VB.2020.00156
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00156
8. Juni 2020Deutsch17 min
(URT.2020.21941)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00156
Urteil
der 4. Kammer
vom 8. Juni 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Erlöschen der Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1986 in der Schweiz geborener Staatsangehöriger
der Türkei, verfügte über die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich,
als er im April 2018 eine (zunächst) auf ein Jahr befristete Anstellung bei C
in den Niederlanden antrat.
In der Schweiz waren gegen
ihn vor der Ausreise folgende Straferkenntnisse ergangen:
-
Strafbefehl des Bezirksamts D vom 20. Oktober
2005: 4 Tage Gefängnis und Fr. 510.- Busse wegen grober und einfacher
Verletzung der Verkehrsregeln;
-
Strafbefehl des Bezirksamts E vom 5. August
2008: 30 Tagessätze Geldstrafe zu je Fr. 30.- wegen Fahrens in
fahrunfähigem Zustand, vorsätzlicher Beeinträchtigung der Betriebssicherheit
des Fahrzeugs und Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft F vom 1. März
2013: 40 Tagessätze Geldstrafe zu je Fr. 70.-, bedingt vollziehbar
bei einer Probezeit von 5 Jahren, wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand
und Verletzung der Verkehrsregeln;
-
Urteil des Bezirksgerichts G vom 26. September
2017: Widerruf der bedingten Vollziehbarkeit der Strafe gemäss dem Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft F vom 1. März 2013 und 24 Monate
Freiheitsstrafe, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 5 Jahren,
sowie Erteilung der Weisung, ein Lernprogramm für risikobereite
Verkehrsteilnehmer zu absolvieren, wegen qualifiziert grober
Verletzung der Verkehrsregeln.
Nach Gewährung des rechtlichen
Gehörs stellte das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 21. August
2019 fest, dass die Niederlassungsbewilligung von A infolge seines
mehrmonatigen Auslandaufenthalts erloschen sei, und verweigerte ihm wegen
seiner wiederholten Delinquenz die Wiedererteilung der
Niederlassungsbewilligung sowie die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion
wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 6. Februar 2020 in
der Hauptsache ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte Adie Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von
Fr. 1'365.- (Dispositiv-Ziff. II) und richtete in
Dispositiv-Ziff. III keine Parteientschädigung aus.
III.
A liess am 9. März
2020.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und im Wesentlichen beantragen,
unter Entschädigungsfolge "(zzgl. MwSt.)" sei der Rekursentscheid aufzuheben
und festzustellen, dass seine Niederlassungsbewilligung nicht erloschen sei,
sowie "– allenfalls verbunden mit einer Verwarnung –" vom Widerruf
selbiger abzusehen, eventualiter die Niederlassungsbewilligung auf eine
Aufenthaltsbewilligung zurückzustufen oder ihm subeventualiter eine neue
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; darüber hinaus liess er in prozessualer
Hinsicht um persönliche Anhörung ersuchen sowie um Bestätigung, während des
hängigen Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufenthalts- und arbeitsberechtigt
zu sein.
Mit Schreiben vom
11.
März 2020 bestätigte das Verwaltungsgericht A wunschgemäss,
aufgrund der Suspensivwirkung der von ihm eingereichten Beschwerde während der
Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens über ein prozedurales Aufenthaltsrecht zu
verfügen und im Umfang der bisherigen Bewilligung zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit berechtigt zu sein. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 17. März 2020 auf eine Vernehmlassung;
das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht
ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der
Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das
Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um persönliche Anhörung.
Wie sich im Folgenden zeigt, ist der Sachverhalt genügend erstellt, weshalb auf
die Durchführung einer Anhörung verzichtet werden kann.
2.
2.1
Gemäss Art. 61 Abs. 2 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) erlischt
die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, wenn sich diese ohne
Abmeldung während sechs Monaten im Ausland aufhält und vor Ablauf dieser Frist
kein Gesuch um Aufrechterhaltung der Bewilligung eingereicht hat (Art. 79
Abs. 2 Verordnung über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom
24.
Oktober 2007 [VZAE, SR 142.201]). Für ein Erlöschen infolge eines
sechsmonatigen Auslandaufenthalts genügt dabei das formale Kriterium eines
solchen Aufenthalts; es kommt weder auf die Motive der Landesabwesenheit noch
auf die Absichten der betroffenen Person an (BGr, 1. Mai 2019,
2C_397/2018, E. 5.2, und 18. Januar 2018, 2C_691/2017, E. 3.1
[jeweils mit Hinweisen]).
Eine erloschene Niederlassungsbewilligung kann nicht mehr
widerrufen werden. Umgekehrt kann eine widerrufene Niederlassungsbewilligung
nicht mehr erlöschen, aber auch nicht mehr im Sinn von Art. 61 Abs. 2
AIG aufrechterhalten werden. Die Niederlassungsbewilligung ist auch dann nicht
aufrechtzuerhalten, wenn sie zwar nicht widerrufen wurde, aber widerrufen
werden könnte, das heisst, wenn ein Widerrufsgrund vorliegt und der Widerruf im
konkreten Fall auch verhältnismässig wäre (zum Ganzen BGr, 30. Januar
2019, 2C_789/2018, E. 2.1 mit Hinweisen).
2.2
Der
Beschwerdeführer trat Anfang April 2018 eine auf ein Jahr befristete Anstellung
bei C in den Niederlanden an. Vor seiner Ausreise im März 2018 hatte er den
Beschwerdegegner – was unbestritten ist – nicht um Aufrechterhaltung seiner
Niederlassungsbewilligung ersucht, und auch innert der folgenden sechs Monate
ging dort kein solches (förmliches) Gesuch ein. Mit Stellungnahme vom
20.
August 2018 zum damals (einzig) vorgesehenen Widerruf der
Niederlassungsbewilligung infolge Straffälligkeit brachte der Beschwerdeführer
dem Beschwerdegegner gegenüber jedoch vor, seit Ende März 2018 in den
Niederlanden zu wohnen und zu arbeiten mit dem Ziel, nach Durchlaufen dieses
"Trainingslagers" im Ausland von seiner Arbeitgeberin bzw. einem
ihrer Tochterunternehmen in Zürich weiterbeschäftigt zu werden. Sein
Arbeitsvertrag sei denn auch vorläufig bloss auf ein Jahr befristet, und er
werde – so der Beschwerdeführer ausdrücklich – "innerhalb von
6.
Monaten zurückkehren falls das Gesuch für den Auslandaufenthalt
abgewiesen und [er] andernfalls [s]seinen Aufenthalt in der Schweiz verlieren
würde" (so auch S. 1 der Stellungnahme: "Sofern der
Auslandaufenthalt im separat eingereichten Gesuch ans Migrationsamt bewilligt
wird, gäbe es sogar die Möglichkeit, dass sich der Vertrag automatisch um ein
Jahr verlängert. Bei Abweisung des Gesuchs würde ich in die Schweiz
zurückkehren"). Hierauf erkundigte sich der Beschwerdegegner am
7.
September 2018 schriftlich beim Beschwerdeführer danach, seit wann er
sich im Ausland aufhalte, und setzte ihm Frist bis 28. September 2018 zur
Einreichung des erwähnten Arbeitsvertrags mit C. Nachdem der Beschwerdeführer
dieser Aufforderung fristgerecht nachgekommen war, eröffnete ihm der Beschwerdegegner
am 19. Oktober 2018 sinngemäss, davon auszugehen, dass seine
Niederlassungsbewilligung von Gesetzes wegen erloschen sei, wenn er nicht die
rechtzeitige Einreichung des mit Stellungnahme vom 20. August 2018
erwähnten Gesuchs belegen könne. In der Folge reichte der Beschwerdeführer ein
vom 7. September 2018 datierendes, ausführlich begründetes "Gesuch
für die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung" ein, vermochte
allerdings den Beweis, dieses dem Beschwerdegegner auch tatsächlich bereits im
September 2018 zugestellt zu haben, nicht zu erbringen.
Dispositiv
Der Beschwerdeführer setzte den Beschwerdegegner demnach
von sich aus noch vor Ablauf der sechsmonatigen Frist nach (Art. 61
Abs. 2 Satz 2 AIG in Verbindung mit) Art. 79 Abs. 2 VZAE
über seinen ein- bis zweijährigen Auslandaufenthalt in Kenntnis sowie über
seine klare Absicht, die Niederlassungsbewilligung während dieser Zeit
aufrechtzuerhalten, um nach der Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses
mit verbesserten Erwerbschancen in die Schweiz zurückzukehren. Ausserdem liess
er das bereits angekündigte, jedoch offenbar im Anschluss nicht (erfolgreich)
zugestellte förmliche Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung
vom 7. September 2018 dem Beschwerdegegner umgehend (nochmals) zukommen,
als ihn dieser knapp drei Wochen nach Ablauf der massgeblichen Sechsmonatsfrist
über das voraussichtliche Erlöschen seiner Bewilligung informiert hatte. Unter
diesen Umständen erscheint es als überspitzt formalistisch bzw. treuwidrig,
wenn der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer vorwirft, nicht rechtzeitig um
Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung nachgesucht zu haben, zumal in
der dem Schreiben vom 19. Oktober 2018 vorangegangenen Korrespondenz des
Beschwerdegegners nichts darauf hingedeutet hatte, dass das Gesuch des
Beschwerdeführers vom 7. September 2018 nicht bei ihm eingetroffen war. Im
Gegenteil legte die Einholung des Arbeitsvertrags mit C Anfang September 2018
die Bearbeitung eines entsprechenden Gesuchs nahe. Der Beschwerdeführer durfte
deshalb in gutem Treuen davon ausgehen, er müsse vor Fristablauf nicht
(nochmals) explizit um Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung
ersuchen.
Im Übrigen liesse sich ohnehin fragen, ob nicht bereits
die Äusserung des Beschwerdeführers im Schreiben vom 20. August 2018, in
jedem Fall um Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung nachsuchen zu
wollen, als ein entsprechendes Gesuch hätte entgegengenommen und behandelt
werden müssen.
2.3 Damit
gingen der Beschwerdegegner und die Vorinstanz zu Unrecht davon aus, die
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sei gestützt auf Art. 61
Abs. 2 AIG erloschen, weil er innert sechs Monaten nach seiner Ausreise
kein Gesuch um Aufrechterhaltung gestellt habe.
Nachdem dem Beschwerdeführer grundsätzlich ein
Aufenthaltsanspruch nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) in der Schweiz zukommt (dazu
sogleich 3.3.2) und sein Auslandaufenthalt von Anfang an bloss vorübergehend
war sowie primär seinem hiesigen wirtschaftlichen Fortkommen diente, hätte sich
die Abweisung seines Gesuchs nach Art. 61 Abs. 2 Satz 2 AIG
sodann nur rechtfertigen lassen, wenn er mit seinem Verhalten einen Grund für
einen Bewilligungswiderruf gesetzt hätte und dieser sich als verhältnismässig
erwiese (vgl. Marc Spescha, in: derselbe et al., Migrationsrecht, 5. A.,
Zürich 2019, Art. 61 AIG N. 8 mit Hinweis auf die Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl
2002 3709 ff., 3808, wonach mit dem Art. 61 Abs. 2 AIG gerade
die internationale berufliche Mobilität und Weiterbildung gefördert werden
sollte; ferner BGr, 22. Januar 2001, 2A.357/2000, E. 3b, wonach
Fristverlängerungen bei Auslandaufenthalten, die ihrer Natur nach nur
vorübergehend seien, in der Regel gewährt werden sollten).
3.
3.1 Die
Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die betroffene Person zu
einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 62 Abs. 1
lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG). Eine
längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b
AIG liegt nach der Praxis vor, wenn diese die Dauer eines Jahrs überschreitet
(BGE 139 I 145 E. 2.1, 135 II 377 E. 4.2). Dabei ist
unerheblich, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen
ist (BGr, 1. Februar 2016, 2C_608/2015, E. 2 – 13. Februar 2015,
2C_685/2014, E. 4.4 f. – 27. Januar 2010, 2C_515/2009,
E. 2.1).
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts G
vom 26. September 2017 zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren
verurteilt und erfüllt damit den genannten Widerrufsgrund. Dass er sich seit
mehr als 15 Jahren ordentlich in der Schweiz aufhält, steht dem Widerruf
nicht entgegen (Art. 63 Abs. 2 AIG in der bis Ende 2018 geltenden
Fassung [AS 2007 5456]).
3.2 Das Vorliegen
eines entsprechenden Widerrufsgrunds führt indes nicht automatisch zum Widerruf
der Niederlassungsbewilligung. Ein solcher kann nur erfolgen, wenn er unter
Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der ausländischen
Person als verhältnismässig erscheint, was sich – bei wie hier eröffnetem
Schutzbereich – für die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen
Garantie des Privat- und/oder Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK
auch aus dessen Abs. 2 ergibt. Landes- wie konventionsrechtlich sind hier
namentlich die Art und Schwere der von der betroffenen Person begangenen
Straftaten und des Verschuldens, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der
bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie drohenden
Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4, 135 II 377
E. 4.3; Silvia Hunziker, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela
Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG],
Bern 2010, Art. 63 N. 10; vgl. zur Gleichwertigkeit der
Prüfungskriterien auch BGr, 4. Juli 2011, 2C_818/2010, E. 5). Die Niederlassungsbewilligung
einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll
deshalb nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer
Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn diese
Person hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat
(sogenannte Ausländer bzw. Ausländerinnen der zweiten Generation; vgl. zum
Ganzen BGr, 16. Dezember 2014, 2C_846/2014, E. 2.2; ferner
zusammenfassend BGE 139 I 16 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf die
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte). So besteht
bei schweren Straftaten und bei wiederholter Delinquenz regelmässig ein
wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit der straffälligen
ausländischen Person zu beenden (BGr, 26. September 2018, 2C_877/2017,
E. 3.2 – 20. Juli 2017, 2C_642/2016, E. 2.3 – 27. August
2015, 2C_644/2015, E. 3.2.3 [je mit Hinweisen]).
Ausgangspunkt und Massstab der ausländerrechtlichen
Interessenabwägung ist in erster Linie die Schwere des Verschuldens, das sich
in der Dauer der vom Strafgericht verhängten Freiheitsstrafe niederschlägt
(BGE 129 II 215 E. 3.1; BGr, 23. April 2019, 2C_483/2018,
E. 4.4 mit Hinweisen).
3.3
3.3.1
Das Bezirksgericht G befand den Beschwerdeführer der qualifizierten groben
Verkehrsregelnverletzung für schuldig. Den Sachverhaltsfeststellungen in der
dem betreffenden – im abgekürzten Verfahren ergangenen – Strafurteil zugrunde
liegenden Anklageschrift vom 6. Februar 2017 zufolge überschritt der
damals 29-jährige Beschwerdeführer am Abend des 22. Mai 2016 mit seinem
Personenwagen ausserorts die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von
80 km/h um 60 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge von 4 km/h)
und nahm dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer
Verkehrsteilnehmer zumindest billigend in Kauf. Damit erfüllte der
Beschwerdeführer (gerade noch) den "Rasertatbestand" des Art. 90
Abs. 4 lit. c des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958
(SVG, SR 741.01) und wurde entsprechend in Anwendung von Art. 90
Abs. 3 SVG mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren bestraft.
Dieses Strafmass indiziert ein
in ausländerrechtlicher Hinsicht erhebliches Verschulden, liegt es doch
deutlich über der Grenze eines Jahrs, welche für die Möglichkeit des Widerrufs
massgeblich ist. Zu beachten ist zudem, dass der automobilistische Leumund des
Beschwerdeführers schon vor dieser Verurteilung getrübt und er bereits
wiederholt auch wegen qualifizierter Verkehrsregelnverletzungen strafrechtlich
belangt worden war. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Strassenverkehrsdelikte
grundsätzlich geeignet sind, Leib und Leben von Drittpersonen zu gefährden, was
der Beschwerdeführer jedenfalls in zwei weiteren Fällen (Tatbegehung: Juni 2008
und Oktober 2012) in Kauf nahm, indem er mit einer qualifizierten
Alkoholkonzentration im Blut ein Fahrzeug lenkte (vgl. BGr, 7. August
2018, 2C_1015/2017, E. 4.2.1). Das jüngste, den Widerrufsgrund nach Art. 62
Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG
setzende Delikt beging der Beschwerdeführer überdies noch während laufender
Bewährungsfrist, was den durch die wiederholten strafrechtlichen Verurteilungen
gewonnenen Eindruck eines uneinsichtigen Verkehrsdelinquenten noch verstärkt.
Ausserhalb des Strassenverkehrs hat sich der
Beschwerdeführer allerdings bislang nichts zuschulden kommen lassen, und sein
Schweizer Führerausweis wurde ihm nach seinem jüngsten Delikt wegen fehlender
Fahreignung auf unbestimmte Zeit entzogen. Das heisst, er kann hier erst wieder
ein Fahrzeug im Strassenverkehr führen, wenn ihm – in der Regel mittels eines
positiv lautenden verkehrspsychologischen Gutachtens – der Nachweis gelingt, dass
die festgestellten Fahreignungsmängel behoben wurden. Das öffentliche Interesse
an der Wegweisung des Beschwerdeführers ergibt sich daher derzeit hauptsächlich
aus generalpräventiven Gründen (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit der
Berücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte in Fällen wie dem
vorliegenden BGr, 29. November 2018, 2C_385/2018, E. 5.3 mit
Hinweisen). In den Niederlanden will sich der Beschwerdeführer sodann während
seines letztlich über zweijährigen Aufenthalts (in verkehrsrechtlicher
Hinsicht) wohlverhalten haben und in dieser Zeit – wie auch die Schwester des
Beschwerdeführers sowie ein Freund von ihm betonen – seine Lehren aus der
erstmaligen Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe und der
Einleitung eines ausländerrechtlichen Widerrufsverfahrens gezogen haben. In
diesem Zusammenhang ist denn auch anzumerken, dass der Beschwerdeführer –
obschon dies im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit vor einer
aufenthaltsbeendenden Massnahme bei Angehörigen der zweiten Generation die
Regel bilden sollte (BGr, 6. Februar 2019, 2C_55/2018, E. 3.3 mit
Hinweisen) – bislang noch nie ausländerrechtlich verwarnt wurde, (wohl) weil
seine Delinquenz in der Vergangenheit eher von geringem Gewicht und noch dazu
nicht von allzu hoher Kadenz war. Insgesamt gilt es das sich aus dem
strafrechtlichen Verhalten des Beschwerdeführers ergebende öffentliche
Interesse an seiner Wegweisung daher etwas zu relativieren.
3.3.2
Bei der Gewichtung der privaten Interessen des Beschwerdeführers ist weiter
zu berücksichtigen, dass er in der Schweiz geboren ist und vollständig hier
sozialisiert wurde. Als Ausländer der zweiten Generation kann er sich somit
grundsätzlich auf das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8
Abs. 1 EMRK (bzw. der dieser Norm entsprechenden innerstaatlichen Regelung
in Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
[SR101]) berufen (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2; BGr, 29. November
2018, 2C_385/2018, E. 3.2).
Vor diesem Hintergrund hätten
sich Vorinstanz und Beschwerdegegner bei der Prüfung der Zulässigkeit eines
Widerrufs der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers eine besondere
Zurückhaltung auferlegen müssen. Dies hat hier umso mehr zu gelten, als sich der
Beschwerdeführer – soweit man seine wiederholte Straffälligkeit
unberücksichtigt lässt – gut in die hiesige Gesellschaft integriert hat. Nach
dem Abschluss der obligatorischen Schulen und einer Berufslehre im Jahr 2006
war er für verschiedene Unternehmen tätig und bildete sich daneben weiter. Ab
Januar 2017 war er zwar für mehrere Monate erwerbslos, musste jedoch keine
Sozialhilfe beziehen und vermochte ein Jahr später die vorerwähnte Stelle für
den Schweizer Markt bei C in den Niederlanden anzutreten, welcher Tätigkeit er
nunmehr seit Anfang dieses Jahres auch – wie geplant – bei C in Zürich
nachgeht. Zu seiner Familie unterhält der Beschwerdeführer sodann eigenen
Angaben zufolge "eine sehr gute" Beziehung. Seine Eltern leben seit
den 1960er- (Mutter) bzw. 1970er-Jahren (Vater) in der Schweiz und sind inzwischen
eingebürgert. Bis zu seiner Heirat im Jahr 2015 mit einer Schweizerin habe er –
so der Beschwerdeführer im Rahmen der Gehörsgewährung – bei den Eltern im
Kanton Aargau gewohnt, und auch nach seiner Trennung im Frühjahr 2017 sei er
wieder ins Elternhaus zurückgekehrt. Während seines Auslandaufenthalts habe er
seine Eltern und seine beiden Geschwister, welche gemeinsam mit ihren Familien
ebenfalls in der Schweiz wohnten und über das Schweizerbürgerrecht verfügten,
überdies regelmässig (durchschnittlich einmal pro Monat) besucht und bei ihnen
übernachtet. Die sozialen Kontakte des Beschwerdeführers in der Schweiz
beschränken sich schliesslich nicht nur auf die Familie, sondern es ist etwa
auch eine langjährige Freundschaft zu einem Schweizer belegt.
Mit der Türkei verbindet den
Beschwerdeführer demgegenüber neben seiner Staatsangehörigkeit nur wenig. Eigenen
Angaben zufolge spricht er zumindest "ein bisschen" türkisch, sein
Heimatland kennt er jedoch nur von Ferienaufenthalten her. Dort lebten denn auch
nur noch "einige wenige Verwandten" väterlicherseits von ihm, während
die "komplette Verwandtschaft" seiner Mutter in der Schweiz wohne.
3.4 Unter
Würdigung aller Umstände und insbesondere der – abgesehen von seiner
Strassenverkehrsdelinquenz – gelungenen Integration des Beschwerdeführers
überwiegen seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz das
öffentliche Interesse an seiner Wegweisung. Der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers wäre demnach als
unverhältnismässig einzustufen, sodass für den Beschwerdegegner keine
Veranlassung bestanden hätte, dem Gesuch des Beschwerdeführers um
Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung während des befristeten
Aufenthalts in den Niederlanden nicht zu entsprechen.
Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers ist
folglich nicht erloschen. Er ist jedoch mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass
ein Bewilligungswiderruf jederzeit möglich wäre, sollte er erneut delinquieren
oder durch sein Verhalten einen anderen Widerrufsgrund setzen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.
Der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 96
Abs. 2 AIG zu verwarnen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens
dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise
in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser dem
Beschwerdeführer antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung (jeweils
zuzüglich Mehrwertsteuer) von Fr. 2'000.- für das Rekurs- sowie
Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Gegen Entscheide über den
Widerruf oder das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig, weil grundsätzlich ein
Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung gegeben ist (BGE 135 II 1
E. 1.2.1; BGr, 1. Mai 2019, 2C_397/2018, E. 1.1). Ansonsten
steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG
offen (Art. 113 in Verbindung mit Art. 83 lit. c Ziff. 4
BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die
Verfügung des Beschwerdegegners vom 21. August 2019 und Dispositiv-Ziff. I sowie III des
Rekursentscheids vom 6. Februar 2020 werden aufgehoben. In Abänderung der
Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids vom 6. Februar 2020 werden
die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt.
2. Der
Beschwerdeführer wird verwarnt.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die
übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und
das Beschwerdeverfahren insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-
zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an …