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Entscheid

VB.2020.00123

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00123

25. Mai 2020Deutsch11 min

(URT.2020.21742)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00123

Urteil

der 4. Kammer

vom 25. Mai 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

3.

C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein 1964 geborener Staatsangehöriger Deutschlands,

reiste Anfang Juni 2019 in die Schweiz ein, um hier zunächst im Rahmen einer

Entsendung eine Tätigkeit als Logistikleiter auszuüben. Per 1. August 2019

schloss er einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit D ab, weshalb er das

Migrationsamt des Kantons Zürich am 30. Juli 2019 um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ersuchte.

Bereits am 16. Juli 2019 hatte die Ehefrau von A, B,

eine 1987 geborene Staatsangehörige der Ukraine, das Migrationsamt um eine

Einreise- und Aufenthaltsbewilligung ersucht.

Am 13. August 2019 reiste C, die 2010 geborene

Tochter von B und Stieftochter von A, in die Schweiz ein und ersuchte das

Migrationsamt am 20. August 2019 auch um eine Aufenthaltsbewilligung.

Weil A in Deutschland wiederholt straffällig geworden und

zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden war, wies das Migrationsamt

die Gesuche mit Verfügung vom 11. November 2019 ab und setzte A und B zum

Verlassen der Schweiz eine Frist bis 15. Januar 2020; einem allfälligen

Rekurs entzog es die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen

Rekurs mit Entscheid vom 23. Januar 2020 in der Hauptsache ab

(Dispositiv-Ziff. I), setzte A, C sowie der inzwischen in die Schweiz

eingereisten B zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 25. April 2020

(Dispositiv-Ziff. II), auferlegte die Rekurskosten von insgesamt

Fr. 1'350.- den Rekurrierenden je zu einem Drittel

(Dispositiv-Ziff. III) und verweigerte diesen eine Parteientschädigung

sowie die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege (Dispositiv-Ziff. IV).

III.

A, B und C führten am 26. Februar 2020 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht und beantragten im Wesentlichen, unter

Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und ihnen eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; zudem sei B "vorab eine Aufenthalts-

und Arbeitsbewilligung zu erteilen" und sei die aufschiebende Wirkung zu

gewähren. Am 3. März 2020 reichten sie weitere Dokumente ein. Die

Sicherheitsdirektion verzichtete am 17. März 2020 auf eine Vernehmlassung;

das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Am 3. Mai 2020

ersuchten die Beschwerdeführenden darum, B die Arbeitstätigkeit zu gestatten.

Mit Präsidialverfügung vom 4. Mai 2020 stellte das Verwaltungsgericht

fest, dass B während des Beschwerdeverfahrens zu einer Erwerbstätigkeit

berechtigt sei. Auf Aufforderung des Gerichts reichte A am 15. Mai 2020

ein ihn betreffendes Strafurteil vom 23. September 2015 ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der

Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Beschwerdegegners auf dem Gebiet des

Ausländerrechts nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die weiteren

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach

§ 55 in Verbindung mit § 25 VRG hat die Beschwerde aufschiebende

Wirkung, soweit diese durch die Vorinstanz nicht entzogen wurde und keiner der

hier nicht einschlägigen Ausnahmegründe vorliegt. Da die Vorinstanz der

Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, erweist sich das

Gesuch der Beschwerdeführenden um aufschiebende Wirkung als von vornherein

gegenstandslos.

2.2

Die

Beschwerdeführenden beantragen sinngemäss ergänzende Sachverhaltsabklärungen in

Form eines psychiatrischen Gutachtens, mit welchem die Rückfallgefahr beim

Beschwerdeführer 1 abgeklärt werden soll. Wie sich indes sogleich zeigt,

ist der Sachverhalt hinreichend erstellt und bedarf es keines solchen Gutachtens.

3.

3.1

Gemäss

Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (SR 142.20) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige

der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union) nur

so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren

Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen

[FZA, SR 0.142.112.681]) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das

Ausländergesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.

3.2

Der

Beschwerdeführer 1 ist Staatsangehöriger Deutschlands und geht in der

Schweiz einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach. Er hat damit gestützt auf

Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 6

Abs. 1 Anhang 1 FZA Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Als

Familienangehörige des Beschwerdeführers 1 haben die

Beschwerdeführerinnen 2 und 3 ihrerseits gestützt auf Art. 3

Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA einen

Aufenthaltsanspruch (vgl. für den Aufenthaltsanspruch der Stieftochter

BGE 136 II 65 E. 3f.).

Gemäss Art. 5 Anhang I FZA dürfen diese Ansprüche

nur durch Massnahmen eingeschränkt werden, die aus Gründen der öffentlichen

Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Eine strafrechtliche

Verurteilung darf nur insoweit zum Widerruf der Bewilligung führen, als die ihr

zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das

eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5

Anhang I FZA steht aufenthaltsbeendenden Massnahmen entgegen, die (allein)

aus generalpräventiven Gründen verfügt werden. Dabei kommt es wesentlich auf

das Rückfallrisiko an. Verlangt wird eine nach Art und Ausmass der möglichen

Rechtsgüterverletzung zu differenzierende, hinreichende Wahrscheinlichkeit,

dass die ausländische Person auch künftig die öffentliche Sicherheit und

Ordnung stören werde. Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen wiegen,

desto niedriger sind die Anforderungen, welche an die hinzunehmende

Rückfallgefahr zu stellen sind (zum Ganzen BGE 139 II 121 E. 5.3, 136

II 5 E. 4.2 [je mit Hinweisen]). Auch "blosse" Vermögensdelikte

können bei entsprechender Schwere den Entzug des Aufenthaltsrechts

rechtfertigen (BGE 134 II 25 E. 4.3.1; BGr, 18. Juli 2016,

2C_412/2015, E. 4.1).

3.3

Die

Vorinstanz führt in diesem Zusammenhang aus, der Beschwerdeführer 1 sei in acht

Strafurteilen mit Freiheitsstrafen von insgesamt 10 Jahren und 9 Monaten

sowie Geldstrafen von 360 Tagessätzen bestraft worden, wobei es sich im

Wesentlichen um Vermögensdelikte gehandelt habe. Er habe von Mai 2001 bis

Februar 2015 und damit während eines sehr langen Zeitraums Delikte begangen;

auch die Gründung einer Familie habe ihn nicht von weiteren Delikten

abgehalten. Insgesamt lasse das persönliche Verhalten "in Würdigung aller

massgeblichen Umstände" darauf schliessen, dass von ihm weiterhin eine

aktuelle und schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgehe.

Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer 1 über die

Jahre wiederholt Vermögensdelikte beging; angesichts der Höhe der

ausgesprochenen Strafen wogen diese Taten teilweise schwer. Beschwerdegegner

und Vorinstanz verkennen indes, dass sich im Anwendungsbereich des

Freizügigkeitsabkommens die aktuelle Gefährdung der öffentlichen Sicherheit

nicht allein aus der Höhe der ausgesprochenen Strafen ergibt, sondern vielmehr

auch die Tatumstände und die Dauer der Bewährung seit der letzten Tat zu

berücksichtigen sind. Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz ziehen ihren

Schluss einzig aus den im Führungszeugnis eingetragenen Straftaten, ohne dazu

weitergehende Erkundigungen eingeholt zu haben. Von einer Würdigung der

gesamten Umstände kann deshalb keine Rede sein. Vielmehr müssen

Beschwerdegegner und Vorinstanz sich vorhalten lassen, den massgeblichen

Sachverhalt nicht genügend abgeklärt zu haben.

3.4

Aus dem

Führungszeugnis ergibt sich zunächst, dass der Beschwerdeführer 1 die

schweren Vermögensdelikte, für die er teilweise zu mehrjährigen

Freiheitsstrafen verurteilt wurde, alle in den Jahren 2001 bis 2004 begangen

hat; sie liegen mithin schon mehr als 15 Jahre zurück und fallen heute

kaum noch ins Gewicht. In den vergangenen 10 Jahren wurde der

Beschwerdeführer 1 in 4 Straferkenntnissen mit insgesamt 2 Jahren

Freiheitsstrafe sowie 120 Tagessätzen Geldstrafe belegt. Die letzte mit

diesen Strafurteilen abgeurteilte Straftat, ein Betrug, beging der

Beschwerdeführer 1 im Februar 2015 und damit vor mehr als 5 Jahren.

Die Strafurteile zu den letzten 4 Taten haben die Beschwerdeführenden im

Beschwerdeverfahren eingereicht. Daraus ergeben sich folgende Sachverhalte:

-

Das Amtsgericht E bestrafte den Beschwerdeführer 1 mit Strafbefehl

vom 15. September 2014 mit 240 Tagessätzen Geldstrafe wegen

Beitragsvorenthaltung in 23 Fällen und Insolvenzverschleppung, da er als

faktischer Geschäftsführer von F den Insolvenzantrag verspätet gestellt und die

Beiträge für die gesetzliche Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ab

August 2012 nicht mehr bezahlt hatte. Die offen gebliebenen Beiträge wurde

inzwischen mindestens teilweise beglichen.

-

Das gleiche Gericht bestrafte den Beschwerdeführer 1 mit Urteil vom

23.

September 2015 wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem

Betrug unter Einbezug der mit dem Strafbefehl vom 15. September 2014

ausgefällten Strafe zu einer Gesamtstrafe von 10 Monaten. Er hatte im

Frühjahr 2013 unter Vorlage eines gefälschten Einkommensnachweises für seine

Ehefrau und mittels eines Bürgen, der mit einer falschen Identität auftrat,

erfolglos versucht, einen Kredit zur Leasingfinanzierung eines Fahrzeugs zum

Preis von EUR 64'000,00 zu erhalten. Bei der Strafzumessung

berücksichtigte das Gericht einerseits, dass es nicht ausschliessen konnte,

dass dem Beschwerdeführer 1 vorgängig Gewalt angedroht wurde, damit er die

Tat begehe, um andere Schulden zu begleichen, und anderseits, dass er sich nach

der Tat aus seinem kriminellen Umfeld in G gelöst hatte.

-

Das Amtsgericht H bestrafte den Beschwerdeführer 1 mit Strafbefehl

vom 10. Juli 2017 mit 120 Tagessätzen Geldstrafe wegen Betrugs, weil

er im Februar 2015 einem Rechtsanwalt den Auftrag erteilt hatte, ihn in einem

zivilrechtlichen Verfahren zu vertreten, und dabei aufgrund seiner

wirtschaftlichen Verhältnisse zumindest billigend in Kauf nahm, den

Rechnungsbetrag von EUR 1'923,98 schuldig zu bleiben, was in der Folge

auch eintrat. Den offenen Forderungsbetrag zahlt der Beschwerdeführer 1

mittlerweile in monatlichen Raten zu EUR 50,00 ab.

-

Das gleiche Gericht bestrafte den Beschwerdeführer 1 schliesslich

mit Urteil vom 11. April 2019 mit einer bedingten Freiheitsstrafe von

14.

Monaten wegen Betrugs, da er für die Sanierung der elterlichen

Ausflugsstätte im September 2014 einen Auftrag für die Fertigung und Lieferung

von 48 Stühlen erteilte, obwohl wegen eines Zerwürfnisses mit dem die

Sanierung vorfinanzierenden Arbeitgeber die Finanzierung dieser Stühle im

Auftragszeitpunkt unsicher war, womit der Beschwerdeführer 1 billigend in

Kauf nahm, die geschuldete Vergütung nicht zahlen zu können; er blieb in der

Folge den Forderungsbetrag über EUR 12'738,71 schuldig. Der

Beschwerdeführer 1 belegt, dass er den Forderungsbetrag mittlerweile in

monatlichen Raten zu EUR 250,00 abzahlt.

Auch wenn das Verhalten des Beschwerdeführers 1 nicht

zu beschönigen ist, ergibt sich aus den genannten Strafurteilen keine aktuelle

schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Bei den zwei jüngsten Urteilen

ist bereits fraglich, ob das beurteilte Verhalten nach schweizerischem Recht

überhaupt strafbar wäre. Was die Beitragsvorenthaltung sowie Insolvenzverschleppung

betrifft, ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer 1 in

seiner derzeitigen beruflichen Stellung derartige Delikte gar nicht begehen

könnte. Zu diesen Urteilen ist sodann anzufügen, dass der

Beschwerdeführer 1 sich darum bemüht, die offenen Schulden abzuzahlen. Ins

Gewicht fällt damit in erster Linie die Verurteilung wegen Urkundenfälschung

und versuchten Betrugs; die fragliche Tat beging er aber vor sieben Jahren, und

er hat sich mittlerweile aus dem kriminellen Umfeld in G, wo die Tat erfolgte,

gelöst. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer 1 sich bereits von Mai

2016.

bis Dezember 2018 bewilligt in der Schweiz (Kanton Basel-Landschaft)

aufhielt, ohne während dieser Zeit negativ aufzufallen. Schliesslich waren

jedenfalls die Delikte jüngeren Datums Folgen eines finanziellen Engpasses. Bei

einem Familieneinkommen von derzeit jährlich rund Fr. 190'000.- erscheint

die Gefahr gering, dass der Beschwerdeführer 1 erneut nicht in der Lage

sein wird, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Angesichts der

langen Dauer seit der letzten Tat, der geringen Schwere der jüngeren Taten und

der weiteren Umstände ist deshalb der Schluss von Beschwerdegegner und

Vorinstanz, wonach vom Beschwerdeführer 1 eine aktuelle und schwere Gefährdung

der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgehe, nicht haltbar. Dem

Dispositiv

Beschwerdeführer 1 kann das Aufenthaltsrecht demnach nicht entzogen

werden, womit auch die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 einen

Aufenthaltsanspruch haben.

Der Beschwerdeführer 1 ist aber darauf hinzuweisen,

dass der Entzug seines Aufenthaltsrechts erneut geprüft werden könnte, sollte

er wieder straffällig werden.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.

Dispositiv-Ziff. I, II und IV (soweit die Parteientschädigung betreffend)

des Rekursentscheids sowie die Ausgangsverfügung sind aufzuheben. Der

Beschwerdegegner ist einzuladen, den Beschwerdeführenden eine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA auszustellen.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des

Rekursentscheids sind die Rekurskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen und ist dieser zu verpflichten, den obsiegenden Beschwerdeführenden

für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren insgesamt eine Parteientschädigung

von Fr. 3'500.- zu bezahlen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. In

Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziff. I, II und IV (soweit

die Parteientschädigung betreffend) des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom

23. Januar 2020 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom

11. November 2019 aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird eingeladen, den

Beschwerdeführenden eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA auszustellen.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 23. Januar 2020 werden die Rekurskosten dem

Beschwerdegegner auferlegt.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 3'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Rekurs- und

das Beschwerdeverfahren insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-

zu bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an …