VB.2020.00084
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00084
10. März 2020Deutsch10 min
(URT.2020.21520)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2020.00084
Urteil
der Einzelrichterin
vom 10. März 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch,
Gerichtsschreiber
Jonas Alig.
In Sachen
A,
zzt. Flughafengefängnis Zürich, vertreten durch
RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Bestätigung
Durchsetzungshaft (Gl200028-L/U),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Das Migrationsamt
des Kantons Zürich ordnete am 9. Januar 2020 an, dass A in
Durchsetzungshaft im Sinn von Art. 78 Abs. 1 AIG genommen werde.
B. Auf
Antrag des Migrationsamts vom 31. Januar 2020 bestätigte das
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich mit Entscheid vom 31. Januar
2020 die Durchsetzungshaft in Anwendung von Art. 78 Abs. 1 AIG und
bewilligte sie bis am 29. Februar 2020.
Erwägungen
II.
Gegen den Entscheid vom 31. Januar 2020 erhob A mit
Eingabe vom 10. Februar 2020 Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte
– unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin – die
Aufhebung der "Verfügungen vom 31. Januar 2020" und die
Entlassung des Beschwerdeführers aus der Durchsetzungshaft; dem
Beschwerdeführer sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu
bewilligen.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2020 verzichtete das
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich auf eine Stellungnahme. Mit
Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2020 beantragte das Migrationsamt, die
Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Der Beschwerdeführer liess sich in der
Folge nicht mehr vernehmen.
Die Einzelrichterin
erwägt:
1.
Beschwerden betreffend
Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder der
Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.
2.
Der Beschwerdeführer befand sich gestützt auf die dem
angefochtenen Entscheid zugrundeliegende richterliche Haftprüfung bis zum 29. Februar
2020.
in Durchsetzungshaft; seine Inhaftierung seit diesem Zeitpunkt beruht
formell auf einem Haftverlängerungsentscheid. Die angefochtene erstmalig
angeordnete Durchsetzungshaft lief mithin nach Beschwerdeerhebung am 10. Februar
2020.
aus. Damit ist das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers (vgl. § 49
in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG) an der Beurteilung seiner Eingabe
indes nicht erloschen, da die ausländerrechtliche Festhaltung fortdauert und
der zwischenzeitlich ergangene Haftverlängerungsentscheid auf der gleichen
rechtlichen wie tatsächlichen Grundlage wie die erstmalige Anordnung beruht
(vgl. BGE 139 I 206 E. 1.2.3). Folglich ist auf die Beschwerde
einzutreten.
3.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Sierra
Leone. Er reiste am 29. Juli 1997 in die Schweiz ein und ersuchte zweimal
erfolglos um Asyl. Am 20. März 2001 erhielt er infolge Heirat eine
Aufenthaltsbewilligung. Nach Auflösung der Ehegemeinschaft verweigerte ihm das
Migrationsamt am 8. Oktober 2003 den weiteren Aufenthalt. Daraufhin
verblieb A illegal in der Schweiz (vgl. VGr, 14. September 2015,
VB.2015.00516, E. 1.1 [nicht unter www.vgrzh.ch publiziert]).
Gegen den Beschwerdeführer liegen rechtskräftige
Wegweisungsentscheide vor; wiederholt wurde er aufgefordert, die Schweiz zu
verlassen.
4.
4.1
Hat eine
Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten
Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung aufgrund
ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der
Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Haft genommen werden, sofern die
Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere, mildere
Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG). Die
Durchsetzungshaft kann für einen Monat angeordnet werden. Ist die betroffene
Person weiterhin nicht bereit, ihr Verhalten zu ändern und auszureisen, kann
die Haft mit Zustimmung der zuständigen kantonalen richterlichen Behörde
jeweils um zwei Monate verlängert werden (Art. 78 Abs. 2 AIG).
4.2
Das
Instrument der Durchsetzungshaft hat den Charakter einer Beugehaft. Sie soll
die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung
bewegen, in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der Vollzug der rechtskräftig
gegen sie angeordneten Weg- oder Ausweisung – trotz entsprechender behördlicher
Bemühungen – ohne ihre Kooperation nicht (mehr) möglich erscheint. Die
Durchsetzungshaft bildet das letzte Mittel, wenn und soweit keine andere
Massnahme (mehr) zum Ziel führt, den illegal anwesenden Ausländer auch gegen
seinen Willen in seine Heimat verbringen zu können (BGE 140 II 409 E. 2.1;
133.
II 97 E. 2.2).
Die Voraussetzungen für eine Durchsetzungshaft sind
typischerweise dann gegeben, wenn ein Ausländer trotz vorhandener Reisepapiere
nicht ausgeschafft werden kann, weil sich Rückführungen in das betreffende Land
ohne Einverständnis des Betroffenen nicht durchführen lassen. Bei diesen
Umständen soll sie den Ausländer zur freiwilligen Ausreise bewegen. Die
Durchsetzungshaft kann aber auch dazu dienen, einen ausreisepflichtigen
Ausländer zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Papieren oder zur Bestimmung
seiner Identität zu zwingen (BGr, 6. November 2007, 2C_411/2007,
E. 2.2 mit Hinweisen). Dabei muss der Grund für die Undurchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs im persönlichen Verhalten der ausländischen Person liegen
(Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich etc. 2015, S. 199).
4.3
Der Beschwerdeführer hat sich bisher konsequent geweigert,
in seine Heimat zurückzukehren.
Gemäss den Angaben des
Migrationsamts ist die behördliche Papierbeschaffung für zwangsweisen
Wegweisungsvollzug nach Sierra Leone "aktuell blockiert". Freiwillige
Rückkehrer müssten sich bei der zuständigen Mission in Genf melden. Gestützt
auf eine Freiwilligkeitserklärung stelle die Vertretung in der Folge ein
Laissez-Passer aus. In diesem Sinn wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
17.
Juli 2019 aufgefordert, bei der diplomatischen Vertretung seines
Heimatlandes vorzusprechen und sich um Reisepapiere zu bemühen. Der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilte der Botschaft von Sierra Leone
daraufhin indes mit Schreiben vom 22. Juli 2019 mit, dass Letzterer nicht gewillt sei,
auszureisen; weiter brachte er vor, es wäre "certainly
from a certain effect (for our officials), if you declare that you do not bring
him (A) against his will back to the home-country (Sierra Leone)". Anlässlich des
Ausreisegesprächs am 14. August 2019 hatte der Beschwerdeführer dann aber
– unbelegt – behauptet, sich mehrmals telefonisch bei der Botschaft gemeldet zu
haben; diese habe aber keine Rückmeldung gegeben. Der Beschwerdeführer ist
seiner Mitwirkungspflicht damit nicht nachgekommen.
Dem Beschwerdeführer ist auch nicht
zu folgen, wenn er darlegt, er wage "nun aber einmal in den Raum zu
stellen", "dass selbst wenn der Beschwerdeführer willens wäre sein
Verhalten zu ändern, sich die Behörden des Staates Sierra Leone weigern würden
(werden), den Bürger wieder ins Heimatland einreisen zu lassen" und meint,
dass es an der Beschwerdegegnerin sei, zu belegen, dass der Heimatstaat eine
Rückführung garantiere. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Behörden von
Sierra Leone Rückkehrwilligen Staatsbürgern ein Laissez-Passer verweigern
würden.
Der Vollzug der Wegweisung
scheitert somit einzig am unkooperativen Verhalten des Beschwerdeführers (und
nicht etwa an Umständen ausserhalb seines Einflussbereichs). Der
Beschwerdeführer hat es in der Hand, durch seine freiwillige Rückkehr seiner
Ausreisepflicht nachzukommen; das Vollzugshindernis liegt mithin in seinem
persönlichen Verhalten.
4.4
Der Beschwerdeführer zieht die
Verhältnismässigkeit der Durchsetzungshaft in Zweifel.
4.4.1
Der Beschwerdeführer war vom 10. Februar 2017 bis zum 30. Januar
2020.
eingegrenzt, ohne dass er seiner Ausreisepflicht nachgekommen wäre.
Folglich durften mildere Mittel als ausgeschöpft betrachtet werden
(vgl. VGr, 11. Dezember 2018, VB.2018.00738, VB.2018.00739, E. 3.6).
4.4.2
Der Beschwerdeführer macht geltend, er befinde sich seit 1997 in der
Schweiz, weshalb nicht bzw. kaum zu erwarten sei, dass er seine Haltung wegen
der Durchsetzungshaft ändere. Es frage sich, ob er aus eigenen Kräften
überhaupt in der Lage sei, sein Verhalten zu ändern.
Es kann im jetzigen Zeitpunkt
nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich der
Beschwerdeführer während der verbleibenden möglichen Haftdauer doch noch eines
anderen besinnen und mit den Behörden kooperieren wird (vgl. BGr,
7.
August 2015, 2C_630/2015, E. 2.2 mit Hinweis; VGr, 24. März
2016, VB.2016.00098, E. 2.3 [nicht unter www.vgrzh.ch publiziert]).
Der Beschwerdeführer bringt
selber vor, dass er zu seiner – am 23. September 2014 geborenen – Tochter C
"keinen" bzw. kaum Kontakt pflegt. Auch die lange Aufenthaltsdauer in
der Schweiz von über 20 Jahren lässt die Durchsetzungshaft nicht generell
als unverhältnismässig erscheinen. Ob die Schweiz – wie vom Beschwerdeführer
geltend gemacht – gezwungen ist, ihm den weiteren Aufenthalt zu gestatten, wäre
allenfalls mittels eines (erneuten) Wiedererwägungsgesuchs des ablehnenden
Asylentscheids bzw. im Rahmen eines (erneuten) Härtefallgesuchs (Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG) zu klären; im vorliegenden Verfahren ist dies nicht
Prozessthema.
4.4.3
Weitere Umstände, welche die Durchsetzungshaft als unverhältnismässig oder
in anderer Weise rechtswidrig erscheinen lassen, sind weder ersichtlich, noch
werden sie vom Beschwerdeführer behauptet.
4.5
Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
5.
5.1
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit
offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem
Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.
5.2
Zu prüfen
bleibt das – vom Antrag auf vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege
mitumfasste – Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch
auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des
Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich
aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der
Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung
angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer
Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Dem
Rechtsvertreter ist Frist zur Einreichung der Honorarnote anzusetzen.
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG
hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage
ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'095.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt,
jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.
5.
Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
6.
Dem Beschwerdeführer wird in der
Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter
bestellt. Dieser wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht innert einer Frist
von 30 Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine detaillierte
Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen,
ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 GebV VGr). Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an …
Abkürzungsverzeichnis:
AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20)
GebV VGR Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
3.
Juli 2018 (LS 175.252)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959
(LS 175.2)