VB.2020.00118
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00118
17. Juni 2020Deutsch11 min
(URT.2020.21814)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00118
Urteil
der 4. Kammer
vom 17. Juni 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
3.
C,
alle vertreten
durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist eine
1976 geborene indische Staatsangehörige. Mit Verfügungen vom 7. September
2011 und vom 10. Oktober 2012 bewilligte das Amt für Wirtschaft und Arbeit
des Kantons Zürich (AWA) die Gesuche von E mit Hauptsitz in Indien um Zulassung
von A zur unselbständigen Erwerbstätigkeit bei F im Rahmen zweier je auf zwölf
Monate befristeter Kurzaufenthalte. Einen weiteren arbeitsmarktlichen
Vorentscheid hiess das AWA nach Einholung der Zustimmung des Staatssekretariats
für Migration (SEM) gut, worauf A am 9. Oktober 2013 eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, die nach entsprechenden
arbeitsmarktlichen Vorentscheiden jeweils verlängert wurde, letztmals mit
Gültigkeit bis am 8. Oktober 2017.
B. B ist
ein 1972 geborener Staatsangehöriger Indiens und der Ehemann von A. Im Rahmen
des Familiennachzugs wurde ihm und dem gemeinsamen Sohn, C (geboren 2002), am
14. Oktober 2011 die Einreise bewilligt. In der Folge erhielten sie
ebenfalls eine zuletzt bis am 8. Oktober 2017 befristete
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau bzw. der Mutter.
C. Das
Migrationsamt zeigte A am 2. August 2017 den Verfall ihrer
Aufenthaltsbewilligung an, worauf diese am 14. September 2017 um deren
Verlängerung ersuchte und als (neue) Arbeitgeberin G in Zürich angab.
Gleichentags ersuchten auch B und C um Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligungen. Das AWA wies das Gesuch von G um Bewilligung des
Stellenwechsels von A mit Verfügung vom 8. Januar 2018 ab; den dagegen
erhobenen Rekurs wies die Volkswirtschaftsdirektion am 13. August 2018 ab.
Das Verwaltungsgericht wies sodann mit Urteil vom 20. Februar 2019 die
dagegen erhobene Beschwerde (VB.2018.00582) ab, soweit es darauf eintrat. Nach
weiteren Ausschreibungen der Stelle von A ersuchte G erneut um Bewilligung des
Stellenwechsels, was das AWA mit Verfügung vom 21. Juni 2019 abwies. Ein
dagegen erhobener Rekurs ist bei der Volkswirtschaftsdirektion hängig.
Mit Verfügung vom 15. Februar 2019 wies das
Migrationsamt die Gesuche von A, B und C um Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligungen ab und setzte ihnen zum Verlassen der Schweiz eine
Frist bis am 15. April 2019 an.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion
mit Entscheid vom 24. Januar 2020 ab (Dispositiv-Ziff. I), setze A, B
und C eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 24. April 2020 an
(Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihnen die Kosten des Rekursverfahrens
von Fr. 1'350.- zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung eines jeden
für den Gesamtbetrag (Dispositiv-Ziff. III) und richtete in
Dispositiv-Ziff. IV keine Parteientschädigung aus.
III.
Am 26. Februar 2020 liessen A, B und C Beschwerde
beim Verwaltungsgericht erheben und im Wesentlichen betragen, unter
Entschädigungsfolge sei der angefochtene Rekursentscheid aufzuheben und seien ihre
Aufenthaltsbewilligungen zu verlängern.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete auf Vernehmlassung;
das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Am 16. März 2020
liessen A, B und C dem Verwaltungsgericht weitere Dokumente einreichen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen des
Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführenden ersuchen um
Sistierung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, bis "im
hängigen Verfahren von G gegen das Amt für Wirtschaft und Arbeit betr.
Bewilligung des Stellenwechsels ein Endentscheid gefällt ist". Wie sich im Folgenden zeigt, besteht kein Anlass, das vorliegende
Verfahren zu sistieren; dem entsprechenden Antrag ist nicht stattzugeben.
3.
3.1
Die
Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich nach dem Ausländer- und
Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20), wobei hier
die bis Ende 2018 geltende Gesetzesfassung massgebend ist (vgl. VGr,
19.
Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1). Die Aufenthaltsbewilligung
wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren
Bedingungen verbunden werden. Sie ist befristet und kann verlängert werden,
wenn keine Widerrufsgründe vorliegen (Art. 33 Abs. 2 und 3 AIG).
Nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung
widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer eine mit der
Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält. Als Bedingung im vorgenannten
Sinn gilt auch der Aufenthaltszweck, wie er mit jeder Aufenthaltsbewilligung
verbunden wird (Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela
Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG],
Bern 2010, Art. 62 N. 43).
3.2
Die
Vorinstanz wie auch der Beschwerdegegner erwogen, der Aufenthaltszweck der
Beschwerdeführerin, namentlich deren Tätigkeit für E, sei als erfüllt zu
betrachten und ihre Aufenthaltsbewilligung deshalb gestützt auf Art. 33
Abs. 3 in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG
grundsätzlich nicht zu verlängern (vgl. in diesem Zusammenhang auch VGr,
20.
Februar 2019, VB.2018.00582, E. 4). Folglich müssten auch die
Bewilligungen der Beschwerdeführer 2 und 3 nicht verlängert werden, da
diese im Rahmen des Familiennachzugs zum Verbleib bei der Ehefrau bzw. der
Mutter in die Schweiz kamen.
3.3
3.3.1
Gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG wird eine
Aufenthaltsbewilligung für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann
mit weiteren Bedingungen verbunden werden. Art. 38 Abs. 2 AIG
sieht vor, dass Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung, die zur
selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen sind, ihre
Tätigkeit in der ganzen Schweiz ausüben und die Stelle ohne weitere Bewilligung
wechseln können. Durch diese Bestimmung soll Personen mit einer
Aufenthaltsbewilligung eine möglichst grosse geografische und berufliche
Mobilität ermöglicht werden (Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709 ff., 3751, auch zum
Folgenden). Aus dem Wortlaut und dem Zweck von Art. 38 Abs. 2 AIG
wird klar, dass eine Bedingung, welche den freien Stellenwechsel einschränkt
bzw. von einem arbeitsmarktlichen Vorentscheid abhängig macht, nicht haltbar
ist. Denn eine solche würde die vom Gesetzgeber beabsichtigten Vorteile der
beruflichen Mobilität – insbesondere die administrative Entlastung der Behörden
sowie der Arbeitgeber – vereiteln. Vor diesem Hintergrund ist Art. 38
Abs. 2 AIG so zu verstehen, dass die gemäss Art. 32 Abs. 2 AIG
möglichen "weiteren Bedingungen" eingeschränkt werden, und zwar
insofern, als sie den Stellenwechsel einer zur unselbständigen Erwerbstätigkeit
zugelassenen Person betreffen; derartige Einschränkungen sind nur bei einer
Kurzaufenthaltsbewilligung zulässig (vgl. Art. 32 Abs. 3 Satz 2
und Art. 38 Abs. 1 Satz 2 AIG). Die anderslautende Weisung des
Staatssekretariats für Migration erweist sich somit in dieser Hinsicht als
rechtswidrig (vgl. Weisungen und Erläuterungen
des Staatssekretariats für Migration [SEM] zum Ausländerbereich, Kapitel 4
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, vom Oktober 2013, aktualisiert am
1.
April 2020, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/rechtsgrundlagen/weisungen/auslaender/weisungen-aug-kap4-d.pdf,
Ziff. 4.5.3.1).
3.3.2
Die Beschwerdeführerin erhielt am 9. Oktober 2013 eine
Aufenthaltsbewilligung zur unselbständigen Erwerbstätigkeit, welche regelmässig
verlängert wurde. Darauf war jeweils ihre Haupterwerbstätigkeit sowie ein
Hinweis vermerkt, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit bewilligungspflichtig
sei. Der Beschwerdegegner geht hier sinngemäss davon aus, die Bewilligung sei
nur für die Stelle bei E erteilt worden, weshalb der Stellenwechsel eine
Bewilligung vorausgesetzt hätte. Die Verknüpfung dieser
Aufenthaltsbewilligungen mit einer arbeitsmarktlichen Auflage oder Bedingung,
welche ein Gesuch um Stellenwechsel bei der zuständigen kantonalen Behörde
voraussetzt, widerspricht indes nach dem Gesagten Art. 38 Abs. 2 AIG.
Die in der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nach Auffassung des
Beschwerdegegners enthaltene (sinngemässe) Bindung an ein konkretes Projekt
erweist sich somit als unzulässig. Unter diesem Aspekt kann auch am
vorzitierten Urteil des Verwaltungsgerichts nicht festgehalten werden (VGr,
20.
Februar 2019, VB.2018.00582, E. 3.2 und E. 4).
3.3.3
Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ihre Stelle wechseln
durfte, ohne gegen eine mit der Aufenthaltsbewilligung (zulässigerweise)
Dispositiv
verbundene Bedingung zu verstossen; sie hat demnach den Widerrufsgrund gemäss
Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG nicht gesetzt. Die Nichtverlängerung
ihrer Aufenthaltsbewilligung kann somit nicht darauf gestützt werden.
In diesem Zusammenhang ist ausserdem festzuhalten, dass
die Beschwerdeführerin seit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Oktober
2013 nicht mehr auf die arbeitsmarktlichen Bewilligungen des AWA angewiesen
war, sondern unabhängig davon zur Ausübung einer unselbständigen
Erwerbstätigkeit berechtigt war.
3.4 Es gilt
somit nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdegegner das ihm zustehende
Ermessen bei der (Nicht-)Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtskonform
ausgeübt hat.
3.4.1
Nach Art. 96 Abs. 1 AIG sind beim Entscheid über die Verlängerung
einer Aufenthaltsbewilligung die öffentlichen Interessen und die persönlichen
Verhältnisse sowie der Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers
zu berücksichtigen. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht
nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt. Darunter fallen Missbrauch sowie Über- oder Unterschreitung des
Ermessens (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 15 und
N. 25 ff.). Im Rahmen eines reformatorischen Neuentscheids verfügt
das Verwaltungsgericht praxisgemäss über dieselbe Entscheidbefugnis wie die
Vorinstanz und kann entsprechend einen Ermessensentscheid treffen (Donatsch,
§ 50 N. 70 und § 63 N. 18 mit Hinweisen).
3.4.2
Die Beschwerdeführenden halten sich seit rund 8 ½ Jahren
in der Schweiz auf; die Beschwerdeführenden 1 und 2 sind beruflich
gut integriert. Der Beschwerdeführer 3 reiste als Neunjähriger in die
Schweiz ein und verbrachte somit prägende Jugendjahre hier. Er besucht die internationale
Schule H, wo er "sehr gute Leistungen" erbringt und die dortige Ausbildung
voraussichtlich im Juni 2021 abschliessen wird. Die Beschwerdeführenden wurden
während ihres Aufenthalts sodann nie betrieben, bezogen nie Sozialhilfe und
wurden auch nie straffällig. Ihre soziale Integration kann ebenfalls als
gelungen bezeichnet werden; im verwaltungsgerichtlichen Verfahren haben die
Beschwerdeführenden zahlreiche Referenzschreiben eingereicht, welche sie als
offene und freundliche Personen beschreiben, die sich für andere engagieren.
Der Beschwerdeführer 3 treibt gerne Sport und trainiert auch jüngere
Mitschüler. Des Weiteren ist auch die sprachliche Integration der
Beschwerdeführenden als gut zu qualifizieren: Sie erreichen in der deutschen
Sprache das Referenzniveau B 1 bzw. B 2. Hinzu kommt, dass der Erwerb
von Wohneigentum durch die Beschwerdeführenden 1 und 2 für eine
Verwurzelung in der Schweiz spricht.
3.5 Zusammenfassend
kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführenden keinen Widerrufsgrund
gesetzt haben und in der Schweiz gut integriert sind. Ein öffentliches
Fernhalteinteresse ist sodann nicht ersichtlich, zumal es sich bei den
Beschwerdeführenden 1 und 2 um IT-Fachkräfte handelt, deren Anwesenheit
in der Schweiz auch im Interesse der Gesamtwirtschaft liegt (vgl. Art. 3
Abs. 1 AIG).
Demnach hat der Beschwerdegegner sein Ermessen qualifiziert
fehlerhaft ausgeübt, indem er die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der
Beschwerdeführenden verweigerte. Der Beschwerdegegner ist deshalb einzuladen,
die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden mit Erwerbstätigkeit (bzw.
zum Verbleib bei den Eltern) zu verlängern. Da die momentane Arbeitslosigkeit
der Beschwerdeführerin – wie dargelegt – auf das unrechtmässige Vorgehen des
Beschwerdegegners zurückzuführen ist, ist darin auch kein Widerrufsgrund zu
erblicken.
4.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens
dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG) und ist dieser für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung zu
verpflichten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG sowie § 17 Abs. 2 VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch
geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu
ergreifen. Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83
lit. c Ziff. 2 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat
dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 15. Februar
2019 sowie die Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids vom 24. Januar
2020 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird eingeladen, die
Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden im Sinn der Erwägungen zu
verlängern.
In Abänderung der Dispositiv-Ziff. III und IV des
Rekursentscheids vom 24. Januar 2020 werden die Rekurskosten dem
Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, den
Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu
bezahlen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zu
bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Sie
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …