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Entscheid

VB.2020.00087

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00087

29. Juni 2020Deutsch18 min

(URT.2020.21871)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00087

Urteil

der 3. Kammer

vom 29. Juni 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident

Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter

Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

Stadt A,

vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdeführerin,

gegen

B,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Sozialhilfe,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. B

(geboren 1964) wurde mit Unterbrüchen von August 2005 bis Dezember 2015

zusammen mit ihrer Tochter (geboren 2002) von den Sozialen Diensten der Stadt A

finanziell unterstützt. Aufgrund einer inzwischen rechtskräftigen

Einstellungsverfügung vom 30. September 2014 wurde B per 1. Januar

2016 von den Sozialen Diensten abgelöst.

B. Mit

Entscheid der Zentrumsleitung vom 5. Juli 2016 wurde B zur Rückerstattung

der in der Zeit vom 1. November 2014 bis 31. Dezember 2015 bezogenen

Unterstützungsleistungen im Betrag von Fr. 20'987.15 verpflichtet

(Dispositiv-Ziffer 1). Zudem wurde sie zur Rückerstattung von zu Unrecht

bezogenen Leistungen in den Zeiträumen vom 1. Juni 2005 bis zum 31. August

2011 sowie vom 1. Februar 2012 bis zum 30. April 2012 im Umfang von

insgesamt Fr. 27'668.50 verpflichtet (Dispositiv-Ziffer 2). Des

Weiteren wurde eine noch offene Rückerstattungsschuld gemäss rechtskräftigem

Entscheid vom 17. Januar 2013 weiterhin als zur Zahlung fällig erklärt

(Dispositiv-Ziffer 3).

C. Die

gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache von B wurde von der Sonderfall- und

Einsprachekommission (SEK) mit Entscheid vom 2. Februar 2017, soweit

darauf eingetreten wurde, teilweise gutgeheissen und betreffend die

Rückerstattung in Höhe von Fr. 27'668.50 an die Sozialen Dienste zurückgewiesen

(Dispositiv-Ziffer 1). Die Einsprache gegen die Rückerstattungsforderung

in Höhe von Fr. 20'987.15 (Dispositiv-Ziffer 2) sowie ein

Erlassgesuch bezüglich der Rückerstattungsforderung in der Höhe von Fr. 18'333.35

(Dispositiv-Ziffer 3) wurden abgewiesen.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte B am 9. März 2017 beim Bezirksrat

C und beantragte sinngemäss, die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des

angefochtenen Beschlusses seien aufzuheben, und es sei dem Rekurs die

aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Mit Beschluss vom 23. Januar 2020 hiess der

Bezirksrat C den Rekurs teilweise gut und hob Dispositiv-Ziffer 2 des

Entscheids der SEK vom 2. Februar 2017 auf und ersetzte sie wie folgt "Die

Rekurrentin wird verpflichtet den Sozialen Diensten Fr. 435.70

zurückzuerstatten". Im Übrigen wies er den Rekurs ab (betreffend

Dispositiv-Ziffer 3). Verfahrenskosten wurden keine erhoben.

III.

Dagegen erhob die Sozialbehörde der Stadt Zürich am 11. Februar

2020.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, es sei der Beschluss

des Bezirksrats C vom 23. Januar 2020 im Umfang von dessen teilweiser

Gutheissung aufzuheben und B sei zur Rückerstattung des Gesamtbetrags gemäss

Entscheid der SEK vom 2. Februar 2017 in der Höhe von total Fr. 20'987.15

zu verpflichten.

B reichte innert Frist keine Beschwerdeantwort ein. Der

Bezirksrat C verwies am 19. Februar 2020 auf die Begründung des

angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung.

Die Stadt A und B liessen sich nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung

mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des

Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden

Beschwerde zuständig. Streitig ist die Rückerstattungsforderung von Fr. 20'551.45

(Fr. 20'987.15 – Fr. 435.70), weshalb die Sache in die Zuständigkeit

der Kammer fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie § 38 Abs. 1 VRG).

2.

2.1

Gemäss

§§ 14 und 15 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat

Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen

Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz

nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann.

Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten,

das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch

individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt.

2.2

§§ 26 und 27 SHG regeln die Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe

bei unrechtmässigem Verhalten und bei rechtmässigem Bezug.

3.

3.1

Im Streit

liegt die Rückerstattungsforderung von ursprünglich Fr. 20'987.15, welche

der Beschwerdegegnerin ausgerichtete Unterstützungsleistungen im Zeitraum vom 1. November

2014.

bis 31. Dezember 2015 betrifft. Mit Entscheid der Zentrumsleitung der

Beschwerdeführerin vom 30. September 2014 wurde die Einstellung der

wirtschaftlichen Hilfe per 1. November 2014 verfügt. Gegen diesen

Einstellungsentscheid ergriff die Beschwerdegegnerin sämtliche Rechtsmittel.

Das Verwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde der

Beschwerdegegnerin mit Urteil vom 10. September 2015 ab. Der

Rechtsmittelweg endete mit einem Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts am

24.

November 2015.

3.2

Die

Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin habe vom 1. November 2014 bis und

mit Dezember 2015 von der Beschwerdeführerin Unterstützungsleistungen erhalten.

Mangels Entzugs der aufschiebenden Wirkung sei die Beschwerdeführerin

verpflichtet gewesen, die Beschwerdegegnerin während des hängigen

Rechtsmittelverfahrens weiterhin zu unterstützen. Die Einstellung sei mit

Urteil des Bundesgerichts vom 24. November 2015 rechtskräftig geworden.

Bis zu diesem Zeitpunkt seien die Sozialhilfeleistungen geschuldet gewesen und

könnten zum jetzigen Zeitpunkt weder gestützt auf § 26 noch auf § 27 SHG oder Art. 62 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR)

zurückgefordert werden. Die Beschwerdeführerin habe vom Urteil des

Bundesgerichts erst am 3. Dezember 2015 Kenntnis erlangt, als sie die

Unterstützungsleistungen für den Monat Dezember 2015 bereits ausgerichtet

gehabt habe. Es fehle somit an einem Rechtsgrund für die entrichteten

Sozialhilfeleistungen im Dezember 2015, und die Beschwerdeführerin habe diese

irrtümlich ausbezahlt, wobei sie den Irrtum auch nicht habe erkennen können.

Bei der Berechnung des Rückerstattungsbetrags sei zu berücksichtigen, dass die

Beschwerdegegnerin in jener Zeit Einnahmen generiert habe, welche mit den

erhaltenen Sozialhilfeleistungen verrechnet worden seien. Nicht verrechnet

werden könne hingegen die im März 2016 erhaltene Rückerstattung von

Behandlungskosten, da im Dezember 2015 keine ärztliche Behandlung von der

Beschwerdeführerin übernommen worden sei. Es stünden somit Einnahmen von Fr. 2'950.30

Ausgaben von Fr. 3'386.- gegenüber. Folglich sei die Beschwerdegegnerin im

Dezember 2015 insgesamt mit Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 435.70

ungerechtfertigt bereichert worden und habe spätestens mit dem Urteil des

Bundesgerichts gewusst, dass sie keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen

habe. Zudem sei sie bereits am 7. Oktober 2015 informiert worden, dass die

Leistungen eingestellt würden, wenn keine Beschwerde beim Bundesgericht

eingereicht würde. Entsprechend habe sie nach Ergehen des

Bundesgerichtsentscheids (Nichteintreten) vom 24. November 2015 gewusst,

dass sie keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen für den Monat Dezember 2015

gehabt habe, weshalb sie verpflichtet sei, diesen Betrag zurückzuerstatten.

3.3

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Beschwerdegegnerin ab dem 1. November

2014.

materiell-rechtlich keinen Anspruch mehr auf wirtschaftliche Hilfe gehabt

habe. Der Entscheid der Vorinstanz, wonach die Sozialhilfeleistungen aufgrund

der aufschiebenden Wirkung des Rechtmittels bis zur Rechtskraft des Urteils des

Bundesgerichts (welches notabene Nichteintreten verfügt habe) "geschuldet"

gewesen seien und daher nun nicht mehr zurückgefordert werden könnten, verkenne

einerseits die materielle Gesetzeslage und anderseits die Funktion der

aufschiebenden Wirkung der Einlegung eines Rechtsmittels. Die ausgewiesenen

Zahlungen in Höhe von total Fr. 20'987.15, welche nach dem 1. November

2014.

geleistet worden seien, erwiesen sich daher als unrechtmässig. Sie seien

mangels Bedürftigkeit der Beschwerdegegnerin ohne Rechtsgrund und somit bloss

auf Zusehen hin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung erfolgt. Die

entsprechenden Zahlungen seien aufgrund des Legalitätsprinzips bereits deshalb

zurückzufordern, weil die Beschwerdegegnerin ab dem 1. November 2014 nicht

mehr bedürftig im Sinn von § 14 SHG gewesen sei, mithin für eine weitere

Ausrichtung kein Rechtsgrund mehr bestanden habe. Das Verfahrensrecht bestehe

nicht um seiner selbst willen, ihm komme eine dienende Funktion zu. Die

Begründung der Vorinstanz, wonach die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels

zur Folge hätte, dass die Wirkungen einer erstinstanzlichen Verfügung erst ab

dem Zeitpunkt der Rechtskraft (der gegebenenfalls letzten Instanz) einträfen,

würde der dienenden Funktion des Verwaltungsverfahrensrechts widersprechen, ja

die Durchsetzung des materiellen Rechts sogar verhindern. Die Auffassung der

Vorinstanz hätte nämlich zur Folge, dass weiterhin öffentliche Gelder an

Privatpersonen ausbezahlt würden, ohne dass diese einen Anspruch darauf hätten,

wenn sie nur ein Rechtsmittel gegen den Leistungseinstellungsentscheid

ergriffen. Auch könnten diese Leistungen nie mehr zurückgefordert werden. Die

Suspensivwirkung bei einer Entscheidanfechtung dürfe mithin nicht dazu führen,

dass das materielle Recht nicht umgesetzt werden könne.

Mit der Einlegung von Rechtsmitteln durch die

Beschwerdegegnerin werde zwar die Vollstreckbarkeit der Einstellungsverfügung

gehemmt, nicht aber die Rechtwirksamkeit. Aufgrund der abschliessenden

Beurteilung durch das Verwaltungsgericht respektive des

Nichteintretensentscheids des Bundesgerichts habe die Verfügung betreffend

Leistungseinstellung vom 30. September 2014 ihre Rechtswirksamkeit ex tunc

und zwar auf den Zeitpunkt zurück, an welchem sie der Beschwerdegegnerin

eröffnet worden sei, entfaltet. Dies habe zur Folge gehabt, dass sämtliche

Leistungen nach dem verfügten Einstellungstermin (1. November 2014) zu

Unrecht bezogen worden seien. Da kein Rechtsgrund zur weiteren Ausrichtung von

Unterstützungsleistungen mehr bestanden habe, seien diese unrechtmässig bezogen

worden und könnten ohne Weiteres zurückgefordert werden, ohne dass sich eine

solche Rückforderung auf §§ 26 oder 27 SHG stützen müsse. Es gelte nun

lediglich noch die mittlerweile rechtskräftig gewordene

Leistungseinstellungsverfügung zu vollstrecken. Im Rahmen von Art. 62 OR

fielen causa credendi und causa donandi bereits zu Beginn weg; es fehle aber

auch an einer causa solvendi, da nur Anspruch auf Sozialhilfe habe, wer

bedürftig sei und diese Voraussetzung sei bei der Beschwerdegegnerin ab 1. November

2014.

nicht mehr gegeben gewesen. Die Bezahlung der Nichtschuld sei denn auch

nicht freiwillig erfolgt, sondern lediglich aufgrund der aufschiebenden

Wirkung.

4.

4.1

Strittig

ist die Rechtsfrage, ob die während der Dauer des hängigen

Rechtsmittelverfahrens bis zum Entscheid des Bundesgerichts aufgrund der

aufschiebenden Wirkung der Rechtsmittel ausgerichteten Leistungen

zurückzuerstatten sind.

4.2

Der

Entscheid der Sozialen Dienste vom 30. September 2014, die wirtschaftliche

Hilfe an die Beschwerdegegnerin per 1. November 2014 einzustellen, erwies

sich aufgrund des Ausgangs des Rechtsmittelverfahrens im Nachhinein als

korrekt. Grundsätzlich bestand somit aufgrund dieses Entscheids ab dem

Einstellungszeitpunkt per 1. November 2014 kein Rechtsanspruch mehr, da

die Beschwerdegegnerin nicht mehr als bedürftig galt und §§ 14 und 15 SHG

nicht mehr erfüllt waren.

4.3

Grundsätzlich

wird eine Anordnung mit ihrer Eröffnung rechtswirksam. Ob sie auch vollstreckt

werden kann, hängt davon ab, ob sie rechtskräftig oder dagegen ein Rechtsmittel

eingelegt wird. Entfaltet das Rechtsmittel aufschiebende Wirkung, bleibt die

Vollstreckbarkeit weiterhin blockiert. Wird das Rechtsmittel –

wie vorliegend – abgewiesen, stellt sich die Frage, ob die aufschiebende

Wirkung lediglich die Vollstreckbarkeit oder auch die Wirksamkeit der

ursprünglichen Anordnung gehemmt hat. Ist Letzteres der Fall, kann der

Sachentscheid für die Dauer des Suspensiveffekts auch dann nicht vollstreckt

werden, wenn er im Rechtsmittelverfahren bestätigt wird. Trifft Ersteres zu,

bewirkt der Rechtsmittelentscheid die rückwirkende Aufhebung des

Suspensiveffekts. Die Frage lässt sich gemäss Praxis des Bundesgerichts nicht

einheitlich beantworten. Massgebend sind die Besonderheiten des Einzelfalls

sowie die jeweilige Interessenlage. Zu prüfen ist, welche Tragweite dem

Suspensiveffekt vernünftigerweise zuzumessen ist bzw. welchen Zwecken er

legitimerweise dienen soll. Die aufschiebende Wirkung darf dabei nicht dem

unterliegenden Beschwerdeführer zum Schaden des obsiegenden Beschwerdegegners

einen materiell-rechtlichen Vorteil bringen (VGr, 16. Dezember 2009,

VB.2009.00581, E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 112 V 74 E. 2;

Gerold Steinmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsbeschwerdeverfahren

und im Verwaltungsgerichtsverfahren, ZBl 94/1993, S. 141 ff., 148 f.;

Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 25

N. 1 und 43).

4.4

Die

mit der Erhebung eines Rechtsmittels verbundene aufschiebende Wirkung – auch:

Suspensiveffekt – hat zur Folge, dass die verfügte Rechtsfolge nicht mit der

Eröffnung der Anordnung eintritt, sondern einstweilen aufgeschoben wird. Die

Anordnung entfaltet vorläufig keine Rechtswirksamkeit und kann auch nicht

vollstreckt werden. Vielmehr bleibt der rechtliche und tatsächliche Zustand,

wie er vor Erlass der Anordnung galt, einstweilen bestehen. Der

Verfügungsadressat wird für die Dauer der Rechtsmittelfrist bzw. des

Rechtsmittelverfahrens so gestellt, wie wenn kein Sachentscheid getroffen

worden wäre: Von einer begünstigenden Anordnung darf er einstweilen nicht

Gebrauch machen, einer belastenden Anordnung muss er keine Folge leisten

(Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 25 N. 2). Der Verfügungsadressat wird durch

die Aufschiebung der Vollstreckbarkeit für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens

so gestellt, wie wenn kein Sachentscheid getroffen worden wäre.

Ein Teil der Lehre vertritt die Meinung, die behördliche

Anordnung – gegenteilige Anordnungen vorbehalten – werde erst nach ungenutzt

verstrichener Rekursfrist rechtswirksam und vollstreckbar (Kiener, Kommentar

VRG, § 25 N. 13). Die in der Verfügung angeordneten Rechtsfolgen

treten jedoch grundsätzlich rückwirkend auf den Zeitpunkt ein, in dem die

erstinstanzliche Anordnung ergangen ist; die Besonderheiten des Einzelfalls

sowie die jeweilige Interessenlage können aber eine differenzierte Betrachtung

erfordern (Kiener, Kommentar VRG, § 25 N. 45).

Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde

führt auch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig dazu, dass die sich

aus dem Verfügungsdispositiv ergebende Rechtsfolge vorläufig nicht eintritt,

sondern gehemmt wird (BGE 126 V 407 E. 3c). Hinzu kommt, dass

Beschwerden ans Bundesgericht gemäss Art. 103 Abs. 1 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) grundsätzlich keine

aufschiebende Wirkung haben. Vorliegend liegt auch keiner der in Abs. 2

genannten Ausnahmefälle vor.

Wenn die Beschwerdegegnerin

wegen ihrer Erhebung der Rechtsmittel gegen die Einstellungsverfügung so

gestellt war, als wäre kein Sachentscheid getroffen worden und die

Vollstreckbarkeit gehemmt, so war sie während dem hängigen

Rechtsmittelverfahren so zu stellen, als wäre sie weiterhin Empfängerin der

wirtschaftlichen Hilfe.

Die rückwirkende

Aufhebung des Suspensiveffekts bei der Einstellung der Sozialhilfe hat zur

Folge, dass eine Person, die die Voraussetzungen der Sozialhilfe während der

Dauer des Rechtsmittelverfahrens nicht erfüllte, die in dieser Zeit aufgrund

der aufschiebenden Wirkung bezogenen Hilfeleistungen ohne Rechtsgrund bezogen

hat und dass das unterstützende Sozialwesen diese somit unter gegebenen

Voraussetzungen zurückfordern kann. Dies dient der Verwirklichung des

materiellen Rechts. Nachdem in der vorliegenden Konstellation feststeht, dass

die Beschwerdegegnerin als Hilfeempfängerin über relevante Vermögenswerte

verfügte und auf die Hilfe somit nicht angewiesen war, konnte sie sich auf

diesen Ausgang des Rechtsmittelverfahrens einrichten. Somit sprechen die im

Spiel stehenden Interessen dafür, dass die Wirksamkeit der erstinstanzlichen

Anordnung auf den Zeitpunkt zurückzubeziehen ist, in dem sie ergangen ist.

4.5

Der Grundsatz, dass Vorteile zugunsten des Beschwerdeführers zu

vermeiden sind, bedeutet bei Geldleistungen regelmässig, dass die

Rechtswirksamkeit der erstinstanzlichen Anordnung, soweit diese im

Rechtsmittelverfahren Bestand hat, nach dem Wegfall der aufschiebenden Wirkung

auf den von ihr festgelegten Zeitpunkt zurückwirkt. Denselben Schluss legt die

dienende Funktion des Verfahrensrechts nahe: Werden die Wirkungen einer

Verfügung auf den Zeitpunkt ihres Erlasses zurückbezogen, wird das materielle

Recht nicht nur in sachlicher, sondern auch in zeitlicher Hinsicht möglichst

umfassend verwirklicht (vgl. Xaver Baumberger, Aufschiebende Wirkung

bundesrechtlicher Rechtsmittel im öffentlichen Recht, Zürich etc. 2006, S. 99 ff.).

4.6

Die

Rechtswirksamkeit der Einstellung der Leistungen fällt vorliegend somit nicht

auf das Datum der Fällung des Nichteintretensentscheids des Bundesgerichts,

sondern – rückwirkend – auf den Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung bzw.

per 1. November 2014. Die in der

Verfügung angeordneten Rechtsfolgen treten damit grundsätzlich rückwirkend auf

den Zeitpunkt ein, in dem die erstinstanzliche Anordnung ergangen ist. Vorliegend

ist auch kein Verhalten betroffen, das rückwirkend nicht geändert werden könnte

und das rückwirkende Eintreten der Rechtsfolge ist auch nicht widersinnig (vgl. Kiener, Kommentar VRG, § 25 N. 45).

Besonderheiten, welche ein Abweichen rechtfertigten, sind vorliegend

nicht gegeben. Zuweilen scheitert eine

nachträgliche Vollstreckung für die Dauer des Verfahrens auch an praktischen

Gründen (zum Ganzen BGE 112 V 74 E. 2b, mit Beispielen), was jedoch – wie

vorliegend – bei einer

Geldleistung nicht zutrifft, zumal sich diese ohne Weiteres zurückfordern

lässt.

Wie die

Beschwerdeführerin zu Recht ausführte, würde andernfalls mit dem

Rechtsmittelweg ein Instrument offenstehen, welches dazu führte, dass ohne

Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe und ohne Rückzahlungspflicht weiterhin

finanzielle Leistungen bezogen werden könnten, wenn nur der Rechtsmittelweg

ausgeschöpft würde. Die Durchsetzung des materiellen Rechts würde so verhindert.

Eine Rückforderung der während eines Rechtsmittelverfahrens ausbezahlten

wirtschaftlichen Hilfe wäre dadurch auch in jedem Fall vereitelt. Die

aufschiebende Wirkung darf nicht dazu führen, dass die angeordneten

Rechtsfolgen nicht mehr umgesetzt werden können. Da es sich zudem um eine reine

Geldleistung handelt, sind nach dem Gesagten Vorteile der (in diesem Verfahren)

Beschwerdegegnerin zu vermeiden.

4.7

Zusammenfassend

ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass ab dem 1. November 2014 kein

Rechtsgrund mehr für die Ausrichtung von weiterer wirtschaftlicher Hilfe an die

Beschwerdegegnerin bestand.

5.

5.1

Wie sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdeführerin zu Recht

ausführten, sind vorliegend die Voraussetzungen der Rückerstattungstatbestände

gemäss §§ 26 und 27 SHG nicht erfüllt, womit eine darauf gestützte

Rückerstattung vorliegend entfällt. Es ist zu prüfen, ob eine Rückerstattung

auf Art. 62 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 2011 (OR)

gestützt werden kann. Sodann anerkennt das öffentliche Recht den Grundsatz,

dass Zuwendungen, die aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich

weggefallenen Grund erfolgen, zurückzuerstatten sind (vgl. BGE 105 Ia 214 E. 5;

BGE 124 II 570, E. 4b; VGr, 4. Oktober 2007, VB.2007.00337, E. 4.2.1;

Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 148 f.; René Wiederkehr/Paul Richli,

Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, Rz. 667

und 677). Im Sinn einer Lückenfüllung finden die privatrechtlichen Vorschriften

über die ungerechtfertigte Bereicherung nach Art. 62 ff. OR

analoge Anwendung (BGE 138 V 426 E. 5.1; BGr, 17. Oktober 2013,

2C_534/2013, E. 5.3; Wiederkehr/Richli, Rz. 713), und es muss diese

Regelung nach der Rechtsprechung auch im öffentlichen Recht integral angewendet

werden (BGE 138 V 426 E. 5.1; BGr, 17. Oktober 2013,

2C_534/2013, E. 5.4) unter Einschluss der Verjährungsregel von Art. 67

OR (BGE 130 V 414 E. 3.2 mit Hinweisen). Diese ist im öffentlichen

Recht im Gegensatz zum Privatrecht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn das

Gemeinwesen Gläubiger und der Private Schuldner der Forderung ist (BGE 133 II 366 E. 3.3).

5.2

Gemäss Art. 62 Abs. 1 OR hat, wer in

ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist,

die Bereicherung zurückzuerstatten. Diese Verbindlichkeit tritt nach Art. 62

Abs. 2 OR insbesondere dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund

oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine

Zuwendung erhalten hat. Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das

Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich

über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat, wobei die Rückforderung dann

ausgeschlossen ist, wenn die Zahlung für eine verjährte Schuld oder in

Erfüllung einer sittlichen Pflicht geleistet wurde (Art. 63 Abs. 1 und

2.

OR). Die Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der

Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es

sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und hierbei nicht in gutem

Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste (Art. 64 OR).

5.3

Zuwendungen können aus drei

Gründen erfolgen: Causa solvendi, um eine Verpflichtung zu erfüllen, causa

credendi, um mit der Zuwendung an den anderen eine Zuwendung von diesem als

Äquivalent zu erhalten (wichtigste Fälle sind die Verträge mit

Austauschverhältnissen) und causa donandi, um dem Empfänger einen

Vorteil zuzuwenden, ohne dafür ein Äquivalent zu erhalten (Hauptfall:

Schenkung). Wenn es an einem dieser Rechtsgründe fehlt, ist die

Zuwendung ohne Rechtsgrund

(sine causa) und damit

ungerechtfertigt erfolgt (BSK OR I-Schulin/Vogt, Art. 62 N. 10). Wie

die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausführte, fällt die Leistung von

wirtschaftlicher Hilfe unter keinen der genannten Gründe, sondern wurde aufgrund

des Wegfalls des Anspruchs ohne Rechtsgrund (vgl. E. 4.8) ausgerichtet.

5.4

Aufgrund

der Tatsache, dass die finanziellen Leistungen mit dem Entscheid eingestellt

wurden, musste die Beschwerdegegnerin auch während des Rechtsmittelverfahrens

damit rechnen, dass dieser Entscheid bestätigt würde bzw. ihre Rechtsmittel

abgewiesen werden könnten. Sie musste somit jederzeit mit einer Rückerstattung

rechnen und konnte nicht davon ausgehen, dieser mit der Erhebung von

Rechtsmitteln definitiv zu entgehen. Ebenso wenig konnte sie von einer

Gutheissung ihrer Rechtsmittel ausgehen, umso weniger als sie beim

Bundesgericht eine den Beschwerdeerfordernissen nicht genügende Beschwerde

einreichte, auf welche aufgrund offensichtlicher Unzulässigkeit nicht

eingetreten wurde. Somit liegt auch kein Ausschlussgrund nach Art. 64 OR

vor, da die Beschwerdegegnerin zumindest mit einer 50%-igen Chance mit einer

Rückerstattung rechnen musste. Auch das Bundesgericht hält fest, dass unter solchen Umständen von vorneherein mit einer

Rückforderung gerechnet werden muss und man sich deshalb nicht auf seinen guten

Glauben berufen kann (BGE 105 V 266 E. 3). Die freiwillige Bezahlung einer

Nichtschuld gemäss Art. 63 Abs. 1 OR ist vorliegend ebenfalls nicht

relevant.

5.5

Wie die Vorinstanz ausführte, hat die

Beschwerdegegnerin jedoch die in dieser Zeit erzielten Einkünfte, welche an die

wirtschaftliche Hilfe angerechnet wurden bzw. mit dieser verrechnet wurden,

nicht zurückzuerstatten. Da diese jedoch bei der Beschwerdeführerin bereits im

Unterstützungszeitraum als Einnahmen verbucht und im Unterstützungsbudget

berücksichtigt wurden, betrifft der zurückzuzahlende Betrag nur die

ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe. Im Übrigen wurde dieser Betrag auch nicht

angefochten.

5.6

Die

Beschwerde ist folglich gutzuheissen und Dispositiv-Ziffer I. des

Beschlusses der Vorinstanz vom 23. Januar 2020 aufzuheben, soweit darin

der Rekurs der Beschwerdegegnerin gutgeheissen wurde.

6.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigung wurden keine beantragt.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer I Beschlusses des

Bezirksrats C vom 23. Januar 2020 wird aufgehoben, soweit darin der Rekurs

der Beschwerdegegnerin gutgeheissen wurde.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 4'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …