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Entscheid

VB.2020.00134

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00134

1. September 2020Deutsch18 min

(URT.2020.22027)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00134

Urteil

der 4. Kammer

vom 1. September 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

Stadt Bülach,

vertreten durch die Primarschulpflege Bülach,

Beschwerdeführerin,

gegen

1.

A,

2.

B,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend

Schulbustransport,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A und B wohnen im Weiler C in der Stadt Bülach. Mit

Schreiben vom 17. Mai 2019 wurde ihnen durch die Primarschulpflege der

Stadt Bülach mitgeteilt, dass ihre Tochter D (geboren 2009) den Weg ins bisher

besuchte Schulhaus E ab dem Schuljahr 2019/2020 (ganzjährig) mit dem Fahrrad

zurückzulegen habe, da für die schulpflichtigen Kinder aus den Bülacher Weilern

C, F und G lediglich bis zur 3. Klasse ein unentgeltlicher Schulbustransport

organisiert werde. Gemeinsam mit drei weiteren Elternpaaren aus C verlangten A

und B daraufhin am 23. August 2019 von der Primarschulpflege der Stadt

Bülach, ihre Kinder "seien bis und mit 6. Klasse der Primarschule

jeweils im Zeitraum von nach den Herbstferien bis Ende März mit dem Schulbus

zur Schule und wieder nach Hause zu fahren, inklusive dem Transport über Mittag

nach Hause und zur Schule zurück".

Dieses Gesuch wies die Primarschulpflege der Stadt Bülach

mit Beschluss vom 3. September 2019 ab, sprach den gesuchstellenden Eltern

jedoch im Sinn eines Entgegenkommens "[f]ür den organisierten Fahrdienst

[...] an Tagen mit Schnee und / oder Eis, an welchen die Werke der Stadt Bülach

Winterdiensteinsätze organisieren mussten", eine Entschädigung von

Fr. 0.70 pro gefahrenen Kilometer zu.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierten A und B an den Bezirksrat Bülach,

welcher das Rechtsmittel mit Beschluss vom 29. Januar 2020 teilweise

guthiess, den Beschluss der Primarschulpflege der Stadt Bülach aufhob und diese

anwies, für D in der Zeit von 1. November bis 31. März einen

Schulbustransport am Morgen und nach Schulschluss zu organisieren

(Dispositiv-Ziff. I); die Verfahrenskosten von Fr. 809.60 wurden zur

Hälfte der Primarschulpflege sowie je zu einem Viertel A und B auferlegt

(Dispositiv-Ziff. II) und in Dispositiv-Ziff. III keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

III.

Am 28. Februar 2020

erhob die Stadt Bülach Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter

Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 29. Januar 2020 aufzuheben

und ihr Beschluss vom 3. September 2019 zu bestätigen. Der Bezirksrat Bülach

verzichtete am 11. März 2020 unter Hinweis auf die Begründung seines

Entscheids auf eine Vernehmlassung. A und B schlossen mit Beschwerdeantwort vom

2.

Mai 2020 sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde unter

Entschädigungsfolge. Hierzu äusserte sich die Stadt Bülach am 26. Mai 2020.

A und B erklärten am 7. Juni 2020 Verzicht auf eine weitere Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen der

Schulpflege nach § 75 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar

2005.

(VSG, LS 412.100) und §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig.

Der angefochtene Beschluss verpflichtet die

Beschwerdeführerin wegen eines als unzumutbar erkannten Schulwegs zur

Organisation eines kostenlosen Schulbustransports für die schulpflichtige

Tochter der Beschwerdegegner, das heisst zu einer (finanziellen) Leistung in

einem ihr zur Regelung zugewiesenen Bereich (vgl. dazu sogleich 3.1 Abs. 2

sowie § 41 f. VSG). Sie ist deshalb im Sinn von § 49 in

Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b und lit. c VRG in ihrer

Gemeindeautonomie bzw. bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren

schutzwürdigen Interessen verletzt und zur Beschwerde legitimiert (vgl. VGr, 10. Oktober

2007, VB.2007.00218, E. 1, wo die Legitimation stillschweigend bejaht

wurde; ferner für das Verfahren vor Bundesgericht BGr, 12. Februar 2016,

2C_414/2015, E. 1.1 mit Hinweisen, und 29. Juli 2014, 2C_274/2014,

E. 1.2).

Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach Art. 19

und Art. 62 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,

SR 101) sorgen die Kantone für einen ausreichenden Grundschulunterricht,

der allen Kindern offensteht. Aus der Garantie eines ausreichenden Unterrichts

ergibt sich unter anderem ein verfassungsmässiger Anspruch auf einen zumutbaren

Schulweg (BGE 140 I 153 E. 2.3.3; VGr,

8.

November 2017, VB.2017.00506, E. 3.1 Abs. 2 mit Hinweisen,

auch zum Folgenden). Die Zumutbarkeit eines Schulwegs richtet sich nach den

konkreten Umständen im Einzelfall. Massgebend sind sowohl die Länge, die Höhendifferenz

bzw. die Topografie und die Gefährlichkeit des Schulwegs als auch der

Entwicklungsstand und die Gesundheit des jeweils betroffenen Kinds (vgl. BGr,

27.

März 2008, 2C_495/2007, E. 2.2 – 25. Juli 2005, 2P.101/2005,

E. 5.1 – 14. Oktober 2004, 2P.101/2004, E. 4.1 mit Hinweisen; Herbert

Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern 2003, S. 226 ff.).

In diesem Sinn ist im Kanton Zürich bei der Zuteilung von

Schülerinnen und Schülern zu den Schulhäusern insbesondere auf die Länge und die

Gefährlichkeit des Schulwegs zu achten (§ 25 Abs. 1 Satz 1 der

Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 [VSV, LS 412.101]). Können

Schülerinnen und Schüler den Schulweg dennoch aufgrund der Länge oder

Gefährlichkeit nicht selbständig zurücklegen, ordnet die Schulpflege auf eigene

Kosten geeignete Massnahmen an (§ 8 Abs. 3 Satz 1 VSV). Sie

verfügt hierbei über ein Auswahlermessen, welches sie pflichtgemäss auszuüben

hat (vgl. VGr, 5. November 2008, VB.2008.00363, E. 5.1). Als

schulwegsichernde verkehrstechnische oder organisatorische Massnahmen kommen

nach Rechtsprechung und Lehre beispielsweise der Transport der betroffenen Kinder

mit einem Schulbus, die Übernahme von Abonnementskosten bei Benützung des

öffentlichen Verkehrs, die Einrichtung eines Begleit- oder Lotsendiensts sowie

die Erstellung von Fussgängerüberführungen bei gefährlichen Strassen infrage

(vgl. statt vieler VGr, 23. November 2016, VB.2016.00474, E. 3.1, und

11.

November 2015, VB.2015.00551, E. 3.1 [jeweils mit Hinweisen auf

die Lehre]). Während der Mittagspause kann ausserdem – als Alternative etwa für

einen Schulbustransport – schulseitig ein Mittagstisch organisiert werden,

damit der Schulweg nur zweimal am Tag absolviert werden muss (BGE 140 I 153 E. 2.3.3).

2.2

Zur Frage

der zumutbaren Länge und Gefährlichkeit eines Schulwegs besteht eine

reichhaltige Praxis eidgenössischer sowie kantonaler Spruchbehörden (vgl. Plotke,

S. 229 mit weiteren Hinweisen).

Als zumutbar eingestuft wurden in der Vergangenheit etwa eine

Wegstrecke von 2,5 km Länge oder eine halbe Stunde Fussmarsch für ein Kind

in der Kindergartenstufe, falls keine gravierenden Höhenunterschiede oder

besonders steile Partien zu überwinden sind (vgl. VGr, 10. Oktober 2007,

VB.2007.00218, E. 2.2.2 mit Hinweis auf VPB 64/2000 Nr. 1 E. 4.1,

und ARGVP 2003, S. 83 ff., E. 2; siehe auch Plotke, S. 227),

ein Schulweg von 40 Minuten, der teils zu Fuss (ca. 15 Minuten bis

zur Bushaltestelle) und teils mit dem Schulbus (restliche Zeit) zurückzulegen

ist, bei einem Schüler der Unterstufe (BGr, 27. März 2008, 2C_495/2007,

E. 2.3, bestätigt in BGr, 16. März 2017, 2C_1063/2015, E. 5.3)

oder aber ein Schulweg von 40 Minuten bei einer Wegstrecke von 8 km

und einem Höhenunterschied von 100 m für Schüler von 13 bis 16 Jahren

(BGr, 14. Oktober 2004, 2P.101/2004, E. 4).

Als unzumutbar erachtet wurden demgegenüber ein Schulweg

von durchschnittlich 50 und mehr Minuten pro Weg und einer zusätzlichen

Busfahrt für eine achtjährige Schülerin (BGr, 12. Februar 2016,

2C_414/2015, E. 4.4.4), ein teilweise sehr steiler Schulweg von 2,5 km

Länge mit einer Höhendifferenz von etwa 500 m, der weitgehend durch Waldgebiet

führte, für Schüler der 1. und 3. Primarklasse (VPB 64/2000 Nr. 56

E. 5.2) oder ein teilweise ungesicherter Schulweg von über 2,5 km Länge

und deutlich über 200 m Höhenunterschied vorbei an einer Kantonsstrasse

sowie einem Autobahnzubringer für eine Erstklässlerin (Kantonsgericht Basel-Landschaft,

11.

Februar 2015, 810 14 245, E. 4.4.3 f.).

3.

3.1

Den

Angaben der Beschwerdeführerin zufolge werden die Primarschülerinnen und

Primarschüler, die im Weiler C wohnen, in der Regel dem Schulhaus E zugeteilt –

so auch die Tochter der Beschwerdegegner. Im Frühjahr 2019 wurde mit ihr dabei

– wie mit allen angehenden 4.-Klässlern der zur Stadt Bülach gehörenden Weiler C,

F und G – eine Verkehrsinstruktion durchgeführt. Gemäss dem Bericht des mit der

Aufgabe betrauten Verkehrsinstruktors der Kantonspolizei Zürich, H, vom 3. Mai

2019.

legte dieser im Rahmen der Instruktion gemeinsam mit D den von ihr künftig

mit dem Fahrrad zurückzulegenden Schulweg von ihrem Wohnort in C zum

Primarschulhaus E in Bülach fest. Die letztlich empfohlene knapp 2,5 km

lange Strecke führe – so der Bericht erläuternd – ausschliesslich über

Nebenstrassen mit wenig Verkehr, wobei einige ein starkes Gefälle aufwiesen

und/oder nur gesplittet seien. Für den Weg zur Schule benötige das Mädchen

"ca. 6 – 7 Minuten", für den Weg zurück nach Hause seien aufgrund des

zu überwindenden Höhenunterschieds von rund 120 m "ca. 30

Minuten" einzukalkulieren. Vom Sicherheitsaspekt aus gesehen sei D

grundsätzlich fähig, diesen Weg zurückzulegen. Bei Schnee und Eis sei ihr die

Bewältigung der Strecke mit dem Fahrrad allerdings nicht zumutbar und auch zu

Fuss könne der Weg diesfalls nicht bewältigt werden "(über 2 km lang;

sehr abgelegen, keine Beleuchtung, grosser Höhenunterschied)".

Hierauf veranlasste die Beschwerdeführerin die Aufnahme einer

ausschliesslich über asphaltierte Nebenstrassen führenden Alternativroute –

genauer gesagt des offiziell ausgeschilderten Radwegs – vom Weiler C zum

Schulhaus E in den Salz- und Schneeräumungsplan des Werkhofs der Stadt Bülach

und erkundigte sich in der Folge bei H, ob dieser (Schul-)Weg der Tochter der

Beschwerdegegner auch im Winter bei Eis und Schnee zugemutet werden könne, wenn

die angeordnete Massnahme greife. Der Verkehrsinstruktor antwortete am 30. Oktober

2019, sich unter dem Vorbehalt, dass der Werkhof den beschriebenen Weg

tatsächlich schwarzräume, "schon vorstellen" zu können, "dass D

den Weg mit der nötigen Vorsicht mit dem Fahrrad bewältigen kann. Bei Abfahrten

ist höchste Vorsicht geboten damit sie nicht stürzt und die Kreuzung I-Strasse

/ J-Strasse soll sie zu Fuss bewältigen".

3.2

Die

Vorinstanz schliesst aus der Einschätzung von H sowie aus dem Umstand, dass D

bei der vorgeschlagenen Alternativroute mit der K-Strasse eine Kantonsstrasse

passieren muss, welche – so die Vorinstanz – im Winter erfahrungsgemäss von

Schneemaden gesäumt sei, "dass der Schulweg von C ins Schulhaus E während

der Wintermonate, d.h. vom 1. November bis zum 31. März, für eine

Mittelstufenschülerin generell als unzumutbar einzustufen" sei, "auch

wenn nicht die ganze Zeit mit Schnee und Eis zu rechnen sei". Da "es

nach der Zürcher Praxis nicht den Eltern überlassen werden darf, den

Schultransport selber durchzuführen", sei für D deshalb während der

fraglichen Zeit ein Schulbustransport am Morgen und nach Schulschluss zu

organisieren. Ein Anspruch für einen Schulbustransport auch über Mittag bestehe

hingegen nicht, weil die Primarschule Bülach einen Mittagstisch anbiete.

Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass es der Tochter

der Beschwerdegegner zugemutet werden könne, bei "Vereisung" auch

einmal ein Stück des Schulwegs zu Fuss zurückzulegen, gehe doch selbst der

Verkehrsinstruktor davon aus, dass der Weg zur Schule bei Aufwendung aller

gehörigen Vorsicht "nicht in jedem Fall unzumutbar" sei. Sodann sei

die Beschwerdegegnerin mit Ausnahme eines Schulpflegemandats nicht berufstätig,

sodass es ihr möglich und zumutbar sei, vereinzelte Schultransporte ihrer

Tochter zu übernehmen, zumal die Verantwortung für den Schulweg gemäss § 66 Abs. 2 VSV den Eltern obliege.

Die Beschwerdegegner wiederum bestreiten vor

Verwaltungsgericht die Zumutbarkeit des Schulwegs ihrer Tochter "im

Winter", weil der Weg zum Teil sehr steile Passagen aufweise und auf der

"sehr selten befahrenen Strasse (nur Zubringer / Anwohner) keine Schwarzräumung

erreicht werden" könne. Da es zudem oftmals erst am Morgen absehbar sei,

ob der Schulweg von ihrer Tochter mit dem Fahrrad bestritten werden könne, und

in C nur beschränkt Fahrgemeinschaften gebildet werden könnten, verlangte die

von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Lösung eine (zu) hohe Flexibilität

von ihnen als Eltern, welche sich nicht mit jeder Arbeitstätigkeit vereinbaren

liesse.

3.3

Es steht

Dispositiv

demnach ausser Frage, dass der Schulweg, welcher für D festgelegt wurde, dieser

mit dem Fahrrad grundsätzlich zugemutet werden kann. Sowohl mit Blick auf seine

Länge und die zu überwindenden Höhenmeter als auch mit Blick auf seine

Gefährlichkeit liegt der Weg im Rahmen dessen, was von einer Mittelstufenschülerin

bzw. einem Mittelstufenschüler üblicherweise verlangt werden kann; laut dem

Verkehrsinstruktionsbericht vom 3. Mai 2019 ist D zudem körperlich gut

entwickelt, verfügt über die nötigen theoretischen Kenntnisse der

Verkehrsregeln und zeigt einen guten Verkehrssinn.

Umstritten ist dagegen, ob die Zumutbarkeit des betrachteten

Schulwegs von C ins Schulhaus E auch dann bejaht werden kann, wenn er im Winter

witterungsbedingt verschneit oder (stellenweise) vereist ist. Diesbezüglich

lässt sich den Akten zunächst entnehmen, dass der Weiler C auf 500 bis 600 m

ü.M. und damit deutlich unterhalb der durchschnittlichen Nullgradgrenze der

letzten Jahre liegt (vgl. Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie

MeteoSchweiz, Klimareport 2018, S. 65, abrufbar unter www.meteoswiss.admin.ch);

im Winter 2017/2018 mussten folglich in der gesamten Stadt Bülach 39, im

Winter 2018/2019 26 und im Winter 2019/2020 bloss 4 Winterdiensteinsätze (Schneeräumung

und Glatteisbekämpfung) geleistet werden. An diesen (wenigen) Tagen im Jahr wäre

– worin die Parteien im Grunde einiggehen – D der Schulbesuch mit dem Fahrrad

über den üblichen Schulweg nicht zumutbar gewesen, führt sie dieser doch nicht

nur über Feldwege ohne Winterdienst, sondern weist er teilweise auch ein

starkes Gefälle auf. So hat das Mädchen etwa auf dem weniger als 600 m langen

auf der J-Strasse zurückzulegenden Abschnitt seines Schulwegs ab der bzw. bis

zur Abzweigung L-Strasse eine Höhendifferenz von über 60 m zu überwinden

und verfügt der Weg auch weiter oben streckenweise noch über ein Gefälle bzw.

eine Steigung von über 5 %. Die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene

Alternativroute, welche zwar über gleichermassen steile, aber ausschliesslich

asphaltierte Nebenstrassen führt, lässt sich sodann ebenfalls nicht komplett schwarzräumen,

da eine Schwarzräumung bei wenig befahrenen Strassen wie den vorliegend

betrachteten von vornherein nur schwer zu erreichen ist und von den

Werkbetrieben der Stadt Bülach – eigenen Angaben zufolge – auch gar nicht

angestrebt wird. Es ist somit nicht ausgeschlossen, dass auch die

Alternativroute bei Vorherrschen winterlicher Bedingungen stellenweise vereist

und rutschig ist, was für D – sollte sie auf ihrem Fahrrad unterwegs sein – ein

erhebliches Sturzpotenzial bedeutete. Wählte das Mädchen diesen Weg, müsste es

ausserdem beim Übergang bzw. Abbiegen der I-Strasse in die J-Strasse zusätzlich

neu die K-Strasse passieren. Konkret führt sie der von der Beschwerdeführerin

vorgeschlagene Weg ein kurzes Stück auf einem schmalen Bankett am linken

Fahrbahnrand der vielbefahrenen Kantonsstrasse entlang. Der "Fussweg"

ist dabei lediglich durch die Fahrbahnmarkierungen von den Fahrspuren

abgetrennt, und bei schlechten Strassenverhältnissen besteht das Risiko, dass

das Mädchen auf dem Weg zur Schule von der höhergelegenen I-Strasse direkt in

den Gegenverkehr auf der K-Strasse rutscht.

Vor diesem Hintergrund erscheint es nachvollziehbar, wenn

Vorinstanz und Beschwerdegegner davon ausgehen, dass D der Weg von C ins

Schulhaus E an einzelnen Tagen im Winter mit dem Fahrrad nicht zugemutet werden

könne. Dies gilt jedenfalls bei Eis bzw. überfrierender Nässe und/oder Schnee.

Bei günstigen Witterungsverhältnissen ist der Schulweg jedoch auch im Winter

ohne Weiteres befahrbar. Entgegen dem von der Beschwerdeführerin beigezogenen

Verkehrsinstruktor ist ausserdem nicht ersichtlich, weshalb D den (üblichen)

Schulweg bei winterlichen Strassenverhältnissen nicht ausnahmsweise auch zu

Fuss zurücklegen können sollte, zumal ihr in der Schule ein Mittagstisch zur

Verfügung steht, sodass sie die Strecke nur zweimal täglich zu bewältigen hätte.

In Leistungskilometer umgerechnet ("Distanz plus mit 10 multiplizierte

Höhendifferenz") beträgt der (beschwerlichere) Rückweg rund 3,5 km,

wofür D – ausgehend von einer Marschgeschwindigkeit von 4 km/h – rund 50

Minuten benötigt, was an wenigen Tagen im Jahr hingenommen werden kann (vgl.

VGr, 21. November 2018, VB.2018.00430, E. 5.1.1). Den unbestritten

gebliebenen Angaben der Beschwerdeführerin zufolge, legten die

"Mittelstufenkinder aus C" den Heimweg von der Schule denn auch

bisher schon einmal wöchentlich zu Fuss zurück, "wenn sie am Morgen gemäss

Absprache unter den betroffenen Familien in die Schule gefahren werden". Der

Hinweg wiederum dürfte sich, da es bergab geht, weitaus schneller zurücklegen

lassen. Er führt das Mädchen – wie aufgezeigt – hauptsächlich über nicht bzw.

kaum befahrene Feldstrassen und Feldwege, welche selbst bei Schnee und Eis ohne

grössere Probleme begehbar sein können, da sie in aller Regel keine völlig

ebene Fläche und oftmals Spurrinnen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen

aufweisen (vgl. VGr, 10. Oktober 2007, VB.2007.00218, E. 3.4.1). Trotz

seinem Gefälle erscheint der Fussweg zur Schule daher auch bei schlechten

Strassenbedingungen nicht übermässig gefährlich; dies gilt erst recht, wenn die

Tochter der Beschwerdegegner eine Taschenlampe mitführt und gutes Schuhwerk trägt.

Die K-Strasse muss sie nicht passieren.

3.4 Der

Schulweg der Tochter der Beschwerdegegner mag demnach für diese im Winter an

einzelnen Tagen etwas beschwerlicher sein als sonst. Ob ein Schulweg zumutbar

ist, bestimmt sich jedoch nicht anhand einzelner Tage mit besonderen

Witterungsverhältnissen, sondern ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung über den

Zeitraum eines ganzen Jahres zu beurteilen (VGr, 10. Oktober 2007,

VB.2007.00218, E. 3.3.2; vgl. auch VPB 64/2000 Nr. 56 E. 5.2). Muss

der Schulweg witterungsbedingt an einzelnen Tagen zu Fuss bewältigt und dafür

mehr Zeit als üblich einberechnet werden, führt dies deshalb noch nicht zur

Unzumutbarkeit des Schulwegs. Hier erscheint der Schulweg aufgrund einer

Gesamtbetrachtung dem bald elfjährigen Mädchen nach dem vorgängig Ausgeführten zumutbar,

sodass von der Beschwerdeführerin keine Massnahmen nach § 8 Abs. 3 VSV zu ergreifen gewesen wären.

Selbst wenn man aber davon ausginge, dass D der Schulweg im

Winter bei Schnee und Eis generell nicht zugemutet werden könne, erwiese sich

die von der Vorinstanz angeordnete Massnahme, die Organisation eines

Schulbustransports für D von 1. November bis 31. März, als

offensichtlich unverhältnismässig und griffe diese so in unzulässiger Weise in

das der Beschwerdeführerin in § 8 Abs. 3 VSV zugestandene Ermessen

ein. Die von der Beschwerdeführerin – im Sinn eines reinen Entgegenkommens – in

der Ausgangsverfügung getroffene Lösung, die Beschwerdegegner für den Transport

der Tochter an Tagen mit Eis und Schnee zu entschädigen, wäre diesfalls vielmehr

auch unter dem Titel des § 8 Abs. 3 VSV nicht zu beanstanden. Zwar ist

der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie einwendet, dass es im Kanton Zürich in

erster Linie an der Schulbehörde bzw. der Schulpflege liegt, einem unzumutbaren

Schulweg zu begegnen; in Fällen wie dem vorliegenden, wo es nicht darum geht,

einem generell unzumutbaren Schulweg zu begegnen, sondern nur eine Alternative

zum normalen (zumutbaren) Schulweg für einige wenige Tage im Jahr gefunden

werden muss, kann sich der betroffene Schulträger allerdings auch darauf

beschränken, die Eltern (oder von diesen beizuziehende Angehörige, Nachbarn

oder Dritte) unter Schadloshaltung für den damit verbundenen Aufwand mit dem

Schultransport zu betrauen, statt etwa selber einen Schulbustransport

einzurichten (vgl. betreffend eine vergleichbare Regelung im Kanton Schwyz BGr,

15. Juli 2019, 2C_167/2019, E. 2.2, und 1. Juni 2012,

2C_433/2011, E. 4.3 [auch zum Folgenden]; anders noch für den Kanton

Zürich vor Inkrafttreten des § 8 Abs. 3 VSV, BGr, 28. Januar

1994, 2P.34/1993, in: ZBl 95/1994 S. 300 ff., E. 5). Eine

Mitwirkungspflicht der Eltern in schulischen Belangen geht bereits mit der

ihnen obliegenden Verantwortung für die Erfüllung der Schulpflicht ihrer Kinder

einher, welche sich letztlich als notwendige Vorbedingung aus dem

verfassungsrechtlichen Obligatorium des Grundschulunterrichts (Art. 62 Abs. 2

BV) ergibt (vgl. vorliegend auch § 57 VSG). Sodann stehen die Eltern auch

von daher in der Pflicht, als die Kinder auf dem Schulweg in erster Linie unter

ihrer Verantwortung stehen (§ 66 Abs. 2 VSV). Ist den betroffenen

Eltern der Schultransport ihres Kinds grundsätzlich zumutbar und möglich, kann deshalb

auch im Kanton Zürich bei einem lediglich im Winter bzw. an wenigen Tagen im

Jahr unzumutbaren Schulweg auf die Einrichtung eines Schulbustransports oder

eines Schultaxidiensts verzichtet und stattdessen den Eltern die Kosten erstattet

werden (vgl. auch BGE 140 I 153 E. 2.3.3, und BGr, 12. Februar

2016, 2C_414/2015, E. 3.3).

Hier machen die Beschwerdegegner keine beruflichen oder

anderen stichhaltigen Gründe geltend, welche ihnen (zusammen mit den anderen

betroffenen Eltern in C) den Transport ihrer Tochter an den fraglichen Tagen unzumutbar

bzw. unmöglich erscheinen liessen.

4.

4.1 Nach dem Gesagten

ist die Beschwerde gutzuheissen und Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids

vom 29. Januar 2020 aufzuheben. Die Ausgangsverfügung vom 3. September

2019 ist zu bestätigen.

4.2 Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens der

Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen unter solidarischer Haftung füreinander je

zur Hälfte (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

und § 14 VRG; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 14 N. 9, 11 und 16). Eine Parteientschädigung steht ihnen

nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Die obsiegende Beschwerdeführerin beantragt ebenfalls eine

Parteientschädigung. Die Zusprechung einer Parteientschädigung an Gemeinwesen

kommt nach gefestigter Praxis jedoch nur unter besonderen Umständen infrage,

namentlich, wenn ausserordentliche Bemühungen notwendig waren (Plüss, § 17

N. 50 ff.). Ein solcher Ausnahmetatbestand liegt hier nicht vor,

weshalb der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom

29. Januar 2020 wird aufgehoben. In Abänderung von Ziff. II des

Rekursentscheids vom 29. Januar 2020 werden die Rekurskosten der

Beschwerdegegnerschaft auferlegt.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 1'670.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerschaft auferlegt.

4. Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen einzureichen

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an …