VB.2020.00100
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00100
25. März 2020Deutsch28 min
(URT.2020.21571)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00100
Urteil
der 4. Kammer
vom 25. März 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Jugend und Berufsberatung,
Beschwerdegegner,
betreffend
Nichterneuerung einer Heimbewilligung
(Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung/vorsorgliche Massnahme),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Verfügung vom 15. Januar 2014 erteilte das Amt für Jugend und
Berufsberatung des Kantons Zürich (AJB) A eine bis 31. Dezember 2017
befristete Bewilligung für den Betrieb der Einrichtung C. Am 5. Dezember
2017 lehnte es ein Gesuch des Vereins um Erneuerung der Betriebsbewilligung ab
und wies ihn an, per sofort keine neuen Minderjährigen mehr zur Betreuung aufzunehmen
und das gesamte Angebot zur Betreuung von Minderjährigen bis spätestens Ende
Februar 2018 einzustellen.
Die Bildungsdirektion hiess einen dagegen gerichteten
Rekurs mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 teilweise gut und wies die
Sache zur Neubeurteilung an das AJB zurück; zudem ordnete sie an, dass A den
Betrieb während des Bewilligungsverfahrens weiterführen und auch wieder
Minderjährige aufnehmen dürfe. Diese Anordnung wurde mit der Auflage verbunden,
dass "zur Betreuung der minderjährigen Teilnehmer jederzeit hinsichtlich
Anzahl und Ausbildung genügendes Personal anwesend sein" müsse.
B. Mit
Verfügung vom 17. Dezember 2019 lehnte das AJB das Gesuch von A um
Verlängerung der Bewilligung zur Führung der Einrichtung C erneut ab
(Dispositiv-Ziff. I), wies A an, per sofort keine neuen Minderjährigen
mehr zur Betreuung aufzunehmen und das gesamte Angebot zur Betreuung von
Minderjährigen bis spätestens Ende Februar 2020 einzustellen bzw. ab
1. März 2020 keine Minderjährigen mehr zu betreuen (Dispositiv-Ziff. II),
die einweisenden Stellen sämtlicher derzeit in der Einrichtung C betreuter
Minderjähriger bis zum 31. Dezember 2019 schriftlich über die Einstellung
des Angebots in Kenntnis zu setzen und innert nämlicher Frist ihm (dem AJB)
eine Kopie des Orientierungsschreibens sowie eine Liste sämtlicher betreuter
Minderjähriger zuzustellen (Dispositiv-Ziff. III); einem allfälligen
Rekurs gegen Dispositiv-Ziff. II der Verfügung wurde die aufschiebende
Wirkung entzogen (Dispositiv-Ziff. V Satz 5).
Erwägungen
II.
A liess am 28. Dezember 2019 an die Bildungsdirektion
rekurrieren und im Wesentlichen die Verlängerung der Betriebsbewilligung
verlangen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er einerseits darum, es sei der
Entzug der aufschiebenden Wirkung aufzuheben und ihm (A) im Rahmen einer
vorsorglichen Massnahme "für die Dauer des Rekursverfahrens der
Weiterbetrieb der Einrichtung C hinsichtlich der Betreuung von Minderjährigen
zu erlauben"; anderseits verlangte er Einsicht in die vollständigen,
eventualiter in die "hinsichtlich der Personalität der Meldenden
geschwärzten, vollständigen Akten". Mit Zwischenverfügung vom
7.
Februar 2020 wies die Bildungsdirektion das Gesuch um Erlass
vorsorglicher Massnahmen ab und bestätigte sowohl Dispositiv-Ziff. II der
Ausgangsverfügung vom 17. Dezember 2019 im Sinn der Erwägungen "mit
dem neuen spätesten Termin für die Angebotseinstellung am 31. März
2020" als auch Dispositiv-Ziff. III der Ausgangsverfügung "mit
dem neuen spätesten Mitteilungstermin am 29. Februar 2020"
(Dispositiv-Ziff. I). Sie ordnete an, dass A "in Gutheissung seines
Eventualantrages die Akten auf sein Ersuchen in geschwärzter Form zugänglich
gemacht" würden (Dispositiv-Ziff. II), verkürzte die Beschwerdefrist
auf zehn Tage und entzog dem Lauf der Beschwerdefrist bzw. der Einreichung
einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung
(Dispositiv-Ziff. III).
III.
Am 19. Februar 2020 liess A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und sinngemäss beantragen, es sei ihm unter
Entschädigungsfolge und im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zu gestatten,
während des Rekursverfahrens Minderjährige in der Einrichtung C zu betreuen. In
prozessualer Hinsicht verlangte er solches für das Beschwerdeverfahren. Im
Rahmen der Beschwerdebegründung beantragte er sodann, es sei ihm "ein
vollumfängliches Akteneinsichtsrecht zu gewähren unter Eröffnung einer
ergänzenden Frist zur Stellungnahme". Die Bildungsdirektion schloss am
2.
März 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Das AJB verwies mit Eingabe vom
5.
März 2020 im Wesentlichen auf seine Verfügung vom 17. Dezember
2019.
sowie seine Stellungnahme im Rekursverfahren. A äusserte sich am
11.
März 2020 erneut.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Angefochten
ist ein Zwischenentscheid betreffend ein Gesuch um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung bzw. Anordnung von vorsorglichen Massnahmen. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache
(§ 44 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG] e contrario; Regina Kiener in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 44
N. 33). In der Hauptsache ist die Verlängerung einer
Betriebsbewilligung für die Einrichtung einer betreuten Wohneinrichtung für
Minderjährige umstritten. Dafür ist das Verwaltungsgericht nach § 19
Abs. 1 in Verbindung mit § 41 ff. VRG zuständig.
1.2
Die
Verfügung vom 7. Februar 2020 der Bildungsdirektion stellt einen
selbständig eröffneten Zwischenentscheid dar. Ein solcher kann gemäss § 41 Abs. 3 VRG in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93
Abs. 1 lit. a und b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG) nur dann angefochten werden, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken kann oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
1.3
Richtet
sich ein Rechtsmittel gegen die Beschränkung des Akteneinsichtsrechts, ist ein
nicht wiedergutzumachender Nachteil – gleich wie bei der Ablehnung eines
Beweisantrags oder jeder anderen Verweigerung des rechtlichen Gehörs –
regelmässig zu verneinen, können entsprechende Rügen doch noch anlässlich der
Anfechtung des Endentscheids vollständig geprüft werden; eine die Akteneinsicht
(ganz oder teilweise) verweigernde Zwischenverfügung hat daher vorbehältlich
besonderer Umstände regelmässig keine irreparablen Auswirkungen (vgl. Martin Bertschi,
Kommentar VRG, § 19a N. 48 mit Hinweisen; BGr, 22. November
2010, 2C_785/2010, E. 2.2.2; 27. September 2010, 2C_658/2010,
E. 2.2.2).
Entgegen der Beschwerde sind solche besonderen Umstände
vorliegend nicht anzunehmen. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend
macht, er sehe sich "An- und Vorwürfen sowie Unterstellungen
konfrontiert", aufgrund derer eine Kindeswohlgefährdung behauptet werde,
welche mit Grund für die Bewilligungsverweigerung bilde, weshalb es "als
angezeigt" erscheine, dass er "mit Blick auf allfällige weitere
Stellungnahmen zu den bestrittenen Sachdarstellungen inhaltlich in Kenntnis der
behauptenden Personen, namentlich auch der Abläufe der angeblichen
aufsichtsrelevanten Meldungen" Stellung nehmen könne, ist nicht
nachvollziehbar dargetan, inwieweit vorliegend besondere Nachteile vorlägen,
welche über die mit einer Beschränkung des Akteneinsichtsrechts üblicher- bzw.
notwendigerweise einhergehenden Schwierigkeiten hinausgingen und eine sofortige
Anfechtbarkeit erforderten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdegegner die
Bewilligungsverweigerung unbestrittenermassen nicht ausschliesslich auf
Meldungen Dritter stützte.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde insoweit nicht
einzutreten, als sie sich gegen die Beschränkung des Akteneinsichtsrechts
richtet.
1.4
Bei Erlass
und Verweigerung vorsorglicher Massnahmen ist regelmässig ein nicht
wiedergutzumachender Nachteil anzunehmen (Bertschi, § 19a
N. 47 f.). Nachdem auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde insoweit einzutreten.
2.
Dem Beschwerdegegner wurde mit Präsidialverfügung vom
20.
Februar 2020 eine Frist von zehn Tagen zur Beschwerdebeantwortung
angesetzt. Die Verfügung wurde dem Beschwerdegegner am Folgetag zugestellt,
weshalb die zehntägige Frist am 22. Februar 2020 begann und am
2.
März 2020 endete. Der Beschwerdegegner erstattete die Beschwerdeantwort
jedoch erst am 5. März 2020 und damit verspätet. Soweit
nicht die behördliche Pflicht zur Sachverhaltsermittlung gemäss § 7 Abs. 1 VRG deren Berücksichtigung gebietet, sind verspätete Eingaben in
der Regel aus dem Recht zu weisen (VGr, 7. Februar 2019, VB.2018.00747,
E. 1.3, 1. Oktober 2015, VB.2015.00265, E. 2). Die betreffende Eingabe enthält keine für das vorliegende
Urteil relevanten neuen Vorbringen und ist daher unbeachtlich.
3.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um vorsorgliche
Gestattung des Weiterbetriebs seiner Einrichtung C während des
Beschwerdeverfahrens wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
Solches gilt sinngemäss für sein Begehren um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung "[h]insichtlich des sog.
Mitteilungsschreibens".
4.
4.1
Abgesehen
von hier nicht einschlägigen Ausnahmen kommt dem Rekurs (wie auch der
Beschwerde) gemäss § 25 Abs. 1 VRG (in Verbindung mit § 55 VRG)
aufschiebende Wirkung zu. Das Einreichen eines Rechtsmittels mit aufschiebender
Wirkung hat zur Folge, dass die in der Verfügung angeordnete Rechtsfolge
vorläufig nicht eintritt. Der rechtliche und tatsächliche Zustand, wie er vor
Erlass des angefochtenen Entscheids galt, soll bis zum Urteil der
Beschwerdeinstanz aufrechterhalten bleiben (Kiener, § 25 N. 2 f
und N. 16 f.; Hansjörg Seiler in: Bernhard Waldmann/Philippe
Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. A.,
Zürich etc. 2016, Art. 55 N. 8 ff.; vgl. auch Xaver
Baumberger, Aufschiebende Wirkung bundesrechtlicher Rechtsmittel im öffentlichen
Recht, Zürich 2006, Rz. 112). Demgegenüber bezweckt die aufschiebende
Wirkung gerade nicht, denjenigen Zustand herbeizuführen, der durch das
Rechtsmittel erst erreicht werden soll (RB 1997 Nr. 11). Der
Suspensiveffekt greift mithin nicht im Zusammenhang mit negativen Verfügungen,
namentlich bei Anordnungen, mit denen die zuständige Behörde auf ein Begehren
nicht eintritt oder dieses abweist (Kiener, § 25 N. 11). Soll bei
einer negativen Verfügung einem abgewiesenen Gesuch vorläufig entsprochen
werden, vermag einzig eine (positive) vorsorgliche Massnahme Abhilfe zu
schaffen (RB 1983 Nr. 1; Kiener, § 6 N. 11, § 25
N. 17 und § 55 N. 6; vgl. auch Seiler, Art. 55
N. 20 ff.; zum Ganzen VGr, 9. Januar 2013, VB.2012.00670,
E. 3.2 f.).
4.2
Gemäss
§ 6 Satz 1 VRG trifft die Verwaltungsbehörde die "nötigen"
Massnahmen; die Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist nicht voraussetzungslos
möglich, sondern setzt deren Notwendigkeit und mithin besondere Gründe voraus
(Kiener, § 6 N. 16, auch zum Folgenden).
Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen erfordert insofern zunächst
Dringlichkeit. Diese ist gegeben, wenn der Endentscheid nicht sofort getroffen
werden kann, aber gleichwohl bestimmte Vorkehren nötig sind, um andernfalls
gefährdete Interessen zu schützen. Der Verzicht auf eine positive Massnahme
muss für die betroffene Person einen Nachteil bewirken, der nicht leicht
wiedergutzumachen ist, wofür ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches
Interesse genügt (VGr, 5. Oktober 2016, VB.2016.00433, E. 2.2). Weiter hat die Massnahme der Erreichung eines legitimen
Ziels zu dienen. Sie ist darauf gerichtet, wichtige öffentliche oder private
Interessen vor schweren, nicht wiedergutzumachenden Nachteilen zu schützen.
Ferner muss die Massnahme geeignet und erforderlich sein, um diese Interessen
zu schützen. Erscheinen wichtige öffentliche oder private Interessen als
gefährdet, ist eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen.
Vorsorgliche Massnahmen können auf
Antrag oder von Amtes wegen getroffen werden. Im Fall der Antragstellung ist
das Gesuch zu begründen. Die Partei, welche die Anordnung von vorsorglichen
Massnahmen verlangt, hat in ihrem Antrag die für den Erlass einer vorsorglichen
Massnahme sprechenden Voraussetzungen glaubhaft zu machen (BGr, 5. März
2010, 5A_117/2010, E. 3.3; Seiler, Art. 56 N. 64 ff.;
Kiener, § 6 N. 22). Aufgrund der Dringlichkeit vorsorglicher
Massnahmen und des vorläufigen Charakters solcher Anordnungen beruhen
sie auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage und werden in
der Regel gestützt auf die aktuelle Aktenlage angeordnet. Weitere
Beweismassnahmen werden nicht ergriffen (Kiener, § 6 N. 31). Dasselbe gilt für die Überprüfung der Anordnung im
Rechtsmittelverfahren (VGr, 7. Februar 2019, VB.2018.00744, E. 4.2). Beim
Entscheid über den Erlass von vorsorglichen Massnahmen kann die
Hauptsachenprognose berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig ist; bei
tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt sich hingegen Zurückhaltung
auf (Kiener, § 6 N. 17; BGE 130 II 149 E. 2.2).
5.
5.1
Der Beschwerdeführer
rügt zunächst, der Zwischenentscheid sei "zufolge Verletzung des
rechtlichen Gehörs […]/unterlassene Sachverhaltsabklärung" aufzuheben. Am
28.
Dezember 2019 sei nur eine "vorläufige" Rekurseingabe
erfolgt. Am 13. Januar 2020 habe er (der Beschwerdeführer) – innert noch
laufender Rekursfrist – eine ergänzende Rekursbegründung eingereicht. Diese sei
dem Beschwerdegegner von der Vorinstanz am 16. Januar 2020 zur
Stellungnahme innert 30 Tagen zugestellt worden. Eine solche Stellungnahme
habe der Vorinstanz bei Erlass des angefochtenen Zwischenentscheids nicht vorgelegen,
weshalb die Verfahrensführung offensichtlich mangelhaft sei. Die Stellungnahme
des Beschwerdegegners zur Rekursschrift vom 28. Dezember 2019 sei ihm (dem
Beschwerdeführer) erst zusammen mit dem Zwischenentscheid vom 7. Februar
2020.
zugestellt worden, weshalb sein Replikrecht verletzt worden sei.
Es kann vorliegend offenbleiben, ob auf diese Rügen überhaupt
einzutreten wäre (oben 1.2.1), weil sie – wie sich sogleich zeigen wird – ohnehin
unbegründet sind:
5.2
Soweit
über die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme – wie im hier interessierenden
Rekursverfahren – aufgrund eines entsprechenden Parteiantrags entschieden wird,
ist der gesuchstellenden Person das rechtliche Gehör bereits durch das Gesuch
selbst gewahrt (Kiener, § 6 N. 30). Das beanstandete Verfahren der
Vorinstanz wäre sodann schon mit Blick auf den Verfahrensablauf höchstens
geeignet, den Gehörsanspruch des Beschwerdegegners zu verletzen, der
sich nicht vorgängig zum Entscheid über die umstrittene vorsorgliche Massnahme
zur beschwerdeführerischen Eingabe vom 13. Januar 2020 äussern konnte;
indes enthält diese Eingabe gar keine ergänzenden Ausführungen zur umstrittenen
Weiterführung der Betreuungseinrichtung während des Rekursverfahrens.
Unzutreffend ist sodann das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz
habe "einzig nach Massgabe der vorläufigen Rekurseingabe vom
28.
Dezember 2019" über die vorsorgliche Massnahme entschieden.
Wie erwähnt (oben 4.2) ergeht der Entscheid über die
Anordnung bzw. Verweigerung einer vorsorglichen Massnahme in einem einfachen
und raschen Verfahren und in der Regel gestützt auf die aktuelle Aktenlage.
Worauf sich der Vorwurf der unterlassenen Sachverhaltsabklärung stützt, geht
aus den unsubstanziierten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hervor und ist
auch sonst nicht ersichtlich.
6.
6.1
Die
Vorinstanz begründet die Abweisung des Gesuchs um Erlass vorsorglicher
Massnahmen im Wesentlichen wie folgt: Der Beschwerdeführer sei bereits im
April 2018 explizit darauf hingewiesen worden, dass jederzeit genügend
ausgebildete Betreuungspersonen in der Wohneinrichtung anwesend zu sein hätten.
Dies habe offensichtlich nur vor Ort und mit unangekündigten Besuchen überprüft
werden können. Die Aufsichtsbesuche seien von der Firma D im Auftrag des
Beschwerdegegners durchgeführt worden. Über die Beauftragung sei der
Beschwerdeführer vorgängig informiert worden. Zwischen dem 27. September
2018.
und dem 12. Juni 2019 hätten acht Aufsichtsbesuche stattgefunden,
wobei jeweils weder die erforderlichen Unterlagen herausgegeben worden seien
noch Einsicht in solche gewährt worden sei; anlässlich des letzten
unangemeldeten Aufsichtsbesuchs habe E, ein Vorstandsmitglied des
Beschwerdeführers, der zuständigen Mitarbeiterin von D ein Hausverbot erteilt.
Soweit der Beschwerdeführer – wie geltend gemacht – tatsächlich Bedenken gehabt
habe, gewisse Unterlagen, namentlich die Förderpläne der betreuten
Minderjährigen – an D herauszugeben, hätte er jene jederzeit dem Beschwerdegegner
zusenden können. Die Nichtherausgabe oder die kurzfristige Änderung von
Dienstplänen stellten per se keine Kindeswohlgefährdung dar, solange die
notwendige Betreuung sichergestellt sei. Indes seien die Dienstpläne zur
generellen Überprüfung der Anwesenheit von Betreuenden in Bezug zur Anzahl
betreuter Bewohnerinnen und Bewohner notwendig. Weil die Dienstpläne nicht
herausgegeben worden seien, sei die diesbezügliche Aufsicht bzw. Überprüfung
der Bewilligungsvoraussetzungen erschwert oder gar verhindert worden. Ebenso
verhalte es sich mit den Angaben über die Bewohnerinnen und Bewohner. Der vom
Beschwerdegegner erhobene Vorwurf, dass der Leiter der Betreuungseinrichtung, F,
in persönlicher und erzieherischer Hinsicht als für die Leitung eines Kinder-
und Jugendheims nicht geeignet sei, da er die notwendigen Kenntnisse nicht
einfliessen lasse bzw. weil E alles bestimme, sei aufgrund der vorhandenen
Akten bzw. aufgrund einer summarischen Prüfung der Sachlage nachvollziehbar.
Namentlich scheine dieser keinen Zugriff auf die Unterlagen der Jugendlichen zu
haben und würden selbst Schreiben an deren Beistände und Lehrpersonen nie von
ihm als fachlich Verantwortlichem verfasst. Zudem befände er sich dadurch, dass
seine Anerkennung als Heimleiter nur für den Beschwerdeführer und nur bis zu
seiner ordentlichen Pensionierung gelte, in einer besonderen Abhängigkeit von E
und der Präsidentin des Beschwerdeführers. Dass E in persönlicher und
erzieherischer Hinsicht als nicht geeignet für die Tätigkeit in einem Kinder-
und Jugendheim erscheine, zeige sich etwa daran, dass er sich mit grossen
Teilen des Umfelds der Jugendlichen in zum Teil gerichtlichen
Auseinandersetzungen befinde, was deutlich mache, dass er nicht in der Lage
sei, ein für die Jugendlichen förderliches Klima zu schaffen. So seien drei
Personen auf ihren Wunsch hin anderweitig platziert worden. Diese Kündigung des
Betreuungsverhältnisses sei von der zuweisenden Stelle mit dem gestörten
Vertrauensverhältnis zu E begründet worden. Sodann habe E die betreuten Jugendlichen
oder jungen Erwachsenen unter anderem als "Mitläufer" oder
"Stinkstiefel" bezeichnet. Auch wenn diese Äusserungen
"nur" aus schriftlichen Unterlagen hervorgingen, scheine seine
Kommunikation nicht wohlwollend und werde sie dem erzieherischen Auftrag nicht
gerecht. Unbestrittenermassen könne E sodann keine sozialpädagogische
Ausbildung vorweisen. Mithin erfüllten weder der Heimleiter, F, noch der für
die Ausbildung zuständige Direktor des Beschwerdeführers, E, bei summarischer
Betrachtung die Voraussetzungen für das Erteilen einer Betriebsbewilligung. Es
sei daher verhältnismässig, die anbegehrten vorsorglichen Massnahmen zu
verweigern; das Kindeswohl habe gegenüber den rein wirtschaftlichen Interessen
des Beschwerdeführers Vorrang. Zum diesbezüglichen Vorbringen des
Beschwerdeführers, er müsste aufgrund der Verweigerung der vorsorglichen
Massnahme sechs Personen entlassen und Mietverträge kündigen, sei festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer die Einrichtung seit zwei Jahren nur aufgrund
vorsorglicher Massnahmen führen könne und damit habe rechnen müssen, dass ihm
keine Betriebsbewilligung mehr erteilt werde.
6.2
Die
Verweigerung der vorsorglichen Massnahme bzw. die Weigerung, dem
Beschwerdeführer die Weiterführung der betreuten Wohneinrichtung für Minderjährige
während des Rekursverfahrens zu erlauben, hält einer Rechtskontrolle stand:
6.2.1
Zunächst hält der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe die Aufsicht über das
von ihm geführte Jugendheim unzulässig erschwert bzw. verhindert, einer
summarischen Überprüfung stand; aus den Akten ergibt sich diesbezüglich
Folgendes:
6.2.2
Mit Einschreiben vom 10. September 2018 teilte der Beschwerdegegner
dem Beschwerdeführer bzw. dessen Präsidentin mit, dass er für die Durchführung
der bevorstehenden Aufsichtsbesuche die Firma D beiziehen werde; konkret würden
die Aufsichtsbesuche von G und H vorgenommen. Diesen seien die gewünschten
Unterlagen bezüglich Personal, Klienten, Konzepten usw. zur Verfügung zu
stellen. Sodann seien ihnen Zugang zu den Räumen aller Angebote sowie falls notwendig
Gesprächsmöglichkeiten mit Klienten sowie Mitarbeitenden zu gewähren. Die
Besuche vor Ort würden nach Voranmeldung oder unangemeldet an verschiedenen
Wochentagen zu verschiedenen Zeiten stattfinden. Mit E-Mail vom
24.
September 2018 an die auf der Internetseite des Beschwerdeführers
publizierte E-Mail-Adresse des Heimleiters F kündigte H den ersten
Aufsichtsbesuch für den Abend des 27. September 2018 an. Zudem gab sie
bekannt, dass ihr anlässlich des Aufsichtsbesuchs die aktuelle Personalliste
(mit Namen sowie Angaben zu Ausbildung und Stellenprozenten), die aktuellen
Dienstpläne, eine aktuelle Liste mit Angaben unter anderem zu Geburtsdaten,
Eintritts- und voraussichtlichem Austrittsdatum der platzierten Jugendlichen
sowie eine aktuelle Liste der Einweiser der platzierten Jugendlichen zu
übergeben seien.
Zu ihrem ersten Aufsichtsbesuch am 27. September 2018
hielt H im Wesentlichen fest, der Heimleiter F habe sich überrascht über ihr
Kommen gezeigt; die E-Mail-Adresse verwende er "schon lange nicht mehr",
vom Schreiben an die Vereinspräsidentin wisse er nichts. Er habe nicht spontan
zu sagen gewusst, wie viele Jugendliche aktuell in der Einrichtung wohnten,
dann sei ihm aber eingefallen, dass dort aktuell drei junge Männer im Alter von
15, 19 und 24 Jahren wohnten, wobei er nicht wusste, wer deren Zuweiser
sei. Anwesend waren seitens der Bewohner der 15-jährige Jugendliche sowie der
24-jährige Heimbewohner ("R"), als Betreuungsperson war einzig F vor
Ort. Nach telefonischer Rücksprache mit E wurde der Aufsichtsperson die
Besichtigung der Räumlichkeiten gestattet. Die geforderten Unterlagen wurden
ihr nicht übergeben, indessen deren raschestmögliche Zusendung zugesichert. Am
14.
Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer der Aufsichtsperson eine Mitarbeiterliste,
eine Liste mit den platzierten Jugendlichen (aktuell eine Person; I) sowie den
Dienstplan der Kalenderwoche 42 (15.–21. Oktober 2018) ein.
Der zweite Aufsichtsbesuch wurde dem Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 9. November 2018 für den Abend des 23. November 2018
angekündigt. H bat zudem darum, dass ihr anlässlich des Besuchs eine aktuelle
Personalliste, aus der klar ersichtlich sei, wer in der sozialpädagogischen
Betreuung auf der Wohngruppe und wer in der Tagesstruktur bzw. im Berufs- und
Beschäftigungsangebot arbeite, die aktuellen Dienstpläne der
sozialpädagogischen Betreuung auf der Wohngruppe und der Tagesstruktur für die
Monate November und Dezember sowie eine vollständige Liste der Klienten des
Wohnangebots, mithin auch der volljährigen, übergeben werde. Anlässlich des
Aufsichtsbesuchs übergab F, welcher als einzige Betreuungsperson anwesend war,
die verlangten Dienstpläne; über die anderen angeforderten Dokumente verfügte
er nicht bzw. er wusste nicht, dass er diese übergeben sollte, versprach aber,
der Vereinspräsidentin mitzuteilen, dass diese Unterlagen der Aufsichtsperson
geschickt werden sollten. Dass die verlangten Dokumente der Aufsichtsperson in
der Folge eingereicht worden wären, lässt sich den Akten nicht entnehmen.
Am 12. Dezember 2018 führte H unangemeldet einen
dritten Aufsichtsbesuch durch. Als Betreuungspersonen waren Herr Fsowie Frau J,
die Hauswirtschafterin, und seitens der Bewohner der minderjährige I anwesend. H
verlangte erneut eine vollständige Liste der Klienten des Wohnheims sowie eine
aktuelle Personalliste des Wohnheims und der Tagesstruktur mit detaillierten
Angaben zu den Aufgabengebieten. Diese Unterlagen konnten ihr von den
anwesenden Betreuungspersonen wiederum nicht ausgehändigt werden.
Bereits wenige Tage später, am 15. Dezember 2018,
fand ein weiterer Aufsichtsbesuch statt. Als Betreuungsperson anwesend war eine
Sozialpädagogin, K; von den Bewohnern wurde I angetroffen. K wusste über die
nach wie vor ausstehenden Unterlagen nicht Bescheid und bat die
Aufsichtsperson, diesbezüglich mit der Vereinspräsidentin Kontakt aufzunehmen.
H führte am 5. April 2019 einen weiteren
Aufsichtsbesuch durch. Dabei traf sie seitens der Betreuungspersonen L und N,
eine Sozialpädagogin in Ausbildung, sowie seitens der Bewohner I an. Sie
forderte den Dienstplan des laufenden Monats April sowie eine aktualisierte
Personalliste ein. N antwortete, sie müsse erst E anrufen und fragen, ob sie
den Dienstplan herausgeben dürfe. Im nachfolgenden Telefonat wurde sie von E
angewiesen, der Aufsichtsperson den Dienstplan nicht zu geben. Auch die
Personalliste erhielt H nicht.
Beim nachfolgenden Aufsichtsbesuch vom 27. April 2019
war N als einzige Betreuungsperson anwesend. Seitens der Bewohner hielten sich I
und ein weiterer Minderjähriger namens O im Wohnheim auf. O gab gegenüber H an,
er sei seit zwei oder drei Wochen im Wohnheim und werde bald volljährig. Auf
Frage nach der O einweisenden Stelle antwortete N, sie glaube, er sei "von
P geschickt worden". H teilte N mit, dass sie so rasch als möglich eine
aktualisierte Liste der Heimbewohner benötige. Auch warte sie immer noch auf
den Dienstplan des laufenden Monats. N meinte, sie werde das E ausrichten, und
bestätigte, dass sie ohne Rücksprache mit diesem keine Unterlagen herausgeben
dürfe.
Der siebte Aufsichtsbesuch fand am 16. Mai 2019
statt. Anwesend waren F, I sowie ein junger Erwachsener ("R"). F gab
an, O sei von der PUK P zugewiesen worden. Er sei aktuell für einige Tage in P,
werde aber wieder in die Einrichtung C zurückkommen. Er sei gerade volljährig
geworden. Weiter teilte F der Aufsichtsperson mit, der (erwachsene) Bewohner
"M" lebe nicht mehr im Wohnheim. L werde "im Sommer ihre
Ausbildung bei Q" beginnen. H bat um Herausgabe einer aktualisierten
Personalliste, einer aktualisierten Bewohnerliste sowie des aktuellen
Verlaufsberichts und der aktuellen Förderplanung von I. F gab die verlangten
Unterlagen nicht heraus, erklärte aber, er werde das Ersuchen weiterleiten.
Schliesslich führte H am 12. Juni 2019 einen weiteren
Aufsichtsbesuch durch. Sie traf auf F sowie auf die jungen Erwachsenen O und
"R". Sie teilte F mit, dass sie die anlässlich des vergangenen
Besuchs geforderten Unterlagen nicht erhalten habe. F antwortete ihr, er habe
die Vereinspräsidentin darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie (H) diese
Unterlagen verlangt habe. Die Unterlagen seien wohl bei der Vereinspräsidentin.
Daraufhin verlangte H "betreffend Fortschrittsbericht und
Förderplanung" Einsicht in "den Ordner" von I, worauf F sofort E
anrief, welcher die Aufsichtsperson zu sprechen verlangte, sich im
anschliessenden Gespräch mit H sehr wütend zeigte, ihr ein Hausverbot erteilte
und sie aufforderte, das Gelände augenblicklich zu verlassen.
6.2.3
Nach § 5 des Gesetzes über die Jugendheime und die
Pflegekinderfürsorge vom 1. April 1962 (Jugendheimgesetz, LS 852.2)
haben die Jugendheime Gewähr für zweckmässige Unterkunft, Pflege und Erziehung
der ihnen anvertrauten Klienten zu bieten (Abs. 1); die Organe des Staates
wachen über die Erfüllung dieser Voraussetzungen (Abs. 2). Die
Aufsichtsorgane wachen nach § 7 der Verordnung über die Jugendheime vom
4.
Oktober 1962 (Jugendheimverordnung, LS 852.21) darüber, dass der
Betrieb der Jugendheime eine bestmögliche Förderung der Zöglinge in
körperlicher, geistiger, seelischer und sittlicher Hinsicht gewährleistet
(Abs. 1); sie achten namentlich darauf, dass Personal für Pflege und
Erziehung in genügender Anzahl vorhanden ist und es sich charakterlich und
beruflich für seine Aufgaben eignet (Abs. 2 erster Spiegelstrich).
6.2.4
Ob genügend ausgebildetes Betreuungspersonal anwesend war, konnte die
Aufsichtsperson nur anhand der aktuellen Dienstpläne sowie aktueller Angaben
zum Personal und zu den Klienten überprüfen. Da soweit ersichtlich minder- und
volljährige Klienten im Wohnheim zusammenleben und von denselben Personen
betreut werden, musste die Aufsichtsperson entgegen dem sinngemässen Vorbringen
der Beschwerde auch von den erwachsenen Klienten und deren Betreuungssettings
Kenntnis haben. Aus dem oben 6.2.2 Ausgeführten erhellt, dass der
Beschwerdeführer durch das Vorenthalten aktueller Informationen und Dokumente
über seinen Personal- und Klientenbestand eine wirksame Kontrolle des
Betreuungsverhältnisses mangels verlässlicher Zahlen zur Gesamtzahl der
Bewohner sowie mangels genügenden Nachweises der jeweiligen Funktionen,
Aufgaben und Ausbildungen seiner Mitarbeitenden verunmöglichte oder zumindest
unzulässig erschwerte.
6.2.5
Sein sinngemässes Vorbringen, die seitens der Aufsichtsperson verlangten
Unterlagen hätten dem Beschwerdegegner jeweils bereits vorgelegen und seien deshalb
nicht nochmals an H ausgehändigt worden, finden in den Akten keine Stütze.
Zudem war der Beschwerdeführer wie dargelegt am 10. September 2018 – mithin
vor den ersten Aufsichtsbesuch – vom Beschwerdegegner darauf hingewiesen
worden, dass er unter anderem H die von ihr gewünschten Unterlagen
herauszugeben habe. Überdies wurde er am 20. Mai 2019 vom Beschwerdegegner
erneut darauf hingewiesen, dass es sich bei der Aufsichtsausübung durch D bzw. H
um eine delegierte Aufsicht handle, welche mit seinen (des AJB) anderen
Geschäften, namentlich dem pendenten Gesuch um Erneuerung der
Betriebsbewilligung, nicht zusammenhänge. Die von H eingeforderten Unterlagen
seien an diese, nicht direkt an das AJB zu richten. Dass der Beschwerdeführer
dem AJB mit Schreiben vom 1. April 2019 im Hinblick auf sein Gesuch um
Bewilligungsverlängerung unter anderem eine Personalliste und eine Liste seiner
Klienten im Jahr 2018 eingereicht haben mag, lässt den Vorwurf des
Beschwerdegegners, der Beschwerdeführer habe die Aufsicht verhindert bzw.
erschwert, schon deshalb nicht als unberechtigt erscheinen, weil die
Aufsichtsperson bei ihren Kontrollen jeweils aktuelle Informationen brauchte.
6.2.6
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Beschwerdegegner habe die
Aufsicht nicht an D delegieren dürfen, hat er sich entgegenhalten zu lassen,
dass er weder nach Erhalt der entsprechenden Anzeige vom 10. September
2018.
oder der Bestätigung vom 20. Mai 2019 noch im Verlauf der
Aufsichtsbesuche je entsprechende Einwände vorbrachte. Vielmehr erklärte er
sich mit den Aufsichtsbesuchen durch H am 14. Oktober 2018 und am 20.
sowie 21. Mai 2019 einverstanden. Fehl geht sodann der sinngemässe Vorwurf
des Beschwerdeführers, der Bericht der Aufsichtsperson sei ihm trotz
wiederholter Aufforderung erst verspätet zugestellt worden; der Aufsichtsbericht
datiert vom 12. Juli 2019 und wurde dem Beschwerdeführer am 15. Juli
2019.
zur Kenntnisnahme übermittelt.
6.2.7
Wie oben 6.2.3 erwähnt, umfasst die Aufsicht auch eine Kontrolle der
bestmöglichen Förderung der Jugendheimbewohner. Insofern ist nicht zu beanstanden,
dass die Aufsichtsperson am 16. Mai 2019 und am 12. Juni 2019
Einsicht in diesbezügliche Unterlagen eines Bewohners verlangte. Solches schien
vielmehr geboten, nachdem die Aufsichtsperson den betreffenden Minderjährigen I
bei den vergangenen Besuchen regelmässig beim Fernsehen bzw. mit seinem
Smartphone auf dem Sofa vor dem Fernseher angetroffen und die
Hauswirtschafterin erklärt hatte, die Bewohner würden im Haushalt nicht
mithelfen, sie mache alles alleine. Es drängte – und drängt – sich daher der
Verdacht auf, dass das der bisherigen bzw. vorsorglichen Betriebsbewilligung
zugrunde liegende pädagogische Konzept, wonach die Jugendlichen unter anderem
das Führen eines Haushalts von Grund auf lernen und trainieren sollten,
faktisch nicht umgesetzt werde bzw. eine entsprechende Förderung der bzw. des
Jugendlichen nicht stattfinde. Mit einer solch mangelnden Umsetzung des
Förderkonzepts geht eine Gefährdung des Kindeswohls einher. Fragen über die
tatsächliche Betreuung der Bewohner wirft sodann der Umstand auf, dass der
Heimleiter – als einzige anwesende Betreuungsperson – anlässlich des ersten
Aufsichtsbesuchs nicht spontan über die im Wohnheim platzierten bzw. anwesenden
(drei) Klienten Auskunft geben konnte (oben 6.2.2 Abs. 2).
6.2.8
Auch die Abwesenheit von genügend ausgebildetem Personal begründet eine
Kindeswohlgefährdung bzw. -beeinträchtigung. Auf ein ungenügendes
Betreuungsverhältnis weist vorliegend etwa hin, dass L bereits rund drei Monate
nach Beginn ihres Praktikums beim Beschwerdeführer und noch vor Beginn ihrer
Ausbildung während mehrerer Wochenenden allein im (ununterbrochenen) Tagdienst
bzw. jeweils von 7.30 Uhr bis 17.00 Uhr eingesetzt wurde. Erschwerend
kommt hinzu, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Ausbildung seines
Personals teilweise widersprüchlich sind. So wird etwa L auf der dem
Beschwerdegegner am 3. Juni 2019 vom Beschwerdeführer eingereichten
Personalliste als seit dem 1. Januar 2019 für ihn tätige Sozialpädagogin
in Ausbildung aufgeführt, während der Heimleiter, mithin der direkte Vorgesetze
von L und Vorstandsmitglied des Beschwerdeführers, rund zwei Wochen zuvor
gegenüber der Aufsichtsperson erklärt hatte, L werde ihre Ausbildung "im
Sommer" beginnen. Auch in der am 1. April 2019 eingereichten
Personalliste war L noch als per 1. Januar 2019 eingetretene Praktikantin,
freilich bereits ab April 2019 als Sozialpädagogin in Ausbildung aufgeführt
worden. Nachdem eine ausreichende Betreuung der Klienten durch ausgebildetes
Personal von der Aufsichtsperson – namentlich wegen der mangelnden Kooperation
des Beschwerdeführers – nicht festgestellt werden konnte, ist nach dem Gesagten
auch insoweit von einer möglichen Kindeswohlgefährdung auszugehen bzw. könnte
eine solche im Fall des Weiterbetriebs nicht mit genügender Sicherheit ausgeschlossen
werden.
6.2.9
Hinsichtlich der im Rekursverfahren geltend gemachten wirtschaftlichen
Gründe für die beantragte vorsorgliche Massnahme bzw. des privaten Interesses
am Erlass einer solchen ist sodann festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
lediglich pauschal geltend machte, bei deren Verweigerung würden insgesamt
sechs Personen (mit insgesamt 600 Stellenprozenten) ihre Arbeit verlieren
und müssten zwei minderjährige Jugendliche sowie zwei junge Erwachsene
umplatziert werden, "abgesehen von den laufenden Mietverträgen etc.,
welche sinnlos würden", bzw. das Rekursverfahren "zur reinen
Farce" verkommen, weil "mit einer einstweiligen Schliessung des
Betriebes – allein schon wegen der Entlassung des Personals, welches nicht mehr
einfach zu rekrutieren sein" werde, der definitive Entscheid präjudiziert
werde.
Zwar gilt hinsichtlich der Voraussetzungen für den Erlass
einer vorsorglichen Massnahme wie erwähnt ein eingeschränktes Beweismass (oben
4.2
Abs. 2) und erscheint grundsätzlich nachvollziehbar, dass die Trägerschaft
einer betreuten Wohneinrichtung wirtschaftliche Nachteile zu gewärtigen hat,
wenn sie ihren Betrieb während des Rechtsmittelverfahrens betreffend die
(Nicht-)Verlängerung ihrer Betriebsbewilligung nicht weiterführen darf.
Vorliegend gilt es indes zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer
unbestrittenermassen nicht nur für Minderjährige, sondern auch für (junge)
Erwachsene Wohnplätze anbietet, wobei die sozialpädagogische Betreuung bzw.
Begleitung soweit ersichtlich nicht von unterschiedlichen Angestellten
geleistet wird. Der Beschwerdeführer betreut nach eigenen Angaben aktuell zwei
Minderjährige sowie zwei junge Erwachsene. Er räumt sodann sinngemäss ein, dass
er weiterhin junge Erwachsene aufnehmen und betreuen darf. Es ist ihm zumutbar,
sich während des Rekursverfahrens auf deren Betreuung bzw. Aufnahme zu
konzentrieren.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum der
Aufsichtsbesuche überwiegend bzw. bis Anfang April 2019 nur einen Jugendlichen
betreute und am 14. Oktober 2019 – nachdem die Aufsichtsperson am
27.
September 2018 insgesamt drei Bewohner im Wohnheim angetroffen hatte –
Personalaufwand im Rahmen von jedenfalls 540 Stellenprozenten auswies,
worin die vermutungsweise 70 Stellenprozente von L nicht enthalten sind,
sodass nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb nun die Verweigerung der
vorsorglichen Massnahme dazu führen sollte, dass in praktisch demselben Umfang
Mitarbeitende entlassen werden müssten. Ebenso wenig ist dargetan, welche
Mietverträge konkret gekündigt werden müssten.
6.2.10
Dem Kindeswohl ist vorrangige Bedeutung und mithin grosses Gewicht
beizumessen. Das damit einhergehende öffentliche Interesse überwiegt das
private Interesse des Beschwerdeführers an einem Weiterbetrieb seiner
Einrichtung, soweit ein solches angesichts der hier aufgrund der Umstände
erforderlichen, aber mangelhaften Substanziierung der befürchteten
wirtschaftlichen Nachteile überhaupt angenommen werden kann. Ob die
Hauptsachenprognose – wie von der Vorinstanz angenommen – genügend klar ist, um
eine Berücksichtigung in der hier vorzunehmenden Abwägung des durch die
Gefährdung des Kindeswohls begründeten öffentlichen Interesses und dem privaten
Interesse an einem Weiterbetrieb seiner Einrichtung während des
Rekursverfahrens Platz zu greifen, kann offenbleiben, zumal die Prüfung des
angefochtenen Entscheids unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer
vorgetragenen Argumente jedenfalls keine Hauptsachenprognose zugunsten des
Beschwerdeführers bzw. der beantragten vorsorglichen Massnahme erlaubt.
6.3
Zusammenfassend
ist nach summarischer Prüfung der Angelegenheit nicht von einem überwiegenden
privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Weiterbetrieb seiner
Einrichtung für Jugendliche während des Rekursverfahrens auszugehen und erweist
sich die Verweigerung einer entsprechenden vorsorglichen Massnahme durch die
Vorinstanz nicht als rechtsverletzend.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
9.
Da die vorinstanzliche
Verfügung einen Zwischenentscheid darstellt, ist das vorliegende Urteil ebenfalls ein solcher (Bertschi, § 19a
N. 32; VGr, 2. September 2015, VB.2015.00438, E. 8). Das
Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des Art. 93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur
anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde.
Zudem ist auf Art. 98
BGG hinzuweisen, wonach mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche
Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das
Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 3'095.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 9 Beschwerde erhoben werden. Sie
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
Diese Frist steht aufgrund der Verordnung über den Stillstand der Fristen in
Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im
Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 20. März 2020 (SR 173.110.4) bis
am 19. April 2020 still.
7.
Mitteilung an …