VB.2020.00135
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00135
13. März 2020Deutsch10 min
(URT.2020.21546)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2020.00135
Urteil
der Einzelrichterin
vom 13. März 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid,
Gerichtsschreiber
José Krause.
In Sachen
A, vertreten durch MLaw B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Verlängerung
Durchsetzungshaft (Gl200053-L),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Migrationsamt das Kantons Zürich ordnete am 14. Januar
2020 an, dass A in Durchsetzungshaft im Sinn von Art. 78 Abs. 1 AIG
genommen werde.
Erwägungen
II.
Auf Antrag des Migrationsamts vom 6. Februar 2020
respektive vom 25. Februar 2020 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht des
Bezirksgerichts Zürich mit Entscheid vom 7. Februar 2020 die Durchsetzungshaft
in Anwendung von Art. 78 Abs. 1 AIG und sodann am 27. Februar 2020
die Verlängerung der Durchsetzungshaft für A und bewilligte sie bis zum 4. Mai
2020.
III.
Gegen diese Entscheide erhob A mit Eingabe vom
3.
März 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und
beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen deren Aufhebung, die
unverzügliche Haftentlassung sowie die Ausrichtung einer Genugtuung von Fr. 100.-
(zuzüglich 5 % Zins) pro Tag unrechtmässiger Haft seit dem 7. Februar
2020.
Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde mit
Präsidialverfügung vom 4. März 2020 abgewiesen. Am 5. März 2020
verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Vernehmlassung. Das
Migrationsamt beantragte mit Eingabe vom 9. März 2020 die
Beschwerdeabweisung.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG
werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht
wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden
(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend
besteht kein Anlass für eine Überweisung.
2.
Der Beschwerdeführer aus dem Iran reiste am
10.
November 2015 in die Schweiz ein und stellte am 13. November 2015
ein Asylgesuch. Dieses lehnte das Staatssekretariat für Migration SEM mangels
Erfüllen der Flüchtlingseigenschaften mit Entscheid vom 7. Juli 2016 ab
und wies ihn aus der Schweiz weg. Am 24. April 2017 wies das
Bundesverwaltungsgericht eine dagegen gerichtete Beschwerde ab, worauf das SEM
den Beschwerdeführer am 28. April 2017 aufforderte, die Schweiz bis am
23.
Mail 2017 zu verlassen. Das Gesuch um Wiedererwägung dieses
ablehnenden Asylgesuchs vom 1. Februar 2018 wies das SEM am 13. Juli
2018.
ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht
am 10. September 2018 nicht ein.
3.
3.1
Hat eine
Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten
Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung aufgrund
ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der
Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Haft genommen werden, sofern die
Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere, mildere
Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG). Die
Durchsetzungshaft kann für einen Monat angeordnet werden. Ist die betroffene
Person weiterhin nicht bereit, ihr Verhalten zu ändern und auszureisen, kann
die Haft mit Zustimmung der zuständigen kantonalen richterlichen Behörde
jeweils um zwei Monate verlängert werden (Art. 78 Abs. 2 AIG).
3.2
Das
Instrument der Durchsetzungshaft hat den Charakter einer Beugehaft. Sie soll
die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung
bewegen, in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der Vollzug der rechtskräftig
gegen sie angeordneten Weg- oder Ausweisung – trotz entsprechender behördlicher
Bemühungen – ohne ihre Kooperation nicht (mehr) möglich erscheint. Die
Durchsetzungshaft bildet das letzte Mittel, wenn und soweit keine andere
Massnahme (mehr) zum Ziel führt, den illegal anwesenden Ausländer auch gegen
seinen Willen in seine Heimat verbringen zu können (BGE 140 II 409 E. 2.1;
133.
II 97 E. 2.2).
Die Voraussetzungen für eine Durchsetzungshaft sind
typischerweise dann gegeben, wenn ein Ausländer trotz vorhandener Reisepapiere
nicht ausgeschafft werden kann, weil sich Rückführungen in das betreffende Land
ohne Einverständnis des Betroffenen nicht durchführen lassen. Bei diesen
Umständen soll sie den Ausländer zur freiwilligen Ausreise bewegen. Die
Durchsetzungshaft kann aber auch dazu dienen, einen ausreisepflichtigen
Ausländer zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Papieren oder zur Bestimmung
seiner Identität zu zwingen (BGr, 6. November 2007, 2C_411/2007,
E. 2.2 mit Hinweisen). Dabei muss der Grund für die Undurchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs im persönlichen Verhalten der ausländischen Person liegen
(Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich etc. 2015, S. 199).
3.3
Gegen den
Beschwerdeführer liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor (Entscheid
des SEM vom 7. Juli 2016). Die ihm darin gesetzte Ausreisefrist
(1. September 2016) missachtete er.
3.4
Der
Beschwerdeführer ist nicht im Besitz von Reisepapieren und hat sich bisher
konsequent geweigert, in seine Heimat Iran zurückzukehren. Hierzu fällt ins
Gewicht, dass der Iran einzig die freiwillige Rückkehr seiner Staatsangehörigen
akzeptiert: Die iranische Botschaft befragt nur freiwillige Rückkehrer und
stellt auch nur diesen Ersatzreisepapiere aus. Bis anhin hat der
Beschwerdeführer im Hinblick auf die Beschaffung von Reisepapieren nichts
unternommen. Somit scheitert der Vollzug der Wegweisung einzig an seinem
unkooperativen Verhalten. Der Beschwerdeführer hat es in der Hand, durch
Mitwirkung bei der Ausstellung von Reisepapieren seiner Ausreisepflicht nachzukommen;
das Vollzugshindernis liegt mithin in seinem persönlichen Verhalten.
4.
Der Beschwerdeführer zieht die Verhältnismässigkeit der
Durchsetzungshaft in Zweifel, da keine milderen Mittel geprüft worden seien.
4.1
Wie jedes
staatliche Handeln muss die Durchsetzungshaft verhältnismässig sein. Innerhalb
der Höchstdauer von 18 Monaten ist jeweils aufgrund der Umstände des
Einzelfalles zu prüfen, ob die ausländerrechtliche Festhaltung insgesamt noch
geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot
verstösst (BGr, 7. Dezember 2018, 2C_1038/2018, E. 2.3). Art. 78
Abs. 1 AIG statuiert dabei ausdrücklich die Voraussetzung, dass eine
andere, mildere Massnahme nicht zum Ziel führt. Ein milderes Mittel zur
Durchsetzungshaft ist – neben der Meldepflicht nach Art. 64 lit. e
AIG – die Eingrenzung, welche eine gewisse
Druckwirkung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht entfalten darf (BGE 144 II 16 E. 4.2 f.). Eine solche wurde gegen den Beschwerdeführer gemäss
den vorliegenden Akten bis anhin nicht angeordnet.
Im Antrag der Beschwerdegegnerin auf Bestätigung der
Durchsetzungshaft vom 6. Februar 2020 blieb die Frage der
Verhältnismässigkeit der Inhaftierung unerwähnt. Das tags darauf ergangene
Urteil des Zwangsmassnahmengerichts hält ohne weitere Begründung fest, dass
keine milderen, geeigneten Massnahmen ersichtlich seien. Insofern ist nicht
dargelegt, aus welchem Grund diese verworfen wurden. Auch der Antrag der
Beschwerdegegnerin auf Verlängerung der Durchsetzungshaft vom 25. Februar
2020.
lässt eine Auseinandersetzung mit der Verhältnismässigkeit gänzlich
vermissen. Das Zwangsmassnahmengericht erwog dazu in seinem Entscheid vom
27.
Februar 2020, dass mildere Mittel ausser Acht fallen würden, zumal
"diese noch weniger geeignet" seien, den Beschwerdeführer zur einer
freiwilligen Ausreise zu bewegen. Bei einer solch generalisierenden
Feststellung ohne ersichtlichen Fallbezug kann von einer haftrichterlichen
Prüfung milderer Massnahmen, wie dies Art. 78 Abs. 1 AIG verlangt,
keine Rede sein. Inwiefern der Drogenkonsum des Beschwerdeführers die Eignung
milderer Massnahmen ausschliesse (so die Vorinstanz), ist unerfindlich.
4.2
In ihrer
Beschwerdeantwort vom 9. März 2020 bringt die Beschwerdegegnerin nun vor,
eine Eingrenzung könne nicht den gewünschten Druck erzeugen, da einer
Bestrafung wegen Missachtung der Eingrenzung die EU-Rückführungsrichtlinie
entgegenstehe, soweit nicht alles Zumutbare für den Wegweisungsvollzug
vorgekehrt worden sei. Dieses Argument ist nicht zielführend. Allfällige
ausbleibende strafrechtliche Konsequenzen der Missachtung einer Eingrenzung
vermögen die Prüfung der Verhältnismässigkeit der Anordnung einer
Durchsetzungshaft im Einzelfall nicht zu ersetzen. Dass eine Eingrenzung keinen
Druck zu erzeugen vermag, ist im vorliegenden Fall lediglich behauptet und
nicht erstellt. Eine strafrechtliche Verurteilung wegen Missachtung der
Eingrenzung stellt im Übrigen keine Voraussetzung für die Anordnung der
Durchsetzungshaft dar.
Der Beschwerdeführer ist bis anhin einzig wegen der
mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG)
sowie wegen Verstössen gegen ausländerrechtliche Bestimmungen (rechtswidrige
Einreise bzw. Aufenthalt) verurteilt worden. Im Übrigen bestehen keinerlei
Anzeichen für eine illegale Ausreise des Beschwerdeführers in einen Drittstaat,
zumal ein Bruder von ihm im Kanton Zürich wohnt.
4.3
Nach dem
Gesagten ist die ausländerrechtliche Inhaftierung als unverhältnismässig zu
qualifizieren. Dies hat die Haftentlassung des Beschwerdeführers zur Folge.
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer beantragt sodann die Ausrichtung einer Genugtuung wegen
unrechtmässiger Inhaftierung.
Gemäss § 2 Abs. 1 VRG und § 19 Abs. 1
lit. a des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 entscheiden über
Ansprüche Privater gegen den Kanton die Zivilgerichte. Das Verwaltungsgericht
ist für die Beurteilung dieses Antrags der Beschwerde daher nicht zuständig.
Auf das entsprechende Begehren ist nicht einzutreten.
5.2
Schliesslich
sei festzustellen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zukomme und die Vorinstanz deren Entzug hätte begründen müssen.
In Verfahren betreffend ausländerrechtliche Haft kommt der
Haftverfügung des Zwangsmassnahmengerichts regelmässig keine aufschiebende
Wirkung zu, andernfalls die Haftanordnung ihres Zwecks beraubt würde. Insofern
sind die von § 25 Abs. 3 VRG verlangten besonderen Gründe für den
Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die Vorinstanz ohne Weiteres gegeben,
weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die
Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in
Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG), womit das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos
wird. Sodann hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine angemessene
Entschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Da dem
Beschwerdeführer in Anwendung von § 16 Abs. 1 und 2 VRG die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist, ist die
Parteientschädigung seiner Rechtsvertreterin zuzusprechen. Sie wird angerechnet
auf die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin.
Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen,
soweit darauf eingetreten wird.
Dispositiv-Ziffer 1
des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 27. Februar
2020.
wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist umgehend aus der Durchsetzungshaft
zu entlassen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'095.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Dem Beschwerdeführer wird in der Person von MLaw B eine
unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Diese wird aufgefordert, dem
Verwaltungsgericht innert einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses
Urteils eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die
Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt
würde (§ 9 Abs. 2 GebV VGr). Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
6.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der
Vertreterin des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 1'000.- auszurichten, zahlbar innert
30.
Tagen ab Zustellung dieses Entscheids. Diese Parteientschädigung wird angerechnet
an die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung an …
Abkürzungsverzeichnis:
AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31)
AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005.
über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
(SR 142.20)
BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)
BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18.
April 1999 (SR 101)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959
(LS 175.2)