VB.2020.00124
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00124
7. Januar 2021Deutsch9 min
(URT.2021.22409)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00124
Urteil
der 4. Kammer
vom 7. Januar 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Viviane Eggenberger.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Lohnklasseneinreihung
(Wiederaufnahme des Geschäfts VB.2018.00556),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
(geboren 1951) schloss im Jahr 1983 ein Studium der Psychologie an der
Universität Zürich ab. Ab 1989 war er beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen
Dienst (KJPD; seit dem 1. Januar 2016: Psychiatrische Universitätsklinik
Zürich [PUK]) als Psychologe tätig. Eingereiht war er zu Beginn seiner
Anstellung in Lohnklasse 18, seit dem Jahr 1991 in Lohnklasse 19.
Nach einer postgradualen Weiterbildung in Psychotherapie
wurde ihm im Jahr 1994 der Fachtitel "Fachpsychologe für Psychotherapie
FSP" (Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen) verliehen.
B. Mit
Schreiben an die Finanzdirektion vom 24. November 2014 liess A um
Einreihung in die Lohnklasse 21, eventualiter 20, sowie um
entsprechende Lohnnachzahlungen für die vergangenen fünf Jahre ersuchen.
Mit Verfügung vom 4. August 2015 wies der KJPD, an
welchen das Schreiben zuständigkeitshalber weitergeleitet worden war, das
Gesuch von A ab.
Erwägungen
II.
Am 3. September 2015 liess A gegen die Verfügung vom 4. August
2015.
rekurrieren und wiederum beantragen, er sei in die Lohnklasse 21,
eventualiter Lohnklasse 20 einzureihen und es seien ihm sodann
entsprechende Lohnnachzahlungen für die Zeit ab 24. November 2009
auszurichten.
Im Dezember 2016 erreichte A die Altersgrenze nach § 24c
des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (LS 177.10).
Mit Beschluss vom 11. Juli 2018 wies der
Regierungsrat das Rechtsmittel ab.
III.
A. A liess
dagegen am 11. September 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen
und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien ihm "Lohnnachzahlungen im
Umfang von zwei Lohnklassen (Differenz zwischen Lohnklasse 21/LS 29
und Lohnklasse 19/LS 29)" für die Zeit von 24. November
2009.
bis 31. Dezember 2016 zu entrichten, eventualiter sei eine Expertise
zur Feststellung des Arbeitswerts seiner Tätigkeit und derjenigen der
Vergleichsberufe (Ingenieur, Revisor, Steuerkommissär) anzuordnen.
Mit Urteil vom 8. Mai 2019 wies das
Verwaltungsgericht die Beschwerde ab (VB.2018.00556).
B. Das
Bundesgericht hiess eine hiergegen erhobene Beschwerde (es waren
Lohnnachzahlungen im Umfang einer Lohnklasse [Differenz zwischen
Lohnklasse 20/LS 29 und Lohnklasse 19/LS 29] für die oben A
erwähnte Zeitspanne verlangt worden) mit Urteil vom 20. Februar 2020
(8C_420/2019) teilweise gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom
8.
Mai 2019 auf und wies die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an dieses
zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
C. Das Verwaltungsgericht eröffnete in der Folge das vorliegende Geschäft und zog
den eigenen Entscheid vom 8. Mai 2019 sowie
die vom Bundesgericht zurückerhaltenen bisherigen Akten bei.
Mit Präsidialverfügung vom
30.
Juni 2020 wurde die PUK aufgefordert, darzulegen, welche
Voraussetzungen betreffend Berufserfahrung hinsichtlich der Stelle des
Beschwerdeführers gegolten hätten, und das entsprechende Anforderungsprofil
einzureichen.
Mit Eingabe vom 21. August 2020 nahm die PUK
Stellung. A liess sich hierauf mit Eingabe vom 17. September 2020
vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verfahren VB.2018.00556 ist als Geschäft VB.2020.00124
wiederaufzunehmen.
2.
Das Bundesgericht erwog in seinem Urteil vom
20.
Februar 2020, das Verwaltungsgericht habe nicht aufgezeigt, weshalb
hinsichtlich der Frage der für die Stelle des Beschwerdeführers vorausgesetzten
Berufserfahrung gerade auf das Anforderungsprofil aus dem Jahr 2015 abzustellen
sei, nachdem ein anderes Anforderungsprofil (dasjenige aus dem Jahr 2013) zwei
Jahre Berufserfahrung voraussetze. Es kam zum Schluss, die Streitsache habe an
das Verwaltungsgericht zurückzugehen. Dieses werde der Frage auf den Grund zu gehen
haben, welche Anstellungsvoraussetzungen bezüglich der Berufserfahrung im
konkreten Fall zur Anwendung gelangten. Sofern sich das Anforderungsprofil aus
dem Jahr 2015 als nicht massgebend für den vorliegenden Fall herausstelle,
werde es alsdann gestützt auf die vervollständigte Aktenlage gesamthaft in
Gegenüberstellung der Vergleichsberufe zu prüfen haben, ob eine
geschlechtsdiskriminierende Entlöhnung des Beschwerdeführers vorliege.
3.
3.1
Auf
entsprechende Aufforderung des Verwaltungsgerichts hin nahm die Beschwerdegegnerin
zur Frage Stellung, welche Voraussetzungen betreffend Berufserfahrung
hinsichtlich der Stelle des Beschwerdeführers gegolten hätten. Sie vertritt
gestützt insbesondere auf zwei beigelegte Anforderungsprofile die Auffassung,
für den Antritt dieser Stelle sei nicht eine bestimmte Anzahl Jahre
Berufserfahrung gefordert gewesen: Nebst dem bereits bekannten
Anforderungsprofil aus dem Jahr 2015 bzw. vom 25. November 2015 – das nun
eingereichte Exemplar trägt die Unterschrift des Beschwerdeführers – reichte
sie dabei einen Stellenbeschrieb mit Anforderungsprofil aus dem Jahr 1996 zu
den Akten. Im Anforderungsprofil aus dem Jahr 2015 wird unter der Rubrik
"Berufserfahrung" lediglich gefordert: "im Fachgebiet"
sowie "Spezialkenntnisse". In dem – ebenfalls vom Beschwerdeführer
unterzeichneten – Beschrieb von 1996 wird unter dem Titel "Anforderung an
Ausbildung und Praxis" Folgendes verlangt: "Abgeschlossenes
Hochschulstudium in Psychologie evtl. mit therapeutischer Zusatzausbildung oder
abgeschlossene Ausbildung auf Stufe Höhere Fachschule evtl. mit therapeutischer
Zusatzausbildung".
Der Beschwerdeführer seinerseits vertritt die Auffassung,
es seien zwei Jahre Berufserfahrung erforderlich (gewesen), wobei er sich
insbesondere auf das Anforderungsprofil aus dem Jahr 2013 stützt sowie darauf,
dass das entsprechende Erfordernis bis zum verwaltungsgerichtlichen Urteil vom
8.
Mai 2019 unbestritten gewesen sei. Es sei daher von erforderlichen
mindestens zwei Jahren Berufserfahrung auszugehen. Das infrage stehende
Anforderungsprofil von November 2013 setze "2 Jahre fachlich
relevante Berufserfahrung" voraus.
3.2
3.2.1
Es liegen nunmehr zwei (einen Zeitraum von zwanzig Jahren abdeckende)
Anforderungsprofile bei den Akten, welchen jeweils zu entnehmen ist, dass für
die Stelle des Beschwerdeführers nicht Berufserfahrung in erheblichem oder auch
nur irgendeinem zeitlich definierten bzw. relevanten Umfang erforderlich war.
Auch in der für das Gutachten von C erstellten Arbeitsumschreibung der Stelle
des Beschwerdeführers vom 27. Juni 2017 wird nicht von erforderlicher
zweijähriger Berufserfahrung ausgegangen: Bei der unter den Grundanforderungen
(Ziff. 5) zu findenden Rubrik Berufserfahrung (Ziff. 5.3) ist eine
notwendige Berufserfahrung von "bis 2 Jahre[n]" angekreuzt, womit
eine Berufserfahrung von einem Jahr genügt. Bei gesamthafter Betrachtung
Dispositiv
erweisen sich demnach die Anforderungen gemäss dem Profil von 2013 als
singulär: Es zeigt sich nämlich, dass dieses insgesamt teilweise detailliertere
und in mehrerlei Hinsicht höhere Anforderungen im Hinblick auf den Antritt
dieser Stelle definiert als die Profile aus den Jahren 1996 und 2015 und auch
als sie aus der Arbeitsumschreibung hervorgehen.
Aufgrund der vorliegenden Aktenstücke ist folglich davon
auszugehen, dass für einen Antritt der infrage stehenden Stelle jedenfalls keine
zweijährige Berufserfahrung erforderlich war. (Allein eine entsprechende
Anforderung würde zu einer höheren Bewertung des Kriteriums K1 – um 0,25
Wertungspunkte – führen [hierzu unten 4].)
3.2.2
Dass auch das zum Mitbericht eingeladene Personalamt im Rahmen des ersten Rechtsgangs
von zwei Jahren Berufserfahrung ausgegangen war, ist wie folgt zu erklären: Das
Personalamt war am 20. November 2015 gestützt auf § 150 lit. f
der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom (LS 177.111) zum Mitbericht
eingeladen worden, zu welchem Zweck ihm
"[d]ie Rekursschrift (samt
Beilagen)" sowie die Vernehmlassung der Gesundheitsdirektion zugestellt
worden waren; bei der Erstellung seines Mitberichts lag ihm daher einzig das
vom Beschwerdeführer als Rekursbeilage 8 eingereichte Anforderungsprofil
aus dem Jahr 2013 vor und – anders als dem Experten bei der Erstellung des
Gutachtens vom 7. Dezember 2017 – weder dasjenige vom 25. November
2015 noch die Arbeitsplatzumschreibung vom 27. Juni 2017. Weil ihm nur das
Stellenprofil aus dem Jahr 2013 zur Verfügung stand, hatte das Personalamt beim
Verfassen des Mitberichts gar keine Veranlassung, daran zu zweifeln, dass zwei
Jahre Berufserfahrung notwendig seien.
3.2.3
Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 17. September 2020 argumentierte
der Beschwerdeführer, auch aus der Anforderung der "fortgeschrittene[n]
oder abgeschlossene[n] Therapieausbildung" gemäss dem Anforderungsprofil
von 2013 sei zu folgern, dass eine Berufserfahrung von über bzw. mindestens
zwei Jahren Voraussetzung für den Antritt der Stelle sei: Da die Weiterbildung
berufsbegleitend erfolge, gehe nämlich mit einer fortgeschrittenen
Therapieausbildung zwingend auch eine Berufserfahrung von über zwei Jahren
einher.
Die entsprechende Anforderung gemäss Stellenprofil aus dem
Jahr 2013 erweist sich indes, ebenso wie die dort geforderte Berufserfahrung,
als inkongruent zu den übrigen Stellenprofilen und der
Arbeitsplatzumschreibung. Zudem wurde bereits im Urteil vom 8. Mai 2019
einlässlich erwogen, dass und weshalb eine solche Therapieweiterbildung nicht
Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit ist, was das Bundesgericht
geschützt hat. Die Folgerung des Beschwerdeführers wird im Übrigen auch durch
sein eigenes Beispiel widerlegt: Gemäss seiner Bewerbung vom 21. November
1988 für die Stelle beim KJPD hatte er zu diesem Zeitpunkt gerade erst mit der
Weiterbildung in systemischer Therapie begonnen; ungeachtet dessen erhielt er
die Stelle.
Die Anstellung des Beschwerdeführers erweist sich damit
ihrerseits als konsistent mit den Anforderungen gemäss den Profilen von 1996
und 2015: Er selbst verfügte beim Stellenantritt erst über erste Erfahrungen im
infrage stehenden therapeutischen Bereich (sie stellten denn auch seine
Motivation dar, sich auf die ausgeschriebene Stelle zu bewerben) und auch
(noch) nicht über eine Weiterbildung in Psychotherapie.
3.3 Zusammenfassend
ist nach dem Dargelegten erstellt, dass für einen Antritt der infrage stehenden
Stelle jedenfalls keine zweijährige Berufserfahrung erforderlich war.
Infolgedessen bleibt es bei der Bewertung des Kriteriums K1 mit 3,5 – was der
Beurteilung im Gutachten vom 7. Dezember 2017 entspricht – und dabei, dass
keine diskriminierende Einstufung in diesem Kriterium ersichtlich ist.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Die Gerichtskosten sind nach Art. 13 Abs. 5
Satz 1 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995 (SR 151.1)
auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Der ebenfalls um eine
Parteientschädigung ersuchenden Beschwerdegegnerin ist aus den bereits im
Urteil vom 8. Mai 2019 angeführten Gründen keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Das
Verfahren VB.2018.00556 wird als Geschäft VB.2020.00124 wiederaufgenommen.
2. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 6'120.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
5. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)
erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai, 6004 Luzern.
7. Mitteilung an …