VB.2020.00103
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00103
11. Mai 2020Deutsch18 min
(URT.2020.21717)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00103
Urteil
des Einzelrichters
vom 11. Mai 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt D, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wurde mit Entscheid der Sozialbehörde D vom 25. November
2019 aufgefordert, regelmässig an drei Tagen pro Woche an einem Taglohnprojekt
teilzunehmen und sich an die Auflagen und Weisungen der Projektverantwortlichen
zu halten, wobei die Nichtteilnahme oder mangelhafte Teilnahme zu einer
entsprechenden Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt im Umfang des
entsprechenden Taglohnes führten (Dispositivziffer 3). Einem allfälligen Rekurs
dagegen entzog die Sozialbehörde D die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A, vertreten durch seine Beiständin, am
23.
Dezember 2019 Rekurs an den Bezirksrat C mit dem Antrag, der Passus in
Dispositivziffer 3, dass die Nichtteilnahme oder mangelhafte Teilnahme zu
einer entsprechenden Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt im Umfang
des entsprechenden Taglohnes führten, sei zu streichen. Die Sozialbehörde D
beantragte die Abweisung des Rekurses.
Mit Präsidialverfügung vom 29. Januar 2020 trat der
Bezirksrat C auf den Rekurs nicht ein.
III.
Dagegen erhob A, unterdessen anwaltlich vertreten, am 18. Februar
2020.
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die
Präsidialverfügung des Bezirksrats C vom 29. Januar 2020 sei aufzuheben
und die Sache sei an den Bezirksrat C zurückzuweisen mit der Anweisung, auf den
Rekurs einzutreten und diesen materiell zu behandeln; unter Kosten- und
Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zulasten der Stadt D. In prozessualer Hinsicht
stellte er das Gesuch, es sei in Bezug auf Dispositivziffer 3 des
Entscheids der Sozialbehörde D vom 25. November 2019 die aufschiebende Wirkung
wiederherzustellen und davon Vormerk zu nehmen, dass die betreffende Auflage
während der Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht vollzogen werden
könne. Des Weiteren stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters.
Mit Präsidialverfügung vom 21. Februar 2020 erwog das
Verwaltungsgericht, der Beschwerde komme von Gesetzes wegen aufschiebende
Wirkung zu, weshalb die Auflage gemäss Beschluss vom 25. November 2019 momentan
nicht umgesetzt werden könne.
Der Bezirksrat C verwies mit Eingabe vom 26. Februar
2020.
auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen
auf eine Vernehmlassung.
Die Stadt D beantragte am 24. März 2020 die Abweisung
der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten von A.
Mit Eingabe vom 29. April 2020 verzichtete A auf
eine weitere Stellungnahme.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Umstritten ist die Kürzungsandrohung im
Umfang des entsprechenden Tageslohns, wobei der Tagessatz des Taglohnprojekts
Fr. 20.- beträgt, womit der Streitwert auf weniger
als Fr. 20'000.- zu liegen kommt, selbst wenn die genaue Anzahl allfällig
gekürzter Tage nicht bekannt ist. Daher und weil dem Fall keine grundsätzliche
Bedeutung zukommt, ist die Beschwerde vom Einzelrichter zu beurteilen
(§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG). Da die
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Weisungen und Auflagen im Sinn von § 21 des Sozialhilfegesetzes
vom 14. Juni 1981 (SHG) sind nach der Rechtsprechung Zwischenentscheide,
weil sie das Verfahren nicht beenden.
1.3
Bis zum 31. März 2020 mussten Auflagen
und Weisungen, die eine Verhaltensänderung der betroffenen Person bewirken
sollten, in Verfügungsform ergehen und konnten selbständig angefochten werden. Wurde gegen eine solche Zwischenverfügung nicht umgehend Beschwerde
eingereicht, war die Rechtmässigkeit der Zwischenverfügung zusammen mit dem
Endentscheid (Kürzungsentscheid) zu überprüfen, wenn sich der Zwischenentscheid
auf den Inhalt des Endentscheids auswirkte (BGr, 13. Juni 2012,
8C_871/2011, E. 4.3.4, 4.4;
VGr, 10. September 2015, VB.2015.00232, E. 1.4).
1.4
Mit Inkrafttreten der vom Kantonsrat am 21. Januar
2019.
beschlossenen Änderung von § 21 SHG per 1. April 2020 ist dies
nun nicht mehr der Fall (vgl. § 21 Abs. 2 SHG). Auflagen und Weisungen
Dispositiv
können demnach seit dem 1. April 2020 nur noch zusammen mit dem
Endentscheid angefochten werden (vgl. Auszug aus dem Protokoll des
Regierungsrates des Kantons Zürich, Sitzung vom 12. Februar 2020).
1.5 Eine Übergangsregelung besteht hierzu nicht. Die vorliegend angefochtene Verfügung erging am 29. Januar 2020
und damit noch vor Inkrafttreten der Änderung von § 21 SHG. Ebenso wurde
die dagegen erhobene Beschwerde am 18. Februar 2020 davor erhoben, weshalb
die Weisung bzw. deren Passus betreffend Kürzungsandrohung nach bisherigem
Recht noch selbstständig angefochten werden konnte.
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend, indem
die Vorinstanz ihm keine weitere Möglichkeit zur Stellungnahme zur
Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 2020 mehr eingeräumt
habe. Sie stellte die Eingabe mit der hier angefochtenen Verfügung zu.
2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April
1999 (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese
Garantie umfasst auch das Recht, von den bei der Rechtsmittelinstanz
eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu zu äussern. Der
Anspruch ist formeller Natur und steht den Parteien grundsätzlich unabhängig
davon zu, ob die Eingabe neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalte
(BGE 138 I 484 E. 2.1, 137 I 195 E. 2.3.1, 133 I 100 E. 4;
BGr, 11. Dezember 2018, 1C_240/2017, E. 3.1; vgl. hierzu auch Markus
Lanter, Formeller Charakter des Replikrechts – Herkunft und Folgen,
ZBl 113/2012, S. 167 ff., insbesondere S. 172). Dieses
"Replikrecht im weiteren Sinn" gilt nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung indes nur vor gerichtlichen Behörden, während im
erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren sowie im Rekursverfahren vor
nichtgerichtlichen Behörden eine Frist zur Stellungnahme zu einer Eingabe der
Gegenpartei nur angesetzt werden muss, soweit die darin vorgebrachten Noven
prozessual zulässig und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen
(vgl. zum Ganzen BGE 138 I 154 E. 2.5; Alain Griffel in: derselbe
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 26b N. 37 ff.;
kritisch dazu Markus Lanter, Zum Replikrecht vor
Verwaltungsinstanzen, Jusletter vom 18. Juni 2012; ebenso Alfred
Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich etc. 2013,
N. 527).
Einen zweiten Schriftenwechsel anordnen muss
die Rekursbehörde sodann, wenn sie von sich aus beabsichtigt, ihrem Entscheid
neu eingetretene oder bisher ausser Acht gelassene Tatsachen zugrunde zu legen,
oder wenn sie gestützt auf einen von keiner Partei angerufenen Rechtsgrund,
dessen Heranziehung von den Beteiligten nicht vorausgesehen werden konnte,
entscheiden will (vgl. § 26b Abs. 3 VRG; Griffel, Kommentar VRG, § 26b
N. 29).
2.3 Die
Vorinstanz beschränkte sich in ihrer Begründung darauf, dass sich ein weiterer
Schriftenwechsel erübrige, weil die Sache bereits spruchreif sei. Die Vernehmlassung
der Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 2020 enthält denn auch keine Noven,
welche nach der oben genannten Rechtsprechung zum Replikrecht zwingend einen
weiteren Schriftenwechsel erfordert hätten. Ein Replikrecht im weiteren Sinn
musste dem Beschwerdeführer damit von der nichtgerichtlichen Vorinstanz nicht
gewährt werden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers
liegt somit nicht vor.
3.
3.1 Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig
aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 SHG Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe. Die Sozialhilfe hat nur ergänzenden Charakter und
verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft
werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden. Der Grundsatz der
Selbsthilfe als Teil des Subsidiaritätsprinzips verpflichtet die hilfesuchende
Person, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften
abzuwenden oder zu beheben. Es müssen namentlich das vorhandene Einkommen und
Vermögen und die eigene Arbeitskraft eingesetzt werden
(VGr, 21. April 2016, VB.2015.00216, E. 2.1).
3.2 Gemäss § 21 SHG können Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und
Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge
beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner
Angehörigen zu verbessern. Insbesondere kann die wirtschaftliche Hilfe mit der
Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder ähnlichen Verhaltensmassregeln verbunden
werden, die nach den Umständen angebracht erscheinen (§ 23 lit. d der
Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Der zumutbaren
Erwerbstätigkeit gleichzusetzen ist die Teilnahme an einem von den
Sozialhilfeorganen anerkannten lohnwirksamen Beschäftigungsprogramm des zweiten
Arbeitsmarktes, mit dem der eigene Unterhalt zumindest teilweise gedeckt werden
kann. Die Auflage, an einem Arbeitsintegrationsprogramm oder Einsätzen im
zweiten Arbeitsmarkt teilzunehmen, muss als zulässig erachtet werden, wenn es
sich dabei um eine zumutbare Arbeit handelt und der Betroffene dafür entschädigt
wird oder sich seine Lage durch die Teilnahme (beispielsweise durch den Erwerb
neuer Fähigkeiten im Hinblick auf eine spätere Arbeitssuche) verbessern kann
(§ 21 SHG; § 23 lit. d SHV;
VGr, 29. Mai 2013, VB.2013.00120, E. 5.3). Die
Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit ist gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung nach der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Umschreibung
vorzunehmen (Art. 16 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom
25. Juni 1982 [AVIG]). Danach muss eine Arbeit den berufs- und
ortsüblichen Bedingungen entsprechen, angemessen Rücksicht auf die Fähigkeiten
und bisherigen Tätigkeiten der unterstützten Person nehmen und ihren
persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand angemessen sein. Ein
Arbeitsangebot kann das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betreffenden
Person auch unterschreiten; diese darf bloss nicht überfordert werden (zum
Ganzen VGr, 28. Januar 2016, VB.2015.00406,
E. 4.3).
3.3 Wenn der Hilfesuchende gegen solche Anordnungen, Auflagen und Weisungen
der Fürsorgebehörde verstösst, können die Sozialhilfeleistungen nach § 24
Abs. 1 lit. a Ziff. 1, 4 und 6 SHG angemessen gekürzt werden.
Die Kürzung kann in dem Mass erfolgen, als dadurch der
Lebensunterhalt des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen nicht gefährdet wird
(§ 24 SHV). Der Hilfeempfänger muss zuvor schriftlich auf die Möglichkeit
einer Leistungskürzung hingewiesen worden sein (§ 24 Abs. 1 lit. b SHG), wobei ein solcher Hinweis schon mit der Anordnung, Auflage
oder Weisung verbunden werden kann.
3.4 Das Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50
Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die
Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung beschränkt. Die
Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es ausserhalb dieses Rahmens
grundsätzlich nicht überprüfen.
4.
4.1 Die
Vorinstanz erwog, selbständig anfechtbar seien Auflagen und Weisungen, die auf
eine Verbesserung der Lage der Hilfe empfangenden Person abzielen bzw. eine konkrete
Verhaltensänderung der betroffenen Person anstrebten. Nicht anfechtbar sei
dagegen eine Kürzungsandrohung, da sie noch keinen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil zur Folge habe. Sie könne erst im Zusammenhang mit dem
Kürzungsentscheid angefochten werden. Der Beschwerdeführer sei erst verwarnt
und es sei ihm eine Leistungskürzung erst angedroht worden, wodurch er nicht
beschwert sei. Deshalb sei auf den Rekurs nicht einzutreten. Die Aufforderung,
regelmässig an drei Tagen pro Woche am Taglohnprojekt teilzunehmen und sich an
die Auflagen und Weisungen der Projektverantwortlichen zu halten, beanstande
der Beschwerdeführer nicht.
4.2 Der
Beschwerdeführer macht geltend, seine Vertretungsbeiständin habe im Rahmen des
Rekursverfahrens auch die Auflage an sich beanstandet bzw. angefochten. Dies
habe sie zu erkennen gegeben, indem sie darauf hingewiesen habe, dass der
Beschwerdeführer zur möglichen Verbesserung seiner beruflichen Situation die
entsprechende Unterstützung benötigen würde, um als erstes Ziel wieder zu einer
regelmässigen Tagesstruktur zu gelangen. Dieses Vorbringen habe zumindest
sinngemäss zur Geltung gebracht, dass es dem Beschwerdeführer aktuell nicht
zumutbar gewesen sei, die auferlegte strikte Teilnahme am Taglohnprojekt
einzuhalten. Dass seine Vertretungsbeiständin überwiegend Ausführungen im
Zusammenhang mit der angedrohten Leistungskürzung gemacht habe, sei darauf
zurückzuführen, dass sie es grundsätzlich befürworte, wenn er an dem
Taglohnprojekt teilnehme, ihr jedoch bewusst gewesen sei, dass er die Auflage
aufgrund seiner Verfassung nicht werde einhalten können. Die Kürzung bzw.
Einstellung von Sozialhilfeleistungen würde ihn zusätzlich in kontraproduktiver
Weise unter Druck setzen. Deshalb habe die Vertretungsbeiständin sozusagen die
Auflage ohne die Möglichkeit der angedrohten Kürzung verlangt. Die Rechtslage
betreffend die Anfechtung von Auflagen und Weisungen weise eine gewisse
Komplexität auf und sei – gerade für juristische Laien – nicht immer ganz
übersichtlich. Bei der Vertretungsbeiständin habe es sich um keine Juristin
gehandelt. Sie habe das Problem primär in der Androhung der Leistungskürzung
gesehen. Dass die Auflage an sich hätte angefochten werden sollen, habe sich
zumindest sinngemäss anhand der Begründung ergeben. Es wäre deshalb angezeigt
gewesen, dass die Vorinstanz die Vertretungsbeiständin zur Präzisierung
aufgefordert oder den Rekurs unter Anwendung der Offizialmaxime zu Gunsten des
Beschwerdeführers auf eine sinngemässe Anfechtung der Auflage ausgedehnt hätte.
Die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf den Rekurs eingetreten.
4.3 Die
Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, im Rekursverfahren sei nur
ein einzelner Passus betreffend die Kürzung im Umfang des Taglohns innerhalb
des Entscheids vom 25. November 2019 beanstandet worden, womit der
Entscheid im Übrigen nicht angefochten worden und damit in Rechtskraft
erwachsen sei. Insbesondere sei auch die Teilnahme am Taglohnprogram als
solches in keiner Weise infrage gestellt worden. Dies gehe aus der
Rekursschrift nicht einmal implizit hervor. Es könne somit dem Beschwerdeführer
nicht gefolgt werden, wenn er nun plötzlich geltend machen wolle, der
Streitgegenstand des Rekursverfahrens sei effektiv umfassender gewesen. Der
Streitgegenstand lasse sich nun im Beschwerdeverfahren nicht zusätzlich
ausdehnen. Diese Ausführungen des Beschwerdeführers seien deshalb aus dem Recht
zu weisen, ohne dass überhaupt darauf eingetreten werden könne.
5.
5.1 Der
Streitgegenstand im Rekursverfahren bestimmt sich nach der im Rekursantrag (§ 23
Abs. 1 Satz 1 VRG) verlangten Rechtsfolge. Diese Konsequenz folgt aus
der Dispositionsmaxime: Die rekurrierende Person bestimmt den Umfang des
Rekursverfahrens im Rahmen des von der erstinstanzlichen Anordnung geregelten
Rechtsverhältnisses. Die erstinstanzliche Anordnung als Anfechtungsobjekt ist
also nicht gleichzusetzen mit dem Streitgegenstand (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 45).
5.2 Nach herrschender Ansicht sind die Rekursbegehren,
nicht deren Begründung massgebend zur Bestimmung des Streitgegenstands. Die
Begründung ist allenfalls als Hilfsmittel zur Konkretisierung des Begehrens
heranzuziehen (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 47). Aus dem
Antrag und der Begründung geht hervor, was am angefochtenen Akt nach Auffassung
des Rekurrenten mangelhaft und deshalb neu zu beurteilen ist. Dabei trifft den
Rekurrenten eine Rüge- und Substanziierungspflicht. Der Streitgegenstand
kann sich im Lauf des Rechtsmittelverfahrens verengen, grundsätzlich aber nicht
erweitern oder inhaltlich verändern (Bertschi, Vorbemerkungen
zu §§ 19–28a, N. 48).
5.3 Streitgegenstand im vorinstanzlichen Verfahren war aufgrund der
Anträge, welche die Vertretungsbeiständin für den Beschwerdeführer stellte, die
Kürzungsandrohung im Umfang des Taglohns des Taglohnprojekts. Auch
wenn sie über keine juristische Ausbildung verfügt, kann die
Beiständin nicht als völlig unbeholfene Laiin gelten. Gemäss ihrem Auftrag
zur Vertretungsbeistandschaft ist sie für den Beschwerdeführer für dessen
Einkommens- und Vermögensverwaltung, für die ihn betreffenden
sozialversicherungsrechtlichen Belange und damit für alle administrativen
Angelegenheit besorgt. Sie kann somit den Anforderungen, welche ein
Rekursverfahren mit sich bringt und welche bei nicht komplexen Fällen
durchaus auch ohne anwaltlichen Beistand bewältigt werden können, als durchaus
gewachsen bezeichnet werden. Sie konnte einen fristgerechten und den
Formerfordernissen gerecht werdenden schriftlichen Rekurs mit Antrag und
Begründung erheben. Auch ergibt sich entgegen den Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres aus der Rekursschrift, dass die ganze
Auflage an sich hätte angefochten werden wollen. Die Begründung bezieht sich
fast ausschliesslich auf die angedrohte Kürzung. Dass im ersten Satz erwähnt
wird, der Beschwerdeführer sei grundsätzlich motiviert und interessiert, seine
berufliche Situation zu verbessern, dazu aber entsprechende Unterstützung
benötige, bringt auch nicht sinngemäss zur Geltung, dass es dem
Beschwerdeführer aktuell nicht zumutbar wäre, am Taglohnprojekt teilzunehmen. Weiter wurde weder behauptet noch substanziiert dargelegt, aus
welchen Gründen die Auflage zur Teilnahme am Taglohnprojekt nicht durchführbar
und angemessen sein soll. Ein Daraufhinweisen in der Begründung, wie es die
Vertretungsbeiständin, selbst wenn sie nicht juristisch versiert ist, tat,
während der Antrag jedoch klar definiert und auf eine konkrete Beanstandung
konzentriert war, kann – zumindest unter den hier konkreten Umständen – kein
weiteres Rechtsbegehren begründen. Selbst wenn bei Laien ein gesondert
formuliertes Rechtsbegehren oder juristisch korrekte Formulierungen nicht
zwingend nötig sind, wenn sinngemäss aus der Begründung klar wird, welchen
Antrag der Beschwerdeführer stellen will, war vorliegend aus der Begründung
kein weiteres Rechtsbegehren ersichtlich. Dem Beschwerdeführer ist insofern
zuzustimmen, dass die Vorinstanz in ihrer Begründung allenfalls kurz darauf
hätte eingehen können, dass aber damit über ein – allenfalls auch nur
sinngemässes – Begehren nicht entschieden wurde, ist zu verneinen. Eine
Ausdehnung des Streitgegenstands war mangels genügender Vorbringen nicht
angezeigt. Die Vorinstanz hatte somit nicht über die Auflage an sich zu entscheiden.
Ihre gesetzliche Pflicht zur Sachverhaltsermittlung und zur Rechtsanwendung von
Amtes wegen hat sie damit nicht verletzt.
5.4 Wie die Vorinstanz darlegte, kann auf einen
Rekurs gegen die Kürzungsandrohung nicht eingetreten werden, da eine solche eine
verfahrensleitende Anordnung darstellt, die keinen später nicht wieder
behebbaren Nachteil zur Folge hat. Sie ist im Gegensatz zur Kürzung selbst
nicht anfechtbar (RB 1998 Nr. 34). Bezüglich
der Kürzungsandrohung ist zudem festzuhalten, dass – wie von der
Beschwerdegegnerin zutreffend ausgeführt – vor einer sanktionsweisen Kürzung
das rechtliche Gehör zu gewähren und mittels Verfügung darüber zu entscheiden
wäre (betreffend Anfechtung vgl. E. 1.3–5).
5.5 Eine Ausdehnung des Streitgegenstands ist
im Beschwerdeverfahren ebenfalls unzulässig (Marco Donatsch,
Kommentar VRG, § 20a N. 10). Eine Ausweitung des
Streitgegenstands auf die gesamte Auflage der Teilnahme am Taglohnprojekt ist
nach dem Gesagten im Beschwerdeverfahren nicht möglich, weshalb auf die neuen
Vorbringen des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist die Beschwerde
abzuweisen.
6.
6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat eine Entschädigung
verlangt.
Ein Gemeinwesen hat grundsätzlich nur ausnahmsweise Anspruch
auf eine Parteientschädigung (§ 17 Abs. 1 lit. a VRG). Die
Entschädigungsberechtigung von Gemeinwesen wird sehr restriktiv gehandhabt und
stellt somit nur den Ausnahmefall dar. Die Entschädigung entfällt in der Regel,
weil die Führung von Rechtsmittelprozessen für das Gemeinwesen im Allgemein
weder mit besonderem Aufwand verbunden ist noch den Beizug eines
Rechtsbeistands rechtfertigt (Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 50 f.).
Der Aufwand der Beschwerdegegnerin im vorliegenden
Beschwerdeverfahren weist keine ausserordentlichen Bemühungen auf. Der
Aktenumfang ist relativ klein, und sie konnte ihre Stellungnahme ohne
Rechtsbeistand in rechtsgenügender Weise und ausführend begründet verfassen,
sodass kein Ausnahmefall gegeben ist. Eine Parteientschädigung steht ihr somit
nicht zu.
6.2 Zu prüfen bleiben die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung.
Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben
Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheint, Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die
erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel
heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie
benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren
anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene
auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden
können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann
notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise
betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss,
§ 16 N. 80 f.).
Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen.
Er wird seit mehreren Jahren mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Er verfügt
über eine Vertretungsbeiständin, wobei die Führung des vorliegenden
gerichtlichen Beschwerdeverfahrens über deren Kompetenzkatalog liegen dürfte.
Aufgrund der sich vorliegend stellenden Rechtsfragen ist eine gewisse
Komplexität für einen juristischen Laien zu bejahen, weshalb sich der Beizug
eines Rechtsvertreters rechtfertigte. Die Beschwerdebegehren konnten auch nicht
als von vorneherein aussichtslos bezeichnet werden. Dem Beschwerdeführer ist
deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm in der Person von
Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
6.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 erhält der unentgeltliche
Rechtsbeistand den notwendigen Zeitaufwand gemäss der Verordnung über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) entschädigt, wobei die
Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt
und Barauslagen separat entschädigt werden. Gemäss § 3 AnwGebV beträgt der
Stundenansatz für unentgeltliche Rechtsvertretungen in der Regel
Fr. 220.-.
Rechtsanwalt B macht in seiner Honorarnote
vom 29. April 2020 einen Zeitaufwand von 7 Stunden und 25 Minuten
geltend. Dieser erscheint als gerechtfertigt. Die geltend gemachten Barauslagen
(Fr. 8.30) sind nicht zu beanstanden. Das ergibt ein Total von Fr. 1'771.90
(Fr. 1'645.30 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer = Fr. 126.60).
Rechtsanwalt B ist demzufolge mit Fr. 1'771.90 (inkl. Mehrwertsteuer
von 7,7 %) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Der Beschwerdeführer wird
auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung
und/oder die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 820.-- Total der Kosten.
3. Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
4. Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt, infolge Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die
Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
für das verwaltungsgerichtliche Verfahren bestellt.
6. Rechtsanwalt
B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'645.30
zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (Fr. 126.60), insgesamt Fr. 1'771.90,
aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des
Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
8. Mitteilung an …