VB.2020.00122
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00122
19. Juni 2020Deutsch8 min
(URT.2020.21818)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00122
Urteil
der 4. Kammer
vom 19. Juni 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
ein 1977 geborener Staatsangehöriger Tunesiens. Er heiratete am 28. Juni
2008 in Tunesien, die Schweizer Bürgerin C, geboren 1962. Am 17. September
2008 reiste er in die Schweiz ein, wo er eine Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei der Ehefrau erhielt. Nach zwei kürzeren Trennungen wurde die
eheliche Gemeinschaft gemäss Urteil des Bezirksgerichts D vom 17. Mai 2011
am 7. März 2011 definitiv aufgegeben. Aus diesem Grund verweigerte das
Migrationsamt mit Verfügung vom 5. Dezember 2011 die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung von A und wies ihn aus der Schweiz weg. Die Verfügung
blieb unangefochten. Mit Urteil des Bezirksgerichts D vom 30. September
2013 wurde die Ehe von C und A geschieden. Letzterer verliess die Schweiz nicht
und heiratete am 19. März 2014 in D erneut C. In der Folge erhielt er
abermals eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau, letztmals
mit Gültigkeit bis am 18. März 2021.
B. Während
seiner Anwesenheit trat A wiederholt strafrechtlich in Erscheinung:
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E vom 20. Juli
2011: Geldstrafe von 120 Tagessätzen, unter Ansetzung einer Probezeit von
zwei Jahren, und eine Busse von Fr. 500.- wegen einfacher
Körperverletzung, einfacher Körperverletzung mit Gift, Waffe oder gefährlichem
Gegenstand, Tätlichkeiten und mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E vom 9. September
2011: gemeinnützige Arbeit von 360 Stunden und eine Busse von Fr. 300.-
wegen Diebstahls, Tätlichkeiten und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E vom 29. September
2011: gemeinnützige Arbeit von 120 Stunden wegen Diebstahls und
Hausfriedensbruchs;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E vom 13. September
2012: Geldstrafe von 50 Tagessätzen wegen rechtswidrigen Aufenthalts;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E vom 9. Mai
2016: Geldstrafe von 30 Tagessätzen wegen versuchten Diebstahls.
C. Am
13. Juni 2019 beantragte A die Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2019 wies das Migrationsamt das Gesuch ab.
Erwägungen
II.
Mit Entscheid vom 28. Januar 2020 wies die
Sicherheitsdirektion den dagegen erhobenen Rekurs ab (Dispositiv-Ziff. I),
auferlegte A die Rekurskosten von Fr. 875.- (Dispositiv-Ziff. II) und
richtete in Dispositiv-Ziff. III keine Parteientschädigung aus.
III.
Dagegen liess A am 26. Februar 2020 Beschwerde
erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid
aufzuheben und der Beschwerdegegner anzuweisen, dem Beschwerdeführer die
Niederlassungsbewilligung zu erteilen und beim Staatssekretariat für Migration
(SEM) die Zustimmung zu beantragen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am
3.
März 2020 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine
Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des
Migrationsamts betreffend das Aufenthalts-recht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach Art. 42 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben die Ehegatten von
Schweizerinnen und Schweizern nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen
Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf Erteilung der
Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG
erfüllt sind. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung sind die folgenden Kriterien
bei der Beurteilung der Integration zu berücksichtigen: die Beachtung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte
der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die
Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d). Dieser
abschliessende Kriterienkatalog wird in Art. 77a und Art. 77c ff. der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007.
(VZAE, SR 142.201) konkretisiert (vgl. Botschaft vom 8. März
2013.
zur Änderung des Ausländergesetzes, BBl 2012, 2379 ff., 2427).
2.2
Die
Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer erfülle sowohl die zeitlichen
Voraussetzungen als auch die Integrationskriterien gemäss Art. 58a
Abs. 1 lit. b–d AIG. Aufgrund der von ihm erwirkten Strafen könne
jedoch "keine Rede davon sein, dass er die öffentliche Sicherheit und
Ordnung beachtet". Denn gemäss Weisung des Migrationsamts vom
4.
Januar 2019 (Erteilung der Niederlassungsbewilligung, Ziff. 3.1.2.1)
sei bei einer kumulierten Freiheitsstrafe von 320 Tagen die
Niederlassungsbewilligung zu verweigern (vgl. zur Umrechnung von Tagessätzen
und gemeinnütziger Arbeit Art. 36 Abs. 1 und 79a Abs. 4 des
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]). Der
Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Integrationsbeurteilung habe "im
Rahmen einer zukunftsgerichteten Gesamtbetrachtung zu erfolgen", wobei
Defizite bei einzelnen Kriterien durch ausgeprägt vorhandene andere Kriterien aufgewogen
werden könnten. Ausserdem sei bei Straftaten zu berücksichtigen, welche
Rechtsgüter verletzt wurden und wie lange die Tatbegehung schon zurückliege.
2.3
2.3.1
Die vier Integrationskriterien gemäss Art. 58a AIG sind auch bei der
Beurteilung der Integration im Rahmen eines Einbürgerungsverfahrens massgebend (vgl.
Art. 12 Abs. 1 lit. a–d des Bürgerrechtsgesetzes vom
20.
Juni 2014 [BüG, SR 141.0] sowie BBl 2012, 2427). Es
rechtfertigt sich deshalb, bei der Auslegung des Kriteriums der Beachtung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 58a Abs. 1
lit. a AIG in Verbindung mit Art. 77a VZAE auch auf die
Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016 (BüV, SR 141.01)
abzustellen. Nach dem als Auslegungshilfe heranzuziehenden Art. 4
Abs. 2 BüV, der das entsprechende Integrationskriterium gemäss
Bürgerrechtsgesetz konkretisiert, gilt ein Bewerber unter anderem dann nicht
als erfolgreich integriert, wenn im Strafregister-Informationssystem VOSTRA
eine ihn betreffende (und für das SEM einsehbare) unbedingte Strafe oder eine
teilbedingte Freiheitsstrafe für ein Vergehen oder ein Verbrechen, eine
bedingte oder teilbedingte Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen, eine
bedingte Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, ein bedingter oder teilbedingter
Freiheitsentzug von mehr als drei Monaten oder eine bedingte oder teilbedingte
gemeinnützige Arbeit von mehr als 360 Stunden als Hauptsanktion eingetragen
ist (lit. a und d).
2.3.2
Der Beschwerdeführer erwirkte in den Jahren 2011 und 2012 eine bedingte Geldstrafe
von mehr als 90 Tagessätzen und ausserdem mehrere unbedingte Strafen für
Verbrechen und Vergehen. Zuletzt wurde er im Mai 2016 wegen eines versuchten
Verbrechens mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen belegt
(vgl. Art. 139 Ziff. 1 und 186 StGB in Verbindung mit Art. 10
StGB). Die meisten dieser Taten liegen heute zwar rund neun Jahre zurück; dies
ändert jedoch nichts am Umstand, dass sie weiterhin im VOSTRA verzeichnet sind.
Der Beschwerdeführer weist zwar zu Recht darauf hin, dass für eine Einbürgerung
höhere Anforderungen an die Gesetzestreue zu stellen sind als für die Erteilung
der Niederlassungsbewilligung. Indem er jedoch mehrfach mit Strafen belegt
wurde, die gemäss Art. 4 Abs. 2
lit. a und d BüV auf eine nicht erfolgreiche Integration hindeuten, ist
auch mit Blick auf Art. 58a Abs. 1 lit. a in Verbindung mit
Art. 77a VZAE auf die Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung zu schliessen.
2.3.3
Diese Feststellung wird durch weiteres aktenkundiges Verhalten des
Beschwerdeführers untermauert. So sind für die Jahre 2010 und 2011 mehrere
Fälle ehelicher Gewalt dokumentiert, die zu Eheschutzmassnahmen, insbesondere
zu einem mehrmonatigen Kontaktverbot, führten. Der Beschwerdeführer räumte denn
auch selbst ein, gegenüber seiner Ehefrau "mehrere Male tätlich geworden
zu sein" und ihr gedroht zu haben. Das entsprechende Verfahren wegen
Drohung etc.. wurde in der Folge jedoch sistiert und danach eingestellt.
Entsprechend dürfen diese Dokumente und insbesondere die Strafakten nicht ohne
Weiteres in die ausländerrechtliche Beurteilung miteinbezogen werden. Wenn sie
jedoch eindeutig den Schluss zulassen, dass verpönte Handlungen stattgefunden
haben, die für das ausländerrechtliche Verfahren (etwa im Zusammenhang mit der
Frage der Integration) relevant sind, so können diese – nicht als Straftaten,
aber als fehlbare Handlungen – mit der gebotenen Vorsicht bzw. nach dem
Grundsatz der freien Beweiswürdigung in die verwaltungsrechtliche Beurteilung
bzw. Interessenabwägung einbezogen werden (BGr, 21. März
Dispositiv
2017, 2C_810/2016, E. 4.2.1 mit Hinweisen). Demnach kann das durch
verschiedene behördliche Dokumente nachgewiesene gewalttätige Verhalten des
Beschwerdeführers vorliegend in die Interessenabwägung miteinbezogen werden.
2.3.4
Nach dem Gesagten kann das Integrationskriterium gemäss Art. 58a
Abs. 1 lit. a AIG beim Beschwerdeführer (derzeit) nicht als erfüllt
betrachtet werden. Auch bei Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer
geschädigten Rechtsgüter und der seither verstrichenen Zeit sind seine
Straftaten nicht so stark zu relativieren, dass das Kriterium der Beachtung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung als erfüllt betrachtet werden könnte.
Des Weiteren kann offenbleiben, ob eine Kompensierung von
Defiziten bei einem Integrationskriterium durch die weiteren drei ausgeglichen
werden kann. Denn dem Beschwerdeführer, der sich nunmehr seit rund zwölf Jahren
in der Schweiz aufhält, kann weder eine ausgesprochen gute sprachliche
Integration noch eine ausserordentlich gelungene wirtschaftliche Integration
attestiert werden.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung
zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) erhoben
werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …