VB.2020.00087
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00087
29. Juni 2020Deutsch18 min
(URT.2020.21871)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00087
Urteil
der 3. Kammer
vom 29. Juni 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident
Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter
Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
Stadt A,
vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdeführerin,
gegen
B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. B
(geboren 1964) wurde mit Unterbrüchen von August 2005 bis Dezember 2015
zusammen mit ihrer Tochter (geboren 2002) von den Sozialen Diensten der Stadt A
finanziell unterstützt. Aufgrund einer inzwischen rechtskräftigen
Einstellungsverfügung vom 30. September 2014 wurde B per 1. Januar
2016 von den Sozialen Diensten abgelöst.
B. Mit
Entscheid der Zentrumsleitung vom 5. Juli 2016 wurde B zur Rückerstattung
der in der Zeit vom 1. November 2014 bis 31. Dezember 2015 bezogenen
Unterstützungsleistungen im Betrag von Fr. 20'987.15 verpflichtet
(Dispositiv-Ziffer 1). Zudem wurde sie zur Rückerstattung von zu Unrecht
bezogenen Leistungen in den Zeiträumen vom 1. Juni 2005 bis zum 31. August
2011 sowie vom 1. Februar 2012 bis zum 30. April 2012 im Umfang von
insgesamt Fr. 27'668.50 verpflichtet (Dispositiv-Ziffer 2). Des
Weiteren wurde eine noch offene Rückerstattungsschuld gemäss rechtskräftigem
Entscheid vom 17. Januar 2013 weiterhin als zur Zahlung fällig erklärt
(Dispositiv-Ziffer 3).
C. Die
gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache von B wurde von der Sonderfall- und
Einsprachekommission (SEK) mit Entscheid vom 2. Februar 2017, soweit
darauf eingetreten wurde, teilweise gutgeheissen und betreffend die
Rückerstattung in Höhe von Fr. 27'668.50 an die Sozialen Dienste zurückgewiesen
(Dispositiv-Ziffer 1). Die Einsprache gegen die Rückerstattungsforderung
in Höhe von Fr. 20'987.15 (Dispositiv-Ziffer 2) sowie ein
Erlassgesuch bezüglich der Rückerstattungsforderung in der Höhe von Fr. 18'333.35
(Dispositiv-Ziffer 3) wurden abgewiesen.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte B am 9. März 2017 beim Bezirksrat
C und beantragte sinngemäss, die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des
angefochtenen Beschlusses seien aufzuheben, und es sei dem Rekurs die
aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Mit Beschluss vom 23. Januar 2020 hiess der
Bezirksrat C den Rekurs teilweise gut und hob Dispositiv-Ziffer 2 des
Entscheids der SEK vom 2. Februar 2017 auf und ersetzte sie wie folgt "Die
Rekurrentin wird verpflichtet den Sozialen Diensten Fr. 435.70
zurückzuerstatten". Im Übrigen wies er den Rekurs ab (betreffend
Dispositiv-Ziffer 3). Verfahrenskosten wurden keine erhoben.
III.
Dagegen erhob die Sozialbehörde der Stadt Zürich am 11. Februar
2020.
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, es sei der Beschluss
des Bezirksrats C vom 23. Januar 2020 im Umfang von dessen teilweiser
Gutheissung aufzuheben und B sei zur Rückerstattung des Gesamtbetrags gemäss
Entscheid der SEK vom 2. Februar 2017 in der Höhe von total Fr. 20'987.15
zu verpflichten.
B reichte innert Frist keine Beschwerdeantwort ein. Der
Bezirksrat C verwies am 19. Februar 2020 auf die Begründung des
angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung.
Die Stadt A und B liessen sich nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung
mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des
Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Streitig ist die Rückerstattungsforderung von Fr. 20'551.45
(Fr. 20'987.15 – Fr. 435.70), weshalb die Sache in die Zuständigkeit
der Kammer fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie § 38 Abs. 1 VRG).
2.
2.1
Gemäss
§§ 14 und 15 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat
Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen
Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz
nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann.
Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten,
das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch
individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt.
2.2
§§ 26 und 27 SHG regeln die Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe
bei unrechtmässigem Verhalten und bei rechtmässigem Bezug.
3.
3.1
Im Streit
liegt die Rückerstattungsforderung von ursprünglich Fr. 20'987.15, welche
der Beschwerdegegnerin ausgerichtete Unterstützungsleistungen im Zeitraum vom 1. November
2014.
bis 31. Dezember 2015 betrifft. Mit Entscheid der Zentrumsleitung der
Beschwerdeführerin vom 30. September 2014 wurde die Einstellung der
wirtschaftlichen Hilfe per 1. November 2014 verfügt. Gegen diesen
Einstellungsentscheid ergriff die Beschwerdegegnerin sämtliche Rechtsmittel.
Das Verwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde der
Beschwerdegegnerin mit Urteil vom 10. September 2015 ab. Der
Rechtsmittelweg endete mit einem Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts am
24.
November 2015.
3.2
Die
Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin habe vom 1. November 2014 bis und
mit Dezember 2015 von der Beschwerdeführerin Unterstützungsleistungen erhalten.
Mangels Entzugs der aufschiebenden Wirkung sei die Beschwerdeführerin
verpflichtet gewesen, die Beschwerdegegnerin während des hängigen
Rechtsmittelverfahrens weiterhin zu unterstützen. Die Einstellung sei mit
Urteil des Bundesgerichts vom 24. November 2015 rechtskräftig geworden.
Bis zu diesem Zeitpunkt seien die Sozialhilfeleistungen geschuldet gewesen und
könnten zum jetzigen Zeitpunkt weder gestützt auf § 26 noch auf § 27 SHG oder Art. 62 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR)
zurückgefordert werden. Die Beschwerdeführerin habe vom Urteil des
Bundesgerichts erst am 3. Dezember 2015 Kenntnis erlangt, als sie die
Unterstützungsleistungen für den Monat Dezember 2015 bereits ausgerichtet
gehabt habe. Es fehle somit an einem Rechtsgrund für die entrichteten
Sozialhilfeleistungen im Dezember 2015, und die Beschwerdeführerin habe diese
irrtümlich ausbezahlt, wobei sie den Irrtum auch nicht habe erkennen können.
Bei der Berechnung des Rückerstattungsbetrags sei zu berücksichtigen, dass die
Beschwerdegegnerin in jener Zeit Einnahmen generiert habe, welche mit den
erhaltenen Sozialhilfeleistungen verrechnet worden seien. Nicht verrechnet
werden könne hingegen die im März 2016 erhaltene Rückerstattung von
Behandlungskosten, da im Dezember 2015 keine ärztliche Behandlung von der
Beschwerdeführerin übernommen worden sei. Es stünden somit Einnahmen von Fr. 2'950.30
Ausgaben von Fr. 3'386.- gegenüber. Folglich sei die Beschwerdegegnerin im
Dezember 2015 insgesamt mit Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 435.70
ungerechtfertigt bereichert worden und habe spätestens mit dem Urteil des
Bundesgerichts gewusst, dass sie keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen
habe. Zudem sei sie bereits am 7. Oktober 2015 informiert worden, dass die
Leistungen eingestellt würden, wenn keine Beschwerde beim Bundesgericht
eingereicht würde. Entsprechend habe sie nach Ergehen des
Bundesgerichtsentscheids (Nichteintreten) vom 24. November 2015 gewusst,
dass sie keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen für den Monat Dezember 2015
gehabt habe, weshalb sie verpflichtet sei, diesen Betrag zurückzuerstatten.
3.3
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Beschwerdegegnerin ab dem 1. November
2014.
materiell-rechtlich keinen Anspruch mehr auf wirtschaftliche Hilfe gehabt
habe. Der Entscheid der Vorinstanz, wonach die Sozialhilfeleistungen aufgrund
der aufschiebenden Wirkung des Rechtmittels bis zur Rechtskraft des Urteils des
Bundesgerichts (welches notabene Nichteintreten verfügt habe) "geschuldet"
gewesen seien und daher nun nicht mehr zurückgefordert werden könnten, verkenne
einerseits die materielle Gesetzeslage und anderseits die Funktion der
aufschiebenden Wirkung der Einlegung eines Rechtsmittels. Die ausgewiesenen
Zahlungen in Höhe von total Fr. 20'987.15, welche nach dem 1. November
2014.
geleistet worden seien, erwiesen sich daher als unrechtmässig. Sie seien
mangels Bedürftigkeit der Beschwerdegegnerin ohne Rechtsgrund und somit bloss
auf Zusehen hin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung erfolgt. Die
entsprechenden Zahlungen seien aufgrund des Legalitätsprinzips bereits deshalb
zurückzufordern, weil die Beschwerdegegnerin ab dem 1. November 2014 nicht
mehr bedürftig im Sinn von § 14 SHG gewesen sei, mithin für eine weitere
Ausrichtung kein Rechtsgrund mehr bestanden habe. Das Verfahrensrecht bestehe
nicht um seiner selbst willen, ihm komme eine dienende Funktion zu. Die
Begründung der Vorinstanz, wonach die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels
zur Folge hätte, dass die Wirkungen einer erstinstanzlichen Verfügung erst ab
dem Zeitpunkt der Rechtskraft (der gegebenenfalls letzten Instanz) einträfen,
würde der dienenden Funktion des Verwaltungsverfahrensrechts widersprechen, ja
die Durchsetzung des materiellen Rechts sogar verhindern. Die Auffassung der
Vorinstanz hätte nämlich zur Folge, dass weiterhin öffentliche Gelder an
Privatpersonen ausbezahlt würden, ohne dass diese einen Anspruch darauf hätten,
wenn sie nur ein Rechtsmittel gegen den Leistungseinstellungsentscheid
ergriffen. Auch könnten diese Leistungen nie mehr zurückgefordert werden. Die
Suspensivwirkung bei einer Entscheidanfechtung dürfe mithin nicht dazu führen,
dass das materielle Recht nicht umgesetzt werden könne.
Mit der Einlegung von Rechtsmitteln durch die
Beschwerdegegnerin werde zwar die Vollstreckbarkeit der Einstellungsverfügung
gehemmt, nicht aber die Rechtwirksamkeit. Aufgrund der abschliessenden
Beurteilung durch das Verwaltungsgericht respektive des
Nichteintretensentscheids des Bundesgerichts habe die Verfügung betreffend
Leistungseinstellung vom 30. September 2014 ihre Rechtswirksamkeit ex tunc
und zwar auf den Zeitpunkt zurück, an welchem sie der Beschwerdegegnerin
eröffnet worden sei, entfaltet. Dies habe zur Folge gehabt, dass sämtliche
Leistungen nach dem verfügten Einstellungstermin (1. November 2014) zu
Unrecht bezogen worden seien. Da kein Rechtsgrund zur weiteren Ausrichtung von
Unterstützungsleistungen mehr bestanden habe, seien diese unrechtmässig bezogen
worden und könnten ohne Weiteres zurückgefordert werden, ohne dass sich eine
solche Rückforderung auf §§ 26 oder 27 SHG stützen müsse. Es gelte nun
lediglich noch die mittlerweile rechtskräftig gewordene
Leistungseinstellungsverfügung zu vollstrecken. Im Rahmen von Art. 62 OR
fielen causa credendi und causa donandi bereits zu Beginn weg; es fehle aber
auch an einer causa solvendi, da nur Anspruch auf Sozialhilfe habe, wer
bedürftig sei und diese Voraussetzung sei bei der Beschwerdegegnerin ab 1. November
2014.
nicht mehr gegeben gewesen. Die Bezahlung der Nichtschuld sei denn auch
nicht freiwillig erfolgt, sondern lediglich aufgrund der aufschiebenden
Wirkung.
4.
4.1
Strittig
ist die Rechtsfrage, ob die während der Dauer des hängigen
Rechtsmittelverfahrens bis zum Entscheid des Bundesgerichts aufgrund der
aufschiebenden Wirkung der Rechtsmittel ausgerichteten Leistungen
zurückzuerstatten sind.
4.2
Der
Entscheid der Sozialen Dienste vom 30. September 2014, die wirtschaftliche
Hilfe an die Beschwerdegegnerin per 1. November 2014 einzustellen, erwies
sich aufgrund des Ausgangs des Rechtsmittelverfahrens im Nachhinein als
korrekt. Grundsätzlich bestand somit aufgrund dieses Entscheids ab dem
Einstellungszeitpunkt per 1. November 2014 kein Rechtsanspruch mehr, da
die Beschwerdegegnerin nicht mehr als bedürftig galt und §§ 14 und 15 SHG
nicht mehr erfüllt waren.
4.3
Grundsätzlich
wird eine Anordnung mit ihrer Eröffnung rechtswirksam. Ob sie auch vollstreckt
werden kann, hängt davon ab, ob sie rechtskräftig oder dagegen ein Rechtsmittel
eingelegt wird. Entfaltet das Rechtsmittel aufschiebende Wirkung, bleibt die
Vollstreckbarkeit weiterhin blockiert. Wird das Rechtsmittel –
wie vorliegend – abgewiesen, stellt sich die Frage, ob die aufschiebende
Wirkung lediglich die Vollstreckbarkeit oder auch die Wirksamkeit der
ursprünglichen Anordnung gehemmt hat. Ist Letzteres der Fall, kann der
Sachentscheid für die Dauer des Suspensiveffekts auch dann nicht vollstreckt
werden, wenn er im Rechtsmittelverfahren bestätigt wird. Trifft Ersteres zu,
bewirkt der Rechtsmittelentscheid die rückwirkende Aufhebung des
Suspensiveffekts. Die Frage lässt sich gemäss Praxis des Bundesgerichts nicht
einheitlich beantworten. Massgebend sind die Besonderheiten des Einzelfalls
sowie die jeweilige Interessenlage. Zu prüfen ist, welche Tragweite dem
Suspensiveffekt vernünftigerweise zuzumessen ist bzw. welchen Zwecken er
legitimerweise dienen soll. Die aufschiebende Wirkung darf dabei nicht dem
unterliegenden Beschwerdeführer zum Schaden des obsiegenden Beschwerdegegners
einen materiell-rechtlichen Vorteil bringen (VGr, 16. Dezember 2009,
VB.2009.00581, E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 112 V 74 E. 2;
Gerold Steinmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsbeschwerdeverfahren
und im Verwaltungsgerichtsverfahren, ZBl 94/1993, S. 141 ff., 148 f.;
Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 25
N. 1 und 43).
4.4
Die
mit der Erhebung eines Rechtsmittels verbundene aufschiebende Wirkung – auch:
Suspensiveffekt – hat zur Folge, dass die verfügte Rechtsfolge nicht mit der
Eröffnung der Anordnung eintritt, sondern einstweilen aufgeschoben wird. Die
Anordnung entfaltet vorläufig keine Rechtswirksamkeit und kann auch nicht
vollstreckt werden. Vielmehr bleibt der rechtliche und tatsächliche Zustand,
wie er vor Erlass der Anordnung galt, einstweilen bestehen. Der
Verfügungsadressat wird für die Dauer der Rechtsmittelfrist bzw. des
Rechtsmittelverfahrens so gestellt, wie wenn kein Sachentscheid getroffen
worden wäre: Von einer begünstigenden Anordnung darf er einstweilen nicht
Gebrauch machen, einer belastenden Anordnung muss er keine Folge leisten
(Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 25 N. 2). Der Verfügungsadressat wird durch
die Aufschiebung der Vollstreckbarkeit für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens
so gestellt, wie wenn kein Sachentscheid getroffen worden wäre.
Ein Teil der Lehre vertritt die Meinung, die behördliche
Anordnung – gegenteilige Anordnungen vorbehalten – werde erst nach ungenutzt
verstrichener Rekursfrist rechtswirksam und vollstreckbar (Kiener, Kommentar
VRG, § 25 N. 13). Die in der Verfügung angeordneten Rechtsfolgen
treten jedoch grundsätzlich rückwirkend auf den Zeitpunkt ein, in dem die
erstinstanzliche Anordnung ergangen ist; die Besonderheiten des Einzelfalls
sowie die jeweilige Interessenlage können aber eine differenzierte Betrachtung
erfordern (Kiener, Kommentar VRG, § 25 N. 45).
Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde
führt auch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig dazu, dass die sich
aus dem Verfügungsdispositiv ergebende Rechtsfolge vorläufig nicht eintritt,
sondern gehemmt wird (BGE 126 V 407 E. 3c). Hinzu kommt, dass
Beschwerden ans Bundesgericht gemäss Art. 103 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) grundsätzlich keine
aufschiebende Wirkung haben. Vorliegend liegt auch keiner der in Abs. 2
genannten Ausnahmefälle vor.
Wenn die Beschwerdegegnerin
wegen ihrer Erhebung der Rechtsmittel gegen die Einstellungsverfügung so
gestellt war, als wäre kein Sachentscheid getroffen worden und die
Vollstreckbarkeit gehemmt, so war sie während dem hängigen
Rechtsmittelverfahren so zu stellen, als wäre sie weiterhin Empfängerin der
wirtschaftlichen Hilfe.
Die rückwirkende
Aufhebung des Suspensiveffekts bei der Einstellung der Sozialhilfe hat zur
Folge, dass eine Person, die die Voraussetzungen der Sozialhilfe während der
Dauer des Rechtsmittelverfahrens nicht erfüllte, die in dieser Zeit aufgrund
der aufschiebenden Wirkung bezogenen Hilfeleistungen ohne Rechtsgrund bezogen
hat und dass das unterstützende Sozialwesen diese somit unter gegebenen
Voraussetzungen zurückfordern kann. Dies dient der Verwirklichung des
materiellen Rechts. Nachdem in der vorliegenden Konstellation feststeht, dass
die Beschwerdegegnerin als Hilfeempfängerin über relevante Vermögenswerte
verfügte und auf die Hilfe somit nicht angewiesen war, konnte sie sich auf
diesen Ausgang des Rechtsmittelverfahrens einrichten. Somit sprechen die im
Spiel stehenden Interessen dafür, dass die Wirksamkeit der erstinstanzlichen
Anordnung auf den Zeitpunkt zurückzubeziehen ist, in dem sie ergangen ist.
4.5
Der Grundsatz, dass Vorteile zugunsten des Beschwerdeführers zu
vermeiden sind, bedeutet bei Geldleistungen regelmässig, dass die
Rechtswirksamkeit der erstinstanzlichen Anordnung, soweit diese im
Rechtsmittelverfahren Bestand hat, nach dem Wegfall der aufschiebenden Wirkung
auf den von ihr festgelegten Zeitpunkt zurückwirkt. Denselben Schluss legt die
dienende Funktion des Verfahrensrechts nahe: Werden die Wirkungen einer
Verfügung auf den Zeitpunkt ihres Erlasses zurückbezogen, wird das materielle
Recht nicht nur in sachlicher, sondern auch in zeitlicher Hinsicht möglichst
umfassend verwirklicht (vgl. Xaver Baumberger, Aufschiebende Wirkung
bundesrechtlicher Rechtsmittel im öffentlichen Recht, Zürich etc. 2006, S. 99 ff.).
4.6
Die
Rechtswirksamkeit der Einstellung der Leistungen fällt vorliegend somit nicht
auf das Datum der Fällung des Nichteintretensentscheids des Bundesgerichts,
sondern – rückwirkend – auf den Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung bzw.
per 1. November 2014. Die in der
Verfügung angeordneten Rechtsfolgen treten damit grundsätzlich rückwirkend auf
den Zeitpunkt ein, in dem die erstinstanzliche Anordnung ergangen ist. Vorliegend
ist auch kein Verhalten betroffen, das rückwirkend nicht geändert werden könnte
und das rückwirkende Eintreten der Rechtsfolge ist auch nicht widersinnig (vgl. Kiener, Kommentar VRG, § 25 N. 45).
Besonderheiten, welche ein Abweichen rechtfertigten, sind vorliegend
nicht gegeben. Zuweilen scheitert eine
nachträgliche Vollstreckung für die Dauer des Verfahrens auch an praktischen
Gründen (zum Ganzen BGE 112 V 74 E. 2b, mit Beispielen), was jedoch – wie
vorliegend – bei einer
Geldleistung nicht zutrifft, zumal sich diese ohne Weiteres zurückfordern
lässt.
Wie die
Beschwerdeführerin zu Recht ausführte, würde andernfalls mit dem
Rechtsmittelweg ein Instrument offenstehen, welches dazu führte, dass ohne
Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe und ohne Rückzahlungspflicht weiterhin
finanzielle Leistungen bezogen werden könnten, wenn nur der Rechtsmittelweg
ausgeschöpft würde. Die Durchsetzung des materiellen Rechts würde so verhindert.
Eine Rückforderung der während eines Rechtsmittelverfahrens ausbezahlten
wirtschaftlichen Hilfe wäre dadurch auch in jedem Fall vereitelt. Die
aufschiebende Wirkung darf nicht dazu führen, dass die angeordneten
Rechtsfolgen nicht mehr umgesetzt werden können. Da es sich zudem um eine reine
Geldleistung handelt, sind nach dem Gesagten Vorteile der (in diesem Verfahren)
Beschwerdegegnerin zu vermeiden.
4.7
Zusammenfassend
ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass ab dem 1. November 2014 kein
Rechtsgrund mehr für die Ausrichtung von weiterer wirtschaftlicher Hilfe an die
Beschwerdegegnerin bestand.
5.
5.1
Wie sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdeführerin zu Recht
ausführten, sind vorliegend die Voraussetzungen der Rückerstattungstatbestände
gemäss §§ 26 und 27 SHG nicht erfüllt, womit eine darauf gestützte
Rückerstattung vorliegend entfällt. Es ist zu prüfen, ob eine Rückerstattung
auf Art. 62 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 2011 (OR)
gestützt werden kann. Sodann anerkennt das öffentliche Recht den Grundsatz,
dass Zuwendungen, die aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich
weggefallenen Grund erfolgen, zurückzuerstatten sind (vgl. BGE 105 Ia 214 E. 5;
BGE 124 II 570, E. 4b; VGr, 4. Oktober 2007, VB.2007.00337, E. 4.2.1;
Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 148 f.; René Wiederkehr/Paul Richli,
Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, Rz. 667
und 677). Im Sinn einer Lückenfüllung finden die privatrechtlichen Vorschriften
über die ungerechtfertigte Bereicherung nach Art. 62 ff. OR
analoge Anwendung (BGE 138 V 426 E. 5.1; BGr, 17. Oktober 2013,
2C_534/2013, E. 5.3; Wiederkehr/Richli, Rz. 713), und es muss diese
Regelung nach der Rechtsprechung auch im öffentlichen Recht integral angewendet
werden (BGE 138 V 426 E. 5.1; BGr, 17. Oktober 2013,
2C_534/2013, E. 5.4) unter Einschluss der Verjährungsregel von Art. 67
OR (BGE 130 V 414 E. 3.2 mit Hinweisen). Diese ist im öffentlichen
Recht im Gegensatz zum Privatrecht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn das
Gemeinwesen Gläubiger und der Private Schuldner der Forderung ist (BGE 133 II 366 E. 3.3).
5.2
Gemäss Art. 62 Abs. 1 OR hat, wer in
ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist,
die Bereicherung zurückzuerstatten. Diese Verbindlichkeit tritt nach Art. 62
Abs. 2 OR insbesondere dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund
oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine
Zuwendung erhalten hat. Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das
Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich
über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat, wobei die Rückforderung dann
ausgeschlossen ist, wenn die Zahlung für eine verjährte Schuld oder in
Erfüllung einer sittlichen Pflicht geleistet wurde (Art. 63 Abs. 1 und
2.
OR). Die Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der
Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es
sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und hierbei nicht in gutem
Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste (Art. 64 OR).
5.3
Zuwendungen können aus drei
Gründen erfolgen: Causa solvendi, um eine Verpflichtung zu erfüllen, causa
credendi, um mit der Zuwendung an den anderen eine Zuwendung von diesem als
Äquivalent zu erhalten (wichtigste Fälle sind die Verträge mit
Austauschverhältnissen) und causa donandi, um dem Empfänger einen
Vorteil zuzuwenden, ohne dafür ein Äquivalent zu erhalten (Hauptfall:
Schenkung). Wenn es an einem dieser Rechtsgründe fehlt, ist die
Zuwendung ohne Rechtsgrund
(sine causa) und damit
ungerechtfertigt erfolgt (BSK OR I-Schulin/Vogt, Art. 62 N. 10). Wie
die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausführte, fällt die Leistung von
wirtschaftlicher Hilfe unter keinen der genannten Gründe, sondern wurde aufgrund
des Wegfalls des Anspruchs ohne Rechtsgrund (vgl. E. 4.8) ausgerichtet.
5.4
Aufgrund
der Tatsache, dass die finanziellen Leistungen mit dem Entscheid eingestellt
wurden, musste die Beschwerdegegnerin auch während des Rechtsmittelverfahrens
damit rechnen, dass dieser Entscheid bestätigt würde bzw. ihre Rechtsmittel
abgewiesen werden könnten. Sie musste somit jederzeit mit einer Rückerstattung
rechnen und konnte nicht davon ausgehen, dieser mit der Erhebung von
Rechtsmitteln definitiv zu entgehen. Ebenso wenig konnte sie von einer
Gutheissung ihrer Rechtsmittel ausgehen, umso weniger als sie beim
Bundesgericht eine den Beschwerdeerfordernissen nicht genügende Beschwerde
einreichte, auf welche aufgrund offensichtlicher Unzulässigkeit nicht
eingetreten wurde. Somit liegt auch kein Ausschlussgrund nach Art. 64 OR
vor, da die Beschwerdegegnerin zumindest mit einer 50%-igen Chance mit einer
Rückerstattung rechnen musste. Auch das Bundesgericht hält fest, dass unter solchen Umständen von vorneherein mit einer
Rückforderung gerechnet werden muss und man sich deshalb nicht auf seinen guten
Glauben berufen kann (BGE 105 V 266 E. 3). Die freiwillige Bezahlung einer
Nichtschuld gemäss Art. 63 Abs. 1 OR ist vorliegend ebenfalls nicht
relevant.
5.5
Wie die Vorinstanz ausführte, hat die
Beschwerdegegnerin jedoch die in dieser Zeit erzielten Einkünfte, welche an die
wirtschaftliche Hilfe angerechnet wurden bzw. mit dieser verrechnet wurden,
nicht zurückzuerstatten. Da diese jedoch bei der Beschwerdeführerin bereits im
Unterstützungszeitraum als Einnahmen verbucht und im Unterstützungsbudget
berücksichtigt wurden, betrifft der zurückzuzahlende Betrag nur die
ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe. Im Übrigen wurde dieser Betrag auch nicht
angefochten.
5.6
Die
Beschwerde ist folglich gutzuheissen und Dispositiv-Ziffer I. des
Beschlusses der Vorinstanz vom 23. Januar 2020 aufzuheben, soweit darin
der Rekurs der Beschwerdegegnerin gutgeheissen wurde.
6.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigung wurden keine beantragt.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer I Beschlusses des
Bezirksrats C vom 23. Januar 2020 wird aufgehoben, soweit darin der Rekurs
der Beschwerdegegnerin gutgeheissen wurde.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 4'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an …