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Entscheid

VB.2020.00107

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00107

20. August 2020Deutsch8 min

(URT.2020.21975)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00107

Urteil

der 3. Kammer

vom 20. August 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André

Moser, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Yannick Weber.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt B, vertreten durch RA C,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Informationszugang,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

Am 12. Dezember 2018 überbrachte A der Gemeinde D

persönlich ein Schreiben, in dem er um Einsicht in verschiedene Bauakten und um

Behandlung verschiedener noch unbeantworteter Akteneinsichtsgesuche ersuchte,

die er zu früheren Zeitpunkten eingereicht habe.

B.

Die Gemeinde D fusionierte per 1. Januar

2019 mit der benachbarten Stadt B.

C. Mit E-Mail

vom 22. Januar 2019 gelangte A an die Stadt B und verlangte die

umgehende Behandlung aller Akteneinsichtsgesuche, welche er an die Gemeinde D

gestellt habe. Die Stadt B forderte A mit Schreiben vom 6. März 2019

auf, seine Akteneinsichtsgesuche erneut einzureichen, weil sie davon keine

Kenntnis habe, und sein Interesse an der Akteneinsicht darzulegen.

Erwägungen

II.

A. Mit am

6.

Februar 2019 beim Bezirksrat E persönlich überbrachtem

Rechtsverweigerungsrekurs hatte A neben einer aufsichtsrechtlichen Massregelung

des Stadtrats B verlangt, die Stadt B sei unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu verpflichten, die von ihm verlangte Akteneinsicht zu

gewähren oder über die Verweigerung der Akteneinsicht eine Verfügung zu

erlassen. Sinngemäss verlangte er zudem den Ausstand des Bezirksrats E.

B. Mit

Beschluss vom 10. Juli 2019 übertrug der Regierungsrat die Behandlung des

Rekurses dem Bezirksrat F.

C. Der

Bezirksrat F wies den Rechtsverzögerungsrekurs mit Beschluss vom 31. Januar

2020.

ab, wies die Stadt B an, umgehend eine prozessleitende Verfügung

gegenüber A zu erlassen (Dispositiv-Ziffer III.b) und auferlegte diesem

Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 466.65 (Dispositiv-Ziffer IV).

III.

A. Dagegen

gelangte A mit Beschwerde vom 19. Februar 2020 an das Verwaltungsgericht

und beantragte, der bezirksrätliche Beschluss vom 31. Januar 2020 und

insbesondere (bzw. sinngemäss im Eventualfall) die darin verfügte Kostenauflage

sei aufzuheben. Zudem ersuchte er um Ausrichtung einer Parteientschädigung.

B. Der

Bezirksrat F verzichtete mit Schreiben vom 27. Februar 2020 auf eine

Vernehmlassung. Die Gemeinde B, vertreten durch Rechtsanwalt C,

reichte am 22. April 2020 eine Beschwerdeantwort ein und beantragte die

Abweisung der Beschwerde sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung. A

nahm dazu am 4. Mai 2020 Stellung. Die Gemeinde B reichte am 29. Mai

2020.

eine erneute Vernehmlassung ein, wozu sich A am 16. Juni 2020

äusserte.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG; LS 175.2) für die Behandlung der Beschwerde gegen den

angefochtenen Rekursentscheid zuständig.

1.2

Obwohl die

Beschwerdegegnerin am 6. März 2019 das Akteneinsichtsgesuch des

Beschwerdeführers beantwortet hat und im angefochtenen Beschluss zum Erlass

einer prozessleitenden Verfügung verpflichtet worden ist, ist der

Beschwerdeführer weiterhin legitimiert, eine Rechtsverzögerung geltend zu

machen (vgl. VGr, 19. März 2015, VB.2014.00636 E. 1.2). Soweit

der Beschwerdeführer auch Dispositiv-Ziffer III.b des vor­instanzlichen

Beschlusses anfechten will, wonach die Beschwerdegegnerin umgehend eine

prozessleitende Verfügung zu erlassen habe, wäre allerdings insoweit mangels

materieller Beschwer nicht auf die Beschwerde einzutreten, weil mit dieser

Anordnung seinem Rekursbegehren stattgegeben worden ist, dass die

Beschwerdegegnerin umgehend eine Verfügung betreffend das Akteneinsichtsgesuch

zu erlassen habe.

1.3

Dem

Verwaltungsgericht kommt keine Aufsichtsfunktion gegenüber den Gemeinden oder

Bezirksräten zu (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014

[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 74; Art. 94 der

Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005). Auf die sinngemässe

aufsichtsrechtliche Rüge, der Bezirksrat hätte "geeignete Massnahmen gegen

Missstände" ergreifen müssen, ist daher nicht einzutreten. Von einer insoweiten

Weiterleitung der Eingabe an den Regierungsrat als Aufsichtsbehörde über den

Bezirksrat kann abgesehen werden, weil eine Aufsichtsbeschwerde nicht

fristgebunden ist und deshalb keine Pflicht nach § 5 Abs. 2 VRG zu

deren Weiterleitung an die zuständige Behörde besteht (VGr, 28. November 2019,

VB.2019.00401, E. 1.3).

2.

2.1

Gemäss Art. 29

Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) hat jede

Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche

und gerechte Behandlung innert angemessener Frist. Daraus leitet sich ein

Verbot formeller Rechtsverweigerung ab. Eine Rechtsverweigerung liegt unter

anderem vor, wenn eine erstinstanzliche Behörde in einem ordnungsgemäss

eingeleiteten Verfahren keine Verfügung erlässt, obwohl Anspruch auf eine

solche besteht (VGr, 22. November 2017, VB.2017.00391, E. 3.2)

2.2

§ 20 Abs. 1

des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007

(IDG; LS 170.4) räumt jeder Person einen Anspruch auf Zugang zu den bei einem

öffentlichen Organ vorhandenen Informationen ein. Das öffentliche Organ hat die

Bekanntgabe von Informationen allerdings ganz oder teilweise zu verweigern oder

aufzuschieben, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes

öffentliches oder privates Interesse entgegensteht (§ 23 Abs. 1 IDG).

Wer Zugang zu Informationen gemäss § 20 Abs. 1 IDG will, stellt ein

schriftliches Gesuch (§ 24 Abs. 1 IDG). Nach § 27 Abs. 1

und § 28 IDG ist die Behörde verpflichtet, innert 30 Tagen seit dem

Eingang des Gesuchs Zugang zur Information zu gewähren oder eine Verfügung über

die Beschränkung des Zugangsrechts zu erlassen; kann diese Frist nicht

eingehalten werden, ist der gesuchstellenden Person vor Fristablauf unter

Angabe der Gründe mitzuteilen, wann der Entscheid über das Gesuch vorliegen

wird.

3.

3.1

Die in § 28 IDG enthaltene Frist von

30.

Tagen konkretisiert das in § 4a VRG statuierte allgemeine

Beschleunigungsgebot in Verwaltungssachen (Urs Thönen in: Bruno Baeriswyl/Beat

Rudin [Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und

Datenschutzgesetz des Kantons Zürich [IDG], Zürich 2012, § 28 N. 1).

Es handelt sich dabei um eine Ordnungsfrist, bei deren Nichteinhaltung die

Behörde der gesuchstellenden Person die Gründe für die Verzögerung sowie

den Zeitpunkt des Entscheids mitzuteilen hat (Thönen,

§ 28 N. 6).

3.2

Die

Nichteinhaltung von Ordnungsfristen zeitigt keine unmittelbaren Rechtswirkungen

und stellt insbesondere nicht automatisch eine Rechtsverzögerung dar, weil kein

Rechtsanspruch auf Einhaltung einer Ordnungsfrist besteht (Peter Hösli, Möglichkeiten und Grenzen der Verfahrensbeschleunigung

durch informell-kooperatives Verwaltungshandeln, Zürich 2002, S. 88).

Ob das Verstreichenlassen einer Ordnungsfrist durch die Behörde eine

Rechtsverzögerung darstellt, bestimmt sich entsprechend nach den Umständen des

Einzelfalls (vgl. VGr, 23. Dezember 2019, VB.2019.00742, E. 2.2

mit Hinweis auf Alain Griffel, Kommentar VRG, § 27c N. 19).

4.

4.1

Ausgangspunkt

der vorliegenden Streitigkeit bildet das am 12. Dezember 2018 persönlich

der Gemeinde D überbrachte Schreiben des Beschwerdeführers, mit dem er um

Einsicht in verschiedene Bauakten ersuchte. Mit Nachfrage vom 22. Januar

2019.

verlangte der Beschwerdeführer darauf eine Antwort bis zum 25. Januar

2019.

Am 6. Februar 2019 erhob er Rechtsverzögerungsbeschwerde.

4.2

Die

Vorinstanz erwog, dass ein rechtsverzögerndes Untätigbleiben der Gemeinde D

der Beschwerdegegnerin als deren Rechtsnachfolgerin anzurechnen sei. Der

Beschwerdeführer habe jedoch wegen der Feiertage sowie der anstehenden Fusion

der Gemeinden D und G mit der Stadt B und der damit verbundenen

Aktenübernahme mit einer längeren Bearbeitungsdauer seines Gesuchs rechnen

müssen. Hätte er anstelle der Nachfrage direkt einen Rechtsverzögerungsrekus

erhoben, so wäre dieser als rechtsmissbräuchlich einzustufen gewesen. Zu berücksichtigen

sei sodann, dass die Nachfrage des Beschwerdeführers vom 22. Januar 2019

Anlass zu diversen Abklärungen gegeben und ungebührliche Elemente enthalten

habe. Insgesamt sei aufgrund der aussergewöhnlichen Umstände nicht von einer

Rechtsverzögerung auszugehen.

4.3

Das vom

Beschwerdeführer eingereichte Gesuch war zum Zeitpunkt der Erhebung der

Rechtsverzögerungsbeschwerde am 6. Februar 2019 während acht Wochen (bzw.

zwei Wochen seit Nachfrage) unbehandelt geblieben. Die Gemeindefusion vermag

diese Verzögerung zwar zu erklären – die Beschwerdegegnerin räumt ein, dass das

Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2018 im Rahmen der Fusion

"in Verstoss" geraten sei –, jedoch nicht zu rechtfertigen. Die

Beschwerdegegnerin wäre gehalten gewesen, bei der Gemeinde D hängige

Gesuche nach IDG zu behandeln und hätte dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen

zumindest mitteilen müssen, dass sich die Behandlung des Gesuchs aufgrund der

aussergewöhnlichen Umstände verzögere. Angesichts des gänzlichen Verschwindens

des beschwerdeführerischen Gesuchs kann der Rechtsverzögerungsrekurs zudem

nicht als verfrüht gelten, zumal vor diesem Hintergrund auch bei weiterem

Zuwarten nicht mit einer Behandlung des Gesuchs zu rechnen gewesen wäre. Die

Vor­instanz stellte mithin zu Unrecht keine Rechtsverzögerung fest.

4.4

Damit

erweist sich auch die vorinstanzliche Kostenauflage an den Beschwerdeführer als

unzulässig und ist aufzuheben.

5.

5.1

Ausgangsgemäss

sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts ihres

Unterliegens steht ihr von vornherein keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2

Mangels

Komplexität des Sachverhalts oder der sich stellenden Rechtsfragen steht dem

Beschwerdeführer keine Parteientschädigung gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG zu. Der angefochtene Beschluss erweist sich als fehlerhaft, indessen nicht

als offensichtlich unbegründet im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. b VRG (vgl. zu dieser Voraussetzung Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 61),

womit auch die Zusprechung einer Parteientschädigung auf dieser Grundlage

ausser Betracht fällt.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Dispositiv-Ziffern III.a

und IV des Beschlusses des Bezirksrats F vom 31. Januar 2020 werden

aufgehoben, letzterwähnte soweit dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten

auferlegt wurden. Die Kosten des Rekursverfahrens werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 670.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …