VB.2020.00119
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00119
28. August 2020Deutsch10 min
(URT.2020.22012)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00119
Verfügung
des Einzelrichters
vom 28. August 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde B,
vertreten durch die Fürsorgebehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A wurde seit Februar
2015 von der Gemeinde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Aufgrund
nicht deklarierter Einnahmen verpflichtete die Fürsorgebehörde der Gemeinde B
A mit Beschluss vom 16. August 2018, die unrechtmässig bezogenen
Sozialhilfeleistungen an die Gemeinde B grundsätzlich zurück zu erstatten
(Ziffer 1). Zudem würden die rückwirkend berechneten Zusatzleistungen zur
AHV/IV von März 2018 bis August 2018 – nach Abzug der rechtmässig bezogenen
Sozialhilfeleistungen in diesem Zeitrahmen – als anteilsmässige Rückerstattung
für die unrechtmässig bezogenen Leistungen angerechnet, wofür die
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen angewiesen werde, den rückwirkenden
Betrag direkt an die Fürsorgebehörde der Gemeinde B zu überweisen (Ziffer 2).
Danach sei zu entscheiden, in welchem Umfang weitere Rückerstattungen an die
unrechtmässigen Bezüge infolge Nichtdeklarieren der AHV-Rente erfolgten sollten
(Ziffer 3). Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende
Wirkung (Ziffer 4).
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A mit Schreiben vom
28.
September 2018 Rekurs an den Bezirksrat C. Dieser wies den Rekurs mit
Beschluss vom 23. Januar 2020 ab, soweit darauf eingetreten wurde
(Dispositiv-Ziffer III) und trat zudem nicht auf die von der Gemeinde B
gestellten Begehren ein (Dispositiv-Ziffer I und II).
III.
A. Mit
Schreiben vom 27. Februar 2020 reichte A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht ein und beantragte, es sei von einer Rückforderung
abzusehen.
B. Der
Bezirksrat C verzichtete mit Schreiben vom 3. März 2020 auf eine
Vernehmlassung. Die Gemeinde B beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom
25.
März 2020 die Abweisung der Beschwerde.
C. Die
Gemeinde B reichte am 24. April 2020 einen Beschluss über die
Rückforderung unrechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen vom 19. Februar
2020.
mit entsprechendem Rechtskraftstempel zu den Akten. A liess sich dazu
nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG)
für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Gemäss § 38b Abs. 1 lit. b VRG ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen, da das
Rechtsmittel, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, als
gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
2.
2.1
In
materieller Hinsicht geht es vorliegend darum, dass die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin vorwirft, seit 1. Juli 2016 eine AHV-Rente vorbezogen
zu haben, ohne dies zu deklarieren. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin
zwischen dem 22. Mai 2018 und 26. Juli 2018 Vorsorge-Guthaben
auszahlen lassen und dies wiederum verschwiegen, obwohl sie weiterhin mit
wirtschaftlicher Hilfe unterstützt worden sei, da die AHV-Rente nicht
existenzsichernd gewesen sei und der Anspruch auf Zusatzleistungen aufgrund der
fehlenden Unterlagen noch nicht habe berechnet werden können. Deshalb beschloss
die Beschwerdegegnerin am 16. August 2018 die Rückerstattungspflicht der
Beschwerdeführerin im Grundsatz, liess allerdings den zurückzuerstattenden
Betrag noch offen.
2.2
Der
vorliegend angefochtene Beschluss hat bloss die Rückerstattungspflicht im
Grundsatz zum Gegenstand und behielt die Festsetzung der Rückerstattungshöhe
einem weiteren Verfahren vor. Insofern handelt es sich um einen Vor- bzw.
Zwischenentscheid, da die Rückerstattungspflicht sowie die Höhe des
Rückerstattungsbetrags nicht unabhängig voneinander beantwortet werden können
(vgl. dazu BGr, 27. März 2013, 2C_412/2012, E. 1.3 ff. mit
Beispielen; BGE 136 II 165 E. 1.1; BGE 139 V 42 E. 2.2 ff.).
Rechtsmittelentscheide über Vor- und Zwischenentscheide gelten ihrerseits
ebenfalls als Zwischenentscheide (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 32). Zwischenverfügungen
schliessen gegenüber einem Endentscheid das Verfahren vor einer Behörde nicht
ab, sondern stellen lediglich einen Zwischenschritt auf dem Weg zur
Verfahrenserledigung dar; sie erwachsen grundsätzlich nicht in Rechtskraft,
vielmehr kann deren Rechtmässigkeit zusammen mit dem Endentscheid überprüft
werden (BGr, 13. Juni 2012, 8C_871/2011, E. 4.4; BGE 139 V 42 E. 2.3).
Daraus folgt aber ebenso, dass Vor- und Zwischenentscheide akzessorisch zu
einem Hauptverfahren sind und nur für die Dauer desselben Bestand haben; mit
dem Endentscheid in der Sache fallen sie dahin (BGE 139 V 42 E. 2.3).
2.3
Die
Beschwerdegegnerin hat den Beschluss über die Rückforderung unrechtmässig
bezogener Sozialhilfeleistungen inzwischen – am 19. Februar 2020 – gefällt
und reichte diesen am 24. April 2020 zu den Akten. Demgemäss habe die
Beschwerdeführerin unrechtmässige Sozialhilfeleistungen von Fr. 30'408.00
an die Gemeinde B zurückzuerstatten, bzw. nach Abzug der bereits
verrechneten Rückerstattung über die Zusatzleistungen von Fr. 2'513.70
noch Fr. 27'894.30. Diese Verfügung wurde am 4. März 2020 versendet,
und gemäss Rechtskraftstempel des Bezirksrates C sei bis am 22. April 2020
dagegen kein Rechtsmittel eingelegt worden.
2.4
Da der
Endentscheid (Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 19. Februar 2020) über
die Rückforderung von Sozialhilfeleistungen inzwischen rechtskräftig ist, fiel
der Zwischenentscheid, der mit vorliegender Beschwerde angefochten wurde,
dahin, und es besteht kein aktuelles Rechtschutzinteresse mehr an dessen
Beurteilung. Vielmehr ist das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin
während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen, weshalb dieses
als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 55; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 25).
2.5
Auf das
Erfordernis des aktuellen Interesses kann zwar ausnahmsweise verzichtet werden,
wenn eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem
Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder
gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die Klärung einer
Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (Bertschi, § 21 N. 25; BGE 131 II 670, E. 1.2; VGr, 14. Januar 2015, VB.2014.00658, E. 2.1).
Vorliegend ist ein solcher Verzicht jedoch nicht angezeigt, zumal es der
Beschwerdeführerin offen gestanden wäre, ein Rechtsmittel gegen den
Endentscheid einzulegen und die sich hier stellenden Rechtsfragen überprüfen zu
lassen.
3.
3.1
Die Kosten
des Beschwerdeverfahrens sind bei Gegenstandslosigkeit in erster Linie so zu
verlegen, dass den Prozessaussichten nach dem Stand der Streitsache vor der
Gegenstandslosigkeit Rechnung getragen wird (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13
N. 75).
3.2
Eine
summarische Prüfung des angefochtenen Beschlusses des Bezirksrats ergibt, dass
dieser wohl zu Unrecht (teilweise) nicht auf den Rekurs der Beschwerdeführerin
eingetreten ist, weil die Rekursschrift keinen Antrag enthalten habe. Zwar
kommt der Vorinstanz bei der Beurteilung, ob ein Antrag den formellen
Erfordernissen von § 23 Abs. 1 VRG genügt, ein gewisses Ermessen zu.
Der Anfechtungswille der Beschwerdeführerin ergibt sich aber unmissverständlich
aus der Rekursschrift, was die Vorinstanz in der nachfolgenden Erwägung sodann
auch bestätigte, indem sie einige der Rügen trotzdem materiell prüfte. Somit
wäre sie zumindest verpflichtet gewesen, der Beschwerdeführerin eine Nachfrist
zur Verbesserung des Rekurses anzusetzen (§ 23 Abs. 2 VRG). Aber auch
soweit die Vorinstanz trotzdem (sinngemäss oder teilweise) auf den Rekurs
eingetreten ist, verletzte sie, indem sie lediglich prüfte, ob die
Beschwerdeführerin den früheren Fürsorgesekretär über den Bezug der
Pensionskassengelder informiert habe, ihre sich aus Art. 29 Abs. 2 BV
ergebende Begründungspflicht. Aus den Akten – und auch aus dem angefochtenen
Entscheid der Beschwerdegegnerin – ergab sich hinreichend, dass die
Beschwerdeführerin geltend machte, dass sie den früheren Fürsorgesekretär über
den Bezug der AHV-Renten informiert habe. Gegenüber der Beschwerdeführerin als
juristische Laiin auf der Unterscheidung zwischen Pensionskassengeldern und
AHV-Renten zu beharren, und zum Schluss zu kommen, dass es unwahrscheinlich
sei, dass die Beschwerdeführerin den früheren Fürsorgesekretär über die
Pensionskassengelder informiert habe, weil dieser beim Bezug der
Pensionskassengelder nicht mehr für die Beschwerdegegnerin tätig gewesen sei,
ist überspitzt formalistisch. Die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, darauf
einzugehen, ob eine Information über den Vorbezug der AHV-Renten, sollte diese tatsächlich
stattgefunden haben, einen Einfluss auf die Rückerstattungspflicht der
Beschwerdeführerin gehabt hätte. Die Verletzung der Begründungspflicht durch
die Vorinstanz zusammen mit dem zu Unrecht erfolgten Nichteintreten auf den
Rekurs hätte zur Aufhebung des Rekursentscheids geführt, weshalb die Kosten des
Beschwerdeverfahrens unter Geltung des Verursacherprinzips der Vorinstanz
aufzuerlegen sind (Plüss, § 13 N. 59).
4.
4.1
Vorliegend
rechtfertigt es sich, im Sinn einer Eventualbegründung, zur Begründetheit der
Beschwerde in materieller Hinsicht Stellung zu nehmen: Die Beschwerdeführerin
bezog seit Juli 2016 eine AHV-Rente im Vorbezug und erhielt gleichzeitig
wirtschaftliche Sozialhilfe. Die AHV-Rente liess sie sich auf ein Konto bei der
Bank D auszahlen, welches auf eine der Beschwerdegegnerin nicht bekannte
Adresse der Beschwerdeführerin in E lautete. Die Beschwerdeführerin bestreitet
dies nicht, sondern macht geltend, den früheren Fürsorgesekretär mündlich am
Schalter über die AHV-Renten informiert zu haben. Es sei nicht ihr Fehler, wenn
die Beschwerdegegnerin dies nicht berücksichtigt habe. Ob diese Ansicht der
Beschwerdeführerin zutrifft, ist zumindest fraglich: So wurde sie mehrmals
darauf aufmerksam gemacht, dass sie Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse unverzüglich der Fürsorgebehörde schriftlich mitzuteilen habe.
Insofern wäre die Beschwerdeführerin mit einer mündlichen Mitteilung am
Schalter ihrer Mitwirkungspflicht nur ungenügend nachgekommen. Ohnehin ist die
Aussage der Beschwerdeführerin, den Fürsorgesekretär über den Bezug der
AHV-Renten informiert zu haben, aber wenig glaubwürdig. Insbesondere liess sie
sich die AHV-Renten auf ein Konto bei der Bank D auszahlen, welches zwar
auf die Beschwerdeführerin lautete, allerdings auf eine Adresse in E. Dies
deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein musste,
dass sie die AHV-Renten gegenüber der Beschwerdegegnerin hätte deklarieren
müssen und lässt ihre Behauptung, den damaligen Fürsorgesekretär mündlich darauf
hingewiesen zu haben, als reine Schutzbehauptung erscheinen. Sodann wäre es der
Beschwerdeführerin ohne Weiteres zumutbar gewesen, die Beschwerdegegnerin erneut
auf den Vorbezug der AHV-Renten aufmerksam zu machen, sobald sie bemerkt hatte,
dass ihr weiterhin der volle Betrag an wirtschaftlicher Hilfe ausgerichtet
wurde. Dies war spätestens im Dezember 2016 der Fall, als sie die
Unterstützungsverfügung für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2017 erhielt. In
dieser wurde nämlich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin über keinerlei
Einkommen und Vermögen verfügte. Insofern hat die Beschwerdeführerin ihre sich
aus § 18 des Sozialhilfegesetzes vom
14.
Juni 1981 (SHG) ergebende Meldepflicht verletzt. Die
Deklaration der AHV-Renten gegenüber der Steuerbehörde, welche die
Beschwerdeführerin ordnungsgemäss vorgenommen hatte, reicht dazu jedenfalls
nicht aus (VGr, 4. Februar 2019, VB.2018.00264, E. 3.2). Nach dem
Gesagten wäre nicht zu beanstanden gewesen, dass die Beschwerdegegnerin von
einem unrechtmässigen, auf einer Meldepflichtverletzung beruhenden
Leistungsbezug, der zu einer Rückerstattungspflicht nach § 26 lit. a SHG führt, ausging. Dies hätte zur Abweisung des Rechtsmittels geführt.
4.2
Aber
selbst wenn die Beschwerdeführerin darauf hätte vertrauen dürfen, dass aufgrund
der von ihr gemachten Meldung an den damaligen Fürsorgesekretär, ihr die
AHV-Rente nicht anzurechnen sei, würde dies nicht dazu führen, dass sie die
Sozialhilfe nicht zurückerstatten müsste. Denn unabhängig vom
Rückerstattungstatbestand gemäss § 26 SHG sind Zuwendungen, die aus einem
nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund erfolgen, in
analoger Anwendung von Art. 62 ff. des Obligationenrechts (OR) als
ungerechtfertigte Bereicherung zurückzuerstatten (BGE 105 Ia 214 E. 5;
VGr, 30. Oktober 2013, VB.2013.00593, E. 3.2).
5.
Beim vorliegenden Entscheid über das gegen einen
Zwischenentscheid erhobene Rechtsmittel handelt es sich seinerseits ebenfalls
um einen Zwischenentscheid (vgl. Bertschi, § 19a N. 32), der gemäss
Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005.
(BGG) vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar ist, wenn er einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 645.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Bezirksrat C auferlegt.
4.
Gegen diese
Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,
einzureichen.
5.
Mitteilung an …