VB.2020.00077
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00077
11. März 2020Deutsch22 min
(URT.2020.21536)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2020.00077
Urteil
der 2. Kammer
vom 11. März 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
1.
A,
2. B,
3. C,
4. D,
5. E,
Nr. 2 – Nr. 4 gesetzliche vertreten durch Nr. 1
alle vertreten durch RA F,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Kurzaufenthaltsbewilligung
zur Vorbereitung der Heirat,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 1981 geborene nordmazedonische Staatsangehörige A
heiratete am 28. Dezember 2000 den 1982 geborenen und in der Schweiz
niederlassungsberechtigten Landsmann G worauf sie am 15. September 2001 in
die Schweiz einreiste und ihr eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei
ihrem Ehemann im Kanton St. Gallen erteilt wurde. Das Ehepaar A/B hat zwei
gemeinsame Kinder: I, geboren 2003, und J, geboren 2005.
A reiste im Februar 2007 aus der Schweiz aus. Am 20. April
2007 wurde die Ehe A/B in Mazedonien geschieden und die elterliche Sorge und
Obhut dem Vater zugeteilt. Seither leben die beiden Kinder beim Vater im Kanton
St. Gallen.
2008 reiste A erneut in die Schweiz ein und verblieb hier
auch nach Ablauf ihres Touristenvisums. Aus einer Beziehung mit dem hier nicht
aufenthaltsberechtigten kosovarischen Staatsangehörigen K (alias L) gingen drei
Töchter hervor: B, geboren 2012, C, geboren am 2014, und D, geboren 2017.
Diese Kinder verfügen ebenfalls über keine Aufenthaltsbewilligung. Ein von A
und ihren Kindern B, C und D am 21. April 2017 gestelltes Gesuch um
Erteilung einer Härtefallbewilligung wiesen das Migrationsamt am 6. Februar
2018, die Sicherheitsdirektion am 3. Juli 2018, das Verwaltungsgericht am
20. März 2019 (VB.2018.00463) und das Bundesgericht am 19. August
2019 (2C_431/2019) ab.
Mit Eingabe vom 10. Oktober
2019 ersuchten A, B, C und D erneut um die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung bzw. um ihre vorläufige Aufnahme, da sich seit der
Abweisung des Härtefallgesuchs eine neue Sachlage ergeben habe. A habe nämlich
die Absicht, mit ihren in der Schweiz aufgewachsenen Kindern I und J in Kontakt
zu treten. Mangels relevanter Veränderung der Sach- oder Rechtslage trat das
Migrationsamt auf die Beschwerde am 14. Oktober 2019 nicht ein. Der
dagegen erhobene Rekurs wurde mit Verfügung vom 4. November 2019 von der
Sicherheitsdirektion abgewiesen.
Am 22. November 2019 sprachen A und der 1959 geborene
und in der Schweiz niederlassungsberechtigte deutsche Staatsangehörige E beim
Zivilstandsamt der Stadt N vor, um miteinander die Ehe zu schliessen. Hierauf
liessen sie am 27. November 2019 beim Migrationsamt darum ersuchen, dass A
und deren Kindern B, C und D gestützt auf Art. 17 Abs. 2 des
Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) der
weitere Aufenthalt zwecks Vorbereitung der Eheschliessung zu erlauben sei. Das
Migrationsamt wies das Gesuch am 29. November 2019 ab. Sodann entzog es
einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung und ordnete an, dass A, B, C
und D die Schweiz unverzüglich zu verlassen hätten.
Erwägungen
II.
Den hiergegen von A, B, C und D erhobenen Rekurs sowie ein
zugleich gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies die
Sicherheitsdirektion am 29. Januar 2020 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 5. Februar 2020 liessen A, B, C
und D dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche
Rekursentscheid aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen, die
beantragte Bewilligungs-/Duldungserklärung zwecks Vorbereitung der
Eheschliessung zu erteilen und die drei erwähnten Kinder in die Bewilligung
einzuschliessen. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen bzw. es seien A, B, C und D im Sinn einer vorsorglichen Massnahme
für die Dauer des Verfahrens als aufenthaltsberechtigt zu erklären. Bis zum
Entscheid über das Massnahmenbegehren seien dem Migrationsamt
Vollzugsvorkehrungen zu untersagen. Weiter wurde um die Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege und die Zusprechung einer Parteientschädigung
ersucht.
Mit Präsidialverfügung vom 6. Februar 2020 stellte
das Verwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführenden mangels
vorbestehenden Aufenthaltsrechts und der zahlreichen Indizien für eine
Ausländerrechtsehe weder aufgrund der aufschiebenden Wirkung der von ihnen
eingelegten Beschwerde noch aufgrund von Art. 17 AIG über ein prozedurales
Aufenthaltsrecht verfügen würden, aus Rücksicht auf die Interessen der
minderjährigen Kinder aber vorerst von Vollzugshandlungen abzusehen sei. Weiter
wurde ein Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Eingang
der vorinstanzlichen Akten oder mit dem Endentscheid in Aussicht gestellt.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2020 reichte der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden seine Kostennote für das Rekurs- und
Beschwerdeverfahren ein. In einer weiteren Eingabe vom 9. März 2020 liess
die Beschwerdeführerin um eine beförderliche Entscheidung ersuchen und reichte
ein bereits als Beschwerdebeilage eingereichtes Schreiben des Zivilstandsamts
erneut ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit
des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Ungeachtet
des fehlenden Aufenthaltsrechts der Beschwerdeführenden duldete das
Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 6. Februar 2020 deren
Aufenthalt in der Schweiz während des laufenden Beschwerdeverfahrens.
1.3
Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens kann allein sein, ob der Beschwerdeführerin Nr. 1
(und ihren Kindern) aufgrund der geplanten Heirat mit einem hier
aufenthaltsberechtigten deutschen Staatsangehörigen eine
Kurzaufenthaltsbewilligung bzw. eine Duldungserklärung zu erteilen ist, damit
die Beschwerdeführerin Nr. 1 zum Vollzug des geplanten Eheschlusses vor
den Zivilstandsbehörden den Nachweis eines rechtmässigen Aufenthalts erbringen
kann. Die Erteilung einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung bzw. einer
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA fällt vor dem Eheschluss von vornherein ausser
Betracht (vgl. zu letzterem auch E. 2 nachstehend). Ebenso wenig bildet
die Erteilung einer Härtefallbewilligung Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens, wurde hierüber doch bereits rechtskräftig entschieden und ist auch
keine neue Rechts- oder Sachlage ersichtlich, welche die Wiedererwägung des
damaligen Verfahrens durch das Migrationsamt rechtfertigen würde.
2.
Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines
Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (heute
Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999
(FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG
günstigere Bestimmungen vorsieht. Gestützt auf Art. 7 lit. d
und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a
Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht
in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen
Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete
Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und darf
vorbehaltlich einer rechtsmissbräuchlichen Berufung auf eine lediglich zur
Aufenthaltssicherung eingegangenen oder aufrechterhaltenen Ehe nicht vom
Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden (vgl. BGE 139 II 393 E. 2.1; BGE 130 II 113 E. 8 f.; EuGH, 13. Februar
1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.). Der Aufenthalt zur Heiratsvorbereitung wird im FZA nicht geregelt und
Verlobte oder Konkubinatspartner gehören grundsätzlich nicht zum Kreis der
Familienangehörigen im Sinn von Art. 7 lit. d und e FZA in
Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 lit. a–c Anhang I FZA
(vgl. Astrid Epiney/Andreas Flach, Zum Aufenthaltsrecht von Familienangehörigen
im europäischen Gemeinschaftsrecht, in: Alberto Achermann et al., Jahrbuch für
Migrationsrecht 2005/2006, Bern 2006, S. 60 f.; Astrid Epiney/Gaetan
Blaser in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen [Hrsg.], Code annoté de droit des
migrations, Band III: Accord sur la libre circulation des personnes [ALCP], Art. 7
ALCP N. 33 ff.; vgl. auch den Bericht der Staatspolitischen
Kommission des Nationalrates zur parlamentarischen Initiative "Scheinehen
unterbinden" vom 31. Januar 2008, BBl 2008, 2474, welcher sich
ausschliesslich auf die originär aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen
eines EU-oder EFTA-Staates bezieht).
Dementsprechend können sich die
Beschwerdeführenden vor einem Eheschluss zwischen den Beschwerdeführenden Nr. 1
und 5 ungeachtet der Qualität dieser Beziehung nicht auf einen
freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch berufen (vgl. auch VGr, 21. März
2018, VB.2018.00039, E. 3.1). Ein allfälliger
freizügigkeitsrechtlicher Aufenthaltsanspruch nach einem Eheschluss ist jedoch
im Sinn nachfolgender Erwägungen zu berücksichtigen.
3.
3.1
3.1.1
Nach Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) müssen Verlobte,
die nicht Schweizerbürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren
rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, ansonsten die
Zivilstandsbeamten die Trauung nicht vollziehen dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2
lit. e der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV]). Den
Materialien lässt sich entnehmen, dass diese Gesetzesvorschrift bezweckt, die
Übereinstimmung der Entscheide von Zivilstands- und Ausländerbehörden zu
fördern und damit ein widersprüchliches Verhalten des Staates zu verhindern
(BBl 2008, 2472; VGr, 20. Januar 2012, VB.2011.00600, E. 2.1). Personen, die sich rechtswidrig in
der Schweiz aufhalten und sich hier verheiraten wollen, müssen ihren
Aufenthalt deshalb zuerst legalisieren.
3.1.2
Während der Behandlung des Gesuchs müssen sich die betroffenen Ausländer
ohne legalen Aufenthalt grundsätzlich im Ausland aufhalten. Ausnahmen sind aber
möglich, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nach der Heirat offensichtlich
erfüllt sein werden und keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch der
Bestimmungen über den Familiennachzug vorliegen (analog Art. 17 AIG). Zur
Vermeidung eines überspitzten Formalismus und zur Wahrung der
Verhältnismässigkeit kann in diesen Fällen eine Ausreisefrist angesetzt werden,
während der die Heirat und die Regelung des Aufenthalts in der Schweiz zu
erfolgen hat (vgl. dazu den Bericht der staatspolitischen Kommission des
Nationalrates zur parlamentarischen Initiative "Scheinehen
unterbinden" vom 31. Januar 2008, BBl 2008, 2473; BGr, 23. November
2011, 2C_349/2011, E. 3.6). Die Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 17
Abs. 2 AIG sind insbesondere dann offensichtlich erfüllt, wenn die
eingereichten Unterlagen einen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Anspruch auf
die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen, keine
Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen und die betroffene Person der
Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nachkommt (Art. 6 Abs. 1 der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit [VZAE]). Dabei können allein aus Vorkehren wie namentlich der
Einleitung ehe- und familienrechtlicher Verfahren keine Ansprüche im
Bewilligungsverfahren abgeleitet werden (Art. 6 Abs. 2 VZAE). Ob
die Zulassungsvoraussetzungen im Sinn von Art. 17 Abs. 2 AIG offensichtlich
erfüllt sind, hat grundsätzlich anhand einer summarischen Würdigung der
Erfolgsaussichten des Bewilligungsgesuches zu erfolgen. Sie entspricht einer
"Hauptsachenprognose", wie sie bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen
allgemein vorzunehmen ist (vgl. VGr, 21. März 2012, VB.2012.00117, E. 3.2
[nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Die Anwendung des Grundsatzes, dass
der Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten ist, muss aber
grundrechtskonform erfolgen; unverhältnismässige, schikanöse
Ausreiseverpflichtungen und Verfahrensverzögerungen sind im Interesse aller
Beteiligten unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots (vgl. Art. 29
Abs. 1 BV) primär dadurch zu vermeiden, dass rasch erstinstanzlich in der
Sache entschieden wird (BGr, 23. Mai 2013, 2C_76/2013, E. 2.1.2, mit
Hinweisen).
Anstelle der angeführten Duldungserklärung kann ausländischen
Personen zur Vorbereitung der Heirat mit hier aufenthaltsberechtigten Personen
gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31
der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007.
(VZAE) unter analogen Voraussetzungen auch eine Kurzaufenthaltsbewilligung
von in der Regel nicht mehr als 6 Monaten erteilt werden (vgl. die aktuellen
Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des
Staatssekretariats für Migration [SEM], Ziff. 5.6.5).
3.1.3
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Migrationsbehörden im
Hinblick auf das Recht auf Eheschliessung gemäss Art. 12 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 14 der Bundesverfassung (BV) sowie
in Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 ZGB
gehalten, eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe zu
erteilen, wenn keine Hinweise dafür bestehen, dass die um Bewilligung
ersuchende ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe,
missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen usw.), und
"klar" erscheint, dass sie nach der Heirat mit dem Ehepartner in der
Schweiz wird verbleiben können, d. h. sie auch die weiteren hierfür erforderlichen
Voraussetzungen erfüllt. Die Duldung bzw. Bewilligung eines Kurzaufenthalts
zwecks Vorbereitung des Eheschlusses soll schliesslich nur erfolgen, wenn mit
diesem bzw. dem Erhalt der hierfür zivilrechtlich erforderlichen Papiere und
Bestätigungen in absehbarer Zeit gerechnet werden kann; die (vorübergehende)
Legalisierung des Aufenthalts mit Blick auf den Eheschluss darf nicht dazu
dienen, die Anwesenheit längerfristig zu sichern (BGr, 17. Januar 2020,
2C_827/2019, E. 3 und BGr, 7. Juni 2019, 2C_117/2019, E. 3, je
mit Hinweisen, vgl. auch die aktuellen Weisungen und Erläuterungen
Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Ziff. 5.6.5).
3.1.4
Für die Annahme, es liege eine Ausländerrechtsehe vor bzw. der
Bewilligungsanspruch werde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht – was gegen das
Bestehen eines offensichtlichen Bewilligungsanspruchs spricht – bedarf es
konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft
führen wollen, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen
Überlegungen eingehen. Die allgemein für das Vorliegen einer Umgehungsehe
sprechenden Indizien können beigezogen werden, um festzustellen, ob die
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe zu erteilen ist und ob nach
der Heirat ein offensichtlicher Bewilligungsanspruch besteht oder nicht.
Indizien, die auf eine Umgehungsehe und das Fehlen eines Bewilligungsanspruchs
nach der Heirat hindeuten, liegen unter anderem vor, wenn der ausländischen
Person die Wegweisung droht, weil sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung
erhielte bzw. eine Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum erhältlich gemacht
werden könnte. Auch die Umstände des Kennenlernens und die kurze Dauer der Bekanntschaft
können für einen fehlenden Ehewillen sprechen; dasselbe gilt bei einem grossen
Altersunterschied oder wenn die Eheleute gar nie eine Wohngemeinschaft
aufgenommen haben (BGr, 7. Juni 2019, 2C_117/2019, E. 4.1 f.).
Letzteres gilt auch im freizügigkeitsrechtlichen Anwendungsbereich, soweit die
getrennten Wohnorte zusammen mit weiteren Indizien nicht bloss auf ein
Getrenntleben im Sinn eines "living apart together", sondern auf eine
nur formell aufrechterhaltene, inhaltsleere Ehe hindeuten (vgl. BGE 139 II 393 E. 2.1).
3.2
3.2.1
Die Vorinstanzen haben sowohl die Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung als auch eine Duldung zum Nachweis des rechtmässigen
Aufenthalts im Sinn von Art. 98 Abs. 4 ZGB abgelehnt, da zahlreiche
Indizien für einen lediglich zur Aufenthaltssicherung geplanten Eheschluss
bestünden und die Zulassungsvoraussetzungen nach einem Eheschluss deshalb nicht
offensichtlich erfüllt seien. Als Scheineheindizien können dabei insbesondere
folgende Umstände aufgeführt werden (vgl. hierzu auch die ausführliche
Aufzählung im migrationsamtlichen Entscheid vom 27. November 2019):
- Die
Beschwerdeführenden halten sich seit Jahren illegal in der Schweiz auf und
hatten nach der wiederholten Abweisung früherer Aufenthaltsgesuche keinerlei
Aussichten auf eine Bewilligungserteilung;
- Die
Beschwerdeführerin Nr. 1 hat in vorangegangenen Bewilligungsverfahren
bereits mehrfach falsche bzw. unvollständige Angaben gemacht und ihre
angebliche Liebesbeziehung zu ihrem Verlobten in sämtlichen früheren Verfahren
unerwähnt gelassen;
- Die
Beschwerdeführerin Nr. 1 war gemäss den unwidersprochen gebliebenen
Feststellungen des Migrationsamts vom 1. Dezember 2011 bis zum 22. November
2012.
mit dem kosovarischen Staatsangehörigen K (heutiger Name: L) verheiratet,
welcher zugleich Vater der Beschwerdeführenden Nr. 2–4 ist. Dies lässt
darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin bis in die jüngere Vergangenheit
noch in einer engen Beziehung zu ihrem kosovarischen Ex-Ehemann stand und
allenfalls immer noch steht;
- Zwischen
den Verlobten besteht ein auffälliger Altersunterschied von 22 Jahren;
- Während
der deutsche Verlobte der Beschwerdeführerin Nr. 1 in M wohnhaft ist, lebt
diese zusammen mit ihren Kindern in N. Ein Zusammenleben in einer gemeinsamen
Ehe- bzw. Familienwohnung hat bis heute nicht stattgefunden. Ebenso wenig sind
– bis auf einen undatierten Ausdruck verschiedener Wohnungsinserate –
Bemühungen für eine gemeinsame Wohnung ersichtlich, was zumindest in
Zusammenspiel mit den übrigen Indizien auf eine nicht besonders enge Beziehung
schliessen lässt;
- Die
Verlobten wollen sich erst im Juni 2019 kennengelernt haben, womit der
Eheentschluss nach ungewöhnlich kurzer Bekanntschaft erfolgt wäre (vgl. ferner
auch die dem widersprechenden Angaben in einem Polizeirapport der Stadtpolizei N
vom 26. November 2019, wonach die Beschwerdeführerin Nr. 1 ihren
"langjährigen Lebenspartner" ehelichen wolle);
- Es
sind kaum Fotos vorhanden, welche die Verlobten als Paar zeigen, und die
eingereichte Chatkommunikation zwischen den Verlobten setzte erst unmittelbar
vor der Gesuchseinreichung ein.
Zudem verwies der vorinstanzliche Entscheid darauf, dass
substanziierte Behauptungen zum Kennenlernen und zur Entwicklung der
Liebesbeziehung unterblieben seien und dies nicht durch Befragungen
auszugleichen sei. Sodann seien Zeugenbefragungen im Rekursverfahren nicht
zulässig.
3.2.2
Auch die Beschwerdeführenden räumen ein, dass einige Indizien auf eine
beabsichtigte Umgehungsehe hindeuten würden, jedoch sei ihnen nach dem
Grundsatz von "in dubio pro matrimonio" der Beweis einer gelebten
Beziehung zu ermöglichen. Die Beschwerdeführerin Nr. 1 und der
Beschwerdeführer Nr. 5 (Verlobte) hätten sich im Juni 2019 in einer Bar in
der Nähe des Wohnorts der Beschwerdeführerin Nr. 1 kennengelernt, sogleich
Telefonnummern ausgetauscht und sich danach regelmässig ein- bis zweimal die
Woche gesehen bzw. besucht. Im Oktober 2019 hätten sie erstmals intim
miteinander verkehrt und seit der Einleitung des Ehevorbereitungsverfahrens am
22.
November 2019 würden sie sich täglich sehen. Der "bereits im
Oktober beginnende [Chat-]Verkehr" zwischen den Verlobten soll zwar nur
unvollständig dokumentiert sein, da die beiden Handys der Verlobten später
kaputtgegangen seien. Auch Fotos der Eheleute seien nur spärlich vorhanden, da
sich der Beschwerdeführer Nr. 5 nicht gerne fotografieren lasse. Der
Beweis einer gelebten Ehegemeinschaft könne jedoch durch die bereits
vorinstanzlich beantragte Befragung der Verlobten bzw. Beschwerdeführenden
sowie weiterer Personen aus deren Umfeld erbracht werden. Mit dem Verzicht auf
entsprechende Befragungen hätten die Vorinstanzen ihre Untersuchungspflicht und
das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden missachtet, da diesen hierdurch
der Nachweis einer gelebten Beziehung verunmöglicht worden sei.
3.3
3.3.1
Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die
Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen
auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Dazu
gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der
Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur
Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht darauf verzichtet, beantragte
Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine
Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung
annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht
geändert hätte. Bei der Abweisung von Beweisanträgen in antizipierter
Beweiswürdigung ist jedoch Zurückhaltung geboten; es darf nicht leichthin
angenommen werden, dass das Beweisergebnis aufgrund der bereits abgenommenen
Beweise feststeht. Lehnt die Behörde den Beweisantrag ab, hat sie nicht nur
darzulegen, weshalb sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise eine
bestimmte Überzeugung gewonnen hat, sondern grundsätzlich auch, weshalb die
beantragte Beweismassnahme aus ihrer Sicht nichts an ihrer Überzeugung zu
ändern vermag. Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz müssen die Migrationsbehörden
den rechtserheblichen Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen feststellen.
Der Untersuchungsgrundsatz wird aber durch die Mitwirkungspflicht der Parteien
relativiert (Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum
Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre
Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können.
Als Korrelat zur Mitwirkungspflicht der Parteien sind die Behörden jedoch
gehalten, rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweismittel zu
rechtserheblichen Tatsachen abzunehmen (vgl. BGr, 17. Januar 2020,
2C_827/2019, E. 4.2, mit Hinweisen und in Bezug auf eine
Bewilligungserteilung zur Ehevorbereitung). Die Abnahme entsprechender Beweise
setzt dabei eine substanziierte Behauptung der zu beweisenden Tatsachen voraus
(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 7 N. 33).
3.3.2
Demgemäss ist die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen bei beabsichtigter
und absehbarer Eheschliessung zwar insofern summarisch, als dass die
Zulassungsvoraussetzungen nach einem Eheschluss analog Art. 17 Abs. 2
AIG offensichtlich erfüllt sein müssen und grundsätzlich keine vertieften (und
insbesondere zeitintensiven) Abklärungen zu treffen sind. Jedoch darf dies nach
zitierter Bundesgerichtspraxis nicht dazu führen, dass auf die Abnahme
tauglicher Beweismittel zu rechtserheblichen und hinreichend substanziierten
Tatsachen verzichtet und den Betroffenen damit die Beweisführung verunmöglicht
wird, insbesondere wenn eine Beweiserhebung ohne grosse Zeitverzögerung möglich
wäre.
3.4
3.4.1
Vorliegend bestehen erhebliche Indizien für einen lediglich zur
Aufenthaltssicherung beabsichtigten Eheschluss. Gleichwohl haben die
Vorinstanzen nicht hinreichend dargelegt, weshalb eine (zeitnah durchführbare)
persönliche Befragung der Verlobten oder die Abnahme weiterer offerierter
Beweise ungeeignet zur Widerlegung des im Raum stehenden Verdachts einer
beabsichtigten Scheinehe sein soll. Vielmehr haben sie den Verzicht auf weitere
Beweiserhebungen hauptsächlich damit begründet, dass im Rahmen der Bewilligungserteilung
zur Heiratsvorbereitung die Zulassungsvoraussetzungen analog der Regelung von Art. 17
Abs. 2 AIG offensichtlich erfüllt sein müssten, weshalb im Rahmen einer
Bewilligungserteilung zur Ehevorbereitung aufgrund des summarischen Charakters des
Verfahrens keine vertieften Abklärungen durch die Migrationsbehörden verlangt
werden könnten. Zudem verwiesen sie darauf, dass die anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführenden ihrer Mitwirkungs- bzw. Substanziierungspflicht
unzureichend nachgekommen seien, was nicht durch Befragungen auszugleichen sei.
Die Vorinstanzen haben die Abnahme weiterer Beweise somit
nicht etwa in antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt, sondern vielmehr eine
lediglich eingeschränkte, summarische Untersuchungspflicht angenommen, weil
bereits klare Verdachtsmomente für einen lediglich zur Aufenthaltssicherung
beabsichtigten Eheschluss bestünden und Gegenteiliges zu wenig substanziiert
dargelegt worden sei.
3.4.2
Mit dem nicht weiter begründeten Verzicht auf eine Befragung der Beschwerdeführenden
sind die Vorinstanzen ihrer Untersuchungspflicht nicht hinreichend nachgekommen
und haben insoweit deren rechtliches Gehör verletzt. Die Beschwerdeführenden
haben bereits bei der Gesuchstellung vom 27. November 2019 rudimentäre
Angaben zu ihrer wechselseitigen Beziehung gemacht. Demgemäss würden sie sich
"schon mehrere Monate" kennen und seien sich "innig
zugetan". Zudem wurden die aktuelle (getrennte) Wohnsituation und die
diesbezüglichen Zukunftspläne dargelegt. Weiter wurden die finanziellen Verhältnisse
offengelegt und die Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahrens dokumentiert.
Dispositiv
Mit der Rekurserhebung folgten weitere Details: Demnach hätten sich die
Beschwerdeführenden Nr. 1 und 5 im Juni 2019 kennengelernt. In der Folge
bzw. in den letzten drei Monaten vor Rekurserhebung habe sich ihre Beziehung zu
einer Liebesbeziehung verdichtet. Der Heiratsentschluss soll sodann zwar durch
die drohende Wegweisung der Beschwerdeführenden begünstigt, aber nicht allein
hierdurch motiviert gewesen sein. Als Beweis hierzu reichten sie ihren jüngsten
WhatsApp-Verkehr sowie einige Fotografien und einen undatierten Ausdruck
verschiedener Wohnungsinserate ein und boten ihre eigene Befragung sowie die
"Zeugenbefragung" weiterer Personen aus ihrem Umfeld an.
3.4.3
Auch wenn die Angaben zur Beziehung relativ oberflächlich geblieben sind
und erst im Beschwerdeverfahren die konkreten Umstände des Kennenlernens näher
ausgeführt wurden, ist die behauptete Beziehung nicht derart unbelegt
geblieben, als dass von weiteren Beweiserhebungen hätte abgesehen werden
können: So deutet insbesondere die eingereichte WhatsApp-Kommunikation auf eine
gelebte Beziehung hin, wenngleich angesichts der zahlreichen Scheineheindizien,
der kurzen abgedeckten Zeitspanne der eingereichten Nachrichten und dem
auffälligen Verlusts der vorangegangenen Chat-Nachrichten durchaus denkbar ist,
dass die Nachrichten in Täuschungsabsichten ausgetauscht wurden oder die
Beschwerdeführerin Nr. 1 auch ihren Verlobten über ihre wahren Motive zu
täuschen versucht.
Die Duldung beziehungsweise Bewilligungserteilung zur
Ehevorbereitung unterscheidet sich sodann auch von der in Art. 17 AIG
geregelten Grundkonstellation: Wenn der Beschwerdeführerin Nr. 1 die
(vorübergehende) Legalisierung ihres Aufenthalts im Ehevorbereitungsverfahren
verweigert wird, wird sie aufgrund der Regelung von Art. 98 Abs. 4
ZGB nicht bloss gezwungen, einen ausländerrechtlichen Bewilligungsentscheid im
Ausland abzuwarten, sondern es wird ihr darüber hinaus ein (für diesen
Bewilligungsentscheid massgeblicher) Eheschluss in der Schweiz weitgehend
verunmöglicht. Ein derart schwerwiegender Eingriff kann zumindest nach der
dargelegten neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht bloss aufgrund
einer summarischen Beurteilung erfolgen, wenn hierdurch den Betroffenen die
Widerlegung des Scheineheverdachts verunmöglicht wird. Die Regelung von Art. 17
AIG ist aus diesem Grund auf die vorliegende Konstellation auch nur analog
anwendbar und in einem grundrechtskonformen Sinn auszulegen. Zwar kann bei einem
bereits erhärteten Verdacht auf einen lediglich zur Aufenthaltssicherung
beabsichtigten Eheschluss in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Anhörung
der Verlobten und weitere Beweiserhebungen verzichtet werden, wenn deren
Befragung von vornherein zur Widerlegung des Rechtsmissbrauchsverdachts
ungeeignet erscheint. Jedoch würde das Recht auf Eheschluss und das rechtliche
Gehör der Verlobten zu stark eingeschränkt, wenn bei einem Verdacht auf
Rechtsmissbrauch ein an sich tauglicher Gegenbeweis nicht zugelassen und den
Betroffenen damit die Beweisführung weitgehend verunmöglicht würde (vgl. zur
Notwendigkeit einer grundrechtskonformen Auslegung auch BBl 2008, 2473, 2477).
Zu beachten ist allerdings, dass die Vorinstanzen keine (formellen)
Zeugenbefragungen durchführen können, weshalb sie allfällige Drittpersonen –
soweit deren Befragung überhaupt zur Entscheidfindung beitragen könnte – nicht
unter Strafandrohung als Zeugen befragen oder um schriftliche Auskunft ersuchen
können (vgl. Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 57 f.).
3.4.4
Damit ist die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Vermeidung
eines Instanzenverlusts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird entweder
die Beschwerdeführenden Nr. 1 und 5 im Sinn des gestellten Beweisantrags
anzuhören und allenfalls noch weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen
haben. Oder sie wird zumindest näher darzulegen haben, weshalb in
antizipierter Beweiswürdigung von der Abnahme der offerierten Beweise abgesehen
werden kann. Der pauschale Hinweis auf die Scheineheindizien genügt hierzu
nicht, solange nicht konkret dargelegt wird, weshalb ein beliebiges
Befragungsergebnis diese Verdachtsmomente von vornherein nicht umzustossen
vermöchte. Zur Beurteilung des im Raum stehenden Scheineheverdachts werden
allenfalls auch die Akten des Vaters der Beschwerdeführenden Nr. 2–4 (K
bzw. L) beizuziehen und die Beschwerdeführerin Nr. 1 zu ihrem Verhältnis
zu diesem näher zu befragen sein.
Somit erscheint es mit Blick auf eine grundrechtskonforme
Auslegung zumindest in der vorliegenden Konstellation unzulässig, wenn die
Vorinstanz an sich taugliche und leicht verfügbare Beweise nicht abnimmt und
damit die Beweisführung der Beschwerdeführenden vereitelt.
4.
Der vorliegende Rückweisungsentscheid verschafft den
Beschwerdeführenden zwar ein vorläufiges prozedurales Aufenthaltsrecht während
der Hängigkeit des Verfahrens bei der Sicherheitsdirektion. Jedoch ist damit
mangels vorbestehenden Aufenthaltsrechts kein rechtmässiger Aufenthalt im Sinn
von Art. 98 Abs. 4 ZGB und Art. 64 Abs. 2 ZStV verbunden,
bildet die Gewährung eines solchen doch vielmehr gerade Gegenstand des zweiten
Rechtsgangs vor Vorinstanz.
5.
5.1 Eine
Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die
Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln (BGr, 28. April
2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco Donatsch in:
Kommentar VRG, § 64 N. 5). Damit sind die Kosten des vorliegenden
Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen und ist dieser für
das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren zur Bezahlung einer
angemessenen Parteientschädigung von Fr. 2'100.- zu verpflichten (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG sowie § 17 Abs. 2 VRG).
5.2 Da den
Beschwerdeführenden keine Gerichtskosten erwachsen und die zuzusprechende
Parteientschädigung die im Beschwerdeverfahren angefallenen Kosten ihres
Rechtsvertreters gemäss Honorarnote vom 20. Februar 2020 vollumfänglich
decken, ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden
und abzuschreiben.
5.3 Über die
Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat die Vorinstanz im
Neuentscheid zu befinden.
6.
Der vorliegende Rückweisungsentscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Die
Beschwerde ist zudem nur zulässig, wenn der Entscheid einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(Art. 93 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
2. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren
Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion zurückgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner
auferlegt.
5. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'100.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
6. Über
die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat die Vorinstanz im
Neuentscheid zu befinden.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an …