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Entscheid

VB.2020.00127

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00127

1. Dezember 2021Deutsch16 min

(URT.2021.23253)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2020.00127

Urteil

der 2. Kammer

vom 1. Dezember 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 1996, Staatsangehöriger der Türkei, heiratete

am 13. April 2016 die in der Schweiz niedergelassene Landsfrau C, geboren

1989. Am 3. Dezember 2016 reiste der Beschwerdeführer im Rahmen eines

Familiennachzugs in die Schweiz ein, wo er in der Folge eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erhielt.

Nach einer ehelichen Auseinandersetzung gab die Ehefrau

mit Schreiben vom 10. Februar 2018 gegenüber dem Migrationsamt an, dass

ihr Ehewille erloschen sei und sie sich scheiden lassen wolle, worauf das

Migrationsamt mit Verfügung vom 14. März 2018 die Aufenthaltsbewilligung

des Beschwerdeführers widerrief. Nachdem die Ehegatten die eheliche

Gemeinschaft am 9. Mai 2018 wiederaufgenommen hatten, erteilte das

Migrationsamt A in Wiedererwägung der Verfügung vom 14. März 2018 eine

zuletzt bis am 2. Dezember 2019 befristete Aufenthaltsbewilligung.

Mit Eingabe vom 22. Februar 2019 reichte A beim

Bezirksgericht Horgen ein Eheschutzbegehren ein. Am 9. März 2019 gab die

Ehefrau gegenüber dem Migrationsamt schriftlich bekannt, dass ihr Ehegatte die

eheliche Wohnung per 20. Februar 2019 verlassen habe und ihr Ehewille

definitiv erloschen sei. Nachdem A im Rahmen einer polizeilichen Befragung vom

28. Juni 2019 das Erlöschen seines Ehewillens und den Ausschluss einer

Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft bestätigt hatte, widerrief das Migrationsamt

am 9. Oktober 2019 dessen Aufenthaltsbewilligung, unter Ansetzung einer

Ausreisefrist bis zum 8. Januar 2020.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 27. Januar 2020 ab und setzte A Frist zum

Verlassen der Schweiz bis am 24. April 2020.

III.

Mit Eingabe vom 27. Februar 2020 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der

vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen,

ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. zu erneuern. In

prozessrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Bewilligung der unentgeltlichen

Prozessführung und die Bestellung seines

Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Rekurs- sowie

Beschwerdeverfahren.

Mit

Präsidialverfügung vom 3. März 2020 erwog das Verwaltungsgericht, dass der

Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht das Gericht unverzüglich

über den Stand des von ihm eingeleiteten Strafverfahrens gegen seine Ehefrau zu

unterrichten hat.

Mit Eingabe vom

25.

März 2020 setzte der Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht über den

Stand des von ihm eingeleiteten Strafverfahrens in Kenntnis. Darüber hinaus

liess er weitere Unterlagen nachreichen, welche unter anderem seine

wirtschaftliche Integration dokumentieren sollten.

In der Folge

gingen weitere Eingaben durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein. Am

9.

November 2021 reichte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht die

Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. Mai 2021

ein und teilte unter Beilage der Beschwerdeschrift und einer prozessleitenden

Verfügung des Obergerichts mit, dass diesbezüglich eine Beschwerde beim

Obergericht hängig gemacht worden sei.

Während sich

das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion

auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

2.1

2.1.1

Der ausländische Ehegatte einer hier niedergelassenen

Ausländerin hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt (Art. 43 Abs. 1

des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]).

Entscheidend ist damit nicht allein das formelle Eheband zwischen den

Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein

entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1

der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.

2.1.2

Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft

besteht so lange, als die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein

gegenseitiger Ehewille vorhanden ist, ansonsten sie infolge Zweckerfüllung im

Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen werden kann. Dabei

ist hauptsächlich auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft

abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Die

Ehegemeinschaft kann aber unabhängig vom Fortbestand der Wohngemeinschaft

bereits als aufgehoben gelten, wenn mindestens einer der beiden Ehegatten eine

Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv ausgeschlossen hat und

kein gegenseitiger Ehewille mehr vorhanden ist (vgl. BGr, 6. März 2017,

2C_970/2016, E. 2.4: BGr, 23. Februar 2017, 2C_211/2016, E. 3.1;

VGr, 21. März 2018, VB.2017.00659, E. 2.2).

2.1.3

Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter,

wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden

hat und kumulativ die Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind,

sofern keine Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen,

insbesondere keine Widerrufsgründe gegeben sind und die Ehe nicht in

rechtsmissbräuchlicher Weise zur blossen Aufenthaltssicherung bis zum Erreichen

der Dreijahresfrist aufrechterhalten wurde.

2.1.4

Die Dreijahresfrist gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus

Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut,

ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (z. B. BGr, 26. März

2018, 2C_281/2017, E. 2.2; BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).

Selbst wenn die Frist nur um wenige Wochen oder Tage verpasst wird, besteht

kein Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG mehr (vgl. z. B.

BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).

2.1.5

Bei einer Trennung von mehr als sechs bis zwölf

Monaten ist in der Regel unabhängig von den geltend gemachten Gründen von einer

definitiven Trennung und Auflösung der bewilligungsrelevanten Ehegemeinschaft

auszugehen und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der

ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten (vgl. BGr, 18. Juli 2013,

2C_596/2013, E. 3.1; BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3;

VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00769, E. 2.1; VGr, 9. Dezember

2013, VB.2013.00385, E. 2.2.2).

2.2

Der Beschwerdeführer reiste am 3. Dezember 2016 zu seiner Ehefrau in

die Schweiz, womit die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG am 3. Dezember 2019 erreicht worden wäre. Unbestritten ist, dass die Eheleute

seit dem 20./21. Februar 2019 bzw. spätestens seit dem 21. April 2019

voneinander getrennt leben. Ebenfalls unbestritten ist, dass beide Ehegatten

eine Wiederaufnahme der Ehe ausschliessen und diese weniger als drei Jahre

gedauert hat, weshalb sich für den Beschwerdeführer weder aus Art. 43 Abs. 1

AIG noch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein Anspruch auf

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ableiten lässt.

3.

3.1

3.1.1

Auch bei

Verneinung eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs im Sinn von Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige

persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50

Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Solch

wichtige persönliche Gründe liegen namentlich bei starker Gefährdung der

sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland und bei Opfern ehelicher Gewalt

vor, ferner bei zwangsverheirateten Personen (Art. 50 Abs. 2 AIG,

vgl. auch Art. 31 VZAE).

3.1.2

Eheliche

bzw. häusliche Gewalt ist als physische oder psychische Zwangsausübung bzw. als

systematische Misshandlung zwecks Ausübung von Macht und Kontrolle zu

verstehen. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen,

dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände

vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus

bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre

Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2; BGE 136 II 1 E. 5).

3.1.3

Trotz

Untersuchungsgrundsatz trifft die ausländische Person bei der Feststellung

eines nachehelichen Härtefalls generell eine weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl.

Art. 90 AIG sowie BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BGr, 20. November

2018, 2C_241/2018, E. 4.2). Bei ehelicher Gewalt bzw. häuslicher

Oppression müssen die Vorfälle zumindest in geeigneter Weise glaubhaft gemacht

werden. Nach Art. 77 Abs. 5 f. VZAE können hierfür weitere

Nachweise – insbesondere Arztzeugnisse, Polizeirapporte, Strafanzeigen,

verfügte Gewaltschutzmassnahmen und entsprechende strafrechtliche

Verurteilungen – verlangt werden.

3.1.4

Der

nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur

gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt

stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349,

E. 2.3.1). Fehlt es an einem derartigen Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden,

um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen

Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt

die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der

"Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG jedoch

im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde.

3.2

Der

Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, dass er Opfer psychischer

Gewalt geworden sei, da er während des ehelichen Zusammenlebens unter permanent

übermässigem Druck seitens seiner Ehefrau und deren Mutter gelitten habe. Zwar

hätten beide Ehegatten anfangs einen Kinderwunsch gehegt, jedoch leide seine

Ehefrau an Scheidenkrampf, weswegen es zwischen den Eheleuten zu keinem

Beischlaf gekommen sei. Seine Ehefrau habe ihn ständig dazu gedrängt, ihr den

Kinderwunsch zu erfüllen, ansonsten sie sich wieder von ihm trennen werde. Sie

habe ihn teilweise auch geschlagen und einmal mit einem Messer angegriffen.

Aufgrund der belastenden Situation habe sein Kinderwunsch schliesslich

nachgelassen. Nach einem erneuten Eklat habe die Ehefrau ihn gegen seinen

Willen aus der ehelichen Wohnung ausquartiert, während ihre Mutter seine

persönlichen Effekte auf die Strasse geworfen habe. Unter grossem psychischen

Druck sei er in die Wohnung zurückgekehrt, weil er nirgendwo anders habe wohnen

können. Als die Eheleute die besonders durch die Anwesenheit der

Schwiegermutter entstandenen Differenzen nicht klären konnten, sei er im April

2019.

aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen, wobei er bei einem Freund untergekommen

sei. Am 27. Februar 2021 habe er schliesslich ein Strafverfahren gegen

seine Ehefrau wegen Nötigung eingeleitet.

3.3

3.3.1

Unbestritten

ist, dass anfangs beide Ehegatten einen unerfüllten Kinderwunsch hegten, was

ihre Beziehung durchaus stark belastet hatte und auf eine unglückliche Ehe

schliessen lässt. Selbst wenn bei der kinderlos gebliebenen Ehe die Ehefrau am

Kinderwunsch hartnäckig festhält und den anderen Ehegatten damit psychisch

schwer unter Druck setzen und belasten kann, sowie das Einmischen eines

Elternteils die vorhandenen ehelichen Spannungen akzentuieren lassen, ist dies

nicht mit ehelicher oder häuslicher Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 2

AIG gleichzusetzen. Zwar ist jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei es

körperlicher oder psychischer Art, ernst zu nehmen. Wie die Vorinstanz unter

Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung jedoch zutreffend ausführt,

muss die Gewalt eine bestimmte Intensität aufweisen, damit sie einen Anspruch

nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG begründen kann. Sie muss derart

intensiv sein, dass die physische oder psychische Integrität des Opfers im

Falle der Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt

würde. Zumindest muss erstellt sein, dass vom betroffenen Ausländer nicht

verlangt werden kann, mit dem Ehepartner weiter zusammenzubleiben. Das bloss

gelegentliche Anschreien bzw. verbale Konflikte in ehelichen Krisensituationen

sowie eine einzige Ohrfeige begründen prinzipiell noch keine derartige

Situation (vgl. BGE 136 II 1 E. 5).

Das Gleiche gilt grundsätzlich, wenn der Ehepartner den Ausländer nach einem

Streit aus der Wohnung vertreibt, ohne dass das Opfer körperliche oder

psychische Schäden davonträgt.

3.3.2

Eine solche

von der Rechtsprechung geforderte intensive Gewaltausübung ist vorliegend nicht

ersichtlich und vermag der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft zu machen. Im

vorliegenden Fall behauptet der Beschwerdeführer zwar, dass die Ehefrau ihn

nebst Ausübung von psychischer Gewalt teilweise auch geschlagen sowie mit einem

Messer angegriffen habe. Beweismässig untermauern konnte er diese Behauptungen

hingegen nicht. Auch anderweitige Nachweise im

Sinne von Art. 77 Abs. 6 VZAE oder Beschreibungen von diversen

konkreten Situationen sind den Akten nicht zu entnehmen und werden vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert geltend

gemacht. Insoweit veranlasste die behauptete Gewaltausübung durch die Ehefrau

den Beschwerdeführer nicht, nach der Tat einen Arzt aufzusuchen, die

Polizei zu benachrichtigen oder eine Strafanzeige einzureichen. Dies spricht gegen

eine schwerwiegende Beeinträchtigung der physischen und psychischen Integrität

des Beschwerdeführers. Den Akten lässt sich entnehmen, dass es in der Ehe

vermehrt zu tiefgreifenden Spannungen gekommen ist, weshalb die Ehefrau im

Januar 2018 aufgrund häuslicher Gewalt um Hilfe ersuchte und ihren

Scheidungswillen kundgab. Zwar versöhnten sich die Ehegatten anschliessend

wieder und nahmen die eheliche Gemeinschaft wieder auf, weshalb das

Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wiedererwägungsweise

verlängerte. In der Folge kam es jedoch erneut zu Spannungen, aufgrund welcher

die Ehefrau mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 1. Juli

2019.

gegen den Beschwerdeführer ein Kontaktverbot erwirken liess. Folglich legen

die aktenkundigen Vorfälle nahe, dass der Beschwerdeführer einen nicht

unerheblichen Beitrag zu den einzelnen ehelichen Auseinandersetzungen leistete,

diese insofern keineswegs allein von der Ehefrau ausgingen und der

Beschwerdeführer damit nicht durchgängig das Opfer war.

3.3.3

Der

Beschwerdeführer machte seine Vorwürfe gegen die Ehefrau erst vor der

Rekursinstanz geltend und damit erst, nachdem ein Bewilligungswiderruf bereits

im Raum stand. Seine Ausführungen hierzu sind generell vage und, wie bereits

ausgeführt, weitgehend unbelegt geblieben. Insbesondere hat sich der

Beschwerdeführer nach den geltend gemachten Oppressionsvorwürfen an keine

Opferhilfestelle gewandt oder anderweitige Hilfsangebote in Anspruch genommen.

Selbst die Strafanzeige gegen seine Ehefrau wegen Nötigung vom 27. Februar

2020.

erfolgte erst nach dem negativen Rekursentscheid vom 27. Januar 2020

und nachdem die Rekursinstanz in ihrem Entscheid auf das Fehlen der Einleitung

eines entsprechenden Strafverfahrens und das Erfordernis von Nachweisen im Sinne von Art. 77 Abs. 6 VZAE hingewiesen

hatte. Sodann kann der Beschwerdeführer aus dem Verlauf des besagten

Strafverfahrens nichts zu seinen Gunsten ableiten. So wurde dieses aufgrund

widersprechender Aussagen der Ehegatten und mangels weiterer sachlicher

Beweise, welche eine Täterschaft der Ehefrau anklagegenügend beweisen könnten,

mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. Mai 2021

eingestellt. Zwar hat der Beschwerdeführer die Einstellungsverfügung an das

Obergericht weitergezogen. Eine Sistierung des migrationsrechtlichen

Beschwerdeverfahrens, um das Ergebnis des strafrechtlichen Beschwerdeverfahrens

abzuwarten, ist vorliegend jedoch nicht angezeigt. So setzt die Anwendung von Art. 50

Abs. 1 lit. b AIG praxisgemäss keine strafrechtliche Verurteilung

voraus. Selbst ein für den Beschwerdeführer positives Strafurteil würde vorliegend

nicht die von der Rechtsprechung geforderte intensive Gewaltausübung belegen,

welche eine Bejahung von häuslicher Gewalt im Sinne des Art. 50 Abs. 1

lit. b AIG erfordert.

3.3.4

Wie von der

Vorinstanz zu Recht ausgeführt wurde, vermag nicht jede unglückliche, belastende

und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung

einen nachehelichen Härtefall zu begründen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2;

BGr, 20. Februar 2020, 2C_157/2020, E. 3.1). Gerade die Thematik des

gemeinsamen Nachwuchses sowie Fortpflanzungsschwierigkeiten bei gleichzeitigem

Festhalten am unerfüllten Kinderwunsch können bei Ehepaaren einen

Scheidungsgrund bilden. Die Umstände der Trennung und das Festhalten am

Kinderwunsch stellen jedoch keinen hinreichenden Grund zur Annahme eines

nachehelichen Härtefalls dar, selbst wenn der Beschwerdeführer dadurch in

nachvollziehbarer Weise emotional und psychisch stark belastet wurde.

3.3.5

Weitere Abklärungen erübrigen sich, nachdem es dem Beschwerdeführer nicht

gelungen ist, die angeblich erlittenen Gewalterfahrungen in geeigneter Weise

glaubhaft zu machen, zumal gerade ihn eine weitreichende Mitwirkungspflicht

trifft, welcher er im ausländerrechtlichen Verfahren nicht genügend

nachgekommen ist. Folglich vermögen seine Vorwürfe keinen nachehelichen

Härtefall wegen erlittener ehelicher Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1

lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG zu begründen.

Weitere Hinweise auf eine oppressionsbedingte Aufhebung der Hausgemeinschaft

liegen nicht vor, zumal die blosse Kundgabe von Trennungs- und

Scheidungsabsichten und deren allfällige gerichtliche Durchsetzung legitim ist

und nicht als psychische Gewalt eingestuft werden kann.

3.4

Der Beschwerdeführer lebt sodann

erst wenige Jahre in der Schweiz und ist hier noch nicht derart verwurzelt, als

dass ihm eine Rückkehr in seine Heimat nicht mehr zuzumuten wäre, wo er

aufgewachsen ist und sozialisiert wurde. Er ist mit 25 Jahren noch jung,

weshalb ihm der berufliche Wiedereinstieg in den heimischen Arbeitsmarkt keine

grösseren Mühen bereiten dürfte. Eigenen Angaben zufolge vermochte er sich

bereits nach kurzer Zeit in den Schweizer Arbeitsmarkt zu integrieren, obwohl

ihm die hiesigen Verhältnisse und die Sprache zunächst fremd waren. Ebenso

wenig vermag das enttäuschte Vertrauen in ein gemeinsames Eheleben in der

Schweiz einen Härtefall zu begründen, müsste doch ansonsten in praktisch jedem

Fall einer gescheiterten Ehe ein entsprechender Härtefall bejaht werden.

3.5

Sodann

stellt die erfolgreiche Integration bzw. die Erfüllung der Integrationskriterien

von Art. 58a AIG gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein

kumulatives Erfordernis zu einer mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft dar

und vermag für sich genommen keinen nachehelichen Härtefall zu begründen. Die

nicht über übliche Integrationserwartungen hinausgehende Integration des

Beschwerdeführers und dessen klagloses Verhalten in der Schweiz vermögen damit

ebenfalls keinen Härtefall zu begründen.

Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz einen nachehelichen

sowie allgemeinen Härtefall zu Recht verneint. Es finden sich vorliegend auch

keine Hinweise darauf, dass das Migrationsamt sein Ermessen gemäss Art. 96

Abs. 1 AIG in qualifizierter Form unangemessen ausgeübt hätte und sich

dabei insbesondere von sachfremden Motiven hätte leiten lassen.

Schliesslich

sind auch keine Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 Abs. 1 AIG

ersichtlich.

Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

4.

4.1

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 13

Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

4.2

Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche

Prozessführung und Rechtsvertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben

Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig

aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche

Prozessführung.

Im Sinn der obenstehenden

Erwägungen erscheinen die Begehren des Beschwerdeführers offensichtlich

aussichtslos, weshalb offengelassen werden kann, ob er die Voraussetzung der Mittellosigkeit

erfüllt. Folglich ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowohl für das

Rekurs- als auch das Beschwerdeverfahren abzuweisen bzw. der diesbezügliche

vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis zu bestätigen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG).

5.

Der vorliegende Entscheid kann

mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG)

angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche

Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …