VB.2020.00152
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00152
22. Juni 2020Deutsch11 min
(URT.2020.21817)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00152
Urteil
der 4. Kammer
vom 22. Juni 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
Verkehrs- und Verschönerungsverein Erlenbach,
vertreten durch RA A,
Beschwerdeführer,
gegen
Politische Gemeinde Erlenbach,
vertreten durch RA B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Kündigung des Gebrauchsleihevertrags
bezüglich der Lokale des Ortsmuseums Erlenbach,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit als "Kündigung
Gebrauchsleihevertrag" betiteltem Schreiben vom 20. Dezember 2019
gelangte die Gemeinde Erlenbach an den Verkehrs- und Verschönerungsverein
Erlenbach und verlangte die Räumung und Rückgabe von Räumlichkeiten im
reformierten Kirchgemeindehaus Erlenbach bis am 31. März 2020.
Erwägungen
II.
Mit Beschluss vom 4. Februar 2020 trat der Bezirksrat
Meilen auf den dagegen erhobenen Rekurs nicht ein (Dispositiv-Ziff. I),
erhob keine Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziff. II) und sprach in
Dispositiv-Ziff. III keine Parteientschädigungen zu.
III.
Am 9. März 2020 liess der Verkehrs- und
Verschönerungsverein Erlenbach Beschwerde beim Verwaltungsgericht
erheben und im Wesentlichen beantragen, unter Entschädigungsfolge
"zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer" sei der Beschluss des
Bezirksrats Meilen aufzuheben, und es sei die Nichtigkeit der mit Schreiben vom
20.
Dezember 2019 ausgesprochenen Kündigung festzustellen, eventualiter
sei diese aufzuheben. "Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer einen anderen für den Betrieb des Ortsmuseums
Erlenbach geeigneten Raum zur Verfügung zu stellen, unter Tragung aller damit
verbundenen Kosten". Mit "Eventualantrag" ersucht der Verkehrs- und Verschönerungsverein Erlenbach unter Entschädigungsfolge "zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer" um Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz.
Der Bezirksrat Meilen verzichtete am 17. März 2020
auf eine Vernehmlassung. Die Gemeinde Erlenbach reichte am 23. April 2020
eine Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei; dazu nahm der Verkehrs- und
Verschönerungsverein Erlenbach am 11. Mai 2020 Stellung. Mit Eingabe vom
25.
Mai 2020 verzichtete die Gemeinde Erlenbach auf eine erneute
Stellungnahme.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Die
Vorinstanz war nicht auf den gegen das Schreiben vom 20. Dezember 2019
erhobenen Rekurs eingetreten, weil sie die Zivilgerichte für dessen Beurteilung
für zuständig erachtete. Tritt eine Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht ein,
weil sie eine Prozessvoraussetzung (hier die sachliche Zuständigkeit) als nicht
erfüllt erachtet, ist die formell unterlegene Partei legitimiert, sich gegen
den Nichteintretensentscheid zur Wehr zu setzen (vgl. Martin Bertschi, in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen
zu §§ 19–28a N. 58).
Für die Beurteilung von Beschwerden gegen erstinstanzliche
Rekursentscheide der Bezirksräte ist das Verwaltungsgericht gemäss
§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) zuständig.
1.2
Soweit
sich der nun anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gegen die von der
Beschwerdegegnerin (als Mieterin) gegenüber der reformierten Kirchgemeinde
Erlenbach (als Vermieterin) ausgesprochene Kündigung des Mietverhältnisses über
den Raum im Untergeschoss des reformierten Kirchgemeindehauses Erlenbach per
31.
Dezember 2020 wendet, ist darauf nicht einzutreten. Denn bei diesen
handelt es sich um Begehren, die vor Vorinstanz weder gestellt noch von dieser
behandelt worden waren, und mithin um unzulässige neue Sachbegehren (§ 20a
Abs. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 VRG; vgl. dazu Marco
Donatsch, Kommentar VRG, § 20a N. 9 f., § 52
N. 11).
1.3
Da die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist im Übrigen auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Vorinstanz habe sich mit seinen
Vorbringen im Rekursverfahren zu wenig auseinandergesetzt und deshalb sein
rechtliches Gehör verletzt.
2.2
Der
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) ist formeller Natur. Seine
Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde
in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Darauf ist
deshalb vorweg einzugehen.
2.3
Der Grundsatz
des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der Parteien
tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen
(BGE 143 V 70 E. 4.1; 142 II 218 [= Pra. 106/2017
Nr. 2] E. 2.3). Die Begründung muss deshalb zumindest kurz die
wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen
und auf die sie ihren Entscheid stützt. Dagegen wird nicht verlangt, dass sich
die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 137 II 266 E. 3.2
mit Hinweisen).
2.4
Die im
angefochtenen Beschluss enthaltene Subsumtion fällt eher knapp aus. Darin ist
jedoch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken, denn der Beschluss
weist insgesamt eine zureichende Begründungsdichte auf. Es geht hinreichend
daraus hervor, aufgrund welcher Überlegungen der Bezirksrat auf die
Zuständigkeit der Zivilgerichte schloss.
3.
Zum Hintergrund der vorliegenden Streitigkeit ist Folgendes
auszuführen: Die Gemeindeversammlung der Beschwerdegegnerin hatte am
6.
Juni 1959 einem Baukredit im Umfang von Fr. 20'000.- für den
Einbau eines Heimat- bzw. Ortsmuseums in das damals neu zu erstellende
reformierte Kirchgemeindehaus zugestimmt. In der Folge kam die Errichtung des
dafür vorgesehenen Stockwerkeigentums nicht zustande, da die reformierte
Kirchgemeinde beschloss, die Baukosten selber zu übernehmen und den Raum an die
Beschwerdegegnerin zu vermieten. Dieses Mietverhältnis besteht seit dem 1. Januar
1961; der Vertrag wurde letztmals per 1. Januar 2010 erneuert. Am
9.
April 1965 beschloss die Gemeindeversammlung der Beschwerdegegnerin
einen Beitrag von Fr. 27'000.- "für die Einrichtung des Heimatmuseums
im Kirchgemeindehaus". Der Beschwerdeführer betreibt seither in einem
separaten Raum im Untergeschoss des reformierten Kirchgemeindehauses das
Ortsmuseum Erlenbach. Die Ausgaben für die Miete des Raums wurde von der
Beschwerdegegnerin jeweils unter dem Titel der Kulturförderung im Jahresbudget
aufgeführt. Am 17. Dezember 2019 beschloss der Gemeinderat der
Beschwerdegegnerin sinngemäss, das Mietverhältnis mit der reformierten
Kirchgemeinde Erlenbach sowie den "Gebrauchsleihevertrag" mit dem
Beschwerdeführer zu kündigen. Letzteres tat der Gemeinderat mit dem hier
strittigen Schreiben vom 20. Dezember 2019.
4.
4.1
Nach
§ 1 VRG werden öffentlichrechtliche Angelegenheiten von den Verwaltungsbehörden
und vom Verwaltungsgericht entschieden; privatrechtliche Ansprüche sind
demgegenüber vor den Zivilgerichten geltend zu machen.
4.2
Der vom
Beschwerdeführer gestellte Subeventualantrag, die Gemeinde sei zu verpflichten,
ihm unter Tragung der damit verbundenen Kosten einen anderen für den Betrieb
des Ortsmuseums geeigneten Raum zur Verfügung zu stellen, erhellt, wogegen sich
der Beschwerdeführer zur Wehr setzen will. Es geht um den Entzug des Raums, der
seit über 50 Jahren für das Ortsmuseum verwendet wird und dem
Beschwerdeführer bisher von der Beschwerdegegnerin kostenlos zur Verfügung
gestellt wurde. Im April 1965 hielt der Gemeinderat der Beschwerdegegnerin in
seiner Weisung zum Einrichtungsbeitrag für das Ortsmuseum denn auch fest, dass
das "öffentliche Interesse an einem Heimatmuseum" die Kostenübernahme
durch die Gemeinde rechtfertige. Dieses öffentliche Interesse zeigt sich sodann
im Umstand, dass die jährlichen Mietkosten im Gemeindebudget jeweils unter dem
Titel der Kulturförderung aufgeführt wurden. Inhaltlich ist somit der Entzug
einer Unterstützungsleistung (sui generis) durch die Beschwerdegegnerin an einen
ortsansässigen Verein strittig. Dabei handelt es sich um eine
öffentlich-rechtliche Angelegenheit, welche in die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts (und des Bezirksrats) fällt. Die Vorinstanz hat sich
deshalb zu Unrecht als sachlich unzuständig erachtet. Wie sich im Folgenden
zeigt, ist die Angelegenheit auch in der Sache spruchreif, weshalb auf eine
Rückweisung an die Vorinstanz zur materiellen Behandlung der Streitsache
verzichtet werden kann (§ 63 Abs. 1 und § 64 Abs. 1
e contrario VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 18,
§ 64 N. 7)
5.
5.1
Weder die
Gemeindeordnung der Beschwerdegegnerin noch ein anderer kommunaler Erlass
regeln den Betrieb oder die Finanzierung des Ortsmuseums (vgl. https://www.erlenbach.ch/reglemente).
Dispositiv
Die Übernahme der Mietkosten beruht demnach einerseits auf dem vom Gemeinderat
der Beschwerdeführerin mit der reformierten Kirchgemeinde abgeschlossenen
Mietvertrag und andererseits auf den dafür jährlich budgetierten Kosten im
Rahmen der Kulturförderung. Solche (jährliche) Unterstützungsbeiträge an
Vereine, womit vorwiegend ideelle Zwecke gefördert werden, die – wie vorliegend
– auch im öffentlichen Interesse liegen, werden von zahlreichen Zürcher
Gemeinden ausgerichtet. Damit wird aber nicht eine kommunale Aufgabe erfüllt,
da gerade keine Aufgabenübertragung vorliegt (das gilt analog bei Subventionen;
die Subventionierung macht die Aufgabe nicht zu einer staatlichen Aufgabe, Pierre
Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,
4. A., Bern 2014, § 46 N. 1; vgl. auch Tobias
Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich,
4. A., Zürich etc. 2012, Rz. 2338 ff.).
5.2 Auf die (regelmässige)
Ausrichtung solcher Unterstützungsleistungen besteht sodann kein Anspruch, denn
die Förderung von lokalen Angelegenheiten durch die Beschwerdegegnerin erfolgt
freiwillig; der Entscheid darüber steht im Ermessen des Gemeinderats. Das heute
bestehende Konstrukt der unentgeltlichen Überlassung eines Raums, den die
Beschwerdegegnerin von der reformierten Kirchgemeinde mietet, ist historisch
bedingt. Es ändert aber nichts am Umstand, dass es der Beschwerdegegnerin
freistand, auf die weitere Unterstützung des Beschwerdeführers bzw. des
Ortsmuseums zu verzichten. Der Gemeinderat handelte im Rahmen seiner Kompetenz,
indem er den von ihm abgeschlossenen Mietvertrag mit der reformierten
Kirchgemeinde kündigte und den Raum für den Betrieb des Ortsmuseums vom
Beschwerdeführer zurückforderte.
5.3 Es bleibt
zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aus dem Grundsatz von Treu und Glauben etwas
zu seinen Gunsten ableiten kann. Dieser Grundsatz verleiht einer Person
Anspruch auf Schutz eines objektiv berechtigten Vertrauens in behördliche
Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der
Behörde. Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens untersagt ausserdem
folgewidriges und schwankendes Handeln im Rechtsverkehr (vgl. zu den
Strukturmerkmalen des Vertrauensschutzes Tschannen/Zimmerli/Müller, § 22
N. 10 ff.).
Allein der Umstand, dass die strittige Unterstützungsleistung
seit langer Zeit ausgerichtet wird, begründet keine Vertrauensgrundlage, dass
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auch künftig unentgeltlich einen
Raum zur Verfügung stelle. Darüber hinausgehende Zusicherungen des
Gemeinderats, die einen Vertrauenstatbestand hätten schaffen können, behauptet
der Beschwerdeführer nicht und sind auch nicht ersichtlich. Es trifft sodann zwar
zu, dass der Gemeinderat über Jahre hinweg der Gemeindeversammlung im Rahmen
der jährlichen Genehmigung des Voranschlags auch die Ausgaben für die Miete der
Räumlichkeiten des Ortsmuseums unterbreitete. Dazu war er aber ohnehin
verpflichtet, da es sich bei den Mietkosten um jährlich wiederkehrende
Gemeindeausgaben handelte. Daraus kann der Beschwerdeführer somit keinen
Anspruch auf zukünftige Überlassung des Raums ableiten. Ebenso wenig ergibt
sich daraus eine Zuständigkeit der Gemeindeversammlung für den Entscheid über
die Einstellung der Unterstützungsleistung. Schliesslich ist auch nicht
ersichtlich, inwiefern der Gemeinderat sich hier treuwidrig verhalten haben
sollte.
5.4 Demnach besteht
weder ein Anspruch des Beschwerdeführers auf (weitere) Überlassung des Raums im
Untergeschoss des reformierten Kirchgemeindehauses noch auf Überlassung eines
anderen für den Betrieb des Ortsmuseums geeigneten Raums. Somit ist auch das Schreiben
vom 20. Dezember 2019 nicht zu beanstanden. Weshalb dieses nichtig sein
soll, ist weder dargetan noch ersichtlich (ausführlich zur Nichtigkeit BGE 129 I 361 E. 2.1 mit Hinweisen).
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf eingetreten wird.
7.
7.1 Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und steht
ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.2 Die
Beschwerdegegnerin ersucht um eine Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen steht indes
in der Regel keine solche zu, weil das Erheben und Beantworten von
Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden
gegenüber den Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (VGr,
5. Dezember 2018, VB.2018.00293, E. 4.3; Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51). Vorliegend
sind keine besonderen Umstände ersichtlich, welche die ausnahmsweise
Zusprechung einer Parteientschädigung rechtfertigten.
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern:
Strittig ist unter anderem, ob ein öffentlich-rechtliches
oder privatrechtliches Rechtsverhältnis vorliegt. Weil es damit (letztlich
auch) um die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts geht und soweit sich die
Begehren auf öffentliches Recht stützen, steht gegen den vorliegenden Entscheid
grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(SR 173.110) offen.
Dabei ist zu beachten, dass Art. 83
lit. k BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen
Entscheide über Subventionen, auf die kein Anspruch besteht, für unzulässig
erklärt. Soweit ein Anspruch auf die Subvention bzw. Unterstützungsleistung, um
die es geht, geltend gemacht wird, kann demnach die ordentliche Beschwerde
erhoben werden. Andernfalls steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen,
hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'620.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 8 Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …