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Entscheid

VB.2020.00118

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00118

17. Juni 2020Deutsch11 min

(URT.2020.21814)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00118

Urteil

der 4. Kammer

vom 17. Juni 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

3.

C,

alle vertreten

durch RA D,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A ist eine

1976 geborene indische Staatsangehörige. Mit Verfügungen vom 7. September

2011 und vom 10. Oktober 2012 bewilligte das Amt für Wirtschaft und Arbeit

des Kantons Zürich (AWA) die Gesuche von E mit Hauptsitz in Indien um Zulassung

von A zur unselbständigen Erwerbstätigkeit bei F im Rahmen zweier je auf zwölf

Monate befristeter Kurzaufenthalte. Einen weiteren arbeitsmarktlichen

Vorentscheid hiess das AWA nach Einholung der Zustimmung des Staatssekretariats

für Migration (SEM) gut, worauf A am 9. Oktober 2013 eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, die nach entsprechenden

arbeitsmarktlichen Vorentscheiden jeweils verlängert wurde, letztmals mit

Gültigkeit bis am 8. Oktober 2017.

B. B ist

ein 1972 geborener Staatsangehöriger Indiens und der Ehemann von A. Im Rahmen

des Familiennachzugs wurde ihm und dem gemeinsamen Sohn, C (geboren 2002), am

14. Oktober 2011 die Einreise bewilligt. In der Folge erhielten sie

ebenfalls eine zuletzt bis am 8. Oktober 2017 befristete

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau bzw. der Mutter.

C. Das

Migrationsamt zeigte A am 2. August 2017 den Verfall ihrer

Aufenthaltsbewilligung an, worauf diese am 14. September 2017 um deren

Verlängerung ersuchte und als (neue) Arbeitgeberin G in Zürich angab.

Gleichentags ersuchten auch B und C um Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligungen. Das AWA wies das Gesuch von G um Bewilligung des

Stellenwechsels von A mit Verfügung vom 8. Januar 2018 ab; den dagegen

erhobenen Rekurs wies die Volkswirtschaftsdirektion am 13. August 2018 ab.

Das Verwaltungsgericht wies sodann mit Urteil vom 20. Februar 2019 die

dagegen erhobene Beschwerde (VB.2018.00582) ab, soweit es darauf eintrat. Nach

weiteren Ausschreibungen der Stelle von A ersuchte G erneut um Bewilligung des

Stellenwechsels, was das AWA mit Verfügung vom 21. Juni 2019 abwies. Ein

dagegen erhobener Rekurs ist bei der Volkswirtschaftsdirektion hängig.

Mit Verfügung vom 15. Februar 2019 wies das

Migrationsamt die Gesuche von A, B und C um Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligungen ab und setzte ihnen zum Verlassen der Schweiz eine

Frist bis am 15. April 2019 an.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion

mit Entscheid vom 24. Januar 2020 ab (Dispositiv-Ziff. I), setze A, B

und C eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 24. April 2020 an

(Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihnen die Kosten des Rekursverfahrens

von Fr. 1'350.- zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung eines jeden

für den Gesamtbetrag (Dispositiv-Ziff. III) und richtete in

Dispositiv-Ziff. IV keine Parteientschädigung aus.

III.

Am 26. Februar 2020 liessen A, B und C Beschwerde

beim Verwaltungsgericht erheben und im Wesentlichen betragen, unter

Entschädigungsfolge sei der angefochtene Rekursentscheid aufzuheben und seien ihre

Aufenthaltsbewilligungen zu verlängern.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete auf Vernehmlassung;

das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Am 16. März 2020

liessen A, B und C dem Verwaltungsgericht weitere Dokumente einreichen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen des

Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführenden ersuchen um

Sistierung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, bis "im

hängigen Verfahren von G gegen das Amt für Wirtschaft und Arbeit betr.

Bewilligung des Stellenwechsels ein Endentscheid gefällt ist". Wie sich im Folgenden zeigt, besteht kein Anlass, das vorliegende

Verfahren zu sistieren; dem entsprechenden Antrag ist nicht stattzugeben.

3.

3.1

Die

Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich nach dem Ausländer- und

Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20), wobei hier

die bis Ende 2018 geltende Gesetzesfassung massgebend ist (vgl. VGr,

19.

Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1). Die Aufenthaltsbewilligung

wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren

Bedingungen verbunden werden. Sie ist befristet und kann verlängert werden,

wenn keine Widerrufsgründe vorliegen (Art. 33 Abs. 2 und 3 AIG).

Nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung

widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer eine mit der

Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält. Als Bedingung im vorgenannten

Sinn gilt auch der Aufenthaltszweck, wie er mit jeder Aufenthaltsbewilligung

verbunden wird (Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela

Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG],

Bern 2010, Art. 62 N. 43).

3.2

Die

Vorinstanz wie auch der Beschwerdegegner erwogen, der Aufenthaltszweck der

Beschwerdeführerin, namentlich deren Tätigkeit für E, sei als erfüllt zu

betrachten und ihre Aufenthaltsbewilligung deshalb gestützt auf Art. 33

Abs. 3 in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG

grundsätzlich nicht zu verlängern (vgl. in diesem Zusammenhang auch VGr,

20.

Februar 2019, VB.2018.00582, E. 4). Folglich müssten auch die

Bewilligungen der Beschwerdeführer 2 und 3 nicht verlängert werden, da

diese im Rahmen des Familiennachzugs zum Verbleib bei der Ehefrau bzw. der

Mutter in die Schweiz kamen.

3.3

3.3.1

Gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG wird eine

Aufenthaltsbewilligung für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann

mit weiteren Bedingungen verbunden werden. Art. 38 Abs. 2 AIG

sieht vor, dass Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung, die zur

selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen sind, ihre

Tätigkeit in der ganzen Schweiz ausüben und die Stelle ohne weitere Bewilligung

wechseln können. Durch diese Bestimmung soll Personen mit einer

Aufenthaltsbewilligung eine möglichst grosse geografische und berufliche

Mobilität ermöglicht werden (Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen

und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709 ff., 3751, auch zum

Folgenden). Aus dem Wortlaut und dem Zweck von Art. 38 Abs. 2 AIG

wird klar, dass eine Bedingung, welche den freien Stellenwechsel einschränkt

bzw. von einem arbeitsmarktlichen Vorentscheid abhängig macht, nicht haltbar

ist. Denn eine solche würde die vom Gesetzgeber beabsichtigten Vorteile der

beruflichen Mobilität – insbesondere die administrative Entlastung der Behörden

sowie der Arbeitgeber – vereiteln. Vor diesem Hintergrund ist Art. 38

Abs. 2 AIG so zu verstehen, dass die gemäss Art. 32 Abs. 2 AIG

möglichen "weiteren Bedingungen" eingeschränkt werden, und zwar

insofern, als sie den Stellenwechsel einer zur unselbständigen Erwerbstätigkeit

zugelassenen Person betreffen; derartige Einschränkungen sind nur bei einer

Kurzaufenthaltsbewilligung zulässig (vgl. Art. 32 Abs. 3 Satz 2

und Art. 38 Abs. 1 Satz 2 AIG). Die anderslautende Weisung des

Staatssekretariats für Migration erweist sich somit in dieser Hinsicht als

rechtswidrig (vgl. Weisungen und Erläuterungen

des Staatssekretariats für Migration [SEM] zum Ausländerbereich, Kapitel 4

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, vom Oktober 2013, aktualisiert am

1.

April 2020, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/rechtsgrundlagen/weisungen/auslaender/weisungen-aug-kap4-d.pdf,

Ziff. 4.5.3.1).

3.3.2

Die Beschwerdeführerin erhielt am 9. Oktober 2013 eine

Aufenthaltsbewilligung zur unselbständigen Erwerbstätigkeit, welche regelmässig

verlängert wurde. Darauf war jeweils ihre Haupterwerbstätigkeit sowie ein

Hinweis vermerkt, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit bewilligungspflichtig

sei. Der Beschwerdegegner geht hier sinngemäss davon aus, die Bewilligung sei

nur für die Stelle bei E erteilt worden, weshalb der Stellenwechsel eine

Bewilligung vorausgesetzt hätte. Die Verknüpfung dieser

Aufenthaltsbewilligungen mit einer arbeitsmarktlichen Auflage oder Bedingung,

welche ein Gesuch um Stellenwechsel bei der zuständigen kantonalen Behörde

voraussetzt, widerspricht indes nach dem Gesagten Art. 38 Abs. 2 AIG.

Die in der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nach Auffassung des

Beschwerdegegners enthaltene (sinngemässe) Bindung an ein konkretes Projekt

erweist sich somit als unzulässig. Unter diesem Aspekt kann auch am

vorzitierten Urteil des Verwaltungsgerichts nicht festgehalten werden (VGr,

20.

Februar 2019, VB.2018.00582, E. 3.2 und E. 4).

3.3.3

Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ihre Stelle wechseln

durfte, ohne gegen eine mit der Aufenthaltsbewilligung (zulässigerweise)

Dispositiv

verbundene Bedingung zu verstossen; sie hat demnach den Widerrufsgrund gemäss

Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG nicht gesetzt. Die Nichtverlängerung

ihrer Aufenthaltsbewilligung kann somit nicht darauf gestützt werden.

In diesem Zusammenhang ist ausserdem festzuhalten, dass

die Beschwerdeführerin seit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Oktober

2013 nicht mehr auf die arbeitsmarktlichen Bewilligungen des AWA angewiesen

war, sondern unabhängig davon zur Ausübung einer unselbständigen

Erwerbstätigkeit berechtigt war.

3.4 Es gilt

somit nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdegegner das ihm zustehende

Ermessen bei der (Nicht-)Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtskonform

ausgeübt hat.

3.4.1

Nach Art. 96 Abs. 1 AIG sind beim Entscheid über die Verlängerung

einer Aufenthaltsbewilligung die öffentlichen Interessen und die persönlichen

Verhältnisse sowie der Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers

zu berücksichtigen. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht

nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt. Darunter fallen Missbrauch sowie Über- oder Unterschreitung des

Ermessens (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 15 und

N. 25 ff.). Im Rahmen eines reformatorischen Neuentscheids verfügt

das Verwaltungsgericht praxisgemäss über dieselbe Entscheidbefugnis wie die

Vorinstanz und kann entsprechend einen Ermessensentscheid treffen (Donatsch,

§ 50 N. 70 und § 63 N. 18 mit Hinweisen).

3.4.2

Die Beschwerdeführenden halten sich seit rund 8 ½ Jahren

in der Schweiz auf; die Beschwerdeführenden 1 und 2 sind beruflich

gut integriert. Der Beschwerdeführer 3 reiste als Neunjähriger in die

Schweiz ein und verbrachte somit prägende Jugendjahre hier. Er besucht die internationale

Schule H, wo er "sehr gute Leistungen" erbringt und die dortige Ausbildung

voraussichtlich im Juni 2021 abschliessen wird. Die Beschwerdeführenden wurden

während ihres Aufenthalts sodann nie betrieben, bezogen nie Sozialhilfe und

wurden auch nie straffällig. Ihre soziale Integration kann ebenfalls als

gelungen bezeichnet werden; im verwaltungsgerichtlichen Verfahren haben die

Beschwerdeführenden zahlreiche Referenzschreiben eingereicht, welche sie als

offene und freundliche Personen beschreiben, die sich für andere engagieren.

Der Beschwerdeführer 3 treibt gerne Sport und trainiert auch jüngere

Mitschüler. Des Weiteren ist auch die sprachliche Integration der

Beschwerdeführenden als gut zu qualifizieren: Sie erreichen in der deutschen

Sprache das Referenzniveau B 1 bzw. B 2. Hinzu kommt, dass der Erwerb

von Wohneigentum durch die Beschwerdeführenden 1 und 2 für eine

Verwurzelung in der Schweiz spricht.

3.5 Zusammenfassend

kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführenden keinen Widerrufsgrund

gesetzt haben und in der Schweiz gut integriert sind. Ein öffentliches

Fernhalteinteresse ist sodann nicht ersichtlich, zumal es sich bei den

Beschwerdeführenden 1 und 2 um IT-Fachkräfte handelt, deren Anwesenheit

in der Schweiz auch im Interesse der Gesamtwirtschaft liegt (vgl. Art. 3

Abs. 1 AIG).

Demnach hat der Beschwerdegegner sein Ermessen qualifiziert

fehlerhaft ausgeübt, indem er die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der

Beschwerdeführenden verweigerte. Der Beschwerdegegner ist deshalb einzuladen,

die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden mit Erwerbstätigkeit (bzw.

zum Verbleib bei den Eltern) zu verlängern. Da die momentane Arbeitslosigkeit

der Beschwerdeführerin – wie dargelegt – auf das unrechtmässige Vorgehen des

Beschwerdegegners zurückzuführen ist, ist darin auch kein Widerrufsgrund zu

erblicken.

4.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens

dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG) und ist dieser für das Rekurs- und das

Beschwerdeverfahren zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung zu

verpflichten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG sowie § 17 Abs. 2 VRG).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch

geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu

ergreifen. Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83

lit. c Ziff. 2 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat

dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 15. Februar

2019 sowie die Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids vom 24. Januar

2020 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird eingeladen, die

Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden im Sinn der Erwägungen zu

verlängern.

In Abänderung der Dispositiv-Ziff. III und IV des

Rekursentscheids vom 24. Januar 2020 werden die Rekurskosten dem

Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, den

Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu

bezahlen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zu

bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Sie

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an …