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Entscheid

VB.2020.00114

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00114

9. Juli 2020Deutsch14 min

(URT.2020.21884)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00114

Urteil

der 3. Kammer

vom 9. Juli 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin

Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin

Nicole Bürgin.

In Sachen

1.

A,

2. B,

Beschwerdeführende,

gegen

Stadt C,

vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A und B

werden seit 1997 zusammen mit ihren Kindern von den Sozialen Diensten der Stadt C

mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Entscheid der Zentrumsleitung, Sozialzentrum L,

vom 4. Mai 2016 wurde A gestützt auf § 26 lit. a des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) verpflichtet, die in der Zeit

vom 1. September 2000 bis 31. August 2013 zu Unrecht bezogenen

Leistungen im Betrag von Fr. 75'757.50 den Sozialen Diensten Zürich

zurückzuerstatten.

B. Dagegen

erhoben A und B am 7. Juni 2016 Einsprache an die Sonderfall- und

Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt C (SEK). Mit Entscheid

vom 18. Mai 2017 hiess die SEK die Einsprache teilweise gut und reduzierte

den Rückerstattungsbetrag auf Fr. 33'498.90. Der Antrag auf unentgeltliche

Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen.

Erwägungen

II.

A und B rekurrierten dagegen am 19. Juni 2017 beim Bezirkstrat D

und beantragten sinngemäss die Aufhebung des Rückerstattungsentscheids. Mit

Beschluss vom 23. Januar 2020 wies der Bezirkstrat D den Rekurs ab.

III.

Dagegen erhoben A und B am 18. Februar 2020

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten sinngemäss die Aufhebung

des Beschlusses des Bezirkstrats D vom 23. Januar 2020, unter

Kostenfolge sowie die unentgeltliche Rechtspflege.

Der Bezirkstrat D verwies am 11. März 2020 auf

die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine

Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Stadt C beantragte am 19. März

2020.

die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des Fr. 20'000.-

übersteigenden Streitwerts ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 1

in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln

aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981.

(SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese bemisst sich grundsätzlich

nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe

(SKOS-Richtlinien; § 17 Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober

1981.

[SHV]). Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle

anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche

Hilfeleistungen erbracht werden (VGr, 13. August 2018,

VB.2017.00684/VB.2018.00030, E. 2.1). Zu den eigenen Mitteln gehören nach § 16 Abs. 2 lit. a SHV alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden

Person.

2.2

Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet,

wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Dieser

Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des

Leistungsbezugs infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne

aufseiten der hilfeempfangenden Person ein schuldhaftes Verhalten

vorauszusetzen. Ein unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn die betreffende

Person gegen ihre Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst

oder eine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt (VGr, 17. Mai 2018,

VB.2017.00595, E. 3.2).

Gestützt auf § 18 Abs. 1 SHG hat die

hilfeempfangende Person vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben über

ihre finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland, namentlich auch über

Ansprüche gegenüber Dritten (lit. a), die finanziellen Verhältnisse von

Angehörigen, die mit ihr zusammenleben oder ihr gegenüber unterhalts- oder

unterstützungspflichtig sind (lit. b), die finanziellen Verhältnisse von

anderen Personen, die mit ihr zusammenleben, soweit die Auskunft für die

Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich

ist (lit. c), sowie über ihre persönlichen Verhältnisse und diejenigen der

in lit. b und c genannten Personen, soweit die Auskunft für die Erfüllung

der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist (lit. d).

Nach § 18 Abs. 3 SHG hat sie Veränderungen der unterstützungsrelevanten

Sachverhalte unaufgefordert zu melden. Eine Rückerstattung kann allerdings nur

dann verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung der

Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug

der Fürsorgeleistungen geführt hat. Steht fest, dass die hilfeempfangende

Person ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat, ist die materielle

Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich von ihr zu beweisen, andernfalls an

der Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (statt vieler VGr, 23. Juli

2018, VB.2018.00186, E. 3.3).

2.3

Handelt es

sich um eine Unterstützungsgemeinschaft, gilt die Auskunfts- und

Mitteilungspflicht für beide Ehepartner und betrifft diese auch die

wirtschaftlichen Verhältnisse beider Ehepartner (vorn E. 2.2; VGr, 21. September

2017, VB.2017.00241, E. 2.3). Sozialhilferechtliche Rückforderungen

betreffen stets die gesamte Unterstützungseinheit – unabhängig davon, ob

sämtliche oder nur ein Teil der zur Unterstützungseinheit gehörenden Personen

ihre Auskunfts- oder Mitteilungspflicht verletzt haben (VGr, 21. September

2017, VB.2017.00241, E. 3.2).

2.4

Für eine

belastende Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Für die

Beurteilung des unterstützungsrelevanten Sachverhalts kann sie sich dabei

veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte

(Vermutungsfolge) zu schliessen. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen

Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht.

Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der

Lebenserfahrung gezogen werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die

tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren

beherrschende Untersuchungsmaxime. Ist aus den vorhandenen Akten nach der

Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass eine hilfeempfangende Person

beispielsweise nicht deklarierte Einkünfte erzielte oder eine nicht deklarierte

Liegenschaft besitzt, obliegt es dieser, die Vermutung durch den Gegenbeweis

bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen (Beweislastumkehr, vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2;

VGr, 1. Oktober 2015, VB.2015.00265, E. 5.3 f., 7.4; VGr, 1. Juli

2015, VB.2015.00229, E. 4.2; VGr, 10. Februar 2011, VB.2010.00640, E. 4.3).

Gelingt es der hilfeempfangenden Person dabei nicht, mit substanziierten

Sachdarstellungen den begründeten Verdacht zu widerlegen, kann die

wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert werden (VGr, 1. Oktober 2015,

VB.2015.00265, E. 5.4; VGr, 10. Februar 2011, VB.2010.00640, E. 4.3).

Die hilfeempfangende Person hat bei hinreichender Vermutungsbasis mit

geeigneten Mitteln nachzuweisen, dass ihr die entdeckten Vermögenswerte

entgegen ihrem Anschein nicht zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur

Verfügung gestanden haben und der Fürsorgebezug trotz vorhandenen Geldern

rechtmässig gewesen war (VGr, 25. Januar 2018, VB.2017.00263, E. 3.8).

3.

3.1

Die

Beschwerdeführenden machen geltend, wegen fehlender Sprachkenntnisse nicht

alles verstanden zu haben, was ihnen seitens der Beschwerdegegnerin an Schriftlichkeiten

und Formularen zur Unterschrift vorgehalten worden sei. Bei den fehlenden

Angaben handle es sich um ein Missverständnis.

3.2

Die

Beschwerdeführenden bestreiten auch im Beschwerdeverfahren nicht, die

Merkblätter der Beschwerdegegnerin betreffend Auskunftspflichten unterzeichnet

zu haben. Wenn sie geltend machen, die darin enthaltenen Hinweise nicht

verstanden zu haben, vermag dies nicht zu überzeugen. Zwar haben Sozialbehörden

tatsächlich zu gewährleisten, dass betroffene Personen im Verfahren um

Gewährung wirtschaftlicher Hilfe verstehen, welche Rechte ihnen zustehen und

welche Pflichten ihnen obliegen. Vor allem grössere Gemeinden wie die

Beschwerdegegnerin verfügen zu diesem Zweck über in verschiedenen Sprachen

abgefasste Merkblätter. So befinden sich auch Merkblätter auf Arabisch und

Französisch in den Akten. Generell gilt aber im Verkehr mit den Behörden das

Prinzip der Amtssprache (vgl. Art. 70 der Bundesverfassung vom 18. April

1999). Das bedeutet, dass zwischen der Verwaltung und Privatpersonen mündlich

und schriftlich grundsätzlich die im betreffenden Kanton geltende Amtssprache

zur Anwendung gelangt. Im Kanton Zürich ist die Amtssprache Deutsch (Art. 48

der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005). Dabei versteht sich von

selbst, dass jemand, der der deutschen Sprache nicht oder nicht hinreichend

mächtig ist, im Kontakt mit den Behörden und namentlich anlässlich bzw. vor der

Unterzeichnung eines amtlichen Dokuments prinzipiell von selber auf diesen

Umstand aufmerksam machen muss (VGr, 12. Dezember 2018, VB.2017.00066, E. 4.3).

Die Beschwerdeführenden machen aber nicht geltend, dies jemals getan zu haben.

Vielmehr geben sie an, die Tochter habe ihre Anträge auf Sozialhilfe, zu denen

auch die Merkblätter ausgeteilt werden, (teilweise) übersetzt. Demgemäss hatten

die Beschwerdeführenden jemanden, der ihnen die Merkblätter übersetzen konnte,

weshalb sie sich ihrer Rechte und Pflichten bewusst sein mussten. Sodann vermag

auch das Argument, dass sie dieses "Nebenkonto" vergessen hätten zu

erwähnen, da es nicht das Hauptkonto gewesen sei, nicht zu überzeugen, bezogen

die Beschwerdeführenden zum Teil sogar mehrmals monatlich von diesem Konto

Geld.

4.

4.1

Der

Bericht der vertieften Abklärung vom 8. September 2015 ergab, dass der

Beschwerdeführer 1 über ein nicht deklariertes Bank-E-Konto verfügte, auf

welches im Zeitraum vom 11. Mai 2007 bis zum 9. August 2013 insgesamt

Fr. 33'498.90 eingezahlt wurden. Aufgrund dessen ist davon auszugehen,

dass die Beschwerdeführenden Einkünfte erzielten, welche sie der

Beschwerdegegnerin nicht meldeten und daher unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe

bezogen. Davon ausgenommen ist lediglich die Überweisung der Versicherung F AG,

von welcher die Herkunft und der Zweck der Leistung ersichtlich sind. Als

Betreff wurde "Schaden vom 13. Juni 2013" angegeben. Die

Beschwerdeführenden geben an, es handle sich dabei um Gelder der

Autoversicherung. Da es sich bei dieser Zahlung nicht um eine Leistung mit

Einkommenscharakter, die dem Unterhalt diente, handelt, wäre sie, auch wenn sie

angegeben worden wäre, nicht bei der Budgetberechnung zu berücksichtigen

gewesen (vgl. VGr, 6. Dezember 2012, VB.2012.00576, E. 3.3).

Demgemäss ist die Rückerstattungsforderung um Fr. 1'920.75 zu reduzieren.

4.2

4.2.1

Die Beschwerdeführenden gaben an, sie hätte von Herrn G (Fr. 10'000.-),

von Frau H sowie Herrn I Darlehen erhalten, welche sie zurückgezahlt

hätten. Mithilfe der Darlehen habe der Beschwerdeführer sich selbständig machen

wollen, dies habe jedoch nicht geklappt, weshalb sie die Darlehen zurückgezahlt

hätten.

4.2.2

Das Darlehen von Herrn I betrifft eine Summe von Fr. 25'000.-,

welche im Jahr 2000 ausbezahlt, inzwischen anscheinend zurückbezahlt wurde und

vorliegend nicht mehr strittig ist. Vonseiten Herrn G`s liegt ein Schreiben vor,

worin er festhält, er bestätige, dass der Beschwerdeführer sich von ihm im Jahr

2008.

Fr. 10'000.- geliehen und er das Geld zurückerhalten habe. Bezüglich

eines Darlehens von Frau H liegt nichts in den Akten. Sie überwies den

Beschwerdeführenden im Zeitraum vom 21. Juni 2007 bis 26. September

2008.

gesamthaft 16 Mal verschiedene Geldbeträge im Gesamtbetrag von Fr. 7'320.-.

4.2.3

Freiwillige Leistungen von Dritten sind unter anderem dann nicht im

sozialhilferechtlichen Budget anzurechnen, wenn sich die Zuwendungen in einem

relativ bescheidenen Umfang halten, sie ausdrücklich, oft mit einer besonderen

Zweckbestimmung, zusätzlich zu den Sozialhilfeleistungen erbracht werden und

sie der Dritte bei einer Anrechnung einstellen würde (zum Beispiel Zuwendungen

für Ferien, Geschenke zur Konfirmation oder zum Geburtstag, andere punktuelle

Zuwendungen mit offensichtlichem Gelegenheitscharakter). Diese Voraussetzungen

müssen kumulativ gegeben sein. Bei Darlehen im Besonderen ist eine

Berücksichtigung dagegen dann angezeigt, wenn durch die Höhe der gewährten

Darlehen die Gefahr besteht, dass sich die unterstützte Person erheblich

verschulden würde (VGr, 21. April 2017, VB.2016.00290, E. 3.3, mit

Hinweis auf Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St.

Gallen 2014, S. 436 ff.). Einen solchen Fall nahm das

Verwaltungsgericht bei einem Betrag von Fr. 5'000.- an (VGr, 21. April

2017, VB.2016.00290, E. 5.2; 9. Juli 2013, VB.2013.00345, E. 4.2.2).

4.2.4

Beide hier strittigen Darlehen weisen eine Höhe auf, bei welcher die Gefahr

besteht, dass sich die unterstützte Person erheblich verschulden würde. Darüber

hinaus ist sowieso fraglich, ob es sich bei den überwiesenen Geldbeträgen

tatsächlich um Darlehen gehandelt hat, fehlen doch bei beiden ein schriftlicher

Darlehensvertrag, welcher auch Bestimmungen über die Rückzahlung enthält. Im

Weiteren finden sich in den Akten auch keine Unterlagen, welche die versuchte

Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit nahelegen. Demgemäss wären die

genannten Beträge im Unterstützungsbudget zu berücksichtigen gewesen.

4.3

4.3.1

Die Beschwerdeführenden geben an, sie wüssten nicht, weshalb sie Geld von

der Firma J und der K AG erhalten hätten.

4.3.2

Die reine Behauptung, sie wüssten nicht, woher das Geld stamme, vermag

nicht nachzuweisen, dass ihnen die entdeckten Vermögenswerte entgegen ihrem

Anschein nicht zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden

haben und der Fürsorgebezug trotz vorhandenen Geldern rechtmässig gewesen war.

Zumal der Beschwerdeführer ursprünglich bei der Befragung der

Staatsanwaltschaft angab, das Geld von der Firma J habe er für einen

Freund aufbewahrt.

Ausgangsgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die

Rückerstattungsforderung ist auf Fr. 31'578.15 zu reduzieren.

5.

5.1

Da die

Beschwerdeführenden lediglich im Umfang von ca. 6 % obsiegen und somit als

weitgehend unterliegend gelten, sind die Kosten ihnen aufzuerlegen, jedoch

leicht zu reduzieren (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 13 N. 53). Parteientschädigungen wurden keine

beantragt.

5.2

Zu prüfen

bleibt das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege.

5.2.1

Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen

und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf

entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1).

Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer

die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene

Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine

Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren

anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als

jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet

werden können (Plüss, § 16 N. 46). Die unentgeltliche Rechtspflege

kann allerdings auch bloss teilweise gewährt werden, wenn mehrere selbständige

Rechtsbegehren mit unterschiedlichen Erfolgsaussichten gestellt werden, die

sich klar auseinanderhalten lassen bzw. die unabhängig voneinander beurteilt

werden können (Plüss, § 16 N. 55). Ein Rechtsbeistand ist

grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in

schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines

Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

5.2.2

Die Beschwerdeführenden haben zwar sinngemäss grundsätzlich nur einen

Antrag gestellt, nämlich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die

Anordnung der Rückerstattungsverpflichtung besteht jedoch aus der Verpflichtung

zur Rückerstattung verschiedener voneinander unabhängiger Beträge, welche in

einer Verfügung zusammengefasst zurückverlangt wurden. Die Rückerstattungen der

einzelnen Beträge lassen sich klar auseinanderhalten und können unabhängig

voneinander beurteilt werden. Demgemäss rechtfertigt es sich, den Antrag der

Beschwerdeführenden so zu verstehen, dass sie verschiedene Begehren je in Bezug

auf die einzelnen Beträge stellen. In Bezug auf das Begehren betreffend die

Rückerstattung der Gelder für den Autoschaden erweist sich die Beschwerde als

nicht aussichtslos. Die Beschwerdeführenden obsiegen hier. Diesem Umstand wurde

mit einer Reduktion der Gerichtskosten Rechnung getragen, weshalb sich in

diesem Umfang das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos

erweist. Bezüglich den übrigen Begehren, die weiteren Beträge nicht

zurückerstatten zu müssen, erweist sich die Beschwerde nach dem Gesagten als

aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist daher abzuweisen,

soweit es nicht gegenstandslos wurde.

5.2.3

Da keine besonderen Schwierigkeiten eine anwaltliche Vertretung notwendig

erscheinen liessen und die Beschwerdeführenden ohne Weiteres in der Lage waren,

ihren Standpunkt selbständig zu vertreten, ist das Gesuch um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung abzuweisen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In teilweiser Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1

des Beschlusses des Bezirksrats D vom 23. Januar 2020, Dispositiv-Ziffer 1

des Entscheids der Sonderfall- und Einsprachekommission vom 18. Mai 2017

sowie Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Zentrumsleitung Sozialzentrum L

vom 4. Mai 2016 wird die Rückerstattungsforderung auf Fr. 31'578.15

reduziert. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'595.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt, unter solidarischer Haftung

der Beschwerdeführenden füreinander.

4.

Das

Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, wie auch das Gesuch um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,

einzureichen.

6.

Mitteilung an: …