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Entscheid

VB.2020.00147

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00147

10. Juni 2020Deutsch21 min

(URT.2020.21787)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2020.00147

Urteil

der 2. Kammer

vom 10. Juni 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Corinna Bigler.

In Sachen

A, vertreten durch RA J,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die aus

Palästina stammende A, geboren 1984, heiratete am 2. Januar 2012 in B,

Libanon, den Schweizer Bürger C, geboren 1966. Aus der Beziehung sind die drei

Töchter, D, geboren 2012, E, geboren 2013 und F, geboren 2016, hervorgegangen.

Die drei Töchter besitzen alle die Schweizer Staatsbürgerschaft. Am

16. Oktober 2012 reiste A zusammen mit der zwei Monate alten D im Rahmen

eines bewilligten Familiennachzugs in die Schweiz ein und nahm bei ihrem

Ehemann Wohnsitz. Am 6. November 2012 erhielt A erstmals eine

Aufenthaltsbewilligung. Mit Schreiben vom 8. April 2013 wies das

Migrationsamt A erstmals darauf hin, dass der Widerruf ihrer

Aufenthaltsbewilligung geprüft werde, falls sie weiterhin nicht in der Lage

sein sollte, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und ohne Sozialhilfe zu

bestreiten.

B. Von

Januar 2015 bis Mai 2016 lebte A mit ihrem Ehemann und ihren beiden Töchtern im

Ausland, von Januar bis Mai 2015 im Libanon und von Mai 2015 bis Mai 2016 in

Deutschland. Nach der Wiedereinreise in die Schweiz ersuchte A am 11. Mai

2016 um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Obwohl ihre

Aufenthaltsbewilligung aufgrund des Auslandaufenthalts erloschen war, erklärte

sich das Migrationsamt mit Schreiben vom 28. Juli 2016 bereit, ihr

gestützt auf die Familiennachzugsbestimmungen erneut eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Im gleichen Schreiben informierte das

Migrationsamt A darüber, dass es beabsichtige, sie zu verwarnen und gab ihr

Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Die Aufenthaltsbewilligung von A wurde

letztmals am 13. Juni 2017 mit Gültigkeit bis am 2. Mai 2018

verlängert.

C. A und

ihre älteste Tochter, D, mussten seit dem 1. November 2012 und die beiden

jüngeren Töchter seit deren Geburt von der Sozialhilfe unterstützt werden. Der

Ehemann, C, bezieht seit mehreren Jahren Fürsorgeleistungen. Aufgrund der

unterlassenen Abmeldung bei den sozialen Diensten der Stadt Zürich wurde den

Eheleuten anfänglich auch während deren Landesabwesenheit weiterhin Sozialhilfe

ausbezahlt. Mit Schreiben vom 7. Juni 2016 ordnete die Stellenleitung des

Sozialzentrums G die Rückzahlung der in der Zeit vom 1. Februar 2015 bis

30. April 2015 zu Unrecht bezogenen Sozialhilfegelder im Betrag von

Fr. 3'528.50 an. Nach der Rückkehr in die Schweiz wurden die

Fürsorgezahlungen ab Mai 2016 wieder aufgenommen. Aufgrund des anhaltenden

Sozialhilfebezugs wurde A mit Verfügung vom 1. September 2016 verwarnt. Da

die Familie nach ihrer Rückkehr im Mai 2016 keine Wohnung fand, war sie

zwischen Mai 2016 und Mai 2018 erst in einer Familienherberge und anschliessend

einer Notwohnung der Stadt Zürich untergebracht. Mit Schreiben vom

12. Juni 2017 wurde A ein zweites Mal aufgrund des andauernden

Sozialhilfebezugs ermahnt. Per 19. November 2019 belief sich der von der

gesamten Familie bezogene Sozialhilfebetrag auf Fr. 373'186.- wovon Fr. 112'929.-

auf A entfallen. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das Migrationsamt

das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A vom 12. April

2018 mit Verfügung vom 25. Oktober 2018 ab.

Erwägungen

II.

Den gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 25. Oktober

2018.

erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des

Kantons Zürich am 24. Januar 2020 ab und wies sie an, die Schweiz bis am

24.

April 2020 zu verlassen.

III.

Mit Beschwerde vom 6. März 2020 liess A (nachfolgend:

die Beschwerdeführerin) dem Verwaltungsgericht beantragen, der Rekursentscheid

der Vorinstanz sei aufzuheben. Der Beschwerdegegner sei anzuweisen, die

Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern. Es sei die

unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines

Kostenvorschusses zu verzichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Vorinstanz.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf

Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,

nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20

Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Gemäss

Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember

2005.

(AIG, in der bis Ende 2018 geltenden Fassung, damals noch Ausländergesetz

bzw. AuG) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern

Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie

mit diesen zusammenwohnen. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen

Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der

Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a

AIG erfüllt sind (Art. 42 Abs. 3 AIG). Da

die Beschwerdeführerin erst ab Mai 2016 ununterbrochen in der Schweiz lebt,

hat sie sich noch nicht fünf Jahre in der

Schweiz aufgehalten. Die Erteilung der Niederlassungsbewilligung wurde von der

Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht geltend gemacht.

2.2

Gemäss

Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG erlöschen die Ansprüche gemäss

Art. 42 AIG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen. Gemäss

Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG ist dies der Fall, wenn die

Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen

hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Neben

den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche

finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf fällt in

Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten

hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren

Lebensunterhalt sorgen wird. Ausschlaggebend ist dabei eine Prognose zur

voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation unter Berücksichtigung

der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder. So sind

Ehegatten im Zusammenhang mit Sozialhilfeleistungen als wirtschaftliche Einheit

zu betrachten: Unterstützungsbeiträge werden für Ehepaare gemeinsam berechnet

und ausgerichtet; umgekehrt schlägt das Erwerbsverhalten der Ehegatten –

aufgrund der ehelichen Beistandspflicht (Art. 159 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuchs [ZGB]) – auf den jeweils anderen Partner durch (vgl. BGr, 27. September

2019, 2C_458/2019, E. 3.2 mit Hinweisen).

2.3

2.3.1

Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe aufgrund des

erheblichen und seit ihrer Einreise im Jahr 2012 andauernden Sozialhilfebezugs

den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG gesetzt. Die

Beschwerdeführerin bestreitet einen dauerhaften Sozialhilfebezug. Das Sozialamt

erachte ihre Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt, nach Besuch

entsprechender Integrationsmassnahmen, als in absehbarer Zukunft realistisch,

weshalb nicht von einem dauerhaften Sozialhilfebezug auszugehen sei.

2.3.2

Die

Beschwerdeführerin und ihre Kinder werden seit November 2012 durchgehend

von der Sozialhilfe unterstützt. Die bezogenen

Sozialhilfeleistungen der gesamten Familie beliefen sich zuletzt auf Fr. 373'186.-

(Stand November 2019) und sind

damit als erheblich zu bezeichnen. Die Sozialhilfeabhängigkeit der

Beschwerdeführerin und ihrer Familie dauert weiterhin an. Zur Frage, wie wahrscheinlich es ist, dass die

Beschwerdeführerin und ihr Ehemann auf dem ersten Arbeitsmarkt Fuss fassen

können, lassen sich den Akten verschiedene Aussagen entnehmen. Im Schreiben vom

6.

Juni 2016 schätzt das Sozialzentrum G die Chancen von C auf dem

Arbeitsmarkt als gering ein und den baldigen Einstieg der Beschwerdeführerin in

den Arbeitsmarkt als nicht realistisch. Mit einer baldigen Ablösung von der

Sozialhilfe könne zur Zeit nicht gerechnet werden. Ein Jahr später, am

5.

Juni 2017, äusserte sich das Sozialzentrum G bereits positiver. Das

Ehepaar komme seiner Schadenminderungspflicht vollumfänglich nach. Die

Beschwerdeführerin sei interessiert daran, Deutsch zu lernen und möchte in den

Arbeitsprozess einsteigen. Es könne jedoch momentan keine genaue Prognose

abgegeben werden, wann sich die Familie von der Sozialhilfe ablösen können

werde. Es könne jedoch davon ausgegangen werden, dass es zu einer Ablösung

kommen werde, sobald sich das Ehepaar im Arbeitsintegrationsprozess befinde und

die Beschwerdeführerin besser Deutsch spreche. Diese Einschätzung wiederholte

das Sozialzentrum G wiederum ein Jahr später im Schreiben vom 8. Mai 2018.

Gleichzeitig führte es in diesem Schreiben aus, dass die Beschwerdeführerin

aber noch sehr wenig Deutsch spreche. Zwischen dem 20. August 2018 und 19.

Februar 2019 nahm die Beschwerdeführerin mit einem Pensum von 50% an einem

Arbeitsintegrationsprogramm der sozialen Einrichtungen der Stadt Zürich teil.

Erwerbstätig war die Beschwerdeführerin hingegen seit ihrer Einreise im Jahr

2012.

nicht. Ihr Ehemann arbeitete in der Schweiz ca. fünf Jahre als Maler und

drei Jahre als Lagerist. Im Mai 2012 begann er eine unbefristete Stelle mit der

H GmbH. Bereits im Juli 2012 war er bloss noch im Rahmen eines weniger als

drei Monate dauernden Einsatzes bei der I AG im Stundenlohn angestellt. Seither

ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf eine Erwerbstätigkeit. Den Akten

kann jedoch entnommen werden, dass er sich im September 2012 und im Juni 2013

beim RAV zur Arbeitsvermittlung anmeldete und ab Juni 2016 an einem

Basisbeschäftigungsprogramm der Stadt Zürich teilnahm. Ferner verfügt weder die

Beschwerdeführerein noch ihr Ehemann über eine abgeschlossene Ausbildung.

Aufgrund dieser Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die

Beschwerdeführerin bzw. ihre Familie in naher Zukunft von der Sozialhilfe wird

lösen können. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG ist

demzufolge zu bejahen. Die Frage des

Verschuldens an der Sozialhilfeabhängigkeit ist im Rahmen der nachfolgend

vorzunehmenden Interessenabwägung zu behandeln.

3.

3.1

Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob die

Massnahme verhältnismässig ist. Zur Beurteilung der Verhältnismässigkeit sind

die Schwere des Fehlverhaltens und das Verschulden der betroffenen Person, die

seit dem massgeblichen Ereignis vergangene Zeit, das Verhalten der Person

während dieser, der Grad ihrer Integration und die Dauer ihrer bisherigen

Anwesenheit sowie die ihr durch die aufenthaltsbeendende Massnahme drohenden

Nachteile zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus Art. 5 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) sowie Art. 96 AIG und zudem

aus Art. 36 Abs. 3 BV sowie Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen

Menschenrechtskommission (EMRK), soweit sich die Beschwerdeführerin auf das

Recht auf Familien- und Privatleben (Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8

Ziff. 1 EMRK) beruft (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2; BGr,

30.

August 2018, 2C_499/2018, E. 2.3.1). Dass die Wegweisung der

Beschwerdeführerin den Schutzbereich von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung

des Privat- und Familienlebens) berührt, ist vorliegend unbestritten und bedarf

keiner weiteren Prüfung.

3.2

Es besteht grundsätzlich ein erhebliches öffentliches

Interesse an der Fernhaltung von Ausländerinnen und Ausländern aus der Schweiz,

welche durch ihre Sozialhilfeabhängigkeit das wirtschaftliche Wohl des Landes gefährden

und damit einen Widerrufsgrund gesetzt haben (Art. 3 Abs. 1 AIG; vgl.

BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 3.5). Wird die Massnahme – wie

hier – mit der Sozialhilfebedürftigkeit der Beschwerdeführerin begründet, ist

im Rahmen der Interessenabwägung auch zu prüfen, inwieweit die Betroffene ein

Verschulden daran trifft (BGr, 14. Oktober 2019, 2C_1054/2018, E 6

mit Hinweisen).

3.3

Zunächst

ist das öffentliche Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerin in der

Schweiz zu prüfen.

3.3.1

Das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung des Aufenthalts der

Beschwerdeführerin in der Schweiz gründet auf ihrer seit ihrer Einreise im

August 2012 bestehenden Sozialhilfeabhängigkeit. Bis

im November 2019 – also innert sieben Jahren – sind ihr und ihrer Familie

Unterstützungsleistungen von Fr. 373'186.- ausbezahlt worden. Wie bereits erwähnt, war die Beschwerdeführerin

bislang nicht erwerbstätig. Im Lichte des Dargelegten erscheint das öffentliche

Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme erheblich.

3.3.2

Das öffentliche Interesse wird jedoch

massgeblich durch das Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit beeinflusst.

Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin drei Kinder hat.

Im Zeitpunkt der ausländerrechtlichen Verwarnung vom 1. September 2016 war

sie mit ihrem dritten Kind hochschwanger. Nach ständiger Rechtsprechung des

Bundesgerichts gilt, dass auch einer alleinerziehenden Mutter

ausländerrechtlich zumutbar ist, sich nach dem dritten Altersjahr des jüngsten

Kindes um Arbeit zu bemühen (vgl. BGr, 13. Mai 2019, 2C_870/2018, E. 5.3.3;

BGr, 20. März 2019, 2C_730/2018, E. 5.2.1). Die Schwelle des dritten

Altersjahrs wird indes vom Bundesgericht nicht als starres Kriterium verstanden

(BGr, 17. Januar 2020, 2C_709/2019, E. 6.1.2). In diesem Zusammenhang

ist auch zu berücksichtigen, dass die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz

für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) seit 2017 eine Erwerbstätigkeit oder eine

Teilnahme an einer Integrationsmassnahme spätestens dann erwarten, wenn das

Kind das erste Lebensjahr vollendet hat (Ziff. C.1.3 in der Fassung ab 2017 und

jener ab 2020). Hier gilt zu berücksichtigen, dass die vorliegende

Konstellation mit jener einer alleinerziehenden Mutter nur bedingt vergleichbar

ist, da die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann zusammenlebt und dieser

aufgrund seiner geringen Erwerbstätigkeit in der Lage gewesen wäre, die

Kinderbetreuung zumindest zeitweise zu übernehmen. Vor diesem Hintergrund

durfte von der Beschwerdeführerin schon vor dem dritten Altersjahr der jüngsten

Tochter, aber wohl nicht vor deren ersten Altersjahr, erwartet werden, dass sie

sich aktiv um den Eintritt in den Arbeitsmarkt bemüht. Da ihre jüngste Tochter

im Oktober 2016 geboren wurde, war ihr eine Erwerbstätigkeit bis im Oktober

2017.

nicht zumutbar gewesen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist demzufolge von einer

unverschuldeten Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen.

3.3.3

Seither wäre es ihr grundsätzlich zumutbar

gewesen, eine Teilzeiterwerbstätigkeit aufzunehmen. Dies umso mehr, als die

drei Töchter seit Oktober 2017 alle an drei Tagen in der Schule und im Hort

oder in der Kita fremdbetreut werden. Hinzukommt, dass die Betreuung zumindest

teilweise auch durch den Ehegatten hätte erfolgen können. So war eine Teilnahme

an einem Arbeitsintegrationsprogramm eigentlich schon für anfangs 2018 vorgesehen.

Krankheitshalber musste der Einsatz jedoch auf August 2018 verschoben werden.

Die Berichterstatterin des Integrationsprogramms stellt der Beschwerdeführerin

ein sehr gutes Zeugnis aus. So soll ihr Arbeitseinsatz äusserst engagiert und

die Arbeitsausführung sehr dienstleistungsorientiert und kundenfreundlich

gewesen sein. Ihre Deutschkenntnisse habe sie während des Einsatzes merklich

erweitern können. Zu ihren Gunsten ist auch die Anmeldung für gemeinnützige

Arbeit vom 27. März 2019 zu würdigen. Dass aus dieser Anmeldung

hervorgeht, dass sich die Beschwerdeführerin in der deutschen Sprache

verständigen kann, zeigt auch ihre sprachlichen Fortschritte. Diesbezüglich kann

den Akten entnommen werden dass die Beschwerdeführerin am 17./18. April

2019.

im Rahmen der gemeinnützigen Arbeit in einer Kita Probe arbeiten konnte

und der Start des gemeinnützigen Einsatzes provisorisch auf den 29. April

2019.

angesetzt wurde. Ob es zu diesem Einsatz gekommen ist, kann den Akten

nicht entnommen werden und wird auch nicht geltend gemacht. Negativ ins Gewicht

fällt, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Zumutbarkeit und Motivation sich

in den Arbeitsmarkt einzugliedern, keinerlei Bewerbungsschreiben oder

anderweitige Suchbemühungen vorlegt.

3.3.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der

Beschwerdeführerin der Sozialhilfebezug erst ab Oktober 2017 vorgeworfen werden

kann. Danach sind zwar verschiedene Anhaltspunkte vorhanden, die belegen, dass

sie sich um einen Einstieg in den Arbeitsmarkt bemüht hat, Suchbemühungen für

eine Arbeitsstelle fehlen jedoch. Insgesamt kann ihr die

Sozialhilfeabhängigkeit teilweise vorgeworfen werden. Ihr Verschulden wiegt

aber insbesondere aufgrund der relativ kurzen Dauer des verschuldeten Bezugs

nicht schwer, was das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden

Massnahme erheblich relativiert. Zu Gute zu halten ist der Beschwerdeführerin

auch, dass sie soweit ersichtlich nie strafrechtlich belangt worden ist. Das

öffentliche Interesse an der Wegweisung ist damit rein finanzieller Natur, und

es kommen keine sicherheitspolizeilichen Motive zum Tragen. Unter

Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach untergeordnete

Verstösse gegen die öffentliche Ordnung nicht so stark gewichtet werden sollen,

dass sie die anderen Kriterien (Grad der tatsächlichen affektiven und

wirtschaftlichen Intensität der Beziehung zum Kind, Dauer des Aufenthalts im

Land, Grad der Integration) zum Vornherein aufwiegen (BGE 140 I 145 E. 4.3 S.

150; BGr, 9. September 2015, 2C_1125/2014, E. 4.4), kann dem

Sozialhilfebezug in einer Gesamtgewichtung daher nur untergeordnetes Gewicht

beigemessen werden (BGr, 11. März 2019, 2C_23/2018, E. 4.3.3).

3.4

Dem

öffentlichen Interesse an der Wegweisung sind die privaten Interessen der

Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in der Schweiz gegenüberstellen.

3.4.1

Die Beschwerdeführerin lebt mit Unterbruch seit rund sieben Jahren in der

Schweiz. Wie aus den vorstehenden Ausführungen hervorgeht, ist in beruflicher

und wirtschaftlicher Hinsicht von einer ungenügenden Integration auszugehen.

Auch in sozialer Hinsicht konnte sie sich nicht wirklich in die hiesigen

Verhältnisse integrieren, verfügt sie doch gemäss eigenen Angaben nur über

wenige, flüchtige Kontakte beispielsweise mit den Eltern anderer

Kindergartenkinder. Ihre Deutschkenntnisse konnte sie im

Arbeitsintegrationsprogramm deutlich verbessern und ist nun fähig, sich auf

Deutsch auszudrücken. Insgesamt bleibt die Integrationsleistung dennoch hinter

den Erwartungen zurück.

3.5

Da

vorliegend das Ehe- und Familienleben eines Schweizers und von drei gemeinsamen

Kindern betroffen ist, welche ebenfalls über die schweizerische

Staatsbürgerschaft verfügen, wobei zwei dieser Kinder in der Schweiz geboren

sind, kann praxisgemäss in der Regel nicht verlangt werden, dass die

Familienmitglieder der Beschwerdeführerin ins Ausland folgen und dort das

Familienleben verwirklichen. Die Wegweisung des Beschwerdeführers greift

Dispositiv

demnach in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung

des Familienlebens ein (BGE 140 I 145 E. 3.1; 137 I 247 E.

4.1.2 und 4.2.1; 135 I 153 E. 2.2). Als Schweizer Bürger haben

sie grundsätzlich einen staatsbürgerrechtlichen Anspruch auf Aufenthalt in der

Schweiz. Ihnen steht das Recht zu, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen,

das Land zu verlassen oder in dieses einzureisen (Art. 24 BV) und sie dürfen

nicht ausgewiesen werden (Art. 25 Abs. 1 BV; vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.3).

Die drei zwischen vier und acht Jahre alten Mädchen haben ein offenkundiges

Interesse daran, in der Schweiz zu leben, um von den hiesigen

Ausbildungsmöglichkeiten und Lebensbedingungen profitieren zu können. Sodann

ist die älteste Tochter, D, aufgrund ihrer Einschulung, nicht mehr in einem

anpassungsfähigen Alter im engeren Sinne, da sich dieses Kriterium primär auf

Kleinkinder bezieht (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4 und E. 6.3.6; 139 II

393 E. 5.1; 122 II 289 E. 3c). Auch bei der zweiten Tochter, E, ist

zufolge der Bestätigung ihrer Kindergärtnerin bereits von einer guten Integration

auszugehen. Bloss die jüngste Tochter, F, befindet sich mit dreieinhalb Jahren

noch in einem klar anpassungsfähigen Alter. Als Schweizer Bürger wären sie zwar

spätestens ab deren Volljährigkeit wieder befugt, selbständig in die Schweiz

zurückzukehren. Müssten sie die Schweiz indes jetzt verlassen, wäre bei ihrer

Wiedereinreise mit Integrationsschwierigkeiten zu rechnen, was mit dem

Wertentscheid des Gesetzgebers im Ausländergesetz, selbst die Integration von

ausländischen Staatsangehörigen zu fördern und hierfür deren Aufenthalt im Land

vorauszusetzen, kaum verträglich ist (BGr, 27. März 2009, 2C_353/2008, E. 2.2.3).

Die drei Töchter haben ein vorrangig zu berücksichtigendes Interesse daran,

künftig zusammen mit ihrer Mutter und ihrem Vater in der Schweiz aufzuwachsen zu

können (vgl. auch Art. 3 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die

Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention; KRK]). Da sich aus den Akten klar

das Bild abzeichnet, dass die Beschwerdeführerin die engste Bezugsperson der

drei Töchter ist, würde die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung dazu

führen, dass die drei Töchter auch ausreisen müssten. Der diesbezügliche

Einwand der Vorinstanz, die Mädchen seien zur Ausreise nicht gezwungen, da sie

auch ohne ihre Mutter mit dem Vater in der Schweiz bleiben könnten, trifft zwar

rechtlich zu, ist aber im vorliegenden Fall realitätsfremd und dem Wohl der

drei Kinder sicherlich nicht förderlich. Zudem hat der Ehemann im Rahmen seiner

Befragung ausgesagt, dass er der Beschwerdeführerin ins Ausland folgen und sie

sicherlich nicht mit den Kindern alleine lassen würde. Es ist deshalb davon

auszugehen, dass bei einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch

der Ehemann die Beschwerdeführerin in den Libanon begleiten würde. Da er im

Libanon geboren und aufgewachsen ist und dort als Maler auch erwerbstätig war,

wäre ihm die Ausreise grundsätzlich zumutbar, als Schweizer Bürger kann er

jedoch nicht dazu verpflichtet werden.

3.6 Zusammengefasst

ergibt sich, dass aufgrund des bisherigen Sozialhilfebezugs zwar grundsätzlich

ein erhebliches öffentliches Interesse dafür besteht, dass die

Beschwerdeführerin die Schweiz verlässt. Das gewichtige Interesse der drei

Töchter an einem Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz überwiegt

jedoch derzeit noch die öffentlichen Interessen an deren Wegweisung. Unter

diesen Umständen erweist sich die Nichtverlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung jedenfalls im gegenwärtigen Zeitpunkt als

unverhältnismässig.

3.7 Die

Beschwerdeführerin ist letztmalig zu verwarnen (Art. 96 Abs. 2 AIG):

Sie hat sich unverzüglich intensiv um ihre Integration auf dem ersten bzw.

allenfalls zweiten Arbeitsmarkt zu bemühen, um zur Loslösung von der

Sozialhilfe soweit als möglich beizutragen, andernfalls eine Bewilligungsverweigerung

erneut zu prüfen wäre. Dies ist angesichts des Alters ihrer Kinder und der

vorhandenen Fremdbetreuungsmöglichkeiten zumutbar. Selbstverständlich sind auch

die Betreuungsmöglichkeiten seitens ihres Ehemannes im Rahmen des Möglichen

auszuschöpfen. Die Beschwerdeführerin ist mit Nachdruck darauf hinzuweisen,

dass sich diese Beurteilung auf ihre aktuelle Situation bezieht. Sollte der

Beschwerdeführerin die berufliche, sprachliche und soziale Integration nicht

gelingen, würde nämlich mit zunehmendem Alter ihrer Töchter die vorstehend

vorgenommene Interessenabwägung immer weniger zu ihren Gunsten ausfallen.

Die Beschwerde ist somit im Sinn dieser

Erwägungen teilweise gutzuheissen.

4.

4.1 Die

Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung.

Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen

und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf

entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und

Kostenvorschüssen zu erlassen. Gemäss § 16 Abs. 2 VRG haben sie zudem

Anspruch auf die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin oder eines

unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren.

4.2 Die

Beschwerdeführerin sowie ihr Ehemann sind sozialhilfeabhängig und mittellos im

dargelegten Sinn. Wie sich zeigt, ist ihr Begehren auch nicht offensichtlich

aussichtslos. Zudem war die Beschwerdeführerin sie auf eine rechtskundige

Vertretung angewiesen. Es ist ihr daher sowohl für das Beschwerde- als auch für

das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der

Person von Rechtsanwalt J ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.

5.

5.1 Da aber

die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren zu verwarnen ist, obsiegt sie

nur teilweise. Ihr ist daher je ein Drittel der Kosten des Rekurs- und des

Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Die ihr aufzuerlegenden Kosten sind jedoch

einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die

Staats- bzw. Gerichtskasse zu nehmen. Dem Beschwerdegegner sind zwei Drittel

der Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in

Verbindung mit § 65a VRG).

5.2 Ausgangsgemäss

ist der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine

reduzierte Parteientschädigung von je Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen)

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Parteientschädigungen sind an die dem

unentgeltlichen Rechtsvertreter zu leistenden Entschädigungen anzurechnen.

5.3 Im

Rekursverfahren wurde die Beschwerdeführerin von Rechtsanwalt K vertreten.

Dieser stellt für das Rekursverfahren Fr. 2'292.- in Rechnung (10 Stunden

und 25min à Fr. 220.- ohne Barauslagen). In Berücksichtigung der Anrechnung der

Parteientschädigung von Fr. 1'000.- ist der unentgeltliche Rechtsbeistand K

aus der Staatskasse noch mit Fr. 1'292.- zu entschädigen.

5.4 Für das

Beschwerdeverfahren werden Fr. 2'117.70 (inklusive Mehrwertsteuer) in

Rechnung gestellt, wobei ein Zeitaufwand von 9.8 Stunden à Fr. 200.- und

Barauslagen von Fr. 6.30 geltend gemacht werden. Die Kostennote ist nicht

zu beanstanden. Der unentgeltliche Rechtsbeistand ist zufolge Anrechnung der

anzurechnenden Parteientschädigung von Fr. 1'000.- von der Gerichtskasse im

Umfang von Fr. 1'117.70 zu entschädigen.

5.5 In Bezug

auf den von der Gerichts- bzw. Staatskasse zu bezahlenden Betrag ist die

Beschwerdeführerin gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 16 Abs. 4 VRG darauf aufmerksam zu machen, dass sie Nachzahlung

leisten muss, sobald sie dazu in der Lage sind. Der Anspruch des Kantons verjährt

zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

6.

6.1 Der

vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine

fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen

(Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Der

Beschwerdeführerin wird für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren die

unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt J ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

2.

Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen

teilweise gutgeheissen und die Verfügung des Migrationsamts vom 25. Oktober

2018 und der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 24. Januar 2020

insoweit aufgehoben. Das Migrationsamt wird angewiesen, die

Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern.

3.

Die Beschwerdeführerin wird verwarnt.

4.

Die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von

insgesamt Fr. 1'395.- werden zu 2/3 dem Beschwerdegegner und zu 1/3 der

Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch einstweilen zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung auf die Staatskasse genommen. Die

Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

5. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

6. Die

Gerichtskosten werden zu 2/3 dem Beschwerdegegner und zu 1/3 der

Beschwerdeführerin, auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der

Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin

für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von

jeweils Fr. 1'000.-, insgesamt Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer

inbegriffen), zu bezahlen.

8. Rechtsanwalt K wird für das Rekursverfahren im Mehrbetrag von Fr. 1'292.-

durch die Vorinstanz aus der Staatskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht

der Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

9. Rechtsanwalt J wird für das Beschwerdeverfahren im Mehrbetrag von

Fr. 1'117.70 (Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse

entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

10. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn

der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der

Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

11. Mitteilung an