VB.2020.00126
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00126
1. Juli 2020Deutsch27 min
(URT.2020.21852)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2020.00126
Urteil
der 2. Kammer
vom 1. Juli 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren im Jahr 1984, Staatsangehöriger von Pakistan,
wurde am 16. Dezember 2014 in der Stadt D wegen illegaler Einreise und
rechtswidrigem Aufenthalt verhaftet. Das Bundesamt für Migration (BFM, heute
Staatssekretariat für Migration [SEM]) verfügte am 17. Dezember 2014 ein
bis 24. Dezember 2017 befristetes Einreiseverbot gegen ihn. Im Jahr 2016
heiratete er in Italien die aus der Dominikanischen Republik stammende B,
geboren im Jahr 1968, Staatsangehörige von Italien. Diese ist seit dem 5. August
2015 im Besitz einer bis 11. Juli 2020 gültigen Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA in der Schweiz. Am 7. März 2017 hob das Migrationsamt das
Einreiseverbot des SEM auf, nachdem es A und B zum Verdacht der Scheinehe
befragt hatte, und bewilligte ihm am 9. März 2017 die Einreise in die
Schweiz. Am 26. März 2017 reiste A in die Schweiz ein und erhielt im
Rahmen des Familiennachzugs eine bis am 25. März 2022 befristete
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.
Am 13. und 16. März 2019 liess das Migrationsamt von
der Kantonspolizei Zürich Kontrollen der ehelichen Wohnung durchführen und
befragte die Ehegatten am 27. März 2019 getrennt voneinander zum Verdacht
der Scheinehe. Mit Verfügung vom 26. Juli 2019 widerrief das Migrationsamt
die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A und wies ihn aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Den dagegen am 28. August 2019 erhobenen Rekurs wies
die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 22. Januar 2020 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 28. Februar 2020 beantragte A dem
Verwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheids der Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion vom 22. Januar 2020 und den Verzicht auf den Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung bzw. deren Verlängerung. In prozessrechtlicher
Hinsicht beantragte er, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass er zufolge
aufschiebender Wirkung der Beschwerde den Beschwerdeentscheid im Kanton Zürich
abwarten und hier weiterarbeiten dürfe, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Mit Präsidialverfügung vom 3. März 2020 merkte der Abteilungspräsident
an, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme, A das Verfahren in
der Schweiz abwarten könne und er im Umfang der bisherigen Bewilligung zur
Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sei.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und
-unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Streitgegenstand
bildet der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, welche dem Beschwerdeführer 1
gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen,
FZA) erteilt worden war.
2.2
Gestützt
auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1
und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen
mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit
das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an
und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig
gemacht werden (vgl. BGE 130 II 113 E. 8 f.; EuGH, 13. Februar
1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.).
2.3
Sowohl
nach innerstaatlichem Recht (vgl. Art. 51 AIG) als auch nach den
freizügigkeitsrechtlichen Regelungen entfällt aber ein Aufenthaltsanspruch,
wenn dieser rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um
Vorschriften des Ausländergesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen über die
Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen. Missbräuchlich ist dabei insbesondere
die Berufung auf eine inhaltlose Ehe, die einzig zur Aufenthaltssicherung
geschlossen wurde oder aufrechterhalten wird (vgl. BGE 139 II 393
E. 2.1; BGE 130 II 113 E. 9; BGE 127 II 49 E. 4a; BGr, 10. Mai
2017, 2C_1027/2016, E. 3.1). Der Widerruf bzw. das Erlöschen einer
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ist im Freizügigkeitsabkommen nicht geregelt und
richtet sich deshalb nach innerstaatlichem Recht; die landesrechtlichen
Voraussetzungen zum Erlöschen oder zum Widerruf dürfen aber nicht so
ausgestaltet sein, dass sie einen staatsvertraglich gewährleisteten Anspruch
auf Aufenthalt vereiteln (BGr, 29. November 2018, 2C_381/2018,
E. 5.2.1).
2.4
Das
Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven
aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil
es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder
schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen
(vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012,
E. 4.1). Dabei liegt es in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere
Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer
bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung
vermitteln können.
2.5
Als
Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten namentlich das Vorliegen eines
erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten sowie die Umstände des
Kennenlernens und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur
kurzen Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den Ehegatten. Auch der
Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte
erlangen können, kann zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine
Scheinehe hinweisen (BGr, 29. August 2013, 2C_75/2013, E. 3.3).
Weiter können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit
herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (vgl. BGr, 16. Juli
2010, 2C_205/2010, E. 3.2). Zu berücksichtigen sind auch die konkreten
Wohnverhältnisse, namentlich wenn die Ehegatten nicht zusammenwohnen oder eine
für das eheliche Zusammenwohnen ungeeignete Wohnung bezogen haben wollen (vgl.
auch BGr, 4. Juli 2002, 2A.324/2002, E. 2.2). Ein starkes Indiz für
eine Scheinehe bilden aussereheliche Intimkontakte, zumindest wenn diese über
vereinzelte Seitensprünge hinausgehen und eine die eheliche Gemeinschaft
konkurrenzierende Parallelbeziehung nahelegen (vgl. BGr, 24. Mai 2016,
2C_706/2015, E. 3.2, diesbezüglich auch publiziert in BGE 142 II 265 und
in Praxis 106 [2017] Nr. 10).
2.6
Zwar
obliegt der Beweis für eine rechtsmissbräuchlich geschlossene oder
aufrechterhaltene (Schein-)Ehe grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien
indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, obliegt der
Gegenbeweis dem betroffenen Ausländer (VGr, 21. Februar 2017,
VB.2017.00009, E. 4.1.4; VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586,
E. 3.2; vgl. Plüss, § 7 N. 28).
3.
3.1
Gemäss den
vorinstanzlichen Erwägungen deuten vorliegend insbesondere folgende Indizien
auf eine Scheinehe hin: Die Heirat mit einer in der Schweiz
aufenthaltsberechtigten Person stellte für den Beschwerdeführer 1 die
einzige Möglichkeit für einen legalen Aufenthalt in der Schweiz dar. Verstärkt
werde dieses Indiz durch den Umstand, dass er sich im Dezember 2014 bereits
illegal in der Schweiz aufgehalten habe. Dass er im Besitz einer
Aufenthaltsbewilligung von Italien gewesen sein wolle, ändere daran nichts. Sie
erlaube ihm keinen dauerhaften Verbleib in der Schweiz und Italien biete
jedenfalls in wirtschaftlicher Hinsicht nicht dieselben Möglichkeiten wie die
Schweiz. Für das Vorliegen einer Scheinehe spreche sodann der Altersunterschied
von 16 Jahren und der Umstand, dass die Söhne der Beschwerdeführerin 2
nur drei und knapp fünfeinhalb Jahre jünger seien als der Beschwerdeführer 1.
Äusserlich falle der Altersunterschied zwischen den beiden allerdings weniger
auf. Ein sehr starkes Indiz für eine Ausländerrechtsehe bilde weiter die vorgefundene
Wohnsituation. Die Kantonspolizei habe anlässlich der Kontrollen der ehelichen
Wohnung vom 13. und 16. März 2019 geschildert, dass die angetroffene
Situation nicht den Schluss zulasse, es bestehe eine echte, gelebte eheliche
Gemeinschaft. Die Wohnung sei ganz nach dem Geschmack der Beschwerdeführerin 2
eingerichtet gewesen. Es habe vorab nichts darauf hingedeutet, dass sich darin
eine männliche Person aufhalte. In der ganzen Wohnung seien keine Fotos des
Ehepaares ersichtlich gewesen. Im Schlafzimmer seien nur Kleider der Beschwerdeführerin 2
vorhanden gewesen. Beide Schränke im Korridor seien mit ihren Schuhen und
Jacken belegt gewesen. Im Badezimmer hätten auf den ersten Blick nur
Damenkosmetik und ähnliche Sachen bemerkt werden können. Erst bei genauerem
Hinsehen habe lediglich eine Dose Rasierschaum und ein Rasierer entdeckt werden
können. Eine weitere Zahnbürste habe sich versteckt auf einer Kommode gegenüber
dem Waschbecken befunden. Männerduschgel habe keines vorgefunden werden können.
Im Mietvertrag seien lediglich die Beschwerdeführerin 2 und ihr Sohn (als
Bürge) aufgeführt gewesen. In dem als Gästezimmer bezeichneten Zimmer hätten
zwei Paar Schuhe, ein paar Kleider (Hosen, Hemden, Jacken und Unterwäsche)
sowie ein Computer, der Arbeitsvertrag und ein paar Dokumente des Beschwerdeführers 1
vorgefunden werden können. Die Verhältnisse würden nach angeblich zwei Jahren
gemeinsamen Haushalts zu der Überzeugung führen, dass der Beschwerdeführer 1
dort nicht wohne und das Gästezimmer so eingerichtet worden sei, um den
falschen Eindruck zu hinterlassen, dass die Ehegatten zusammenlebten. Dass der Beschwerdeführer 1
anlässlich der zweiten Kontrolle in der Wohnung habe angetroffen werden können,
könne darauf zurückgeführt werden, dass ihn die Beschwerdeführerin 2 über
die erste Kontrolle informiert habe.
Zwischen den Ehegatten bestehe zudem eine Sprachbarriere.
Es bleibe fraglich, ob der Beschwerdeführer 1 am 25. Januar 2017
tatsächlich in Italienisch einvernommen worden sei, zumal die Einwohnerdienste G
bei der Anmeldung bemerkt hätten, dass es dem Ehepaar schwergefallen sei, sich
ohne Übersetzer zu unterhalten. Anlässlich der Anhörung vom 27. März 2019
habe der Beschwerdeführer 1 auf Aufforderung, sich in Italienisch kurz
vorzustellen und eine Geschichte zu erzählen, bloss "Mio Pakistani, io
sono A, 3 Anni in Italien" geschrieben. Dass er nicht in der Schule
gewesen sei, nur mündlich Italienisch gelernt habe und deshalb nicht mehr habe
schreiben können, überzeuge wenig, zumal der gebildet erscheinende Beschwerdeführer 1
zwei Jahre mit der sehr gut Italienisch sprechenden Beschwerdeführerin 2
eine eheliche Gemeinschaft geführt haben wolle.
Zu bemerken sei ausserdem, dass die Beschwerdeführerin 2
finanziell eher in prekären Verhältnissen lebe und damit einer Zielgruppe von
Personen angehöre, die vorzugsweise für das Eingehen einer Scheinehe ausgesucht
würden bzw. dafür empfänglich seien. Als weitere Indizien für eine Scheinehe
sei der zeitliche Beziehungsablauf sowie die Ungereimtheiten zum Ablauf des
Kennenlernens, des Heiratsantrages, der Eheringe, die fehlenden gemeinsamen
Freunde, insbesondere die fehlende Kenntnis der Beschwerdeführerin 2 über
den langjährigen Freund, Trauzeugen und jetzigen Arbeitgeber des Beschwerdeführers 1,
den spärlichen schriftlichen bzw. telefonischen Kontakt zwischen den Ehegatten,
trotz der geringen gemeinsamen Freizeit, der Umstand, dass die beiden noch
keine gemeinsamen Ferien verbracht hätten und der fehlende gemeinsame Auftritt
in den Sozialen Medien. Weiter seien ihre fehlenden Kenntnisse über seine
Begeisterung für Cricket und seine schulische Ausbildung, sowie seine fehlenden
Kenntnisse über ihre Familie und schliesslich der Widerspruch zum Kredit von Fr. 30'000.-
für die Anschaffung eines Fahrzeugs zu nennen.
3.2
Der Beschwerdeführer 1
ist rund 16 Jahre jünger als seine Ehefrau, was einen nicht unerheblichen
Altersunterschied darstellt. Der Beschwerdeführer 1 hatte sich bereits vor
seiner Heirat illegal in der Schweiz aufgehalten und die Heirat mit einer hier
aufenthaltsberechtigten Person stellte für ihn die einzige Möglichkeit dar,
hier legal Wohnsitz zu nehmen und einem Arbeitserwerb nachzugehen. Entgegen der
Behauptung des Beschwerdeführers 1 ist nicht belegt, dass er im Land E über
eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung verfügte und in E hätte bleiben
können. Bei der von ihm eingereichten Kopie eines Ausweises handelt es sich
nicht um eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung, sondern war die Bewilligung
auf sechs Monate befristet und wurde als Aufenthaltszweck "Dublino"
(Dublin) genannt.
3.3
Auch die
am 13. und 16. März 2019 am ehelichen Wohnsitz durchgeführten
polizeilichen Wohnungskontrollen brachten einige Auffälligkeiten zutage: So war
der Beschwerdeführer 1 bei der ersten Kontrolle nicht anwesend. Die
Beschwerdeführenden gaben hierzu an, dass sich der Beschwerdeführer 1 zum
Kontrollzeitpunkt bei seiner Arbeit befunden habe. Diese Angaben decken sich
mit dem von ihnen eingereichten Einsatzplan und erklären somit seine
Abwesenheit. Beim zweiten Besuch durch die Kantonspolizei konnte der Beschwerdeführer 1
angetroffen werden. Wie die Beschwerdeführenden zu Recht vorbringen, konnte der
Beschwerdeführer 1 nicht wissen, dass und wann ein weiterer Kontrollbesuch
stattfinden wird. Seine Ab- bzw. Anwesenheit anlässlich der Kontrollen lassen
somit nicht darauf schliessen, dass die Ehegatten nicht zusammenwohnen.
Auffällig ist hingegen der Umstand, dass nur wenige persönliche Gegenstände des
Beschwerdeführers 1 gefunden wurden. Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer 1
wie er vorbringt nur wenige Kleider und Hygieneartikel benötigt; wie die
Vorinstanz indes zu Recht aufführt, erscheint die Menge an persönlichen
Artikeln doch eher unüblich. Untypisch für eine gelebte Ehegemeinschaft ist
weiter, dass sämtliche persönlichen Gegenstände des Beschwerdeführers 1
(nebst den Kleidern und Schuhen auch der Laptop und seine Dokumente) nicht im
ehelichen Schlafzimmer, sondern im Gästezimmer aufgefunden wurden. Es wäre zu erwarten
gewesen, dass sich auch im ehelichen Schlafzimmer persönliche Gegenstände des Beschwerdeführers 1
befunden hätten, zumal die Beschwerdeführenden angeben, nur manchmal aufgrund
der unterschiedlichen Arbeitszeiten getrennt voneinander zu schlafen. Auffällig
ist weiter, dass der Mietvertrag für die eheliche Wohnung erst am 18. Februar
2020.
und damit nach Einleitung des Widerrufsvefahrens vom Beschwerdeführer 1
mitunterzeichnet wurde. Die Wohnverhältnisse vermögen nach dem Gesagten zwar
nicht zu belegen, dass die Beschwerdeführenden nicht zusammenleben, erwecken
aber auch nicht den Eindruck einer tatsächlich gelebten Ehegemeinschaft. Damit
sind insbesondere die Wohnverhältnisse und der Altersunterschied zwischen den
Ehegatten auffällig, zur Erhärtung eines Scheineheverdachts jedoch nicht
hinreichend.
3.4
Die
weiteren zur Erhärtung eines Scheineheverdachts vorgebrachten Indizien
erscheinen bei näherer Betrachtung hingegen wenig überzeugend:
3.4.1
So ist betreffend die Sprachbarriere festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1
bereits vor seiner Heirat etwas Italienisch sprach, da er mehrere Jahre in
Italien gelebt hatte. Die Beschwerdeführenden waren denn auch unbestritten in
der Lage, sich ohne Übersetzer kennenzulernen und den Kontakt in der Folge
fortzuführen. Der Beschwerdeführer 1 konnte am 25. Januar 2017 auch
auf Italienisch durch die Schweizerische Vertretung in Mailand befragt werden.
Hinweise, dass es sprachliche Schwierigkeiten gegeben hätte oder hierzu ein
Dolmetscher eingesetzt wurde, sind dem Befragungsprotokoll keine zu entnehmen.
Wie die Beschwerdeführenden zu Recht einbringen, kann auch aus seinen fehlende
Kenntnissen der italienischen Schriftsprache nicht geschlossen werden, dass sie
sich nicht auf Italienisch miteinander unterhalten können. Das Schriftbild
seiner Muttersprache Urdu unterscheidet sich stark vom italienischen
Schriftbild. Auch hat der Beschwerdeführer 1 keine Sprachschule besucht.
Es ist daher nachvollziehbar, dass er sich schriftlich nicht sehr gut auf
Italienisch auszudrücken vermag. Dies erklärt im Übrigen auch, weshalb sich die
Ehegatten nicht sehr häufig über Textnachrichten austauschen.
3.4.2
Die Ehegatten wurden am 1. Dezember
2016, am 25. Januar 2017 und am 27. März 2019 durch die
Kantonspolizei Zürich bzw. die Schweizerische Vertretung in Mailand jeweils
parallel befragt. Auch wenn sich ihre Angaben nicht immer deckten, sind ihre
Aussagen überwiegend stimmig und die meisten Widersprüche erklärbar:
-
So ist unbestritten, dass sich ihre Angaben über
das Kennenlernen und den weiteren Verlauf ihrer Beziehung decken. Auch ist
unbestritten, dass die beiden eine intime Beziehung haben.
-
Die Vorinstanz sieht in den Angaben über den
Heiratsantrag Widersprüche. Die Beschwerdeführerin 2 habe am 1. Dezember
2016.
und am 27. März 2019 angegeben, dem Beschwerdeführer 1 den
Heiratsantrag gemacht zu haben, während der Beschwerdeführer 1 dies am 25. Januar
2017.
noch bestätigt habe, habe er am 27. März 2019 dann allerdings zu
Protokoll gegeben, er glaube, er habe den Heiratsantrag mit den Worten "meine
Liebe ich möchte dich heiraten" gemacht. Die Beschwerdeführenden wenden
dagegen ein, dass ihnen nicht die gleiche Frage gestellt worden sei, weshalb
auch kein Widerspruch vorliege. Im Januar 2017 sei der Beschwerdeführer 1
gefragt worden, wer genau die Heiratsabsichten bekundet habe, worauf er mit "meine
Frau" geantwortet habe. Im März 2019 sei er hingegen gefragt worden, wer
den Vorschlag für die Eheschliessung bzw. den Heiratsantrag gemacht habe.
Übereinstimmend hätten sie schliesslich angegeben, dass die Initiative von der Beschwerdeführerin 2
ausgegangen sei und dass sie nach einem Gespräch gemeinsam zum Entschluss
gekommen seien, worauf er einen Antrag gemacht habe. Die Aussagen der
Beschwerdeführenden sind zwar nicht ganz stimmig, es lässt sich jedoch keinen
eindeutigen Widerspruch erkennen.
-
Betreffend die Eheringe hielt die Vorinstanz fest,
dass die Beschwerdeführerin 2 angegeben habe, der Beschwerdeführer 1
habe die Ringe gekauft, sie wisse nicht, wo und wie viel er dafür bezahlt habe.
Gleichzeitig habe der Beschwerdeführer 2 indes angegeben, sie habe den Ring für
ihn und er habe den Ring für sie gekauft. Er wisse nicht mehr, ob sie die Ringe
zusammengekauft hätten. Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführenden lassen
ihre Angaben nicht den Schluss zu, dass sie die Ringe gemeinsam gekauft hätten.
Es ist ihnen damit nicht gelungen, diesen Widerspruch aufzulösen. Es ist aber
fraglich, ob diesbezüglich überhaupt ein Widerspruch vorliegt. Die Ehegatten
tragen beide ihre Eheringe nicht und wissen auch nicht, wo sich diese befinden.
Die Vermutung liegt deshalb nahe, dass überhaupt keine Ringe ausgetauscht
wurden und sie dies nur angegeben hatten, um nicht den Verdacht einer Scheinehe
zu erwecken. Auf eine erneute Befragung der beiden kann jedoch in antizipierter
Beweiswürdigung verzichtet werden, da sie sich mittlerweile absprechen konnten
und ihren Aussagen kein erheblicher Beweiswert zukäme. Im Übrigen hatten sie
die Möglichkeit, sich in den Rechtsmittelverfahren schriftlich dazu zu äussern
und den Widerspruch aufzulösen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch
die Vorinstanz ist daher nicht ersichtlich.
-
Die Vorinstanz führt als weiteres Scheineheindiz
auf, dass die Beschwerdeführenden noch keine gemeinsamen Ferien verbracht
hätten. Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, dass diese Feststellung
aktenwidrig sei. Sie hätten im Mai 2019 Ferien bei der Familie der Beschwerdeführerin 2
in H gemacht. Zudem hätten sie im Februar 2020 ein gemeinsames Wochenende in I verbracht
und für April 2020 eine gemeinsame Reise in das Land J geplant. Was die Ferien
in H betrifft, liegt ein Beleg vom Verkehrsunternehmen K über eine Reise vom 18. Mai
2019.
bis 20. Mai 2019 vor. Für das Wochenende in Italien haben die beiden
einen Hotelbeleg sowie gemeinsame Fotos aus I eingereicht. Auch die geplante
Reise in das Land J ist durch die eingereichten elektronischen Tickets
bestätigt. Zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids war nur die Reise nach
H bekannt. Die Ehegatten hielten sich dort auch nur für einen Tag auf. In H
leben zudem Verwandte der Beschwerdeführerin 2 und ist aufgrund seines
mehrjährigen Aufenthalts davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführer 1
dort über Bekannte verfügt. Dieser Aufenthalt vermag daher noch nicht zu
beweisen, dass die beiden gemeinsame Ferien verbracht haben. Mittlerweile haben
die Beschwerdeführenden indes ein Wochenendtrip unternommen und eine weitere
Reise geplant. Es kann ihnen daher nicht mehr zum Vorwurf gereicht werden,
keine Ferien gemeinsam zu verbringen.
-
Die Vorinstanz sieht einen weiteren Widerspruch in
den Angaben betreffend die Aufnahme eines Kredits über Fr. 30'000.- für
die Anschaffung eines Fahrzeugs. Der Beschwerdeführer 1 habe angegeben,
die Beschwerdeführerin 2 habe indirekt für ihn einen Kredit aufgenommen,
da er als kurz anwesender Ausländer keinen bekommen hätte, wogegen die Beschwerdeführerin 2
beteuert habe, keine Schulden zu haben. Darin ist kein klarer Widerspruch
erkennbar, zumal es sich wie die Beschwerdeführenden einwenden um einen
Darlehensvertrag handelt und nicht um eine betriebene Forderung. Es ist deshalb
nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin 2 diesen Kredit nicht als
Schulden genannt hatte.
-
Als weitere Unstimmigkeit führt die Vorinstanz auf,
der Beschwerdeführer 1 habe bei der Frage über die Arbeitssituation der Beschwerdeführerin 2
lediglich deren 60%-Stelle bei der Praxis L erwähnt. Die Beschwerdeführerin 2
habe aber gleichzeitig zu Protokoll gegeben, auch bei der Praxis M zu arbeiten.
Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, dass beide Firmen zu derselben
Holding gehörten und im gleichen Gebäude angesiedelt seien, weshalb die Beschwerdeführerin 2
für dieselbe Firma arbeite und die Behauptung der Vorinstanz somit nicht
zutreffe. Die Beschwerdeführenden haben hierfür einen Beleg über den Standort
der beiden Firmen eingereicht, welcher ihre Angaben bestätigt. Soweit in der
Antwort des Beschwerdeführers 1 überhaupt eine Unstimmigkeit zu sehen ist,
handelt es sich zumindest nicht nur um eine untergeordnete.
-
Im Weiteren führt die Vorinstanz auf, die
Beschwerdeführenden hätten keine korrekten Angaben zu den Geschwistern geben
können. Die Beschwerdeführerin 2 habe angegeben, dass der Beschwerdeführer 1
drei Schwestern und zwei Brüder habe, obwohl ihm zufolge er drei Schwestern und
nur einen Bruder habe. Die Beschwerdeführerin 2 habe ihren Angaben zufolge
zwei Brüder und vier Stiefbrüder, wobei der Beschwerdeführer 1 gemeint
habe, sie habe nur einen Bruder. Diese Antwort sei zwar hinsichtlich der drei
im Land N lebenden Stiefbrüder noch erklärbar, zumal die Beschwerdeführerin 2
zu Protokoll gegeben habe, sie wisse nicht einmal, ob er von ihnen Kenntnis
habe, hingegen nicht in Bezug auf denjenigen, der im Land E lebe. Die
Beschwerdeführenden geben betreffend die Geschwister des Beschwerdeführers 1
an, dass es sich um ein Missverständnis handeln könne. Es könne durchaus sein,
dass die Beschwerdeführerin 2 die Frage so verstanden habe, wie viele
Geschwister es inklusive ihrem Ehemann gebe. Auch die Aussage des Beschwerdeführers 1
lasse sich erklären. Die Beschwerdeführerin 2 habe zwei Brüder, die beide
im Land E leben würden. Sie habe aber nur zu einem Kontakt und dieser kenne
auch den Beschwerdeführer 1 persönlich. Diese Erklärungen vermögen die
Unkenntnis über die Familienverhältnisse zwar nicht gänzlich zu erklären. Ihre
Angaben lassen aber auch nicht darauf schliessen, dass die beiden keine
Kenntnisse über die Familienmitglieder des anderen Ehegatten haben.
-
Ferner führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer 1
habe nicht die genaue Adresse des Sohns O der Beschwerdeführerin 2 geben
können, obwohl er diesen fast täglich sehen und eine gute Beziehung unterhalten
solle. Auch den Namen von dessen Ehefrau habe er nicht nennen können. Die
Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, dass man auch Leute gut kennen könne,
ohne deren Adresse zu kennen, darin sei kein Indiz für eine Scheinehe zu sehen.
Die Kantonspolizei habe es sodann unterlassen, den Beschwerdeführer 1 zu
fragen, wie die Beziehung zum Stiefsohn im Alltag gelebt werde, wobei die
Unklarheiten hätten geklärt werden können. Aus dem Schreiben des Stiefsohns
gehe im Übrigen hervor, dass er oft bei den Beschwerdeführenden zuhause sei und
eine gute Beziehung zum Beschwerdeführer 1 pflege. Es wäre zwar zu
erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer 1 zumindest die Ortschaft des
Wohnortes seines Stiefsohns kennt. Allerdings konnte auch die Beschwerdeführerin 2
die genaue Adresse ihres Sohns nicht nennen. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin 2
besucht sie ihre Schwiegertochter normalerweise am Wochenende, der Beschwerdeführer 1
begleite sie nicht, da er immer arbeiten müsse. Er kenne die Ehefrau ihres Sohns
auch nicht. Dies erklärt zwar, weshalb er zur Adresse keine Angaben machen
konnte, es überrascht aber, dass er zu der Schwiegertochter keinen Kontakt
pflegt, zumal er unbestritten mit seinem Stiefsohn ein gutes Verhältnis pflegt.
Insgesamt spricht dies zwar nicht für eine gelebte Beziehung, lässt sich darin
aber auch kein klarer Hinweis für das Vorliegen einer Scheinehe erkennen.
-
Ebenso spricht zwar der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 2
den Freund, Trauzeugen und Arbeitgeber P des Beschwerdeführers 1 nicht
näher kennt, nicht für eine gelebte Beziehung, es ist indes auch nicht
unüblich, dass jeder Ehegatte seine eigenen Freundschaften unterhält. Die Beschwerdeführerin 2
konnte zumindest den Spitznamen "Ame" des Freundes nennen. Eine
Scheinehe vermag auch der fehlende Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin 2
und dem Freund des Beschwerdeführers 1 nicht zu belegen.
-
Weiter kann auch in den Angaben über das gemeinsame
Hobby, das Fernsehschauen, kein klarer Widerspruch gesehen werden. Die
Vorinstanz führte hierzu aus, die Beschwerdeführerin 2 habe vom grossen
Interesse des Beschwerdeführers 1 am Cricket keine Kenntnis gehabt und er
habe behauptet, sie schaue immer gerne Telenovelas, wohingegen sie gemeint
habe, keine Telenovelas mehr zu schauen. Was sein Interesse an Cricket angeht,
ist die Feststellung der Vorinstanz nicht ganz zutreffend. Zwar hat die Beschwerdeführerin 2
anlässlich der zweiten Befragung angegeben, dass sie nicht wisse, ob er in
seinem Land Cricket gespielt habe, er es aber sicher in der Schweiz nicht
spiele. Auf die Frage, ob er sich Profi-Ligaspiele ansehe bzw. Fan einer
bestimmten Mannschaft sei, und ob er sich für andere Sportarten interessiere,
hat sie geantwortet "Er interessiert sich nicht dafür". Die zweite
Frage bezog sich allerdings auf "andere Sportarten". Anlässlich der
ersten Befragung wusste die Beschwerdeführerin 2 hingegen, dass er gerne
Cricket spiele und dies sein Hobby sei. Auch betreffend der Telenovelas ist
kein Widerspruch erkennbar. Wie die Beschwerdeführenden zu Recht einwenden,
hatte die Beschwerdeführerin 2 angegeben, dass sie zurzeit keine
Telenovelas schaue, da sie keine passenden gefunden hätte. Daraus lässt sich
nicht schliessen, dass die beiden nie zusammen Telenovelas geschaut haben.
-
Schliesslich kann auch dem Argument, die Beschwerdeführerin 2
lebe in prekären finanziellen Verhältnissen und gehöre damit einer Zielgruppe
von Personen an, die vorzugsweise für das Eingehen einer Scheinehe ausgesucht
würden bzw. dafür empfänglich seien, nicht gefolgt werden. Wie der Berechnung
der Mittellosigkeit der Vorinstanz zu entnehmen ist, verdient die Beschwerdeführerin 2
monatlich ca. Fr. 4'744.-. Sie war auch nie von der Sozialhilfe abhängig.
Sie ist offensichtlich in der Lage, für ihren Lebensunterhalt selbständig
aufzukommen. Ihre finanzielle Situation lässt damit nicht auf eine Scheinehe
schliessen.
Insgesamt weichen die Angaben der Ehegatten lediglich in Bezug auf die
ausgetauschten Eheringe in einem wesentlichen Punkt klar voneinander ab. Die
weiteren Widersprüche betreffen hingegen eher untergeordnete Aspekte. Entgegen
der vorinstanzlichen Erwägungen haben somit auch die Befragungen der Ehegatten
höchstens schwache Indizien für eine Scheinehe hervorgebracht. Ansonsten haben
die Ehegatten bei ihrer Befragung weitgehend übereinstimmende Angaben gemacht
und auch einige Details übereinander gewusst. So haben die Eheleute
übereinstimmend angegeben, sich im Sommer 2015 in H kennengelernt zu haben, als
die Beschwerdeführerin 2 ihre dort lebende Familie besucht habe. Der Beschwerdeführer 1
habe dort gearbeitet und mit einem Landsmann in einer Zweizimmerwohnung gelebt.
Die Beschwerdeführerin 2 habe ihn anfänglich jedes zweite Wochenende und
dann jedes Wochenende in H besucht. Im Jahr 2016 hätten sie beschlossen zu
heiraten. Die Hochzeit fand im September 2016, über ein Jahr nach dem
Kennenlernen, in kleinem Rahmen und ohne Austausch von Geschenken statt.
Anwesend seien drei Kollegen des Beschwerdeführers 1 und die Mutter sowie
der Bruder der Beschwerdeführerin 2 gewesen. Nach der Trauung fand ein
Hochzeitsessen statt. Zudem wurden mehrere Hochzeitsfotos eingereicht. Die Beschwerdeführerin 2
trägt darauf ein weisses Hochzeitskleid. Die Umstände des Kennenlernens und der
Hochzeit erscheinen damit nicht sonderlich verdächtig. Wie sich aus den Angaben
der Ehegatten gegenüber der Kantonspolizei Zürich erschliesst, haben sie die
Feiertage gemeinsam gefeiert. Am Geburtstag des Beschwerdeführers 1 haben
die Ehegatten in einem italienischen Restaurant zusammen gegessen und die Beschwerdeführerin 2
hat ihm ein Parfüm geschenkt. Auch stimmen die von ihnen angegebenen
gemeinsamen Aktivitäten überein. So haben beide angegeben, gemeinsam
fernzusehen, Kaffee zu trinken und spazieren zu gehen. Weiter haben beide
übereinstimmend angegeben, dass der Beschwerdeführer 1 im November 2018
notfallmässig nach Pakistan reisen musste, da seine Mutter schwer erkrankt war,
und dass er seine Familie regelmässig finanziell unterstützt.
Die
Beschwerdeführenden haben auch zahlreiche Fotos eingereicht, worauf sie als
Paar erkennbar sind. Ob die Fotos, wie die Vorinstanz vermutet, gestellt sind,
lässt sich letztlich nicht überprüfen. Gegen diese Vermutung spricht, dass die
Fotos bei verschiedenen Gelegenheiten aufgenommen wurden. Auch gegen eine
Scheinehe spricht, dass die beiden ein gemeinsames Wochenende in I verbracht
und sich ein Hotelzimmer geteilt haben. Sodann wurde Beziehung schriftlich
durch Verwandte, Freunde, Nachbarn und durch das Restaurant Q, bei welchem die
Ehegatten regelmässig zu Besuch seien, bestätigt.
3.5
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass zwar gewisse Indizien für
eine Scheinehe vorhanden sind, insbesondere der grosse Altersunterschied
zwischen den Ehegatten, die bei der Wohnungskontrolle vorgefundene
Wohnsituation und gewisse Unstimmigkeiten bei ihren Befragungen durch die
Kantonspolizei. Gleichwohl ist die Beweislage nicht eindeutig und sind die Verdachtsmomente
für eine Scheinehe von den Vorinstanzen zu einseitig ausgelegt worden. Eine
Scheinehe kann derzeit weder klar verneint noch bejaht werden. Da eine
Scheinehe grundsätzlich durch die Migrationsbehörde nachzuweisen ist und die
derzeitige Indizienlage es nicht rechtfertigt, den Beschwerdeführenden den
Gegenbeweis hierfür aufzuerlegen, ist die Beschwerde gutzuheissen und das
Migrationsamt anzuweisen, dem Beschwerdeführer 1 eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Sollten sich inskünftig neue Hinweise für
eine Scheinehe ergeben, wäre eine erneute Überprüfung des Aufenthaltsrechts
angezeigt.
Dies führt
zur Gutheissung der Beschwerde.
4.
4.1
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG) und ist dieser für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung zu
verpflichten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG
sowie § 17 Abs. 2 VRG).
4.2
Gemäss
§ 17 Abs. 2 VRG ist nur eine angemessene Parteientschädigung
zuzusprechen und die entschädigungsberechtigte Partei hat praxisgemäss einen
Teil ihrer Kosten selbst zu tragen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
3.
A., Zürich 2014, § 17 N. 63 ff. und 80 f., mit
Hinweisen). Vergütet werden im Sinn des § 17 Abs. 2 Ingress VRG
höchstens
die notwendigen Rechtsverfolgungskosten, decken diese die entstandenen Kosten also
meistens nur teilweise. Bei der Festsetzung nach freiem, jedoch
pflichtschuldigem Ermessen gilt es auf die Bedeutung der Angelegenheit, die
Schwierigkeit des Prozesses, den Zeitaufwand sowie die Barauslagen zu achten.
Stets müssen die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls berücksichtigt werden:
namentlich Streitwert, Ausdehnung des Verfahrens und Zahl, Umfang sowie Inhalt
der erforderlichen Rechtsschriften, aber etwa auch, ob lediglich Rechtsfragen
zu beantworten sind oder zusätzlich der Sachverhalt kontrovers ist und ob sich
auf einer Weiterzugsstufe die gleichen Fragen stellen wie bei der Vorinstanz.
Die präsentierte Honorarnote einer Vertretung bedarf dabei hinreichender
Würdigung (zum Ganzen VGr, 19. November 2014, VB.2014.00509, E. 5.2,
und 20. Januar 2012, VB.2011.00742, E. 2.1 Abs. 3 mit Hinweisen;
Plüss, § 17 N. 63 f., 67 ff., 74–76 sowie 82). Sodann hat
die Entscheidinstanz dem Gleichbehandlungsgebot nach Art. 8 Abs. 1
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) nachzuleben und in
ähnlich gelagerten Fällen ähnlich hohe Entschädigungen zuzusprechen (vgl.
Plüss, § 17 N. 63).
4.3
Die
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden hat am 2. März 2020 eine
Kostennote eingereicht, in der sie für ihre Aufwendungen seit Erhalt des
Rekursentscheids einen Aufwand von total 30 Stunden und 20 Minuten
(14 Stunden und 30 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 300.-
und 15 Stunden und 50 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 100.-)
ausweist, was einer Entschädigung von Fr. 6'583.75
(Barauslagen von Fr. 178.05 und
Mehrwertsteuer inklusive). Im Rahmen der Bemessung der
Parteientschädigung gilt es zunächst zu berücksichtigen, dass die Streitsache
weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten
aufwies. Auch stellten sich im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen dieselben
Fragen wie vor der Vorinstanz. Die Rechtsvertreterin hat
den Beschwerdeführer 1 auch bereits während des Rekursverfahrens
Dispositiv
vertreten. Demnach war Rechtsanwältin C mit dem Sachverhalt vertraut. Die
wesentlichen Rechts- und Sachverhaltsfragen stellten sich bereits in ähnlicher
Form vor Rekursinstanz, weshalb nicht nachvollziehbar ist, warum der zeitliche
Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren derart hoch sein sollte. Bei gewöhnlichen Fällen im Ausländerrecht gilt in der Regel
ein üblicher Aufwand von vier bis sechs Stunden als angemessen. Der für das
Aktenstudium und für die Ausfertigung der Beschwerdeschrift ausgewiesene
Aufwand von fast 29 Stunden erweist sich daher nicht in vollem Umfang als
notwendig. Entscheidend gilt es auch zu berücksichtigen, dass der
obsiegenden Partei in mit den vorliegenden vergleichbaren Streitigkeiten für
das Rekurs- und Beschwerdeverfahren regelmässig eine Parteientschädigung von
rund Fr. 3'000.- zugesprochen wird (vgl. VGr, 13. Januar 2016,
VB.2015.00681, Dispositiv-Ziff. 1 und 4). Dies alles vorausgeschickt, ist
die Parteientschädigung im Rahmen der gelebten Praxis für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren auf insgesamt Fr. 3'500.- festzusetzen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion vom 22. Januar 2020 sowie die Verfügung des
Migrationsamts vom 26. Juli 2019 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird
angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1 zu
verlängern.
2. Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner
auferlegt.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.- Zustellkosten,
Fr. 2'070.- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den
Beschwerdeführenden für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von je Fr. 1'750.- (Mehrwertsteuer inklusive),
insgesamt Fr. 3'500.-, zu bezahlen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung an …