VB.2020.00088
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00088
11. Juni 2020Deutsch29 min
(URT.2020.21799)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00088
Urteil
der 3. Kammer
vom 11. Juni 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
Stadt Zürich,
vertreten durch die Sozialen Dienste,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch Sozialamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Kostenersatz
nach § 44 SHG,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Sozialen Dienste der Stadt Zürich machten am 11. Oktober
2016 eine "Anzeige gemäss § 44 des Sozialhilfegesetzes
vom 14. Juni 1981 (SHG)" und damit einen Kostenersatzanspruch ab dem
16. August 2016 für die Auslagen der wirtschaftlichen Hilfe zugunsten von A
(fortan: die Unterstützte) geltend. Mit Verfügung vom 12. August 2019 wies
das Kantonale Sozialamt das Begehren der Sozialen Dienste um Leistung eines
Kostenersatzes nach § 44 Abs. 2 SHG ab.
Erwägungen
II. Die Stadt Zürich rekurrierte
dagegen am 10. September 2019 an die Sicherheitsdirektion und beantragte
die Aufhebung der Verfügung des Kantonalen Sozialamts vom 12. August 2019.
Mit Entscheid vom 24. Januar 2020 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs
ab.
III. Die Stadt Zürich erhob
dagegen am 11. Februar 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids vom 24. Januar 2020 sowie
die Anweisung des Kantons Zürich, ihr die der Unterstützten
seit 16. August 2016 geleistete wirtschaftliche Hilfe zu ersetzen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Zürich. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 19. Februar 2020 auf eine
Vernehmlassung.
Das Kantonale Sozialamt beantragte am 9. März 2020
die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen zulasten der Stadt Zürich. Die
Stadt Zürich nahm am 23. März 2020 Stellung und hielt weiterhin an ihrem
Standpunkt fest. Das Kantonale Sozialamt nahm am 6. Mai 2020 hierzu Stellung.
Die Stadt Zürich nahm am 12. Mai 2020 erneut Stellung. Das Kantonale
Sozialamt teilte am 18. Mai 2020 seinen Verzicht auf erneute Stellungnahme
mit, was der Stadt Zürich noch zur Kenntnisnahme zugestellt wurde.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht prüft seine
Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) von Amtes wegen.
Diese ist unter anderem betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide einer
Direktion über Anordnungen eines Amts etwa betreffend den kantonalen
Kostenanteil an Sozialhilfeleistungen nach § 41 Abs. 1 in Verbindung
mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a Abs. 1,
19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario
VRG gegeben.
2.
2.1
Nach § 44 Abs. 2 SHG ersetzt der Kanton der
Aufenthaltsgemeinde die Kosten der von ihr geleisteten wirtschaftlichen Hilfe,
soweit nicht die Wohngemeinde ersatzpflichtig ist oder eine Ersatzpflicht nach
Bundesrecht besteht (§ 44 Abs. 2 SHG).
2.2
Der
Hilfesuchende hat seinen Wohnsitz nach § 34 Abs. 1 SHG in derjenigen
Gemeinde, in der er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält
(sog. Unterstützungswohnsitz). Die Aufenthaltsgemeinde ist zur Hilfeleistung
verpflichtet, solange die Wohngemeinde des Hilfesuchenden nicht feststeht oder
wenn eine Person ausserhalb ihrer Wohngemeinde unaufschiebbarer Hilfe bedarf (§ 33 SHG).
2.3
Der Kostenersatz wird nach § 34 der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) mit schriftlicher Anzeige des
Hilfsfalls an die zuständige Behörde bzw. das kantonale Sozialamt (vgl. § 7a SHV) geltend gemacht (Abs. 1); vom Kanton zu übernehmende Kosten sind dem
kantonalen Sozialamt halbjährlich in Rechnung zu stellen (Abs. 4). Das
kantonale Sozialamt entscheidet über die Anerkennung der staatlichen
Kostenersatzpflicht (§ 36 Abs. 1 SHV).
3.
3.1
Die Definition des Wohnsitzes findet sich in Art. 23
des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB), wonach eine Person einen
Wohnsitz begründet, wenn sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens an einem
Ort aufhält. Eine ausschliesslich danach erfolgende Bestimmung des Wohnsitzes
hätte jedoch rechtspolitisch nicht erwünschte Folgen, weshalb bereits Art. 23
Abs. 1 ZGB festhält, dass der Aufenthalt u. a. in einer Pflegeeinrichtung oder einem
Spital etc. keinen Wohnsitz zu begründen vermag. Ebenfalls mit Blick auf die im
jeweiligen Sachbereich an den Wohnsitz anknüpfenden Rechtsfolgen weicht das
öffentliche Recht teilweise vom zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff ab, sofern
eine Abweichung, z. B.
im Steuerrecht, erforderlich ist (Daniel Staehelin in: Basler Kommentar ZGB I,
6.
A., Art. 23 N. 3).
3.2
Nach § 34 SHG hat der Hilfesuchende seinen Wohnsitz in derjenigen Gemeinde, in der er
sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Eine volljährige Person hat gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die
Unterstützung Bedürftiger
vom
24.
Juni 1977 (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) – wie auch nach § 34 SHG – ihren Unterstützungswohnsitz – unter
Vorbehalt der in Art. 5 ZUG bzw. § 35 SHG genannten Ausnahmen – in
der Gemeinde, in der sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält.
Insofern decken sich die gesetzlichen Definitionen mit dem zivilrechtlichen
Wohnsitzbegriff, auch wenn sie diesen jeweils für ihren Anwendungsbereich
selbst definieren. Die Anforderungen sind im sozialhilferechtlichen Bereich
tiefer anzusetzen (vgl. auch nachfolgend E. 5.7).
3.3
Der Aufenthalt mit der Absicht dauernden Verbleibens
einer Person setzt zum einen voraus, dass sie sich dort tatsächlich niedergelassen
Dispositiv
und eingerichtet hat und damit über eine ordentliche Wohngelegenheit verfügt.
Zum anderen muss sie die aus den gesamten Umständen erkennbare Absicht haben,
dort nicht nur vorübergehend, sondern "dauerhaft", d. h. zumindest für längere Zeit zu bleiben. Die Absicht
des dauernden Verbleibens ist ein innerer Vorgang, auf den immer nur aus
indirekten Wahrnehmungen geschlossen werden kann. Dabei sind alle Elemente der
äusserlichen Gestaltung der Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, wobei die
Wohnverhältnisse oft entscheidende Rückschlüsse zulassen. Bei der
Wohnsitzermittlung ist nicht auf den inneren Willen einer Person abzustellen;
massgebend ist vielmehr, auf welche Absicht die erkennbaren äusseren Umstände
schliessen lassen (vgl. auch Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die
Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG), 2. A., Zürich 1994,
N. 97 und dort zitierte Rechtsprechung). Wenn die äusserlich erkennbare Lebensgestaltung nichts
Gegenteiliges nahelegt, stellt auch eine Notwohnung eine ordentliche
Wohngelegenheit dar. Dies selbst dann, wenn kein Mietvertrag abgeschlossen
wurde (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap.
3.2.01, 18.3.2020).
3.4 Als
Aufenthalt gilt die tatsächliche Anwesenheit in einer Gemeinde. Wird eine
offensichtlich hilfebedürftige Person auf behördliche
Anordnung in eine andere Gemeinde verbracht, so gilt als Aufenthaltsort
weiterhin die Gemeinde, von der aus die Zuweisung erfolgt sei (§ 39 SHG).
4.
4.1 Der
massgebende Sachverhalt gestaltet sich wie folgt: Die seit dem 16. August
2016 mit wirtschaftlicher Hilfe im Umfang von bisher mehr als Fr. 200'000.-
unterstützte Unterstützte wohnte ursprünglich in B, zog am
19. März 2009 nach Zürich und nahm im gleichen Jahr wiederum Wohnsitz in B,
wo auch ihre Eltern wohnen. Sie war verheiratet und brachte am 1. Januar
2010 eine Tochter zur Welt. Die Ehe wurde am 29. September 2015
geschieden. Im Oktober 2015 zog die Unterstützte zu ihrem
neuen Freund nach Land X. Die ehemals eheliche Wohnung in B wurde
gekündigt und während ihrer Abwesenheit geräumt; seither verfügte die Unterstützte über keinen Hausrat mehr. Sie verlor ihre
Arbeitsstelle und verkaufte ihr Auto. Ihre Tochter liess sie in B bei den
Grosseltern. Im Februar 2016 kam sie in die Schweiz zurück, nachdem ihr neuer
Freund – gemäss Sachverhaltserhebungen der Beschwerdeführerin – gewalttätig
geworden war. Ab dem 22. Februar 2016 wurde die Unterstützte
sechs Wochen lang im Psychiatrischen Spital D behandelt. Ihr Freund
besuchte sie in der Schweiz und machte ihr einen Heiratsantrag. Im April 2016
verliess sie die Schweiz wieder, um bei ihrem Freund in Land X Wohnsitz zu
nehmen. Das Paar lebte drei Monate in E und danach einen Monat in F. Am 4. August
2016 kam die schwangere Unterstützte in die Schweiz zurück
und begab sich ins Spital G, wo sie stationär aufgenommen wurde. Am 8. August
2016 zog die Unterstützte bei ihrer Schwester in deren
Wohnung in der Stadt Zürich ein. Am 25. September 2016 kam ihre zweite
Tochter zur Welt. Die Unterstützte blieb bis am 3. Oktober
2016 im Spital G hospitalisiert, daraufhin zog sie in die Institution H
in der Stadt Zürich. Am 1. Dezember 2016 zog ihre ältere Tochter ebenfalls
dorthin. Seit dem 1. November 2017 lebt die Unterstützte
mit ihren beiden Töchtern im betreuten Wohnen I.
4.2 Über den
Sachverhalt sind sich die Parteien einig. Strittig ist jedoch die Frage, ob die Unterstützte einen unterstützungsrechtlich relevanten
Wohnsitz in der Stadt Zürich begründet oder nur Aufenthalt genommen hatte bzw.
auf welchen Wohnsitzbegriff vorliegend abzustellen ist sowie daraus abgeleitet
die Frage, ob eine Kostenersatzpflicht des Beschwerdegegners gegenüber der
Beschwerdeführerin besteht.
4.3 Die
Vorinstanz erwog, es sei unbestrittenermassen weder eine ersatzpflichtige
Wohngemeinde vorhanden, noch bestehe eine Ersatzpflicht nach Bundesrecht,
sodass der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin gegenüber für die
ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe ersatzpflichtig sei, sofern die Zeit,
welche die Unterstützte in Zürich verbracht habe, ein
blosser Aufenthalt gewesen sei, der keinen Wohnsitz begründet habe. Ab dem
Zeitpunkt, als die Unterstützte ihren ursprünglichen
Wohnsitz in B aufgegeben habe, habe sie keinen Unterstützungswohnsitz mehr
gehabt, da das Sozialhilferecht den fiktiven Erhalt des Wohnorts bis zur
Begründung eines neuen Wohnsitzes nicht kenne. Nach der Trennung von ihrem
Freund in Land X habe sie sich jedoch nach Zürich begeben, wo sie nach dem
Spitalaufenthalt Wohnsitz bei ihrer Schwester an der J-Strasse genommen habe.
Auch wenn die Platzverhältnisse in dieser Wohnung knapp gewesen seien, spreche
dies nicht gegen eine Wohnsitznahme, selbst wenn sie sich polizeilich nicht
angemeldet habe. Selbst der Aufenthalt in einer beengten Notwohnung spreche
nicht gegen die Annahme eines Wohnsitzes. Die Unterstützte
habe sich aufgrund der Umstände auf der Flucht befunden und sei in eine tiefe
Krise gestürzt. Nach einem Suizidversuch und nachdem sie der Gewalt ihres
Freundes ausgesetzt gewesen sei, sei sie nach Zürich gekommen. Es liege auf der
Hand, dass dieser als Flucht bezeichnete Zustand für sie keine Dauerlösung habe
sein können. Indem sie noch vor der Geburt Wohnsitz bei ihrer Schwester
genommen habe, habe sie die Flucht beendet und für sie stabilisierende
Verhältnisse gesorgt. Dass sie nicht die Absicht dauernden Verbleibens in der
Stadt Zürich gehabt hätte, könne aufgrund des objektiv Erkennbaren nicht gesagt
werden. Von vorneherein sei klar gewesen, dass sie nur vorübergehend bei ihrer
Schwester wohnen könne. Deshalb habe sie eine neue Unterkunft gesucht, und zwar
immer noch in der Stadt Zürich. In der Institution I sei sie dann bis zu
ihrem Wegzug nach K gut ein Jahr geblieben. Bereits beim Einzug bei ihrer
Schwester habe sie die Absicht des dauernden Verbleibens in der Stadt Zürich
gehabt. Damit habe sie einen Unterstützungswohnsitz begründet, den sie bis zum
Wegzug nach K beibehalten habe. Daran habe auch nichts geändert, wenn der
Aufenthalt in der Institution I als Aufenthalt in einem Heim oder einer
Anstalt gemäss § 35 SHG qualifiziert würde. Als urteilsfähige, volljährige
Person habe sich die Unterstützte freiwillig und
selbstbestimmt dorthin begeben, wenn auch ein gewisser "Zwang der Umstände"
vorgelegen haben möge.
Aus dem Gesagten
erhelle, dass das Verbleiben der Unterstützten in der
Stadt Zürich während gut eines Jahres als Wohnsitznahme zu qualifizieren sei.
Würde man den Wohnsitzbegriff derart eng auslegen wie die Beschwerdeführerin,
könnte die Unterstützte wohl noch für Jahre gar keinen
Wohnsitz mehr begründen, da auch das betreute Wohnen I nur vorübergehenden
Charakter habe. Die Ersatzpflicht des Kantons müsse zudem die Ausnahme sein,
was ebenfalls gegen eine enge Auslegung des Wohnsitzbegriffs spreche.
4.4 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, es handle sich um einen noch laufenden
Unterstützungsfall. Zum Sachverhalt sei zu präzisieren, dass sich die Unterstützte an der Adresse ihrer Schwester nicht angemeldet
habe. Da nach der Geburt der zweiten Tochter keine Anschlusslösung
bereitgestanden habe, habe die Unterstützte länger als
üblich im Spital bleiben müssen. Es sei festzuhalten, dass für die vorliegende
Beurteilung das SHG und die dazugehörige Lehre, Praxis und Rechtsprechung
massgeblich seien. Der Sachverhalt sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz
nicht unter dem Gesichtspunkt des zivilrechtlichen Wohnsitzes zu würdigen.
Während ihrem ersten Aufenthalt im Spital in der Stadt Zürich habe die Unterstützte keinen Unterstützungswohnsitz begründet.
Daraufhin habe ihre Schwester sie bis zur Geburt des Babys aufgenommen, polizeilich
angemeldet habe sich dort jedoch nicht. Somit habe auch keine gesetzliche
Vermutung bestanden, wonach sie in der Stadt Zürich einen
Unterstützungswohnsitz begründet hätte. Gegenteiliges behaupte auch der
Beschwerdegegner nicht. Entsprechend könne er sich auch nicht darauf
beschränken, darzutun, was alles nicht gegen eine Wohnsitzbegründung spreche.
Vielmehr hätte er darzulegen, was für eine Wohnsitzbegründung sprechen solle.
Das einzige Argument, welches die Vorinstanz in ihrem Entscheid vorbringe, sei,
dass sich die Verhältnisse der Unterstützten bei ihrer
Schwester stabilisiert haben sollen, nachdem sie dort lediglich für kurze Zeit
befristet Unterschlupf erhalten habe.
Inwiefern damit die
konkreten Voraussetzungen für die Begründung eines Unterstützungswohnsitzes
erfüllt seien, habe die Vorinstanz nicht dargetan. Entsprechendes würde sich
auch als schwierig erweisen, nachdem vorliegend schon fraglich sei, ob beim
Unterschlupf von einer ordentlichen Wohngelegenheit ausgegangen werden könne
und auch die äusserlich erkennbaren Umstände nicht auf die Absicht des
dauernden Verbleibs hätten schliessen lassen. Bereits von Beginn an sei
offenkundig gewesen, dass aufgrund des Zustands der Unterstützten
ein selbständiges Wohnen zusammen mit ihren Kindern in nächster Zukunft nicht
möglich sein würde. Zudem wäre es spekulativ und entbehrte jeder Grundlage zu
unterstellen, dass die Schwester – in Anbetracht ihrer Wohnsituation – entgegen
sämtlicher Äusserungen in Erwägung gezogen hätte, die
Unterstützte nach der Geburt mit dem Baby weiterhin zu beherbergen. Eine
Rückkehr zur Schwester sei auch dann nicht in Erwägung gezogen worden, als nach
der Geburt noch keine Anschlusslösung bereitgestanden habe. Der nur auf eine
kurze Zeit befristete Unterschlupf habe somit gemäss kantonaler Praxis keinen
Unterstützungswohnsitz begründet. Bis zum Entscheid der Vorinstanz sei die
Qualifikation der Institution H als Heim nie infrage gestanden. Es handle
sich um eine rund um die Uhr betreute Wohnsituation und damit offenkundig um ein
Heim, nicht zuletzt verfüge die Institution auch über die Heimanerkennung.
Damit habe die Unterstützte auch dort keinen Wohnsitz
begründet.
Seit November 2017 wohne die Unterstützte
mit ihren beiden Töchtern im begleiteten Mutter-Kind-Wohnen I. Die dortigen
Abmachungen und Hausregeln gingen über das bei einem normalen Mietverhältnis
Übliche hinaus, weshalb dieses begleitete Wohnen ebenfalls unter den
Heimbegriff falle. Damit habe sie auch in K keinen Unterstützungswohnsitz
begründet, und zwar unabhängig davon, ob der Eintritt freiwillig erfolgt sei
oder nicht. Die Beschwerdeführerin habe die Unterstützte
bisher als Aufenthaltsgemeinde unterstützt. Da keine Wohngemeinde
ersatzpflichtig sei und keine Ersatzpflicht nach Bundesrecht bestehe, sei der
Beschwerdegegner verpflichtet, die von ihr geleistete wirtschaftliche Hilfe zu
ersetzen.
4.5 Der
Beschwerdegegner stellt sich auf den Standpunkt, die Sachverhaltsdarstellung
der Beschwerdeführerin sei im Wesentlichen zutreffend. Zu konkretisieren sei
Folgendes: Die Unterstützte sei, nachdem sie im Oktober
2015 zu ihrem Freund nach Land X sei, in dessen vollkommene Abhängigkeit
geraten und durch ihn von der Aussenwelt isoliert worden. Als sie im Februar
2016 ihr Mobiltelefon wiedergefunden habe, habe sie mit ihrer Schwester ihre
erste Rückkehr – im dritten Monat schwanger – in die Schweiz organisieren
können, worauf sie sich nach einem Suizidversuch im Psychiatrischen
Spital D aufgehalten habe. Im April 2016 sei sie erneut nach Land X
gereist, habe jedoch während der vier dort verbrachten Monate wieder dasselbe
erlebt. Nach der zweiten Rückkehr in die Schweiz und einem kurzen
Spitalaufenthalt sei sie zu ihrer Schwester gezogen. Die aufgrund einer
Gefährdungsmeldung involvierte Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) L
habe erwogen, den Fall an die KESB Stadt Zürich abzugeben. Die ältere Tochter
sei jeweils an den Wochenenden zu ihr nach Zürich gekommen, und sie habe in
Zürich noch Kolleginnen von früher gehabt.
Die Unterstützte sei nach ihrer
ersten Flucht aus Land X nach B zurückgekehrt. Dort hätte ihr im
nahegelegenen L eine Geburtsklinik zur Verfügung gestanden. Die
Unterstützte habe jedoch nicht das Spital nahe ihrem vormaligen Zuhause,
wo auch ihre Eltern und ihre bei diesen zurückgelassene ältere Tochter wohnten,
sondern ein Spital in Zürich gewählt. Zu ihren Eltern, von welchen sie sich im
Stich gelassen gefühlt habe, habe sie zum Zeitpunkt ihrer zweiten Flucht keinen
Kontakt mehr gehabt. Die Spitalwahl weise auf den Willen hin, sich nach Zürich
zu begeben, wo auch ihre engste Bezugsperson, ihre Schwester, lebe. Hinzu
komme, dass die Unterstützte als rückkehrende Auslandschweizerin
mit der Wahl des Spitals G in Zürich das verfassungsmässig geschützte
Recht auf Niederlassungsfreiheit wahrgenommen habe und sich für Zürich als
ihren Niederlassungsort entschieden habe. Dieser habe sich in örtlicher Nähe
ihrer nächsten Bezugsperson befunden. Die familiären Beziehungen zu einem Ort
seien bei der Beurteilung, ob eine Person ihren Lebensmittelpunkt an einen
bestimmten Ort verlegt habe, von besonderer Bedeutung und ein wichtiges
Element, welches darauf hinweise, dass die Unterstützte
ihren Lebensmittelpunkt nach Zürich verlegt habe. Die polizeiliche Meldepflicht
stelle nicht mehr als ein Merkmal unter weiteren für das Vorhandensein eines
Unterstützungswohnsitzes dar. Auch die Wohnverhältnisse bei der Schwester seien
Indiz für die Erkennbarkeit des Willens an einem Ort zu verbleiben, habe die Unterstützte dort doch über eine beengte, aber den
wesentlichen Unterkunftsbedürfnissen wie Wärme, Licht, Schlaf- und
Kochmöglichkeiten etc. gerecht werdende und insofern ordentliche
Wohngelegenheit verfügt. Obwohl die Wohnverhältnisse nicht als Dauerlösung
vereinbart gewesen seien, stelle das von der Schwester angebotene Obdach keine
Unterschlupfsituation dar, zumal es nicht um eine vorübergehend zu
überbrückende Obdachlosigkeit infolge Wohnungsverlusts gegangen sei.
Auch die KESB L sei zu dieser Einschätzung gelangt und
habe die Übertragung an die KESB Zürich bereits zu einem frühen Zeitpunkt in die
Wege geleitet. Bei dem Check-in-Gespräch der Unterstützten
bei den Sozialen Diensten am 2. September 2016 sei keineswegs klar
gewesen, dass ein selbständiges Zusammenwohnen mit den beiden Kindern nicht
möglich sein würde. Für die Unterstützung in der Wohnfrage habe sie sich an die
Sozialen Dienste Zürich gewandt. Es widerspreche nicht nur der allgemeinen
Lebenserfahrung, dass die Schwester die Unterstützte nach
der Geburt auf die Strasse gestellt hätte, sondern auch sämtlichen
Anhaltspunkten im Sachverhalt. Es sei durch nichts belegt, dass die längere
Verweildauer der Unterstützten nach der Geburt darauf
zurückzuführen sei, dass sie nicht zu ihrer Schwester habe zurückkehren können.
Naheliegender sei, dass die Suchtproblematik zu diesen zusätzlichen Aufenthaltstagen
geführt habe; zudem habe in diesem Zeitpunkt bereits Klarheit über die
Anschlusslösung in der Institution H bestanden. Betreffend die Frage, ob die Unterstützte mit der Absicht, dauernd zu verbleiben, nach
Zürich gezogen sei, sei dieser neue Entschluss nicht mehr von Bedeutung.
Sämtliche Elemente der äusserlichen Gestaltung der Lebensverhältnisse der Unterstützten hätten erkennbar auf die subjektive Absicht des
dauernden Verbleibens in Zürich hingewiesen. Mit dem Zuzug bei ihrer Schwester
in Zürich habe sie einen Unterstützungswohnsitz begründet.
5.
5.1 Zu prüfen
ist, wann und ob die Unterstützte, unter Berücksichtigung ihrer speziellen
Situation sowie ihrer Vor- und Nachgeschichte und der Berücksichtigung ihrer
familiären Situation, in der Stadt Zürich einen sozialhilferechtlichen
Unterstützungswohnsitz begründet hat.
5.2 Der
Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass der vorliegend anwendbare
Wohnsitzbegriff insbesondere unter sozialhilferechtlichen und damit kantonalen
Aspekten zu beleuchten ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass nicht auch die
Rechtsprechung in Anwendung des ZUG herangezogen werden kann, zumal Wortlaut
und Begrifflichkeit zur Wohnsitzbegründung im ZUG und SHG weitgehend
deckungsgleich sind (Art. 4 ZUG bzw. § 34 SHG). Ein
Unterstützungswohnsitz besteht, wenn nicht nur ein Aufenthalt gegeben ist.
5.3 Mit dem
zweiten Wegzug nach Land X hatte die Unterstützte
ihren bisherigen Wohnsitz in B endgültig verlassen. Mit der Flucht aus Land X
wurde auch dieser Wohnsitz – soweit aus den Akten ersichtlich ohne eine
Rückkehrabsicht – verlassen. Obwohl sie sich zwei Mal nach Land X begab,
ist aufgrund des Sachverhalts, wonach sie sich nun seit August 2016 bereits in
der Schweiz aufhält, davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der zweiten Rückkehr
in die Schweiz ein erneuter Wechsel nach Land X eher unwahrscheinlich
schien, umso mehr, als sich herausgestellt hatte, dass ihr Freund bereits
verheiratet war und zwei Kinder hatte. Der besonderen Situation wie auch der in
den Akten teils angesprochenen, aber nicht vollends klaren Suchtproblematik ist
im Folgenden Rechnung zu tragen.
5.4 Erster Aufenthalt im Spital G
Der erste Aufenthalt der Unterstützten im Spital G nach ihrer Rückkehr in die
Schweiz ist als Aufenthalt zu qualifizieren, da der Aufenthalt in einem Spital
nach § 35 SHG keinen Wohnsitz zu begründen vermag. Die Wahl fiel, soweit
sich das dem Sachverhalt entnehmen lässt, wohl deshalb auf dieses Spital, weil
es sich in örtlicher Nähe zum Wohnort ihrer Schwester befindet.
5.5 Aufenthalt
bei der Schwester in Zürich (8. August bis 25. September 2016)
5.5.1 Nach ihrer Entlassung aus dem
Spital G bis zur Geburt ihrer zweiten Tochter wohnte die Unterstützte bei
ihrer Schwester in Zürich. Dem Sachverhalt ist soweit zu entnehmen, dass es
sich um eine Abrede gehandelt haben soll, wonach die Unterstützte für diese
bestimmte Zeitspanne dort wohnen darf. Wird die Person jedoch nicht bloss zum
Zweck des Unterschlupfs aufgenommen, sondern wird ihr z. B. ein
eigenes Zimmer zur Verfügung gestellt und legt auch sonst die äusserlich
erkennbare Lebensgestaltung nichts Gegenteiliges nahe, kann ein
Unterstützungswohnsitz begründet werden. Dies auch dann, wenn kein Mietzins
bezahlt wird. Gerade wenn Verwandte ein in Not geratenes Familienmitglied bei
sich aufnehmen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass es auf Dauer
oder zumindest solange bei seiner Familie wohnen kann, bis es eine eigene
Wohnung gefunden hat. In solchen Fällen kann ein Unterstützungswohnsitz
begründet werden (Sozialhilfe Behördenhandbuch, Kap. 3.2.01, E. 4.4,
18.3.2020).
5.5.2 Wie der Beschwerdegegner in der
Verfügung vom 12. August 2019 ausführte, kann der Entscheid des EJPD
(EJPD, 27. Februar 2007, U4-0660701) zur Einschätzung der vorliegenden
Situation herangezogen werden. Die dort betroffene Ersatzpflicht des
Heimatkantons, welche in Art. 15-17 ZUG geregelt wurde, wurde unterdessen
zwar aufgehoben (AS 2015 319). Im Übrigen ist aber auf Folgendes aus diesem
Entscheid – auch wenn es sich, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, um keinen
höchstrichterlichen handelt – zu verweisen: Die betroffene Person in diesem
Entscheid befand sich in einer persönlichen Notlage, war im vierten Monat
schwanger, konnte nicht auf die Unterstützung des Kindsvaters zählen und wurde
dann im Haushalt von ihrer Gotte (Patin) aufgenommen. Das EJPD führte aus, dass
unter diesen Umständen an die Begründung eines neuen Unterstützungswohnsitzes
nicht allzu strenge Anforderungen gestellt werden dürften. Bestehen über eine
allfällige erneute Dislozierung keine oder nur vage Vorstellungen, ist
ebenfalls von einem Aufenthalt auf unbestimmte Zeit auszugehen, selbst wenn dieser
aufgrund eines neuen Entschlusses schon nach kurzer Zeit wieder beendet wird (Ziff. 12.2).
5.5.3 Die Unterstützte nahm zunächst zumindest
physisch Wohnsitz in der 3-Zimmer-Wohnung, die von der Schwester, deren Mann
und deren zwei Kindern bewohnt wurde und rund 70 m2 Wohnfläche
umfasste. Ein neuer Entschluss lag vorliegend nicht vor. Über die erneute
Dislozierung bestand jedoch noch keine Vorstellung. Wie der Beschwerdegegner
ausführte, handelte es sich bei der behaupteten Abrede bis zur Geburt nicht um
einen strikten Kündigungstermin. Genauso wenig war ja auch der Geburtstermin
ein fixes Datum (und lag effektiv zeitlich nach dem errechneten Termin). Somit
kann auch, ohne dass ein Mietzins geschuldet wäre, die Unterbringung bei
Verwandten wohnsitzbegründend sein. Dafür darf es sich jedoch nicht lediglich
um einen Unterschlupf handeln, wie ihn das Sozialhilfe-Behördenhandbuch
beschreibt, wenn jemand zur
Vermeidung von Obdachlosigkeit vorübergehend, d. h. von vornherein für eine kurze Zeit befristet, bei
Verwandten oder Bekannten in einer anderen Gemeinde Unterschlupf nimmt, damit jedoch den bestehenden
Unterstützungswohnsitz nicht beendet (Behördenhandbuch, Kap. 3.2.01, Ziff. 4.4,
Version vom 18. März 2020; Ziff. 4.4.
verweist zudem auf Ziff. 5.3, welche das Verlassen des Wohnsitzes zu einem
Sonderzweck beschreibt, was bei der Unterstützten nicht
der Fall war). Bei der Unterstützten lag
kein bisheriger Unterstützungswohnsitz vor, und sie wurde von ihrer engsten
Bezugsperson aufgenommen, sodass – wie es das Sozialhilfe-Behördenhandbuch
beschreibt – ein Unterstützungswohnsitz begründet werden kann. Dass weder die Schwester und ihre Familie noch die Unterstützte die –
allenfalls als beengt zu empfindende – Wohnsituation in der Wohnung der
Schwester als Dauerlösung einer Wohnmöglichkeit der Unterstützten und dem Baby
betrachteten, spricht jedoch nicht gegen eine Wohnsitzbegründung im Moment der
physischen Wohnsitznahme mit der Absicht des weiteren Verbleibs, selbst wenn
dieser noch ungewiss ist. Bei Personen ohne feste sozialen und ökonomischen
Strukturen dürfen daran keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. Wie
auch bei der betroffenen Person im genannten Entscheid des EJPD (vgl. E. 5.5.2)
ist hier davon auszugehen, dass auch die Unterstützte nicht wusste, wie es
weitergehen sollte bzw. im Zeitpunkt des Einzugs in die Wohnung der Schwester
der nächste Wohnort noch keineswegs bestimmt war. Somit ist davon auszugehen,
dass es sich um einen Aufenthalt auf "unbestimmte Zeit" handelte. Der
Beschwerdegegner führt hier an, es würde der allgemeinen Lebenserfahrung
widersprechen, dass die Schwester die Unterstützte mitsamt dem Baby auf die
Strasse gestellt hätte. Ob diese Annahme auf einer genügenden Grundlage beruht,
kann offenbleiben und jedenfalls nicht entscheidrelevant für die
Wohnsitzbegründung sein. Dem Sachverhalt nach handelte es sich bei der
Schwester um die engste und momentan einzige Bezugsperson der Unterstützten,
welche ihr in der Notsituation Hilfe leistete, was für eine Absicht der
Unterstützten spricht, weiterhin in deren Nähe zu verweilen.
Ebenfalls ist ein
Verweis auf die allgemeine Lebenserfahrung, wonach eine 3-Zimmer-Wohnung,
welche bereits mit einem Vierpersonenhaushalt (Schwester, deren Mann und zwei
Kinder) belegt ist, als zu klein bezeichnet wird, um nochmals eine erwachsene
Person plus ein Baby zu beherbergen und überdies noch Besuch von der älteren
Tochter der Unterstützten zu empfangen, zwar nachvollziehbar. Diese Tatsache
spricht jedoch nicht gegen die Situation, welche sich vor der Geburt der zweiten
Tochter zeigte und in welcher die Wohnung der Schwester eine Wohngelegenheit
bot, welche die an das Wohnen gestellten Grundbedürfnisse erfüllte. Es bestehen
keine Anhaltspunkte, dass die Wohnverhältnisse bei der Schwester den
grundlegenden Anforderungen an das Wohnen nicht entsprachen, zumal davon
auszugehen ist, dass sie der Unterstützten eine Schlafstätte boten sowie dass
sie Bad und Küche mitbenutzen durfte.
5.5.4
Die von der Beschwerdeführerin aufgeführte eingeschränkte
Selbstständigkeit und fehlende Rückzugsmöglichkeit der Unterstützten können
nicht zur Wohnsitzlosigkeit führen. Das Kriterium der familiären
Beziehungen ist hier ebenfalls zu gewichten. Zwar hatte die
Unterstützte ihre Eltern in B und damit auch dort familiäre Beziehungen,
doch ist aufgrund des Sachverhalts davon auszugehen, dass die Beziehung zur
Schwester die gelebtere und intensivere war, weshalb auch auf diese abzustellen
ist. Schliesslich begab sich die Unterstützte auch nach
Zürich und zu ihrer Schwester und nicht zu ihren Eltern, wobei mindestens zu
ihrem Vater seit der Rückkehr aus Land X ein gespanntes Verhältnis
bestehen soll.
5.6 Vorliegend
kann aus der polizeilichen Meldesituation keine Vermutung abgeleitet werden,
auch wenn sich die Unterstützte beim Einzug bei ihrer
Schwester nicht in Zürich polizeilich anmeldete. Da die Meldesituation nur ein
einzelnes Indiz bei der Ermittlung des Unterstützungswohnsitzes ist, kann
dieses nicht gegen eine Wohnsitznahme sprechen.
5.7 Die
Zeitdauer, welche die Unterstützte bis zur Geburt der
zweiten Tochter in der Wohnung der Schwester verbrachte, betrug rund eineinhalb
Monate (8. August bis 25. September 2016). Die bundesgerichtliche
Rechtsprechung versteht im Bereich des zivilrechtlichen Wohnsitzes in Anwendung
von Art. 23 ZGB unter "bestimmter Dauer" üblicherweise ein Jahr
(BGE 143 II 233 E. 2.5.2), damit ein auch von vorneherein bloss
vorübergehender Aufenthalt einen Wohnsitz zu begründen vermag. Wie bereits
erwähnt, sind die Voraussetzungen zur Begründung eines Unterstützungswohnsitzes
unter sozialhilferechtlichen Gesichtspunkten nicht derart eng auszulegen, ist
doch auch eine Unterstützung am Unterstützungswohnsitz bei kürzerer
Wohnsitznahme gegeben. Die Absicht, einen Ort später (aufgrund
veränderter nicht mit Bestimmtheit vorauszusehender Umstände) wieder zu
verlassen, schliesst zudem eine Wohnsitzbegründung nicht aus. Die Absicht
dauernden Verweilens muss nur im Moment der Begründung eines Wohnsitzes
bestanden haben. Dass die Unterstützte auch die Sozialen Dienste der Stadt
Zürich bezüglich der Unterstützung bei der Wohnungssuche ersuchte, sprach für
ihre damalige Absicht, weiterhin in der Stadt Zürich zu bleiben. Selbst der
Aufenthalt in einer Notwohnung würde einen Unterstützungswohnsitz begründen,
auch wenn vorliegend kein Bezug einer solchen nötig war. Allein aus dem
Umstand, dass eine unterstützungsbedürftige Person in der betroffenen Gemeinde
keine eigene Wohnung gefunden hat und sich – auch wenn sich dies erst im
Nachhinein ergibt – nur kurz in der Gemeinde aufhielt, wird die Begründung
eines Unterstützungswohnsitzes nicht ausgeschlossen (BGr, 5. Juli 2010,
8C_223/2010, E. 4.2). Denn der länger dauernde Aufenthalt in derselben
Gemeinde ist nicht Voraussetzung, sondern lediglich ein Indiz unter anderem für
die Begründung eines Unterstützungswohnsitzes. Folglich konnte die Unterstützte
in der – auch wenn befristeten – Zeitdauer von rund eineinhalb Monaten einen
Unterstützungswohnsitz begründen.
5.8 Für die
Ermittlung der subjektiven Absicht des dauernden Verbleibens sind alle Elemente
der äusserlichen Gestaltung der Lebensverhältnisse zu berücksichtigen. Weder an
die Absicht noch an die Dauer des Verbleibens dürfen zu strenge Anforderungen
gestellt werden. Bei unsteten Personen bildet bereits der länger andauernde
Aufenthalt an einem Ort ein Indiz für die Wohnsitzbegründung. Das Fehlen
gefestigter sozialer und ökonomischer Beziehungen ist insbesondere bei
suchtkranken Personen typisch und kann für sich allein nicht ausschlaggebend
sein. Andernfalls könnten solche Personen kaum je einen Unterstützungswohnsitz
begründen (BGr, 7. November 2014, 8C_530/2014, E. 3.4). Dass eine Person auf Dauer keinen
Unterstützungswohnsitz hat, ist nach der Konzeption des Zuständigkeitsgesetzes
zwar grundsätzlich möglich, darf aber nicht leichthin angenommen werden (BGr, 2. Mai 2000, 2A.420/1999, E. 4b und
6a; 5. Juli 2010, 8C_223/2010). Dies
würde nicht nur dem Sinn und Zweck der Fürsorgegesetzgebung, sondern auch den
richtig verstandenen Interessen der bedürftigen Person und der betroffenen
Gemeinwesen widersprechen. Es hätte zudem zur Folge, dass dem Heimatkanton eine
zeitlich unbefristete Ersatzpflicht gegenüber dem Aufenthaltskanton obläge.
Auch das liefe dem mit der Gesetzesrevision von 1990 angestrebten Ziel, im
Fürsorgewesen zum Wohnsitzprinzip überzugehen, zuwider. Dieses Ziel gebot und
rechtfertigte vielmehr, die Tatbestände der Ersatzpflicht des Heimatkantons (Art. 15
bis 17 ZUG: unterdessen jedoch aufgehoben, vgl. E. 5.5.2) einschränkend
auszulegen (BGr, 7. November 2014,
8C_530/2014, E. 3.4). Die Rechtsprechung zum ZUG
kann auch zur Auslegung des SHG herangezogen werden, da die Wohnsitzdefinition
weitgehend gleich lautet und das SHG das zeitlich jüngere Gesetz darstellt. Wie
die Vorinstanz ausführte, ist auch im Rahmen der Anwendung des SHG nicht ausser
Acht zu lassen – zumal auch dieses so auszulegen ist –, dass es eine
Ausnahmesituation darstellt, wenn eine Person auf Dauer keinen Wohnsitz hat. Im innerkantonalen Verhältnis, in
welchem das kantonale Recht das zuständige Gemeinwesen bestimmt
(vgl. BGr, 21. November 2017,
8C_285/2017, E. 8.2; 14. März
2014, 8C_701/2013, E. 3.2), stellt sich die Situation soweit gleich dar, als auch zur
Wohnsitzdefinition, welche auch innerkantonal zur Bestimmung des
Unterstützungswohnsitzes zu erfolgen hat, die Rechtsprechung zum ZUG
herangezogen werden kann (vgl. auch Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 3.2.01,
18.3.2020).
5.9 Dass die Unterstützte für die Geburt ein Spital in Zürich wählte, ist
wohl auf die örtliche Nähe zum Wohnort der Schwester zurückzuführen sowie auf die
Tatsache, dass sie sich bereits einmal im Spital G aufgehalten hatte. Es
ist fraglich, ob aus der Spitalwahl ein Indiz für die Begründung eines
Unterstützungswohnsitzes abgeleitet werden kann. Wie die Beschwerdeführerin zu
Recht geltend machte, sind bei der Spitalwahl zur Geburt erfahrungsgemäss neben
der Distanz zum Aufenthaltsort noch weitere Kriterien entscheidend. Eine
Vielzahl der Gebärenden suchen sich die Geburtsklinik ausserhalb ihres Wohn-
oder Aufenthaltsorts aus, zumal sich dies schon aufgrund der beschränkten
Anzahl Spitäler und Geburtshäuser ergibt. Wie lange man nach
einer Geburt hospitalisiert bleibt, ist einzelfallabhängig. Der
Beschwerdegegner brachte vor, die Tage, welche die Unterstützte über die
gewöhnliche Verweildauer nach einer Geburt im Spital verbracht habe, seien
nicht auf das Fehlen einer Anschlusslösung, sondern vielmehr auf die bei ihr
bestehende Suchtproblematik zurückzuführen gewesen. Der Grund für das länger
als übliche Verweilen im Spital lässt sich nicht abschliessend aus den Akten
ersehen, doch da der Aufenthalt im Spital G zur Geburt ohnehin keinen
Wohnsitz begründen konnte, bestand während diesem Aufenthalt im Wochenbett
weiterhin der Wohnsitz bei der Schwester in Zürich fort und die effektive
Spitalaufenthaltsdauer ist nicht von Relevanz.
5.9.1 Der sozialhilferechtliche Unterstützungswohnsitz
fordert zudem die erkennbare Absicht, an diesem Ort "dauerhaft", d. h. zumindest für längere
Zeit zu bleiben. Diese Absicht war nach oben Gesagtem im besonderen Fall der Unterstützten als erkennbar zu bezeichnen. Soweit
dies von aussen erkennbar war, kann vorliegend eine subjektive Absicht
dauernden Verweilens der Unterstützten in der Stadt Zürich bejaht werden. Es
ist folglich von einem Wohnort der Unterstützten in Zürich und nicht nur von
einem blossen Aufenthalt auszugehen.
5.10 Aufenthalt
in der Institution H in Zürich
5.10.1
Somit ist weiter zu prüfen, ob der Aufenthalt der Unterstützten in der Institution H
weiterhin zur Wohnsitzbegründung in der Stadt Zürich beitrug oder ob es sich um
einen Heimaufenthalt handelte, welcher keinen Wohnsitz begründet. Die Parteien
gehen weitgehend darin überein, dass die Institution I als Heim im Sinn von § 35 SHG zu qualifizieren ist. Die Vorinstanz wies jedoch darauf hin, dass eine
urteilsfähige und volljährige Person aus freien Stücken, das heisst freiwillig
und selbstbestimmt, mit der für Dritte erkennbaren Absicht dauernden
Verbleibens in eine Anstalt eintreten und dort Wohnsitz begründen könnte. Sie
stellte sich auf den Standpunkt, ein begleitetes Wohnen stelle im Allgemeinen
kein Heim dar, in welchem ein Aufenthalt nicht wohnsitzbegründend wäre. Die
Unterstützte habe sich als urteilsfähige, volljährige Person freiwillig und
selbstbestimmt dorthin begeben, wenn auch ein gewisser Zwang der Umstände
vorgelegen haben werde.
Abzuwägen sind der Grad der Fremdbestimmung der Wohnform
und die Auflagen, Regeln etc., welche bei solch einer Wohnform zwingende
Bedingung sind. Nach dem Gesetzeswort-laut, der Entstehungsgeschichte sowie dem
Sinn und Zweck ist der Begriff "Heim" in einem weiten Sinn zu
verstehen. Unter einem Heim ist nach der Rechtsprechung und Literatur ein
organisierter, von einer oder mehreren Personen geleiteter und von Angestellten
besorgter kollektiver Haushalt zu verstehen, der bezweckt, fremden Personen
gegen Entgelt und ausnahmsweise unentgeltlich Unterkunft, Verpflegung und
gewisse weitere Dienstleistungen zu gewähren. Als Beurteilungskriterium kommen
also die Art und das Mass der angebotenen Dienstleistungen, der Grad der
feststellbaren Fremdbestimmung sowie der Abhängigkeitsgrad der betroffenen
Person infrage (BGr, 7. November 2014, 8C_530/2014, E. 3.2.1; Thomet,
N. 111).
5.10.2 Zu berücksichtigen
ist überdies, ob die Person die Anstalt und den Aufenthaltsort frei wählt.
Sofern bei einem unter solchen Begleitumständen erfolgenden Anstaltseintritt
der Lebensmittelpunkt in die Anstalt verlegt wird, wird am Anstaltsort ein
neuer Wohnsitz begründet. Als freiwillig und selbstbestimmt hat der
Anstaltseintritt auch dann zu gelten, wenn er vom "Zwang der Umstände"
(etwa Angewiesenheit auf Betreuung, finanzielle Gründe) diktiert
wird (VGr, 4. Oktober 2012, VB.2012.00498, E. 3.2 mit weiteren
Hinweisen; wobei dieser Fall die Wohnsitznahme nach dem alten Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926
betraf).
Eine gewisse Freiwilligkeit ist in diesem Fall nicht
abzustreiten. Selbst wenn aber aufgrund der Umstände der Unterstützten ein
selbstständiges Wohnen mit ihren beiden Töchtern im Zeitpunkt nach der Geburt
der zweiten Tochter nicht möglich gewesen wäre, hätte in diesem Fall der
Wohnsitz in der Stadt Zürich weiterbestanden.
5.11
Nach dem Gesagten sprechen die Indizien unter Berücksichtigung des
vorliegenden Spezialfalls (tiefe Anforderungen), aufgrund des physischen
Verbleibs und der Absicht für eine Wohnsitzbegründung in der Stadt Zürich. Die
Vorinstanz kam zu ebendiesem Schluss, ohne dass sie sich primär auf den
zivilrechtlichen Wohnsitz gemäss Art. 23 ZGB stützte, sondern § 32 SHG unter Berücksichtigung der sozialhilferechtlichen Situation auslegte. Der
Vorinstanz ist insofern keine falsche Rechtsanwendung vorzuwerfen und das
Resultat hält der vorliegenden Prüfung stand. Eine Kostenersatzpflicht des
Kantons nach § 44 SHG ist zu verneinen.
5.12
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen, und es steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG). Der
Beschwerdegegner hat keine Parteientschädigung beantragt.
6.
Bei diesem
Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin zu auferlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen
wurden keine verlangt.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 220.-- Zustellkosten,
Fr. 7'220.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Parteientschädigungen
werden keine zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an …