VB.2020.00137
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00137
25. Februar 2021Deutsch42 min
(URT.2021.22540)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00137
VB.2020.00139
Urteil
der 3. Kammer
vom 25. Februar 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser,
Ersatzrichter Christian Mäder, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
1. A AG,
vertreten durch RA U,
Beschwerdeführerin
(VB.2020.00137),
2.
B,
3. C,
4.1 D,
4.2 E,
5.1 F,
5.2 G,
5.3 H,
6. I,
2–6 vertreten durch RA J,
Beschwerdeführende
(VB.2020.139),
gegen
1. Gemeinderat K,
2. Baudirektion des Kantons
Zürich,
3. L, vertreten durch RA M,
Beschwerdegegnerschaft
(VB.2020.00137 und
VB.2020.00139),
betreffend Baubewilligung
und Ausnahmebewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Der
Gemeinderat K erteilte L am 10. Juli 2018 die baurechtliche Bewilligung
für den Neubau eines Milchviehstalls mit Futtersilos und Jauchegrube auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 01 («N») zwischen der O- und der P-Strasse in K. Zuvor
hatte die Baudirektion des Kantons Zürich am 4. Juli 2018 das Vorhaben
hinsichtlich seiner Lage in der Landwirtschaftszone, im Waldabstandsbereich, im
Uferstreifen eines Oberflächengewässers sowie lärmschutzrechtlich bewilligt.
Hiergegen erhoben verschiedene Nachbarn des
Baugrundstücks Rekurs beim Baurekursgericht und beantragten die Aufhebung
dieser Bewilligungen. Nachdem das Gericht einen doppelten Schriftenwechsel und
am 29. November 2018 einen Augenschein durchgeführt hatte, hiess es die
vereinigten Rechtsmittel mit Entscheid vom 6. Februar 2019 teilweise gut, hob
die angefochtenen Verfügungen auf und wies die Sache im Sinn der Erwägungen zur
weiteren Abklärung der aufgezeigten Fragen basierend auf einem durch die
Bauherrschaft einzureichenden, detaillierten Betriebskonzept und zum
Neuentscheid an die Vorinstanzen zurück.
B. Nachdem
der Gesuchsteller am 8. Mai 2019 ein solches Betriebskonzept erstellt
hatte, stimmten die Baudirektion mit "Gesamtverfügung" vom 24. Juni
2019 sowie der Gemeinderat K mit Beschluss vom 9. Juli 2019 dem Projekt
wiederum zu. Die Prüfung durch die Baudirektion umfasst die Lage des Stalls in
der Landwirtschaftszone einschliesslich gewässerschutz- und lufthygienische
Fragen wie auch die Einordnung (lit. A der Erwägungen), die
Bodenrekultivierungen/Terrainveränderungen ausserhalb der Bauzonen (lit. B),
die Lärmemissionen (lit. C), die Lage der Baute im Waldabstandsbereich (lit. D)
sowie die räumliche Inanspruchnahme eines Oberflächengewässers (lit. E).
Die übrigen Aspekte des Projekts, insbesondere die Erschliessung, die
Verkehrssicherheit und der Gewässerschutz bilden Bestandteil der kommunalen
Baubewilligung. Von den zahlreichen Nebenbestimmungen, unter denen dieselbe
erteilt wurde, ist die Verpflichtung des Bauherrn hervorzuheben, dass er vor
Baufreigabe einen Baurechts- und Pachtvertrag für je mindestens 30 Jahre
einzureichen habe (Dispositiv-Ziffer I lit. b der Gesamtverfügung und
Dispositiv-Ziffer 1.8 der Baubewilligung).
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügungen erhoben wiederum dieselben
Nachbarn mit Eingaben vom 12. bzw. 14. August 2019 Rekurs beim
Baurekursgericht und beantragten deren Aufhebung. Nach Durchführung eines
doppelten Schriftenwechsels wies das Gericht die vereinigten Rekurse am 29. Januar
2020.
ab, soweit es auf diese eintrat. Die Kosten des Verfahrens auferlegte es
zur Hälfe der A AG und zu je einem Zehntel den Rekurrierenden B, C, D und E,
F, G und H sowie I (unter solidarischer Haftung eines jeden für die Hälfte des
Gesamtbetrags).
III.
A. Mit
Beschwerde vom 28. Februar 2020 liess die A AG (nachfolgend Beschwerdeführerin I)
dem Verwaltungsgericht beantragen, den angefochtenen Rekursentscheid aufzuheben
und das Bauvorhaben zu verweigern. Eventuell sei die Sache zur ergänzenden
Feststellung des Sachverhalts und zum Erlass der erforderlichen
Nebenbestimmungen in das Bewilligungsverfahren zurückzuweisen. Ausserdem
verlangte sie eine Parteientschädigung. Das Verwaltungsgericht legte daraufhin
das Beschwerdeverfahren mit der Verfahrensnummer VB.2020.00137 an.
B. Am 27. Februar
2020.
hatten sich auch B, C, D und E, F G und H sowie I (nachfolgend Beschwerdeführende II)
im Wesentlichen mit denselben Beschwerdeanträgen an das Verwaltungsgericht
gewandt, woraufhin das Verwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit der
Verfahrensnummer VB.2020.00139 angelegt hatte.
C. Mit
Verfügung vom 5. März 2020 vereinigte die zuständige
Abteilungspräsidentin i. V.
des Verwaltungsgerichts die beiden Verfahren.
In seiner Vernehmlassung vom 25. März 2020 beantragte
das Baurekursgericht Abweisung der Rechtsmittel.
Mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2020 liess der
Baugesuchsteller L (fortan privater Beschwerdegegner) – unter Zusprechung einer
Parteientschädigung – Abweisung der Rechtsmittel beantragen. Ebenso beantragte
die Baudirektion am 7. April 2020 Abweisung der Beschwerde. Mit
Replikschriften vom 11. bzw. 12. Juni 2020 liessen die Beschwerdeführenden
an ihren Anträgen festhalten. Dies tat auch der private Beschwerdegegner mit
Duplik vom 25. Juni 2020. Nachdem sich die Beschwerdeführenden II am
8.
Juli 2020 nochmals geäussert hatten, erklärte der private
Beschwerdegegner am 3. August 2020 den Verzicht auf eine weitere
Stellungnahme.
Auf die Erwägungen des
Rekursentscheids und die Parteivorbringen wird, soweit wesentlich, in den
nachfolgenden Urteilsgründen zurückgekommen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist gestützt auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerden zuständig. Wie das
Baurekursgericht zutreffend und unwidersprochen festgehalten hat, ist die
Rechtsmittelbefugnis aller Beschwerdeführenden als Eigentümer mehrerer
Grundstücke in der näheren Umgebung des projektierten Milchviehstalls nach § 338a
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) ausgewiesen. Da
auch die übrigen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerden einzutreten.
2.
Die vom Baurekursgericht im
ersten Rechtsgang am Augenschein vom 29. November 2018 getroffenen
Feststellungen können auch vom Verwaltungsgericht berücksichtigt werden (Kaspar
Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 81).
Ausserdem geben die Akten über die massgebenden Umstände der streitbetroffenen
Bewilligungen hinreichend Auskunft. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen
ergibt, sind die örtlichen Verhältnisse im Weiler P für die Beurteilung der
Beschwerde nicht von entscheidwesentlicher Bedeutung. Ein gerichtlicher
Lokaltermin erübrigt sich daher.
3.
3.1
Der private
Beschwerdegegner ist Pächter des ehemaligen Landwirtschaftsbetriebs der A AG
im Ortsteil Q der Gemeinde K; Eigentümerin ist die R AG. Das
Betriebszentrum liegt auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 (heute Kat.-Nr. 03)
an der Verzweigung P-Strasse/S-Weg zwischen der O-Strasse im Süden und dem
nördlich anstossenden Waldgebiet. Gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde K
vom 7. Dezember 2017 (BZO) ist die Parzelle der Kernzone K III
zugeteilt. Laut Betriebskonzept vom 8. Mai 2019 besteht die landwirtschaftliche
Nutzfläche des privaten Beschwerdegegners aus 1,25 ha Eigenland, 28,47 ha
Hauptpacht der R AG und weiteren 20,75 ha Zupacht von Dritten,
insgesamt also 50,47 ha. Diese Nutzfläche dient heute im Umfang von 17,50 ha
als Ackerland; angebaut werden dort Silomais, Körnermais, Triticale,
Winterweizen, Wintergerste und Raps. Die restliche Fläche von 32,97 ha ist
in folgende Nutzungsarten unterteilt: Kunstwiese, extensive Wiese, übrige
Dauerwiesen, Weiden, Hecken, Feld- und Ufergehölze, Streue, Gehölze ohne Beitrag
und übrige Flächen. Zum Betriebszentrum auf Kat.-Nr. 02 gehören das
Wohnhaus Vers.-Nr. 04, das mit dem Anbindestall zusammengebaute
Ökonomiegebäude Vers.-Nr. 05 sowie das Remisen- und Garagengebäude Vers.-Nr. 06
mit anstossendem Jungviehstall. Neben dem privaten Beschwerdegegner als
Betriebsleiter arbeitet sein Sohn auf dem Hof; ferner sei bisher in der Regel
ein Lehrling dort tätig gewesen. Aufgrund der aktuellen Verhältnisse erfordert
der Betrieb 3,08 Standardarbeitskräfte.
Wie das Betriebskonzept festhält, verfügt der
Landwirtschaftsbetrieb über alte, den heutigen rechtlichen und betrieblichen
Anforderungen in verschiedener Hinsicht nicht mehr genügende Ökonomiegebäude.
Danach sind die Remisen- und Einstellräume "zu klein, am falschen Ort und
teilweise schlecht zugänglich". Der heutige Standort ist
betriebswirtschaftlich und bezüglich der verursachten Immissionen ungünstig.
Aufgrund seiner Lage und der baulichen Umgebung fällt eine Vergrösserung des
Betriebs in dessen Zentrum ausser Betracht.
3.2
Mit dem
streitbetroffenen Projekt sollen die notwendigen Stallgebäude rund 300 m nach
Südosten auf das Grundstück Kat.-Nr. 01 «N» verschoben werden. Dieses
liegt zwischen der O- und der P-Strasse und befindet sich in der
Landwirtschaftszone. Der vorgesehene Stall weist eine Länge von 60,19 m,
eine Breite von 27,90 m und eine Höhe von 10,80 m auf. Er soll Platz
für 86 Liegeboxen für Milchkühe, zehn Tiefstreuliegeplätze für zwei- bis
dreijährige Rinder sowie Tiefstreuliegebereiche für kalbernde und frischlaktierende
Kühe oder kranke Tiere, zwei Melkroboter sowie ein Strohlager umfassen. Auf der
Nordseite schliesst sich ein Futterhaus mit einem zweiten Strohlager und
Befüllern an den Stall an, das 21 m lang, 12,70 m breit und 8,30 m
hoch ist. An der Nordfassade des Futterhauses sind ferner zwei Harvestore-Silos
mit einem Durchmesser von je 5,20 m und einer Höhe von 18 m zur
Futterlagerung geplant. An die Westseite des Stalls soll ein 12 m langes,
10,45 m breites und 8,30 m hohes Melkhaus mit Technikraum, Büro,
Nasszelle und Aufenthaltsraum angebaut werden. Ferner umfasst das Projekt
nördlich des Silos eine gedeckte, teilweise im Terrain versenkte Jauchegrube
mit einem Durchmesser von 18 m und eine südlich des Stalls gelegene Mistplatte
mit einer Fläche von 120 m2.
3.3
Nach den
Angaben im Betriebskonzept sollen künftig am Standort S-Weg noch 13 Grossvieheinheiten
(GVE) und am Standort N deren 95, insgesamt also 108 GVE gehalten
werden. Bei den Milchkühen werde eine durchschnittliche Milchmenge von 9'000 kg/Jahr
angestrebt. Diese eher bescheidene Schätzung trage der Umstellung des Betriebs
Rechnung. Das Betriebsdatenblatt weise für 2019 eine landwirtschaftliche
Nutzfläche von 50,47 ha aus, die sich durch den Bau des neuen Stalls auf
50,03 ha verringere. Künftig werde der Ackerbau mit Ausnahme des Anbaus
von Silomais auf 12 ha aufgegeben; das Schwergewicht liege nunmehr auf der
Produktion von Raufutter. Der geplante Tierbestand von 108 GVE erfordere
6'982 dt Trockensubstanz (TS). Auf den bewirtschafteten Flächen würden
gemäss Planbilanz 2020 deren 6'482 dt TS bzw. 93 % des
Gesamtbedarfs produziert; die fehlenden 500 dt TS würden dazugekauft.
Das im Betrieb erzeugte Futter werde in den zwei neuen Silos beim
Milchviehstall N und in den beiden bestehenden Silos am S-Weg gelagert.
4.
4.1
Im ersten
Rechtsgang wies das Baurekursgericht mit Entscheid vom 6. Februar 2019 die
Sache an die Bewilligungsinstanzen zurück, weil die Frage der Bodenabhängigkeit
und damit der Zonenkonformität des neuen Stalls mangels eines Betriebskonzepts
nicht schlüssig beurteilt werden konnte. Am 8. Mai 2019 reichte der
Baugesuchsteller ein solches Konzept ein. Daraufhin wurde dem Vorhaben mit
Gesamtverfügung der Baudirektion vom 24. Juni 2019 und Baubewilligung des
Gemeinderats K vom 9. Juli 2019 wiederum zugestimmt.
4.2
Ein
Rückweisungsentscheid bewirkt in der Regel die Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids und führt zu einer Fortsetzung des Verfahrens vor der Vorinstanz.
Mit der Rückweisung durch das Baurekursgericht wurde das Bewilligungsverfahren
in das Stadium zurückversetzt, in dem es sich vor dem aufgehobenen Urteil
befunden hatte (vgl. BGr, 26. Mai 2020, 1C_280/2020, E. 3.1; BGr, 24. August
2009, 5A_90/2009, E. 2.3; VGr, 13. Juli 2016, SB.2015.00128, E. 1.4).
Der private Beschwerdegegner wurde durch den Rückweisungsentscheid des
Baurekursgerichts nicht verpflichtet, ein neues Baugesuch einzureichen.
Vielmehr war das bestehende Gesuch vom 23. Januar 2018 durch ein
Betriebskonzept zu ergänzen. Weil das Bauvorhaben inhaltlich unverändert geblieben
war, bestand kein Anlass für ein weiteres Baubewilligungsverfahren. Daran
ändert entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin I auch nichts, dass
sich aufgrund des Betriebskonzepts vom 8. Mai 2019 geringe Differenzen
gegenüber dem Baugesuch bezüglich der Anzahl der im Neubau künftig gehaltenen
GVE ergeben. Soweit diesem Aspekt rechtliche Bedeutung zukommt, lässt er sich
ohne Weiteres aufgrund der Akten beurteilen. Im Übrigen würde die Durchführung
eines weiteren Baubewilligungsverfahrens für dasselbe Projekt auf einen leeren
Formalismus hinauslaufen.
5.
5.1
Gemäss Art. 22
Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979
(Raumplanungsgesetz, RPG) ist Voraussetzung einer behördlichen Bewilligung von
Bauten und Anlagen, dass diese dem Zweck der Nutzungszone entsprechen (lit. a)
und das Land erschlossen ist (lit. b). Abweichend von Art. 22 Abs. 2
lit. a RPG können gemäss Art. 24 RPG Bewilligungen für die Errichtung
von Bauten und Anlagen oder für die Zweckänderung erteilt werden, wenn der
Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a)
und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b).
5.2
Nach Art. 16a
Abs. 1 Satz 1 RPG sind Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur
landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau
nötig sind. Überdies sind Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines
landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen
Betriebs dienen, zonenkonform (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 RPG).
5.3
Die
Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes werden in der Raumplanungsverordnung vom
28.
Juni 2000 (RPV) konkretisiert. Gemäss Art. 34 Abs. 1 RPV
sind Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone insbesondere zonenkonform,
wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung
dienen und wenn sie für die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau
und Nutztierhaltung (lit. a) oder die Bewirtschaftung naturnaher Flächen (lit. b)
verwendet werden. Die Bewilligung darf gemäss Art. 34 Abs. 4 RPV nur
erteilt werden, wenn die Baute oder Anlage für die infrage stehende Bewirtschaftung
nötig ist (lit. a), der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine
überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b) und der Betrieb
voraussichtlich längerfristig bestehen kann (lit. c).
Der Gesetzgeber hat bei der
Teilrevision des RPG 1998 in Bezug auf die in der Landwirtschaftszone
zonenkonformen Bauten und Anlagen an der Unterscheidung zwischen
bodenabhängiger und bodenunabhängiger Produktion festgehalten. Ökonomiebauten
und Wohngebäude sind in "gewöhnlichen Landwirtschaftszonen" im Sinn
von Art. 16a Abs. 1 und 2 RPG nur zonenkonform, wenn entweder die
Erzeugnisse aus einer bodenabhängigen Bewirtschaftung hervorgehen oder wenn der
Anteil der bodenunabhängigen Bewirtschaftung nicht über eine innere Aufstockung
hinausgeht (BGE 133 II 370 E. 4.2, auch zum Folgenden; Bernhard
Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 16a N. 15).
Als bodenabhängig werden
die Bewirtschaftungsformen bezeichnet, die den Boden unmittelbar und im
Wesentlichen unter natürlichen Bedingungen ausschöpfen, wie der Acker- und
Gemüsebau oder die Milch- und Fleischproduktion. Die Tierhaltung erfolgt dann
bodenabhängig, wenn die Tiere im Wesentlichen auf der Grundlage der auf dem
Betrieb produzierten Futtermittel ernährt werden (Waldmann/Hänni, Art. 16a
N. 16). Als bodenunabhängig gilt die Bewirtschaftung, wenn kein
hinreichend enger Bezug zum nat.lichen Boden besteht (vgl. Art. 37 Abs. 2
RPV betreffend den Gemüse- und den produzierenden Gartenbau). Tierhaltung ist
bodenunabhängig, wenn sie ohne hinreichende eigene Futterbasis erfolgt (Waldmann/Hänni,
Art. 16a N. 17). Bauten und Anlagen für die bodenunabhängige
Tierhaltung sind nur im Rahmen einer zulässigen inneren Aufstockung
zonenkonform (Art. 16a Abs. 2 RPG i. V. m. Art. 36 Abs. 1 RPV). Die Bewilligungsvoraussetzungen von Art. 34
Abs. 4 RPV gelten für alle Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone,
ungeachtet, ob sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren
Aufstockung dienen.
5.4
An der
betrieblichen Notwendigkeit eines Neubaus im Sinn von Art. 34 Abs. 4 lit. a
RPV fehlt es, wenn die vorgesehene Nutzung in einer bereits vorhandenen Baute
möglich wäre. Wie sich aus den Plänen klar ergibt, fällt eine Erweiterung der
bestehenden Ökonomiebauten auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der
Verzweigung P-Strasse/S-Weg schon aufgrund der beengten räumlichen Verhältnisse
und der damit verbundenen Problematik mutmasslich übermässiger Immissionen
(dazu nachfolgend E. 6) von vornherein ausser Betracht.
Ist daher eine Neubaute unter den gegebenen Umständen
erforderlich, so muss diese den objektiven Bedürfnissen des Betriebs angepasst
sein, namentlich mit Bezug auf ihre Grösse und ihren Standort. Überdies gilt es
zu prüfen, ob sie an der Stelle von bisherigen Bauten errichtet werden kann, um
eine weitere Zersiedelung der Landschaft zu vermeiden. Ist dies nicht möglich,
so muss schon im Bewilligungsverfahren für den Neubau geprüft werden, ob die
Beanspruchung der Landschaft durch die Beseitigung bestehender, nicht mehr
benötigter Bauten und Anlagen verringert werden kann (BGr, 29. August
2016, 1C_567/2015, E. 4.1, mit Hinweis auf BGr, 3. September 2014,
1C_647/2012, E. 9).
5.5
Das
Baurekursgericht erwog, dass die persönliche Situation des Baugesuchstellers
mit gesicherter Nachfolge und die Zusage der Grundeigentümerin einen längerfristigen
Bestand des Betriebs gewährleisteten. Mit Schreiben vom 29. August 2018
habe die R AG zugesichert, das Grundstück dem Gesuchsteller nach Erteilung
der Baubewilligung für 40 Jahre im Baurecht abzugeben. Ebenso werde der
Pachtvertrag für das bisher bewirtschaftete Land auf die gleiche Laufzeit
festgelegt. Weil diese Verträge laut Dispositiv-Ziffer 1.8 des
angefochtenen Gemeinderatsbeschlusses vor der Baufreigabe einzureichen seien,
bestehe hinreichend Gewähr dafür, dass die für die Betriebserweiterung
erforderliche Landfläche sichergestellt sei. Dieses Vorgehen lasse sich nicht
beanstanden, denn von den Pachtparteien dürfe nicht verlangt werden, eine
vertragliche Verpflichtung einzugehen, bevor die Bewilligungsfähigkeit des
Projekts feststehe. Ob den rekurrierenden Nachbarn Einsicht in diese Verträge
zu gewähren sei, habe dannzumal der Gemeinderat zu entscheiden.
5.6
Die Beschwerdeführenden II
rügen als "Hauptfehler 2", dass die Vorinstanzen den Umfang der
gesicherten Betriebsfläche weder geklärt noch überprüft hätten. Weil der Baugesuchsteller
Eigentümer von nur 1,25 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche sei, müsste er
die weiter erforderlichen 49 ha zupachten. Bislang habe er nicht
nachgewiesen, dass er über die behauptete Fläche verfüge und dies auch langfristig
zutreffe. Auf der im Betriebskonzept enthaltenen Karte liessen sich weder die
Nummern der Parzellen noch deren Flächen erkennen. Weil der Umfang der
Pachtflächen insbesondere für den Nachweis der Bodenabhängigkeit
entscheidrelevant sei, müssten die entsprechenden Verträge Bestandteil des
Baugesuchs bilden und von den Anfechtenden eingesehen werden können. Für die im
Betriebskonzept angeführte Hauptpacht von 28,47 ha mit der R AG
bestehe kein Vertrag. Mit Bezug auf das restliche Land von 20,75 ha räume der
Gesuchsteller ein, dass "nicht alle(s) schriftlich geregelt" sei. Wie
sie schon vor Baurekursgericht gerügt hätten, liege ein Areal von 3,3 ha in
Dispositiv
einer Bauzone und werde demnächst überbaut; für das Grundstück Kat.-Nr. 07
bestehe nur eine Gebrauchsleihe. Die Vorinstanzen hätten zu Unrecht
entschieden, dass die Landsicherung erst bei der Baufreigabe nachgewiesen
werden müsse; vielmehr müsse die Prüfung dieser grundlegenden Voraussetzung
schon im Baubewilligungsverfahren erfolgen und Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens
bilden.
Demgegenüber vertritt der private Beschwerdegegner die
Auffassung, dass die Edition von Pachtverträgen unverhältnismässig sei und die
Offenlegung derselben seine Persönlichkeitsrechte verletzen würde. Es treffe
zu, dass er den Beschwerdeführenden keine Einsicht in die vorhandenen
schriftlichen Pachtverträge gewähren wolle, weil dies einem übermässigen
Eingriff in seine Privatsphäre gleichkäme. Zudem lägen nicht alle Verträge in
schriftlicher Form vor, was zulässig sei und keinen Einfluss auf den
Kündigungsschutz des Pächters habe. Die Auflage, dass er den zuständigen
Behörden vor der Baufreigabe eine Übersicht über die bestehenden
Pachtverhältnisse abgeben müsse, sei rechtens.
5.7
5.7.1
Das Vorhandensein einer genügend grossen Fläche, welche die Produktion der
für die vorgesehene Tierhaltung nötigen Futtermittel gewährleistet, bildet nach
dem in E. 5.3 Gesagten die zentrale Bewilligungsvoraussetzung, damit eine
bodenabhängige Bewirtschaftung und das voraussichtlich längerfristige Bestehen
eines Betriebs angenommen werden können. Vorliegend verfügt der
Baugesuchsteller nach eigenen Angaben im Betriebskonzept lediglich über 1,25 ha
Eigenland. Mit Bezug auf die "Hauptpacht" von der R AG über eine
Fläche von 28,47 ha besteht lediglich eine Absichtserklärung der
Eigentümerin vom 29. August 2018 zuhanden des Baurekursgerichts, einen
solchen Pachtvertrag "nach Erteilung der Baubewilligung"
abzuschliessen. Ein fester Rechtsanspruch des privaten Beschwerdegegners auf
das betreffende Land besteht daher gegenwärtig nicht. Dasselbe gilt für die
"Zupacht von Dritten" über insgesamt 20,75 ha. Wie die Beschwerdeführenden II
zu Recht beanstanden, lässt die schlecht lesbare Darstellung im Plan des
Betriebskonzepts keinen genauen Schluss auf die betreffenden Grundstücke sowie
deren Fläche und Eignung für die landwirtschaftliche Nutzung zu. Unter diesen
Umständen leidet das Baugesuch an einem Mangel, weshalb die Baudirektion und
der Gemeinderat eine Auflage statuiert haben, dass die entsprechenden
Pachtverträge vor der Baufreigabe einzureichen seien.
5.7.2
Inhaltliche oder formale Mängel
eines Bauvorhabens können und müssen gemäss § 321 Abs. 1 PBG unter bestimmten Voraussetzungen mittels
Statuierung entsprechender Nebenbestimmungen in der Baubewilligung behoben
werden. Dieses Vorgehen ist Ausfluss des verfassungsrechtlichen
Verhältnismässigkeitsprinzips, welches verlangt, dass staatliche Massnahmen
zwecktauglich und notwendig sein müssen, wobei Notwendigkeit bedeutet, dass
eine Massnahme in ihrer konkreten Ausgestaltung über das zur Erreichung ihres
Ziels Notwendige nicht hinausgehen darf (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36
Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999). Das Interesse des
Bauherrn am Fortbestand der Baubewilligung ist als gewichtig einzustufen.
Solange die Mängel untergeordneter Natur sind und ohne besondere
Schwierigkeiten durch ausreichend konkrete Nebenbestimmungen behoben werden
können, steht der Grundsatz der Einheit der Baubewilligung nicht infrage.
Ziehen die Mängel indessen wesentliche Projektänderungen nach sich, können sie
nicht mittels einer Nebenbestimmung behoben werden (VGr, 19. Juli 2018,
VB.2017.00830, E. 5.1; 26. Januar 2011, VB.2010.00440, E. 2; RB
1983 Nr. 112 = BEZ 1984 Nr. 5).
Entgegen der
noch in RB 1989 Nr. 84 vertretenen Auffassung ist es grundsätzlich nicht
ausgeschlossen, mit einer Nebenbestimmung die Heilung eines Mangels zu
verlangen, den der Bauherr nicht aus eigener Kraft, sondern nur durch
Mitwirkung eines Dritten beheben kann (VGr, 25. Januar 2012,
VB.2010.00500/00501, E. 10.2.2.1; 13. Juli 2005, VB.2005.00132, E. 4.2
= BEZ 2006 Nr. 6). Im erstgenannten Entscheid aus dem Jahr 2012 durfte
aufgrund der Umstände davon ausgegangen werden, dass die betreffenden Dritten
tatsächlich zur Heilung der Baurechtswidrigkeit beitragen würden; im anderen
Entscheid ging es um einen vergleichsweise untergeordneten
Erschliessungsmangel. Vorliegend wiegt der Mangel schwer und erscheint seine
Heilung als höchst fraglich. Sollte sich der Baugesuchsteller mit der R AG
auf den erforderlichen Pachtvertrag mit einer Dauer von mindestens 30 Jahren
einigen – was gegenwärtig ungewiss ist und an unterschiedlichen Vorstellungen
bezüglich der Ausgestaltung des Vertrags scheitern könnte –, wäre ferner die
"Zupacht von Dritten" zu regeln. Weil es sich gemäss dem wie gesagt
schwer lesbaren Übersichtsplan um über ein Dutzend verstreute Parzellen
handelt, ist zu vermuten, dass diese einer Mehrzahl von Eigentümern gehören.
Zwar ist es nach dem Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht vom 4. Oktober
1985 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März
1911 zulässig, dass ein landwirtschaftliches Pachtverhältnis mündlich begründet
wird, doch hätte auch in einem solchen Fall der Baugesuchsteller den
schlüssigen Nachweis für dessen langfristige Existenz zu erbringen. Weil dieser
erklärtermassen im Rechtsmittelverfahren nicht willens und mutmasslich auch
nicht in der Lage war, die Pachtverträge zu präsentieren, ist zu vermuten, dass
dieselben zumindest nicht vollumfänglich und/oder nicht für die erforderliche
Mindestdauer von 30 Jahren vorliegen. Unter diesen Umständen ist der Behauptung
der Beschwerdeführenden II nicht weiter nachzugehen, wonach eine der
gepachteten Parzellen bald überbaut werde und eine andere dem Gesuchsteller
lediglich im Rahmen einer Gebrauchsüberlassung zur Verfügung stehe. Der Einwand
des Gesuchstellers, dass die Vorlage der Verträge einen unzulässigen Eingriff
in seine Privatsphäre darstelle und er deswegen dazu nicht Hand biete,
überzeugt nicht. Selbst wenn dies unter Umständen für die Person des
Verpächters und den Pachtzins zutreffen sollte, wären die Verträge – unter
Anonymisierung bzw. Abdeckung dieser Angaben – einzureichen. So liesse sich
wenigstens erhärten, dass die Vereinbarungen tatsächlich auf den Gesuchsteller
lauten und auf die genannte Mindestdauer abgeschlossen worden sind. Ferner
könnten so die Fläche der jeweiligen Grundstücke und ihre Eignung für den
Futtermittelanbau anhand der zugeordneten Klasse der Fruchtfolgefläche
verifiziert werden. Wenn das Baurekursgericht angesichts der stark
unterschiedlichen Beschaffenheit des Bodens eine Mischrechnung für den
geschätzten Ertrag anstellt, lässt sich das Ergebnis jedenfalls nicht schlüssig
überprüfen.
5.7.3
Die erforderlichen Pachtverträge müssen grundsätzlich bei der Beurteilung
des Baugesuchs vorliegen, weil der Gesuchsteller wie gesagt den
Vertragsabschluss nicht aus eigener Kraft durchsetzen kann. Entgegen der
Auffassung des Baurekursgerichts lässt sich nicht sagen, dass es für den
Gesuchsteller unzumutbar sei, die Verträge einzureichen, bevor er Gewissheit
über den Bestand der Baubewilligung erlangt habe. Vielmehr hätte er im Fall von
Zweifeln an der Bewilligungsfähigkeit eines Vorhabens einzelne Fragen zum
Gegenstand eines baurechtlichen Vorentscheids im Sinn von §§ 323 f.
PBG machen und so den Projektierungsaufwand verringern können. Eine
Nebenbestimmung käme nach der in E. 5.7.2 erwähnten gemilderten Praxis des
Verwaltungsgerichts höchstens dann infrage, wenn mit dem Zustandekommen der
Verträge mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu rechnen wäre oder wenn nur
eine vergleichsweise geringe Pachtfläche fehlen würde, sodass durch Zupacht
eines anderen Grundstücks oder allenfalls durch Redimensionierung des
Bauvorhabens dem Erfordernis einer bodenabhängigen Produktion Nachachtung
verschafft würde.
Hingegen ist es rechtsverletzend, wenn die Vorinstanzen
sich damit begnügt haben, dass das für die Beurteilung der Bodenabhängigkeit
massgebende zentrale Sachverhaltselement der genügend grossen Betriebsfläche
erst vor der Baufreigabe nachgewiesen sein müsse. Die Baufreigabe wird von der Baubehörde
laut § 326 PBG dann erteilt, wenn alle nötigen baurechtlichen
Bewilligungen rechtskräftig erteilt und alle auf den Baubeginn gestellten
Nebenbestimmungen erfüllt sind. Der Sinn und Zweck der gewöhnlich schriftlich
erteilten Baufreigabe besteht darin, dass die Erfüllung aller Nebenbestimmungen
und damit die Übereinstimmung des Projekts mit der Baubewilligung gewährleistet
ist. Weil die Baufreigabe im Unterschied zur vorgängigen Baubewilligung keine
Anwendung von materiellem Recht darstellt, gilt sie auch nicht als anfechtbare
Anordnung (vgl. Christoph
Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht,
6. A., Wädenswil 2019, S. 487).
Der zu Rekurs und Beschwerde legitimierte Nachbar hat einen
Anspruch darauf, über die Erfüllung der in der Baubewilligung statuierten
Nebenbestimmungen orientiert zu werden. Falls er die Erfüllung bestreitet und
damit zumindest eine formelle Widerrechtlichkeit des Bauvorhabens behauptet,
hat ihm die Baubehörde Gelegenheit einzuräumen, über diese Frage eine
Feststellungsverfügung zu erwirken. Gegen diese steht nach § 19 Abs. 1 lit. a VRG dann wiederum der ordentliche Rechtsmittelweg offen, falls er
ein schutzwürdiges Interesse an der Erfüllung der betreffenden Nebenbestimmung
dartun kann (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 22 ff.).
Ein solches Interesse ist im vorliegenden Fall offensichtlich zu bejahen.
Selbst wenn der Baugesuchsteller den Nachweis einer ausreichenden Pachtfläche
vor der Baufreigabe erbringen könnte, müsste den Beschwerdeführenden II
Gelegenheit gegeben werden, dies auf dem Rekursweg zu bestreiten.
5.7.4
Nach dem Gesagten hat der Baugesuchsteller den Nachweis nicht geleistet,
über Pachtverträge zu verfügen, welche die Produktion der erforderlichen
Futtermittel dauerhaft gewährleisten. Mithin ist die Bodenabhängigkeit des
vorgesehenen Stalls nicht ausgewiesen, weshalb sich das Projekt als zonenwidrig
erweist. Weil überdies die – vom privaten Beschwerdegegner auch nicht
behaupteten Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung aufgrund von positiver
oder negativer Standortgebundenheit im Sinn von Art. 24 lit. a RPG
fehlen, sind die Gesamtverfügung der Baudirektion vom 24. Juni 2019 sowie
die Baubewilligung vom 9. Juli 2019 in Gutheissung der Beschwerden
aufzuheben.
5.8 Im
Hinblick auf ein allfälliges neues Baugesuch ist die (Grundsatz-)Frage zu
beantworten, ob auf dem Land, das dem Landwirt als Eigentümer oder Pächter zur
Verfügung steht, nur das Trockenfutter oder auch das Kraftfutter produziert
werden muss. Mit anderen Worten stellt sich die Frage, was für ein Anteil des
benötigten Futters zugekauft werden darf, damit noch von einer bodenabhängigen
Produktion gesprochen werden kann. Dabei verlangt die Praxis keine vollständige
Bodenabhängigkeit der Bewirtschaftung, wäre dies doch unrealistisch, weil immer
gewisse Produkte zugekauft werden müssen. Zonenkonformität der Bauten und
Anlagen wird darum auch angenommen, wenn die Produktion "im
Wesentlichen" oder "überwiegend" bodenabhängig ist. Es ist eine
gesamthafte Betrachtung anhand des langfristigen Betriebskonzepts anzustellen (Alexander
Ruch/Rudolf Muggli in: Heinz Aemisegger/Pierre Moor/Alexander Ruch/Pierre
Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und
Verfahren, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 22 N. 92).
5.8.1
Laut Angaben im Betriebskonzept vom 8. Mai 2019 soll die damalige
Tierhaltung von rund 44 GVE im Zug des Stallneubaus auf 108 GVE erweitert
werden (vorne E. 3.3). Auf diese Angaben des Baugesuchstellers haben die
Vorinstanzen zu Recht abgestellt. Entgegen den Rügen der Beschwerdeführenden
darf diesem nicht unterstellt werden, tatsächlich eine grössere Anzahl Kühe
halten zu wollen, wodurch sich der Futterbedarf entsprechend erhöhen würde.
Dies gilt auch dann, wenn nach den massgebenden Bestimmungen des Tierschutzes
noch Reserven bestünden und Wirtschaftlichkeitsüberlegungen eine Aufstockung
nahelegen sollten. Grundsätzlich darf die Baubehörde auf die Angaben im
Baugesuch abstellen. Weil die Baubewilligung sich auf diese bezieht, würde sich
der Gesuchsteller widerrechtlich verhalten und hätte er straf- wie
verwaltungsrechtliche Sanktionen nach §§ 340 f. PBG zu gewärtigen,
wenn er den der Bewilligung zugrundeliegenden Sachverhalt eigenmächtig
verändern würde.
Bei der im Betriebskonzept
aufgeführten mutmasslichen Milchleistung pro Kuh und Jahr von 9'000 kg
handelt es sich um eine Schätzung. Diese sei deswegen eher tief angesetzt, weil
sich die Kühe bei der Umstellung vom alten auf den neuen Stall an die neue
Umgebung erst gewöhnen müssten; zudem sei der Tierbestand in einem
Landwirtschaftsbetrieb "sehr dynamisch". Demgegenüber erachtet das
Amt für Landschaft und Natur (ALN) die bisherige Milchleistung von 9'717 kg
als plausibler, welche Auffassung auch vom Baurekursgericht geteilt wird.
Obschon den Beschwerdeführenden beizupflichten ist, dass die Fortschritte in
der Milchkuhhaltung und Rentabilitätsüberlegungen für einen höheren Ertrag
sprechen, erscheint die Annahme der sachkundigen Amtsstelle nicht als
rechtsverletzend.
5.8.2
Hinsichtlich des Futterbedarfs erwog das Baurekursgericht, dass die
Bodenabhängigkeit einer Nutztierhaltung danach zu beurteilen sei, ob das von
den Tieren benötigte Futter tatsächlich zum überwiegenden Teil auf dem Betrieb
selbst erzeugt werde. Dazu müsse aufgrund der konkreten Verhältnisse ermittelt
werden, welcher Landanteil als Futterbasis diene und wie viele Tiere nach
Massgabe des Betriebskonzepts damit ernährt werden könnten. Die im
Betriebskonzept ausgwiesenen Landflächen seien insgesamt als guter bis sehr
guter Boden zu würdigen. Gemäss der "Suisse-Bilanz", die sich auch
für die Beurteilung der Bodenabhängigkeit eigne, lasse sich der geschätzte
Ertrag von 125 dt/ha für das intensiv genutzte Weideland ebenso wenig
beanstanden wie der für den Silomais eingesetzte Ertrag von 185 dt/ha. Unter
diesen Umständen dürfe bei einem dem Betriebskonzept entsprechenden Futteranbau
ohne Weiteres eine bodenabhängige Tierhaltung angenommen werden.
5.8.3
Die Beschwerdeführenden II beanstanden als "Hauptfehler 1",
dass die Vorinstanzen die bodenabhängige Produktion allein aufgrund des
Trockenfutters berechnet hätten. Daneben benötigten Milchkühe aber noch grosse
Mengen von Kraftfutter. Unter Annahme einer Milchmenge von 9'717 kg pro
Kuh und Jahr wären dies 136 t Kraftfutter jährlich, im Fall einer
realistischeren Milchmenge von 12'000 kg gar 227 t jährlich. Deren
Produktion würde weitere 18,1 ha für 136 t Kraftfutter bzw. 30,3 ha
für 227 t Kraftfutter erfordern. Selbst wenn der zusätzliche Landbedarf
nur auf 18,1 ha veranschlagt werde, könne nicht mehr von einer
bodenabhängigen Tierhaltung gesprochen werden.
Der private Beschwerdegegner erachtet es üblich und
zulässig, dass Landwirtschaftsbetriebe das erforderliche Kraftfutter
überwiegend oder sogar vollumfänglich von Dritten bezögen. Es gebe keine
Vorschrift, welche die Produktion auf dem eigenen Betrieb verlange. Der
Standard-Kraftfutter-Bedarf gemäss "Suisse-Bilanz" stelle einen
Durchschnittswert dar. Je nach Qualität des Grund- und Kraftfutters genügten
auch geringere Mengen von Letzterem, um die gewünschte Milchleistung zu
erzielen. Der gemäss Betriebskonzept erwartete Ertrag sei realistisch und die
Rügen betreffend zusätzlichen Landbedarf für die Kraftfutterproduktion liessen
sich nicht nachvollziehen. Die Kühe würden hauptsächlich mit dem auf dem
Betrieb produzierten Grundfutter versorgt; das Kraftfutter diene nur als
Ergänzung. Das für dessen Herstellung erforderliche Land müsse sich der
Baugesuchsteller nicht anrechnen lassen. Die Bodenabhängigkeit des Betriebs sei
daher ausgewiesen.
5.8.4
Mit Bezug auf die Trockensubstanz ist mit den Vorinstanzen anzunehmen, dass
diese auf der im Betriebskonzept aufgezeichneten Fläche von rund 50 ha für
108 GVE mutmasslich jedenfalls in weit überwiegendem Umfang produziert werden
kann und insoweit die Bodenabhängigkeit gegeben ist. Der private
Beschwerdegegner räumt ein, dass die angestrebte Milchleistung zusätzlich den
Einsatz von Kraftfutter erfordert. Über die erforderliche Menge äussert sich
das Baurekursgericht nicht; es zitiert lediglich die Vernehmlassung des ALN,
wonach der Bedarf an Kraftfutter vergleichsweise gering ist.
Entgegen der Auffassung des Baugesuchstellers ist der
Bedarf an Kraftfutter bei der Beurteilung der ausreichenden
Futtermittelproduktion mitzuberücksichtigen (BGE 133 II 370 E. 4.4). Denn
wie gesagt handelt es sich beim Kraftfutter neben dem Trockenfutter um eine
unentbehrliche und wesentliche Komponente. Auch leuchtet es ein, dass der
Einsatz von Kraftfutter die Höhe des Milchertrags wesentlich beeinflusst.
Dementsprechend setzt die Bodenabhängigkeit eines Betriebs voraus, dass nicht
nur das Trocken-, sondern auch das Kraftfutter weit überwiegend aus eigener
Produktion stammt und nicht zugekauft wird (vgl. Bundesamt für Raumentwicklung
[ARE], Neues Raumplanungsrecht, Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung und
Empfehlungen für den Vollzug, Deckungsbeitrags- und Trockensubstanzkriterium
nach Artikel 36 RPV, Kap. IV, S. 10). Ob diese Voraussetzung im
vorliegenden Fall erfüllt ist, lässt sich nicht mit Sicherheit verneinen,
erscheint aufgrund der Akten im Sinn einer Gesamtbetrachtung, insbesondere vor
dem Hintergrund, dass der private Beschwerdegegner nicht nachwies, überhaupt
über entsprechendes Pachtland zu verfügen (vorn E. 5.7.2. ff.), jedenfalls
als sehr zweifelhaft. Die gegenteilige Auffassung des Baugesuchstellers, wonach
der Zukauf von Kraftfutter auszublenden sei, würde das Art. 16a RPG
zugrunde liegende Kriterium der Bodenabhängigkeit weitgehend aushöhlen und
einer industriellen Milchproduktion die Tür öffnen.
5.9 Weil dem
Stallneubau nach dem Gesagten die Grundvoraussetzung der Bodenabhängigkeit
fehlt, erübrigt sich die Auseinandersetzung mit der vom Baurekursgericht
aufgrund von Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV geprüften und bejahten
Frage, ob für das Projekt kein besserer Standort in Betracht falle (bezüglich
der Einordnung vgl. hinten E. 8.1)
5.10 Schliesslich
bleibt festzuhalten, dass hier kein Anwendungsfall einer inneren Aufstockung
vorliegt. Eine solche ist nach der bundesgerichtlichen Praxis gegeben, wenn
einem überwiegend bodenabhängig produzierenden Betrieb ein Zweig angegliedert
wird, in dem landwirtschaftliche Produkte oder solche des produzierenden
Gartenbaus bodenunabhängig gewonnen werden (BGE 133 II 370 E. 4.2; Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz,
S. 1474). Schliesslich beruft sich der Gesuchsteller zu Recht nicht
darauf, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach dem
Grundtatbestand von Art. 24 RPG oder eines der in Art. 24a–24e RPG
normierten Tatbestände erfüllt seien.
6.
6.1 Der Abstand
zwischen der östlichen Fassade des projektierten Stalls und der Grenze der
weiter östlich angrenzenden Kernzone III P beträgt rund 64 m. Wie schon im
ersten Rechtsgang rügen die Beschwerdeführenden, dass die Anlage übermässige
Geruchsemissionen, insbesondere durch Ammoniak- bzw. NH3-Emissionen
erzeuge.
6.2
6.2.1
Kraft Art. 11 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober
1983 (Umweltschutzgesetz; USG) werden Luftverunreinigungen, Lärm,
Erschütterungen und Strahlen durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt
(Emissionsbegrenzungen; Abs. 1). Unabhängig von der bestehenden
Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen,
als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Abs. 2).
Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten
ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden
Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Abs. 3). Zur Begrenzung der
Umweltbelastung statuiert Art. 12 USG Emissionsbegrenzungen und setzt Art. 13
USG Immissionsgrenzwerte (im Folgenden IGW) fest. Als übermässig gelten
Immissionen nach Art. 14 USG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 5 der
Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV), die einen oder
mehrere IGW nach Anhang 7 der Verordnung überschreiten. Bestehen für einen
Schadstoff keine IGW, so gelten Immissionen als übermässig, wenn sie Menschen,
Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften oder ihre Lebensräume gefährden (a.),
aufgrund einer Erhebung feststeht, dass sie einen wesentlichen Teil der
Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören (b.), sie Bauwerke
beschädigen (c.) oder die Fruchtbarkeit des Bodens, die Vegetation und die
Gewässer beeinträchtigen (d.).
Bei
der Errichtung von neuen Anlagen für die Tierhaltung müssen nach Anhang 2 Ziffer 512
LRV die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen
Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Als solche Regeln gelten
insbesondere die Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für
Betriebswirtschaft und Landtechnik (FAT, neu bezeichnet als Forschungsanstalt
Agroscope Reckenholz-Tänikon ART). Somit definieren die
Luftreinhalte-Verordnung und der FAT-Bericht Nr. 476 "Mindestabstände
von Tierhaltungsanlagen" von 1995 (im Folgenden FAT-Bericht) den Abstand
der Baute zu Bauzonen oder Nachbarliegenschaften im Sinn der vorsorglichen
Emissionsbegrenzung nach Art. 3 LRV.
6.2.2
Der Mindestabstand wird gemäss FAT-Bericht, Ziffer 2.1, in einem
dreistufigen Verfahren berechnet: Zunächst wird – nach Massgabe einer Formel,
die weitergehende Unterscheidungen trifft – die Geruchsbelastung nach Tierart
quantifiziert (Tabelle 1). Nach Massgabe des so ermittelten Werts erfolgt
in einem zweiten Schritt die Berechnung eines Normabstands. Daraufhin wird dieser
durch Berücksichtigung des Haltungssystems, der Lüftung und des Standorts
korrigiert (Tabelle 2) und auf diese Weise der Mindestabstand ermittelt
(Formel 4). Besteht die Tierhaltungsanlage aus mehreren bestehenden
und/oder neuen Ställen, so ist die Tabelle mit den Gebäudeabständen (Abstände
der Stallmittelpunkte) zu ergänzen.
Gegenüber
reinen Wohnzonen ist der formelmässig ermittelte Mindestabstand einzuhalten.
Lässt die Bau- und Zonenordnung – wie hier (Art. 6 BZO) – mässig störende
Betriebe zu, ist ein höheres Mass an Geruchsimmissionen zumutbar. Gegenüber
diesen Gebieten kann der Mindestabstand um 30 % herabgesetzt werden; somit
sind 70 % des Mindestabstands einzuhalten. Im umbauten Raum, das heisst
bei weniger als 50 m Abstand zwischen der Tierhaltungsanlage und dem
nächstgelegenen Gebäude, ist der Abstand nicht vom Stallmittelpunkt, sondern
von dem den benachbarten Wohnbauten nächstgelegenen Emissionspunkt aus zu
messen. Dies sind die Aussenmasse des Stallgebäudes und des befestigten
Auslaufs (FAT-Bericht, Ziffern 2.2 und 2.3; Arbeitsblatt, S. 4).
6.3 Das
Baurekursgericht erwog, dass bis zur Verabschiedung einer verbindlichen
Vollzugshilfe zu den laut Art. 3 Abs. 2 lit. a LRV für
Tierhaltungsanlagen massgebenden Anforderungen gemäss Anhang 2 Ziff. 512
LRV nach wie vor auf den FAT-Bericht von 1995 abzustellen sei. Bei der
Berechnung des Mindestabstands gegenüber den höherliegenden Grundstücken der
Beschwerdeführenden habe die Baudirektion aufgrund der Lage des Projekts in
einem Talkessel auf einen Korrekturfaktor verzichten dürfen. Immerhin sei der
Hanglage insoweit Rechnung getragen worden, als mit Bezug auf die
tieferliegenden Grundstücke der Korrekturfaktor 1,2 angewandt worden sei.
Dieses Vorgehen habe im Ermessen der Bewilligungsinstanz gelegen, zumal
aufwärtsfliessende Hangwinde nicht zum Phänomen eines Kaltluftsees führten,
sondern sich die Luft grossflächig verteile. Ein weitergehender Einbezug der
Windrichtungen sei bei den Berechnungen der Mindestabstände gemäss FAT-Bericht
nicht vorgesehen. Die privaten Messungen einzelner Beschwerdeführenden hätten
nicht nahegelegt, eine Sonderbeurteilung mit fachlicher Standortanalyse
und/oder Windmessungen von Wetterstationen der Schweizerischen Meteorologischen
Anstalt durchzuführen, die zu einer Herabsetzung des Mindestabstands führen
könnten. Ein Ausnahmegrund für die zusätzliche Berücksichtigung eines im
FAT-Bericht nicht aufgeführten Korrekturfaktors sei nicht ersichtlich.
Schliesslich habe die Baudirektion deswegen auf den minimalen
Sicherheitszuschlag von 30 % gegenüber Wohnzonen verzichten dürfen, weil
in der Kernzone P auch mässig störende Gewerbebetriebe zulässig seien.
Denn der FAT-Bericht halte in Ziff. 2.3 fest, dass in solchen Zonen den
Bewohnern ein höheres Mass an Geruchsimmissionen zugemutet und auf den
Sicherheitszuschlag "in der Regel" verzichtet werden dürfe. Daran
ändere auch der Umstand nichts, dass im Weiler P zurzeit keine Gewerbebetriebe
vorzufinden seien. Anlässlich der Ausscheidung der Kernzone P habe nämlich die
Erhaltung des gewachsenen Dorfkerns mit der Erhaltung einer gemischten Nutzung
im Vordergrund gestanden, weshalb diese Möglichkeit erhalten bleiben müsse.
6.4 Die
Beschwerdeführenden halten dem Rekursentscheid entgegen, dass die
Geruchsbelastung zu Unrecht nicht als übermässig gewürdigt worden sei. Der von
den Vorinstanzen berechnete Mindestabstand von 64,2 m (= 70 % von
91,7 m) missachte mehrere Umstände. So sei dieser Abstand ab der offenen
Nordostfassade des Stalls und nicht ab dem Stallmittelpunkt zu messen. Im
Weiteren müsse der Geländeform mit einem Korrekturfaktor von 1,2 (statt 1,0)
Rechnung getragen werden und erfordere die starke Westwindlage eine
Sonderbeurteilung. Schliesslich rechtfertige sich der Einschlag auf 70 %
aufgrund der anstossenden Kernzone P nicht. Weil sich dort kein einziger
Gewerbe- oder Landwirtschaftsbetrieb befinde und mit der Ansiedlung eines
solchen nicht zu rechnen sei, dränge sich die Gleichsetzung mit einer Wohnzone
auf und dürfe der Mindestabstand daher nicht herabgesetzt werden.
Demgegenüber schliesst sich der private Beschwerdegegner
der Argumentation des Baurekursgerichts an. Weil es sich beim vorgesehenen
Standort nicht um einen Talkessel, sondern nur um ein sanft abfallendes Gelände
handle und überdies die Wohnhäuser der Beschwerdeführenden bergseitig stünden,
rechtfertige sich ein Korrekturfaktor nicht. Dass aufgrund einer
vorherrschenden Westwindlage eine Sonderbeurteilung angezeigt sei, treffe nicht
zu. Anlässlich der Revision der Bau- und Zonenordnung im Jahr 2017 habe die
Gemeinde K die Kernzone P beibehalten, womit die Ansiedlung von mässig
störendem Gewerbe möglich bleibe. Mit dem Abzug von 30 % bei der Bemessung
der Mindestabstände gegenüber gemischten Zonen werde ein angemessener
Interessenausgleich zwischen den verschiedenen Nutzweisen geschaffen.
6.5
6.5.1
Im Entscheid VB.2015.00408 vom 21. April 2016, der lufthygienische
Massnahmen im Zusammenhang mit Geruchsimmissionen eines Laufhofs für Milchkühe
zum Gegenstand hatte, kam das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass auf den
FAT-Bericht von 1995 abzustellen sei und nicht auf eine Revisionsvorlage aus
dem Jahr 2005, die nicht in Kraft getreten sei (E. 5.3). Das Bundesgericht
bestätigte diese Auffassung (BGr, 6. Juni 2017, 1C_260/2016, E. 2.2).
In einem neueren Entscheid vom 8. Juli 2019 (1C_289/2018, E. 3.2)
merkte es jedoch unter Hinweis auf BGE 133 II 370 E. 6.2 an, dass der
FAT-Bericht nicht mehr für alle Stallsysteme eine störungsgerechte Beurteilung
erlaube. Tatsächlich haben sich die tatsächlichen wie die rechtlichen
Verhältnisse seit dem Erlass der FAT-Richtlinien im Jahr 1995 wesentlich
verändert. Aus betrieblichen und ökonomischen Gründen ist ein Trend zu
grösseren Stallbauten auszumachen. Im Zug des fortschreitenden
Baulandverbrauchs und der anwachsenden Umweltbelastung hat insbesondere auch
der Kanton Zürich die Bemühungen um die Verbesserung der Luftqualität
verstärkt. So wurde der vom Regierungsrat am 9. Dezember 2009 beschlossene
Massnahmenplan Luftreinhaltung (LS.713.11) im Jahr 2016 revidiert (www.zh.ch).
Danach sollen die zu knapp 90 % von der Landwirtschaft erzeugten Ammoniak-
bzw. NH3-Emissionen von rund 4'016 t im Jahr 2013 auf 2'396 t
im Jahr 2020 gesenkt werden (S. 8). Aus diesen Gründen erscheint es
sachgerecht, die Empfehlungen aus dem FAT-Bericht 1995 zum Schutz der Nachbarn
restriktiv zu handhaben.
6.5.2
Laut Ziff. 2.2 des FAT-Berichts 1995 sind die Mindestabstände vom
Emissionspunkt der Stallgebäude zu messen. Als solcher hat im vorliegenden Fall
der Stallmittelpunkt, d. h.
der Schnittpunkt der Grundflächendiagonalen zu gelten. Wie die Beschwerdeführenden II
zu Recht einwenden, mag diese Regelung für Ställe mit geschlossenen Fassaden
sachgerecht sein. Weil der projektierte Bau auf seiner – den
Beschwerdeführenden zugewandten – Nordostseite eine offene Fassade aufweist,
erscheint es jedoch als sachgerecht, den Mindestabstand von diesem äussersten
emittierenden Punkt zu messen (so auch die im Auftrag der Bundesämter für
Landwirtschaft und Umwelt erstellte Studie "Grundlagen zu Geruch und
dessen Ausbreitung für die Bestimmung von Abständen bei Tierhaltungsanlagen"
von Agroscope Science Nr. 59, 2018, S. 23 ff.). Dies hat zur
Folge, dass der seitens der Baudirektion berechnete und vom Baurekursgericht bestätigte
Mindestabstand von 64,2 m gegenüber dem Hausgrundstück Kat.-Nr. 08
des Beschwerdeführers 2 an der P-Strasse 09 um rund 2 m unterschritten
ist. Gegenüber der nordwestlichen Ecke der Zonengrenze P beträgt der Abstand
gar nur 5 m.
6.5.3
Ob die von den Beschwerdeführenden II behauptete ausgeprägte
Westwindlage eine Sonderbeurteilung erfordert hätte, die allenfalls den höheren
Korrekturfaktor 1,2 nahegelegt hätte, kann ebenso ungeprüft bleiben wie
der nach dem FAT-Bericht massgebende Korrekturfaktor. Auch wenn der vom
Baurekursgericht bestätigte Verzicht auf eine solche Korrektur dem privaten
Beschwerdegegner entgegenkommt, erscheint dies nicht gerade als
rechtsverletzend.
6.5.4
Hingegen erscheint die Reduktion des nach den Formeln 1–4 in Ziffer 2
des FAT-Berichts berechneten Mindestabstands auf 70 % für Zonen, in denen
neben der Wohnnutzung auch mässig störende Gewerbebetriebe zugelassen sind (Ziffer 2.3),
im vorliegenden Fall als nicht gerechtfertigt. Selbst wenn die Gemeinde K mit
der Festlegung der Kernzone P ausdrücklich eine gemischte Nutzweise angestrebt
haben sollte, steht fest, dass diese Aussenwacht heute einzig der Wohnnutzung
dient. Zwar ist die Ansiedlung eines zonenkonformen Gewerbebetriebs denkbar,
wie die Beschwerdeführenden allerdings schlüssig einwenden, aufgrund der Lage
und der Bodenpreise jedoch wenig wahrscheinlich. Wie Ziffer 2.3 des
FAT-Berichts festhält, rechtfertigt sich ein Verzicht auf den
Sicherheitszuschlag von 30 % gegenüber gemischten Zonen nur "in der
Regel". Vorliegend trifft dies aufgrund der tatsächlichen Besiedlungsweise
indessen nicht zu.
6.5.5
Nach dem Gesagten kommt der projektierte Stall aufgrund der sachwidrigen
Messweise des erforderlichen Mindestabstands ab dem Stallmittelpunkt und der
ungerechtfertigten Herabsetzung des Regelmasses um 30 % deutlich zu nahe
an die Wohnhäuser des Weilers P zu liegen. Daher verletzt das Bauvorhaben
überdies Art. 14 lit. b USG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 5
lit. b LRV. Weil sich dieser Mangel offensichtlich nicht durch eine
Nebenbestimmung gemäss § 321 Abs. 1 PBG heilen lässt, ist die
Baubewilligung auch aus diesem Grund zu verweigern.
7.
7.1 In einer
Entfernung von rund 75 m nördlich des projektierten Stalls befindet sich
eine ca. 1,2 ha grosse Waldparzelle Kat.-Nr. 10 der
Beschwerdeführer 2 und 3. Rund 50 m östlich des Stalls liegt das gut
0,7 ha umfassende Waldgrundstück Kat.-Nr. 11 des
Beschwerdeführers 3. Es fragt sich daher, ob die Milchkuhhaltung zu
übermässigen Einwirkungen auf die Wälder führe.
7.2 Nach dem
in E. 6.2.1 Gesagten gelten Immissionen nach Art. 2 Abs. 5 LRV
dann als übermässig, wenn sie einen oder mehrere IGW nach Anhang 7 der
Verordnung überschreiten. Weil dieser für Ammoniak und Ammoniakverbindungen
keine Grenzwerte festlegt, ist nach dieser Bestimmung eine Beurteilung im
Einzelfall vorzunehmen. Wie das Bundesgericht im vorne in E. 6.5.1
erwähnten Entscheid 1C_260/2016 vom 6. Juni 2017, E. 5.3, erwogen hat,
sind im Rahmen des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende
Luftverunreinigung vom 13. November 1979 (SR 0.814.32) und ihrer
Protokolle von der United Nations Economic Commission for Europe [UN/ECE]
kritische Eintragsraten (Critical Loads) für Stickstoff und kritische
Konzentrationen (Critical Levels) für Ammoniak festgelegt worden, bei deren
Überschreitung mit Schäden an empfindlichen Rezeptoren gerechnet werden muss. Diese
Belastungsgrenzen werden praxisgemäss zur Beurteilung herangezogen, ob
Ammoniak- und andere Stickstoffimmissionen übermässig sind (vgl. BAFU/BLW,
Vollzugshilfe Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft, Mai 2012,
Anhang B2-5 S. 109 f.). Gemäss § 17a der (zürcherischen)
Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung vom 9. Dezember 2009/13. Januar
2016 bestehen Grenzwerte für neue Tierhaltungsanlagen für Schweine und
Geflügel; danach dürfen die Ammoniakemissionen aus geschlossenen Ställen mit
kontrollierter Lüftung 650 kg/Jahr nicht überschreiten.
7.3 Das
Baurekursgericht hielt hierzu fest, dass der Verordnungsgeber deswegen darauf
verzichtet habe, die Norm auf Rinderställe auszudehnen, weil diese im
Unterschied zu Schweine- und Geflügelställen immer offen und meist ohne
kontrollierbare Zu- und Abluftregelung gebaut würden. Unter diesen Umständen
fehle es an einer rechtlichen Grundlage, Massnahmen zur Ammoniakreduktion zu
verlangen, auch wenn die mit dem Bauvorhaben einhergehenden Immissionen im
Bereich der anstossenden Wälder die Critical Loads möglicherweise überstiegen.
Allerdings fehlten Messungen durch die Bewilligungsinstanzen und sei ungeprüft
geblieben, ob das Bauvorhaben schon Massnahmen zur Senkung der betreffenden
Immissionen enthalte. Gemäss Betriebskonzept sollten nämlich ammoniakmindernde
Vorkehrungen wie die Überdachung des Jauchesilos oder die entsprechende
Ausgestaltung von Laufgängen mit Gefälle und Schieber zur regelmässigen
Abführung von Kot und Harn umgesetzt werden.
7.4 Die Beschwerdeführenden II
halten die Rüge aufrecht, dass übermässige Ammoniak-immissionen die Gesundheit
und den Bestand der Wälder gefährdeten. In beiden Waldparzellen komme es – wie
detailliert ausgeführt wird – zu einer deutlichen Überschreitung der Critical
Levels und Critical Loads. Das Baurekursgericht komme zum unrichtigen Schluss,
dass der Gesuchsteller nicht zu emissionssenkenden Massnahmen verpflichtet
werden könne. Vielmehr habe der Regierungsrat nur beschlossen, dass für
Rinderställe keine technischen Massnahmen zu treffen seien. Indessen gehe es
darum, dass der Stall zu nahe an die beiden Wälder zu stehen komme. Daher werde
deren Beeinträchtigung unmittelbar durch Art. 11 Abs. 3 USG und Art. 5
LRV untersagt. Im Übrigen stehe eine unzureichende Massnahmenplanung der
Anordnung von verschärften Emissionsbegrenzungen nicht im Weg.
Der private Beschwerdegegner bestreitet diese Ausführungen
der Gegenpartei und schliesst sich den Erwägungen der Vorinstanz an. Massgebend
seien insbesondere die Bestimmungen über den Waldabstand, die respektiert
würden. Zudem liege kein sensitives Ökosystem im Sinn eines Naturschutzgebiets
vor.
7.5
7.5.1
Das Bundesamt für Umwelt hat 2020 die Vollzugshilfe "Übermässigkeit
von Stickstoff-Einträgen und Ammoniak-Immissionen. Bewertung anhand von
Critical Loads und Critical Levels insbesondere im Hinblick auf einen
kantonalen Massnahmenplan Luftreinhaltung" publiziert (www.bafu.admin.ch).
Darin hält das Amt fest, dass zur Beurteilung der Übermässigkeit von
Luftverunreinigungen durch Stickstoff und Ammoniak mangels eines IGW in Anhang
7 LRV die international festgelegten Critical Loads und Critical Levels
herangezogen werden könnten (S. 8). Unter "Critical Loads"
(kritische Eintragsraten) sei "eine quantitative Schätzung der Exposition
gegenüber einem oder mehreren Schadstoffen (zu verstehen), unterhalb deren nach
dem heutigen Wissensstand keine signifikanten schädlichen Auswirkungen auf
bestimmte empfindliche Teile der Umwelt auftreten". Als "Critical
Levels" (kritische Konzentrationen) gälten "Schadstoffkonzentrationen
in der Atmosphäre, oberhalb deren nach dem heutigen Wissensstand unmittelbare
nachteilige Auswirkungen auf Rezeptoren wie Menschen, Pflanzen, Ökosysteme oder
Materialien auftreten können" (S. 9, auch zum Folgenden). Die
Critical Loads und Critical Levels seien den IGW gleichwertig und hätten den
Stellenwert von wirkungsorientierten Belastungsgrenzen für
Schadstoffdepositionen und -konzentrationen, bei deren Überschreitung mit
Schäden an empfindlichen Rezeptoren gerechnet werden müsse. Sie könnten nicht
nur zur Beurteilung der Übermässigkeit der Belastung mit Stickstoff, sondern
auch mit Ammoniak herangezogen werden. Die Critical Loads für
Stickstoffeinträge seien an vielen Orten in der Schweiz deutlich überschritten,
in geringerem Mass auch die Critical Levels für Ammoniak. Soweit vorsorgliche
Emissionsbegrenzungen nicht ausreichen sollten, diese Werte einzuhalten,
müssten kraft Art. 11 Abs. 3 USG verschärfte Emissionsbegrenzungen
angeordnet werden. Wenn diese von einer einzelnen Anlage ausgingen, müssten sie
nach Art. 5 LRV sowie Art. 9 Abs. 1 und 2 LRV soweit verschärft
werden, dass keine übermässigen Immissionen mehr aufträten.
7.5.2
Nach dem Gesagten haben die Vorinstanzen die Critical Loads und Critical
Levels mit Bezug auf die vom Bauvorhaben ausgehenden Ammoniakimmissionen zu
Unrecht ausser Acht gelassen. Dementsprechend sind sie der Frage nicht weiter
nachgegangen, ob die Überschreitung dieser Werte die genannten Waldparzellen
mutmasslich schädigen könnte, und haben sie dem Baugesuchsteller auch keine
entsprechenden Auflagen gemacht. Dieses Versäumnis fällt deswegen stark ins
Gewicht, als der vom AWEL erstellte Massnahmenplan Luftreinhaltung
(Teilrevision 2016; www.awel.zh.ch) festhält, dass die vorgesehenen Massnahmen
mit Bezug auf Ammoniak klar nicht genügen und die übermässigen Emissionen im
Zeitraum von 2016 bis 2020 schätzungsweise nur um 4,7 % vermindert werden
(S. 17). Im vorliegenden Fall hat der Untersuchungsmangel deswegen keine
Auswirkungen, weil der streitbetroffene Milchviehstall wie gesagt ohnehin nicht
bewilligungsfähig ist. In allfällig pendenten und künftigen
Bewilligungsverfahren für Stallbauten sind die entsprechenden Abklärungen mit
Bezug auf das erlaubte Mass von Ammoniakimmissionen jedoch vorzunehmen.
8.
8.1 Erweist
sich der Stallneubau nach dem Gesagten aus raumplanerischen wie
umweltrechtlichen Erwägungen als nicht bewilligungsfähig, so erübrigt sich eine
nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob dem Vorhaben eine rechtsgenügende
Einordnung zuerkannt werden könne. Anzumerken bleibt, dass das Baurekursgericht
wegen der Nachbarschaft zur Kernzone P aufgrund von § 50 PBG eine gute
Gestaltung im Sinn von § 238 Abs. 2 PBG verlangt hat (vgl. Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 824).
Indessen dürfen an landwirtschaftliche Zweckbauten keine übertriebenen
Anforderungen an das Erscheinungsbild als solches gestellt werden. Ebenso wenig
stört die Nachbarschaft von Stall und Silos in der Nachbarschaft des ländlich,
bezüglich der Bausubstanz jedoch unterschiedlich geprägten Weilers P nach dem
massgebenden Massstab eines Durchschnittsbetrachters.
8.2 Aus dem
gleichen Grund erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob die Baudirektion für
das Vorhaben zu Recht eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 41c der
Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 erteilt habe. Denn auch die
Vereinbarkeit des Vorhabens mit den bundesrechtlichen Anforderungen an den
Gewässerschutz hängt eng mit dem nach dem Gesagten für unzulässig befundenen
Standort zusammen.
9.
Abschliessend bleibt festzuhalten, dass das Stallprojekt
in erster Linie an der nicht nachgewiesenen Bodenabhängigkeit und der Nähe zum
Weiler P scheitert. Das Gericht erkennt durchaus, dass der private
Beschwerdegegner aus wirtschaftlichen Gründen den Betrieb vergrössern möchte,
um dessen längerfristigen Bestand sicherzustellen. Wie die bisherigen
Bemühungen des Landwirts und das vorliegende Rechtsmittelverfahren jedoch
aufgezeigt haben, erscheinen die ausgesprochen ungünstige Lage des
Hauptbetriebs in beengten räumlichen Verhältnissen in Q und das offenbar nicht
lösbare Problem, die erforderliche Nutzfläche zuzupachten, als schwer überwindbare
Hindernisse.
10.
10.1 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten zur
Hälfte dem unterliegenden Baugesuchsteller und zur Hälfte der Baudirektion
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Diesen sind ferner die den obsiegenden Beschwerdeführenden auferlegten
Rekurskosten zu überbinden.
10.2 Dem
privaten Beschwerdegegner muss eine Parteientschädigung von vornherein versagt
bleiben. Vielmehr ist dieser zu verpflichten, der Beschwerdeführerin 1 eine
Parteientschädigung von Fr. 4'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) sowie den
Beschwerdeführenden 2–6 eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren zu
bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerden werden gutgeheissen. Der Entscheid des Baurekursgerichts vom 29. Januar
2020 sowie der Beschluss des Gemeinderats K vom 9. Juli 2019 und die
Gesamtverfügung der Baudirektion vom 24. Juni 2019 werden aufgehoben.
2. Die Beschwerdegegner 2
und 3 werden verpflichtet, die Kosten des Rekursverfahrens je zur Hälfte zu
bezahlen.
3. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 475.-- Zustellkosten,
Fr. 5'475.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdegegnern 2 und 3 je zur Hälfte
auferlegt.
5. Der
Beschwerdegegner 3 wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin 1 eine
Parteientschädigung von Fr. 4'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) sowie den
Beschwerdeführenden 2–6 eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren zu
bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.
6. Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung an …