VB.2020.00114
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00114
9. Juli 2020Deutsch14 min
(URT.2020.21884)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00114
Urteil
der 3. Kammer
vom 9. Juli 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
1.
A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Stadt C,
vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A und B
werden seit 1997 zusammen mit ihren Kindern von den Sozialen Diensten der Stadt C
mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Entscheid der Zentrumsleitung, Sozialzentrum L,
vom 4. Mai 2016 wurde A gestützt auf § 26 lit. a des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) verpflichtet, die in der Zeit
vom 1. September 2000 bis 31. August 2013 zu Unrecht bezogenen
Leistungen im Betrag von Fr. 75'757.50 den Sozialen Diensten Zürich
zurückzuerstatten.
B. Dagegen
erhoben A und B am 7. Juni 2016 Einsprache an die Sonderfall- und
Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt C (SEK). Mit Entscheid
vom 18. Mai 2017 hiess die SEK die Einsprache teilweise gut und reduzierte
den Rückerstattungsbetrag auf Fr. 33'498.90. Der Antrag auf unentgeltliche
Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen.
Erwägungen
II.
A und B rekurrierten dagegen am 19. Juni 2017 beim Bezirkstrat D
und beantragten sinngemäss die Aufhebung des Rückerstattungsentscheids. Mit
Beschluss vom 23. Januar 2020 wies der Bezirkstrat D den Rekurs ab.
III.
Dagegen erhoben A und B am 18. Februar 2020
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten sinngemäss die Aufhebung
des Beschlusses des Bezirkstrats D vom 23. Januar 2020, unter
Kostenfolge sowie die unentgeltliche Rechtspflege.
Der Bezirkstrat D verwies am 11. März 2020 auf
die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine
Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Stadt C beantragte am 19. März
2020.
die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des Fr. 20'000.-
übersteigenden Streitwerts ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 1
in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln
aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981.
(SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese bemisst sich grundsätzlich
nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien; § 17 Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober
1981.
[SHV]). Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle
anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche
Hilfeleistungen erbracht werden (VGr, 13. August 2018,
VB.2017.00684/VB.2018.00030, E. 2.1). Zu den eigenen Mitteln gehören nach § 16 Abs. 2 lit. a SHV alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden
Person.
2.2
Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet,
wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Dieser
Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des
Leistungsbezugs infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne
aufseiten der hilfeempfangenden Person ein schuldhaftes Verhalten
vorauszusetzen. Ein unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn die betreffende
Person gegen ihre Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst
oder eine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt (VGr, 17. Mai 2018,
VB.2017.00595, E. 3.2).
Gestützt auf § 18 Abs. 1 SHG hat die
hilfeempfangende Person vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben über
ihre finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland, namentlich auch über
Ansprüche gegenüber Dritten (lit. a), die finanziellen Verhältnisse von
Angehörigen, die mit ihr zusammenleben oder ihr gegenüber unterhalts- oder
unterstützungspflichtig sind (lit. b), die finanziellen Verhältnisse von
anderen Personen, die mit ihr zusammenleben, soweit die Auskunft für die
Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich
ist (lit. c), sowie über ihre persönlichen Verhältnisse und diejenigen der
in lit. b und c genannten Personen, soweit die Auskunft für die Erfüllung
der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist (lit. d).
Nach § 18 Abs. 3 SHG hat sie Veränderungen der unterstützungsrelevanten
Sachverhalte unaufgefordert zu melden. Eine Rückerstattung kann allerdings nur
dann verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung der
Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug
der Fürsorgeleistungen geführt hat. Steht fest, dass die hilfeempfangende
Person ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat, ist die materielle
Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich von ihr zu beweisen, andernfalls an
der Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (statt vieler VGr, 23. Juli
2018, VB.2018.00186, E. 3.3).
2.3
Handelt es
sich um eine Unterstützungsgemeinschaft, gilt die Auskunfts- und
Mitteilungspflicht für beide Ehepartner und betrifft diese auch die
wirtschaftlichen Verhältnisse beider Ehepartner (vorn E. 2.2; VGr, 21. September
2017, VB.2017.00241, E. 2.3). Sozialhilferechtliche Rückforderungen
betreffen stets die gesamte Unterstützungseinheit – unabhängig davon, ob
sämtliche oder nur ein Teil der zur Unterstützungseinheit gehörenden Personen
ihre Auskunfts- oder Mitteilungspflicht verletzt haben (VGr, 21. September
2017, VB.2017.00241, E. 3.2).
2.4
Für eine
belastende Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Für die
Beurteilung des unterstützungsrelevanten Sachverhalts kann sie sich dabei
veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte
(Vermutungsfolge) zu schliessen. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen
Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht.
Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der
Lebenserfahrung gezogen werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die
tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren
beherrschende Untersuchungsmaxime. Ist aus den vorhandenen Akten nach der
Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass eine hilfeempfangende Person
beispielsweise nicht deklarierte Einkünfte erzielte oder eine nicht deklarierte
Liegenschaft besitzt, obliegt es dieser, die Vermutung durch den Gegenbeweis
bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen (Beweislastumkehr, vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2;
VGr, 1. Oktober 2015, VB.2015.00265, E. 5.3 f., 7.4; VGr, 1. Juli
2015, VB.2015.00229, E. 4.2; VGr, 10. Februar 2011, VB.2010.00640, E. 4.3).
Gelingt es der hilfeempfangenden Person dabei nicht, mit substanziierten
Sachdarstellungen den begründeten Verdacht zu widerlegen, kann die
wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert werden (VGr, 1. Oktober 2015,
VB.2015.00265, E. 5.4; VGr, 10. Februar 2011, VB.2010.00640, E. 4.3).
Die hilfeempfangende Person hat bei hinreichender Vermutungsbasis mit
geeigneten Mitteln nachzuweisen, dass ihr die entdeckten Vermögenswerte
entgegen ihrem Anschein nicht zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur
Verfügung gestanden haben und der Fürsorgebezug trotz vorhandenen Geldern
rechtmässig gewesen war (VGr, 25. Januar 2018, VB.2017.00263, E. 3.8).
3.
3.1
Die
Beschwerdeführenden machen geltend, wegen fehlender Sprachkenntnisse nicht
alles verstanden zu haben, was ihnen seitens der Beschwerdegegnerin an Schriftlichkeiten
und Formularen zur Unterschrift vorgehalten worden sei. Bei den fehlenden
Angaben handle es sich um ein Missverständnis.
3.2
Die
Beschwerdeführenden bestreiten auch im Beschwerdeverfahren nicht, die
Merkblätter der Beschwerdegegnerin betreffend Auskunftspflichten unterzeichnet
zu haben. Wenn sie geltend machen, die darin enthaltenen Hinweise nicht
verstanden zu haben, vermag dies nicht zu überzeugen. Zwar haben Sozialbehörden
tatsächlich zu gewährleisten, dass betroffene Personen im Verfahren um
Gewährung wirtschaftlicher Hilfe verstehen, welche Rechte ihnen zustehen und
welche Pflichten ihnen obliegen. Vor allem grössere Gemeinden wie die
Beschwerdegegnerin verfügen zu diesem Zweck über in verschiedenen Sprachen
abgefasste Merkblätter. So befinden sich auch Merkblätter auf Arabisch und
Französisch in den Akten. Generell gilt aber im Verkehr mit den Behörden das
Prinzip der Amtssprache (vgl. Art. 70 der Bundesverfassung vom 18. April
1999). Das bedeutet, dass zwischen der Verwaltung und Privatpersonen mündlich
und schriftlich grundsätzlich die im betreffenden Kanton geltende Amtssprache
zur Anwendung gelangt. Im Kanton Zürich ist die Amtssprache Deutsch (Art. 48
der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005). Dabei versteht sich von
selbst, dass jemand, der der deutschen Sprache nicht oder nicht hinreichend
mächtig ist, im Kontakt mit den Behörden und namentlich anlässlich bzw. vor der
Unterzeichnung eines amtlichen Dokuments prinzipiell von selber auf diesen
Umstand aufmerksam machen muss (VGr, 12. Dezember 2018, VB.2017.00066, E. 4.3).
Die Beschwerdeführenden machen aber nicht geltend, dies jemals getan zu haben.
Vielmehr geben sie an, die Tochter habe ihre Anträge auf Sozialhilfe, zu denen
auch die Merkblätter ausgeteilt werden, (teilweise) übersetzt. Demgemäss hatten
die Beschwerdeführenden jemanden, der ihnen die Merkblätter übersetzen konnte,
weshalb sie sich ihrer Rechte und Pflichten bewusst sein mussten. Sodann vermag
auch das Argument, dass sie dieses "Nebenkonto" vergessen hätten zu
erwähnen, da es nicht das Hauptkonto gewesen sei, nicht zu überzeugen, bezogen
die Beschwerdeführenden zum Teil sogar mehrmals monatlich von diesem Konto
Geld.
4.
4.1
Der
Bericht der vertieften Abklärung vom 8. September 2015 ergab, dass der
Beschwerdeführer 1 über ein nicht deklariertes Bank-E-Konto verfügte, auf
welches im Zeitraum vom 11. Mai 2007 bis zum 9. August 2013 insgesamt
Fr. 33'498.90 eingezahlt wurden. Aufgrund dessen ist davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführenden Einkünfte erzielten, welche sie der
Beschwerdegegnerin nicht meldeten und daher unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe
bezogen. Davon ausgenommen ist lediglich die Überweisung der Versicherung F AG,
von welcher die Herkunft und der Zweck der Leistung ersichtlich sind. Als
Betreff wurde "Schaden vom 13. Juni 2013" angegeben. Die
Beschwerdeführenden geben an, es handle sich dabei um Gelder der
Autoversicherung. Da es sich bei dieser Zahlung nicht um eine Leistung mit
Einkommenscharakter, die dem Unterhalt diente, handelt, wäre sie, auch wenn sie
angegeben worden wäre, nicht bei der Budgetberechnung zu berücksichtigen
gewesen (vgl. VGr, 6. Dezember 2012, VB.2012.00576, E. 3.3).
Demgemäss ist die Rückerstattungsforderung um Fr. 1'920.75 zu reduzieren.
4.2
4.2.1
Die Beschwerdeführenden gaben an, sie hätte von Herrn G (Fr. 10'000.-),
von Frau H sowie Herrn I Darlehen erhalten, welche sie zurückgezahlt
hätten. Mithilfe der Darlehen habe der Beschwerdeführer sich selbständig machen
wollen, dies habe jedoch nicht geklappt, weshalb sie die Darlehen zurückgezahlt
hätten.
4.2.2
Das Darlehen von Herrn I betrifft eine Summe von Fr. 25'000.-,
welche im Jahr 2000 ausbezahlt, inzwischen anscheinend zurückbezahlt wurde und
vorliegend nicht mehr strittig ist. Vonseiten Herrn G`s liegt ein Schreiben vor,
worin er festhält, er bestätige, dass der Beschwerdeführer sich von ihm im Jahr
2008.
Fr. 10'000.- geliehen und er das Geld zurückerhalten habe. Bezüglich
eines Darlehens von Frau H liegt nichts in den Akten. Sie überwies den
Beschwerdeführenden im Zeitraum vom 21. Juni 2007 bis 26. September
2008.
gesamthaft 16 Mal verschiedene Geldbeträge im Gesamtbetrag von Fr. 7'320.-.
4.2.3
Freiwillige Leistungen von Dritten sind unter anderem dann nicht im
sozialhilferechtlichen Budget anzurechnen, wenn sich die Zuwendungen in einem
relativ bescheidenen Umfang halten, sie ausdrücklich, oft mit einer besonderen
Zweckbestimmung, zusätzlich zu den Sozialhilfeleistungen erbracht werden und
sie der Dritte bei einer Anrechnung einstellen würde (zum Beispiel Zuwendungen
für Ferien, Geschenke zur Konfirmation oder zum Geburtstag, andere punktuelle
Zuwendungen mit offensichtlichem Gelegenheitscharakter). Diese Voraussetzungen
müssen kumulativ gegeben sein. Bei Darlehen im Besonderen ist eine
Berücksichtigung dagegen dann angezeigt, wenn durch die Höhe der gewährten
Darlehen die Gefahr besteht, dass sich die unterstützte Person erheblich
verschulden würde (VGr, 21. April 2017, VB.2016.00290, E. 3.3, mit
Hinweis auf Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St.
Gallen 2014, S. 436 ff.). Einen solchen Fall nahm das
Verwaltungsgericht bei einem Betrag von Fr. 5'000.- an (VGr, 21. April
2017, VB.2016.00290, E. 5.2; 9. Juli 2013, VB.2013.00345, E. 4.2.2).
4.2.4
Beide hier strittigen Darlehen weisen eine Höhe auf, bei welcher die Gefahr
besteht, dass sich die unterstützte Person erheblich verschulden würde. Darüber
hinaus ist sowieso fraglich, ob es sich bei den überwiesenen Geldbeträgen
tatsächlich um Darlehen gehandelt hat, fehlen doch bei beiden ein schriftlicher
Darlehensvertrag, welcher auch Bestimmungen über die Rückzahlung enthält. Im
Weiteren finden sich in den Akten auch keine Unterlagen, welche die versuchte
Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit nahelegen. Demgemäss wären die
genannten Beträge im Unterstützungsbudget zu berücksichtigen gewesen.
4.3
4.3.1
Die Beschwerdeführenden geben an, sie wüssten nicht, weshalb sie Geld von
der Firma J und der K AG erhalten hätten.
4.3.2
Die reine Behauptung, sie wüssten nicht, woher das Geld stamme, vermag
nicht nachzuweisen, dass ihnen die entdeckten Vermögenswerte entgegen ihrem
Anschein nicht zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden
haben und der Fürsorgebezug trotz vorhandenen Geldern rechtmässig gewesen war.
Zumal der Beschwerdeführer ursprünglich bei der Befragung der
Staatsanwaltschaft angab, das Geld von der Firma J habe er für einen
Freund aufbewahrt.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die
Rückerstattungsforderung ist auf Fr. 31'578.15 zu reduzieren.
5.
5.1
Da die
Beschwerdeführenden lediglich im Umfang von ca. 6 % obsiegen und somit als
weitgehend unterliegend gelten, sind die Kosten ihnen aufzuerlegen, jedoch
leicht zu reduzieren (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 13 N. 53). Parteientschädigungen wurden keine
beantragt.
5.2
Zu prüfen
bleibt das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
5.2.1
Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen
und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf
entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1).
Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer
die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene
Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine
Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren
anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als
jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können (Plüss, § 16 N. 46). Die unentgeltliche Rechtspflege
kann allerdings auch bloss teilweise gewährt werden, wenn mehrere selbständige
Rechtsbegehren mit unterschiedlichen Erfolgsaussichten gestellt werden, die
sich klar auseinanderhalten lassen bzw. die unabhängig voneinander beurteilt
werden können (Plüss, § 16 N. 55). Ein Rechtsbeistand ist
grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in
schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines
Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).
5.2.2
Die Beschwerdeführenden haben zwar sinngemäss grundsätzlich nur einen
Antrag gestellt, nämlich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die
Anordnung der Rückerstattungsverpflichtung besteht jedoch aus der Verpflichtung
zur Rückerstattung verschiedener voneinander unabhängiger Beträge, welche in
einer Verfügung zusammengefasst zurückverlangt wurden. Die Rückerstattungen der
einzelnen Beträge lassen sich klar auseinanderhalten und können unabhängig
voneinander beurteilt werden. Demgemäss rechtfertigt es sich, den Antrag der
Beschwerdeführenden so zu verstehen, dass sie verschiedene Begehren je in Bezug
auf die einzelnen Beträge stellen. In Bezug auf das Begehren betreffend die
Rückerstattung der Gelder für den Autoschaden erweist sich die Beschwerde als
nicht aussichtslos. Die Beschwerdeführenden obsiegen hier. Diesem Umstand wurde
mit einer Reduktion der Gerichtskosten Rechnung getragen, weshalb sich in
diesem Umfang das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos
erweist. Bezüglich den übrigen Begehren, die weiteren Beträge nicht
zurückerstatten zu müssen, erweist sich die Beschwerde nach dem Gesagten als
aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist daher abzuweisen,
soweit es nicht gegenstandslos wurde.
5.2.3
Da keine besonderen Schwierigkeiten eine anwaltliche Vertretung notwendig
erscheinen liessen und die Beschwerdeführenden ohne Weiteres in der Lage waren,
ihren Standpunkt selbständig zu vertreten, ist das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung abzuweisen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In teilweiser Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1
des Beschlusses des Bezirksrats D vom 23. Januar 2020, Dispositiv-Ziffer 1
des Entscheids der Sonderfall- und Einsprachekommission vom 18. Mai 2017
sowie Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Zentrumsleitung Sozialzentrum L
vom 4. Mai 2016 wird die Rückerstattungsforderung auf Fr. 31'578.15
reduziert. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'595.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt, unter solidarischer Haftung
der Beschwerdeführenden füreinander.
4.
Das
Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, wie auch das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,
einzureichen.
6.
Mitteilung an: …