VB.2020.00143
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00143
28. April 2020Deutsch12 min
(URT.2020.21659)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00143
Urteil
der 4. Kammer
vom 28. April 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, ein
am 1985 geborener Staatsangehöriger der Türkei, heiratete am 28. Oktober
2009 in seiner Heimat die 1980 geborene Schweizerin C. Nachdem er am
31. März 2010 in die Schweiz eingereist war, erhielt er eine
Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Aargau, welche später bis zum
31. März 2012 verlängert wurde. Mit Strafbefehl vom 29. August 2011
belegte ihn die Staatsanwaltschaft D wegen mehrfacher Tätlichkeiten, einfacher
Körperverletzung, Beschimpfung, mehrfacher Drohung und mehrfacher Nötigung zulasten
seiner Ehefrau sowie wegen mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand,
mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
mit 180 Tagessätzen Geldstrafe (davon 140 Tagessätze bedingt) zu je
Fr. 120.- und Fr. 2'000.- Busse.
Nachdem die Ehegatten
während längerer Zeit getrennt gelebt hatten, meldete A sich per 31. März
2012 in E unter der gleichen Wohnadresse wie die Ehefrau an. In der Folge
erhielt er eine bis 30. März 2013 gültige Aufenthaltsbewilligung für den
Kanton Zug. Am 17. Mai 2013 zog A gemeinsam mit seiner Ehefrau in den
Kanton Zürich und ersuchte um Bewilligung des Kantonswechsels. Das
Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte ihm in der Folge eine später bis zum
30. März 2015 verlängerte Aufenthaltsbewilligung. C meldete sich per
25. August 2014 allein nach F ab. Mit Verfügung vom 30. Mai 2016 wies
das Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung der Aufenthalts- bzw. Erteilung
der Niederlassungsbewilligung ab und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz eine
Frist bis 30. Juli 2016. Die Sicherheitsdirektion schützte diese Verfügung
mit Entscheid vom 27. Januar 2017. Das Verwaltungsgericht wies mit
rechtskräftigem Urteil vom 23. August 2017, VB.2017.00454, die Beschwerde von
A ab. Es erkannte, dass ihm kein Anspruch auf Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die am 29. Juni 2016 geschiedene Ehe
mit C mehr zukam. Ebenso verneinte es einen Verbleiberechtsanspruch nach dem
Scheitern der Ehe.
B. A
heiratete am 26. April 2017 die schweizerisch-spanische Doppelbürgerin G,
geboren 1972. Am 2. Juni 2017 erteilte ihm das Migrationsamt Zürich
deshalb eine Aufenthaltsbewilligung, zuletzt gültig bis 25. April 2020. Am
1. Mai 2019 wurde der gemeinsame Haushalt des Ehepaars aufgehoben. Am
3. Dezember 2019 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung
und wies A aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Den hiergegen von A erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion
mit Entscheid vom 7. Februar 2020 ab und wies ihn an, die Schweiz bis
7.
Mai 2020 zu verlassen.
III.
Am 5. März 2020 beantragte A dem Verwaltungsgericht
mit Beschwerde, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben
und die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; eventualiter sei "das
Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen". Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 11. März 2020 auf eine Vernehmlassung.
Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen des
Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§ 41 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Die Erteilung bzw. der Widerruf von
Aufenthaltsbewilligungen richtet sich nach dem Ausländer- und
Integrationsgesetz, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von
der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen
(Art. 2 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Für Angehörige der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihre Familienangehörigen hat das
Ausländer- und Integrationsgesetz allerdings nur insoweit Geltung, als das
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits
und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Europäische Union [EU]) und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA,
SR 0.142.112.681]) keine abweichende Bestimmung oder das Ausländer- und
Integrationsgesetz eine für den betroffenen Ausländer bzw. die betroffene
Ausländerin vorteilhaftere Regelung enthält (Art. 2 Abs. 2 AIG).
3.
3.1
Die Ehegattin
des Beschwerdeführers besitzt offenbar neben der schweizerischen auch die
spanische Staatsbürgerschaft. In den Akten fehlen nähere Angaben hierzu. Wie es
sich damit verhält, kann – wie sich sogleich zeigen wird – indes offenbleiben.
Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung
mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten
von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der
eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine
Erwerbstätigkeit auszuüben. Besteht das gestützt auf Art. 3 Abs. 1
Anhang I FZA abgeleitete Aufenthaltsrecht des Familienangehörigen nur noch
formal und fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle Eheband
ausschliesslich (noch) dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu
umgehen, fällt der Anspruch auf abgeleiteten Aufenthalt dahin (BGE 144 II 1 E. 3.1). Die vom originär anwesenheitsberechtigten EU-Bürger abgeleitete
Bewilligung des Drittstaatsangehörigen kann in diesem Fall mangels Fortdauerns
der Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VEP in
Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen werden
(BGE 139 II 393 E. 2.1 mit Hinweisen).
3.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass nach wie vor der Wille zur Ehegemeinschaft
gegeben sei. Die Ehefrau meldete sich am 4. April 2019 per E-Mail beim
Migrationsamt und teilte diesem mit, dass sie sich scheiden lassen wolle. Der
Beschwerdeführer habe sie misshandelt. Am 6. Mai 2019 hielt sie fest, dass
ihr Ehewille am 8. Februar 2019 erloschen sei, der Beschwerdeführer seit
dem 1. Mai 2019 nicht mehr bei ihr wohne und mit der Wiederaufnahme der
ehelichen Gemeinschaft nicht zu rechnen sei. Der Beschwerdeführer gab am
28.
Juni 2019 an, dass er seit dem 1. Mai 2019 nicht mehr mit seiner
Ehefrau zusammenlebe. Eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft sei
möglich, dafür würden sie jedoch Zeit benötigen, damit die Ehegattin ihre
seelischen Probleme lösen könne.
Die Ehegatten leben nunmehr unbestritten seit bald einem Jahr
getrennt. Diese lange Trennungsdauer ist deshalb nicht mehr als vorübergehend
zu betrachten (BGr, 23. Mai 2016, 2C_1085/2015, E. 3). Es hätte
insofern am Beschwerdeführer gelegen, Umstände darzutun, die dafürsprechen,
dass er sich seiner Ehefrau wieder angenähert habe bzw. dass diese die eheliche
Gemeinschaft mit ihm weiterführen möchte. Dies hat er nicht getan; vielmehr
beschränkt er sich darauf zu behaupten, dass die Zukunft der Ehe zum jetzigen
Zeitpunkt noch offen sei und die Ehegatten sich in jüngster Zeit wieder annähern
würden. Belege hat er keine vorgelegt. Das genügt nicht, um vorliegend Zweifel
an einer spätestens am 1. Mai 2019 gescheiterten Ehe aufkommen zu lassen.
Damit ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf den aus der Ehe abgeleiteten
Aufenthalt dahingefallen. Weder gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA
in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA
noch auf Art. 42 AIG hat er ein Aufenthaltsrecht.
3.3
Der
nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt, richtet sich aber aufgrund
des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA grundsätzlich nach den
Bestimmungen, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern
gelten. Für die Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern besteht nach
Art. 50 AIG ein solcher Anspruch, wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz
mindestens drei Jahre gedauert hat und die Integrationskriterien nach
Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wenn wichtige persönliche
Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).
3.4
Wie der
Beschwerdeführer anerkennt, dauerte der eheliche Haushalt mit G weniger als
drei Jahre. Er räumt ein, dass ihm gestützt auf seine zweite Ehe nach
Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kein Aufenthaltsanspruch in der
Schweiz zukommt. Allerdings beruft er sich auf seine erste Ehe mit C. Diese Ehe
habe "bei genauerer Betrachtung des tatsächlichen Sachverhalts"
"die Voraussetzung der genügenden Dauer" erfüllt. Abgesehen davon,
dass die erste Ehe des Beschwerdeführers vorliegend nicht Streitgegenstand
bildet, hielt das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 23. August 2017
(VB.2017.00454) rechtskräftig fest, dass die Aufenthaltsbewilligung, über
welche der Beschwerdeführer gestützt auf seine Ehe mit C verfügte, zu Recht nicht
verlängert worden war. Dieser Entscheid könnte einzig durch Revision aufgehoben
werden (§ 86a VRG). Eine Revision käme jedoch nur dann infrage, wenn die gesuchstellende Person erhebliche Tatsachen oder
Beweismittel geltend macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren
oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich
unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 136 II 177 E. 2.1,
127.
I 133 E. 6 mit Hinweisen; Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], Vorbemerkungen
zu §§ 86a–86d N. 14 f.). Solches wird vorliegend weder geltend
gemacht noch sind Revisionsgründe ersichtlich. Von der beantragten
Dispositiv
Zeugenbefragung von C kann demnach abgesehen werden.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass mehrere
aufeinanderfolgende Ehegemeinschaften von kürzerer Dauer nicht
zusammenzurechnen sind (BGE 140 II 289 E. 3.3). Dem Beschwerdeführer
kommt deshalb mangels Erfüllens der Dreijahresfrist gestützt Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG kein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu. Ob er die
Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt, ist deshalb nicht zu
prüfen.
3.5 Wichtige
persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können
namentlich vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe
nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im
Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Als
wichtige persönliche Gründe fallen nur Umstände in Betracht, welche bei einem
Wegfall der Anwesenheitsberechtigung für die ausländische Person Konsequenzen
von erheblicher Intensität erwarten lassen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3).
Die Rückkehr in Lebensverhältnisse, welche im Herkunftsland allgemein üblich
sind, stellt für sich allein noch keinen wichtigen Grund dar. Das gilt auch
dann, wenn die ausländische Person in der Heimat auf eine im Vergleich zur
Schweiz weniger vorteilhafte Lebenssituation trifft (BGr, 14. März 2016,
2C_672/2015, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Allgemein gehaltene
Behauptungen oder Hinweise auf eine gefährdete Wiedereingliederung genügen
nicht; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der
konkreten Umstände glaubhaft erscheinen (BGr, 20. November 2018,
2C_241/2018, E. 4.2). Weiter muss sich der Härtefall nach Art. 50
Abs. 1 lit. b AIG auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt
beziehen.
3.6 Der
Beschwerdeführer macht vor Verwaltungsgericht erstmals geltend, dass er
aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Alevitentum in der Türkei nicht in Sicherheit
leben könne. Es trifft zwar zu, dass sich das Verhältnis zwischen Türken und
Aleviten in den letzten Jahren verschlechtert hat. Indessen ist nicht
ersichtlich, wie diese allgemeinen Umstände die persönliche Situation des
Beschwerdeführers in für die ausländerrechtliche Beurteilung massgebender Art
und Weise beeinträchtigen. Er legt in der Beschwerde nicht dar, inwiefern er in
seinen persönlichen Verhältnissen durch diese politische Verschärfung der Lage
weitergehend beeinträchtigt sein soll. Sodann stellt die bessere ökonomische
Situation in der Schweiz keinen wichtigen Grund dar, welcher seinen Aufenthalt
in der Schweiz notwendig macht. Dem Beschwerdeführer ist es zumutbar, sich in
seinem Heimatland wieder einzugliedern. Ein Anspruch auf Art. 50
lit. b AIG ist zu verneinen.
3.7 Aus dem
Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) steht einer Person ein Aufenthaltsrecht
zu, wenn sie "besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende
private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur aufweist"
(BGE 144 I 266 E. 3.4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
kann bei einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig
davon ausgegangen werden, "dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so
eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe
bedarf" (BGE 144 I 266 E. 3.9).
Der Beschwerdeführer hält sich zwar seit rund zehn Jahren
rechtmässig in der Schweiz auf. Eine besonders ausgeprägte Integration ist
allerdings nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, zumal der
Beschwerdeführer auch strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.
Dementsprechend fällt ein aus Art. 8 EMRK abgeleiteter
Anwesenheitsanspruch ausser Betracht.
3.8 Da der
Beschwerdeführer weder aus dem Völkerrecht noch aus dem Landesrecht einen
Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz ableiten kann, hatte die Vorinstanz die
Frage der (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Massgabe der allgemeinen
Zulassungsvoraussetzungen von Art. 18–29 AIG und damit nach
pflichtgemässem Ermessen nach Art. 96 AIG zu prüfen (VGr,
22. November 2017, VB.2017.00492, E. 4.1). In solche
Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter
Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von sachfremden
Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch, Kommentar
VRG, § 50 N. 25 f.).
Vorliegend bestehen keine Hinweise auf eine rechtsfehlerhafte
Ermessensausübung, und solches wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend
gemacht.
3.9 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig;
ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4
BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …