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Entscheid

VB.2020.00126

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00126

1. Juli 2020Deutsch27 min

(URT.2020.21852)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2020.00126

Urteil

der 2. Kammer

vom 1. Juli 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren im Jahr 1984, Staatsangehöriger von Pakistan,

wurde am 16. Dezember 2014 in der Stadt D wegen illegaler Einreise und

rechtswidrigem Aufenthalt verhaftet. Das Bundesamt für Migration (BFM, heute

Staatssekretariat für Migration [SEM]) verfügte am 17. Dezember 2014 ein

bis 24. Dezember 2017 befristetes Einreiseverbot gegen ihn. Im Jahr 2016

heiratete er in Italien die aus der Dominikanischen Republik stammende B,

geboren im Jahr 1968, Staatsangehörige von Italien. Diese ist seit dem 5. August

2015 im Besitz einer bis 11. Juli 2020 gültigen Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA in der Schweiz. Am 7. März 2017 hob das Migrationsamt das

Einreiseverbot des SEM auf, nachdem es A und B zum Verdacht der Scheinehe

befragt hatte, und bewilligte ihm am 9. März 2017 die Einreise in die

Schweiz. Am 26. März 2017 reiste A in die Schweiz ein und erhielt im

Rahmen des Familiennachzugs eine bis am 25. März 2022 befristete

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.

Am 13. und 16. März 2019 liess das Migrationsamt von

der Kantonspolizei Zürich Kontrollen der ehelichen Wohnung durchführen und

befragte die Ehegatten am 27. März 2019 getrennt voneinander zum Verdacht

der Scheinehe. Mit Verfügung vom 26. Juli 2019 widerrief das Migrationsamt

die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A und wies ihn aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Den dagegen am 28. August 2019 erhobenen Rekurs wies

die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 22. Januar 2020 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 28. Februar 2020 beantragte A dem

Verwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheids der Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion vom 22. Januar 2020 und den Verzicht auf den Widerruf

der Aufenthaltsbewilligung bzw. deren Verlängerung. In prozessrechtlicher

Hinsicht beantragte er, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass er zufolge

aufschiebender Wirkung der Beschwerde den Beschwerdeentscheid im Kanton Zürich

abwarten und hier weiterarbeiten dürfe, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom 3. März 2020 merkte der Abteilungspräsident

an, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme, A das Verfahren in

der Schweiz abwarten könne und er im Umfang der bisherigen Bewilligung zur

Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sei.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf

Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und

-unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Streitgegenstand

bildet der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, welche dem Beschwerdeführer 1

gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren

Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen,

FZA) erteilt worden war.

2.2

Gestützt

auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1

und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen

mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit

das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben.

Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an

und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig

gemacht werden (vgl. BGE 130 II 113 E. 8 f.; EuGH, 13. Februar

1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.).

2.3

Sowohl

nach innerstaatlichem Recht (vgl. Art. 51 AIG) als auch nach den

freizügigkeitsrechtlichen Regelungen entfällt aber ein Aufenthaltsanspruch,

wenn dieser rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um

Vorschriften des Ausländergesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen über die

Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen. Missbräuchlich ist dabei insbesondere

die Berufung auf eine inhaltlose Ehe, die einzig zur Aufenthaltssicherung

geschlossen wurde oder aufrechterhalten wird (vgl. BGE 139 II 393

E. 2.1; BGE 130 II 113 E. 9; BGE 127 II 49 E. 4a; BGr, 10. Mai

2017, 2C_1027/2016, E. 3.1). Der Widerruf bzw. das Erlöschen einer

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ist im Freizügigkeitsabkommen nicht geregelt und

richtet sich deshalb nach innerstaatlichem Recht; die landesrechtlichen

Voraussetzungen zum Erlöschen oder zum Widerruf dürfen aber nicht so

ausgestaltet sein, dass sie einen staatsvertraglich gewährleisteten Anspruch

auf Aufenthalt vereiteln (BGr, 29. November 2018, 2C_381/2018,

E. 5.2.1).

2.4

Das

Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven

aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil

es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder

schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen

(vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012,

E. 4.1). Dabei liegt es in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere

Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer

bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung

vermitteln können.

2.5

Als

Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten namentlich das Vorliegen eines

erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten sowie die Umstände des

Kennenlernens und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur

kurzen Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den Ehegatten. Auch der

Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte

erlangen können, kann zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine

Scheinehe hinweisen (BGr, 29. August 2013, 2C_75/2013, E. 3.3).

Weiter können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit

herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (vgl. BGr, 16. Juli

2010, 2C_205/2010, E. 3.2). Zu berücksichtigen sind auch die konkreten

Wohnverhältnisse, namentlich wenn die Ehegatten nicht zusammenwohnen oder eine

für das eheliche Zusammenwohnen ungeeignete Wohnung bezogen haben wollen (vgl.

auch BGr, 4. Juli 2002, 2A.324/2002, E. 2.2). Ein starkes Indiz für

eine Scheinehe bilden aussereheliche Intimkontakte, zumindest wenn diese über

vereinzelte Seitensprünge hinausgehen und eine die eheliche Gemeinschaft

konkurrenzierende Parallelbeziehung nahelegen (vgl. BGr, 24. Mai 2016,

2C_706/2015, E. 3.2, diesbezüglich auch publiziert in BGE 142 II 265 und

in Praxis 106 [2017] Nr. 10).

2.6

Zwar

obliegt der Beweis für eine rechtsmissbräuchlich geschlossene oder

aufrechterhaltene (Schein-)Ehe grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien

indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, obliegt der

Gegenbeweis dem betroffenen Ausländer (VGr, 21. Februar 2017,

VB.2017.00009, E. 4.1.4; VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586,

E. 3.2; vgl. Plüss, § 7 N. 28).

3.

3.1

Gemäss den

vorinstanzlichen Erwägungen deuten vorliegend insbesondere folgende Indizien

auf eine Scheinehe hin: Die Heirat mit einer in der Schweiz

aufenthaltsberechtigten Person stellte für den Beschwerdeführer 1 die

einzige Möglichkeit für einen legalen Aufenthalt in der Schweiz dar. Verstärkt

werde dieses Indiz durch den Umstand, dass er sich im Dezember 2014 bereits

illegal in der Schweiz aufgehalten habe. Dass er im Besitz einer

Aufenthaltsbewilligung von Italien gewesen sein wolle, ändere daran nichts. Sie

erlaube ihm keinen dauerhaften Verbleib in der Schweiz und Italien biete

jedenfalls in wirtschaftlicher Hinsicht nicht dieselben Möglichkeiten wie die

Schweiz. Für das Vorliegen einer Scheinehe spreche sodann der Altersunterschied

von 16 Jahren und der Umstand, dass die Söhne der Beschwerdeführerin 2

nur drei und knapp fünfeinhalb Jahre jünger seien als der Beschwerdeführer 1.

Äusserlich falle der Altersunterschied zwischen den beiden allerdings weniger

auf. Ein sehr starkes Indiz für eine Ausländerrechtsehe bilde weiter die vorgefundene

Wohnsituation. Die Kantonspolizei habe anlässlich der Kontrollen der ehelichen

Wohnung vom 13. und 16. März 2019 geschildert, dass die angetroffene

Situation nicht den Schluss zulasse, es bestehe eine echte, gelebte eheliche

Gemeinschaft. Die Wohnung sei ganz nach dem Geschmack der Beschwerdeführerin 2

eingerichtet gewesen. Es habe vorab nichts darauf hingedeutet, dass sich darin

eine männliche Person aufhalte. In der ganzen Wohnung seien keine Fotos des

Ehepaares ersichtlich gewesen. Im Schlafzimmer seien nur Kleider der Beschwerdeführerin 2

vorhanden gewesen. Beide Schränke im Korridor seien mit ihren Schuhen und

Jacken belegt gewesen. Im Badezimmer hätten auf den ersten Blick nur

Damenkosmetik und ähnliche Sachen bemerkt werden können. Erst bei genauerem

Hinsehen habe lediglich eine Dose Rasierschaum und ein Rasierer entdeckt werden

können. Eine weitere Zahnbürste habe sich versteckt auf einer Kommode gegenüber

dem Waschbecken befunden. Männerduschgel habe keines vorgefunden werden können.

Im Mietvertrag seien lediglich die Beschwerdeführerin 2 und ihr Sohn (als

Bürge) aufgeführt gewesen. In dem als Gästezimmer bezeichneten Zimmer hätten

zwei Paar Schuhe, ein paar Kleider (Hosen, Hemden, Jacken und Unterwäsche)

sowie ein Computer, der Arbeitsvertrag und ein paar Dokumente des Beschwerdeführers 1

vorgefunden werden können. Die Verhältnisse würden nach angeblich zwei Jahren

gemeinsamen Haushalts zu der Überzeugung führen, dass der Beschwerdeführer 1

dort nicht wohne und das Gästezimmer so eingerichtet worden sei, um den

falschen Eindruck zu hinterlassen, dass die Ehegatten zusammenlebten. Dass der Beschwerdeführer 1

anlässlich der zweiten Kontrolle in der Wohnung habe angetroffen werden können,

könne darauf zurückgeführt werden, dass ihn die Beschwerdeführerin 2 über

die erste Kontrolle informiert habe.

Zwischen den Ehegatten bestehe zudem eine Sprachbarriere.

Es bleibe fraglich, ob der Beschwerdeführer 1 am 25. Januar 2017

tatsächlich in Italienisch einvernommen worden sei, zumal die Einwohnerdienste G

bei der Anmeldung bemerkt hätten, dass es dem Ehepaar schwergefallen sei, sich

ohne Übersetzer zu unterhalten. Anlässlich der Anhörung vom 27. März 2019

habe der Beschwerdeführer 1 auf Aufforderung, sich in Italienisch kurz

vorzustellen und eine Geschichte zu erzählen, bloss "Mio Pakistani, io

sono A, 3 Anni in Italien" geschrieben. Dass er nicht in der Schule

gewesen sei, nur mündlich Italienisch gelernt habe und deshalb nicht mehr habe

schreiben können, überzeuge wenig, zumal der gebildet erscheinende Beschwerdeführer 1

zwei Jahre mit der sehr gut Italienisch sprechenden Beschwerdeführerin 2

eine eheliche Gemeinschaft geführt haben wolle.

Zu bemerken sei ausserdem, dass die Beschwerdeführerin 2

finanziell eher in prekären Verhältnissen lebe und damit einer Zielgruppe von

Personen angehöre, die vorzugsweise für das Eingehen einer Scheinehe ausgesucht

würden bzw. dafür empfänglich seien. Als weitere Indizien für eine Scheinehe

sei der zeitliche Beziehungsablauf sowie die Ungereimtheiten zum Ablauf des

Kennenlernens, des Heiratsantrages, der Eheringe, die fehlenden gemeinsamen

Freunde, insbesondere die fehlende Kenntnis der Beschwerdeführerin 2 über

den langjährigen Freund, Trauzeugen und jetzigen Arbeitgeber des Beschwerdeführers 1,

den spärlichen schriftlichen bzw. telefonischen Kontakt zwischen den Ehegatten,

trotz der geringen gemeinsamen Freizeit, der Umstand, dass die beiden noch

keine gemeinsamen Ferien verbracht hätten und der fehlende gemeinsame Auftritt

in den Sozialen Medien. Weiter seien ihre fehlenden Kenntnisse über seine

Begeisterung für Cricket und seine schulische Ausbildung, sowie seine fehlenden

Kenntnisse über ihre Familie und schliesslich der Widerspruch zum Kredit von Fr. 30'000.-

für die Anschaffung eines Fahrzeugs zu nennen.

3.2

Der Beschwerdeführer 1

ist rund 16 Jahre jünger als seine Ehefrau, was einen nicht unerheblichen

Altersunterschied darstellt. Der Beschwerdeführer 1 hatte sich bereits vor

seiner Heirat illegal in der Schweiz aufgehalten und die Heirat mit einer hier

aufenthaltsberechtigten Person stellte für ihn die einzige Möglichkeit dar,

hier legal Wohnsitz zu nehmen und einem Arbeitserwerb nachzugehen. Entgegen der

Behauptung des Beschwerdeführers 1 ist nicht belegt, dass er im Land E über

eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung verfügte und in E hätte bleiben

können. Bei der von ihm eingereichten Kopie eines Ausweises handelt es sich

nicht um eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung, sondern war die Bewilligung

auf sechs Monate befristet und wurde als Aufenthaltszweck "Dublino"

(Dublin) genannt.

3.3

Auch die

am 13. und 16. März 2019 am ehelichen Wohnsitz durchgeführten

polizeilichen Wohnungskontrollen brachten einige Auffälligkeiten zutage: So war

der Beschwerdeführer 1 bei der ersten Kontrolle nicht anwesend. Die

Beschwerdeführenden gaben hierzu an, dass sich der Beschwerdeführer 1 zum

Kontrollzeitpunkt bei seiner Arbeit befunden habe. Diese Angaben decken sich

mit dem von ihnen eingereichten Einsatzplan und erklären somit seine

Abwesenheit. Beim zweiten Besuch durch die Kantonspolizei konnte der Beschwerdeführer 1

angetroffen werden. Wie die Beschwerdeführenden zu Recht vorbringen, konnte der

Beschwerdeführer 1 nicht wissen, dass und wann ein weiterer Kontrollbesuch

stattfinden wird. Seine Ab- bzw. Anwesenheit anlässlich der Kontrollen lassen

somit nicht darauf schliessen, dass die Ehegatten nicht zusammenwohnen.

Auffällig ist hingegen der Umstand, dass nur wenige persönliche Gegenstände des

Beschwerdeführers 1 gefunden wurden. Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer 1

wie er vorbringt nur wenige Kleider und Hygieneartikel benötigt; wie die

Vorinstanz indes zu Recht aufführt, erscheint die Menge an persönlichen

Artikeln doch eher unüblich. Untypisch für eine gelebte Ehegemeinschaft ist

weiter, dass sämtliche persönlichen Gegenstände des Beschwerdeführers 1

(nebst den Kleidern und Schuhen auch der Laptop und seine Dokumente) nicht im

ehelichen Schlafzimmer, sondern im Gästezimmer aufgefunden wurden. Es wäre zu erwarten

gewesen, dass sich auch im ehelichen Schlafzimmer persönliche Gegenstände des Beschwerdeführers 1

befunden hätten, zumal die Beschwerdeführenden angeben, nur manchmal aufgrund

der unterschiedlichen Arbeitszeiten getrennt voneinander zu schlafen. Auffällig

ist weiter, dass der Mietvertrag für die eheliche Wohnung erst am 18. Februar

2020.

und damit nach Einleitung des Widerrufsvefahrens vom Beschwerdeführer 1

mitunterzeichnet wurde. Die Wohnverhältnisse vermögen nach dem Gesagten zwar

nicht zu belegen, dass die Beschwerdeführenden nicht zusammenleben, erwecken

aber auch nicht den Eindruck einer tatsächlich gelebten Ehegemeinschaft. Damit

sind insbesondere die Wohnverhältnisse und der Altersunterschied zwischen den

Ehegatten auffällig, zur Erhärtung eines Scheineheverdachts jedoch nicht

hinreichend.

3.4

Die

weiteren zur Erhärtung eines Scheineheverdachts vorgebrachten Indizien

erscheinen bei näherer Betrachtung hingegen wenig überzeugend:

3.4.1

So ist betreffend die Sprachbarriere festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1

bereits vor seiner Heirat etwas Italienisch sprach, da er mehrere Jahre in

Italien gelebt hatte. Die Beschwerdeführenden waren denn auch unbestritten in

der Lage, sich ohne Übersetzer kennenzulernen und den Kontakt in der Folge

fortzuführen. Der Beschwerdeführer 1 konnte am 25. Januar 2017 auch

auf Italienisch durch die Schweizerische Vertretung in Mailand befragt werden.

Hinweise, dass es sprachliche Schwierigkeiten gegeben hätte oder hierzu ein

Dolmetscher eingesetzt wurde, sind dem Befragungsprotokoll keine zu entnehmen.

Wie die Beschwerdeführenden zu Recht einbringen, kann auch aus seinen fehlende

Kenntnissen der italienischen Schriftsprache nicht geschlossen werden, dass sie

sich nicht auf Italienisch miteinander unterhalten können. Das Schriftbild

seiner Muttersprache Urdu unterscheidet sich stark vom italienischen

Schriftbild. Auch hat der Beschwerdeführer 1 keine Sprachschule besucht.

Es ist daher nachvollziehbar, dass er sich schriftlich nicht sehr gut auf

Italienisch auszudrücken vermag. Dies erklärt im Übrigen auch, weshalb sich die

Ehegatten nicht sehr häufig über Textnachrichten austauschen.

3.4.2

Die Ehegatten wurden am 1. Dezember

2016, am 25. Januar 2017 und am 27. März 2019 durch die

Kantonspolizei Zürich bzw. die Schweizerische Vertretung in Mailand jeweils

parallel befragt. Auch wenn sich ihre Angaben nicht immer deckten, sind ihre

Aussagen überwiegend stimmig und die meisten Widersprüche erklärbar:

-

So ist unbestritten, dass sich ihre Angaben über

das Kennenlernen und den weiteren Verlauf ihrer Beziehung decken. Auch ist

unbestritten, dass die beiden eine intime Beziehung haben.

-

Die Vorinstanz sieht in den Angaben über den

Heiratsantrag Widersprüche. Die Beschwerdeführerin 2 habe am 1. Dezember

2016.

und am 27. März 2019 angegeben, dem Beschwerdeführer 1 den

Heiratsantrag gemacht zu haben, während der Beschwerdeführer 1 dies am 25. Januar

2017.

noch bestätigt habe, habe er am 27. März 2019 dann allerdings zu

Protokoll gegeben, er glaube, er habe den Heiratsantrag mit den Worten "meine

Liebe ich möchte dich heiraten" gemacht. Die Beschwerdeführenden wenden

dagegen ein, dass ihnen nicht die gleiche Frage gestellt worden sei, weshalb

auch kein Widerspruch vorliege. Im Januar 2017 sei der Beschwerdeführer 1

gefragt worden, wer genau die Heiratsabsichten bekundet habe, worauf er mit "meine

Frau" geantwortet habe. Im März 2019 sei er hingegen gefragt worden, wer

den Vorschlag für die Eheschliessung bzw. den Heiratsantrag gemacht habe.

Übereinstimmend hätten sie schliesslich angegeben, dass die Initiative von der Beschwerdeführerin 2

ausgegangen sei und dass sie nach einem Gespräch gemeinsam zum Entschluss

gekommen seien, worauf er einen Antrag gemacht habe. Die Aussagen der

Beschwerdeführenden sind zwar nicht ganz stimmig, es lässt sich jedoch keinen

eindeutigen Widerspruch erkennen.

-

Betreffend die Eheringe hielt die Vorinstanz fest,

dass die Beschwerdeführerin 2 angegeben habe, der Beschwerdeführer 1

habe die Ringe gekauft, sie wisse nicht, wo und wie viel er dafür bezahlt habe.

Gleichzeitig habe der Beschwerdeführer 2 indes angegeben, sie habe den Ring für

ihn und er habe den Ring für sie gekauft. Er wisse nicht mehr, ob sie die Ringe

zusammengekauft hätten. Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführenden lassen

ihre Angaben nicht den Schluss zu, dass sie die Ringe gemeinsam gekauft hätten.

Es ist ihnen damit nicht gelungen, diesen Widerspruch aufzulösen. Es ist aber

fraglich, ob diesbezüglich überhaupt ein Widerspruch vorliegt. Die Ehegatten

tragen beide ihre Eheringe nicht und wissen auch nicht, wo sich diese befinden.

Die Vermutung liegt deshalb nahe, dass überhaupt keine Ringe ausgetauscht

wurden und sie dies nur angegeben hatten, um nicht den Verdacht einer Scheinehe

zu erwecken. Auf eine erneute Befragung der beiden kann jedoch in antizipierter

Beweiswürdigung verzichtet werden, da sie sich mittlerweile absprechen konnten

und ihren Aussagen kein erheblicher Beweiswert zukäme. Im Übrigen hatten sie

die Möglichkeit, sich in den Rechtsmittelverfahren schriftlich dazu zu äussern

und den Widerspruch aufzulösen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch

die Vorinstanz ist daher nicht ersichtlich.

-

Die Vorinstanz führt als weiteres Scheineheindiz

auf, dass die Beschwerdeführenden noch keine gemeinsamen Ferien verbracht

hätten. Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, dass diese Feststellung

aktenwidrig sei. Sie hätten im Mai 2019 Ferien bei der Familie der Beschwerdeführerin 2

in H gemacht. Zudem hätten sie im Februar 2020 ein gemeinsames Wochenende in I verbracht

und für April 2020 eine gemeinsame Reise in das Land J geplant. Was die Ferien

in H betrifft, liegt ein Beleg vom Verkehrsunternehmen K über eine Reise vom 18. Mai

2019.

bis 20. Mai 2019 vor. Für das Wochenende in Italien haben die beiden

einen Hotelbeleg sowie gemeinsame Fotos aus I eingereicht. Auch die geplante

Reise in das Land J ist durch die eingereichten elektronischen Tickets

bestätigt. Zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids war nur die Reise nach

H bekannt. Die Ehegatten hielten sich dort auch nur für einen Tag auf. In H

leben zudem Verwandte der Beschwerdeführerin 2 und ist aufgrund seines

mehrjährigen Aufenthalts davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführer 1

dort über Bekannte verfügt. Dieser Aufenthalt vermag daher noch nicht zu

beweisen, dass die beiden gemeinsame Ferien verbracht haben. Mittlerweile haben

die Beschwerdeführenden indes ein Wochenendtrip unternommen und eine weitere

Reise geplant. Es kann ihnen daher nicht mehr zum Vorwurf gereicht werden,

keine Ferien gemeinsam zu verbringen.

-

Die Vorinstanz sieht einen weiteren Widerspruch in

den Angaben betreffend die Aufnahme eines Kredits über Fr. 30'000.- für

die Anschaffung eines Fahrzeugs. Der Beschwerdeführer 1 habe angegeben,

die Beschwerdeführerin 2 habe indirekt für ihn einen Kredit aufgenommen,

da er als kurz anwesender Ausländer keinen bekommen hätte, wogegen die Beschwerdeführerin 2

beteuert habe, keine Schulden zu haben. Darin ist kein klarer Widerspruch

erkennbar, zumal es sich wie die Beschwerdeführenden einwenden um einen

Darlehensvertrag handelt und nicht um eine betriebene Forderung. Es ist deshalb

nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin 2 diesen Kredit nicht als

Schulden genannt hatte.

-

Als weitere Unstimmigkeit führt die Vorinstanz auf,

der Beschwerdeführer 1 habe bei der Frage über die Arbeitssituation der Beschwerdeführerin 2

lediglich deren 60%-Stelle bei der Praxis L erwähnt. Die Beschwerdeführerin 2

habe aber gleichzeitig zu Protokoll gegeben, auch bei der Praxis M zu arbeiten.

Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, dass beide Firmen zu derselben

Holding gehörten und im gleichen Gebäude angesiedelt seien, weshalb die Beschwerdeführerin 2

für dieselbe Firma arbeite und die Behauptung der Vorinstanz somit nicht

zutreffe. Die Beschwerdeführenden haben hierfür einen Beleg über den Standort

der beiden Firmen eingereicht, welcher ihre Angaben bestätigt. Soweit in der

Antwort des Beschwerdeführers 1 überhaupt eine Unstimmigkeit zu sehen ist,

handelt es sich zumindest nicht nur um eine untergeordnete.

-

Im Weiteren führt die Vorinstanz auf, die

Beschwerdeführenden hätten keine korrekten Angaben zu den Geschwistern geben

können. Die Beschwerdeführerin 2 habe angegeben, dass der Beschwerdeführer 1

drei Schwestern und zwei Brüder habe, obwohl ihm zufolge er drei Schwestern und

nur einen Bruder habe. Die Beschwerdeführerin 2 habe ihren Angaben zufolge

zwei Brüder und vier Stiefbrüder, wobei der Beschwerdeführer 1 gemeint

habe, sie habe nur einen Bruder. Diese Antwort sei zwar hinsichtlich der drei

im Land N lebenden Stiefbrüder noch erklärbar, zumal die Beschwerdeführerin 2

zu Protokoll gegeben habe, sie wisse nicht einmal, ob er von ihnen Kenntnis

habe, hingegen nicht in Bezug auf denjenigen, der im Land E lebe. Die

Beschwerdeführenden geben betreffend die Geschwister des Beschwerdeführers 1

an, dass es sich um ein Missverständnis handeln könne. Es könne durchaus sein,

dass die Beschwerdeführerin 2 die Frage so verstanden habe, wie viele

Geschwister es inklusive ihrem Ehemann gebe. Auch die Aussage des Beschwerdeführers 1

lasse sich erklären. Die Beschwerdeführerin 2 habe zwei Brüder, die beide

im Land E leben würden. Sie habe aber nur zu einem Kontakt und dieser kenne

auch den Beschwerdeführer 1 persönlich. Diese Erklärungen vermögen die

Unkenntnis über die Familienverhältnisse zwar nicht gänzlich zu erklären. Ihre

Angaben lassen aber auch nicht darauf schliessen, dass die beiden keine

Kenntnisse über die Familienmitglieder des anderen Ehegatten haben.

-

Ferner führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer 1

habe nicht die genaue Adresse des Sohns O der Beschwerdeführerin 2 geben

können, obwohl er diesen fast täglich sehen und eine gute Beziehung unterhalten

solle. Auch den Namen von dessen Ehefrau habe er nicht nennen können. Die

Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, dass man auch Leute gut kennen könne,

ohne deren Adresse zu kennen, darin sei kein Indiz für eine Scheinehe zu sehen.

Die Kantonspolizei habe es sodann unterlassen, den Beschwerdeführer 1 zu

fragen, wie die Beziehung zum Stiefsohn im Alltag gelebt werde, wobei die

Unklarheiten hätten geklärt werden können. Aus dem Schreiben des Stiefsohns

gehe im Übrigen hervor, dass er oft bei den Beschwerdeführenden zuhause sei und

eine gute Beziehung zum Beschwerdeführer 1 pflege. Es wäre zwar zu

erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer 1 zumindest die Ortschaft des

Wohnortes seines Stiefsohns kennt. Allerdings konnte auch die Beschwerdeführerin 2

die genaue Adresse ihres Sohns nicht nennen. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin 2

besucht sie ihre Schwiegertochter normalerweise am Wochenende, der Beschwerdeführer 1

begleite sie nicht, da er immer arbeiten müsse. Er kenne die Ehefrau ihres Sohns

auch nicht. Dies erklärt zwar, weshalb er zur Adresse keine Angaben machen

konnte, es überrascht aber, dass er zu der Schwiegertochter keinen Kontakt

pflegt, zumal er unbestritten mit seinem Stiefsohn ein gutes Verhältnis pflegt.

Insgesamt spricht dies zwar nicht für eine gelebte Beziehung, lässt sich darin

aber auch kein klarer Hinweis für das Vorliegen einer Scheinehe erkennen.

-

Ebenso spricht zwar der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 2

den Freund, Trauzeugen und Arbeitgeber P des Beschwerdeführers 1 nicht

näher kennt, nicht für eine gelebte Beziehung, es ist indes auch nicht

unüblich, dass jeder Ehegatte seine eigenen Freundschaften unterhält. Die Beschwerdeführerin 2

konnte zumindest den Spitznamen "Ame" des Freundes nennen. Eine

Scheinehe vermag auch der fehlende Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin 2

und dem Freund des Beschwerdeführers 1 nicht zu belegen.

-

Weiter kann auch in den Angaben über das gemeinsame

Hobby, das Fernsehschauen, kein klarer Widerspruch gesehen werden. Die

Vorinstanz führte hierzu aus, die Beschwerdeführerin 2 habe vom grossen

Interesse des Beschwerdeführers 1 am Cricket keine Kenntnis gehabt und er

habe behauptet, sie schaue immer gerne Telenovelas, wohingegen sie gemeint

habe, keine Telenovelas mehr zu schauen. Was sein Interesse an Cricket angeht,

ist die Feststellung der Vorinstanz nicht ganz zutreffend. Zwar hat die Beschwerdeführerin 2

anlässlich der zweiten Befragung angegeben, dass sie nicht wisse, ob er in

seinem Land Cricket gespielt habe, er es aber sicher in der Schweiz nicht

spiele. Auf die Frage, ob er sich Profi-Ligaspiele ansehe bzw. Fan einer

bestimmten Mannschaft sei, und ob er sich für andere Sportarten interessiere,

hat sie geantwortet "Er interessiert sich nicht dafür". Die zweite

Frage bezog sich allerdings auf "andere Sportarten". Anlässlich der

ersten Befragung wusste die Beschwerdeführerin 2 hingegen, dass er gerne

Cricket spiele und dies sein Hobby sei. Auch betreffend der Telenovelas ist

kein Widerspruch erkennbar. Wie die Beschwerdeführenden zu Recht einwenden,

hatte die Beschwerdeführerin 2 angegeben, dass sie zurzeit keine

Telenovelas schaue, da sie keine passenden gefunden hätte. Daraus lässt sich

nicht schliessen, dass die beiden nie zusammen Telenovelas geschaut haben.

-

Schliesslich kann auch dem Argument, die Beschwerdeführerin 2

lebe in prekären finanziellen Verhältnissen und gehöre damit einer Zielgruppe

von Personen an, die vorzugsweise für das Eingehen einer Scheinehe ausgesucht

würden bzw. dafür empfänglich seien, nicht gefolgt werden. Wie der Berechnung

der Mittellosigkeit der Vorinstanz zu entnehmen ist, verdient die Beschwerdeführerin 2

monatlich ca. Fr. 4'744.-. Sie war auch nie von der Sozialhilfe abhängig.

Sie ist offensichtlich in der Lage, für ihren Lebensunterhalt selbständig

aufzukommen. Ihre finanzielle Situation lässt damit nicht auf eine Scheinehe

schliessen.

Insgesamt weichen die Angaben der Ehegatten lediglich in Bezug auf die

ausgetauschten Eheringe in einem wesentlichen Punkt klar voneinander ab. Die

weiteren Widersprüche betreffen hingegen eher untergeordnete Aspekte. Entgegen

der vorinstanzlichen Erwägungen haben somit auch die Befragungen der Ehegatten

höchstens schwache Indizien für eine Scheinehe hervorgebracht. Ansonsten haben

die Ehegatten bei ihrer Befragung weitgehend übereinstimmende Angaben gemacht

und auch einige Details übereinander gewusst. So haben die Eheleute

übereinstimmend angegeben, sich im Sommer 2015 in H kennengelernt zu haben, als

die Beschwerdeführerin 2 ihre dort lebende Familie besucht habe. Der Beschwerdeführer 1

habe dort gearbeitet und mit einem Landsmann in einer Zweizimmerwohnung gelebt.

Die Beschwerdeführerin 2 habe ihn anfänglich jedes zweite Wochenende und

dann jedes Wochenende in H besucht. Im Jahr 2016 hätten sie beschlossen zu

heiraten. Die Hochzeit fand im September 2016, über ein Jahr nach dem

Kennenlernen, in kleinem Rahmen und ohne Austausch von Geschenken statt.

Anwesend seien drei Kollegen des Beschwerdeführers 1 und die Mutter sowie

der Bruder der Beschwerdeführerin 2 gewesen. Nach der Trauung fand ein

Hochzeitsessen statt. Zudem wurden mehrere Hochzeitsfotos eingereicht. Die Beschwerdeführerin 2

trägt darauf ein weisses Hochzeitskleid. Die Umstände des Kennenlernens und der

Hochzeit erscheinen damit nicht sonderlich verdächtig. Wie sich aus den Angaben

der Ehegatten gegenüber der Kantonspolizei Zürich erschliesst, haben sie die

Feiertage gemeinsam gefeiert. Am Geburtstag des Beschwerdeführers 1 haben

die Ehegatten in einem italienischen Restaurant zusammen gegessen und die Beschwerdeführerin 2

hat ihm ein Parfüm geschenkt. Auch stimmen die von ihnen angegebenen

gemeinsamen Aktivitäten überein. So haben beide angegeben, gemeinsam

fernzusehen, Kaffee zu trinken und spazieren zu gehen. Weiter haben beide

übereinstimmend angegeben, dass der Beschwerdeführer 1 im November 2018

notfallmässig nach Pakistan reisen musste, da seine Mutter schwer erkrankt war,

und dass er seine Familie regelmässig finanziell unterstützt.

Die

Beschwerdeführenden haben auch zahlreiche Fotos eingereicht, worauf sie als

Paar erkennbar sind. Ob die Fotos, wie die Vorinstanz vermutet, gestellt sind,

lässt sich letztlich nicht überprüfen. Gegen diese Vermutung spricht, dass die

Fotos bei verschiedenen Gelegenheiten aufgenommen wurden. Auch gegen eine

Scheinehe spricht, dass die beiden ein gemeinsames Wochenende in I verbracht

und sich ein Hotelzimmer geteilt haben. Sodann wurde Beziehung schriftlich

durch Verwandte, Freunde, Nachbarn und durch das Restaurant Q, bei welchem die

Ehegatten regelmässig zu Besuch seien, bestätigt.

3.5

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass zwar gewisse Indizien für

eine Scheinehe vorhanden sind, insbesondere der grosse Altersunterschied

zwischen den Ehegatten, die bei der Wohnungskontrolle vorgefundene

Wohnsituation und gewisse Unstimmigkeiten bei ihren Befragungen durch die

Kantonspolizei. Gleichwohl ist die Beweislage nicht eindeutig und sind die Verdachtsmomente

für eine Scheinehe von den Vorinstanzen zu einseitig ausgelegt worden. Eine

Scheinehe kann derzeit weder klar verneint noch bejaht werden. Da eine

Scheinehe grundsätzlich durch die Migrationsbehörde nachzuweisen ist und die

derzeitige Indizienlage es nicht rechtfertigt, den Beschwerdeführenden den

Gegenbeweis hierfür aufzuerlegen, ist die Beschwerde gutzuheissen und das

Migrationsamt anzuweisen, dem Beschwerdeführer 1 eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Sollten sich inskünftig neue Hinweise für

eine Scheinehe ergeben, wäre eine erneute Überprüfung des Aufenthaltsrechts

angezeigt.

Dies führt

zur Gutheissung der Beschwerde.

4.

4.1

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden

Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG) und ist dieser für das Rekurs- und das

Beschwerdeverfahren zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung zu

verpflichten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG

sowie § 17 Abs. 2 VRG).

4.2

Gemäss

§ 17 Abs. 2 VRG ist nur eine angemessene Parteientschädigung

zuzusprechen und die entschädigungsberechtigte Partei hat praxisgemäss einen

Teil ihrer Kosten selbst zu tragen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

3.

A., Zürich 2014, § 17 N. 63 ff. und 80 f., mit

Hinweisen). Vergütet werden im Sinn des § 17 Abs. 2 Ingress VRG

höchstens

die notwendigen Rechtsverfolgungskosten, decken diese die entstandenen Kosten also

meistens nur teilweise. Bei der Festsetzung nach freiem, jedoch

pflichtschuldigem Ermessen gilt es auf die Bedeutung der Angelegenheit, die

Schwierigkeit des Prozesses, den Zeitaufwand sowie die Barauslagen zu achten.

Stets müssen die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls berücksichtigt werden:

namentlich Streitwert, Ausdehnung des Verfahrens und Zahl, Umfang sowie Inhalt

der erforderlichen Rechtsschriften, aber etwa auch, ob lediglich Rechtsfragen

zu beantworten sind oder zusätzlich der Sachverhalt kontrovers ist und ob sich

auf einer Weiterzugsstufe die gleichen Fragen stellen wie bei der Vorinstanz.

Die präsentierte Honorarnote einer Vertretung bedarf dabei hinreichender

Würdigung (zum Ganzen VGr, 19. November 2014, VB.2014.00509, E. 5.2,

und 20. Januar 2012, VB.2011.00742, E. 2.1 Abs. 3 mit Hinweisen;

Plüss, § 17 N. 63 f., 67 ff., 74–76 sowie 82). Sodann hat

die Entscheidinstanz dem Gleichbehandlungsgebot nach Art. 8 Abs. 1

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) nachzuleben und in

ähnlich gelagerten Fällen ähnlich hohe Entschädigungen zuzusprechen (vgl.

Plüss, § 17 N. 63).

4.3

Die

Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden hat am 2. März 2020 eine

Kostennote eingereicht, in der sie für ihre Aufwendungen seit Erhalt des

Rekursentscheids einen Aufwand von total 30 Stunden und 20 Minuten

(14 Stunden und 30 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 300.-

und 15 Stunden und 50 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 100.-)

ausweist, was einer Entschädigung von Fr. 6'583.75

(Barauslagen von Fr. 178.05 und

Mehrwertsteuer inklusive). Im Rahmen der Bemessung der

Parteientschädigung gilt es zunächst zu berücksichtigen, dass die Streitsache

weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten

aufwies. Auch stellten sich im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen dieselben

Fragen wie vor der Vorinstanz. Die Rechtsvertreterin hat

den Beschwerdeführer 1 auch bereits während des Rekursverfahrens

Dispositiv

vertreten. Demnach war Rechtsanwältin C mit dem Sachverhalt vertraut. Die

wesentlichen Rechts- und Sachverhaltsfragen stellten sich bereits in ähnlicher

Form vor Rekursinstanz, weshalb nicht nachvollziehbar ist, warum der zeitliche

Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren derart hoch sein sollte. Bei gewöhnlichen Fällen im Ausländerrecht gilt in der Regel

ein üblicher Aufwand von vier bis sechs Stunden als angemessen. Der für das

Aktenstudium und für die Ausfertigung der Beschwerdeschrift ausgewiesene

Aufwand von fast 29 Stunden erweist sich daher nicht in vollem Umfang als

notwendig. Entscheidend gilt es auch zu berücksichtigen, dass der

obsiegenden Partei in mit den vorliegenden vergleichbaren Streitigkeiten für

das Rekurs- und Beschwerdeverfahren regelmässig eine Parteientschädigung von

rund Fr. 3'000.- zugesprochen wird (vgl. VGr, 13. Januar 2016,

VB.2015.00681, Dispositiv-Ziff. 1 und 4). Dies alles vorausgeschickt, ist

die Parteientschädigung im Rahmen der gelebten Praxis für das Rekurs- und das

Beschwerdeverfahren auf insgesamt Fr. 3'500.- festzusetzen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion vom 22. Januar 2020 sowie die Verfügung des

Migrationsamts vom 26. Juli 2019 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird

angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1 zu

verlängern.

2. Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner

auferlegt.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.- Zustellkosten,

Fr. 2'070.- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den

Beschwerdeführenden für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung von je Fr. 1'750.- (Mehrwertsteuer inklusive),

insgesamt Fr. 3'500.-, zu bezahlen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7. Mitteilung an …