VB.2020.00113
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00113
1. Oktober 2020Deutsch16 min
(URT.2020.22128)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2020.00113
VB.2020.00121
Urteil
der 1. Kammer
vom 1. Oktober 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin
Regina Meier.
In Sachen
Aus
VB.2020.00113
1. A, vertreten durch RA B,
Aus
VB.2020.00121
2. C,
3. D,
beide vertreten durch RA E und/oder
RA F,
Beschwerdeführende,
gegen
Aus
VB.2020.00113
1. C,
2. D,
3. G,
alle vertreten durch RA E,
Aus VB.2020.00121
1. A, vertreten durch RA F,
2. Baukommission Küsnacht, vertreten durch RA H,
Beschwerdegegnerschaft,
und
Aus VB.2020.00113
Baukommission Küsnacht, vertreten durch RA H,
Mitbeteiligte,
betreffend Baubewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 4. Juni 2019 erteilte die Baukommission Küsnacht A die
Baubewilligung für die Erstellung eines Mehrfamilienhauses an der I-Strasse 01
in Küsnacht (Kat.-Nr. 02).
Erwägungen
II.
Hiergegen rekurrierten C, D und G mit Eingabe vom 15. Juli 2019 an das
Baurekursgericht. Dieses hiess das Rechtsmittel am 21. Januar 2020
teilweise gut und ergänzte den angefochtenen Beschluss mit den Auflagen, dass
erstens die Zu- und Wegfahrt zum und vom Baugrundstück einzig über die Strassenparzelle
Kat.-Nr. 03 auf der I-Strasse erfolgen dürfe und dass zweitens auf die der
Südost- und Südwestfassade vorgelagerten Balkone zu verzichten sei oder ihre
Grösse reduziert und sie freitragend ausgestaltet werden müssen. Im Übrigen
wurde der Rekurs abgewiesen.
III.
A. Gegen
den Entscheid des Baurekursgerichts erhob A am 24. Februar 2020 Beschwerde
an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des
baurekursgerichtlichen Urteils insoweit, als dieses eine zusätzliche Auflage
zur Erstellung der Balkone festlegt, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdegegner.
Am 3. März 2020 beantragte das Baurekursgericht ohne weitere
Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. C, D und G beantragten am
30.
März 2020 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdeführerin.
Die übrigen Verfahrensbeteiligten liessen sich nicht vernehmen und auch die
Beschwerdeführerin reichte keine weitere Stellungnahme ein.
B. Mit
Eingabe vom 24. Februar 2020 erhoben auch C und D Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des baurekursgerichtlichen
Urteils bzw. des Baukommissionsbeschlusses der Gemeinde Küsnacht vom
4.
Juni 2019; zudem sei ein Augenschein durchzuführen, alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der
Beschwerdegegnerinnen.
Am 24. März 2020 beantragte das Baurekursgericht ohne weitere
Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Baukommission Küsnacht beantragte
am 27. März 2020 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten
der Beschwerdeführer. Auch A beantragte mit Eingabe vom 22. April 2020 die
Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdeführer. Diese hielten mit Replik vom 18. Mai 2020 an ihren
Anträgen fest, wie auch die Baukommission Küsnacht mit Duplik vom 2. Juni
2020.
A verzichtete am 15. Juni 2020 auf das Einreichen einer Duplik. Die
Beschwerdeführer liessen sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerden
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerden einzutreten.
2.
Die vorliegenden Beschwerden richten sich gegen denselben Entscheid des
Baurekursgerichts und betreffen dasselbe Bauprojekt. Es rechtfertigt sich daher
aus prozessökonomischen Gründen und um sich widersprechende Entscheide zu
verhindern, die Verfahren VB.2020.00113 und VB.2020.00121 zu vereinigen
(§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 125 lit. c der
Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; vgl. auch Martin
Bertschi/Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 50–60).
3.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen die Beschwerdeführer 2 und 3
die Durchführung eines Augenscheins.
Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im
pflichtgemässen Ermessen der anordnenden Behörde. Die Durchführung eines
Augenscheins ist dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind
und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen vor Ort
Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits
beizutragen. Der Verzicht auf die Durchführung eines Augenscheins ist zulässig,
wenn die Akten eine hinreichende Entscheidgrundlage darstellen. Eine Pflicht
zur Durchführung eines Augenscheins besteht jedenfalls nur dann, wenn die
tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr,
8.
November 2010, 1C_192/2010, E. 3.3; BGr, 10. August 2010,
1C_512/2009, E. 2.3; VGr, 23. Oktober 2014, VB.2014.00290, E. 2.1).
Vorliegend ist die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im
Sinn von § 7 Abs. 1 VRG mittels der bei den Akten liegenden Pläne und
Fotografien möglich, welche die tatsächlichen Verhältnisse anschaulich
wiedergeben. Die Durchführung eines Augenscheins erübrigt sich.
4.
Das streitbetroffene Grundstück der Beschwerdeführerin 1 an der I-Strasse 01
liegt in der Wohnzone W2/1.40 gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde
Küsnacht. Es grenzt in Norden an die das Grundstück erschliessende
Privatstrasse I-Strasse, im Nordosten an die – mit einer kommunal
inventarisierten Liegenschaft überstellte – Parzelle des
Beschwerdeführers 2 und im Nordwesten an die Parzelle des
Beschwerdeführers 3.
Das sich heute auf dem Baugrundstück befindliche Wohnhaus soll
abgebrochen und durch ein Mehrfamilienhaus mit sechs Wohnungen und einer
Tiefgarage mit zwölf Fahrzeugabstellplätzen, zugänglich via Autolift, sowie
drei oberirdischen Abstellplätzen ersetzt werden.
5.
Die Beschwerdeführer 2 und 3 machen geltend, das Baugrundstück sei
ungenügend erschlossen, der Strassenabstand verletzt und die Verkehrssicherheit
gefährdet; weiter bringen sie vor, die Einordnung und die Gestaltung des
Bauvorhabens seien ungenügend.
5.1
5.1.1
Zunächst bringen sie vor, es sei nicht praktikabel, dass die Zu-
und Wegfahrt zum und vom Baugrundstück einzig über die private I-Strasse auf
der Strassenparzelle Kat.-Nr. 03 erfolge; vielmehr sei davon auszugehen,
dass auch die Strassenparzelle Kat.-Nr. 04 befahren werde, wofür jedoch
keine Berechtigung bestehe. Namentlich im Fall, dass beim Autolift einem
herausfahrenden Fahrzeug ausgewichen werden müsse, sei mit wartenden Autos und
mit Zurücksetzungsmanövern auf der Parzelle Kat.-Nr. 04 oder auf dem
Garagenvorplatz des Beschwerdeführers 3 zu rechnen. Zwar bestehe ein
Warteraum vor dem Autolift – hier wartende Autos würden jedoch dem
herausfahrenden Fahrzeug wie auch auf der I-Strasse herannahenden Fahrzeugen die
Sicht blockieren.
Weiter wird geltend gemacht, die vorgesehene Kehrmöglichkeit, ein (der
Allgemeinheit nicht zur Verfügung stehender und somit hinsichtlich des
Autolifts nicht abstandspflichtiger) Wendehammer auf dem Baugrundstück, sei
ungenügend: Das Bauprojekt führe zu einer Verdoppelung des Verkehrsaufkommens
auf der I-Strasse und vor diesem Hintergrund könne es aus
Verkehrssicherheitsgründen nicht hingenommen werden, dass die öffentlichen
Dienste mangels Wendemöglichkeit längere Rückwärtsfahrmanöver auf der I-Strasse
vornehmen müssen.
5.1.2
Eine
genügende Erschliessung eines Grundstücks im Sinn von Art. 19 Abs. 1
und Art. 22 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die
Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG) und
§§ 234 ff. des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
(PBG) liegt unter anderem dann vor, wenn es selber und die darauf
vorgesehenen Bauten und Anlagen genügend "zugänglich" sind. Nach
§ 237 Abs. 1 Satz 1 PBG bedingt genügende Zugänglichkeit in
tatsächlicher Hinsicht eine der Art, Lage und Zweckbestimmung der Bauten und
Anlagen entsprechende Zufahrt für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste und der
Benützer. Gestützt auf § 360 Abs. 1 in Verbindung mit § 237 Abs. 2 PBG erliess der Regierungsrat die Zugangsnormalien vom 9. Dezember
1987.
(ZN), in deren Anhang er die technischen Anforderungen umschrieb, denen
ein Zugang zu genügen hat. Zu beachten sind ferner die in der noch anwendbaren Verkehrssicherheitsverordnung
vom 15. Juni 1983 (VSiV) festgelegten technischen Anforderungen an
Ausfahrten.
Gemäss dem Anhang zu den Zugangsnormalien ist bei Stichstrassen mit
Erschliessungsfunktion eine Kehrmöglichkeit notwendig, die gegebenenfalls durch
rechtliche Sicherung auf Privatgrund zu realisieren ist. Nach § 360 Abs. 3 PBG darf jedoch aus wichtigen Gründen von Richtlinien und Normalien
abgewichen werden. Gemäss § 11 ZN können im Einzelfall
geringere Anforderungen an die Zufahrt gestellt werden, wenn aufgrund der
tatsächlichen Verhältnisse wichtige Gründe hierfür bestehen. Bei der
Beurteilung der Frage, ob ein Abweichen von den Normalien zulässig ist oder
nicht, hat sich die Bewilligungsbehörde neben den in § 11 ZN exemplarisch
umschriebenen Tatbeständen vor allem an § 237 Abs. 2 Satz 1 PBG
zu orientieren, wonach Zufahrten für jedermann verkehrssicher sein müssen (VGr,
30.
Juni 2015, VB.2015.00010, E. 2.3.; Christoph Fritzsche/Peter
Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A.,
Wädenswil 2019, S. 733). Bei der Gewährung von Erleichterungen
kommt den Gemeinden ein von den Rekursinstanzen zu beachtender
Ermessensspielraum zu (VGr, 18. August 2004, VB.2003.00430, E. 4.2 =
BEZ 2004 Nr. 64; RB 1986 Nr. 13).
5.1.3
Hinsichtlich
der beschwerdeführerischen Befürchtung, die Strassenparzelle Kat.-Nr. 04
oder der Garagenvorplatz des Beschwerdeführers 2 könnten von Fahrzeugen
befahren werden, welche auf dem Weg zum streitgegenständlichen Grundstück sind,
ist festzuhalten, dass die Baupläne im Sinn der baurekursgerichtlichen Vorgaben
abgeändert wurden. Infolge einer geringfügigen (und damit gestützt auf
§ 321 Abs. 1 PBG ohne Weiteres auflageweise zulässigen) Anpassung ist
nun eine Zufahrt ohne Benützung der Parzelle Kat.-Nr. 04 möglich. Weiter
besteht ein Warteplatz auf dem Baugrundstück, sodass ankommende Fahrzeuge im
Fall von Wartezeiten beim Autolift weder den Strassenraum noch andere
Grundstücke beanspruchen müssen. Selbstverständlich kann nicht ausgeschlossen
werden, dass derartige Manöver in Einzelfällen dennoch vorkommen; dies kann
jedoch unabhängig von der Gestaltung der Zufahrt der Fall sein. Die technischen
Anforderungen an Ausfahrten gemäss § 6 Abs. 1 VSiV in Verbindung mit
dem Anhang der VSiV sind zudem ohne Weiteres erfüllt, was denn auch nicht weiter
bestritten wird.
Ferner ist aus den Bauplänen zwar
ersichtlich, dass der Warteraum in der Nähe der I-Strasse zu liegen kommt,
weshalb die Beschwerdeführenden bemängeln, dass darauf befindliche Fahrzeuge
herannahenden oder vom Baugrundstück wegfahrenden Autos die Sicht verdecken
könnten. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ist jedoch keine Gefährdung der
Verkehrssicherheit zu befürchten: Die – mit einem audienzrichterlichen
Fahrverbot für die Allgemeinheit belegte und damit nicht stark befahrene – I-Strasse
soll (unter Einbezug des streitgegenständlichen Bauprojekts) inskünftig elf
Wohneinheiten als Zufahrt dienen. Somit ist den Beschwerdeführern zwar darin
beizupflichten, dass sich das Verkehrsaufkommen verdoppeln könnte, zumal
aktuell nur fünf Wohneinheiten durch die Strasse erschlossen werden. Dennoch
darf davon ausgegangen werden, dass diese trotz der Verdoppelung auch weiterhin
nur schwach befahren sein wird. Die Tempolimite beträgt 30 km/h und die
Strassenparzelle ist durchgehend mindestens 5 m breit, im Bereich der
fraglichen Ausfahrt sogar 6,5 m. Die technischen Anforderungen an die
Zufahrt (Zufahrtsstrasse im unteren Anwendungsbereich bis 30 Wohneinheiten)
gemäss § 5 Abs. 1 ZN in Verbindung mit dem Anhang der ZN sind damit
bei Weitem erfüllt und die Situation ist auch im Fall eines Autos im Warteraum
übersichtlich.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass eine rechtsgenügliche
Zugänglichkeit des Baugrundstücks gewährleistet ist.
5.1.4
Weiter stellt sich die Frage, ob der geplante Wendehammer eine
öffentliche Erschliessungsfunktion erfüllen muss, mithin der Zufahrtsstrasse
zuzurechnen und damit gegenüber dem Autolift abstandspflichtig ist. In den
Bauplänen vorgesehen ist er als eine Dritten nicht zur Verfügung stehende,
rechtlich nicht gesicherte Wendemöglichkeit auf der Bauparzelle, welche den
gemäss der Bau- und Zonenordnung von Küsnacht (allenfalls) geforderten Strassenabstand
zum Autolift nicht einhalten würde.
Hierzu fällt in Betracht, dass die I-Strasse
infolge des oben erwähnten audienzrichterlichen Verbots nur den daran
anstossenden Grundstücken zur Benutzung offensteht. Diese verfügen ausnahmslos
über eigene Kehrmöglichkeiten, auf denen im Bedarfsfall auch die öffentlichen
Dienste wenden können. Hinzu kommt, dass unter den gegebenen Umständen auch
Rückwärtsfahrmanöver der öffentlichen Dienste zulässig sind (vgl. Art. 17
der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV] sowie den
vergleichbaren Fall BGr, 17. April 2018, 1C_433/2017, E. 4.5.2).
Die Verkehrssicherheit auf der schwach
befahrenen, übersichtlichen Strasse ist nach dem Gesagten gewährleistet. Daher
kann gemäss § 360 Abs. 3 PBG auf eine strikte Umsetzung der
Zugangsnormalien verzichtet werden, welche bei Stichstrassen mit
Erschliessungsfunktion eine der Allgemeinheit zugängliche Kehrmöglichkeit –
evtl. rechtlich gesichert auf Privatgrund – vorsehen, was vorliegend
gegebenenfalls die Durchführung eines Quartierplanverfahrens bedingen würde;
der damit verbundene Eingriff in das Grundeigentum wäre unnötig und damit
unverhältnismässig. Unter den dargestellten Umständen muss der Wendehammer
keine öffentliche Erschliessungsfunktion erfüllen und ist damit nicht
abstandspflichtig; die von der kommunalen Behörde dahingehend vorgenommene
Ermessensbetätigung ist nicht zu beanstanden (vgl. den gleich gelagerten Fall
VGr, 15. November 2018, VB.2018.00149, E. 2.10).
5.2
5.2.1
Ferner bemängeln die Beschwerdeführer 2 und 3 eine
ungenügende Einordnung und Gestaltung. Die an das Baugrundstück angrenzende Parzelle
des Beschwerdeführers 2 sei mit einer kommunal inventarisierten
Liegenschaft überstellt und die somit gemäss § 238 Abs. 2 PBG
geltenden erhöhten Anforderungen an die Einordnung seien nicht erfüllt:
Namentlich würden sich die bestehenden, allesamt zweigeschossigen Gebäude an
der I-Strasse durch eine gleichförmige, strenge Architektursprache mit
einheitlichen Dachformen, Fensterfronten und parallelen Fassaden auszeichnen.
Dies stelle – entgegen diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid –
eine homogene Umgebung dar, von der sich das wuchtige, dreigeschossige
Mehrfamilienhausprojekt störend abhebe und damit dem Schutzziel der
Inventarisierung zuwiderlaufe. Die vorgesehenen umgestalteten Grünflächen sowie
die uneinheitlichen Fassaden- und Fensterflächen und Materialisierungen würden
insgesamt keine genügende Rücksicht auf die bestehenden Bauformen nehmen.
5.2.2
Aufgrund der offenen Formulierung von § 238 PBG verfügt
die kommunale Baubehörde über einen gewissen Beurteilungsspielraum, den
ortsbezogen zu konkretisieren in erster Linie ihr selbst obliegt (VGr,
25.
Oktober 2018, VB.2018.00059, E. 5.2). Das Bundesgericht hielt in
seinem Entscheid 1C_358/2017 vom 5. September 2018 fest, dass das
Baurekursgericht nicht bereits von der kommunalen Anwendung von § 238 PBG
abweichen darf, wenn es unter Beachtung der Argumente der Baubehörde seine
abweichende gestalterische Einschätzung begründet. Vielmehr darf es den
Einordnungsentscheid der kommunalen Behörde nur aufheben, wenn diese bei der
Anwendung von § 238 PBG ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten
Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat. Dies trifft nicht nur
zu, wenn ihr Einordnungsentscheid sachlich nicht mehr vertretbar und damit
willkürlich ist. Da die kommunale Behörde ihr Ermessen pflichtgemäss ausüben
muss, hat sie dabei vom Sinn und Zweck der anzuwendenden Regelung auszugehen
und neben dem Willkürverbot auch das Rechtsgleichheitsgebot, das
Verhältnismässigkeitsprinzip und das übergeordnete Gesetzesrecht zu beachten
(BGr, 5. September 2018, 1C_358/2017, E. 3.6).
5.2.3
Hinsichtlich der Frage der Einordnung bzw. der genügenden
Rücksichtnahme auf das kommunale Inventarobjekt kann in Anwendung von § 28
Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid
verwiesen werden. Namentlich ist aus den Akten ersichtlich, dass einige Gebäude
in der näheren Umgebung des streitgegenständlichen Grundstücks zwar gewisse
bauliche Parallelen aufweisen, jedoch ein ausreichender Abstand zum Bauprojekt besteht,
weshalb die Gebäude kaum miteinander wahrgenommen werden, und die fraglichen
Häuser kein Ensemble darstellen. In der weiteren Umgebung befinden sich diverse
Mehrfamilienhäuser mit unterschiedlichen Baustilen, wie dies in einer normalen
Wohnzone wie der vorliegenden üblich ist. Ausserdem übernimmt das geplante
Projekt in der Nähe vorkommende bauliche Elemente wie beispielsweise die
Dachgestaltung der Nachbarliegenschaften und soll zudem, wie die umliegenden
Grundstücke, intensiv begrünt werden. Das Attikageschoss ist zurückversetzt,
weshalb der Neubau zweigeschossig in Erscheinung tritt und sich dadurch gut in
die Umgebung einfügt.
Das Baurekursgericht kam als Fachgericht zum Schluss, dass eine gute
Einordnung und Gestaltung des Bauprojekts bejaht werden könne; namentlich sei
keine Reduktion des Gebäudevolumens nötig. Dies erscheint nachvollziehbar und
die Vorinstanzen bewegten sich im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens.
5.3
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde VB.2020.00121 als
unbegründet und ist abzuweisen.
6.
Nachdem die Beschwerde VB.2020.00121 abzuweisen und die Baubewilligung
demzufolge grundsätzlich aufrechtzuerhalten ist, ist in der Folge zu prüfen, ob
die Rügen der Beschwerdeführerin 1 (Verfahren VB.2020.00113) betreffend die
Gestaltung der Balkone begründet sind.
6.1
Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, die fraglichen
Balkone seien vom Baurekursgericht zu Unrecht bei der Bemessung der
Gebäudelänge miteinbezogen worden. Es könne hierbei keine Rolle spielen, dass
die Balkone abgestützt statt freitragend geplant seien. Zudem sei die "Drittelsregelung"
gemäss § 260 Abs. 3 PBG falsch angewendet worden, indem die Vorinstanz
sie auf einzelne Fassadenabschnitte statt auf die Gesamtfassadenlänge angewendet
habe.
6.2
Gemäss § 27 Abs. 1 der vorliegend anwendbaren, bis
14.
Mai 2019 geltenden Fassung der Allgemeinen Bauverordnung vom
22.
Juni 1977 (ABV) werden oberirdische Vorsprünge über mehr als einem
Geschoss zur Fassadenlänge hinzugerechnet, wenn sie in der Richtung der
betreffenden Fassade je einzeln eine geschlossene Höhe von mehr als 1,3 m
aufweisen. Die Verordnungsbestimmung ist namentlich auf offene Balkone
ausgerichtet (vgl. die Skizze zu § 260 PBG und § 27 ABV im Anhang der
ABV). Nicht betroffen und damit stets an die Gebäudelänge anzurechnen sind
abgestützte Vorsprünge, was sich aus der Wortverwendung "oberirdisch"
im Normtext ergibt (Christoph Fritzsche/Peter
Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011,
S. 846 zur vormals geltenden Fassung der ABV). Entgegen den Vorbringen der
Beschwerdeführerin ist es damit ausschlaggebend, ob die Balkone abgestützt oder
freitragend sind; abgestützte Vorsprünge dürften denn auch regelmässig
wuchtiger in Erscheinung treten als freitragende.
6.3
Gemäss § 260 Abs. 3 PBG dürfen einzelne Vorsprünge höchstens 2 m
in den Abstandsbereich hineinragen, Erker, Balkone und dergleichen jedoch
höchstens auf einem Drittel der betreffenden Fassadenlänge. Die Bemessung des
zulässigen Drittels bzw. die Festlegung der massgeblichen Fassadenlänge ist
nicht nach den – ästhetisch motivierten – Regeln für Dachaufbauen vorzunehmen,
sondern nach den Grundsätzen der Grenzabstandsbestimmungen. Die massgebliche
Fassadenlänge ist wie bei der Messweise des Mehrlängenzuschlags zu bestimmen
(Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 856 f.). § 24 Abs. 1 ABV sieht
vor, dass die für den Mehrlängenzuschlag massgebende Länge bei seitlich
gegliederten Fassaden wie den vorliegend streitbetroffenen für jeden
Fassadenteil einzeln bestimmt wird. Dies ist auch aus dem Normtext bzw. aus der
Verwendung des Begriffs "betreffende
Fassadenlänge" in § 260 Abs. 3 PBG ersichtlich.
Massgebend für die Berechnung sind somit – entgegen den beschwerdeführerischen
Vorbringen – die einzelnen Fassadenteile, denen die betreffenden Balkone
unmittelbar vorgelagert sind; die baurekursgerichtliche Messweise ist rechtskonform.
6.4
Zusammenfassend
sind nach dem Gesagten die im vorinstanzlichen Urteil statuierten Auflagen zur
Ausgestaltung der Balkone zu bestätigen. Die Beschwerde VB.2020.00113 ist
ebenfalls abzuweisen.
7.
7.1
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten zu 1/3
der Beschwerdeführerin 1 sowie – infolge der grösseren Bedeutung und des Aufwands
der Streitsache – zu je 1/3 den Beschwerdeführern 2 und 3 unter
solidarischer Haftung aufzuerlegen.
7.2
Weiter sind die Beschwerdeführer 2 und 3 unter
solidarischer Haftung zur Entrichtung einer reduzierten Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 2'000.- an die Beschwerdeführerin 1 zu verpflichten.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerdeverfahren VB.2020.00113 und VB.2020.00121 werden vereinigt.
2.
Die
Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 335.-- Zustellkosten,
Fr. 7'335.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 1 zu 1/3 und den
Beschwerdeführern 2 und 3 unter solidarischer Haftung zu je 1/3 auferlegt.
5.
Die
Beschwerdeführer 2 und 3 werden solidarisch verpflichtet, der
Beschwerdeführerin 1 eine reduzierte Parteientschädigung von je
Fr. 1'000.- (insgesamt Fr. 2'000.-) zu bezahlen, zahlbar innert
30.
Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an …