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Entscheid

VB.2020.00101

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00101

29. April 2020Deutsch10 min

(URT.2020.21658)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2020.00101

Beschluss

der 2. Kammer

vom 29. April 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

Staatssekretariat für Migration,

Beschwerdeführer,

gegen

A, vertreten

durch RA B,

Beschwerdegegner,

und

Migrationsamt

des Kantons Zürich,

Mitbeteiligter,

betreffend Widerruf

der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1961 geborene

deutsche Staatsangehörige A reiste am 28. September 2003 in die Schweiz

ein, worauf ihm zuerst eine Aufenthaltsbewilligung und am 12. September

2005 eine Niederlassungsbewilligung (EU/EFTA) erteilt wurde. Seit dem 1. März

2016 geht A keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und seit dem 1. März 2016

bezieht er Sozialhilfe. Gestützt auf diesen Sachverhalt widerrief das

Migrationsamt am 15. August 2019 die Niederlassungsbewilligung von A,

unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 31. Oktober 2019.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs hiess die

Sicherheitsdirektion am 22. Januar 2020 gut, unter gleichzeitiger Aufhebung

der migrationsamtlichen Verfügung vom 15. August 2019. Sodann wurde die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt, die Kosten des Rekursverfahrens

auf die Staatskasse genommen und das Begehren um Zusprechung einer

Parteientschädigung als "gegenstandslos geworden" abgeschrieben.

III.

Mit Beschwerde vom 17. Februar 2020 beantragte das

Staatssekretariat für Migration (SEM) dem Verwaltungsgericht, es sei der

Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 22. Januar 2020 aufzuheben und die

migrationsamtliche Verfügung vom 15. August 2019 zu bestätigen.

Eventualiter sei der Rekursentscheid aufzuheben und die Sache zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter wurde um die

Zusprechung einer Partei- bzw. Umtriebsentschädigung ersucht.

Mit Präsidialverfügungen vom 21. Februar 2020 und 25. März

2020.

wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen, das Migrationsamt als

Mitbeteiligter in das Verfahren miteinbezogen und den Verfahrensbeteiligten

Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung

verzichtete, beantragte das Migrationsamt die Beschwerdeabweisung.

Der Beschwerdegegner beantragte mit Eingabe vom 24. März

2020.

ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Eventualiter sei dem Beschwerdegegner anstelle seiner Niederlassungsbewilligung

eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Subeventualiter sie die Angelegenheit

zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei die Beschwerde

in jedem Fall abzuweisen, soweit die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer III des

vorinstanzlichen Entscheids (betreffend die Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung) verlangt werde. Zudem wurde um die Zusprechung einer

Parteientschädigung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren ersucht.

Es erfolgten keine weiteren Eingaben.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unange­messenheit des ange­fochtenen

Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungs­rechts­pflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Gemäss § 49

in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist beschwerdeberechtigt ist, wer

durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse

an deren Aufhebung hat. Nach Art. 89 Abs. 2 lit. a in Verbindung

mit Art. 111 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG) sind im Sinn einer Behördenbeschwerde überdies das in der Sache

zuständige Departement bzw. die ihm unterstellten Dienststellen direkt gestützt

auf das Bundesrecht beschwerdeberechtigt, wenn der angefochtene Akt die

Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. Dem Eidgenössischen

Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) obliegt im Migrationsbereich unter

anderem die Umsetzung und Koordination der schweizerischen Ausländer- und

Asylpolitik auf Bundes- und Kantonsebene (Art. 1 Abs. 1 lit. d

und Art. 1 Abs. 2 lit. c sowie Art. 12 der

Organisationsverordnung für das EJPD vom 17. November 1999 [OV-EJPD]). Im

Bereich des Ausländerrechts hat das EJPD dem SEM die Kompetenz eingeräumt, in

eigenem Namen Beschwerde beim Bundesgericht zu führen (Art. 14 Abs. 2

OV-EJPD), womit es gemäss Art. 111 Abs. 2 BGG auch im kantonalen

Beschwerdeverfahren beschwerdelegitimiert ist, wenn der angefochtene Akt die

Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.

Dies setzt voraus, dass die Beschwerdeerhebung der Klärung

einer Rechtsfrage eines tatsächlich bestehenden Einzelfalles mit Auswirkungen

auf künftig ähnlich gelagerte Sachverhalte dient. Das ist insbesondere dann der

Fall, wenn sich eine neue Rechtsfrage stellt oder wenn es gilt, einer drohenden

bundesrechtswidrigen Rechtsentwicklung in der kantonalen Praxis Einhalt zu

gebieten (BGE 134 II 201 E. 1.1). Zudem muss ein zureichendes Interesse an

der Beurteilung der aufgeworfenen Probleme bestehen, wobei diese Frage mit

Blick auf die einheitliche Anwendung des Bundesrechts in vergleichbaren Fällen

zu beantworten ist (vgl. BGr, 27. April 2009, 2C_49/2009, E. 1;

kritisch hierzu Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 21 N. 142). Insbesondere reicht es nicht aus, wenn lediglich

sachverhaltsspezifische Aspekte der Interessensabwägung bzw.

Verhältnismässigkeit gerügt werden, die von Fall zu Fall variieren und weder

eine neue Rechtsfrage betreffen, noch geeignet sind, eine bundesrechtswidrige

Rechtsentwicklung zu begründen (vgl. BGr, 27. April 2009, 2C_49/2009, E. 2.1).

Ebenso unzulässig ist die blosse Rüge einer fehlerhaften Sachverhaltserstellung

(vgl. BGr, 1. Dezember 2004, 2A.338/2004, E. 1.2.5).

2.2

Das

beschwerdeführende SEM (nachfolgend: Beschwerdeführer) beanstandet die vor­instanzliche

Interessen- und Güterabwägung, da bei der Verhältnismässigkeitsprüfung keine

umfassende, einzelfallbezogene und migrationsspezifische Interessensabwägung

vorgenommen worden sei. Stattdessen seien stellenweise nicht sachgerechte

Kriterien angewandt und bei der Interessensabwägung teilweise nicht

nachvollziehbare Sachverhaltsannahmen getroffen worden. Insbesondere wird

beanstandet, dass die Vorinstanz anstelle einer einzelfallweisen Prüfung der

Verhältnismässigkeit die Vermittelbarkeit älterer Arbeitnehmer in genereller

Form angezweifelt und damit ein neues Kriterium eingeführt habe, das im

Gesetzestext keine Grundlage finde. Weiter wird gerügt, dass die Vorinstanz

Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77a ff. der

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober

2007.

[VZAE] fehlerhaft angewendet habe.

2.3

Die

Argumentation des Beschwerdeführers beschränkt sich weitgehend darauf, die

Sachverhaltserstellung und die einzelfallbezogene Interessenabwägung der

Vorinstanz in Zweifel zu ziehen, wobei im Ergebnis lediglich die

vorinstanzliche Beurteilung des Verschuldens des Beschwerdegegners am

bisherigen Sozialhilfebezug beanstandet wird. Eine konkrete Verletzung der

Bundesgesetzgebung im Aufgabenbereich des Beschwerdeführers mit Auswirkungen

auf künftig ähnlich gelagerte Sachverhalte ist allein hierdurch nicht

ersichtlich. So dient die Behördenbeschwerde dazu, eine einheitliche Anwendung

des Bundesrechts sicherzustellen, nicht aber der Überprüfung einzelfallbezogener

Wertungen der Vor­instanz, die über den konkreten Einzelfall hinaus keine

Auswirkungen zeigen.

Eine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Klärung

einer Rechtsfrage im Aufgabenbereich des Beschwerdeführers wird vorliegend

höchstens dort verlangt, wo der Vorinstanz vorgeworfen wird, anstelle einer

einzelfallweisen Prüfung der Verhältnismässigkeit die Vermittelbarkeit älterer

Arbeitnehmer in genereller Form bzw. per se anzuzweifeln und damit ein

neues Kriterium eingeführt zu haben, das im Gesetzestext keine Grundlage finde.

Entgegen den Ansichten des Beschwerdeführers und des Migrationsamts hat die

Vorinstanz die Vermittelbarkeit des Beschwerdegegners jedoch keineswegs allein

aufgrund von dessen Alter verneint und die Vermittelbarkeit älterer Arbeitnehmer

auch nicht in genereller Form ausgeschlossen. Vielmehr hat sie bei der

Verschuldensbeurteilung lediglich neben den konkreten Suchbemühungen des

Beschwerdegegners auf dem hiesigen Arbeitsmarkt etc. – im Rahmen einer

Gesamtwürdigung aller Umstände – auch dessen bereits fortgeschrittenem Alter

Rechnung getragen. Dass sich aber das (fortgeschrittene) Alter eines

Arbeitnehmers in einer konkreten Konstellation negativ auf dessen

Vermittelbarkeit auswirken kann, wird weder vom Beschwerdeführer noch vom Migrationsamt

substanziiert bestritten. Vielmehr führt zumindest das Migrationsamt in seiner

Stellungnahme vom 13. März 2020 ausdrücklich aus, dass dieser Faktor –

neben weiteren Faktoren – im Rahmen der (einzelfallbezogenen)

Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist. Auch der Beschwerdeführer anerkennt

mindestens implizit, dass das Alter einer Person deren Vermittelbarkeit

beeinflussen könne, wenngleich die konkreten Lebensumstände wie Ausbildung,

Arbeitspotenzial und Leistungsfähigkeit im Einzelfall mitberücksichtigt

werden müssten. Damit ist auch diesbezüglich keine neue Rechtsfrage

ersichtlich, die zur Sicherstellung einer einheitlichen Anwendung des

Bundesrechts der Klärung bedarf. Vielmehr erschöpfen sich die dahingehenden

Rügen des Beschwerdeführers im Vorwurf einer fehlerhaften Gewichtung einzelner

Sachverhaltsumstände, ohne dass eine über den konkreten Einzelfall

hinausgehende präjudizierende Wirkung zu erwarten ist.

Dies gilt sodann auch in Bezug auf die als fehlerhaft gerügte

Anwendung von Art. 77 Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77a ff.

der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober

2007.

(VZAE): Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Vorinstanz anerkennen

diesbezüglich ausdrücklich, dass ein unverschuldeter Sozialhilfebezug eine

erfolgreiche Integration nicht ausschliesst. Die Diskrepanz beschränkt sich

damit allein darauf, ob im konkreten Einzelfall ein schuldhafter Sozialhilfebezug

zu bejahen oder zu verneinen ist. Damit wird letztlich ebenfalls nur eine im

konkreten Fall fehlerhafte Gewichtung beanstandet, ohne dass darüber hinaus in

nachvollziehbarer Weise die Klärung einer Rechtsfrage verlangt wird, die der

Sicherstellung einer einheitlichen Anwendung des Bundesrechts dienen würde.

Auf die Beschwerde ist damit mangels Legitimation des

Beschwerdeführers nicht einzutreten, ohne dass die konkrete Interessensabwägung

der Vorinstanz einer weiteren Überprüfung bedarf.

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen und steht ihm auch keine Entschädigung zu (vgl. § 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG), zumal keine über die übliche Amtstätigkeit hinausgehende

Tätigkeit ersichtlich ist. Hingegen steht dem obsiegenden Beschwerdegegner eine

angemessene Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu.

4.

4.1

Nach § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unentgeltliche Prozessführung. Überdies ist ihnen nach § 16 Abs. 2 VRG ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wenn sie nicht in der Lage

sind, ihre Rechte selbst zu wahren. Da im Sinn des Beschwerdegegners zu entscheiden

ist, erscheinen dessen Rechtsbegehren nicht offensichtlich aussichtslos. Zudem

ist der derzeit sozialhilfeabhängige Beschwerdegegner mittellos und auf

rechtskundigen Beistand angewiesen, weshalb ihm antragsgemäss seine Rechtsvertreterin

als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen ist. Da der Beschwerdegegner

im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht kostenpflichtig wird, ist sein

diesbezügliches Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos

geworden abzuschreiben.

4.2

Unentgeltlichen

Rechtsbeiständen wird der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des

Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt. Dabei werden die

Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt.

Auslagen werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 1 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]).

Als erforderlich ist jener Zeitaufwand zu betrachten, den auch eine nicht

bedürftige Person von ihrer Rechtsvertretung vernünftigerweise erwartet hätte

und zu deren Zahlung sie bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im Verfahren zu

wahren. § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren von 8. September

2010.

(AnwGebV) sieht bei anwaltlicher Vertretung einen Stundensatz von

Fr. 220.- vor, wobei bei nicht anwaltlicher Vertretung der Stundenansatz

in der Regel halbiert wird (vgl. VGr, 21. August 2019, VB.2019.00322,

E. 6.4).

4.3

Für das

Beschwerdeverfahren weist die über das Anwaltspatent verfügende

Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners mit Kostennote vom 17. April 2020

Barauslagen von Fr. 42.80.- und einen Zeitaufwand von 9,5 Stunden zu

Fr. 220.- zuzüglich Mehrwertsteuer aus, was zu einer Entschädigung von

Fr. 2'297.05 (inklusive Mehrwertsteuer) führt.

Die für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren zuzusprechende

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inklusive) ist an

diese Entschädigung anzurechnen und der Mehrbetrag von Fr. 797.05 durch

die Gerichtskasse zu entschädigen.

4.4

In Bezug

auf den von der Gerichtskasse zu bezahlenden Betrag ist der Beschwerdegegner

gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG

darauf aufmerksam zu machen, dass er Nachzahlung leisten muss, sobald er dazu

in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss

des Verfahrens.

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Das

Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Prozessführung im

Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Dem

Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren in der Person von Rechtsanwältin B

eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

3.

Auf die Beschwerde wird

nicht eingetreten.

4.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

5.

Die Gerichtskosten

werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

6.

Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

7.

Rechtsanwältin B

wird für das Beschwerdeverfahren im Mehrbetrag von Fr. 797.05

(Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.

Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

9.

Mitteilung an …