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Entscheid

VB.2020.00103

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00103

11. Mai 2020Deutsch18 min

(URT.2020.21717)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00103

Urteil

des Einzelrichters

vom 11. Mai 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,

Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt D, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A wurde mit Entscheid der Sozialbehörde D vom 25. November

2019 aufgefordert, regelmässig an drei Tagen pro Woche an einem Taglohnprojekt

teilzunehmen und sich an die Auflagen und Weisungen der Projektverantwortlichen

zu halten, wobei die Nichtteilnahme oder mangelhafte Teilnahme zu einer

entsprechenden Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt im Umfang des

entsprechenden Taglohnes führten (Dispositivziffer 3). Einem allfälligen Rekurs

dagegen entzog die Sozialbehörde D die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A, vertreten durch seine Beiständin, am

23.

Dezember 2019 Rekurs an den Bezirksrat C mit dem Antrag, der Passus in

Dispositivziffer 3, dass die Nichtteilnahme oder mangelhafte Teilnahme zu

einer entsprechenden Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt im Umfang

des entsprechenden Taglohnes führten, sei zu streichen. Die Sozialbehörde D

beantragte die Abweisung des Rekurses.

Mit Präsidialverfügung vom 29. Januar 2020 trat der

Bezirksrat C auf den Rekurs nicht ein.

III.

Dagegen erhob A, unterdessen anwaltlich vertreten, am 18. Februar

2020.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die

Präsidialverfügung des Bezirksrats C vom 29. Januar 2020 sei aufzuheben

und die Sache sei an den Bezirksrat C zurückzuweisen mit der Anweisung, auf den

Rekurs einzutreten und diesen materiell zu behandeln; unter Kosten- und

Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zulasten der Stadt D. In prozessualer Hinsicht

stellte er das Gesuch, es sei in Bezug auf Dispositivziffer 3 des

Entscheids der Sozialbehörde D vom 25. November 2019 die aufschiebende Wirkung

wiederherzustellen und davon Vormerk zu nehmen, dass die betreffende Auflage

während der Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht vollzogen werden

könne. Des Weiteren stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters.

Mit Präsidialverfügung vom 21. Februar 2020 erwog das

Verwaltungsgericht, der Beschwerde komme von Gesetzes wegen aufschiebende

Wirkung zu, weshalb die Auflage gemäss Beschluss vom 25. November 2019 momentan

nicht umgesetzt werden könne.

Der Bezirksrat C verwies mit Eingabe vom 26. Februar

2020.

auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen

auf eine Vernehmlassung.

Die Stadt D beantragte am 24. März 2020 die Abweisung

der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten von A.

Mit Eingabe vom 29. April 2020 verzichtete A auf

eine weitere Stellungnahme.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Umstritten ist die Kürzungsandrohung im

Umfang des entsprechenden Tageslohns, wobei der Tagessatz des Taglohnprojekts

Fr. 20.- beträgt, womit der Streitwert auf weniger

als Fr. 20'000.- zu liegen kommt, selbst wenn die genaue Anzahl allfällig

gekürzter Tage nicht bekannt ist. Daher und weil dem Fall keine grundsätzliche

Bedeutung zukommt, ist die Beschwerde vom Einzelrichter zu beurteilen

(§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG). Da die

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Weisungen und Auflagen im Sinn von § 21 des Sozialhilfegesetzes

vom 14. Juni 1981 (SHG) sind nach der Rechtsprechung Zwischenentscheide,

weil sie das Verfahren nicht beenden.

1.3

Bis zum 31. März 2020 mussten Auflagen

und Weisungen, die eine Verhaltensänderung der betroffenen Person bewirken

sollten, in Verfügungsform ergehen und konnten selbständig angefochten werden. Wurde gegen eine solche Zwischenverfügung nicht umgehend Beschwerde

eingereicht, war die Rechtmässigkeit der Zwischenverfügung zusammen mit dem

Endentscheid (Kürzungsentscheid) zu überprüfen, wenn sich der Zwischenentscheid

auf den Inhalt des Endentscheids auswirkte (BGr, 13. Juni 2012,

8C_871/2011, E. 4.3.4, 4.4;

VGr, 10. September 2015, VB.2015.00232, E. 1.4).

1.4

Mit Inkrafttreten der vom Kantonsrat am 21. Januar

2019.

beschlossenen Änderung von § 21 SHG per 1. April 2020 ist dies

nun nicht mehr der Fall (vgl. § 21 Abs. 2 SHG). Auflagen und Weisungen

Dispositiv

können demnach seit dem 1. April 2020 nur noch zusammen mit dem

Endentscheid angefochten werden (vgl. Auszug aus dem Protokoll des

Regierungsrates des Kantons Zürich, Sitzung vom 12. Februar 2020).

1.5 Eine Übergangsregelung besteht hierzu nicht. Die vorliegend angefochtene Verfügung erging am 29. Januar 2020

und damit noch vor Inkrafttreten der Änderung von § 21 SHG. Ebenso wurde

die dagegen erhobene Beschwerde am 18. Februar 2020 davor erhoben, weshalb

die Weisung bzw. deren Passus betreffend Kürzungsandrohung nach bisherigem

Recht noch selbstständig angefochten werden konnte.

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend, indem

die Vorinstanz ihm keine weitere Möglichkeit zur Stellungnahme zur

Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 2020 mehr eingeräumt

habe. Sie stellte die Eingabe mit der hier angefochtenen Verfügung zu.

2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April

1999 (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese

Garantie umfasst auch das Recht, von den bei der Rechtsmittelinstanz

eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu zu äussern. Der

Anspruch ist formeller Natur und steht den Parteien grundsätzlich unabhängig

davon zu, ob die Eingabe neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalte

(BGE 138 I 484 E. 2.1, 137 I 195 E. 2.3.1, 133 I 100 E. 4;

BGr, 11. Dezember 2018, 1C_240/2017, E. 3.1; vgl. hierzu auch Markus

Lanter, Formeller Charakter des Replikrechts – Herkunft und Folgen,

ZBl 113/2012, S. 167 ff., insbesondere S. 172). Dieses

"Replikrecht im weiteren Sinn" gilt nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung indes nur vor gerichtlichen Behörden, während im

erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren sowie im Rekursverfahren vor

nichtgerichtlichen Behörden eine Frist zur Stellungnahme zu einer Eingabe der

Gegenpartei nur angesetzt werden muss, soweit die darin vorgebrachten Noven

prozessual zulässig und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen

(vgl. zum Ganzen BGE 138 I 154 E. 2.5; Alain Griffel in: derselbe

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 26b N. 37 ff.;

kritisch dazu Markus Lanter, Zum Replikrecht vor

Verwaltungsinstanzen, Jusletter vom 18. Juni 2012; ebenso Alfred

Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und

Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich etc. 2013,

N. 527).

Einen zweiten Schriftenwechsel anordnen muss

die Rekursbehörde sodann, wenn sie von sich aus beabsichtigt, ihrem Entscheid

neu eingetretene oder bisher ausser Acht gelassene Tatsachen zugrunde zu legen,

oder wenn sie gestützt auf einen von keiner Partei angerufenen Rechtsgrund,

dessen Heranziehung von den Beteiligten nicht vorausgesehen werden konnte,

entscheiden will (vgl. § 26b Abs. 3 VRG; Griffel, Kommentar VRG, § 26b

N. 29).

2.3 Die

Vorinstanz beschränkte sich in ihrer Begründung darauf, dass sich ein weiterer

Schriftenwechsel erübrige, weil die Sache bereits spruchreif sei. Die Vernehmlassung

der Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 2020 enthält denn auch keine Noven,

welche nach der oben genannten Rechtsprechung zum Replikrecht zwingend einen

weiteren Schriftenwechsel erfordert hätten. Ein Replikrecht im weiteren Sinn

musste dem Beschwerdeführer damit von der nichtgerichtlichen Vorinstanz nicht

gewährt werden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers

liegt somit nicht vor.

3.

3.1 Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig

aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 SHG Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe. Die Sozialhilfe hat nur ergänzenden Charakter und

verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft

werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden. Der Grundsatz der

Selbsthilfe als Teil des Subsidiaritätsprinzips verpflichtet die hilfesuchende

Person, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften

abzuwenden oder zu beheben. Es müssen namentlich das vorhandene Einkommen und

Vermögen und die eigene Arbeitskraft eingesetzt werden

(VGr, 21. April 2016, VB.2015.00216, E. 2.1).

3.2 Gemäss § 21 SHG können Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und

Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge

beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner

Angehörigen zu verbessern. Insbesondere kann die wirtschaftliche Hilfe mit der

Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder ähnlichen Verhaltensmassregeln verbunden

werden, die nach den Umständen angebracht erscheinen (§ 23 lit. d der

Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Der zumutbaren

Erwerbstätigkeit gleichzusetzen ist die Teilnahme an einem von den

Sozialhilfeorganen anerkannten lohnwirksamen Beschäftigungsprogramm des zweiten

Arbeitsmarktes, mit dem der eigene Unterhalt zumindest teilweise gedeckt werden

kann. Die Auflage, an einem Arbeitsintegrationsprogramm oder Einsätzen im

zweiten Arbeitsmarkt teilzunehmen, muss als zulässig erachtet werden, wenn es

sich dabei um eine zumutbare Arbeit handelt und der Betroffene dafür entschädigt

wird oder sich seine Lage durch die Teilnahme (beispielsweise durch den Erwerb

neuer Fähigkeiten im Hinblick auf eine spätere Arbeitssuche) verbessern kann

(§ 21 SHG; § 23 lit. d SHV;

VGr, 29. Mai 2013, VB.2013.00120, E. 5.3). Die

Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit ist gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung nach der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Umschreibung

vorzunehmen (Art. 16 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom

25. Juni 1982 [AVIG]). Danach muss eine Arbeit den berufs- und

ortsüblichen Bedingungen entsprechen, angemessen Rücksicht auf die Fähigkeiten

und bisherigen Tätigkeiten der unterstützten Person nehmen und ihren

persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand angemessen sein. Ein

Arbeitsangebot kann das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betreffenden

Person auch unterschreiten; diese darf bloss nicht überfordert werden (zum

Ganzen VGr, 28. Januar 2016, VB.2015.00406,

E. 4.3).

3.3 Wenn der Hilfesuchende gegen solche Anordnungen, Auflagen und Weisungen

der Fürsorgebehörde verstösst, können die Sozialhilfeleistungen nach § 24

Abs. 1 lit. a Ziff. 1, 4 und 6 SHG angemessen gekürzt werden.

Die Kürzung kann in dem Mass erfolgen, als dadurch der

Lebensunterhalt des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen nicht gefährdet wird

(§ 24 SHV). Der Hilfeempfänger muss zuvor schriftlich auf die Möglichkeit

einer Leistungskürzung hingewiesen worden sein (§ 24 Abs. 1 lit. b SHG), wobei ein solcher Hinweis schon mit der Anordnung, Auflage

oder Weisung verbunden werden kann.

3.4 Das Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50

Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die

Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung beschränkt. Die

Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es ausserhalb dieses Rahmens

grundsätzlich nicht überprüfen.

4.

4.1 Die

Vorinstanz erwog, selbständig anfechtbar seien Auflagen und Weisungen, die auf

eine Verbesserung der Lage der Hilfe empfangenden Person abzielen bzw. eine konkrete

Verhaltensänderung der betroffenen Person anstrebten. Nicht anfechtbar sei

dagegen eine Kürzungsandrohung, da sie noch keinen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil zur Folge habe. Sie könne erst im Zusammenhang mit dem

Kürzungsentscheid angefochten werden. Der Beschwerdeführer sei erst verwarnt

und es sei ihm eine Leistungskürzung erst angedroht worden, wodurch er nicht

beschwert sei. Deshalb sei auf den Rekurs nicht einzutreten. Die Aufforderung,

regelmässig an drei Tagen pro Woche am Taglohnprojekt teilzunehmen und sich an

die Auflagen und Weisungen der Projektverantwortlichen zu halten, beanstande

der Beschwerdeführer nicht.

4.2 Der

Beschwerdeführer macht geltend, seine Vertretungsbeiständin habe im Rahmen des

Rekursverfahrens auch die Auflage an sich beanstandet bzw. angefochten. Dies

habe sie zu erkennen gegeben, indem sie darauf hingewiesen habe, dass der

Beschwerdeführer zur möglichen Verbesserung seiner beruflichen Situation die

entsprechende Unterstützung benötigen würde, um als erstes Ziel wieder zu einer

regelmässigen Tagesstruktur zu gelangen. Dieses Vorbringen habe zumindest

sinngemäss zur Geltung gebracht, dass es dem Beschwerdeführer aktuell nicht

zumutbar gewesen sei, die auferlegte strikte Teilnahme am Taglohnprojekt

einzuhalten. Dass seine Vertretungsbeiständin überwiegend Ausführungen im

Zusammenhang mit der angedrohten Leistungskürzung gemacht habe, sei darauf

zurückzuführen, dass sie es grundsätzlich befürworte, wenn er an dem

Taglohnprojekt teilnehme, ihr jedoch bewusst gewesen sei, dass er die Auflage

aufgrund seiner Verfassung nicht werde einhalten können. Die Kürzung bzw.

Einstellung von Sozialhilfeleistungen würde ihn zusätzlich in kontraproduktiver

Weise unter Druck setzen. Deshalb habe die Vertretungsbeiständin sozusagen die

Auflage ohne die Möglichkeit der angedrohten Kürzung verlangt. Die Rechtslage

betreffend die Anfechtung von Auflagen und Weisungen weise eine gewisse

Komplexität auf und sei – gerade für juristische Laien – nicht immer ganz

übersichtlich. Bei der Vertretungsbeiständin habe es sich um keine Juristin

gehandelt. Sie habe das Problem primär in der Androhung der Leistungskürzung

gesehen. Dass die Auflage an sich hätte angefochten werden sollen, habe sich

zumindest sinngemäss anhand der Begründung ergeben. Es wäre deshalb angezeigt

gewesen, dass die Vorinstanz die Vertretungsbeiständin zur Präzisierung

aufgefordert oder den Rekurs unter Anwendung der Offizialmaxime zu Gunsten des

Beschwerdeführers auf eine sinngemässe Anfechtung der Auflage ausgedehnt hätte.

Die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf den Rekurs eingetreten.

4.3 Die

Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, im Rekursverfahren sei nur

ein einzelner Passus betreffend die Kürzung im Umfang des Taglohns innerhalb

des Entscheids vom 25. November 2019 beanstandet worden, womit der

Entscheid im Übrigen nicht angefochten worden und damit in Rechtskraft

erwachsen sei. Insbesondere sei auch die Teilnahme am Taglohnprogram als

solches in keiner Weise infrage gestellt worden. Dies gehe aus der

Rekursschrift nicht einmal implizit hervor. Es könne somit dem Beschwerdeführer

nicht gefolgt werden, wenn er nun plötzlich geltend machen wolle, der

Streitgegenstand des Rekursverfahrens sei effektiv umfassender gewesen. Der

Streitgegenstand lasse sich nun im Beschwerdeverfahren nicht zusätzlich

ausdehnen. Diese Ausführungen des Beschwerdeführers seien deshalb aus dem Recht

zu weisen, ohne dass überhaupt darauf eingetreten werden könne.

5.

5.1 Der

Streitgegenstand im Rekursverfahren bestimmt sich nach der im Rekursantrag (§ 23

Abs. 1 Satz 1 VRG) verlangten Rechtsfolge. Diese Konsequenz folgt aus

der Dispositionsmaxime: Die rekurrierende Person bestimmt den Umfang des

Rekursverfahrens im Rahmen des von der erstinstanzlichen Anordnung geregelten

Rechtsverhältnisses. Die erstinstanzliche Anordnung als Anfechtungsobjekt ist

also nicht gleichzusetzen mit dem Streitgegenstand (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 45).

5.2 Nach herrschender Ansicht sind die Rekursbegehren,

nicht deren Begründung massgebend zur Bestimmung des Streitgegenstands. Die

Begründung ist allenfalls als Hilfsmittel zur Konkretisierung des Begehrens

heranzuziehen (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 47). Aus dem

Antrag und der Begründung geht hervor, was am angefochtenen Akt nach Auffassung

des Rekurrenten mangelhaft und deshalb neu zu beurteilen ist. Dabei trifft den

Rekurrenten eine Rüge- und Substanziierungspflicht. Der Streitgegenstand

kann sich im Lauf des Rechtsmittelverfahrens verengen, grundsätzlich aber nicht

erweitern oder inhaltlich verändern (Bertschi, Vorbemerkungen

zu §§ 19–28a, N. 48).

5.3 Streitgegenstand im vorinstanzlichen Verfahren war aufgrund der

Anträge, welche die Vertretungsbeiständin für den Beschwerdeführer stellte, die

Kürzungsandrohung im Umfang des Taglohns des Taglohnprojekts. Auch

wenn sie über keine juristische Ausbildung verfügt, kann die

Beiständin nicht als völlig unbeholfene Laiin gelten. Gemäss ihrem Auftrag

zur Vertretungsbeistandschaft ist sie für den Beschwerdeführer für dessen

Einkommens- und Vermögensverwaltung, für die ihn betreffenden

sozialversicherungsrechtlichen Belange und damit für alle administrativen

Angelegenheit besorgt. Sie kann somit den Anforderungen, welche ein

Rekursverfahren mit sich bringt und welche bei nicht komplexen Fällen

durchaus auch ohne anwaltlichen Beistand bewältigt werden können, als durchaus

gewachsen bezeichnet werden. Sie konnte einen fristgerechten und den

Formerfordernissen gerecht werdenden schriftlichen Rekurs mit Antrag und

Begründung erheben. Auch ergibt sich entgegen den Vorbringen des

Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres aus der Rekursschrift, dass die ganze

Auflage an sich hätte angefochten werden wollen. Die Begründung bezieht sich

fast ausschliesslich auf die angedrohte Kürzung. Dass im ersten Satz erwähnt

wird, der Beschwerdeführer sei grundsätzlich motiviert und interessiert, seine

berufliche Situation zu verbessern, dazu aber entsprechende Unterstützung

benötige, bringt auch nicht sinngemäss zur Geltung, dass es dem

Beschwerdeführer aktuell nicht zumutbar wäre, am Taglohnprojekt teilzunehmen. Weiter wurde weder behauptet noch substanziiert dargelegt, aus

welchen Gründen die Auflage zur Teilnahme am Taglohnprojekt nicht durchführbar

und angemessen sein soll. Ein Daraufhinweisen in der Begründung, wie es die

Vertretungsbeiständin, selbst wenn sie nicht juristisch versiert ist, tat,

während der Antrag jedoch klar definiert und auf eine konkrete Beanstandung

konzentriert war, kann – zumindest unter den hier konkreten Umständen – kein

weiteres Rechtsbegehren begründen. Selbst wenn bei Laien ein gesondert

formuliertes Rechtsbegehren oder juristisch korrekte Formulierungen nicht

zwingend nötig sind, wenn sinngemäss aus der Begründung klar wird, welchen

Antrag der Beschwerdeführer stellen will, war vorliegend aus der Begründung

kein weiteres Rechtsbegehren ersichtlich. Dem Beschwerdeführer ist insofern

zuzustimmen, dass die Vorinstanz in ihrer Begründung allenfalls kurz darauf

hätte eingehen können, dass aber damit über ein – allenfalls auch nur

sinngemässes – Begehren nicht entschieden wurde, ist zu verneinen. Eine

Ausdehnung des Streitgegenstands war mangels genügender Vorbringen nicht

angezeigt. Die Vorinstanz hatte somit nicht über die Auflage an sich zu entscheiden.

Ihre gesetzliche Pflicht zur Sachverhaltsermittlung und zur Rechtsanwendung von

Amtes wegen hat sie damit nicht verletzt.

5.4 Wie die Vorinstanz darlegte, kann auf einen

Rekurs gegen die Kürzungsandrohung nicht eingetreten werden, da eine solche eine

verfahrensleitende Anordnung darstellt, die keinen später nicht wieder

behebbaren Nachteil zur Folge hat. Sie ist im Gegensatz zur Kürzung selbst

nicht anfechtbar (RB 1998 Nr. 34). Bezüglich

der Kürzungsandrohung ist zudem festzuhalten, dass – wie von der

Beschwerdegegnerin zutreffend ausgeführt – vor einer sanktionsweisen Kürzung

das rechtliche Gehör zu gewähren und mittels Verfügung darüber zu entscheiden

wäre (betreffend Anfechtung vgl. E. 1.3–5).

5.5 Eine Ausdehnung des Streitgegenstands ist

im Beschwerdeverfahren ebenfalls unzulässig (Marco Donatsch,

Kommentar VRG, § 20a N. 10). Eine Ausweitung des

Streitgegenstands auf die gesamte Auflage der Teilnahme am Taglohnprojekt ist

nach dem Gesagten im Beschwerdeverfahren nicht möglich, weshalb auf die neuen

Vorbringen des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist die Beschwerde

abzuweisen.

6.

6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat eine Entschädigung

verlangt.

Ein Gemeinwesen hat grundsätzlich nur ausnahmsweise Anspruch

auf eine Parteientschädigung (§ 17 Abs. 1 lit. a VRG). Die

Entschädigungsberechtigung von Gemeinwesen wird sehr restriktiv gehandhabt und

stellt somit nur den Ausnahmefall dar. Die Entschädigung entfällt in der Regel,

weil die Führung von Rechtsmittelprozessen für das Gemeinwesen im Allgemein

weder mit besonderem Aufwand verbunden ist noch den Beizug eines

Rechtsbeistands rechtfertigt (Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 50 f.).

Der Aufwand der Beschwerdegegnerin im vorliegenden

Beschwerdeverfahren weist keine ausserordentlichen Bemühungen auf. Der

Aktenumfang ist relativ klein, und sie konnte ihre Stellungnahme ohne

Rechtsbeistand in rechtsgenügender Weise und ausführend begründet verfassen,

sodass kein Ausnahmefall gegeben ist. Eine Parteientschädigung steht ihr somit

nicht zu.

6.2 Zu prüfen bleiben die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche

Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung.

Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben

Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich

aussichtslos erscheint, Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die

erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel

heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie

benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren

anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene

auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden

können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann

notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise

betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht

Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss,

§ 16 N. 80 f.).

Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen.

Er wird seit mehreren Jahren mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Er verfügt

über eine Vertretungsbeiständin, wobei die Führung des vorliegenden

gerichtlichen Beschwerdeverfahrens über deren Kompetenzkatalog liegen dürfte.

Aufgrund der sich vorliegend stellenden Rechtsfragen ist eine gewisse

Komplexität für einen juristischen Laien zu bejahen, weshalb sich der Beizug

eines Rechtsvertreters rechtfertigte. Die Beschwerdebegehren konnten auch nicht

als von vorneherein aussichtslos bezeichnet werden. Dem Beschwerdeführer ist

deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm in der Person von

Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

6.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 erhält der unentgeltliche

Rechtsbeistand den notwendigen Zeitaufwand gemäss der Verordnung über die

Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) entschädigt, wobei die

Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt

und Barauslagen separat entschädigt werden. Gemäss § 3 AnwGebV beträgt der

Stundenansatz für unentgeltliche Rechtsvertretungen in der Regel

Fr. 220.-.

Rechtsanwalt B macht in seiner Honorarnote

vom 29. April 2020 einen Zeitaufwand von 7 Stunden und 25 Minuten

geltend. Dieser erscheint als gerechtfertigt. Die geltend gemachten Barauslagen

(Fr. 8.30) sind nicht zu beanstanden. Das ergibt ein Total von Fr. 1'771.90

(Fr. 1'645.30 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer = Fr. 126.60).

Rechtsanwalt B ist demzufolge mit Fr. 1'771.90 (inkl. Mehrwertsteuer

von 7,7 %) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Der Beschwerdeführer wird

auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung

und/oder die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur

Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des

Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 820.-- Total der Kosten.

3. Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4. Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt, infolge Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die

Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5. Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand

für das verwaltungsgerichtliche Verfahren bestellt.

6. Rechtsanwalt

B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'645.30

zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (Fr. 126.60), insgesamt Fr. 1'771.90,

aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des

Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

8. Mitteilung an …