VB.2020.00154
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00154
22. Oktober 2020Deutsch24 min
(URT.2020.22180)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00154
Urteil
der 3. Kammer
vom 22. Oktober 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André
Moser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Yannick Weber.
In Sachen
A, vertreten durch RA B
Beschwerdeführer,
gegen
Veterinäramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Tierhalteverbot,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren … und wohnhaft in C, ist Inhaber des Forst-, Landwirtschafts- und
Transportbetriebs D und war Halter von Schafen und Rindern an wechselnden
Standorten, zuletzt in E.
B. Mit
Verfügung vom 11. September 2018 sprach das Veterinäramt gegen A ein
unbefristetes Tierhalteverbot für sämtliche Nutztierarten aus, setzte ihm zur
Veräusserung seiner Schafe und Rinder Frist bis zum 15. November 2018 und
entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
A. Nachdem
A dagegen am 12. Oktober 2018 Rekurs erhoben hatte, wies die
Gesundheitsdirektion das Veterinäramt am 16. Oktober 2018 an, vorerst
keine Vollstreckungsmassnahmen vorzunehmen, und verfügte am 10. Dezember
2018.
die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses, wobei sie A
verpflichtete, seinen Tierbestand einer monatlichen tierärztlichen Bestandeskontrolle
zu unterziehen.
B. Die
Gesundheitsdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 30. Januar 2020 ab
und verpflichtete A, seinen Nutztierbestand innert zwei Monaten zu veräussern.
Einer allfälligen Beschwerde gegen ihren Entscheid entzog die
Gesundheitsdirektion die aufschiebende Wirkung.
III.
A. Dagegen
liess A am 4. März 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und
beantragen, die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 30. Januar 2020
bzw. das Tierhalteverbot gemäss Verfügung des Veterinäramts vom 11. September
2018.
seien vollumfänglich aufzuheben; eventuell sei die Sache zum Neuentscheid
an die Gesundheitsdirektion oder das Veterinäramt zurückzuweisen. Weiter
ersuchte er um Ausrichtung einer Parteientschädigung für das Rekurs- und
Beschwerdeverfahren sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde.
B. Die
Gesundheitsdirektion und das Veterinäramt nahmen am 16. bzw. 23. März 2020
Stellung zum Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und
beantragten dessen Abweisung. Mit Verfügung vom 1. April 2020 wies der
Abteilungspräsident i.V. das Gesuch ab. A übertrug daraufhin die Nutztiere
seinem im selben Haushalt wohnenden Sohn.
C. Mit
Stellungnahme vom 11. Mai 2020 beantragte das Veterinäramt die Abweisung
der Beschwerde. Der Beschwerdeführer nahm dazu und zu den Eingaben vom 16. und
23.
März 2020 am 22. Juni 2020 Stellung. Am 9. Juli 2020 liess
sich das Veterinäramt erneut vernehmen. Der Beschwerdeführer reichte dazu am 16. Juli
2020.
eine erneute Stellungnahme ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)
zuständig. Die Angelegenheit ist von der Kammer zu behandeln (§ 38 Abs. 1
und § 38b Abs. 1 e contrario VRG).
1.2
Obwohl der
Beschwerdeführer seinen Tierbestand inzwischen an seinen Sohn übertragen hat,
hat er weiterhin ein schutzwürdiges aktuelles Interesse an der Aufhebung des
Nutztierhalteverbots für den Fall, dass er die Tierhaltung wiederaufnehmen
möchte (VGr, 19. August 2004, VB.2001.00302, E. 1.1). Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer
beantragt die Durchführung eines Augenscheins, damit das Verwaltungsgericht "einen
unmittelbaren Eindruck" von seiner Tierhaltung und den Strukturen und
Abläufen seines Betriebs erhalten könne. Betrifft ein Verfahren in erster Linie
Rechtsfragen und bilden die Akten bereits eine hinreichende Entscheidgrundlage,
kann auf die Durchführung eines Augenscheins verzichtet werden (Kaspar Plüss
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7
N. 79). Eine Pflicht zur Durchführung eines Augenscheins besteht nur, wenn
die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können
(BGr, 28. Juni 2016, 1C_281/2015, E. 2). Solches ist vorliegend nicht
der Fall, zumal zahlreiche Fotografien, Berichte zu Tierschutzkontrollen und
(Gegen-)Darstellungen des Beschwerdeführers zu seiner Tierhaltung bei den Akten
liegen. Da in diesem Beschwerdeverfahren zudem in erster Linie Rechtsfragen zu
beurteilen und aus einem Augenschein keine für die nachfolgend vorzunehmende
tierschutzrechtliche Beurteilung relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten
sind, ist auf eine Durchführung des beantragten Augenscheins zu verzichten.
2.2
Aus dem in
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR
101) verankerten Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör ergibt sich neben
anderem ein Anspruch auf Abnahme der von den Beteiligten angebotenen
Beweismittel über erhebliche Tatsachen (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 34).
Der Anspruch auf Beweisabnahme gilt nicht absolut: Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung kann eine Behörde von der Abnahme offerierter Beweismittel
insbesondere dann absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will,
nicht rechtserheblich ist (Unerheblichkeit des Beweismittels), wenn durch den
angebotenen Beweis bereits Feststehendes bewiesen werden soll (Überflüssigkeit
des Beweismittels) oder wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene
Beweis keine Klärung herbeizuführen vermag (mangelnde Tauglichkeit des
Beweismittels, was mittels antizipierter Beweiswürdigung festgestellt werden
kann; zum Ganzen VGr, 30. April 2020, VB.2019.00860, E. 3.2 mit
Hinweisen).
2.2.1
Der Beschwerdeführer beantragt den Beizug eines Polizeirapports vom 5. Februar
2020, welcher erstellt wurde, nachdem seine Rechtsvertretung anlässlich einer
unangemeldeten Tierschutzkontrolle diesen Datums telefonisch die Kantonspolizei
aufgeboten und ein Kantonspolizist dieser Kontrolle beigewohnt hatte. Bei den
Akten liegen ein Wahrnehmungsbericht der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers
und einer amtlichen Fachexpertin des Beschwerdegegners sowie der
handschriftlich durch die Kontrollpersonen ausgefüllte und mit Bemerkungen der
Rechtsvertretung versehene Kontrollbericht. Der Beschwerdeführer behauptet, ein
Beizug des Polizeiberichts sei für "das Verständnis der Vorgehensweise und
Motivation des Veterinäramts zentral", wobei aber unklar bleibt, welche
nicht bereits aktenkundige Tatsache er anhand des Polizeiberichts zu belegen
sucht. Durch die vorhandenen Akten scheint der Sachverhalt der genannten
Kontrolle in für das vorliegende Verfahren notwendiger Hinsicht jedenfalls
hinreichend erstellt. Von einem Augenschein wären insoweit keine (neuen)
Erkenntnisse zu erwarten, weshalb von einem solchen abzusehen ist.
2.2.2
Ebenfalls abzuweisen sind die Anträge des Beschwerdeführers auf Erstellung
eines Gutachtens und auf Befragung der Bestandestierärztin als Zeugin, weil
hieraus keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind.
3.
3.1
Das
Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) bezweckt, die Würde
und das Wohlergehen der Tiere zu schützen (Art. 1 TSchG). Nach Art. 4
Abs. 1 TSchG hat, wer mit Tieren umgeht, (a) ihren Bedürfnissen Rechnung
zu tragen und (b) soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen
zu sorgen. Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder
Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde
missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von
Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 2 TSchG). Art. 6 Abs. 1
TSchG sieht vor, dass derjenige, der Tiere hält oder betreut, sie angemessen
nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und
Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren muss. Diese
Vorschriften werden in der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV;
SR 455.1) konkretisiert. So schreibt Art. 5 Abs. 1 TSchV vor, dass
ein Tierhalter das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft
wie nötig überprüfen, Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere
beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der
Tiere treffen muss. Er ist zudem dafür verantwortlich, dass kranke oder
verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt
und behandelt oder getötet werden, die dafür notwendigen Einrichtungen im
Bedarfsfall innerhalb nützlicher Frist zur Verfügung stehen und die Tiere für
tierärztliche oder sonstige Behandlungen sicher fixiert werden können (Art. 5
Abs. 2 TSchV).
3.2
Die
zuständige Behörde – im Kanton Zürich das Veterinäramt (§ 1 des kantonalen
Tierschutzgesetzes vom 2. Juni 1991 [KTSchG]) – kann gemäss Art. 23 Abs. 1
TSchG das Halten oder die Zucht von Tieren, den Handel oder die berufsmässige
Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen
verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen
Vorschriften des Tierschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen
Verfügungen bestraft worden sind (lit. a) oder die aus anderen Gründen
unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten (lit. b). Ein solches von
einem Kanton ausgesprochenes Verbot ist in der ganzen Schweiz gültig (Art. 23
Abs. 2 TSchG). Ebenso sieht § 11 KTSchG die Möglichkeit eines
Tierhalteverbots vor, wenn nicht anders Abhilfe geschaffen werden kann oder die
Schwere des Verstosses gegen die Tierschutzgesetzgebung dies rechtfertigt. Bei
der Beurteilung, ob ein Tierhalteverbot anzuordnen oder eine andere (mildere)
Massnahme zu treffen ist, kommt der zuständigen Fachbehörde ein erheblicher
Ermessensspielraum zu (vgl. BGr, 11. März 2019, 2C_804/2018, E. 2.2).
3.3
Das Verbot
der Tierhaltung hat die Wahrung oder die Wiederherstellung des Tierwohls zum
Ziel. Anders als bei der Bestrafung kommt es nicht auf ein Verschulden des
Pflichtigen an, sondern lediglich auf das Bestehen eines rechtswidrigen
Zustands; das Tierhalteverbot ist eine restitutorische Massnahme, die nicht auf
die Bestrafung des Halters, sondern auf den Schutz und die Wiederherstellung
der tierschutzrechtlich korrekten Haltebedingungen ausgerichtet ist (BGr, 6. Juni
2019, 2C_122/2019, E. 5.3).
3.4
Dem
Veterinäramt kommt im Einzelfall ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu,
wann von einer wiederholten oder schweren Zuwiderhandlung im Sinn von Art. 23
Abs. 1 lit. a TSchG auszugehen ist; die diesbezügliche
Ermessensbetätigung ist durch das Verwaltungsgericht im Rahmen der
Rechtskontrolle nach § 50 VRG nur beschränkt überprüfbar (VGr, 19. August
2004, VB.2001.00302, E. 3.2). Nach der Rechtsprechung liegt jedenfalls
nicht nur dann eine wiederholte Zuwiderhandlung gegen die
Tierschutzgesetzgebung vor, welche Anlass zu einem Tierhalteverbot bilden darf,
wenn der Halter mehrmals gegen dieselbe Vorschrift verstossen hat und dafür
bestraft worden ist, sondern auch, wenn eine Bestrafung jeweils wegen
Verletzung unterschiedlicher Bestimmungen erfolgte (VGr, 19. August 2004,
VB.2001.00302, E. 3.2; siehe auch Karin Schnarwiler, Rechtliche Aspekte
des Tierschutzes, Blätter für Agrarrecht 2019, S. 131 ff., S. 138).
3.5
Unfähigkeit
im Sinn von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG
liegt vor, wenn die betreffende Person die grundsätzlichen Verhaltensgebote und
-verbote des Tierschutzgesetzes nicht zu befolgen vermag (BGr, 6. Juni
2019, 2C_122/2019, E. 3.2; BGr, 31. März 2015, 2C_958/2014, E. 2.1
und 4.3). Ein Halteverbot kommt namentlich in Betracht, wenn infolge mangelnder
charakterlicher Eignung oder wegen Unzuverlässigkeit des Tierhalters die Gefahr
besteht, dass die gehaltenen Tiere erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden
erfahren, und insbesondere auch in Konstellationen, in denen in der
Vergangenheit ausgesprochene behördliche Anordnungen nicht zu einer
nachhaltigen Verbesserung der Tierhaltung geführt haben (BGr, 6. Juni 2019,
2C_122/2019, E. 5.3). Bei der Frage, ob eine Person als im Sinn von Art. 23
Abs. 1 lit. b TSchG zur Tierhaltung unfähig gilt, kommt der
fachkundigen Behörde ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Anna Müller-Hüppi, Agrarveterinärrecht, in: Roland Norer
[Hrsg.], Handbuch zum Agrarrecht, Bern 2018, S. 135 ff., N. 17).
Von Unfähigkeit ist etwa bei Uneinsichtigkeit und fehlendem Willen zur
tatsächlichen und längerfristigen Verbesserung mangelhafter Zustände in der
Tierhaltung auszugehen (BGr, 31. März 2015, 2C_958/2014, E. 4.3).
4.
4.1
Bereits in
den Jahren 2016 und 2017 drohte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer ein
Tierhalteverbot an. In der streitgegenständlichen Verfügung vom 11. September
2018.
erwog der Beschwerdegegner, dass die Klauentierhaltungen des Beschwerdeführers
immer wieder betreffend Einhaltung der Mindestanforderungen gemäss Tierschutz-,
Tierseuchen-, Lebensmittel- und Heilmittelgesetzgebung bemängelt worden seien.
Insbesondere seien kranke oder verletzte Tiere nicht erkannt und rechtzeitig tierärztlich
versorgt und Lahmheiten nicht behandelt worden; die Klauenpflege sei
mangelhaft; in den Ställen der Rinder bestehe Verletzungsgefahr; es seien
Überbelegungen festgestellt worden; Verfügungen betreffend bauliche Anpassungen
der Stallungen und Überwachung des Tierbestands seien nicht eingehalten worden;
es seien Pflegemängel an Tieren (Verschmutzung, unbehandelte Erkrankungen)
festgestellt worden und Weidehaltung bei extremer Witterung sei ohne
dauerhaften Wasserzugang oder ausreichenden Witterungsschutz erfolgt. Obwohl
der Beschwerdeführer wiederholt ermahnt worden und ihm Merkblätter und
Richtlinien abgegeben, er mehrfach bestraft und seine landwirtschaftlichen
Direktzahlungen gekürzt worden seien, seien Ausmass und Andauern der Mängel in
der beschwerdeführerischen Tierhaltung und deren Verschlimmerung gravierend. Es
Dispositiv
müsse davon ausgegangen werden, dass leidende Tiere nicht erkannt und behandelt
würden, wenn das Veterinäramt nicht vor Ort sei. Zudem sei der Beschwerdeführer
nicht willens oder in der Lage, Stallungen nach den gesetzlichen baulichen
Vorgaben zu erstellen und festgestellte Mängel zu beheben. Die umfassenden und
wiederholten oder langandauernden Mängel belegten, dass der Beschwerdeführer
mit der Tierhaltung überfordert sei. Hinzu komme, dass er auch auf konkrete Art
und Weise verlangte kurzfristige Mängelbehebungen nicht umzusetzen vermöge.
Weniger eingreifende Massnahmen als ein gänzliches Nutztierhalteverbot seien in
Betracht gezogen worden, genügten aber dem Tierschutz nicht oder nicht nachhaltig.
4.2 Teil des
angefochtenen Entscheids bildet eine tabellarische Übersicht von 47
behördlichen Kontrollen auf dem Betrieb des Beschwerdeführers seit 1995. Die
Vorinstanz führte aus, dass 13 dieser Kontrollen aufgrund von Beschwerden aus
der Bevölkerung oder von Gemeindebehörden durchgeführt worden seien. Nur bei
insgesamt 19 Kontrollen seien keine Mängel festgestellt worden; alle 14
Kontrollen seit August 2013 hätten zu erheblichen Beanstandungen geführt,
insbesondere im qualitativen Tierschutz. Achtmal seien dem Beschwerdeführer
wegen Mängeln in der Tierhaltung die Direktzahlungen gekürzt worden. Die
Vorinstanz äusserte sich ausführlich zu den Vorbringen des Beschwerdeführers
betreffend die Kontrollergebnisse vom Januar und Juni 2018 und zu den nach
Erlass der beschwerdegegnerischen Verfügung durchgeführten Kontrollen. Sie
schloss sich der beschwerdegegnerischen Auffassung an, dass die Tierhaltung des
Beschwerdeführers mangelhaft sei und dieser angesichts seiner fehlenden
Einsicht keine Gewähr für eine inskünftig mängelfreie Tierhaltung biete. Die zu
einem Tierhalteverbot Anlass gebenden Tatbestände nach Art. 23 Abs. 1
lit. a und b TSchG seien beide erfüllt, weil der Beschwerdeführer
wiederholt gegen Tierschutzvorschriften verstossen habe und als zur Tierhaltung
unfähig scheine. Weil selbst Ermahnungen und strafrechtliche Verurteilungen
nicht zu einer mängelfreien Tierhaltung geführt hätten, seien die vom
Beschwerdeführer vorgeschlagenen milderen Massnahmen nicht erfolgsversprechend
und erweise sich das Nutztierhalteverbot als erforderlich.
5.
5.1 Der
Beschwerdeführer wurde bislang siebenmal wegen mangelhafter Tierhaltung
rechtskräftig verurteilt (Strafverfügung des Statthalteramts F vom 21. Juni
1996 u.a. wegen Liegenlassens eines Tierkadavers im Stall während mehrerer Tage,
Bestrafung mit Busse von Fr. 5'000.-; Urteil des Bezirksgerichts F vom 10. Dezember
1998 betreffend u. a.
ungesicherten Tiertransport mit Todesfolge für mehrere Tiere, Bestrafung mit
Busse von Fr. 700.-; Strafbefehl des Statthalteramts C vom 16. April
2012 u. a. wegen
ungenügender Pflege und Haltung von Rindvieh, Bestrafung mit Busse von Fr. 4'000.-;
Strafbefehl des Statthalteramts C vom 3. April 2013 wegen ungenügender
Pflege und Haltung von Rindvieh, Bestrafung mit Busse von Fr. 1'000.-;
Strafbefehl des Statthalteramts C vom 8. Juli 2016 wegen ungenügender
Pflege und Haltung von Rindvieh und Schafen, Bestrafung mit Busse von Fr. 1'500.-;
Strafbefehl des Statthalteramts C vom 11. Januar 2018 wegen ungenügender
Pflege und Haltung von Rindvieh und Schafen sowie unterlassener Meldung zur
Registrierung eines neuen Tierhaltestandorts, Bestrafung mit Busse von Fr. 2'000.-;
Strafbefehl des Statthalteramts C vom 3. September 2018 wegen anlässlich
zweier unangemeldeter Kontrollen festgestellter baulicher und qualitativer
Tierschutzmängel, Bestrafung mit Busse von Fr. 2'500.-). Die Behandlung
der weiteren wegen Tierschutzverstössen gegen den Beschwerdeführer
eingereichten Strafanzeigen ist nach derzeitiger Aktenlage noch nicht
abgeschlossen.
5.2 Durch die
wiederholte Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Zuwiderhandlungen gegen
Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung ist die gesetzliche Voraussetzung
gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG zur Anordnung eines
Tierhalteverbots erfüllt. Entgegen den sinngemässen Vorbringen des
Beschwerdeführers kann nach Wortlaut und Sinn dieser Bestimmung keine Rolle
spielen, dass einige Bestrafungen mittels Strafbefehl erfolgt sind. Unerheblich
ist zudem, dass der Beschwerdeführer alle ihn betreffenden Strafbefehle als
ihrem Wesen nach "fehlurteilsanfällig" versteht und die diesen
zugrunde liegenden Sachverhalte zumindest in Teilen bestreitet bzw. sich als
unschuldig betrachtet. Dass die Verurteilungen des Beschwerdeführers im
Strafbefehlsverfahren ergangen sind, steht im Übrigen auch einem Abstützen auf
die dortigen tatsächlichen Feststellungen im Verwaltungsverfahren nicht
entgegen: Die Verwaltungsbehörde ist nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung insbesondere dann an die tatsächlichen Feststellungen in einem
Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, wenn der
Betroffene weiss oder wissen muss, dass neben dem Straf- ein
Verwaltungsverfahren läuft. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben muss er allfällige
Rügen im Strafverfahren vorbringen und dort die nötigen Rechtsmittel ergreifen
(BGr, 29. Mai 2015, 1C_476/2014, E. 2.3). Spätestens seit dem
Beschwerdeführer ein Tierhalteverbot angedroht worden war (hiervor E. 4.1),
musste er mit der Einleitung eines entsprechenden Verwaltungsverfahrens
rechnen. Gründe, welche einem Abstellen auf die in den jeweiligen
Strafverfahren rechtskräftig festgestellten Sachverhalte entgegenstünden (vgl.
dazu BGE 136 II 447 E. 3.1), sind hier weder ersichtlich noch nachvollziehbar
dargetan. Allein der Umstand, dass sich die Vorinstanzen im Verfahren
betreffend Nutztierhalteverbot – wie der Beschwerdeführer anmerkt – auch auf
Sachverhaltselemente bezogen, welche nicht Gegenstand der Strafverfahren
bildeten, steht einem Abstützen auf die dortigen rechtskräftigen Tatsachenfeststellungen
jedenfalls nicht entgegen.
5.3 Der
Beschwerdeführer bestreitet im Einzelnen zahlreiche Mängel, welche gemäss dem
angefochtenen Entscheid anlässlich verschiedener Tierschutzkontrollen seit dem
Jahr 2000 festgestellt wurden, und will ein positiveres Bild seiner Tierhaltung
zeichnen. Die beschwerdeführerische Kritik an vergangenen Tierschutzkontrollen
in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ändert jedoch nichts daran, dass der
Beschwerdeführer siebenmal rechtskräftig wegen Zuwiderhandlungen im Sinn von Art. 23
Abs. 1 lit. a TSchG bestraft worden ist. Zudem bilden nicht an einer
konkreten Kontrolle beanstandete Mängel, sondern die Zahl seiner Verurteilungen
wegen tierschutzwidriger Zustände auf seinem Betrieb und das Ausbleiben einer
nachhaltigen Besserung Anlass für das Nutztierhalteverbot. Ob die Zuwiderhandlungen
auch als schwer im Sinn von Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG
einzustufen sind, kann offenbleiben, weil bereits wiederholte, nicht schwere Zuwiderhandlungen
Anlass eines Tierhalteverbots bilden dürfen.
5.4 Nicht zu
folgen ist dem Beschwerdeführer in seiner zumindest sinngemäss geäusserten
Auffassung, das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung zur Anordnung eines
Tierhalteverbots sei nur zu bejahen, wenn der Tierhalter anhand einer
Gesamtbetrachtung auch als uneinsichtig und zur Tierhaltung unfähig gelten müsse.
Aus der Formulierung von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG, der von "anderen
Gründen" spricht, folgt, dass ein Tierhalter bei Erfüllen der Voraussetzungen
nach lit. a als zur Tierhaltung unfähig gilt. Ist allerdings trotz
vergangener Zuwiderhandlungen gegen Tierschutzvorschriften von einer inskünftig
mängelfreien Tierhaltung auszugehen, erweist sich ein Tierhalteverbot nicht als
erforderlich und mithin nicht als verhältnismässig. Richtigerweise ist daher im
Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu erörtern, ob trotz der –
unbestrittenermassen – mehrfach erfolgten Bestrafungen des Beschwerdeführers
wegen Tierschutzverstössen bei einer künftigen Nutztierhaltung nicht mehr mit
tierschutzwidrigen Zuständen zu rechnen wäre.
5.5 Aus den
nachfolgenden Erwägungen ergibt sich, dass auch die gesetzlichen
Voraussetzungen zur Anordnung eines Tierhalteverbotes nach Art. 23 Abs. 1
lit. b TSchG erfüllt wären, doch bedarf dies vor diesem Hintergrund keiner
abschliessenden Beurteilung.
6.
6.1 Nachdem die
gesetzlichen Voraussetzungen für ein Tierhalteverbot erfüllt sind, ist weiter zu
prüfen, ob die Behörde das ihr dabei zustehende Ermessen (hiervor E. 3.2)
rechtmässig ausgeübt hat. Insbesondere stellt sich dabei die Frage nach der
Verhältnismässigkeit des umstrittenen Nutztierhalteverbots. Der
Beschwerdeführer anerkennt, dass ein solches zur Verhinderung
tierschutzwidriger Zustände geeignet sei, erachtet es jedoch als unverhältnismässig.
Insbesondere beanstandet er die Erforderlichkeit der Massnahme, weil nach
seiner Auffassung zielführende mildere Massnahmen zur Verfügung stünden.
6.2 Die
Vorinstanz erwog, dass nur schon aufgrund der eingeschränkten zeitlichen
Verfügbarkeit des Beschwerdeführers, der nur im Nebenerwerb einen
Landwirtschaftsbetrieb führt, die von ihm als mildere Massnahmen beantragten
Auflagen von vornherein nicht erfolgsversprechend erschienen. Auch weil er sich
in der Vergangenheit nicht an behördliche Anordnungen gehalten habe, könnten
die beantragten Auflagen keine Gewähr für eine nachhaltig tierschutzkonforme
Tierhaltung bieten. Der Beschwerdeführer äussert sich hierzu nicht, sondern
zählt mildere Massnahmen auf, welche die Vorinstanz und der Beschwerdegegner
nicht geprüft hätten. Ausdrücklich nennt er die Einreichung eines Visiten- und
Entmistungsprotokolls, monatliche tierärztliche Bestandeskontrollen inklusive
Erhebung der Bewegungsscores seiner Herde mit Meldung an den Beschwerdegegner
sowie eine Reihe von Massnahmen, die auf Witterungsschutz und die
Zurverfügungstellung von Wasser auf einer Weide abzielen. Mängel betreffend
Witterungsschutz und Weidehaltung, welche der Beschwerdeführer bestreitet,
waren allerdings bereits bei der Kontrolle vom 18. Juni 2018 festgestellt
worden. Weshalb der Beschwerdeführer, obwohl er mögliche Massnahmen zur
Verbesserung der diesbezüglichen Zustände auf seinem Betrieb offenbar erkannt
hat, nicht aus eigenem Antrieb deren Verbesserung in Angriff nimmt, sondern die
behördliche Anordnung solcher Massnahmen anstelle eines Tierhalteverbots
fordert, ist nicht nachvollziehbar und deutet auf eine nicht hinzunehmende
Gleichgültigkeit gegenüber behördlichen Beanstandungen hin. Hinsichtlich der
beantragten engen Begleitung der Tierhaltung durch den Beschwerdegegner ist
darauf hinzuweisen, dass ein Tierhalter, der ohne behördliche Unterstützung und
stetige Kontrolle zur tierschutzkonformen Nutztierhaltung nicht willens oder in
der Lage ist, als zur Tierhaltung unfähig im Sinn von Art. 23 Abs. 1 lit. b
TSchG gilt. Ein Anspruch auf behördliche Begleitung einer sonst nicht
tierschutzkonformen Nutztierhaltung besteht nicht.
6.3 Obwohl der Beschwerdeführer
siebenmal wegen Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung verurteilt worden
ist (vorne E. 5.1), verbesserten sich die Zustände in seinem Betrieb nicht
nachhaltig. Dieser Umstand lässt darauf schliessen, dass Ermahnungen,
Anweisungen und Kontrollen nicht geeignet sind, künftige Tierschutzverstösse in
der Nutztierhaltung des Beschwerdeführers zu verhindern. Hinzu kommt, dass der
Beschwerdeführer selbst während des Rekursverfahrens und trotz der durch die
Vorinstanz für dessen Dauer angeordneten Massnahmen keine Gewähr für eine
tierschutzkonforme Nutztierhaltung bieten konnte. Namentlich war er nicht in
der Lage, Krankheiten bei seinen Tieren zu erkennen oder für deren adäquate
Behandlung zu sorgen: So wurde anlässlich der veterinäramtlichen Kontrolle vom
5. Februar 2020 unbestrittenermassen festgestellt, dass die Kuh mit
Ohrmarke 3775 lahm ging. Seit einer Behandlung im Klauenstand am 17. Januar
2020 war diese Kuh jedoch nicht mehr behandelt worden; eine erneute Behandlung
erfolgte erst nach der Kontrolle durch das Veterinäramt und aufgrund der
dortigen Feststellung, dass die Kuh lahmte. An der Kontrolle vom 5. Februar
2020 wurde zudem festgestellt, dass eine Aue ein ächzend-stöhnendes
Atemgeräusch aufwies. Dem Wahrnehmungsbericht der beschwerdeführerischen
Rechtsvertretung ist zu entnehmen, dass dieses Geräusch hörbar war. Der auch
vom Beschwerdeführer unterzeichnete Kontrollbericht führt aus, dass die
Atemgeräusche vom Beschwerdeführer nicht erkannt worden waren und das Tier
nicht in Behandlung gewesen sei. Der Beschwerdeführer hatte den
Kontrollpersonen gegenüber zunächst angegeben, dass alle Schafe gesund seien,
und ging in der Folge davon aus, dass das Geräusch von einem anderen Tier
stamme. Die fragliche Aue, welche gemäss Wahrnehmungsbericht der amtlichen
Fachexpertin Dr. med. vet. G schwer atmete sowie
hängende Ohren und ein gerötetes Euter aufwies, wurde am folgenden Tag
eingeschläfert, nachdem das Tier auf Aufforderung des Veterinäramts
tierärztlich untersucht und eine Lungenadenomatose diagnostiziert worden war.
Der Beschwerdeführer war nicht willens oder in der Lage, die Atemgeräusche und
den schlechten Gesundheitszustand des Schafs selbständig zu erkennen. Dass, wie
der Beschwerdeführer grundsätzlich zu Recht vorbringt, eine zuverlässige
klinische Diagnose der Lungenadenomatose erst in weit fortgeschrittenem Stadium
dieser Krankheit möglich ist, geht an der Sache vorbei. Dem Beschwerdeführer
wird nicht vorgeworfen, dass er nicht rechtzeitig eine zuverlässige klinische
Diagnose gestellt habe. Vielmehr geht es darum, dass er die typischen
Frühsymptome der Krankheit beim Schaf wie verringerte Belastbarkeit,
insbesondere überhöhte Atemfrequenz und gelegentliches Husten offenkundig nicht
festgestellt hatte (zu den Symptomen vgl. Bundesamt für Lebensmittelsicherheit
und Veterinärwesen, Lungenadenomatose, 4. Juli 2017, unter www.blv.admin.ch/blv/de/home/tiere/tierseuchen/uebersicht-seuchen/alle-tierseuchen/lungenadenomatose. html#, besucht am 19. Oktober
2020).
Vor diesem Hintergrund ist stark zu bezweifeln, dass der
Beschwerdeführer inskünftig Gewähr bieten würde, Krankheiten bei seinen Tieren
zu erkennen oder für deren adäquate Behandlung sorgen. Daran ändert auch
nichts, dass er nach der Darstellung in der Beschwerdeschrift ab Juni 2018
monatliche Bestandeskontrollen durch seine Bestandestierärztin durchführen
liess. Eine monatliche tierärztliche Überwachung des Nutztierbestands vermag
ein Unvermögen des Tierhalters, leidende Tiere zu erkennen und – wenn nötig – umgehend
tierärztlicher Behandlung zuzuführen, nicht aufzuwiegen. Zumindest erscheint
die Ermessensbetätigung des Beschwerdegegners, wonach ein Tierhalteverbot
erforderlich sei (vgl. hiervor E. 3.2), in Anbetracht dieser Umstände
nicht als rechtsfehlerhaft. Im Übrigen behauptet der Beschwerdeführer nicht,
dass seine Nutztierhaltung komplett mängelfrei gewesen wäre. Eine allfällige
Verbesserung unter dem Eindruck des nunmehr angeordneten Tierhalteverbots
vermöchte zudem kein entscheidendes Gewicht zu erlangen oder die fachkundige
Einschätzung des Beschwerdegegners infrage zu stellen, dass hinsichtlich der
Zustände auf dem beschwerdeführerischen Betrieb keine nachhaltige Verbesserung
erwartet werden kann. Dass der Beschwerdeführer beteuert, den Willen zur
tatsächlichen und längerfristigen Verbesserung der betrieblichen Zustände aufzuweisen,
ändert daran nichts.
6.4 Der
Beschwerdeführer bringt vor, mehrere Vorwürfe bezüglich seiner Tierhaltung
seien fallen gelassen worden, was im Gesamtbild seiner Tierhaltung zu würdigen
sei. Namentlich macht er geltend, er halte seinen Hund tierschutzkonform, seine
Schafhaltung habe während rund eineinhalb Jahren vor dem angefochtenen
Entscheid keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben, seine Liegeboxen seien nicht
überbelegt gewesen und die Sauberkeit der Stallungen und Tiere habe sich
verbessert, letztere seien vielfach nur noch als "tolerierbar" oder "an
oberster Grenze verschmutzt" bezeichnet worden. Diese Vorbringen – wie
auch die weitere Kritik des Beschwerdeführers an den Ergebnissen der
veterinäramtlichen Kontrollen und deren Darstellung im angefochtenen Entscheid
– sind indessen nicht geeignet, die erstinstanzliche Ermessensbetätigung als
rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen. Angesichts der zahlreichen
Verurteilungen des Beschwerdeführers und seines fehlenden Willens bzw. seiner
fehlenden Fähigkeit, für die Gesundheit seiner Tiere sorgen zu können (dazu E. 6.3
hiervor), erscheint die beschwerdegegnerische Beurteilung der Notwendigkeit des
Nutztierhalteverbots ohne Weiteres als vertretbar. Dass es nicht durchwegs zu
Beanstandungen gekommen ist, stellt die Verhältnismässigkeit des Halteverbots
im Lichte der nachgewiesenen mehrfachen Verfehlungen nicht infrage.
6.5 Insgesamt
vermögen die beschwerdeführerischen Vorbringen die fachkundige Einschätzung des
Beschwerdegegners nicht infrage zu stellen, wonach mildere Massnahmen keine
Gewähr einer inskünftig tierschutzkonformen Nutztierhaltung bieten könnten.
Vielmehr erscheint diese Auffassung vor dem Hintergrund der wiederholten
strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und der regelmässigen
behördlichen Beanstandungen der Zustände auf seinem Betrieb, welche keine
nachhaltige Verbesserung bewirken konnten, als überzeugend und sie hält
jedenfalls der vorzunehmenden Rechtskontrolle (§ 50 VRG) stand. Die
zahlreichen Bestreitungen von an einzelnen Kontrollen festgestellten Mängeln
vermöchten dieses Ergebnis selbst dann nicht umzustossen, wenn ihnen teilweise
zu folgen wäre, bildeten doch bereits die strafrechtlichen Verurteilungen des
Beschwerdeführers ausreichenden Anlass zur Anordnung eines Tierhalteverbots.
Damit erübrigen sich Weiterungen zu den Beanstandungen des Beschwerdeführers,
wonach der vom Beschwerdegegner anlässlich mehrerer Kontrollen festgestellte
Sachverhalt unzutreffend sei. Anzumerken bleibt allerdings, dass keine
Veranlassung besteht, die von verschiedenen amtlichen Kontrollpersonen während
der letzten Jahrzehnte festgestellten Mängel in der Tierhaltung des
Beschwerdeführers insgesamt in Zweifel zu ziehen. Nicht gefolgt werden kann
insbesondere der sinngemässen Behauptung des Beschwerdeführers, wonach das von
ihm in Auftrag gegebene Gutachten des H-Verbands über seine Tierhaltung
glaubwürdiger sei als die behördlichen Sachverhaltsfeststellungen des
Beschwerdegegners. Auch aus der Unvollständigkeit der dem Rekursentscheid
beigefügten Tabelle (vgl. vorstehend E. 4.2) kann der
Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal sich das
ausgesprochene Nutztierhalteverbot nicht auf die Summe oder Einzelheiten der
behördlich festgestellten Mängel, sondern auf die Zahl und Regelmässigkeit der strafrechtlichen
Verurteilungen des Beschwerdeführers, auf die ausbleibende Wirkung der ihm
gegenüber ausgesprochenen Sanktionen und auf das Fehlen von Anhaltspunkten für
eine nachhaltige positive Entwicklung seiner Tierhaltung stützt. Eine blosse
Androhung des Nutztierhalteverbots scheidet als mildere Massnahme aus, weil
eine solche Androhung bereits zweimal ohne nachhaltige Wirkung erfolgt war
(vorstehend E. 4.1). Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen rügt, ihm sei
das rechtliche Gehör zur erwähnten Tabelle nicht gewährt worden, ist darauf
hinzuweisen, dass Art. 29 Abs. 2 BV keinen Anspruch auf eine
vorgängige Stellungnahme zum vorgesehenen Entscheid und dessen Begründung vermittelt
(Bernhard Waldmann in: Derselbe/Eva Maria Belser/Astrid Epiney, Basler Kommentar
zur Bundesverfassung, Art. 29 N. 45 mit Hinweisen).
6.6 Hinsichtlich
der Zumutbarkeit des Tierhalteverbots ist die Behauptung des Beschwerdeführers
zu würdigen, er sei von den Erträgen aus der Tierhaltung finanziell abhängig.
Zum Beleg reichte er die Finanzbuchhaltung seines Forst-, Landwirtschafts- und
Transportunternehmens für das Jahr 2018 zu den Akten. Dieser ist allerdings zu
entnehmen, dass der Landwirtschaftsbetrieb ein betriebliches Negativergebnis
von minus Fr. 8'300.04 (vor Abschreibungen) auswies, aus dem Forst- und
Transportbetrieb hingegen ein Erfolg von Fr. 83'282.14 resultierte. Da auf
die Tierhaltung lediglich rund 28 % des Gesamtertrags aus dem
Landwirtschaftsbetrieb entfallen und unklar ist, ob ein Verzicht auf die Tierhaltung
nicht auch eine substanzielle Reduktion des Aufwands für den Landwirtschaftsbetrieb
zur Folge hätte, wird mit der eingereichten Buchhaltung nicht einmal glaubhaft
dargelegt, dass die Tierhaltung das betriebliche Ergebnis des
Landwirtschaftsbetriebs wesentlich verbessert und der Beschwerdeführer
demzufolge überhaupt ein ins Gewicht fallendes finanzielles Interesse an der
Nutztierhaltung hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein Verzicht auf
jegliche Nutztierhaltung den wirtschaftlichen Erfolg der selbständigen
Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers nicht entscheidend, jedenfalls nicht
signifikant nachteilig zu beeinflussen vermag. Der Beschwerdeführer vermag
keine Zweifel daran zu wecken, dass das geeignet und erforderlich erscheinende
Nutztierhalteverbot in Anbetracht der vor dem Hintergrund der Verhältnisse des
Einzelfalls anzunehmenden Schwere der damit einhergehenden
Grundrechtsbeeinträchtigung und dem gewichtigen Interesse des Tierschutzes eine
vernünftige Zweck-Mittel-Relation aufweist. Im Übrigen vermöchte selbst ein –
nach dem Gesagten hier nicht nachgewiesenes – erhebliches wirtschaftliches
Interesse an der Tierhaltung die Verhältnismässigkeit der streitigen Massnahme
angesichts der Regelmässigkeit und Schwere der Verfehlungen mit Blick auf das
Tierwohl nicht infrage zu stellen.
6.7 Das
Nutztierhalteverbot erweist sich nach dem Gesagten als geeignet, erforderlich,
zumutbar und damit insgesamt als verhältnismässig. Die Vorinstanz bestätigte
dessen Anordnung im Ergebnis zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Diese sind mit Blick auf den erheblichen Aufwand festzusetzen, den dieses
Verfahren angesichts des Umfangs der Akten und Rechtsschriften verursachte (§ 2
und § 4 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
2018 [GebV VGr; LS 175.252]). Eine Parteientschädigung steht dem
Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 5'170.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …