Lexipedia

Entscheid

VB.2020.00117

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00117

9. Juli 2020Deutsch17 min

(URT.2020.21896)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00117

Urteil

der 3. Kammer

vom 9. Juli 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin

Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber

Yannick Weber.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Sozialamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Nothilfe,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A

bezieht Nothilfe und ist derzeit in der unterirdischen Notunterkunft C

untergebracht. Ein Gesuch um Verlegung in eine andere Unterkunft aus

gesundheitlichen Gründen wurde mit Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom

2. Oktober 2018 abgewiesen.

B. Mit Urteil

vom 24. April 2019 stellte das Bezirksgericht F fest, dass A Vater von D

(geboren 2018) ist und übertrug die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam,

dessen Obhut hingegen allein der Mutter. A übermittelte dieses Urteil am 22. Mai

2019 dem Sozialamt des Kantons Zürich und ersuchte erneut um Umplatzierung. Am

2. August 2019 liess A vernehmen, dass er an diesem Gesuch festhalte.

C. Mit

Verfügung vom 4. November 2019 wies das Sozialamt das Begehren um

Umplatzierung in eine andere Unterkunft ab.

Erwägungen

II.

Dagegen liess A am 27. November 2019 Rekurs erheben

und beantragen, er sei in eine andere, familienfreundliche oberirdische

Unterkunft zu verlegen. Im Eventualfall ersuchte er um Einholung eines

medizinischen Gutachtens. Mit Rekursentscheid vom 22. Januar 2020 wies die

Sicherheitsdirektion diese Begehren sowie das Gesuch von A um unentgeltliche

Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand ab.

III.

A. Am 27. Februar

2020.

gelangte A, vertreten durch Rechtsanwalt B, mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids vom

22.

Januar 2020, seine Verlegung in eine oberirdische Unterkunft oder

eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden

Sachverhaltsfeststellung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

und Rechtsverbeiständung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren. Zudem

ersuchte er um Ausrichtung einer Parteientschädigung.

B. Auf ein

Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme trat das Verwaltungsgericht

mit Präsidialverfügung vom 27. Februar 2020 nicht ein.

C. Am 17. März

2020.

reichte Rechtsanwalt B ein ärztliches Zeugnis der Klinik G ein,

wonach A dort "wegen Krankheit" in Behandlung sei.

D. Die

Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom 4. März 2020 auf eine

Vernehmlassung. Das Sozialamt beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. April

2020.

die Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um unentgeltliche

Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.

E. Am 16. Juni

2020.

erklärte Rechtsanwalt B telefonisch, auf die Einreichung einer Honorarnote

zu verzichten.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

zuständig. Die Angelegenheit ist von der Kammer zu behandeln (§ 38 Abs. 1

und § 38b Abs. 1 e contrario VRG).

2.

Wer sich wie der Beschwerdeführer unberechtigt in der Schweiz

aufhält und nicht zur Ausreise veranlasst werden kann, hat Anspruch auf

Unterstützung im Rahmen des Rechts auf Hilfe in Notlagen nach Art. 12 der

Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV); es besteht kein

Anspruch auf die darüber hinaus gehende Sozialhilfe (Art. 82 Abs. 1

des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; § 5c Abs. 1

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]). Gemäss Art. 12 BV

hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch

auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein

unerlässlich sind. Dieses Grundrecht garantiert nicht ein Mindesteinkommen;

verfassungsrechtlich geboten ist nur, was für ein menschenwürdiges Dasein

unabdingbar ist und vor einer unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren vermag. Der

Anspruch umfasst einzig die in einer Notlage im Sinn einer Überbrückungshilfe

unerlässlichen Mittel (in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer

Grundversorgung), um überleben zu können. Grundsätzliche Voraussetzung der

Anwendbarkeit von Art. 12 BV ist das Vorliegen einer aktuellen, d. h. tatsächlich eingetretenen

oder unmittelbar drohenden Notlage (BGE 131 I 166 E. 3.1 f. mit

Hinweisen). Art. 12 BV umfasst nur eine auf die konkreten Umstände

zugeschnittene, minimale individuelle Nothilfe, solange die Notlage anhält. Sie

beschränkt sich auf das absolut Notwendige und soll die vorhandene Notlage

beheben (BGE 138 V 310 E. 2.1). Die Nothilfe an abgewiesene Asylbewerber

umfasst grundsätzlich die Unterbringung in aller Regel in einer

Gruppenunterkunft, die Abgabe von Nahrungsmitteln, Hygieneartikeln und die

Gewährung dringender medizinischer Versorgung (VGr, 9. Mai 2019,

VB.2018.00584, E. 3.1).

3.

3.1

Wer der

Nothilfe bedarf, kann aus Art. 12 BV kein Recht ableiten, über Ort, Form

oder Ausgestaltung der zu gewährenden Nothilfe selber zu entscheiden (VGr,

9.

Mai 2019, VB.2018.00584, E. 3.3). Im Rahmen von Verfassung

und Völkerrecht liegt die Bestimmung des Orts der Ausrichtung der Nothilfe an

für den Vollzug der Wegweisung in seine Zuständigkeit fallende Ausländer im

Ermessen des Kantons (BGE 139 I 265 E. 3.3).

3.2

Bei der

Zu- oder Umteilung von Nothilfeempfängern an eine Unterkunft des Kantons oder

einer Gemeinde handelt es sich um eine organisatorische Anordnung, welche grundsätzlich

nicht in die Rechtsstellung des Nothilfeempfängers eingreift und daher in der

Regel nicht anfechtbar ist. Entsprechend besteht auch kein Anspruch auf Unterbringung

in einer bestimmten Unterkunft. Berührt die organisatorische Anordnung hingegen

Rechte und Pflichten des Nothilfebezügers, etwa wenn die Einheit der Familie

durch die Zuweisung nicht gewahrt wird oder andere Grundrechte durch die Zu-

bzw. Umteilung berührt werden, so muss Rechtsschutz gewährleistet und auf

Verlangen eine Verfügung gestützt auf § 10c VRG erlassen werden, welche

auf dem Rechtsmittelweg beanstandet werden kann (BGr, 25. August 2014,

8C_435/2014, E. 2.3; VGr, 9. Mai 2019, VB.2018.00584,

E. 5.2; VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00132, E. 5.1).

3.3

Die

Rechtsprechung erachtet die unterirdische Unterbringung von abgewiesenen

Asylbewerbern in einer als Gemeinschaftsunterkunft genutzten unterirdischen Zivilschutzanlage

grundsätzlich als zulässig (BGE 139 I 272 = Pra 2014 Nr. 54 E. 4; VGr,

9.

Mai 2019, VB.2018.00584, E. 5.2.1 f.). Nur wenn diese

Art der Unterbringung für die Betroffenen wesentliche psychische oder physische

Folgen hätte, es sich um besonders verletzliche Personen handelt oder ein Zwang

besteht, den ganzen Tag oder Teile davon in der Unterkunft zu verbringen,

erwiese sich dadurch das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden

Behandlung nach Art. 10 Abs. 3 BV und Art. 3 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) als verletzt (VGr, 9. Mai 2019, VB.2018.00584,

E. 5.2.3).

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer hatte seinem Gesuch um Umplatzierung in eine oberirdische

Unterkunft vom 2. August 2019 ein Arztzeugnis von Dr. med. E vom

29.

September 2017 beigelegt. Diesem ist zu entnehmen, dass Dr. med. E

die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer unterirdischen Unterkunft

dannzumal aus psychiatrischer Sicht als nicht zumutbar betrachtete. Der

Beschwerdegegner ersuchte Dr. med. E daraufhin um einen

"substanziierten Bericht mit detaillierten Angaben" zu Beginn und

Vorbestehen der Krankheit des Beschwerdeführers, den konkreten gesundheitlichen

Auswirkungen der gegenwärtigen Unterbringungsbedingungen und deren Kausalität

hinsichtlich der Krankheitssymptome sowie um eine substanziiert begründete

medizinische Prognose bei Verbleib in bzw. Wechsel der Unterkunft. Dr. med. E

informierte das Sozialamt mit Schreiben vom 30. August 2019 darüber, dass

er sich zur Beantwortung der Fragen ausserstande sehe, weil er den

Beschwerdeführer seit dem 14. Januar 2019 nicht mehr in seiner

Sprechstunde gesehen habe. Weitere Abklärungen betreffend den

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers traf der Beschwerdegegner nicht.

4.2

In der

Verfügung vom 4. November 2019 erwog der Beschwedegegner, der

Beschwerdeführer berufe sich auf dieselbe Diagnose, welche bereits bei der

formell rechtskräftigen Abweisung seines Verlegungsgesuches mit Rekursentscheid

vom 2. Oktober 2018 bestanden habe. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte

für eine veränderte gesundheitliche Situation, womit die Unzumutbarkeit der

unterirdischen Unterbringung weiterhin zu verneinen sei. Im Rekursentscheid vom

2.

Oktober 2018 hatte die Vorinstanz erwogen, dass das Arztzeugnis vom 29. September

2017.

nicht aussagekräftig sei und der Beschwerdeführer es unterlassen habe,

sein Gesuch zu substanziieren und darzulegen, worin die drohenden Konsequenzen

bei einer Verlegung in eine unterirdische Unterkunft lägen. Zudem befinde sich

der Beschwerdeführer schon seit einem Jahr in einer unterirdischen Unterkunft,

und es seien keine nachteiligen Auswirkungen auf seine Gesundheit ersichtlich.

4.3

Die

Vorinstanz erachtete die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme des

Beschwerdeführers und die vorhandenen Arztzeugnisse im angefochtenen Entscheid

nicht als ausreichenden Beleg für die Unzumutbarkeit einer unterirdischen

Unterbringung. Da der Beschwerdeführer kein aktuelles Arztzeugnis eingereicht

und seinen Arzt während längerer Zeit nicht mehr aufgesucht habe, fehle der

Nachweis, dass er aktuell noch krank sei und seine Krankheit einen Bezug zur

Unterbringungssituation aufweise. Weil der Beschwerdeführer Dr. med. E

seit fast einem Jahr nicht mehr aufgesucht habe, sei nicht davon auszugehen,

dass er noch in einem erheblichen Masse krank sei.

5.

5.1

Gemäss § 7 Abs. 1 VRG sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, den Sachverhalt von

Amtes wegen zu untersuchen. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde

von Amtes wegen dazu, im für den Einzelfall erforderlichen Umfang für die

richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu

sorgen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 7 N. 10). Die behördliche

Untersuchungspflicht endet dort, wo keine Anhaltspunkte vorzufinden sind, die

den Behörden weitere Sachverhaltsabklärungen nahelegen (Plüss, § 7 N. 21).

Die Parteien sind zwar gehalten, an der Erstellung des Sachverhalts mitzuwirken

(vgl. § 7 Abs. 2 VRG). Die Behörde muss in solchen Fällen aber

gleichwohl danach streben, den entscheidrelevanten Sachverhalt abzuklären

(Plüss, § 7 N. 10; VGr, 13. Februar 2020, VB.2019.00634, E. 4.1,

auch zum Ganzen).

5.2

Im Rekurs-

und Beschwerdeverfahren gilt eine abgeschwächte Untersuchungspflicht, da die

Verfahrensbeteiligten einer zusätzlichen Mitwirkungspflicht in Form einer

Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht unterliegen und daher die ihre Rügen

stützenden Tatsachen darzulegen und allenfalls Beweismittel einzureichen haben

(Plüss, § 7 N. 33). Trotz dieser Begründungs- und

Substanziierungspflicht muss die Rekursbehörde von Amtes wegen die notwendig

erscheinenden Sachverhaltsabklärungen treffen und zudem prüfen, ob die

Verwaltungsbehörde ihrer Untersuchungspflicht nachgekommen ist (Marco Donatsch,

Kommentar VRG, § 20 N. 44).

5.3

Allein

gestützt auf die vorhandenen Akten war und ist der gesundheitliche Zustand des

Beschwerdeführers nicht erstellt. Nachdem der Beschwerdeführer ein ärztliches

Zeugnis eingereicht hatte, welches eine unterirdische Unterbringung

ausdrücklich als aus psychiatrischer Sicht unzumutbar bezeichnete, wären die

Vorinstanzen gehalten gewesen, Klarheit über den Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers als entscheidwesentliches Sachverhaltselement zu erlangen.

Der Beschwerdegegner erkannte die Notwendigkeit weiterer Abklärungen, als er

bei Dr. med. E um weitere Auskünfte ersuchte (hiervor E. 4.1).

Nach dem Ausbleiben der von Dr. med. E erfragten Auskünfte war der

für den Entscheid relevante Sachverhalt – der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers – allerdings weiterhin nicht erstellt. Entgegen der

beschwerdegegnerischen Auffassung lässt sich aus der Antwort von Dr. med. E

nicht ableiten, dass das Arztzeugnis vom 29. September 2017 einer fachlichen

Grundlage entbehrt hätte; umso weniger, als derselbe Arzt bereits in den Jahren

2014.

und 2015 beim Beschwerdeführer eine mittelgradige depressive Episode

festgestellt hatte. Entsprechend hätte der Beschwerdegegner eine

vertrauensärztliche Untersuchung anordnen oder den Beschwerdeführer zumindest

auffordern müssen, ein aktuelles ärztliches Zeugnis einzureichen und seine

gesundheitlichen Probleme zu substanziieren. Eine solche Aufforderung blieb

indessen aus. Insbesondere ist keine solche im Schreiben des Sozialamts vom

13.

September 2019 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu

erblicken, in welchem dieses seine Auffassung kundtat, dass Dr. med. E

eine zumindest teilweise Auskunft möglich gewesen wäre, weil das ursprüngliche

Arztzeugnis über die Unzumutbarkeit der unterirdischen Unterbringung "Kenntnisse

der erfragten Punkte" vorausgesetzt hätte. Soweit sich der

Beschwerdegegner nachträglich auf den Standpunkt stellt, es sei notorisch, dass

Dr. med. E auf Wunsch unbesehen Unzumutbarkeitsatteste ausstelle, ist

darauf hinzuweisen, dass ein allfällig mangelnder Beweiswert des vorhandenen

Arztzeugnisses den Beschwerdegegner gerade dazu hätte veranlassen müssen,

entweder den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers von Amtes wegen abklären

zu lassen oder den Beschwerdeführer zumindest aufzufordern, sein Gesuch

weitergehend oder anderweitig zu substanziieren.

5.4

Der

Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, der Beschwerdeführer hätte ohne

Weiteres ein aktuelles Arztzeugnis einreichen können, wenn er tatsächlich noch

krank wäre und seine Krankheit einen Bezug zur Unterbringungssituation hätte.

Damit stellt sie indes zu hohe Anforderungen an die Mitwirkungspflicht: Vom

Beschwerdeführer darf nicht verlangt werden, seinen Gesundheitszustand zu

beweisen. Seiner Mitwirkungspflicht kam er nur knapp in genügendem Masse nach,

indem er mittels eines Arztzeugnisses dartat, dass ihm eine unterirdische

Unterbringung nicht zumutbar sei. Obwohl die behördliche Untersuchungspflicht

im Rekursverfahren nur abgeschwächt gilt (vorstehend E. 5.2), wäre auch

die Vorinstanz gehalten gewesen, Abklärungen hinsichtlich der nicht erstellten

Sachverhaltselemente – namentlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers

und dessen Zusammenhang mit der unterirdischen Unterbringung – zu treffen.

5.5

Zusammenfassend

kamen die Vorinstanzen ihrer Untersuchungspflicht nach § 7 VRG nicht in

genügender Weise nach und erscheint der Sachverhalt als in relevanter Hinsicht

nicht erstellt. Die Sache ist daher insoweit zu weiteren Abklärungen und zum

Neuentscheid an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer hat

bei den notwendigen Sachverhaltsabklärungen vollumfänglich mitzuwirken.

5.6

Der Rüge,

der Beschwerdegegner habe das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers durch

verspätete Zustellung des Schreibens von Dr. med. E vom 30. August

2019.

verletzt, kommt vor diesem Hintergrund keine selbständige Bedeutung zu.

6.

6.1

Zur

Begründung seiner Begehren auf Umplatzierung in eine andere Unterkunft verwies

der Beschwerdeführer darauf, dass er Vater eines inzwischen zwei Jahre alten

Kindes sei. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer könne aus seiner

jetzigen Unterkunft den Kontakt zu seinem Kind und dessen Mutter pflegen und

damit auch die elterliche Sorge ausreichend wahrnehmen. Entsprechend verneinte

sie einen Anspruch auf Umplatzierung in eine andere als die Notunterkunft C

aufgrund der familiären Situation des Beschwerdeführers.

6.2

Der

Beschwerdeführer bringt nicht vor, die Pflege seines Familienlebens sei ihm

aufgrund seiner Unterbringungssituation nicht möglich, sondern macht pauschal

geltend, ihm komme als Vater gestützt auf Art. 13 Abs. 1 BV sowie

Art. 8 EMRK ein Anspruch auf Umplatzierung in eine familienfreundliche

Notunterkunft zu. Dass der Beschwerdeführer überhaupt Kontakt zu seinem Sohn pflegt

– dessen Mutter nicht mit ihm zusammenwohnen will oder kann – geht aus den

Akten nicht hervor; der Beschwerdeführer macht dazu keine Angaben. Auch macht

der Beschwerdeführer nicht geltend, dass sich dabei aufgrund seiner

Unterbringung in C etwas geändert habe. Zwar bestätigte die Mutter des Kindes

am 19. September 2018, dass sie sich mit dem Beschwerdeführer in einer

"stabilen ehe-ähnlichen Beziehung" befinde. Dies sagt allerdings

weder über Kontakte des Beschwerdeführers zu seinem Sohn noch darüber etwas

aus, inwieweit ein Familienleben geführt oder ein Zusammenleben gewünscht

werde. Das Recht auf Familienleben schützt jedoch nur tatsächlich gelebte sowie

– unter engen Voraussetzungen – beabsichtigte familiäre Beziehungen; die

biologische Verwandtschaft zwischen einem leiblichen Elternteil und einem Kind

allein reicht nicht aus, um unter den Schutz von Art. 8 EMRK zu fallen

(EGMR, 21. Dezember 2010, Anayo gegen Deutschland, 20578/07, §§ 56 ff.).

Dass oder weshalb ihm aufgrund seiner Unterbringung in der

Notunterkunft C der persönliche Verkehr mit seinem Sohn nicht oder nur

eingeschränkt möglich wäre, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Gründe hierfür

sind auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, bedingt doch die Wahrnehmung der

elterlichen Sorge durch den Beschwerdeführer keine Betreuung seines Sohnes in

der eigenen Unterkunft, zumal die Obhut über diesen der Mutter zugeteilt worden

ist (hiervor I.B.). Der Beschwerdeführer kann die Unterkunft zudem ungehindert

verlassen, um sein Familienleben zu pflegen. Damit ist eine Beeinträchtigung

des grundrechtlich geschützten Familienlebens des Beschwerdeführers durch seine

derzeitige Unterbringung weder dargetan noch ersichtlich, weshalb die

Vorinstanz aus einer solchen auch keinen Anspruch auf eine Umplatzierung ableiten

musste.

7.

7.1

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu

erlassen. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die

Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.

Dagegen gilt ein Begehren als aussichtsreich, wenn sich die Aussichten auf Gutheissung

oder auf Abweisung ungefähr die Waage halten oder nur geringfügig differieren

(Plüss, § 16 N. 46). Wer zusätzlich nicht

in der Lage ist, seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren, hat überdies

Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (§ 16 Abs. 2 VRG). Die

Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist zu bejahen, wenn die

Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das

Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die

den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16

N. 80 f.).

7.2

Die

Vorinstanz verweigerte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und

Rechtsverbeiständung wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der gestellten

Begehren. Da die Vorinstanz die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme

jedoch als grundsätzlich geeignet erachtete, die Platzierung in einer

unterirdischen Unterkunft als unzulässig erscheinen zu lassen, und der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach den vorstehenden Erwägungen der

Abklärung bedurft hätte, kann der Rekurs nicht als offensichtlich aussichtslos

gelten. Der Beschwerdeführer ist als Nothilfebezüger zudem mittellos. Sollte

die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen ihres Neuentscheids Kosten

auferlegen, so wäre ihm demzufolge die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Angesichts der sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten

sowie der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist zudem von der

Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren

auszugehen. Im Rahmen ihres Neuentscheids hat die Vorinstanz demzufolge auch

über die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Rekursverfahren

zu befinden.

8.

8.1

Praxisgemäss

entspricht eine Rückweisung bei offenem Ausgang des Verfahrens einem vollen

Obsiegen (VGr, 9. Mai 2019, VB.2018.00348, E. 4.2 mit Hinweisen). Der

Beschwerdeführer verlangte im Eventualantrag die Rückweisung der Sache an die

Vorinstanz zur Klärung des Sachverhalts, insbesondere seiner gesundheitlichen

Situation. Wie nach der Erstellung des Sachverhalts zu entscheiden sein wird,

steht noch offen. In Anwendung des genannten Grundsatzes erscheint er somit als

obsiegend. Entsprechend sind die Verfahrenskosten dem unterliegenden

Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird

damit gegenstandslos.

8.2

Dem

Beschwerdeführer ist eine angemessene Parteientschädigung in Höhe von Fr. 800.-

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG), welche an seinen unentgeltlichen

Rechtsbeistand (sogleich E. 8.3) auszuzahlen ist (Plüss, § 17 N. 45).

8.3

Angesichts

der sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten sowie der

persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist von der Notwendigkeit der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren auszugehen. Nachdem

Rechtsanwalt B erklärt hat, auf das Einreichen einer Honorarnote zu verzichten,

ist die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands nach Ermessen

festzusetzen (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung

des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]). Als

angemessen erweist sich eine Entschädigung von Fr. 800.- (inklusive

Mehrwertsteuer). Nach Abzug der an Rechtsanwalt B auszuzahlenden

Parteientschädigung ist diesem aus der Gerichtskasse folglich keine zusätzliche

Entschädigung auszurichten.

9.

Dieser Rückweisungsentscheid stellt einen

Zwischenentscheid dar, der nur unter den einschränkenden Voraussetzungen von

Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG; SR 173.110) angefochten werden kann.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion

vom 22. Januar 2020 und die Verfügung des Sozialamts vom 4. November

2019.

werden aufgehoben, und die Sache wird zur Festsetzung der Entschädigung

des unentgeltlichen Rechtsbeistands, zur Sachverhaltsabklärung und zum

Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

5.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung von Fr. 800.- zu bezahlen, zahlbar an Rechtsanwalt B

innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

6.

Das

Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand wird gutgeheissen und dem

Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt B ein solcher bestellt. Nach

Abzug der gemäss Dispositiv-Ziffer 5 hiervor auszuzahlenden

Parteientschädigung wird diesem keine zusätzliche Entschädigung aus der Gerichtskasse

entrichtet.

7.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

8.

Mitteilung an …