VB.2020.00127
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00127
1. Dezember 2021Deutsch16 min
(URT.2021.23253)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2020.00127
Urteil
der 2. Kammer
vom 1. Dezember 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1996, Staatsangehöriger der Türkei, heiratete
am 13. April 2016 die in der Schweiz niedergelassene Landsfrau C, geboren
1989. Am 3. Dezember 2016 reiste der Beschwerdeführer im Rahmen eines
Familiennachzugs in die Schweiz ein, wo er in der Folge eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erhielt.
Nach einer ehelichen Auseinandersetzung gab die Ehefrau
mit Schreiben vom 10. Februar 2018 gegenüber dem Migrationsamt an, dass
ihr Ehewille erloschen sei und sie sich scheiden lassen wolle, worauf das
Migrationsamt mit Verfügung vom 14. März 2018 die Aufenthaltsbewilligung
des Beschwerdeführers widerrief. Nachdem die Ehegatten die eheliche
Gemeinschaft am 9. Mai 2018 wiederaufgenommen hatten, erteilte das
Migrationsamt A in Wiedererwägung der Verfügung vom 14. März 2018 eine
zuletzt bis am 2. Dezember 2019 befristete Aufenthaltsbewilligung.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2019 reichte A beim
Bezirksgericht Horgen ein Eheschutzbegehren ein. Am 9. März 2019 gab die
Ehefrau gegenüber dem Migrationsamt schriftlich bekannt, dass ihr Ehegatte die
eheliche Wohnung per 20. Februar 2019 verlassen habe und ihr Ehewille
definitiv erloschen sei. Nachdem A im Rahmen einer polizeilichen Befragung vom
28. Juni 2019 das Erlöschen seines Ehewillens und den Ausschluss einer
Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft bestätigt hatte, widerrief das Migrationsamt
am 9. Oktober 2019 dessen Aufenthaltsbewilligung, unter Ansetzung einer
Ausreisefrist bis zum 8. Januar 2020.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 27. Januar 2020 ab und setzte A Frist zum
Verlassen der Schweiz bis am 24. April 2020.
III.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2020 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der
vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen,
ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. zu erneuern. In
prozessrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung und die Bestellung seines
Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Rekurs- sowie
Beschwerdeverfahren.
Mit
Präsidialverfügung vom 3. März 2020 erwog das Verwaltungsgericht, dass der
Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht das Gericht unverzüglich
über den Stand des von ihm eingeleiteten Strafverfahrens gegen seine Ehefrau zu
unterrichten hat.
Mit Eingabe vom
25.
März 2020 setzte der Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht über den
Stand des von ihm eingeleiteten Strafverfahrens in Kenntnis. Darüber hinaus
liess er weitere Unterlagen nachreichen, welche unter anderem seine
wirtschaftliche Integration dokumentieren sollten.
In der Folge
gingen weitere Eingaben durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein. Am
9.
November 2021 reichte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht die
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. Mai 2021
ein und teilte unter Beilage der Beschwerdeschrift und einer prozessleitenden
Verfügung des Obergerichts mit, dass diesbezüglich eine Beschwerde beim
Obergericht hängig gemacht worden sei.
Während sich
das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion
auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
2.
2.1
2.1.1
Der ausländische Ehegatte einer hier niedergelassenen
Ausländerin hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt (Art. 43 Abs. 1
des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]).
Entscheidend ist damit nicht allein das formelle Eheband zwischen den
Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein
entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.
2.1.2
Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft
besteht so lange, als die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein
gegenseitiger Ehewille vorhanden ist, ansonsten sie infolge Zweckerfüllung im
Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen werden kann. Dabei
ist hauptsächlich auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft
abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Die
Ehegemeinschaft kann aber unabhängig vom Fortbestand der Wohngemeinschaft
bereits als aufgehoben gelten, wenn mindestens einer der beiden Ehegatten eine
Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv ausgeschlossen hat und
kein gegenseitiger Ehewille mehr vorhanden ist (vgl. BGr, 6. März 2017,
2C_970/2016, E. 2.4: BGr, 23. Februar 2017, 2C_211/2016, E. 3.1;
VGr, 21. März 2018, VB.2017.00659, E. 2.2).
2.1.3
Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter,
wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden
hat und kumulativ die Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind,
sofern keine Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen,
insbesondere keine Widerrufsgründe gegeben sind und die Ehe nicht in
rechtsmissbräuchlicher Weise zur blossen Aufenthaltssicherung bis zum Erreichen
der Dreijahresfrist aufrechterhalten wurde.
2.1.4
Die Dreijahresfrist gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus
Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut,
ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (z. B. BGr, 26. März
2018, 2C_281/2017, E. 2.2; BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).
Selbst wenn die Frist nur um wenige Wochen oder Tage verpasst wird, besteht
kein Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG mehr (vgl. z. B.
BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).
2.1.5
Bei einer Trennung von mehr als sechs bis zwölf
Monaten ist in der Regel unabhängig von den geltend gemachten Gründen von einer
definitiven Trennung und Auflösung der bewilligungsrelevanten Ehegemeinschaft
auszugehen und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der
ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten (vgl. BGr, 18. Juli 2013,
2C_596/2013, E. 3.1; BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3;
VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00769, E. 2.1; VGr, 9. Dezember
2013, VB.2013.00385, E. 2.2.2).
2.2
Der Beschwerdeführer reiste am 3. Dezember 2016 zu seiner Ehefrau in
die Schweiz, womit die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG am 3. Dezember 2019 erreicht worden wäre. Unbestritten ist, dass die Eheleute
seit dem 20./21. Februar 2019 bzw. spätestens seit dem 21. April 2019
voneinander getrennt leben. Ebenfalls unbestritten ist, dass beide Ehegatten
eine Wiederaufnahme der Ehe ausschliessen und diese weniger als drei Jahre
gedauert hat, weshalb sich für den Beschwerdeführer weder aus Art. 43 Abs. 1
AIG noch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ableiten lässt.
3.
3.1
3.1.1
Auch bei
Verneinung eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs im Sinn von Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige
persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50
Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Solch
wichtige persönliche Gründe liegen namentlich bei starker Gefährdung der
sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland und bei Opfern ehelicher Gewalt
vor, ferner bei zwangsverheirateten Personen (Art. 50 Abs. 2 AIG,
vgl. auch Art. 31 VZAE).
3.1.2
Eheliche
bzw. häusliche Gewalt ist als physische oder psychische Zwangsausübung bzw. als
systematische Misshandlung zwecks Ausübung von Macht und Kontrolle zu
verstehen. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen,
dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände
vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus
bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre
Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2; BGE 136 II 1 E. 5).
3.1.3
Trotz
Untersuchungsgrundsatz trifft die ausländische Person bei der Feststellung
eines nachehelichen Härtefalls generell eine weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl.
Art. 90 AIG sowie BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BGr, 20. November
2018, 2C_241/2018, E. 4.2). Bei ehelicher Gewalt bzw. häuslicher
Oppression müssen die Vorfälle zumindest in geeigneter Weise glaubhaft gemacht
werden. Nach Art. 77 Abs. 5 f. VZAE können hierfür weitere
Nachweise – insbesondere Arztzeugnisse, Polizeirapporte, Strafanzeigen,
verfügte Gewaltschutzmassnahmen und entsprechende strafrechtliche
Verurteilungen – verlangt werden.
3.1.4
Der
nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur
gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt
stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349,
E. 2.3.1). Fehlt es an einem derartigen Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden,
um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen
Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt
die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der
"Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG jedoch
im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde.
3.2
Der
Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, dass er Opfer psychischer
Gewalt geworden sei, da er während des ehelichen Zusammenlebens unter permanent
übermässigem Druck seitens seiner Ehefrau und deren Mutter gelitten habe. Zwar
hätten beide Ehegatten anfangs einen Kinderwunsch gehegt, jedoch leide seine
Ehefrau an Scheidenkrampf, weswegen es zwischen den Eheleuten zu keinem
Beischlaf gekommen sei. Seine Ehefrau habe ihn ständig dazu gedrängt, ihr den
Kinderwunsch zu erfüllen, ansonsten sie sich wieder von ihm trennen werde. Sie
habe ihn teilweise auch geschlagen und einmal mit einem Messer angegriffen.
Aufgrund der belastenden Situation habe sein Kinderwunsch schliesslich
nachgelassen. Nach einem erneuten Eklat habe die Ehefrau ihn gegen seinen
Willen aus der ehelichen Wohnung ausquartiert, während ihre Mutter seine
persönlichen Effekte auf die Strasse geworfen habe. Unter grossem psychischen
Druck sei er in die Wohnung zurückgekehrt, weil er nirgendwo anders habe wohnen
können. Als die Eheleute die besonders durch die Anwesenheit der
Schwiegermutter entstandenen Differenzen nicht klären konnten, sei er im April
2019.
aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen, wobei er bei einem Freund untergekommen
sei. Am 27. Februar 2021 habe er schliesslich ein Strafverfahren gegen
seine Ehefrau wegen Nötigung eingeleitet.
3.3
3.3.1
Unbestritten
ist, dass anfangs beide Ehegatten einen unerfüllten Kinderwunsch hegten, was
ihre Beziehung durchaus stark belastet hatte und auf eine unglückliche Ehe
schliessen lässt. Selbst wenn bei der kinderlos gebliebenen Ehe die Ehefrau am
Kinderwunsch hartnäckig festhält und den anderen Ehegatten damit psychisch
schwer unter Druck setzen und belasten kann, sowie das Einmischen eines
Elternteils die vorhandenen ehelichen Spannungen akzentuieren lassen, ist dies
nicht mit ehelicher oder häuslicher Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 2
AIG gleichzusetzen. Zwar ist jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei es
körperlicher oder psychischer Art, ernst zu nehmen. Wie die Vorinstanz unter
Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung jedoch zutreffend ausführt,
muss die Gewalt eine bestimmte Intensität aufweisen, damit sie einen Anspruch
nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG begründen kann. Sie muss derart
intensiv sein, dass die physische oder psychische Integrität des Opfers im
Falle der Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt
würde. Zumindest muss erstellt sein, dass vom betroffenen Ausländer nicht
verlangt werden kann, mit dem Ehepartner weiter zusammenzubleiben. Das bloss
gelegentliche Anschreien bzw. verbale Konflikte in ehelichen Krisensituationen
sowie eine einzige Ohrfeige begründen prinzipiell noch keine derartige
Situation (vgl. BGE 136 II 1 E. 5).
Das Gleiche gilt grundsätzlich, wenn der Ehepartner den Ausländer nach einem
Streit aus der Wohnung vertreibt, ohne dass das Opfer körperliche oder
psychische Schäden davonträgt.
3.3.2
Eine solche
von der Rechtsprechung geforderte intensive Gewaltausübung ist vorliegend nicht
ersichtlich und vermag der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft zu machen. Im
vorliegenden Fall behauptet der Beschwerdeführer zwar, dass die Ehefrau ihn
nebst Ausübung von psychischer Gewalt teilweise auch geschlagen sowie mit einem
Messer angegriffen habe. Beweismässig untermauern konnte er diese Behauptungen
hingegen nicht. Auch anderweitige Nachweise im
Sinne von Art. 77 Abs. 6 VZAE oder Beschreibungen von diversen
konkreten Situationen sind den Akten nicht zu entnehmen und werden vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert geltend
gemacht. Insoweit veranlasste die behauptete Gewaltausübung durch die Ehefrau
den Beschwerdeführer nicht, nach der Tat einen Arzt aufzusuchen, die
Polizei zu benachrichtigen oder eine Strafanzeige einzureichen. Dies spricht gegen
eine schwerwiegende Beeinträchtigung der physischen und psychischen Integrität
des Beschwerdeführers. Den Akten lässt sich entnehmen, dass es in der Ehe
vermehrt zu tiefgreifenden Spannungen gekommen ist, weshalb die Ehefrau im
Januar 2018 aufgrund häuslicher Gewalt um Hilfe ersuchte und ihren
Scheidungswillen kundgab. Zwar versöhnten sich die Ehegatten anschliessend
wieder und nahmen die eheliche Gemeinschaft wieder auf, weshalb das
Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wiedererwägungsweise
verlängerte. In der Folge kam es jedoch erneut zu Spannungen, aufgrund welcher
die Ehefrau mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 1. Juli
2019.
gegen den Beschwerdeführer ein Kontaktverbot erwirken liess. Folglich legen
die aktenkundigen Vorfälle nahe, dass der Beschwerdeführer einen nicht
unerheblichen Beitrag zu den einzelnen ehelichen Auseinandersetzungen leistete,
diese insofern keineswegs allein von der Ehefrau ausgingen und der
Beschwerdeführer damit nicht durchgängig das Opfer war.
3.3.3
Der
Beschwerdeführer machte seine Vorwürfe gegen die Ehefrau erst vor der
Rekursinstanz geltend und damit erst, nachdem ein Bewilligungswiderruf bereits
im Raum stand. Seine Ausführungen hierzu sind generell vage und, wie bereits
ausgeführt, weitgehend unbelegt geblieben. Insbesondere hat sich der
Beschwerdeführer nach den geltend gemachten Oppressionsvorwürfen an keine
Opferhilfestelle gewandt oder anderweitige Hilfsangebote in Anspruch genommen.
Selbst die Strafanzeige gegen seine Ehefrau wegen Nötigung vom 27. Februar
2020.
erfolgte erst nach dem negativen Rekursentscheid vom 27. Januar 2020
und nachdem die Rekursinstanz in ihrem Entscheid auf das Fehlen der Einleitung
eines entsprechenden Strafverfahrens und das Erfordernis von Nachweisen im Sinne von Art. 77 Abs. 6 VZAE hingewiesen
hatte. Sodann kann der Beschwerdeführer aus dem Verlauf des besagten
Strafverfahrens nichts zu seinen Gunsten ableiten. So wurde dieses aufgrund
widersprechender Aussagen der Ehegatten und mangels weiterer sachlicher
Beweise, welche eine Täterschaft der Ehefrau anklagegenügend beweisen könnten,
mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. Mai 2021
eingestellt. Zwar hat der Beschwerdeführer die Einstellungsverfügung an das
Obergericht weitergezogen. Eine Sistierung des migrationsrechtlichen
Beschwerdeverfahrens, um das Ergebnis des strafrechtlichen Beschwerdeverfahrens
abzuwarten, ist vorliegend jedoch nicht angezeigt. So setzt die Anwendung von Art. 50
Abs. 1 lit. b AIG praxisgemäss keine strafrechtliche Verurteilung
voraus. Selbst ein für den Beschwerdeführer positives Strafurteil würde vorliegend
nicht die von der Rechtsprechung geforderte intensive Gewaltausübung belegen,
welche eine Bejahung von häuslicher Gewalt im Sinne des Art. 50 Abs. 1
lit. b AIG erfordert.
3.3.4
Wie von der
Vorinstanz zu Recht ausgeführt wurde, vermag nicht jede unglückliche, belastende
und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung
einen nachehelichen Härtefall zu begründen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2;
BGr, 20. Februar 2020, 2C_157/2020, E. 3.1). Gerade die Thematik des
gemeinsamen Nachwuchses sowie Fortpflanzungsschwierigkeiten bei gleichzeitigem
Festhalten am unerfüllten Kinderwunsch können bei Ehepaaren einen
Scheidungsgrund bilden. Die Umstände der Trennung und das Festhalten am
Kinderwunsch stellen jedoch keinen hinreichenden Grund zur Annahme eines
nachehelichen Härtefalls dar, selbst wenn der Beschwerdeführer dadurch in
nachvollziehbarer Weise emotional und psychisch stark belastet wurde.
3.3.5
Weitere Abklärungen erübrigen sich, nachdem es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, die angeblich erlittenen Gewalterfahrungen in geeigneter Weise
glaubhaft zu machen, zumal gerade ihn eine weitreichende Mitwirkungspflicht
trifft, welcher er im ausländerrechtlichen Verfahren nicht genügend
nachgekommen ist. Folglich vermögen seine Vorwürfe keinen nachehelichen
Härtefall wegen erlittener ehelicher Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1
lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG zu begründen.
Weitere Hinweise auf eine oppressionsbedingte Aufhebung der Hausgemeinschaft
liegen nicht vor, zumal die blosse Kundgabe von Trennungs- und
Scheidungsabsichten und deren allfällige gerichtliche Durchsetzung legitim ist
und nicht als psychische Gewalt eingestuft werden kann.
3.4
Der Beschwerdeführer lebt sodann
erst wenige Jahre in der Schweiz und ist hier noch nicht derart verwurzelt, als
dass ihm eine Rückkehr in seine Heimat nicht mehr zuzumuten wäre, wo er
aufgewachsen ist und sozialisiert wurde. Er ist mit 25 Jahren noch jung,
weshalb ihm der berufliche Wiedereinstieg in den heimischen Arbeitsmarkt keine
grösseren Mühen bereiten dürfte. Eigenen Angaben zufolge vermochte er sich
bereits nach kurzer Zeit in den Schweizer Arbeitsmarkt zu integrieren, obwohl
ihm die hiesigen Verhältnisse und die Sprache zunächst fremd waren. Ebenso
wenig vermag das enttäuschte Vertrauen in ein gemeinsames Eheleben in der
Schweiz einen Härtefall zu begründen, müsste doch ansonsten in praktisch jedem
Fall einer gescheiterten Ehe ein entsprechender Härtefall bejaht werden.
3.5
Sodann
stellt die erfolgreiche Integration bzw. die Erfüllung der Integrationskriterien
von Art. 58a AIG gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein
kumulatives Erfordernis zu einer mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft dar
und vermag für sich genommen keinen nachehelichen Härtefall zu begründen. Die
nicht über übliche Integrationserwartungen hinausgehende Integration des
Beschwerdeführers und dessen klagloses Verhalten in der Schweiz vermögen damit
ebenfalls keinen Härtefall zu begründen.
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz einen nachehelichen
sowie allgemeinen Härtefall zu Recht verneint. Es finden sich vorliegend auch
keine Hinweise darauf, dass das Migrationsamt sein Ermessen gemäss Art. 96
Abs. 1 AIG in qualifizierter Form unangemessen ausgeübt hätte und sich
dabei insbesondere von sachfremden Motiven hätte leiten lassen.
Schliesslich
sind auch keine Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 Abs. 1 AIG
ersichtlich.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
4.
4.1
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 13
Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
4.2
Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsvertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben
Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig
aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung.
Im Sinn der obenstehenden
Erwägungen erscheinen die Begehren des Beschwerdeführers offensichtlich
aussichtslos, weshalb offengelassen werden kann, ob er die Voraussetzung der Mittellosigkeit
erfüllt. Folglich ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowohl für das
Rekurs- als auch das Beschwerdeverfahren abzuweisen bzw. der diesbezügliche
vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis zu bestätigen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG).
5.
Der vorliegende Entscheid kann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG)
angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche
Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …