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Entscheid

VB.2020.00120

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00120

1. September 2020Deutsch17 min

(URT.2020.22025)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00120

Urteil

der 4. Kammer

vom 1. September 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kirchenrat der Ev.-ref. Landeskirche

des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Medienmitteilung des Kirchenrates vom 9. Oktober 2019,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Beschluss vom 2. Oktober 2019 sprach der Kirchenrat der

Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich die Abberufung von A

aus dem Amt als Pfarrerin in der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde C aus. Eine

Medienmitteilung dazu wurde A am 9. Oktober 2019 zugestellt; gleichentags

informierte der Kirchenrat damit die Öffentlichkeit. Mit Eingabe vom

29. Oktober 2019 liess A dem Kirchenrat beantragen, es sei festzustellen,

dass die Medienmitteilung vom 9. Oktober 2019 widerrechtlich gewesen sei.

Mit Beschluss vom 4. Dezember 2019 wies der Kirchenrat das Gesuch ab; in

der Rechtsmittelbelehrung verwies er auf den Rekurs an die Rekurskommission der

Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich.

B. Am

3. Januar 2020 liess A gegen den Beschluss des Kirchenrats bei der

Rekurskommission rekurrieren. Mit Schreiben vom 9. Januar 2020 gab deren

Präsident den Parteien Gelegenheit, sich zur Zuständigkeit der Rekurskommission

zu äussern; in der Folge trat Letztere mit Entscheid vom 24. Februar 2020

nicht auf den Rekurs ein und überwies diesen an das Verwaltungsgericht.

Erwägungen

II.

Mit der Eingabe vom 3. Januar 2020 lässt A [dem

Verwaltungsgericht] beantragen, unter Entschädigungsfolge sei "die

Verfügung des Kirchenrats vom 4. Dezember 2019" aufzuheben und es sei

festzustellen, dass die Medienmitteilung des Kirchenrats vom 9. Oktober

2019.

widerrechtlich gewesen sei.

Mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2020 liess der

Kirchenrat beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Beschwerde abzuweisen,

soweit darauf einzutreten sei. Innert erstreckter Frist liess A am 4. Mai

2020.

replizieren, worauf der Kirchenrat am 15. Mai 2020 duplizierte. Am

2.

Juni 2020 liess A dazu erneut Stellung nehmen, worauf sich auch der

Kirchenrat mit Eingabe vom 9. Juni 2020 erneut vernehmen liess.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

1.1.1

Nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amts wegen. Gemäss

§ 18 Abs. 1 Satz 1 des Kirchengesetzes vom 9. Juli 2007

(KiG, LS 181.1) sind Anordnungen kirchlicher Organe bei den staatlichen

Organen anfechtbar, soweit sie sich unmittelbar auf kantonales Recht stützen. § 18 KiG wird durch § 7 Abs. 1 der

Verordnung zum Kirchengesetz und zum Gesetz über die anerkannten jüdischen

Gemeinden vom 8. Juli 2009 (KiV, LS 180.11) wie folgt konkretisiert: Anordnungen

kirchlicher Organe sind bei den staatlichen Organen anfechtbar, wenn die

Verletzung von unmittelbar anwendbarem kantonalem Recht geltend gemacht wird

(Abs. 1). Wird die Verletzung kirchlich-körperschaftlichen Rechts geltend

gemacht, richtet sich der Rechtsweg nach den Bestimmungen der kantonalen

kirchlichen Körperschaften (Abs. 2). Nach der Weisung des Regierungsrates

zu § 18 KiG sind "Anordnungen von Bezirkskirchenpflegen und von

den Exekutiven der kantonalen kirchlichen Körperschaften, soweit sie sich

direkt auf staatliches Recht stützen", beim Verwaltungsgericht anfechtbar

(Weisung des Regierungsrates zum Kirchengesetz vom 31. Mai 2006, ABl 2006,

573.

ff., 610; vgl. auch VGr, 15. Mai 2013,

VB.2013.00023, E. 3.3; Jürg Bosshart/Martin Bertschi, in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19b

N. 69 f.).

1.1.2

Der Kirchenrat ist als Exekutive der Evangelisch-reformierten Landeskirche

ein kirchliches Organ in Sinn von § 18 KiG (vgl. § 7 Abs. 1 lit. b KiG). Sein Beschluss vom 4. Dezember 2019 ist somit beim

Verwaltungsgericht anfechtbar, wenn die Verletzung von unmittelbar anwendbarem

kantonalem Recht geltend gemacht wird. Der Kirchenrat stützte seine

Medienmitteilung zwar auf seine Informationspflicht gemäss Art. 223

Abs. 2 der Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des

Kantons Zürich vom 17. März 2009 (KirchenO, LS 181.10). Die

Beschwerdeführerin rügt jedoch primär eine Verletzung des Gesetzes über die

Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG, LS 170.4);

gemäss Art. 23 Abs. 1 KirchenO richten sich die Bearbeitung und

Bekanntgabe von Informationen, Personendaten und besonderen Personendaten nach

dem kantonalen Recht. Mithin geht es um Überprüfung einer geltend gemachten

Verletzung von unmittelbar anwendbarem kantonalem Recht, wofür das

Verwaltungsgericht zuständig ist.

1.2

Die

Beschwerdeführerin beantragt, es sei festzustellen, dass die Medienmitteilung

des Kirchenrats vom 9. Oktober 2019 widerrechtlich war. Dieses Begehren,

welches sich auf § 21 lit. d IDG stützt, setzt ein entsprechendes

Feststellungsinteresse voraus (vgl. Barbara Widmer, in: Bruno Baeriswyl/Beat

Rudin [Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des

Kantons Zürich [IDG], Zürich etc. 2012 [Praxiskommentar IDG], § 21

N. 2 und N. 16; Bosshart/Bertschi, § 19 N. 23 f.). Ein

solches ist vorliegend in den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten

"negativen Folgen der Medienmitteilung" zu erblicken.

1.3

Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Vor Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 lit. a und b VRG nur Rechtsverletzungen sowie die

unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der

Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen. Entsprechend darf das Verwaltungsgericht die

Ermessensausübung nur auf Missbrauch, Über- oder Unterschreitung hin

überprüfen, es sei denn, eine Gesetzesbestimmung sehe die Prüfung der

Angemessenheit vor (§ 50 Abs. 2 VRG). Dies gilt

selbst dann, wenn das Verwaltungsgericht – wie im vorliegenden Fall – als erste

Rechtsmittelinstanz über (erstinstanzliche) Anordnungen oberster

Verwaltungsorgane entscheidet (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50

N. 67; Regina Kiener, Kommentar VRG, § 41 N. 13). Diese obersten

Organe haben die Angemessenheit ihrer Entscheide selbst zu verantworten; das

Verwaltungsgericht soll nicht deren Ermessen durch das eigene ersetzen (Weisung des Regierungsrates zum Gesetz über die Anpassung des kantonalen

Verwaltungsverfahrensrechts vom 27. Mai 2009, ABl 2009,

801.

ff., 860).

2.2

Die Beschwerdeführerin

bringt zur Zulässigkeit der Rüge der Unangemessenheit im vorliegenden Verfahren

vor, dass sich diese aus der Rechtsweggarantie sowie Art. 77 der

Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101) ergebe. Damit

dringt sie jedoch nicht durch. Denn Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV, SR 101) verlangt nicht, dass eine Angemessenheitskontrolle bzw.

Ermessensüberprüfung stattfindet (BGE 142 II 49 E. 4.4; 137 I 235

E. 2.5; BGr, 26. März 2013, 2C_114/2012, E. 2.3; vgl. auch

ABl 2009, 860). Sodann ergibt sich auch aus Art. 77 Abs. 1 KV nicht,

dass im vorliegenden Verfahren eine Ermessensüberprüfung zu erfolgen hätte

(vgl. Isabelle Häner, in: dies./Markus Rüssli/Evi

Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc.

2007, Art. 77 N. 15 ff.). Die Kognition des

Dispositiv

Verwaltungsgerichts ist demnach auf Sachverhalts- und Rechtsfragen beschränkt.

3.

Wie sich im Folgenden zeigen wird, ist der

relevante Sachverhalt hinlänglich erstellt. Auf die Befragung der Mitglieder

der Kirchgemeinde D sowie von E kann demnach verzichtet werden; gleich verhält

es sich mit den beantragten Befragungen von F, G, H und I.

4.

4.1 Das Gesetz über die Information und den Datenschutz behandelt den

Datenschutz und die Bestimmungen zur Informationstätigkeit in einer aufeinander

abgestimmten Weise und versucht so, ein Gleichgewicht zwischen den beiden

Materien zu schaffen. Das Gesetz regelt dabei drei Hauptkategorien der

Informationsbekanntgabe: die – vorliegend zu beurteilende –

Informationstätigkeit von Amtes wegen (§ 14 IDG), das Informationszugangsrecht

(§ 20 IDG) und die weiteren Fälle der (aktiven oder passiven) Weitergabe

von Personendaten (§§ 16 ff. IDG). Letztere Bestimmungen beziehen

sich damit nicht auf die Bekanntgabe von Personendaten im Rahmen der

Informationstätigkeit von Amtes wegen (zum Ganzen VGr, 16. Dezember

2015, VB.2015.00536, E. 3.2 und E. 4.2.2; vgl.

VGr, 19. März 2015, VB.2014.00341, E. 4.2.2 – 19. Mai 2010,

VB.2010.00025, E. 2.6; Stephan C. Brunner, Persönlichkeitsschutz bei

der behördlichen Information der Öffentlichkeit von Amtes wegen: Ein Leitfaden,

ZBl 111/2010, S. 595 ff., 613 f.). Die in

§ 23 IDG in allgemeiner Weise aufgeführten öffentlichen oder privaten

Interessen, die einer Bekanntgabe von Informationen entgegenstehen können, sind

jedoch auch bei der aktiven Informationstätigkeit zu berücksichtigen (VGr, 16. Dezember 2015, VB.2015.00536,

E. 4.2.1; Marco Fey, Praxiskommentar IDG, § 14 N. 25; Weisung

des Regierungsrates zum Gesetz über die Information und den Datenschutz

[IDG] vom 9. November 2005, ABl 2005, 1283 ff.,

1301, 1309, 1315). Es ist somit jeweils eine einzelfallbezogene

Interessenabwägung vorzunehmen.

4.2 Als

öffentliches Organ im Sinn von § 1 Abs. 2 IDG untersteht der

Kirchenrat diesem Gesetz (vgl. Bruno Baeriswyl, Praxiskommentar IDG, § 2

N. 2; Beat Rudin, Praxiskommentar IDG, § 3 N. 4). Gemäss

§ 14 Abs. 1 IDG ist er gehalten, von sich aus über seine Tätigkeit

von allgemeinem Interesse zu informieren. Art. 222 Abs. 3 KirchenO

hält fest, dass der Kirchenrat die Öffentlichkeit über wesentliche

Angelegenheiten der Landeskirche informiert; diese Bestimmung präzisiert und

ergänzt somit § 14 Abs. 1 IDG für den Kirchenrat. Die

Informationstätigkeit von Amtes wegen hat rasch (das heisst unmittelbar nach

einem Entscheid oder Ereignis), umfassend (das heisst, die Information enthält

alle zum Verständnis notwendigen Sachverhaltselemente) und sachlich (das heisst

unvoreingenommen und frei von Propaganda) zu erfolgen (ABl 2005,

1309; vgl. auch § 4 IDG und Baeriswyl, § 4 N. 8 ff.).

4.3 Über

hängige Verfahren darf gemäss § 14 Abs. 3 IDG nur informiert werden,

wenn dies zur Berichtigung oder Vermeidung falscher Meldungen notwendig ist

oder wenn in einem besonders schweren oder Aufsehen erregenden Fall die

unverzügliche Information angezeigt ist. Im Einzelfall ist das

Interesse der Öffentlichkeit, informiert zu werden, mit den entgegenstehenden

(vor allem) privaten Geheimhaltungsinteressen abzuwägen (Fey, § 14

N. 30; vgl. Beat Rudin, in: ders./Bruno Baeriswyl [Hrsg.], Praxiskommentar

zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Basel-Stadt [IDG],

Zürich etc. 2014, § 20 N. 52). Die Hängigkeit beurteilt

sich nach dem anwendbaren Verfahrensrecht, wobei diese bis zum rechtskräftigen

Abschluss des Verfahrens besteht (vgl. ABl 2005, 1310). Sind

die Voraussetzungen einer Information gestützt auf § 14 Abs. 3 IDG

erfüllt, so dürfen in deren Rahmen grundsätzlich auch besondere Personendaten

im Sinn von § 3 Abs. 4 IDG bekannt gegeben werden (Brunner, S. 614).

Im Rahmen der Information über ein hängiges Verfahren kann mit Blick auf die

Gebote der Klarheit und Sachlichkeit angezeigt sein, auf den vorläufigen,

ungesicherten Informationsstand hinzuweisen (Urs Saxer,

Öffentlichkeitsinformationen von Behörden im Rechtsstaat, medialex 2004,

S. 19 ff. [medialex], 26).

4.4 Zum Zeitpunkt der Medienmitteilung war die Abberufung der

Beschwerdeführerin noch nicht rechtskräftig, da Letzterer der Rekurs an die Rekurskommission

der Evangelisch-reformierten Landeskirche zur Verfügung stand; ein

solcher ist mittlerweile denn auch hängig (vgl. Art. 228 Abs. 1

lit. c und Art. 229 Abs. 1 KirchenO). Demnach war eine

diesbezügliche Information der Öffentlichkeit nur zulässig, wenn ein besonders

schwerer oder Aufsehen erregender Fall vorlag. In diesem Zusammenhang ist dem

Kirchenrat zwar zuzustimmen, dass die Abberufung einer Pfarrerin eine

wesentliche Angelegenheit der Landeskirche im Sinn von Art. 222

Abs. 3 KirchenO darstellt. Diese Bestimmung kann jedoch nicht als

gesetzliche Grundlage für eine (ausnahmsweise) aktive Information über ein

laufendes Verfahren herangezogen werden; diesbezüglich ist – auch für den

Kirchenrat – einzig § 14 Abs. 3 IDG massgebend (Art. 23

Abs. 1 KirchenO).

Gemäss Art. 133 KirchenO kommt eine Abberufung nur in

Betracht, wenn Pfarrerinnen oder Pfarrer sich zur Weiterführung ihres Amts als

unfähig oder unwürdig erwiesen haben oder deren Verhalten Ursache schwerer

Missstände in der Kirchgemeinde ist. Diese Massnahme ist somit als ultima ratio

zu verstehen, die nur sehr selten ergriffen wird (vgl. Art. 224

Abs. 2 KirchenO). Mit Blick auf das von der Öffentlichkeit und den Medien

bekundete Interesse am Fall der Beschwerdeführerin und dem Ausnahmecharakter

der Abberufung ist mithin von einem Aufsehen erregenden Fall im Sinn von

§ 14 Abs. 3 IDG auszugehen (vgl. auch § 15 IDG). Daran ändert

auch der Umstand nichts, dass in den Medien (vor Veröffentlichung der

Medienmitteilung) während einer gewissen Zeit nicht mehr über die Kirchgemeinde

C und/oder die Beschwerdeführerin berichtet wurde.

4.5

4.5.1 Für die

Beurteilung der Rechtmässigkeit der Medienmitteilung an sich gilt es, gewisse

Leitlinien aufzustellen. Verallgemeinerungen sind jedoch nur beschränkt

möglich, da die zu berücksichtigenden Interessen stark vom konkreten Anlass

bzw. Vorfall abhängen (vgl. Saxer, medialex, S. 24 ff., auch zum

Folgenden). Auf jeden Fall sind dabei die öffentlichen und

privaten Interessen, die im Rahmen der Interessenabwägung gemäss

§ 23 IDG einer Bekanntgabe von Informationen entgegenstehen

können, zu beleuchten. Demnach ist primär zu prüfen, wie sehr die

Informationsbekanntgabe in die Privatsphäre der betroffenen Person bzw. in deren

Persönlichkeitsrechte sowie gegebenenfalls in andere Grundrechte Betroffener

eingreift (vgl. Baeriswyl, § 23 N. 22 ff., auch zum Folgenden;

zu den drei Teilbereichen der Privatsphäre [Geheim- bzw. Intimsphäre,

Privatbereich und Gemein- bzw. Öffentlichkeitsbereich] Andreas Meili, Basler

Kommentar, 6. A., Basel 2018, Art. 28 ZGB N. 23 ff.). Des Weiteren

ist zu berücksichtigen, ob (auch) besondere Personendaten bekannt gegeben

werden (zum Begriff § 3 Abs. 4 IDG), da diesen eine besondere Gefahr

einer Persönlichkeitsverletzung immanent ist. Zum Schutz der Betroffenen kann

eine anonymisierte Information erforderlich sein. Eine Anonymisierung kann etwa

dann unterbleiben, wenn die betroffene Person selber an die Öffentlichkeit

gelangte oder auf die Anonymität verzichtet hat. Gleiches gilt betreffend

Personen, die im Kontext der behördlichen Information wegen ihrer Position oder

wegen des Ereignisses als relative Personen der Zeitgeschichte zu betrachten

sind und die sich deshalb nur in engeren Grenzen auf den Schutz ihrer

Persönlichkeit berufen können (Urs Saxer, Behördliche Informationen im

Spannungsfeld von Informationsbedürfnis und [strafrechtlichem]

Vertraulichkeitsschutz, ZSR 123/2004 I, S. 233 ff. [ZSR],

256 f.; zum Begriff der absoluten bzw. relativen Person der Zeitgeschichte

vgl. BGE 127 III 481 E. 2c/aa mit Hinweisen). Unabhängig davon

besteht ein Interesse der Öffentlichkeit, von fehlerhaften Amtshandlungen zu

erfahren und fehlbare Amtsträger zu kennen (BGE 126 III 209 E. 4).

4.5.2 Im Sinn des

Sachlichkeitsgebots ist zu verlangen, dass die Angaben inhaltlich korrekt sind,

wobei nicht jede Ungenauigkeit oder Unvollständigkeit eine behördliche

Information als unsachlich erscheinen lässt; zu unterlassen sind jedoch

irreführende, tatsachenwidrige und verletzende Äusserungen. In diesem

Zusammenhang ist etwa zu beurteilen, ob die betroffene Person unnötiger- oder

fälschlicherweise (zu) negativ dargestellt wird; eine Vorverurteilung ist zu

unterlassen (Saxer, medialex, S. 26). Darüber hinaus ist auch der Schutz

der Privatsphäre Dritter zu berücksichtigen, was insbesondere dann relevant

sein kann, wenn die informierende Behörde als Arbeitgeberin auch gegenüber

weiteren Beteiligten eine Fürsorgepflicht wahrzunehmen hat.

4.5.3 Mit

Blick auf die Verhältnismässigkeit behördlicher Information ist sodann jeweils

zu prüfen, ob die behördliche Äusserung für das zu erreichende Ziel geeignet

und erforderlich und ob die damit einhergehende Eingriffswirkung den

betroffenen Personen zumutbar ist (vgl. Saxer, ZSR, S. 244, auch zum

Folgenden). Unter dem Aspekt der Eignung ist insbesondere zu prüfen, ob und

gegebenenfalls welche negativen Nebeneffekte eine Information haben könnte.

Unter dem Titel der Erforderlichkeit ist zu verlangen, dass sich Art und Inhalt

der Information den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls anpassen, sodass

diese für allfällig betroffene Personen möglichst geringe Auswirkungen zeitigt.

Unzumutbar ist eine behördliche Information, wenn im Rahmen der Abwägung von

öffentlichen und privaten Interessen die negativen Auswirkungen auf Betroffene

stärker ins Gewicht fallen als das öffentliche Interesse an der Information

(vgl. § 23 IDG).

4.6

4.6.1

Die Medienmitteilung enthält neben der vorliegend zentralen Information

über den Beschluss des Beschwerdegegners zur Abberufung der Beschwerdeführerin verschiedene

weitere Angaben. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die Nennung des

Namens der Beschwerdeführerin vom Informationsbedürfnis der interessierten

Kreise gedeckt ist. Auch mit Blick auf die bereits öffentlich bekannten

Informationen zur Kirchgemeinde C und der Beschwerdeführerin selbst war eine

Anonymisierung nicht notwendig, zumal es sich – wie aufgezeigt – um einen Aufsehen

erregenden Fall handelt. Das Informationsbedürfnis bestand demnach aufgrund und

in Zusammenhang mit einem bestimmten aussergewöhnlichen Ereignis, womit die

Beschwerdeführerin in diesem Kontext als relative Person der Zeitgeschichte zu

qualifizieren ist.

4.6.2

In der Medienmitteilung fehlt jedoch ein Hinweis, dass der

Abberufungsbeschluss des Beschwerdegegners noch nicht rechtskräftig ist und bei

der Rekurskommission der Evangelisch-reformierten Landeskirche angefochten

werden kann. Ein solcher Hinweis ist bei einer ausnahmsweisen Medienmitteilung

während laufenden Verfahrens gestützt auf § 14 Abs. 3 IDG zwingend, damit

gegenüber der Öffentlichkeit klargestellt ist, dass der mitgeteilte Beschluss im

Rechtsmittelverfahren noch aufgehoben werden könnte (vgl. etwa auch

Art. 74 Abs. 3 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007

[StPO, SR 312.0], wonach bei der Orientierung der Öffentlichkeit durch

Staatsanwaltschaft und Gerichte der Grundsatz der Unschuldsvermutung zu beachten

ist). Indem der Beschwerdegegner dies unterliess, informierte er die

Öffentlichkeit unvollständig und damit im Ergebnis unrichtig. Mit dem Titel der

Medienmitteilung, in welchem ausgeführt wird, der Kirchenrat habe das

"letzte noch hängige Administrativverfahren in der Kirchgemeinde C

abgeschlossen", wird gar der gegenteilige Eindruck erweckt.

4.6.3

Des Weiteren enthält die Medienmitteilung Angaben zu verschiedenen Aspekten

der Administrativuntersuchung. So werden insbesondere Spannungen in der

Kirchenpflege und im Pfarramt C erwähnt, die in den Jahren 2015 und 2016

"eskalierte[n]". Des Weiteren wurden zwei "von der Pfarrerin

gewünschte Gespräche" im Vorfeld der Abberufung, die jedoch nicht zu einer

"einvernehmlichen Lösung geführt hatten", in die Medienmitteilung

aufgenommen. Ebenso wurde darin ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Lauf

der Untersuchung "Ergänzungsbefragungen und die Befragung weiterer

Personen" verlangte. In diesem Zusammenhang ist

festzuhalten, dass eine umfassende Information nicht bedeutet, dass die

Öffentlichkeit über jeden Verfahrensschritt im Detail informiert werden muss

(vgl. ABl 2005, 1309; BGE 130 I 290 E. 3.2 [zur

Behördeninformation im Vorfeld von Abstimmungen]). Die etwas weitschweifigen

Ausführungen zum Verfahren liegen jedoch noch im Rahmen des Ermessens des

Beschwerdegegners; die Medienmitteilung gibt die Vorgeschichte bis hin zum

Abberufungsbeschluss denn auch neutral und tatsachengetreu wieder.

4.6.4

Sodann wird in der Medienmitteilung ausgeführt, dass sich die

Beschwerdeführerin "zur Führung eines Pfarramts als unfähig und unwürdig

erwiesen" habe. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die

Mitteilung über eine Abberufung grundsätzlich nicht ohne Hinweise auf die

Leistung und/oder das Verhalten der betroffenen Person erfolgen kann. Die

gewählte Formulierung ist jedoch für eine Pressemitteilung wohl unüblich, wirkt

sehr hart und scheint ein Werturteil über die Beschwerdeführerin zu enthalten.

Dem Durchschnittsleser der Medienmitteilung dürfte nicht bekannt sein, dass die

Begriffe "unfähig" und "unwürdig" in Art. 133 KirchenO

enthalten sind und Voraussetzungen zur Abberufung gewählter Pfarrerinnen und

Pfarrer bezeichnen. Es fehlt mithin der Kontext, der zum Verständnis und zur

Einordnung der verwendeten Begrifflichkeiten notwendig wäre, was die

Medienmitteilung in dieser Hinsicht als unvollständig erscheinen lässt. Der

Kirchenrat hätte diesbezüglich explizit auf die Bestimmung der Kirchenordnung

verweisen können, um Klarheit darüber zu schaffen, woher die gewählte

Formulierung stammt.

4.7 Nach dem

Gesagten ist die Medienmitteilung vom 9. Oktober 2019 teilweise nicht vom

Zweck der aktiven Information über ein hängiges Verfahren gedeckt bzw.

unvollständig. Sie verletzt demnach den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und

erweist sie sich somit in diesen Teilen als widerrechtlich (Art. 5

Abs. 2 BV; § 8 Abs. 1 IDG; vgl. Baeriswyl, § 8

N. 6 ff.; Griffel, Kommentar VRG, § 10c N. 25; Brunner, S. 606 ff.).

4.8 Die

Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen. Es ist festzustellen, dass der

Inhalt der Medienmitteilung vom 9. Oktober 2019 im Sinn der

Erwägungen teilweise widerrechtlich ist.

5.

Die Gerichtskosten sind der mehrheitlich unterliegenden Beschwerdeführerin zu 2/3 und dem Beschwerdegegner zu 1/3

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Der Beschwerdeführerin steht bei diesem Verfahrensausgang

keine Parteientschädigung zu, und dem Beschwerdegegner als öffentlichem Organ

ist ebenfalls keine solche zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG; vgl. zur

Entschädigung des Gemeinwesens Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17

N. 50 ff.).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Beschluss des Beschwerdegegners

vom 4. Dezember 2019 (KRK 2019-785) aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Inhalt der Medienmitteilung

des Beschwerdegegners vom 9. Oktober 2019 im Sinn der Erwägungen teilweise

widerrechtlich ist.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 2'670.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin zu 2/3 und dem Beschwerdegegner zu

1/3 auferlegt.

4. Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an …