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Entscheid

VB.2020.00124

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00124

7. Januar 2021Deutsch9 min

(URT.2021.22409)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00124

Urteil

der 4. Kammer

vom 7. Januar 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Viviane Eggenberger.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Psychiatrische Universitätsklinik Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Lohnklasseneinreihung

(Wiederaufnahme des Geschäfts VB.2018.00556),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A

(geboren 1951) schloss im Jahr 1983 ein Studium der Psychologie an der

Universität Zürich ab. Ab 1989 war er beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen

Dienst (KJPD; seit dem 1. Januar 2016: Psychiatrische Universitätsklinik

Zürich [PUK]) als Psychologe tätig. Eingereiht war er zu Beginn seiner

Anstellung in Lohnklasse 18, seit dem Jahr 1991 in Lohnklasse 19.

Nach einer postgradualen Weiterbildung in Psychotherapie

wurde ihm im Jahr 1994 der Fachtitel "Fachpsychologe für Psychotherapie

FSP" (Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen) verliehen.

B. Mit

Schreiben an die Finanzdirektion vom 24. November 2014 liess A um

Einreihung in die Lohnklasse 21, eventualiter 20, sowie um

entsprechende Lohnnachzahlungen für die vergangenen fünf Jahre ersuchen.

Mit Verfügung vom 4. August 2015 wies der KJPD, an

welchen das Schreiben zuständigkeitshalber weitergeleitet worden war, das

Gesuch von A ab.

Erwägungen

II.

Am 3. September 2015 liess A gegen die Verfügung vom 4. August

2015.

rekurrieren und wiederum beantragen, er sei in die Lohnklasse 21,

eventualiter Lohnklasse 20 einzureihen und es seien ihm sodann

entsprechende Lohnnachzahlungen für die Zeit ab 24. November 2009

auszurichten.

Im Dezember 2016 erreichte A die Altersgrenze nach § 24c

des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (LS 177.10).

Mit Beschluss vom 11. Juli 2018 wies der

Regierungsrat das Rechtsmittel ab.

III.

A. A liess

dagegen am 11. September 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen

und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien ihm "Lohnnachzahlungen im

Umfang von zwei Lohnklassen (Differenz zwischen Lohnklasse 21/LS 29

und Lohnklasse 19/LS 29)" für die Zeit von 24. November

2009.

bis 31. Dezember 2016 zu entrichten, eventualiter sei eine Expertise

zur Feststellung des Arbeitswerts seiner Tätigkeit und derjenigen der

Vergleichsberufe (Ingenieur, Revisor, Steuerkommissär) anzuordnen.

Mit Urteil vom 8. Mai 2019 wies das

Verwaltungsgericht die Beschwerde ab (VB.2018.00556).

B. Das

Bundesgericht hiess eine hiergegen erhobene Beschwerde (es waren

Lohnnachzahlungen im Umfang einer Lohnklasse [Differenz zwischen

Lohnklasse 20/LS 29 und Lohnklasse 19/LS 29] für die oben A

erwähnte Zeitspanne verlangt worden) mit Urteil vom 20. Februar 2020

(8C_420/2019) teilweise gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom

8.

Mai 2019 auf und wies die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an dieses

zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

C. Das Verwaltungsgericht eröffnete in der Folge das vorliegende Geschäft und zog

den eigenen Entscheid vom 8. Mai 2019 sowie

die vom Bundesgericht zurückerhaltenen bisherigen Akten bei.

Mit Präsidialverfügung vom

30.

Juni 2020 wurde die PUK aufgefordert, darzulegen, welche

Voraussetzungen betreffend Berufserfahrung hinsichtlich der Stelle des

Beschwerdeführers gegolten hätten, und das entsprechende Anforderungsprofil

einzureichen.

Mit Eingabe vom 21. August 2020 nahm die PUK

Stellung. A liess sich hierauf mit Eingabe vom 17. September 2020

vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verfahren VB.2018.00556 ist als Geschäft VB.2020.00124

wiederaufzunehmen.

2.

Das Bundesgericht erwog in seinem Urteil vom

20.

Februar 2020, das Verwaltungsgericht habe nicht aufgezeigt, weshalb

hinsichtlich der Frage der für die Stelle des Beschwerdeführers vorausgesetzten

Berufserfahrung gerade auf das Anforderungsprofil aus dem Jahr 2015 abzustellen

sei, nachdem ein anderes Anforderungsprofil (dasjenige aus dem Jahr 2013) zwei

Jahre Berufserfahrung voraussetze. Es kam zum Schluss, die Streitsache habe an

das Verwaltungsgericht zurückzugehen. Dieses werde der Frage auf den Grund zu gehen

haben, welche Anstellungsvoraussetzungen bezüglich der Berufserfahrung im

konkreten Fall zur Anwendung gelangten. Sofern sich das Anforderungsprofil aus

dem Jahr 2015 als nicht massgebend für den vorliegenden Fall herausstelle,

werde es alsdann gestützt auf die vervollständigte Aktenlage gesamthaft in

Gegenüberstellung der Vergleichsberufe zu prüfen haben, ob eine

geschlechtsdiskriminierende Entlöhnung des Beschwerdeführers vorliege.

3.

3.1

Auf

entsprechende Aufforderung des Verwaltungsgerichts hin nahm die Beschwerdegegnerin

zur Frage Stellung, welche Voraussetzungen betreffend Berufserfahrung

hinsichtlich der Stelle des Beschwerdeführers gegolten hätten. Sie vertritt

gestützt insbesondere auf zwei beigelegte Anforderungsprofile die Auffassung,

für den Antritt dieser Stelle sei nicht eine bestimmte Anzahl Jahre

Berufserfahrung gefordert gewesen: Nebst dem bereits bekannten

Anforderungsprofil aus dem Jahr 2015 bzw. vom 25. November 2015 – das nun

eingereichte Exemplar trägt die Unterschrift des Beschwerdeführers – reichte

sie dabei einen Stellenbeschrieb mit Anforderungsprofil aus dem Jahr 1996 zu

den Akten. Im Anforderungsprofil aus dem Jahr 2015 wird unter der Rubrik

"Berufserfahrung" lediglich gefordert: "im Fachgebiet"

sowie "Spezialkenntnisse". In dem – ebenfalls vom Beschwerdeführer

unterzeichneten – Beschrieb von 1996 wird unter dem Titel "Anforderung an

Ausbildung und Praxis" Folgendes verlangt: "Abgeschlossenes

Hochschulstudium in Psychologie evtl. mit therapeutischer Zusatzausbildung oder

abgeschlossene Ausbildung auf Stufe Höhere Fachschule evtl. mit therapeutischer

Zusatzausbildung".

Der Beschwerdeführer seinerseits vertritt die Auffassung,

es seien zwei Jahre Berufserfahrung erforderlich (gewesen), wobei er sich

insbesondere auf das Anforderungsprofil aus dem Jahr 2013 stützt sowie darauf,

dass das entsprechende Erfordernis bis zum verwaltungsgerichtlichen Urteil vom

8.

Mai 2019 unbestritten gewesen sei. Es sei daher von erforderlichen

mindestens zwei Jahren Berufserfahrung auszugehen. Das infrage stehende

Anforderungsprofil von November 2013 setze "2 Jahre fachlich

relevante Berufserfahrung" voraus.

3.2

3.2.1

Es liegen nunmehr zwei (einen Zeitraum von zwanzig Jahren abdeckende)

Anforderungsprofile bei den Akten, welchen jeweils zu entnehmen ist, dass für

die Stelle des Beschwerdeführers nicht Berufserfahrung in erheblichem oder auch

nur irgendeinem zeitlich definierten bzw. relevanten Umfang erforderlich war.

Auch in der für das Gutachten von C erstellten Arbeitsumschreibung der Stelle

des Beschwerdeführers vom 27. Juni 2017 wird nicht von erforderlicher

zweijähriger Berufserfahrung ausgegangen: Bei der unter den Grundanforderungen

(Ziff. 5) zu findenden Rubrik Berufserfahrung (Ziff. 5.3) ist eine

notwendige Berufserfahrung von "bis 2 Jahre[n]" angekreuzt, womit

eine Berufserfahrung von einem Jahr genügt. Bei gesamthafter Betrachtung

Dispositiv

erweisen sich demnach die Anforderungen gemäss dem Profil von 2013 als

singulär: Es zeigt sich nämlich, dass dieses insgesamt teilweise detailliertere

und in mehrerlei Hinsicht höhere Anforderungen im Hinblick auf den Antritt

dieser Stelle definiert als die Profile aus den Jahren 1996 und 2015 und auch

als sie aus der Arbeitsumschreibung hervorgehen.

Aufgrund der vorliegenden Aktenstücke ist folglich davon

auszugehen, dass für einen Antritt der infrage stehenden Stelle jedenfalls keine

zweijährige Berufserfahrung erforderlich war. (Allein eine entsprechende

Anforderung würde zu einer höheren Bewertung des Kriteriums K1 – um 0,25

Wertungspunkte – führen [hierzu unten 4].)

3.2.2

Dass auch das zum Mitbericht eingeladene Personalamt im Rahmen des ersten Rechtsgangs

von zwei Jahren Berufserfahrung ausgegangen war, ist wie folgt zu erklären: Das

Personalamt war am 20. November 2015 gestützt auf § 150 lit. f

der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom (LS 177.111) zum Mitbericht

eingeladen worden, zu welchem Zweck ihm

"[d]ie Rekursschrift (samt

Beilagen)" sowie die Vernehmlassung der Gesundheitsdirektion zugestellt

worden waren; bei der Erstellung seines Mitberichts lag ihm daher einzig das

vom Beschwerdeführer als Rekursbeilage 8 eingereichte Anforderungsprofil

aus dem Jahr 2013 vor und – anders als dem Experten bei der Erstellung des

Gutachtens vom 7. Dezember 2017 – weder dasjenige vom 25. November

2015 noch die Arbeitsplatzumschreibung vom 27. Juni 2017. Weil ihm nur das

Stellenprofil aus dem Jahr 2013 zur Verfügung stand, hatte das Personalamt beim

Verfassen des Mitberichts gar keine Veranlassung, daran zu zweifeln, dass zwei

Jahre Berufserfahrung notwendig seien.

3.2.3

Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 17. September 2020 argumentierte

der Beschwerdeführer, auch aus der Anforderung der "fortgeschrittene[n]

oder abgeschlossene[n] Therapieausbildung" gemäss dem Anforderungsprofil

von 2013 sei zu folgern, dass eine Berufserfahrung von über bzw. mindestens

zwei Jahren Voraussetzung für den Antritt der Stelle sei: Da die Weiterbildung

berufsbegleitend erfolge, gehe nämlich mit einer fortgeschrittenen

Therapieausbildung zwingend auch eine Berufserfahrung von über zwei Jahren

einher.

Die entsprechende Anforderung gemäss Stellenprofil aus dem

Jahr 2013 erweist sich indes, ebenso wie die dort geforderte Berufserfahrung,

als inkongruent zu den übrigen Stellenprofilen und der

Arbeitsplatzumschreibung. Zudem wurde bereits im Urteil vom 8. Mai 2019

einlässlich erwogen, dass und weshalb eine solche Therapieweiterbildung nicht

Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit ist, was das Bundesgericht

geschützt hat. Die Folgerung des Beschwerdeführers wird im Übrigen auch durch

sein eigenes Beispiel widerlegt: Gemäss seiner Bewerbung vom 21. November

1988 für die Stelle beim KJPD hatte er zu diesem Zeitpunkt gerade erst mit der

Weiterbildung in systemischer Therapie begonnen; ungeachtet dessen erhielt er

die Stelle.

Die Anstellung des Beschwerdeführers erweist sich damit

ihrerseits als konsistent mit den Anforderungen gemäss den Profilen von 1996

und 2015: Er selbst verfügte beim Stellenantritt erst über erste Erfahrungen im

infrage stehenden therapeutischen Bereich (sie stellten denn auch seine

Motivation dar, sich auf die ausgeschriebene Stelle zu bewerben) und auch

(noch) nicht über eine Weiterbildung in Psychotherapie.

3.3 Zusammenfassend

ist nach dem Dargelegten erstellt, dass für einen Antritt der infrage stehenden

Stelle jedenfalls keine zweijährige Berufserfahrung erforderlich war.

Infolgedessen bleibt es bei der Bewertung des Kriteriums K1 mit 3,5 – was der

Beurteilung im Gutachten vom 7. Dezember 2017 entspricht – und dabei, dass

keine diskriminierende Einstufung in diesem Kriterium ersichtlich ist.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Die Gerichtskosten sind nach Art. 13 Abs. 5

Satz 1 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995 (SR 151.1)

auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Der ebenfalls um eine

Parteientschädigung ersuchenden Beschwerdegegnerin ist aus den bereits im

Urteil vom 8. Mai 2019 angeführten Gründen keine Parteientschädigung

zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Das

Verfahren VB.2018.00556 wird als Geschäft VB.2020.00124 wiederaufgenommen.

2. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 6'120.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)

erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, Schweizerhofquai, 6004 Luzern.

7. Mitteilung an …