VB.2020.00158
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00158
8. Oktober 2020Deutsch14 min
(URT.2020.22134)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00158
Urteil
der Einzelrichterin
vom 8. Oktober 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde C,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
und
F,
vertreten durch RA D,
Mitbeteiligte,
betreffend Kostengutsprache
für Spieltherapie,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 23. November 2017 erteilte die
Sozialbehörde der Gemeinde C Kostengutsprache für die Weiterführung der
Spieltherapie des Sohnes von A, E, bis zum 31. Dezember 2018. Die beiden
Söhne von A wohnen bei deren Mutter, F, in G. A war zu diesem Zeitpunkt in H
wohnhaft.
Erwägungen
II.
Gegen den Beschluss der Sozialbehörde erhob A mit
Schreiben vom 19. Dezember 2017 Rekurs an den Bezirksrat I und beantragte
die Einstellung der Figurenspieltherapie. Der Bezirksrat I nahm F als
Beteiligte in das Verfahren auf. Mit Beschluss vom 31. Januar 2020 trat
der Bezirksrat nicht auf den Rekurs ein.
III.
A. Am 9.
März 2020 liess A, inzwischen vertreten durch Rechtsanwältin B, Beschwerde an
das Verwaltungsgericht erheben. In seiner Beschwerde beantragte er, der
Beschluss des Bezirksrates sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
aufzuheben und auf den Rekurs sei einzutreten. Zudem sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung zu bewilligen und ihm in der Person von Rechtsanwältin B eine
unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.
B. F,
vertreten durch Rechtsanwalt D, beantragte in ihrer Vernehmlassung vom
23.
April 2020 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren
und in der Person von Rechtsanwalt D ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen. Mit Stellungnahme vom 15. Mai 2020 teilte der Bezirksrat I mit,
dass er auf eine Vernehmlassung verzichte. Die Gemeinde C beantragte mit
Beschluss vom 25. Mai 2020 die Abweisung der Beschwerde.
C. Mit
Stellungnahme vom 29. Juni 2020 ergänzte A seine gestellten Anträge
insofern, als dass eventualiter der Beschluss des Bezirksrats aufzuheben und
auf den Rekurs einzutreten und in Gutheissung des Rekurses der Beschluss der Gemeinde C
vom 23. November 2017, insbesondere die in Dispositiv-Ziffer 1
erteilte Kostengutsprache, aufzuheben sei. F reichte daraufhin am 10. Juli
2020.
eine weitere Stellungnahme ein. Danach liessen sich die Parteien nicht
mehr vernehmen.
D. Rechtsanwältin
B reichte am 26. August 2020 ihre Honorarnote ein; die Honorarnote von Rechtsanwalt
D ging am 29. September 2020 ein.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gestützt auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts ist die
Einzelrichterin für den Entscheid zuständig (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
1.2
Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob die
Vorinstanz auf den Rekurs des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist.
Dies entspricht dem Antrag des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift
vom 9. März 2020. Zwar ist das Verwaltungsgericht nach § 63 Abs. 1
VRG berechtigt, reformatorisch zu entscheiden, d. h. bei Aufhebung eines
Nichteintretensentscheids selber einen Sachentscheid zu fällen (Marco Donatsch,
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 63
N. 18). Ein reformatorischer Entscheid rechtfertigt sich jedoch nicht,
wenn die Begehren des Beschwerdeführers auf eine Rückweisung an die Vorinstanz
abzielen, da das Verwaltungsgericht an die Rechtsbegehren der beschwerdeführenden
Partei gebunden ist (§ 63 Abs. 2 VRG; Donatsch, § 63 N. 18
und 21 ff.). Daran ändert auch der erstmals in
der Stellungnahme vom 29. Juni 2020 gestellte Antrag, es sei eventualiter
in Gutheissung des Rekurses der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 23. November
2017, insbesondere die in Dispositiv-Ziffer 1 erteilte Kostengutsprache,
aufzuheben, nichts. Änderungen oder Ergänzungen eines Antrags sind
lediglich innerhalb der Beschwerdefrist möglich. Nach Fristablauf können die
gestellten Anträge nur noch im Sinn eines Teilrückzugs auf ein Minus reduziert
werden (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 54
N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 16). Der später gestellte, über die ursprünglichen Anträge
hinausgehende Antrag erweist sich als verspätet und damit unbeachtlich. Ohnehin
enthält die Eingabe des Beschwerdeführers keine materielle Eventualegründung.
Damit bildet vorliegend lediglich die Eintretensfrage im Rekursverfahren
Streitgegenstand.
2.
2.1
Die
Vorinstanz verneinte die Rekursbefugnis des Beschwerdeführers, insbesondere
dessen schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des die Kostengutsprache
enthaltenden Beschlusses, da auch eine Gutheissung des Rekurses kein Aussetzen
der Spieltherapie zur Folge hätte wie dies der Beschwerdeführer beantragt hatte,
sondern lediglich die Finanzierung der Spieltherapie infrage gestellt wäre.
2.2
Nach
§ 21 Abs. 1 VRG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die Anordnung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat. Der Beschwerdeführer muss durch den angefochtenen bzw. den zu erlassenden
Entscheid stärker als ein beliebiger Dritter betroffen sein und in einer
besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Neben der
spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsache muss der Beschwerdeführer einen
praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids ziehen, d. h. seine Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in
relevanter Weise beeinflusst werden können. Das schutzwürdige Interesse besteht
im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der
angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Ein bloss mittelbares oder
ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse berechtigt nicht zur
Erhebung eines Rechtsmittels. Ohne Weiteres legitimiert sind in der Regel die
Verfügungsadressaten, womit die materiellen Verfügungsadressaten gemeint sind
(Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 9 und 41). Die materiellen
Verfügungsadressaten sind von den formellen zu unterscheiden; d. h. denjenigen Adressaten,
die die Verfügung zugestellt erhalten, aber nicht selbst in eigenen Rechten
oder Pflichten betroffen sind (René Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis des
öffentlichen Verfahrensrechts, Eine systematische Analyse der Rechtsprechung,
Bern 2020, Rz. 1728).
2.3
Der mit
Rekurs angefochtene Beschluss der Sozialbehörde der Gemeinde C vom
23.
November 2017 betrifft das Sozialhilfe-Dossier des Beschwerdeführers.
Damit hat er die Verfügung nicht bloss als indirekter Adressat zugestellt
erhalten, sondern ist als materieller Verfügungsadressat zum Rekurs
legitimiert. Aber auch weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Kosten
der Spieltherapie dem Fallkonto des Beschwerdeführers belastet werden, wie dies
früher bei Kosten der Familienbegleitung der Fall war, ist der Beschwerdeführer
in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen: Dadurch könnten die Kosten der
Spieltherapie allenfalls Bestandteil einer künftigen Rückerstattungsforderung
der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer bilden.
2.4
Dass der
angefochtene Beschluss lediglich die Finanzierung der Spieltherapie zum
Gegenstand hatte, der Beschwerdeführer mit Rekurs aber beantragte, die
Figurenspieltherapie sei einzustellen, ändert nichts an seiner Betroffenheit. Dies
betrifft aber ohnehin nicht die Legitimation zum Rekurs, sondern die
Voraussetzung, dass die Anträge nicht über den Streitgegenstand hinausgehen
dürfen. Der Antrag des – damals nicht vertretenen – Beschwerdeführers muss
allerdings sehr wohl als zulässig betrachtet werden, zumal die Anforderungen an
den Antrag und die Begründung weniger streng sind, wenn es sich um die Eingabe
eines juristischen Laien handelt. So reicht es beim juristischen Laien aus,
wenn sich der Begründung mindestens im Ansatz entnehmen lässt, in welchen
Punkten und weshalb der Entscheid angefochten wird (Griffel, § 23 N. 6).
Der Antrag des Beschwerdeführers, dass die Spieltherapie einzustellen sei,
konnte ohne Weiteres als genügend erachtet werden, insbesondere auch deshalb,
weil davon ausgegangen werden kann, dass die Spieltherapie ohne entsprechende
Finanzierung wohl nicht weitergeführt würde.
2.5
Das
Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers ist sodann auch nicht dadurch
weggefallen, dass die Dauer der Kostengutsprache, die bis zum 31. Dezember
2018.
abgegeben wurde, inzwischen verstrichen ist und die Spieltherapie stattgefunden
hat. Denn, wie die Vorinstanz und auch die Beschwerdegegnerin geltend macht,
regelte der angefochtene Beschluss lediglich die Finanzierung der Spieltherapie
durch die Gemeinde. Zwar könnte bzw. konnte der Beschwerdeführer mit seinem
Rekurs die Durchführung der Spieltherapie tatsächlich nicht verhindern, aber
ist die Frage der Finanzierung, welche vom Beschwerdeführer in seinem Rekurs
ebenso beanstandet wurde, weiterhin ungeklärt. Dass die Beschwerdegegnerin die
Spieltherapie trotz der aufschiebenden Wirkung des Rekurses des
Beschwerdeführers gegen die Kostengutsprache finanzierte, darf dem
Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen.
2.6
Damit
hätte die Vorinstanz auf den Rekurs des Beschwerdeführers eintreten müssen.
Antragsgemäss ist der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben. Ein reformatorischer
Entscheid rechtfertigt sich vorliegend nicht, da sich der Streitgegenstand der
Beschwerde lediglich auf die Eintretensvoraussetzungen des Rekurses bezieht
(oben, E. 1.2). Zudem enthält auch die Stellungnahme vom 29. Juni
2020.
keinen materiellen Eventualstandpunkt und ist die Sache aufgrund des
ohnehin bereits abgelaufenen Finanzierungszeitraums gemäss Beschluss der
Dispositiv
Beschwerdegegnerin nicht dringend. Demnach ist die Sache zur materiellen
Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (§ 64 Abs. 1 VRG).
3.
3.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des
Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte der Beschwerdegegnerin und der
Mitbeteiligten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
3.2 Sowohl der
Beschwerdeführer als auch die Mitbeteiligte ersuchen um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Dabei ist das Gesuch
des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung zufolge der
Kostenauflage an die Beschwerdegegnerin und die Mitbeteiligte als
gegenstandslos geworden abzuschreiben.
Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren
nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die
erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel
heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie
benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren
anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als
jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist
grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender
Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters
erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).
3.3
3.3.1
Betreffend seine Mittellosigkeit macht der Beschwerdeführer geltend, dass er
ausgesteuert sei und keine Anstellung finde. Er habe sich inzwischen
selbständig gemacht, wobei die Einnahmen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit
aber nicht existenzsichernd seien. Gemäss Eheschutzurteil vom 2. Mai 2012
sei er zwar verpflichtet, Unterhaltsbeiträge für die Kinder und für die
Mitbeteiligte zu bezahlen, mangels Leistungsfähigkeit habe er im rechtshängigen
Scheidungsverfahren aber einen vorsorglichen Massnahmenantrag betreffend
Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge stellen müssen, der weiterhin pendent sei.
Damit kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bedürftig ist.
Aufgrund der Gutheissung kann die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet
werden.
3.3.2
Im Bereich der Sozialhilfe, in welchem es vorab um die Darlegung der persönlichen
Umstände geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung
regelmässig nur mit Zurückhaltung anzunehmen (VGr, 25. Juni 2020,
VB.2020.00169, E. 4.2). Vorliegend verneinte die Vorinstanz die
Rekurslegitimation des Beschwerdeführers. Dadurch reichte es im Rahmen der
Beschwerde nicht aus, lediglich den Sachverhalt bzw. die persönlichen Umstände
darzulegen, weshalb von der Notwendigkeit der Rechtsvertretung auszugehen ist.
Demnach ist ihm in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche
Rechtsvertreterin zu bestellen.
3.3.3
Rechtsanwältin B reichte dem Verwaltungsgericht am 26. August 2020
ihre Honorarnote ein. Darin macht sie einen Aufwand von 11,17 Stunden und
Barauslagen von Fr. 31.90 geltend. In diesem, nur die
Prozessvoraussetzungen betreffenden Verfahren, erscheint dieser Aufwand als zu
hoch. Insbesondere macht sie für die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift inkl.
Aktenstudium und Besprechung mit dem Klienten 6 Stunden und 45 Minuten
und für die Ausarbeitung der Stellungnahme vom 29. Juni 2020
3 Stunden und 40 Minuten geltend. Angemessen für ihre Aufwendungen scheinen
vielmehr insgesamt 6 Stunden und 45 Minuten. Bei einem Stundenansatz von Fr. 220.- ist Rechtsanwältin B
für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'516.- (Fr. 1'485.-
plus Fr. 31.90) zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (Fr. 116.80),
insgesamt mit Fr. 1'633.70, zu entschädigen, wobei die Parteientschädigung
daran anzurechnen ist (unten, E. 3.5).
3.4
3.4.1
Die Mitbeteiligte begründet ihre Mittellosigkeit damit, dass sie alleinerziehend
sei und der Beschwerdeführer die Unterhaltszahlungen inzwischen gänzlich
eingestellt habe. Sie erhalte eine Rente der IV inkl. Kinderrente sowie eine
Rente aus dem BVG, womit ihre monatlichen Fixkosten aber nicht gedeckt seien.
Damit scheint auch die Mitbeteiligte bedürftig zu sein. Das Kriterium der offensichtlichen Aussichtslosigkeit ist angesichts
ihrer Parteistellung nicht zu prüfen (vgl. Plüss, § 16 N. 44).
3.4.2
Aufgrund der Waffengleichheit ist die Notwendigkeit der Vertretung auch bei
der Mitbeteiligten als gegeben zu erachten. Demnach ist ihr in der Person von
Rechtsanwalt D ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
3.4.3 Rechtsanwalt D macht in seiner Honorarnote
vom 29. September 2020 einen Aufwand von 7,51 Stunden und Barauslagen
von Fr. 130.30 geltend. Die Barauslagen umfassen unter anderem 120 Kopien
à Fr. 1.-. Die Erstellung einer erforderlichen
Fotokopie wird im Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren im Kanton
Zürich praxisgemäss mit Fr. -.50 entschädigt (VGr, 18. April 2018,
VB.2016.00642, E. 2.3 m. w. H.). Damit sind die Barauslagen im Umfang von Fr. 70.30
zu entschädigen. Betreffend den geltend gemachten Aufwand gilt dasselbe wie für
die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers; der geltend gemachte Aufwand
erscheint angesichts des Ausmasses und Umfang des vorliegenden Verfahrens als
zu hoch. Kommt hinzu, dass der Rechtsvertreter der Mitbeteiligten bereits vor
Vorinstanz mandatiert und damit mit der Sache bereits vertraut war. Angemessen
für die Ausarbeitung der Vernehmlassung und einer weiteren Stellungnahme und
den damit weiteren mit dem Verfahren zusammenhängenden Arbeiten ist ein Aufwand
von insgesamt 6 Stunden. Bei einem Stundenansatz von Fr. 220.- ist
Rechtsanwalt D damit für seinen Aufwand mit Fr. 1'320.- und für die
Barauslagen mit Fr. 70.30, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (Fr. 107.05),
insgesamt mit Fr. 1'497.35 zu entschädigen.
3.5 Der
Beschwerdeführer sowie die Mitbeteiligte beantragen die Zusprechung einer
Parteientschädigung. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entbindet eine
Partei im Unterliegensfall nicht von der Bezahlung einer allfälligen
Parteientschädigung an die obsiegende Gegenpartei, soweit letztere nicht selbst
unentgeltlich verbeiständet ist (Plüss, § 16 N. 57; VGr, 10. Juni
2020, VB.2020.00258, E. 2.1). Da sowohl der Beschwerdeführer als auch die
Mitbeteiligte unentgeltlich verbeiständet sind, rechtfertigt es sich nicht, der
unterliegenden Mitbeteiligten zugunsten des obsiegenden Beschwerdeführers eine
Parteientschädigung aufzuerlegen.
Deshalb ist alleine die Beschwerdegegnerin zu
verpflichten, dem obsiegenden Beschwerdeführer eine angemessene
Parteientschädigung zu bezahlen. Diese ist direkt an
die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auszuzahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG; Plüss, § 16 N. 104, § 17 N. 45). Der
unterliegenden Mitbeteiligten steht keine Parteientschädigung zu.
3.6 Abschliessend
sind der Beschwerdeführer sowie die Mitbeteiligte auf § 16 Abs. 4 VRG
aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung
und Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu
in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss
des Verfahrens.
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind
als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2,
133 V 477 E. 4.2). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar,
wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a)
oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats I vom
31. Januar 2020 wird aufgehoben und die Sache zur materiellen Beurteilung
an den Bezirksrat I zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 330.-- Zustellkosten,
Fr. 1'130.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin und der Mitbeteiligten je zur
Hälfte auferlegt.
4. Die
Beschwerdegegnerin wird zur Leistung einer Parteientschädigung von Fr. 1'000.-,
zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer, an die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des
vorliegenden Urteils.
5. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben. Sein Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und ihm in der Person von Rechtsanwältin
B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Die
Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten. Die Parteientschädigung gemäss Dispositiv-Ziffer 4
hiervor wird an die Entschädigung durch das Verwaltungsgericht angerechnet.
6. Rechtsanwältin
B wird für Ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren unter Anrechnung der
Parteientschädigung mit insgesamt Fr. 556.70 aus der Gerichtskasse
entschädigt.
7. Das
Gesuch der Mitbeteiligten um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
Die ihr auferlegten Gerichtskosten gemäss Dispositiv-Ziffer 4 werden
einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss
§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
Das
Gesuch der Mitbeteiligten um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird
gutgeheissen und ihr in der Person von Rechtsanwalt D ein unentgeltlicher
Rechtsvertreter bestellt. Die Nachzahlungspflicht
gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8. Rechtsanwalt D wird für seinen Aufwand im
Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'497.35 aus der Gerichtskasse entschädigt.
9. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
10. Mitteilung an …