VB.2020.00117
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00117
9. Juli 2020Deutsch17 min
(URT.2020.21896)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00117
Urteil
der 3. Kammer
vom 9. Juli 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Nothilfe,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
bezieht Nothilfe und ist derzeit in der unterirdischen Notunterkunft C
untergebracht. Ein Gesuch um Verlegung in eine andere Unterkunft aus
gesundheitlichen Gründen wurde mit Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom
2. Oktober 2018 abgewiesen.
B. Mit Urteil
vom 24. April 2019 stellte das Bezirksgericht F fest, dass A Vater von D
(geboren 2018) ist und übertrug die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam,
dessen Obhut hingegen allein der Mutter. A übermittelte dieses Urteil am 22. Mai
2019 dem Sozialamt des Kantons Zürich und ersuchte erneut um Umplatzierung. Am
2. August 2019 liess A vernehmen, dass er an diesem Gesuch festhalte.
C. Mit
Verfügung vom 4. November 2019 wies das Sozialamt das Begehren um
Umplatzierung in eine andere Unterkunft ab.
Erwägungen
II.
Dagegen liess A am 27. November 2019 Rekurs erheben
und beantragen, er sei in eine andere, familienfreundliche oberirdische
Unterkunft zu verlegen. Im Eventualfall ersuchte er um Einholung eines
medizinischen Gutachtens. Mit Rekursentscheid vom 22. Januar 2020 wies die
Sicherheitsdirektion diese Begehren sowie das Gesuch von A um unentgeltliche
Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand ab.
III.
A. Am 27. Februar
2020.
gelangte A, vertreten durch Rechtsanwalt B, mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids vom
22.
Januar 2020, seine Verlegung in eine oberirdische Unterkunft oder
eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden
Sachverhaltsfeststellung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und Rechtsverbeiständung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren. Zudem
ersuchte er um Ausrichtung einer Parteientschädigung.
B. Auf ein
Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme trat das Verwaltungsgericht
mit Präsidialverfügung vom 27. Februar 2020 nicht ein.
C. Am 17. März
2020.
reichte Rechtsanwalt B ein ärztliches Zeugnis der Klinik G ein,
wonach A dort "wegen Krankheit" in Behandlung sei.
D. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom 4. März 2020 auf eine
Vernehmlassung. Das Sozialamt beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. April
2020.
die Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.
E. Am 16. Juni
2020.
erklärte Rechtsanwalt B telefonisch, auf die Einreichung einer Honorarnote
zu verzichten.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
zuständig. Die Angelegenheit ist von der Kammer zu behandeln (§ 38 Abs. 1
und § 38b Abs. 1 e contrario VRG).
2.
Wer sich wie der Beschwerdeführer unberechtigt in der Schweiz
aufhält und nicht zur Ausreise veranlasst werden kann, hat Anspruch auf
Unterstützung im Rahmen des Rechts auf Hilfe in Notlagen nach Art. 12 der
Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV); es besteht kein
Anspruch auf die darüber hinaus gehende Sozialhilfe (Art. 82 Abs. 1
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; § 5c Abs. 1
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]). Gemäss Art. 12 BV
hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch
auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein
unerlässlich sind. Dieses Grundrecht garantiert nicht ein Mindesteinkommen;
verfassungsrechtlich geboten ist nur, was für ein menschenwürdiges Dasein
unabdingbar ist und vor einer unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren vermag. Der
Anspruch umfasst einzig die in einer Notlage im Sinn einer Überbrückungshilfe
unerlässlichen Mittel (in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer
Grundversorgung), um überleben zu können. Grundsätzliche Voraussetzung der
Anwendbarkeit von Art. 12 BV ist das Vorliegen einer aktuellen, d. h. tatsächlich eingetretenen
oder unmittelbar drohenden Notlage (BGE 131 I 166 E. 3.1 f. mit
Hinweisen). Art. 12 BV umfasst nur eine auf die konkreten Umstände
zugeschnittene, minimale individuelle Nothilfe, solange die Notlage anhält. Sie
beschränkt sich auf das absolut Notwendige und soll die vorhandene Notlage
beheben (BGE 138 V 310 E. 2.1). Die Nothilfe an abgewiesene Asylbewerber
umfasst grundsätzlich die Unterbringung in aller Regel in einer
Gruppenunterkunft, die Abgabe von Nahrungsmitteln, Hygieneartikeln und die
Gewährung dringender medizinischer Versorgung (VGr, 9. Mai 2019,
VB.2018.00584, E. 3.1).
3.
3.1
Wer der
Nothilfe bedarf, kann aus Art. 12 BV kein Recht ableiten, über Ort, Form
oder Ausgestaltung der zu gewährenden Nothilfe selber zu entscheiden (VGr,
9.
Mai 2019, VB.2018.00584, E. 3.3). Im Rahmen von Verfassung
und Völkerrecht liegt die Bestimmung des Orts der Ausrichtung der Nothilfe an
für den Vollzug der Wegweisung in seine Zuständigkeit fallende Ausländer im
Ermessen des Kantons (BGE 139 I 265 E. 3.3).
3.2
Bei der
Zu- oder Umteilung von Nothilfeempfängern an eine Unterkunft des Kantons oder
einer Gemeinde handelt es sich um eine organisatorische Anordnung, welche grundsätzlich
nicht in die Rechtsstellung des Nothilfeempfängers eingreift und daher in der
Regel nicht anfechtbar ist. Entsprechend besteht auch kein Anspruch auf Unterbringung
in einer bestimmten Unterkunft. Berührt die organisatorische Anordnung hingegen
Rechte und Pflichten des Nothilfebezügers, etwa wenn die Einheit der Familie
durch die Zuweisung nicht gewahrt wird oder andere Grundrechte durch die Zu-
bzw. Umteilung berührt werden, so muss Rechtsschutz gewährleistet und auf
Verlangen eine Verfügung gestützt auf § 10c VRG erlassen werden, welche
auf dem Rechtsmittelweg beanstandet werden kann (BGr, 25. August 2014,
8C_435/2014, E. 2.3; VGr, 9. Mai 2019, VB.2018.00584,
E. 5.2; VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00132, E. 5.1).
3.3
Die
Rechtsprechung erachtet die unterirdische Unterbringung von abgewiesenen
Asylbewerbern in einer als Gemeinschaftsunterkunft genutzten unterirdischen Zivilschutzanlage
grundsätzlich als zulässig (BGE 139 I 272 = Pra 2014 Nr. 54 E. 4; VGr,
9.
Mai 2019, VB.2018.00584, E. 5.2.1 f.). Nur wenn diese
Art der Unterbringung für die Betroffenen wesentliche psychische oder physische
Folgen hätte, es sich um besonders verletzliche Personen handelt oder ein Zwang
besteht, den ganzen Tag oder Teile davon in der Unterkunft zu verbringen,
erwiese sich dadurch das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden
Behandlung nach Art. 10 Abs. 3 BV und Art. 3 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) als verletzt (VGr, 9. Mai 2019, VB.2018.00584,
E. 5.2.3).
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer hatte seinem Gesuch um Umplatzierung in eine oberirdische
Unterkunft vom 2. August 2019 ein Arztzeugnis von Dr. med. E vom
29.
September 2017 beigelegt. Diesem ist zu entnehmen, dass Dr. med. E
die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer unterirdischen Unterkunft
dannzumal aus psychiatrischer Sicht als nicht zumutbar betrachtete. Der
Beschwerdegegner ersuchte Dr. med. E daraufhin um einen
"substanziierten Bericht mit detaillierten Angaben" zu Beginn und
Vorbestehen der Krankheit des Beschwerdeführers, den konkreten gesundheitlichen
Auswirkungen der gegenwärtigen Unterbringungsbedingungen und deren Kausalität
hinsichtlich der Krankheitssymptome sowie um eine substanziiert begründete
medizinische Prognose bei Verbleib in bzw. Wechsel der Unterkunft. Dr. med. E
informierte das Sozialamt mit Schreiben vom 30. August 2019 darüber, dass
er sich zur Beantwortung der Fragen ausserstande sehe, weil er den
Beschwerdeführer seit dem 14. Januar 2019 nicht mehr in seiner
Sprechstunde gesehen habe. Weitere Abklärungen betreffend den
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers traf der Beschwerdegegner nicht.
4.2
In der
Verfügung vom 4. November 2019 erwog der Beschwedegegner, der
Beschwerdeführer berufe sich auf dieselbe Diagnose, welche bereits bei der
formell rechtskräftigen Abweisung seines Verlegungsgesuches mit Rekursentscheid
vom 2. Oktober 2018 bestanden habe. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte
für eine veränderte gesundheitliche Situation, womit die Unzumutbarkeit der
unterirdischen Unterbringung weiterhin zu verneinen sei. Im Rekursentscheid vom
2.
Oktober 2018 hatte die Vorinstanz erwogen, dass das Arztzeugnis vom 29. September
2017.
nicht aussagekräftig sei und der Beschwerdeführer es unterlassen habe,
sein Gesuch zu substanziieren und darzulegen, worin die drohenden Konsequenzen
bei einer Verlegung in eine unterirdische Unterkunft lägen. Zudem befinde sich
der Beschwerdeführer schon seit einem Jahr in einer unterirdischen Unterkunft,
und es seien keine nachteiligen Auswirkungen auf seine Gesundheit ersichtlich.
4.3
Die
Vorinstanz erachtete die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme des
Beschwerdeführers und die vorhandenen Arztzeugnisse im angefochtenen Entscheid
nicht als ausreichenden Beleg für die Unzumutbarkeit einer unterirdischen
Unterbringung. Da der Beschwerdeführer kein aktuelles Arztzeugnis eingereicht
und seinen Arzt während längerer Zeit nicht mehr aufgesucht habe, fehle der
Nachweis, dass er aktuell noch krank sei und seine Krankheit einen Bezug zur
Unterbringungssituation aufweise. Weil der Beschwerdeführer Dr. med. E
seit fast einem Jahr nicht mehr aufgesucht habe, sei nicht davon auszugehen,
dass er noch in einem erheblichen Masse krank sei.
5.
5.1
Gemäss § 7 Abs. 1 VRG sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, den Sachverhalt von
Amtes wegen zu untersuchen. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde
von Amtes wegen dazu, im für den Einzelfall erforderlichen Umfang für die
richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu
sorgen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 7 N. 10). Die behördliche
Untersuchungspflicht endet dort, wo keine Anhaltspunkte vorzufinden sind, die
den Behörden weitere Sachverhaltsabklärungen nahelegen (Plüss, § 7 N. 21).
Die Parteien sind zwar gehalten, an der Erstellung des Sachverhalts mitzuwirken
(vgl. § 7 Abs. 2 VRG). Die Behörde muss in solchen Fällen aber
gleichwohl danach streben, den entscheidrelevanten Sachverhalt abzuklären
(Plüss, § 7 N. 10; VGr, 13. Februar 2020, VB.2019.00634, E. 4.1,
auch zum Ganzen).
5.2
Im Rekurs-
und Beschwerdeverfahren gilt eine abgeschwächte Untersuchungspflicht, da die
Verfahrensbeteiligten einer zusätzlichen Mitwirkungspflicht in Form einer
Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht unterliegen und daher die ihre Rügen
stützenden Tatsachen darzulegen und allenfalls Beweismittel einzureichen haben
(Plüss, § 7 N. 33). Trotz dieser Begründungs- und
Substanziierungspflicht muss die Rekursbehörde von Amtes wegen die notwendig
erscheinenden Sachverhaltsabklärungen treffen und zudem prüfen, ob die
Verwaltungsbehörde ihrer Untersuchungspflicht nachgekommen ist (Marco Donatsch,
Kommentar VRG, § 20 N. 44).
5.3
Allein
gestützt auf die vorhandenen Akten war und ist der gesundheitliche Zustand des
Beschwerdeführers nicht erstellt. Nachdem der Beschwerdeführer ein ärztliches
Zeugnis eingereicht hatte, welches eine unterirdische Unterbringung
ausdrücklich als aus psychiatrischer Sicht unzumutbar bezeichnete, wären die
Vorinstanzen gehalten gewesen, Klarheit über den Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers als entscheidwesentliches Sachverhaltselement zu erlangen.
Der Beschwerdegegner erkannte die Notwendigkeit weiterer Abklärungen, als er
bei Dr. med. E um weitere Auskünfte ersuchte (hiervor E. 4.1).
Nach dem Ausbleiben der von Dr. med. E erfragten Auskünfte war der
für den Entscheid relevante Sachverhalt – der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers – allerdings weiterhin nicht erstellt. Entgegen der
beschwerdegegnerischen Auffassung lässt sich aus der Antwort von Dr. med. E
nicht ableiten, dass das Arztzeugnis vom 29. September 2017 einer fachlichen
Grundlage entbehrt hätte; umso weniger, als derselbe Arzt bereits in den Jahren
2014.
und 2015 beim Beschwerdeführer eine mittelgradige depressive Episode
festgestellt hatte. Entsprechend hätte der Beschwerdegegner eine
vertrauensärztliche Untersuchung anordnen oder den Beschwerdeführer zumindest
auffordern müssen, ein aktuelles ärztliches Zeugnis einzureichen und seine
gesundheitlichen Probleme zu substanziieren. Eine solche Aufforderung blieb
indessen aus. Insbesondere ist keine solche im Schreiben des Sozialamts vom
13.
September 2019 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu
erblicken, in welchem dieses seine Auffassung kundtat, dass Dr. med. E
eine zumindest teilweise Auskunft möglich gewesen wäre, weil das ursprüngliche
Arztzeugnis über die Unzumutbarkeit der unterirdischen Unterbringung "Kenntnisse
der erfragten Punkte" vorausgesetzt hätte. Soweit sich der
Beschwerdegegner nachträglich auf den Standpunkt stellt, es sei notorisch, dass
Dr. med. E auf Wunsch unbesehen Unzumutbarkeitsatteste ausstelle, ist
darauf hinzuweisen, dass ein allfällig mangelnder Beweiswert des vorhandenen
Arztzeugnisses den Beschwerdegegner gerade dazu hätte veranlassen müssen,
entweder den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers von Amtes wegen abklären
zu lassen oder den Beschwerdeführer zumindest aufzufordern, sein Gesuch
weitergehend oder anderweitig zu substanziieren.
5.4
Der
Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, der Beschwerdeführer hätte ohne
Weiteres ein aktuelles Arztzeugnis einreichen können, wenn er tatsächlich noch
krank wäre und seine Krankheit einen Bezug zur Unterbringungssituation hätte.
Damit stellt sie indes zu hohe Anforderungen an die Mitwirkungspflicht: Vom
Beschwerdeführer darf nicht verlangt werden, seinen Gesundheitszustand zu
beweisen. Seiner Mitwirkungspflicht kam er nur knapp in genügendem Masse nach,
indem er mittels eines Arztzeugnisses dartat, dass ihm eine unterirdische
Unterbringung nicht zumutbar sei. Obwohl die behördliche Untersuchungspflicht
im Rekursverfahren nur abgeschwächt gilt (vorstehend E. 5.2), wäre auch
die Vorinstanz gehalten gewesen, Abklärungen hinsichtlich der nicht erstellten
Sachverhaltselemente – namentlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers
und dessen Zusammenhang mit der unterirdischen Unterbringung – zu treffen.
5.5
Zusammenfassend
kamen die Vorinstanzen ihrer Untersuchungspflicht nach § 7 VRG nicht in
genügender Weise nach und erscheint der Sachverhalt als in relevanter Hinsicht
nicht erstellt. Die Sache ist daher insoweit zu weiteren Abklärungen und zum
Neuentscheid an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer hat
bei den notwendigen Sachverhaltsabklärungen vollumfänglich mitzuwirken.
5.6
Der Rüge,
der Beschwerdegegner habe das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers durch
verspätete Zustellung des Schreibens von Dr. med. E vom 30. August
2019.
verletzt, kommt vor diesem Hintergrund keine selbständige Bedeutung zu.
6.
6.1
Zur
Begründung seiner Begehren auf Umplatzierung in eine andere Unterkunft verwies
der Beschwerdeführer darauf, dass er Vater eines inzwischen zwei Jahre alten
Kindes sei. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer könne aus seiner
jetzigen Unterkunft den Kontakt zu seinem Kind und dessen Mutter pflegen und
damit auch die elterliche Sorge ausreichend wahrnehmen. Entsprechend verneinte
sie einen Anspruch auf Umplatzierung in eine andere als die Notunterkunft C
aufgrund der familiären Situation des Beschwerdeführers.
6.2
Der
Beschwerdeführer bringt nicht vor, die Pflege seines Familienlebens sei ihm
aufgrund seiner Unterbringungssituation nicht möglich, sondern macht pauschal
geltend, ihm komme als Vater gestützt auf Art. 13 Abs. 1 BV sowie
Art. 8 EMRK ein Anspruch auf Umplatzierung in eine familienfreundliche
Notunterkunft zu. Dass der Beschwerdeführer überhaupt Kontakt zu seinem Sohn pflegt
– dessen Mutter nicht mit ihm zusammenwohnen will oder kann – geht aus den
Akten nicht hervor; der Beschwerdeführer macht dazu keine Angaben. Auch macht
der Beschwerdeführer nicht geltend, dass sich dabei aufgrund seiner
Unterbringung in C etwas geändert habe. Zwar bestätigte die Mutter des Kindes
am 19. September 2018, dass sie sich mit dem Beschwerdeführer in einer
"stabilen ehe-ähnlichen Beziehung" befinde. Dies sagt allerdings
weder über Kontakte des Beschwerdeführers zu seinem Sohn noch darüber etwas
aus, inwieweit ein Familienleben geführt oder ein Zusammenleben gewünscht
werde. Das Recht auf Familienleben schützt jedoch nur tatsächlich gelebte sowie
– unter engen Voraussetzungen – beabsichtigte familiäre Beziehungen; die
biologische Verwandtschaft zwischen einem leiblichen Elternteil und einem Kind
allein reicht nicht aus, um unter den Schutz von Art. 8 EMRK zu fallen
(EGMR, 21. Dezember 2010, Anayo gegen Deutschland, 20578/07, §§ 56 ff.).
Dass oder weshalb ihm aufgrund seiner Unterbringung in der
Notunterkunft C der persönliche Verkehr mit seinem Sohn nicht oder nur
eingeschränkt möglich wäre, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Gründe hierfür
sind auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, bedingt doch die Wahrnehmung der
elterlichen Sorge durch den Beschwerdeführer keine Betreuung seines Sohnes in
der eigenen Unterkunft, zumal die Obhut über diesen der Mutter zugeteilt worden
ist (hiervor I.B.). Der Beschwerdeführer kann die Unterkunft zudem ungehindert
verlassen, um sein Familienleben zu pflegen. Damit ist eine Beeinträchtigung
des grundrechtlich geschützten Familienlebens des Beschwerdeführers durch seine
derzeitige Unterbringung weder dargetan noch ersichtlich, weshalb die
Vorinstanz aus einer solchen auch keinen Anspruch auf eine Umplatzierung ableiten
musste.
7.
7.1
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu
erlassen. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die
Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.
Dagegen gilt ein Begehren als aussichtsreich, wenn sich die Aussichten auf Gutheissung
oder auf Abweisung ungefähr die Waage halten oder nur geringfügig differieren
(Plüss, § 16 N. 46). Wer zusätzlich nicht
in der Lage ist, seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren, hat überdies
Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (§ 16 Abs. 2 VRG). Die
Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist zu bejahen, wenn die
Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das
Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die
den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16
N. 80 f.).
7.2
Die
Vorinstanz verweigerte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der gestellten
Begehren. Da die Vorinstanz die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme
jedoch als grundsätzlich geeignet erachtete, die Platzierung in einer
unterirdischen Unterkunft als unzulässig erscheinen zu lassen, und der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach den vorstehenden Erwägungen der
Abklärung bedurft hätte, kann der Rekurs nicht als offensichtlich aussichtslos
gelten. Der Beschwerdeführer ist als Nothilfebezüger zudem mittellos. Sollte
die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen ihres Neuentscheids Kosten
auferlegen, so wäre ihm demzufolge die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Angesichts der sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten
sowie der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist zudem von der
Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren
auszugehen. Im Rahmen ihres Neuentscheids hat die Vorinstanz demzufolge auch
über die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Rekursverfahren
zu befinden.
8.
8.1
Praxisgemäss
entspricht eine Rückweisung bei offenem Ausgang des Verfahrens einem vollen
Obsiegen (VGr, 9. Mai 2019, VB.2018.00348, E. 4.2 mit Hinweisen). Der
Beschwerdeführer verlangte im Eventualantrag die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zur Klärung des Sachverhalts, insbesondere seiner gesundheitlichen
Situation. Wie nach der Erstellung des Sachverhalts zu entscheiden sein wird,
steht noch offen. In Anwendung des genannten Grundsatzes erscheint er somit als
obsiegend. Entsprechend sind die Verfahrenskosten dem unterliegenden
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird
damit gegenstandslos.
8.2
Dem
Beschwerdeführer ist eine angemessene Parteientschädigung in Höhe von Fr. 800.-
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG), welche an seinen unentgeltlichen
Rechtsbeistand (sogleich E. 8.3) auszuzahlen ist (Plüss, § 17 N. 45).
8.3
Angesichts
der sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten sowie der
persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist von der Notwendigkeit der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren auszugehen. Nachdem
Rechtsanwalt B erklärt hat, auf das Einreichen einer Honorarnote zu verzichten,
ist die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands nach Ermessen
festzusetzen (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung
des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]). Als
angemessen erweist sich eine Entschädigung von Fr. 800.- (inklusive
Mehrwertsteuer). Nach Abzug der an Rechtsanwalt B auszuzahlenden
Parteientschädigung ist diesem aus der Gerichtskasse folglich keine zusätzliche
Entschädigung auszurichten.
9.
Dieser Rückweisungsentscheid stellt einen
Zwischenentscheid dar, der nur unter den einschränkenden Voraussetzungen von
Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG; SR 173.110) angefochten werden kann.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion
vom 22. Januar 2020 und die Verfügung des Sozialamts vom 4. November
2019.
werden aufgehoben, und die Sache wird zur Festsetzung der Entschädigung
des unentgeltlichen Rechtsbeistands, zur Sachverhaltsabklärung und zum
Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
5.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 800.- zu bezahlen, zahlbar an Rechtsanwalt B
innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.
6.
Das
Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand wird gutgeheissen und dem
Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt B ein solcher bestellt. Nach
Abzug der gemäss Dispositiv-Ziffer 5 hiervor auszuzahlenden
Parteientschädigung wird diesem keine zusätzliche Entschädigung aus der Gerichtskasse
entrichtet.
7.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
8.
Mitteilung an …