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Entscheid

VB.2020.00154

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00154

22. Oktober 2020Deutsch24 min

(URT.2020.22180)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00154

Urteil

der 3. Kammer

vom 22. Oktober 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André

Moser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Yannick Weber.

In Sachen

A, vertreten durch RA B

Beschwerdeführer,

gegen

Veterinäramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Tierhalteverbot,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren … und wohnhaft in C, ist Inhaber des Forst-, Landwirtschafts- und

Transportbetriebs D und war Halter von Schafen und Rindern an wechselnden

Standorten, zuletzt in E.

B. Mit

Verfügung vom 11. September 2018 sprach das Veterinäramt gegen A ein

unbefristetes Tierhalteverbot für sämtliche Nutztierarten aus, setzte ihm zur

Veräusserung seiner Schafe und Rinder Frist bis zum 15. November 2018 und

entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

A. Nachdem

A dagegen am 12. Oktober 2018 Rekurs erhoben hatte, wies die

Gesundheitsdirektion das Veterinäramt am 16. Oktober 2018 an, vorerst

keine Vollstreckungsmassnahmen vorzunehmen, und verfügte am 10. Dezember

2018.

die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses, wobei sie A

verpflichtete, seinen Tierbestand einer monatlichen tierärztlichen Bestandeskontrolle

zu unterziehen.

B. Die

Gesundheitsdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 30. Januar 2020 ab

und verpflichtete A, seinen Nutztierbestand innert zwei Monaten zu veräussern.

Einer allfälligen Beschwerde gegen ihren Entscheid entzog die

Gesundheitsdirektion die aufschiebende Wirkung.

III.

A. Dagegen

liess A am 4. März 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und

beantragen, die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 30. Januar 2020

bzw. das Tierhalteverbot gemäss Verfügung des Veterinäramts vom 11. September

2018.

seien vollumfänglich aufzuheben; eventuell sei die Sache zum Neuentscheid

an die Gesundheitsdirektion oder das Veterinäramt zurückzuweisen. Weiter

ersuchte er um Ausrichtung einer Parteientschädigung für das Rekurs- und

Beschwerdeverfahren sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der

Beschwerde.

B. Die

Gesundheitsdirektion und das Veterinäramt nahmen am 16. bzw. 23. März 2020

Stellung zum Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und

beantragten dessen Abweisung. Mit Verfügung vom 1. April 2020 wies der

Abteilungspräsident i.V. das Gesuch ab. A übertrug daraufhin die Nutztiere

seinem im selben Haushalt wohnenden Sohn.

C. Mit

Stellungnahme vom 11. Mai 2020 beantragte das Veterinäramt die Abweisung

der Beschwerde. Der Beschwerdeführer nahm dazu und zu den Eingaben vom 16. und

23.

März 2020 am 22. Juni 2020 Stellung. Am 9. Juli 2020 liess

sich das Veterinäramt erneut vernehmen. Der Beschwerdeführer reichte dazu am 16. Juli

2020.

eine erneute Stellungnahme ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1

in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)

zuständig. Die Angelegenheit ist von der Kammer zu behandeln (§ 38 Abs. 1

und § 38b Abs. 1 e contrario VRG).

1.2

Obwohl der

Beschwerdeführer seinen Tierbestand inzwischen an seinen Sohn übertragen hat,

hat er weiterhin ein schutzwürdiges aktuelles Interesse an der Aufhebung des

Nutztierhalteverbots für den Fall, dass er die Tierhaltung wiederaufnehmen

möchte (VGr, 19. August 2004, VB.2001.00302, E. 1.1). Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer

beantragt die Durchführung eines Augenscheins, damit das Verwaltungsgericht "einen

unmittelbaren Eindruck" von seiner Tierhaltung und den Strukturen und

Abläufen seines Betriebs erhalten könne. Betrifft ein Verfahren in erster Linie

Rechtsfragen und bilden die Akten bereits eine hinreichende Entscheidgrundlage,

kann auf die Durchführung eines Augenscheins verzichtet werden (Kaspar Plüss

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7

N. 79). Eine Pflicht zur Durchführung eines Augenscheins besteht nur, wenn

die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können

(BGr, 28. Juni 2016, 1C_281/2015, E. 2). Solches ist vorliegend nicht

der Fall, zumal zahlreiche Fotografien, Berichte zu Tierschutzkontrollen und

(Gegen-)Darstellungen des Beschwerdeführers zu seiner Tierhaltung bei den Akten

liegen. Da in diesem Beschwerdeverfahren zudem in erster Linie Rechtsfragen zu

beurteilen und aus einem Augenschein keine für die nachfolgend vorzunehmende

tierschutzrechtliche Beurteilung relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten

sind, ist auf eine Durchführung des beantragten Augenscheins zu verzichten.

2.2

Aus dem in

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR

101) verankerten Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör ergibt sich neben

anderem ein Anspruch auf Abnahme der von den Beteiligten angebotenen

Beweismittel über erhebliche Tatsachen (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 34).

Der Anspruch auf Beweisabnahme gilt nicht absolut: Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung kann eine Behörde von der Abnahme offerierter Beweismittel

insbesondere dann absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will,

nicht rechtserheblich ist (Unerheblichkeit des Beweismittels), wenn durch den

angebotenen Beweis bereits Feststehendes bewiesen werden soll (Überflüssigkeit

des Beweismittels) oder wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene

Beweis keine Klärung herbeizuführen vermag (mangelnde Tauglichkeit des

Beweismittels, was mittels antizipierter Beweiswürdigung festgestellt werden

kann; zum Ganzen VGr, 30. April 2020, VB.2019.00860, E. 3.2 mit

Hinweisen).

2.2.1

Der Beschwerdeführer beantragt den Beizug eines Polizeirapports vom 5. Februar

2020, welcher erstellt wurde, nachdem seine Rechtsvertretung anlässlich einer

unangemeldeten Tierschutzkontrolle diesen Datums telefonisch die Kantonspolizei

aufgeboten und ein Kantonspolizist dieser Kontrolle beigewohnt hatte. Bei den

Akten liegen ein Wahrnehmungsbericht der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers

und einer amtlichen Fachexpertin des Beschwerdegegners sowie der

handschriftlich durch die Kontrollpersonen ausgefüllte und mit Bemerkungen der

Rechtsvertretung versehene Kontrollbericht. Der Beschwerdeführer behauptet, ein

Beizug des Polizeiberichts sei für "das Verständnis der Vorgehensweise und

Motivation des Veterinäramts zentral", wobei aber unklar bleibt, welche

nicht bereits aktenkundige Tatsache er anhand des Polizeiberichts zu belegen

sucht. Durch die vorhandenen Akten scheint der Sachverhalt der genannten

Kontrolle in für das vorliegende Verfahren notwendiger Hinsicht jedenfalls

hinreichend erstellt. Von einem Augenschein wären insoweit keine (neuen)

Erkenntnisse zu erwarten, weshalb von einem solchen abzusehen ist.

2.2.2

Ebenfalls abzuweisen sind die Anträge des Beschwerdeführers auf Erstellung

eines Gutachtens und auf Befragung der Bestandestierärztin als Zeugin, weil

hieraus keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind.

3.

3.1

Das

Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) bezweckt, die Würde

und das Wohlergehen der Tiere zu schützen (Art. 1 TSchG). Nach Art. 4

Abs. 1 TSchG hat, wer mit Tieren umgeht, (a) ihren Bedürfnissen Rechnung

zu tragen und (b) soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen

zu sorgen. Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder

Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde

missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von

Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 2 TSchG). Art. 6 Abs. 1

TSchG sieht vor, dass derjenige, der Tiere hält oder betreut, sie angemessen

nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und

Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren muss. Diese

Vorschriften werden in der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV;

SR 455.1) konkretisiert. So schreibt Art. 5 Abs. 1 TSchV vor, dass

ein Tierhalter das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft

wie nötig überprüfen, Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere

beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der

Tiere treffen muss. Er ist zudem dafür verantwortlich, dass kranke oder

verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt

und behandelt oder getötet werden, die dafür notwendigen Einrichtungen im

Bedarfsfall innerhalb nützlicher Frist zur Verfügung stehen und die Tiere für

tierärztliche oder sonstige Behandlungen sicher fixiert werden können (Art. 5

Abs. 2 TSchV).

3.2

Die

zuständige Behörde – im Kanton Zürich das Veterinäramt (§ 1 des kantonalen

Tierschutzgesetzes vom 2. Juni 1991 [KTSchG]) – kann gemäss Art. 23 Abs. 1

TSchG das Halten oder die Zucht von Tieren, den Handel oder die berufsmässige

Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen

verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen

Vorschriften des Tierschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen

Verfügungen bestraft worden sind (lit. a) oder die aus anderen Gründen

unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten (lit. b). Ein solches von

einem Kanton ausgesprochenes Verbot ist in der ganzen Schweiz gültig (Art. 23

Abs. 2 TSchG). Ebenso sieht § 11 KTSchG die Möglichkeit eines

Tierhalteverbots vor, wenn nicht anders Abhilfe geschaffen werden kann oder die

Schwere des Verstosses gegen die Tierschutzgesetzgebung dies rechtfertigt. Bei

der Beurteilung, ob ein Tierhalteverbot anzuordnen oder eine andere (mildere)

Massnahme zu treffen ist, kommt der zuständigen Fachbehörde ein erheblicher

Ermessensspielraum zu (vgl. BGr, 11. März 2019, 2C_804/2018, E. 2.2).

3.3

Das Verbot

der Tierhaltung hat die Wahrung oder die Wiederherstellung des Tierwohls zum

Ziel. Anders als bei der Bestrafung kommt es nicht auf ein Verschulden des

Pflichtigen an, sondern lediglich auf das Bestehen eines rechtswidrigen

Zustands; das Tierhalteverbot ist eine restitutorische Massnahme, die nicht auf

die Bestrafung des Halters, sondern auf den Schutz und die Wiederherstellung

der tierschutzrechtlich korrekten Haltebedingungen ausgerichtet ist (BGr, 6. Juni

2019, 2C_122/2019, E. 5.3).

3.4

Dem

Veterinäramt kommt im Einzelfall ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu,

wann von einer wiederholten oder schweren Zuwiderhandlung im Sinn von Art. 23

Abs. 1 lit. a TSchG auszugehen ist; die diesbezügliche

Ermessensbetätigung ist durch das Verwaltungsgericht im Rahmen der

Rechtskontrolle nach § 50 VRG nur beschränkt überprüfbar (VGr, 19. August

2004, VB.2001.00302, E. 3.2). Nach der Rechtsprechung liegt jedenfalls

nicht nur dann eine wiederholte Zuwiderhandlung gegen die

Tierschutzgesetzgebung vor, welche Anlass zu einem Tierhalteverbot bilden darf,

wenn der Halter mehrmals gegen dieselbe Vorschrift verstossen hat und dafür

bestraft worden ist, sondern auch, wenn eine Bestrafung jeweils wegen

Verletzung unterschiedlicher Bestimmungen erfolgte (VGr, 19. August 2004,

VB.2001.00302, E. 3.2; siehe auch Karin Schnarwiler, Rechtliche Aspekte

des Tierschutzes, Blätter für Agrarrecht 2019, S. 131 ff., S. 138).

3.5

Unfähigkeit

im Sinn von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG

liegt vor, wenn die betreffende Person die grundsätzlichen Verhaltensgebote und

-verbote des Tierschutzgesetzes nicht zu befolgen vermag (BGr, 6. Juni

2019, 2C_122/2019, E. 3.2; BGr, 31. März 2015, 2C_958/2014, E. 2.1

und 4.3). Ein Halteverbot kommt namentlich in Betracht, wenn infolge mangelnder

charakterlicher Eignung oder wegen Unzuverlässigkeit des Tierhalters die Gefahr

besteht, dass die gehaltenen Tiere erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden

erfahren, und insbesondere auch in Konstellationen, in denen in der

Vergangenheit ausgesprochene behördliche Anordnungen nicht zu einer

nachhaltigen Verbesserung der Tierhaltung geführt haben (BGr, 6. Juni 2019,

2C_122/2019, E. 5.3). Bei der Frage, ob eine Person als im Sinn von Art. 23

Abs. 1 lit. b TSchG zur Tierhaltung unfähig gilt, kommt der

fachkundigen Behörde ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Anna Müller-Hüppi, Agrarveterinärrecht, in: Roland Norer

[Hrsg.], Handbuch zum Agrarrecht, Bern 2018, S. 135 ff., N. 17).

Von Unfähigkeit ist etwa bei Uneinsichtigkeit und fehlendem Willen zur

tatsächlichen und längerfristigen Verbesserung mangelhafter Zustände in der

Tierhaltung auszugehen (BGr, 31. März 2015, 2C_958/2014, E. 4.3).

4.

4.1

Bereits in

den Jahren 2016 und 2017 drohte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer ein

Tierhalteverbot an. In der streitgegenständlichen Verfügung vom 11. September

2018.

erwog der Beschwerdegegner, dass die Klauentierhaltungen des Beschwerdeführers

immer wieder betreffend Einhaltung der Mindestanforderungen gemäss Tierschutz-,

Tierseuchen-, Lebensmittel- und Heilmittelgesetzgebung bemängelt worden seien.

Insbesondere seien kranke oder verletzte Tiere nicht erkannt und rechtzeitig tierärztlich

versorgt und Lahmheiten nicht behandelt worden; die Klauenpflege sei

mangelhaft; in den Ställen der Rinder bestehe Verletzungsgefahr; es seien

Überbelegungen festgestellt worden; Verfügungen betreffend bauliche Anpassungen

der Stallungen und Überwachung des Tierbestands seien nicht eingehalten worden;

es seien Pflegemängel an Tieren (Verschmutzung, unbehandelte Erkrankungen)

festgestellt worden und Weidehaltung bei extremer Witterung sei ohne

dauerhaften Wasserzugang oder ausreichenden Witterungsschutz erfolgt. Obwohl

der Beschwerdeführer wiederholt ermahnt worden und ihm Merkblätter und

Richtlinien abgegeben, er mehrfach bestraft und seine landwirtschaftlichen

Direktzahlungen gekürzt worden seien, seien Ausmass und Andauern der Mängel in

der beschwerdeführerischen Tierhaltung und deren Verschlimmerung gravierend. Es

Dispositiv

müsse davon ausgegangen werden, dass leidende Tiere nicht erkannt und behandelt

würden, wenn das Veterinäramt nicht vor Ort sei. Zudem sei der Beschwerdeführer

nicht willens oder in der Lage, Stallungen nach den gesetzlichen baulichen

Vorgaben zu erstellen und festgestellte Mängel zu beheben. Die umfassenden und

wiederholten oder langandauernden Mängel belegten, dass der Beschwerdeführer

mit der Tierhaltung überfordert sei. Hinzu komme, dass er auch auf konkrete Art

und Weise verlangte kurzfristige Mängelbehebungen nicht umzusetzen vermöge.

Weniger eingreifende Massnahmen als ein gänzliches Nutztierhalteverbot seien in

Betracht gezogen worden, genügten aber dem Tierschutz nicht oder nicht nachhaltig.

4.2 Teil des

angefochtenen Entscheids bildet eine tabellarische Übersicht von 47

behördlichen Kontrollen auf dem Betrieb des Beschwerdeführers seit 1995. Die

Vorinstanz führte aus, dass 13 dieser Kontrollen aufgrund von Beschwerden aus

der Bevölkerung oder von Gemeindebehörden durchgeführt worden seien. Nur bei

insgesamt 19 Kontrollen seien keine Mängel festgestellt worden; alle 14

Kontrollen seit August 2013 hätten zu erheblichen Beanstandungen geführt,

insbesondere im qualitativen Tierschutz. Achtmal seien dem Beschwerdeführer

wegen Mängeln in der Tierhaltung die Direktzahlungen gekürzt worden. Die

Vorinstanz äusserte sich ausführlich zu den Vorbringen des Beschwerdeführers

betreffend die Kontrollergebnisse vom Januar und Juni 2018 und zu den nach

Erlass der beschwerdegegnerischen Verfügung durchgeführten Kontrollen. Sie

schloss sich der beschwerdegegnerischen Auffassung an, dass die Tierhaltung des

Beschwerdeführers mangelhaft sei und dieser angesichts seiner fehlenden

Einsicht keine Gewähr für eine inskünftig mängelfreie Tierhaltung biete. Die zu

einem Tierhalteverbot Anlass gebenden Tatbestände nach Art. 23 Abs. 1

lit. a und b TSchG seien beide erfüllt, weil der Beschwerdeführer

wiederholt gegen Tierschutzvorschriften verstossen habe und als zur Tierhaltung

unfähig scheine. Weil selbst Ermahnungen und strafrechtliche Verurteilungen

nicht zu einer mängelfreien Tierhaltung geführt hätten, seien die vom

Beschwerdeführer vorgeschlagenen milderen Massnahmen nicht erfolgsversprechend

und erweise sich das Nutztierhalteverbot als erforderlich.

5.

5.1 Der

Beschwerdeführer wurde bislang siebenmal wegen mangelhafter Tierhaltung

rechtskräftig verurteilt (Strafverfügung des Statthalteramts F vom 21. Juni

1996 u.a. wegen Liegenlassens eines Tierkadavers im Stall während mehrerer Tage,

Bestrafung mit Busse von Fr. 5'000.-; Urteil des Bezirksgerichts F vom 10. Dezember

1998 betreffend u. a.

ungesicherten Tiertransport mit Todesfolge für mehrere Tiere, Bestrafung mit

Busse von Fr. 700.-; Strafbefehl des Statthalteramts C vom 16. April

2012 u. a. wegen

ungenügender Pflege und Haltung von Rindvieh, Bestrafung mit Busse von Fr. 4'000.-;

Strafbefehl des Statthalteramts C vom 3. April 2013 wegen ungenügender

Pflege und Haltung von Rindvieh, Bestrafung mit Busse von Fr. 1'000.-;

Strafbefehl des Statthalteramts C vom 8. Juli 2016 wegen ungenügender

Pflege und Haltung von Rindvieh und Schafen, Bestrafung mit Busse von Fr. 1'500.-;

Strafbefehl des Statthalteramts C vom 11. Januar 2018 wegen ungenügender

Pflege und Haltung von Rindvieh und Schafen sowie unterlassener Meldung zur

Registrierung eines neuen Tierhaltestandorts, Bestrafung mit Busse von Fr. 2'000.-;

Strafbefehl des Statthalteramts C vom 3. September 2018 wegen anlässlich

zweier unangemeldeter Kontrollen festgestellter baulicher und qualitativer

Tierschutzmängel, Bestrafung mit Busse von Fr. 2'500.-). Die Behandlung

der weiteren wegen Tierschutzverstössen gegen den Beschwerdeführer

eingereichten Strafanzeigen ist nach derzeitiger Aktenlage noch nicht

abgeschlossen.

5.2 Durch die

wiederholte Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Zuwiderhandlungen gegen

Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung ist die gesetzliche Voraussetzung

gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG zur Anordnung eines

Tierhalteverbots erfüllt. Entgegen den sinngemässen Vorbringen des

Beschwerdeführers kann nach Wortlaut und Sinn dieser Bestimmung keine Rolle

spielen, dass einige Bestrafungen mittels Strafbefehl erfolgt sind. Unerheblich

ist zudem, dass der Beschwerdeführer alle ihn betreffenden Strafbefehle als

ihrem Wesen nach "fehlurteilsanfällig" versteht und die diesen

zugrunde liegenden Sachverhalte zumindest in Teilen bestreitet bzw. sich als

unschuldig betrachtet. Dass die Verurteilungen des Beschwerdeführers im

Strafbefehlsverfahren ergangen sind, steht im Übrigen auch einem Abstützen auf

die dortigen tatsächlichen Feststellungen im Verwaltungsverfahren nicht

entgegen: Die Verwaltungsbehörde ist nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung insbesondere dann an die tatsächlichen Feststellungen in einem

Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, wenn der

Betroffene weiss oder wissen muss, dass neben dem Straf- ein

Verwaltungsverfahren läuft. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben muss er allfällige

Rügen im Strafverfahren vorbringen und dort die nötigen Rechtsmittel ergreifen

(BGr, 29. Mai 2015, 1C_476/2014, E. 2.3). Spätestens seit dem

Beschwerdeführer ein Tierhalteverbot angedroht worden war (hiervor E. 4.1),

musste er mit der Einleitung eines entsprechenden Verwaltungsverfahrens

rechnen. Gründe, welche einem Abstellen auf die in den jeweiligen

Strafverfahren rechtskräftig festgestellten Sachverhalte entgegenstünden (vgl.

dazu BGE 136 II 447 E. 3.1), sind hier weder ersichtlich noch nachvollziehbar

dargetan. Allein der Umstand, dass sich die Vorinstanzen im Verfahren

betreffend Nutztierhalteverbot – wie der Beschwerdeführer anmerkt – auch auf

Sachverhaltselemente bezogen, welche nicht Gegenstand der Strafverfahren

bildeten, steht einem Abstützen auf die dortigen rechtskräftigen Tatsachenfeststellungen

jedenfalls nicht entgegen.

5.3 Der

Beschwerdeführer bestreitet im Einzelnen zahlreiche Mängel, welche gemäss dem

angefochtenen Entscheid anlässlich verschiedener Tierschutzkontrollen seit dem

Jahr 2000 festgestellt wurden, und will ein positiveres Bild seiner Tierhaltung

zeichnen. Die beschwerdeführerische Kritik an vergangenen Tierschutzkontrollen

in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ändert jedoch nichts daran, dass der

Beschwerdeführer siebenmal rechtskräftig wegen Zuwiderhandlungen im Sinn von Art. 23

Abs. 1 lit. a TSchG bestraft worden ist. Zudem bilden nicht an einer

konkreten Kontrolle beanstandete Mängel, sondern die Zahl seiner Verurteilungen

wegen tierschutzwidriger Zustände auf seinem Betrieb und das Ausbleiben einer

nachhaltigen Besserung Anlass für das Nutztierhalteverbot. Ob die Zuwiderhandlungen

auch als schwer im Sinn von Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG

einzustufen sind, kann offenbleiben, weil bereits wiederholte, nicht schwere Zuwiderhandlungen

Anlass eines Tierhalteverbots bilden dürfen.

5.4 Nicht zu

folgen ist dem Beschwerdeführer in seiner zumindest sinngemäss geäusserten

Auffassung, das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung zur Anordnung eines

Tierhalteverbots sei nur zu bejahen, wenn der Tierhalter anhand einer

Gesamtbetrachtung auch als uneinsichtig und zur Tierhaltung unfähig gelten müsse.

Aus der Formulierung von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG, der von "anderen

Gründen" spricht, folgt, dass ein Tierhalter bei Erfüllen der Voraussetzungen

nach lit. a als zur Tierhaltung unfähig gilt. Ist allerdings trotz

vergangener Zuwiderhandlungen gegen Tierschutzvorschriften von einer inskünftig

mängelfreien Tierhaltung auszugehen, erweist sich ein Tierhalteverbot nicht als

erforderlich und mithin nicht als verhältnismässig. Richtigerweise ist daher im

Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu erörtern, ob trotz der –

unbestrittenermassen – mehrfach erfolgten Bestrafungen des Beschwerdeführers

wegen Tierschutzverstössen bei einer künftigen Nutztierhaltung nicht mehr mit

tierschutzwidrigen Zuständen zu rechnen wäre.

5.5 Aus den

nachfolgenden Erwägungen ergibt sich, dass auch die gesetzlichen

Voraussetzungen zur Anordnung eines Tierhalteverbotes nach Art. 23 Abs. 1

lit. b TSchG erfüllt wären, doch bedarf dies vor diesem Hintergrund keiner

abschliessenden Beurteilung.

6.

6.1 Nachdem die

gesetzlichen Voraussetzungen für ein Tierhalteverbot erfüllt sind, ist weiter zu

prüfen, ob die Behörde das ihr dabei zustehende Ermessen (hiervor E. 3.2)

rechtmässig ausgeübt hat. Insbesondere stellt sich dabei die Frage nach der

Verhältnismässigkeit des umstrittenen Nutztierhalteverbots. Der

Beschwerdeführer anerkennt, dass ein solches zur Verhinderung

tierschutzwidriger Zustände geeignet sei, erachtet es jedoch als unverhältnismässig.

Insbesondere beanstandet er die Erforderlichkeit der Massnahme, weil nach

seiner Auffassung zielführende mildere Massnahmen zur Verfügung stünden.

6.2 Die

Vorinstanz erwog, dass nur schon aufgrund der eingeschränkten zeitlichen

Verfügbarkeit des Beschwerdeführers, der nur im Nebenerwerb einen

Landwirtschaftsbetrieb führt, die von ihm als mildere Massnahmen beantragten

Auflagen von vornherein nicht erfolgsversprechend erschienen. Auch weil er sich

in der Vergangenheit nicht an behördliche Anordnungen gehalten habe, könnten

die beantragten Auflagen keine Gewähr für eine nachhaltig tierschutzkonforme

Tierhaltung bieten. Der Beschwerdeführer äussert sich hierzu nicht, sondern

zählt mildere Massnahmen auf, welche die Vorinstanz und der Beschwerdegegner

nicht geprüft hätten. Ausdrücklich nennt er die Einreichung eines Visiten- und

Entmistungsprotokolls, monatliche tierärztliche Bestandeskontrollen inklusive

Erhebung der Bewegungsscores seiner Herde mit Meldung an den Beschwerdegegner

sowie eine Reihe von Massnahmen, die auf Witterungsschutz und die

Zurverfügungstellung von Wasser auf einer Weide abzielen. Mängel betreffend

Witterungsschutz und Weidehaltung, welche der Beschwerdeführer bestreitet,

waren allerdings bereits bei der Kontrolle vom 18. Juni 2018 festgestellt

worden. Weshalb der Beschwerdeführer, obwohl er mögliche Massnahmen zur

Verbesserung der diesbezüglichen Zustände auf seinem Betrieb offenbar erkannt

hat, nicht aus eigenem Antrieb deren Verbesserung in Angriff nimmt, sondern die

behördliche Anordnung solcher Massnahmen anstelle eines Tierhalteverbots

fordert, ist nicht nachvollziehbar und deutet auf eine nicht hinzunehmende

Gleichgültigkeit gegenüber behördlichen Beanstandungen hin. Hinsichtlich der

beantragten engen Begleitung der Tierhaltung durch den Beschwerdegegner ist

darauf hinzuweisen, dass ein Tierhalter, der ohne behördliche Unterstützung und

stetige Kontrolle zur tierschutzkonformen Nutztierhaltung nicht willens oder in

der Lage ist, als zur Tierhaltung unfähig im Sinn von Art. 23 Abs. 1 lit. b

TSchG gilt. Ein Anspruch auf behördliche Begleitung einer sonst nicht

tierschutzkonformen Nutztierhaltung besteht nicht.

6.3 Obwohl der Beschwerdeführer

siebenmal wegen Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung verurteilt worden

ist (vorne E. 5.1), verbesserten sich die Zustände in seinem Betrieb nicht

nachhaltig. Dieser Umstand lässt darauf schliessen, dass Ermahnungen,

Anweisungen und Kontrollen nicht geeignet sind, künftige Tierschutzverstösse in

der Nutztierhaltung des Beschwerdeführers zu verhindern. Hinzu kommt, dass der

Beschwerdeführer selbst während des Rekursverfahrens und trotz der durch die

Vorinstanz für dessen Dauer angeordneten Massnahmen keine Gewähr für eine

tierschutzkonforme Nutztierhaltung bieten konnte. Namentlich war er nicht in

der Lage, Krankheiten bei seinen Tieren zu erkennen oder für deren adäquate

Behandlung zu sorgen: So wurde anlässlich der veterinäramtlichen Kontrolle vom

5. Februar 2020 unbestrittenermassen festgestellt, dass die Kuh mit

Ohrmarke 3775 lahm ging. Seit einer Behandlung im Klauenstand am 17. Januar

2020 war diese Kuh jedoch nicht mehr behandelt worden; eine erneute Behandlung

erfolgte erst nach der Kontrolle durch das Veterinäramt und aufgrund der

dortigen Feststellung, dass die Kuh lahmte. An der Kontrolle vom 5. Februar

2020 wurde zudem festgestellt, dass eine Aue ein ächzend-stöhnendes

Atemgeräusch aufwies. Dem Wahrnehmungsbericht der beschwerdeführerischen

Rechtsvertretung ist zu entnehmen, dass dieses Geräusch hörbar war. Der auch

vom Beschwerdeführer unterzeichnete Kontrollbericht führt aus, dass die

Atemgeräusche vom Beschwerdeführer nicht erkannt worden waren und das Tier

nicht in Behandlung gewesen sei. Der Beschwerdeführer hatte den

Kontrollpersonen gegenüber zunächst angegeben, dass alle Schafe gesund seien,

und ging in der Folge davon aus, dass das Geräusch von einem anderen Tier

stamme. Die fragliche Aue, welche gemäss Wahrnehmungsbericht der amtlichen

Fachexpertin Dr. med. vet. G schwer atmete sowie

hängende Ohren und ein gerötetes Euter aufwies, wurde am folgenden Tag

eingeschläfert, nachdem das Tier auf Aufforderung des Veterinäramts

tierärztlich untersucht und eine Lungenadenomatose diagnostiziert worden war.

Der Beschwerdeführer war nicht willens oder in der Lage, die Atemgeräusche und

den schlechten Gesundheitszustand des Schafs selbständig zu erkennen. Dass, wie

der Beschwerdeführer grundsätzlich zu Recht vorbringt, eine zuverlässige

klinische Diagnose der Lungenadenomatose erst in weit fortgeschrittenem Stadium

dieser Krankheit möglich ist, geht an der Sache vorbei. Dem Beschwerdeführer

wird nicht vorgeworfen, dass er nicht rechtzeitig eine zuverlässige klinische

Diagnose gestellt habe. Vielmehr geht es darum, dass er die typischen

Frühsymptome der Krankheit beim Schaf wie verringerte Belastbarkeit,

insbesondere überhöhte Atemfrequenz und gelegentliches Husten offenkundig nicht

festgestellt hatte (zu den Symptomen vgl. Bundesamt für Lebensmittelsicherheit

und Veterinärwesen, Lungenadenomatose, 4. Juli 2017, unter www.blv.admin.ch/blv/de/home/tiere/tierseuchen/uebersicht-seuchen/alle-tierseuchen/lungenadenomatose. html#, besucht am 19. Oktober

2020).

Vor diesem Hintergrund ist stark zu bezweifeln, dass der

Beschwerdeführer inskünftig Gewähr bieten würde, Krankheiten bei seinen Tieren

zu erkennen oder für deren adäquate Behandlung sorgen. Daran ändert auch

nichts, dass er nach der Darstellung in der Beschwerdeschrift ab Juni 2018

monatliche Bestandeskontrollen durch seine Bestandestierärztin durchführen

liess. Eine monatliche tierärztliche Überwachung des Nutztierbestands vermag

ein Unvermögen des Tierhalters, leidende Tiere zu erkennen und – wenn nötig – umgehend

tierärztlicher Behandlung zuzuführen, nicht aufzuwiegen. Zumindest erscheint

die Ermessensbetätigung des Beschwerdegegners, wonach ein Tierhalteverbot

erforderlich sei (vgl. hiervor E. 3.2), in Anbetracht dieser Umstände

nicht als rechtsfehlerhaft. Im Übrigen behauptet der Beschwerdeführer nicht,

dass seine Nutztierhaltung komplett mängelfrei gewesen wäre. Eine allfällige

Verbesserung unter dem Eindruck des nunmehr angeordneten Tierhalteverbots

vermöchte zudem kein entscheidendes Gewicht zu erlangen oder die fachkundige

Einschätzung des Beschwerdegegners infrage zu stellen, dass hinsichtlich der

Zustände auf dem beschwerdeführerischen Betrieb keine nachhaltige Verbesserung

erwartet werden kann. Dass der Beschwerdeführer beteuert, den Willen zur

tatsächlichen und längerfristigen Verbesserung der betrieblichen Zustände aufzuweisen,

ändert daran nichts.

6.4 Der

Beschwerdeführer bringt vor, mehrere Vorwürfe bezüglich seiner Tierhaltung

seien fallen gelassen worden, was im Gesamtbild seiner Tierhaltung zu würdigen

sei. Namentlich macht er geltend, er halte seinen Hund tierschutzkonform, seine

Schafhaltung habe während rund eineinhalb Jahren vor dem angefochtenen

Entscheid keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben, seine Liegeboxen seien nicht

überbelegt gewesen und die Sauberkeit der Stallungen und Tiere habe sich

verbessert, letztere seien vielfach nur noch als "tolerierbar" oder "an

oberster Grenze verschmutzt" bezeichnet worden. Diese Vorbringen – wie

auch die weitere Kritik des Beschwerdeführers an den Ergebnissen der

veterinäramtlichen Kontrollen und deren Darstellung im angefochtenen Entscheid

– sind indessen nicht geeignet, die erstinstanzliche Ermessensbetätigung als

rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen. Angesichts der zahlreichen

Verurteilungen des Beschwerdeführers und seines fehlenden Willens bzw. seiner

fehlenden Fähigkeit, für die Gesundheit seiner Tiere sorgen zu können (dazu E. 6.3

hiervor), erscheint die beschwerdegegnerische Beurteilung der Notwendigkeit des

Nutztierhalteverbots ohne Weiteres als vertretbar. Dass es nicht durchwegs zu

Beanstandungen gekommen ist, stellt die Verhältnismässigkeit des Halteverbots

im Lichte der nachgewiesenen mehrfachen Verfehlungen nicht infrage.

6.5 Insgesamt

vermögen die beschwerdeführerischen Vorbringen die fachkundige Einschätzung des

Beschwerdegegners nicht infrage zu stellen, wonach mildere Massnahmen keine

Gewähr einer inskünftig tierschutzkonformen Nutztierhaltung bieten könnten.

Vielmehr erscheint diese Auffassung vor dem Hintergrund der wiederholten

strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und der regelmässigen

behördlichen Beanstandungen der Zustände auf seinem Betrieb, welche keine

nachhaltige Verbesserung bewirken konnten, als überzeugend und sie hält

jedenfalls der vorzunehmenden Rechtskontrolle (§ 50 VRG) stand. Die

zahlreichen Bestreitungen von an einzelnen Kontrollen festgestellten Mängeln

vermöchten dieses Ergebnis selbst dann nicht umzustossen, wenn ihnen teilweise

zu folgen wäre, bildeten doch bereits die strafrechtlichen Verurteilungen des

Beschwerdeführers ausreichenden Anlass zur Anordnung eines Tierhalteverbots.

Damit erübrigen sich Weiterungen zu den Beanstandungen des Beschwerdeführers,

wonach der vom Beschwerdegegner anlässlich mehrerer Kontrollen festgestellte

Sachverhalt unzutreffend sei. Anzumerken bleibt allerdings, dass keine

Veranlassung besteht, die von verschiedenen amtlichen Kontrollpersonen während

der letzten Jahrzehnte festgestellten Mängel in der Tierhaltung des

Beschwerdeführers insgesamt in Zweifel zu ziehen. Nicht gefolgt werden kann

insbesondere der sinngemässen Behauptung des Beschwerdeführers, wonach das von

ihm in Auftrag gegebene Gutachten des H-Verbands über seine Tierhaltung

glaubwürdiger sei als die behördlichen Sachverhaltsfeststellungen des

Beschwerdegegners. Auch aus der Unvollständigkeit der dem Rekursentscheid

beigefügten Tabelle (vgl. vorstehend E. 4.2) kann der

Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal sich das

ausgesprochene Nutztierhalteverbot nicht auf die Summe oder Einzelheiten der

behördlich festgestellten Mängel, sondern auf die Zahl und Regelmässigkeit der strafrechtlichen

Verurteilungen des Beschwerdeführers, auf die ausbleibende Wirkung der ihm

gegenüber ausgesprochenen Sanktionen und auf das Fehlen von Anhaltspunkten für

eine nachhaltige positive Entwicklung seiner Tierhaltung stützt. Eine blosse

Androhung des Nutztierhalteverbots scheidet als mildere Massnahme aus, weil

eine solche Androhung bereits zweimal ohne nachhaltige Wirkung erfolgt war

(vorstehend E. 4.1). Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen rügt, ihm sei

das rechtliche Gehör zur erwähnten Tabelle nicht gewährt worden, ist darauf

hinzuweisen, dass Art. 29 Abs. 2 BV keinen Anspruch auf eine

vorgängige Stellungnahme zum vorgesehenen Entscheid und dessen Begründung vermittelt

(Bernhard Waldmann in: Derselbe/Eva Maria Belser/Astrid Epiney, Basler Kommentar

zur Bundesverfassung, Art. 29 N. 45 mit Hinweisen).

6.6 Hinsichtlich

der Zumutbarkeit des Tierhalteverbots ist die Behauptung des Beschwerdeführers

zu würdigen, er sei von den Erträgen aus der Tierhaltung finanziell abhängig.

Zum Beleg reichte er die Finanzbuchhaltung seines Forst-, Landwirtschafts- und

Transportunternehmens für das Jahr 2018 zu den Akten. Dieser ist allerdings zu

entnehmen, dass der Landwirtschaftsbetrieb ein betriebliches Negativergebnis

von minus Fr. 8'300.04 (vor Abschreibungen) auswies, aus dem Forst- und

Transportbetrieb hingegen ein Erfolg von Fr. 83'282.14 resultierte. Da auf

die Tierhaltung lediglich rund 28 % des Gesamtertrags aus dem

Landwirtschaftsbetrieb entfallen und unklar ist, ob ein Verzicht auf die Tierhaltung

nicht auch eine substanzielle Reduktion des Aufwands für den Landwirtschaftsbetrieb

zur Folge hätte, wird mit der eingereichten Buchhaltung nicht einmal glaubhaft

dargelegt, dass die Tierhaltung das betriebliche Ergebnis des

Landwirtschaftsbetriebs wesentlich verbessert und der Beschwerdeführer

demzufolge überhaupt ein ins Gewicht fallendes finanzielles Interesse an der

Nutztierhaltung hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein Verzicht auf

jegliche Nutztierhaltung den wirtschaftlichen Erfolg der selbständigen

Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers nicht entscheidend, jedenfalls nicht

signifikant nachteilig zu beeinflussen vermag. Der Beschwerdeführer vermag

keine Zweifel daran zu wecken, dass das geeignet und erforderlich erscheinende

Nutztierhalteverbot in Anbetracht der vor dem Hintergrund der Verhältnisse des

Einzelfalls anzunehmenden Schwere der damit einhergehenden

Grundrechtsbeeinträchtigung und dem gewichtigen Interesse des Tierschutzes eine

vernünftige Zweck-Mittel-Relation aufweist. Im Übrigen vermöchte selbst ein –

nach dem Gesagten hier nicht nachgewiesenes – erhebliches wirtschaftliches

Interesse an der Tierhaltung die Verhältnismässigkeit der streitigen Massnahme

angesichts der Regelmässigkeit und Schwere der Verfehlungen mit Blick auf das

Tierwohl nicht infrage zu stellen.

6.7 Das

Nutztierhalteverbot erweist sich nach dem Gesagten als geeignet, erforderlich,

zumutbar und damit insgesamt als verhältnismässig. Die Vorinstanz bestätigte

dessen Anordnung im Ergebnis zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

7.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Diese sind mit Blick auf den erheblichen Aufwand festzusetzen, den dieses

Verfahren angesichts des Umfangs der Akten und Rechtsschriften verursachte (§ 2

und § 4 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli

2018 [GebV VGr; LS 175.252]). Eine Parteientschädigung steht dem

Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 5'170.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …