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Entscheid

VB.2020.00156

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00156

8. Juni 2020Deutsch17 min

(URT.2020.21941)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00156

Urteil

der 4. Kammer

vom 8. Juni 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Erlöschen der Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein 1986 in der Schweiz geborener Staatsangehöriger

der Türkei, verfügte über die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich,

als er im April 2018 eine (zunächst) auf ein Jahr befristete Anstellung bei C

in den Niederlanden antrat.

In der Schweiz waren gegen

ihn vor der Ausreise folgende Straferkenntnisse ergangen:

-

Strafbefehl des Bezirksamts D vom 20. Oktober

2005: 4 Tage Gefängnis und Fr. 510.- Busse wegen grober und einfacher

Verletzung der Verkehrsregeln;

-

Strafbefehl des Bezirksamts E vom 5. August

2008: 30 Tagessätze Geldstrafe zu je Fr. 30.- wegen Fahrens in

fahrunfähigem Zustand, vorsätzlicher Beeinträchtigung der Betriebssicherheit

des Fahrzeugs und Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft F vom 1. März

2013: 40 Tagessätze Geldstrafe zu je Fr. 70.-, bedingt vollziehbar

bei einer Probezeit von 5 Jahren, wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand

und Verletzung der Verkehrsregeln;

-

Urteil des Bezirksgerichts G vom 26. September

2017: Widerruf der bedingten Vollziehbarkeit der Strafe gemäss dem Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft F vom 1. März 2013 und 24 Monate

Freiheitsstrafe, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 5 Jahren,

sowie Erteilung der Weisung, ein Lernprogramm für risikobereite

Verkehrsteilnehmer zu absolvieren, wegen qualifiziert grober

Verletzung der Verkehrsregeln.

Nach Gewährung des rechtlichen

Gehörs stellte das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 21. August

2019 fest, dass die Niederlassungsbewilligung von A infolge seines

mehrmonatigen Auslandaufenthalts erloschen sei, und verweigerte ihm wegen

seiner wiederholten Delinquenz die Wiedererteilung der

Niederlassungsbewilligung sowie die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion

wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 6. Februar 2020 in

der Hauptsache ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte Adie Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von

Fr. 1'365.- (Dispositiv-Ziff. II) und richtete in

Dispositiv-Ziff. III keine Parteientschädigung aus.

III.

A liess am 9. März

2020.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und im Wesentlichen beantragen,

unter Entschädigungsfolge "(zzgl. MwSt.)" sei der Rekursentscheid aufzuheben

und festzustellen, dass seine Niederlassungsbewilligung nicht erloschen sei,

sowie "– allenfalls verbunden mit einer Verwarnung –" vom Widerruf

selbiger abzusehen, eventualiter die Niederlassungsbewilligung auf eine

Aufenthaltsbewilligung zurückzustufen oder ihm subeventualiter eine neue

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; darüber hinaus liess er in prozessualer

Hinsicht um persönliche Anhörung ersuchen sowie um Bestätigung, während des

hängigen Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufenthalts- und arbeitsberechtigt

zu sein.

Mit Schreiben vom

11.

März 2020 bestätigte das Verwaltungsgericht A wunschgemäss,

aufgrund der Suspensivwirkung der von ihm eingereichten Beschwerde während der

Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens über ein prozedurales Aufenthaltsrecht zu

verfügen und im Umfang der bisherigen Bewilligung zur Ausübung einer

Erwerbstätigkeit berechtigt zu sein. Die

Sicherheitsdirektion verzichtete am 17. März 2020 auf eine Vernehmlassung;

das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht

ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der

Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das

Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

In

verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um persönliche Anhörung.

Wie sich im Folgenden zeigt, ist der Sachverhalt genügend erstellt, weshalb auf

die Durchführung einer Anhörung verzichtet werden kann.

2.

2.1

Gemäss Art. 61 Abs. 2 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) erlischt

die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, wenn sich diese ohne

Abmeldung während sechs Monaten im Ausland aufhält und vor Ablauf dieser Frist

kein Gesuch um Aufrechterhaltung der Bewilligung eingereicht hat (Art. 79

Abs. 2 Verordnung über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom

24.

Oktober 2007 [VZAE, SR 142.201]). Für ein Erlöschen infolge eines

sechsmonatigen Auslandaufenthalts genügt dabei das formale Kriterium eines

solchen Aufenthalts; es kommt weder auf die Motive der Landesabwesenheit noch

auf die Absichten der betroffenen Person an (BGr, 1. Mai 2019,

2C_397/2018, E. 5.2, und 18. Januar 2018, 2C_691/2017, E. 3.1

[jeweils mit Hinweisen]).

Eine erloschene Niederlassungsbewilligung kann nicht mehr

widerrufen werden. Umgekehrt kann eine widerrufene Niederlassungsbewilligung

nicht mehr erlöschen, aber auch nicht mehr im Sinn von Art. 61 Abs. 2

AIG aufrechterhalten werden. Die Niederlassungsbewilligung ist auch dann nicht

aufrechtzuerhalten, wenn sie zwar nicht widerrufen wurde, aber widerrufen

werden könnte, das heisst, wenn ein Widerrufsgrund vorliegt und der Widerruf im

konkreten Fall auch verhältnismässig wäre (zum Ganzen BGr, 30. Januar

2019, 2C_789/2018, E. 2.1 mit Hinweisen).

2.2

Der

Beschwerdeführer trat Anfang April 2018 eine auf ein Jahr befristete Anstellung

bei C in den Niederlanden an. Vor seiner Ausreise im März 2018 hatte er den

Beschwerdegegner – was unbestritten ist – nicht um Aufrechterhaltung seiner

Niederlassungsbewilligung ersucht, und auch innert der folgenden sechs Monate

ging dort kein solches (förmliches) Gesuch ein. Mit Stellungnahme vom

20.

August 2018 zum damals (einzig) vorgesehenen Widerruf der

Niederlassungsbewilligung infolge Straffälligkeit brachte der Beschwerdeführer

dem Beschwerdegegner gegenüber jedoch vor, seit Ende März 2018 in den

Niederlanden zu wohnen und zu arbeiten mit dem Ziel, nach Durchlaufen dieses

"Trainingslagers" im Ausland von seiner Arbeitgeberin bzw. einem

ihrer Tochterunternehmen in Zürich weiterbeschäftigt zu werden. Sein

Arbeitsvertrag sei denn auch vorläufig bloss auf ein Jahr befristet, und er

werde – so der Beschwerdeführer ausdrücklich – "innerhalb von

6.

Monaten zurückkehren falls das Gesuch für den Auslandaufenthalt

abgewiesen und [er] andernfalls [s]seinen Aufenthalt in der Schweiz verlieren

würde" (so auch S. 1 der Stellungnahme: "Sofern der

Auslandaufenthalt im separat eingereichten Gesuch ans Migrationsamt bewilligt

wird, gäbe es sogar die Möglichkeit, dass sich der Vertrag automatisch um ein

Jahr verlängert. Bei Abweisung des Gesuchs würde ich in die Schweiz

zurückkehren"). Hierauf erkundigte sich der Beschwerdegegner am

7.

September 2018 schriftlich beim Beschwerdeführer danach, seit wann er

sich im Ausland aufhalte, und setzte ihm Frist bis 28. September 2018 zur

Einreichung des erwähnten Arbeitsvertrags mit C. Nachdem der Beschwerdeführer

dieser Aufforderung fristgerecht nachgekommen war, eröffnete ihm der Beschwerdegegner

am 19. Oktober 2018 sinngemäss, davon auszugehen, dass seine

Niederlassungsbewilligung von Gesetzes wegen erloschen sei, wenn er nicht die

rechtzeitige Einreichung des mit Stellungnahme vom 20. August 2018

erwähnten Gesuchs belegen könne. In der Folge reichte der Beschwerdeführer ein

vom 7. September 2018 datierendes, ausführlich begründetes "Gesuch

für die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung" ein, vermochte

allerdings den Beweis, dieses dem Beschwerdegegner auch tatsächlich bereits im

September 2018 zugestellt zu haben, nicht zu erbringen.

Dispositiv

Der Beschwerdeführer setzte den Beschwerdegegner demnach

von sich aus noch vor Ablauf der sechsmonatigen Frist nach (Art. 61

Abs. 2 Satz 2 AIG in Verbindung mit) Art. 79 Abs. 2 VZAE

über seinen ein- bis zweijährigen Auslandaufenthalt in Kenntnis sowie über

seine klare Absicht, die Niederlassungsbewilligung während dieser Zeit

aufrechtzuerhalten, um nach der Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses

mit verbesserten Erwerbschancen in die Schweiz zurückzukehren. Ausserdem liess

er das bereits angekündigte, jedoch offenbar im Anschluss nicht (erfolgreich)

zugestellte förmliche Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung

vom 7. September 2018 dem Beschwerdegegner umgehend (nochmals) zukommen,

als ihn dieser knapp drei Wochen nach Ablauf der massgeblichen Sechsmonatsfrist

über das voraussichtliche Erlöschen seiner Bewilligung informiert hatte. Unter

diesen Umständen erscheint es als überspitzt formalistisch bzw. treuwidrig,

wenn der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer vorwirft, nicht rechtzeitig um

Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung nachgesucht zu haben, zumal in

der dem Schreiben vom 19. Oktober 2018 vorangegangenen Korrespondenz des

Beschwerdegegners nichts darauf hingedeutet hatte, dass das Gesuch des

Beschwerdeführers vom 7. September 2018 nicht bei ihm eingetroffen war. Im

Gegenteil legte die Einholung des Arbeitsvertrags mit C Anfang September 2018

die Bearbeitung eines entsprechenden Gesuchs nahe. Der Beschwerdeführer durfte

deshalb in gutem Treuen davon ausgehen, er müsse vor Fristablauf nicht

(nochmals) explizit um Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung

ersuchen.

Im Übrigen liesse sich ohnehin fragen, ob nicht bereits

die Äusserung des Beschwerdeführers im Schreiben vom 20. August 2018, in

jedem Fall um Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung nachsuchen zu

wollen, als ein entsprechendes Gesuch hätte entgegengenommen und behandelt

werden müssen.

2.3 Damit

gingen der Beschwerdegegner und die Vorinstanz zu Unrecht davon aus, die

Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sei gestützt auf Art. 61

Abs. 2 AIG erloschen, weil er innert sechs Monaten nach seiner Ausreise

kein Gesuch um Aufrechterhaltung gestellt habe.

Nachdem dem Beschwerdeführer grundsätzlich ein

Aufenthaltsanspruch nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) in der Schweiz zukommt (dazu

sogleich 3.3.2) und sein Auslandaufenthalt von Anfang an bloss vorübergehend

war sowie primär seinem hiesigen wirtschaftlichen Fortkommen diente, hätte sich

die Abweisung seines Gesuchs nach Art. 61 Abs. 2 Satz 2 AIG

sodann nur rechtfertigen lassen, wenn er mit seinem Verhalten einen Grund für

einen Bewilligungswiderruf gesetzt hätte und dieser sich als verhältnismässig

erwiese (vgl. Marc Spescha, in: derselbe et al., Migrationsrecht, 5. A.,

Zürich 2019, Art. 61 AIG N. 8 mit Hinweis auf die Botschaft zum

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl

2002 3709 ff., 3808, wonach mit dem Art. 61 Abs. 2 AIG gerade

die internationale berufliche Mobilität und Weiterbildung gefördert werden

sollte; ferner BGr, 22. Januar 2001, 2A.357/2000, E. 3b, wonach

Fristverlängerungen bei Auslandaufenthalten, die ihrer Natur nach nur

vorübergehend seien, in der Regel gewährt werden sollten).

3.

3.1 Die

Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die betroffene Person zu

einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 62 Abs. 1

lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG). Eine

längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b

AIG liegt nach der Praxis vor, wenn diese die Dauer eines Jahrs überschreitet

(BGE 139 I 145 E. 2.1, 135 II 377 E. 4.2). Dabei ist

unerheblich, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen

ist (BGr, 1. Februar 2016, 2C_608/2015, E. 2 – 13. Februar 2015,

2C_685/2014, E. 4.4 f. – 27. Januar 2010, 2C_515/2009,

E. 2.1).

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts G

vom 26. September 2017 zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren

verurteilt und erfüllt damit den genannten Widerrufsgrund. Dass er sich seit

mehr als 15 Jahren ordentlich in der Schweiz aufhält, steht dem Widerruf

nicht entgegen (Art. 63 Abs. 2 AIG in der bis Ende 2018 geltenden

Fassung [AS 2007 5456]).

3.2 Das Vorliegen

eines entsprechenden Widerrufsgrunds führt indes nicht automatisch zum Widerruf

der Niederlassungsbewilligung. Ein solcher kann nur erfolgen, wenn er unter

Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der ausländischen

Person als verhältnismässig erscheint, was sich – bei wie hier eröffnetem

Schutzbereich – für die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen

Garantie des Privat- und/oder Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK

auch aus dessen Abs. 2 ergibt. Landes- wie konventionsrechtlich sind hier

namentlich die Art und Schwere der von der betroffenen Person begangenen

Straftaten und des Verschuldens, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der

bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie drohenden

Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4, 135 II 377

E. 4.3; Silvia Hunziker, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela

Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG],

Bern 2010, Art. 63 N. 10; vgl. zur Gleichwertigkeit der

Prüfungskriterien auch BGr, 4. Juli 2011, 2C_818/2010, E. 5). Die Niederlassungsbewilligung

einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll

deshalb nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer

Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn diese

Person hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat

(sogenannte Ausländer bzw. Ausländerinnen der zweiten Generation; vgl. zum

Ganzen BGr, 16. Dezember 2014, 2C_846/2014, E. 2.2; ferner

zusammenfassend BGE 139 I 16 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf die

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte). So besteht

bei schweren Straftaten und bei wiederholter Delinquenz regelmässig ein

wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit der straffälligen

ausländischen Person zu beenden (BGr, 26. September 2018, 2C_877/2017,

E. 3.2 – 20. Juli 2017, 2C_642/2016, E. 2.3 – 27. August

2015, 2C_644/2015, E. 3.2.3 [je mit Hinweisen]).

Ausgangspunkt und Massstab der ausländerrechtlichen

Interessenabwägung ist in erster Linie die Schwere des Verschuldens, das sich

in der Dauer der vom Strafgericht verhängten Freiheitsstrafe niederschlägt

(BGE 129 II 215 E. 3.1; BGr, 23. April 2019, 2C_483/2018,

E. 4.4 mit Hinweisen).

3.3

3.3.1

Das Bezirksgericht G befand den Beschwerdeführer der qualifizierten groben

Verkehrsregelnverletzung für schuldig. Den Sachverhaltsfeststellungen in der

dem betreffenden – im abgekürzten Verfahren ergangenen – Strafurteil zugrunde

liegenden Anklageschrift vom 6. Februar 2017 zufolge überschritt der

damals 29-jährige Beschwerdeführer am Abend des 22. Mai 2016 mit seinem

Personenwagen ausserorts die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von

80 km/h um 60 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge von 4 km/h)

und nahm dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer

Verkehrsteilnehmer zumindest billigend in Kauf. Damit erfüllte der

Beschwerdeführer (gerade noch) den "Rasertatbestand" des Art. 90

Abs. 4 lit. c des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958

(SVG, SR 741.01) und wurde entsprechend in Anwendung von Art. 90

Abs. 3 SVG mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren bestraft.

Dieses Strafmass indiziert ein

in ausländerrechtlicher Hinsicht erhebliches Verschulden, liegt es doch

deutlich über der Grenze eines Jahrs, welche für die Möglichkeit des Widerrufs

massgeblich ist. Zu beachten ist zudem, dass der automobilistische Leumund des

Beschwerdeführers schon vor dieser Verurteilung getrübt und er bereits

wiederholt auch wegen qualifizierter Verkehrsregelnverletzungen strafrechtlich

belangt worden war. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Strassenverkehrsdelikte

grundsätzlich geeignet sind, Leib und Leben von Drittpersonen zu gefährden, was

der Beschwerdeführer jedenfalls in zwei weiteren Fällen (Tatbegehung: Juni 2008

und Oktober 2012) in Kauf nahm, indem er mit einer qualifizierten

Alkoholkonzentration im Blut ein Fahrzeug lenkte (vgl. BGr, 7. August

2018, 2C_1015/2017, E. 4.2.1). Das jüngste, den Widerrufsgrund nach Art. 62

Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG

setzende Delikt beging der Beschwerdeführer überdies noch während laufender

Bewährungsfrist, was den durch die wiederholten strafrechtlichen Verurteilungen

gewonnenen Eindruck eines uneinsichtigen Verkehrsdelinquenten noch verstärkt.

Ausserhalb des Strassenverkehrs hat sich der

Beschwerdeführer allerdings bislang nichts zuschulden kommen lassen, und sein

Schweizer Führerausweis wurde ihm nach seinem jüngsten Delikt wegen fehlender

Fahreignung auf unbestimmte Zeit entzogen. Das heisst, er kann hier erst wieder

ein Fahrzeug im Strassenverkehr führen, wenn ihm – in der Regel mittels eines

positiv lautenden verkehrspsychologischen Gutachtens – der Nachweis gelingt, dass

die festgestellten Fahreignungsmängel behoben wurden. Das öffentliche Interesse

an der Wegweisung des Beschwerdeführers ergibt sich daher derzeit hauptsächlich

aus generalpräventiven Gründen (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit der

Berücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte in Fällen wie dem

vorliegenden BGr, 29. November 2018, 2C_385/2018, E. 5.3 mit

Hinweisen). In den Niederlanden will sich der Beschwerdeführer sodann während

seines letztlich über zweijährigen Aufenthalts (in verkehrsrechtlicher

Hinsicht) wohlverhalten haben und in dieser Zeit – wie auch die Schwester des

Beschwerdeführers sowie ein Freund von ihm betonen – seine Lehren aus der

erstmaligen Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe und der

Einleitung eines ausländerrechtlichen Widerrufsverfahrens gezogen haben. In

diesem Zusammenhang ist denn auch anzumerken, dass der Beschwerdeführer –

obschon dies im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit vor einer

aufenthaltsbeendenden Massnahme bei Angehörigen der zweiten Generation die

Regel bilden sollte (BGr, 6. Februar 2019, 2C_55/2018, E. 3.3 mit

Hinweisen) – bislang noch nie ausländerrechtlich verwarnt wurde, (wohl) weil

seine Delinquenz in der Vergangenheit eher von geringem Gewicht und noch dazu

nicht von allzu hoher Kadenz war. Insgesamt gilt es das sich aus dem

strafrechtlichen Verhalten des Beschwerdeführers ergebende öffentliche

Interesse an seiner Wegweisung daher etwas zu relativieren.

3.3.2

Bei der Gewichtung der privaten Interessen des Beschwerdeführers ist weiter

zu berücksichtigen, dass er in der Schweiz geboren ist und vollständig hier

sozialisiert wurde. Als Ausländer der zweiten Generation kann er sich somit

grundsätzlich auf das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8

Abs. 1 EMRK (bzw. der dieser Norm entsprechenden innerstaatlichen Regelung

in Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

[SR101]) berufen (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2; BGr, 29. November

2018, 2C_385/2018, E. 3.2).

Vor diesem Hintergrund hätten

sich Vorinstanz und Beschwerdegegner bei der Prüfung der Zulässigkeit eines

Widerrufs der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers eine besondere

Zurückhaltung auferlegen müssen. Dies hat hier umso mehr zu gelten, als sich der

Beschwerdeführer – soweit man seine wiederholte Straffälligkeit

unberücksichtigt lässt – gut in die hiesige Gesellschaft integriert hat. Nach

dem Abschluss der obligatorischen Schulen und einer Berufslehre im Jahr 2006

war er für verschiedene Unternehmen tätig und bildete sich daneben weiter. Ab

Januar 2017 war er zwar für mehrere Monate erwerbslos, musste jedoch keine

Sozialhilfe beziehen und vermochte ein Jahr später die vorerwähnte Stelle für

den Schweizer Markt bei C in den Niederlanden anzutreten, welcher Tätigkeit er

nunmehr seit Anfang dieses Jahres auch – wie geplant – bei C in Zürich

nachgeht. Zu seiner Familie unterhält der Beschwerdeführer sodann eigenen

Angaben zufolge "eine sehr gute" Beziehung. Seine Eltern leben seit

den 1960er- (Mutter) bzw. 1970er-Jahren (Vater) in der Schweiz und sind inzwischen

eingebürgert. Bis zu seiner Heirat im Jahr 2015 mit einer Schweizerin habe er –

so der Beschwerdeführer im Rahmen der Gehörsgewährung – bei den Eltern im

Kanton Aargau gewohnt, und auch nach seiner Trennung im Frühjahr 2017 sei er

wieder ins Elternhaus zurückgekehrt. Während seines Auslandaufenthalts habe er

seine Eltern und seine beiden Geschwister, welche gemeinsam mit ihren Familien

ebenfalls in der Schweiz wohnten und über das Schweizerbürgerrecht verfügten,

überdies regelmässig (durchschnittlich einmal pro Monat) besucht und bei ihnen

übernachtet. Die sozialen Kontakte des Beschwerdeführers in der Schweiz

beschränken sich schliesslich nicht nur auf die Familie, sondern es ist etwa

auch eine langjährige Freundschaft zu einem Schweizer belegt.

Mit der Türkei verbindet den

Beschwerdeführer demgegenüber neben seiner Staatsangehörigkeit nur wenig. Eigenen

Angaben zufolge spricht er zumindest "ein bisschen" türkisch, sein

Heimatland kennt er jedoch nur von Ferienaufenthalten her. Dort lebten denn auch

nur noch "einige wenige Verwandten" väterlicherseits von ihm, während

die "komplette Verwandtschaft" seiner Mutter in der Schweiz wohne.

3.4 Unter

Würdigung aller Umstände und insbesondere der – abgesehen von seiner

Strassenverkehrsdelinquenz – gelungenen Integration des Beschwerdeführers

überwiegen seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz das

öffentliche Interesse an seiner Wegweisung. Der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers wäre demnach als

unverhältnismässig einzustufen, sodass für den Beschwerdegegner keine

Veranlassung bestanden hätte, dem Gesuch des Beschwerdeführers um

Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung während des befristeten

Aufenthalts in den Niederlanden nicht zu entsprechen.

Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers ist

folglich nicht erloschen. Er ist jedoch mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass

ein Bewilligungswiderruf jederzeit möglich wäre, sollte er erneut delinquieren

oder durch sein Verhalten einen anderen Widerrufsgrund setzen.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.

Der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 96

Abs. 2 AIG zu verwarnen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens

dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise

in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser dem

Beschwerdeführer antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung (jeweils

zuzüglich Mehrwertsteuer) von Fr. 2'000.- für das Rekurs- sowie

Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Gegen Entscheide über den

Widerruf oder das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig, weil grundsätzlich ein

Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung gegeben ist (BGE 135 II 1

E. 1.2.1; BGr, 1. Mai 2019, 2C_397/2018, E. 1.1). Ansonsten

steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG

offen (Art. 113 in Verbindung mit Art. 83 lit. c Ziff. 4

BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die

Verfügung des Beschwerdegegners vom 21. August 2019 und Dispositiv-Ziff. I sowie III des

Rekursentscheids vom 6. Februar 2020 werden aufgehoben. In Abänderung der

Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids vom 6. Februar 2020 werden

die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt.

2. Der

Beschwerdeführer wird verwarnt.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die

übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und

das Beschwerdeverfahren insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-

zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen.

6. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen

30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14.

7. Mitteilung an …