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Entscheid

VB.2020.00093

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00093

22. Juli 2020Deutsch29 min

(URT.2020.21918)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2020.00093

Urteil

der 2. Kammer

vom 22. Juli 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Katharina Haselbach.

In Sachen

A, c/o Verein B,

vertreten durch RA C, dieser substituiert durch MLaw D,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren im Jahr 1959, kosovarische

Staatsangehörige, reiste am 8. März 2013 in die Schweiz ein und nahm

Wohnsitz bei ihrem niederlassungsberechtigten Ehegatten E, mit welchem sie seit

dem 28. April 1977 verheiratet ist. Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt

sie eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann. Die eheliche

Gemeinschaft wurde im Januar 2017 aufgegeben und mit Verfügung des

Bezirksgerichts Zürich vom 30. März 2017 wurde im Eheschutzverfahren

festgestellt, dass die Eheleute seit dem 18. Januar 2017 getrennt leben.

Die Ehefrau gab an, dass ihr Ehewille im Dezember 2016 erloschen sei,

wohingegen der Ehegatte angab, dass sein Ehewille nach wie vor bestehe. Die

Aufenthaltsbewilligung für A wurde am 9. März 2018 ohne Präjudiz bis zum 7. März

2019 letztmals verlängert, um den Ausgang des Strafverfahrens gegen den

Ehegatten betreffend Körperverletzung, Drohung und Nötigung gegenüber seiner

Ehefrau abzuwarten.

Am 15. Februar 2019 ersuchte A um

Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 24. Oktober

2019 wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihr Frist zum Verlassen der Schweiz bis am

24. Januar 2020 an.

Erwägungen

II.

Den

dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des

Kantons Zürich am 15. Januar 2020 ab.

III.

Am 18. Februar

2020.

liess A beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte die

Aufhebung des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 15. Januar 2020 und

die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. In prozessrechtlicher Hinsicht

beantragt sie die unentgeltliche Prozessführung und eine Parteientschädigung.

Während sich das Migrationsamt nicht

vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion am 10. März 2020 auf

eine Vernehmlassung.

Am 11. März 2020 reichte der Vertreter

der Beschwerdeführerin einen Arztbericht ein, der am 18. März 2020 zur

Kenntnisnahme an die Gegenpartei ging.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Nach Art. 43

Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG) haben die ausländischen Ehegatten von in der Schweiz niedergelassenen

Ausländern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

wenn sie (unter anderem) mit diesen zusammenwohnen. Entscheidend ist damit

nicht das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer

gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2).

2.2

Nach

Auflösung der Ehegemeinschaft besteht ein entsprechender Bewilligungsanspruch

weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre

bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren

Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b

AIG).

2.3

Wichtige

persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können

namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher

Gewalt wurde (Art. 50 Abs. 2 AIG). Eheliche Gewalt bedeutet nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine systematische Misshandlung mit dem

Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, und nicht eine einmalige Ohrfeige oder

eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Ein Anspruch

wird auch nicht bereits durch eine einmalige tätliche Auseinandersetzung

begründet. Das Gleiche gilt, wenn der Ehepartner den Ausländer nach einem

Streit aus der Wohnung weist, ohne dass das Opfer körperliche oder psychische

Schäden erleidet. Die physische oder psychische Zwangsausübung und deren

Auswirkungen müssen vielmehr von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein.

Auch eine psychische bzw. sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes

Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann einen für die Annahme

eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad erreichen. Dies ist praxisgemäss

der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung

der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Die anhaltende,

erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen

Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht

erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die

Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit

verneinenden Beziehung verharrt. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen

(BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f. mit zahlreichen Hinweisen; BGr, 23. März

2018, 2C_460/2017, E. 3.2).

Die Gewährung eines Aufenthaltsrechts für Opfer ehelicher

Gewalt nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG soll verhindern, dass eine

von ehelicher Gewalt betroffene Person nur deshalb in einer für sie objektiv

unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft verbleibt, weil die Trennung für sie

nachteilige ausländerrechtliche Folgen zeitigen würde (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2).

Kommt es in einer solchen Situation zur Trennung, transformiert sich der vormals

aus der ehelichen Beziehung abgeleitete Aufenthaltsanspruch in einen

selbständigen Aufenthaltsanspruch. Ausgehend vom dargelegten Normzweck ist für

die Annahme eines nachehelichen Härtefalls bei häuslicher Gewalt

vorauszusetzen, dass ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen der ehelichen

Gewalt und der Trennung besteht. Fehlt es an einem solchen Zusammenhang, ist

nicht davon auszugehen, dass sich das Opfer von häuslicher Gewalt in der für

die Annahme des nachehelichen Härtefalls vorausgesetzten Dilemmasituation

befand, zwischen dem unzumutbaren Verbleib in der Ehe und der Beendigung des

Aufenthalts in der Schweiz entscheiden zu müssen (BGr, 8. April 2019, 2C_777/2018, E. 4.2).

Die ausländische Person trifft bei

den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende

Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Sie muss die eheliche Gewalt in geeigneter Weise

glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte,

Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.],

glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.). Den

von den Parteien eingereichten Berichten kommt als Privatgutachten

die Aussagekraft einer Parteibehauptung zu. Sie besitzen wegen der fehlenden

Neutralität nicht denselben Rang wie ein amtliches Gutachten (vgl. VGr, 27. Januar

2016, SB.2015.00097, E. 5.1; VGr, 9. Juli 2003, SR.2003.00002 =

StR 58 (2003) 888 ff. = ZStP 2003, 270 ff. =

ZStP 2004, 259 ff., E. 3b). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf

punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer

Oppression behauptet, muss die Systematik der Misshandlung bzw. deren

zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv

nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (BGE 138 II 229

E. 3.2.3).

3.

3.1

Die

Vorinstanz sah die Dreijahresfrist als erfüllt an, verneinte jedoch das

Vorliegen einer erfolgreichen Integration gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG wie auch wichtiger persönlicher Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b

Dispositiv

in Verbindung mit Abs. 2 AIG. Demnach ist zunächst zu prüfen, ob der

Beschwerdeführerin basierend auf Art. 50 Abs. 1 lit. b in

Verbindung mit Abs. 2 AIG ein Rechtsanspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zukommt. Bei den wichtigen persönlichen

Gründen sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und ist zu

prüfen, wie sich die Pflicht des Ausländers, nach der gescheiterten Ehe die

Schweiz verlassen zu müssen, auf seine persönliche Situation auswirkt (Thomas

Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten, in: Alberto Achermann et

al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 57 ff.).

3.2 Die

Vorinstanz bemängelt die Glaubhaftmachung der massgeblichen häuslichen Gewalt

durch die Beschwerdeführerin und führt aus, dass angesichts der vom Obergericht

festgestellten Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen, den Berichten des Frauenhauses

und von Dr. med. F nur wenig Gewicht beizumessen sei, da sie sich alleine auf

die Aussagen der Beschwerdeführerin stützen würden. Weiterführende

Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Angaben würden nicht vorliegen. Es sei

nicht erklärbar, dass sie sich nicht schon früher an die Polizei oder eine

Beratungsstelle gewandt habe, um aus der Isolation auszubrechen.

Die im

Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 18. Januar 2017 eingeholte

telefonische Auskunft bei ihrem Sohn G würde zwar dafürsprechen, dass sie

zumindest im Kosovo Opfer ehelicher Gewalt geworden sei, jedoch sei allfällig

im Kosovo erlittene eheliche Gewalt im Hinblick auf Art. 50 Abs. 1 lit. b

AIG nicht zu berücksichtigen. Aber auch falls die Darstellungen der

Beschwerdeführerin betreffend eheliche Gewalt zutreffen sollten, erscheine es

in dieser Situation als widersprüchlich, wenn sie sich darauf berufe. Denn sie

habe ausgeführt, dass sie schon während Jahrzenten, auch während den 28 Jahren,

als sie getrennt von ihrem Ehemann im Heimatland gelebt hätte, eheliche Gewalt

erfahren habe. Dass sie sich dennoch entschieden habe zu ihrem Ehemann in die

Schweiz zu übersiedeln, erscheine unverständlich und damit habe sie in Kauf

genommen, dass sie nach ihrer Einreise in die Schweiz erneut Opfer ehelicher

Gewalt werde.

3.3 Die

Beschwerdeführerin macht geltend, dass ein Aufenthaltsanspruch aufgrund eines

nachehelichen Härtefalles im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b in

Verbindung mit Abs. 2 AIG bestehe. Es müsse mittels der Arztberichte und

der Berichte des Frauenhauses als erstellt erachtet werden, dass die

Beschwerdeführerin während ihrer Ehe jahrelang unterdrückt worden sei. Die

zurückhaltende Gewichtung der Berichte, weil sie auf Aussagen der Betroffenen

basierten, sei nicht nachvollziehbar. Im Strafverfahren liege stets Aussage

gegen Aussage vor, weshalb solche stark zu relativieren seien. Zusätzlich sei

die kognitive Beschränktheit der Beschwerdeführerin zu beachten, welche zu

teils chronologisch ungeordneten, teils lückenhaften und teils gar abstrusen

Aussagen im Strafverfahren geführt hätten. Der nachgereichte Arztbericht

bestätige, dass sie Ereignisse nicht zeitlich ordnen und verbinden könne. Zudem

gehe aus dem Bericht klar hervor, dass sie während Jahrzehnten häusliche Gewalt

erlitten habe und davon bis heute stark geprägt sei.

3.4 Bei der in

der Ehegemeinschaft erlebten Gewalt kann nicht allein darauf abgestellt werden,

wo die häusliche Gewalt örtlich tatsächlich verübt wurde. Häusliche Gewalt

liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten

familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen

oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird (§ 2 Abs. 1 des

Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 [GSG]). Synonym verwendet werden

Begriffe wie Gewalt in engen sozialen Beziehungen bzw. im sozialen Nahraum.

Angeknüpft wird damit an die familiäre oder partnerschaftliche Beziehung und

nicht an den effektiven Wohn­ort resp. Haushalt als Tatort in der Schweiz. Der

Vorinstanz ist nicht beizupflichten, wenn sie pauschal festhält, dass die im

Kosovo erlittene eheliche Gewalt unter Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG

nicht zu berücksichtigen sei. Wenn das Ehepaar ein Anwesenheitsrecht in der

Schweiz hat und beispielsweise zwecks Ferien nur kurzzeitig abwesend ist, ist

nicht einzusehen, weshalb vom Partner in der gelebten Ehegemeinschaft

ausserhalb der eigenen Wohnung verübte Gewalt nicht bei der Abwägung zu

berücksichtigen wäre. Wenn es um die Beurteilung des Vorliegens eines

Härtefalles unter Art. 50 AIG aufgrund häuslicher Gewalt geht, ist auf die

Auflösung einer zuvor tatsächlich in der Schweiz gelebten Ehegemeinschaft

abzustellen. Wie das Bundesgericht mehrfach festhielt, geht es darum, dem Opfer

ehelicher Gewalt ein Aufenthaltsrecht zu gewähren um zu verhindern, dass es nur

deshalb in einer objektiv unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft verbleibt, weil

die Trennung für die betroffene Person nachteilige ausländerrechtliche Folgen

zeitigen würde (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Hierbei kann nicht relevant

sein, wo die Gewalttat effektiv erfolgte.

3.5 Im

Weiteren erachtete es die Vorinstanz als rechtsmissbräuchlich, wenn sich die

Beschwerdeführerin auf Art. 50 Abs. 2 AIG beruft, weil sie geltend

gemacht hätte, schon vor der Einreise in die Schweiz in der Ehe Gewalt erlebt

zu haben. Sie bezeichnet es als unverständlich, dass sie sich für ein dauerndes

Zusammenleben in der Schweiz entschied, wo sie stärker als im Heimatland

infolge des Getrenntlebens dem Ehemann ausgeliefert sei. Sie habe es somit in

Kauf genommen, dass sie nach einer Einreise in die Schweiz erneut Opfer

ehelicher Gewalt werden würde. Eine Berufung auf Art. 50 Abs. 1 lit. b

in Verbindung mit Abs. 2 AIG sei damit widersprüchlich.

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin führte im Rahmen des

Eheschutzverfahrens aus, dass er seine Ehefrau in die Schweiz mitgenommen habe,

weil sie ihm leidgetan habe, da sie nach dem Auszug der Kinder ganz alleine

gewesen sei und er nun im Alter die Ehefrau brauche. Schon beim Gesuch um

Nachzug im Jahr 2012 gab er an, seine Frau neben sich zu brauchen, weil seine

Gesundheit nicht sehr gut und er bereits 62 Jahre alt sei. Diese Aussagen

unterstreichen die Vermutung, dass die Beschwerdeführerin nicht selber

entscheiden konnte, wo sie Wohnsitz nimmt. Im Bericht der

Beratungsstelle H und des Frauenhauses I wird zudem angeführt, dass

die Beschwerdeführerin es als Pflicht sah, mit ihrem Ehemann zusammenzuwohnen.

Sie hätte mit der Einreise in die Schweiz so lange zugewartet, weil sie die

Hoffnung hatte, mit zunehmendem Alter würde der Ehemann freundlicher und

gutmütiger. Nicht gegen das Vorliegen ehelicher Gewalt spricht der Umstand,

dass das Opfer immer wieder zum Ehegatten zurückkehrt, denn dies ist für Opfer

ehelicher Gewalt nicht unüblich, weil der gewalttätige Ehepartner dem anderen

häufig verspricht, sich zu bessern (vgl. BGr, 14. April 2020, 2C_776/2019,

E. 5.3.3). Es handelt sich hier um die sogenannte Latenz-Phase, die zum

Gewaltzyklus gehört (vgl. hierzu statt vieler: Gewaltspirale, Täter/-innen- und

Opfertypologien: Konsequenzen für Beratung und Intervention, Hrsg.

Eidgenössisches Büro für Gleichstellung von Frau und Mann, 2012, https://www.ebg.admin.ch/dam/ebg/de/dokumente/haeusliche_gewalt/infoblaetter/informationsblatt3gewaltspiraletaeterinnen-undopfertypologienko.pdf.download.pdf/informationsblatt3gewaltspiraletaeter-innen-undopfertypologienko.pdf,

zuletzt besucht am 22. Juli 2020). Die Vorinstanz verkennt bei ihren

Ausführungen, dass ein solches Verhalten nicht widersprüchlich sein muss.

Insbesondere in Situationen, in denen das Opfer vom gewalttätigen Partner, sei

es wie hier sozial und finanziell abhängig ist, kann nicht von einer

freiwilligen Inkaufnahme weiterer Gewalt ausgegangen werden.

3.6 Ebenso wenig

darf die Glaubwürdigkeit von Fachberichten angezweifelt werden, weil sie

mehrheitlich auf Schilderungen des Opfers beruhen. Wie das Bundesgericht

festhält, bildet der Umstand, dass sich die Opfer im Zusammenhang mit einer

behaupteten ehelichen Gewalt an Fachpersonen wenden, gerade ein Indiz für die

Richtigkeit ihrer Darstellung (vgl. BGr, 26. Februar 2020, 2C_922/2019, E. 5.2;

BGr, 14. April 2020, 2C_776/2019, E. 5.3.3). Auch wenn solche als

Parteigutachten zu werten sind, kommt ihnen doch Gewicht zu und sie sind bei

der Beurteilung zu berücksichtigen.

3.7 Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die Kontaktaufnahme mit dem Sohn während der Anzeige bei

der Polizei sowie die Berichte der Fachpersonen und die ganzen Umstände zu

würdigen sind und eine Berufung der Beschwerdeführerin auf Art. 50 Abs. 1

lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG nicht von vornherein unstatthaft

ist. Zu prüfen ist, ob diese Darlegungen genügend im Sinn der bundesrechtlichen

Rechtsprechung sind, um von einem Anspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b

in Verbindung mit Abs. 2 AIG zu begründen.

4.

4.1 A und E verliessen

die Schweiz gegen Ende November/Anfang Dezember 2016, um wegen des Todesfalles

eines Enkelkindes in den Kosovo zu reisen. Der Ehemann reiste alleine zurück

und die Beschwerdeführerin reiste am 18. Januar 2017 in die Schweiz und

ging direkt nach der Ankunft am Flughafen mithilfe eines Freundes des

Ehemannes, den die Kinder aufgeboten hatten, zur Polizei, um eine Anzeige gegen

ihren Mann zu machen. In der Einvernahme anlässlich der Anzeige schilderte die

Beschwerdeführerin gegenüber den zwei männlichen Polizisten, dass sie ihrem

Mann ein Zimmer zum Schlafen bereitgemacht hätte. Dieser sei aber zu ihr

gekommen und habe sie nicht in Ruhe lassen wollen. Die Polizisten hakten hier

nicht weiter nach, was sie damit meine, sondern fragten, ob es zum Streit

gekommen sei. Sie bestätigte daraufhin, dass es immer zum Streit gekommen sei.

Auf die Frage, woher ihre Verletzungen stammen würden, erwähnte die

Beschwerdeführerin, dass er ihr die Nase kaputt gemacht hätte, dies sei aber

gewesen, als sie noch jung gewesen sei. Weiter beantwortete sie die Frage, ob

sie geschlagen worden sei mit "ja" und bestätigte, dass ihr Mann sie

geschlagen hätte. Auf die Frage, wie sie geschlagen worden sei, erwähnte sie,

dass er ihr im Sommer in der Wohnung in der Schweiz einen Teller auf den Kopf

und den Oberarm geschlagen habe. Auf die Frage, was im Kosovo genau vorgefallen

war, erwähnte sie, dass er betrunken gewesen sei und nicht habe schlafen können

und sie dann gepackt und ihr die Zähne herausgeschlagen hätte. Auf die Frage,

warum sie nicht mit ihrem Mann zurück in die Schweiz gegangen sei, antwortete

sie, weil er sie nicht in Ruhe lasse. Auf die Frage der Polizei, warum sie

direkt nach der Ankunft auf dem Flughafen zur Polizei gekommen sei, sagte sie,

weil sie Angst vor ihrem Mann und nicht gewusst habe, wohin sie gehen solle.

Auf die Frage, ob sie bedroht worden sei, sagte sie, sie sei immer bedroht

worden und er hätte ihr gedroht, sie umzubringen.

Anlässlich der Einvernahme rief die Stadtpolizei ihren

jüngsten Sohn an und befragte ihn. Dieser bestätigte, dass der Vater die Mutter

sehr häufig schlagen würde und hängte weinend das Telefon ein. Die Polizei rief

erneut an und der Sohn erklärte, dass es eine schwierige Situation sei, weil er

selbst kein Geld hätte. Der Vater sei die ganze Zeit betrunken gewesen. An

einem Abend habe ein Verwandter angerufen und gesagt, dass der Vater der Mutter

einen Zahn ausgeschlagen und gedroht habe, sie umzubringen. Er fügte an, dass

man seine Mutter nicht zu seinem Vater lassen dürfe, weil dieser verrückt sei.

Über den Vorfall im Frühjahr mit dem Teller gibt es keine

weiteren Unterlagen. Gemäss Ausführungen des Frauenhauses I existiert kein

Arztbericht über diesen Vorfall, da die Beschwerdefüherin erst zwei Wochen

später und nur zusammen mit ihrem Ehemann den Arzt aufsuchen konnte, weshalb

sie den Vorfall nicht hätte thematisieren können.

Die Anzeige gegen den Ehemann endete in einer

Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft, weil der angezeigte Sachverhalt im

Kosovo stattfand.

Nach der Anzeige fand die Beschwerdeführerin Zuflucht im

Frauenhaus, kurz in J, dann in K. Mithilfe des Frauenhauses brachte die

Beschwerdeführerin weitere Gewalttaten zur Anzeige. Der Ehemann wurde

letztinstanzlich im September 2018 vom Obergericht freigesprochen, mit der

Begründung, die Aussagen der Beschwerdeführerin seien unglaubhaft.

4.2 Nebst

diesem aktenmässig dokumentierten, vom Sohn bestätigten Vorfall physischer

Gewalt ist vorliegend Folgendes zu beachten: Die behandelnde Psychiaterin, Dr.

med. F bestätigt im erstmals vor Verwaltungsgericht eingereichten Schreiben,

dass die Beschwerdeführerin über Jahrzehnte häusliche Gewalt erlebt hat. Zwar ist

das Schreiben sehr allgemein gehalten, und es wird darin nicht weiter

ausgeführt, ob auch physische Gewalt im Spiel war. Jedoch führte sie im Bericht

vom 17. September 2018 an, die Beschwerdeführerin hätte Angst, dass ihr

Ehemann sie "wieder schlagen" würde, denn er habe ihr beim Schlagen

ins Gesicht Zähne ausgeschlagen und wegen der Schläge auf den Kopf sei sie

vergesslich geworden.

Die Ausführungen des

Frauenhauses I erwähnen diverse physische Gewalttaten, von denen die

Beschwerdeführerin in zehn Gesprächen unter Zuhilfenahme einer albanischen

Übersetzerin, berichtet habe. So habe sie während der Ehe wiederholt Tätlichkeiten,

mehrfache Körperverletzungen (Schlagen mit Fäusten, Stossen, Schlagen mit

Gegenständen, Treten, Würgen bis zur Bewusstlosigkeit), mehrfache Drohungen mit

Messer an der Kehle, mehrmalige Todesdrohungen, wiederholte sexuelle Gewalt

(insbesondere Vergewaltigungen), ständige ökonomische Gewalt sowie andauernde

Isolation erlebt.

Die Polizisten erstellten während der Einvernahme eine

Protokollnotiz, dass sich die Einvernahme sehr schwer gestaltet hätte, weil

sich die Beschwerdeführerin nicht richtig ausdrücken könne und teils wirre

Aussagen machen würde. Sie hätte keine detaillierten oder chronologischen

Abläufe von Geschehnissen machen können. Dabei sei es nicht um

Verständigungsprobleme zwischen der Dolmetscherin und ihr gegangen, sondern um

'nicht verstehen' der Zusammenhänge. Sie habe gegenüber der Dolmetscherin

angegeben, dass sie über keinerlei schulische oder berufliche Ausbildung verfüge.

Im Bericht des Frauenhauses an das Obergericht vom 23. Februar 2017 wird

zudem erwähnt, dass die Übersetzung anlässlich der Einvernahme in serbischer

Sprache erfolgt sei und die Beschwerdeführerin die Sprache zwar verstehen

würde, sich aber nur rudimentär darin ausdrücken könne. Zudem sei sie es nicht

gewohnt, dass man ihr Fragen stelle. Aufgrund ihrer Unerfahrenheit und ihrem

Analphabetismus sei es ihr nicht möglich, komplexere Fragestellungen zu

verstehen und zu beantworten. Erwähnt wird auch, dass die Einvernahme durch

zwei Männer geführt und die Befragung durch eine Frau es gemäss Bericht wohl

vereinfacht hätte, offener über die erlebte Gewalt zu sprechen. Kombiniert man

diese Tatsachen mit dem mehrfach bestätigten bildungsfremden Hintergrund,

lassen sich die teilweise fehlenden direkten Auskünfte als Andeutungen

insbesondere bezüglich sexueller Gewalt lesen.

Auch die Darlegungen des

Obergerichts sprechen dafür, dass die Beschwerdeführerin in erster Linie nicht

mehr zu ihrem Ehemann wollte, unbedeutend wo sie sich aufhielt. Offenbar wollte

sie zuerst im Kosovo bleiben. Ihre Meinung hat sie deshalb geändert, weil die

Kinder ihr sagten, dass sie nicht für sie sorgen könnten. Deshalb hätten sie

ihr geraten, dass der Ehemann ihr "die Bewilligung machen" soll. Ihr

Verhalten nach dem Hilferuf und der Anzeige zeigt, dass sie keinen Kontakt mehr

mit ihm wollte und von diesem Zeitpunkt an versuchte, sich ein eigenes Leben

aufzubauen.

Die teilweise zeitlich nicht

einordbaren und teilweise wirren, sich widersprechenden Aussagen der

Beschwerdeführerin, die in der strafrechtlichen Beurteilung zu einem Freispruch

führten, lassen sich vor der Aussage der Psychiaterin, sie könne Ereignisse

zeitlich nicht ordnen oder verbinden, erklären. Solche Aussagen sind bezüglich

der Frage einer Verurteilung aufgrund des Grundsatzes "in dubio pro

reo" und der Tatsache, dass Aussage gegen Aussage steht, anders zu werten,

als im Zusammenhang mit der vorliegenden Beurteilung, ob die häusliche Gewalt

glaubhaft gemacht wurde oder nicht.

4.3 Zur

physischen Gewalt kommt hier die psychische Gewalt hinzu. Den Ausführungen im

Bericht der Beratungsstelle lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin

während ihrer Zeit in der Schweiz in Isolation gelebt hat und das Haus nicht

verlassen durfte, ausser um in der gegenüber der Wohnung liegenden Grossverteiler-Filiale

für den Ehemann Bier zu kaufen. Diese Ausführungen passen zur Darlegung der

Beschwerdeführerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme, sie hätte keine

Verwandten oder Bekannten in der Schweiz. Auf die Frage, wie sie zum Mann

stehe, der sie zur Polizei gefahren hätte, antwortete sie, dass er damals für

die Tochter Arbeit in der Schweiz gesucht hätte. Dieser, L, gab an, dass die

Kinder der Beschwerdeführerin ihn gebeten hätten, die Mutter vom Flughafen

abzuholen, damit sie eine Anzeige machen könne. Er selber wisse aber nicht,

worum es gehe und was im Kosovo vorgefallen sei.

Der Ehemann holte die Beschwerdeführerin zu seiner eigenen

Unterstützung in die Schweiz, als sie 54 Jahre alt war. Da sie keine

Bildung genoss, Analphabetin war und kein Deutsch sprach, war es für sie

entgegen den Ausführungen der Vorinstanz kaum möglich, aus der Ehegemeinschaft

auszubrechen und eigene Kontakte zu knüpfen. Die Aussage des im Strafverfahren

als Zeugen einvernommenen M, dass er auch zur Beschwerdeführerin ein gutes

Verhältnis gehabt habe, kann nicht wie die Vorinstanz ausführte so gewertet

werden, dass sie sich bei ihm hätte Hilfe holen können. Denn aus dem

Strafverfahren wird auch ersichtlich, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin

sie ab und zu mitgenommen habe, wenn er sich mit M im Park traf. Dadurch wird

klar, dass insbesondere der Ehemann eine Beziehung zum Zeugen hatte und die

Beschwerdeführerin nur ab und zu mitgenommen wurde. Hinzu kommt, dass der Zeuge

im Strafverfahren angab, dass die Eheleute seines Wissens ein gutes Eheleben

führen würden und er von Tätlichkeiten und Drohungen nichts mitbekommen habe.

Von einem Opfer häuslicher Gewalt kann nicht verlangt werden, sich Hilfe beim

Freund des Täters, der zudem keine solche Handlungen miterlebt hat, zu holen,

denn es dürfte hier regelmässig an der Vertrauensbasis fehlen. Die Tatsache,

dass die Beschwerdeführerin die erste Gelegenheit bei der sie alleine war,

ergriff, um auszubrechen, zeigt deutlich, dass sie der systematischen

Unterdrückung vorher nicht entfliehen konnte.

Seit ihrer Flucht im Januar 2017 hat die Beschwerdeführerin

im Rahmen ihrer Möglichkeiten um die soziale Eingliederung bemüht und im Alter

von 58 Jahren als Analphabetin ohne jegliche Deutschkenntnisse einen

Alphabetisierungskurs begonnen und seither ausserordentlich regelmässig die

Schule besucht. Zudem hat sie motiviert an Arbeitsprogrammen und an Begegnungsabenden

der Kirchgemeinde teilgenommen, um Menschen kennenzulernen. Die Tatsache, dass

sie sich seit der Flucht sehr anders verhält und Kontakte sucht, unterstreicht

deutlich die Vermutung, dass sie zuvor von ihrem Ehemann isoliert wurde.

Zur sozialen Abhängigkeit kam die finanzielle Abhängigkeit,

was sich auch aus den Ausführungen des Telefonats mit dem Sohn anlässlich der

Einvernahme zeigte.

4.4 Vorliegend

besteht der notwendige hinreichende enge Zusammenhang zwischen der geltend

gemachten häuslichen Gewalt und der Trennung vom Ehemann. Es ist vor dem

Hintergrund der Isolation in der Schweiz nachvollziehbar, dass sie überhaupt

erst als sie alleine zurück in die Schweiz reiste, die Möglichkeit bekam, sich

aus der Isolation zu lösen und Hilfe zu suchen. Der Umstand, dass sie sofort

nach der Einreise zur Polizei ging, lässt vermuten, dass der Gewaltakt im

Kosovo der viel besagte letzte Tropfen war, der das Fass bei ihr zum Überlaufen

brachte. Sie hatte sich gemäss den Aussagen des Ehemannes bei der polizeilichen

Einvernahme beim Zeitpunkt der Rückreise vor ihm versteckt. Auch sie

bestätigte, dass sie nicht mit ihm zurück in die Schweiz wollte, weil sie Angst

vor ihm hatte. Für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Version,

dass sie infolge häuslicher Gewalt nicht mehr zu ihrem Ehemann zurückkehren wolle,

spricht auch, dass sie im Zeitpunkt der Strafanzeige ein gesichertes

Aufenthaltsrecht besass und kein Widerruf angedroht war.

Zusammenfassend wurde trotz weniger objektiv

dokumentierter Aktenbelege über die erlebte physische Gewalt, aufgrund der

Berichte von Fachstellen und weiteren Hinweisen auf die langjährige psychische

Gewalt durch Isolation und aufgrund ihres Verhaltens nach der Anzeigeerstattung

die häusliche Gewalt genügend glaubhaft gemacht, sodass ein Anspruch aus Art. 50

Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG besteht.

5.

5.1 Selbst

wenn die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b

AIG einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung herleiten kann,

ist zu prüfen, ob aufgrund des Widerrufsgrunds der Sozialhilfeabhängigkeit der

Anspruch erloschen ist.

5.2 Gemäss Art. 51

Abs. 2 lit. b AIG erlöschen die Ansprüche gemäss Art. 50 in

Verbindung mit Art. 43 AIG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG

vorliegen. Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG sieht die Möglichkeit des

Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung vor, wenn die Ausländerin oder der

Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe

angewiesen ist. Der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e

AIG fällt in Betracht, wenn eine Person über einen längeren Zeitraum hinweg

hohe finanzielle Fürsorgeleistungen erhalten hat und nicht mehr damit gerechnet

werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt bzw. denjenigen

ihrer Familie längerfristig losgelöst hiervon wird aufkommen können (BGr, 14. Oktober

2019, 2C_34/2019, E. 4.4).

Vorliegend ist der dauerhafte und erhebliche Sozialhilfebezug

unstrittig. Auch kann nicht damit gerechnet werden und wird von der

Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht behauptet, dass sie in naher Zukunft

selbständig für ihren Lebensunterhalt aufkommen kann. Vor diesem Hintergrund

hat die Vorinstanz das Vorliegen des Widerrufsgrunds der

Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e

AIG zu Recht bejaht. Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, dass

der Widerruf nicht verhältnismässig sei, weil er als nicht vorwiegend

selbstverschuldet bezeichnet werden könne. Davon würde selbst der

Beschwerdegegner ausgehen.

5.3 Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 5

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Art. 96 AIG; Art. 8 Abs. 2 der Europäischen

Menschenrechtskonvention [EMRK]) ist insbesondere zu prüfen, ob die

ausländische Person ihre Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet hat (vgl. BGr, 14. Oktober

2019, 2C_234/2019, E. 6).

5.3.1

Die Vorinstanz bestätigte, dass der Sozialhilfebezug nicht als vorwiegend

selbstverschuldet bezeichnet werden könne, dennoch schliesse dies die

Verweigerung des Aufenthaltsrechts im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung

nicht aus. Da keine Aussicht auf Ablösung von der Sozialhilfe bestehe, würde

sie während Jahrzenten die öffentliche Wohlfahrt mit Kosten belasten. Sie habe

54 Jahre in ihrem Heimatland gewohnt und sich damit verglichen nur kurz in der

Schweiz aufgehalten und keine Beiträge an das schweizerische Sozialsystem

geleistet. Ihre privaten Interessen am Verbleib würden somit das öffentliche

Interesse nicht aufwiegen.

Die Beschwerdeführerin reiste vor sieben Jahren in die

Schweiz ein. In den drei Jahren, seit sie sich von ihrem Ehemann trennte,

werden ihr erhebliche Integrationsbemühungen zugeschrieben. Auch wenn diese im

Rahmen von Arbeitsprogrammen oder den Alphabetisierungs- und Deutschkursen

stattfanden, wird ihr eine gute Motivation und eine Integration im Team und im

Kursverband attestiert. Sie wird von der Kursleiterin als äusserst

pflichtbewusst und in jeder Hinsicht vorbildliche Schülerin beschrieben, auch

wenn ihre Alltagsituation belastend gewesen sei. Sie sei fleissig, stets

pünktlich und regelmässig zum Unterricht erschienen, weshalb sie ihren

Verhältnissen entsprechend gute Fortschritte habe erzielen können. Darüber

hinaus habe sie jede ihr gebotene Gelegenheit genutzt, sich in der Stadt zu

integrieren und mehr über das Leben und die Kultur in der Schweiz zu lernen und

das im Kurs Gelernte anzuwenden, was ihr sichtlich Freude bereite. Aus Sicht

der Kursleiterin handle es sich um ein beeindruckendes Beispiel einer

geglückten Integration. Aus dem Bericht über den Arbeitseinsatz wird klar, dass

ihre Restarbeitsfähigkeit im 1. Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist. Aufgrund

ihrer kognitiven Eingeschränktheit könne sie nur einfachste Arbeiten machen,

jedoch sei sie fleissig, konstant bei der Arbeit und man merke, dass sie gerne

arbeite. In den Betriebsferien habe sie aufgrund der Einsamkeit zu Hause über

depressive Verstimmungen geklagt. Die Psychiaterin präzisierte im Bericht vom

14. Februar 2019, dass sie in dieser Zeit psychotisch war und medikamentös

behandelt werden musste.

Weiter hielt die Psychiaterin in ihrem Bericht vom 5. Juni

2019 fest, dass aufgrund ihrer kognitiven Einbussen in Form von

Merkfähigkeits-, Konzentrationsstörung und wegen psychotischer Symptomatik ihre

Arbeitsfähigkeit nur sehr reduziert bis nicht gegeben sei. In der freien

Wirtschaft sei sie 100 % arbeitsunfähig. Im Bericht vom 11. März 2020

hält die Psychiaterin fest, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen einer

Wesensveränderung eine depressive sowie eine Angstsymptomatik aufgrund einer

posttraumatischen Belastungsstörung durch die häusliche Gewalt habe. Sie habe

Existenz- und ausgeprägte Zukunftsängste, die sich in körperlichen Symptomen

zeigen würden.

Aufgrund dieser Schilderungen ist der Vorinstanz

zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin substanzielle Kosten zulasten der

Sozialbehörden verursachen wird, da sie aufgrund der attestierten

Traumatisierung auch künftig nicht in der Lage sein wird, für sich zu sorgen.

5.3.2

Hingegen erscheint eine Rückkehr der Beschwerdeführerin unter den

besonderen Bedingungen des Einzelfalls nicht als zumutbar, obwohl sie 54 Jahre

in ihrem Heimatland gewohnt hat und die prägenden Kinder- und Jugendjahre dort

verbracht sowie mit der Sprache, der Kultur und den Gepflogenheiten im Kosovo

bestens vertraut ist. Ihre Wiedereingliederung scheint schwer gefährdet, weil

sie sich von ihrem Ehemann aufgrund häuslicher Gewalt getrennt und ein

Strafverfahren gegen ihn angestrebt hat. Damit hat sie die gesellschaftlichen

Normen in ihrem Heimatland gebrochen, ihre Ehre verloren und kann nicht auf

Unterstützung zählen. Gemäss Aussage des jüngsten Sohnes könnten sie nicht für

die Mutter sorgen, auch wenn ihn das emotional betroffen mache. Gemäss den

Akten hatten sich die Kinder mindestens während des Strafverfahrens klar auf

die Seite des Vaters geschlagen. Schon während ihres Aufenthaltes im Kosovo

erlebte die Beschwerdeführerin offenbar Gewalt durch ihren Ehemann und er

stiess mehrfach Todesdrohungen gegen sie aus. Offenbar konnten ihn auch die

Verwandten beim letzten Besuch nicht daran hindern.

5.3.3

Die Beschwerdeführerin kommt, soweit ihr dies möglich ist, ihrer Schadenminderungspflicht

nach. Aufgrund der Unzumutbarkeit der Rückkehr und dem geringen oder gar

fehlenden Selbstverschulden am Sozialhilfebezug überwiegen die privaten

Interessen der Beschwerdeführerin das öffentliche Interesse an ihrer

Wegweisung.

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und der

Beschwerdegegner ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin die

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

6.

6.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und steht der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in

Verbindung mit § 65a Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG). Diese

ist für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren auf je Fr. 1'500.-

(inklusive Mehrwertsteuer) festzusetzen.

6.2 Die der

Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Verfahrens

sind in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer IV des Rekursentscheids vom 15. Januar

2020 ebenfalls dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.

7.

7.1 Bei diesem

Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

7.2 Die

Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung des unentgeltlichen Rechtsbeistands.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen

Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart

viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die

Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten –

innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 18).

7.3 Die

Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist unbestritten. Ebenso erweist sich ihr

Begehren als nicht aussichtslos. Deshalb ist dem Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege zu entsprechen. Dies trifft auch für das vorinstanzliche Verfahren

zu. Der Beschwerdeführerin ist damit für beide Verfahren Rechtsanwalt C als

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die Beschwerdeführerin wird darauf

aufmerksam gemacht, dass sie zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu

in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG).

7.4 Rechtsanwalt C

weist in seiner Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 11 ¼ Stunden aus. Der

zeitliche Aufwand erscheint angemessen. Die Parteientschädigung im

Beschwerdeverfahren ist an die dem unentgeltlichen Rechtsbeistand zu leistende

Entschädigung anzurechnen. Rechtsanwalt C stellte für seine Bemühungen

gemäss der von ihm zuletzt eingereichten Honorarnote vom 24. Juni 2020 der

Beschwerdeführerin Fr. 1'748.50 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) in

Rechnung. Demzufolge ist der unentgeltliche Rechtsvertreter noch im Mehrbetrag

von Fr. 248.50 für das Beschwerdeverfahren durch die Gerichtskasse zu

entschädigen.

7.5 In Bezug

auf den von der Gerichtskasse zu bezahlenden Betrag ist die Beschwerdeführerin

gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG

darauf aufmerksam zu machen, dass sie Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu

in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss

des Verfahrens.

8.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird gutgeheissen und der

Beschwerdeführerin wird für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren in der Person

von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3. Die

Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 15. Januar

2020 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 24. Oktober 2019 werden

im Sinn der Erwägungen aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, der

Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

4. Die

der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren auferlegten Kosten werden dem

Beschwerdegegner auferlegt.

5. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das

Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer

inklusive) zu bezahlen. Rechtsanwalt C wird für den Mehrbetrag von Fr. 399.35

(Mehrwertsteuer inklusive) aus der Staatskasse entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin für den Mehrbetrag gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.--; Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

7. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

8. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

9. Rechtsanwalt C

wird für das Beschwerdeverfahren im Mehrbetrag von Fr. 248.50 (Mehrwertsteuer

inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der

Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

10. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

11. Mitteilung an: