VB.2020.00086
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00086
8. Mai 2020Deutsch22 min
(URT.2020.21708)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00086
Urteil
des Einzelrichters
vom 8. Mai 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
zzt.
JVA Pöschwies,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug
und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend
Disziplinarstrafe (Kautionierung/unentgeltliche Rechtspflege),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A befindet sich zurzeit in der Justizvollzugsanstalt
(JVA) Pöschwies. Diese bestrafte ihn mit Disziplinarverfügung vom
25. Oktober 2019 wegen wiederholten Verstosses gegen allgemeine
Ordnungsvorschriften und wiederholter Zuwiderhandlung einer Weisung/Ermahnung
im Sinn von § 23b Abs. 1 lit. a bzw. § 23b Abs. 2
lit. k des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006
(StJVG) mit einer Busse von Fr. 100.-.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 26. Oktober 2019 rekurrierte A bei
der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan:
Justizdirektion) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der
Disziplinarverfügung vom 25. Oktober 2019. Mit (Zwischen-)Verfügung vom
7.
November 2019 setzte die Justizdirektion A gestützt auf § 15 Abs. 2
lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
eine Frist von 20 Tagen von der Zustellung der Verfügung an gerechnet an,
um die ihn allenfalls treffenden Kosten des Verfahrens durch einen Vorschuss
von einstweilen Fr. 200.- sicherzustellen, ansonsten auf den Rekurs nicht
eingetreten würde.
III.
A erhob daraufhin am 25. November 2019 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom
7.
November 2019. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Mit Urteil vom 11. Dezember 2019 (VB.2019.00783) wies das
Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, und überwies
die Eingabe zur Beurteilung des sinngemässen Gesuchs von A um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung für das Rekursverfahren zuständigkeitshalber an
die Justizdirektion. Das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wies das Verwaltungsgericht ab. Die
Gerichtskosten auferlegte es A.
IV.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2020 trat die
Justizdirektion auf den Rekurs von A gegen die Verfügung der JVA Pöschwies vom
23.
September 2019 [recte: 26. Oktober 2019] mangels Leistung des mit
Verfügung vom 7. November 2019 einverlangten Kostenvorschusses nicht ein
(Dispositivziffer I). Zudem wies sie das Gesuch von A um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung für das Rekursverfahren ab
(Dispositivziffer II). Die Verfahrenskosten auferlegte die Justizdirektion
A, eine Parteientschädigung sprach sie ihm nicht zu (Dispositivziffern III
und IV).
V.
A. Mit
Eingabe vom 10. Februar 2020 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht
und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom
15.
Januar 2020. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung für das Beschwerdeverfahren und um Zusprechung einer
Parteientschädigung.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 13. Februar 2020 eröffnete das Verwaltungsgericht
den Schriftenwechsel und holte die Akten ein. Mit Eingabe vom 24. Februar
2020.
beantragte die Justizdirektion unter Beilage ihrer Akten die Abweisung der
Beschwerde. Das Amt für Justizvollzug (heute und fortan: Justizvollzug und
Wiedereingliederung) stellte mit Schreiben vom 28. Februar 2020 denselben
Antrag und reichte die neuesten Vollzugsakten ein.
C. Mit Schreiben
vom 5. März 2020 liess sich A zu den Eingaben vom 24. und 28. Februar
2020.
vernehmen und stellte zahlreiche neue, grösstenteils prozessuale Anträge.
So ersuchte er namentlich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
für das Beschwerdeverfahren und um Einsicht in die Akten. Mit
Präsidialverfügung vom 24. März 2020 nahm das Verwaltungsgericht die sich
noch in seinem Besitz befindlichen Vollzugsakten aus dem mit
Nichteintretensverfügung vom 2. März 2020 erledigten Beschwerdeverfahren
mit der Geschäftsnummer VB.2019.00861 in das vorliegende Beschwerdeverfahren
auf. Gleichzeitig wies es das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung für das neue Beschwerdeverfahren mangels Notwendigkeit ab
und stellte die Rekursakten sowie die Vollzugsakten Justizvollzug und
Wiedereingliederung zu, um A innert zehn Tagen Akteneinsicht zu gewähren.
Überdies setzte das Verwaltungsgericht A eine Frist von 20 Tagen zur
Einreichung einer weiteren Stellungnahme an.
D. Mit
Schreiben vom 7. April 2020 informierte Justizvollzug und
Wiedereingliederung das Verwaltungsgericht darüber, dass A am 1. April
2020.
Einsicht in die Akten genommen habe. In der Folge liess A dem
Verwaltungsgericht eine weitere Stellungnahme, datierend vom 12. April
2020, zukommen und stellte damit zusätzliche Anträge.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Da dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist der
Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).
1.2
1.2.1
Soweit der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. März 2020 beantragt, es
sei "die Rechtsverweigerung festzustellen", die Vorinstanz habe
"die widerrechtlichen Handlungen zu unterlassen" und "die Folgen
der widerrechtlichen Handlungen zu beseitigen" (Anträge 2–4), geht
aus seinen Ausführungen nicht hervor und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern
diesen Anträgen neben dem bereits mit Beschwerde vom 10. Februar 2020
mindestens sinngemäss gestellten – und mit Antrag 1 der Eingabe vom
5.
März 2020 ausdrücklich wiederholten – Antrag auf Aufhebung der
Verfügung vom 15. Januar 2020 eine eigenständige Bedeutung zukommen
könnte.
1.2.2
Sodann verlangt der Beschwerdeführer, es sei "das Handeln der
Vollzugsfunktionäre auch am Straf- und Datenschutzrecht zu prüfen und die
Anzeigepflicht als Behörde umzusetzen" (Antrag 5 der Eingabe vom
5.
März 2020). Soweit er damit eine aufsichtsrechtliche Überprüfung des
Verhaltens bzw. Vorgehens des Beschwerdegegners oder der Vorinstanz seitens des
Verwaltungsgerichts erreichen wollte, ist festzuhalten, dass diesem keine
Aufsichtsfunktionen gegenüber Behörden zukommen und es deshalb hierfür nicht
zuständig wäre (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 5 N. 16; Martin Bertschi, Kommentar VRG,
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72 ff. und 85). Falls der
Beschwerdeführer demgegenüber um Einleitung eines Strafverfahrens durch das
Verwaltungsgericht ersuchen wollte, würde es ebenfalls an der entsprechenden
Zuständigkeit mangeln, zumal aufgrund seiner unsubstanziierten Ausführungen und
der Akten kein ausreichender Tatverdacht erkennbar ist (vgl. Robert
Hauser/Erhard Schweri/Viktor Lieber, GOG Kommentar zum zürcherischen Gesetz
über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom
10.
Mai 2010, 2. A., Zürich 2017, § 167 N. 4). Letzeres
gilt auch in Bezug auf die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. April
2020.
behaupteten Ehrverletzungsdelikte seitens des Beschwerdegegners oder der
Vorinstanz. Auf Antrag 5 der Eingabe vom 5. März 2020 ist demzufolge
nicht einzutreten.
1.2.3
Da der zu beurteilende Sachverhalt den eingeholten Akten ohne Weiteres
entnommen werden kann und sich als klar präsentiert, besteht kein Bedarf, ein
Beweisverfahren durchzuführen. Namentlich kann von einer persönlichen Anhörung
des Beschwerdeführers oder einer Befragung von Zeugen abgesehen werden
(Anträge 7 und 13 der Eingabe vom 5. März 2020; vgl. Plüss, § 7
N. 37; unten E. 4.4.1).
1.2.4
Der Beschwerdeführer hatte nach der Anhängigmachung der Beschwerde die
Möglichkeit, Einsicht in die Akten zu nehmen. Auch sonst kam das
Verwaltungsgericht seinem Anspruch auf rechtliches Gehör nach, indem es ihm
jeweils ermöglichte, zu den Eingaben des Beschwerdegegners oder der Vorinstanz
Stellung zu nehmen (vorn V.). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, ihm
sei vom Beschwerdegegner und der Vorinstanz die Einsicht in die Akten und der
"Zugang zum Recht" verweigert worden, so fehlt hierfür eine
weitergehende Begründung seinerseits und ist dies auch aus den Akten nicht
ersichtlich. Gleiches gilt für sein Vorbringen, dass ihm in der JVA Pöschwies
der Zugang zu Rechtsprechung und Literatur – unrechtmässig – verwehrt sein
soll. Angesichts des Umstands, dass sich seine Eingaben vom 5. März 2020
und 12. April 2020 massgeblich auf Rechtsprechung und Literatur stützen,
erscheint dies ohnehin von vornherein als unglaubhaft (Anträge 8 und 17
der Eingabe vom 5. März 2020; Antrag 5 der Eingabe vom 12. April
2020). Unsubstanziiert und von den Akten nicht gestützt ist sodann auch die
Behauptung des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner und die Vorinstanz
würden "bewusst und systematisch" Akten unterdrücken (Antrag 14
der Eingabe vom 5. März 2020). Es besteht deshalb auch kein Grund,
"die anstaltsinternen Akten/Daten auf ihre Reliabilität hin zu prüfen und
gegebenenfalls zu vernichten oder vermerken" (Antrag 4 der Eingabe
vom 12. April 2020). Falls der Beschwerdeführer eine aufsichtsrechtliche
Überprüfung der Aktenführung des Beschwerdegegners beantragen wollte, wäre das
Verwaltungsgericht hierfür wiederum nicht zuständig (vorn E. 1.2.1).
1.2.5
Anlass, dem Beschwerdeführer "Gelegenheit zur Korrektur" –
mutmasslich der Beschwerde – zu geben, bestand nicht (Antrag 9 der Eingabe
vom 5. März 2020).
1.2.6
In der Verwaltungsrechtspflege existiert kein eigentliches
"beschleunigtes Verfahren" (Antrag 10 der Eingabe vom
5.
März 2020).
1.2.7
Soweit der Beschwerdeführer darum ersucht, es seien ihm das kantonale
Personalgesetz, das "Disziplinarrecht der Kantonsangestellten" und
das "anstaltsinterne Führungshandbuch" auszuhändigen (Anträge 2
und 3 der Eingabe vom 12. April 2020), ist das – als Rechtsmittelinstanz
amtende – Verwaltungsgericht hierfür nicht zuständig. Vielmehr hätte sich der
Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zunächst an den Beschwerdegegner zu
wenden. Dasselbe gilt, sofern er vom Beschwerdegegner die Offenlegung eines von
ihm in den Akten verwendeten "Codes" verlangt. Auch insofern ist
daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
Gestützt auf § 15 Abs. 2 lit. b VRG kann eine
Privatperson unter der Androhung, dass auf ihr Begehren sonst nicht eingetreten
werde, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden, wenn sie aus
einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor einer
zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Kosten schuldet. Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG ist indes Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen
und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf
entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und
Kostenvorschüssen zu erlassen. Stellt daher eine Privatperson mit
Anhängigmachung eines (Rechtsmittel-)Verfahrens oder während der von der
Entscheidinstanz bereits angesetzten Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses
ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, so muss die
Entscheidinstanz zunächst dieses Gesuch beurteilen und hat sie – im
Abweisungsfall – in der Regel eine kurze Nachfrist zur Zahlung des
Kostenvorschusses anzusetzen, allenfalls verbunden mit der Androhung des
Nichteintretens im Säumnisfall (VGr, 7. Februar 2019, VB.2019.00025,
E. 2.1 mit Hinweis auf VGr, 21. August 2014, VB.2014.00085,
E. 2.5, und BGE 138 III 672 E. 4.2.1). Gleiches gilt, nachdem die
Kostenvorschussverfügung oder die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche
Prozessführung bei einer oberen Instanz erfolglos angefochten wurde, wobei die
obere Instanz die Nachfrist in diesem Fall auch eigenständig ansetzen könnte.
Von der Ansetzung einer Nachfrist kann ausnahmsweise dann abgesehen werden,
wenn das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung rechtsmissbräuchlich
erscheint, namentlich, weil dessen Aussichtslosigkeit für den Gesuchsteller von
vornherein ersichtlich war (VGr, 26. Juni 2019, VB.2019.00230, E. 2
[nicht publiziert]; 16. Juni 2010, VB.2010.00160, E. 2.2.2 [nicht
publiziert]). Ferner ist auch dann keine Nachfrist anzusetzen, wenn ein erst
nach Ablauf der Kostenvorschussfrist gestelltes Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung abgewiesen wird (zum Ganzen Plüss, § 15 N. 57).
3.
3.1
Die
Vorinstanz kam in der Verfügung vom 15. Januar 2020 zunächst zum Schluss,
der Rekurs sei aussichtslos im Sinn von § 16 VRG. Damit sei das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das
Rekursverfahren abzuweisen und könne auch offenbleiben, ob der Beschwerdeführer
mittellos sei. Sodann erwog die Vorinstanz, die Verfügung vom 7. November
2019, womit sie den Beschwerdeführer zur Leistung des Kostenvorschusses von
Fr. 200.- aufgefordert habe, sei dem Beschwerdeführer am 11. November
Dispositiv
2019 zugestellt worden. Die 20-tägige Frist sei demnach am 2. Dezember
2019 abgelaufen. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer den
Kostenvorschuss bis dahin nicht bezahlt habe. Angesichts der Tatsache, dass die
Aussichtslosigkeit des Rekurses für den Beschwerdeführer von vornherein habe
ersichtlich sein müssen, könne von der Ansetzung einer Nachfrist zur Leistung
des Kostenvorschusses abgesehen werden. Auf den Rekurs sei somit
androhungsgemäss nicht einzutreten.
3.2 Die
Vorinstanz übersah, dass dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung der
Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. November 2019 mangels gegenteiliger
Anordnung ihrerseits oder des Verwaltungsgerichts von Gesetzes wegen
aufschiebende Wirkung zukam (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 3 VRG). Die darin enthaltene Verpflichtung des Beschwerdeführers, innert
20 Tagen einen Kostenvorschuss zu leisten, konnte deshalb keine
Rechtswirksamkeit entfalten (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 55 N. 1
und N. 14, § 25 N. 2 und N. 19f.). Demzufolge begann die
Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses auch nicht am 12. November 2019
zu laufen und trifft es nicht zu, dass sie am 2. Dezember 2019 ablief (vgl.
auch Plüss, § 15 N. 43, wonach die Frist zur Zahlung des
Kostenvorschusses "unterbrochen" wird, wenn die
Kostenvorschussverfügung oder die Abweisung eines Gesuchs um unentgeltliche
Prozessführung bei einer oberen Instanz angefochten wird). Dispositivziffer I
der Verfügung der Justizdirektion vom 15. Januar 2020 ist somit
aufzuheben.
4.
4.1 Sodann ist
zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung für das Rekursverfahren zu Recht wegen
Aussichtslosigkeit abwies. Als aussichtslos im Sinn von § 16 VRG sind
Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel
kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein selbstzahlende Person, die
über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung
der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme.
Die private Person soll ein Verfahren, das sie auf eigene Rechnung und Gefahr
nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es sie nichts kostet.
Dagegen gilt ein Begehren als aussichtsreich, wenn sich die Aussichten auf
Gutheissung oder auf Abweisung ungefähr die Waage halten oder nur geringfügig
differieren (Plüss, § 16 N. 46).
4.2 Gemäss
Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB)
können gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise gegen
Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen,
Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton Zürich ist das
Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gemäss Art. 91
Abs. 3 StGB in den §§ 23b ff. StJVG geregelt. Nach § 23b
Abs. 1 lit. a und b StJVG werden Personen, die in
Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, mit Disziplinarmassnahmen belegt, wenn
sie gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften oder ihnen
im Rahmen der Vollzugsplanung auferlegte Verpflichtungen verstossen. Ein
Disziplinarvergehen verübt namentlich, wer Weisungen und Ermahnungen des
Personals zuwiderhandelt (§ 23b Abs. 2 lit. k). In Art. 91
Abs. 2 StGB und § 23c Abs. 1 StJVG sind die zulässigen
Disziplinarmassnahmen aufgelistet. Neben anderem ist eine Busse bis zu
Fr. 200.- möglich (Art. 91 Abs. 2 lit. a StGB; § 23c Abs. 1 lit. g StJVG).
Gemäss § 81 der Hausordnung der JVA Pöschwies haben
die Gefangenen die Vorschriften der Justizvollzugsverordnung vom
6. Dezember 2006 (JVV), dieser Hausordnung und der ergänzenden Regelungen
sowie die Anordnungen des Anstaltspersonals zu befolgen (Abs. 1). Verstösse
gegen Vorschriften der JVV, der Hausordnung oder anderer Vollzugsregelungen
sowie gegen Anordnungen des Anstaltspersonals werden nach den massgeblichen
Bestimmungen des StJVG und der JVV disziplinarisch geahndet (Abs. 2).
4.3
4.3.1
Der Beschwerdegegner begründete die Disziplinierung des Beschwerdeführers
damit, dass dieser am 24. Oktober 2019, um 11.50 Uhr, hinter dem
diensthabenden Aufseher bei der Essensausgabe gestanden sei. Wenn alle
Gefangenen ihr Essen bekommen hätten und am Tisch sitzen würden, werde jeweils
das übriggebliebene Essen (der Nachschlag) verteilt. Der diensthabende Aufseher
habe den Beschwerdeführer aufgefordert, sich hinzusetzen, damit der
Hausarbeiter den Nachschlag verteilen könne. Der Beschwerdeführer sei dieser
Aufforderung nicht nachgekommen und habe zum diensthabenden Aufseher gesagt:
"Nein, das mache ich nicht. Ich bleibe da stehen, bis sie absitzen."
Anlässlich der gleichentags durchgeführten Anhörung habe der Beschwerdeführer
den Sachverhalt bestritten. Es sei niemand befugt, einen Gefangenen zum Sitzen
aufzufordern, vor allem, wenn dieser – wie vorliegend er, der Beschwerdeführer
– noch kein Essen gefasst habe. Der Beschwerdeführer, so der Beschwerdegegner
weiter, erhalte laktosefreies Essen, das jeweils in einem separaten Gefäss mit
Metalldeckel von der Küche geliefert werde. Der Beschwerdeführer sei bei diesem
Vorfall mit dem Metalldeckel des von ihm bereits gefassten Gefässes an der
Essensausgabe gestanden, weshalb seine Aussage als Schutzbehauptung gewertet
werden müsse. Der Beschwerdeführer habe sich somit des wiederholten Verstosses
gegen allgemeine Ordnungsvorschriften und wiederholter Zuwiderhandlung einer
Weisung/Ermahnung im Sinn von § 23b Abs. 1 lit. a StJVG bzw.
§ 23b Abs. 2 lit. k StJVG schuldig gemacht. Dabei wirke sich der
Umstand, dass er in den vergangenen zwölf Monaten bereits mehrfach habe
diszipliniert werden müssen, straferhöhend aus.
4.3.2
Der Beschwerdeführer machte in der Rekursschrift vom 26. Oktober 2019
geltend, er habe während der Essensvergabe bemerkt, dass ein Mitgefangener
seine Bratwurst nicht habe essen wollen. Dieser Gefangene habe ihm gesagt, dass
er die Wurst haben könne und den Hausarbeiter demensprechend informiert. Dieser
habe ihn – den Beschwerdeführer – daraufhin zu sich gerufen. Als er – der
Beschwerdeführer – noch mit dem Metalldeckel in der Hand zum Hausarbeiter habe
gehen wollen, habe sich ihm der diensthabende Aufseher, der als letzter sein
Essen gefasst habe, ostentativ in den Weg gestellt und ihm gesagt, er solle
sich hinsetzen. Darauf habe er "Nein, ich warte." geantwortet. Als
ihn der Aufseher gefragt habe, worauf er warte, habe er ehrlicherweise gesagt,
er warte darauf, dass er – der Aufseher – weitergehe. Der Aufseher sei
daraufhin zornig und mit den Worten "Also gut" weitergegangen. Die
Disziplinierung habe somit nichts mit der Verteilung des Nachschlags zu tun
gehabt.
4.3.3
Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe unbestrittenermassen die
Anweisung des diensthabenden Aufsehers, sich wieder hinzusetzen, wissentlich
und willentlich missachtet. Dass er verpflichtet sei, den Weisungen des
Anstaltspersonals Folge zu leisten, habe dem Beschwerdeführer bewusst sein
müssen, sei er doch bereits mehrfach wegen Zuwiderhandlungen von Weisungen
diszipliniert worden. Die neuerliche Disziplinierung sei somit nicht zu
beanstanden, und die gewählte Massnahme sei nicht unangemessen. Was der
Beschwerdeführer dagegen vorbringe, vermöge keine ernsthaften Zweifel an den
Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdegegners und der Rechtmässigkeit seines
Handelns zu wecken. Der Rekurs sei somit als aussichtslos im Sinn von § 16 VRG zu qualifizieren.
4.4
4.4.1
Der vom Beschwerdegegner und der Vorinstanz zugrunde gelegte Sachverhalt
basiert auf dem Rapport der JVA Pöschwies vom 24. Oktober 2019 und ist im
Kernpunkt unumstritten. So stellte der Beschwerdeführer weder anlässlich der
Anhörung vom 24. Oktober 2019 noch mit Rekurs infrage, dass er der
Anordnung des diensthabenden Aufsehers, sich hinzusetzen, nicht nachgekommen
war – und damit den Tatbestand von § 23b Abs. 1 lit. a StJVG bzw.
§ 23b Abs. 2 lit. k StJVG erfüllt hatte. Mindestens aufgrund der
Rekursschrift qualifizierte die Vorinstanz den Rekurs damit zu Recht als
aussichtslos in Sinn von § 16 VRG.
4.4.2
Daran vermögen indes auch die – neuen, aber zulässigen (§ 52
Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG) – Ausführungen des
Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren nichts zu ändern, zumal er auch in der
Beschwerde vom 10. Februar 2020 sein grundsätzlich weisungswidriges
Verhalten bestätigt. Insbesondere sein Einwand, er habe der Weisung des
Aufsehers nicht Folge leisten können, ohne gleichzeitig der dagegenstehenden
Weisung des Hausarbeiters bei der Essensausgabe zuwiderzuhandeln, erweist sich
als unbehelflich. Wie dem Beschwerdeführer zweifellos bekannt sein musste, kann
Anweisungen der Hausarbeiter, welche selber Insassen sind, gegenüber denjenigen
des eigentlichen Anstaltspersonals nur untergeordnete Bedeutung zukommen.
Darüber hinaus erfolgte die Anordnung des Aufsehers unbestrittenermassen
zeitlich nach dem Aufruf des Hausarbeiters.
Soweit der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. April
2020 die rechtlichen Grundlagen der Disziplinierung infrage stellen wollte,
kann auf E. 4.2 hiervor verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass
es sich bei der Hausordnung der JVA Pöschwies entgegen seiner Ansicht durchaus
um einen (formellen) Erlass handelt (VGr, 6. September 2018,
AN.2017.00003, E. 1.2). Sodann wurden dem Beschwerdeführer bei Eintritt in
die Vollzugsanstalt je ein Exemplar der StJVG, der JVV und der Hausordnung ausgehändigt
(§ 5 HO B). Seine Pflicht, Weisungen und Ermahnungen des Anstaltspersonals
zu befolgen, musste ihm bereits deshalb bekannt sein. Im Übrigen kann die
Weisung des Aufsehers auch im konkreten Fall nicht als unrechtmässig (bzw.
"schikanös") bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer machte selbst
geltend, er habe sein (laktosefreies) Essen bereits erhalten gehabt und der
diensthabende Aufseher habe als letzter sein Essen gefasst, während der
Hausarbeiter noch nicht für den Nachschlag aufgerufen habe. Aus Sicht des
Aufsehers bestand daher kein Anlass für den Beschwerdeführer, sich bei der
Essensausgabe anzustellen und nicht wie die anderen Gefangenen am Tisch zu
sitzen, zumal ihm der Beschwerdeführer den Grund seines Verhaltens nicht
bekanntgeben wollte (vorn E. 4.3.2). Anzeichen dafür, dass er gegenüber
anderen anwesenden Insassen diskriminiert worden sei, wie dies der
Beschwerdeführer sodann unsubstanziiert behauptet, sind nicht ersichtlich. Der
Vorwurf, es habe sich um eine "entmenschlichende" Anordnung
gehandelt, erweist sich ebenfalls als gänzlich unbegründet, ist doch die
Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebs, auch im Rahmen der Essensausgabe,
in einer Justizvollzugsanstalt von grosser Bedeutung.
4.5 Soweit der
Beschwerdeführer Dispositivziffer II der Verfügung vom 15. Januar
2020 anficht, ist die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen.
5.
5.1 Die
Vorinstanz ging – implizit – zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Rekursverfahren
noch während der laufenden Frist zur Leistung des Kostenvorschusses gestellt
hatte, nämlich mit Eingabe bzw. Beschwerde vom 25. November 2019, welche
ihr das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Dezember 2019 zur
Beurteilung dieses Gesuchs überwiesen hatte (vorn III.). Wie dargelegt,
verzichtete die Vorinstanz denn auch mit der Begründung, dass die
Aussichtslosigkeit des Rekurses für den Beschwerdeführer von vornherein habe
ersichtlich sein müssen, auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Bezahlung des
Kostenvorschusses.
5.2 Wie schon
gezeigt (vorn E. 3.2), begann die Kautionsfrist aufgrund der
aufschiebenden Wirkung des Laufs der Beschwerdefrist und der Einreichung der
Beschwerde gar nicht erst zu laufen, bzw. wurde sie mit der Einreichung des
Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung unterbrochen. Aus diesem Grund hätte
die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine neue Frist ansetzen müssen, zumal das
Verwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Dezember 2019, womit es das
Armenrechtsgesuch des Beschwerdeführers zur Behandlung an sie überwiesen hatte,
seinerseits darauf verzichtet hatte (vorn III.; E. 2). Der Vollständigkeit
halber ist zu erwähnen, dass sich das Verwaltungsgericht, wenn es selber eine
Person zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses verpflichtet, insofern nicht
in der gleichen Lage befindet wie die Vorinstanz, kommt doch der Beschwerde an
das Bundesgericht grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 103
Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005). Anderslautende
Anordnungen vorbehalten, kann das Verwaltungsgericht daher trotz bzw. während
der Hängigkeit einer gegen die Kautionsverfügung beim Bundesgericht erhobenen
Beschwerde bei unbenütztem Ablauf der Kautionsfrist auf das bei ihm anhängig
gemachte Rechtsmittel nicht eintreten (vgl. statt vieler VGr, 2. März
2020, VB.2019.00861, E. 2.2 [ebenfalls den Beschwerdeführer betreffend;
nicht publiziert]). Ob die Vorinstanz wegen der offensichtlichen
Aussichtslosigkeit des Rekurses auf das Ansetzen einer Nachfrist hätte
verzichten dürfen, wenn die Verfügung vom 7. November 2019 nicht beim
Verwaltungsgericht angefochten worden wäre und der Beschwerdeführer stattdessen
bei ihr um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht hätte, kann
vorliegend offengelassen werden (vgl. vorn E. 2).
5.3 Demzufolge
ist dem Beschwerdeführer eine neue Frist anzusetzen, um die Kosten des
Rekursverfahrens sicherzustellen, ansonsten auf den Rekurs nicht eingetreten
würde. Eine Rückweisung an die anordnende Behörde ist dafür nicht nötig, das
Verwaltungsgericht kann vielmehr in eigener Kompetenz eine neue Zahlungsfrist
bestimmen (BGr, 2. November 2012, 5A_638/2012, E. 6; vorn E. 2).
6.
6.1 Nach dem Gesagten sind in teilweiser
Gutheissung der Beschwerde die Dispositivziffern I, III und IV der
Verfügung der Justizdirektion vom 15. Januar 2020 aufzuheben. Im Übrigen
ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Sodann ist der
Beschwerdeführer zu verpflichten, den Kostenvorschuss
von Fr. 200.- im Rekursverfahren innert 20 Tagen ab Zustellung des
vorliegenden Urteils unter den ihm auferlegten Bedingungen und Anordnungen zu
bezahlen, ansonsten auf den Rekurs nicht eingetreten würde.
6.2 Ausgangsgemäss
und gestützt auf das Unterliegerprinzip (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) wären die Kosten des
Beschwerdeverfahrens zur Hälfte vom Beschwerdeführer und zur Hälfte vom
Beschwerdegegner zu tragen. Ergänzend zum Unterliegerprinzip und unabhängig vom
Ausgang des Verfahrens kann indes auch das Verursacherprinzip zum Zug kommen
(Plüss, § 13 N. 59). Demgemäss rechtfertigt es sich, die Kosten je
hälftig dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz aufzuerlegen. Mangels Obsiegens
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat eine solche nicht beantragt.
6.3
6.3.1
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wurde bereits mit
Präsidialverfügung vom 24. März 2020 mangels Notwendigkeit abgewiesen
(vorn V.C.). Zu prüfen bleibt dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
6.3.2
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG sind Privaten, denen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf
entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und
Kostenvorschüssen zu erlassen. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die
erforderlichen Prozesskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel
heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie
benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren
anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als
jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können (Plüss, § 16 N. 46; vorn E. 4.1).
6.3.3
Aufgrund der vorhandenen Akten ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers
auszugehen, zumal diese nur glaubhaft zu sein braucht (vgl. namentlich
E. VII.2 und 3 des Entscheids des Kreisgerichts St. Gallen vom
27. März 2019, wonach der Beschwerdeführer amtlich verteidigt war und sich
in ungünstigen finanziellen Verhältnissen befand; Plüss, § 16 N. 38).
Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten sodann nicht als offensichtlich
aussichtslos. Dem Beschwerdeführer ist deshalb für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und die ihm
aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu
nehmen.
6.3.4
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach
eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern I, III
und IV der Verfügung der Justizdirektion vom 15. Januar 2020 aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Der Beschwerdeführer hat den Kostenvorschuss von
Fr. 200.- im Rekursverfahren innert 20 Tagen ab Zustellung des
vorliegenden Urteils unter den ihm auferlegten Bedingungen und Anordnungen
gemäss der Verfügung der Justizdirektion vom 7. November 2019 zu bezahlen,
ansonsten auf den Rekurs nicht eingetreten würde.
3. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 1'670.-- Total der Kosten.
4. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen.
5. Die
Gerichtskosten werden je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und der
Justizdirektion auferlegt. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird der Anteil des Beschwerdeführers einstweilen auf die Gerichtskasse
genommen. Die Nachzahlungspflicht des
Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
6. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen
nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an …