VB.2020.00101
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00101
29. April 2020Deutsch10 min
(URT.2020.21658)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2020.00101
Beschluss
der 2. Kammer
vom 29. April 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
Staatssekretariat für Migration,
Beschwerdeführer,
gegen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdegegner,
und
Migrationsamt
des Kantons Zürich,
Mitbeteiligter,
betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1961 geborene
deutsche Staatsangehörige A reiste am 28. September 2003 in die Schweiz
ein, worauf ihm zuerst eine Aufenthaltsbewilligung und am 12. September
2005 eine Niederlassungsbewilligung (EU/EFTA) erteilt wurde. Seit dem 1. März
2016 geht A keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und seit dem 1. März 2016
bezieht er Sozialhilfe. Gestützt auf diesen Sachverhalt widerrief das
Migrationsamt am 15. August 2019 die Niederlassungsbewilligung von A,
unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 31. Oktober 2019.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs hiess die
Sicherheitsdirektion am 22. Januar 2020 gut, unter gleichzeitiger Aufhebung
der migrationsamtlichen Verfügung vom 15. August 2019. Sodann wurde die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt, die Kosten des Rekursverfahrens
auf die Staatskasse genommen und das Begehren um Zusprechung einer
Parteientschädigung als "gegenstandslos geworden" abgeschrieben.
III.
Mit Beschwerde vom 17. Februar 2020 beantragte das
Staatssekretariat für Migration (SEM) dem Verwaltungsgericht, es sei der
Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 22. Januar 2020 aufzuheben und die
migrationsamtliche Verfügung vom 15. August 2019 zu bestätigen.
Eventualiter sei der Rekursentscheid aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter wurde um die
Zusprechung einer Partei- bzw. Umtriebsentschädigung ersucht.
Mit Präsidialverfügungen vom 21. Februar 2020 und 25. März
2020.
wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen, das Migrationsamt als
Mitbeteiligter in das Verfahren miteinbezogen und den Verfahrensbeteiligten
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung
verzichtete, beantragte das Migrationsamt die Beschwerdeabweisung.
Der Beschwerdegegner beantragte mit Eingabe vom 24. März
2020.
ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Eventualiter sei dem Beschwerdegegner anstelle seiner Niederlassungsbewilligung
eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Subeventualiter sie die Angelegenheit
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei die Beschwerde
in jedem Fall abzuweisen, soweit die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer III des
vorinstanzlichen Entscheids (betreffend die Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung) verlangt werde. Zudem wurde um die Zusprechung einer
Parteientschädigung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren ersucht.
Es erfolgten keine weiteren Eingaben.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Gemäss § 49
in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist beschwerdeberechtigt ist, wer
durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung hat. Nach Art. 89 Abs. 2 lit. a in Verbindung
mit Art. 111 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG) sind im Sinn einer Behördenbeschwerde überdies das in der Sache
zuständige Departement bzw. die ihm unterstellten Dienststellen direkt gestützt
auf das Bundesrecht beschwerdeberechtigt, wenn der angefochtene Akt die
Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. Dem Eidgenössischen
Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) obliegt im Migrationsbereich unter
anderem die Umsetzung und Koordination der schweizerischen Ausländer- und
Asylpolitik auf Bundes- und Kantonsebene (Art. 1 Abs. 1 lit. d
und Art. 1 Abs. 2 lit. c sowie Art. 12 der
Organisationsverordnung für das EJPD vom 17. November 1999 [OV-EJPD]). Im
Bereich des Ausländerrechts hat das EJPD dem SEM die Kompetenz eingeräumt, in
eigenem Namen Beschwerde beim Bundesgericht zu führen (Art. 14 Abs. 2
OV-EJPD), womit es gemäss Art. 111 Abs. 2 BGG auch im kantonalen
Beschwerdeverfahren beschwerdelegitimiert ist, wenn der angefochtene Akt die
Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
Dies setzt voraus, dass die Beschwerdeerhebung der Klärung
einer Rechtsfrage eines tatsächlich bestehenden Einzelfalles mit Auswirkungen
auf künftig ähnlich gelagerte Sachverhalte dient. Das ist insbesondere dann der
Fall, wenn sich eine neue Rechtsfrage stellt oder wenn es gilt, einer drohenden
bundesrechtswidrigen Rechtsentwicklung in der kantonalen Praxis Einhalt zu
gebieten (BGE 134 II 201 E. 1.1). Zudem muss ein zureichendes Interesse an
der Beurteilung der aufgeworfenen Probleme bestehen, wobei diese Frage mit
Blick auf die einheitliche Anwendung des Bundesrechts in vergleichbaren Fällen
zu beantworten ist (vgl. BGr, 27. April 2009, 2C_49/2009, E. 1;
kritisch hierzu Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 21 N. 142). Insbesondere reicht es nicht aus, wenn lediglich
sachverhaltsspezifische Aspekte der Interessensabwägung bzw.
Verhältnismässigkeit gerügt werden, die von Fall zu Fall variieren und weder
eine neue Rechtsfrage betreffen, noch geeignet sind, eine bundesrechtswidrige
Rechtsentwicklung zu begründen (vgl. BGr, 27. April 2009, 2C_49/2009, E. 2.1).
Ebenso unzulässig ist die blosse Rüge einer fehlerhaften Sachverhaltserstellung
(vgl. BGr, 1. Dezember 2004, 2A.338/2004, E. 1.2.5).
2.2
Das
beschwerdeführende SEM (nachfolgend: Beschwerdeführer) beanstandet die vorinstanzliche
Interessen- und Güterabwägung, da bei der Verhältnismässigkeitsprüfung keine
umfassende, einzelfallbezogene und migrationsspezifische Interessensabwägung
vorgenommen worden sei. Stattdessen seien stellenweise nicht sachgerechte
Kriterien angewandt und bei der Interessensabwägung teilweise nicht
nachvollziehbare Sachverhaltsannahmen getroffen worden. Insbesondere wird
beanstandet, dass die Vorinstanz anstelle einer einzelfallweisen Prüfung der
Verhältnismässigkeit die Vermittelbarkeit älterer Arbeitnehmer in genereller
Form angezweifelt und damit ein neues Kriterium eingeführt habe, das im
Gesetzestext keine Grundlage finde. Weiter wird gerügt, dass die Vorinstanz
Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77a ff. der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007.
[VZAE] fehlerhaft angewendet habe.
2.3
Die
Argumentation des Beschwerdeführers beschränkt sich weitgehend darauf, die
Sachverhaltserstellung und die einzelfallbezogene Interessenabwägung der
Vorinstanz in Zweifel zu ziehen, wobei im Ergebnis lediglich die
vorinstanzliche Beurteilung des Verschuldens des Beschwerdegegners am
bisherigen Sozialhilfebezug beanstandet wird. Eine konkrete Verletzung der
Bundesgesetzgebung im Aufgabenbereich des Beschwerdeführers mit Auswirkungen
auf künftig ähnlich gelagerte Sachverhalte ist allein hierdurch nicht
ersichtlich. So dient die Behördenbeschwerde dazu, eine einheitliche Anwendung
des Bundesrechts sicherzustellen, nicht aber der Überprüfung einzelfallbezogener
Wertungen der Vorinstanz, die über den konkreten Einzelfall hinaus keine
Auswirkungen zeigen.
Eine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Klärung
einer Rechtsfrage im Aufgabenbereich des Beschwerdeführers wird vorliegend
höchstens dort verlangt, wo der Vorinstanz vorgeworfen wird, anstelle einer
einzelfallweisen Prüfung der Verhältnismässigkeit die Vermittelbarkeit älterer
Arbeitnehmer in genereller Form bzw. per se anzuzweifeln und damit ein
neues Kriterium eingeführt zu haben, das im Gesetzestext keine Grundlage finde.
Entgegen den Ansichten des Beschwerdeführers und des Migrationsamts hat die
Vorinstanz die Vermittelbarkeit des Beschwerdegegners jedoch keineswegs allein
aufgrund von dessen Alter verneint und die Vermittelbarkeit älterer Arbeitnehmer
auch nicht in genereller Form ausgeschlossen. Vielmehr hat sie bei der
Verschuldensbeurteilung lediglich neben den konkreten Suchbemühungen des
Beschwerdegegners auf dem hiesigen Arbeitsmarkt etc. – im Rahmen einer
Gesamtwürdigung aller Umstände – auch dessen bereits fortgeschrittenem Alter
Rechnung getragen. Dass sich aber das (fortgeschrittene) Alter eines
Arbeitnehmers in einer konkreten Konstellation negativ auf dessen
Vermittelbarkeit auswirken kann, wird weder vom Beschwerdeführer noch vom Migrationsamt
substanziiert bestritten. Vielmehr führt zumindest das Migrationsamt in seiner
Stellungnahme vom 13. März 2020 ausdrücklich aus, dass dieser Faktor –
neben weiteren Faktoren – im Rahmen der (einzelfallbezogenen)
Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist. Auch der Beschwerdeführer anerkennt
mindestens implizit, dass das Alter einer Person deren Vermittelbarkeit
beeinflussen könne, wenngleich die konkreten Lebensumstände wie Ausbildung,
Arbeitspotenzial und Leistungsfähigkeit im Einzelfall mitberücksichtigt
werden müssten. Damit ist auch diesbezüglich keine neue Rechtsfrage
ersichtlich, die zur Sicherstellung einer einheitlichen Anwendung des
Bundesrechts der Klärung bedarf. Vielmehr erschöpfen sich die dahingehenden
Rügen des Beschwerdeführers im Vorwurf einer fehlerhaften Gewichtung einzelner
Sachverhaltsumstände, ohne dass eine über den konkreten Einzelfall
hinausgehende präjudizierende Wirkung zu erwarten ist.
Dies gilt sodann auch in Bezug auf die als fehlerhaft gerügte
Anwendung von Art. 77 Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77a ff.
der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007.
(VZAE): Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Vorinstanz anerkennen
diesbezüglich ausdrücklich, dass ein unverschuldeter Sozialhilfebezug eine
erfolgreiche Integration nicht ausschliesst. Die Diskrepanz beschränkt sich
damit allein darauf, ob im konkreten Einzelfall ein schuldhafter Sozialhilfebezug
zu bejahen oder zu verneinen ist. Damit wird letztlich ebenfalls nur eine im
konkreten Fall fehlerhafte Gewichtung beanstandet, ohne dass darüber hinaus in
nachvollziehbarer Weise die Klärung einer Rechtsfrage verlangt wird, die der
Sicherstellung einer einheitlichen Anwendung des Bundesrechts dienen würde.
Auf die Beschwerde ist damit mangels Legitimation des
Beschwerdeführers nicht einzutreten, ohne dass die konkrete Interessensabwägung
der Vorinstanz einer weiteren Überprüfung bedarf.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und steht ihm auch keine Entschädigung zu (vgl. § 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG), zumal keine über die übliche Amtstätigkeit hinausgehende
Tätigkeit ersichtlich ist. Hingegen steht dem obsiegenden Beschwerdegegner eine
angemessene Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu.
4.
4.1
Nach § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Überdies ist ihnen nach § 16 Abs. 2 VRG ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wenn sie nicht in der Lage
sind, ihre Rechte selbst zu wahren. Da im Sinn des Beschwerdegegners zu entscheiden
ist, erscheinen dessen Rechtsbegehren nicht offensichtlich aussichtslos. Zudem
ist der derzeit sozialhilfeabhängige Beschwerdegegner mittellos und auf
rechtskundigen Beistand angewiesen, weshalb ihm antragsgemäss seine Rechtsvertreterin
als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen ist. Da der Beschwerdegegner
im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht kostenpflichtig wird, ist sein
diesbezügliches Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos
geworden abzuschreiben.
4.2
Unentgeltlichen
Rechtsbeiständen wird der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des
Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt. Dabei werden die
Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt.
Auslagen werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 1 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]).
Als erforderlich ist jener Zeitaufwand zu betrachten, den auch eine nicht
bedürftige Person von ihrer Rechtsvertretung vernünftigerweise erwartet hätte
und zu deren Zahlung sie bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im Verfahren zu
wahren. § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren von 8. September
2010.
(AnwGebV) sieht bei anwaltlicher Vertretung einen Stundensatz von
Fr. 220.- vor, wobei bei nicht anwaltlicher Vertretung der Stundenansatz
in der Regel halbiert wird (vgl. VGr, 21. August 2019, VB.2019.00322,
E. 6.4).
4.3
Für das
Beschwerdeverfahren weist die über das Anwaltspatent verfügende
Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners mit Kostennote vom 17. April 2020
Barauslagen von Fr. 42.80.- und einen Zeitaufwand von 9,5 Stunden zu
Fr. 220.- zuzüglich Mehrwertsteuer aus, was zu einer Entschädigung von
Fr. 2'297.05 (inklusive Mehrwertsteuer) führt.
Die für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren zuzusprechende
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inklusive) ist an
diese Entschädigung anzurechnen und der Mehrbetrag von Fr. 797.05 durch
die Gerichtskasse zu entschädigen.
4.4
In Bezug
auf den von der Gerichtskasse zu bezahlenden Betrag ist der Beschwerdegegner
gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG
darauf aufmerksam zu machen, dass er Nachzahlung leisten muss, sobald er dazu
in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss
des Verfahrens.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Das
Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Prozessführung im
Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Dem
Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren in der Person von Rechtsanwältin B
eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
3.
Auf die Beschwerde wird
nicht eingetreten.
4.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
5.
Die Gerichtskosten
werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
6.
Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
7.
Rechtsanwältin B
wird für das Beschwerdeverfahren im Mehrbetrag von Fr. 797.05
(Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8.
Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9.
Mitteilung an …