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Entscheid

VB.2020.00088

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00088

11. Juni 2020Deutsch29 min

(URT.2020.21799)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00088

Urteil

der 3. Kammer

vom 11. Juni 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin

Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

Stadt Zürich,

vertreten durch die Sozialen Dienste,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staat Zürich,

vertreten durch Sozialamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Kostenersatz

nach § 44 SHG,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die Sozialen Dienste der Stadt Zürich machten am 11. Oktober

2016 eine "Anzeige gemäss § 44 des Sozialhilfegesetzes

vom 14. Juni 1981 (SHG)" und damit einen Kostenersatzanspruch ab dem

16. August 2016 für die Auslagen der wirtschaftlichen Hilfe zugunsten von A

(fortan: die Unterstützte) geltend. Mit Verfügung vom 12. August 2019 wies

das Kantonale Sozialamt das Begehren der Sozialen Dienste um Leistung eines

Kostenersatzes nach § 44 Abs. 2 SHG ab.

Erwägungen

II. Die Stadt Zürich rekurrierte

dagegen am 10. September 2019 an die Sicherheitsdirektion und beantragte

die Aufhebung der Verfügung des Kantonalen Sozialamts vom 12. August 2019.

Mit Entscheid vom 24. Januar 2020 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs

ab.

III. Die Stadt Zürich erhob

dagegen am 11. Februar 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids vom 24. Januar 2020 sowie

die Anweisung des Kantons Zürich, ihr die der Unterstützten

seit 16. August 2016 geleistete wirtschaftliche Hilfe zu ersetzen, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Zürich. Die

Sicherheitsdirektion verzichtete am 19. Februar 2020 auf eine

Vernehmlassung.

Das Kantonale Sozialamt beantragte am 9. März 2020

die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen zulasten der Stadt Zürich. Die

Stadt Zürich nahm am 23. März 2020 Stellung und hielt weiterhin an ihrem

Standpunkt fest. Das Kantonale Sozialamt nahm am 6. Mai 2020 hierzu Stellung.

Die Stadt Zürich nahm am 12. Mai 2020 erneut Stellung. Das Kantonale

Sozialamt teilte am 18. Mai 2020 seinen Verzicht auf erneute Stellungnahme

mit, was der Stadt Zürich noch zur Kenntnisnahme zugestellt wurde.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht prüft seine

Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) von Amtes wegen.

Diese ist unter anderem betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide einer

Direktion über Anordnungen eines Amts etwa betreffend den kantonalen

Kostenanteil an Sozialhilfeleistungen nach § 41 Abs. 1 in Verbindung

mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a Abs. 1,

19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario

VRG gegeben.

2.

2.1

Nach § 44 Abs. 2 SHG ersetzt der Kanton der

Aufenthaltsgemeinde die Kosten der von ihr geleisteten wirtschaftlichen Hilfe,

soweit nicht die Wohngemeinde ersatzpflichtig ist oder eine Ersatzpflicht nach

Bundesrecht besteht (§ 44 Abs. 2 SHG).

2.2

Der

Hilfesuchende hat seinen Wohnsitz nach § 34 Abs. 1 SHG in derjenigen

Gemeinde, in der er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält

(sog. Unterstützungswohnsitz). Die Aufenthaltsgemeinde ist zur Hilfeleistung

verpflichtet, solange die Wohngemeinde des Hilfesuchenden nicht feststeht oder

wenn eine Person ausserhalb ihrer Wohngemeinde unaufschiebbarer Hilfe bedarf (§ 33 SHG).

2.3

Der Kostenersatz wird nach § 34 der Verordnung zum

Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) mit schriftlicher Anzeige des

Hilfsfalls an die zuständige Behörde bzw. das kantonale Sozialamt (vgl. § 7a SHV) geltend gemacht (Abs. 1); vom Kanton zu übernehmende Kosten sind dem

kantonalen Sozialamt halbjährlich in Rechnung zu stellen (Abs. 4). Das

kantonale Sozialamt entscheidet über die Anerkennung der staatlichen

Kostenersatzpflicht (§ 36 Abs. 1 SHV).

3.

3.1

Die Definition des Wohnsitzes findet sich in Art. 23

des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB), wonach eine Person einen

Wohnsitz begründet, wenn sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens an einem

Ort aufhält. Eine ausschliesslich danach erfolgende Bestimmung des Wohnsitzes

hätte jedoch rechtspolitisch nicht erwünschte Folgen, weshalb bereits Art. 23

Abs. 1 ZGB festhält, dass der Aufenthalt u. a. in einer Pflegeeinrichtung oder einem

Spital etc. keinen Wohnsitz zu begründen vermag. Ebenfalls mit Blick auf die im

jeweiligen Sachbereich an den Wohnsitz anknüpfenden Rechtsfolgen weicht das

öffentliche Recht teilweise vom zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff ab, sofern

eine Abweichung, z. B.

im Steuerrecht, erforderlich ist (Daniel Staehelin in: Basler Kommentar ZGB I,

6.

A., Art. 23 N. 3).

3.2

Nach § 34 SHG hat der Hilfesuchende seinen Wohnsitz in derjenigen Gemeinde, in der er

sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Eine volljährige Person hat gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die

Unterstützung Bedürftiger

vom

24.

Juni 1977 (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) – wie auch nach § 34 SHG – ihren Unterstützungswohnsitz – unter

Vorbehalt der in Art. 5 ZUG bzw. § 35 SHG genannten Ausnahmen – in

der Gemeinde, in der sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält.

Insofern decken sich die gesetzlichen Definitionen mit dem zivilrechtlichen

Wohnsitzbegriff, auch wenn sie diesen jeweils für ihren Anwendungsbereich

selbst definieren. Die Anforderungen sind im sozialhilferechtlichen Bereich

tiefer anzusetzen (vgl. auch nachfolgend E. 5.7).

3.3

Der Aufenthalt mit der Absicht dauernden Verbleibens

einer Person setzt zum einen voraus, dass sie sich dort tatsächlich niedergelassen

Dispositiv

und eingerichtet hat und damit über eine ordentliche Wohngelegenheit verfügt.

Zum anderen muss sie die aus den gesamten Umständen erkennbare Absicht haben,

dort nicht nur vorübergehend, sondern "dauerhaft", d. h. zumindest für längere Zeit zu bleiben. Die Absicht

des dauernden Verbleibens ist ein innerer Vorgang, auf den immer nur aus

indirekten Wahrnehmungen geschlossen werden kann. Dabei sind alle Elemente der

äusserlichen Gestaltung der Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, wobei die

Wohnverhältnisse oft entscheidende Rückschlüsse zulassen. Bei der

Wohnsitzermittlung ist nicht auf den inneren Willen einer Person abzustellen;

massgebend ist vielmehr, auf welche Absicht die erkennbaren äusseren Umstände

schliessen lassen (vgl. auch Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die

Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG), 2. A., Zürich 1994,

N. 97 und dort zitierte Rechtsprechung). Wenn die äusserlich erkennbare Lebensgestaltung nichts

Gegenteiliges nahelegt, stellt auch eine Notwohnung eine ordentliche

Wohngelegenheit dar. Dies selbst dann, wenn kein Mietvertrag abgeschlossen

wurde (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap.

3.2.01, 18.3.2020).

3.4 Als

Aufenthalt gilt die tatsächliche Anwesenheit in einer Gemeinde. Wird eine

offensichtlich hilfebedürftige Person auf behördliche

Anordnung in eine andere Gemeinde verbracht, so gilt als Aufenthaltsort

weiterhin die Gemeinde, von der aus die Zuweisung erfolgt sei (§ 39 SHG).

4.

4.1 Der

massgebende Sachverhalt gestaltet sich wie folgt: Die seit dem 16. August

2016 mit wirtschaftlicher Hilfe im Umfang von bisher mehr als Fr. 200'000.-

unterstützte Unterstützte wohnte ursprünglich in B, zog am

19. März 2009 nach Zürich und nahm im gleichen Jahr wiederum Wohnsitz in B,

wo auch ihre Eltern wohnen. Sie war verheiratet und brachte am 1. Januar

2010 eine Tochter zur Welt. Die Ehe wurde am 29. September 2015

geschieden. Im Oktober 2015 zog die Unterstützte zu ihrem

neuen Freund nach Land X. Die ehemals eheliche Wohnung in B wurde

gekündigt und während ihrer Abwesenheit geräumt; seither verfügte die Unterstützte über keinen Hausrat mehr. Sie verlor ihre

Arbeitsstelle und verkaufte ihr Auto. Ihre Tochter liess sie in B bei den

Grosseltern. Im Februar 2016 kam sie in die Schweiz zurück, nachdem ihr neuer

Freund – gemäss Sachverhaltserhebungen der Beschwerdeführerin – gewalttätig

geworden war. Ab dem 22. Februar 2016 wurde die Unterstützte

sechs Wochen lang im Psychiatrischen Spital D behandelt. Ihr Freund

besuchte sie in der Schweiz und machte ihr einen Heiratsantrag. Im April 2016

verliess sie die Schweiz wieder, um bei ihrem Freund in Land X Wohnsitz zu

nehmen. Das Paar lebte drei Monate in E und danach einen Monat in F. Am 4. August

2016 kam die schwangere Unterstützte in die Schweiz zurück

und begab sich ins Spital G, wo sie stationär aufgenommen wurde. Am 8. August

2016 zog die Unterstützte bei ihrer Schwester in deren

Wohnung in der Stadt Zürich ein. Am 25. September 2016 kam ihre zweite

Tochter zur Welt. Die Unterstützte blieb bis am 3. Oktober

2016 im Spital G hospitalisiert, daraufhin zog sie in die Institution H

in der Stadt Zürich. Am 1. Dezember 2016 zog ihre ältere Tochter ebenfalls

dorthin. Seit dem 1. November 2017 lebt die Unterstützte

mit ihren beiden Töchtern im betreuten Wohnen I.

4.2 Über den

Sachverhalt sind sich die Parteien einig. Strittig ist jedoch die Frage, ob die Unterstützte einen unterstützungsrechtlich relevanten

Wohnsitz in der Stadt Zürich begründet oder nur Aufenthalt genommen hatte bzw.

auf welchen Wohnsitzbegriff vorliegend abzustellen ist sowie daraus abgeleitet

die Frage, ob eine Kostenersatzpflicht des Beschwerdegegners gegenüber der

Beschwerdeführerin besteht.

4.3 Die

Vorinstanz erwog, es sei unbestrittenermassen weder eine ersatzpflichtige

Wohngemeinde vorhanden, noch bestehe eine Ersatzpflicht nach Bundesrecht,

sodass der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin gegenüber für die

ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe ersatzpflichtig sei, sofern die Zeit,

welche die Unterstützte in Zürich verbracht habe, ein

blosser Aufenthalt gewesen sei, der keinen Wohnsitz begründet habe. Ab dem

Zeitpunkt, als die Unterstützte ihren ursprünglichen

Wohnsitz in B aufgegeben habe, habe sie keinen Unterstützungswohnsitz mehr

gehabt, da das Sozialhilferecht den fiktiven Erhalt des Wohnorts bis zur

Begründung eines neuen Wohnsitzes nicht kenne. Nach der Trennung von ihrem

Freund in Land X habe sie sich jedoch nach Zürich begeben, wo sie nach dem

Spitalaufenthalt Wohnsitz bei ihrer Schwester an der J-Strasse genommen habe.

Auch wenn die Platzverhältnisse in dieser Wohnung knapp gewesen seien, spreche

dies nicht gegen eine Wohnsitznahme, selbst wenn sie sich polizeilich nicht

angemeldet habe. Selbst der Aufenthalt in einer beengten Notwohnung spreche

nicht gegen die Annahme eines Wohnsitzes. Die Unterstützte

habe sich aufgrund der Umstände auf der Flucht befunden und sei in eine tiefe

Krise gestürzt. Nach einem Suizidversuch und nachdem sie der Gewalt ihres

Freundes ausgesetzt gewesen sei, sei sie nach Zürich gekommen. Es liege auf der

Hand, dass dieser als Flucht bezeichnete Zustand für sie keine Dauerlösung habe

sein können. Indem sie noch vor der Geburt Wohnsitz bei ihrer Schwester

genommen habe, habe sie die Flucht beendet und für sie stabilisierende

Verhältnisse gesorgt. Dass sie nicht die Absicht dauernden Verbleibens in der

Stadt Zürich gehabt hätte, könne aufgrund des objektiv Erkennbaren nicht gesagt

werden. Von vorneherein sei klar gewesen, dass sie nur vorübergehend bei ihrer

Schwester wohnen könne. Deshalb habe sie eine neue Unterkunft gesucht, und zwar

immer noch in der Stadt Zürich. In der Institution I sei sie dann bis zu

ihrem Wegzug nach K gut ein Jahr geblieben. Bereits beim Einzug bei ihrer

Schwester habe sie die Absicht des dauernden Verbleibens in der Stadt Zürich

gehabt. Damit habe sie einen Unterstützungswohnsitz begründet, den sie bis zum

Wegzug nach K beibehalten habe. Daran habe auch nichts geändert, wenn der

Aufenthalt in der Institution I als Aufenthalt in einem Heim oder einer

Anstalt gemäss § 35 SHG qualifiziert würde. Als urteilsfähige, volljährige

Person habe sich die Unterstützte freiwillig und

selbstbestimmt dorthin begeben, wenn auch ein gewisser "Zwang der Umstände"

vorgelegen haben möge.

Aus dem Gesagten

erhelle, dass das Verbleiben der Unterstützten in der

Stadt Zürich während gut eines Jahres als Wohnsitznahme zu qualifizieren sei.

Würde man den Wohnsitzbegriff derart eng auslegen wie die Beschwerdeführerin,

könnte die Unterstützte wohl noch für Jahre gar keinen

Wohnsitz mehr begründen, da auch das betreute Wohnen I nur vorübergehenden

Charakter habe. Die Ersatzpflicht des Kantons müsse zudem die Ausnahme sein,

was ebenfalls gegen eine enge Auslegung des Wohnsitzbegriffs spreche.

4.4 Die

Beschwerdeführerin macht geltend, es handle sich um einen noch laufenden

Unterstützungsfall. Zum Sachverhalt sei zu präzisieren, dass sich die Unterstützte an der Adresse ihrer Schwester nicht angemeldet

habe. Da nach der Geburt der zweiten Tochter keine Anschlusslösung

bereitgestanden habe, habe die Unterstützte länger als

üblich im Spital bleiben müssen. Es sei festzuhalten, dass für die vorliegende

Beurteilung das SHG und die dazugehörige Lehre, Praxis und Rechtsprechung

massgeblich seien. Der Sachverhalt sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz

nicht unter dem Gesichtspunkt des zivilrechtlichen Wohnsitzes zu würdigen.

Während ihrem ersten Aufenthalt im Spital in der Stadt Zürich habe die Unterstützte keinen Unterstützungswohnsitz begründet.

Daraufhin habe ihre Schwester sie bis zur Geburt des Babys aufgenommen, polizeilich

angemeldet habe sich dort jedoch nicht. Somit habe auch keine gesetzliche

Vermutung bestanden, wonach sie in der Stadt Zürich einen

Unterstützungswohnsitz begründet hätte. Gegenteiliges behaupte auch der

Beschwerdegegner nicht. Entsprechend könne er sich auch nicht darauf

beschränken, darzutun, was alles nicht gegen eine Wohnsitzbegründung spreche.

Vielmehr hätte er darzulegen, was für eine Wohnsitzbegründung sprechen solle.

Das einzige Argument, welches die Vorinstanz in ihrem Entscheid vorbringe, sei,

dass sich die Verhältnisse der Unterstützten bei ihrer

Schwester stabilisiert haben sollen, nachdem sie dort lediglich für kurze Zeit

befristet Unterschlupf erhalten habe.

Inwiefern damit die

konkreten Voraussetzungen für die Begründung eines Unterstützungswohnsitzes

erfüllt seien, habe die Vorinstanz nicht dargetan. Entsprechendes würde sich

auch als schwierig erweisen, nachdem vorliegend schon fraglich sei, ob beim

Unterschlupf von einer ordentlichen Wohngelegenheit ausgegangen werden könne

und auch die äusserlich erkennbaren Umstände nicht auf die Absicht des

dauernden Verbleibs hätten schliessen lassen. Bereits von Beginn an sei

offenkundig gewesen, dass aufgrund des Zustands der Unterstützten

ein selbständiges Wohnen zusammen mit ihren Kindern in nächster Zukunft nicht

möglich sein würde. Zudem wäre es spekulativ und entbehrte jeder Grundlage zu

unterstellen, dass die Schwester – in Anbetracht ihrer Wohnsituation – entgegen

sämtlicher Äusserungen in Erwägung gezogen hätte, die

Unterstützte nach der Geburt mit dem Baby weiterhin zu beherbergen. Eine

Rückkehr zur Schwester sei auch dann nicht in Erwägung gezogen worden, als nach

der Geburt noch keine Anschlusslösung bereitgestanden habe. Der nur auf eine

kurze Zeit befristete Unterschlupf habe somit gemäss kantonaler Praxis keinen

Unterstützungswohnsitz begründet. Bis zum Entscheid der Vorinstanz sei die

Qualifikation der Institution H als Heim nie infrage gestanden. Es handle

sich um eine rund um die Uhr betreute Wohnsituation und damit offenkundig um ein

Heim, nicht zuletzt verfüge die Institution auch über die Heimanerkennung.

Damit habe die Unterstützte auch dort keinen Wohnsitz

begründet.

Seit November 2017 wohne die Unterstützte

mit ihren beiden Töchtern im begleiteten Mutter-Kind-Wohnen I. Die dortigen

Abmachungen und Hausregeln gingen über das bei einem normalen Mietverhältnis

Übliche hinaus, weshalb dieses begleitete Wohnen ebenfalls unter den

Heimbegriff falle. Damit habe sie auch in K keinen Unterstützungswohnsitz

begründet, und zwar unabhängig davon, ob der Eintritt freiwillig erfolgt sei

oder nicht. Die Beschwerdeführerin habe die Unterstützte

bisher als Aufenthaltsgemeinde unterstützt. Da keine Wohngemeinde

ersatzpflichtig sei und keine Ersatzpflicht nach Bundesrecht bestehe, sei der

Beschwerdegegner verpflichtet, die von ihr geleistete wirtschaftliche Hilfe zu

ersetzen.

4.5 Der

Beschwerdegegner stellt sich auf den Standpunkt, die Sachverhaltsdarstellung

der Beschwerdeführerin sei im Wesentlichen zutreffend. Zu konkretisieren sei

Folgendes: Die Unterstützte sei, nachdem sie im Oktober

2015 zu ihrem Freund nach Land X sei, in dessen vollkommene Abhängigkeit

geraten und durch ihn von der Aussenwelt isoliert worden. Als sie im Februar

2016 ihr Mobiltelefon wiedergefunden habe, habe sie mit ihrer Schwester ihre

erste Rückkehr – im dritten Monat schwanger – in die Schweiz organisieren

können, worauf sie sich nach einem Suizidversuch im Psychiatrischen

Spital D aufgehalten habe. Im April 2016 sei sie erneut nach Land X

gereist, habe jedoch während der vier dort verbrachten Monate wieder dasselbe

erlebt. Nach der zweiten Rückkehr in die Schweiz und einem kurzen

Spitalaufenthalt sei sie zu ihrer Schwester gezogen. Die aufgrund einer

Gefährdungsmeldung involvierte Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) L

habe erwogen, den Fall an die KESB Stadt Zürich abzugeben. Die ältere Tochter

sei jeweils an den Wochenenden zu ihr nach Zürich gekommen, und sie habe in

Zürich noch Kolleginnen von früher gehabt.

Die Unterstützte sei nach ihrer

ersten Flucht aus Land X nach B zurückgekehrt. Dort hätte ihr im

nahegelegenen L eine Geburtsklinik zur Verfügung gestanden. Die

Unterstützte habe jedoch nicht das Spital nahe ihrem vormaligen Zuhause,

wo auch ihre Eltern und ihre bei diesen zurückgelassene ältere Tochter wohnten,

sondern ein Spital in Zürich gewählt. Zu ihren Eltern, von welchen sie sich im

Stich gelassen gefühlt habe, habe sie zum Zeitpunkt ihrer zweiten Flucht keinen

Kontakt mehr gehabt. Die Spitalwahl weise auf den Willen hin, sich nach Zürich

zu begeben, wo auch ihre engste Bezugsperson, ihre Schwester, lebe. Hinzu

komme, dass die Unterstützte als rückkehrende Auslandschweizerin

mit der Wahl des Spitals G in Zürich das verfassungsmässig geschützte

Recht auf Niederlassungsfreiheit wahrgenommen habe und sich für Zürich als

ihren Niederlassungsort entschieden habe. Dieser habe sich in örtlicher Nähe

ihrer nächsten Bezugsperson befunden. Die familiären Beziehungen zu einem Ort

seien bei der Beurteilung, ob eine Person ihren Lebensmittelpunkt an einen

bestimmten Ort verlegt habe, von besonderer Bedeutung und ein wichtiges

Element, welches darauf hinweise, dass die Unterstützte

ihren Lebensmittelpunkt nach Zürich verlegt habe. Die polizeiliche Meldepflicht

stelle nicht mehr als ein Merkmal unter weiteren für das Vorhandensein eines

Unterstützungswohnsitzes dar. Auch die Wohnverhältnisse bei der Schwester seien

Indiz für die Erkennbarkeit des Willens an einem Ort zu verbleiben, habe die Unterstützte dort doch über eine beengte, aber den

wesentlichen Unterkunftsbedürfnissen wie Wärme, Licht, Schlaf- und

Kochmöglichkeiten etc. gerecht werdende und insofern ordentliche

Wohngelegenheit verfügt. Obwohl die Wohnverhältnisse nicht als Dauerlösung

vereinbart gewesen seien, stelle das von der Schwester angebotene Obdach keine

Unterschlupfsituation dar, zumal es nicht um eine vorübergehend zu

überbrückende Obdachlosigkeit infolge Wohnungsverlusts gegangen sei.

Auch die KESB L sei zu dieser Einschätzung gelangt und

habe die Übertragung an die KESB Zürich bereits zu einem frühen Zeitpunkt in die

Wege geleitet. Bei dem Check-in-Gespräch der Unterstützten

bei den Sozialen Diensten am 2. September 2016 sei keineswegs klar

gewesen, dass ein selbständiges Zusammenwohnen mit den beiden Kindern nicht

möglich sein würde. Für die Unterstützung in der Wohnfrage habe sie sich an die

Sozialen Dienste Zürich gewandt. Es widerspreche nicht nur der allgemeinen

Lebenserfahrung, dass die Schwester die Unterstützte nach

der Geburt auf die Strasse gestellt hätte, sondern auch sämtlichen

Anhaltspunkten im Sachverhalt. Es sei durch nichts belegt, dass die längere

Verweildauer der Unterstützten nach der Geburt darauf

zurückzuführen sei, dass sie nicht zu ihrer Schwester habe zurückkehren können.

Naheliegender sei, dass die Suchtproblematik zu diesen zusätzlichen Aufenthaltstagen

geführt habe; zudem habe in diesem Zeitpunkt bereits Klarheit über die

Anschlusslösung in der Institution H bestanden. Betreffend die Frage, ob die Unterstützte mit der Absicht, dauernd zu verbleiben, nach

Zürich gezogen sei, sei dieser neue Entschluss nicht mehr von Bedeutung.

Sämtliche Elemente der äusserlichen Gestaltung der Lebensverhältnisse der Unterstützten hätten erkennbar auf die subjektive Absicht des

dauernden Verbleibens in Zürich hingewiesen. Mit dem Zuzug bei ihrer Schwester

in Zürich habe sie einen Unterstützungswohnsitz begründet.

5.

5.1 Zu prüfen

ist, wann und ob die Unterstützte, unter Berücksichtigung ihrer speziellen

Situation sowie ihrer Vor- und Nachgeschichte und der Berücksichtigung ihrer

familiären Situation, in der Stadt Zürich einen sozialhilferechtlichen

Unterstützungswohnsitz begründet hat.

5.2 Der

Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass der vorliegend anwendbare

Wohnsitzbegriff insbesondere unter sozialhilferechtlichen und damit kantonalen

Aspekten zu beleuchten ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass nicht auch die

Rechtsprechung in Anwendung des ZUG herangezogen werden kann, zumal Wortlaut

und Begrifflichkeit zur Wohnsitzbegründung im ZUG und SHG weitgehend

deckungsgleich sind (Art. 4 ZUG bzw. § 34 SHG). Ein

Unterstützungswohnsitz besteht, wenn nicht nur ein Aufenthalt gegeben ist.

5.3 Mit dem

zweiten Wegzug nach Land X hatte die Unterstützte

ihren bisherigen Wohnsitz in B endgültig verlassen. Mit der Flucht aus Land X

wurde auch dieser Wohnsitz – soweit aus den Akten ersichtlich ohne eine

Rückkehrabsicht – verlassen. Obwohl sie sich zwei Mal nach Land X begab,

ist aufgrund des Sachverhalts, wonach sie sich nun seit August 2016 bereits in

der Schweiz aufhält, davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der zweiten Rückkehr

in die Schweiz ein erneuter Wechsel nach Land X eher unwahrscheinlich

schien, umso mehr, als sich herausgestellt hatte, dass ihr Freund bereits

verheiratet war und zwei Kinder hatte. Der besonderen Situation wie auch der in

den Akten teils angesprochenen, aber nicht vollends klaren Suchtproblematik ist

im Folgenden Rechnung zu tragen.

5.4 Erster Aufenthalt im Spital G

Der erste Aufenthalt der Unterstützten im Spital G nach ihrer Rückkehr in die

Schweiz ist als Aufenthalt zu qualifizieren, da der Aufenthalt in einem Spital

nach § 35 SHG keinen Wohnsitz zu begründen vermag. Die Wahl fiel, soweit

sich das dem Sachverhalt entnehmen lässt, wohl deshalb auf dieses Spital, weil

es sich in örtlicher Nähe zum Wohnort ihrer Schwester befindet.

5.5 Aufenthalt

bei der Schwester in Zürich (8. August bis 25. September 2016)

5.5.1 Nach ihrer Entlassung aus dem

Spital G bis zur Geburt ihrer zweiten Tochter wohnte die Unterstützte bei

ihrer Schwester in Zürich. Dem Sachverhalt ist soweit zu entnehmen, dass es

sich um eine Abrede gehandelt haben soll, wonach die Unterstützte für diese

bestimmte Zeitspanne dort wohnen darf. Wird die Person jedoch nicht bloss zum

Zweck des Unterschlupfs aufgenommen, sondern wird ihr z. B. ein

eigenes Zimmer zur Verfügung gestellt und legt auch sonst die äusserlich

erkennbare Lebensgestaltung nichts Gegenteiliges nahe, kann ein

Unterstützungswohnsitz begründet werden. Dies auch dann, wenn kein Mietzins

bezahlt wird. Gerade wenn Verwandte ein in Not geratenes Familienmitglied bei

sich aufnehmen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass es auf Dauer

oder zumindest solange bei seiner Familie wohnen kann, bis es eine eigene

Wohnung gefunden hat. In solchen Fällen kann ein Unterstützungswohnsitz

begründet werden (Sozialhilfe Behördenhandbuch, Kap. 3.2.01, E. 4.4,

18.3.2020).

5.5.2 Wie der Beschwerdegegner in der

Verfügung vom 12. August 2019 ausführte, kann der Entscheid des EJPD

(EJPD, 27. Februar 2007, U4-0660701) zur Einschätzung der vorliegenden

Situation herangezogen werden. Die dort betroffene Ersatzpflicht des

Heimatkantons, welche in Art. 15-17 ZUG geregelt wurde, wurde unterdessen

zwar aufgehoben (AS 2015 319). Im Übrigen ist aber auf Folgendes aus diesem

Entscheid – auch wenn es sich, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, um keinen

höchstrichterlichen handelt – zu verweisen: Die betroffene Person in diesem

Entscheid befand sich in einer persönlichen Notlage, war im vierten Monat

schwanger, konnte nicht auf die Unterstützung des Kindsvaters zählen und wurde

dann im Haushalt von ihrer Gotte (Patin) aufgenommen. Das EJPD führte aus, dass

unter diesen Umständen an die Begründung eines neuen Unterstützungswohnsitzes

nicht allzu strenge Anforderungen gestellt werden dürften. Bestehen über eine

allfällige erneute Dislozierung keine oder nur vage Vorstellungen, ist

ebenfalls von einem Aufenthalt auf unbestimmte Zeit auszugehen, selbst wenn dieser

aufgrund eines neuen Entschlusses schon nach kurzer Zeit wieder beendet wird (Ziff. 12.2).

5.5.3 Die Unterstützte nahm zunächst zumindest

physisch Wohnsitz in der 3-Zimmer-Wohnung, die von der Schwester, deren Mann

und deren zwei Kindern bewohnt wurde und rund 70 m2 Wohnfläche

umfasste. Ein neuer Entschluss lag vorliegend nicht vor. Über die erneute

Dislozierung bestand jedoch noch keine Vorstellung. Wie der Beschwerdegegner

ausführte, handelte es sich bei der behaupteten Abrede bis zur Geburt nicht um

einen strikten Kündigungstermin. Genauso wenig war ja auch der Geburtstermin

ein fixes Datum (und lag effektiv zeitlich nach dem errechneten Termin). Somit

kann auch, ohne dass ein Mietzins geschuldet wäre, die Unterbringung bei

Verwandten wohnsitzbegründend sein. Dafür darf es sich jedoch nicht lediglich

um einen Unterschlupf handeln, wie ihn das Sozialhilfe-Behördenhandbuch

beschreibt, wenn jemand zur

Vermeidung von Obdachlosigkeit vorübergehend, d. h. von vornherein für eine kurze Zeit befristet, bei

Verwandten oder Bekannten in einer anderen Gemeinde Unterschlupf nimmt, damit jedoch den bestehenden

Unterstützungswohnsitz nicht beendet (Behördenhandbuch, Kap. 3.2.01, Ziff. 4.4,

Version vom 18. März 2020; Ziff. 4.4.

verweist zudem auf Ziff. 5.3, welche das Verlassen des Wohnsitzes zu einem

Sonderzweck beschreibt, was bei der Unterstützten nicht

der Fall war). Bei der Unterstützten lag

kein bisheriger Unterstützungswohnsitz vor, und sie wurde von ihrer engsten

Bezugsperson aufgenommen, sodass – wie es das Sozialhilfe-Behördenhandbuch

beschreibt – ein Unterstützungswohnsitz begründet werden kann. Dass weder die Schwester und ihre Familie noch die Unterstützte die –

allenfalls als beengt zu empfindende – Wohnsituation in der Wohnung der

Schwester als Dauerlösung einer Wohnmöglichkeit der Unterstützten und dem Baby

betrachteten, spricht jedoch nicht gegen eine Wohnsitzbegründung im Moment der

physischen Wohnsitznahme mit der Absicht des weiteren Verbleibs, selbst wenn

dieser noch ungewiss ist. Bei Personen ohne feste sozialen und ökonomischen

Strukturen dürfen daran keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. Wie

auch bei der betroffenen Person im genannten Entscheid des EJPD (vgl. E. 5.5.2)

ist hier davon auszugehen, dass auch die Unterstützte nicht wusste, wie es

weitergehen sollte bzw. im Zeitpunkt des Einzugs in die Wohnung der Schwester

der nächste Wohnort noch keineswegs bestimmt war. Somit ist davon auszugehen,

dass es sich um einen Aufenthalt auf "unbestimmte Zeit" handelte. Der

Beschwerdegegner führt hier an, es würde der allgemeinen Lebenserfahrung

widersprechen, dass die Schwester die Unterstützte mitsamt dem Baby auf die

Strasse gestellt hätte. Ob diese Annahme auf einer genügenden Grundlage beruht,

kann offenbleiben und jedenfalls nicht entscheidrelevant für die

Wohnsitzbegründung sein. Dem Sachverhalt nach handelte es sich bei der

Schwester um die engste und momentan einzige Bezugsperson der Unterstützten,

welche ihr in der Notsituation Hilfe leistete, was für eine Absicht der

Unterstützten spricht, weiterhin in deren Nähe zu verweilen.

Ebenfalls ist ein

Verweis auf die allgemeine Lebenserfahrung, wonach eine 3-Zimmer-Wohnung,

welche bereits mit einem Vierpersonenhaushalt (Schwester, deren Mann und zwei

Kinder) belegt ist, als zu klein bezeichnet wird, um nochmals eine erwachsene

Person plus ein Baby zu beherbergen und überdies noch Besuch von der älteren

Tochter der Unterstützten zu empfangen, zwar nachvollziehbar. Diese Tatsache

spricht jedoch nicht gegen die Situation, welche sich vor der Geburt der zweiten

Tochter zeigte und in welcher die Wohnung der Schwester eine Wohngelegenheit

bot, welche die an das Wohnen gestellten Grundbedürfnisse erfüllte. Es bestehen

keine Anhaltspunkte, dass die Wohnverhältnisse bei der Schwester den

grundlegenden Anforderungen an das Wohnen nicht entsprachen, zumal davon

auszugehen ist, dass sie der Unterstützten eine Schlafstätte boten sowie dass

sie Bad und Küche mitbenutzen durfte.

5.5.4

Die von der Beschwerdeführerin aufgeführte eingeschränkte

Selbstständigkeit und fehlende Rückzugsmöglichkeit der Unterstützten können

nicht zur Wohnsitzlosigkeit führen. Das Kriterium der familiären

Beziehungen ist hier ebenfalls zu gewichten. Zwar hatte die

Unterstützte ihre Eltern in B und damit auch dort familiäre Beziehungen,

doch ist aufgrund des Sachverhalts davon auszugehen, dass die Beziehung zur

Schwester die gelebtere und intensivere war, weshalb auch auf diese abzustellen

ist. Schliesslich begab sich die Unterstützte auch nach

Zürich und zu ihrer Schwester und nicht zu ihren Eltern, wobei mindestens zu

ihrem Vater seit der Rückkehr aus Land X ein gespanntes Verhältnis

bestehen soll.

5.6 Vorliegend

kann aus der polizeilichen Meldesituation keine Vermutung abgeleitet werden,

auch wenn sich die Unterstützte beim Einzug bei ihrer

Schwester nicht in Zürich polizeilich anmeldete. Da die Meldesituation nur ein

einzelnes Indiz bei der Ermittlung des Unterstützungswohnsitzes ist, kann

dieses nicht gegen eine Wohnsitznahme sprechen.

5.7 Die

Zeitdauer, welche die Unterstützte bis zur Geburt der

zweiten Tochter in der Wohnung der Schwester verbrachte, betrug rund eineinhalb

Monate (8. August bis 25. September 2016). Die bundesgerichtliche

Rechtsprechung versteht im Bereich des zivilrechtlichen Wohnsitzes in Anwendung

von Art. 23 ZGB unter "bestimmter Dauer" üblicherweise ein Jahr

(BGE 143 II 233 E. 2.5.2), damit ein auch von vorneherein bloss

vorübergehender Aufenthalt einen Wohnsitz zu begründen vermag. Wie bereits

erwähnt, sind die Voraussetzungen zur Begründung eines Unterstützungswohnsitzes

unter sozialhilferechtlichen Gesichtspunkten nicht derart eng auszulegen, ist

doch auch eine Unterstützung am Unterstützungswohnsitz bei kürzerer

Wohnsitznahme gegeben. Die Absicht, einen Ort später (aufgrund

veränderter nicht mit Bestimmtheit vorauszusehender Umstände) wieder zu

verlassen, schliesst zudem eine Wohnsitzbegründung nicht aus. Die Absicht

dauernden Verweilens muss nur im Moment der Begründung eines Wohnsitzes

bestanden haben. Dass die Unterstützte auch die Sozialen Dienste der Stadt

Zürich bezüglich der Unterstützung bei der Wohnungssuche ersuchte, sprach für

ihre damalige Absicht, weiterhin in der Stadt Zürich zu bleiben. Selbst der

Aufenthalt in einer Notwohnung würde einen Unterstützungswohnsitz begründen,

auch wenn vorliegend kein Bezug einer solchen nötig war. Allein aus dem

Umstand, dass eine unterstützungsbedürftige Person in der betroffenen Gemeinde

keine eigene Wohnung gefunden hat und sich – auch wenn sich dies erst im

Nachhinein ergibt – nur kurz in der Gemeinde aufhielt, wird die Begründung

eines Unterstützungswohnsitzes nicht ausgeschlossen (BGr, 5. Juli 2010,

8C_223/2010, E. 4.2). Denn der länger dauernde Aufenthalt in derselben

Gemeinde ist nicht Voraussetzung, sondern lediglich ein Indiz unter anderem für

die Begründung eines Unterstützungswohnsitzes. Folglich konnte die Unterstützte

in der – auch wenn befristeten – Zeitdauer von rund eineinhalb Monaten einen

Unterstützungswohnsitz begründen.

5.8 Für die

Ermittlung der subjektiven Absicht des dauernden Verbleibens sind alle Elemente

der äusserlichen Gestaltung der Lebensverhältnisse zu berücksichtigen. Weder an

die Absicht noch an die Dauer des Verbleibens dürfen zu strenge Anforderungen

gestellt werden. Bei unsteten Personen bildet bereits der länger andauernde

Aufenthalt an einem Ort ein Indiz für die Wohnsitzbegründung. Das Fehlen

gefestigter sozialer und ökonomischer Beziehungen ist insbesondere bei

suchtkranken Personen typisch und kann für sich allein nicht ausschlaggebend

sein. Andernfalls könnten solche Personen kaum je einen Unterstützungswohnsitz

begründen (BGr, 7. November 2014, 8C_530/2014, E. 3.4). Dass eine Person auf Dauer keinen

Unterstützungswohnsitz hat, ist nach der Konzeption des Zuständigkeitsgesetzes

zwar grundsätzlich möglich, darf aber nicht leichthin angenommen werden (BGr, 2. Mai 2000, 2A.420/1999, E. 4b und

6a; 5. Juli 2010, 8C_223/2010). Dies

würde nicht nur dem Sinn und Zweck der Fürsorgegesetzgebung, sondern auch den

richtig verstandenen Interessen der bedürftigen Person und der betroffenen

Gemeinwesen widersprechen. Es hätte zudem zur Folge, dass dem Heimatkanton eine

zeitlich unbefristete Ersatzpflicht gegenüber dem Aufenthaltskanton obläge.

Auch das liefe dem mit der Gesetzesrevision von 1990 angestrebten Ziel, im

Fürsorgewesen zum Wohnsitzprinzip überzugehen, zuwider. Dieses Ziel gebot und

rechtfertigte vielmehr, die Tatbestände der Ersatzpflicht des Heimatkantons (Art. 15

bis 17 ZUG: unterdessen jedoch aufgehoben, vgl. E. 5.5.2) einschränkend

auszulegen (BGr, 7. November 2014,

8C_530/2014, E. 3.4). Die Rechtsprechung zum ZUG

kann auch zur Auslegung des SHG herangezogen werden, da die Wohnsitzdefinition

weitgehend gleich lautet und das SHG das zeitlich jüngere Gesetz darstellt. Wie

die Vorinstanz ausführte, ist auch im Rahmen der Anwendung des SHG nicht ausser

Acht zu lassen – zumal auch dieses so auszulegen ist –, dass es eine

Ausnahmesituation darstellt, wenn eine Person auf Dauer keinen Wohnsitz hat. Im innerkantonalen Verhältnis, in

welchem das kantonale Recht das zuständige Gemeinwesen bestimmt

(vgl. BGr, 21. November 2017,

8C_285/2017, E. 8.2; 14. März

2014, 8C_701/2013, E. 3.2), stellt sich die Situation soweit gleich dar, als auch zur

Wohnsitzdefinition, welche auch innerkantonal zur Bestimmung des

Unterstützungswohnsitzes zu erfolgen hat, die Rechtsprechung zum ZUG

herangezogen werden kann (vgl. auch Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 3.2.01,

18.3.2020).

5.9 Dass die Unterstützte für die Geburt ein Spital in Zürich wählte, ist

wohl auf die örtliche Nähe zum Wohnort der Schwester zurückzuführen sowie auf die

Tatsache, dass sie sich bereits einmal im Spital G aufgehalten hatte. Es

ist fraglich, ob aus der Spitalwahl ein Indiz für die Begründung eines

Unterstützungswohnsitzes abgeleitet werden kann. Wie die Beschwerdeführerin zu

Recht geltend machte, sind bei der Spitalwahl zur Geburt erfahrungsgemäss neben

der Distanz zum Aufenthaltsort noch weitere Kriterien entscheidend. Eine

Vielzahl der Gebärenden suchen sich die Geburtsklinik ausserhalb ihres Wohn-

oder Aufenthaltsorts aus, zumal sich dies schon aufgrund der beschränkten

Anzahl Spitäler und Geburtshäuser ergibt. Wie lange man nach

einer Geburt hospitalisiert bleibt, ist einzelfallabhängig. Der

Beschwerdegegner brachte vor, die Tage, welche die Unterstützte über die

gewöhnliche Verweildauer nach einer Geburt im Spital verbracht habe, seien

nicht auf das Fehlen einer Anschlusslösung, sondern vielmehr auf die bei ihr

bestehende Suchtproblematik zurückzuführen gewesen. Der Grund für das länger

als übliche Verweilen im Spital lässt sich nicht abschliessend aus den Akten

ersehen, doch da der Aufenthalt im Spital G zur Geburt ohnehin keinen

Wohnsitz begründen konnte, bestand während diesem Aufenthalt im Wochenbett

weiterhin der Wohnsitz bei der Schwester in Zürich fort und die effektive

Spitalaufenthaltsdauer ist nicht von Relevanz.

5.9.1 Der sozialhilferechtliche Unterstützungswohnsitz

fordert zudem die erkennbare Absicht, an diesem Ort "dauerhaft", d. h. zumindest für längere

Zeit zu bleiben. Diese Absicht war nach oben Gesagtem im besonderen Fall der Unterstützten als erkennbar zu bezeichnen. Soweit

dies von aussen erkennbar war, kann vorliegend eine subjektive Absicht

dauernden Verweilens der Unterstützten in der Stadt Zürich bejaht werden. Es

ist folglich von einem Wohnort der Unterstützten in Zürich und nicht nur von

einem blossen Aufenthalt auszugehen.

5.10 Aufenthalt

in der Institution H in Zürich

5.10.1

Somit ist weiter zu prüfen, ob der Aufenthalt der Unterstützten in der Institution H

weiterhin zur Wohnsitzbegründung in der Stadt Zürich beitrug oder ob es sich um

einen Heimaufenthalt handelte, welcher keinen Wohnsitz begründet. Die Parteien

gehen weitgehend darin überein, dass die Institution I als Heim im Sinn von § 35 SHG zu qualifizieren ist. Die Vorinstanz wies jedoch darauf hin, dass eine

urteilsfähige und volljährige Person aus freien Stücken, das heisst freiwillig

und selbstbestimmt, mit der für Dritte erkennbaren Absicht dauernden

Verbleibens in eine Anstalt eintreten und dort Wohnsitz begründen könnte. Sie

stellte sich auf den Standpunkt, ein begleitetes Wohnen stelle im Allgemeinen

kein Heim dar, in welchem ein Aufenthalt nicht wohnsitzbegründend wäre. Die

Unterstützte habe sich als urteilsfähige, volljährige Person freiwillig und

selbstbestimmt dorthin begeben, wenn auch ein gewisser Zwang der Umstände

vorgelegen haben werde.

Abzuwägen sind der Grad der Fremdbestimmung der Wohnform

und die Auflagen, Regeln etc., welche bei solch einer Wohnform zwingende

Bedingung sind. Nach dem Gesetzeswort-laut, der Entstehungsgeschichte sowie dem

Sinn und Zweck ist der Begriff "Heim" in einem weiten Sinn zu

verstehen. Unter einem Heim ist nach der Rechtsprechung und Literatur ein

organisierter, von einer oder mehreren Personen geleiteter und von Angestellten

besorgter kollektiver Haushalt zu verstehen, der bezweckt, fremden Personen

gegen Entgelt und ausnahmsweise unentgeltlich Unterkunft, Verpflegung und

gewisse weitere Dienstleistungen zu gewähren. Als Beurteilungskriterium kommen

also die Art und das Mass der angebotenen Dienstleistungen, der Grad der

feststellbaren Fremdbestimmung sowie der Abhängigkeitsgrad der betroffenen

Person infrage (BGr, 7. November 2014, 8C_530/2014, E. 3.2.1; Thomet,

N. 111).

5.10.2 Zu berücksichtigen

ist überdies, ob die Person die Anstalt und den Aufenthaltsort frei wählt.

Sofern bei einem unter solchen Begleitumständen erfolgenden Anstaltseintritt

der Lebensmittelpunkt in die Anstalt verlegt wird, wird am Anstaltsort ein

neuer Wohnsitz begründet. Als freiwillig und selbstbestimmt hat der

Anstaltseintritt auch dann zu gelten, wenn er vom "Zwang der Umstände"

(etwa Angewiesenheit auf Betreuung, finanzielle Gründe) diktiert

wird (VGr, 4. Oktober 2012, VB.2012.00498, E. 3.2 mit weiteren

Hinweisen; wobei dieser Fall die Wohnsitznahme nach dem alten Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926

betraf).

Eine gewisse Freiwilligkeit ist in diesem Fall nicht

abzustreiten. Selbst wenn aber aufgrund der Umstände der Unterstützten ein

selbstständiges Wohnen mit ihren beiden Töchtern im Zeitpunkt nach der Geburt

der zweiten Tochter nicht möglich gewesen wäre, hätte in diesem Fall der

Wohnsitz in der Stadt Zürich weiterbestanden.

5.11

Nach dem Gesagten sprechen die Indizien unter Berücksichtigung des

vorliegenden Spezialfalls (tiefe Anforderungen), aufgrund des physischen

Verbleibs und der Absicht für eine Wohnsitzbegründung in der Stadt Zürich. Die

Vorinstanz kam zu ebendiesem Schluss, ohne dass sie sich primär auf den

zivilrechtlichen Wohnsitz gemäss Art. 23 ZGB stützte, sondern § 32 SHG unter Berücksichtigung der sozialhilferechtlichen Situation auslegte. Der

Vorinstanz ist insofern keine falsche Rechtsanwendung vorzuwerfen und das

Resultat hält der vorliegenden Prüfung stand. Eine Kostenersatzpflicht des

Kantons nach § 44 SHG ist zu verneinen.

5.12

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei

diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen, und es steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG). Der

Beschwerdegegner hat keine Parteientschädigung beantragt.

6.

Bei diesem

Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin zu auferlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen

wurden keine verlangt.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 220.-- Zustellkosten,

Fr. 7'220.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Parteientschädigungen

werden keine zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung an …