VB.2020.00107
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00107
20. August 2020Deutsch8 min
(URT.2020.21975)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00107
Urteil
der 3. Kammer
vom 20. August 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André
Moser, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Yannick Weber.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt B, vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Informationszugang,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Am 12. Dezember 2018 überbrachte A der Gemeinde D
persönlich ein Schreiben, in dem er um Einsicht in verschiedene Bauakten und um
Behandlung verschiedener noch unbeantworteter Akteneinsichtsgesuche ersuchte,
die er zu früheren Zeitpunkten eingereicht habe.
B.
Die Gemeinde D fusionierte per 1. Januar
2019 mit der benachbarten Stadt B.
C. Mit E-Mail
vom 22. Januar 2019 gelangte A an die Stadt B und verlangte die
umgehende Behandlung aller Akteneinsichtsgesuche, welche er an die Gemeinde D
gestellt habe. Die Stadt B forderte A mit Schreiben vom 6. März 2019
auf, seine Akteneinsichtsgesuche erneut einzureichen, weil sie davon keine
Kenntnis habe, und sein Interesse an der Akteneinsicht darzulegen.
Erwägungen
II.
A. Mit am
6.
Februar 2019 beim Bezirksrat E persönlich überbrachtem
Rechtsverweigerungsrekurs hatte A neben einer aufsichtsrechtlichen Massregelung
des Stadtrats B verlangt, die Stadt B sei unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu verpflichten, die von ihm verlangte Akteneinsicht zu
gewähren oder über die Verweigerung der Akteneinsicht eine Verfügung zu
erlassen. Sinngemäss verlangte er zudem den Ausstand des Bezirksrats E.
B. Mit
Beschluss vom 10. Juli 2019 übertrug der Regierungsrat die Behandlung des
Rekurses dem Bezirksrat F.
C. Der
Bezirksrat F wies den Rechtsverzögerungsrekurs mit Beschluss vom 31. Januar
2020.
ab, wies die Stadt B an, umgehend eine prozessleitende Verfügung
gegenüber A zu erlassen (Dispositiv-Ziffer III.b) und auferlegte diesem
Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 466.65 (Dispositiv-Ziffer IV).
III.
A. Dagegen
gelangte A mit Beschwerde vom 19. Februar 2020 an das Verwaltungsgericht
und beantragte, der bezirksrätliche Beschluss vom 31. Januar 2020 und
insbesondere (bzw. sinngemäss im Eventualfall) die darin verfügte Kostenauflage
sei aufzuheben. Zudem ersuchte er um Ausrichtung einer Parteientschädigung.
B. Der
Bezirksrat F verzichtete mit Schreiben vom 27. Februar 2020 auf eine
Vernehmlassung. Die Gemeinde B, vertreten durch Rechtsanwalt C,
reichte am 22. April 2020 eine Beschwerdeantwort ein und beantragte die
Abweisung der Beschwerde sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung. A
nahm dazu am 4. Mai 2020 Stellung. Die Gemeinde B reichte am 29. Mai
2020.
eine erneute Vernehmlassung ein, wozu sich A am 16. Juni 2020
äusserte.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG; LS 175.2) für die Behandlung der Beschwerde gegen den
angefochtenen Rekursentscheid zuständig.
1.2
Obwohl die
Beschwerdegegnerin am 6. März 2019 das Akteneinsichtsgesuch des
Beschwerdeführers beantwortet hat und im angefochtenen Beschluss zum Erlass
einer prozessleitenden Verfügung verpflichtet worden ist, ist der
Beschwerdeführer weiterhin legitimiert, eine Rechtsverzögerung geltend zu
machen (vgl. VGr, 19. März 2015, VB.2014.00636 E. 1.2). Soweit
der Beschwerdeführer auch Dispositiv-Ziffer III.b des vorinstanzlichen
Beschlusses anfechten will, wonach die Beschwerdegegnerin umgehend eine
prozessleitende Verfügung zu erlassen habe, wäre allerdings insoweit mangels
materieller Beschwer nicht auf die Beschwerde einzutreten, weil mit dieser
Anordnung seinem Rekursbegehren stattgegeben worden ist, dass die
Beschwerdegegnerin umgehend eine Verfügung betreffend das Akteneinsichtsgesuch
zu erlassen habe.
1.3
Dem
Verwaltungsgericht kommt keine Aufsichtsfunktion gegenüber den Gemeinden oder
Bezirksräten zu (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 74; Art. 94 der
Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005). Auf die sinngemässe
aufsichtsrechtliche Rüge, der Bezirksrat hätte "geeignete Massnahmen gegen
Missstände" ergreifen müssen, ist daher nicht einzutreten. Von einer insoweiten
Weiterleitung der Eingabe an den Regierungsrat als Aufsichtsbehörde über den
Bezirksrat kann abgesehen werden, weil eine Aufsichtsbeschwerde nicht
fristgebunden ist und deshalb keine Pflicht nach § 5 Abs. 2 VRG zu
deren Weiterleitung an die zuständige Behörde besteht (VGr, 28. November 2019,
VB.2019.00401, E. 1.3).
2.
2.1
Gemäss Art. 29
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) hat jede
Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche
und gerechte Behandlung innert angemessener Frist. Daraus leitet sich ein
Verbot formeller Rechtsverweigerung ab. Eine Rechtsverweigerung liegt unter
anderem vor, wenn eine erstinstanzliche Behörde in einem ordnungsgemäss
eingeleiteten Verfahren keine Verfügung erlässt, obwohl Anspruch auf eine
solche besteht (VGr, 22. November 2017, VB.2017.00391, E. 3.2)
2.2
§ 20 Abs. 1
des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007
(IDG; LS 170.4) räumt jeder Person einen Anspruch auf Zugang zu den bei einem
öffentlichen Organ vorhandenen Informationen ein. Das öffentliche Organ hat die
Bekanntgabe von Informationen allerdings ganz oder teilweise zu verweigern oder
aufzuschieben, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes
öffentliches oder privates Interesse entgegensteht (§ 23 Abs. 1 IDG).
Wer Zugang zu Informationen gemäss § 20 Abs. 1 IDG will, stellt ein
schriftliches Gesuch (§ 24 Abs. 1 IDG). Nach § 27 Abs. 1
und § 28 IDG ist die Behörde verpflichtet, innert 30 Tagen seit dem
Eingang des Gesuchs Zugang zur Information zu gewähren oder eine Verfügung über
die Beschränkung des Zugangsrechts zu erlassen; kann diese Frist nicht
eingehalten werden, ist der gesuchstellenden Person vor Fristablauf unter
Angabe der Gründe mitzuteilen, wann der Entscheid über das Gesuch vorliegen
wird.
3.
3.1
Die in § 28 IDG enthaltene Frist von
30.
Tagen konkretisiert das in § 4a VRG statuierte allgemeine
Beschleunigungsgebot in Verwaltungssachen (Urs Thönen in: Bruno Baeriswyl/Beat
Rudin [Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und
Datenschutzgesetz des Kantons Zürich [IDG], Zürich 2012, § 28 N. 1).
Es handelt sich dabei um eine Ordnungsfrist, bei deren Nichteinhaltung die
Behörde der gesuchstellenden Person die Gründe für die Verzögerung sowie
den Zeitpunkt des Entscheids mitzuteilen hat (Thönen,
§ 28 N. 6).
3.2
Die
Nichteinhaltung von Ordnungsfristen zeitigt keine unmittelbaren Rechtswirkungen
und stellt insbesondere nicht automatisch eine Rechtsverzögerung dar, weil kein
Rechtsanspruch auf Einhaltung einer Ordnungsfrist besteht (Peter Hösli, Möglichkeiten und Grenzen der Verfahrensbeschleunigung
durch informell-kooperatives Verwaltungshandeln, Zürich 2002, S. 88).
Ob das Verstreichenlassen einer Ordnungsfrist durch die Behörde eine
Rechtsverzögerung darstellt, bestimmt sich entsprechend nach den Umständen des
Einzelfalls (vgl. VGr, 23. Dezember 2019, VB.2019.00742, E. 2.2
mit Hinweis auf Alain Griffel, Kommentar VRG, § 27c N. 19).
4.
4.1
Ausgangspunkt
der vorliegenden Streitigkeit bildet das am 12. Dezember 2018 persönlich
der Gemeinde D überbrachte Schreiben des Beschwerdeführers, mit dem er um
Einsicht in verschiedene Bauakten ersuchte. Mit Nachfrage vom 22. Januar
2019.
verlangte der Beschwerdeführer darauf eine Antwort bis zum 25. Januar
2019.
Am 6. Februar 2019 erhob er Rechtsverzögerungsbeschwerde.
4.2
Die
Vorinstanz erwog, dass ein rechtsverzögerndes Untätigbleiben der Gemeinde D
der Beschwerdegegnerin als deren Rechtsnachfolgerin anzurechnen sei. Der
Beschwerdeführer habe jedoch wegen der Feiertage sowie der anstehenden Fusion
der Gemeinden D und G mit der Stadt B und der damit verbundenen
Aktenübernahme mit einer längeren Bearbeitungsdauer seines Gesuchs rechnen
müssen. Hätte er anstelle der Nachfrage direkt einen Rechtsverzögerungsrekus
erhoben, so wäre dieser als rechtsmissbräuchlich einzustufen gewesen. Zu berücksichtigen
sei sodann, dass die Nachfrage des Beschwerdeführers vom 22. Januar 2019
Anlass zu diversen Abklärungen gegeben und ungebührliche Elemente enthalten
habe. Insgesamt sei aufgrund der aussergewöhnlichen Umstände nicht von einer
Rechtsverzögerung auszugehen.
4.3
Das vom
Beschwerdeführer eingereichte Gesuch war zum Zeitpunkt der Erhebung der
Rechtsverzögerungsbeschwerde am 6. Februar 2019 während acht Wochen (bzw.
zwei Wochen seit Nachfrage) unbehandelt geblieben. Die Gemeindefusion vermag
diese Verzögerung zwar zu erklären – die Beschwerdegegnerin räumt ein, dass das
Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2018 im Rahmen der Fusion
"in Verstoss" geraten sei –, jedoch nicht zu rechtfertigen. Die
Beschwerdegegnerin wäre gehalten gewesen, bei der Gemeinde D hängige
Gesuche nach IDG zu behandeln und hätte dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen
zumindest mitteilen müssen, dass sich die Behandlung des Gesuchs aufgrund der
aussergewöhnlichen Umstände verzögere. Angesichts des gänzlichen Verschwindens
des beschwerdeführerischen Gesuchs kann der Rechtsverzögerungsrekurs zudem
nicht als verfrüht gelten, zumal vor diesem Hintergrund auch bei weiterem
Zuwarten nicht mit einer Behandlung des Gesuchs zu rechnen gewesen wäre. Die
Vorinstanz stellte mithin zu Unrecht keine Rechtsverzögerung fest.
4.4
Damit
erweist sich auch die vorinstanzliche Kostenauflage an den Beschwerdeführer als
unzulässig und ist aufzuheben.
5.
5.1
Ausgangsgemäss
sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts ihres
Unterliegens steht ihr von vornherein keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2
Mangels
Komplexität des Sachverhalts oder der sich stellenden Rechtsfragen steht dem
Beschwerdeführer keine Parteientschädigung gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG zu. Der angefochtene Beschluss erweist sich als fehlerhaft, indessen nicht
als offensichtlich unbegründet im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. b VRG (vgl. zu dieser Voraussetzung Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 61),
womit auch die Zusprechung einer Parteientschädigung auf dieser Grundlage
ausser Betracht fällt.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Dispositiv-Ziffern III.a
und IV des Beschlusses des Bezirksrats F vom 31. Januar 2020 werden
aufgehoben, letzterwähnte soweit dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten
auferlegt wurden. Die Kosten des Rekursverfahrens werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 670.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …