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Entscheid

VB.2020.00119

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00119

28. August 2020Deutsch10 min

(URT.2020.22012)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00119

Verfügung

des Einzelrichters

vom 28. August 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Gerichtsschreiberin

Cornelia Moser.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde B,

vertreten durch die Fürsorgebehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A wurde seit Februar

2015 von der Gemeinde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Aufgrund

nicht deklarierter Einnahmen verpflichtete die Fürsorgebehörde der Gemeinde B

A mit Beschluss vom 16. August 2018, die unrechtmässig bezogenen

Sozialhilfeleistungen an die Gemeinde B grundsätzlich zurück zu erstatten

(Ziffer 1). Zudem würden die rückwirkend berechneten Zusatzleistungen zur

AHV/IV von März 2018 bis August 2018 – nach Abzug der rechtmässig bezogenen

Sozialhilfeleistungen in diesem Zeitrahmen – als anteilsmässige Rückerstattung

für die unrechtmässig bezogenen Leistungen angerechnet, wofür die

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen angewiesen werde, den rückwirkenden

Betrag direkt an die Fürsorgebehörde der Gemeinde B zu überweisen (Ziffer 2).

Danach sei zu entscheiden, in welchem Umfang weitere Rückerstattungen an die

unrechtmässigen Bezüge infolge Nichtdeklarieren der AHV-Rente erfolgten sollten

(Ziffer 3). Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende

Wirkung (Ziffer 4).

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A mit Schreiben vom

28.

September 2018 Rekurs an den Bezirksrat C. Dieser wies den Rekurs mit

Beschluss vom 23. Januar 2020 ab, soweit darauf eingetreten wurde

(Dispositiv-Ziffer III) und trat zudem nicht auf die von der Gemeinde B

gestellten Begehren ein (Dispositiv-Ziffer I und II).

III.

A. Mit

Schreiben vom 27. Februar 2020 reichte A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht ein und beantragte, es sei von einer Rückforderung

abzusehen.

B. Der

Bezirksrat C verzichtete mit Schreiben vom 3. März 2020 auf eine

Vernehmlassung. Die Gemeinde B beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom

25.

März 2020 die Abweisung der Beschwerde.

C. Die

Gemeinde B reichte am 24. April 2020 einen Beschluss über die

Rückforderung unrechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen vom 19. Februar

2020.

mit entsprechendem Rechtskraftstempel zu den Akten. A liess sich dazu

nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG)

für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Gemäss § 38b Abs. 1 lit. b VRG ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen, da das

Rechtsmittel, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, als

gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

2.

2.1

In

materieller Hinsicht geht es vorliegend darum, dass die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin vorwirft, seit 1. Juli 2016 eine AHV-Rente vorbezogen

zu haben, ohne dies zu deklarieren. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin

zwischen dem 22. Mai 2018 und 26. Juli 2018 Vorsorge-Guthaben

auszahlen lassen und dies wiederum verschwiegen, obwohl sie weiterhin mit

wirtschaftlicher Hilfe unterstützt worden sei, da die AHV-Rente nicht

existenzsichernd gewesen sei und der Anspruch auf Zusatzleistungen aufgrund der

fehlenden Unterlagen noch nicht habe berechnet werden können. Deshalb beschloss

die Beschwerdegegnerin am 16. August 2018 die Rückerstattungspflicht der

Beschwerdeführerin im Grundsatz, liess allerdings den zurückzuerstattenden

Betrag noch offen.

2.2

Der

vorliegend angefochtene Beschluss hat bloss die Rückerstattungspflicht im

Grundsatz zum Gegenstand und behielt die Festsetzung der Rückerstattungshöhe

einem weiteren Verfahren vor. Insofern handelt es sich um einen Vor- bzw.

Zwischenentscheid, da die Rückerstattungspflicht sowie die Höhe des

Rückerstattungsbetrags nicht unabhängig voneinander beantwortet werden können

(vgl. dazu BGr, 27. März 2013, 2C_412/2012, E. 1.3 ff. mit

Beispielen; BGE 136 II 165 E. 1.1; BGE 139 V 42 E. 2.2 ff.).

Rechtsmittelentscheide über Vor- und Zwischenentscheide gelten ihrerseits

ebenfalls als Zwischenentscheide (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 32). Zwischenverfügungen

schliessen gegenüber einem Endentscheid das Verfahren vor einer Behörde nicht

ab, sondern stellen lediglich einen Zwischenschritt auf dem Weg zur

Verfahrenserledigung dar; sie erwachsen grundsätzlich nicht in Rechtskraft,

vielmehr kann deren Rechtmässigkeit zusammen mit dem Endentscheid überprüft

werden (BGr, 13. Juni 2012, 8C_871/2011, E. 4.4; BGE 139 V 42 E. 2.3).

Daraus folgt aber ebenso, dass Vor- und Zwischenentscheide akzessorisch zu

einem Hauptverfahren sind und nur für die Dauer desselben Bestand haben; mit

dem Endentscheid in der Sache fallen sie dahin (BGE 139 V 42 E. 2.3).

2.3

Die

Beschwerdegegnerin hat den Beschluss über die Rückforderung unrechtmässig

bezogener Sozialhilfeleistungen inzwischen – am 19. Februar 2020 – gefällt

und reichte diesen am 24. April 2020 zu den Akten. Demgemäss habe die

Beschwerdeführerin unrechtmässige Sozialhilfeleistungen von Fr. 30'408.00

an die Gemeinde B zurückzuerstatten, bzw. nach Abzug der bereits

verrechneten Rückerstattung über die Zusatzleistungen von Fr. 2'513.70

noch Fr. 27'894.30. Diese Verfügung wurde am 4. März 2020 versendet,

und gemäss Rechtskraftstempel des Bezirksrates C sei bis am 22. April 2020

dagegen kein Rechtsmittel eingelegt worden.

2.4

Da der

Endentscheid (Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 19. Februar 2020) über

die Rückforderung von Sozialhilfeleistungen inzwischen rechtskräftig ist, fiel

der Zwischenentscheid, der mit vorliegender Beschwerde angefochten wurde,

dahin, und es besteht kein aktuelles Rechtschutzinteresse mehr an dessen

Beurteilung. Vielmehr ist das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin

während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen, weshalb dieses

als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 55; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 25).

2.5

Auf das

Erfordernis des aktuellen Interesses kann zwar ausnahmsweise verzichtet werden,

wenn eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem

Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder

gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die Klärung einer

Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (Bertschi, § 21 N. 25; BGE 131 II 670, E. 1.2; VGr, 14. Januar 2015, VB.2014.00658, E. 2.1).

Vorliegend ist ein solcher Verzicht jedoch nicht angezeigt, zumal es der

Beschwerdeführerin offen gestanden wäre, ein Rechtsmittel gegen den

Endentscheid einzulegen und die sich hier stellenden Rechtsfragen überprüfen zu

lassen.

3.

3.1

Die Kosten

des Beschwerdeverfahrens sind bei Gegenstandslosigkeit in erster Linie so zu

verlegen, dass den Prozessaussichten nach dem Stand der Streitsache vor der

Gegenstandslosigkeit Rechnung getragen wird (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13

N. 75).

3.2

Eine

summarische Prüfung des angefochtenen Beschlusses des Bezirksrats ergibt, dass

dieser wohl zu Unrecht (teilweise) nicht auf den Rekurs der Beschwerdeführerin

eingetreten ist, weil die Rekursschrift keinen Antrag enthalten habe. Zwar

kommt der Vorinstanz bei der Beurteilung, ob ein Antrag den formellen

Erfordernissen von § 23 Abs. 1 VRG genügt, ein gewisses Ermessen zu.

Der Anfechtungswille der Beschwerdeführerin ergibt sich aber unmissverständlich

aus der Rekursschrift, was die Vorinstanz in der nachfolgenden Erwägung sodann

auch bestätigte, indem sie einige der Rügen trotzdem materiell prüfte. Somit

wäre sie zumindest verpflichtet gewesen, der Beschwerdeführerin eine Nachfrist

zur Verbesserung des Rekurses anzusetzen (§ 23 Abs. 2 VRG). Aber auch

soweit die Vor­instanz trotzdem (sinngemäss oder teilweise) auf den Rekurs

eingetreten ist, verletzte sie, indem sie lediglich prüfte, ob die

Beschwerdeführerin den früheren Fürsorgesekretär über den Bezug der

Pensionskassengelder informiert habe, ihre sich aus Art. 29 Abs. 2 BV

ergebende Begründungspflicht. Aus den Akten – und auch aus dem angefochtenen

Entscheid der Beschwerdegegnerin – ergab sich hinreichend, dass die

Beschwerdeführerin geltend machte, dass sie den früheren Fürsorgesekretär über

den Bezug der AHV-Renten informiert habe. Gegenüber der Beschwerdeführerin als

juristische Laiin auf der Unterscheidung zwischen Pensionskassengeldern und

AHV-Renten zu beharren, und zum Schluss zu kommen, dass es unwahrscheinlich

sei, dass die Beschwerdeführerin den früheren Fürsorgesekretär über die

Pensionskassengelder informiert habe, weil dieser beim Bezug der

Pensionskassengelder nicht mehr für die Beschwerdegegnerin tätig gewesen sei,

ist überspitzt formalistisch. Die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, darauf

einzugehen, ob eine Information über den Vorbezug der AHV-Renten, sollte diese tatsächlich

stattgefunden haben, einen Einfluss auf die Rückerstattungspflicht der

Beschwerdeführerin gehabt hätte. Die Verletzung der Begründungspflicht durch

die Vorinstanz zusammen mit dem zu Unrecht erfolgten Nichteintreten auf den

Rekurs hätte zur Aufhebung des Rekursentscheids geführt, weshalb die Kosten des

Beschwerdeverfahrens unter Geltung des Verursacherprinzips der Vorinstanz

aufzuerlegen sind (Plüss, § 13 N. 59).

4.

4.1

Vorliegend

rechtfertigt es sich, im Sinn einer Eventualbegründung, zur Begründetheit der

Beschwerde in materieller Hinsicht Stellung zu nehmen: Die Beschwerdeführerin

bezog seit Juli 2016 eine AHV-Rente im Vorbezug und erhielt gleichzeitig

wirtschaftliche Sozialhilfe. Die AHV-Rente liess sie sich auf ein Konto bei der

Bank D auszahlen, welches auf eine der Beschwerdegegnerin nicht bekannte

Adresse der Beschwerdeführerin in E lautete. Die Beschwerdeführerin bestreitet

dies nicht, sondern macht geltend, den früheren Fürsorgesekretär mündlich am

Schalter über die AHV-Renten informiert zu haben. Es sei nicht ihr Fehler, wenn

die Beschwerdegegnerin dies nicht berücksichtigt habe. Ob diese Ansicht der

Beschwerdeführerin zutrifft, ist zumindest fraglich: So wurde sie mehrmals

darauf aufmerksam gemacht, dass sie Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen

Verhält­nisse unverzüglich der Fürsorgebehörde schriftlich mitzuteilen habe.

Insofern wäre die Beschwerdeführerin mit einer mündlichen Mitteilung am

Schalter ihrer Mitwirkungspflicht nur ungenügend nachgekommen. Ohnehin ist die

Aussage der Beschwerdeführerin, den Fürsorgesekretär über den Bezug der

AHV-Renten informiert zu haben, aber wenig glaubwürdig. Insbesondere liess sie

sich die AHV-Renten auf ein Konto bei der Bank D auszahlen, welches zwar

auf die Beschwerdeführerin lautete, allerdings auf eine Adresse in E. Dies

deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein musste,

dass sie die AHV-Renten gegenüber der Beschwerdegegnerin hätte deklarieren

müssen und lässt ihre Behauptung, den damaligen Fürsorgesekretär mündlich darauf

hingewiesen zu haben, als reine Schutzbehauptung erscheinen. Sodann wäre es der

Beschwerdeführerin ohne Weiteres zumutbar gewesen, die Beschwerdegegnerin erneut

auf den Vorbezug der AHV-Renten aufmerksam zu machen, sobald sie bemerkt hatte,

dass ihr weiterhin der volle Betrag an wirtschaftlicher Hilfe ausgerichtet

wurde. Dies war spätestens im Dezember 2016 der Fall, als sie die

Unterstützungsverfügung für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2017 erhielt. In

dieser wurde nämlich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin über keinerlei

Einkommen und Vermögen verfügte. Insofern hat die Beschwerdeführerin ihre sich

aus § 18 des Sozialhilfegesetzes vom

14.

Juni 1981 (SHG) ergebende Meldepflicht verletzt. Die

Deklaration der AHV-Renten gegenüber der Steuerbehörde, welche die

Beschwerdeführerin ordnungsgemäss vorgenommen hatte, reicht dazu jedenfalls

nicht aus (VGr, 4. Februar 2019, VB.2018.00264, E. 3.2). Nach dem

Gesagten wäre nicht zu beanstanden gewesen, dass die Beschwerdegegnerin von

einem unrechtmässigen, auf einer Meldepflichtverletzung beruhenden

Leistungsbezug, der zu einer Rückerstattungspflicht nach § 26 lit. a SHG führt, ausging. Dies hätte zur Abweisung des Rechtsmittels geführt.

4.2

Aber

selbst wenn die Beschwerdeführerin darauf hätte vertrauen dürfen, dass aufgrund

der von ihr gemachten Meldung an den damaligen Fürsorgesekretär, ihr die

AHV-Rente nicht anzurechnen sei, würde dies nicht dazu führen, dass sie die

Sozialhilfe nicht zurückerstatten müsste. Denn unabhängig vom

Rückerstattungstatbestand gemäss § 26 SHG sind Zuwendungen, die aus einem

nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund erfolgen, in

analoger Anwendung von Art. 62 ff. des Obligationenrechts (OR) als

ungerechtfertigte Bereicherung zurückzuerstatten (BGE 105 Ia 214 E. 5;

VGr, 30. Oktober 2013, VB.2013.00593, E. 3.2).

5.

Beim vorliegenden Entscheid über das gegen einen

Zwischenentscheid erhobene Rechtsmittel handelt es sich seinerseits ebenfalls

um einen Zwischenentscheid (vgl. Bertschi, § 19a N. 32), der gemäss

Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni

2005.

(BGG) vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar ist, wenn er einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 645.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Bezirksrat C auferlegt.

4.

Gegen diese

Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,

einzureichen.

5.

Mitteilung an …