VB.2020.00131
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00131
25. Juni 2020Deutsch12 min
(URT.2020.21843)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00131
Verfügung
des Einzelrichters
vom 25. Juni 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt C,
vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A und
B wurden gemeinsam als Ehepaar von Mitte Dezember 2014 bis 31. Mai 2016
von den Sozialen Diensten der Stadt C mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.
Nachdem A per 18. Mai 2016 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist,
wurden sie ab 1. Juni 2016 je als Einzelpersonen mit getrennten
Unterstützungsbudgets bei den Sozialen Diensten geführt. Am 4. Juli 2016
erfolgte die Ehescheidung.
B. Mit
Entscheid der Stellenleitung des Quartierteams D, Sozialzentrum E, vom
13. Mai 2016 wurde A gestützt auf § 26 lit. a des Sozialhilfegesetzes
vom 14. Juni 1981 (SHG) verpflichtet, die in der Zeit vom
14. Dezember 2014 bis 30. November 2015 zu Unrecht bezogenen
Leistungen im Betrag von Fr. 9'581.65 den Sozialen Diensten
zurückzuerstatten. Die dagegen gerichtete Einsprache von A hiess die
Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt C (SEK) am
8. Juni 2017 teilweise gut und verpflichtete A zur Rückerstattung von
Fr. 8'834.80. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen.
Erwägungen
II.
Gegen den Entscheid der SEK vom 8. Juni 2017 erhob A
Rekurs beim Bezirksrat F. Dieser wies den Rekurs mit Beschluss vom
9.
Januar 2020 ab.
III.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2020 – vom Bezirksrat F
am 27. Februar 2020 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht
weitergeleitet – erhob A Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrats F vom
9.
Januar 2020. Das Verwaltungsgericht wies A mit Schreiben vom
2.
März 2020 auf § 6b Abs. 1 und 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) hin, wonach
Verfahrensbeteiligte mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland ein Zustellungsdomizil
oder einen Vertreter in der Schweiz anzugeben hätten. Kämen die Beteiligten
dieser Aufforderung innert angemessener Frist nicht nach, so könne die
Verwaltungsbehörde entweder Zustellungen durch amtliche Veröffentlichungen ersetzen
oder auf die Eingabe nicht eintreten. Diese Bestimmung gelte gemäss § 70 VRG auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Sollte das
Verwaltungsgericht innert 15 Tagen ab Aushändigung des Schreibens keine
entsprechenden Angaben erhalten, träten die gesetzlichen Folgen der
Nichtbezeichnung ein. Auf entsprechendes Gesuch von A wurde diese Frist bis am
30.
April 2020 verlängert. Am 27. April 2020 teilte A mit, für eine
Vertretung in der Schweiz fehle ihr das Geld. Daraufhin verzichtete das
Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 27. Mai 2020 gestützt auf das
Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in
Verwaltungssachen im Ausland einstweilen auf die Aufforderung zur Bezeichnung
eines Zustellungsdomizils oder eines Vertreters in der Schweiz und holte die
vorinstanzlichen Akten ein. Diese Verfügung konnte A in der Folge nicht
zugestellt werden. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 3. bzw.
5.
Juni 2020 beim Verwaltungsgericht ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Zum Entscheid ist der Einzelrichter berufen: Einerseits liegt der
Streitwert unter Fr. 20'000.- (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
Andererseits erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig im Sinn
von § 38b Abs. 1 lit. a VRG, da sie verspätet erfolgte (vgl.
sogleich E. 2; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel,
Kommentar VRG, § 28a N. 8).
1.2
Aufgrund
der offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde konnte auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet werden (Marco Donatsch, Kommentar VRG;
§ 58 N. 17 in Verbindung mit § 56 N. 25).
2.
2.1
Die
Präsidialverfügung vom 27. Mai 2020 wurde dem Verwaltungsgericht seitens
der gemäss Europäischem Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in
Verwaltungssachen im Ausland zuständigen deutschen Behörde mit dem Vermerk
retourniert, die Empfängerin sei unbekannt verzogen und ihre neue Adresse sei
dem zuständigen Einwohnermeldeamt unbekannt. Zu prüfen ist, ob die besagte
Verfügung dennoch als an die Beschwerdeführerin zugestellt gilt.
2.2
2.2.1
Am 1. Oktober 2019 trat für die Schweiz das Europäische Übereinkommen
über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland vom
24.
November 1977 in Kraft (SR 0.172.030.5; für Deutschland in Kraft seit
Dispositiv
1. November 1982). Demnach können verwaltungsrechtliche Schriftstücke an
Personen, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates befinden,
über eine vom entsprechenden Vertragsstaat bestimmte zentrale Behörde
(Art. 6 in Verbindung mit Art. 2) bzw. unmittelbar durch die Post
zugestellt werden (Art. 11). Deutschland hat indes einen generellen Vorbehalt gegen die Möglichkeit der direkten
postalischen Zustellung angebracht, besucht am 26. Mai 2020; René
Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts,
Bern 2020, Rz. 3507, 3529), weshalb Sendungen an Personen mit Wohnort
in Deutschland über die von Deutschland bundesländerweise bezeichnete
zentrale Behörde zuzustellen sind.
2.2.2
Gemäss § 71 VRG findet auf Zustellungen die Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 (ZPO) Anwendung. Nach Art. 138 Abs. 1 ZPO
erfolgt die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene
Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Trifft der
Postbote den Adressaten der Zustellung nicht an, legt er ihm eine Abholungseinladung
in den Briefkasten. Holt dieser die Sendung in der Folge nicht innert einer
Frist von sieben Tagen auf der Post ab, gilt die Zustellung als am siebten Tag
nach dem erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt. Die Zustellfiktion tritt
indessen nur dann ein, wenn kumulativ die folgenden zwei Voraussetzungen
erfüllt sind: Einerseits ist erforderlich, dass die Post eine
Abholungseinladung im Briefkasten des Adressaten hinterlegt hat. Andererseits
ist nötig, dass der Empfänger ernsthaft mit einer Zustellung rechnen musste
(Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Greift die Zustellfiktion, braucht
es keinen zweiten Zustellversuch (VGr, 7. Mai 2015, VB.2015.00096,
E. 2.2; VGr, 18. Dezember 2013, VB.2013.00718, E. 3.2; Plüss,
§ 10 N. 90 ff.; Julia Gschwend, in: Karl Spühler/Luca
Tenchio/Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. A., Basel 2017, Art. 138 N. 18).
2.2.3
Das Vorliegen eines verfahrens- bzw. prozessrechtlichen Verhältnisses
bewirkt für die Verfahrensbeteiligten eine Empfangspflicht bzw. eine
Verpflichtung zur Entgegennahme; sie müssen während des hängigen Verfahrens mit
der Zustellung behördlicher Akten rechnen. Wer sich in einem
verfahrensrechtlichen Verhältnis befindet, hat die Pflicht, sich so zu
verhalten, dass Verfahrensakten zugestellt werden können, das heisst, die Post
regelmässig zu kontrollieren, den Behörden allfällige längere Ortsabwesenheiten
mitzuteilen, Adressänderungen von sich aus zu kommunizieren sowie allenfalls
einen Stellvertreter zu ernennen oder der Post einen Nachsendeauftrag zu
erteilen. Ferner sind solche Personen dazu verpflichtet, sich so zu
organisieren, dass sie eine von der Post zur Abholung gemeldete behördliche
Sendung innert sieben Tagen abholen oder dafür sorgen können, dass eine
Drittperson sie abholt. Die Empfangspflicht beginnt mit der Rechtshängigkeit
des Verfahrens und dauert fort, bis ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt oder
das Verfahren abgeschrieben wird. Sie besteht selbst dann, wenn über mehrere
Monate keine Verfahrenshandlungen ergehen, gilt allerdings nur noch in
abgeschwächter Form, wenn seit dem letzten verfahrensbezogenen Kontakt sehr
lange Zeit verstrichen ist. In der Regel besteht sie während eines Zeitraums
bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensrechtlichen Handlung der Behörde.
Nach Ablauf eines Jahres darf hingegen nicht mehr erwartet werden, dass eine
verfahrensbeteiligte Person zu jedem Zeitpunkt erreichbar ist. Von diesem
Moment an entfällt die Pflicht, der Behörde auch kürzere Ortsabwesenheiten zu
melden, um keinen Rechtsnachteil zu erleiden. Die Pflicht, Adressänderungen und
länger dauernde Abwesenheiten zu melden, besteht demgegenüber auch nach Ablauf
eines Jahres seit der letzten verfahrensrechtlichen Handlung der Behörde. Kommt
eine Person ihrer Melde- bzw. Erreichbarkeitspflicht nicht nach, so gelten die
Regeln der sogenannten Zustellfiktion (hierzu vorn E. 2.2.2; VGr,
2. Oktober 2015, VB.2015.00502, E. 2.1; Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 10 N. 86 f.).
Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich nicht
eindeutig, was die Verletzung der Pflicht zur Meldung einer Adressänderung nach
Ablauf eines Jahres seit der letzten Prozesshandlung zur Folge hat. So soll die
Zustellfiktion nach Ablauf eines Jahres seit der letzten Verfahrenshandlung
nicht mehr greifen. Die Empfangspflicht gilt jedoch noch insofern, als
Adressänderungen nach wie vor mitzuteilen sind (BGr, 21. März 2013, 2C_1040/2012, E. 4.1; BGr,
23. März 2006, 2P.120/2005, E. 4.2). Sollen die Regeln der Zustellfiktion nach Ablauf eines Jahres
seit der letzten Verfahrenshandlung aber nicht mehr zu Anwendung kommen,
könnten sie in der Konsequenz auch bei einer Verletzung der Pflicht zur Meldung
der Adressänderung nicht greifen. Dies hätte aber zur Folge, dass der Entscheid
der betroffenen Person nicht eröffnet werden könnte (ausser es kann die neue
Adresse eruiert werden, wozu aber aufgrund der weiterhin geltenden
Empfangspflicht keine Verpflichtung besteht). Unter diesen Umständen muss die
Zustellfiktion wohl auch bei einer Verletzung der Empfangspflicht nach Ablauf
eines Jahres seit der letzten Verfahrenshandlung greifen. Ob dies die
herkömmliche Zustellfiktion nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO ist
oder aber in dieser Konstellation angenommen wird, es liege ein analoger Fall
von Zustellverweigerung im Sinn von lit. b vor (vgl. Wolfgang
Ernst/Serafin Oberholzer, Fristen und Fristberechnung gemäss
Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich/St. Gallen 2013, Rz. 149; Adrian
Staehelin, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A.,
Zürich etc. 2016, Art. 138 N. 11), mit der Konsequenz, dass das
Datum der gescheiterten Zustellung bereits fristauslösend ist, müsste noch gegebenenfalls
näher geprüft werden.
2.3 Die
Beschwerdeführerin gab dem Verwaltungsgericht in ihren Eingaben jeweils eine
Adresse in Deutschland an, weshalb der Zustellversuch der Präsidialverfügung
vom 27. Mai 2020 über die von Deutschland bezeichnete Behörde erfolgte
(vorn E. 2.2.1). Aufgrund ihrer Empfangspflicht wäre die
Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, dass ihr die
Präsidialverfügung vom 27. Mai 2020 hätte zugestellt werden können. Gemäss
der von der deutschen Bezirksregierung retournierten Sendung hat die
Beschwerdeführerin indes in der Zwischenzeit ihre Wohnadresse geändert, ohne
dies dem Verwaltungsgericht mitzuteilen. Damit gilt die Verfügung jedoch als zugestellt.
Mangels Kenntnis des aktuellen Wohnorts der Beschwerdeführerin kann das
vorliegende Urteil ebenso über die zuständige deutsche Behörde an deren
bisherige Adresse gesandt werden (vgl. dazu Jacques Bühler, in: Marcel
Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger/Lorenz Kneubühler [Hrsg.],
Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. A., Basel 2018, Art. 39
N. 10; VGr, 25. Juni 2018, VB.2017.00213, E. 2.3) und wird –
falls eine Zustellung erneut scheitert – auch dieses als fiktiv zugestellt und
damit (die Rechtsmittelfrist auslösend) eröffnet gelten.
3.
3.1 Gemäss
§ 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 VRG ist eine Beschwerde
innert 30 Tagen seit Mitteilung der angefochtenen Anordnung beim
Verwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Der Tag der Eröffnung der
angefochtenen Verfügung ist bei der Fristberechnung nicht zu berücksichtigen.
Ist der letzte Tag einer Frist ein Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag, so
endigt sie am nächsten Werktag (§ 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VRG).
Die Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde
eintreffen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben worden sein
(§ 53 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Abgabe
bei einer ausländischen Poststelle genügt zur Fristwahrung nicht, soweit es
sich nicht um eine liechtensteinische Poststelle handelt. Eine im Ausland
aufgegebene Sendung muss im Zeitpunkt des Fristablaufs von der ausländischen
Post der Schweizerischen Post zur Beförderung übergeben worden sein, um als
rechtzeitig eingereicht zu gelten (Plüss, § 11 N. 48). Die
Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht
eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.
3.2 Die
Beschwerdeführerin verlegte während der Hängigkeit des vorinstanzlichen
Verfahrens ihren Wohnort ins Ausland. Soweit ersichtlich hat sie diese
Adressänderung der Vorinstanz nicht mitgeteilt. Der angefochtene Entscheid
wurde daraufhin an die alte Adresse der Beschwerdeführerin in der Schweiz
gesandt. Infolge eines Nachsendeauftrags konnte der Entscheid der
Beschwerdeführerin aber am 18. Januar 2020 dennoch erfolgreich zugestellt
werden. Nachdem zwischenzeitlich über zwei Jahre keine verfahrensrechtlichen
Handlungen durch die Vorinstanz erfolgten, war die Beschwerdeführerin zwar
nicht mehr gehalten, der Rekursinstanz sämtliche Ortsabwesenheiten, wohl aber
eine Adressänderung zu melden (vorn E. 2.2.3). Indem der Bezirksrat den
angefochtenen Entscheid postalisch an die ihm zuletzt bekannte Adresse im
Inland sandte, wurde dieser der Beschwerdeführerin damit rechtsgültig eröffnet
(vgl. vorn E. 2.2.2 f.; Plüss, § 10 N. 86 f.). Damit
begann die 30-tägige Beschwerdefrist am 19. Januar 2020 und endete am
17. Februar 2020. Würde die aufgrund des Nachsendeauftrags im Ausland
erfolgte Zustellung als unzulässig erachtet und das betreffende Datum als nicht
massgeblich, änderte dies nichts an der Zulässigkeit der Eröffnung an die
letztbekannte Schweizer Wohnadresse. Diesfalls käme die Zustellfiktion zum
Tragen und gälte die Sendung spätestens am 20. Januar 2020 als zugestellt,
womit die Rechtsmittelfrist am 21. Januar 2020 zu laufen begonnen und am
19. Februar 2020 geendet hätte. Die Beschwerdeführerin gab die vom
23. Februar 2020 datierende Beschwerdeschrift am 24. Februar 2020 bei
der Deutschen Post auf, wobei die Sendung am 25. Februar 2020 bei der
Schweizerischen Post einging. Die Beschwerde wurde folglich so oder so verspätet
eingereicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat sie nicht beantragt und stünde ihr mangels Obsiegens
auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführerin führte aus,
sie habe keine finanziellen Mittel, um einen Vertreter in der Schweiz zu
beauftragen. Soweit dies als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren entgegen zu nehmen wäre, wäre es
jedenfalls wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1. Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Gegen diese
Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
5. Mitteilung
an …