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Entscheid

VB.2020.00125

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00125

8. September 2020Deutsch10 min

(URT.2020.22052)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00125

Urteil

der 4. Kammer

vom 8. September 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

Beschwerdeführende,

gegen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

fehlendes Rechtsdomizil,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

B ist einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und

Geschäftsführer von A, welche mit Sitz in C sowie der Adresse D-Strasse 01

im Handelsregister eingetragen ist.

Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich verfügte am 4. Februar

2020 gestützt auf Art. 153b Abs. 1 der Handelsregisterverordnung vom

17. Oktober 2007 (HRegV, SR 221.411) im Wesentlichen, (1) A von

Amtes wegen aufzulösen, (2) nach Eintritt der Rechtskraft damit

einhergehende Änderungen etwa betreffend Firma (neu: "A in

Liquidation") und Domizil (neu: "Die Gesellschaft hat ihr Domizil

eingebüsst") ins Handelsregister einzutragen, (3) die

Eintragungsgebühren von Fr. 300.60 B aufzuerlegen und (4) über

Letzteren "[w]egen Nichtgenügens der Anmeldepflicht" eine Ordnungsbusse

von Fr. 200.- zu verhängen.

Erwägungen

II.

A und B führten am 27. Februar 2020

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und verlangten sinngemäss die Aufhebung der

Verfügung vom 4. Februar 2020 . Das Handelsregisteramt schloss mit

Beschwerdeantwort vom 16. April 2020 auf Abweisung des Rechtsmittels. A

und B liessen sich am 2. Mai 2020 erneut vernehmen und verlangten neu

(auch), das Handelsregisteramt sei "anzuweisen, allenfalls zusammen mit

der Post, das punktuell bestehende Zustellungsproblem zu klären und zu lösen".

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist nach ständiger Praxis

für Beschwerden gegen Anordnungen des Handelsregisteramts nach

Art. 165 Abs. 2 HRegV zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2];

BGE 137 III 217; VGr, 23. Januar 2019, VB.2018.00566, E. 1.1 mit

Hinweis).

1.2

Nach Ablauf der Beschwerdefrist können die gestellten

(materiellen) Anträge nur noch im Sinn eines Teilrückzugs reduziert, nicht aber

erweitert werden (Alain Griffel, in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 54 N. 1 in Verbindung mit

§ 23 N. 16). Schon deshalb ist auf das im Rahmen der Replik neu

gestellte Begehren nicht einzutreten.

Die Beschwerdeführenden

verlangen sodann die Aufhebung der gesamten Verfügung vom 15. August 2018.

Die Beschwerdeführerin ist zur Anfechtung ihrer Auflösung sowie der Gebührenauflage

legitimiert. Der Beschwerdeführer wiederum kann sich gegen die ihm auferlegten

Gebühren sowie die Busse zur Wehr setzen.

1.3

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde mit der genannten Einschränkung einzutreten.

1.4

Angesichts

der wirtschaftlichen Auswirkungen der Auflösung einer Gesellschaft mit

beschränkter Haftung geht das Bundesgericht – sofern nicht gegenteilige

Anhaltspunkte vorliegen – von einem Fr. 30'000.- übersteigenden Streitwert

aus (BGr, 13. Mai 2013, 4A_4/2013, E. 1.1 mit Hinweisen).

Entsprechend ist die Sache in Dreierbesetzung zu erledigen (§ 38 Abs. 1

und § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG).

2.

2.1

Wird dem Handelsregisteramt

von Dritten mitgeteilt, dass eine Rechtseinheit angeblich über kein

Rechtsdomizil mehr verfüge, so fordert es deren oberstes Leitungs- oder Verwaltungsorgan

auf, innert 30 Tagen ein neues Rechtsdomizil am Ort des Sitzes zur

Eintragung anzumelden oder zu bestätigen, dass das eingetragene Rechtsdomizil

noch gültig sei (Art. 153a Abs. 1 Satz 1 HRegV). Die

Aufforderung ist mit einem Hinweis auf die massgebenden Vorschriften und die

Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht zu verbinden (Art. 153a

Abs. 1 Satz 2 HRegV; vgl. Art. 941 OR) und mit eingeschriebenem

Brief an das im Handelsregister eingetragene Rechtsdomizil sowie an allfällige

weitere im Handelsregister eingetragene Adressen oder nach den Bestimmungen

über den elektronischen Geschäftsverkehr zuzustellen (Art. 153a

Abs. 2 HRegV).

Wird innert der Frist von Art. 153a Abs. 1 HRegV

keine Anmeldung oder keine Bestätigung eingereicht, veröffentlicht das

Handelsregisteramt die Aufforderung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB);

dabei weist die Aufforderung wiederum auf die massgebenden Vorschriften und die

Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht hin (Art. 153a Abs. 3

HRegV). Wird auch dieser Aufforderung innerhalb der Frist keine Folge

geleistet, erlässt das Handelsregisteramt gemäss Art. 153b Abs. 1

HRegV im Fall einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Verfügung über

die Auflösung der Rechtseinheit, die Einsetzung der Mitglieder des obersten

Leitungs- oder Verwaltungsorgans als Liquidatoren, den weiteren Inhalt des

Eintrags im Handelsregister, die Gebühren sowie gegebenenfalls eine

Ordnungsbusse gemäss Art. 943 OR. Wird innerhalb von drei Monaten nach der

Eintragung der Auflösung einer juristischen Person der gesetzliche Zustand

wieder hergestellt, indem das neue Rechtsdomizil rechtskonform zur Eintragung

angemeldet wird, so kann das Handelsregisteramt die Auflösung widerrufen

(Art. 153b Abs. 3 HRegV).

2.2

2.2.1

Am 18. November 2019 wurde dem Beschwerdegegner von einem Dritten per

E-Mail sinngemäss mitgeteilt, die Beschwerdeführerin könne an der

Domiziladresse postalisch nicht erreicht werden bzw. unterhalte dort keine

Geschäftsräumlichkeiten mehr. Daraufhin forderte der Beschwerdegegner die

Geschäftsführung der Beschwerdeführerin am 25. November 2019 mit

eingeschriebener, an das Domizil der Gesellschaft adressierter Sendung auf,

innert 30 Tagen eine schriftliche Bestätigung eines Mitglieds des obersten

Leitungs- oder Verwaltungsorgans einzureichen, dass das eingetragene Domizil

noch gültig sei, oder ein neues Rechtsdomizil am Ort des Sitzes anzumelden, und verband dies mit der Androhung der kostenpflichtigen

Auflösung der Rechtseinheit im Unterlassungsfall . Dieses Schreiben

wurde am 29. November 2019 mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter

angegebener Adresse nicht ermittelt werden" an den Beschwerdegegner

retourniert. Mit Schreiben vom 25. November 2019 hatte auch die Gemeinde C

dem Beschwerdegegner mitgeteilt, an die Domiziladresse der Beschwerdeführerin

gerichtete Postsendungen würden mit dem nämlichen Vermerk zurückgeschickt .

2.2.2

In der Folge bzw. am 17. Dezember 2019 wurde die Aufforderung gemäss

Art. 153a Abs. 3 HRegV im SHAB publiziert. Gleichentags sandte der

Beschwerdegegner die Publikation im SHAB zusätzlich – auf freiwilliger Basis – dem

Beschwerdeführer als im Handelsregister verzeichnetem

einzelzeichnungsberechtigtem Gesellschafter und Geschäftsführer an die

Privatadresse.

2.2.3

Mit Schreiben vom 8. Januar 2020 gelangte die Beschwerdeführerin an

den Beschwerdegegner und teilte ihm mit, dass sich ihr Domizil nach wie vor an

der im Handelsregister eingetragenen Adresse befinde. Sie habe leider

feststellen müssen, dass ihre Briefkastenbeschriftung beschädigt worden sei.

Inzwischen sei eine neue Beschriftung angebracht worden, sodass die

Postzustellung wieder zuverlässig funktionieren sollte. Weil die

Domizilbestätigung vom 8. Januar 2020 lediglich von einem Gesellschafter

unterschrieben worden war, schickte der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin

am Folgetag eine Kopie des Bestätigungsschreibens mit der Bitte um

Unterzeichnung durch den Beschwerdeführer zurück. Der Brief des

Beschwerdegegners wurde von der Post mit dem Vermerk "EMPF. N.

ERMITTELBAR" retourniert. Der Beschwerdegegner gelangte daraufhin mit

E-Mail an die Beschwerdeführerin und informierte sie über den erfolglosen

Zustellversuch. Zudem wies er sie darauf hin, dass die durch den

Beschwerdeführer unterzeichnete Bestätigung der Domiziladresse "zusammen

mit einer aktu[…]ellen Bestätigung des Vermieters fristgerecht"

eingereicht werden müsse, ansonsten das Verfahren nach Art. 153a HRegV

fortgesetzt werde. In der Folge reichte die Beschwerdeführerin die Erklärung

des Beschwerdeführers betreffend die Gültigkeit der eingetragenen

Domiziladresse sowie eine Bestätigung der Vermieterin ein. Am 21. Januar

2020.

schrieb der Beschwerdegegner das Verfahren nach Art. 153a f. HReGV

als erledigt ab, weil die Beschwerdeführerin fristgerecht bestätigt habe, dass

das eingetragene Rechtsdomizil noch gültig sei. Diese Verfügung wurde von der

Post mit dem Vermerk "EMPF. N. ERMITTELBAR" retourniert. Der

Beschwerdegegner scheint aus dieser Rücksendung den Schluss gezogen zu haben,

dass der rechtswidrige Zustand doch nicht beseitigt worden sei, und erliess am

4.

Februar 2020 die Ausgangsverfügung.

2.3

Der

Beschwerdegegner beendete das gestützt auf Art. 153a HRegV eingeleitete

erstinstanzliche Verwaltungsverfahren wie soeben ausgeführt durch seine

Abschreibungsverfügung vom 21. Januar 2020 (vgl. Martin Bertschi/Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 33). Diese wurde

gleichentags mit A-Post versandt; das Datum des erfolglosen Zustellversuchs ist

nicht bekannt. Weil das Schreiben der Beschwerdeführerin nicht zugestellt

werden konnte bzw. diese der ihr (auch) aus dem vorbestehenden

prozessrechtlichen Verhältnis erwachsenden Erreichbarkeitspflicht nicht

nachkam, ist die Zustellfiktion anwendbar, nach welcher eine Eröffnung der

Verfügung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch angenommen wird

(Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 86 f. und 90). Der

Beschwerdegegner nahm seine Verfügung vom 21. Januar 2020 mit jener – hier

angefochtenen – vom 4. Februar 2020 implizit zurück, welche der

Beschwerdeführerin am 7. Februar 2020 eröffnet wurde. Es ist mithin davon

auszugehen, dass der Beschwerdegegner während laufender Rekursfrist auf seine

Verfügung vom 21. Januar 2020 zurückkam bzw. die in Art. 153b

Abs. 1 lit. a−e HRegV angeführten Rechtsfolgen anordnete.

Auf unangefochtene formelle Verfügungen darf die

Verwaltung während der Rechtsmittelfrist grundsätzlich voraussetzungslos

zurückkommen (BGE 129 V 110 E. 1.2.1). In der Unzustellbarkeit des

beschwerdegegnerischen Schreibens vom 21. Januar 2020 ist freilich ein neuer

Hinweis auf ein fehlendes Rechtsdomizil bzw. auf eine nicht effektiv

gewährleistete Erreichbarkeit der Beschwerdeführerin an der bestätigten

Domiziladresse zu erblicken. Auch enthält das Handelsregisterrecht in

Zusammenhang mit der von Amtes wegen vorzunehmenden Löschung einer Gesellschaft

wegen fehlenden Rechtsdomizils detaillierte Verfahrensvorschriften. Es liesse

sich deshalb fragen, ob der Beschwerdegegner unter diesen Umständen

voraussetzungslos auf seinen Entscheid vom 21. Januar 2020 zurückkommen

durfte oder ob er erneut ein Verfahren gemäss der Art. 153a f. HRegV

hätte einleiten bzw. durchführen müssen. Wie es sich damit verhält, kann indes

offenbleiben. Der Beschwerdegegner hätte der Beschwerdeführerin vor Erlass der

Ausgangsverfügung vom 4. Februar 2020 jedenfalls das rechtliche Gehör

gewähren bzw. sie im Sinn einer ergänzenden Sachverhaltsabklärung zur erneut

festgestellten mangelhaften Erreichbarkeit anhören müssen (vgl. Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A.,

Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1218; vgl. ferner Pierre Moor/Etienne

Poltier, Droit administratif, Vol. II, 3. A., Bern 2011, S. 401).

Indem der Beschwerdegegner allein wegen der Unzustellbarkeit der

Abschreibeverfügung darauf schloss, die Beschwerdeführerin habe ihr Domizil

eingebüsst, klärte er den Sachverhalt ungenügend ab. Dass die

Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt keine Kenntnis von der Abschreibung

des Verfahrens gehabt haben mag, ändert daran nichts. Im Rahmen des

vorliegenden Beschwerdeverfahrens wurde sodann deutlich, dass Zustellungen an

die von der Beschwerdeführerin bestätigte Domiziladresse tatsächlich möglich

sind; eine Präsidialverfügung vom 28. Februar 2020 sowie eine weitere

Sendung vom 21. April 2020 erreichten die Beschwerdeführerin an der

rubrizierten Adresse. Die effektive Erreichbarkeit ist mithin gewährleistet.

Folglich wurde der pflichtwidrige Zustand innert der Frist des Art. 153b

Abs. 3 HRegV beseitigt, weshalb eine Rückweisung an den Beschwerdegegner zwecks

Gewährung des rechtlichen Gehörs bzw. zur erneuten Durchführung des Verfahrens

nach Art. 153a f. HRegV einen unnötigen prozessualen Leerlauf bedeuten

würde. Es ist deshalb davon abzusehen, und die Verfügung des Beschwerdegegners

vom 4. Februar 2020 ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.

Es bleibt jedoch die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen,

dass es in ihren (und nicht in denjenigen des Beschwerdegegners)

Verantwortungsbereich bzw. in denjenigen ihrer Organe fällt, ständig für eine

korrekte Zustellbarkeit der sie betreffenden Korrespondenz an der als

Rechtsdomizil eingetragenen Adresse zu sorgen (VGr, 23. Januar 2019,

VB.2018.00566, E. 2.4 mit Hinweisen), weshalb es auch ihr obliegt, bei

allfälligen Zustellungsschwierigkeiten mit der Post in Kontakt zu treten.

3.

Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten

ist.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden

Beschwerdegegner aufzuerlegen.

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung im nachfolgenden

Urteilsdispositiv bleibt Folgendes zu erläutern: Art. 72 Abs. 2

lit. b Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG, SR 173.110) lässt die Beschwerde in Zivilsachen auf dem Gebiet des

Handelsregisters zwar prinzipiell zu, im Sinn des Art. 74 Abs. 1 lit. b

und Abs. 2 lit. a BGG bei Fr. 30'000.- unterschreitendem

Streitwert allerdings lediglich, falls sich eine Rechtsfrage grundsätzlicher

Bedeutung stellt. Ansonsten steht bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. BGG zu Gebot. Wird von beiden Rechtsmitteln

Gebrauch gemacht, muss das laut Art. 119 Abs. 1 BGG in der gleichen

Rechtsschrift geschehen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung des

Beschwerdegegners vom 4. Februar 2020 wird aufgehoben.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'595.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Sie

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.

Mitteilung an …