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Entscheid

VB.2020.00157

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00157

3. Juni 2020Deutsch7 min

(URT.2020.21773)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2020.00157

Urteil

der 1. Kammer

vom 3. Juni 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Regina Meier.

In Sachen

1.1 A,

1.2 B,

2.1 C,

2.2 D,

alle vertreten durch RA J,

Beschwerdeführende,

gegen

Stadtrat von Zürich, vertreten durch Hochbaudepartement der Stadt,

Beschwerdegegner,

und

1.1 E,

1.2 F,

beide vertreten durch RA G,

Mitbeteiligte,

betreffend Zwischenentscheid

betreffend Ausstandsbegehren,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 11. September 2019 verzichtete der

Stadtrat der Stadt Zürich auf die Unterschutzstellung des Gebäudes an der H-Strasse 01

in Zürich (Kat.-Nr. 02). Vorgängig hatte die Bausektion der Stadt Zürich den

Mitbeteiligten F und E am 15. März 2016 bzw. am 13. Juli 2017

(Alternativprojekt) die Baubewilligungen für den Abbruch des bestehenden

Gebäudes und die Erstellung eines Einfamilienhauses auf dem genannten

Grundstück erteilt. Die Verfahren betreffend die beiden Baubewilligungen sind –

nach Rückweisungsentscheiden des Bundes- sowie des Verwaltungsgerichts, jeweils

unter Anordnung einer Schutzabklärung – zurzeit beim Baurekursgericht sistiert.

Gegen den Beschluss vom 11. September 2019

rekurrierten A und B sowie D und C am 23. Oktober 2019 an das

Baurekursgericht und beantragten unter anderem, die Besetzung des Spruchkörpers

sei abweichend von jener in den beiden sistierten Verfahren vorzunehmen. Hierzu

ersuchten sie mit Eingabe vom 9. Februar 2020 um Erlass einer anfechtbaren

Verfügung. Mit Zwischenentscheid vom 28. Februar 2020 wurde das

Ausstandsbegehren – durch den von den Rekurrierenden beanstandeten Spruchkörper

selbst – abgewiesen.

Erwägungen

II.

Gegen den Zwischenentscheid des Baurekursgerichts erhoben A und B sowie C und D

am 9. März 2020 (Datum des Poststempels) Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids

unter Rückweisung an die Vorinstanz zum Neuentscheid durch einen anderen

Spruchkörper. Eventualiter sei das Begehren um Umbesetzung des Spruchkörpers im

laufenden Verfahren betreffend Verzicht auf die Unterschutzstellung teilweise

gutzuheissen und die Nichtbeteiligung des Baurichters I anzuordnen; alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Der Stadtrat der Stadt Zürich sowie F und E beantragten

am 25. resp. 26. März 2020 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. Das Baurekursgericht

beantragte am 30. März 2020 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der

Beschwerde. Mit Replik vom 30. April 2020 hielten die Beschwerdeführenden

an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der Beschwerde zuständig. Beschwerden

betreffend Ausstandsbegehren sind gemäss § 19a Abs. 2 VRG in

Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG) zulässig. Auch die Reduktion des Ausstandsbegehrens

auf einen einzelnen Baurichter anstelle des gesamten Spruchkörpers erweist sich

als zulässig (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20a

N. 10). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe das Ausstandsgesuch unter

Mitwirkung der davon betroffenen Mitglieder und damit in unzulässiger Besetzung

behandelt. Ist der Ausstand streitig, entscheiden Kollegialbehörden gemäss § 5a Abs. 2 VRG darüber unter Ausschluss des betroffenen Mitglieds. In diesem Sinn wird

nach § 21 der Organisationsverordnung des Baurekursgerichts vom 12. November

2010.

(OV BRG) bei Ausstandsbegehren ohne Mitwirkung des oder der Betroffenen

entschieden. Ist das Ausstandsgesuch offenkundig unzulässig, kann darüber indes

praxisgemäss unter Mitwirkung der betroffenen Mitglieder entschieden werden

(vgl. etwa VGr, 23. Mai 2012, AN.2011.00001, E. 2.2.1 Abs. 2; RB 2001

Nr. 2). Da das Ausstandsbegehren sich hier als offenkundig unzulässig erweist (s.u.

E. 2.2.3), durfte die Vorinstanz darüber unter Mitwirkung der davon

betroffenen Mitglieder entscheiden.

Dispositiv

Demnach ist der vorinstanzliche Entscheid in rechtmässiger

Besetzung ergangen. Die Beschwerde ist insofern abzuweisen.

2.2

2.2.1 Nach § 5a Abs. 1 Ingress VRG treten Personen in den

Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen. Praxisgemäss

hat eine Person dann in den Ausstand zu treten, wenn Umstände vorliegen, die

geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des jeweiligen

Behördenmitglieds zu erwecken bzw. die Gefahr der Voreingenommenheit begründen

können. Es braucht nicht nachgewiesen zu werden, dass diese tatsächlich

befangen sind. Vielmehr genügt das Vorhandensein von Umständen, die den

Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu

begründen vermögen (statt vieler: BGE 140 I 326 E. 5.1;

Regina Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 15).

Eine Voreingenommenheit kann sich etwa daraus ergeben, dass

Mitglieder von Rechtsmittelbehörden bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit der

konkreten Streitsache befasst waren. Trotz einer solchen Vorbefassung liegt

jedoch so lange keine Befangenheit vor, als das Verfahren in Bezug auf den konkreten

Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen weiterhin als offen

und nicht vorbestimmt erscheint (BGE 131 I 113 E. 3.4; VGr, 16. Juni

2016, VB.2016.00083, E. 2.3; 28. Mai 2015, VB.2014.00722,

E. 2.3; Kiener, § 5a N. 25 ff., auch zum Folgenden).

Ausschlaggebend ist dabei, ob die frühere Tätigkeit den berechtigten Eindruck

entstehen lässt, die betroffene Person könne sich von den seinerzeit

getroffenen Feststellungen und geäusserten Wertungen nicht mehr lösen und die

Angelegenheit deshalb nicht mehr mit der nötigen Distanz und Objektivität

beurteilen.

2.2.2 Im Wesentlichen wird Baurichter I

vorliegend vorgeworfen, sich im Rahmen der Augenscheine in den beiden aktuell

sistierten Baubewilligungsprozessen entschieden gegen die Schutzwürdigkeit

(bzw. die diesbezügliche Abklärungsbedürftigkeit) des auf dem Baugrundstück

bestehenden Gebäudes geäussert und den Verfahrensausgang damit bereits

praktisch festgelegt zu haben. In der Folge sei seine Ansicht im

Rechtsmittelverfahren vom Bundesgericht explizit gegenteilig beurteilt worden

(BGr, 17. Juli 2018, 1C_380/2017). Auch in anderen Rekursverfahren habe

Baurichter I sich gegen die dortigen Schutzinteressen ausgesprochen. Dadurch

werde Misstrauen in die Unparteilichkeit erweckt bzw. eine Gefahr der

Voreingenommenheit hinsichtlich des laufenden und der beiden sistierten

Verfahren begründet.

2.2.3 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich

den Protokollen zu den jeweiligen Augenscheinen weder die beanstandeten

Äusserungen noch diesbezügliche Hinweise oder Rügen der Beschwerdeführenden

entnehmen lassen. Ersichtlich ist, dass den Parteien nach den Augenscheinen die

vorläufige Auffassung der Gerichtsdelegation mitgeteilt wurde, was der

konstanten, im Interesse der Parteien gebildeten Praxis des Baurekursgerichts

entspricht. Ferner ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Fall

einer Rückweisung die erneute Mitwirkung eines am aufgehobenen Entscheid

beteiligten Gerichtsmitglieds ohne Weiteres zulässig, da auch in diesem Fall

eine objektive und unparteiische Beurteilung erwartet werden kann (BGE 131 I 113 E. 3.6 mit weiteren Hinweisen).

Im Ergebnis begründen die Beschwerdeführenden ihr

Ausstandsbegehren einzig damit, dass das betreffende Gerichtsmitglied an für

sie negativen Entscheiden sowie anderen Verfahren mitgewirkt hat, mit dessen

Erwägungen sie nicht vollständig einverstanden sind. Solche Ausstandsgesuche

sind unzulässig (vgl. VGr, 16. Juni 2016, VB.2016.00083, E. 2.4;

23. Mai 2012, AN.2011.00001, E. 2.2.2 Abs. 2; RB 2001

Nr. 2; vgl. auch BGE 114 Ia 278 E. 1, 105 Ib 301 E. 1b

und c).

2.3

Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen.

3.

3.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen

bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Sie sind vielmehr zu

verpflichten, den Mitbeteiligten eine Parteientschädigung zu bezahlen

(§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erscheint eine solche von insgesamt

Fr. 800.-. Dem Beschwerdegegner steht in dieser Konstellation keine

Entschädigung zu. Obsiegenden grösseren Gemeinwesen wird bloss ausnahmsweise

eine solche zugesprochen, wenn ausserordentliche Bemühungen nötig waren, welche

über das hinausgehen, wofür das betreffende Gemeinwesen organisatorisch

eingerichtet ist, was vorliegend nicht der Fall ist (Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 17 N. 54).

3.2 Hinsichtlich

der Rechtsmittelbelehrung bleibt anzumerken, dass mit dem vorliegenden

Zwischenentscheid über die Ausstandspflicht im Rekursverfahren entschieden wird,

weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss

Art. 82 ff. BGG in Verbindung mit Art. 92 BGG zulässig ist.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 130.-- Zustellkosten,

Fr. 2'130.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zu einem Viertel unter

solidarischer Haftung auferlegt.

4. Die

Beschwerdeführenden werden im gleichen Verhältnis und unter solidarischer

Haftung verpflichtet, den Mitbeteiligten eine Parteientschädigung von

Fr. 800.- (inkl. MWST) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab

Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …