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Entscheid

VB.2020.00078

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00078

5. November 2020Deutsch9 min

(URT.2020.22210)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00078

Urteil

der 3. Kammer

vom 5. November 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichterin

Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin

Rahel Zehnder.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat B,

Beschwerdegegner,

betreffend Strassenbeleuchtung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 18. Dezember 2018 ordnete der

Gemeinderat B an, dass die Strassenbeleuchtung auf den Gemeindestrassen ab

1. Februar 2019 erst um 6.00 Uhr eingeschaltet werde (bisher 5.00 Uhr).

Die Abteilung Bau und Infrastruktur wurde beauftragt, nach Eintreten der

Rechtskraft des Beschlusses die Beleuchtungszeiten entsprechend anzupassen.

Erwägungen

II.

Auf den dagegen von A erhobenen Rekurs trat der Bezirksrat C

am 20. Dezember 2019 mangels Zuständigkeit nicht ein. Die Rekursschrift

samt Beilagen sowie die Vernehmlassung samt Beilagen würden nach Eintritt der

Rechtskraft des Beschlusses an das Baurekursgericht zur weiteren Behandlung

überwiesen (Dispositivziffer II). Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben

(Dispositivziffer III).

III.

Mit Beschwerde vom 3. Februar 2020 beantragte A dem

Verwaltungsgericht sinngemäss, der Entscheid vom 20. Dezember 2019 sei

aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Beurteilung an den Bezirksrat C

zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache an den Statthalter des Bezirks C

überweisen.

Der Gemeinderat B beantragte mit Beschwerdeantwort

vom 14. Februar 2020, der Rekurs (recte: die Beschwerde) sei gutzuheissen

und allfällige Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Der Bezirksrat C

beantragte am 25. Februar 2020 die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Der angefochtene Nichteintretens- und

Überweisungsentscheid des Bezirksrats C vom 20. Dezember 2019 stellt

keinen verfahrensabschliessenden Endentscheid, sondern einen die Zuständigkeit

betreffenden Zwischenentscheid dar. Nach § 41 Abs. 3 in

Verbindung mit § 19a Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) richtet sich die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und

Zwischenentscheiden sinngemäss nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG). Gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG ist die

Beschwerde unter anderem gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide über

die Zuständigkeit zulässig. Beim vorliegend angefochtenen Überweisungsentscheid

handelt es sich somit um ein selbständig anfechtbares Beschwerdeobjekt (vgl.

VGr, 28. Februar 2013, VB.2012.00398, E. 1.1; Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5 N. 34).

1.2

Der

formell unterlegene Beschwerdeführer ist legitimiert, sich gegen den

Nichteintretensentscheid der Vorinstanz zu wehren (BGE 138 I 61 E. 2;

Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Die Vorinstanz

erwog, Beleuchtungsanlagen gehörten gemäss § 3 lit. g des

Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG) zur Strasse. Das

Einschalten der Strassenbeleuchtung sei dem Betrieb der Strassen zuzuordnen

(§ 25 ff. StrG). Der Beschluss des Beschwerdegegners stütze sich

somit auf das Strassengesetz. Anordnungen, welche in Anwendungen des

Strassengesetzes ergingen, seien mit Rekurs beim Baurekursgericht anfechtbar.

Der Bezirksrat sei somit für die Behandlung des Rekurses nicht zuständig,

weshalb darauf nicht einzutreten sei.

2.2

Dagegen

wendet der Beschwerdeführer zusammengefasst und sinngemäss ein, die von der

Vorinstanz zitierten §§ 3 und 25 StrG seien vorliegend nicht einschlägig,

da diese keine Angaben zu den Betriebszeiten der Strassenbeleuchtung

enthielten.

2.3

Der

Beschwerdegegner macht geltend, das Strassengesetz enthalte weder Bestimmungen

über die Ausleuchtung der Strassen und Gehwege noch Regelungen für die

Betriebszeit der Strassen- und/oder Wegbeleuchtung. Folglich seien die

allgemeinen Bestimmungen betreffend die öffentliche Sicherheit massgebend,

weshalb der Bezirksrat für den Rekurs zuständig sei.

3.

3.1

Bei

Anordnungen einer politischen Gemeinde ist grundsätzlich der Bezirksrat

Rekursinstanz (§ 19 b Abs. 2 lit. c Ziff. 1 VRG). Bei

Anordnungen der politischen Gemeinde im Bereich der Ortspolizei und des

Feuerwehrwesens ist indes das Statthalteramt zuständig (§ 19 b

Abs. 2 lit. d VRG). Im Bereich des Strassenwesens ist seit der

Revision des Planungs- und Baugesetzes vom 28. Oktober 2013 nicht mehr das

Statthalteramt, sondern das Baurekursgericht die zuständige Rekursinstanz

(§ 41 Abs. 1 StrG; Weisung des Regierungsrats vom 9. März 2011

zur Änderung des Planungs- und Baugesetzes, ABl 2011, S. 1128 ff.,

1130; Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19b N. 28).

3.2

Die

streitige Anordnung des Beschwerdegegners betrifft die Einschaltzeiten der

Strassenbeleuchtung auf Gemeindestrassen in B. Auf Gemeindestrassen kommt

das Strassengesetz zur Anwendung (§ 1 Abs. 1 StrG). Dieses hält fest,

dass zur Strasse ausser den Flächen für den fliessenden und ruhenden

öffentlichen und privaten Verkehr alle dem bestimmungsgemässen Gebrauch, der

technischen Sicherung und dem Schutz der Umgebung dienenden Bauten und

Einrichtungen gehören, namentlich die Beleuchtungsanlagen (§ 3 lit. g StrG). Gemäss § 25 Abs. 1 StrG sind die Strassen nach technischen und

wirtschaftlichen Gesichtspunkten so zu unterhalten und zu betreiben, dass sie

ihrem Zweck entsprechend sicher und für die Umgebung möglichst schonend benützt

werden können. Damit wird im Strassengesetz nicht nur der Strassenbau

(§ 6 ff.), sondern auch der Unterhalt und Betrieb der Strassen

(§ 25 ff.) geregelt. Was der Strassenbetrieb genau umfasst, wird

jedoch – im Gegensatz zum Strassenunterhalt (vgl. § 25 Abs. 2 und

§ 26 StrG) – im Strassengesetz nicht (ausdrücklich) geregelt. Immerhin ist

davon auszugehen, dass die Strassenbeleuchtung in erster Linie aus Gründen der

Verkehrssicherheit errichtet wird. So gehört sie heute im Innerortsbereich zur

ordentlichen Ausstattung öffentlicher Strassen und dient der Sicherheit aller

Benützer dieser Verkehrswege bzw. des öffentlichen Raums (BGE 131 I 313

E. 3.5).

Einen Anhaltspunkt hierzu bietet das Beleuchtungsreglement

des Tiefbauamts des Kantons Zürich vom 1. Januar 2017 (zu finden über

[fortan: Beleuchtungsreglement]). Dieses legt die allgemeinen und technischen

Grundlagen für die öffentliche Beleuchtung auf Staatsstrassen im Kanton Zürich

fest. Zweck der öffentlichen (Fahrbahn-)Beleuchtung ist demgemäss die

Verbesserung der Sichtverhältnisse. Strassenbeleuchtungen werden nur dort

eingesetzt, wo Fussgänger und der motorisierte Verkehr häufig miteinander in

Verbindung kommen, d. h.

im bebauten Innerortsverkehr. Dort sollen die Voraussetzungen für ein

frühzeitiges Erkennen der Verkehrsteilnehmer geschaffen werden

(Beleuchtungsreglement, S. 4). Der sichere Betrieb der Strasse gemäss

§ 25 Abs. 1 StrG umfasst damit je nach örtlichen Gegebenheiten auch

den Betrieb der Beleuchtungsanlagen. Dazu gehört namentlich das Ein- und

Ausschalten der Leuchten sowie die Betriebszeiten (vgl. Beleuchtungsreglement,

S. 8).

3.3

Die

Anordnung des Beschwerdegegners betreffend Einschaltzeit der

Strassenbeleuchtung auf den Gemeindestrassen erging zwar nicht ausdrücklich in

Anwendung des Strassengesetzes. Die vom Beschwerdegegner geänderte

Einschaltzeit der Strassenbeleuchtung betrifft jedoch primär den Betrieb der

Beleuchtungsanlage, mithin den sicheren Betrieb der Strasse. Daran ändert

nichts, dass die Betriebszeiten der Beleuchtungsanlagen nicht ausdrücklich im

Strassengesetz geregelt sind und dass für die Änderung der Beleuchtungszeiten

eine Budgetreduktion für die Beschwerdegegnerin im Hintergrund stand. Vielmehr

ist ausschlaggebend, dass die Beleuchtungsanlagen Bestandteil der Strassen bilden

und ihr Betrieb, insbesondere die Ein- und Ausschaltzeiten, unmittelbar mit der

sicheren Benützung der Strasse zusammenhängen (vgl. § 25 Abs. 1 StrG;

vorn E. 3.2).

Dass es sich beim Entscheid des Beschwerdegegners betreffend

Einschaltzeit der Strassenbeleuchtung um eine ortspolizeiliche Angelegenheit

bzw. um eine allgemeine Sicherheitsfrage handelte, für die das Statthalteramt

bzw. der Bezirksrat zuständig wäre, ist sodann nicht ersichtlich. Zwar dient

die Strassenbeleuchtung der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer. Im Vordergrund

steht jedoch der (sichere) Strassenbetrieb, der im Strassengesetz geregelt ist

(vorn E. 3.2).

Die Vorinstanz kam deshalb zu Recht zum Schluss, dass der

Entscheid des Beschwerdegegners in Anwendung des Strassengesetzes erging und

aufgrund der spezialgesetzlichen Regelung in § 41 Abs. 1 StrG das

Baurekursgericht zur Beurteilung des Rekurses des Beschwerdeführers zuständig

ist.

3.4

Ergänzend

ist auf Folgendes hinzuweisen: Der Beschwerdeführer erhob beim Bezirksrat den

infrage stehenden Rekurs unter Berufung auf seine Legitimation "als

Stimmbürger". Daraus und mit Blick auf die Vorbringen im Ingress und unter

Ziff. 1–3 und 5 der Rekursbegründung, wo auf einen im Rahmen der

Budgetberatung von der Gemeindeversammlung angenommenen Kürzungsantrag

betreffend die Höhe der Kosten der Strassenbeleuchtung Bezug genommen wird,

welcher dem streitigen Beschluss des Gemeinderats zugrunde liege, hätte das

erhobene Rechtsmittel von der Vorinstanz (in Teilen) auch als Stimmrechtsrekurs

aufgefasst werden können. Insofern wäre der Bezirksrat zwar zuständig gewesen.

Hätte der Beschwerdeführer indes beanstanden wollen, die Gemeindeversammlung

hätte gar nicht über den Kürzungsantrag bzw. den dahinterliegenden Sachantrag

auf Verschiebung des morgendlichen Beleuchtungsbeginns von 5 auf 6 Uhr

abstimmen dürfen oder die Stimmberechtigten hätten ausgehend von irrigen Annahmen

bzw. unzutreffenden behördlichen Angaben über das mögliche Einsparpotenzial

einer um eine Stunde verkürzten Betriebszeit der Strassenbeleuchtung darüber

entschieden, hätte er unmittelbar im Anschluss an die Gemeindeversammlung vom

13.

Dezember 2018 Stimmrechtsrekurs erheben und die Aufhebung des

betreffenden Versammlungsbeschlusses beantragen müssen, was er indessen nicht

tat. Dass der Beschwerdeführer erst zu einem späteren Zeitpunkt bzw. aufgrund

des angefochtenen Beschlusses des Gemeinderats Kenntnis von allfälligen

Unstimmigkeiten des von der Gemeindeversammlung Beschlossenen erlangt hätte

(vgl. zu einer solchen Konstellation etwa VGr, 19. Februar 2020,

VB.2019.00843, E. 4), ist nicht ersichtlich und auch nicht plausibel,

setzte der Gemeinderat doch den angenommenen Kürzungsantrag exakt in der von

der Gemeindeversammlung beabsichtigten Weise um (gemäss Versammlungsprotokoll

lautete der dortige Beschluss auf "Budgetreduktion um Fr. 4'000.-

durch Beleuchtungsbeginn um 6 Uhr statt um 5 Uhr morgens"). Dass

der Gemeinderat durch den angefochtenen Beschluss selber politische Rechte

verletzt hätte, etwa indem er Vorgaben der Gemeindeversammlung missachtet

hätte, wurde in der Rekursschrift weder moniert noch ist solches ersichtlich.

Damit konnte das vom Beschwerdeführer eingereichte Rechtsmittel vom Bezirksrat

auch nicht als Stimmrechtsrekurs behandelt werden, wäre ein solcher nach dem

Gesagten gegen den Gemeindeversammlungsbeschluss selber zu richten und im

Zeitpunkt der Einreichung der Rechtsschrift vor Vorinstanz bereits verspätet

gewesen. Auch insofern lässt sich der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid

nicht beanstanden.

3.5

Nach dem

Gesagten hatte die Vorinstanz den Rekurs des Beschwerdeführers nicht als

Stimmrechtsrekurs entgegenzunehmen bzw. zu behandeln und ist in der Sache das

Baurekursgericht die zuständige Rekursinstanz. Damit erweist sich die

Rechtsmittelbelehrung im Beschluss des Beschwerdegegners vom 18. Dezember

2018, in welchem der Bezirksrat C als Rechtsmittelinstanz angegeben wurde,

als fehlerhaft. Daraus darf dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen. Der

Rekurs des Beschwerdeführers ist deshalb gemäss § 5 Abs. 2 VRG an die

zuständige Rechtsmittelinstanz, mithin das Baurekursgericht, weiterzuleiten

(vgl. Plüss, § 10 N. 51, 54). Auch insofern ist der vor­instanzliche

Entscheid nicht zu beanstanden. Gemäss Dispositivziffer II des

angefochtenen Entscheids werden die Rekursschrift sowie die Vernehmlassung und

die Beilagen nach Eintritt der Rechtskraft an das Baurekursgericht überwiesen.

Entsprechend erübrigt sich eine Überweisung durch das Verwaltungsgericht.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer

nicht verlangt und wäre ihm angesichts seines Unterliegens auch nicht zuzusprechen.

Auch der Beschwerdegegner hat keine Parteientschädigung beantragt.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'620.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an …