VB.2020.00157
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00157
3. Juni 2020Deutsch7 min
(URT.2020.21773)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2020.00157
Urteil
der 1. Kammer
vom 3. Juni 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Regina Meier.
In Sachen
1.1 A,
1.2 B,
2.1 C,
2.2 D,
alle vertreten durch RA J,
Beschwerdeführende,
gegen
Stadtrat von Zürich, vertreten durch Hochbaudepartement der Stadt,
Beschwerdegegner,
und
1.1 E,
1.2 F,
beide vertreten durch RA G,
Mitbeteiligte,
betreffend Zwischenentscheid
betreffend Ausstandsbegehren,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 11. September 2019 verzichtete der
Stadtrat der Stadt Zürich auf die Unterschutzstellung des Gebäudes an der H-Strasse 01
in Zürich (Kat.-Nr. 02). Vorgängig hatte die Bausektion der Stadt Zürich den
Mitbeteiligten F und E am 15. März 2016 bzw. am 13. Juli 2017
(Alternativprojekt) die Baubewilligungen für den Abbruch des bestehenden
Gebäudes und die Erstellung eines Einfamilienhauses auf dem genannten
Grundstück erteilt. Die Verfahren betreffend die beiden Baubewilligungen sind –
nach Rückweisungsentscheiden des Bundes- sowie des Verwaltungsgerichts, jeweils
unter Anordnung einer Schutzabklärung – zurzeit beim Baurekursgericht sistiert.
Gegen den Beschluss vom 11. September 2019
rekurrierten A und B sowie D und C am 23. Oktober 2019 an das
Baurekursgericht und beantragten unter anderem, die Besetzung des Spruchkörpers
sei abweichend von jener in den beiden sistierten Verfahren vorzunehmen. Hierzu
ersuchten sie mit Eingabe vom 9. Februar 2020 um Erlass einer anfechtbaren
Verfügung. Mit Zwischenentscheid vom 28. Februar 2020 wurde das
Ausstandsbegehren – durch den von den Rekurrierenden beanstandeten Spruchkörper
selbst – abgewiesen.
Erwägungen
II.
Gegen den Zwischenentscheid des Baurekursgerichts erhoben A und B sowie C und D
am 9. März 2020 (Datum des Poststempels) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids
unter Rückweisung an die Vorinstanz zum Neuentscheid durch einen anderen
Spruchkörper. Eventualiter sei das Begehren um Umbesetzung des Spruchkörpers im
laufenden Verfahren betreffend Verzicht auf die Unterschutzstellung teilweise
gutzuheissen und die Nichtbeteiligung des Baurichters I anzuordnen; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Der Stadtrat der Stadt Zürich sowie F und E beantragten
am 25. resp. 26. März 2020 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. Das Baurekursgericht
beantragte am 30. März 2020 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der
Beschwerde. Mit Replik vom 30. April 2020 hielten die Beschwerdeführenden
an ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der Beschwerde zuständig. Beschwerden
betreffend Ausstandsbegehren sind gemäss § 19a Abs. 2 VRG in
Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG) zulässig. Auch die Reduktion des Ausstandsbegehrens
auf einen einzelnen Baurichter anstelle des gesamten Spruchkörpers erweist sich
als zulässig (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20a
N. 10). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe das Ausstandsgesuch unter
Mitwirkung der davon betroffenen Mitglieder und damit in unzulässiger Besetzung
behandelt. Ist der Ausstand streitig, entscheiden Kollegialbehörden gemäss § 5a Abs. 2 VRG darüber unter Ausschluss des betroffenen Mitglieds. In diesem Sinn wird
nach § 21 der Organisationsverordnung des Baurekursgerichts vom 12. November
2010.
(OV BRG) bei Ausstandsbegehren ohne Mitwirkung des oder der Betroffenen
entschieden. Ist das Ausstandsgesuch offenkundig unzulässig, kann darüber indes
praxisgemäss unter Mitwirkung der betroffenen Mitglieder entschieden werden
(vgl. etwa VGr, 23. Mai 2012, AN.2011.00001, E. 2.2.1 Abs. 2; RB 2001
Nr. 2). Da das Ausstandsbegehren sich hier als offenkundig unzulässig erweist (s.u.
E. 2.2.3), durfte die Vorinstanz darüber unter Mitwirkung der davon
betroffenen Mitglieder entscheiden.
Dispositiv
Demnach ist der vorinstanzliche Entscheid in rechtmässiger
Besetzung ergangen. Die Beschwerde ist insofern abzuweisen.
2.2
2.2.1 Nach § 5a Abs. 1 Ingress VRG treten Personen in den
Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen. Praxisgemäss
hat eine Person dann in den Ausstand zu treten, wenn Umstände vorliegen, die
geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des jeweiligen
Behördenmitglieds zu erwecken bzw. die Gefahr der Voreingenommenheit begründen
können. Es braucht nicht nachgewiesen zu werden, dass diese tatsächlich
befangen sind. Vielmehr genügt das Vorhandensein von Umständen, die den
Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu
begründen vermögen (statt vieler: BGE 140 I 326 E. 5.1;
Regina Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 15).
Eine Voreingenommenheit kann sich etwa daraus ergeben, dass
Mitglieder von Rechtsmittelbehörden bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit der
konkreten Streitsache befasst waren. Trotz einer solchen Vorbefassung liegt
jedoch so lange keine Befangenheit vor, als das Verfahren in Bezug auf den konkreten
Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen weiterhin als offen
und nicht vorbestimmt erscheint (BGE 131 I 113 E. 3.4; VGr, 16. Juni
2016, VB.2016.00083, E. 2.3; 28. Mai 2015, VB.2014.00722,
E. 2.3; Kiener, § 5a N. 25 ff., auch zum Folgenden).
Ausschlaggebend ist dabei, ob die frühere Tätigkeit den berechtigten Eindruck
entstehen lässt, die betroffene Person könne sich von den seinerzeit
getroffenen Feststellungen und geäusserten Wertungen nicht mehr lösen und die
Angelegenheit deshalb nicht mehr mit der nötigen Distanz und Objektivität
beurteilen.
2.2.2 Im Wesentlichen wird Baurichter I
vorliegend vorgeworfen, sich im Rahmen der Augenscheine in den beiden aktuell
sistierten Baubewilligungsprozessen entschieden gegen die Schutzwürdigkeit
(bzw. die diesbezügliche Abklärungsbedürftigkeit) des auf dem Baugrundstück
bestehenden Gebäudes geäussert und den Verfahrensausgang damit bereits
praktisch festgelegt zu haben. In der Folge sei seine Ansicht im
Rechtsmittelverfahren vom Bundesgericht explizit gegenteilig beurteilt worden
(BGr, 17. Juli 2018, 1C_380/2017). Auch in anderen Rekursverfahren habe
Baurichter I sich gegen die dortigen Schutzinteressen ausgesprochen. Dadurch
werde Misstrauen in die Unparteilichkeit erweckt bzw. eine Gefahr der
Voreingenommenheit hinsichtlich des laufenden und der beiden sistierten
Verfahren begründet.
2.2.3 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich
den Protokollen zu den jeweiligen Augenscheinen weder die beanstandeten
Äusserungen noch diesbezügliche Hinweise oder Rügen der Beschwerdeführenden
entnehmen lassen. Ersichtlich ist, dass den Parteien nach den Augenscheinen die
vorläufige Auffassung der Gerichtsdelegation mitgeteilt wurde, was der
konstanten, im Interesse der Parteien gebildeten Praxis des Baurekursgerichts
entspricht. Ferner ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Fall
einer Rückweisung die erneute Mitwirkung eines am aufgehobenen Entscheid
beteiligten Gerichtsmitglieds ohne Weiteres zulässig, da auch in diesem Fall
eine objektive und unparteiische Beurteilung erwartet werden kann (BGE 131 I 113 E. 3.6 mit weiteren Hinweisen).
Im Ergebnis begründen die Beschwerdeführenden ihr
Ausstandsbegehren einzig damit, dass das betreffende Gerichtsmitglied an für
sie negativen Entscheiden sowie anderen Verfahren mitgewirkt hat, mit dessen
Erwägungen sie nicht vollständig einverstanden sind. Solche Ausstandsgesuche
sind unzulässig (vgl. VGr, 16. Juni 2016, VB.2016.00083, E. 2.4;
23. Mai 2012, AN.2011.00001, E. 2.2.2 Abs. 2; RB 2001
Nr. 2; vgl. auch BGE 114 Ia 278 E. 1, 105 Ib 301 E. 1b
und c).
2.3
Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen.
3.
3.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen
bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Sie sind vielmehr zu
verpflichten, den Mitbeteiligten eine Parteientschädigung zu bezahlen
(§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erscheint eine solche von insgesamt
Fr. 800.-. Dem Beschwerdegegner steht in dieser Konstellation keine
Entschädigung zu. Obsiegenden grösseren Gemeinwesen wird bloss ausnahmsweise
eine solche zugesprochen, wenn ausserordentliche Bemühungen nötig waren, welche
über das hinausgehen, wofür das betreffende Gemeinwesen organisatorisch
eingerichtet ist, was vorliegend nicht der Fall ist (Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 17 N. 54).
3.2 Hinsichtlich
der Rechtsmittelbelehrung bleibt anzumerken, dass mit dem vorliegenden
Zwischenentscheid über die Ausstandspflicht im Rekursverfahren entschieden wird,
weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss
Art. 82 ff. BGG in Verbindung mit Art. 92 BGG zulässig ist.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 130.-- Zustellkosten,
Fr. 2'130.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zu einem Viertel unter
solidarischer Haftung auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführenden werden im gleichen Verhältnis und unter solidarischer
Haftung verpflichtet, den Mitbeteiligten eine Parteientschädigung von
Fr. 800.- (inkl. MWST) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab
Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …