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Entscheid

VB.2020.00081

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00081

11. März 2020Deutsch17 min

(URT.2020.21544)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2020.00081

Urteil

der 2. Kammer

vom 11. März 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1973 geborene türkische Staatsangehörige A ist in

seinem Heimatland aufgewachsen, wo er eigenen Angaben zufolge von 1990 bis 2000

und erneut von 2004 bis 2013 mit C verheiratet war, mit welcher er vier Kinder

hat. Dazwischen lebte er im Land D, wo er mit E verheiratet war.

Am 30. Dezember 2013 reiste A in die Schweiz ein und

heiratete hier am 20. Juni 2014 die im Kanton Zürich niedergelassene und

1976 geborene Landsfrau F, worauf ihm am 11. August 2014 eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner (dritten) Ehefrau erteilt wurde.

In der Folge ergaben sich zahlreiche Hinweise auf eine nur

aus ausländerrechtlichen Motiven geschlossene und nie gelebte Ehe. Im Dezember

2018 zog A ohne seine Ehefrau nach G.

Da das Migrationsamt den Scheineheverdacht als erhärtet

erachtete, verweigerte es A am 4. März 2019 eine weitere Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 3. Juni

2019.

Am 22. Juli 2019 (Rechtskraftdatum: 27. August

2019) liessen sich A und F scheiden.

Erwägungen

II.

Den gegen die migrationsamtliche Verfügung vom 4. März

2019.

erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 3. Januar 2020 ab,

unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 20. März 2020.

III.

Mit Beschwerde vom 6. Februar 2020 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es seien die vorinstanzlichen Entscheide

aufzuheben und es sei sein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

gutzuheissen. Weiter liess er um die Abnahme der vor­instanzlich angesetzten

Ausreisefrist und die Zusprechung einer Parteientschädigung ersuchen.

Mit Präsidialverfügung vom 7. Februar 2020 hielt das

Verwaltungsgericht fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende

Wirkung zukomme, weshalb während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen

zu unterbleiben hätten. Zugleich wurde A aufgrund offener Kosten beim Zentralen

Inkasso der Zürcher Gerichte zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses

angehalten.

Hierauf ersuchte A mit Eingabe vom 24. Februar 2020

um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung seines

Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Weiter wurde sinngemäss um

den nachträglichen Erlass der Kosten aus den früheren Verfahren bei der Zürcher

Justiz in Höhe von Fr. 1'387.50 und eventualiter um eine Erstreckung der

Kautionsfrist ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 27. Februar 2020 nahm das

Verwaltungsgericht die Kautionsfrist ab und stellte einen Entscheid über das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit dem Endentscheid in Aussicht.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen ein­schliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessens­unter­schreitung

und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden

(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

1.2

Die

Beschwerdeschrift vom 24. Februar 2020 entspricht im materiellen Teil

praktisch wortwörtlich der Rekurseingabe vom 8. April 2019, wenngleich die

Parteibezeichnungen teilweise dem Verfahrensstand angepasst, die

Prozessgeschichte etwas ergänzt und einzelne Passagen umgestellt wurden. Lediglich

in den Rz. 25–27 wurde in massgeblicher Weise auf das Rekursverfahren

Bezug genommen. Zudem wurde bei einzelnen Randziffern aufgrund der

zwischenzeitlich erfolgten Scheidung die Rechtsgrundlage angepasst und neu auf Art. 50

Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, seit dem 1. Januar

2019.

Ausländer- und Integrationsgesetzes bzw. AIG) verwiesen.

Die anwaltlich verfasste Beschwerde lässt damit über weite

Teile jegliche substanziierte Auseinandersetzung mit den vor­instanzlichen

Erwägungen vermissen und genügt deshalb nur sehr bedingt dem

Begründungserfordernis von § 54 Abs. 1 VRG. Da das Verwaltungsgericht

als eines der obersten kantonalen Gerichte nicht gehalten ist, gleich einer

erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach

allen Seiten hin zu überprüfen, ist auf die Beschwerde mangels Begründung nur

insoweit einzugehen, als dass sie sich auch hinreichend mit den vor­instanzlichen

Erwägungen auseinandersetzt (vgl. VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00727, E. 2;

VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1 [bestätigt mit BGr, 21. März

2016, 2C_221/2016, E. 2.2]; vgl. auch BGr, 12. Januar 2018,

2C_140/2017, E. 3).

2.

2.1

Nach Art. 43

Abs. 1 AIG (in der bis Ende 2018 geltenden Fassung) haben die

ausländischen Ehegatten von in der Schweiz niedergelassenen Ausländern Anspruch

auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen

zusammenwohnen. Entscheidend ist damit nicht allein das formelle Eheband

zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und

Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Sofern die eheliche Beziehung zu

einer hier niedergelassenen Person tatsächlich gelebt wird und intakt ist, besteht

überdies auch ein Anwesenheitsrecht gestützt auf das Recht auf Familienleben

gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV).

2.2

Der

Beschwerdeführer hat sich am 22. Juli 2019 von seiner Ehefrau scheiden

lassen, weshalb er seinen weiteren Aufenthalt bereits aus diesem Grund weder

auf Art. 43 Abs. 1 AIG noch auf das grundrechtlich geschützte Recht

auf Familienleben stützen kann.

3.

Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG weiterhin ein Bewilligungs­anspruch, wenn die in

der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre bestanden hat und

kumulativ eine erfolgreiche Integration vorliegt (bis Ende 2018 geltende

Fassung) bzw. die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind

(seit 1. Januar 2019 gültige Fassung). Der entsprechende Anspruch erlischt

jedoch, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um

Vorschriften des Ausländergesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen über die

Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen, oder Widerrufsgründe vorliegen (Art. 51

Abs. 2 AIG). Rechtsmissbräuchlich ist insbesondere, wenn die Ehe nur zur

Aufenthaltssicherung eingegangen oder aufrechterhalten wird. Sodann kann eine

Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG

unter anderem widerrufen werden, wenn im Bewilligungsverfahren falsche Angaben

gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen werden. Dies gilt unter anderem

für den Fall, dass sich nachträglich Indizien ergeben, welche die Ehe, auf die

sich der Ausländer für den Erhalt der Bewilligung berufen hat, als Scheinehe

oder als bloss aus fremdenpolizeilichen Gründen aufrechterhaltene Ehe

erscheinen lassen (vgl. BGr, 22. Oktober 2012, 2C_22/2012, E. 2)

Das Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus

ausländerrechtlichen Motiven aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel

einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der

Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur

durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August

2012, 2C_3/2012, E. 4.1). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises,

dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das

Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die

erforderliche Überzeugung vermitteln können (VGr, 26. August 2015,

VB.2015.00325, E. 5.1).

Als Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten

namentlich das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den

Ehegatten sowie die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, wie

beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie geringe

Kenntnisse über den Ehegatten, oder die Tatsache, dass die Ehegatten noch nie

oder nur für kurze Zeit eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben. Auch die konkreten Wohn­verhältnisse können eine Scheinehe

vermuten lassen, insbesondere wenn persönliche Effekten eines Ehepartners in

der ehelichen Wohnung fehlen oder nur provisorisch verstaut wurden. Zur

bevorzugten Zielgruppe zur Eingehung von Scheinehen gehören unter anderem

finanziell schlecht gestellte oder verschuldete Personen. Sodann kann der

Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte

erlangen können, zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinehe

hinweisen. Weiter können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren

Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (vgl. BGr, 29. August

2013, 2C_75/2013, E. 3.3; BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.2;

BGE 122 II 289 E. 2c; VGr, 26. August 2015, VB.2015.00325, E. 5.1).

Zwar obliegt der Beweis für eine rechtsmissbräuchlich

geschlossene oder aufrecht­erhaltene (Schein-)Ehe grundsätzlich der Behörde.

Weisen die Indizien indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe

hin, obliegt es dem betroffenen Ausländer, die entsprechende Vermutung

umzustossen (VGr, 21. Februar 2017, VB.2017.00009, E. 4.1.4; VGr, 22. Januar

2014, VB.2013.00586, E. 3.2; vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 28).

3.1

Gemäss den vorinstanzlichen

Erwägungen deuten vorliegend insbesondere folgende Indizien auf eine Scheinehe

hin:

- Bei einer am 20. November

2017.

durchgeführten Wohnungskontrolle am damaligen ehelichen Wohnsitz konnte

nur der Beschwerdeführer angetroffen werden, während sich seine damalige

Ehefrau in der Türkei aufhielt;

- Bei der erwähnten

Wohnungskontrolle wurden keine Frauenkleider aufgefunden, die auf eine

regelmässige Anwesenheit der Ehefrau hätten schliessen lassen;

- Der Beschwerdeführer konnte den

kontrollierenden Beamten keine Auskunft dazu geben, wann mit einer Rückkehr

seiner Ehefrau zu rechnen war;

- Die von der Polizei in der Folge

telefonisch kontaktierte Ehefrau konnte zunächst ebenfalls keine genauen

Angaben zu ihrer Rückkehr in die Schweiz machen, hielt sich danach noch längere

Zeit in der Türkei auf und erschien erst nach mehrfacher Aufforderung zu einem

Befragungstermin bezüglich den ehelichen Verhältnissen;

- Bei ihren polizeilichen

Befragungen am 19. Juni 2018 verstrickten sich beide Eheleute in

zahlreiche Widersprüche und hatten nur rudimentäre Kenntnisse voneinander;

- Die Ehefrau behauptete insbesondere,

beide Schwiegereltern mehrfach in der Türkei besucht und sich (zur Pflege)

während Monaten bei diesen aufgehalten zu haben, obwohl der Vater des

Beschwerdeführers bereits 2003 verstorben war;

- Weiter machten beide Ehegatten

widersprüchliche und unvollständige Angaben zu den familiären Verhältnissen des

jeweils anderen Ehepartners, zu den Kinderwünschen, der Trauung und der

Hochzeitsfeier;

- Die Ehegatten wussten über die

früheren Ehen des anderen kaum Bescheid und verfügen eigenen Angaben zufolge –

mit Ausnahme weniger Verwandter des Beschwerdeführers – über keinen gemeinsamen

Bekanntenkreis;

- Die Ehegatten hielten sich –

angeblich aufgrund unterschiedlicher Urlaubszeiten – während ihrer Ehe kaum je

gemeinsam in der Türkei auf, obwohl sich die Ehefrau mangels Erwerbstätigkeit

nicht mehr an Ferienzeiten ausrichten musste und in der Türkei die Mutter des

Beschwerdeführers gepflegt haben soll;

- Eine frühere Schwägerin des

Beschwerdeführers behauptete in einer am 18. September 2017 auf Englisch

an das Migrationsamt versandten E-Mail, dass die Ehe nur zum Schein und gegen

ein Entgelt von Fr. 80'000.- eingegangen worden sei;

- Die damalige Ehefrau des

Beschwerdeführers befand sich bei Eheschluss in finanziellen Nöten, was sie für

derartige Angebote besonders empfänglich erscheinen lässt;

- Der Entschluss zur Ehe erfolgte

nach kurzer Bekanntschaft und wenigen persönlichen Treffen, wobei die Eheleute

durch Verwandte bzw. Cousins des Beschwerdeführers in der Schweiz vermittelt

wurden;

- Obwohl die Eheleute regelmässig

per WhatsApp miteinander kommuniziert haben wollen, konnten beide bei ihrer

polizeilichen Befragung keine entsprechende Kommunikation vorweisen;

- Ebenso wenig konnten

Hochzeitsfotos vorgewiesen werden;

- Die Umstände deuten darauf hin,

dass die (frühere) Ehefrau des Beschwerdeführers ihren Lebensmittelpunkt seit

Jahren in der Türkei hat, wo sie eine Wohnung besitzt und zahlreiche Verwandte

leben, zumal sie trotz entsprechender Aufforderung ihren dauerhaften Aufenthalt

in der Schweiz nicht durch weitere Belege untermauert hatte;

- Beide Ehegatten waren bereits

mehrfach verheiratet, wobei die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers im

Land D nur wenige Monate gedauert haben soll und nach vorinstanzlicher

Einschätzung der Verschaffung eines Aufenthaltsrechts im Land D gedient haben

könnte;

- Aufgrund seiner

verwandtschaftlichen Beziehungen und der Arbeitsmöglichkeit im

Restaurantbetrieb seines Neffen hatte der Beschwerdeführer bereits vor dem

Eheschluss Bezüge zur Schweiz, jedoch keinerlei Aussichten auf eine

Aufenthaltsbewilligung.

Die von den Vorinstanzen

zusammengetragenen Scheinindizien lassen insgesamt kaum daran zweifeln, dass

die Ehe des Beschwerdeführers allein ausländerrechtlichen Motiven diente, zumal

der Beschwerdeführer keinerlei Gegenbeweise vorbringt, welche den bestehenden

Scheineheverdacht ausräumen würden. Abgesehen von der gemeinsamen Sprache und

Herkunft der Ehegatten sowie dem noch unverdächtigen Altersunterschied liegen

kaum Belege vor, welche eine gelebte Ehegemeinschaft glaubhaft machen könnten.

Bei der Wohnungskontrolle konnten nur wenige Dokumente (Versicherungspolice,

Verlustschein, Kontosaldierung) der damaligen Ehefrau zugeordnet werden, ohne

dass hieraus auf ihre regelmässige Anwesenheit in der Wohnung geschlossen werden

müsste. Selbst wenn sich einzelne Aussagen der Ehegatten decken und sich

verschiedene Widersprüche in ihren Angaben allenfalls noch als

Missverständnisse auflösen lassen, vermag dies den im Raum stehenden

Scheineheverdacht nicht umzustossen: Gewisse Kenntnisse voneinander sind auch

bei Scheinehepartnern regelmässig vorhanden, gerade wenn die Ehe – wie hier –

im Verwandtenkreis vermittelt wurde. Entgegen der Darstellung des

Beschwerdeführers hatten die Ehegatten zudem vor ihrer polizeilichen Befragung

hinreichend Zeit, sich auf die Befragung vorzubereiten und soweit möglich

abzusprechen. Gleichwohl verstrickten sie sich in zahlreiche und teilweise

frappierende Widersprüche, die auch vor Verwaltungsgericht überwiegend nicht

aufgelöst werden konnten: So liess der Beschwerdeführer zur Legalisierung

seines Aufenthalts im Ehevorbereitungsverfahren mehrere Belege zur

Erwerbstätigkeit seiner späteren Ehefrau (Arbeitsvertrag vom 28. Februar

2014, Lohnabrechnung März 2014) einreichen, obwohl diese gemäss ihren eigenen

Angaben gegenüber der Polizei vom 19. Juni 2018 bereits seit 10 Jahren

keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging (vgl. hierzu auch den Lebenslauf der

Ex-Ehefrau). Die Ehefrau gab bei ihrer Befragung wiederum an, beide

Eltern des Beschwerdeführers persönlich zu kennen und diese wiederholt sowie

während mehrerer Monate in der Türkei besucht zu haben. Dies ist jedoch

ausgeschlossen, nachdem der Vater des Beschwerdeführers gemäss dessen eigenen

Angaben bereits 2003 verstorben ist. Die Vorinstanz hegte deshalb zu Recht die

Vermutung, dass mit den angeblichen Besuchen bei den Schwiegereltern lediglich

die ständigen Türkeiaufenthalte der Ehefrau plausibilisiert werden sollten.

Dass die frühere Ehefrau ihren Lebensmittelpunkt bereits

kurz nach dem Eheschluss wieder in die Türkei verlegt hatte und demzufolge kein

Eheleben in der Schweiz führen konnte, ergibt sich zudem auch aus deren eigenem

Bewilligungsverfahren: Mit Verfügung vom 2. Oktober 2019 erwog das

Migrationsamt, dass die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers ihren

Lebensmittelpunkt in die Türkei verlegt und trotz Mitwirkungspflicht nicht

belegt habe, sich ab dem 18. September 2014 noch regelmässig in der

Schweiz aufgehalten zu haben. Aufgrund dessen stellte es das Erlöschen ihrer

Niederlassungsbewilligung fest und wies zugleich ihre Gesuche um

Wiedererteilung einer Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung ab. Auf einen

hiergegen erhobenen Rekurs trat die Sicherheitsdirektion am 25. November

2019.

nicht ein, da innert Rekursfrist keine dem Begründungserfordernis genügende

Rekursschrift einreicht wurde. Die migrationsamtlichen Erwägungen vom 2. Oktober

2019.

zum Lebensmittelpunkt der Ex-Ehefrau sind für den vorliegenden Entscheid

zwar nicht bindend, zumal der Beschwerdeführer nicht Partei des dortigen

Verfahrens war. Gleichwohl bestätigen die migrationsamtlichen Feststellungen in

dem gegen die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers geführten Verfahrens den

Eindruck einer lediglich zum Schein eingegangenen oder zumindest

aufrechterhaltenen Ehe (vgl. auch VGr, 2. Oktober 2019, VB.2019.00390, E. 3.2).

Die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers gehört aufgrund

ihrer Verschuldung zudem einer typischen Zielgruppe für die Vermittlung von

Scheinehen an. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich eine nennenswerte

Verschuldung seiner früheren Ehefrau bestreiten lässt, widerspricht dies sowohl

deren eigenen Angaben als auch einem aktuellen Auszug aus dem

Betreibungsregister, wonach seine Ex-Ehefrau zahlreiche Male betrieben wurde

und 23 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 33'112.85 offen hat.

Die am 18. September 2017 mittels englischsprachiger

E-Mail erfolgte Denunziation durch die Ex-Schwägerin des Beschwerdeführers mag

sodann durch persönliche Motive motiviert gewesen sein, ist aber zumindest im

Gesamtkontext mit den zahlreichen weiteren Indizien für eine Scheinehe durchaus

glaubhaft. Die Denunziantin legte zudem ihren Namen und ihre Beziehung zum

Beschwerdeführer offen, was ihre Glaubwürdigkeit erhöht. Unklar ist, ob eine

nachfolgende anonyme Denunziation vom 5. Juli 2018 ebenfalls von der

Ex-Schwägerin oder von einer Drittperson stammt. Für Letzteres spricht neben

der zeitlichen Abfolge der Umstand, dass die anonyme Denunziation sich

inhaltlich massgeblich vom E-Mail der Ex-Schwägerin unterscheidet und auf

Deutsch verfasst wurde. Das Vorliegen mehrerer Denunziationen erhärtet den

Scheineheverdacht weiter. Im Gegensatz dazu haben der Beschwerdeführer und seiner

(Ex-)Ehefrau nach Dargelegtem bereits wiederholt widersprüchliche und teilweise

nachweislich falsche Angaben gemacht. Hinzu kommt die nach der weiteren

Erhärtung des Scheineheverdachts erfolgte Ummeldung des Beschwerdeführers und

die anschliessende Scheidung der Ehegatten, wodurch vermieden werden konnte,

dass ein Eheleben weiter vorgespielt werden musste.

Angesichts des durch zahlreiche Indizien untermauerten

Scheineheverdachts genügt es nicht, dass der Beschwerdeführer für einzelne

Verdachtsmomente alternative Erklärungen anbietet, wenn zugleich die meisten

Scheineheindizien unwiderlegt bleiben. Da nach Ausgeführtem eine Ehegemeinschaft

nie oder höchstens wenige Wochen bestanden hat, erscheint die Berufung auf

einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch rechtsmissbräuchlich und fällt von

vornherein ausser Betracht (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG).

Zudem hat der Beschwerdeführer die Migrationsbehörden über seine wahren

Absichten getäuscht und im Vorbereitungsverfahren Dokumente zur angeblichen

Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau vorgelegt, deren Echtheit rückblickend stark

angezweifelt werden müssen. Damit hat er auch den Widerrufsgrund von Art. 62

Abs. 1 lit. a AIG gesetzt.

3.2

Ein

nachehelicher Aufenthaltsanspruch würde überdies auch an der zumindest in

wirtschaftlicher und sprachlicher Hinsicht mangelhaften Integration des

Beschwerdeführers scheitern:

- Bei der Wohnungskontrolle vom 20. November

2017.

war eine Verständigung auf Deutsch nicht möglich, da der Beschwerdeführer

nur türkisch sprach. Seine polizeiliche Einvernahme vom 19. Juni 2018 musste

mit einem Übersetzer durchgeführt werden.

- Der Beschwerdeführer musste wegen

einer offenen Forderung über Fr. 633.07 betrieben werden. Die deshalb am 5. Februar

2020.

vollzogene Pfändung verlief mangels pfändbaren Vermögens oder Einkommens

ergebnislos, da der Beschwerdeführer gemäss den Feststellungen des

Pfändungsbeamten als … auf Abruf lediglich ein weit unter seinem Existenzbedarf

liegendes durchschnittliches Monatseinkommen von Fr. 1'469.45 zu erzielen

vermochte. Aufgrund seiner prekären wirtschaftlichen Verhältnisse erscheint er

damit auch in wirtschaftlicher Hinsicht kaum erfolgreich integriert. Seine

mangelhafte wirtschaftliche Integration lässt sich hierbei auch nicht mit

seiner prekären Bewilligungssituation schlüssig erklären, war er doch aufgrund

der aufschiebenden Wirkung der von ihm eingelegten Rechtsmittel in der Schweiz

stets erwerbsberechtigt.

Ansonsten geht

seine hiesige Integration nicht über übliche Erwartungen hinaus.

3.3

Ein

nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG

fällt wegen der rechtsmissbräuchlichen Berufung auf seine lediglich zum Schein

eingegangene Ehe ebenfalls ausser Betracht.

3.4

Ein

schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b

AIG sowie Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind sodann weder

ersichtlich noch werden solche substanziiert geltend gemacht: Der Beschwerdeführerverführer

ist in der Türkei aufgewachsen und sozialisiert worden, wo er auch eine Wohnung

und Agrarland besitzt und zahlreiche Verwandte sowie seine Kinder aus erster

Ehe leben. Er hat sich seinen hiesigen Aufenthalt durch die Vortäuschung einer Ehe

erschlichen und ist hier nicht derart integriert und seiner Heimat entfremdet,

als dass ihn eine Rückkehr nicht mehr zuzumuten wäre.

Aufgrund seines hiesigen Integrationsstandes und seines noch

relativ kurzen Aufenthalts sind in der Schweiz auch keine in den Schutzbereich

des Rechts auf Privatleben fallenden Beziehungen zu erwarten (vgl. Art. 8 Abs. 1

EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV sowie BGr, 17. September 2018,

2C_441/2018, E. 1.3.1; BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1 f.).

Mangels Eingriff in das verfassungs- und konventionsrechtlich geschützte

Familienleben stehen auch sonst keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der

Wegweisung des Beschwerdeführers entgegen.

Sodann bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die

Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1

AIG rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte.

Angesichts der sehr klaren Sachlage erscheint das Verfahren

spruchreif und es kann von weiteren Beweiserhebungen in antizipierter

Beweiswürdigung abgesehen werden.

Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit um die

Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen und die Bewilligung des weiteren

Aufenthalts ersucht wird.

4.

4.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

4.2

Das Gesuch

um unentgeltliche Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands ist wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Begehren

abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG).

4.3

Auf das

Gesuch um nachträglichen Erlass offener Kosten in Höhe von Fr. 1'387.50

bei der Zürcher Justiz ist nicht einzutreten, stehen diese Kosten doch in

keinem relevanten Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren und ist das

Verwaltungsgericht für einen derartigen nachträglichen Kostenerlass nicht (bzw.

jedenfalls nicht erstinstanzlich) zuständig.

5.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine

fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.

Auf

das Gesuch um nachträglichen Kostenerlass wird nicht eingetreten.

3.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

6.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an …