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Entscheid

VB.2020.00086

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00086

8. Mai 2020Deutsch22 min

(URT.2020.21708)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00086

Urteil

des Einzelrichters

vom 8. Mai 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

zzt.

JVA Pöschwies,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug

und Wiedereingliederung,

Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

betreffend

Disziplinarstrafe (Kautionierung/unentgeltliche Rechtspflege),

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A befindet sich zurzeit in der Justizvollzugsanstalt

(JVA) Pöschwies. Diese bestrafte ihn mit Disziplinarverfügung vom

25. Oktober 2019 wegen wiederholten Verstosses gegen allgemeine

Ordnungsvorschriften und wiederholter Zuwiderhandlung einer Weisung/Ermahnung

im Sinn von § 23b Abs. 1 lit. a bzw. § 23b Abs. 2

lit. k des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006

(StJVG) mit einer Busse von Fr. 100.-.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 26. Oktober 2019 rekurrierte A bei

der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan:

Justizdirektion) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der

Disziplinarverfügung vom 25. Oktober 2019. Mit (Zwischen-)Verfügung vom

7.

November 2019 setzte die Justizdirektion A gestützt auf § 15 Abs. 2

lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

eine Frist von 20 Tagen von der Zustellung der Verfügung an gerechnet an,

um die ihn allenfalls treffenden Kosten des Verfahrens durch einen Vorschuss

von einstweilen Fr. 200.- sicherzustellen, ansonsten auf den Rekurs nicht

eingetreten würde.

III.

A erhob daraufhin am 25. November 2019 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom

7.

November 2019. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Mit Urteil vom 11. Dezember 2019 (VB.2019.00783) wies das

Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, und überwies

die Eingabe zur Beurteilung des sinngemässen Gesuchs von A um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung für das Rekursverfahren zuständigkeitshalber an

die Justizdirektion. Das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wies das Verwaltungsgericht ab. Die

Gerichtskosten auferlegte es A.

IV.

Mit Verfügung vom 15. Januar 2020 trat die

Justizdirektion auf den Rekurs von A gegen die Verfügung der JVA Pöschwies vom

23.

September 2019 [recte: 26. Oktober 2019] mangels Leistung des mit

Verfügung vom 7. November 2019 einverlangten Kostenvorschusses nicht ein

(Dispositivziffer I). Zudem wies sie das Gesuch von A um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung für das Rekursverfahren ab

(Dispositivziffer II). Die Verfahrenskosten auferlegte die Justizdirektion

A, eine Parteientschädigung sprach sie ihm nicht zu (Dispositivziffern III

und IV).

V.

A. Mit

Eingabe vom 10. Februar 2020 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht

und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom

15.

Januar 2020. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung für das Beschwerdeverfahren und um Zusprechung einer

Parteientschädigung.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 13. Februar 2020 eröffnete das Verwaltungsgericht

den Schriftenwechsel und holte die Akten ein. Mit Eingabe vom 24. Februar

2020.

beantragte die Justizdirektion unter Beilage ihrer Akten die Abweisung der

Beschwerde. Das Amt für Justizvollzug (heute und fortan: Justizvollzug und

Wiedereingliederung) stellte mit Schreiben vom 28. Februar 2020 denselben

Antrag und reichte die neuesten Vollzugsakten ein.

C. Mit Schreiben

vom 5. März 2020 liess sich A zu den Eingaben vom 24. und 28. Februar

2020.

vernehmen und stellte zahlreiche neue, grösstenteils prozessuale Anträge.

So ersuchte er namentlich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

für das Beschwerdeverfahren und um Einsicht in die Akten. Mit

Präsidialverfügung vom 24. März 2020 nahm das Verwaltungsgericht die sich

noch in seinem Besitz befindlichen Vollzugsakten aus dem mit

Nichteintretensverfügung vom 2. März 2020 erledigten Beschwerdeverfahren

mit der Geschäftsnummer VB.2019.00861 in das vorliegende Beschwerdeverfahren

auf. Gleichzeitig wies es das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung für das neue Beschwerdeverfahren mangels Notwendigkeit ab

und stellte die Rekursakten sowie die Vollzugsakten Justizvollzug und

Wiedereingliederung zu, um A innert zehn Tagen Akteneinsicht zu gewähren.

Überdies setzte das Verwaltungsgericht A eine Frist von 20 Tagen zur

Einreichung einer weiteren Stellungnahme an.

D. Mit

Schreiben vom 7. April 2020 informierte Justizvollzug und

Wiedereingliederung das Verwaltungsgericht darüber, dass A am 1. April

2020.

Einsicht in die Akten genommen habe. In der Folge liess A dem

Verwaltungsgericht eine weitere Stellungnahme, datierend vom 12. April

2020, zukommen und stellte damit zusätzliche Anträge.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Da dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist der

Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

1.2

1.2.1

Soweit der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. März 2020 beantragt, es

sei "die Rechtsverweigerung festzustellen", die Vorinstanz habe

"die widerrechtlichen Handlungen zu unterlassen" und "die Folgen

der widerrechtlichen Handlungen zu beseitigen" (Anträge 2–4), geht

aus seinen Ausführungen nicht hervor und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern

diesen Anträgen neben dem bereits mit Beschwerde vom 10. Februar 2020

mindestens sinngemäss gestellten – und mit Antrag 1 der Eingabe vom

5.

März 2020 ausdrücklich wiederholten – Antrag auf Aufhebung der

Verfügung vom 15. Januar 2020 eine eigenständige Bedeutung zukommen

könnte.

1.2.2

Sodann verlangt der Beschwerdeführer, es sei "das Handeln der

Vollzugsfunktionäre auch am Straf- und Datenschutzrecht zu prüfen und die

Anzeigepflicht als Behörde umzusetzen" (Antrag 5 der Eingabe vom

5.

März 2020). Soweit er damit eine aufsichtsrechtliche Überprüfung des

Verhaltens bzw. Vorgehens des Beschwerdegegners oder der Vorinstanz seitens des

Verwaltungsgerichts erreichen wollte, ist festzuhalten, dass diesem keine

Aufsichtsfunktionen gegenüber Behörden zukommen und es deshalb hierfür nicht

zuständig wäre (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 5 N. 16; Martin Bertschi, Kommentar VRG,

Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72 ff. und 85). Falls der

Beschwerdeführer demgegenüber um Einleitung eines Strafverfahrens durch das

Verwaltungsgericht ersuchen wollte, würde es ebenfalls an der entsprechenden

Zuständigkeit mangeln, zumal aufgrund seiner unsubstanziierten Ausführungen und

der Akten kein ausreichender Tatverdacht erkennbar ist (vgl. Robert

Hauser/Erhard Schweri/Viktor Lieber, GOG Kommentar zum zürcherischen Gesetz

über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom

10.

Mai 2010, 2. A., Zürich 2017, § 167 N. 4). Letzeres

gilt auch in Bezug auf die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. April

2020.

behaupteten Ehrverletzungsdelikte seitens des Beschwerdegegners oder der

Vorinstanz. Auf Antrag 5 der Eingabe vom 5. März 2020 ist demzufolge

nicht einzutreten.

1.2.3

Da der zu beurteilende Sachverhalt den eingeholten Akten ohne Weiteres

entnommen werden kann und sich als klar präsentiert, besteht kein Bedarf, ein

Beweisverfahren durchzuführen. Namentlich kann von einer persönlichen Anhörung

des Beschwerdeführers oder einer Befragung von Zeugen abgesehen werden

(Anträge 7 und 13 der Eingabe vom 5. März 2020; vgl. Plüss, § 7

N. 37; unten E. 4.4.1).

1.2.4

Der Beschwerdeführer hatte nach der Anhängigmachung der Beschwerde die

Möglichkeit, Einsicht in die Akten zu nehmen. Auch sonst kam das

Verwaltungsgericht seinem Anspruch auf rechtliches Gehör nach, indem es ihm

jeweils ermöglichte, zu den Eingaben des Beschwerdegegners oder der Vorinstanz

Stellung zu nehmen (vorn V.). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, ihm

sei vom Beschwerdegegner und der Vorinstanz die Einsicht in die Akten und der

"Zugang zum Recht" verweigert worden, so fehlt hierfür eine

weitergehende Begründung seinerseits und ist dies auch aus den Akten nicht

ersichtlich. Gleiches gilt für sein Vorbringen, dass ihm in der JVA Pöschwies

der Zugang zu Rechtsprechung und Literatur – unrechtmässig – verwehrt sein

soll. Angesichts des Umstands, dass sich seine Eingaben vom 5. März 2020

und 12. April 2020 massgeblich auf Rechtsprechung und Literatur stützen,

erscheint dies ohnehin von vornherein als unglaubhaft (Anträge 8 und 17

der Eingabe vom 5. März 2020; Antrag 5 der Eingabe vom 12. April

2020). Unsubstanziiert und von den Akten nicht gestützt ist sodann auch die

Behauptung des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner und die Vorinstanz

würden "bewusst und systematisch" Akten unterdrücken (Antrag 14

der Eingabe vom 5. März 2020). Es besteht deshalb auch kein Grund,

"die anstaltsinternen Akten/Daten auf ihre Reliabilität hin zu prüfen und

gegebenenfalls zu vernichten oder vermerken" (Antrag 4 der Eingabe

vom 12. April 2020). Falls der Beschwerdeführer eine aufsichtsrechtliche

Überprüfung der Aktenführung des Beschwerdegegners beantragen wollte, wäre das

Verwaltungsgericht hierfür wiederum nicht zuständig (vorn E. 1.2.1).

1.2.5

Anlass, dem Beschwerdeführer "Gelegenheit zur Korrektur" –

mutmasslich der Beschwerde – zu geben, bestand nicht (Antrag 9 der Eingabe

vom 5. März 2020).

1.2.6

In der Verwaltungsrechtspflege existiert kein eigentliches

"beschleunigtes Verfahren" (Antrag 10 der Eingabe vom

5.

März 2020).

1.2.7

Soweit der Beschwerdeführer darum ersucht, es seien ihm das kantonale

Personalgesetz, das "Disziplinarrecht der Kantonsangestellten" und

das "anstaltsinterne Führungshandbuch" auszuhändigen (Anträge 2

und 3 der Eingabe vom 12. April 2020), ist das – als Rechtsmittelinstanz

amtende – Verwaltungsgericht hierfür nicht zuständig. Vielmehr hätte sich der

Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zunächst an den Beschwerdegegner zu

wenden. Dasselbe gilt, sofern er vom Beschwerdegegner die Offenlegung eines von

ihm in den Akten verwendeten "Codes" verlangt. Auch insofern ist

daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.

Gestützt auf § 15 Abs. 2 lit. b VRG kann eine

Privatperson unter der Androhung, dass auf ihr Begehren sonst nicht eingetreten

werde, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden, wenn sie aus

einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor einer

zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Kosten schuldet. Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG ist indes Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen

und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf

entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und

Kostenvorschüssen zu erlassen. Stellt daher eine Privatperson mit

Anhängigmachung eines (Rechtsmittel-)Verfahrens oder während der von der

Entscheidinstanz bereits angesetzten Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses

ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, so muss die

Entscheidinstanz zunächst dieses Gesuch beurteilen und hat sie – im

Abweisungsfall – in der Regel eine kurze Nachfrist zur Zahlung des

Kostenvorschusses anzusetzen, allenfalls verbunden mit der Androhung des

Nichteintretens im Säumnisfall (VGr, 7. Februar 2019, VB.2019.00025,

E. 2.1 mit Hinweis auf VGr, 21. August 2014, VB.2014.00085,

E. 2.5, und BGE 138 III 672 E. 4.2.1). Gleiches gilt, nachdem die

Kostenvorschussverfügung oder die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche

Prozessführung bei einer oberen Instanz erfolglos angefochten wurde, wobei die

obere Instanz die Nachfrist in diesem Fall auch eigenständig ansetzen könnte.

Von der Ansetzung einer Nachfrist kann ausnahmsweise dann abgesehen werden,

wenn das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung rechtsmissbräuchlich

erscheint, namentlich, weil dessen Aussichtslosigkeit für den Gesuchsteller von

vornherein ersichtlich war (VGr, 26. Juni 2019, VB.2019.00230, E. 2

[nicht publiziert]; 16. Juni 2010, VB.2010.00160, E. 2.2.2 [nicht

publiziert]). Ferner ist auch dann keine Nachfrist anzusetzen, wenn ein erst

nach Ablauf der Kostenvorschussfrist gestelltes Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung abgewiesen wird (zum Ganzen Plüss, § 15 N. 57).

3.

3.1

Die

Vorinstanz kam in der Verfügung vom 15. Januar 2020 zunächst zum Schluss,

der Rekurs sei aussichtslos im Sinn von § 16 VRG. Damit sei das Gesuch des

Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das

Rekursverfahren abzuweisen und könne auch offenbleiben, ob der Beschwerdeführer

mittellos sei. Sodann erwog die Vorinstanz, die Verfügung vom 7. November

2019, womit sie den Beschwerdeführer zur Leistung des Kostenvorschusses von

Fr. 200.- aufgefordert habe, sei dem Beschwerdeführer am 11. November

Dispositiv

2019 zugestellt worden. Die 20-tägige Frist sei demnach am 2. Dezember

2019 abgelaufen. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer den

Kostenvorschuss bis dahin nicht bezahlt habe. Angesichts der Tatsache, dass die

Aussichtslosigkeit des Rekurses für den Beschwerdeführer von vornherein habe

ersichtlich sein müssen, könne von der Ansetzung einer Nachfrist zur Leistung

des Kostenvorschusses abgesehen werden. Auf den Rekurs sei somit

androhungsgemäss nicht einzutreten.

3.2 Die

Vorinstanz übersah, dass dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung der

Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. November 2019 mangels gegenteiliger

Anordnung ihrerseits oder des Verwaltungsgerichts von Gesetzes wegen

aufschiebende Wirkung zukam (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 3 VRG). Die darin enthaltene Verpflichtung des Beschwerdeführers, innert

20 Tagen einen Kostenvorschuss zu leisten, konnte deshalb keine

Rechtswirksamkeit entfalten (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 55 N. 1

und N. 14, § 25 N. 2 und N. 19f.). Demzufolge begann die

Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses auch nicht am 12. November 2019

zu laufen und trifft es nicht zu, dass sie am 2. Dezember 2019 ablief (vgl.

auch Plüss, § 15 N. 43, wonach die Frist zur Zahlung des

Kostenvorschusses "unterbrochen" wird, wenn die

Kostenvorschussverfügung oder die Abweisung eines Gesuchs um unentgeltliche

Prozessführung bei einer oberen Instanz angefochten wird). Dispositivziffer I

der Verfügung der Justizdirektion vom 15. Januar 2020 ist somit

aufzuheben.

4.

4.1 Sodann ist

zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung für das Rekursverfahren zu Recht wegen

Aussichtslosigkeit abwies. Als aussichtslos im Sinn von § 16 VRG sind

Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel

kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein selbstzahlende Person, die

über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung

der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme.

Die private Person soll ein Verfahren, das sie auf eigene Rechnung und Gefahr

nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es sie nichts kostet.

Dagegen gilt ein Begehren als aussichtsreich, wenn sich die Aussichten auf

Gutheissung oder auf Abweisung ungefähr die Waage halten oder nur geringfügig

differieren (Plüss, § 16 N. 46).

4.2 Gemäss

Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB)

können gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise gegen

Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen,

Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton Zürich ist das

Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gemäss Art. 91

Abs. 3 StGB in den §§ 23b ff. StJVG geregelt. Nach § 23b

Abs. 1 lit. a und b StJVG werden Personen, die in

Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, mit Disziplinarmassnahmen belegt, wenn

sie gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften oder ihnen

im Rahmen der Vollzugsplanung auferlegte Verpflichtungen verstossen. Ein

Disziplinarvergehen verübt namentlich, wer Weisungen und Ermahnungen des

Personals zuwiderhandelt (§ 23b Abs. 2 lit. k). In Art. 91

Abs. 2 StGB und § 23c Abs. 1 StJVG sind die zulässigen

Disziplinarmassnahmen aufgelistet. Neben anderem ist eine Busse bis zu

Fr. 200.- möglich (Art. 91 Abs. 2 lit. a StGB; § 23c Abs. 1 lit. g StJVG).

Gemäss § 81 der Hausordnung der JVA Pöschwies haben

die Gefangenen die Vorschriften der Justizvollzugsverordnung vom

6. Dezember 2006 (JVV), dieser Hausordnung und der ergänzenden Regelungen

sowie die Anordnungen des Anstaltspersonals zu befolgen (Abs. 1). Verstösse

gegen Vorschriften der JVV, der Hausordnung oder anderer Vollzugsregelungen

sowie gegen Anordnungen des Anstaltspersonals werden nach den massgeblichen

Bestimmungen des StJVG und der JVV disziplinarisch geahndet (Abs. 2).

4.3

4.3.1

Der Beschwerdegegner begründete die Disziplinierung des Beschwerdeführers

damit, dass dieser am 24. Oktober 2019, um 11.50 Uhr, hinter dem

diensthabenden Aufseher bei der Essensausgabe gestanden sei. Wenn alle

Gefangenen ihr Essen bekommen hätten und am Tisch sitzen würden, werde jeweils

das übriggebliebene Essen (der Nachschlag) verteilt. Der diensthabende Aufseher

habe den Beschwerdeführer aufgefordert, sich hinzusetzen, damit der

Hausarbeiter den Nachschlag verteilen könne. Der Beschwerdeführer sei dieser

Aufforderung nicht nachgekommen und habe zum diensthabenden Aufseher gesagt:

"Nein, das mache ich nicht. Ich bleibe da stehen, bis sie absitzen."

Anlässlich der gleichentags durchgeführten Anhörung habe der Beschwerdeführer

den Sachverhalt bestritten. Es sei niemand befugt, einen Gefangenen zum Sitzen

aufzufordern, vor allem, wenn dieser – wie vorliegend er, der Beschwerdeführer

– noch kein Essen gefasst habe. Der Beschwerdeführer, so der Beschwerdegegner

weiter, erhalte laktosefreies Essen, das jeweils in einem separaten Gefäss mit

Metalldeckel von der Küche geliefert werde. Der Beschwerdeführer sei bei diesem

Vorfall mit dem Metalldeckel des von ihm bereits gefassten Gefässes an der

Essensausgabe gestanden, weshalb seine Aussage als Schutzbehauptung gewertet

werden müsse. Der Beschwerdeführer habe sich somit des wiederholten Verstosses

gegen allgemeine Ordnungsvorschriften und wiederholter Zuwiderhandlung einer

Weisung/Ermahnung im Sinn von § 23b Abs. 1 lit. a StJVG bzw.

§ 23b Abs. 2 lit. k StJVG schuldig gemacht. Dabei wirke sich der

Umstand, dass er in den vergangenen zwölf Monaten bereits mehrfach habe

diszipliniert werden müssen, straferhöhend aus.

4.3.2

Der Beschwerdeführer machte in der Rekursschrift vom 26. Oktober 2019

geltend, er habe während der Essensvergabe bemerkt, dass ein Mitgefangener

seine Bratwurst nicht habe essen wollen. Dieser Gefangene habe ihm gesagt, dass

er die Wurst haben könne und den Hausarbeiter demensprechend informiert. Dieser

habe ihn – den Beschwerdeführer – daraufhin zu sich gerufen. Als er – der

Beschwerdeführer – noch mit dem Metalldeckel in der Hand zum Hausarbeiter habe

gehen wollen, habe sich ihm der diensthabende Aufseher, der als letzter sein

Essen gefasst habe, ostentativ in den Weg gestellt und ihm gesagt, er solle

sich hinsetzen. Darauf habe er "Nein, ich warte." geantwortet. Als

ihn der Aufseher gefragt habe, worauf er warte, habe er ehrlicherweise gesagt,

er warte darauf, dass er – der Aufseher – weitergehe. Der Aufseher sei

daraufhin zornig und mit den Worten "Also gut" weitergegangen. Die

Disziplinierung habe somit nichts mit der Verteilung des Nachschlags zu tun

gehabt.

4.3.3

Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe unbestrittenermassen die

Anweisung des diensthabenden Aufsehers, sich wieder hinzusetzen, wissentlich

und willentlich missachtet. Dass er verpflichtet sei, den Weisungen des

Anstaltspersonals Folge zu leisten, habe dem Beschwerdeführer bewusst sein

müssen, sei er doch bereits mehrfach wegen Zuwiderhandlungen von Weisungen

diszipliniert worden. Die neuerliche Disziplinierung sei somit nicht zu

beanstanden, und die gewählte Massnahme sei nicht unangemessen. Was der

Beschwerdeführer dagegen vorbringe, vermöge keine ernsthaften Zweifel an den

Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdegegners und der Rechtmässigkeit seines

Handelns zu wecken. Der Rekurs sei somit als aussichtslos im Sinn von § 16 VRG zu qualifizieren.

4.4

4.4.1

Der vom Beschwerdegegner und der Vorinstanz zugrunde gelegte Sachverhalt

basiert auf dem Rapport der JVA Pöschwies vom 24. Oktober 2019 und ist im

Kernpunkt unumstritten. So stellte der Beschwerdeführer weder anlässlich der

Anhörung vom 24. Oktober 2019 noch mit Rekurs infrage, dass er der

Anordnung des diensthabenden Aufsehers, sich hinzusetzen, nicht nachgekommen

war – und damit den Tatbestand von § 23b Abs. 1 lit. a StJVG bzw.

§ 23b Abs. 2 lit. k StJVG erfüllt hatte. Mindestens aufgrund der

Rekursschrift qualifizierte die Vorinstanz den Rekurs damit zu Recht als

aussichtslos in Sinn von § 16 VRG.

4.4.2

Daran vermögen indes auch die – neuen, aber zulässigen (§ 52

Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG) – Ausführungen des

Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren nichts zu ändern, zumal er auch in der

Beschwerde vom 10. Februar 2020 sein grundsätzlich weisungswidriges

Verhalten bestätigt. Insbesondere sein Einwand, er habe der Weisung des

Aufsehers nicht Folge leisten können, ohne gleichzeitig der dagegenstehenden

Weisung des Hausarbeiters bei der Essensausgabe zuwiderzuhandeln, erweist sich

als unbehelflich. Wie dem Beschwerdeführer zweifellos bekannt sein musste, kann

Anweisungen der Hausarbeiter, welche selber Insassen sind, gegenüber denjenigen

des eigentlichen Anstaltspersonals nur untergeordnete Bedeutung zukommen.

Darüber hinaus erfolgte die Anordnung des Aufsehers unbestrittenermassen

zeitlich nach dem Aufruf des Hausarbeiters.

Soweit der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. April

2020 die rechtlichen Grundlagen der Disziplinierung infrage stellen wollte,

kann auf E. 4.2 hiervor verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass

es sich bei der Hausordnung der JVA Pöschwies entgegen seiner Ansicht durchaus

um einen (formellen) Erlass handelt (VGr, 6. September 2018,

AN.2017.00003, E. 1.2). Sodann wurden dem Beschwerdeführer bei Eintritt in

die Vollzugsanstalt je ein Exemplar der StJVG, der JVV und der Hausordnung ausgehändigt

(§ 5 HO B). Seine Pflicht, Weisungen und Ermahnungen des Anstaltspersonals

zu befolgen, musste ihm bereits deshalb bekannt sein. Im Übrigen kann die

Weisung des Aufsehers auch im konkreten Fall nicht als unrechtmässig (bzw.

"schikanös") bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer machte selbst

geltend, er habe sein (laktosefreies) Essen bereits erhalten gehabt und der

diensthabende Aufseher habe als letzter sein Essen gefasst, während der

Hausarbeiter noch nicht für den Nachschlag aufgerufen habe. Aus Sicht des

Aufsehers bestand daher kein Anlass für den Beschwerdeführer, sich bei der

Essensausgabe anzustellen und nicht wie die anderen Gefangenen am Tisch zu

sitzen, zumal ihm der Beschwerdeführer den Grund seines Verhaltens nicht

bekanntgeben wollte (vorn E. 4.3.2). Anzeichen dafür, dass er gegenüber

anderen anwesenden Insassen diskriminiert worden sei, wie dies der

Beschwerdeführer sodann unsubstanziiert behauptet, sind nicht ersichtlich. Der

Vorwurf, es habe sich um eine "entmenschlichende" Anordnung

gehandelt, erweist sich ebenfalls als gänzlich unbegründet, ist doch die

Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebs, auch im Rahmen der Essensausgabe,

in einer Justizvollzugsanstalt von grosser Bedeutung.

4.5 Soweit der

Beschwerdeführer Dispositivziffer II der Verfügung vom 15. Januar

2020 anficht, ist die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen.

5.

5.1 Die

Vorinstanz ging – implizit – zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Rekursverfahren

noch während der laufenden Frist zur Leistung des Kostenvorschusses gestellt

hatte, nämlich mit Eingabe bzw. Beschwerde vom 25. November 2019, welche

ihr das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Dezember 2019 zur

Beurteilung dieses Gesuchs überwiesen hatte (vorn III.). Wie dargelegt,

verzichtete die Vorinstanz denn auch mit der Begründung, dass die

Aussichtslosigkeit des Rekurses für den Beschwerdeführer von vornherein habe

ersichtlich sein müssen, auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Bezahlung des

Kostenvorschusses.

5.2 Wie schon

gezeigt (vorn E. 3.2), begann die Kautionsfrist aufgrund der

aufschiebenden Wirkung des Laufs der Beschwerdefrist und der Einreichung der

Beschwerde gar nicht erst zu laufen, bzw. wurde sie mit der Einreichung des

Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung unterbrochen. Aus diesem Grund hätte

die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine neue Frist ansetzen müssen, zumal das

Verwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Dezember 2019, womit es das

Armenrechtsgesuch des Beschwerdeführers zur Behandlung an sie überwiesen hatte,

seinerseits darauf verzichtet hatte (vorn III.; E. 2). Der Vollständigkeit

halber ist zu erwähnen, dass sich das Verwaltungsgericht, wenn es selber eine

Person zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses verpflichtet, insofern nicht

in der gleichen Lage befindet wie die Vorinstanz, kommt doch der Beschwerde an

das Bundesgericht grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 103

Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005). Anderslautende

Anordnungen vorbehalten, kann das Verwaltungsgericht daher trotz bzw. während

der Hängigkeit einer gegen die Kautionsverfügung beim Bundesgericht erhobenen

Beschwerde bei unbenütztem Ablauf der Kautionsfrist auf das bei ihm anhängig

gemachte Rechtsmittel nicht eintreten (vgl. statt vieler VGr, 2. März

2020, VB.2019.00861, E. 2.2 [ebenfalls den Beschwerdeführer betreffend;

nicht publiziert]). Ob die Vorinstanz wegen der offensichtlichen

Aussichtslosigkeit des Rekurses auf das Ansetzen einer Nachfrist hätte

verzichten dürfen, wenn die Verfügung vom 7. November 2019 nicht beim

Verwaltungsgericht angefochten worden wäre und der Beschwerdeführer stattdessen

bei ihr um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht hätte, kann

vorliegend offengelassen werden (vgl. vorn E. 2).

5.3 Demzufolge

ist dem Beschwerdeführer eine neue Frist anzusetzen, um die Kosten des

Rekursverfahrens sicherzustellen, ansonsten auf den Rekurs nicht eingetreten

würde. Eine Rückweisung an die anordnende Behörde ist dafür nicht nötig, das

Verwaltungsgericht kann vielmehr in eigener Kompetenz eine neue Zahlungsfrist

bestimmen (BGr, 2. November 2012, 5A_638/2012, E. 6; vorn E. 2).

6.

6.1 Nach dem Gesagten sind in teilweiser

Gutheissung der Beschwerde die Dispositivziffern I, III und IV der

Verfügung der Justizdirektion vom 15. Januar 2020 aufzuheben. Im Übrigen

ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Sodann ist der

Beschwerdeführer zu verpflichten, den Kostenvorschuss

von Fr. 200.- im Rekursverfahren innert 20 Tagen ab Zustellung des

vorliegenden Urteils unter den ihm auferlegten Bedingungen und Anordnungen zu

bezahlen, ansonsten auf den Rekurs nicht eingetreten würde.

6.2 Ausgangsgemäss

und gestützt auf das Unterliegerprinzip (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) wären die Kosten des

Beschwerdeverfahrens zur Hälfte vom Beschwerdeführer und zur Hälfte vom

Beschwerdegegner zu tragen. Ergänzend zum Unterliegerprinzip und unabhängig vom

Ausgang des Verfahrens kann indes auch das Verursacherprinzip zum Zug kommen

(Plüss, § 13 N. 59). Demgemäss rechtfertigt es sich, die Kosten je

hälftig dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz aufzuerlegen. Mangels Obsiegens

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat eine solche nicht beantragt.

6.3

6.3.1

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wurde bereits mit

Präsidialverfügung vom 24. März 2020 mangels Notwendigkeit abgewiesen

(vorn V.C.). Zu prüfen bleibt dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

6.3.2

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG sind Privaten, denen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf

entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und

Kostenvorschüssen zu erlassen. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die

erforderlichen Prozesskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel

heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie

benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren

anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als

jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet

werden können (Plüss, § 16 N. 46; vorn E. 4.1).

6.3.3

Aufgrund der vorhandenen Akten ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers

auszugehen, zumal diese nur glaubhaft zu sein braucht (vgl. namentlich

E. VII.2 und 3 des Entscheids des Kreisgerichts St. Gallen vom

27. März 2019, wonach der Beschwerdeführer amtlich verteidigt war und sich

in ungünstigen finanziellen Verhältnissen befand; Plüss, § 16 N. 38).

Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten sodann nicht als offensichtlich

aussichtslos. Dem Beschwerdeführer ist deshalb für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und die ihm

aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu

nehmen.

6.3.4

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach

eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur

Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des

Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern I, III

und IV der Verfügung der Justizdirektion vom 15. Januar 2020 aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Der Beschwerdeführer hat den Kostenvorschuss von

Fr. 200.- im Rekursverfahren innert 20 Tagen ab Zustellung des

vorliegenden Urteils unter den ihm auferlegten Bedingungen und Anordnungen

gemäss der Verfügung der Justizdirektion vom 7. November 2019 zu bezahlen,

ansonsten auf den Rekurs nicht eingetreten würde.

3. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 1'670.-- Total der Kosten.

4. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen.

5. Die

Gerichtskosten werden je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und der

Justizdirektion auferlegt. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird der Anteil des Beschwerdeführers einstweilen auf die Gerichtskasse

genommen. Die Nachzahlungspflicht des

Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen

nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

8. Mitteilung an …