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Entscheid

VB.2020.00133

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00133

1. September 2020Deutsch14 min

(URT.2020.22015)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00133

Urteil

der 4. Kammer

vom 1. September 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, eine

1977 geborene Staatsangehörige Nordmazedoniens, ist seit dem Jahr 1994 mit dem

in der Schweiz niedergelassenen C verheiratet. Nachdem sie 1996 in die Schweiz

eingereist war, wurde ihr eine zuletzt bis zum 22. März 2014 verlängerte

Aufenthaltsbewilligung erteilt. Aus der Ehe gingen D (geboren 1999), E (geboren

2004) und F (geboren 2007) hervor. Ab dem 1. März 2000 war die Familie

fortgesetzt auf öffentliche Sozialhilfe angewiesen, wobei der Unterstützungsbetrag

bis am 31. März 2008 Fr. 363'760.65 betrug. Das Migrationsamt des

Kantons Zürich verwarnte A deswegen mit Verfügung vom 24. April 2008 und

stellte ihr schwerer wiegende ausländerrechtliche Massnahmen in Aussicht, falls

sie weiterhin auf Sozialhilfe angewiesen sein oder ihr Verhalten anderweitig zu

Klagen Anlass geben sollte. Nachdem der Unterstützungsbetrag bis zum

11. April 2013 auf rund Fr. 657'000.- angestiegen war, verwarnte das

Migrationsamt A mit Verfügung vom 13. November 2013 erneut. Bis zum

5. Oktober 2014 erhöhte sich der Sozialhilfebezug auf insgesamt

Fr. 788'641.14. Mit Verfügung vom 6. August 2015 wies das

Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ab

und wies sie aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel

blieben erfolglos (vgl. VGr, 22. März 2017, VB.2017.00029 [nicht publiziert]),

und das Bundesgericht wies die Beschwerde von A mit Urteil vom 7. Juni

2018 ab (2C_395/2017).

B. Diese

verliess die Schweiz jedoch nicht. Am 31. Juli 2018 wurde sie in Zürich

aufgegriffen und mit Verfügung vom 1. August 2018 aus der Schweiz

weggewiesen. In der Folge reiste A am 4. August 2018 aus der Schweiz aus,

kehrte aber bereits am 6. September 2018 im Rahmen eines

Touristenaufenthalts wieder zurück und stellte am 26. Oktober 2018 ein

Gesuch um "Wiedererwägung betreffend die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung". Mit Schreiben vom 20. Juni 2019 trat das

Migrationsamt darauf nicht ein und stellte fest, dass A die Schweiz

unverzüglich zu verlassen habe. Am 4. Juli 2019 stellte Letztere ein

erneutes Wiedererwägungsgesuch; darauf trat das Migrationsamt am

16. Dezember 2019 nicht ein mit der Feststellung, dass A die Schweiz

unverzüglich zu verlassen habe und ein allfälliger Rekurs keine aufschiebende

Wirkung entfalte. Am 19. Dezember 2019 ersuchte A erneut

wiedererwägungsweise um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung

vom 20. Dezember 2019 trat das Migrationsamt darauf nicht ein, wies A aus

der Schweiz weg und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 30. Januar 2020 ab, soweit er nicht

gegenstandslos geworden war (Dispositiv-Ziff. I), ordnete an, dass A die

Schweiz unverzüglich zu verlassen habe (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte

ihr die Rekurskosten von Fr. 1'350.- (Dispositiv-Ziff. III), richtete

keine Parteientschädigung aus (Dispositiv-Ziff. IV) und entzog der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung

(Dispositiv-Ziff. V).

III.

Dagegen liess A am 28. Februar 2020 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:

"1. Die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben.

2.

Die Sache sei an den Beschwerdegegner zurückzuweisen und dieser

sei anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin um

Erteilung der Aufenthaltsbewilligung einzutreten und es materiell zu prüfen.

3.

Es sei im Rahmen der Prüfung des Kindeswohls weitere Abklärungen

bei der Beiständin der Kinder vorzunehmen.

4.

Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen.

5.

Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerdeführerin

der weitere Verbleib in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens zu

bewilligen.

6.

Im Sinne einer weiteren vorsorglichen Massnahme sei die

Beschwerdegegnerin anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Erwerbstätigkeit

während bis [sic] zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens zu bewilligen.

7.

Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf

die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

8.

Es sei der Beschwerdeführerin in der Person des Unerzeichnenden

ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

9.

Alles unter Entschädigungs- und Kostenfolge und zulasten der

Vorinstanz."

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 10. März 2020

auf eine Vernehmlassung. Mit Präsidialverfügung vom 16. März 2020 trat die

Vorsitzende nicht auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der

Beschwerde ein, ordnete an, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin

bis auf Weiteres zu unterbleiben habe, und stellte fest, dass die

Beschwerdeführerin vorläufig zur Erwerbstätigkeit berechtigt sei. Das

Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein, liess dem Verwaltungsgericht

jedoch am 20. April 2020 eine Meldung der Sozialberatung der Stadt G

zukommen. Am 27. Mai sowie am 10. Juni 2020 liess A dem

Verwaltungsgericht weitere Dokumente einreichen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Sofern den Gesuchen um vorsorgliche Massnahmen nicht

bereits mit der Präsidialverfügung vom 16. März 2020 entsprochen wurde,

sind sie jedenfalls mit dem heutigen Endentscheid gegenstandslos.

3.

3.1

Das in der

Sache der Beschwerdeführerin ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts

(VB.2017.00029) vom 22. März 2017 wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom

7.

Juni 2018 (2C_395/2017) bestätigt und die Wegweisung der

Beschwerdeführerin damit rechtskräftig.

3.2

Eine

ausländische Person kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch bei

der ersten Instanz einreichen (vgl. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit,

in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009,

S. 221 ff., Rz. 7.316). Unabhängig davon, ob eine an die

zuständige kantonale Instanz gerichtete Eingabe terminologisch als

Wiedererwägung bzw. (Quasi-)Anpassung (vgl. VGr, 21. März 2007,

VB.2007.00057, E. 3 Abs. 1 mit Hinweisen) oder als neues Gesuch

bezeichnet wird, darf sie allerdings nicht dazu dienen, rechtskräftige

Entscheide immer wieder infrage zu stellen (BGE 136 II 177 E. 2.1).

Ein entsprechendes Gesuch müssen die Verwaltungsbehörden deshalb nur materiell

behandeln, wenn sich die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände seit dem

ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die gesuchstellende Person

– im Sinn einer Revision gemäss §§ 86a–86d VRG – erhebliche Tatsachen und

Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren

oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich

unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (zum Ganzen BGr, 6. Juni

2018, 2C_977/2017, E. 3 mit Hinweisen).

Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn

sie geeignet ist, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache

herbeizuführen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung. Die Veränderung eines einzelnen

Elements, das bei der Abwägung im früheren Entscheid mitberücksichtigt wurde, führt

noch nicht zwingend zu einer materiellen Prüfung des Gesuchs. Vielmehr geht es

unter dem Blickwinkel eines Eintretensanspruchs vor erster Instanz einzig um

die Frage, ob sich im rechtserheblichen Sachverhalt die Gewichte seit dem

letzten Entscheid derart verschoben haben, dass im konkreten Fall ein anderer

Ausgang realistischerweise in Betracht kommt (zum Ganzen VGr, 14. November

2019, VB.2019.00543, E. 3.3 mit Hinweisen).

3.3

3.3.1

Das Verwaltungsgericht erwog in seinem Urteil vom

22.

März 2017 (VB.2017.00029), dass die Beschwerdeführerin

und ihre Familie seit März 2000 fortgesetzt auf Sozialhilfe angewiesen seien;

bis zum 5. Oktober 2014 habe der Sozialhilfebezug insgesamt

Fr. 788'641.14 betragen, womit die Schwelle zur Erheblichkeit bei Weitem

überschritten sei. Angesichts der langen Dauer der Sozialhilfeabhängigkeit und

der Höhe der Unterstützung erfülle die Beschwerdeführerin offenkundig den

Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e des damaligen AuG (heute

Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 [AIG,

SR 142.20]; E. 3.3). Zur Verhältnismässigkeit des Widerrufs erwog das

Verwaltungsgericht, dass die Beschwerdeführerin

seit über 17 Jahren fortgesetzt auf Sozialhilfe angewiesen sei. Trotz zwei

Verwarnungen des Beschwerdegegners habe sie sich bis zum Erlass der Verfügung

vom 6. August 2015 nicht ernsthaft um ein

existenzsicherndes Einkommen bemüht. Im Gegenteil verweigerte sie in diesem

Zusammenhang eine Kooperation mit der Sozialbehörde G und nahm nicht im

erwarteten Umfang an einem Integrationsprogramm teil, obwohl die Gemeinde eine

Betreuungsmöglichkeit für die Kinder anbot, welche die Beschwerdeführerin auch

in Anspruch nahm. Zwar habe sie in den Jahren 2012 und 2013 im Umfang von sechs Stunden

pro Tag gearbeitet, diese Einkünfte indes der Sozialbehörde verschwiegen und

damit unrechtmässig zu hohe Fürsorgeleistungen bezogen; mit dem gleichen Ziel habe

sie verschwiegen, dass der offiziell von ihr getrennt lebende Ehemann

tatsächlich mehrheitlich bei der Familie lebte. Die Staatsanwaltschaft H habe

die Beschwerdeführerin deshalb wegen Betrugs zulasten der Sozialbehörde mit einer

bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen bestraft. Im Übrigen habe sich die

Beschwerdeführerin auf kurze Erwerbstätigkeiten, die sie bald wieder aufgab,

beschränkt. Ebenso wenig seien Bemühungen ersichtlich, ihre Aussichten auf dem

Arbeitsmarkt durch Deutschkurse und ähnliche Weiterbildungen zu verbessern.

Insgesamt sei die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin damit

selbstverschuldet. Angesichts der Höhe und der sehr langen Dauer des

Sozialhilfebezugs bestehe ein sehr grosses öffentliches Interesse an einer

Wegweisung der Beschwerdeführerin (E. 5.1).

3.3.2

Auch das Bundesgericht erwog in seinem Urteil vom 7. Juni

2018.

(2C_395/2017), dass die Beschwerdeführerin ein erhebliches

Verschulden an der fortgesetzten und intensiven Sozialhilfeabhängigkeit der

Familie treffe. Es bestehe ein sehr grosses öffentliches Interesse an der

Beendigung des Aufenthalts (E. 4.2.4). Des Weiteren hielt das

Bundesgericht fest, dass die Integration der Beschwerdeführerin als mangelhaft

bezeichnet werden müsse. Nach einem Aufenthalt von über 18 Jahren in der

Schweiz sei sie anlässlich der Befragung durch die Kantonspolizei Zürich am 10. November

2014.

auf eine deutsche Übersetzung angewiesen gewesen. Die schlechten

Deutschkenntnisse seien eine Folge der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin

die Integrationsmassnahmen der Sozialhilfebehörden jahrelang umgangen habe.

Auch in sozialer Hinsicht könne sie keineswegs als integriert gelten;

insbesondere falle ihre Straffälligkeit negativ ins Gewicht (E. 4.3.1).

3.4

Die

Beschwerdeführerin begründet ihr Wiedererwägungsgesuch damit, dass mittlerweile

eine Ablösung der Familie von der Sozialhilfe erfolgt sei bzw. diese kurz

bevorstehe; ausserdem dränge sich mit Blick auf das Kindswohl der beiden

jüngeren Kinder eine neue Beurteilung auf.

3.4.1

Es trifft zwar zu, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann per

31.

Juli 2019 von der Sozialhilfe lösen konnten. Gemäss der Sozialberatung

der Stadt G muss die Familie jedoch bereits seit dem 1. Februar 2020

erneut mit Sozialhilfeleistungen unterstützt werden. Insgesamt wurde die

Familie bis am 14. April 2020 mit wirtschaftlicher Hilfe in der Höhe von

Fr. 1'032'662.59 unterstützt. Der "äusserst gewichtige" (BGr, 7. Juni

2018, 2C_395/2017, E. 4.1) Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin und

ihrer Familie ist somit auch seit dem bundesgerichtlichen Urteil stetig und in

nicht unerheblichem Mass angewachsen. Die Beschwerdeführerin bestreitet denn

auch nicht, dass sie erneut auf Sozialhilfe angewesen sei; sie werde jedoch ab

dem 28. Mai 2020 wieder in einem Vollpensum arbeiten. "Zusammen mit

dem Einkommen der Tochter [D] dürfte es reichen, dass die ganze Familie ab Ende

Juni 2020 nicht mehr von der Sozialhilfe unterstützt werden muss".

Aufgrund der Akten erscheint dies jedoch zweifelhaft. Denn zum einen ging die

Beschwerdeführerin – wie aufgezeigt – auch in der Vergangenheit immer wieder

nur kurzzeitig einer Erwerbstätigkeit nach. Zum anderen hat der Ehemann der

Beschwerdeführerin die im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens angetretenen

Arbeitsstellen bereits wieder aufgegeben bzw. wurde eine während der Probezeit

gekündigt (vgl. VGr, 22. März 2017, VB.2017.00029, E. 3.3

und 5.1 Abs. 3 ff. [nicht

publiziert]). Eine Ablösung der Familie von der Sozialhilfe wäre gemäss der

Sozialberatung der Stadt G jedoch nur möglich, wenn auch der Ehemann der

Beschwerdeführerin einer Erwerbstätigkeit nachginge. Der Vollständigkeit halber

ist anzufügen, dass der Lohn der volljährigen Tochter D nicht ausreicht, um die

dauerhafte Ablösung der Familie von der Sozialhilfe zu ermöglichen. Insgesamt

beschränkt sich die Beschwerdeführerin somit darauf zu behaupten, dass eine

dauerhafte Ablösung von der Sozialhilfe absehbar sei; dass sie oder ihr Ehemann

tatsächlich (wieder) eine Arbeitsstelle angetreten hätten, blieb jedoch

unbelegt. Damit ist insbesondere mit Blick auf die äusserst lange Dauer und die

grosse Höhe des bisherigen Sozialhilfebezugs keine wesentliche Änderung der tatsächlichen Umstände dargetan.

3.4.2

Mit Blick auf das Kindswohl bringt die Beschwerdeführerin vor, dass diesem

Aspekt "bislang nicht ausreichend Rechnung getragen" worden sei. Seit

dem (ersten) Urteil des Verwaltungsgerichts seien drei Jahre vergangen.

"Wenn damals die Trennung von den Kindern 'gerade noch vertretbar' gewesen

ist, so dürfte dies heute nicht mehr der Fall sein". Mit diesen Vorbringen

dringt die Beschwerdeführerin jedoch nicht durch. Das Verwaltungsgericht wie

auch das Bundesgericht gingen im ersten Rechtsgang davon aus, dass die

Wegweisung der Beschwerdeführerin (auch) mit Blick auf das Kindswohl

verhältnismässig gewesen sei (VGr, 22. März 2017, VB.2017.00029, E. 5.2

Abs. 3 [nicht publiziert]). Das Bundesgericht erwog in seinem Urteil

ausdrücklich, dass die Beschwerdeführerin bereits damals das Kindswohl in den

Vordergrund gestellt habe (BGr, 7. Juni 2018, 2C_395/2017, E. 4.3.2).

Dennoch kam es zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung

des Aufenthalts der Beschwerdeführerin höher zu gewichten sei als das familiäre

Interesse an ihrem Verbleib in der Schweiz (E. 4.4). Es kann somit nicht

gesagt werden, das Kindswohl sei bisher nicht ausreichend berücksichtigt

worden.

Auch das heute logischerweise höhere Alter ihrer beiden

jüngeren Kinder vermag keine wesentliche Änderung der tatsächlichen

Umstände zu begründen. Das Bundesgericht erwog in

diesem Zusammenhang, was folgt: "Es bleibt somit [der Beschwerdeführerin

und ihrem Ehemann] überlassen zu entscheiden, ob die jüngeren Kinder ihrer

Mutter nach Mazedonien folgen oder in der Schweiz beim Vater bleiben sollen.

Beide Varianten haben Vor- und Nachteile. Eine Ausreise aus der Schweiz, in der

sie geboren und bisher aufgewachsen sind, würde die Kinder wohl hart treffen,

ist jedoch mit Blick auf ihr Alter gerade noch vertretbar" (BGr,

7.

Juni 2018, 2C_395/2017, E. 4.3.3; vgl. auch VGr, 22. März 2017,

VB.2017.00029, E. 5.2 Abs. 3 [nicht publiziert]). Da sich die

Beschwerdeführerin und ihr Ehemann entschieden haben, dass die Kinder bei

Letzterem in der Schweiz verbleiben sollen, haben sie auch die damit

verbundenen Konsequenzen zu tragen. Aus dem Umstand, dass sich die

Beschwerdeführerin seit ihrer rechtskräftigen Wegweisung über längere Zeit und

Dispositiv

zu einem grossen Teil rechtswidrig in der Schweiz aufhielt, kann sie demnach im

Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens nicht zu ihren Gunsten ableiten.

In diesem Zusammenhang ist ebenfalls zu berücksichtigen,

dass die Konsequenzen für die Betreuung der Kinder bei einer Wegweisung der

Beschwerdeführerin bereits im ersten Rechtsgang thematisiert wurden (vgl. BGr,

7. Juni 2018, 2C_395/2017, E. 2). Die nunmehr erneut geltend

gemachten Auswirkungen begründen demnach ebenfalls keine erhebliche Veränderung

des Sachverhalts. Die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

Kreis I war denn auch bereits damals involviert und ist dies auch weiterhin. So

hatte die KESB Kreis I bereits am 3. Dezember 2013 eine Beistandschaft für

die beiden jüngeren Kinder, E und F, angeordnet; diese wurde zuletzt mit

Entscheid vom 15. März 2018 weitergeführt. Die Vorinstanz hat somit zu

Recht darauf hingewiesen, dass auch die KESB und die Beiständin bei der

(zukünftigen) Betreuung der Kinder eine Rolle spielen können. Diesbezüglich

geht denn auch aus dem erwähnten Entscheid der KESB Kreis I hervor, dass sich

aufgrund der eingeschränkten Veränderungsbereitschaft und -möglichkeiten der

Eltern die Frage stelle, ob andere Kindesschutzmassnahmen als die bis anhin

angeordnete Sozialpädagogische Familienbegleitung notwendig seien. Auf die

beantragte Befragung der Beiständin der Kinder kann vor diesem Hintergrund verzichtet

werden.

3.5 Zusammenfassend

vermochte die Beschwerdeführerin weder mit Blick auf ihre

Sozialhilfeabhängigkeit noch auf das Kindswohl darzutun, dass Sachumstände

vorlägen, welche eine Wiedererwägung ihrer rechtskräftigen Wegweisung geboten

erscheinen liessen.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsvertretung ist nach dem Gesagten zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit

abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten

steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG

offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift

zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. Es

wird keine Parteienschädigung zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14.

7. Mitteilung an …