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Entscheid

VB.2020.00146

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00146

28. Mai 2020Deutsch11 min

(URT.2020.21753)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00146

Urteil

der 4. Kammer

vom 28. Mai 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In

Sachen

1.

A,

2.

B,

beide vertreten

durch C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. C, ein

1982 geborener Staatsangehöriger der Türkei, reiste Mitte 2007 in die Schweiz

ein, wo ihm nach der Heirat einer Schweizerin im Oktober 2007 eine

Aufenthaltsbewilligung und im August 2015 die Niederlassungsbewilligung erteilt

wurden (vgl. dazu VGr, 12. Februar 2018, VB.2017.00726, Ziff. I

[nicht auf www.vgrzh.ch]).

Am 30. Dezember 2015 heiratete der seit Mitte Juni

2013 von seiner ersten Ehefrau Geschiedene in der Heimat die am 6. Mai

1982 geborene Landsfrau D, mit welcher er die Kinder A (geboren 2003) und B

(geboren 2006) hat. Am 27. April 2016 ersuchte C um eine

Einreisebewilligung für seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder. Das

Migrationsamt des Kantons Zürich gestattete D in der Folge am 4. November

2016 die Einreise in die Schweiz und erteilte ihr nach erfolgter Einreise eine

Aufenthaltsbewilligung. Die Nachzugsgesuche für A und B wies das Migrationsamt

dagegen am 16. Januar 2017 ab, welche Verfügung die Sicherheitsdirektion

mit Rekursentscheid vom 29. September 2017 und das Verwaltungsgericht mit

Urteil vom 12. Februar 2018 (VB.2017.00726 [nicht auf www.vgrzh.ch])

schützten.

B. Am

4. September 2019 reisten A und B zu Besuchszwecken in die Schweiz ein, wo

Erstere kurz nach Ablauf ihres Besuchervisums ein Asylgesuch einreichte. Mit

Schreiben vom 14. November 2019 hielt das Staatssekretariat für Migration

(SEM) A daraufhin dazu an, zunächst beim zuständigen Migrationsamt um Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs nachzusuchen.

Dieser Aufforderung nachkommend, reichte A dem Migrationsamt am

25. November 2019 ein Gesuch um Bewilligung des Nachzugs zu den Eltern

ein; ihr Bruder B tat es ihr gleich. Mit Verfügung vom 28. November 2019 trat

das Migrationsamt auf die Gesuche nicht ein.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen

Rekurs mit Entscheid vom 4. Februar 2020 ab. Kurz zuvor, am 20. Dezember

2019, hatte auch B ein Asylgesuch eingereicht.

III.

Am 5. März 2020 liessen A und B Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid aufzuheben und ihnen im Rahmen des Familiennachzugs eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; sie ersuchten zudem um unentgeltliche

Prozessführung. Mit Präsidialverfügung vom 9. März 2020 wurde C als

gesetzlichem Vertreter von A und B unter Säumnisandrohung Frist zum Beleg

seiner Mittellosigkeit angesetzt. Diese Frist blieb ungenutzt.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 13. März 2020

auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Das Verwaltungsgericht zog im Anschluss die Akten des A und B betreffenden

Asylverfahrens bei.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Ausländische

minderjährige Kinder von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch

auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen

(Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember

2005.

[AIG, SR 142.20]). Nach Art. 47 Abs. 1–3 AIG muss der

Anspruch auf Familiennachzug für Kinder unter zwölf Jahren innerhalb von fünf

Jahren, für Kinder über zwölf Jahren innerhalb von zwölf Monaten nach

Entstehung des Familienverhältnisses oder der Erteilung der Aufenthalts- oder

Niederlassungsbewilligung geltend gemacht werden.

Ausserhalb dieser Fristen kommt ein Familiennachzug nach

Art. 47 Abs. 4 AIG nur in Betracht, wenn wichtige familiäre Gründe

geltend gemacht werden. Solche Gründe liegen nach der Rechtsprechung etwa vor,

wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland

beispielsweise wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht

mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle Alternative besteht, die dem

Kindeswohl besser entspricht, weil dadurch vermieden werden kann, dass das Kind

aus seiner bisherigen Umgebung und dem ihm vertrauten Beziehungsnetz gerissen

wird (zum Ganzen BGr, 25. März 2020, 2C_917/2019, E. 5.1 mit

Hinweisen). Dabei gilt es auch dem Sinn und Zweck der Fristenregelung in

Art. 47 AIG Rechnung zu tragen, wonach die Integration der Kinder bzw.

Jugendlichen möglichst frühzeitig erfolgen soll (BGr, 3. Februar 2020,

2C_1070/2018, E. 5.1 und E. 3.1 f.). Ob wichtige familiäre

Gründe vorliegen, ist mithin aufgrund einer Gesamtsicht unter Berücksichtigung

aller relevanten Elemente im Einzelfall zu entscheiden (BGr, 24. Mai 2019,

2C_889/2018, E. 3.1).

2.2

Das

Bundesgericht geht praxisgemäss davon aus, dass eine Familie, die freiwillig

jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem

ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt; in einer

solchen Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über

die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt

werden, überwiegt regelmässig Interesse an der Einwanderungsbeschränkung,

solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu

bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas anderes nahelegen (zum Ganzen BGr,

11.

Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2 mit Hinweisen).

Insofern stellt auch der Umstand, dass die Mutter (innert der

Frist nach Art. 47 Abs. 1 AIG) gleichzeitig mit den Kindern

nachgezogen werden soll, grundsätzlich für sich allein noch keinen wichtigen

familiären Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG dar. Hat der zunächst

allein in der Schweiz lebende Vater für den Nachzug seiner Kinder die Fristen

ungenutzt verstreichen lassen, laufen diese im Allgemeinen nicht wieder neu,

wenn er die mit ihm verheiratete Kindsmutter nachzieht und sie beabsichtigen, in

der Schweiz zusammenzuleben. Die Eheleute sind insoweit als Einheit zu

betrachten, weshalb sich auch die Mutter die vom Vater verpassten Fristen entgegenhalten

lassen muss (zum Ganzen BGr, 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.3.3 ff.

mit Hinweisen).

3.

3.1

Das

Verwaltungsgericht gelangte mit Urteil vom 12. Februar 2018 zum Schluss,

dass der Vater der Beschwerdeführenden – was im betreffenden Verfahren

unbestritten geblieben war – die Nachzugsfrist nach Art. 47 Abs. 1

und Abs. 2 lit. b AIG ungenutzt habe verstreichen lassen und keine

wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorlägen

(VGr, 12. Februar 2018, VB.2017.00726, E. 3.1 f., auch zum

Folgenden). So hätten die damals 15 bzw. bald 12 Jahre alten

Beschwerdeführenden ihr ganzes bisheriges Leben in der Türkei verbracht und

sich erst einmal während eines Monats in der Schweiz aufgehalten. Konkret

hätten die Beschwerdeführenden nach der Trennung der Eltern (bzw. der

Beschwerdeführer wohl ab Geburt) zunächst bei den Grosseltern väterlicherseits

gelebt, bis sich ab dem Jahr 2008 ihre Mutter wieder um sie gekümmert habe.

Seit dem Jahr 2016 wohnten die beiden schliesslich erneut bei den Grosseltern

väterlicherseits im gleichen Ort wie eine ihrer Tanten mit ihrer Familie. Die

Dispositiv

Betreuung der Kinder wäre demnach – so das Fazit der Kammer – auch dann

sichergestellt, wenn sich die Mutter der Beschwerdeführenden entscheiden

sollte, in die Schweiz auszureisen.

3.2 Eine

ausländische Person kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch bei

der ersten Instanz einreichen (vgl. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit,

in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009,

S. 221 ff., Rz. 7.316). Unabhängig davon, ob eine an die

zuständige kantonale Instanz gerichtete Eingabe terminologisch als

Wiedererwägung bzw. (Quasi-)Anpassung (vgl. VGr, 21. März 2007,

VB.2007.00057, E. 3 Abs. 1 mit Hinweisen) oder als neues Gesuch

bezeichnet wird, darf sie allerdings nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide

immer wieder infrage zu stellen (BGE 136 II 177 E. 2.1). Ein

entsprechendes Gesuch müssen die Verwaltungsbehörden deshalb nur materiell

behandeln, wenn sich die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände seit dem

ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die gesuchstellende Person

– im Sinn einer Revision gemäss §§ 86a–86d VRG – erhebliche Tatsachen und

Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren

oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich

unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (zum Ganzen BGr, 6. Juni

2018, 2C_977/2017, E. 3 mit Hinweisen).

Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn sie

geeignet ist, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache herbeizuführen

(vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Entscheidend ist eine

Gesamtbetrachtung. Die Veränderung eines einzelnen Elements, das bei der

Abwägung im früheren Entscheid mitberücksichtigt wurde, führt noch nicht

zwingend zu einer materiellen Prüfung des Gesuchs. Vielmehr geht es unter dem

Blickwinkel eines Eintretensanspruchs vor erster Instanz einzig um die Frage,

ob sich im rechtserheblichen Sachverhalt die Gewichte seit dem letzten

Entscheid derart verschoben haben, dass im konkreten Fall ein anderer Ausgang

realistischerweise in Betracht kommt (zum Ganzen VGr, 14. November 2019,

VB.2019.00543, E. 3.3 mit Hinweisen).

3.3 Die

Beschwerdeführenden begründeten ihr (erneutes) Gesuch um Familiennachzug nicht

näher; erst vor Vorinstanz brachten sie diesbezüglich vor, dass in der Heimat

eine "Untersuchung [...] wegen politischen Gründen" gegen sie laufe

und die Grosseltern aus diesem Grund Angst hätten, sie weiterhin zu

unterstützen. Zum Beleg reichten sie verschiedene (übersetzte) heimatliche

Dokumente ein. Aus dem zeitlich ältesten dieser Dokumente geht dabei hervor,

dass ein 1998 geborener Landsmann der Beschwerdeführenden am 11. Oktober

2019 bei der Generalstaatsanwaltschaft E Strafanzeige gegen die

Beschwerdeführerin eingeleitet hat, weil sie auf ihrem Facebook-Konto

"viel Lob für die PKK Terrorist-Organization" ausgesprochen habe, was

ihm (dem Anzeigeerstatter) unangenehm sei. Drei weitere Schreiben vom 14. und

23. Oktober sowie vom 5. November 2019 betreffen einzig die Frage der

Zuständigkeit der angerufenen Generalstaatsanwaltschaft und in einem letzten

Schreiben vom 15. November 2019 ersucht selbige die Sicherheitsbehörde

Istanbul, Sicherheitszweigstelle für die Bekämpfung von Cyber-Kriminalität, um

Übermittlung weiterer Informationen zum Social-Media-Konto der Beschwerdeführerin.

Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zu Recht

bemerkt, lässt sich jedoch keinem der eingereichten Dokumente entnehmen, dass

die (minderjährige) Beschwerdeführerin wegen politischer Propaganda polizeilich

gesucht oder gar verurteilt worden wäre und ihr deshalb – wie sie vor

Verwaltungsgericht geltend macht – bei einer Rückkehr in die Türkei Folter

drohte oder bei ihren Grosseltern eine "Razzia" durchgeführt worden

wäre. Auch finden sich keine Belege dafür, dass jene nicht mehr bereit wären,

die Kinder wie bisher schon über Jahre hinweg bei sich wohnen zu lassen und –

sofern überhaupt noch erforderlich – zu betreuen. Gemäss den unbestritten

gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz, lud die Beschwerdeführerin zudem

erstmals am 6. September 2019 – das heisst kurz nach ihrer Einreise in die

Schweiz – politisch unterlegte Bilder auf ihrem Facebook-Account hoch, was den

Eindruck einer "fingierten" Begründung erweckt bzw. darauf hindeutet,

dass sie den (verweigerten) Familiennachzug mit ihrem Verhalten zu erzwingen

versucht.

Mit der insofern einzig

belegten Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens – unbekannten

Verfahrensstands – wegen "politischer Propaganda" gegen die

Beschwerdeführerin ist somit kein neuer wichtiger Grund im Sinn von Art. 47

Abs. 4 AIG für ihren verspäteten Nachzug zu den Eltern gegeben, was umso

mehr für den von der (Straf-)Tat der grossen Schwester völlig unbeteiligten

Beschwerdeführer zu gelten hat.

3.4 Nach dem

Gesagten erscheint eine materielle Änderung der Verfügung vom 16. Januar

2017 nicht geboten. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 und § 14 VRG).

Eine Parteientschädigung ist den Beschwerdeführenden sodann

nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG) und ihr Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung nach § 16 Abs. 1 VRG schon mangels Substanziierung der

Mittellosigkeit abzuweisen, nachdem ihr unterhaltsverpflichteter

Vater der Aufforderung des Verwaltungsgerichts, seine Mittellosigkeit darzutun

und zu belegen, nicht nachgekommen ist (vgl. VGr, 12. März 2020,

VB.2019.00470, E. 7.2).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der

Beschwerdeführenden geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig

(BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss

erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um

Gewährung unentgeltlicher Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'070.-- Total der Kosten.

4. Die Gerichtskosten werden den

Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte

auferlegt.

5. Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7. Mitteilung an …