VB.2020.00093
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00093
22. Juli 2020Deutsch29 min
(URT.2020.21918)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2020.00093
Urteil
der 2. Kammer
vom 22. Juli 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Katharina Haselbach.
In Sachen
A, c/o Verein B,
vertreten durch RA C, dieser substituiert durch MLaw D,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren im Jahr 1959, kosovarische
Staatsangehörige, reiste am 8. März 2013 in die Schweiz ein und nahm
Wohnsitz bei ihrem niederlassungsberechtigten Ehegatten E, mit welchem sie seit
dem 28. April 1977 verheiratet ist. Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt
sie eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann. Die eheliche
Gemeinschaft wurde im Januar 2017 aufgegeben und mit Verfügung des
Bezirksgerichts Zürich vom 30. März 2017 wurde im Eheschutzverfahren
festgestellt, dass die Eheleute seit dem 18. Januar 2017 getrennt leben.
Die Ehefrau gab an, dass ihr Ehewille im Dezember 2016 erloschen sei,
wohingegen der Ehegatte angab, dass sein Ehewille nach wie vor bestehe. Die
Aufenthaltsbewilligung für A wurde am 9. März 2018 ohne Präjudiz bis zum 7. März
2019 letztmals verlängert, um den Ausgang des Strafverfahrens gegen den
Ehegatten betreffend Körperverletzung, Drohung und Nötigung gegenüber seiner
Ehefrau abzuwarten.
Am 15. Februar 2019 ersuchte A um
Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 24. Oktober
2019 wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihr Frist zum Verlassen der Schweiz bis am
24. Januar 2020 an.
Erwägungen
II.
Den
dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich am 15. Januar 2020 ab.
III.
Am 18. Februar
2020.
liess A beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte die
Aufhebung des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 15. Januar 2020 und
die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. In prozessrechtlicher Hinsicht
beantragt sie die unentgeltliche Prozessführung und eine Parteientschädigung.
Während sich das Migrationsamt nicht
vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion am 10. März 2020 auf
eine Vernehmlassung.
Am 11. März 2020 reichte der Vertreter
der Beschwerdeführerin einen Arztbericht ein, der am 18. März 2020 zur
Kenntnisnahme an die Gegenpartei ging.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Nach Art. 43
Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG) haben die ausländischen Ehegatten von in der Schweiz niedergelassenen
Ausländern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
wenn sie (unter anderem) mit diesen zusammenwohnen. Entscheidend ist damit
nicht das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer
gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2).
2.2
Nach
Auflösung der Ehegemeinschaft besteht ein entsprechender Bewilligungsanspruch
weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre
bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren
Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b
AIG).
2.3
Wichtige
persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können
namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher
Gewalt wurde (Art. 50 Abs. 2 AIG). Eheliche Gewalt bedeutet nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine systematische Misshandlung mit dem
Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, und nicht eine einmalige Ohrfeige oder
eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Ein Anspruch
wird auch nicht bereits durch eine einmalige tätliche Auseinandersetzung
begründet. Das Gleiche gilt, wenn der Ehepartner den Ausländer nach einem
Streit aus der Wohnung weist, ohne dass das Opfer körperliche oder psychische
Schäden erleidet. Die physische oder psychische Zwangsausübung und deren
Auswirkungen müssen vielmehr von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein.
Auch eine psychische bzw. sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes
Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann einen für die Annahme
eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad erreichen. Dies ist praxisgemäss
der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung
der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Die anhaltende,
erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen
Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht
erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die
Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit
verneinenden Beziehung verharrt. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen
(BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f. mit zahlreichen Hinweisen; BGr, 23. März
2018, 2C_460/2017, E. 3.2).
Die Gewährung eines Aufenthaltsrechts für Opfer ehelicher
Gewalt nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG soll verhindern, dass eine
von ehelicher Gewalt betroffene Person nur deshalb in einer für sie objektiv
unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft verbleibt, weil die Trennung für sie
nachteilige ausländerrechtliche Folgen zeitigen würde (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2).
Kommt es in einer solchen Situation zur Trennung, transformiert sich der vormals
aus der ehelichen Beziehung abgeleitete Aufenthaltsanspruch in einen
selbständigen Aufenthaltsanspruch. Ausgehend vom dargelegten Normzweck ist für
die Annahme eines nachehelichen Härtefalls bei häuslicher Gewalt
vorauszusetzen, dass ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen der ehelichen
Gewalt und der Trennung besteht. Fehlt es an einem solchen Zusammenhang, ist
nicht davon auszugehen, dass sich das Opfer von häuslicher Gewalt in der für
die Annahme des nachehelichen Härtefalls vorausgesetzten Dilemmasituation
befand, zwischen dem unzumutbaren Verbleib in der Ehe und der Beendigung des
Aufenthalts in der Schweiz entscheiden zu müssen (BGr, 8. April 2019, 2C_777/2018, E. 4.2).
Die ausländische Person trifft bei
den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende
Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Sie muss die eheliche Gewalt in geeigneter Weise
glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte,
Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.],
glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.). Den
von den Parteien eingereichten Berichten kommt als Privatgutachten
die Aussagekraft einer Parteibehauptung zu. Sie besitzen wegen der fehlenden
Neutralität nicht denselben Rang wie ein amtliches Gutachten (vgl. VGr, 27. Januar
2016, SB.2015.00097, E. 5.1; VGr, 9. Juli 2003, SR.2003.00002 =
StR 58 (2003) 888 ff. = ZStP 2003, 270 ff. =
ZStP 2004, 259 ff., E. 3b). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf
punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer
Oppression behauptet, muss die Systematik der Misshandlung bzw. deren
zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv
nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (BGE 138 II 229
E. 3.2.3).
3.
3.1
Die
Vorinstanz sah die Dreijahresfrist als erfüllt an, verneinte jedoch das
Vorliegen einer erfolgreichen Integration gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG wie auch wichtiger persönlicher Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b
Dispositiv
in Verbindung mit Abs. 2 AIG. Demnach ist zunächst zu prüfen, ob der
Beschwerdeführerin basierend auf Art. 50 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Abs. 2 AIG ein Rechtsanspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zukommt. Bei den wichtigen persönlichen
Gründen sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und ist zu
prüfen, wie sich die Pflicht des Ausländers, nach der gescheiterten Ehe die
Schweiz verlassen zu müssen, auf seine persönliche Situation auswirkt (Thomas
Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten, in: Alberto Achermann et
al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 57 ff.).
3.2 Die
Vorinstanz bemängelt die Glaubhaftmachung der massgeblichen häuslichen Gewalt
durch die Beschwerdeführerin und führt aus, dass angesichts der vom Obergericht
festgestellten Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen, den Berichten des Frauenhauses
und von Dr. med. F nur wenig Gewicht beizumessen sei, da sie sich alleine auf
die Aussagen der Beschwerdeführerin stützen würden. Weiterführende
Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Angaben würden nicht vorliegen. Es sei
nicht erklärbar, dass sie sich nicht schon früher an die Polizei oder eine
Beratungsstelle gewandt habe, um aus der Isolation auszubrechen.
Die im
Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 18. Januar 2017 eingeholte
telefonische Auskunft bei ihrem Sohn G würde zwar dafürsprechen, dass sie
zumindest im Kosovo Opfer ehelicher Gewalt geworden sei, jedoch sei allfällig
im Kosovo erlittene eheliche Gewalt im Hinblick auf Art. 50 Abs. 1 lit. b
AIG nicht zu berücksichtigen. Aber auch falls die Darstellungen der
Beschwerdeführerin betreffend eheliche Gewalt zutreffen sollten, erscheine es
in dieser Situation als widersprüchlich, wenn sie sich darauf berufe. Denn sie
habe ausgeführt, dass sie schon während Jahrzenten, auch während den 28 Jahren,
als sie getrennt von ihrem Ehemann im Heimatland gelebt hätte, eheliche Gewalt
erfahren habe. Dass sie sich dennoch entschieden habe zu ihrem Ehemann in die
Schweiz zu übersiedeln, erscheine unverständlich und damit habe sie in Kauf
genommen, dass sie nach ihrer Einreise in die Schweiz erneut Opfer ehelicher
Gewalt werde.
3.3 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, dass ein Aufenthaltsanspruch aufgrund eines
nachehelichen Härtefalles im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Abs. 2 AIG bestehe. Es müsse mittels der Arztberichte und
der Berichte des Frauenhauses als erstellt erachtet werden, dass die
Beschwerdeführerin während ihrer Ehe jahrelang unterdrückt worden sei. Die
zurückhaltende Gewichtung der Berichte, weil sie auf Aussagen der Betroffenen
basierten, sei nicht nachvollziehbar. Im Strafverfahren liege stets Aussage
gegen Aussage vor, weshalb solche stark zu relativieren seien. Zusätzlich sei
die kognitive Beschränktheit der Beschwerdeführerin zu beachten, welche zu
teils chronologisch ungeordneten, teils lückenhaften und teils gar abstrusen
Aussagen im Strafverfahren geführt hätten. Der nachgereichte Arztbericht
bestätige, dass sie Ereignisse nicht zeitlich ordnen und verbinden könne. Zudem
gehe aus dem Bericht klar hervor, dass sie während Jahrzehnten häusliche Gewalt
erlitten habe und davon bis heute stark geprägt sei.
3.4 Bei der in
der Ehegemeinschaft erlebten Gewalt kann nicht allein darauf abgestellt werden,
wo die häusliche Gewalt örtlich tatsächlich verübt wurde. Häusliche Gewalt
liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten
familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen
oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird (§ 2 Abs. 1 des
Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 [GSG]). Synonym verwendet werden
Begriffe wie Gewalt in engen sozialen Beziehungen bzw. im sozialen Nahraum.
Angeknüpft wird damit an die familiäre oder partnerschaftliche Beziehung und
nicht an den effektiven Wohnort resp. Haushalt als Tatort in der Schweiz. Der
Vorinstanz ist nicht beizupflichten, wenn sie pauschal festhält, dass die im
Kosovo erlittene eheliche Gewalt unter Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG
nicht zu berücksichtigen sei. Wenn das Ehepaar ein Anwesenheitsrecht in der
Schweiz hat und beispielsweise zwecks Ferien nur kurzzeitig abwesend ist, ist
nicht einzusehen, weshalb vom Partner in der gelebten Ehegemeinschaft
ausserhalb der eigenen Wohnung verübte Gewalt nicht bei der Abwägung zu
berücksichtigen wäre. Wenn es um die Beurteilung des Vorliegens eines
Härtefalles unter Art. 50 AIG aufgrund häuslicher Gewalt geht, ist auf die
Auflösung einer zuvor tatsächlich in der Schweiz gelebten Ehegemeinschaft
abzustellen. Wie das Bundesgericht mehrfach festhielt, geht es darum, dem Opfer
ehelicher Gewalt ein Aufenthaltsrecht zu gewähren um zu verhindern, dass es nur
deshalb in einer objektiv unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft verbleibt, weil
die Trennung für die betroffene Person nachteilige ausländerrechtliche Folgen
zeitigen würde (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Hierbei kann nicht relevant
sein, wo die Gewalttat effektiv erfolgte.
3.5 Im
Weiteren erachtete es die Vorinstanz als rechtsmissbräuchlich, wenn sich die
Beschwerdeführerin auf Art. 50 Abs. 2 AIG beruft, weil sie geltend
gemacht hätte, schon vor der Einreise in die Schweiz in der Ehe Gewalt erlebt
zu haben. Sie bezeichnet es als unverständlich, dass sie sich für ein dauerndes
Zusammenleben in der Schweiz entschied, wo sie stärker als im Heimatland
infolge des Getrenntlebens dem Ehemann ausgeliefert sei. Sie habe es somit in
Kauf genommen, dass sie nach einer Einreise in die Schweiz erneut Opfer
ehelicher Gewalt werden würde. Eine Berufung auf Art. 50 Abs. 1 lit. b
in Verbindung mit Abs. 2 AIG sei damit widersprüchlich.
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin führte im Rahmen des
Eheschutzverfahrens aus, dass er seine Ehefrau in die Schweiz mitgenommen habe,
weil sie ihm leidgetan habe, da sie nach dem Auszug der Kinder ganz alleine
gewesen sei und er nun im Alter die Ehefrau brauche. Schon beim Gesuch um
Nachzug im Jahr 2012 gab er an, seine Frau neben sich zu brauchen, weil seine
Gesundheit nicht sehr gut und er bereits 62 Jahre alt sei. Diese Aussagen
unterstreichen die Vermutung, dass die Beschwerdeführerin nicht selber
entscheiden konnte, wo sie Wohnsitz nimmt. Im Bericht der
Beratungsstelle H und des Frauenhauses I wird zudem angeführt, dass
die Beschwerdeführerin es als Pflicht sah, mit ihrem Ehemann zusammenzuwohnen.
Sie hätte mit der Einreise in die Schweiz so lange zugewartet, weil sie die
Hoffnung hatte, mit zunehmendem Alter würde der Ehemann freundlicher und
gutmütiger. Nicht gegen das Vorliegen ehelicher Gewalt spricht der Umstand,
dass das Opfer immer wieder zum Ehegatten zurückkehrt, denn dies ist für Opfer
ehelicher Gewalt nicht unüblich, weil der gewalttätige Ehepartner dem anderen
häufig verspricht, sich zu bessern (vgl. BGr, 14. April 2020, 2C_776/2019,
E. 5.3.3). Es handelt sich hier um die sogenannte Latenz-Phase, die zum
Gewaltzyklus gehört (vgl. hierzu statt vieler: Gewaltspirale, Täter/-innen- und
Opfertypologien: Konsequenzen für Beratung und Intervention, Hrsg.
Eidgenössisches Büro für Gleichstellung von Frau und Mann, 2012, https://www.ebg.admin.ch/dam/ebg/de/dokumente/haeusliche_gewalt/infoblaetter/informationsblatt3gewaltspiraletaeterinnen-undopfertypologienko.pdf.download.pdf/informationsblatt3gewaltspiraletaeter-innen-undopfertypologienko.pdf,
zuletzt besucht am 22. Juli 2020). Die Vorinstanz verkennt bei ihren
Ausführungen, dass ein solches Verhalten nicht widersprüchlich sein muss.
Insbesondere in Situationen, in denen das Opfer vom gewalttätigen Partner, sei
es wie hier sozial und finanziell abhängig ist, kann nicht von einer
freiwilligen Inkaufnahme weiterer Gewalt ausgegangen werden.
3.6 Ebenso wenig
darf die Glaubwürdigkeit von Fachberichten angezweifelt werden, weil sie
mehrheitlich auf Schilderungen des Opfers beruhen. Wie das Bundesgericht
festhält, bildet der Umstand, dass sich die Opfer im Zusammenhang mit einer
behaupteten ehelichen Gewalt an Fachpersonen wenden, gerade ein Indiz für die
Richtigkeit ihrer Darstellung (vgl. BGr, 26. Februar 2020, 2C_922/2019, E. 5.2;
BGr, 14. April 2020, 2C_776/2019, E. 5.3.3). Auch wenn solche als
Parteigutachten zu werten sind, kommt ihnen doch Gewicht zu und sie sind bei
der Beurteilung zu berücksichtigen.
3.7 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Kontaktaufnahme mit dem Sohn während der Anzeige bei
der Polizei sowie die Berichte der Fachpersonen und die ganzen Umstände zu
würdigen sind und eine Berufung der Beschwerdeführerin auf Art. 50 Abs. 1
lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG nicht von vornherein unstatthaft
ist. Zu prüfen ist, ob diese Darlegungen genügend im Sinn der bundesrechtlichen
Rechtsprechung sind, um von einem Anspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b
in Verbindung mit Abs. 2 AIG zu begründen.
4.
4.1 A und E verliessen
die Schweiz gegen Ende November/Anfang Dezember 2016, um wegen des Todesfalles
eines Enkelkindes in den Kosovo zu reisen. Der Ehemann reiste alleine zurück
und die Beschwerdeführerin reiste am 18. Januar 2017 in die Schweiz und
ging direkt nach der Ankunft am Flughafen mithilfe eines Freundes des
Ehemannes, den die Kinder aufgeboten hatten, zur Polizei, um eine Anzeige gegen
ihren Mann zu machen. In der Einvernahme anlässlich der Anzeige schilderte die
Beschwerdeführerin gegenüber den zwei männlichen Polizisten, dass sie ihrem
Mann ein Zimmer zum Schlafen bereitgemacht hätte. Dieser sei aber zu ihr
gekommen und habe sie nicht in Ruhe lassen wollen. Die Polizisten hakten hier
nicht weiter nach, was sie damit meine, sondern fragten, ob es zum Streit
gekommen sei. Sie bestätigte daraufhin, dass es immer zum Streit gekommen sei.
Auf die Frage, woher ihre Verletzungen stammen würden, erwähnte die
Beschwerdeführerin, dass er ihr die Nase kaputt gemacht hätte, dies sei aber
gewesen, als sie noch jung gewesen sei. Weiter beantwortete sie die Frage, ob
sie geschlagen worden sei mit "ja" und bestätigte, dass ihr Mann sie
geschlagen hätte. Auf die Frage, wie sie geschlagen worden sei, erwähnte sie,
dass er ihr im Sommer in der Wohnung in der Schweiz einen Teller auf den Kopf
und den Oberarm geschlagen habe. Auf die Frage, was im Kosovo genau vorgefallen
war, erwähnte sie, dass er betrunken gewesen sei und nicht habe schlafen können
und sie dann gepackt und ihr die Zähne herausgeschlagen hätte. Auf die Frage,
warum sie nicht mit ihrem Mann zurück in die Schweiz gegangen sei, antwortete
sie, weil er sie nicht in Ruhe lasse. Auf die Frage der Polizei, warum sie
direkt nach der Ankunft auf dem Flughafen zur Polizei gekommen sei, sagte sie,
weil sie Angst vor ihrem Mann und nicht gewusst habe, wohin sie gehen solle.
Auf die Frage, ob sie bedroht worden sei, sagte sie, sie sei immer bedroht
worden und er hätte ihr gedroht, sie umzubringen.
Anlässlich der Einvernahme rief die Stadtpolizei ihren
jüngsten Sohn an und befragte ihn. Dieser bestätigte, dass der Vater die Mutter
sehr häufig schlagen würde und hängte weinend das Telefon ein. Die Polizei rief
erneut an und der Sohn erklärte, dass es eine schwierige Situation sei, weil er
selbst kein Geld hätte. Der Vater sei die ganze Zeit betrunken gewesen. An
einem Abend habe ein Verwandter angerufen und gesagt, dass der Vater der Mutter
einen Zahn ausgeschlagen und gedroht habe, sie umzubringen. Er fügte an, dass
man seine Mutter nicht zu seinem Vater lassen dürfe, weil dieser verrückt sei.
Über den Vorfall im Frühjahr mit dem Teller gibt es keine
weiteren Unterlagen. Gemäss Ausführungen des Frauenhauses I existiert kein
Arztbericht über diesen Vorfall, da die Beschwerdefüherin erst zwei Wochen
später und nur zusammen mit ihrem Ehemann den Arzt aufsuchen konnte, weshalb
sie den Vorfall nicht hätte thematisieren können.
Die Anzeige gegen den Ehemann endete in einer
Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft, weil der angezeigte Sachverhalt im
Kosovo stattfand.
Nach der Anzeige fand die Beschwerdeführerin Zuflucht im
Frauenhaus, kurz in J, dann in K. Mithilfe des Frauenhauses brachte die
Beschwerdeführerin weitere Gewalttaten zur Anzeige. Der Ehemann wurde
letztinstanzlich im September 2018 vom Obergericht freigesprochen, mit der
Begründung, die Aussagen der Beschwerdeführerin seien unglaubhaft.
4.2 Nebst
diesem aktenmässig dokumentierten, vom Sohn bestätigten Vorfall physischer
Gewalt ist vorliegend Folgendes zu beachten: Die behandelnde Psychiaterin, Dr.
med. F bestätigt im erstmals vor Verwaltungsgericht eingereichten Schreiben,
dass die Beschwerdeführerin über Jahrzehnte häusliche Gewalt erlebt hat. Zwar ist
das Schreiben sehr allgemein gehalten, und es wird darin nicht weiter
ausgeführt, ob auch physische Gewalt im Spiel war. Jedoch führte sie im Bericht
vom 17. September 2018 an, die Beschwerdeführerin hätte Angst, dass ihr
Ehemann sie "wieder schlagen" würde, denn er habe ihr beim Schlagen
ins Gesicht Zähne ausgeschlagen und wegen der Schläge auf den Kopf sei sie
vergesslich geworden.
Die Ausführungen des
Frauenhauses I erwähnen diverse physische Gewalttaten, von denen die
Beschwerdeführerin in zehn Gesprächen unter Zuhilfenahme einer albanischen
Übersetzerin, berichtet habe. So habe sie während der Ehe wiederholt Tätlichkeiten,
mehrfache Körperverletzungen (Schlagen mit Fäusten, Stossen, Schlagen mit
Gegenständen, Treten, Würgen bis zur Bewusstlosigkeit), mehrfache Drohungen mit
Messer an der Kehle, mehrmalige Todesdrohungen, wiederholte sexuelle Gewalt
(insbesondere Vergewaltigungen), ständige ökonomische Gewalt sowie andauernde
Isolation erlebt.
Die Polizisten erstellten während der Einvernahme eine
Protokollnotiz, dass sich die Einvernahme sehr schwer gestaltet hätte, weil
sich die Beschwerdeführerin nicht richtig ausdrücken könne und teils wirre
Aussagen machen würde. Sie hätte keine detaillierten oder chronologischen
Abläufe von Geschehnissen machen können. Dabei sei es nicht um
Verständigungsprobleme zwischen der Dolmetscherin und ihr gegangen, sondern um
'nicht verstehen' der Zusammenhänge. Sie habe gegenüber der Dolmetscherin
angegeben, dass sie über keinerlei schulische oder berufliche Ausbildung verfüge.
Im Bericht des Frauenhauses an das Obergericht vom 23. Februar 2017 wird
zudem erwähnt, dass die Übersetzung anlässlich der Einvernahme in serbischer
Sprache erfolgt sei und die Beschwerdeführerin die Sprache zwar verstehen
würde, sich aber nur rudimentär darin ausdrücken könne. Zudem sei sie es nicht
gewohnt, dass man ihr Fragen stelle. Aufgrund ihrer Unerfahrenheit und ihrem
Analphabetismus sei es ihr nicht möglich, komplexere Fragestellungen zu
verstehen und zu beantworten. Erwähnt wird auch, dass die Einvernahme durch
zwei Männer geführt und die Befragung durch eine Frau es gemäss Bericht wohl
vereinfacht hätte, offener über die erlebte Gewalt zu sprechen. Kombiniert man
diese Tatsachen mit dem mehrfach bestätigten bildungsfremden Hintergrund,
lassen sich die teilweise fehlenden direkten Auskünfte als Andeutungen
insbesondere bezüglich sexueller Gewalt lesen.
Auch die Darlegungen des
Obergerichts sprechen dafür, dass die Beschwerdeführerin in erster Linie nicht
mehr zu ihrem Ehemann wollte, unbedeutend wo sie sich aufhielt. Offenbar wollte
sie zuerst im Kosovo bleiben. Ihre Meinung hat sie deshalb geändert, weil die
Kinder ihr sagten, dass sie nicht für sie sorgen könnten. Deshalb hätten sie
ihr geraten, dass der Ehemann ihr "die Bewilligung machen" soll. Ihr
Verhalten nach dem Hilferuf und der Anzeige zeigt, dass sie keinen Kontakt mehr
mit ihm wollte und von diesem Zeitpunkt an versuchte, sich ein eigenes Leben
aufzubauen.
Die teilweise zeitlich nicht
einordbaren und teilweise wirren, sich widersprechenden Aussagen der
Beschwerdeführerin, die in der strafrechtlichen Beurteilung zu einem Freispruch
führten, lassen sich vor der Aussage der Psychiaterin, sie könne Ereignisse
zeitlich nicht ordnen oder verbinden, erklären. Solche Aussagen sind bezüglich
der Frage einer Verurteilung aufgrund des Grundsatzes "in dubio pro
reo" und der Tatsache, dass Aussage gegen Aussage steht, anders zu werten,
als im Zusammenhang mit der vorliegenden Beurteilung, ob die häusliche Gewalt
glaubhaft gemacht wurde oder nicht.
4.3 Zur
physischen Gewalt kommt hier die psychische Gewalt hinzu. Den Ausführungen im
Bericht der Beratungsstelle lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin
während ihrer Zeit in der Schweiz in Isolation gelebt hat und das Haus nicht
verlassen durfte, ausser um in der gegenüber der Wohnung liegenden Grossverteiler-Filiale
für den Ehemann Bier zu kaufen. Diese Ausführungen passen zur Darlegung der
Beschwerdeführerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme, sie hätte keine
Verwandten oder Bekannten in der Schweiz. Auf die Frage, wie sie zum Mann
stehe, der sie zur Polizei gefahren hätte, antwortete sie, dass er damals für
die Tochter Arbeit in der Schweiz gesucht hätte. Dieser, L, gab an, dass die
Kinder der Beschwerdeführerin ihn gebeten hätten, die Mutter vom Flughafen
abzuholen, damit sie eine Anzeige machen könne. Er selber wisse aber nicht,
worum es gehe und was im Kosovo vorgefallen sei.
Der Ehemann holte die Beschwerdeführerin zu seiner eigenen
Unterstützung in die Schweiz, als sie 54 Jahre alt war. Da sie keine
Bildung genoss, Analphabetin war und kein Deutsch sprach, war es für sie
entgegen den Ausführungen der Vorinstanz kaum möglich, aus der Ehegemeinschaft
auszubrechen und eigene Kontakte zu knüpfen. Die Aussage des im Strafverfahren
als Zeugen einvernommenen M, dass er auch zur Beschwerdeführerin ein gutes
Verhältnis gehabt habe, kann nicht wie die Vorinstanz ausführte so gewertet
werden, dass sie sich bei ihm hätte Hilfe holen können. Denn aus dem
Strafverfahren wird auch ersichtlich, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin
sie ab und zu mitgenommen habe, wenn er sich mit M im Park traf. Dadurch wird
klar, dass insbesondere der Ehemann eine Beziehung zum Zeugen hatte und die
Beschwerdeführerin nur ab und zu mitgenommen wurde. Hinzu kommt, dass der Zeuge
im Strafverfahren angab, dass die Eheleute seines Wissens ein gutes Eheleben
führen würden und er von Tätlichkeiten und Drohungen nichts mitbekommen habe.
Von einem Opfer häuslicher Gewalt kann nicht verlangt werden, sich Hilfe beim
Freund des Täters, der zudem keine solche Handlungen miterlebt hat, zu holen,
denn es dürfte hier regelmässig an der Vertrauensbasis fehlen. Die Tatsache,
dass die Beschwerdeführerin die erste Gelegenheit bei der sie alleine war,
ergriff, um auszubrechen, zeigt deutlich, dass sie der systematischen
Unterdrückung vorher nicht entfliehen konnte.
Seit ihrer Flucht im Januar 2017 hat die Beschwerdeführerin
im Rahmen ihrer Möglichkeiten um die soziale Eingliederung bemüht und im Alter
von 58 Jahren als Analphabetin ohne jegliche Deutschkenntnisse einen
Alphabetisierungskurs begonnen und seither ausserordentlich regelmässig die
Schule besucht. Zudem hat sie motiviert an Arbeitsprogrammen und an Begegnungsabenden
der Kirchgemeinde teilgenommen, um Menschen kennenzulernen. Die Tatsache, dass
sie sich seit der Flucht sehr anders verhält und Kontakte sucht, unterstreicht
deutlich die Vermutung, dass sie zuvor von ihrem Ehemann isoliert wurde.
Zur sozialen Abhängigkeit kam die finanzielle Abhängigkeit,
was sich auch aus den Ausführungen des Telefonats mit dem Sohn anlässlich der
Einvernahme zeigte.
4.4 Vorliegend
besteht der notwendige hinreichende enge Zusammenhang zwischen der geltend
gemachten häuslichen Gewalt und der Trennung vom Ehemann. Es ist vor dem
Hintergrund der Isolation in der Schweiz nachvollziehbar, dass sie überhaupt
erst als sie alleine zurück in die Schweiz reiste, die Möglichkeit bekam, sich
aus der Isolation zu lösen und Hilfe zu suchen. Der Umstand, dass sie sofort
nach der Einreise zur Polizei ging, lässt vermuten, dass der Gewaltakt im
Kosovo der viel besagte letzte Tropfen war, der das Fass bei ihr zum Überlaufen
brachte. Sie hatte sich gemäss den Aussagen des Ehemannes bei der polizeilichen
Einvernahme beim Zeitpunkt der Rückreise vor ihm versteckt. Auch sie
bestätigte, dass sie nicht mit ihm zurück in die Schweiz wollte, weil sie Angst
vor ihm hatte. Für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Version,
dass sie infolge häuslicher Gewalt nicht mehr zu ihrem Ehemann zurückkehren wolle,
spricht auch, dass sie im Zeitpunkt der Strafanzeige ein gesichertes
Aufenthaltsrecht besass und kein Widerruf angedroht war.
Zusammenfassend wurde trotz weniger objektiv
dokumentierter Aktenbelege über die erlebte physische Gewalt, aufgrund der
Berichte von Fachstellen und weiteren Hinweisen auf die langjährige psychische
Gewalt durch Isolation und aufgrund ihres Verhaltens nach der Anzeigeerstattung
die häusliche Gewalt genügend glaubhaft gemacht, sodass ein Anspruch aus Art. 50
Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG besteht.
5.
5.1 Selbst
wenn die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b
AIG einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung herleiten kann,
ist zu prüfen, ob aufgrund des Widerrufsgrunds der Sozialhilfeabhängigkeit der
Anspruch erloschen ist.
5.2 Gemäss Art. 51
Abs. 2 lit. b AIG erlöschen die Ansprüche gemäss Art. 50 in
Verbindung mit Art. 43 AIG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG
vorliegen. Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG sieht die Möglichkeit des
Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung vor, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe
angewiesen ist. Der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e
AIG fällt in Betracht, wenn eine Person über einen längeren Zeitraum hinweg
hohe finanzielle Fürsorgeleistungen erhalten hat und nicht mehr damit gerechnet
werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt bzw. denjenigen
ihrer Familie längerfristig losgelöst hiervon wird aufkommen können (BGr, 14. Oktober
2019, 2C_34/2019, E. 4.4).
Vorliegend ist der dauerhafte und erhebliche Sozialhilfebezug
unstrittig. Auch kann nicht damit gerechnet werden und wird von der
Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht behauptet, dass sie in naher Zukunft
selbständig für ihren Lebensunterhalt aufkommen kann. Vor diesem Hintergrund
hat die Vorinstanz das Vorliegen des Widerrufsgrunds der
Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e
AIG zu Recht bejaht. Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, dass
der Widerruf nicht verhältnismässig sei, weil er als nicht vorwiegend
selbstverschuldet bezeichnet werden könne. Davon würde selbst der
Beschwerdegegner ausgehen.
5.3 Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 5
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Art. 96 AIG; Art. 8 Abs. 2 der Europäischen
Menschenrechtskonvention [EMRK]) ist insbesondere zu prüfen, ob die
ausländische Person ihre Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet hat (vgl. BGr, 14. Oktober
2019, 2C_234/2019, E. 6).
5.3.1
Die Vorinstanz bestätigte, dass der Sozialhilfebezug nicht als vorwiegend
selbstverschuldet bezeichnet werden könne, dennoch schliesse dies die
Verweigerung des Aufenthaltsrechts im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung
nicht aus. Da keine Aussicht auf Ablösung von der Sozialhilfe bestehe, würde
sie während Jahrzenten die öffentliche Wohlfahrt mit Kosten belasten. Sie habe
54 Jahre in ihrem Heimatland gewohnt und sich damit verglichen nur kurz in der
Schweiz aufgehalten und keine Beiträge an das schweizerische Sozialsystem
geleistet. Ihre privaten Interessen am Verbleib würden somit das öffentliche
Interesse nicht aufwiegen.
Die Beschwerdeführerin reiste vor sieben Jahren in die
Schweiz ein. In den drei Jahren, seit sie sich von ihrem Ehemann trennte,
werden ihr erhebliche Integrationsbemühungen zugeschrieben. Auch wenn diese im
Rahmen von Arbeitsprogrammen oder den Alphabetisierungs- und Deutschkursen
stattfanden, wird ihr eine gute Motivation und eine Integration im Team und im
Kursverband attestiert. Sie wird von der Kursleiterin als äusserst
pflichtbewusst und in jeder Hinsicht vorbildliche Schülerin beschrieben, auch
wenn ihre Alltagsituation belastend gewesen sei. Sie sei fleissig, stets
pünktlich und regelmässig zum Unterricht erschienen, weshalb sie ihren
Verhältnissen entsprechend gute Fortschritte habe erzielen können. Darüber
hinaus habe sie jede ihr gebotene Gelegenheit genutzt, sich in der Stadt zu
integrieren und mehr über das Leben und die Kultur in der Schweiz zu lernen und
das im Kurs Gelernte anzuwenden, was ihr sichtlich Freude bereite. Aus Sicht
der Kursleiterin handle es sich um ein beeindruckendes Beispiel einer
geglückten Integration. Aus dem Bericht über den Arbeitseinsatz wird klar, dass
ihre Restarbeitsfähigkeit im 1. Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist. Aufgrund
ihrer kognitiven Eingeschränktheit könne sie nur einfachste Arbeiten machen,
jedoch sei sie fleissig, konstant bei der Arbeit und man merke, dass sie gerne
arbeite. In den Betriebsferien habe sie aufgrund der Einsamkeit zu Hause über
depressive Verstimmungen geklagt. Die Psychiaterin präzisierte im Bericht vom
14. Februar 2019, dass sie in dieser Zeit psychotisch war und medikamentös
behandelt werden musste.
Weiter hielt die Psychiaterin in ihrem Bericht vom 5. Juni
2019 fest, dass aufgrund ihrer kognitiven Einbussen in Form von
Merkfähigkeits-, Konzentrationsstörung und wegen psychotischer Symptomatik ihre
Arbeitsfähigkeit nur sehr reduziert bis nicht gegeben sei. In der freien
Wirtschaft sei sie 100 % arbeitsunfähig. Im Bericht vom 11. März 2020
hält die Psychiaterin fest, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen einer
Wesensveränderung eine depressive sowie eine Angstsymptomatik aufgrund einer
posttraumatischen Belastungsstörung durch die häusliche Gewalt habe. Sie habe
Existenz- und ausgeprägte Zukunftsängste, die sich in körperlichen Symptomen
zeigen würden.
Aufgrund dieser Schilderungen ist der Vorinstanz
zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin substanzielle Kosten zulasten der
Sozialbehörden verursachen wird, da sie aufgrund der attestierten
Traumatisierung auch künftig nicht in der Lage sein wird, für sich zu sorgen.
5.3.2
Hingegen erscheint eine Rückkehr der Beschwerdeführerin unter den
besonderen Bedingungen des Einzelfalls nicht als zumutbar, obwohl sie 54 Jahre
in ihrem Heimatland gewohnt hat und die prägenden Kinder- und Jugendjahre dort
verbracht sowie mit der Sprache, der Kultur und den Gepflogenheiten im Kosovo
bestens vertraut ist. Ihre Wiedereingliederung scheint schwer gefährdet, weil
sie sich von ihrem Ehemann aufgrund häuslicher Gewalt getrennt und ein
Strafverfahren gegen ihn angestrebt hat. Damit hat sie die gesellschaftlichen
Normen in ihrem Heimatland gebrochen, ihre Ehre verloren und kann nicht auf
Unterstützung zählen. Gemäss Aussage des jüngsten Sohnes könnten sie nicht für
die Mutter sorgen, auch wenn ihn das emotional betroffen mache. Gemäss den
Akten hatten sich die Kinder mindestens während des Strafverfahrens klar auf
die Seite des Vaters geschlagen. Schon während ihres Aufenthaltes im Kosovo
erlebte die Beschwerdeführerin offenbar Gewalt durch ihren Ehemann und er
stiess mehrfach Todesdrohungen gegen sie aus. Offenbar konnten ihn auch die
Verwandten beim letzten Besuch nicht daran hindern.
5.3.3
Die Beschwerdeführerin kommt, soweit ihr dies möglich ist, ihrer Schadenminderungspflicht
nach. Aufgrund der Unzumutbarkeit der Rückkehr und dem geringen oder gar
fehlenden Selbstverschulden am Sozialhilfebezug überwiegen die privaten
Interessen der Beschwerdeführerin das öffentliche Interesse an ihrer
Wegweisung.
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und der
Beschwerdegegner ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin die
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
6.
6.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und steht der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in
Verbindung mit § 65a Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG). Diese
ist für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren auf je Fr. 1'500.-
(inklusive Mehrwertsteuer) festzusetzen.
6.2 Die der
Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Verfahrens
sind in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer IV des Rekursentscheids vom 15. Januar
2020 ebenfalls dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.
7.
7.1 Bei diesem
Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
7.2 Die
Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung des unentgeltlichen Rechtsbeistands.
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen
Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart
viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die
Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten –
innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 18).
7.3 Die
Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist unbestritten. Ebenso erweist sich ihr
Begehren als nicht aussichtslos. Deshalb ist dem Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege zu entsprechen. Dies trifft auch für das vorinstanzliche Verfahren
zu. Der Beschwerdeführerin ist damit für beide Verfahren Rechtsanwalt C als
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die Beschwerdeführerin wird darauf
aufmerksam gemacht, dass sie zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu
in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG).
7.4 Rechtsanwalt C
weist in seiner Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 11 ¼ Stunden aus. Der
zeitliche Aufwand erscheint angemessen. Die Parteientschädigung im
Beschwerdeverfahren ist an die dem unentgeltlichen Rechtsbeistand zu leistende
Entschädigung anzurechnen. Rechtsanwalt C stellte für seine Bemühungen
gemäss der von ihm zuletzt eingereichten Honorarnote vom 24. Juni 2020 der
Beschwerdeführerin Fr. 1'748.50 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) in
Rechnung. Demzufolge ist der unentgeltliche Rechtsvertreter noch im Mehrbetrag
von Fr. 248.50 für das Beschwerdeverfahren durch die Gerichtskasse zu
entschädigen.
7.5 In Bezug
auf den von der Gerichtskasse zu bezahlenden Betrag ist die Beschwerdeführerin
gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG
darauf aufmerksam zu machen, dass sie Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu
in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss
des Verfahrens.
8.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird gutgeheissen und der
Beschwerdeführerin wird für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren in der Person
von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
3. Die
Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 15. Januar
2020 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 24. Oktober 2019 werden
im Sinn der Erwägungen aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, der
Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
4. Die
der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren auferlegten Kosten werden dem
Beschwerdegegner auferlegt.
5. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer
inklusive) zu bezahlen. Rechtsanwalt C wird für den Mehrbetrag von Fr. 399.35
(Mehrwertsteuer inklusive) aus der Staatskasse entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin für den Mehrbetrag gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
6. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.--; Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
7. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
8. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
9. Rechtsanwalt C
wird für das Beschwerdeverfahren im Mehrbetrag von Fr. 248.50 (Mehrwertsteuer
inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der
Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
10. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
11. Mitteilung an:
…