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Entscheid

VB.2020.00122

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00122

19. Juni 2020Deutsch8 min

(URT.2020.21818)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00122

Urteil

der 4. Kammer

vom 19. Juni 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A ist

ein 1977 geborener Staatsangehöriger Tunesiens. Er heiratete am 28. Juni

2008 in Tunesien, die Schweizer Bürgerin C, geboren 1962. Am 17. September

2008 reiste er in die Schweiz ein, wo er eine Aufenthaltsbewilligung zum

Verbleib bei der Ehefrau erhielt. Nach zwei kürzeren Trennungen wurde die

eheliche Gemeinschaft gemäss Urteil des Bezirksgerichts D vom 17. Mai 2011

am 7. März 2011 definitiv aufgegeben. Aus diesem Grund verweigerte das

Migrationsamt mit Verfügung vom 5. Dezember 2011 die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung von A und wies ihn aus der Schweiz weg. Die Verfügung

blieb unangefochten. Mit Urteil des Bezirksgerichts D vom 30. September

2013 wurde die Ehe von C und A geschieden. Letzterer verliess die Schweiz nicht

und heiratete am 19. März 2014 in D erneut C. In der Folge erhielt er

abermals eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau, letztmals

mit Gültigkeit bis am 18. März 2021.

B. Während

seiner Anwesenheit trat A wiederholt strafrechtlich in Erscheinung:

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E vom 20. Juli

2011: Geldstrafe von 120 Tagessätzen, unter Ansetzung einer Probezeit von

zwei Jahren, und eine Busse von Fr. 500.- wegen einfacher

Körperverletzung, einfacher Körperverletzung mit Gift, Waffe oder gefährlichem

Gegenstand, Tätlichkeiten und mehrfacher Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E vom 9. September

2011: gemeinnützige Arbeit von 360 Stunden und eine Busse von Fr. 300.-

wegen Diebstahls, Tätlichkeiten und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E vom 29. September

2011: gemeinnützige Arbeit von 120 Stunden wegen Diebstahls und

Hausfriedensbruchs;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E vom 13. September

2012: Geldstrafe von 50 Tagessätzen wegen rechtswidrigen Aufenthalts;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E vom 9. Mai

2016: Geldstrafe von 30 Tagessätzen wegen versuchten Diebstahls.

C. Am

13. Juni 2019 beantragte A die Erteilung der Niederlassungsbewilligung.

Mit Verfügung vom 12. Juli 2019 wies das Migrationsamt das Gesuch ab.

Erwägungen

II.

Mit Entscheid vom 28. Januar 2020 wies die

Sicherheitsdirektion den dagegen erhobenen Rekurs ab (Dispositiv-Ziff. I),

auferlegte A die Rekurskosten von Fr. 875.- (Dispositiv-Ziff. II) und

richtete in Dispositiv-Ziff. III keine Parteientschädigung aus.

III.

Dagegen liess A am 26. Februar 2020 Beschwerde

erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid

aufzuheben und der Beschwerdegegner anzuweisen, dem Beschwerdeführer die

Niederlassungsbewilligung zu erteilen und beim Staatssekretariat für Migration

(SEM) die Zustimmung zu beantragen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am

3.

März 2020 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine

Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des

Migrationsamts betreffend das Aufenthalts-recht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach Art. 42 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes

vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben die Ehegatten von

Schweizerinnen und Schweizern nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen

Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf Erteilung der

Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG

erfüllt sind. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung sind die folgenden Kriterien

bei der Beurteilung der Integration zu berücksichtigen: die Beachtung der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte

der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die

Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d). Dieser

abschliessende Kriterienkatalog wird in Art. 77a und Art. 77c ff. der

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober

2007.

(VZAE, SR 142.201) konkretisiert (vgl. Botschaft vom 8. März

2013.

zur Änderung des Ausländergesetzes, BBl 2012, 2379 ff., 2427).

2.2

Die

Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer erfülle sowohl die zeitlichen

Voraussetzungen als auch die Integrationskriterien gemäss Art. 58a

Abs. 1 lit. b–d AIG. Aufgrund der von ihm erwirkten Strafen könne

jedoch "keine Rede davon sein, dass er die öffentliche Sicherheit und

Ordnung beachtet". Denn gemäss Weisung des Migrationsamts vom

4.

Januar 2019 (Erteilung der Niederlassungsbewilligung, Ziff. 3.1.2.1)

sei bei einer kumulierten Freiheitsstrafe von 320 Tagen die

Niederlassungsbewilligung zu verweigern (vgl. zur Umrechnung von Tagessätzen

und gemeinnütziger Arbeit Art. 36 Abs. 1 und 79a Abs. 4 des

Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]). Der

Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Integrationsbeurteilung habe "im

Rahmen einer zukunftsgerichteten Gesamtbetrachtung zu erfolgen", wobei

Defizite bei einzelnen Kriterien durch ausgeprägt vorhandene andere Kriterien aufgewogen

werden könnten. Ausserdem sei bei Straftaten zu berücksichtigen, welche

Rechtsgüter verletzt wurden und wie lange die Tatbegehung schon zurückliege.

2.3

2.3.1

Die vier Integrationskriterien gemäss Art. 58a AIG sind auch bei der

Beurteilung der Integration im Rahmen eines Einbürgerungsverfahrens massgebend (vgl.

Art. 12 Abs. 1 lit. a–d des Bürgerrechtsgesetzes vom

20.

Juni 2014 [BüG, SR 141.0] sowie BBl 2012, 2427). Es

rechtfertigt sich deshalb, bei der Auslegung des Kriteriums der Beachtung der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 58a Abs. 1

lit. a AIG in Verbindung mit Art. 77a VZAE auch auf die

Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016 (BüV, SR 141.01)

abzustellen. Nach dem als Auslegungshilfe heranzuziehenden Art. 4

Abs. 2 BüV, der das entsprechende Integrationskriterium gemäss

Bürgerrechtsgesetz konkretisiert, gilt ein Bewerber unter anderem dann nicht

als erfolgreich integriert, wenn im Strafregister-Informationssystem VOSTRA

eine ihn betreffende (und für das SEM einsehbare) unbedingte Strafe oder eine

teilbedingte Freiheitsstrafe für ein Vergehen oder ein Verbrechen, eine

bedingte oder teilbedingte Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen, eine

bedingte Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, ein bedingter oder teilbedingter

Freiheitsentzug von mehr als drei Monaten oder eine bedingte oder teilbedingte

gemeinnützige Arbeit von mehr als 360 Stunden als Hauptsanktion eingetragen

ist (lit. a und d).

2.3.2

Der Beschwerdeführer erwirkte in den Jahren 2011 und 2012 eine bedingte Geldstrafe

von mehr als 90 Tagessätzen und ausserdem mehrere unbedingte Strafen für

Verbrechen und Vergehen. Zuletzt wurde er im Mai 2016 wegen eines versuchten

Verbrechens mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen belegt

(vgl. Art. 139 Ziff. 1 und 186 StGB in Verbindung mit Art. 10

StGB). Die meisten dieser Taten liegen heute zwar rund neun Jahre zurück; dies

ändert jedoch nichts am Umstand, dass sie weiterhin im VOSTRA verzeichnet sind.

Der Beschwerdeführer weist zwar zu Recht darauf hin, dass für eine Einbürgerung

höhere Anforderungen an die Gesetzestreue zu stellen sind als für die Erteilung

der Niederlassungsbewilligung. Indem er jedoch mehrfach mit Strafen belegt

wurde, die gemäss Art. 4 Abs. 2

lit. a und d BüV auf eine nicht erfolgreiche Integration hindeuten, ist

auch mit Blick auf Art. 58a Abs. 1 lit. a in Verbindung mit

Art. 77a VZAE auf die Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und

Ordnung zu schliessen.

2.3.3

Diese Feststellung wird durch weiteres aktenkundiges Verhalten des

Beschwerdeführers untermauert. So sind für die Jahre 2010 und 2011 mehrere

Fälle ehelicher Gewalt dokumentiert, die zu Eheschutzmassnahmen, insbesondere

zu einem mehrmonatigen Kontaktverbot, führten. Der Beschwerdeführer räumte denn

auch selbst ein, gegenüber seiner Ehefrau "mehrere Male tätlich geworden

zu sein" und ihr gedroht zu haben. Das entsprechende Verfahren wegen

Drohung etc.. wurde in der Folge jedoch sistiert und danach eingestellt.

Entsprechend dürfen diese Dokumente und insbesondere die Strafakten nicht ohne

Weiteres in die ausländerrechtliche Beurteilung miteinbezogen werden. Wenn sie

jedoch eindeutig den Schluss zulassen, dass verpönte Handlungen stattgefunden

haben, die für das ausländerrechtliche Verfahren (etwa im Zusammenhang mit der

Frage der Integration) relevant sind, so können diese – nicht als Straftaten,

aber als fehlbare Handlungen – mit der gebotenen Vorsicht bzw. nach dem

Grundsatz der freien Beweiswürdigung in die verwaltungsrechtliche Beurteilung

bzw. Interessenabwägung einbezogen werden (BGr, 21. März

Dispositiv

2017, 2C_810/2016, E. 4.2.1 mit Hinweisen). Demnach kann das durch

verschiedene behördliche Dokumente nachgewiesene gewalttätige Verhalten des

Beschwerdeführers vorliegend in die Interessenabwägung miteinbezogen werden.

2.3.4

Nach dem Gesagten kann das Integrationskriterium gemäss Art. 58a

Abs. 1 lit. a AIG beim Beschwerdeführer (derzeit) nicht als erfüllt

betrachtet werden. Auch bei Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer

geschädigten Rechtsgüter und der seither verstrichenen Zeit sind seine

Straftaten nicht so stark zu relativieren, dass das Kriterium der Beachtung der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung als erfüllt betrachtet werden könnte.

Des Weiteren kann offenbleiben, ob eine Kompensierung von

Defiziten bei einem Integrationskriterium durch die weiteren drei ausgeglichen

werden kann. Denn dem Beschwerdeführer, der sich nunmehr seit rund zwölf Jahren

in der Schweiz aufhält, kann weder eine ausgesprochen gute sprachliche

Integration noch eine ausserordentlich gelungene wirtschaftliche Integration

attestiert werden.

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung

zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) erhoben

werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an …