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Entscheid

VB.2020.00153

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00153

19. November 2020Deutsch10 min

(URT.2020.22370)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00153

Urteil

des Einzelrichters

vom 22. Juli 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,

Gerichtsschreiberin

Rahel Zehnder.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend

Versetzung ohne Regimewechsel,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A wurde

mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Mai 2019 wegen Diebstahls,

gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung zu einer

Freiheitsstrafe von 36 Monaten, abzüglich 349 Tage bereits

erstandenen Freiheitsentzugs, verurteilt. A verbüsst diese Strafe zurzeit in

der Justizvollzugsanstalt (JVA) JVA B. Zwei Drittel der Strafe waren am

12. Juni 2020 erstanden. Das Strafende fällt auf den 12. Juni 2021.

B.

Mit Verfügung vom 26. Oktober 2019 lehnte das Amt

für Justizvollzug des Kantons Zürich (neu und fortan: Justizvollzug und

Wiedereingliederung) das Gesuch A`s um Versetzung in das Gefängnis C im Kanton

D ab.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 17. November 2019

Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern und beantragte, die

Reststrafe sei im Gefängnis C zu vollziehen und die Fallverantwortung sei an

den Kanton D abzutreten. Am 6. Februar 2020 wies die Direktion der Justiz

und des Innern den Rekurs von A ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten.

III.

Mit Eingabe vom 4. März 2020

(Poststempel vom 9. März 2020, Eingang am 10. März 2020) gelangte A

an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Beschwerdefrist sei ihm bis

9.

April 2020 zu erstrecken. Mit Präsidialverfügung vom 10. März 2020

wies das Verwaltungsgericht das Fristerstreckungsgesuch von A ab und setzte ihm

eine einmalige, nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen an, um dem

Verwaltungsgericht eine verbesserte Beschwerdeschrift einzureichen, ansonsten

auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Mit verbesserter Beschwerdeschrift

vom 15. März 2020 (Poststempel vom 17. März 2020, Eingang am

18.

März 2020) beantragte A sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der

Direktion der Justiz und des Innern vom 6. Februar 2020. Sein Antrag auf

Versetzung in das Gefängnis C im Kanton D oder die JVA E im Kanton F sei

gutzuheissen und die Fallverantwortung sei an den Kanton D oder den Kanton F

abzutreten. Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 30. März

2020.

die Abweisung der Beschwerde. Dasselbe beantragte Justizvollzug und

Wiedereingliederung am 21. April 2020. A hielt am 10. Mai 2020 an

seinem Antrag fest.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Beschwerden betreffend den Straf- und

Massnahmenvollzug fallen in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern nicht

ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da diese Voraussetzung

vorliegend nicht erfüllt ist, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

2.

2.1

Die

Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe zwar geltend gemacht, dass seine in

G (Land M) lebende Partnerin und die gemeinsame 16-jährige Tochter H

nach I (Kanton D) ziehen würden. Dass diese Bezugspersonen entsprechende

Vorkehrungen getroffen oder bereits Wohnsitz im Kanton D genommen hätten,

ergebe sich aber weder aus den Akten noch habe der Beschwerdeführer im

Rekursverfahren konkretere Angaben gemacht. Zudem habe der Beschwerdegegner zu

Recht auf Ungereimtheiten in Bezug auf die angebliche Tochter verwiesen. So

habe der Beschwerdeführer beim Eintritt in die JVA B noch angegeben, dass

die Tochter J bereits 24-jährig sei. In anderen Dokumenten werde eine

Tochter nicht einmal erwähnt, sondern es werde lediglich auf den aus früherer

Ehe des Beschwerdeführers stammenden, in K lebenden, 27-jährigen Sohn

verwiesen. Dem Beschwerdegegner sei zudem darin zuzustimmen, dass bei Annahme,

dass der mehrfach vorbestrafte Beschwerdeführer seine Strafe vollumfänglich bis

zum Endtermin im Juni 2021 verbüssen müsse, Entlassungsvorbereitungen zurzeit

noch verfrüht seien. Eine Notwendigkeit, den Beschwerdeführer in eine andere

Vollzugsinstitution zu versetzen, sei unter den gegebenen Umständen nicht

erkennbar. Da dem Beschwerdeführer grundsätzlich kein Anspruch zukomme, in eine

Anstalt seiner Wahl versetzt zu werden, habe der Beschwerdegegner das Gesuch um

Versetzung zu Recht abgelehnt. Damit erübrige sich auch eine

"Fallabtretung" an den Kanton D. Abgesehen davon hätten die Kantone

die von ihren Strafgerichten ausgefällten Strafurteile grundsätzlich ohnehin

selber zu vollziehen.

2.2

Dagegen

wendet der Beschwerdeführer zusammengefasst ein, nach § 58 Abs. 3 der

Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) könne eine Verlegung

in eine gleichartige Vollzugseinrichtung erfolgen, wenn dies dem Kontakt mit

der Familie oder anderen wichtigen Bezugspersonen diene und dadurch die

Wiedereingliederung erleichtert werde. Diesen Nachweis habe er erbracht, da

seine Lebenspartnerin und die gemeinsame Tochter H die Zukunft mit ihm

gemeinsam in I (Kanton D) verbringen wollten. Aufgrund des Coronavirus

könne seine Partnerin derzeit aber nicht in die Schweiz einreisen. Hinsichtlich

der Ungereimtheiten bezüglich seiner Tochter macht der Beschwerdeführer

zusammengefasst geltend, er habe drei Kinder von verschiedenen Frauen. Der

27-jährige Sohn L lebe in K, die 24-jährige Tochter J lebe im

Land M. Diese beiden Kinder seien erwachsen und lebten ihr eigenes Leben,

was auf die 16-jährige H nicht zutreffe. Sodann habe er sich damit

abgefunden, dass er seine Strafe bis zum Endtermin im Juni 2021 verbüssen

müsse. Dies sei aber kein Grund, seinen Antrag auf Versetzung abzuweisen, zumal

er lediglich eine Versetzung ohne Regimewechsel beantrage. Sollte es im

Gefängnis C keinen freien Platz geben, wäre er auch mit der Versetzung in die

JVA E im Kanton F einverstanden, zumal die Anreise von I (Kanton D) nach F

für Besucher vertretbar wäre.

3.

3.1

Gemäss

Art. 76 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937

(StGB) werden Freiheitsstrafen in einer geschlossenen oder offenen Strafanstalt

vollzogen (Abs. 1). Der Gefangene wird in eine geschlossene Strafanstalt

oder in eine geschlossene Abteilung einer offenen Strafanstalt eingewiesen,

wenn die Gefahr besteht, dass er flieht, oder zu erwarten ist, dass er weitere

Straftaten begeht (Abs. 2). In welcher Anstalt oder in welchem Gefängnis

der Vollzug im Einzelfall erfolgt, entscheidet der Beschwerdegegner (§ 51 Abs. 1 JVV). Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass kein Anspruch darauf

besteht, in eine bestimmte Anstalt oder innerhalb einer solchen in eine

bestimmte Abteilung eingewiesen zu werden (vgl. VGr, 16. August 2012,

VB.2012.00491, E. 4.2). Nach § 58 Abs. 1 JVV kann

die verurteilte Person während der Strafverbüssung in eine andere gleichartige

Vollzugseinrichtung versetzt werden, wenn dies erforderlich ist aufgrund der

Beschäftigungs- oder Ausbildungssituation (lit. a), aus gesundheitlichen

Gründen (lit. b), aus Sicherheitsgründen (lit. c) oder zur

Optimierung der Insassenzusammensetzung (lit. d). Eine Versetzung kann

auch erfolgen, wenn dies dem Kontakt mit der Familie oder anderen wichtigen

Bezugspersonen dient und dadurch die Wiedereingliederung erleichtert wird. Die

verurteilte Person hat aber keinen Rechtsanspruch auf Versetzung in eine

Vollzugseinrichtung ihrer Wahl (§ 58 Abs. 3 JVV).

3.2

3.2.1

Der Beschwerdeführer machte im Laufe des

Verfahrens widersprüchliche Angaben zu seinen Familienverhältnissen: So hat er

gemäss dem Insassen-Stammblatt ein Kind. Demgegenüber gab er im

Eintrittsgespräch mit der zuständigen Sozialarbeiterin an, er habe eine

erwachsene Tochter, die in G (Land M) lebe, und einen Sohn, der in K

wohne. Auch in der Eintrittserhebung erwähnte der Beschwerdeführer zwei Kinder,

seinen 26-jährigen Sohn L sowie die mit seiner Partnerin in G

(Land M) lebende 24-jährige Tochter J. In der Rekursschrift machte er

hingegen in Bezug auf seine in G (Land M) lebende Tochter geltend, diese

sei erst 16 Jahre alt. In einer weiteren Eingabe im Rekursverfahren führte

er aus, die Angaben des Beschwerdegegners, wonach seine Tochter 24 Jahre alt

sei und J heisse, seien für ihn nicht nachvollziehbar, zumal seine Tochter H

heisse und 16 Jahre alt sei. Schliesslich machte der Beschwerdeführer im

Beschwerdeverfahren geltend, er habe drei Kinder: die 24-jährige, im

Land M lebende Tochter J, den 27-jährigen, in K lebenden Sohn L

sowie die 16-jährige, in G (Land M) lebende Tochter H.

3.2.2

Mit Ausnahme seiner Ausführungen zu

seinem Sohn sind die Angaben des Beschwerdeführers mit Bezug auf die

angeblichen Töchter unglaubwürdig. Seinen Angaben zufolge müsste die 24 Jahre

alte Tochter J im Jahr 1995 oder 1996 geboren sein. Dem Gutachten der psychiatrischen

Klinik O vom 28. September 2012, das ausführlich auf die persönlichen

Verhältnisse des Beschwerdeführers eingeht, ist jedoch kein Wort über eine

Tochter zu entnehmen, während der Sohn L, geboren 1992, in den

Schilderungen des Beschwerdeführers grossen Raum einnimmt und als Bezugsperson

bezeichnet wird. Nachdem der Sohn L aus der Beziehung zu N stammt, die 17 Jahre

gedauert habe, müssten beide Töchter während laufender Beziehung zu N mit

anderen Frauen gezeugt worden sein, worüber der Beschwerdeführer keine Angaben

machte und wofür in den Akten keine Anhaltspunkte bestehen. Mit Bezug auf die

angeblich jüngste Tochter H widerspricht sich der Beschwerdeführer sodann

selber, wenn er einerseits geltend macht, diese wolle sich mit ihrer Mutter in

I (Kanton D) niederlassen, alternativ aber die Versetzung in eine

Strafanstalt im Kanton F verlangt, die lediglich ca. 35 Minuten näher zu I

(Kanton D) liegt als die Justizvollzugsanstalt JVA B (mit dem Auto).

Es bestehen daher grösste Zweifel, ob der Beschwerdeführer überhaupt Töchter

hat.

3.2.3

Unabhängig davon, ob der

Beschwerdeführer tatsächlich eine gemeinsame 16-jährige Tochter mit seiner

angeblichen Lebenspartnerin in G (Land M) hat, ergibt sich aus den Akten

nicht, dass diese Personen bereits Wohnsitz im Kanton D genommen oder

entsprechende Vorkehrungen dazu getroffen hätten. Auch die Kinder L und J

(sofern existent) wohnen nicht im Kanton D und damit nicht in der Nähe des

Gefängnisses C (vorn E. 3.2.1). Dasselbe gilt für den Kanton F und die JVA

E. Dass der Beschwerdeführer noch andere Bezugspersonen hätte, ergibt sich

weder aus den Akten noch macht der Beschwerdeführer Entsprechendes geltend.

Eine Versetzung gestützt auf § 58 Abs. 3 JVV käme jedoch nur dann

infrage, wenn sich die entsprechenden Bezugspersonen tatsächlich am Ort, in

dessen Umgebung die Versetzung beantragt wird, aufhielten. Ansonsten kann die

Versetzung gerade nicht dem (erleichterten) Kontakt mit den entsprechenden

Bezugspersonen dienen. Daran ändert nichts, dass nach Angaben des

Beschwerdeführers ein Umzug seiner angeblichen Lebenspartnerin und Tochter von G

(Land M) in die Schweiz bzw. entsprechende Vorkehrungen aufgrund des

Coronavirus nicht möglich gewesen sei. Vielmehr wird der Beschwerdeführer einen

entsprechenden, erneuten Antrag um Versetzung zu stellen haben bzw. steht ihm

diese Möglichkeit offen, sobald konkrete Vorkehrungen getroffen worden sind.

3.2.4

Dass der Beschwerdeführer mittlerweile

bedingt entlassen worden wäre oder kurz vor der (bedingten) Entlassung stünde,

ergibt sich aus den Akten nicht. Im Vollzugsbericht vom 18. Februar 2020

wurde denn auch die Ablehnung der bedingten Entlassung empfohlen und auch der

Beschwerdeführer selber teilte am 6. Januar 2020 mit, er habe kein

Interesse an einer bedingten Entlassung auf den 2/3-Termin. Unter diesen

Umständen ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass allfällige

Entlassungsvorbereitungen, namentlich die Wohnungssuche oder andere

Behördengänge, derzeit noch verfrüht sind, weshalb sich eine Versetzung auch

unter diesem Gesichtspunkt nicht rechtfertigt. Ohnehin stellen aber

Entlassungsvorbereitungen grundsätzlich keinen Grund für eine Versetzung in

eine andere Strafanstalt nach § 58 JVV dar.

3.2.5

Nach dem Gesagten liegt derzeit kein

Grund für eine Versetzung in eine andere Strafanstalt gemäss § 58 Abs. 1 und 3 JVV vor. Wie bereits die Vorinstanz zu Recht festgehalten

hat, erübrigt sich damit auch die vom Beschwerdeführer beantragte

"Fallabtretung" an den Kanton D bzw. den Kanton F. Die Beschwerde ist

damit abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem

unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er

nicht beantragt und wäre ihm angesichts seines Unterliegens auch nicht

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine

Parteientschädigung beantragt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 1'645.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an: …