VB.2020.00146
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00146
28. Mai 2020Deutsch11 min
(URT.2020.21753)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00146
Urteil
der 4. Kammer
vom 28. Mai 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In
Sachen
1.
A,
2.
B,
beide vertreten
durch C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. C, ein
1982 geborener Staatsangehöriger der Türkei, reiste Mitte 2007 in die Schweiz
ein, wo ihm nach der Heirat einer Schweizerin im Oktober 2007 eine
Aufenthaltsbewilligung und im August 2015 die Niederlassungsbewilligung erteilt
wurden (vgl. dazu VGr, 12. Februar 2018, VB.2017.00726, Ziff. I
[nicht auf www.vgrzh.ch]).
Am 30. Dezember 2015 heiratete der seit Mitte Juni
2013 von seiner ersten Ehefrau Geschiedene in der Heimat die am 6. Mai
1982 geborene Landsfrau D, mit welcher er die Kinder A (geboren 2003) und B
(geboren 2006) hat. Am 27. April 2016 ersuchte C um eine
Einreisebewilligung für seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder. Das
Migrationsamt des Kantons Zürich gestattete D in der Folge am 4. November
2016 die Einreise in die Schweiz und erteilte ihr nach erfolgter Einreise eine
Aufenthaltsbewilligung. Die Nachzugsgesuche für A und B wies das Migrationsamt
dagegen am 16. Januar 2017 ab, welche Verfügung die Sicherheitsdirektion
mit Rekursentscheid vom 29. September 2017 und das Verwaltungsgericht mit
Urteil vom 12. Februar 2018 (VB.2017.00726 [nicht auf www.vgrzh.ch])
schützten.
B. Am
4. September 2019 reisten A und B zu Besuchszwecken in die Schweiz ein, wo
Erstere kurz nach Ablauf ihres Besuchervisums ein Asylgesuch einreichte. Mit
Schreiben vom 14. November 2019 hielt das Staatssekretariat für Migration
(SEM) A daraufhin dazu an, zunächst beim zuständigen Migrationsamt um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs nachzusuchen.
Dieser Aufforderung nachkommend, reichte A dem Migrationsamt am
25. November 2019 ein Gesuch um Bewilligung des Nachzugs zu den Eltern
ein; ihr Bruder B tat es ihr gleich. Mit Verfügung vom 28. November 2019 trat
das Migrationsamt auf die Gesuche nicht ein.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen
Rekurs mit Entscheid vom 4. Februar 2020 ab. Kurz zuvor, am 20. Dezember
2019, hatte auch B ein Asylgesuch eingereicht.
III.
Am 5. März 2020 liessen A und B Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und ihnen im Rahmen des Familiennachzugs eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; sie ersuchten zudem um unentgeltliche
Prozessführung. Mit Präsidialverfügung vom 9. März 2020 wurde C als
gesetzlichem Vertreter von A und B unter Säumnisandrohung Frist zum Beleg
seiner Mittellosigkeit angesetzt. Diese Frist blieb ungenutzt.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 13. März 2020
auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Das Verwaltungsgericht zog im Anschluss die Akten des A und B betreffenden
Asylverfahrens bei.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Ausländische
minderjährige Kinder von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch
auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen
(Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005.
[AIG, SR 142.20]). Nach Art. 47 Abs. 1–3 AIG muss der
Anspruch auf Familiennachzug für Kinder unter zwölf Jahren innerhalb von fünf
Jahren, für Kinder über zwölf Jahren innerhalb von zwölf Monaten nach
Entstehung des Familienverhältnisses oder der Erteilung der Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung geltend gemacht werden.
Ausserhalb dieser Fristen kommt ein Familiennachzug nach
Art. 47 Abs. 4 AIG nur in Betracht, wenn wichtige familiäre Gründe
geltend gemacht werden. Solche Gründe liegen nach der Rechtsprechung etwa vor,
wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland
beispielsweise wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht
mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle Alternative besteht, die dem
Kindeswohl besser entspricht, weil dadurch vermieden werden kann, dass das Kind
aus seiner bisherigen Umgebung und dem ihm vertrauten Beziehungsnetz gerissen
wird (zum Ganzen BGr, 25. März 2020, 2C_917/2019, E. 5.1 mit
Hinweisen). Dabei gilt es auch dem Sinn und Zweck der Fristenregelung in
Art. 47 AIG Rechnung zu tragen, wonach die Integration der Kinder bzw.
Jugendlichen möglichst frühzeitig erfolgen soll (BGr, 3. Februar 2020,
2C_1070/2018, E. 5.1 und E. 3.1 f.). Ob wichtige familiäre
Gründe vorliegen, ist mithin aufgrund einer Gesamtsicht unter Berücksichtigung
aller relevanten Elemente im Einzelfall zu entscheiden (BGr, 24. Mai 2019,
2C_889/2018, E. 3.1).
2.2
Das
Bundesgericht geht praxisgemäss davon aus, dass eine Familie, die freiwillig
jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem
ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt; in einer
solchen Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über
die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt
werden, überwiegt regelmässig Interesse an der Einwanderungsbeschränkung,
solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu
bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas anderes nahelegen (zum Ganzen BGr,
11.
Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2 mit Hinweisen).
Insofern stellt auch der Umstand, dass die Mutter (innert der
Frist nach Art. 47 Abs. 1 AIG) gleichzeitig mit den Kindern
nachgezogen werden soll, grundsätzlich für sich allein noch keinen wichtigen
familiären Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG dar. Hat der zunächst
allein in der Schweiz lebende Vater für den Nachzug seiner Kinder die Fristen
ungenutzt verstreichen lassen, laufen diese im Allgemeinen nicht wieder neu,
wenn er die mit ihm verheiratete Kindsmutter nachzieht und sie beabsichtigen, in
der Schweiz zusammenzuleben. Die Eheleute sind insoweit als Einheit zu
betrachten, weshalb sich auch die Mutter die vom Vater verpassten Fristen entgegenhalten
lassen muss (zum Ganzen BGr, 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.3.3 ff.
mit Hinweisen).
3.
3.1
Das
Verwaltungsgericht gelangte mit Urteil vom 12. Februar 2018 zum Schluss,
dass der Vater der Beschwerdeführenden – was im betreffenden Verfahren
unbestritten geblieben war – die Nachzugsfrist nach Art. 47 Abs. 1
und Abs. 2 lit. b AIG ungenutzt habe verstreichen lassen und keine
wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorlägen
(VGr, 12. Februar 2018, VB.2017.00726, E. 3.1 f., auch zum
Folgenden). So hätten die damals 15 bzw. bald 12 Jahre alten
Beschwerdeführenden ihr ganzes bisheriges Leben in der Türkei verbracht und
sich erst einmal während eines Monats in der Schweiz aufgehalten. Konkret
hätten die Beschwerdeführenden nach der Trennung der Eltern (bzw. der
Beschwerdeführer wohl ab Geburt) zunächst bei den Grosseltern väterlicherseits
gelebt, bis sich ab dem Jahr 2008 ihre Mutter wieder um sie gekümmert habe.
Seit dem Jahr 2016 wohnten die beiden schliesslich erneut bei den Grosseltern
väterlicherseits im gleichen Ort wie eine ihrer Tanten mit ihrer Familie. Die
Dispositiv
Betreuung der Kinder wäre demnach – so das Fazit der Kammer – auch dann
sichergestellt, wenn sich die Mutter der Beschwerdeführenden entscheiden
sollte, in die Schweiz auszureisen.
3.2 Eine
ausländische Person kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch bei
der ersten Instanz einreichen (vgl. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit,
in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009,
S. 221 ff., Rz. 7.316). Unabhängig davon, ob eine an die
zuständige kantonale Instanz gerichtete Eingabe terminologisch als
Wiedererwägung bzw. (Quasi-)Anpassung (vgl. VGr, 21. März 2007,
VB.2007.00057, E. 3 Abs. 1 mit Hinweisen) oder als neues Gesuch
bezeichnet wird, darf sie allerdings nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide
immer wieder infrage zu stellen (BGE 136 II 177 E. 2.1). Ein
entsprechendes Gesuch müssen die Verwaltungsbehörden deshalb nur materiell
behandeln, wenn sich die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände seit dem
ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die gesuchstellende Person
– im Sinn einer Revision gemäss §§ 86a–86d VRG – erhebliche Tatsachen und
Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren
oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich
unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (zum Ganzen BGr, 6. Juni
2018, 2C_977/2017, E. 3 mit Hinweisen).
Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn sie
geeignet ist, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache herbeizuführen
(vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Entscheidend ist eine
Gesamtbetrachtung. Die Veränderung eines einzelnen Elements, das bei der
Abwägung im früheren Entscheid mitberücksichtigt wurde, führt noch nicht
zwingend zu einer materiellen Prüfung des Gesuchs. Vielmehr geht es unter dem
Blickwinkel eines Eintretensanspruchs vor erster Instanz einzig um die Frage,
ob sich im rechtserheblichen Sachverhalt die Gewichte seit dem letzten
Entscheid derart verschoben haben, dass im konkreten Fall ein anderer Ausgang
realistischerweise in Betracht kommt (zum Ganzen VGr, 14. November 2019,
VB.2019.00543, E. 3.3 mit Hinweisen).
3.3 Die
Beschwerdeführenden begründeten ihr (erneutes) Gesuch um Familiennachzug nicht
näher; erst vor Vorinstanz brachten sie diesbezüglich vor, dass in der Heimat
eine "Untersuchung [...] wegen politischen Gründen" gegen sie laufe
und die Grosseltern aus diesem Grund Angst hätten, sie weiterhin zu
unterstützen. Zum Beleg reichten sie verschiedene (übersetzte) heimatliche
Dokumente ein. Aus dem zeitlich ältesten dieser Dokumente geht dabei hervor,
dass ein 1998 geborener Landsmann der Beschwerdeführenden am 11. Oktober
2019 bei der Generalstaatsanwaltschaft E Strafanzeige gegen die
Beschwerdeführerin eingeleitet hat, weil sie auf ihrem Facebook-Konto
"viel Lob für die PKK Terrorist-Organization" ausgesprochen habe, was
ihm (dem Anzeigeerstatter) unangenehm sei. Drei weitere Schreiben vom 14. und
23. Oktober sowie vom 5. November 2019 betreffen einzig die Frage der
Zuständigkeit der angerufenen Generalstaatsanwaltschaft und in einem letzten
Schreiben vom 15. November 2019 ersucht selbige die Sicherheitsbehörde
Istanbul, Sicherheitszweigstelle für die Bekämpfung von Cyber-Kriminalität, um
Übermittlung weiterer Informationen zum Social-Media-Konto der Beschwerdeführerin.
Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zu Recht
bemerkt, lässt sich jedoch keinem der eingereichten Dokumente entnehmen, dass
die (minderjährige) Beschwerdeführerin wegen politischer Propaganda polizeilich
gesucht oder gar verurteilt worden wäre und ihr deshalb – wie sie vor
Verwaltungsgericht geltend macht – bei einer Rückkehr in die Türkei Folter
drohte oder bei ihren Grosseltern eine "Razzia" durchgeführt worden
wäre. Auch finden sich keine Belege dafür, dass jene nicht mehr bereit wären,
die Kinder wie bisher schon über Jahre hinweg bei sich wohnen zu lassen und –
sofern überhaupt noch erforderlich – zu betreuen. Gemäss den unbestritten
gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz, lud die Beschwerdeführerin zudem
erstmals am 6. September 2019 – das heisst kurz nach ihrer Einreise in die
Schweiz – politisch unterlegte Bilder auf ihrem Facebook-Account hoch, was den
Eindruck einer "fingierten" Begründung erweckt bzw. darauf hindeutet,
dass sie den (verweigerten) Familiennachzug mit ihrem Verhalten zu erzwingen
versucht.
Mit der insofern einzig
belegten Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens – unbekannten
Verfahrensstands – wegen "politischer Propaganda" gegen die
Beschwerdeführerin ist somit kein neuer wichtiger Grund im Sinn von Art. 47
Abs. 4 AIG für ihren verspäteten Nachzug zu den Eltern gegeben, was umso
mehr für den von der (Straf-)Tat der grossen Schwester völlig unbeteiligten
Beschwerdeführer zu gelten hat.
3.4 Nach dem
Gesagten erscheint eine materielle Änderung der Verfügung vom 16. Januar
2017 nicht geboten. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 und § 14 VRG).
Eine Parteientschädigung ist den Beschwerdeführenden sodann
nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG) und ihr Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung nach § 16 Abs. 1 VRG schon mangels Substanziierung der
Mittellosigkeit abzuweisen, nachdem ihr unterhaltsverpflichteter
Vater der Aufforderung des Verwaltungsgerichts, seine Mittellosigkeit darzutun
und zu belegen, nicht nachgekommen ist (vgl. VGr, 12. März 2020,
VB.2019.00470, E. 7.2).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der
Beschwerdeführenden geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig
(BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um
Gewährung unentgeltlicher Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden den
Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte
auferlegt.
5. Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an …