VB.2020.00106
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00106
11. Juni 2020Deutsch9 min
(URT.2020.21815)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00106
Urteil
der 4. Kammer
vom 11. Juni 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In
Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1973 geborener Staatsangehöriger Jamaikas, reiste
am 3. Februar 2005 in die Schweiz ein und heiratete am 5. Oktober
2005 in Zürich eine Schweizerin, woraufhin ihm eine Aufenthaltsbewilligung im
Kanton Zürich erteilt wurde. Nach der Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft im
März 2008 und seiner Wegweisung verliess A im Sommer 2010 die Schweiz.
Am 28. Juli 2011 heiratete A in Jamaika die 1973
geborene deutsche Staatsangehörige B, welche im Kanton Aargau
aufenthaltsberechtigt ist. Am 11. März 2013 reiste A zu seiner Ehefrau in
die Schweiz und erhielt eine letztmals bis 31. Dezember 2018 gültige
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Kanton Aargau.
Nach der Trennung von seiner Ehefrau zog A im November
2018 in den Kanton Zürich und ersuchte am 17. Dezember 2018 um eine
Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich. Das Migrationsamt wies das Gesuch am
9. Mai 2019 ab und setzte A eine Ausreisefrist bis 9. Juli 2019 zum
Verlassen der Schweiz.
Erwägungen
II.
Den hiergegen von A erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Rekursentscheid vom 23. Januar 2020 ab.
III.
Am 20. Februar 2020 beantragte A dem
Verwaltungsgericht mit Beschwerde, der Rekursentscheid sei aufzuheben, ihm sei
eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich zu erteilen; eventualiter sei ihm
eine Ausreisefrist bis Ende 2020 zu gewähren.
Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 4. März 2020 auf eine Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
einer Direktion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das
Aufenthaltsrecht zuständig (§ 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,
LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde – vorbehaltlich E. 4.5 – einzutreten.
2.
2.1
Die
Erteilung bzw. der Widerruf von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich nach dem Ausländer-
und Integrationsgesetz, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder
von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen
(Art. 2 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]).
Für Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihre Familienangehörigen
hat das Ausländer- und Integrationsgesetz allerdings nur insoweit Geltung, als
das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr
Europäische Union [EU]) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681]) keine
abweichende Bestimmung oder das Ausländer- und Integrationsgesetz eine für den
betroffenen Ausländer bzw. die betroffene Ausländerin vorteilhaftere Regelung
enthält (Art. 2 Abs. 2 AIG).
3.
3.1
Als
Staatsangehörige Deutschlands fällt die Ehegattin des Beschwerdeführers in den
Geltungsbereich des Freizügigkeitsabkommens. Da die Ehe formell noch besteht,
kommt dem Beschwerdeführer grundsätzlich – ungeachtet seiner eigenen
Staatsangehörigkeit – in Anwendung von Art. 7 lit. d FZA und
Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA ein (abgeleitetes)
Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu (vgl. BGE 130 II 113 E. 8; BGr,
2.
Juni 2013, 2C_494/2013, E. 3.1), welches ihm innerhalb der Schweiz
ohne Bewilligung Mobilität ermöglicht (Peter Bolzli in: Marc Spescha et al.,
Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 37 AIG N. 1).
3.2
Dieses
Recht steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (BGr, 22. März 2013,
2C_65/2012, E. 2.1 mit Hinweisen); fehlt der Wille zur Gemeinschaft und
dient das formelle Eheband ausschliesslich (noch) dazu, die
ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch
dahin. Die vom originär anwesenheitsberechtigten EU-Bürger abgeleitete Bewilligung
des Drittstaatsangehörigen kann in diesem Fall mangels Fortdauerns der
Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VEP
(SR 142.203) in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG
(Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung) widerrufen oder
nicht (mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich
keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält.
3.3
Der
Beschwerdeführer macht geltend, seit 2016 in Beziehung mit der Schweizerin C zu
stehen, mit welcher er seit November 2018 zusammenwohne und seit Dezember 2019
verlobt sei. Damit ist das abgeleitete Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers
Dispositiv
dahingefallen. Der Beschwerdeführer kann demnach aus den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens
im Zusammenhang mit seiner Ehe keinen Anwesenheitsanspruch (mehr) ableiten
(Art. 23 Abs. 1 VEP in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1
lit. d AIG). Dies rechtfertigt grundsätzlich die Nichtverlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, er könne ein Fortbestehen seines
Aufenthaltsanspruchs gestützt auf das Landes- oder Völkerrecht geltend machen
(vgl. BGr, 7. Mai 2014, 2C_398/2014, E. 2.2).
3.4 Der
nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt, richtet sich aber aufgrund
des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA grundsätzlich nach den
Bestimmungen, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern
gelten. Für die Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern besteht nach
Art. 50 AIG ein solcher Anspruch, wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz
mindestens drei Jahre gedauert hat und die Integrationskriterien nach
Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wenn wichtige persönliche
Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).
3.5
3.5.1
Da der Beschwerdeführer seinen Aufenthaltsanspruch gestützt auf das FZA verloren
hat, kommen die Regeln des AIG zur Anwendung, wonach es für einen
Kantonswechsel eine Bewilligung braucht.
Nach Art. 37 Abs. 2 AIG haben Personen mit einer
Aufenthaltsbewilligung Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn sie nicht
arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG
vorliegen. Die drei Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 2 AIG (Vorliegen
einer gültigen Aufenthaltsbewilligung, keine Arbeitslosigkeit und kein
Widerrufsgrund) müssen kumulativ erfüllt sein (VGr, 30. April 2020, VB.2020.00005,
E. 2.1). Von einer gültigen Aufenthaltsbewilligung kann nur abgesehen
werden, wenn von einer routinemässigen Verlängerung auszugehen ist (VGr,
21. September 2017, VB.2017.00605, E. 2.1 – 9. Januar 2020,
VB.2019.00708, E. 2.2). Der Kantonswechsel ist "im Voraus" zu
beantragen, was dem Gesuchsteller das Abwarten des Bewilligungsverfahrens im
bisherigen Kanton vorschreibt (VGr, 14. Januar 2015, VB.2014.00573,
E. 2.2). Ist kein Anspruch auf Kantonswechsel gegeben, kann die zuständige
Behörde nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 96 Abs. 1 AIG) dennoch
die Bewilligung erteilen.
3.5.2
Das Gesuch um Kantonswechsel wurde hier gestellt, bevor die
Aufenthaltsbewilligung im Kanton Aargau am 31. Dezember 2018 abgelaufen
war. Der Beschwerdeführer ist jedoch eigenmächtig in den Kanton Zürich
umgezogen. Da seit der definitiven Trennung des Beschwerdeführers von seiner
Ehefrau kein Fall einer routinemässigen Bewilligungsverlängerung vorliegt,
haben nicht die Zürcher Behörden über den weiteren Aufenthalt des arbeitslosen bzw.
nicht erwerbstätigen Beschwerdeführers gestützt auf Art. 50 AIG in der
Schweiz zu befinden (vgl. VGr, 9. Januar 2020, VB.2019.00708, E. 2.2).
Diesbezüglich liegt die Zuständigkeit vielmehr weiterhin bei den Behörden des
Kantons Aargau. Der Beschwerdeführer muss im Kanton Aargau um Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung ersuchen, wobei ihm nicht deswegen Fristversäumnis
vorgehalten werden kann, weil er stattdessen ein Gesuch um Kantonswechsel im
Kanton Zürich gestellt und den Ausgang dieses Verfahrens abgewartet hat (BGr,
22. Januar 2016, 2C_906/2015, E. 3.2). Das Gesuch um Kantonswechsel
wurde im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer beruft sich auf die Beziehung zu seiner neuen Freundin, C, welche
über das Schweizerbürgerrecht verfüge, und beantragt aus diesem Grund eine
Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich.
4.2 Auf das
Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) kann sich berufen, wer nahe
Verwandte mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht (etwa wie hier dem Schweizerbürgerrecht)
in der Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und
intakt ist (BGE 130 II 281 E. 3.1, 127 II 60 E. 1d/aa).
Geschützt ist dabei in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die
Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 135 I 143
E. 1.3.2). In den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben fallen auch
nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse wie etwa das Konkubinat,
sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht
(BGE 135 I 143 E. 3.1). Diese partnerschaftliche Beziehung muss bezüglich
Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen, um in den
Schutzbereich von Art. 8 EMRK zu fallen (BGE 135 I 143 E. 3.1;
BGr, 23. Februar 2012, 2C_702/2011, E. 3.1).
4.3 Der
Beschwerdeführer wohnt seit Ende 2018 bei seiner Freundin und behauptet, mit dieser
seit 2016 eine Beziehung zu leben, ohne dies jedoch näher zu konkretisieren
oder zu belegen. Zwar wollen der Beschwerdeführer und seine Freundin sich im
Dezember 2019 verlobt haben, doch fehlen konkrete Hinweise auf eine unmittelbar
bevorstehende Hochzeit. Damit müsste die partnerschaftliche Beziehung nach der
zitierten Rechtsprechung seit Langem eheähnlich gelebt worden sein, um daraus
einen Bewilligungsanspruch ableiten zu können. Dafür reicht eine
Haushaltsgemeinschaft während rund 1,5 Jahren nicht aus. Ein Aufenthaltsanspruch
gestützt auf die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Freundin ist damit
gegenwärtig zu verneinen. Sollte der Beschwerdeführer C heiraten, hätte er ein
neues Gesuch ans Migrationsamt zu richten (VGr, 3. März 2020,
VB.2019.00385, E. 1.2 f.) bzw. nach der Einleitung des
Ehevorbereitungsverfahrens ein Gesuch um eine Kurzaufenthaltsbewilligung zum
Eheschluss bei demselben zu beantragen (VGr, 28. November 2019,
VB.2019.00556, E. 4.3).
4.4 In
Anbetracht mangelhafter wirtschaftlicher und sprachlicher Integration,
vorliegenden Verlustscheinen sowie der Straffälligkeit des Beschwerdeführers
ist sodann nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer
auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung im Kanton
Zürich erteilt hat (§ 70 in Verbindung mit
§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
4.5 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat den Kanton
Zürich zu verlassen. Eine Ausreisefrist aus der Schweiz ist (noch) nicht
anzusetzen, da der Beschwerdeführer im Kanton Aargau um Verlängerung seiner
abgelaufenen Bewilligung ersuchen kann (vgl. E. 3.5.2). Auf den Antrag auf
Verlängerung der Ausreisefrist aus der Schweiz ist damit nicht einzutreten.
5.
5.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
5.2 Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Gegen Entscheide über den Kantonswechsel ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht selbst bei Behaupten
eines diesbezüglichen Anspruchs nach Art. 37 Abs. 3 AIG unzulässig
(Art. 83 lit. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]). Dagegen kann lediglich die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Soweit
ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zulässig.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Der
Beschwerdeführer hat den Kanton Zürich bis zum 15. Juli 2020 zu verlassen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägung 5.2 erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …