VB.2020.00147
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00147
10. Juni 2020Deutsch21 min
(URT.2020.21787)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2020.00147
Urteil
der 2. Kammer
vom 10. Juni 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Corinna Bigler.
In Sachen
A, vertreten durch RA J,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die aus
Palästina stammende A, geboren 1984, heiratete am 2. Januar 2012 in B,
Libanon, den Schweizer Bürger C, geboren 1966. Aus der Beziehung sind die drei
Töchter, D, geboren 2012, E, geboren 2013 und F, geboren 2016, hervorgegangen.
Die drei Töchter besitzen alle die Schweizer Staatsbürgerschaft. Am
16. Oktober 2012 reiste A zusammen mit der zwei Monate alten D im Rahmen
eines bewilligten Familiennachzugs in die Schweiz ein und nahm bei ihrem
Ehemann Wohnsitz. Am 6. November 2012 erhielt A erstmals eine
Aufenthaltsbewilligung. Mit Schreiben vom 8. April 2013 wies das
Migrationsamt A erstmals darauf hin, dass der Widerruf ihrer
Aufenthaltsbewilligung geprüft werde, falls sie weiterhin nicht in der Lage
sein sollte, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und ohne Sozialhilfe zu
bestreiten.
B. Von
Januar 2015 bis Mai 2016 lebte A mit ihrem Ehemann und ihren beiden Töchtern im
Ausland, von Januar bis Mai 2015 im Libanon und von Mai 2015 bis Mai 2016 in
Deutschland. Nach der Wiedereinreise in die Schweiz ersuchte A am 11. Mai
2016 um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Obwohl ihre
Aufenthaltsbewilligung aufgrund des Auslandaufenthalts erloschen war, erklärte
sich das Migrationsamt mit Schreiben vom 28. Juli 2016 bereit, ihr
gestützt auf die Familiennachzugsbestimmungen erneut eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Im gleichen Schreiben informierte das
Migrationsamt A darüber, dass es beabsichtige, sie zu verwarnen und gab ihr
Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Die Aufenthaltsbewilligung von A wurde
letztmals am 13. Juni 2017 mit Gültigkeit bis am 2. Mai 2018
verlängert.
C. A und
ihre älteste Tochter, D, mussten seit dem 1. November 2012 und die beiden
jüngeren Töchter seit deren Geburt von der Sozialhilfe unterstützt werden. Der
Ehemann, C, bezieht seit mehreren Jahren Fürsorgeleistungen. Aufgrund der
unterlassenen Abmeldung bei den sozialen Diensten der Stadt Zürich wurde den
Eheleuten anfänglich auch während deren Landesabwesenheit weiterhin Sozialhilfe
ausbezahlt. Mit Schreiben vom 7. Juni 2016 ordnete die Stellenleitung des
Sozialzentrums G die Rückzahlung der in der Zeit vom 1. Februar 2015 bis
30. April 2015 zu Unrecht bezogenen Sozialhilfegelder im Betrag von
Fr. 3'528.50 an. Nach der Rückkehr in die Schweiz wurden die
Fürsorgezahlungen ab Mai 2016 wieder aufgenommen. Aufgrund des anhaltenden
Sozialhilfebezugs wurde A mit Verfügung vom 1. September 2016 verwarnt. Da
die Familie nach ihrer Rückkehr im Mai 2016 keine Wohnung fand, war sie
zwischen Mai 2016 und Mai 2018 erst in einer Familienherberge und anschliessend
einer Notwohnung der Stadt Zürich untergebracht. Mit Schreiben vom
12. Juni 2017 wurde A ein zweites Mal aufgrund des andauernden
Sozialhilfebezugs ermahnt. Per 19. November 2019 belief sich der von der
gesamten Familie bezogene Sozialhilfebetrag auf Fr. 373'186.- wovon Fr. 112'929.-
auf A entfallen. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das Migrationsamt
das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A vom 12. April
2018 mit Verfügung vom 25. Oktober 2018 ab.
Erwägungen
II.
Den gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 25. Oktober
2018.
erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich am 24. Januar 2020 ab und wies sie an, die Schweiz bis am
24.
April 2020 zu verlassen.
III.
Mit Beschwerde vom 6. März 2020 liess A (nachfolgend:
die Beschwerdeführerin) dem Verwaltungsgericht beantragen, der Rekursentscheid
der Vorinstanz sei aufzuheben. Der Beschwerdegegner sei anzuweisen, die
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern. Es sei die
unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Vorinstanz.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,
nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20
Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Gemäss
Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005.
(AIG, in der bis Ende 2018 geltenden Fassung, damals noch Ausländergesetz
bzw. AuG) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie
mit diesen zusammenwohnen. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen
Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der
Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a
AIG erfüllt sind (Art. 42 Abs. 3 AIG). Da
die Beschwerdeführerin erst ab Mai 2016 ununterbrochen in der Schweiz lebt,
hat sie sich noch nicht fünf Jahre in der
Schweiz aufgehalten. Die Erteilung der Niederlassungsbewilligung wurde von der
Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht geltend gemacht.
2.2
Gemäss
Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG erlöschen die Ansprüche gemäss
Art. 42 AIG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen. Gemäss
Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG ist dies der Fall, wenn die
Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen
hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Neben
den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche
finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf fällt in
Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten
hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren
Lebensunterhalt sorgen wird. Ausschlaggebend ist dabei eine Prognose zur
voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation unter Berücksichtigung
der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder. So sind
Ehegatten im Zusammenhang mit Sozialhilfeleistungen als wirtschaftliche Einheit
zu betrachten: Unterstützungsbeiträge werden für Ehepaare gemeinsam berechnet
und ausgerichtet; umgekehrt schlägt das Erwerbsverhalten der Ehegatten –
aufgrund der ehelichen Beistandspflicht (Art. 159 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs [ZGB]) – auf den jeweils anderen Partner durch (vgl. BGr, 27. September
2019, 2C_458/2019, E. 3.2 mit Hinweisen).
2.3
2.3.1
Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe aufgrund des
erheblichen und seit ihrer Einreise im Jahr 2012 andauernden Sozialhilfebezugs
den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG gesetzt. Die
Beschwerdeführerin bestreitet einen dauerhaften Sozialhilfebezug. Das Sozialamt
erachte ihre Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt, nach Besuch
entsprechender Integrationsmassnahmen, als in absehbarer Zukunft realistisch,
weshalb nicht von einem dauerhaften Sozialhilfebezug auszugehen sei.
2.3.2
Die
Beschwerdeführerin und ihre Kinder werden seit November 2012 durchgehend
von der Sozialhilfe unterstützt. Die bezogenen
Sozialhilfeleistungen der gesamten Familie beliefen sich zuletzt auf Fr. 373'186.-
(Stand November 2019) und sind
damit als erheblich zu bezeichnen. Die Sozialhilfeabhängigkeit der
Beschwerdeführerin und ihrer Familie dauert weiterhin an. Zur Frage, wie wahrscheinlich es ist, dass die
Beschwerdeführerin und ihr Ehemann auf dem ersten Arbeitsmarkt Fuss fassen
können, lassen sich den Akten verschiedene Aussagen entnehmen. Im Schreiben vom
6.
Juni 2016 schätzt das Sozialzentrum G die Chancen von C auf dem
Arbeitsmarkt als gering ein und den baldigen Einstieg der Beschwerdeführerin in
den Arbeitsmarkt als nicht realistisch. Mit einer baldigen Ablösung von der
Sozialhilfe könne zur Zeit nicht gerechnet werden. Ein Jahr später, am
5.
Juni 2017, äusserte sich das Sozialzentrum G bereits positiver. Das
Ehepaar komme seiner Schadenminderungspflicht vollumfänglich nach. Die
Beschwerdeführerin sei interessiert daran, Deutsch zu lernen und möchte in den
Arbeitsprozess einsteigen. Es könne jedoch momentan keine genaue Prognose
abgegeben werden, wann sich die Familie von der Sozialhilfe ablösen können
werde. Es könne jedoch davon ausgegangen werden, dass es zu einer Ablösung
kommen werde, sobald sich das Ehepaar im Arbeitsintegrationsprozess befinde und
die Beschwerdeführerin besser Deutsch spreche. Diese Einschätzung wiederholte
das Sozialzentrum G wiederum ein Jahr später im Schreiben vom 8. Mai 2018.
Gleichzeitig führte es in diesem Schreiben aus, dass die Beschwerdeführerin
aber noch sehr wenig Deutsch spreche. Zwischen dem 20. August 2018 und 19.
Februar 2019 nahm die Beschwerdeführerin mit einem Pensum von 50% an einem
Arbeitsintegrationsprogramm der sozialen Einrichtungen der Stadt Zürich teil.
Erwerbstätig war die Beschwerdeführerin hingegen seit ihrer Einreise im Jahr
2012.
nicht. Ihr Ehemann arbeitete in der Schweiz ca. fünf Jahre als Maler und
drei Jahre als Lagerist. Im Mai 2012 begann er eine unbefristete Stelle mit der
H GmbH. Bereits im Juli 2012 war er bloss noch im Rahmen eines weniger als
drei Monate dauernden Einsatzes bei der I AG im Stundenlohn angestellt. Seither
ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf eine Erwerbstätigkeit. Den Akten
kann jedoch entnommen werden, dass er sich im September 2012 und im Juni 2013
beim RAV zur Arbeitsvermittlung anmeldete und ab Juni 2016 an einem
Basisbeschäftigungsprogramm der Stadt Zürich teilnahm. Ferner verfügt weder die
Beschwerdeführerein noch ihr Ehemann über eine abgeschlossene Ausbildung.
Aufgrund dieser Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die
Beschwerdeführerin bzw. ihre Familie in naher Zukunft von der Sozialhilfe wird
lösen können. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG ist
demzufolge zu bejahen. Die Frage des
Verschuldens an der Sozialhilfeabhängigkeit ist im Rahmen der nachfolgend
vorzunehmenden Interessenabwägung zu behandeln.
3.
3.1
Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob die
Massnahme verhältnismässig ist. Zur Beurteilung der Verhältnismässigkeit sind
die Schwere des Fehlverhaltens und das Verschulden der betroffenen Person, die
seit dem massgeblichen Ereignis vergangene Zeit, das Verhalten der Person
während dieser, der Grad ihrer Integration und die Dauer ihrer bisherigen
Anwesenheit sowie die ihr durch die aufenthaltsbeendende Massnahme drohenden
Nachteile zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus Art. 5 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) sowie Art. 96 AIG und zudem
aus Art. 36 Abs. 3 BV sowie Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen
Menschenrechtskommission (EMRK), soweit sich die Beschwerdeführerin auf das
Recht auf Familien- und Privatleben (Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8
Ziff. 1 EMRK) beruft (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2; BGr,
30.
August 2018, 2C_499/2018, E. 2.3.1). Dass die Wegweisung der
Beschwerdeführerin den Schutzbereich von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung
des Privat- und Familienlebens) berührt, ist vorliegend unbestritten und bedarf
keiner weiteren Prüfung.
3.2
Es besteht grundsätzlich ein erhebliches öffentliches
Interesse an der Fernhaltung von Ausländerinnen und Ausländern aus der Schweiz,
welche durch ihre Sozialhilfeabhängigkeit das wirtschaftliche Wohl des Landes gefährden
und damit einen Widerrufsgrund gesetzt haben (Art. 3 Abs. 1 AIG; vgl.
BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 3.5). Wird die Massnahme – wie
hier – mit der Sozialhilfebedürftigkeit der Beschwerdeführerin begründet, ist
im Rahmen der Interessenabwägung auch zu prüfen, inwieweit die Betroffene ein
Verschulden daran trifft (BGr, 14. Oktober 2019, 2C_1054/2018, E 6
mit Hinweisen).
3.3
Zunächst
ist das öffentliche Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerin in der
Schweiz zu prüfen.
3.3.1
Das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung des Aufenthalts der
Beschwerdeführerin in der Schweiz gründet auf ihrer seit ihrer Einreise im
August 2012 bestehenden Sozialhilfeabhängigkeit. Bis
im November 2019 – also innert sieben Jahren – sind ihr und ihrer Familie
Unterstützungsleistungen von Fr. 373'186.- ausbezahlt worden. Wie bereits erwähnt, war die Beschwerdeführerin
bislang nicht erwerbstätig. Im Lichte des Dargelegten erscheint das öffentliche
Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme erheblich.
3.3.2
Das öffentliche Interesse wird jedoch
massgeblich durch das Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit beeinflusst.
Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin drei Kinder hat.
Im Zeitpunkt der ausländerrechtlichen Verwarnung vom 1. September 2016 war
sie mit ihrem dritten Kind hochschwanger. Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichts gilt, dass auch einer alleinerziehenden Mutter
ausländerrechtlich zumutbar ist, sich nach dem dritten Altersjahr des jüngsten
Kindes um Arbeit zu bemühen (vgl. BGr, 13. Mai 2019, 2C_870/2018, E. 5.3.3;
BGr, 20. März 2019, 2C_730/2018, E. 5.2.1). Die Schwelle des dritten
Altersjahrs wird indes vom Bundesgericht nicht als starres Kriterium verstanden
(BGr, 17. Januar 2020, 2C_709/2019, E. 6.1.2). In diesem Zusammenhang
ist auch zu berücksichtigen, dass die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz
für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) seit 2017 eine Erwerbstätigkeit oder eine
Teilnahme an einer Integrationsmassnahme spätestens dann erwarten, wenn das
Kind das erste Lebensjahr vollendet hat (Ziff. C.1.3 in der Fassung ab 2017 und
jener ab 2020). Hier gilt zu berücksichtigen, dass die vorliegende
Konstellation mit jener einer alleinerziehenden Mutter nur bedingt vergleichbar
ist, da die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann zusammenlebt und dieser
aufgrund seiner geringen Erwerbstätigkeit in der Lage gewesen wäre, die
Kinderbetreuung zumindest zeitweise zu übernehmen. Vor diesem Hintergrund
durfte von der Beschwerdeführerin schon vor dem dritten Altersjahr der jüngsten
Tochter, aber wohl nicht vor deren ersten Altersjahr, erwartet werden, dass sie
sich aktiv um den Eintritt in den Arbeitsmarkt bemüht. Da ihre jüngste Tochter
im Oktober 2016 geboren wurde, war ihr eine Erwerbstätigkeit bis im Oktober
2017.
nicht zumutbar gewesen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist demzufolge von einer
unverschuldeten Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen.
3.3.3
Seither wäre es ihr grundsätzlich zumutbar
gewesen, eine Teilzeiterwerbstätigkeit aufzunehmen. Dies umso mehr, als die
drei Töchter seit Oktober 2017 alle an drei Tagen in der Schule und im Hort
oder in der Kita fremdbetreut werden. Hinzukommt, dass die Betreuung zumindest
teilweise auch durch den Ehegatten hätte erfolgen können. So war eine Teilnahme
an einem Arbeitsintegrationsprogramm eigentlich schon für anfangs 2018 vorgesehen.
Krankheitshalber musste der Einsatz jedoch auf August 2018 verschoben werden.
Die Berichterstatterin des Integrationsprogramms stellt der Beschwerdeführerin
ein sehr gutes Zeugnis aus. So soll ihr Arbeitseinsatz äusserst engagiert und
die Arbeitsausführung sehr dienstleistungsorientiert und kundenfreundlich
gewesen sein. Ihre Deutschkenntnisse habe sie während des Einsatzes merklich
erweitern können. Zu ihren Gunsten ist auch die Anmeldung für gemeinnützige
Arbeit vom 27. März 2019 zu würdigen. Dass aus dieser Anmeldung
hervorgeht, dass sich die Beschwerdeführerin in der deutschen Sprache
verständigen kann, zeigt auch ihre sprachlichen Fortschritte. Diesbezüglich kann
den Akten entnommen werden dass die Beschwerdeführerin am 17./18. April
2019.
im Rahmen der gemeinnützigen Arbeit in einer Kita Probe arbeiten konnte
und der Start des gemeinnützigen Einsatzes provisorisch auf den 29. April
2019.
angesetzt wurde. Ob es zu diesem Einsatz gekommen ist, kann den Akten
nicht entnommen werden und wird auch nicht geltend gemacht. Negativ ins Gewicht
fällt, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Zumutbarkeit und Motivation sich
in den Arbeitsmarkt einzugliedern, keinerlei Bewerbungsschreiben oder
anderweitige Suchbemühungen vorlegt.
3.3.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführerin der Sozialhilfebezug erst ab Oktober 2017 vorgeworfen werden
kann. Danach sind zwar verschiedene Anhaltspunkte vorhanden, die belegen, dass
sie sich um einen Einstieg in den Arbeitsmarkt bemüht hat, Suchbemühungen für
eine Arbeitsstelle fehlen jedoch. Insgesamt kann ihr die
Sozialhilfeabhängigkeit teilweise vorgeworfen werden. Ihr Verschulden wiegt
aber insbesondere aufgrund der relativ kurzen Dauer des verschuldeten Bezugs
nicht schwer, was das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden
Massnahme erheblich relativiert. Zu Gute zu halten ist der Beschwerdeführerin
auch, dass sie soweit ersichtlich nie strafrechtlich belangt worden ist. Das
öffentliche Interesse an der Wegweisung ist damit rein finanzieller Natur, und
es kommen keine sicherheitspolizeilichen Motive zum Tragen. Unter
Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach untergeordnete
Verstösse gegen die öffentliche Ordnung nicht so stark gewichtet werden sollen,
dass sie die anderen Kriterien (Grad der tatsächlichen affektiven und
wirtschaftlichen Intensität der Beziehung zum Kind, Dauer des Aufenthalts im
Land, Grad der Integration) zum Vornherein aufwiegen (BGE 140 I 145 E. 4.3 S.
150; BGr, 9. September 2015, 2C_1125/2014, E. 4.4), kann dem
Sozialhilfebezug in einer Gesamtgewichtung daher nur untergeordnetes Gewicht
beigemessen werden (BGr, 11. März 2019, 2C_23/2018, E. 4.3.3).
3.4
Dem
öffentlichen Interesse an der Wegweisung sind die privaten Interessen der
Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in der Schweiz gegenüberstellen.
3.4.1
Die Beschwerdeführerin lebt mit Unterbruch seit rund sieben Jahren in der
Schweiz. Wie aus den vorstehenden Ausführungen hervorgeht, ist in beruflicher
und wirtschaftlicher Hinsicht von einer ungenügenden Integration auszugehen.
Auch in sozialer Hinsicht konnte sie sich nicht wirklich in die hiesigen
Verhältnisse integrieren, verfügt sie doch gemäss eigenen Angaben nur über
wenige, flüchtige Kontakte beispielsweise mit den Eltern anderer
Kindergartenkinder. Ihre Deutschkenntnisse konnte sie im
Arbeitsintegrationsprogramm deutlich verbessern und ist nun fähig, sich auf
Deutsch auszudrücken. Insgesamt bleibt die Integrationsleistung dennoch hinter
den Erwartungen zurück.
3.5
Da
vorliegend das Ehe- und Familienleben eines Schweizers und von drei gemeinsamen
Kindern betroffen ist, welche ebenfalls über die schweizerische
Staatsbürgerschaft verfügen, wobei zwei dieser Kinder in der Schweiz geboren
sind, kann praxisgemäss in der Regel nicht verlangt werden, dass die
Familienmitglieder der Beschwerdeführerin ins Ausland folgen und dort das
Familienleben verwirklichen. Die Wegweisung des Beschwerdeführers greift
Dispositiv
demnach in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung
des Familienlebens ein (BGE 140 I 145 E. 3.1; 137 I 247 E.
4.1.2 und 4.2.1; 135 I 153 E. 2.2). Als Schweizer Bürger haben
sie grundsätzlich einen staatsbürgerrechtlichen Anspruch auf Aufenthalt in der
Schweiz. Ihnen steht das Recht zu, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen,
das Land zu verlassen oder in dieses einzureisen (Art. 24 BV) und sie dürfen
nicht ausgewiesen werden (Art. 25 Abs. 1 BV; vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.3).
Die drei zwischen vier und acht Jahre alten Mädchen haben ein offenkundiges
Interesse daran, in der Schweiz zu leben, um von den hiesigen
Ausbildungsmöglichkeiten und Lebensbedingungen profitieren zu können. Sodann
ist die älteste Tochter, D, aufgrund ihrer Einschulung, nicht mehr in einem
anpassungsfähigen Alter im engeren Sinne, da sich dieses Kriterium primär auf
Kleinkinder bezieht (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4 und E. 6.3.6; 139 II
393 E. 5.1; 122 II 289 E. 3c). Auch bei der zweiten Tochter, E, ist
zufolge der Bestätigung ihrer Kindergärtnerin bereits von einer guten Integration
auszugehen. Bloss die jüngste Tochter, F, befindet sich mit dreieinhalb Jahren
noch in einem klar anpassungsfähigen Alter. Als Schweizer Bürger wären sie zwar
spätestens ab deren Volljährigkeit wieder befugt, selbständig in die Schweiz
zurückzukehren. Müssten sie die Schweiz indes jetzt verlassen, wäre bei ihrer
Wiedereinreise mit Integrationsschwierigkeiten zu rechnen, was mit dem
Wertentscheid des Gesetzgebers im Ausländergesetz, selbst die Integration von
ausländischen Staatsangehörigen zu fördern und hierfür deren Aufenthalt im Land
vorauszusetzen, kaum verträglich ist (BGr, 27. März 2009, 2C_353/2008, E. 2.2.3).
Die drei Töchter haben ein vorrangig zu berücksichtigendes Interesse daran,
künftig zusammen mit ihrer Mutter und ihrem Vater in der Schweiz aufzuwachsen zu
können (vgl. auch Art. 3 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention; KRK]). Da sich aus den Akten klar
das Bild abzeichnet, dass die Beschwerdeführerin die engste Bezugsperson der
drei Töchter ist, würde die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung dazu
führen, dass die drei Töchter auch ausreisen müssten. Der diesbezügliche
Einwand der Vorinstanz, die Mädchen seien zur Ausreise nicht gezwungen, da sie
auch ohne ihre Mutter mit dem Vater in der Schweiz bleiben könnten, trifft zwar
rechtlich zu, ist aber im vorliegenden Fall realitätsfremd und dem Wohl der
drei Kinder sicherlich nicht förderlich. Zudem hat der Ehemann im Rahmen seiner
Befragung ausgesagt, dass er der Beschwerdeführerin ins Ausland folgen und sie
sicherlich nicht mit den Kindern alleine lassen würde. Es ist deshalb davon
auszugehen, dass bei einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch
der Ehemann die Beschwerdeführerin in den Libanon begleiten würde. Da er im
Libanon geboren und aufgewachsen ist und dort als Maler auch erwerbstätig war,
wäre ihm die Ausreise grundsätzlich zumutbar, als Schweizer Bürger kann er
jedoch nicht dazu verpflichtet werden.
3.6 Zusammengefasst
ergibt sich, dass aufgrund des bisherigen Sozialhilfebezugs zwar grundsätzlich
ein erhebliches öffentliches Interesse dafür besteht, dass die
Beschwerdeführerin die Schweiz verlässt. Das gewichtige Interesse der drei
Töchter an einem Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz überwiegt
jedoch derzeit noch die öffentlichen Interessen an deren Wegweisung. Unter
diesen Umständen erweist sich die Nichtverlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung jedenfalls im gegenwärtigen Zeitpunkt als
unverhältnismässig.
3.7 Die
Beschwerdeführerin ist letztmalig zu verwarnen (Art. 96 Abs. 2 AIG):
Sie hat sich unverzüglich intensiv um ihre Integration auf dem ersten bzw.
allenfalls zweiten Arbeitsmarkt zu bemühen, um zur Loslösung von der
Sozialhilfe soweit als möglich beizutragen, andernfalls eine Bewilligungsverweigerung
erneut zu prüfen wäre. Dies ist angesichts des Alters ihrer Kinder und der
vorhandenen Fremdbetreuungsmöglichkeiten zumutbar. Selbstverständlich sind auch
die Betreuungsmöglichkeiten seitens ihres Ehemannes im Rahmen des Möglichen
auszuschöpfen. Die Beschwerdeführerin ist mit Nachdruck darauf hinzuweisen,
dass sich diese Beurteilung auf ihre aktuelle Situation bezieht. Sollte der
Beschwerdeführerin die berufliche, sprachliche und soziale Integration nicht
gelingen, würde nämlich mit zunehmendem Alter ihrer Töchter die vorstehend
vorgenommene Interessenabwägung immer weniger zu ihren Gunsten ausfallen.
Die Beschwerde ist somit im Sinn dieser
Erwägungen teilweise gutzuheissen.
4.
4.1 Die
Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung.
Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen
und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf
entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und
Kostenvorschüssen zu erlassen. Gemäss § 16 Abs. 2 VRG haben sie zudem
Anspruch auf die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin oder eines
unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren.
4.2 Die
Beschwerdeführerin sowie ihr Ehemann sind sozialhilfeabhängig und mittellos im
dargelegten Sinn. Wie sich zeigt, ist ihr Begehren auch nicht offensichtlich
aussichtslos. Zudem war die Beschwerdeführerin sie auf eine rechtskundige
Vertretung angewiesen. Es ist ihr daher sowohl für das Beschwerde- als auch für
das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der
Person von Rechtsanwalt J ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
5.
5.1 Da aber
die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren zu verwarnen ist, obsiegt sie
nur teilweise. Ihr ist daher je ein Drittel der Kosten des Rekurs- und des
Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Die ihr aufzuerlegenden Kosten sind jedoch
einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die
Staats- bzw. Gerichtskasse zu nehmen. Dem Beschwerdegegner sind zwei Drittel
der Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in
Verbindung mit § 65a VRG).
5.2 Ausgangsgemäss
ist der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine
reduzierte Parteientschädigung von je Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen)
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Parteientschädigungen sind an die dem
unentgeltlichen Rechtsvertreter zu leistenden Entschädigungen anzurechnen.
5.3 Im
Rekursverfahren wurde die Beschwerdeführerin von Rechtsanwalt K vertreten.
Dieser stellt für das Rekursverfahren Fr. 2'292.- in Rechnung (10 Stunden
und 25min à Fr. 220.- ohne Barauslagen). In Berücksichtigung der Anrechnung der
Parteientschädigung von Fr. 1'000.- ist der unentgeltliche Rechtsbeistand K
aus der Staatskasse noch mit Fr. 1'292.- zu entschädigen.
5.4 Für das
Beschwerdeverfahren werden Fr. 2'117.70 (inklusive Mehrwertsteuer) in
Rechnung gestellt, wobei ein Zeitaufwand von 9.8 Stunden à Fr. 200.- und
Barauslagen von Fr. 6.30 geltend gemacht werden. Die Kostennote ist nicht
zu beanstanden. Der unentgeltliche Rechtsbeistand ist zufolge Anrechnung der
anzurechnenden Parteientschädigung von Fr. 1'000.- von der Gerichtskasse im
Umfang von Fr. 1'117.70 zu entschädigen.
5.5 In Bezug
auf den von der Gerichts- bzw. Staatskasse zu bezahlenden Betrag ist die
Beschwerdeführerin gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 16 Abs. 4 VRG darauf aufmerksam zu machen, dass sie Nachzahlung
leisten muss, sobald sie dazu in der Lage sind. Der Anspruch des Kantons verjährt
zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
6.
6.1 Der
vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Der
Beschwerdeführerin wird für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren die
unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt J ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
2.
Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen
teilweise gutgeheissen und die Verfügung des Migrationsamts vom 25. Oktober
2018 und der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 24. Januar 2020
insoweit aufgehoben. Das Migrationsamt wird angewiesen, die
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern.
3.
Die Beschwerdeführerin wird verwarnt.
4.
Die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von
insgesamt Fr. 1'395.- werden zu 2/3 dem Beschwerdegegner und zu 1/3 der
Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch einstweilen zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung auf die Staatskasse genommen. Die
Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
5. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
6. Die
Gerichtskosten werden zu 2/3 dem Beschwerdegegner und zu 1/3 der
Beschwerdeführerin, auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der
Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin
für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von
jeweils Fr. 1'000.-, insgesamt Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer
inbegriffen), zu bezahlen.
8. Rechtsanwalt K wird für das Rekursverfahren im Mehrbetrag von Fr. 1'292.-
durch die Vorinstanz aus der Staatskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht
der Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
9. Rechtsanwalt J wird für das Beschwerdeverfahren im Mehrbetrag von
Fr. 1'117.70 (Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse
entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
10. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn
der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der
Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
11. Mitteilung an
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