VB.2020.00123
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00123
25. Mai 2020Deutsch11 min
(URT.2020.21742)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00123
Urteil
der 4. Kammer
vom 25. Mai 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
3.
C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1964 geborener Staatsangehöriger Deutschlands,
reiste Anfang Juni 2019 in die Schweiz ein, um hier zunächst im Rahmen einer
Entsendung eine Tätigkeit als Logistikleiter auszuüben. Per 1. August 2019
schloss er einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit D ab, weshalb er das
Migrationsamt des Kantons Zürich am 30. Juli 2019 um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ersuchte.
Bereits am 16. Juli 2019 hatte die Ehefrau von A, B,
eine 1987 geborene Staatsangehörige der Ukraine, das Migrationsamt um eine
Einreise- und Aufenthaltsbewilligung ersucht.
Am 13. August 2019 reiste C, die 2010 geborene
Tochter von B und Stieftochter von A, in die Schweiz ein und ersuchte das
Migrationsamt am 20. August 2019 auch um eine Aufenthaltsbewilligung.
Weil A in Deutschland wiederholt straffällig geworden und
zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden war, wies das Migrationsamt
die Gesuche mit Verfügung vom 11. November 2019 ab und setzte A und B zum
Verlassen der Schweiz eine Frist bis 15. Januar 2020; einem allfälligen
Rekurs entzog es die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen
Rekurs mit Entscheid vom 23. Januar 2020 in der Hauptsache ab
(Dispositiv-Ziff. I), setzte A, C sowie der inzwischen in die Schweiz
eingereisten B zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 25. April 2020
(Dispositiv-Ziff. II), auferlegte die Rekurskosten von insgesamt
Fr. 1'350.- den Rekurrierenden je zu einem Drittel
(Dispositiv-Ziff. III) und verweigerte diesen eine Parteientschädigung
sowie die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege (Dispositiv-Ziff. IV).
III.
A, B und C führten am 26. Februar 2020 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und beantragten im Wesentlichen, unter
Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und ihnen eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; zudem sei B "vorab eine Aufenthalts-
und Arbeitsbewilligung zu erteilen" und sei die aufschiebende Wirkung zu
gewähren. Am 3. März 2020 reichten sie weitere Dokumente ein. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 17. März 2020 auf eine Vernehmlassung;
das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Am 3. Mai 2020
ersuchten die Beschwerdeführenden darum, B die Arbeitstätigkeit zu gestatten.
Mit Präsidialverfügung vom 4. Mai 2020 stellte das Verwaltungsgericht
fest, dass B während des Beschwerdeverfahrens zu einer Erwerbstätigkeit
berechtigt sei. Auf Aufforderung des Gerichts reichte A am 15. Mai 2020
ein ihn betreffendes Strafurteil vom 23. September 2015 ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der
Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Beschwerdegegners auf dem Gebiet des
Ausländerrechts nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Weil auch die weiteren
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach
§ 55 in Verbindung mit § 25 VRG hat die Beschwerde aufschiebende
Wirkung, soweit diese durch die Vorinstanz nicht entzogen wurde und keiner der
hier nicht einschlägigen Ausnahmegründe vorliegt. Da die Vorinstanz der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, erweist sich das
Gesuch der Beschwerdeführenden um aufschiebende Wirkung als von vornherein
gegenstandslos.
2.2
Die
Beschwerdeführenden beantragen sinngemäss ergänzende Sachverhaltsabklärungen in
Form eines psychiatrischen Gutachtens, mit welchem die Rückfallgefahr beim
Beschwerdeführer 1 abgeklärt werden soll. Wie sich indes sogleich zeigt,
ist der Sachverhalt hinreichend erstellt und bedarf es keines solchen Gutachtens.
3.
3.1
Gemäss
Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (SR 142.20) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige
der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union) nur
so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen
[FZA, SR 0.142.112.681]) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das
Ausländergesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
3.2
Der
Beschwerdeführer 1 ist Staatsangehöriger Deutschlands und geht in der
Schweiz einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach. Er hat damit gestützt auf
Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 6
Abs. 1 Anhang 1 FZA Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Als
Familienangehörige des Beschwerdeführers 1 haben die
Beschwerdeführerinnen 2 und 3 ihrerseits gestützt auf Art. 3
Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA einen
Aufenthaltsanspruch (vgl. für den Aufenthaltsanspruch der Stieftochter
BGE 136 II 65 E. 3f.).
Gemäss Art. 5 Anhang I FZA dürfen diese Ansprüche
nur durch Massnahmen eingeschränkt werden, die aus Gründen der öffentlichen
Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Eine strafrechtliche
Verurteilung darf nur insoweit zum Widerruf der Bewilligung führen, als die ihr
zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das
eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5
Anhang I FZA steht aufenthaltsbeendenden Massnahmen entgegen, die (allein)
aus generalpräventiven Gründen verfügt werden. Dabei kommt es wesentlich auf
das Rückfallrisiko an. Verlangt wird eine nach Art und Ausmass der möglichen
Rechtsgüterverletzung zu differenzierende, hinreichende Wahrscheinlichkeit,
dass die ausländische Person auch künftig die öffentliche Sicherheit und
Ordnung stören werde. Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen wiegen,
desto niedriger sind die Anforderungen, welche an die hinzunehmende
Rückfallgefahr zu stellen sind (zum Ganzen BGE 139 II 121 E. 5.3, 136
II 5 E. 4.2 [je mit Hinweisen]). Auch "blosse" Vermögensdelikte
können bei entsprechender Schwere den Entzug des Aufenthaltsrechts
rechtfertigen (BGE 134 II 25 E. 4.3.1; BGr, 18. Juli 2016,
2C_412/2015, E. 4.1).
3.3
Die
Vorinstanz führt in diesem Zusammenhang aus, der Beschwerdeführer 1 sei in acht
Strafurteilen mit Freiheitsstrafen von insgesamt 10 Jahren und 9 Monaten
sowie Geldstrafen von 360 Tagessätzen bestraft worden, wobei es sich im
Wesentlichen um Vermögensdelikte gehandelt habe. Er habe von Mai 2001 bis
Februar 2015 und damit während eines sehr langen Zeitraums Delikte begangen;
auch die Gründung einer Familie habe ihn nicht von weiteren Delikten
abgehalten. Insgesamt lasse das persönliche Verhalten "in Würdigung aller
massgeblichen Umstände" darauf schliessen, dass von ihm weiterhin eine
aktuelle und schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgehe.
Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer 1 über die
Jahre wiederholt Vermögensdelikte beging; angesichts der Höhe der
ausgesprochenen Strafen wogen diese Taten teilweise schwer. Beschwerdegegner
und Vorinstanz verkennen indes, dass sich im Anwendungsbereich des
Freizügigkeitsabkommens die aktuelle Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
nicht allein aus der Höhe der ausgesprochenen Strafen ergibt, sondern vielmehr
auch die Tatumstände und die Dauer der Bewährung seit der letzten Tat zu
berücksichtigen sind. Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz ziehen ihren
Schluss einzig aus den im Führungszeugnis eingetragenen Straftaten, ohne dazu
weitergehende Erkundigungen eingeholt zu haben. Von einer Würdigung der
gesamten Umstände kann deshalb keine Rede sein. Vielmehr müssen
Beschwerdegegner und Vorinstanz sich vorhalten lassen, den massgeblichen
Sachverhalt nicht genügend abgeklärt zu haben.
3.4
Aus dem
Führungszeugnis ergibt sich zunächst, dass der Beschwerdeführer 1 die
schweren Vermögensdelikte, für die er teilweise zu mehrjährigen
Freiheitsstrafen verurteilt wurde, alle in den Jahren 2001 bis 2004 begangen
hat; sie liegen mithin schon mehr als 15 Jahre zurück und fallen heute
kaum noch ins Gewicht. In den vergangenen 10 Jahren wurde der
Beschwerdeführer 1 in 4 Straferkenntnissen mit insgesamt 2 Jahren
Freiheitsstrafe sowie 120 Tagessätzen Geldstrafe belegt. Die letzte mit
diesen Strafurteilen abgeurteilte Straftat, ein Betrug, beging der
Beschwerdeführer 1 im Februar 2015 und damit vor mehr als 5 Jahren.
Die Strafurteile zu den letzten 4 Taten haben die Beschwerdeführenden im
Beschwerdeverfahren eingereicht. Daraus ergeben sich folgende Sachverhalte:
-
Das Amtsgericht E bestrafte den Beschwerdeführer 1 mit Strafbefehl
vom 15. September 2014 mit 240 Tagessätzen Geldstrafe wegen
Beitragsvorenthaltung in 23 Fällen und Insolvenzverschleppung, da er als
faktischer Geschäftsführer von F den Insolvenzantrag verspätet gestellt und die
Beiträge für die gesetzliche Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ab
August 2012 nicht mehr bezahlt hatte. Die offen gebliebenen Beiträge wurde
inzwischen mindestens teilweise beglichen.
-
Das gleiche Gericht bestrafte den Beschwerdeführer 1 mit Urteil vom
23.
September 2015 wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem
Betrug unter Einbezug der mit dem Strafbefehl vom 15. September 2014
ausgefällten Strafe zu einer Gesamtstrafe von 10 Monaten. Er hatte im
Frühjahr 2013 unter Vorlage eines gefälschten Einkommensnachweises für seine
Ehefrau und mittels eines Bürgen, der mit einer falschen Identität auftrat,
erfolglos versucht, einen Kredit zur Leasingfinanzierung eines Fahrzeugs zum
Preis von EUR 64'000,00 zu erhalten. Bei der Strafzumessung
berücksichtigte das Gericht einerseits, dass es nicht ausschliessen konnte,
dass dem Beschwerdeführer 1 vorgängig Gewalt angedroht wurde, damit er die
Tat begehe, um andere Schulden zu begleichen, und anderseits, dass er sich nach
der Tat aus seinem kriminellen Umfeld in G gelöst hatte.
-
Das Amtsgericht H bestrafte den Beschwerdeführer 1 mit Strafbefehl
vom 10. Juli 2017 mit 120 Tagessätzen Geldstrafe wegen Betrugs, weil
er im Februar 2015 einem Rechtsanwalt den Auftrag erteilt hatte, ihn in einem
zivilrechtlichen Verfahren zu vertreten, und dabei aufgrund seiner
wirtschaftlichen Verhältnisse zumindest billigend in Kauf nahm, den
Rechnungsbetrag von EUR 1'923,98 schuldig zu bleiben, was in der Folge
auch eintrat. Den offenen Forderungsbetrag zahlt der Beschwerdeführer 1
mittlerweile in monatlichen Raten zu EUR 50,00 ab.
-
Das gleiche Gericht bestrafte den Beschwerdeführer 1 schliesslich
mit Urteil vom 11. April 2019 mit einer bedingten Freiheitsstrafe von
14.
Monaten wegen Betrugs, da er für die Sanierung der elterlichen
Ausflugsstätte im September 2014 einen Auftrag für die Fertigung und Lieferung
von 48 Stühlen erteilte, obwohl wegen eines Zerwürfnisses mit dem die
Sanierung vorfinanzierenden Arbeitgeber die Finanzierung dieser Stühle im
Auftragszeitpunkt unsicher war, womit der Beschwerdeführer 1 billigend in
Kauf nahm, die geschuldete Vergütung nicht zahlen zu können; er blieb in der
Folge den Forderungsbetrag über EUR 12'738,71 schuldig. Der
Beschwerdeführer 1 belegt, dass er den Forderungsbetrag mittlerweile in
monatlichen Raten zu EUR 250,00 abzahlt.
Auch wenn das Verhalten des Beschwerdeführers 1 nicht
zu beschönigen ist, ergibt sich aus den genannten Strafurteilen keine aktuelle
schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Bei den zwei jüngsten Urteilen
ist bereits fraglich, ob das beurteilte Verhalten nach schweizerischem Recht
überhaupt strafbar wäre. Was die Beitragsvorenthaltung sowie Insolvenzverschleppung
betrifft, ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer 1 in
seiner derzeitigen beruflichen Stellung derartige Delikte gar nicht begehen
könnte. Zu diesen Urteilen ist sodann anzufügen, dass der
Beschwerdeführer 1 sich darum bemüht, die offenen Schulden abzuzahlen. Ins
Gewicht fällt damit in erster Linie die Verurteilung wegen Urkundenfälschung
und versuchten Betrugs; die fragliche Tat beging er aber vor sieben Jahren, und
er hat sich mittlerweile aus dem kriminellen Umfeld in G, wo die Tat erfolgte,
gelöst. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer 1 sich bereits von Mai
2016.
bis Dezember 2018 bewilligt in der Schweiz (Kanton Basel-Landschaft)
aufhielt, ohne während dieser Zeit negativ aufzufallen. Schliesslich waren
jedenfalls die Delikte jüngeren Datums Folgen eines finanziellen Engpasses. Bei
einem Familieneinkommen von derzeit jährlich rund Fr. 190'000.- erscheint
die Gefahr gering, dass der Beschwerdeführer 1 erneut nicht in der Lage
sein wird, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Angesichts der
langen Dauer seit der letzten Tat, der geringen Schwere der jüngeren Taten und
der weiteren Umstände ist deshalb der Schluss von Beschwerdegegner und
Vorinstanz, wonach vom Beschwerdeführer 1 eine aktuelle und schwere Gefährdung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgehe, nicht haltbar. Dem
Dispositiv
Beschwerdeführer 1 kann das Aufenthaltsrecht demnach nicht entzogen
werden, womit auch die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 einen
Aufenthaltsanspruch haben.
Der Beschwerdeführer 1 ist aber darauf hinzuweisen,
dass der Entzug seines Aufenthaltsrechts erneut geprüft werden könnte, sollte
er wieder straffällig werden.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.
Dispositiv-Ziff. I, II und IV (soweit die Parteientschädigung betreffend)
des Rekursentscheids sowie die Ausgangsverfügung sind aufzuheben. Der
Beschwerdegegner ist einzuladen, den Beschwerdeführenden eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA auszustellen.
In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des
Rekursentscheids sind die Rekurskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen und ist dieser zu verpflichten, den obsiegenden Beschwerdeführenden
für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren insgesamt eine Parteientschädigung
von Fr. 3'500.- zu bezahlen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. In
Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziff. I, II und IV (soweit
die Parteientschädigung betreffend) des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom
23. Januar 2020 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom
11. November 2019 aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird eingeladen, den
Beschwerdeführenden eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA auszustellen.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 23. Januar 2020 werden die Rekurskosten dem
Beschwerdegegner auferlegt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 3'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Rekurs- und
das Beschwerdeverfahren insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-
zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …