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Entscheid

VB.2020.00084

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00084

10. März 2020Deutsch10 min

(URT.2020.21520)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2020.00084

Urteil

der Einzelrichterin

vom 10. März 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch,

Gerichtsschreiber

Jonas Alig.

In Sachen

A,

zzt. Flughafengefängnis Zürich, vertreten durch

RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Bestätigung

Durchsetzungshaft (Gl200028-L/U),

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Das Migrationsamt

des Kantons Zürich ordnete am 9. Januar 2020 an, dass A in

Durchsetzungshaft im Sinn von Art. 78 Abs. 1 AIG genommen werde.

B. Auf

Antrag des Migrationsamts vom 31. Januar 2020 bestätigte das

Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich mit Entscheid vom 31. Januar

2020 die Durchsetzungshaft in Anwendung von Art. 78 Abs. 1 AIG und

bewilligte sie bis am 29. Februar 2020.

Erwägungen

II.

Gegen den Entscheid vom 31. Januar 2020 erhob A mit

Eingabe vom 10. Februar 2020 Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte

– unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin – die

Aufhebung der "Verfügungen vom 31. Januar 2020" und die

Entlassung des Beschwerdeführers aus der Durchsetzungshaft; dem

Beschwerdeführer sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu

bewilligen.

Mit Eingabe vom 12. Februar 2020 verzichtete das

Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich auf eine Stellungnahme. Mit

Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2020 beantragte das Migrationsamt, die

Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Der Beschwerdeführer liess sich in der

Folge nicht mehr vernehmen.

Die Einzelrichterin

erwägt:

1.

Beschwerden betreffend

Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder der

Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der

Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.

2.

Der Beschwerdeführer befand sich gestützt auf die dem

angefochtenen Entscheid zugrundeliegende richterliche Haftprüfung bis zum 29. Februar

2020.

in Durchsetzungshaft; seine Inhaftierung seit diesem Zeitpunkt beruht

formell auf einem Haftverlängerungsentscheid. Die angefochtene erstmalig

angeordnete Durchsetzungshaft lief mithin nach Beschwerdeerhebung am 10. Februar

2020.

aus. Damit ist das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers (vgl. § 49

in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG) an der Beurteilung seiner Eingabe

indes nicht erloschen, da die ausländerrechtliche Festhaltung fortdauert und

der zwischenzeitlich ergangene Haftverlängerungsentscheid auf der gleichen

rechtlichen wie tatsächlichen Grundlage wie die erstmalige Anordnung beruht

(vgl. BGE 139 I 206 E. 1.2.3). Folglich ist auf die Beschwerde

einzutreten.

3.

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Sierra

Leone. Er reiste am 29. Juli 1997 in die Schweiz ein und ersuchte zweimal

erfolglos um Asyl. Am 20. März 2001 erhielt er infolge Heirat eine

Aufenthaltsbewilligung. Nach Auflösung der Ehegemeinschaft verweigerte ihm das

Migrationsamt am 8. Oktober 2003 den weiteren Aufenthalt. Daraufhin

verblieb A illegal in der Schweiz (vgl. VGr, 14. September 2015,

VB.2015.00516, E. 1.1 [nicht unter www.vgrzh.ch publiziert]).

Gegen den Beschwerdeführer liegen rechtskräftige

Wegweisungsentscheide vor; wiederholt wurde er aufgefordert, die Schweiz zu

verlassen.

4.

4.1

Hat eine

Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten

Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung aufgrund

ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der

Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Haft genommen werden, sofern die

Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere, mildere

Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG). Die

Durchsetzungshaft kann für einen Monat angeordnet werden. Ist die betroffene

Person weiterhin nicht bereit, ihr Verhalten zu ändern und auszureisen, kann

die Haft mit Zustimmung der zuständigen kantonalen richterlichen Behörde

jeweils um zwei Monate verlängert werden (Art. 78 Abs. 2 AIG).

4.2

Das

Instrument der Durchsetzungshaft hat den Charakter einer Beugehaft. Sie soll

die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung

bewegen, in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der Vollzug der rechtskräftig

gegen sie angeordneten Weg- oder Ausweisung – trotz entsprechender behördlicher

Bemühungen – ohne ihre Koopera­tion nicht (mehr) möglich erscheint. Die

Durchsetzungshaft bildet das letzte Mittel, wenn und soweit keine andere

Massnahme (mehr) zum Ziel führt, den illegal anwesenden Ausländer auch gegen

seinen Willen in seine Heimat verbringen zu können (BGE 140 II 409 E. 2.1;

133.

II 97 E. 2.2).

Die Voraussetzungen für eine Durchsetzungshaft sind

typischerweise dann gegeben, wenn ein Ausländer trotz vorhandener Reisepapiere

nicht ausgeschafft werden kann, weil sich Rückführungen in das betreffende Land

ohne Einverständnis des Betroffenen nicht durchführen lassen. Bei diesen

Umständen soll sie den Ausländer zur freiwilligen Ausreise bewegen. Die

Durchsetzungshaft kann aber auch dazu dienen, einen ausreisepflichtigen

Ausländer zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Papieren oder zur Bestimmung

seiner Identität zu zwingen (BGr, 6. November 2007, 2C_411/2007,

E. 2.2 mit Hinweisen). Dabei muss der Grund für die Undurchführbarkeit des

Wegweisungsvollzugs im persönlichen Verhalten der ausländischen Person liegen

(Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich etc. 2015, S. 199).

4.3

Der Beschwerdeführer hat sich bisher konsequent geweigert,

in seine Heimat zurückzukehren.

Gemäss den Angaben des

Migrationsamts ist die behördliche Papierbeschaffung für zwangsweisen

Wegweisungsvollzug nach Sierra Leone "aktuell blockiert". Freiwillige

Rückkehrer müssten sich bei der zuständigen Mission in Genf melden. Gestützt

auf eine Freiwilligkeitserklärung stelle die Vertretung in der Folge ein

Laissez-Passer aus. In diesem Sinn wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom

17.

Juli 2019 aufgefordert, bei der diplomatischen Vertretung seines

Heimatlandes vorzusprechen und sich um Reisepapiere zu bemühen. Der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilte der Botschaft von Sierra Leone

daraufhin indes mit Schreiben vom 22. Juli 2019 mit, dass Letzterer nicht gewillt sei,

auszureisen; weiter brachte er vor, es wäre "certainly

from a certain effect (for our officials), if you declare that you do not bring

him (A) against his will back to the home-country (Sierra Leone)". Anlässlich des

Ausreisegesprächs am 14. August 2019 hatte der Beschwerdeführer dann aber

– unbelegt – behauptet, sich mehrmals telefonisch bei der Botschaft gemeldet zu

haben; diese habe aber keine Rückmeldung gegeben. Der Beschwerdeführer ist

seiner Mitwirkungspflicht damit nicht nachgekommen.

Dem Beschwerdeführer ist auch nicht

zu folgen, wenn er darlegt, er wage "nun aber einmal in den Raum zu

stellen", "dass selbst wenn der Beschwerdeführer willens wäre sein

Verhalten zu ändern, sich die Behörden des Staates Sierra Leone weigern würden

(werden), den Bürger wieder ins Heimatland einreisen zu lassen" und meint,

dass es an der Beschwerdegegnerin sei, zu belegen, dass der Heimatstaat eine

Rückführung garantiere. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Behörden von

Sierra Leone Rückkehrwilligen Staatsbürgern ein Laissez-Passer verweigern

würden.

Der Vollzug der Wegweisung

scheitert somit einzig am unkooperativen Verhalten des Beschwerdeführers (und

nicht etwa an Umständen ausserhalb seines Einflussbereichs). Der

Beschwerdeführer hat es in der Hand, durch seine freiwillige Rückkehr seiner

Ausreisepflicht nachzukommen; das Vollzugshindernis liegt mithin in seinem

persönlichen Verhalten.

4.4

Der Beschwerdeführer zieht die

Verhältnismässigkeit der Durchsetzungshaft in Zweifel.

4.4.1

Der Beschwerdeführer war vom 10. Februar 2017 bis zum 30. Januar

2020.

eingegrenzt, ohne dass er seiner Ausreisepflicht nachgekommen wäre.

Folglich durften mildere Mittel als ausgeschöpft betrachtet werden

(vgl. VGr, 11. Dezember 2018, VB.2018.00738, VB.2018.00739, E. 3.6).

4.4.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, er befinde sich seit 1997 in der

Schweiz, weshalb nicht bzw. kaum zu erwarten sei, dass er seine Haltung wegen

der Durchsetzungshaft ändere. Es frage sich, ob er aus eigenen Kräften

überhaupt in der Lage sei, sein Verhalten zu ändern.

Es kann im jetzigen Zeitpunkt

nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich der

Beschwerdeführer während der verbleibenden möglichen Haftdauer doch noch eines

anderen besinnen und mit den Behörden kooperieren wird (vgl. BGr,

7.

August 2015, 2C_630/2015, E. 2.2 mit Hinweis; VGr, 24. März

2016, VB.2016.00098, E. 2.3 [nicht unter www.vgrzh.ch publiziert]).

Der Beschwerdeführer bringt

selber vor, dass er zu seiner – am 23. September 2014 geborenen – Tochter C

"keinen" bzw. kaum Kontakt pflegt. Auch die lange Aufenthaltsdauer in

der Schweiz von über 20 Jahren lässt die Durchsetzungshaft nicht generell

als unverhältnismässig erscheinen. Ob die Schweiz – wie vom Beschwerdeführer

geltend gemacht – gezwungen ist, ihm den weiteren Aufenthalt zu gestatten, wäre

allenfalls mittels eines (erneuten) Wiedererwägungsgesuchs des ablehnenden

Asylentscheids bzw. im Rahmen eines (erneuten) Härtefallgesuchs (Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG) zu klären; im vorliegenden Verfahren ist dies nicht

Prozessthema.

4.4.3

Weitere Umstände, welche die Durchsetzungshaft als unverhältnismässig oder

in anderer Weise rechtswidrig erscheinen lassen, sind weder ersichtlich, noch

werden sie vom Beschwerdeführer behauptet.

4.5

Die

Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

5.

5.1

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit

offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch

um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem

Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.

5.2

Zu prüfen

bleibt das – vom Antrag auf vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege

mitumfasste – Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch

auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des

Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich

aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der

Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung

angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer

Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Dem

Rechtsvertreter ist Frist zur Einreichung der Honorarnote anzusetzen.

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG

hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung

gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage

ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des

Verfahrens.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'095.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt,

jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.

5.

Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

6.

Dem Beschwerdeführer wird in der

Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter

bestellt. Dieser wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht innert einer Frist

von 30 Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine detaillierte

Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen,

ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 GebV VGr). Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an …

Abkürzungsverzeichnis:

AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20)

GebV VGR Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

3.

Juli 2018 (LS 175.252)

VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959

(LS 175.2)