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Entscheid

VB.2020.00143

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00143

28. April 2020Deutsch12 min

(URT.2020.21659)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00143

Urteil

der 4. Kammer

vom 28. April 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, ein

am 1985 geborener Staatsangehöriger der Türkei, heiratete am 28. Oktober

2009 in seiner Heimat die 1980 geborene Schweizerin C. Nachdem er am

31. März 2010 in die Schweiz eingereist war, erhielt er eine

Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Aargau, welche später bis zum

31. März 2012 verlängert wurde. Mit Strafbefehl vom 29. August 2011

belegte ihn die Staatsanwaltschaft D wegen mehrfacher Tätlichkeiten, einfacher

Körperverletzung, Beschimpfung, mehrfacher Drohung und mehrfacher Nötigung zulasten

seiner Ehefrau sowie wegen mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand,

mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

mit 180 Tagessätzen Geldstrafe (davon 140 Tagessätze bedingt) zu je

Fr. 120.- und Fr. 2'000.- Busse.

Nachdem die Ehegatten

während längerer Zeit getrennt gelebt hatten, meldete A sich per 31. März

2012 in E unter der gleichen Wohnadresse wie die Ehefrau an. In der Folge

erhielt er eine bis 30. März 2013 gültige Aufenthaltsbewilligung für den

Kanton Zug. Am 17. Mai 2013 zog A gemeinsam mit seiner Ehefrau in den

Kanton Zürich und ersuchte um Bewilligung des Kantonswechsels. Das

Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte ihm in der Folge eine später bis zum

30. März 2015 verlängerte Aufenthaltsbewilligung. C meldete sich per

25. August 2014 allein nach F ab. Mit Verfügung vom 30. Mai 2016 wies

das Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung der Aufenthalts- bzw. Erteilung

der Niederlassungsbewilligung ab und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz eine

Frist bis 30. Juli 2016. Die Sicherheitsdirektion schützte diese Verfügung

mit Entscheid vom 27. Januar 2017. Das Verwaltungsgericht wies mit

rechtskräftigem Urteil vom 23. August 2017, VB.2017.00454, die Beschwerde von

A ab. Es erkannte, dass ihm kein Anspruch auf Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die am 29. Juni 2016 geschiedene Ehe

mit C mehr zukam. Ebenso verneinte es einen Verbleiberechtsanspruch nach dem

Scheitern der Ehe.

B. A

heiratete am 26. April 2017 die schweizerisch-spanische Doppelbürgerin G,

geboren 1972. Am 2. Juni 2017 erteilte ihm das Migrationsamt Zürich

deshalb eine Aufenthaltsbewilligung, zuletzt gültig bis 25. April 2020. Am

1. Mai 2019 wurde der gemeinsame Haushalt des Ehepaars aufgehoben. Am

3. Dezember 2019 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung

und wies A aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Den hiergegen von A erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion

mit Entscheid vom 7. Februar 2020 ab und wies ihn an, die Schweiz bis

7.

Mai 2020 zu verlassen.

III.

Am 5. März 2020 beantragte A dem Verwaltungsgericht

mit Beschwerde, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben

und die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; eventualiter sei "das

Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen". Die

Sicherheitsdirektion verzichtete am 11. März 2020 auf eine Vernehmlassung.

Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen des

Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§ 41 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

Die Erteilung bzw. der Widerruf von

Aufenthaltsbewilligungen richtet sich nach dem Ausländer- und

Integrationsgesetz, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von

der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen

(Art. 2 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Für Angehörige der

Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihre Familienangehörigen hat das

Ausländer- und Integrationsgesetz allerdings nur insoweit Geltung, als das

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits

und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Europäische Union [EU]) und ihren

Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA,

SR 0.142.112.681]) keine abweichende Bestimmung oder das Ausländer- und

Integrationsgesetz eine für den betroffenen Ausländer bzw. die betroffene

Ausländerin vorteilhaftere Regelung enthält (Art. 2 Abs. 2 AIG).

3.

3.1

Die Ehegattin

des Beschwerdeführers besitzt offenbar neben der schweizerischen auch die

spanische Staatsbürgerschaft. In den Akten fehlen nähere Angaben hierzu. Wie es

sich damit verhält, kann – wie sich sogleich zeigen wird – indes offenbleiben.

Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung

mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten

von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der

eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine

Erwerbstätigkeit auszuüben. Besteht das gestützt auf Art. 3 Abs. 1

Anhang I FZA abgeleitete Aufenthaltsrecht des Familienangehörigen nur noch

formal und fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle Eheband

ausschliesslich (noch) dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu

umgehen, fällt der Anspruch auf abgeleiteten Aufenthalt dahin (BGE 144 II 1 E. 3.1). Die vom originär anwesenheitsberechtigten EU-Bürger abgeleitete

Bewilligung des Drittstaatsangehörigen kann in diesem Fall mangels Fortdauerns

der Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VEP in

Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen werden

(BGE 139 II 393 E. 2.1 mit Hinweisen).

3.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, dass nach wie vor der Wille zur Ehegemeinschaft

gegeben sei. Die Ehefrau meldete sich am 4. April 2019 per E-Mail beim

Migrationsamt und teilte diesem mit, dass sie sich scheiden lassen wolle. Der

Beschwerdeführer habe sie misshandelt. Am 6. Mai 2019 hielt sie fest, dass

ihr Ehewille am 8. Februar 2019 erloschen sei, der Beschwerdeführer seit

dem 1. Mai 2019 nicht mehr bei ihr wohne und mit der Wiederaufnahme der

ehelichen Gemeinschaft nicht zu rechnen sei. Der Beschwerdeführer gab am

28.

Juni 2019 an, dass er seit dem 1. Mai 2019 nicht mehr mit seiner

Ehefrau zusammenlebe. Eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft sei

möglich, dafür würden sie jedoch Zeit benötigen, damit die Ehegattin ihre

seelischen Probleme lösen könne.

Die Ehegatten leben nunmehr unbestritten seit bald einem Jahr

getrennt. Diese lange Trennungsdauer ist deshalb nicht mehr als vorübergehend

zu betrachten (BGr, 23. Mai 2016, 2C_1085/2015, E. 3). Es hätte

insofern am Beschwerdeführer gelegen, Umstände darzutun, die dafürsprechen,

dass er sich seiner Ehefrau wieder angenähert habe bzw. dass diese die eheliche

Gemeinschaft mit ihm weiterführen möchte. Dies hat er nicht getan; vielmehr

beschränkt er sich darauf zu behaupten, dass die Zukunft der Ehe zum jetzigen

Zeitpunkt noch offen sei und die Ehegatten sich in jüngster Zeit wieder annähern

würden. Belege hat er keine vorgelegt. Das genügt nicht, um vorliegend Zweifel

an einer spätestens am 1. Mai 2019 gescheiterten Ehe aufkommen zu lassen.

Damit ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf den aus der Ehe abgeleiteten

Aufenthalt dahingefallen. Weder gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA

in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA

noch auf Art. 42 AIG hat er ein Aufenthaltsrecht.

3.3

Der

nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt, richtet sich aber aufgrund

des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA grundsätzlich nach den

Bestimmungen, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern

gelten. Für die Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern besteht nach

Art. 50 AIG ein solcher Anspruch, wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz

mindestens drei Jahre gedauert hat und die Integrationskriterien nach

Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wenn wichtige persönliche

Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).

3.4

Wie der

Beschwerdeführer anerkennt, dauerte der eheliche Haushalt mit G weniger als

drei Jahre. Er räumt ein, dass ihm gestützt auf seine zweite Ehe nach

Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kein Aufenthaltsanspruch in der

Schweiz zukommt. Allerdings beruft er sich auf seine erste Ehe mit C. Diese Ehe

habe "bei genauerer Betrachtung des tatsächlichen Sachverhalts"

"die Voraussetzung der genügenden Dauer" erfüllt. Abgesehen davon,

dass die erste Ehe des Beschwerdeführers vorliegend nicht Streitgegenstand

bildet, hielt das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 23. August 2017

(VB.2017.00454) rechtskräftig fest, dass die Aufenthaltsbewilligung, über

welche der Beschwerdeführer gestützt auf seine Ehe mit C verfügte, zu Recht nicht

verlängert worden war. Dieser Entscheid könnte einzig durch Revision aufgehoben

werden (§ 86a VRG). Eine Revision käme jedoch nur dann infrage, wenn die gesuchstellende Person erhebliche Tatsachen oder

Beweismittel geltend macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren

oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich

unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 136 II 177 E. 2.1,

127.

I 133 E. 6 mit Hinweisen; Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], Vorbemerkungen

zu §§ 86a–86d N. 14 f.). Solches wird vorliegend weder geltend

gemacht noch sind Revisionsgründe ersichtlich. Von der beantragten

Dispositiv

Zeugenbefragung von C kann demnach abgesehen werden.

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass mehrere

aufeinanderfolgende Ehegemeinschaften von kürzerer Dauer nicht

zusammenzurechnen sind (BGE 140 II 289 E. 3.3). Dem Beschwerdeführer

kommt deshalb mangels Erfüllens der Dreijahresfrist gestützt Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG kein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu. Ob er die

Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt, ist deshalb nicht zu

prüfen.

3.5 Wichtige

persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können

namentlich vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe

nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im

Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Als

wichtige persönliche Gründe fallen nur Umstände in Betracht, welche bei einem

Wegfall der Anwesenheitsberechtigung für die ausländische Person Konsequenzen

von erheblicher Intensität erwarten lassen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3).

Die Rückkehr in Lebensverhältnisse, welche im Herkunftsland allgemein üblich

sind, stellt für sich allein noch keinen wichtigen Grund dar. Das gilt auch

dann, wenn die ausländische Person in der Heimat auf eine im Vergleich zur

Schweiz weniger vorteilhafte Lebenssituation trifft (BGr, 14. März 2016,

2C_672/2015, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Allgemein gehaltene

Behauptungen oder Hinweise auf eine gefährdete Wiedereingliederung genügen

nicht; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der

konkreten Umstände glaubhaft erscheinen (BGr, 20. November 2018,

2C_241/2018, E. 4.2). Weiter muss sich der Härtefall nach Art. 50

Abs. 1 lit. b AIG auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt

beziehen.

3.6 Der

Beschwerdeführer macht vor Verwaltungsgericht erstmals geltend, dass er

aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Alevitentum in der Türkei nicht in Sicherheit

leben könne. Es trifft zwar zu, dass sich das Verhältnis zwischen Türken und

Aleviten in den letzten Jahren verschlechtert hat. Indessen ist nicht

ersichtlich, wie diese allgemeinen Umstände die persönliche Situation des

Beschwerdeführers in für die ausländerrechtliche Beurteilung massgebender Art

und Weise beeinträchtigen. Er legt in der Beschwerde nicht dar, inwiefern er in

seinen persönlichen Verhältnissen durch diese politische Verschärfung der Lage

weitergehend beeinträchtigt sein soll. Sodann stellt die bessere ökonomische

Situation in der Schweiz keinen wichtigen Grund dar, welcher seinen Aufenthalt

in der Schweiz notwendig macht. Dem Beschwerdeführer ist es zumutbar, sich in

seinem Heimatland wieder einzugliedern. Ein Anspruch auf Art. 50

lit. b AIG ist zu verneinen.

3.7 Aus dem

Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) steht einer Person ein Aufenthaltsrecht

zu, wenn sie "besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende

private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur aufweist"

(BGE 144 I 266 E. 3.4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

kann bei einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig

davon ausgegangen werden, "dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so

eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe

bedarf" (BGE 144 I 266 E. 3.9).

Der Beschwerdeführer hält sich zwar seit rund zehn Jahren

rechtmässig in der Schweiz auf. Eine besonders ausgeprägte Integration ist

allerdings nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, zumal der

Beschwerdeführer auch strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.

Dementsprechend fällt ein aus Art. 8 EMRK abgeleiteter

Anwesenheitsanspruch ausser Betracht.

3.8 Da der

Beschwerdeführer weder aus dem Völkerrecht noch aus dem Landesrecht einen

Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz ableiten kann, hatte die Vorinstanz die

Frage der (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Massgabe der allgemeinen

Zulassungsvoraussetzungen von Art. 18–29 AIG und damit nach

pflichtgemässem Ermessen nach Art. 96 AIG zu prüfen (VGr,

22. November 2017, VB.2017.00492, E. 4.1). In solche

Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter

Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von sachfremden

Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch, Kommentar

VRG, § 50 N. 25 f.).

Vorliegend bestehen keine Hinweise auf eine rechtsfehlerhafte

Ermessensausübung, und solches wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend

gemacht.

3.9 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig;

ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4

BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss

erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an …