VB.2020.00132
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00132
28. April 2020Deutsch3 min
(URT.2020.21655)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00132
Beschluss
der 4. Kammer
vom 28. April 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch,
Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsrat
des Kantons Zürich,
vertreten durch RA B,
Beschwerdegegner,
betreffend
Stimmrechtsbeschwerde,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit im Amtsblatt vom 31. Januar
2020 publiziertem Beschluss vom 27. Januar 2020 erliess der Kantonsrat
Zürich eine Entschädigungsverordnung für seine Mitglieder und die Fraktionen
(ABl 2020-01-31 Nr. 21 [Meldungsnummer: RS-ZH-02-0000000068]).
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 28. Februar 2020 "Stimmrechtsbeschwerde"
beim Verwaltungsgericht und verlangte, dass die Entschädigungsverordnung für
den Kantonsrat vom 27. Januar 2020 dem fakultativen Referendum zu
unterstellen sei. Am 6. März 2020 erklärte er zudem auf Nachfrage hin, mit
seinem Rechtsmittel keine abstrakte Normenkontrolle anzustreben. Der Kantonsrat
schloss mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2020 auf Abweisung der
Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Hierzu äusserte sich A am 19. April
2020.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in
Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Gegen Akte des Kantonsrats ist die
Beschwerde beim Verwaltungsgericht nach § 42 lit. b Ingress VRG
unzulässig; dies gilt insbesondere auch bei das Stimmrecht betreffenden
Anordnungen des Kantonsrats, worunter etwa auch die Nichtunterstellung eines
Kantonsratsbeschlusses unter das fakultative oder obligatorische Referendum
fällt (Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 44 N. 13, § 42
N. 9; ABl 2009, S. 801 ff., 878). Einschlägig ist hier auch
nicht der Ausnahmetatbestand von § 42 lit. b Ziff. 3 VRG, wonach
Erlasse des Kantonsrats unterhalb der Gesetzesstufe beim Verwaltungsgericht
angefochten werden können, gab der Beschwerdeführer am 6. März 2020 doch
ausdrücklich an, er habe mit seiner Eingabe vom 28. Februar 2020 allein
Stimmrechtsbeschwerde erheben und kein Normenkontrollverfahren einleiten
wollen.
Die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist mit dem
übergeordneten Bundesrecht vereinbar, da Art. 88 Abs. 2 Satz 2
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) die
Kantone ausdrücklich davon entbindet, für das Stimmrecht betreffende Akte des
Parlaments ein kantonales Rechtsmittel vorzusehen. Entsprechend steht gegen
solche Akte nach Art. 88 Abs. 1 lit. a BGG direkt die Beschwerde
ans Bundesgericht offen.
Dispositiv
1.2 Demnach
ist auf die Stimmrechtsbeschwerde nicht einzutreten (Marco Donatsch, Kommentar
VRG, § 56 N. 25). Die Angelegenheit ist dem zuständigen Bundesgericht
weiterzuleiten (Art. 48 Abs. 3 BGG).
2.
Gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 4 VRG sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die
Gerichtskasse zu nehmen, da die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts
jedenfalls für einen Laien nicht offenkundig war.
Dem in seinem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen
Beschwerdegegner ist praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen
(RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.9 Abs. 2; Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 17 N. 51).
Demgemäss beschliesst
die Kammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Sie
wird im Sinn der Erwägung 1 an das Bundesgericht weitergeleitet.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …