VB.2020.00081
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00081
11. März 2020Deutsch17 min
(URT.2020.21544)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2020.00081
Urteil
der 2. Kammer
vom 11. März 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1973 geborene türkische Staatsangehörige A ist in
seinem Heimatland aufgewachsen, wo er eigenen Angaben zufolge von 1990 bis 2000
und erneut von 2004 bis 2013 mit C verheiratet war, mit welcher er vier Kinder
hat. Dazwischen lebte er im Land D, wo er mit E verheiratet war.
Am 30. Dezember 2013 reiste A in die Schweiz ein und
heiratete hier am 20. Juni 2014 die im Kanton Zürich niedergelassene und
1976 geborene Landsfrau F, worauf ihm am 11. August 2014 eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner (dritten) Ehefrau erteilt wurde.
In der Folge ergaben sich zahlreiche Hinweise auf eine nur
aus ausländerrechtlichen Motiven geschlossene und nie gelebte Ehe. Im Dezember
2018 zog A ohne seine Ehefrau nach G.
Da das Migrationsamt den Scheineheverdacht als erhärtet
erachtete, verweigerte es A am 4. März 2019 eine weitere Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 3. Juni
2019.
Am 22. Juli 2019 (Rechtskraftdatum: 27. August
2019) liessen sich A und F scheiden.
Erwägungen
II.
Den gegen die migrationsamtliche Verfügung vom 4. März
2019.
erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 3. Januar 2020 ab,
unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 20. März 2020.
III.
Mit Beschwerde vom 6. Februar 2020 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es seien die vorinstanzlichen Entscheide
aufzuheben und es sei sein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
gutzuheissen. Weiter liess er um die Abnahme der vorinstanzlich angesetzten
Ausreisefrist und die Zusprechung einer Parteientschädigung ersuchen.
Mit Präsidialverfügung vom 7. Februar 2020 hielt das
Verwaltungsgericht fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende
Wirkung zukomme, weshalb während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen
zu unterbleiben hätten. Zugleich wurde A aufgrund offener Kosten beim Zentralen
Inkasso der Zürcher Gerichte zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses
angehalten.
Hierauf ersuchte A mit Eingabe vom 24. Februar 2020
um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung seines
Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Weiter wurde sinngemäss um
den nachträglichen Erlass der Kosten aus den früheren Verfahren bei der Zürcher
Justiz in Höhe von Fr. 1'387.50 und eventualiter um eine Erstreckung der
Kautionsfrist ersucht.
Mit Präsidialverfügung vom 27. Februar 2020 nahm das
Verwaltungsgericht die Kautionsfrist ab und stellte einen Entscheid über das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit dem Endentscheid in Aussicht.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung
und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden
(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
1.2
Die
Beschwerdeschrift vom 24. Februar 2020 entspricht im materiellen Teil
praktisch wortwörtlich der Rekurseingabe vom 8. April 2019, wenngleich die
Parteibezeichnungen teilweise dem Verfahrensstand angepasst, die
Prozessgeschichte etwas ergänzt und einzelne Passagen umgestellt wurden. Lediglich
in den Rz. 25–27 wurde in massgeblicher Weise auf das Rekursverfahren
Bezug genommen. Zudem wurde bei einzelnen Randziffern aufgrund der
zwischenzeitlich erfolgten Scheidung die Rechtsgrundlage angepasst und neu auf Art. 50
Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, seit dem 1. Januar
2019.
Ausländer- und Integrationsgesetzes bzw. AIG) verwiesen.
Die anwaltlich verfasste Beschwerde lässt damit über weite
Teile jegliche substanziierte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen
Erwägungen vermissen und genügt deshalb nur sehr bedingt dem
Begründungserfordernis von § 54 Abs. 1 VRG. Da das Verwaltungsgericht
als eines der obersten kantonalen Gerichte nicht gehalten ist, gleich einer
erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach
allen Seiten hin zu überprüfen, ist auf die Beschwerde mangels Begründung nur
insoweit einzugehen, als dass sie sich auch hinreichend mit den vorinstanzlichen
Erwägungen auseinandersetzt (vgl. VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00727, E. 2;
VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1 [bestätigt mit BGr, 21. März
2016, 2C_221/2016, E. 2.2]; vgl. auch BGr, 12. Januar 2018,
2C_140/2017, E. 3).
2.
2.1
Nach Art. 43
Abs. 1 AIG (in der bis Ende 2018 geltenden Fassung) haben die
ausländischen Ehegatten von in der Schweiz niedergelassenen Ausländern Anspruch
auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen. Entscheidend ist damit nicht allein das formelle Eheband
zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und
Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Sofern die eheliche Beziehung zu
einer hier niedergelassenen Person tatsächlich gelebt wird und intakt ist, besteht
überdies auch ein Anwesenheitsrecht gestützt auf das Recht auf Familienleben
gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV).
2.2
Der
Beschwerdeführer hat sich am 22. Juli 2019 von seiner Ehefrau scheiden
lassen, weshalb er seinen weiteren Aufenthalt bereits aus diesem Grund weder
auf Art. 43 Abs. 1 AIG noch auf das grundrechtlich geschützte Recht
auf Familienleben stützen kann.
3.
Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG weiterhin ein Bewilligungsanspruch, wenn die in
der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und
kumulativ eine erfolgreiche Integration vorliegt (bis Ende 2018 geltende
Fassung) bzw. die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind
(seit 1. Januar 2019 gültige Fassung). Der entsprechende Anspruch erlischt
jedoch, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um
Vorschriften des Ausländergesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen über die
Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen, oder Widerrufsgründe vorliegen (Art. 51
Abs. 2 AIG). Rechtsmissbräuchlich ist insbesondere, wenn die Ehe nur zur
Aufenthaltssicherung eingegangen oder aufrechterhalten wird. Sodann kann eine
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG
unter anderem widerrufen werden, wenn im Bewilligungsverfahren falsche Angaben
gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen werden. Dies gilt unter anderem
für den Fall, dass sich nachträglich Indizien ergeben, welche die Ehe, auf die
sich der Ausländer für den Erhalt der Bewilligung berufen hat, als Scheinehe
oder als bloss aus fremdenpolizeilichen Gründen aufrechterhaltene Ehe
erscheinen lassen (vgl. BGr, 22. Oktober 2012, 2C_22/2012, E. 2)
Das Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus
ausländerrechtlichen Motiven aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel
einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der
Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur
durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August
2012, 2C_3/2012, E. 4.1). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises,
dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das
Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die
erforderliche Überzeugung vermitteln können (VGr, 26. August 2015,
VB.2015.00325, E. 5.1).
Als Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten
namentlich das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den
Ehegatten sowie die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, wie
beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie geringe
Kenntnisse über den Ehegatten, oder die Tatsache, dass die Ehegatten noch nie
oder nur für kurze Zeit eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben. Auch die konkreten Wohnverhältnisse können eine Scheinehe
vermuten lassen, insbesondere wenn persönliche Effekten eines Ehepartners in
der ehelichen Wohnung fehlen oder nur provisorisch verstaut wurden. Zur
bevorzugten Zielgruppe zur Eingehung von Scheinehen gehören unter anderem
finanziell schlecht gestellte oder verschuldete Personen. Sodann kann der
Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte
erlangen können, zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinehe
hinweisen. Weiter können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren
Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (vgl. BGr, 29. August
2013, 2C_75/2013, E. 3.3; BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.2;
BGE 122 II 289 E. 2c; VGr, 26. August 2015, VB.2015.00325, E. 5.1).
Zwar obliegt der Beweis für eine rechtsmissbräuchlich
geschlossene oder aufrechterhaltene (Schein-)Ehe grundsätzlich der Behörde.
Weisen die Indizien indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe
hin, obliegt es dem betroffenen Ausländer, die entsprechende Vermutung
umzustossen (VGr, 21. Februar 2017, VB.2017.00009, E. 4.1.4; VGr, 22. Januar
2014, VB.2013.00586, E. 3.2; vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 28).
3.1
Gemäss den vorinstanzlichen
Erwägungen deuten vorliegend insbesondere folgende Indizien auf eine Scheinehe
hin:
- Bei einer am 20. November
2017.
durchgeführten Wohnungskontrolle am damaligen ehelichen Wohnsitz konnte
nur der Beschwerdeführer angetroffen werden, während sich seine damalige
Ehefrau in der Türkei aufhielt;
- Bei der erwähnten
Wohnungskontrolle wurden keine Frauenkleider aufgefunden, die auf eine
regelmässige Anwesenheit der Ehefrau hätten schliessen lassen;
- Der Beschwerdeführer konnte den
kontrollierenden Beamten keine Auskunft dazu geben, wann mit einer Rückkehr
seiner Ehefrau zu rechnen war;
- Die von der Polizei in der Folge
telefonisch kontaktierte Ehefrau konnte zunächst ebenfalls keine genauen
Angaben zu ihrer Rückkehr in die Schweiz machen, hielt sich danach noch längere
Zeit in der Türkei auf und erschien erst nach mehrfacher Aufforderung zu einem
Befragungstermin bezüglich den ehelichen Verhältnissen;
- Bei ihren polizeilichen
Befragungen am 19. Juni 2018 verstrickten sich beide Eheleute in
zahlreiche Widersprüche und hatten nur rudimentäre Kenntnisse voneinander;
- Die Ehefrau behauptete insbesondere,
beide Schwiegereltern mehrfach in der Türkei besucht und sich (zur Pflege)
während Monaten bei diesen aufgehalten zu haben, obwohl der Vater des
Beschwerdeführers bereits 2003 verstorben war;
- Weiter machten beide Ehegatten
widersprüchliche und unvollständige Angaben zu den familiären Verhältnissen des
jeweils anderen Ehepartners, zu den Kinderwünschen, der Trauung und der
Hochzeitsfeier;
- Die Ehegatten wussten über die
früheren Ehen des anderen kaum Bescheid und verfügen eigenen Angaben zufolge –
mit Ausnahme weniger Verwandter des Beschwerdeführers – über keinen gemeinsamen
Bekanntenkreis;
- Die Ehegatten hielten sich –
angeblich aufgrund unterschiedlicher Urlaubszeiten – während ihrer Ehe kaum je
gemeinsam in der Türkei auf, obwohl sich die Ehefrau mangels Erwerbstätigkeit
nicht mehr an Ferienzeiten ausrichten musste und in der Türkei die Mutter des
Beschwerdeführers gepflegt haben soll;
- Eine frühere Schwägerin des
Beschwerdeführers behauptete in einer am 18. September 2017 auf Englisch
an das Migrationsamt versandten E-Mail, dass die Ehe nur zum Schein und gegen
ein Entgelt von Fr. 80'000.- eingegangen worden sei;
- Die damalige Ehefrau des
Beschwerdeführers befand sich bei Eheschluss in finanziellen Nöten, was sie für
derartige Angebote besonders empfänglich erscheinen lässt;
- Der Entschluss zur Ehe erfolgte
nach kurzer Bekanntschaft und wenigen persönlichen Treffen, wobei die Eheleute
durch Verwandte bzw. Cousins des Beschwerdeführers in der Schweiz vermittelt
wurden;
- Obwohl die Eheleute regelmässig
per WhatsApp miteinander kommuniziert haben wollen, konnten beide bei ihrer
polizeilichen Befragung keine entsprechende Kommunikation vorweisen;
- Ebenso wenig konnten
Hochzeitsfotos vorgewiesen werden;
- Die Umstände deuten darauf hin,
dass die (frühere) Ehefrau des Beschwerdeführers ihren Lebensmittelpunkt seit
Jahren in der Türkei hat, wo sie eine Wohnung besitzt und zahlreiche Verwandte
leben, zumal sie trotz entsprechender Aufforderung ihren dauerhaften Aufenthalt
in der Schweiz nicht durch weitere Belege untermauert hatte;
- Beide Ehegatten waren bereits
mehrfach verheiratet, wobei die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers im
Land D nur wenige Monate gedauert haben soll und nach vorinstanzlicher
Einschätzung der Verschaffung eines Aufenthaltsrechts im Land D gedient haben
könnte;
- Aufgrund seiner
verwandtschaftlichen Beziehungen und der Arbeitsmöglichkeit im
Restaurantbetrieb seines Neffen hatte der Beschwerdeführer bereits vor dem
Eheschluss Bezüge zur Schweiz, jedoch keinerlei Aussichten auf eine
Aufenthaltsbewilligung.
Die von den Vorinstanzen
zusammengetragenen Scheinindizien lassen insgesamt kaum daran zweifeln, dass
die Ehe des Beschwerdeführers allein ausländerrechtlichen Motiven diente, zumal
der Beschwerdeführer keinerlei Gegenbeweise vorbringt, welche den bestehenden
Scheineheverdacht ausräumen würden. Abgesehen von der gemeinsamen Sprache und
Herkunft der Ehegatten sowie dem noch unverdächtigen Altersunterschied liegen
kaum Belege vor, welche eine gelebte Ehegemeinschaft glaubhaft machen könnten.
Bei der Wohnungskontrolle konnten nur wenige Dokumente (Versicherungspolice,
Verlustschein, Kontosaldierung) der damaligen Ehefrau zugeordnet werden, ohne
dass hieraus auf ihre regelmässige Anwesenheit in der Wohnung geschlossen werden
müsste. Selbst wenn sich einzelne Aussagen der Ehegatten decken und sich
verschiedene Widersprüche in ihren Angaben allenfalls noch als
Missverständnisse auflösen lassen, vermag dies den im Raum stehenden
Scheineheverdacht nicht umzustossen: Gewisse Kenntnisse voneinander sind auch
bei Scheinehepartnern regelmässig vorhanden, gerade wenn die Ehe – wie hier –
im Verwandtenkreis vermittelt wurde. Entgegen der Darstellung des
Beschwerdeführers hatten die Ehegatten zudem vor ihrer polizeilichen Befragung
hinreichend Zeit, sich auf die Befragung vorzubereiten und soweit möglich
abzusprechen. Gleichwohl verstrickten sie sich in zahlreiche und teilweise
frappierende Widersprüche, die auch vor Verwaltungsgericht überwiegend nicht
aufgelöst werden konnten: So liess der Beschwerdeführer zur Legalisierung
seines Aufenthalts im Ehevorbereitungsverfahren mehrere Belege zur
Erwerbstätigkeit seiner späteren Ehefrau (Arbeitsvertrag vom 28. Februar
2014, Lohnabrechnung März 2014) einreichen, obwohl diese gemäss ihren eigenen
Angaben gegenüber der Polizei vom 19. Juni 2018 bereits seit 10 Jahren
keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging (vgl. hierzu auch den Lebenslauf der
Ex-Ehefrau). Die Ehefrau gab bei ihrer Befragung wiederum an, beide
Eltern des Beschwerdeführers persönlich zu kennen und diese wiederholt sowie
während mehrerer Monate in der Türkei besucht zu haben. Dies ist jedoch
ausgeschlossen, nachdem der Vater des Beschwerdeführers gemäss dessen eigenen
Angaben bereits 2003 verstorben ist. Die Vorinstanz hegte deshalb zu Recht die
Vermutung, dass mit den angeblichen Besuchen bei den Schwiegereltern lediglich
die ständigen Türkeiaufenthalte der Ehefrau plausibilisiert werden sollten.
Dass die frühere Ehefrau ihren Lebensmittelpunkt bereits
kurz nach dem Eheschluss wieder in die Türkei verlegt hatte und demzufolge kein
Eheleben in der Schweiz führen konnte, ergibt sich zudem auch aus deren eigenem
Bewilligungsverfahren: Mit Verfügung vom 2. Oktober 2019 erwog das
Migrationsamt, dass die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers ihren
Lebensmittelpunkt in die Türkei verlegt und trotz Mitwirkungspflicht nicht
belegt habe, sich ab dem 18. September 2014 noch regelmässig in der
Schweiz aufgehalten zu haben. Aufgrund dessen stellte es das Erlöschen ihrer
Niederlassungsbewilligung fest und wies zugleich ihre Gesuche um
Wiedererteilung einer Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung ab. Auf einen
hiergegen erhobenen Rekurs trat die Sicherheitsdirektion am 25. November
2019.
nicht ein, da innert Rekursfrist keine dem Begründungserfordernis genügende
Rekursschrift einreicht wurde. Die migrationsamtlichen Erwägungen vom 2. Oktober
2019.
zum Lebensmittelpunkt der Ex-Ehefrau sind für den vorliegenden Entscheid
zwar nicht bindend, zumal der Beschwerdeführer nicht Partei des dortigen
Verfahrens war. Gleichwohl bestätigen die migrationsamtlichen Feststellungen in
dem gegen die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers geführten Verfahrens den
Eindruck einer lediglich zum Schein eingegangenen oder zumindest
aufrechterhaltenen Ehe (vgl. auch VGr, 2. Oktober 2019, VB.2019.00390, E. 3.2).
Die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers gehört aufgrund
ihrer Verschuldung zudem einer typischen Zielgruppe für die Vermittlung von
Scheinehen an. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich eine nennenswerte
Verschuldung seiner früheren Ehefrau bestreiten lässt, widerspricht dies sowohl
deren eigenen Angaben als auch einem aktuellen Auszug aus dem
Betreibungsregister, wonach seine Ex-Ehefrau zahlreiche Male betrieben wurde
und 23 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 33'112.85 offen hat.
Die am 18. September 2017 mittels englischsprachiger
E-Mail erfolgte Denunziation durch die Ex-Schwägerin des Beschwerdeführers mag
sodann durch persönliche Motive motiviert gewesen sein, ist aber zumindest im
Gesamtkontext mit den zahlreichen weiteren Indizien für eine Scheinehe durchaus
glaubhaft. Die Denunziantin legte zudem ihren Namen und ihre Beziehung zum
Beschwerdeführer offen, was ihre Glaubwürdigkeit erhöht. Unklar ist, ob eine
nachfolgende anonyme Denunziation vom 5. Juli 2018 ebenfalls von der
Ex-Schwägerin oder von einer Drittperson stammt. Für Letzteres spricht neben
der zeitlichen Abfolge der Umstand, dass die anonyme Denunziation sich
inhaltlich massgeblich vom E-Mail der Ex-Schwägerin unterscheidet und auf
Deutsch verfasst wurde. Das Vorliegen mehrerer Denunziationen erhärtet den
Scheineheverdacht weiter. Im Gegensatz dazu haben der Beschwerdeführer und seiner
(Ex-)Ehefrau nach Dargelegtem bereits wiederholt widersprüchliche und teilweise
nachweislich falsche Angaben gemacht. Hinzu kommt die nach der weiteren
Erhärtung des Scheineheverdachts erfolgte Ummeldung des Beschwerdeführers und
die anschliessende Scheidung der Ehegatten, wodurch vermieden werden konnte,
dass ein Eheleben weiter vorgespielt werden musste.
Angesichts des durch zahlreiche Indizien untermauerten
Scheineheverdachts genügt es nicht, dass der Beschwerdeführer für einzelne
Verdachtsmomente alternative Erklärungen anbietet, wenn zugleich die meisten
Scheineheindizien unwiderlegt bleiben. Da nach Ausgeführtem eine Ehegemeinschaft
nie oder höchstens wenige Wochen bestanden hat, erscheint die Berufung auf
einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch rechtsmissbräuchlich und fällt von
vornherein ausser Betracht (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG).
Zudem hat der Beschwerdeführer die Migrationsbehörden über seine wahren
Absichten getäuscht und im Vorbereitungsverfahren Dokumente zur angeblichen
Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau vorgelegt, deren Echtheit rückblickend stark
angezweifelt werden müssen. Damit hat er auch den Widerrufsgrund von Art. 62
Abs. 1 lit. a AIG gesetzt.
3.2
Ein
nachehelicher Aufenthaltsanspruch würde überdies auch an der zumindest in
wirtschaftlicher und sprachlicher Hinsicht mangelhaften Integration des
Beschwerdeführers scheitern:
- Bei der Wohnungskontrolle vom 20. November
2017.
war eine Verständigung auf Deutsch nicht möglich, da der Beschwerdeführer
nur türkisch sprach. Seine polizeiliche Einvernahme vom 19. Juni 2018 musste
mit einem Übersetzer durchgeführt werden.
- Der Beschwerdeführer musste wegen
einer offenen Forderung über Fr. 633.07 betrieben werden. Die deshalb am 5. Februar
2020.
vollzogene Pfändung verlief mangels pfändbaren Vermögens oder Einkommens
ergebnislos, da der Beschwerdeführer gemäss den Feststellungen des
Pfändungsbeamten als … auf Abruf lediglich ein weit unter seinem Existenzbedarf
liegendes durchschnittliches Monatseinkommen von Fr. 1'469.45 zu erzielen
vermochte. Aufgrund seiner prekären wirtschaftlichen Verhältnisse erscheint er
damit auch in wirtschaftlicher Hinsicht kaum erfolgreich integriert. Seine
mangelhafte wirtschaftliche Integration lässt sich hierbei auch nicht mit
seiner prekären Bewilligungssituation schlüssig erklären, war er doch aufgrund
der aufschiebenden Wirkung der von ihm eingelegten Rechtsmittel in der Schweiz
stets erwerbsberechtigt.
Ansonsten geht
seine hiesige Integration nicht über übliche Erwartungen hinaus.
3.3
Ein
nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG
fällt wegen der rechtsmissbräuchlichen Berufung auf seine lediglich zum Schein
eingegangene Ehe ebenfalls ausser Betracht.
3.4
Ein
schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG sowie Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind sodann weder
ersichtlich noch werden solche substanziiert geltend gemacht: Der Beschwerdeführerverführer
ist in der Türkei aufgewachsen und sozialisiert worden, wo er auch eine Wohnung
und Agrarland besitzt und zahlreiche Verwandte sowie seine Kinder aus erster
Ehe leben. Er hat sich seinen hiesigen Aufenthalt durch die Vortäuschung einer Ehe
erschlichen und ist hier nicht derart integriert und seiner Heimat entfremdet,
als dass ihn eine Rückkehr nicht mehr zuzumuten wäre.
Aufgrund seines hiesigen Integrationsstandes und seines noch
relativ kurzen Aufenthalts sind in der Schweiz auch keine in den Schutzbereich
des Rechts auf Privatleben fallenden Beziehungen zu erwarten (vgl. Art. 8 Abs. 1
EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV sowie BGr, 17. September 2018,
2C_441/2018, E. 1.3.1; BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1 f.).
Mangels Eingriff in das verfassungs- und konventionsrechtlich geschützte
Familienleben stehen auch sonst keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der
Wegweisung des Beschwerdeführers entgegen.
Sodann bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die
Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1
AIG rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte.
Angesichts der sehr klaren Sachlage erscheint das Verfahren
spruchreif und es kann von weiteren Beweiserhebungen in antizipierter
Beweiswürdigung abgesehen werden.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit um die
Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen und die Bewilligung des weiteren
Aufenthalts ersucht wird.
4.
4.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
4.2
Das Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands ist wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Begehren
abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG).
4.3
Auf das
Gesuch um nachträglichen Erlass offener Kosten in Höhe von Fr. 1'387.50
bei der Zürcher Justiz ist nicht einzutreten, stehen diese Kosten doch in
keinem relevanten Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren und ist das
Verwaltungsgericht für einen derartigen nachträglichen Kostenerlass nicht (bzw.
jedenfalls nicht erstinstanzlich) zuständig.
5.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Auf
das Gesuch um nachträglichen Kostenerlass wird nicht eingetreten.
3.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
6.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an …