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Entscheid

VB.2020.00100

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00100

25. März 2020Deutsch28 min

(URT.2020.21571)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00100

Urteil

der 4. Kammer

vom 25. März 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Jugend und Berufsberatung,

Beschwerdegegner,

betreffend

Nichterneuerung einer Heimbewilligung

(Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung/vorsorgliche Massnahme),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Verfügung vom 15. Januar 2014 erteilte das Amt für Jugend und

Berufsberatung des Kantons Zürich (AJB) A eine bis 31. Dezember 2017

befristete Bewilligung für den Betrieb der Einrichtung C. Am 5. Dezember

2017 lehnte es ein Gesuch des Vereins um Erneuerung der Betriebsbewilligung ab

und wies ihn an, per sofort keine neuen Minderjährigen mehr zur Betreuung aufzunehmen

und das gesamte Angebot zur Betreuung von Minderjährigen bis spätestens Ende

Februar 2018 einzustellen.

Die Bildungsdirektion hiess einen dagegen gerichteten

Rekurs mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 teilweise gut und wies die

Sache zur Neubeurteilung an das AJB zurück; zudem ordnete sie an, dass A den

Betrieb während des Bewilligungsverfahrens weiterführen und auch wieder

Minderjährige aufnehmen dürfe. Diese Anordnung wurde mit der Auflage verbunden,

dass "zur Betreuung der minderjährigen Teilnehmer jederzeit hinsichtlich

Anzahl und Ausbildung genügendes Personal anwesend sein" müsse.

B. Mit

Verfügung vom 17. Dezember 2019 lehnte das AJB das Gesuch von A um

Verlängerung der Bewilligung zur Führung der Einrichtung C erneut ab

(Dispositiv-Ziff. I), wies A an, per sofort keine neuen Minderjährigen

mehr zur Betreuung aufzunehmen und das gesamte Angebot zur Betreuung von

Minderjährigen bis spätestens Ende Februar 2020 einzustellen bzw. ab

1. März 2020 keine Minderjährigen mehr zu betreuen (Dispositiv-Ziff. II),

die einweisenden Stellen sämtlicher derzeit in der Einrichtung C betreuter

Minderjähriger bis zum 31. Dezember 2019 schriftlich über die Einstellung

des Angebots in Kenntnis zu setzen und innert nämlicher Frist ihm (dem AJB)

eine Kopie des Orientierungsschreibens sowie eine Liste sämtlicher betreuter

Minderjähriger zuzustellen (Dispositiv-Ziff. III); einem allfälligen

Rekurs gegen Dispositiv-Ziff. II der Verfügung wurde die aufschiebende

Wirkung entzogen (Dispositiv-Ziff. V Satz 5).

Erwägungen

II.

A liess am 28. Dezember 2019 an die Bildungsdirektion

rekurrieren und im Wesentlichen die Verlängerung der Betriebsbewilligung

verlangen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er einerseits darum, es sei der

Entzug der aufschiebenden Wirkung aufzuheben und ihm (A) im Rahmen einer

vorsorglichen Massnahme "für die Dauer des Rekursverfahrens der

Weiterbetrieb der Einrichtung C hinsichtlich der Betreuung von Minderjährigen

zu erlauben"; anderseits verlangte er Einsicht in die vollständigen,

eventualiter in die "hinsichtlich der Personalität der Meldenden

geschwärzten, vollständigen Akten". Mit Zwischenverfügung vom

7.

Februar 2020 wies die Bildungsdirektion das Gesuch um Erlass

vorsorglicher Massnahmen ab und bestätigte sowohl Dispositiv-Ziff. II der

Ausgangsverfügung vom 17. Dezember 2019 im Sinn der Erwägungen "mit

dem neuen spätesten Termin für die Angebotseinstellung am 31. März

2020" als auch Dispositiv-Ziff. III der Ausgangsverfügung "mit

dem neuen spätesten Mitteilungstermin am 29. Februar 2020"

(Dispositiv-Ziff. I). Sie ordnete an, dass A "in Gutheissung seines

Eventualantrages die Akten auf sein Ersuchen in geschwärzter Form zugänglich

gemacht" würden (Dispositiv-Ziff. II), verkürzte die Beschwerdefrist

auf zehn Tage und entzog dem Lauf der Beschwerdefrist bzw. der Einreichung

einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung

(Dispositiv-Ziff. III).

III.

Am 19. Februar 2020 liess A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und sinngemäss beantragen, es sei ihm unter

Entschädigungsfolge und im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zu gestatten,

während des Rekursverfahrens Minderjährige in der Einrichtung C zu betreuen. In

prozessualer Hinsicht verlangte er solches für das Beschwerdeverfahren. Im

Rahmen der Beschwerdebegründung beantragte er sodann, es sei ihm "ein

vollumfängliches Akteneinsichtsrecht zu gewähren unter Eröffnung einer

ergänzenden Frist zur Stellungnahme". Die Bildungsdirektion schloss am

2.

März 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Das AJB verwies mit Eingabe vom

5.

März 2020 im Wesentlichen auf seine Verfügung vom 17. Dezember

2019.

sowie seine Stellungnahme im Rekursverfahren. A äusserte sich am

11.

März 2020 erneut.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Angefochten

ist ein Zwischenentscheid betreffend ein Gesuch um Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung bzw. Anordnung von vorsorglichen Massnahmen. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache

(§ 44 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG] e contrario; Regina Kiener in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 44

N. 33). In der Hauptsache ist die Verlängerung einer

Betriebsbewilligung für die Einrichtung einer betreuten Wohneinrichtung für

Minderjährige umstritten. Dafür ist das Verwaltungsgericht nach § 19

Abs. 1 in Verbindung mit § 41 ff. VRG zuständig.

1.2

Die

Verfügung vom 7. Februar 2020 der Bildungsdirektion stellt einen

selbständig eröffneten Zwischenentscheid dar. Ein solcher kann gemäss § 41 Abs. 3 VRG in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93

Abs. 1 lit. a und b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG) nur dann angefochten werden, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken kann oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

1.3

Richtet

sich ein Rechtsmittel gegen die Beschränkung des Akteneinsichtsrechts, ist ein

nicht wiedergutzumachender Nachteil – gleich wie bei der Ablehnung eines

Beweisantrags oder jeder anderen Verweigerung des rechtlichen Gehörs –

regelmässig zu verneinen, können entsprechende Rügen doch noch anlässlich der

Anfechtung des Endentscheids vollständig geprüft werden; eine die Akteneinsicht

(ganz oder teilweise) verweigernde Zwischenverfügung hat daher vorbehältlich

besonderer Umstände regelmässig keine irreparablen Auswirkungen (vgl. Martin Bertschi,

Kommentar VRG, § 19a N. 48 mit Hinweisen; BGr, 22. November

2010, 2C_785/2010, E. 2.2.2; 27. September 2010, 2C_658/2010,

E. 2.2.2).

Entgegen der Beschwerde sind solche besonderen Umstände

vorliegend nicht anzunehmen. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend

macht, er sehe sich "An- und Vorwürfen sowie Unterstellungen

konfrontiert", aufgrund derer eine Kindeswohlgefährdung behauptet werde,

welche mit Grund für die Bewilligungsverweigerung bilde, weshalb es "als

angezeigt" erscheine, dass er "mit Blick auf allfällige weitere

Stellungnahmen zu den bestrittenen Sachdarstellungen inhaltlich in Kenntnis der

behauptenden Personen, namentlich auch der Abläufe der angeblichen

aufsichtsrelevanten Meldungen" Stellung nehmen könne, ist nicht

nachvollziehbar dargetan, inwieweit vorliegend besondere Nachteile vorlägen,

welche über die mit einer Beschränkung des Akteneinsichtsrechts üblicher- bzw.

notwendigerweise einhergehenden Schwierigkeiten hinausgingen und eine sofortige

Anfechtbarkeit erforderten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdegegner die

Bewilligungsverweigerung unbestrittenermassen nicht ausschliesslich auf

Meldungen Dritter stützte.

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde insoweit nicht

einzutreten, als sie sich gegen die Beschränkung des Akteneinsichtsrechts

richtet.

1.4

Bei Erlass

und Verweigerung vorsorglicher Massnahmen ist regelmässig ein nicht

wiedergutzumachender Nachteil anzunehmen (Bertschi, § 19a

N. 47 f.). Nachdem auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde insoweit einzutreten.

2.

Dem Beschwerdegegner wurde mit Präsidialverfügung vom

20.

Februar 2020 eine Frist von zehn Tagen zur Beschwerdebeantwortung

angesetzt. Die Verfügung wurde dem Beschwerdegegner am Folgetag zugestellt,

weshalb die zehntägige Frist am 22. Februar 2020 begann und am

2.

März 2020 endete. Der Beschwerdegegner erstattete die Beschwerdeantwort

jedoch erst am 5. März 2020 und damit verspätet. Soweit

nicht die behördliche Pflicht zur Sachverhaltsermittlung gemäss § 7 Abs. 1 VRG deren Berücksichtigung gebietet, sind verspätete Eingaben in

der Regel aus dem Recht zu weisen (VGr, 7. Februar 2019, VB.2018.00747,

E. 1.3, 1. Oktober 2015, VB.2015.00265, E. 2). Die betreffende Eingabe enthält keine für das vorliegende

Urteil relevanten neuen Vorbringen und ist daher unbeachtlich.

3.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um vorsorgliche

Gestattung des Weiterbetriebs seiner Einrichtung C während des

Beschwerdeverfahrens wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.

Solches gilt sinngemäss für sein Begehren um Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung "[h]insichtlich des sog.

Mitteilungsschreibens".

4.

4.1

Abgesehen

von hier nicht einschlägigen Ausnahmen kommt dem Rekurs (wie auch der

Beschwerde) gemäss § 25 Abs. 1 VRG (in Verbindung mit § 55 VRG)

aufschiebende Wirkung zu. Das Einreichen eines Rechtsmittels mit aufschiebender

Wirkung hat zur Folge, dass die in der Verfügung angeordnete Rechtsfolge

vorläufig nicht eintritt. Der rechtliche und tatsächliche Zustand, wie er vor

Erlass des angefochtenen Entscheids galt, soll bis zum Urteil der

Beschwerdeinstanz aufrechterhalten bleiben (Kiener, § 25 N. 2 f

und N. 16 f.; Hansjörg Seiler in: Bernhard Waldmann/Philippe

Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. A.,

Zürich etc. 2016, Art. 55 N. 8 ff.; vgl. auch Xaver

Baumberger, Aufschiebende Wirkung bundesrechtlicher Rechtsmittel im öffentlichen

Recht, Zürich 2006, Rz. 112). Demgegenüber bezweckt die aufschiebende

Wirkung gerade nicht, denjenigen Zustand herbeizuführen, der durch das

Rechtsmittel erst erreicht werden soll (RB 1997 Nr. 11). Der

Suspensiveffekt greift mithin nicht im Zusammenhang mit negativen Verfügungen,

namentlich bei Anordnungen, mit denen die zuständige Behörde auf ein Begehren

nicht eintritt oder dieses abweist (Kiener, § 25 N. 11). Soll bei

einer negativen Verfügung einem abgewiesenen Gesuch vorläufig entsprochen

werden, vermag einzig eine (positive) vorsorgliche Massnahme Abhilfe zu

schaffen (RB 1983 Nr. 1; Kiener, § 6 N. 11, § 25

N. 17 und § 55 N. 6; vgl. auch Seiler, Art. 55

N. 20 ff.; zum Ganzen VGr, 9. Januar 2013, VB.2012.00670,

E. 3.2 f.).

4.2

Gemäss

§ 6 Satz 1 VRG trifft die Verwaltungsbehörde die "nötigen"

Massnahmen; die Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist nicht voraussetzungslos

möglich, sondern setzt deren Notwendigkeit und mithin besondere Gründe voraus

(Kiener, § 6 N. 16, auch zum Folgenden).

Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen erfordert insofern zunächst

Dringlichkeit. Diese ist gegeben, wenn der Endentscheid nicht sofort getroffen

werden kann, aber gleichwohl bestimmte Vorkehren nötig sind, um andernfalls

gefährdete Interessen zu schützen. Der Verzicht auf eine positive Massnahme

muss für die betroffene Person einen Nachteil bewirken, der nicht leicht

wiedergutzumachen ist, wofür ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches

Interesse genügt (VGr, 5. Oktober 2016, VB.2016.00433, E. 2.2). Weiter hat die Massnahme der Erreichung eines legitimen

Ziels zu dienen. Sie ist darauf gerichtet, wichtige öffentliche oder private

Interessen vor schweren, nicht wiedergutzumachenden Nachteilen zu schützen.

Ferner muss die Massnahme geeignet und erforderlich sein, um diese Interessen

zu schützen. Erscheinen wichtige öffentliche oder private Interessen als

gefährdet, ist eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen.

Vorsorgliche Massnahmen können auf

Antrag oder von Amtes wegen getroffen werden. Im Fall der Antragstellung ist

das Gesuch zu begründen. Die Partei, welche die Anordnung von vorsorglichen

Massnahmen verlangt, hat in ihrem Antrag die für den Erlass einer vorsorglichen

Massnahme sprechenden Voraussetzungen glaubhaft zu machen (BGr, 5. März

2010, 5A_117/2010, E. 3.3; Seiler, Art. 56 N. 64 ff.;

Kiener, § 6 N. 22). Aufgrund der Dringlichkeit vorsorglicher

Massnahmen und des vorläufigen Charakters solcher Anordnungen beruhen

sie auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage und werden in

der Regel gestützt auf die aktuelle Aktenlage angeordnet. Weitere

Beweismassnahmen werden nicht ergriffen (Kiener, § 6 N. 31). Dasselbe gilt für die Überprüfung der Anordnung im

Rechtsmittelverfahren (VGr, 7. Februar 2019, VB.2018.00744, E. 4.2). Beim

Entscheid über den Erlass von vorsorglichen Massnahmen kann die

Hauptsachenprognose berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig ist; bei

tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt sich hingegen Zurückhaltung

auf (Kiener, § 6 N. 17; BGE 130 II 149 E. 2.2).

5.

5.1

Der Beschwerdeführer

rügt zunächst, der Zwischenentscheid sei "zufolge Verletzung des

rechtlichen Gehörs […]/unterlassene Sachverhaltsabklärung" aufzuheben. Am

28.

Dezember 2019 sei nur eine "vorläufige" Rekurseingabe

erfolgt. Am 13. Januar 2020 habe er (der Beschwerdeführer) – innert noch

laufender Rekursfrist – eine ergänzende Rekursbegründung eingereicht. Diese sei

dem Beschwerdegegner von der Vorinstanz am 16. Januar 2020 zur

Stellungnahme innert 30 Tagen zugestellt worden. Eine solche Stellungnahme

habe der Vorinstanz bei Erlass des angefochtenen Zwischenentscheids nicht vorgelegen,

weshalb die Verfahrensführung offensichtlich mangelhaft sei. Die Stellungnahme

des Beschwerdegegners zur Rekursschrift vom 28. Dezember 2019 sei ihm (dem

Beschwerdeführer) erst zusammen mit dem Zwischenentscheid vom 7. Februar

2020.

zugestellt worden, weshalb sein Replikrecht verletzt worden sei.

Es kann vorliegend offenbleiben, ob auf diese Rügen überhaupt

einzutreten wäre (oben 1.2.1), weil sie – wie sich sogleich zeigen wird – ohnehin

unbegründet sind:

5.2

Soweit

über die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme – wie im hier interessierenden

Rekursverfahren – aufgrund eines entsprechenden Parteiantrags entschieden wird,

ist der gesuchstellenden Person das rechtliche Gehör bereits durch das Gesuch

selbst gewahrt (Kiener, § 6 N. 30). Das beanstandete Verfahren der

Vorinstanz wäre sodann schon mit Blick auf den Verfahrensablauf höchstens

geeignet, den Gehörsanspruch des Beschwerdegegners zu verletzen, der

sich nicht vorgängig zum Entscheid über die umstrittene vorsorgliche Massnahme

zur beschwerdeführerischen Eingabe vom 13. Januar 2020 äussern konnte;

indes enthält diese Eingabe gar keine ergänzenden Ausführungen zur umstrittenen

Weiterführung der Betreuungseinrichtung während des Rekursverfahrens.

Unzutreffend ist sodann das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz

habe "einzig nach Massgabe der vorläufigen Rekurseingabe vom

28.

Dezember 2019" über die vorsorgliche Massnahme entschieden.

Wie erwähnt (oben 4.2) ergeht der Entscheid über die

Anordnung bzw. Verweigerung einer vorsorglichen Massnahme in einem einfachen

und raschen Verfahren und in der Regel gestützt auf die aktuelle Aktenlage.

Worauf sich der Vorwurf der unterlassenen Sachverhaltsabklärung stützt, geht

aus den unsubstanziierten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hervor und ist

auch sonst nicht ersichtlich.

6.

6.1

Die

Vorinstanz begründet die Abweisung des Gesuchs um Erlass vorsorglicher

Massnahmen im Wesentlichen wie folgt: Der Beschwerdeführer sei bereits im

April 2018 explizit darauf hingewiesen worden, dass jederzeit genügend

ausgebildete Betreuungspersonen in der Wohneinrichtung anwesend zu sein hätten.

Dies habe offensichtlich nur vor Ort und mit unangekündigten Besuchen überprüft

werden können. Die Aufsichtsbesuche seien von der Firma D im Auftrag des

Beschwerdegegners durchgeführt worden. Über die Beauftragung sei der

Beschwerdeführer vorgängig informiert worden. Zwischen dem 27. September

2018.

und dem 12. Juni 2019 hätten acht Aufsichtsbesuche stattgefunden,

wobei jeweils weder die erforderlichen Unterlagen herausgegeben worden seien

noch Einsicht in solche gewährt worden sei; anlässlich des letzten

unangemeldeten Aufsichtsbesuchs habe E, ein Vorstandsmitglied des

Beschwerdeführers, der zuständigen Mitarbeiterin von D ein Hausverbot erteilt.

Soweit der Beschwerdeführer – wie geltend gemacht – tatsächlich Bedenken gehabt

habe, gewisse Unterlagen, namentlich die Förderpläne der betreuten

Minderjährigen – an D herauszugeben, hätte er jene jederzeit dem Beschwerdegegner

zusenden können. Die Nichtherausgabe oder die kurzfristige Änderung von

Dienstplänen stellten per se keine Kindeswohlgefährdung dar, solange die

notwendige Betreuung sichergestellt sei. Indes seien die Dienstpläne zur

generellen Überprüfung der Anwesenheit von Betreuenden in Bezug zur Anzahl

betreuter Bewohnerinnen und Bewohner notwendig. Weil die Dienstpläne nicht

herausgegeben worden seien, sei die diesbezügliche Aufsicht bzw. Überprüfung

der Bewilligungsvoraussetzungen erschwert oder gar verhindert worden. Ebenso

verhalte es sich mit den Angaben über die Bewohnerinnen und Bewohner. Der vom

Beschwerdegegner erhobene Vorwurf, dass der Leiter der Betreuungseinrichtung, F,

in persönlicher und erzieherischer Hinsicht als für die Leitung eines Kinder-

und Jugendheims nicht geeignet sei, da er die notwendigen Kenntnisse nicht

einfliessen lasse bzw. weil E alles bestimme, sei aufgrund der vorhandenen

Akten bzw. aufgrund einer summarischen Prüfung der Sachlage nachvollziehbar.

Namentlich scheine dieser keinen Zugriff auf die Unterlagen der Jugendlichen zu

haben und würden selbst Schreiben an deren Beistände und Lehrpersonen nie von

ihm als fachlich Verantwortlichem verfasst. Zudem befände er sich dadurch, dass

seine Anerkennung als Heimleiter nur für den Beschwerdeführer und nur bis zu

seiner ordentlichen Pensionierung gelte, in einer besonderen Abhängigkeit von E

und der Präsidentin des Beschwerdeführers. Dass E in persönlicher und

erzieherischer Hinsicht als nicht geeignet für die Tätigkeit in einem Kinder-

und Jugendheim erscheine, zeige sich etwa daran, dass er sich mit grossen

Teilen des Umfelds der Jugendlichen in zum Teil gerichtlichen

Auseinandersetzungen befinde, was deutlich mache, dass er nicht in der Lage

sei, ein für die Jugendlichen förderliches Klima zu schaffen. So seien drei

Personen auf ihren Wunsch hin anderweitig platziert worden. Diese Kündigung des

Betreuungsverhältnisses sei von der zuweisenden Stelle mit dem gestörten

Vertrauensverhältnis zu E begründet worden. Sodann habe E die betreuten Jugendlichen

oder jungen Erwachsenen unter anderem als "Mitläufer" oder

"Stinkstiefel" bezeichnet. Auch wenn diese Äusserungen

"nur" aus schriftlichen Unterlagen hervorgingen, scheine seine

Kommunikation nicht wohlwollend und werde sie dem erzieherischen Auftrag nicht

gerecht. Unbestrittenermassen könne E sodann keine sozialpädagogische

Ausbildung vorweisen. Mithin erfüllten weder der Heimleiter, F, noch der für

die Ausbildung zuständige Direktor des Beschwerdeführers, E, bei summarischer

Betrachtung die Voraussetzungen für das Erteilen einer Betriebsbewilligung. Es

sei daher verhältnismässig, die anbegehrten vorsorglichen Massnahmen zu

verweigern; das Kindeswohl habe gegenüber den rein wirtschaftlichen Interessen

des Beschwerdeführers Vorrang. Zum diesbezüglichen Vorbringen des

Beschwerdeführers, er müsste aufgrund der Verweigerung der vorsorglichen

Massnahme sechs Personen entlassen und Mietverträge kündigen, sei festzuhalten,

dass der Beschwerdeführer die Einrichtung seit zwei Jahren nur aufgrund

vorsorglicher Massnahmen führen könne und damit habe rechnen müssen, dass ihm

keine Betriebsbewilligung mehr erteilt werde.

6.2

Die

Verweigerung der vorsorglichen Massnahme bzw. die Weigerung, dem

Beschwerdeführer die Weiterführung der betreuten Wohneinrichtung für Minderjährige

während des Rekursverfahrens zu erlauben, hält einer Rechtskontrolle stand:

6.2.1

Zunächst hält der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe die Aufsicht über das

von ihm geführte Jugendheim unzulässig erschwert bzw. verhindert, einer

summarischen Überprüfung stand; aus den Akten ergibt sich diesbezüglich

Folgendes:

6.2.2

Mit Einschreiben vom 10. September 2018 teilte der Beschwerdegegner

dem Beschwerdeführer bzw. dessen Präsidentin mit, dass er für die Durchführung

der bevorstehenden Aufsichtsbesuche die Firma D beiziehen werde; konkret würden

die Aufsichtsbesuche von G und H vorgenommen. Diesen seien die gewünschten

Unterlagen bezüglich Personal, Klienten, Konzepten usw. zur Verfügung zu

stellen. Sodann seien ihnen Zugang zu den Räumen aller Angebote sowie falls notwendig

Gesprächsmöglichkeiten mit Klienten sowie Mitarbeitenden zu gewähren. Die

Besuche vor Ort würden nach Voranmeldung oder unangemeldet an verschiedenen

Wochentagen zu verschiedenen Zeiten stattfinden. Mit E-Mail vom

24.

September 2018 an die auf der Internetseite des Beschwerdeführers

publizierte E-Mail-Adresse des Heimleiters F kündigte H den ersten

Aufsichtsbesuch für den Abend des 27. September 2018 an. Zudem gab sie

bekannt, dass ihr anlässlich des Aufsichtsbesuchs die aktuelle Personalliste

(mit Namen sowie Angaben zu Ausbildung und Stellenprozenten), die aktuellen

Dienstpläne, eine aktuelle Liste mit Angaben unter anderem zu Geburtsdaten,

Eintritts- und voraussichtlichem Austrittsdatum der platzierten Jugendlichen

sowie eine aktuelle Liste der Einweiser der platzierten Jugendlichen zu

übergeben seien.

Zu ihrem ersten Aufsichtsbesuch am 27. September 2018

hielt H im Wesentlichen fest, der Heimleiter F habe sich überrascht über ihr

Kommen gezeigt; die E-Mail-Adresse verwende er "schon lange nicht mehr",

vom Schreiben an die Vereinspräsidentin wisse er nichts. Er habe nicht spontan

zu sagen gewusst, wie viele Jugendliche aktuell in der Einrichtung wohnten,

dann sei ihm aber eingefallen, dass dort aktuell drei junge Männer im Alter von

15, 19 und 24 Jahren wohnten, wobei er nicht wusste, wer deren Zuweiser

sei. Anwesend waren seitens der Bewohner der 15-jährige Jugendliche sowie der

24-jährige Heimbewohner ("R"), als Betreuungsperson war einzig F vor

Ort. Nach telefonischer Rücksprache mit E wurde der Aufsichtsperson die

Besichtigung der Räumlichkeiten gestattet. Die geforderten Unterlagen wurden

ihr nicht übergeben, indessen deren raschestmögliche Zusendung zugesichert. Am

14.

Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer der Aufsichtsperson eine Mitarbeiterliste,

eine Liste mit den platzierten Jugendlichen (aktuell eine Person; I) sowie den

Dienstplan der Kalenderwoche 42 (15.–21. Oktober 2018) ein.

Der zweite Aufsichtsbesuch wurde dem Beschwerdeführer mit

Schreiben vom 9. November 2018 für den Abend des 23. November 2018

angekündigt. H bat zudem darum, dass ihr anlässlich des Besuchs eine aktuelle

Personalliste, aus der klar ersichtlich sei, wer in der sozialpädagogischen

Betreuung auf der Wohngruppe und wer in der Tagesstruktur bzw. im Berufs- und

Beschäftigungsangebot arbeite, die aktuellen Dienstpläne der

sozialpädagogischen Betreuung auf der Wohngruppe und der Tagesstruktur für die

Monate November und Dezember sowie eine vollständige Liste der Klienten des

Wohnangebots, mithin auch der volljährigen, übergeben werde. Anlässlich des

Aufsichtsbesuchs übergab F, welcher als einzige Betreuungsperson anwesend war,

die verlangten Dienstpläne; über die anderen angeforderten Dokumente verfügte

er nicht bzw. er wusste nicht, dass er diese übergeben sollte, versprach aber,

der Vereinspräsidentin mitzuteilen, dass diese Unterlagen der Aufsichtsperson

geschickt werden sollten. Dass die verlangten Dokumente der Aufsichtsperson in

der Folge eingereicht worden wären, lässt sich den Akten nicht entnehmen.

Am 12. Dezember 2018 führte H unangemeldet einen

dritten Aufsichtsbesuch durch. Als Betreuungspersonen waren Herr Fsowie Frau J,

die Hauswirtschafterin, und seitens der Bewohner der minderjährige I anwesend. H

verlangte erneut eine vollständige Liste der Klienten des Wohnheims sowie eine

aktuelle Personalliste des Wohnheims und der Tagesstruktur mit detaillierten

Angaben zu den Aufgabengebieten. Diese Unterlagen konnten ihr von den

anwesenden Betreuungspersonen wiederum nicht ausgehändigt werden.

Bereits wenige Tage später, am 15. Dezember 2018,

fand ein weiterer Aufsichtsbesuch statt. Als Betreuungsperson anwesend war eine

Sozialpädagogin, K; von den Bewohnern wurde I angetroffen. K wusste über die

nach wie vor ausstehenden Unterlagen nicht Bescheid und bat die

Aufsichtsperson, diesbezüglich mit der Vereinspräsidentin Kontakt aufzunehmen.

H führte am 5. April 2019 einen weiteren

Aufsichtsbesuch durch. Dabei traf sie seitens der Betreuungspersonen L und N,

eine Sozialpädagogin in Ausbildung, sowie seitens der Bewohner I an. Sie

forderte den Dienstplan des laufenden Monats April sowie eine aktualisierte

Personalliste ein. N antwortete, sie müsse erst E anrufen und fragen, ob sie

den Dienstplan herausgeben dürfe. Im nachfolgenden Telefonat wurde sie von E

angewiesen, der Aufsichtsperson den Dienstplan nicht zu geben. Auch die

Personalliste erhielt H nicht.

Beim nachfolgenden Aufsichtsbesuch vom 27. April 2019

war N als einzige Betreuungsperson anwesend. Seitens der Bewohner hielten sich I

und ein weiterer Minderjähriger namens O im Wohnheim auf. O gab gegenüber H an,

er sei seit zwei oder drei Wochen im Wohnheim und werde bald volljährig. Auf

Frage nach der O einweisenden Stelle antwortete N, sie glaube, er sei "von

P geschickt worden". H teilte N mit, dass sie so rasch als möglich eine

aktualisierte Liste der Heimbewohner benötige. Auch warte sie immer noch auf

den Dienstplan des laufenden Monats. N meinte, sie werde das E ausrichten, und

bestätigte, dass sie ohne Rücksprache mit diesem keine Unterlagen herausgeben

dürfe.

Der siebte Aufsichtsbesuch fand am 16. Mai 2019

statt. Anwesend waren F, I sowie ein junger Erwachsener ("R"). F gab

an, O sei von der PUK P zugewiesen worden. Er sei aktuell für einige Tage in P,

werde aber wieder in die Einrichtung C zurückkommen. Er sei gerade volljährig

geworden. Weiter teilte F der Aufsichtsperson mit, der (erwachsene) Bewohner

"M" lebe nicht mehr im Wohnheim. L werde "im Sommer ihre

Ausbildung bei Q" beginnen. H bat um Herausgabe einer aktualisierten

Personalliste, einer aktualisierten Bewohnerliste sowie des aktuellen

Verlaufsberichts und der aktuellen Förderplanung von I. F gab die verlangten

Unterlagen nicht heraus, erklärte aber, er werde das Ersuchen weiterleiten.

Schliesslich führte H am 12. Juni 2019 einen weiteren

Aufsichtsbesuch durch. Sie traf auf F sowie auf die jungen Erwachsenen O und

"R". Sie teilte F mit, dass sie die anlässlich des vergangenen

Besuchs geforderten Unterlagen nicht erhalten habe. F antwortete ihr, er habe

die Vereinspräsidentin darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie (H) diese

Unterlagen verlangt habe. Die Unterlagen seien wohl bei der Vereinspräsidentin.

Daraufhin verlangte H "betreffend Fortschrittsbericht und

Förderplanung" Einsicht in "den Ordner" von I, worauf F sofort E

anrief, welcher die Aufsichtsperson zu sprechen verlangte, sich im

anschliessenden Gespräch mit H sehr wütend zeigte, ihr ein Hausverbot erteilte

und sie aufforderte, das Gelände augenblicklich zu verlassen.

6.2.3

Nach § 5 des Gesetzes über die Jugendheime und die

Pflegekinderfürsorge vom 1. April 1962 (Jugendheimgesetz, LS 852.2)

haben die Jugendheime Gewähr für zweckmässige Unterkunft, Pflege und Erziehung

der ihnen anvertrauten Klienten zu bieten (Abs. 1); die Organe des Staates

wachen über die Erfüllung dieser Voraussetzungen (Abs. 2). Die

Aufsichtsorgane wachen nach § 7 der Verordnung über die Jugendheime vom

4.

Oktober 1962 (Jugendheimverordnung, LS 852.21) darüber, dass der

Betrieb der Jugendheime eine bestmögliche Förderung der Zöglinge in

körperlicher, geistiger, seelischer und sittlicher Hinsicht gewährleistet

(Abs. 1); sie achten namentlich darauf, dass Personal für Pflege und

Erziehung in genügender Anzahl vorhanden ist und es sich charakterlich und

beruflich für seine Aufgaben eignet (Abs. 2 erster Spiegelstrich).

6.2.4

Ob genügend ausgebildetes Betreuungspersonal anwesend war, konnte die

Aufsichtsperson nur anhand der aktuellen Dienstpläne sowie aktueller Angaben

zum Personal und zu den Klienten überprüfen. Da soweit ersichtlich minder- und

volljährige Klienten im Wohnheim zusammenleben und von denselben Personen

betreut werden, musste die Aufsichtsperson entgegen dem sinngemässen Vorbringen

der Beschwerde auch von den erwachsenen Klienten und deren Betreuungssettings

Kenntnis haben. Aus dem oben 6.2.2 Ausgeführten erhellt, dass der

Beschwerdeführer durch das Vorenthalten aktueller Informationen und Dokumente

über seinen Personal- und Klientenbestand eine wirksame Kontrolle des

Betreuungsverhältnisses mangels verlässlicher Zahlen zur Gesamtzahl der

Bewohner sowie mangels genügenden Nachweises der jeweiligen Funktionen,

Aufgaben und Ausbildungen seiner Mitarbeitenden verunmöglichte oder zumindest

unzulässig erschwerte.

6.2.5

Sein sinngemässes Vorbringen, die seitens der Aufsichtsperson verlangten

Unterlagen hätten dem Beschwerdegegner jeweils bereits vorgelegen und seien deshalb

nicht nochmals an H ausgehändigt worden, finden in den Akten keine Stütze.

Zudem war der Beschwerdeführer wie dargelegt am 10. September 2018 – mithin

vor den ersten Aufsichtsbesuch – vom Beschwerdegegner darauf hingewiesen

worden, dass er unter anderem H die von ihr gewünschten Unterlagen

herauszugeben habe. Überdies wurde er am 20. Mai 2019 vom Beschwerdegegner

erneut darauf hingewiesen, dass es sich bei der Aufsichtsausübung durch D bzw. H

um eine delegierte Aufsicht handle, welche mit seinen (des AJB) anderen

Geschäften, namentlich dem pendenten Gesuch um Erneuerung der

Betriebsbewilligung, nicht zusammenhänge. Die von H eingeforderten Unterlagen

seien an diese, nicht direkt an das AJB zu richten. Dass der Beschwerdeführer

dem AJB mit Schreiben vom 1. April 2019 im Hinblick auf sein Gesuch um

Bewilligungsverlängerung unter anderem eine Personalliste und eine Liste seiner

Klienten im Jahr 2018 eingereicht haben mag, lässt den Vorwurf des

Beschwerdegegners, der Beschwerdeführer habe die Aufsicht verhindert bzw.

erschwert, schon deshalb nicht als unberechtigt erscheinen, weil die

Aufsichtsperson bei ihren Kontrollen jeweils aktuelle Informationen brauchte.

6.2.6

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Beschwerdegegner habe die

Aufsicht nicht an D delegieren dürfen, hat er sich entgegenhalten zu lassen,

dass er weder nach Erhalt der entsprechenden Anzeige vom 10. September

2018.

oder der Bestätigung vom 20. Mai 2019 noch im Verlauf der

Aufsichtsbesuche je entsprechende Einwände vorbrachte. Vielmehr erklärte er

sich mit den Aufsichtsbesuchen durch H am 14. Oktober 2018 und am 20.

sowie 21. Mai 2019 einverstanden. Fehl geht sodann der sinngemässe Vorwurf

des Beschwerdeführers, der Bericht der Aufsichtsperson sei ihm trotz

wiederholter Aufforderung erst verspätet zugestellt worden; der Aufsichtsbericht

datiert vom 12. Juli 2019 und wurde dem Beschwerdeführer am 15. Juli

2019.

zur Kenntnisnahme übermittelt.

6.2.7

Wie oben 6.2.3 erwähnt, umfasst die Aufsicht auch eine Kontrolle der

bestmöglichen Förderung der Jugendheimbewohner. Insofern ist nicht zu beanstanden,

dass die Aufsichtsperson am 16. Mai 2019 und am 12. Juni 2019

Einsicht in diesbezügliche Unterlagen eines Bewohners verlangte. Solches schien

vielmehr geboten, nachdem die Aufsichtsperson den betreffenden Minderjährigen I

bei den vergangenen Besuchen regelmässig beim Fernsehen bzw. mit seinem

Smartphone auf dem Sofa vor dem Fernseher angetroffen und die

Hauswirtschafterin erklärt hatte, die Bewohner würden im Haushalt nicht

mithelfen, sie mache alles alleine. Es drängte – und drängt – sich daher der

Verdacht auf, dass das der bisherigen bzw. vorsorglichen Betriebsbewilligung

zugrunde liegende pädagogische Konzept, wonach die Jugendlichen unter anderem

das Führen eines Haushalts von Grund auf lernen und trainieren sollten,

faktisch nicht umgesetzt werde bzw. eine entsprechende Förderung der bzw. des

Jugendlichen nicht stattfinde. Mit einer solch mangelnden Umsetzung des

Förderkonzepts geht eine Gefährdung des Kindeswohls einher. Fragen über die

tatsächliche Betreuung der Bewohner wirft sodann der Umstand auf, dass der

Heimleiter – als einzige anwesende Betreuungsperson – anlässlich des ersten

Aufsichtsbesuchs nicht spontan über die im Wohnheim platzierten bzw. anwesenden

(drei) Klienten Auskunft geben konnte (oben 6.2.2 Abs. 2).

6.2.8

Auch die Abwesenheit von genügend ausgebildetem Personal begründet eine

Kindeswohlgefährdung bzw. -beeinträchtigung. Auf ein ungenügendes

Betreuungsverhältnis weist vorliegend etwa hin, dass L bereits rund drei Monate

nach Beginn ihres Praktikums beim Beschwerdeführer und noch vor Beginn ihrer

Ausbildung während mehrerer Wochenenden allein im (ununterbrochenen) Tagdienst

bzw. jeweils von 7.30 Uhr bis 17.00 Uhr eingesetzt wurde. Erschwerend

kommt hinzu, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Ausbildung seines

Personals teilweise widersprüchlich sind. So wird etwa L auf der dem

Beschwerdegegner am 3. Juni 2019 vom Beschwerdeführer eingereichten

Personalliste als seit dem 1. Januar 2019 für ihn tätige Sozialpädagogin

in Ausbildung aufgeführt, während der Heimleiter, mithin der direkte Vorgesetze

von L und Vorstandsmitglied des Beschwerdeführers, rund zwei Wochen zuvor

gegenüber der Aufsichtsperson erklärt hatte, L werde ihre Ausbildung "im

Sommer" beginnen. Auch in der am 1. April 2019 eingereichten

Personalliste war L noch als per 1. Januar 2019 eingetretene Praktikantin,

freilich bereits ab April 2019 als Sozialpädagogin in Ausbildung aufgeführt

worden. Nachdem eine ausreichende Betreuung der Klienten durch ausgebildetes

Personal von der Aufsichtsperson – namentlich wegen der mangelnden Kooperation

des Beschwerdeführers – nicht festgestellt werden konnte, ist nach dem Gesagten

auch insoweit von einer möglichen Kindeswohlgefährdung auszugehen bzw. könnte

eine solche im Fall des Weiterbetriebs nicht mit genügender Sicherheit ausgeschlossen

werden.

6.2.9

Hinsichtlich der im Rekursverfahren geltend gemachten wirtschaftlichen

Gründe für die beantragte vorsorgliche Massnahme bzw. des privaten Interesses

am Erlass einer solchen ist sodann festzuhalten, dass der Beschwerdeführer

lediglich pauschal geltend machte, bei deren Verweigerung würden insgesamt

sechs Personen (mit insgesamt 600 Stellenprozenten) ihre Arbeit verlieren

und müssten zwei minderjährige Jugendliche sowie zwei junge Erwachsene

umplatziert werden, "abgesehen von den laufenden Mietverträgen etc.,

welche sinnlos würden", bzw. das Rekursverfahren "zur reinen

Farce" verkommen, weil "mit einer einstweiligen Schliessung des

Betriebes – allein schon wegen der Entlassung des Personals, welches nicht mehr

einfach zu rekrutieren sein" werde, der definitive Entscheid präjudiziert

werde.

Zwar gilt hinsichtlich der Voraussetzungen für den Erlass

einer vorsorglichen Massnahme wie erwähnt ein eingeschränktes Beweismass (oben

4.2

Abs. 2) und erscheint grundsätzlich nachvollziehbar, dass die Trägerschaft

einer betreuten Wohneinrichtung wirtschaftliche Nachteile zu gewärtigen hat,

wenn sie ihren Betrieb während des Rechtsmittelverfahrens betreffend die

(Nicht-)Verlängerung ihrer Betriebsbewilligung nicht weiterführen darf.

Vorliegend gilt es indes zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer

unbestrittenermassen nicht nur für Minderjährige, sondern auch für (junge)

Erwachsene Wohnplätze anbietet, wobei die sozialpädagogische Betreuung bzw.

Begleitung soweit ersichtlich nicht von unterschiedlichen Angestellten

geleistet wird. Der Beschwerdeführer betreut nach eigenen Angaben aktuell zwei

Minderjährige sowie zwei junge Erwachsene. Er räumt sodann sinngemäss ein, dass

er weiterhin junge Erwachsene aufnehmen und betreuen darf. Es ist ihm zumutbar,

sich während des Rekursverfahrens auf deren Betreuung bzw. Aufnahme zu

konzentrieren.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum der

Aufsichtsbesuche überwiegend bzw. bis Anfang April 2019 nur einen Jugendlichen

betreute und am 14. Oktober 2019 – nachdem die Aufsichtsperson am

27.

September 2018 insgesamt drei Bewohner im Wohnheim angetroffen hatte –

Personalaufwand im Rahmen von jedenfalls 540 Stellenprozenten auswies,

worin die vermutungsweise 70 Stellenprozente von L nicht enthalten sind,

sodass nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb nun die Verweigerung der

vorsorglichen Massnahme dazu führen sollte, dass in praktisch demselben Umfang

Mitarbeitende entlassen werden müssten. Ebenso wenig ist dargetan, welche

Mietverträge konkret gekündigt werden müssten.

6.2.10

Dem Kindeswohl ist vorrangige Bedeutung und mithin grosses Gewicht

beizumessen. Das damit einhergehende öffentliche Interesse überwiegt das

private Interesse des Beschwerdeführers an einem Weiterbetrieb seiner

Einrichtung, soweit ein solches angesichts der hier aufgrund der Umstände

erforderlichen, aber mangelhaften Substanziierung der befürchteten

wirtschaftlichen Nachteile überhaupt angenommen werden kann. Ob die

Hauptsachenprognose – wie von der Vorinstanz angenommen – genügend klar ist, um

eine Berücksichtigung in der hier vorzunehmenden Abwägung des durch die

Gefährdung des Kindeswohls begründeten öffentlichen Interesses und dem privaten

Interesse an einem Weiterbetrieb seiner Einrichtung während des

Rekursverfahrens Platz zu greifen, kann offenbleiben, zumal die Prüfung des

angefochtenen Entscheids unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer

vorgetragenen Argumente jedenfalls keine Hauptsachenprognose zugunsten des

Beschwerdeführers bzw. der beantragten vorsorglichen Massnahme erlaubt.

6.3

Zusammenfassend

ist nach summarischer Prüfung der Angelegenheit nicht von einem überwiegenden

privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Weiterbetrieb seiner

Einrichtung für Jugendliche während des Rekursverfahrens auszugehen und erweist

sich die Verweigerung einer entsprechenden vorsorglichen Massnahme durch die

Vorinstanz nicht als rechtsverletzend.

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

8.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

9.

Da die vorinstanzliche

Verfügung einen Zwischenentscheid darstellt, ist das vorliegende Urteil ebenfalls ein solcher (Bertschi, § 19a

N. 32; VGr, 2. September 2015, VB.2015.00438, E. 8). Das

Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des Art. 93 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur

anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde.

Zudem ist auf Art. 98

BGG hinzuweisen, wonach mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche

Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Das

Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 3'095.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 9 Beschwerde erhoben werden. Sie

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

Diese Frist steht aufgrund der Verordnung über den Stillstand der Fristen in

Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im

Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 20. März 2020 (SR 173.110.4) bis

am 19. April 2020 still.

7.

Mitteilung an …