VB.2020.00078
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00078
5. November 2020Deutsch9 min
(URT.2020.22210)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00078
Urteil
der 3. Kammer
vom 5. November 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat B,
Beschwerdegegner,
betreffend Strassenbeleuchtung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 18. Dezember 2018 ordnete der
Gemeinderat B an, dass die Strassenbeleuchtung auf den Gemeindestrassen ab
1. Februar 2019 erst um 6.00 Uhr eingeschaltet werde (bisher 5.00 Uhr).
Die Abteilung Bau und Infrastruktur wurde beauftragt, nach Eintreten der
Rechtskraft des Beschlusses die Beleuchtungszeiten entsprechend anzupassen.
Erwägungen
II.
Auf den dagegen von A erhobenen Rekurs trat der Bezirksrat C
am 20. Dezember 2019 mangels Zuständigkeit nicht ein. Die Rekursschrift
samt Beilagen sowie die Vernehmlassung samt Beilagen würden nach Eintritt der
Rechtskraft des Beschlusses an das Baurekursgericht zur weiteren Behandlung
überwiesen (Dispositivziffer II). Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben
(Dispositivziffer III).
III.
Mit Beschwerde vom 3. Februar 2020 beantragte A dem
Verwaltungsgericht sinngemäss, der Entscheid vom 20. Dezember 2019 sei
aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Beurteilung an den Bezirksrat C
zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache an den Statthalter des Bezirks C
überweisen.
Der Gemeinderat B beantragte mit Beschwerdeantwort
vom 14. Februar 2020, der Rekurs (recte: die Beschwerde) sei gutzuheissen
und allfällige Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Der Bezirksrat C
beantragte am 25. Februar 2020 die Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Der angefochtene Nichteintretens- und
Überweisungsentscheid des Bezirksrats C vom 20. Dezember 2019 stellt
keinen verfahrensabschliessenden Endentscheid, sondern einen die Zuständigkeit
betreffenden Zwischenentscheid dar. Nach § 41 Abs. 3 in
Verbindung mit § 19a Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) richtet sich die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und
Zwischenentscheiden sinngemäss nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG). Gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG ist die
Beschwerde unter anderem gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide über
die Zuständigkeit zulässig. Beim vorliegend angefochtenen Überweisungsentscheid
handelt es sich somit um ein selbständig anfechtbares Beschwerdeobjekt (vgl.
VGr, 28. Februar 2013, VB.2012.00398, E. 1.1; Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5 N. 34).
1.2
Der
formell unterlegene Beschwerdeführer ist legitimiert, sich gegen den
Nichteintretensentscheid der Vorinstanz zu wehren (BGE 138 I 61 E. 2;
Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58).
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Die Vorinstanz
erwog, Beleuchtungsanlagen gehörten gemäss § 3 lit. g des
Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG) zur Strasse. Das
Einschalten der Strassenbeleuchtung sei dem Betrieb der Strassen zuzuordnen
(§ 25 ff. StrG). Der Beschluss des Beschwerdegegners stütze sich
somit auf das Strassengesetz. Anordnungen, welche in Anwendungen des
Strassengesetzes ergingen, seien mit Rekurs beim Baurekursgericht anfechtbar.
Der Bezirksrat sei somit für die Behandlung des Rekurses nicht zuständig,
weshalb darauf nicht einzutreten sei.
2.2
Dagegen
wendet der Beschwerdeführer zusammengefasst und sinngemäss ein, die von der
Vorinstanz zitierten §§ 3 und 25 StrG seien vorliegend nicht einschlägig,
da diese keine Angaben zu den Betriebszeiten der Strassenbeleuchtung
enthielten.
2.3
Der
Beschwerdegegner macht geltend, das Strassengesetz enthalte weder Bestimmungen
über die Ausleuchtung der Strassen und Gehwege noch Regelungen für die
Betriebszeit der Strassen- und/oder Wegbeleuchtung. Folglich seien die
allgemeinen Bestimmungen betreffend die öffentliche Sicherheit massgebend,
weshalb der Bezirksrat für den Rekurs zuständig sei.
3.
3.1
Bei
Anordnungen einer politischen Gemeinde ist grundsätzlich der Bezirksrat
Rekursinstanz (§ 19 b Abs. 2 lit. c Ziff. 1 VRG). Bei
Anordnungen der politischen Gemeinde im Bereich der Ortspolizei und des
Feuerwehrwesens ist indes das Statthalteramt zuständig (§ 19 b
Abs. 2 lit. d VRG). Im Bereich des Strassenwesens ist seit der
Revision des Planungs- und Baugesetzes vom 28. Oktober 2013 nicht mehr das
Statthalteramt, sondern das Baurekursgericht die zuständige Rekursinstanz
(§ 41 Abs. 1 StrG; Weisung des Regierungsrats vom 9. März 2011
zur Änderung des Planungs- und Baugesetzes, ABl 2011, S. 1128 ff.,
1130; Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19b N. 28).
3.2
Die
streitige Anordnung des Beschwerdegegners betrifft die Einschaltzeiten der
Strassenbeleuchtung auf Gemeindestrassen in B. Auf Gemeindestrassen kommt
das Strassengesetz zur Anwendung (§ 1 Abs. 1 StrG). Dieses hält fest,
dass zur Strasse ausser den Flächen für den fliessenden und ruhenden
öffentlichen und privaten Verkehr alle dem bestimmungsgemässen Gebrauch, der
technischen Sicherung und dem Schutz der Umgebung dienenden Bauten und
Einrichtungen gehören, namentlich die Beleuchtungsanlagen (§ 3 lit. g StrG). Gemäss § 25 Abs. 1 StrG sind die Strassen nach technischen und
wirtschaftlichen Gesichtspunkten so zu unterhalten und zu betreiben, dass sie
ihrem Zweck entsprechend sicher und für die Umgebung möglichst schonend benützt
werden können. Damit wird im Strassengesetz nicht nur der Strassenbau
(§ 6 ff.), sondern auch der Unterhalt und Betrieb der Strassen
(§ 25 ff.) geregelt. Was der Strassenbetrieb genau umfasst, wird
jedoch – im Gegensatz zum Strassenunterhalt (vgl. § 25 Abs. 2 und
§ 26 StrG) – im Strassengesetz nicht (ausdrücklich) geregelt. Immerhin ist
davon auszugehen, dass die Strassenbeleuchtung in erster Linie aus Gründen der
Verkehrssicherheit errichtet wird. So gehört sie heute im Innerortsbereich zur
ordentlichen Ausstattung öffentlicher Strassen und dient der Sicherheit aller
Benützer dieser Verkehrswege bzw. des öffentlichen Raums (BGE 131 I 313
E. 3.5).
Einen Anhaltspunkt hierzu bietet das Beleuchtungsreglement
des Tiefbauamts des Kantons Zürich vom 1. Januar 2017 (zu finden über
[fortan: Beleuchtungsreglement]). Dieses legt die allgemeinen und technischen
Grundlagen für die öffentliche Beleuchtung auf Staatsstrassen im Kanton Zürich
fest. Zweck der öffentlichen (Fahrbahn-)Beleuchtung ist demgemäss die
Verbesserung der Sichtverhältnisse. Strassenbeleuchtungen werden nur dort
eingesetzt, wo Fussgänger und der motorisierte Verkehr häufig miteinander in
Verbindung kommen, d. h.
im bebauten Innerortsverkehr. Dort sollen die Voraussetzungen für ein
frühzeitiges Erkennen der Verkehrsteilnehmer geschaffen werden
(Beleuchtungsreglement, S. 4). Der sichere Betrieb der Strasse gemäss
§ 25 Abs. 1 StrG umfasst damit je nach örtlichen Gegebenheiten auch
den Betrieb der Beleuchtungsanlagen. Dazu gehört namentlich das Ein- und
Ausschalten der Leuchten sowie die Betriebszeiten (vgl. Beleuchtungsreglement,
S. 8).
3.3
Die
Anordnung des Beschwerdegegners betreffend Einschaltzeit der
Strassenbeleuchtung auf den Gemeindestrassen erging zwar nicht ausdrücklich in
Anwendung des Strassengesetzes. Die vom Beschwerdegegner geänderte
Einschaltzeit der Strassenbeleuchtung betrifft jedoch primär den Betrieb der
Beleuchtungsanlage, mithin den sicheren Betrieb der Strasse. Daran ändert
nichts, dass die Betriebszeiten der Beleuchtungsanlagen nicht ausdrücklich im
Strassengesetz geregelt sind und dass für die Änderung der Beleuchtungszeiten
eine Budgetreduktion für die Beschwerdegegnerin im Hintergrund stand. Vielmehr
ist ausschlaggebend, dass die Beleuchtungsanlagen Bestandteil der Strassen bilden
und ihr Betrieb, insbesondere die Ein- und Ausschaltzeiten, unmittelbar mit der
sicheren Benützung der Strasse zusammenhängen (vgl. § 25 Abs. 1 StrG;
vorn E. 3.2).
Dass es sich beim Entscheid des Beschwerdegegners betreffend
Einschaltzeit der Strassenbeleuchtung um eine ortspolizeiliche Angelegenheit
bzw. um eine allgemeine Sicherheitsfrage handelte, für die das Statthalteramt
bzw. der Bezirksrat zuständig wäre, ist sodann nicht ersichtlich. Zwar dient
die Strassenbeleuchtung der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer. Im Vordergrund
steht jedoch der (sichere) Strassenbetrieb, der im Strassengesetz geregelt ist
(vorn E. 3.2).
Die Vorinstanz kam deshalb zu Recht zum Schluss, dass der
Entscheid des Beschwerdegegners in Anwendung des Strassengesetzes erging und
aufgrund der spezialgesetzlichen Regelung in § 41 Abs. 1 StrG das
Baurekursgericht zur Beurteilung des Rekurses des Beschwerdeführers zuständig
ist.
3.4
Ergänzend
ist auf Folgendes hinzuweisen: Der Beschwerdeführer erhob beim Bezirksrat den
infrage stehenden Rekurs unter Berufung auf seine Legitimation "als
Stimmbürger". Daraus und mit Blick auf die Vorbringen im Ingress und unter
Ziff. 1–3 und 5 der Rekursbegründung, wo auf einen im Rahmen der
Budgetberatung von der Gemeindeversammlung angenommenen Kürzungsantrag
betreffend die Höhe der Kosten der Strassenbeleuchtung Bezug genommen wird,
welcher dem streitigen Beschluss des Gemeinderats zugrunde liege, hätte das
erhobene Rechtsmittel von der Vorinstanz (in Teilen) auch als Stimmrechtsrekurs
aufgefasst werden können. Insofern wäre der Bezirksrat zwar zuständig gewesen.
Hätte der Beschwerdeführer indes beanstanden wollen, die Gemeindeversammlung
hätte gar nicht über den Kürzungsantrag bzw. den dahinterliegenden Sachantrag
auf Verschiebung des morgendlichen Beleuchtungsbeginns von 5 auf 6 Uhr
abstimmen dürfen oder die Stimmberechtigten hätten ausgehend von irrigen Annahmen
bzw. unzutreffenden behördlichen Angaben über das mögliche Einsparpotenzial
einer um eine Stunde verkürzten Betriebszeit der Strassenbeleuchtung darüber
entschieden, hätte er unmittelbar im Anschluss an die Gemeindeversammlung vom
13.
Dezember 2018 Stimmrechtsrekurs erheben und die Aufhebung des
betreffenden Versammlungsbeschlusses beantragen müssen, was er indessen nicht
tat. Dass der Beschwerdeführer erst zu einem späteren Zeitpunkt bzw. aufgrund
des angefochtenen Beschlusses des Gemeinderats Kenntnis von allfälligen
Unstimmigkeiten des von der Gemeindeversammlung Beschlossenen erlangt hätte
(vgl. zu einer solchen Konstellation etwa VGr, 19. Februar 2020,
VB.2019.00843, E. 4), ist nicht ersichtlich und auch nicht plausibel,
setzte der Gemeinderat doch den angenommenen Kürzungsantrag exakt in der von
der Gemeindeversammlung beabsichtigten Weise um (gemäss Versammlungsprotokoll
lautete der dortige Beschluss auf "Budgetreduktion um Fr. 4'000.-
durch Beleuchtungsbeginn um 6 Uhr statt um 5 Uhr morgens"). Dass
der Gemeinderat durch den angefochtenen Beschluss selber politische Rechte
verletzt hätte, etwa indem er Vorgaben der Gemeindeversammlung missachtet
hätte, wurde in der Rekursschrift weder moniert noch ist solches ersichtlich.
Damit konnte das vom Beschwerdeführer eingereichte Rechtsmittel vom Bezirksrat
auch nicht als Stimmrechtsrekurs behandelt werden, wäre ein solcher nach dem
Gesagten gegen den Gemeindeversammlungsbeschluss selber zu richten und im
Zeitpunkt der Einreichung der Rechtsschrift vor Vorinstanz bereits verspätet
gewesen. Auch insofern lässt sich der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid
nicht beanstanden.
3.5
Nach dem
Gesagten hatte die Vorinstanz den Rekurs des Beschwerdeführers nicht als
Stimmrechtsrekurs entgegenzunehmen bzw. zu behandeln und ist in der Sache das
Baurekursgericht die zuständige Rekursinstanz. Damit erweist sich die
Rechtsmittelbelehrung im Beschluss des Beschwerdegegners vom 18. Dezember
2018, in welchem der Bezirksrat C als Rechtsmittelinstanz angegeben wurde,
als fehlerhaft. Daraus darf dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen. Der
Rekurs des Beschwerdeführers ist deshalb gemäss § 5 Abs. 2 VRG an die
zuständige Rechtsmittelinstanz, mithin das Baurekursgericht, weiterzuleiten
(vgl. Plüss, § 10 N. 51, 54). Auch insofern ist der vorinstanzliche
Entscheid nicht zu beanstanden. Gemäss Dispositivziffer II des
angefochtenen Entscheids werden die Rekursschrift sowie die Vernehmlassung und
die Beilagen nach Eintritt der Rechtskraft an das Baurekursgericht überwiesen.
Entsprechend erübrigt sich eine Überweisung durch das Verwaltungsgericht.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer
nicht verlangt und wäre ihm angesichts seines Unterliegens auch nicht zuzusprechen.
Auch der Beschwerdegegner hat keine Parteientschädigung beantragt.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'620.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an …