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Entscheid

VB.2020.00144

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00144

9. April 2020Deutsch15 min

(URT.2020.21622)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

Urteil

der 4. Kammer

vom 9. April 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

VB.2020.00144

1.

A,

2.

B,

beide vertreten

durch lic. iur. F,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

und

VB.2020.00145

3.

C,

4.

D,

5.

E,

die

Beschwerdeführerinnen 4 und 5

vertreten durch

die Beschwerdeführerin 3,

diese vertreten durch lic. iur. F,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung/vorsorgliche

Massnahme,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. C, eine

1979 geborene Staatsangehörige Sri Lankas, heiratete im Juni 2003 im Heimatland

den Landsmann G, welcher damals in der Schweiz aufenthaltsberechtigt war. Im

September 2003 reiste sie in die Schweiz ein, wo ihr zum Verbleib beim

Ehegatten eine – zuletzt bis 28. August 2012 verlängerte –

Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Aus der Ehe gingen vier Kinder, A

(geboren im Januar 2004), B (geboren im Oktober 2005) sowie D und E (beide im August

2007 geboren), hervor, welche wie die Mutter eine Aufenthaltsbewilligung für

den Kanton Zürich erhielten.

Ab Januar 2005 war die Familie in

erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen, weshalb das Migrationsamt des

Kantons Zürich G und C sowie A, B, D und E mit Verfügung vom 25. April

2016 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen verweigerte. Die

Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom

22. September 2017 ab; dieser Entscheid erwuchs unangefochten in

Rechtskraft.

Am 21. Dezember 2017 liessen G

und C sowie A, B, D und E das Migrationsamt ein erstes Mal vergeblich um

wiedererwägungsweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersuchen (VGr,

25. Juni 2018, VB.2018.00229 [nicht auf www.vgrzh.ch]). Ein weiteres

Gesuch wurde zwei Monate nach der rechtskräftigen Erledigung des in dieser

Sache geführten Rechtsmittelverfahrens eingereicht; gesuchstellende Personen

waren dieses Mal einzig C und ihre vier Kinder, da G die Familie kurz zuvor

verlassen hatte und untergetaucht war. Mit Verfügung vom 30. August 2018

trat das Migrationsamt auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Die hierauf

erhobenen Rechtsmittel wiesen die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom

26. September 2018 und das Verwaltungsgericht mit Urteil vom

19. Dezember 2018 (VB.2018.00708 [nicht auf www.vgrzh.ch]) ab.

B. Mit

Verfügung vom 28. Juni 2019 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM)

die von C sowie A, B, D und E Anfang 2019 eingereichten Gesuche um

Asylgewährung ab und stufte ihre Wegweisung nach Sri Lanka als zulässig und

zumutbar ein; der dagegen erhobenen Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht war

kein Erfolg beschieden, und die Genannten wurden aufgefordert, die Schweiz bis

am 5. Dezember 2019 zu verlassen.

Am 25. November 2019 liessen C

sowie A, B, D und E "gestützt auf Art. 14 Abs. 2 und 3 AsylG

[Asylgesetz vom 26. Juni 1998 {SR 142.31}] i.V. mit Art. 30 AIG

[Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005

{SR 142.20}]" erneut um Bewilligung des Aufenthalts ersuchen. Das

Migrationsamt nahm dieses Begehren als Wiedererwägungsgesuch entgegen und trat

darauf mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 nicht ein; es forderte C und A,

B, D sowie E zudem auf, die Schweiz unverzüglich zu verlassen, und hielt fest,

dass ein allfälliger Rekurs gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung

entfalte.

Erwägungen

II.

Dagegen liessen C und ihre beiden

Töchter D und E sowie A und B am 21. Januar 2020 mit zwei separaten

Eingaben bei der Sicherheitsdirektion rekurrieren und nebst der Aufhebung der

Verfügung des Migrationsamts vom 19. Dezember 2019 insbesondere die

Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragen. Auf das letztgenannte Gesuch

trat die Sicherheitsdirektion mit (gleichlautenden) prozessleitenden

Verfügungen vom 24. Januar 2020 nicht ein und wies ein – sinngemäss (mit)gestelltes

– um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab.

III.

Am 3. März 2020 liessen C und

ihre Töchter D und E als Geschäft VB.2020.00145 rubrizierte Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid aufzuheben und "die aufschiebende Wirkung

wiederherzustellen"; in prozessualer Hinsicht ersuchten sie zudem um

Gewährung unentgeltlicher Prozessführung. Gleiches liessen A und B mit als

Geschäft VB.2020.00144 rubrizierter Beschwerde vom gleichen Tag beantragen.

Die Sicherheitsdirektion

verzichtete am 13. März 2020 in beiden Verfahren auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine

Beschwerdeantwort ein. Im Verfahren VB.2020.00144 hatte der Rechtsvertreter von

A am 10. März 2020 noch einen von diesem im Februar 2020 abgeschlossenen

Lehrvertrag nachgereicht.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für

Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen

betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Der hier angefochtene

Zwischenentscheid über die (Nicht-)Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

der beschwerdeführerischen Rekurse bzw. die Abweisung der – sinngemäss

gestellten – Gesuche um vorsorgliche Massnahmen ist wegen des langjährigen

hiesigen Aufenthalts der Beschwerdeführenden grundsätzlich geeignet, bei diesen

einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von (§ 41 Abs. 3 in

Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie) Art. 93 Abs. 1

lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zu bewirken, sodass sich dagegen Beschwerde führen lässt (vgl.

BGr, 3. Juni 2016, 2C_472/2016, E. 1; ferner BGr, 3. Oktober

2017, 2D_9/2017, E. 1.5 mit Hinweisen, wonach die Verpflichtung einer

ausländischen Person, die Schweiz zu verlassen und das Ergebnis des

ausländerrechtlichen Verfahrens im Ausland abzuwarten, nur dann einen nicht

wiedergutzumachenden rechtlichen Nachteil bilde, wenn in der Sache selber ein

Rechtsanspruch auf Anwesenheit bestehe bzw. ein solcher – wie hier gestützt auf

Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 142.20] –

zumindest vertretbar dargetan werde; zur selbständigen Anfechtbarkeit von

Zwischenentscheiden auch Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 44 ff. und 48).

Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden einzutreten.

2.

Nach § 71 VRG in Verbindung

mit Art. 125 lit. c der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember

2008.

(SR 272) kann das Gericht zur Vereinfachung des Verfahrens

selbständig eingereichte Rechtsvorkehren vereinigen. Eine Vereinigung ist

insbesondere dann angezeigt, wenn zwei oder mehrere Parteien mit gleichen oder

ähnlichen Begehren die gleiche Verfügung oder praktisch übereinstimmende

Verfügungen, die identische Rechtsfragen aufwerfen, anfechten (Martin

Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 50–60).

Solches ist hier der Fall, weshalb es sich rechtfertigt, die Verfahren

VB.2020.00144 und VB.2020.00145 zu vereinigen.

3.

Die Beschwerdeführenden hätten die

Schweiz nach rechtskräftiger Abweisung ihrer Asylgesuche (zuletzt) bis zum

5.

Dezember 2019 verlassen müssen. In dem kurz vor Ablauf dieser Frist

eingeleiteten ausländerrechtlichen Verfahren wurde ihnen sodann kein

prozedurales Aufenthaltsrecht eingeräumt und ihnen mit der Ausgangsverfügung

vom 19. Dezember 2019 auch keine neue Ausreisefrist angesetzt, sondern sie

wurden darin stattdessen infolge ihres illegalen Aufenthalts zum umgehenden

Verlassen der Schweiz aufgefordert. Die aufschiebende Wirkung ihrer Rekurse

nach § 25 Abs. 1 VRG vermochte den Beschwerdeführenden somit von

vornherein keine Anwesenheitsberechtigung während des Rekursverfahrens zu

verschaffen, weshalb die Vorinstanz auf die entsprechenden Gesuche zu Recht

nicht eintrat.

Zu prüfen bleibt, ob den

Beschwerdeführenden der prozedurale Aufenthalt während des Rekursverfahrens

hätte gestattet werden müssen.

4.

4.1

Nach

Art. 17 Abs. 1 AIG haben ausländische Personen, die für einen

vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und die nachträglich

eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, den

entsprechenden Entscheid im Ausland abzuwarten; dies gilt auch bzw. erst recht

für illegal Anwesende, die ihren Aufenthalt nachträglich durch ein

entsprechendes Bewilligungsgesuch zu legalisieren versuchen. Werden die

Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt, kann die zuständige kantonale

Behörde den Aufenthalt während des Verfahrens gestatten (Art. 17

Abs. 2 AIG), was nicht schon – allein – dar­um ausgeschlossen ist, weil

die ausländische Person illegal eingereist ist. Die zuständige kantonale

Behörde hat diesfalls im Rahmen ihres verfassungskonform (und damit auch in

verhältnismässiger Weise; vgl. Art. 96 AIG) zu handhabenden Ermessens den

Aufenthalt während des Verfahrens zu gestatten, wenn die Voraussetzungen eines

gesetzlichen, verfassungs- oder konventionsrechtlichen Anspruchs auf die

Bewilligung bei einer summarischen Würdigung der Erfolgsaussichten "mit

grosser Wahrscheinlichkeit" bzw. "offensichtlich" gegeben sind

(zum Ganzen BGr, 29. März 2016, 2C_199/2016, E. 2, und

12.

August 2014, 2C_581/2014, E. 2.1 [jeweils mit Hinweisen]).

Gemäss Art. 6 Abs. 1 der

Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) sind die Zulassungsvoraussetzungen

insbesondere dann offensichtlich erfüllt, wenn die eingereichten Unterlagen

einen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Anspruch auf die Erteilung einer

Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen, keine Widerrufsgründe

nach Art. 62 AIG vorliegen und die betroffene Person der

Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG nachkommt.

4.2

Die

Beschwerdeführenden stützten ihr Gesuch bzw. ihre Gesuche um

Aufenthaltsbewilligungen auf Art. 14 Abs. 2 AsylG zum asyl- und auf

Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zum ausländerrechtlichen Härtefall.

Keine dieser Bestimmungen vermittelt ihnen jedoch einen Aufenthaltsanspruch,

wird die Bewilligungserteilung darin doch jeweils ins (pflichtgemässe) Ermessen

des Beschwerdegegners gestellt (vgl. BGr, 24. Februar 2012, 2C_730/2011,

E. 4.2).

Nachdem sich die

Beschwerdeführenden alle seit über zehn Jahren hier aufhalten und zumindest die

Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie 4 und 5 in der Schweiz auch integriert

sind, können sie sich hingegen allenfalls auf das in Art. 8 Abs. 1

EMRK garantierte Recht auf Achtung des Privatlebens berufen und daraus einen

völkerrechtlichen Aufenthaltsanspruch ableiten (vgl. BGE 144 I 266

E. 3.9; ferner bezüglich der Kinder auch VGr, 27. Februar 2020,

VB.2019.00538, E. 4.1, und 8. Juli 2009, VB.2009.00167, E. 3.4).

Sie wurden allerdings bereits im Jahr 2017 – nach einer eingehenden

Verhältnismässigkeitsprüfung im Sinn von Art. 96 AIG bzw. Art. 8

Abs. 2 EMRK (so auch BVGr, 29. Oktober 2019, E-3905/2019,

E. 10.2.3) – rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen, und zwei seither

eingereichte Gesuche um (wiedererwägungsweise) Bewilligung des Aufenthalts wurden

trotz dem langjährigen hiesigen Aufenthalt der Beschwerdeführenden abgewiesen.

In solchen Fällen ist der

prozedurale Aufenthalt praxisgemäss nur mit Zurückhaltung zu gestatten (vgl.

den die Beschwerdeführenden betreffenden Bundesgerichtsentscheid vom

3.

Mai 2018, 2D_28/2018, auch zum Folgenden). Die Beschwerdeführenden

müssten mithin zunächst substanziiert dartun, dass sich die Rechtslage oder die

tatsächlichen Umstände – so etwa das ihrer Wegweisung zugrunde gelegte

(erhebliche) öffentliche Interesse oder dessen Gewichtung gegenüber ihren

privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz – seit dem früheren, erst im

September 2017 abgeschlossenen Verfahren wesentlich geändert hätten (vgl. zu

den Voraussetzungen für die materielle Behandlung eines Wiedererwägungsgesuchs BGr,

6.

Juni 2018, 2C_977/2017, E. 3 mit Hinweisen; ferner den die

Beschwerdeführenden betreffenden Entscheid VGr, 25. Juni 2018,

VB.2018.00229, E. 3.2 [nicht

auf www.vgrzh.ch]).

4.3

Die

Beschwerdeführenden bringen diesbezüglich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

sinngemäss vor, dass sich der Sachverhalt mit dem blossen Zeitablauf seit ihrer

rechtskräftigen Wegweisung und der seither fortgeschrittenen Integration der

Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie 4 und 5 (anstehender Schulabschluss bzw.

Schulwechsel, Lehrvertragsabschluss) sowie einer derzeit in Abklärung bzw.

Behandlung befindlichen Lernschwäche der Beschwerdeführerinnen 4 und 5

massgeblich verändert habe und deren private Interessen an einem Verbleib das

öffentliche Interesse an ihrer Wegweisung deshalb heute überwögen.

Sofern damit überhaupt neue tatsächliche Umstände geltend gemacht werden (vgl. VGr, 25. Juni 2018, VB.2018.00229,

E. 3.3, woraus hervorgeht, dass bei den Beschwerdeführerinnen 4 und 5 bereits

in den Jahren 2012/2013 eine Entwicklungsstörung diagnostiziert wurde [nicht

auf www.vgrzh.ch]), erscheinen diese jedoch – wie sich sogleich zeigt – bei

summarischer Prüfung jedenfalls nicht als wesentlich.

4.3.1

Selbst das hier geborene ausländische unmündige Kind teilt in der Regel das

ausländerrechtliche Schicksal des sorge- und obhutsberechtigten Elternteils

(BGE 143 I 21 E. 5.4); es hat gegebenenfalls das Land mit diesem zu

verlassen, wenn er hier über keine Anwesenheitsberechtigung mehr verfügt. Etwas

anderes gilt nur, wenn ihm die Ausreise ins Heimatland nicht (mehr) zugemutet

werden kann.

Für Kinder im anpassungsfähigen

Alter ist der Umzug in ein anderes Land bzw. die Heimat zusammen mit der

Inhaberin oder dem Inhaber der elterlichen Sorge bzw. des Hauptbetreuungsanteils

dabei nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich zumutbar, wenn sie mit

dessen Kultur durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und einer

entsprechenden Kulturvermittlung seitens der Eltern vertraut sind (zum Ganzen

BGr, 14. Oktober 2019, 2C_234/2019, E. 4.3.2 mit Hinweisen, wo die

Ausreise eines 12-Jährigen als zumutbar eingestuft wurde, weil ein Wechsel von

einem Land in das andere durch ausländische Personen dieses Alters regelmässig

noch als möglich und zumutbar erachtet werde, und 20. März 2019, 2C_730/2018,

E. 3.2.1 und E. 6.2.1 f. mit Hinweisen, wo die Ausreise eines

15- und eines 13-Jährigen mit der Mutter als zumutbar eingestuft wurde, weil

sie sich noch in einem anpassungsfähigen Alter befänden und sich sprachlich wie

sozial an die Verhältnisse im Heimatland gewöhnen könnten).

4.3.2

Der Beschwerdegegner hielt in diesem Zusammenhang in seinem die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden

betreffenden Entscheid aus dem Jahr 2016 fest, dass eine Wegweisung nach Sri

Lanka insbesondere für die Beschwerdeführer 1 und 2, welche damals schon

"in einem fortgeschrittenen Alter" waren, mit einer gewissen Härte

verbunden wäre, sie die Ausreise ins Heimatland als Folge der verschuldeten

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen ihrer Eltern aber hinzunehmen

hätten und ihnen die Umsiedlung auch zumutbar sei. Zum selben Schluss gelangte

das Bundesverwaltungsgericht in seinem dreieinhalb Jahre später gefällten – das

Asylgesuch der Beschwerdeführenden betreffenden – Rechtsmittelentscheid, wobei

es im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit der Wegweisung besonders hervorhob,

dass die Kinder der Beschwerdeführerin 3 mit dieser seit Geburt in ihrer

Muttersprache kommunizierten, sie aufgrund der elterlichen Vermittlung und mindestens

eines längeren Ferienbesuchs im Jahr 2013 mit den soziokulturellen

Gegebenheiten ihres Heimatlandes vertraut seien und dort komfortable

Wohnverhältnisse (verschiedene familiäre Liegenschaften und Ländereien)

anträfen (BVGr, 29. Oktober 2019, E-3905/2019, E. 10.2.3 sowie [zur

Wohnsituation] E. 10.2.2; VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00708,

E. 3.3 [nicht auf www.vgrzh.ch]). Dabei verkannte es nicht, was die

Beschwerdeführenden vorliegend im Kern geltend machen, nämlich dass die für die

vier Kinder mit der Ausreise verbundene Härte in den letzten Jahren weiter

zugenommen habe, hielt diesbezüglich jedoch dafür, dass dieser Umstand in

erster Linie auf das Verhalten der Beschwerdeführerin 3 zurückzuführen

sei, welche ihren Ausreiseverpflichtungen

jahrelang nicht nachgekommen sei und vielmehr alles unternommen habe, um den

drohenden Wegweisungsvollzug immer weiter hinauszuzögern (so auch BVGr,

29.

Oktober 2019, E-3905/2019, E. 9.2).

Dieser Auffassung ist

beizupflichten, musste die Beschwerdeführerin 3 doch spätestens seit der

Einleitung des Verfahrens betreffend die Nichtverlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung nach einer einschlägigen Verwarnung – als ihre Kinder

alle noch in einem anpassungsfähigen Alter waren – mit einer Wegweisung rechnen

und hätte sie schon damals Vorkehrungen für eine geregelte Rückkehr treffen

können bzw. müssen. Trotz finanzieller Unterstützung und Hilfe der hiesigen

Behörden sowie ihrer Nachbarn hierbei entschied sie sich indes nach der

rechtskräftigen Wegweisung für einen jahrelangen illegalen Aufenthalt, was

nicht nur dazu führte, dass die Familie – wie noch im Ausgangsgesuch einzig

beanstandet worden war – monatelang in Notunterkünften untergebracht war,

sondern auch dazu, dass jedenfalls der Beschwerdeführer 1, welcher kurz

vor dem Antritt einer Lehrstelle steht, heute nicht mehr in einem

anpassungsfähigen Alter ist.

Aus dem selber herbeigeführten

illegalen Zustand aber kann die Beschwerdeführerin 3 nichts zu ihren

Gunsten ableiten; auf einer solchen Grundlage begründeten Bindungen zur Schweiz

wird bei der unter dem Titel von Art. 8 Abs. 2 EMRK und (Art. 62

Abs. 1 lit. e in Verbindung mit) Art. 96 Abs. 1 AIG

vorzunehmenden Interessenabwägung darum kein besonderes Gewicht beigemessen

(vgl. BGE 137 II 1 E. 4.3, 134 II 10 E. 4.3, 122 II 385

E. 4c/aa; BGr, 8. Mai 2013, 2C_373/2013, E. 5.4 mit Hinweisen,

und 24. Februar 2012, 2C_730/2011, E. 4.2). Ob sich dies (in dieser

Absolutheit) auch bezüglich der Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie 4 und 5

sagen liesse, welche den entsprechenden Aufenthalt nicht verschuldet haben und

von einer Verwurzelung im Aufenthaltsland beziehungsweise einer drohenden

Entwurzelung im Fall einer Wegweisung besonders stark betroffen sind, erscheint

zwar fraglich (vgl. auch BGr, 2. August 2007, 2C_159/2007, E. 2.4;

ferner VGr, 8. Juli 2009, VB.2009.00167, E. 3.4), allein deshalb ist

allerdings auch bei ihnen nicht von einem klaren Anspruch auf die beantragte

Bewilligung auszugehen. Der Dauer ihrer hiesigen Anwesenheit und ihrer

fortgeschrittenen Integration wird vielmehr unter dem Gesichtspunkt einer

Härtefallbewilligung gestützt auf Art. 31 lit. c und e VZAE zum

schwerwiegenden persönlichen Härtefall oder auf Art. 30a VZAE zur Ermöglichung der beruflichen Grundbildung Rechnung zu tragen

sein.

4.4

Nach dem

Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Beschwerdeführenden

Dispositiv

den prozeduralen Aufenthalt verwehrte. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

5.

5.1 Ausgangsgemäss

wären die Gerichtskosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin 3 aufzuerlegen

(vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG; vgl. ferner Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 14 N. 4);

vorliegend können sie indes aus Billigkeitsgründen auf die Gerichtskasse

genommen werden (vgl. Plüss, § 13 N. 49 und 63 f.). Eine

Parteientschädigung bleibt den unterliegenden Beschwerdeführenden verwehrt

(§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Weil den Beschwerdeführenden für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind, wird

ihr Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung gegenstandslos.

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein

Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführenden geltend gemacht wird, ist die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

BGG zulässig (BGr, 2. November 2017,

2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c

Ziff. 2 e contrario BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat

dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Da es sich bei dem vorliegenden

Urteil ebenfalls um einen Zwischenentscheid handelt (Bertschi, § 19a

N. 32; VGr, 2. September 2015, VB.2015.00438, E. 8), lässt sich

das Bundesgericht allerdings im Sinn des Art. 93 BGG nur anrufen, wenn ein

nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte oder wenn die Gutheissung der

Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so ein bedeutender

Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen

würde.

Demgemäss

erkennt die Kammer:

1. Die Verfahren VB.2020.00144 und

VB.2020.00145 werden vereinigt.

2. Die Beschwerden werden abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 1'640.-- Total der Kosten.

4. Die Gerichtskosten

werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Das Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

6. Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

7. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. Nach

Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über den Stillstand der Fristen in

Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang

mit dem Coronavirus vom 20. März 2020 (SR 173.110.4) steht diese

Frist bis und mit 19. April 2020 still.

8. Mitteilung an …