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Entscheid

VB.2020.00132

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00132

28. April 2020Deutsch3 min

(URT.2020.21655)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00132

Beschluss

der 4. Kammer

vom 28. April 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch,

Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsrat

des Kantons Zürich,

vertreten durch RA B,

Beschwerdegegner,

betreffend

Stimmrechtsbeschwerde,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit im Amtsblatt vom 31. Januar

2020 publiziertem Beschluss vom 27. Januar 2020 erliess der Kantonsrat

Zürich eine Entschädigungsverordnung für seine Mitglieder und die Fraktionen

(ABl 2020-01-31 Nr. 21 [Meldungsnummer: RS-ZH-02-0000000068]).

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 28. Februar 2020 "Stimmrechtsbeschwerde"

beim Verwaltungsgericht und verlangte, dass die Entschädigungsverordnung für

den Kantonsrat vom 27. Januar 2020 dem fakultativen Referendum zu

unterstellen sei. Am 6. März 2020 erklärte er zudem auf Nachfrage hin, mit

seinem Rechtsmittel keine abstrakte Normenkontrolle anzustreben. Der Kantonsrat

schloss mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2020 auf Abweisung der

Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Hierzu äusserte sich A am 19. April

2020.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in

Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Gegen Akte des Kantonsrats ist die

Beschwerde beim Verwaltungsgericht nach § 42 lit. b Ingress VRG

unzulässig; dies gilt insbesondere auch bei das Stimmrecht betreffenden

Anordnungen des Kantonsrats, worunter etwa auch die Nichtunterstellung eines

Kantonsratsbeschlusses unter das fakultative oder obligatorische Referendum

fällt (Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 44 N. 13, § 42

N. 9; ABl 2009, S. 801 ff., 878). Einschlägig ist hier auch

nicht der Ausnahmetatbestand von § 42 lit. b Ziff. 3 VRG, wonach

Erlasse des Kantonsrats unterhalb der Gesetzesstufe beim Verwaltungsgericht

angefochten werden können, gab der Beschwerdeführer am 6. März 2020 doch

ausdrücklich an, er habe mit seiner Eingabe vom 28. Februar 2020 allein

Stimmrechtsbeschwerde erheben und kein Normenkontrollverfahren einleiten

wollen.

Die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist mit dem

übergeordneten Bundesrecht vereinbar, da Art. 88 Abs. 2 Satz 2

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) die

Kantone ausdrücklich davon entbindet, für das Stimmrecht betreffende Akte des

Parlaments ein kantonales Rechtsmittel vorzusehen. Entsprechend steht gegen

solche Akte nach Art. 88 Abs. 1 lit. a BGG direkt die Beschwerde

ans Bundesgericht offen.

Dispositiv

1.2 Demnach

ist auf die Stimmrechtsbeschwerde nicht einzutreten (Marco Donatsch, Kommentar

VRG, § 56 N. 25). Die Angelegenheit ist dem zuständigen Bundesgericht

weiterzuleiten (Art. 48 Abs. 3 BGG).

2.

Gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 4 VRG sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die

Gerichtskasse zu nehmen, da die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts

jedenfalls für einen Laien nicht offenkundig war.

Dem in seinem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen

Beschwerdegegner ist praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen

(RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.9 Abs. 2; Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 17 N. 51).

Demgemäss beschliesst

die Kammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

Sie

wird im Sinn der Erwägung 1 an das Bundesgericht weitergeleitet.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an …