VB.2020.00136
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00136
9. Juli 2020Deutsch14 min
(URT.2020.21907)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00136
Urteil
der 3. Kammer
vom 9. Juli 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André
Moser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadtrat von Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend kommunale
Energieplanung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Stadtrat von Zürich aktualisierte mit Beschluss Nr. 1048
vom 20. November 2019 die bestehende Energieversorgungsplanung aus dem Jahr
2016. Er beauftragte das Tiefbauamt und die Energiebeauftragte zusammen mit den
Energieversorgungsunternehmen und den für die weiteren Gewerke und Aufgaben im
Untergrund und im Strassenraum zuständigen Organisationen, für den Ausbau der
Fernwärmeversorgung und die Realisierung neuer Energieverbunde einen
Umsetzungsplan, der eine mit der Baukoordination abgestimmte, geordnete
Vorgehensweise ermöglicht, zu erstellen die Energieplankarte, der
Planungsbericht und der Massnahmenkatalog würden im städtischen Internetportal
publiziert. Der Vorsteher des Departementes der Industriellen Betriebe
unterbreitete die kommunale Energieplanung am 10. Dezember 2019 der
Baudirektion des Kantons Zürich zur Genehmigung. Die Genehmigung ist bisher
noch nicht erfolgt.
Erwägungen
II.
Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 19. Dezember 2019
gegen den Beschluss vom 20. November 2019 Rekurs an den Bezirksrat Zürich
und beantragte, den Stadtratsbeschluss zu prüfen und aufzuheben sowie den
Stadtrat anzuweisen, eine mit dem Klima-Übereinkommen von Paris konforme
Energieplanung festzusetzen. Mit Beschluss vom 6. Februar 2020 trat der
Bezirksrat nicht auf den Rekurs ein und überwies die Eingabe als
Aufsichtsbeschwerde an die Baudirektion. Die Verfahrenskosten in der Höhe von
insgesamt Fr. 356.30 auferlegte er A.
III.
A. Mit
Eingabe vom 2. März 2020 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
beantragte, es sei festzustellen, dass die Energieplanung der Stadt Zürich
illegal sei. Deshalb sei der Stadtrat anzuweisen, eine der nachhaltigen
Entwicklung verpflichtete Energieplanung vorzulegen. Dafür seien ihm weder die
Kosten des Rekursverfahrens noch diejenigen des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht aufzuerlegen.
B. Der
Bezirksrat Zürich verzichtete mit Schreiben vom 9. März 2020 unter Verweis
auf den angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung. Der Stadtrat von
Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. März 2020, auf die
Beschwerde sei unter Kostenfolgen nicht einzutreten und in prozessualer
Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. A reichte
am 14. April 2020 eine Replik und am 16. April 2020 eine weitere Stellungnahme
ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde, die
sich gegen den Nichteintretensentscheid des Bezirksrats wendet, zuständig. Denn
indem der Bezirksrat das Vorliegen einer mit Rekurs anfechtbaren Anordnung
verneint hat, liegt jedenfalls bezüglich der Anfechtbarkeit des
Stadtratsbeschlusses mit Rekurs eine Anordnung im Sinn von § 41 Abs. 1 VRG vor.
1.2
Mit dem
vorliegenden Urteil erübrigt es sich, über den Antrag des Beschwerdegegners um Entzug
der aufschiebenden Wirkung zu befinden.
2.
2.1
Die
Vorinstanz qualifizierte die Energieplanung des Beschwerdegegners als Sachplan,
der lediglich behördenverbindlich sei. Damit sei der angefochtene Beschluss
keine Anordnung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG, die mit
Rekurs angefochten werden könne. Deshalb könne auf den Rekurs nicht eingetreten
werden.
2.2
Der
Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass der Bezirksrat, indem er
nicht auf seinen Rekurs eingetreten sei, den demokratischen Rechtsstaat
missachtet habe und ihm zudem, weil er ideelle und altruistische Motive
verfolge, keine Kosten hätte auferlegen dürfen. Die Energieplanung sei mehr als
nur behördenverbindlich, da sie auch unmittelbare Auswirkungen auf Entscheide
von Hauseigentümern habe. Weiter führt er aus, dass die Energieplanung des
Beschwerdegegners die Gemeindeordnung missachte und der Klimapolitik des Bundes
widerspreche. Dass die Klimakrise justiziabel werde, habe auch die
Rechtsprechung des Kantons Zürich zu akzeptieren.
2.3
Der
Beschwerdegegner vertritt die Ansicht, dass es sich bei der kommunalen Energieplanung
aufgrund ihrer blossen Behördenverbindlichkeit nicht um ein Anfechtungsobjekt
im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG handle. Weiter führt der
Beschwerdegegner aus, dass es sich beim vom Beschwerdeführer als verletzt
gerügten Art. 2ter der Gemeindeordnung der Stadt Zürich vom 26. April
1970.
(GO) lediglich um eine Programmnorm handle, die nicht justiziabel sei.
Aber auch weil die Energieplanung der Stadt Zürich mit den übergeordneten
Festlegungen in der Gemeindeordnung und im Masterplan Energie im Einklang
stehe, sei die Beschwerde unbegründet.
3.
3.1
Bevor eine
Verwaltungsbehörde auf die Behandlung einer Sache eintritt, hat sie von Amtes
wegen ihre Zuständigkeit zu prüfen (§ 5 Abs. 1 VRG). Dem Bezirksrat
obliegen Entscheide über Rechtsmittel in Gemeindesachen (§ 10 Abs. 1
des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 10. März 1985 [BezVG]); Ausnahmen davon
sind in Spezialgesetzen vorgesehen (§ 10 Abs. 1 BezVG; vgl. bspw. § 329
Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]).
Funktionell ist der Bezirksrat Rekursinstanz, wenn Anordnungen einer
politischen Gemeinde angefochten sind (§ 19b Abs. 2 lit. c Ziff. 1
VRG).
3.2
Der mit
Rekurs angefochtene Stadtratsbeschluss erging in Anwendung von § 7 des
Energiegesetzes vom 19. Juni 1983 (EnerG). Das Energiegesetz sieht in § 14
Abs. 2 vor, dass für Streitigkeiten nach §§ 9–13 EnerG das
Baurekursgericht zuständig ist. Vorliegend handelt es sich allerdings nicht um
eine Streitigkeit, die mit §§ 9–13 EnerG (Energiesparmassnahmen) im Zusammenhang
steht, weshalb die Sache, soweit der Stadtratsbeschluss mit Rekurs angefochten
wurde, in die Zuständigkeit des Bezirksrats fiel.
4.
4.1
Mittels
Rekurs können Anordnungen von Behörden und Trägern öffentlicher Aufgaben bzw.
das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer solchen Anordnung sowie
Erlasse angefochten werden (§ 19 Abs. 1 VRG). Unter Anordnungen sind
individuell-konkrete Akte, die in Anwendung von
Verwaltungsrecht ergangen, auf Rechtswirkungen ausgerichtet sowie verbindlich
und erzwingbar sind, zu verstehen (BGE 121 II 473 E. 2a; Martin
Bertschi/Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31
N. 18 mit weiteren Hinweisen; ferner Jürg Bosshart/Martin Bertschi,
Kommentar VRG, § 19 N. 3 ff.). Erlasse sind generell-abstrakte
Rechtsakte, die für eine unbestimmte Vielheit von Menschen gelten und eine
unbestimmte Vielheit von Tatbeständen regeln; sie begründen Rechte und
Pflichten von Privaten, oder sie regeln Organisation, Zuständigkeit oder
Aufgaben der Behörden oder das Verfahren (Bosshart/Bertschi, § 19 N. 72).
Es gibt allerdings auch Akte, die als Zwischenformen zwischen Erlass und Anordnung
stehen und deren genaue Rechtsnatur von Fall zu Fall bestimmt werden muss, was
insbesondere auf Planungsinstrumente zutrifft (Markus Müller, in: Christoph
Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. A., Zürich/St.
Gallen 2019, Art. 5 N. 50; Bosshart/Bertschi, § 19 N. 73 ff.).
Sowohl Anordnungen als auch Erlasse müssen aber Rechte und Pflichten Privater
regeln, ansonsten sie kein zulässiges Anfechtungsobjekt im Rekurs einer
Privatperson sind (BGE 128 I 167 E. 4). Akte, die lediglich
verwaltungsinternes Handeln regeln und keine Aussenwirkung entfalten, oder die
lediglich behördenverbindlich sind, betreffen gerade keine Rechte und Pflichten
Privater (Hansjörg Seiler, in: derselbe et al. [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz
[BGG], Stämpflis Handkommentar, 2. A., Bern 2015, Art. 82 N. 43; BGE 128 I 167 E. 4.3; 121 II 473 E. 2b; BGr, 10. April 2012, 1C_181/2012,
E. 1.1 sowie BGE 107 Ia 77 E. 1, beide betreffend Richtplan).
4.1.1
Die Energieplanung dient der Beurteilung des künftigen Bedarfs und Angebots
an Energie sowie der Festlegung der anzustrebenden Entwicklung der
Energieversorgung und -nutzung (Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und
Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 5. A., Zürich/Basel/Genf 2019, Rz. 4605).
Die kommunale Energieplanung stützt sich auf § 7 EnerG und ist durch
die Baudirektion zu genehmigen; sie kann für das Angebot der Wärmeversorgung
mit leitungsgebundenen Energieträgern Gebietsausscheidungen enthalten, die
insbesondere bei Massnahmen der Raumplanung als Entscheidgrundlagen dienen (§ 7 Abs. 2 EnerG).
4.1.2
Die Energieplanung der Stadt Zürich befasst sich mit der Versorgung mit thermischer
Energie. Dabei wird auch die Situation der Stromversorgung für den Gebäudebereich
berücksichtigt, aber es werden dafür keine räumlichen Festlegungen vorgenommen.
Die Energieplanung formuliert hauptsächlich Handlungsanweisungen an Behörden,
ist ein Planungsinstrument, legt Strategien und anzustrebende Entwicklungen dar
und nimmt Gebietsausscheidungen vor. Mit Beschluss vom 20. November 2019
wurde sie dahingehend geändert, dass für die öffentliche Fernwärmeversorgung
sowie für die Energieverbunde mit und ohne Gebietsauftrag neue Gebiete
bezeichnet wurden und für die Gasversorgung ein Gebiet aus der Energieplankarte
gelöscht wurde. Zudem wurde der Massnahmenkatalog der Energieversorgungsplanung
um die Möglichkeit einer zeitlich befristeten Erleichterung bei der Bewilligung
von Wärmeerzeugungsanlagen und um die frühzeitige Abstimmung der Planung von
Leitungsnetzen zur Energieversorgung mit der Baukoordination des Tiefbauamts
erweitert.
4.1.3
Die Energieplanung richtet sich ausschliesslich an die Behörden der Stadt
Zürich und regelt unmittelbar keine Rechte und Pflichten der Einzelnen. Insofern
entfaltet auch der angefochtene Beschluss vom 20. November 2019 keine
Rechtswirkungen für Privatpersonen. Zwar mag es tatsächlich zutreffen, dass
Hauseigentümer beim Treffen von Entscheidungen auf die Festlegungen der
Energieplanung Rücksicht nehmen, wie der Beschwerdeführer es geltend macht.
Allerdings können sie daraus weder Rechte ableiten, noch werden ihnen Pflichten
auferlegt. Dies erfolgt erst durch die Energieplanung umsetzende hoheitliche
Rechtsakte (vgl. BGE 143 II 276 E. 4.2.3 ff.). So ist dann auch die
Energieplanung bei Massnahmen der Raumplanung als Entscheidungsgrundlage zu
berücksichtigen (§ 7 Abs. 2 EnerG). Insofern hat die Energieplanung
zwar einen Einfluss auf weitere Planungsentscheide. Wird die Energieplanung in
solchen Planungsentscheiden (insbesondere im Rahmen der Nutzungsplanung) für
Grundeigentümer verbindlich umgesetzt, können die davon Betroffenen
Rechtsmittel dagegen ergreifen. Die fehlende Verbindlichkeit der Energieplanung
für Grundeigentümer trifft selbst auf die im Beschluss vom 20. November
2019.
vorgesehene Möglichkeit der erleichterten Bewilligung im Bereich
Wärmeerzeugungsanlagen zu, da auch dazu eine sie umsetzende Regelung notwendig
und vorgesehen ist und die Grundeigentümer aus der Energieplanung selbst kein
entsprechendes Recht auf erleichterte Bewilligung ableiten können. Auch im
Übrigen richten sich der Stadtratsbeschluss vom 20. November 2019 und die
an der Energieplanung vorgenommenen Änderungen an Behörden; direkte Adressaten
des Beschlusses waren dementsprechend das Tiefbauamt, die Energiebeauftragte
und die Energieversorgungsunternehmen sowie die für weitere Gewerke und
Aufgaben im Untergrund und Strassenraum zuständigen Organisationen. Aufgrund
der fehlenden Rechtswirkungen für Einzelne stellt der Stadtratsbeschluss vom 20. November
2019.
kein zulässiges Anfechtungsobjekt im Sinn von § 19 Abs. 1 VRG
dar.
4.2
Selbst
wenn aber der angefochtene Stadtratsbeschluss bzw. die städtische
Energieplanung durch allfällige diesbezügliche Versäumnisse oder eine generelle
Untätigkeit der verantwortlichen Organe zulässige Anfechtungsobjekte nach § 19 VRG bildeten, mangelte es dem Beschwerdeführer jedenfalls – wie sich sogleich
zeigt – an der Legitimation, Rekurs dagegen zu erheben.
4.2.1
Soweit sich der Beschwerdeführer auf seine Eigenschaft als
Stimmberechtigter beruft, hilft ihm dies vorliegend nicht weiter. Das heutige
Zürcher Rechtsmittelsystem gegen Akte der Gemeinde kennt im Gegensatz noch zur
Rechtslage unter dem früheren Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926 (aGG)
kein allgemeines Popularrechtsmittel mehr, welches es Stimmberechtigten ohne
besondere Betroffenheit erlauben würde, kommunale Beschlüsse wegen Verstosses
gegen übergeordnetes Recht anzufechten. Zudem hätte jenes Rechtsmittel – die
Gemeindebeschwerde nach § 151 aGG – hier ohnehin nicht zur
Verfügung gestanden, da Anfechtungsobjekt bloss Beschlüsse (jedwelcher
Rechtsnatur) der kommunalen Legislativorgane (Stimmberechtigte an der Urne oder
der Gemeindeversammlung, Gemeindeparlament) bilden konnten. Demgegenüber wäre
der Beschwerdeführer grundsätzlich als Stimmberechtigter zur Ergreifung des
Rekurses in Stimmrechtssachen nach § 21a Abs. 1 lit. a VRG
berechtigt. Anfechtungsobjekt bilden diesbezüglich aber nur Handlungen (in Form
von Real- oder Rechtsakten), welche die politischen Rechte betreffen (vgl. § 19 Abs. 1 lit. c VRG). Der Beschwerdeführer machte vor Vorinstanz unter
anderem geltend, der angefochtene Stadtratsbeschluss missachte die Vorgaben der
vom Volk angenommenen Bestimmung der Gemeindeordnung zur Nachhaltigkeit und der
2000-Watt-Gesellschaft (Art. 2ter GO). Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung kann eine Verletzung der politischen Rechte auch darin liegen,
dass die zuständige Behörde einer vom Volk beschlossenen Vorlage die Umsetzung
verweigert oder diese verzögert, wogegen mittels Stimmrechtsbeschwerde
vorgegangen werden kann (vgl. etwa BGE 141 I 186, 139 I 2, 121 I 357). Diese Rechtsprechung
betrifft indes vornehmlich die Umsetzung von Volksinitiativen in Form der
allgemeinen Anregung, wo es – im Gegensatz zu einer Initiative in Form eines
ausgearbeiteten Entwurfs – das passende Gefäss staatlichen Handelns zur
Umsetzung der Initiative durch das verantwortliche Organ erst noch zu bestimmen
gilt. Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend, wo es um die Umsetzung
einer ausformulierten – wenn auch offen formulierten – Norm der Gemeindeordnung
geht, gerade nicht. Damit fiel eine Entgegennahme des beschwerdeführerischen
Rekurses als Rekurs in Stimmrechtssachen ausser Betracht und bleibt die
Legitimation zum (allgemeinen) Rekurs zu prüfen.
4.2.2
Nach § 21 Abs. 1 VRG ist zum Rekurs gegen Anordnungen berechtigt,
wer durch diese berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat. Zur Anfechtung eines Erlasses ist nach § 21b Abs. 1 VRG berechtigt, wer durch eine Norm in schutzwürdigen Interessen berührt werden
könnte. Anders als bei der Anfechtung einer Anordnung (vgl. § 21 Abs. 1 VRG) genügt mithin eine bloss virtuelle Betroffenheit (vgl. VGr, 11. Juli
2018, AN.2017.00004, E. 1.2 mit Hinweisen; Bertschi,
§ 21 N. 32 ff.). Unabhängig davon, ob eine Anordnung oder
ein Erlass angefochten wird, reicht ein bloss mittelbares oder ausschliesslich
allgemeines öffentliches Interesse nicht aus; damit soll die verpönte
Popularbeschwerde ausgeschlossen werden (BGE 136 I 59 E. 2.1;
123.
II 376 E. 2; 120 Ia 227 E. 2d; 135 I 43 E. 1.4;
BGr, 9. Oktober 2013, 1C_663/2012, E. 6.5 und 6.5.1; Bertschi, § 21
N. 13 f., 20). Gleiches gälte im Übrigen, soweit sich der Rekurs
gegen Unterlassungen des Stadtrates im Klimabereich bzw. darin zu erblickende
Realakte richten würde (vgl. BGr, 5. Mai 2020, 1C_37/2019, in Sachen
KlimaSeniorinnen).
4.2.3
Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er vom Stadtratsbeschluss in
eigenen Interessen betroffen sei, und dies ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr
macht er geltend, dass er ideelle Interessen verfolge; er setze sich für eine
nachhaltige Entwicklung in der Klimapolitik und damit auch in der
Energieplanung des Beschwerdegegners ein. Folglich ist der Beschwerdeführer
aber in gleicher Weise betroffen wie die Allgemeinheit und macht allgemeine
öffentliche Interessen geltend, womit er ein unzulässiges Popularrechtsmittel
erhob. Auch seine Eigenschaft als Steuerzahler und Stimmberechtigter verschafft
ihm nicht die für die Rekursberechtigung erforderliche Betroffenheit (BGr, 9. Oktober
2013, 1C_663/2012, E. 6.5 und 6.5.1).
4.3
Aus dem Dargelegten erhellt, dass die Vorinstanz
mangels erfüllter Prozessvoraussetzungen auf den Rekurs des Beschwerdeführers
zu Recht nicht eingetreten und die Beschwerde somit in diesem Punkt abzuweisen
ist.
Unter den gegebenen Umständen ist auch nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz die Eingabe des Beschwerdeführers als
Aufsichtsbeschwerde an die Baudirektion überwies.
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer beanstandet im Weiteren die Kostenfolgen des vorinstanzlichen
Entscheids, insbesondere macht er geltend, dass er aufgrund seines ideellen
Engagements nicht kostenpflichtig werden könne.
5.2
Wie
erwähnt (E. 4.2.1) war der Rekurs nicht als solcher in Stimmrechtssachen
entgegenzunehmen und kam die Kostenlosigkeit jener Verfahren (§ 13 Abs. 4 VRG) hier nicht zum Tragen. Nach § 13 Abs. 2 VRG werden die Kosten
des Rekursverfahrens regelmässig nach Massgabe des Unterliegens
(Unterliegerprinzip) und ausnahmsweise nach dem Verursacherprinzip auferlegt;
nicht ausgeschlossen ist sodann die Kostenauferlegung ohne Anknüpfung an die
gesetzlichen Kriterien und unter Berücksichtigung von Billigkeitserwägungen
(vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 41). Der Entscheidinstanz
kommt bei der Verteilung der Verfahrenskosten ein grosser Ermessensspielraum zu
(Plüss, § 13 N. 43).
5.3
Zwar kann
die Rekursinstanz aus Billigkeit vom Unterliegerprinzip abweichen und die
Verfahrenskosten anders verlegen. So kann auch die Verfolgung ideeller Ziele
berücksichtigt werden (Plüss, § 13 N. 64). Vorliegend ergaben sich
dadurch aber noch keine zwingenden Gründe für eine Abweichung vom Unterliegerprinzip
und der Kostenauflage an den unterliegenden Beschwerdeführer, zumal diese
massvoll bemessen wurden. Die Beschwerde erweist sich auch bezüglich der
Kostenfolgen des vorinstanzlichen Entscheids als unbegründet und ist insgesamt
abzuweisen.
6.
Da die Beschwerde abzuweisen ist, sind die – auch in diesem
Verfahren massvoll festzusetzenden – Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen sind nicht
zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'095.- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an: …