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Entscheid

VB.2020.00116

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00116

17. Dezember 2020Deutsch10 min

(URT.2021.22406)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2020.00116

Urteil

des Einzelrichters

vom 17. Dezember 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,

Gerichtsschreiberin

Laura Diener.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Dauer

Warnungsentzug,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Strassenverkehrsamt des

Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 22. Juli 2019 aufgrund einer

schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften den Führerausweis

für die Dauer von sechs Monaten ab dem 4. März 2019 bis und mit 23. Mai

2019 (Teilentzug) sowie ab dem 8. Januar 2020 bis und mit 17. April

2020 (Restvollzug). Es untersagte ihm während dieser Zeit das Führen von

Motorfahrzeugen aller Kategorien, aller Unterkategorien sowie der

Spezialkategorie F und hielt fest, diese Massnahme habe auch den Entzug

allfälliger Lernfahr- und internationaler Führerausweise sowie die Aberkennung

ausländischer Führerausweise zur Folge. Ferner verfügte das

Strassenverkehrsamt, den Führerausweis bis zum Datum des Vollzugsbeginns

einzusenden und entzog dem Lauf der Rekursfrist die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob A am

22.

August 2019 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und

beantragte, die Disp.-Ziff. I der angefochtenen Verfügung aufzuheben und

die Dauer des Führerausweisentzugs auf vier Monate zu reduzieren. Mit Entscheid

vom 24. Januar 2020 hiess die Sicherheitsdirektion das Rechtsmittel

teilweise gut und setzte die Dauer des Führerausweisentzugs auf fünf Monate an.

Im Übrigen wies sie den Rekurs ab und bestätigte die angefochtene Verfügung.

III.

Am 26. Februar 2020 erhob A gegen den Rekursentscheid

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, den angefochtenen

Entscheid aufzuheben und die Führerausweisentzugsdauer auf vier Monate

festzusetzen. Ferner beantragte er eine Parteientschädigung zulasten der

Beschwerdegegnerin. Das Strassenverkehrsamt beantragte in der Beschwerdeantwort

vom 5. März 2020, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Am 10. März

2020.

verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme. Dazu liess sich A in

der Folge nicht mehr vernehmen. Am 14. Oktober 2020 reichte das Strassenverkehrsamt eine Bestätigung über den vom

Beschwerdeführer absolvierten Kurs ''FIAZ wiederholt Auffällige'' ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen

administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung

entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung

der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da

im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung an die Kammer besteht,

ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

1.2

Da der

vorliegend zu beurteilende Entzug des Führerausweises zu Warnzwecken eine

strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 Ziffer 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention darstellt, kommt dem Verwaltungsgericht als erste

richterliche Instanz volle Kognition zu und es hat auch die Angemessenheit der

Dauer des Warnungsentzugs frei zu überprüfen (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich

etc. 2014, § 50 N. 68).

2.

2.1

Der Beschwerdeführer verfügte seit dem Jahr

1999.

über einen Führerausweis der Kategorie B (Personenwagen) samt

Unterkategorien. Am 4. März 2019, um ca. 00.30 Uhr, wurde er

gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich in D kontrolliert, als er mit dem Lieferwagen

Kfz-Nr. 01 von E nach F- fuhr. Der wegen Alkoholmundgeruch durchgeführte

Atemlufttest ergab bei zwei Messserien mit Werten zwischen 0,31 mg/l und

0,42 mg/l Atemalkoholkonzentration grosse Differenzen. Die in der Folge

auf dem Verkehrsstützpunkt D durchgeführte beweissichere Alkoholatemluftprobe

ergab einen Wert von 0,41 mg/l Atemalkoholkonzentration.

2.2

Gestützt auf diesen Sachverhalt wurde der

Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland mit

Strafbefehl vom 3. April 2019 wegen vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem

Zustand (qualifizierte Atemalkoholkonzentration) im Sinn von Art. 91 Abs. 2

lit. a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 (SVG) in

Verbindung mit Art. 2 lit. b der Verordnung der Bundesversammlung

über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr vom 15. Juni 2012 (VAS) schuldig

gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von zwanzig Tagessätzen zu

Fr. 90.- und einer Busse von Fr. 300.- bestraft.

2.3

Auf dieser Grundlage entzog die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

– am 22. Juli 2019 den

Führerausweis wegen schwerer Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. b

und Abs. 2 lit. a SVG. Unter Berücksichtigung des mehrfach belasteten

fahrerischen Leumunds, des schweren Verschuldens und der erheblichen Gefährdung

der Verkehrssicherheit aufgrund des hohen Alkoholisierungsgrads hielt sie eine

Entzugsdauer von sechs Monaten für angemessen mild.

2.4

Der

Beschwerdeführer akzeptiert sowohl den Sachverhalt als auch dessen rechtliche

Qualifikation als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften

und wendet sich einzig gegen die Entzugsdauer. Er hält eine solche von vier

Monaten für angemessen. Die Vorinstanz beurteilte die Erhöhung der Warnungsentzugsdauer

um zwei Monate über das Minimum als angesichts der Umstände ohne Weiteres

angemessen. Wie die Beschwerdegegnerin selber anerkenne, gelte es im konkreten

Fall auch die besondere berufliche Massnahmeempfindlichkeit des Beschwerdeführers

zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin hielt es daher für angezeigt, die

Entzugsdauer von sechs auf fünf Monate zu reduzieren.

3.

3.1

Nach einer schweren Widerhandlung gegen das

Strassenverkehrsgesetz wird der Führerausweis entzogen (Art. 16c Abs. 2 SVG). Im vorliegenden Fall beträgt die

Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG drei

Monate und darf nach Art. 16 Abs. 3 SVG nicht unterschritten

werden. Gemäss letzterer Bestimmung sind bei der Festsetzung der Dauer des

Lernfahr- oder Führerausweisentzugs die Umstände des Einzelfalls zu

berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das

Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche

Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Dabei sind alle Umstände gesamthaft

zu würdigen und die Entzugsdauer im Einzelfall so festzusetzen, dass die mit

der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten

erreicht wird (BGE 124 II 44 E. 1).

3.2

Die

Vorinstanz hat die vorliegend massgebende Mindestentzugsdauer von drei Monaten

um zwei Monate erhöht. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung

der Entzugsdauer nur der getrübte automobilistische Leumund erhöhend zu

berücksichtigen. Das konkrete Verschulden beim Vorfall rechtfertige dagegen

keine weitere Erhöhung. Ebenso wenig die angeführte Gefährdung der

Verkehrssicherheit. Sodann ist für ihn nicht nachvollziehbar, dass die Vorbelastung

zu einer Erhöhung von drei Monaten, die berufliche Massnahmeempfindlichkeit

dagegen nur zu einer Reduktion von einem Monat führte.

3.2.1

Wie die

Vorinstanzen zutreffend ausführten, ist der automobilistische

Leumund des Beschwerdeführers mehrfach getrübt. Im ADMAS beziehungsweise in den

Vorakten erscheinen unter seinem Namen seit 2005 insgesamt sieben Massnahmen.

Drei davon betrafen Widerhandlungen durch Alkoholkonsum, was in zwei Fällen

Führerausweisentzüge von vier beziehungsweise sechs Monaten zur Folge hatte

(2008 und 2010), nachdem 2008 bereits eine Verwarnung ausgesprochen worden war.

Im Jahr 2010 wurde der Führerausweis zudem wegen Verdachts auf eine die

Fahreignung ausschliessende Alkoholproblematik vorsorglich entzogen und eine

verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet. In jüngerer Zeit wurde der

Beschwerdeführer zudem zwei Mal wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen verwarnt

(2014 und 2018).

Die letzte Administrativmassnahme vom 30. November 2018

lag im Zeitpunkt der vorliegend relevanten Kontrolle am 4. März 2019

lediglich vier Monate zurück. Darin kann erschwerend eine gewisse

Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber Massnahmen erblickt werden.

Dies entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach sich eine kurze

Zeitdauer zwischen zwei Vorfällen bei der Bemessung der Entzugsdauer

erschwerend auswirkt, auch wenn dabei nicht dieselben Verkehrsregeln verletzt

wurden (vgl. BGr, 21. Februar 2003, 6A.2/2003, E. 2.2.1 mit

Hinweisen). Dies wird vom Beschwerdeführer im Übrigen auch akzeptiert.

Auch wenn die alkoholkonsumbedingten Massnahmen bereits

einige Jahre zurückliegen, ist angesichts ihrer Anzahl nicht zu beanstanden,

dass die Vorinstanzen daraus Schwierigkeiten, das Führen von Motorfahrzeugen

und das Trinken von Alkohol zu trennen, beziehungsweise ein Unvermögen, sich an

die Verkehrsvorschriften zu halten, ableiteten. Entgegen der

beschwerdeführerischen Ansicht ist dies zusammen mit den neueren

Geschwindigkeitsüberschreitungen erschwerend zu berücksichtigen.

3.2.2

Die Vorinstanz

führte gestützt auf das Polizeiprotokoll sodann aus, der Beschwerdeführer hätte

innerhalb von rund einer Stunde, zwischen 23.00 Uhr und 24.00 Uhr,

vier Bier à 0,33 l (insgesamt 1,32 l) getrunken und sich kurz

darauf ans Steuer gesetzt. Nach seinen eigenen Angaben hatte der Beschwerdeführer im Vorfeld des Konsums zudem

intensiv Sport getrieben und nur spärlich gegessen. Dass er dachte, nicht zu

viel getrunken zu haben, ist bei diesen Voraussetzungen auch bei einem Mann mit

einem Körpergewicht von rund 80 kg nicht plausibel. Das Verhalten wurde

auch im Strafbefehl als vorsätzliches Fahren in fahrunfähigem Zustand

qualifiziert, was der Beschwerdeführer nach dem entsprechenden Alkoholkonsum

gewusst oder zumindest in Kauf genommen habe. Wenn die Vorinstanz aus den genannten

Umständen eine gleichgültige Grundhaltung gegenüber Fahren nach Alkoholkonsum

ableitet, ist dies nicht unzutreffend. Allerdings trifft dies auf die meisten

Fälle des alkoholbedingten Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu. Demzufolge ist

es nicht zu beanstanden, wenn ein gewisses Verschulden angenommen und zulasten

des Beschwerdeführers gewichtet wurde.

3.2.3

Hinsichtlich

der Verkehrsgefährdung führte die Vorinstanz zutreffend aus, angesichts der

Uhrzeit sei von einer eingeschränkten Sicht, jedoch von einem geringen

Verkehrsaufkommen auszugehen. Die bis zur Kontrolle von E nach D gefahrene

Strecke von rund 11 km sei vergleichsweise kurz, doch habe der

Beschwerdeführer ein Fahrzeug der Marke D gelenkt, einen Kleintransporter

mit einem Leergewicht von rund zwei Tonnen. Die Polizeibeamten hätten

Atemalkoholgeruch, wässrige/glänzende Augen mit träge reagierenden Pupillen,

ansonsten jedoch keine auffälligen Merkmale festgestellt. Zudem lag zwar die

beim Beschwerdeführer gemessene Atemalkoholkonzentration lediglich um

0,01 mg/l über dem Grenzwert für die Annahme einer qualifizierten

Alkoholkonzentration von 0,4 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft

(Art. 2 lit. b VAS). Es liegt mithin eine Alkoholisierung am

untersten Rand der qualifizierten Alkoholkonzentration vor und der Beschwerdeführer

zeigte wenige auffällige Merkmale.

3.2.4

Die Annahme eines relevanten Verschuldens

und einer Gefährdung der Verkehrssicherheit sowie deren Berücksichtigung als

die Entzugsdauer erhöhend, sind nach dem Gesagten im Grundsatz nicht zu

beanstanden. Allerdings erscheint trotz des getrübten automobilistischen

Leumunds des Beschwerdeführers und des zeitnahen Rückfalls eine Verdoppelung der

Mindestentzugsdauer als zu hoch und eine Erhöhung um zwei Monate als

angemessen.

3.2.5

Die Vorinstanz hat die berufliche

Massnahmeempfindlichkeit des Beschwerdeführers mit einer Reduktion der

Entzugsdauer von einem Monat berücksichtigt. Als Servicetechniker im

Aussendienst ist der Beschwerdeführer auf ein Motorfahrzeug angewiesen. Bei

seinem Arbeitgeber handelt es sich um ein kleines Familienunternehmen, das auf

den Beschwerdeführer im Aussendienst angewiesen ist und ihm nicht einfach für

die Dauer des Führerausweisentzuges andere Aufgaben zuweisen kann. Damit liegt

eine ausgeprägte Massnahmeempfindlichkeit vor, welche zu einer Reduktion der Entzugsdauer um einen Monat führt.

3.3

Zusammenfassend erweist sich ein

Führerausweisentzug von vier Monaten als angemessen und die Beschwerde ist gutzuheissen.

3.4

Im

Rahmen der Neufestsetzung des Vollzugs des Führerausweises wird die Beschwerdegegnerin auch darüber zu

befinden haben, ob dem Beschwerdeführer aufgrund des erfolgreich absolvierten

Nachschulungskurses «FIAZ wiederholt Auffällige» der Ausweis gestützt auf Art.

17.

Abs.1 SVG schon einen Monat früher wiederzuerteilen ist.

4.

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und sie ist zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren

eine angemessene Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. In Aufhebung von Disp.-Ziffer I

des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 24. Januar 2020 und Abänderung von Disp.-Ziffer 1 der Verfügung des

Strassenverkehrsamts vom 22. Juli 2019 wird die Dauer

des Führerausweisentzugs auf vier Monate festgesetzt.

In

Abänderung von Disp.-Ziffer II des Entscheids der Sicherheitsdirektion

werden die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 860.- vollumfänglich der Beschwerdegegnerin auferlegt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'595.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu

bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an