VB.2020.00144
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00144
9. April 2020Deutsch15 min
(URT.2020.21622)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
Urteil
der 4. Kammer
vom 9. April 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
VB.2020.00144
1.
A,
2.
B,
beide vertreten
durch lic. iur. F,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
und
VB.2020.00145
3.
C,
4.
D,
5.
E,
die
Beschwerdeführerinnen 4 und 5
vertreten durch
die Beschwerdeführerin 3,
diese vertreten durch lic. iur. F,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung/vorsorgliche
Massnahme,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. C, eine
1979 geborene Staatsangehörige Sri Lankas, heiratete im Juni 2003 im Heimatland
den Landsmann G, welcher damals in der Schweiz aufenthaltsberechtigt war. Im
September 2003 reiste sie in die Schweiz ein, wo ihr zum Verbleib beim
Ehegatten eine – zuletzt bis 28. August 2012 verlängerte –
Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Aus der Ehe gingen vier Kinder, A
(geboren im Januar 2004), B (geboren im Oktober 2005) sowie D und E (beide im August
2007 geboren), hervor, welche wie die Mutter eine Aufenthaltsbewilligung für
den Kanton Zürich erhielten.
Ab Januar 2005 war die Familie in
erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen, weshalb das Migrationsamt des
Kantons Zürich G und C sowie A, B, D und E mit Verfügung vom 25. April
2016 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen verweigerte. Die
Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom
22. September 2017 ab; dieser Entscheid erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
Am 21. Dezember 2017 liessen G
und C sowie A, B, D und E das Migrationsamt ein erstes Mal vergeblich um
wiedererwägungsweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersuchen (VGr,
25. Juni 2018, VB.2018.00229 [nicht auf www.vgrzh.ch]). Ein weiteres
Gesuch wurde zwei Monate nach der rechtskräftigen Erledigung des in dieser
Sache geführten Rechtsmittelverfahrens eingereicht; gesuchstellende Personen
waren dieses Mal einzig C und ihre vier Kinder, da G die Familie kurz zuvor
verlassen hatte und untergetaucht war. Mit Verfügung vom 30. August 2018
trat das Migrationsamt auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Die hierauf
erhobenen Rechtsmittel wiesen die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom
26. September 2018 und das Verwaltungsgericht mit Urteil vom
19. Dezember 2018 (VB.2018.00708 [nicht auf www.vgrzh.ch]) ab.
B. Mit
Verfügung vom 28. Juni 2019 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM)
die von C sowie A, B, D und E Anfang 2019 eingereichten Gesuche um
Asylgewährung ab und stufte ihre Wegweisung nach Sri Lanka als zulässig und
zumutbar ein; der dagegen erhobenen Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht war
kein Erfolg beschieden, und die Genannten wurden aufgefordert, die Schweiz bis
am 5. Dezember 2019 zu verlassen.
Am 25. November 2019 liessen C
sowie A, B, D und E "gestützt auf Art. 14 Abs. 2 und 3 AsylG
[Asylgesetz vom 26. Juni 1998 {SR 142.31}] i.V. mit Art. 30 AIG
[Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005
{SR 142.20}]" erneut um Bewilligung des Aufenthalts ersuchen. Das
Migrationsamt nahm dieses Begehren als Wiedererwägungsgesuch entgegen und trat
darauf mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 nicht ein; es forderte C und A,
B, D sowie E zudem auf, die Schweiz unverzüglich zu verlassen, und hielt fest,
dass ein allfälliger Rekurs gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung
entfalte.
Erwägungen
II.
Dagegen liessen C und ihre beiden
Töchter D und E sowie A und B am 21. Januar 2020 mit zwei separaten
Eingaben bei der Sicherheitsdirektion rekurrieren und nebst der Aufhebung der
Verfügung des Migrationsamts vom 19. Dezember 2019 insbesondere die
Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragen. Auf das letztgenannte Gesuch
trat die Sicherheitsdirektion mit (gleichlautenden) prozessleitenden
Verfügungen vom 24. Januar 2020 nicht ein und wies ein – sinngemäss (mit)gestelltes
– um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab.
III.
Am 3. März 2020 liessen C und
ihre Töchter D und E als Geschäft VB.2020.00145 rubrizierte Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und "die aufschiebende Wirkung
wiederherzustellen"; in prozessualer Hinsicht ersuchten sie zudem um
Gewährung unentgeltlicher Prozessführung. Gleiches liessen A und B mit als
Geschäft VB.2020.00144 rubrizierter Beschwerde vom gleichen Tag beantragen.
Die Sicherheitsdirektion
verzichtete am 13. März 2020 in beiden Verfahren auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine
Beschwerdeantwort ein. Im Verfahren VB.2020.00144 hatte der Rechtsvertreter von
A am 10. März 2020 noch einen von diesem im Februar 2020 abgeschlossenen
Lehrvertrag nachgereicht.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für
Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen
betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Der hier angefochtene
Zwischenentscheid über die (Nicht-)Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
der beschwerdeführerischen Rekurse bzw. die Abweisung der – sinngemäss
gestellten – Gesuche um vorsorgliche Massnahmen ist wegen des langjährigen
hiesigen Aufenthalts der Beschwerdeführenden grundsätzlich geeignet, bei diesen
einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von (§ 41 Abs. 3 in
Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie) Art. 93 Abs. 1
lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zu bewirken, sodass sich dagegen Beschwerde führen lässt (vgl.
BGr, 3. Juni 2016, 2C_472/2016, E. 1; ferner BGr, 3. Oktober
2017, 2D_9/2017, E. 1.5 mit Hinweisen, wonach die Verpflichtung einer
ausländischen Person, die Schweiz zu verlassen und das Ergebnis des
ausländerrechtlichen Verfahrens im Ausland abzuwarten, nur dann einen nicht
wiedergutzumachenden rechtlichen Nachteil bilde, wenn in der Sache selber ein
Rechtsanspruch auf Anwesenheit bestehe bzw. ein solcher – wie hier gestützt auf
Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 142.20] –
zumindest vertretbar dargetan werde; zur selbständigen Anfechtbarkeit von
Zwischenentscheiden auch Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 44 ff. und 48).
Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden einzutreten.
2.
Nach § 71 VRG in Verbindung
mit Art. 125 lit. c der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember
2008.
(SR 272) kann das Gericht zur Vereinfachung des Verfahrens
selbständig eingereichte Rechtsvorkehren vereinigen. Eine Vereinigung ist
insbesondere dann angezeigt, wenn zwei oder mehrere Parteien mit gleichen oder
ähnlichen Begehren die gleiche Verfügung oder praktisch übereinstimmende
Verfügungen, die identische Rechtsfragen aufwerfen, anfechten (Martin
Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 50–60).
Solches ist hier der Fall, weshalb es sich rechtfertigt, die Verfahren
VB.2020.00144 und VB.2020.00145 zu vereinigen.
3.
Die Beschwerdeführenden hätten die
Schweiz nach rechtskräftiger Abweisung ihrer Asylgesuche (zuletzt) bis zum
5.
Dezember 2019 verlassen müssen. In dem kurz vor Ablauf dieser Frist
eingeleiteten ausländerrechtlichen Verfahren wurde ihnen sodann kein
prozedurales Aufenthaltsrecht eingeräumt und ihnen mit der Ausgangsverfügung
vom 19. Dezember 2019 auch keine neue Ausreisefrist angesetzt, sondern sie
wurden darin stattdessen infolge ihres illegalen Aufenthalts zum umgehenden
Verlassen der Schweiz aufgefordert. Die aufschiebende Wirkung ihrer Rekurse
nach § 25 Abs. 1 VRG vermochte den Beschwerdeführenden somit von
vornherein keine Anwesenheitsberechtigung während des Rekursverfahrens zu
verschaffen, weshalb die Vorinstanz auf die entsprechenden Gesuche zu Recht
nicht eintrat.
Zu prüfen bleibt, ob den
Beschwerdeführenden der prozedurale Aufenthalt während des Rekursverfahrens
hätte gestattet werden müssen.
4.
4.1
Nach
Art. 17 Abs. 1 AIG haben ausländische Personen, die für einen
vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und die nachträglich
eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, den
entsprechenden Entscheid im Ausland abzuwarten; dies gilt auch bzw. erst recht
für illegal Anwesende, die ihren Aufenthalt nachträglich durch ein
entsprechendes Bewilligungsgesuch zu legalisieren versuchen. Werden die
Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt, kann die zuständige kantonale
Behörde den Aufenthalt während des Verfahrens gestatten (Art. 17
Abs. 2 AIG), was nicht schon – allein – darum ausgeschlossen ist, weil
die ausländische Person illegal eingereist ist. Die zuständige kantonale
Behörde hat diesfalls im Rahmen ihres verfassungskonform (und damit auch in
verhältnismässiger Weise; vgl. Art. 96 AIG) zu handhabenden Ermessens den
Aufenthalt während des Verfahrens zu gestatten, wenn die Voraussetzungen eines
gesetzlichen, verfassungs- oder konventionsrechtlichen Anspruchs auf die
Bewilligung bei einer summarischen Würdigung der Erfolgsaussichten "mit
grosser Wahrscheinlichkeit" bzw. "offensichtlich" gegeben sind
(zum Ganzen BGr, 29. März 2016, 2C_199/2016, E. 2, und
12.
August 2014, 2C_581/2014, E. 2.1 [jeweils mit Hinweisen]).
Gemäss Art. 6 Abs. 1 der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) sind die Zulassungsvoraussetzungen
insbesondere dann offensichtlich erfüllt, wenn die eingereichten Unterlagen
einen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Anspruch auf die Erteilung einer
Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen, keine Widerrufsgründe
nach Art. 62 AIG vorliegen und die betroffene Person der
Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG nachkommt.
4.2
Die
Beschwerdeführenden stützten ihr Gesuch bzw. ihre Gesuche um
Aufenthaltsbewilligungen auf Art. 14 Abs. 2 AsylG zum asyl- und auf
Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zum ausländerrechtlichen Härtefall.
Keine dieser Bestimmungen vermittelt ihnen jedoch einen Aufenthaltsanspruch,
wird die Bewilligungserteilung darin doch jeweils ins (pflichtgemässe) Ermessen
des Beschwerdegegners gestellt (vgl. BGr, 24. Februar 2012, 2C_730/2011,
E. 4.2).
Nachdem sich die
Beschwerdeführenden alle seit über zehn Jahren hier aufhalten und zumindest die
Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie 4 und 5 in der Schweiz auch integriert
sind, können sie sich hingegen allenfalls auf das in Art. 8 Abs. 1
EMRK garantierte Recht auf Achtung des Privatlebens berufen und daraus einen
völkerrechtlichen Aufenthaltsanspruch ableiten (vgl. BGE 144 I 266
E. 3.9; ferner bezüglich der Kinder auch VGr, 27. Februar 2020,
VB.2019.00538, E. 4.1, und 8. Juli 2009, VB.2009.00167, E. 3.4).
Sie wurden allerdings bereits im Jahr 2017 – nach einer eingehenden
Verhältnismässigkeitsprüfung im Sinn von Art. 96 AIG bzw. Art. 8
Abs. 2 EMRK (so auch BVGr, 29. Oktober 2019, E-3905/2019,
E. 10.2.3) – rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen, und zwei seither
eingereichte Gesuche um (wiedererwägungsweise) Bewilligung des Aufenthalts wurden
trotz dem langjährigen hiesigen Aufenthalt der Beschwerdeführenden abgewiesen.
In solchen Fällen ist der
prozedurale Aufenthalt praxisgemäss nur mit Zurückhaltung zu gestatten (vgl.
den die Beschwerdeführenden betreffenden Bundesgerichtsentscheid vom
3.
Mai 2018, 2D_28/2018, auch zum Folgenden). Die Beschwerdeführenden
müssten mithin zunächst substanziiert dartun, dass sich die Rechtslage oder die
tatsächlichen Umstände – so etwa das ihrer Wegweisung zugrunde gelegte
(erhebliche) öffentliche Interesse oder dessen Gewichtung gegenüber ihren
privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz – seit dem früheren, erst im
September 2017 abgeschlossenen Verfahren wesentlich geändert hätten (vgl. zu
den Voraussetzungen für die materielle Behandlung eines Wiedererwägungsgesuchs BGr,
6.
Juni 2018, 2C_977/2017, E. 3 mit Hinweisen; ferner den die
Beschwerdeführenden betreffenden Entscheid VGr, 25. Juni 2018,
VB.2018.00229, E. 3.2 [nicht
auf www.vgrzh.ch]).
4.3
Die
Beschwerdeführenden bringen diesbezüglich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
sinngemäss vor, dass sich der Sachverhalt mit dem blossen Zeitablauf seit ihrer
rechtskräftigen Wegweisung und der seither fortgeschrittenen Integration der
Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie 4 und 5 (anstehender Schulabschluss bzw.
Schulwechsel, Lehrvertragsabschluss) sowie einer derzeit in Abklärung bzw.
Behandlung befindlichen Lernschwäche der Beschwerdeführerinnen 4 und 5
massgeblich verändert habe und deren private Interessen an einem Verbleib das
öffentliche Interesse an ihrer Wegweisung deshalb heute überwögen.
Sofern damit überhaupt neue tatsächliche Umstände geltend gemacht werden (vgl. VGr, 25. Juni 2018, VB.2018.00229,
E. 3.3, woraus hervorgeht, dass bei den Beschwerdeführerinnen 4 und 5 bereits
in den Jahren 2012/2013 eine Entwicklungsstörung diagnostiziert wurde [nicht
auf www.vgrzh.ch]), erscheinen diese jedoch – wie sich sogleich zeigt – bei
summarischer Prüfung jedenfalls nicht als wesentlich.
4.3.1
Selbst das hier geborene ausländische unmündige Kind teilt in der Regel das
ausländerrechtliche Schicksal des sorge- und obhutsberechtigten Elternteils
(BGE 143 I 21 E. 5.4); es hat gegebenenfalls das Land mit diesem zu
verlassen, wenn er hier über keine Anwesenheitsberechtigung mehr verfügt. Etwas
anderes gilt nur, wenn ihm die Ausreise ins Heimatland nicht (mehr) zugemutet
werden kann.
Für Kinder im anpassungsfähigen
Alter ist der Umzug in ein anderes Land bzw. die Heimat zusammen mit der
Inhaberin oder dem Inhaber der elterlichen Sorge bzw. des Hauptbetreuungsanteils
dabei nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich zumutbar, wenn sie mit
dessen Kultur durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und einer
entsprechenden Kulturvermittlung seitens der Eltern vertraut sind (zum Ganzen
BGr, 14. Oktober 2019, 2C_234/2019, E. 4.3.2 mit Hinweisen, wo die
Ausreise eines 12-Jährigen als zumutbar eingestuft wurde, weil ein Wechsel von
einem Land in das andere durch ausländische Personen dieses Alters regelmässig
noch als möglich und zumutbar erachtet werde, und 20. März 2019, 2C_730/2018,
E. 3.2.1 und E. 6.2.1 f. mit Hinweisen, wo die Ausreise eines
15- und eines 13-Jährigen mit der Mutter als zumutbar eingestuft wurde, weil
sie sich noch in einem anpassungsfähigen Alter befänden und sich sprachlich wie
sozial an die Verhältnisse im Heimatland gewöhnen könnten).
4.3.2
Der Beschwerdegegner hielt in diesem Zusammenhang in seinem die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden
betreffenden Entscheid aus dem Jahr 2016 fest, dass eine Wegweisung nach Sri
Lanka insbesondere für die Beschwerdeführer 1 und 2, welche damals schon
"in einem fortgeschrittenen Alter" waren, mit einer gewissen Härte
verbunden wäre, sie die Ausreise ins Heimatland als Folge der verschuldeten
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen ihrer Eltern aber hinzunehmen
hätten und ihnen die Umsiedlung auch zumutbar sei. Zum selben Schluss gelangte
das Bundesverwaltungsgericht in seinem dreieinhalb Jahre später gefällten – das
Asylgesuch der Beschwerdeführenden betreffenden – Rechtsmittelentscheid, wobei
es im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit der Wegweisung besonders hervorhob,
dass die Kinder der Beschwerdeführerin 3 mit dieser seit Geburt in ihrer
Muttersprache kommunizierten, sie aufgrund der elterlichen Vermittlung und mindestens
eines längeren Ferienbesuchs im Jahr 2013 mit den soziokulturellen
Gegebenheiten ihres Heimatlandes vertraut seien und dort komfortable
Wohnverhältnisse (verschiedene familiäre Liegenschaften und Ländereien)
anträfen (BVGr, 29. Oktober 2019, E-3905/2019, E. 10.2.3 sowie [zur
Wohnsituation] E. 10.2.2; VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00708,
E. 3.3 [nicht auf www.vgrzh.ch]). Dabei verkannte es nicht, was die
Beschwerdeführenden vorliegend im Kern geltend machen, nämlich dass die für die
vier Kinder mit der Ausreise verbundene Härte in den letzten Jahren weiter
zugenommen habe, hielt diesbezüglich jedoch dafür, dass dieser Umstand in
erster Linie auf das Verhalten der Beschwerdeführerin 3 zurückzuführen
sei, welche ihren Ausreiseverpflichtungen
jahrelang nicht nachgekommen sei und vielmehr alles unternommen habe, um den
drohenden Wegweisungsvollzug immer weiter hinauszuzögern (so auch BVGr,
29.
Oktober 2019, E-3905/2019, E. 9.2).
Dieser Auffassung ist
beizupflichten, musste die Beschwerdeführerin 3 doch spätestens seit der
Einleitung des Verfahrens betreffend die Nichtverlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung nach einer einschlägigen Verwarnung – als ihre Kinder
alle noch in einem anpassungsfähigen Alter waren – mit einer Wegweisung rechnen
und hätte sie schon damals Vorkehrungen für eine geregelte Rückkehr treffen
können bzw. müssen. Trotz finanzieller Unterstützung und Hilfe der hiesigen
Behörden sowie ihrer Nachbarn hierbei entschied sie sich indes nach der
rechtskräftigen Wegweisung für einen jahrelangen illegalen Aufenthalt, was
nicht nur dazu führte, dass die Familie – wie noch im Ausgangsgesuch einzig
beanstandet worden war – monatelang in Notunterkünften untergebracht war,
sondern auch dazu, dass jedenfalls der Beschwerdeführer 1, welcher kurz
vor dem Antritt einer Lehrstelle steht, heute nicht mehr in einem
anpassungsfähigen Alter ist.
Aus dem selber herbeigeführten
illegalen Zustand aber kann die Beschwerdeführerin 3 nichts zu ihren
Gunsten ableiten; auf einer solchen Grundlage begründeten Bindungen zur Schweiz
wird bei der unter dem Titel von Art. 8 Abs. 2 EMRK und (Art. 62
Abs. 1 lit. e in Verbindung mit) Art. 96 Abs. 1 AIG
vorzunehmenden Interessenabwägung darum kein besonderes Gewicht beigemessen
(vgl. BGE 137 II 1 E. 4.3, 134 II 10 E. 4.3, 122 II 385
E. 4c/aa; BGr, 8. Mai 2013, 2C_373/2013, E. 5.4 mit Hinweisen,
und 24. Februar 2012, 2C_730/2011, E. 4.2). Ob sich dies (in dieser
Absolutheit) auch bezüglich der Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie 4 und 5
sagen liesse, welche den entsprechenden Aufenthalt nicht verschuldet haben und
von einer Verwurzelung im Aufenthaltsland beziehungsweise einer drohenden
Entwurzelung im Fall einer Wegweisung besonders stark betroffen sind, erscheint
zwar fraglich (vgl. auch BGr, 2. August 2007, 2C_159/2007, E. 2.4;
ferner VGr, 8. Juli 2009, VB.2009.00167, E. 3.4), allein deshalb ist
allerdings auch bei ihnen nicht von einem klaren Anspruch auf die beantragte
Bewilligung auszugehen. Der Dauer ihrer hiesigen Anwesenheit und ihrer
fortgeschrittenen Integration wird vielmehr unter dem Gesichtspunkt einer
Härtefallbewilligung gestützt auf Art. 31 lit. c und e VZAE zum
schwerwiegenden persönlichen Härtefall oder auf Art. 30a VZAE zur Ermöglichung der beruflichen Grundbildung Rechnung zu tragen
sein.
4.4
Nach dem
Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Beschwerdeführenden
Dispositiv
den prozeduralen Aufenthalt verwehrte. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
5.
5.1 Ausgangsgemäss
wären die Gerichtskosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin 3 aufzuerlegen
(vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG; vgl. ferner Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 14 N. 4);
vorliegend können sie indes aus Billigkeitsgründen auf die Gerichtskasse
genommen werden (vgl. Plüss, § 13 N. 49 und 63 f.). Eine
Parteientschädigung bleibt den unterliegenden Beschwerdeführenden verwehrt
(§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2 Weil den Beschwerdeführenden für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind, wird
ihr Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung gegenstandslos.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführenden geltend gemacht wird, ist die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
BGG zulässig (BGr, 2. November 2017,
2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c
Ziff. 2 e contrario BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat
dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Da es sich bei dem vorliegenden
Urteil ebenfalls um einen Zwischenentscheid handelt (Bertschi, § 19a
N. 32; VGr, 2. September 2015, VB.2015.00438, E. 8), lässt sich
das Bundesgericht allerdings im Sinn des Art. 93 BGG nur anrufen, wenn ein
nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte oder wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so ein bedeutender
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen
würde.
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1. Die Verfahren VB.2020.00144 und
VB.2020.00145 werden vereinigt.
2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 1'640.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten
werden auf die Gerichtskasse genommen.
5. Das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
6. Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
7. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. Nach
Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über den Stillstand der Fristen in
Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang
mit dem Coronavirus vom 20. März 2020 (SR 173.110.4) steht diese
Frist bis und mit 19. April 2020 still.
8. Mitteilung an …