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Entscheid

VB.2020.00158

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00158

8. Oktober 2020Deutsch14 min

(URT.2020.22134)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00158

Urteil

der Einzelrichterin

vom 8. Oktober 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Gerichtsschreiberin

Cornelia Moser.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde C,

vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

und

F,

vertreten durch RA D,

Mitbeteiligte,

betreffend Kostengutsprache

für Spieltherapie,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 23. November 2017 erteilte die

Sozialbehörde der Gemeinde C Kostengutsprache für die Weiterführung der

Spieltherapie des Sohnes von A, E, bis zum 31. Dezember 2018. Die beiden

Söhne von A wohnen bei deren Mutter, F, in G. A war zu diesem Zeitpunkt in H

wohnhaft.

Erwägungen

II.

Gegen den Beschluss der Sozialbehörde erhob A mit

Schreiben vom 19. Dezember 2017 Rekurs an den Bezirksrat I und beantragte

die Einstellung der Figurenspieltherapie. Der Bezirksrat I nahm F als

Beteiligte in das Verfahren auf. Mit Beschluss vom 31. Januar 2020 trat

der Bezirksrat nicht auf den Rekurs ein.

III.

A. Am 9.

März 2020 liess A, inzwischen vertreten durch Rechtsanwältin B, Beschwerde an

das Verwaltungsgericht erheben. In seiner Beschwerde beantragte er, der

Beschluss des Bezirksrates sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

aufzuheben und auf den Rekurs sei einzutreten. Zudem sei ihm die unentgeltliche

Prozessführung zu bewilligen und ihm in der Person von Rechtsanwältin B eine

unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.

B. F,

vertreten durch Rechtsanwalt D, beantragte in ihrer Vernehmlassung vom

23.

April 2020 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren

und in der Person von Rechtsanwalt D ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

bestellen. Mit Stellungnahme vom 15. Mai 2020 teilte der Bezirksrat I mit,

dass er auf eine Vernehmlassung verzichte. Die Gemeinde C beantragte mit

Beschluss vom 25. Mai 2020 die Abweisung der Beschwerde.

C. Mit

Stellungnahme vom 29. Juni 2020 ergänzte A seine gestellten Anträge

insofern, als dass eventualiter der Beschluss des Bezirksrats aufzuheben und

auf den Rekurs einzutreten und in Gutheissung des Rekurses der Beschluss der Gemeinde C

vom 23. November 2017, insbesondere die in Dispositiv-Ziffer 1

erteilte Kostengutsprache, aufzuheben sei. F reichte daraufhin am 10. Juli

2020.

eine weitere Stellungnahme ein. Danach liessen sich die Parteien nicht

mehr vernehmen.

D. Rechtsanwältin

B reichte am 26. August 2020 ihre Honorarnote ein; die Honorarnote von Rechtsanwalt

D ging am 29. September 2020 ein.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gestützt auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts ist die

Einzelrichterin für den Entscheid zuständig (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.2

Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob die

Vorinstanz auf den Rekurs des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist.

Dies entspricht dem Antrag des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift

vom 9. März 2020. Zwar ist das Verwaltungsgericht nach § 63 Abs. 1

VRG berechtigt, reformatorisch zu entscheiden, d. h. bei Aufhebung eines

Nichteintretensentscheids selber einen Sachentscheid zu fällen (Marco Donatsch,

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 63

N. 18). Ein reformatorischer Entscheid rechtfertigt sich jedoch nicht,

wenn die Begehren des Beschwerdeführers auf eine Rückweisung an die Vorinstanz

abzielen, da das Verwaltungsgericht an die Rechtsbegehren der beschwerdeführenden

Partei gebunden ist (§ 63 Abs. 2 VRG; Donatsch, § 63 N. 18

und 21 ff.). Daran ändert auch der erstmals in

der Stellungnahme vom 29. Juni 2020 gestellte Antrag, es sei eventualiter

in Gutheissung des Rekurses der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 23. November

2017, insbesondere die in Dispositiv-Ziffer 1 erteilte Kostengutsprache,

aufzuheben, nichts. Änderungen oder Ergänzungen eines Antrags sind

lediglich innerhalb der Beschwerdefrist möglich. Nach Fristablauf können die

gestellten Anträge nur noch im Sinn eines Teilrückzugs auf ein Minus reduziert

werden (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 54

N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 16). Der später gestellte, über die ursprünglichen Anträge

hinausgehende Antrag erweist sich als verspätet und damit unbeachtlich. Ohnehin

enthält die Eingabe des Beschwerdeführers keine materielle Eventualegründung.

Damit bildet vorliegend lediglich die Eintretensfrage im Rekursverfahren

Streitgegenstand.

2.

2.1

Die

Vorinstanz verneinte die Rekursbefugnis des Beschwerdeführers, insbesondere

dessen schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des die Kostengutsprache

enthaltenden Beschlusses, da auch eine Gutheissung des Rekurses kein Aussetzen

der Spieltherapie zur Folge hätte wie dies der Beschwerdeführer beantragt hatte,

sondern lediglich die Finanzierung der Spieltherapie infrage gestellt wäre.

2.2

Nach

§ 21 Abs. 1 VRG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die Anordnung

berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung

hat. Der Beschwerdeführer muss durch den angefochtenen bzw. den zu erlassenden

Entscheid stärker als ein beliebiger Dritter betroffen sein und in einer

besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Neben der

spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsache muss der Beschwerdeführer einen

praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des

angefochtenen Entscheids ziehen, d. h. seine Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in

relevanter Weise beeinflusst werden können. Das schutzwürdige Interesse besteht

im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der

angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Ein bloss mittelbares oder

ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse berechtigt nicht zur

Erhebung eines Rechtsmittels. Ohne Weiteres legitimiert sind in der Regel die

Verfügungsadressaten, womit die materiellen Verfügungsadressaten gemeint sind

(Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 9 und 41). Die materiellen

Verfügungsadressaten sind von den formellen zu unterscheiden; d. h. denjenigen Adressaten,

die die Verfügung zugestellt erhalten, aber nicht selbst in eigenen Rechten

oder Pflichten betroffen sind (René Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis des

öffentlichen Verfahrensrechts, Eine systematische Analyse der Rechtsprechung,

Bern 2020, Rz. 1728).

2.3

Der mit

Rekurs angefochtene Beschluss der Sozialbehörde der Gemeinde C vom

23.

November 2017 betrifft das Sozialhilfe-Dossier des Beschwerdeführers.

Damit hat er die Verfügung nicht bloss als indirekter Adressat zugestellt

erhalten, sondern ist als materieller Verfügungsadressat zum Rekurs

legitimiert. Aber auch weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Kosten

der Spieltherapie dem Fallkonto des Beschwerdeführers belastet werden, wie dies

früher bei Kosten der Familienbegleitung der Fall war, ist der Beschwerdeführer

in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen: Dadurch könnten die Kosten der

Spieltherapie allenfalls Bestandteil einer künftigen Rückerstattungsforderung

der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer bilden.

2.4

Dass der

angefochtene Beschluss lediglich die Finanzierung der Spieltherapie zum

Gegenstand hatte, der Beschwerdeführer mit Rekurs aber beantragte, die

Figurenspieltherapie sei einzustellen, ändert nichts an seiner Betroffenheit. Dies

betrifft aber ohnehin nicht die Legitimation zum Rekurs, sondern die

Voraussetzung, dass die Anträge nicht über den Streitgegenstand hinausgehen

dürfen. Der Antrag des – damals nicht vertretenen – Beschwerdeführers muss

allerdings sehr wohl als zulässig betrachtet werden, zumal die Anforderungen an

den Antrag und die Begründung weniger streng sind, wenn es sich um die Eingabe

eines juristischen Laien handelt. So reicht es beim juristischen Laien aus,

wenn sich der Begründung mindestens im Ansatz entnehmen lässt, in welchen

Punkten und weshalb der Entscheid angefochten wird (Griffel, § 23 N. 6).

Der Antrag des Beschwerdeführers, dass die Spieltherapie einzustellen sei,

konnte ohne Weiteres als genügend erachtet werden, insbesondere auch deshalb,

weil davon ausgegangen werden kann, dass die Spieltherapie ohne entsprechende

Finanzierung wohl nicht weitergeführt würde.

2.5

Das

Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers ist sodann auch nicht dadurch

weggefallen, dass die Dauer der Kostengutsprache, die bis zum 31. Dezember

2018.

abgegeben wurde, inzwischen verstrichen ist und die Spieltherapie stattgefunden

hat. Denn, wie die Vorinstanz und auch die Beschwerdegegnerin geltend macht,

regelte der angefochtene Beschluss lediglich die Finanzierung der Spieltherapie

durch die Gemeinde. Zwar könnte bzw. konnte der Beschwerdeführer mit seinem

Rekurs die Durchführung der Spieltherapie tatsächlich nicht verhindern, aber

ist die Frage der Finanzierung, welche vom Beschwerdeführer in seinem Rekurs

ebenso beanstandet wurde, weiterhin ungeklärt. Dass die Beschwerdegegnerin die

Spieltherapie trotz der aufschiebenden Wirkung des Rekurses des

Beschwerdeführers gegen die Kostengutsprache finanzierte, darf dem

Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen.

2.6

Damit

hätte die Vorinstanz auf den Rekurs des Beschwerdeführers eintreten müssen.

Antragsgemäss ist der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben. Ein reformatorischer

Entscheid rechtfertigt sich vorliegend nicht, da sich der Streitgegenstand der

Beschwerde lediglich auf die Eintretensvoraussetzungen des Rekurses bezieht

(oben, E. 1.2). Zudem enthält auch die Stellungnahme vom 29. Juni

2020.

keinen materiellen Eventualstandpunkt und ist die Sache aufgrund des

ohnehin bereits abgelaufenen Finanzierungszeitraums gemäss Beschluss der

Dispositiv

Beschwerdegegnerin nicht dringend. Demnach ist die Sache zur materiellen

Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (§ 64 Abs. 1 VRG).

3.

3.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des

Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte der Beschwerdegegnerin und der

Mitbeteiligten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

3.2 Sowohl der

Beschwerdeführer als auch die Mitbeteiligte ersuchen um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Dabei ist das Gesuch

des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung zufolge der

Kostenauflage an die Beschwerdegegnerin und die Mitbeteiligte als

gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren

nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die

erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel

heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie

benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren

anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als

jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet

werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist

grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender

Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher

Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters

erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

3.3

3.3.1

Betreffend seine Mittellosigkeit macht der Beschwerdeführer geltend, dass er

ausgesteuert sei und keine Anstellung finde. Er habe sich inzwischen

selbständig gemacht, wobei die Einnahmen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit

aber nicht existenzsichernd seien. Gemäss Eheschutzurteil vom 2. Mai 2012

sei er zwar verpflichtet, Unterhaltsbeiträge für die Kinder und für die

Mitbeteiligte zu bezahlen, mangels Leistungsfähigkeit habe er im rechtshängigen

Scheidungsverfahren aber einen vorsorglichen Massnahmenantrag betreffend

Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge stellen müssen, der weiterhin pendent sei.

Damit kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bedürftig ist.

Aufgrund der Gutheissung kann die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet

werden.

3.3.2

Im Bereich der Sozialhilfe, in welchem es vorab um die Darlegung der persönlichen

Umstände geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung

regelmässig nur mit Zurückhaltung anzunehmen (VGr, 25. Juni 2020,

VB.2020.00169, E. 4.2). Vorliegend verneinte die Vorinstanz die

Rekurslegitimation des Beschwerdeführers. Dadurch reichte es im Rahmen der

Beschwerde nicht aus, lediglich den Sachverhalt bzw. die persönlichen Umstände

darzulegen, weshalb von der Notwendigkeit der Rechtsvertretung auszugehen ist.

Demnach ist ihm in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche

Rechtsvertreterin zu bestellen.

3.3.3

Rechtsanwältin B reichte dem Verwaltungsgericht am 26. August 2020

ihre Honorarnote ein. Darin macht sie einen Aufwand von 11,17 Stunden und

Barauslagen von Fr. 31.90 geltend. In diesem, nur die

Prozessvoraussetzungen betreffenden Verfahren, erscheint dieser Aufwand als zu

hoch. Insbesondere macht sie für die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift inkl.

Aktenstudium und Besprechung mit dem Klienten 6 Stunden und 45 Minuten

und für die Ausarbeitung der Stellungnahme vom 29. Juni 2020

3 Stunden und 40 Minuten geltend. Angemessen für ihre Aufwendungen scheinen

vielmehr insgesamt 6 Stunden und 45 Minuten. Bei einem Stundenansatz von Fr. 220.- ist Rechtsanwältin B

für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'516.- (Fr. 1'485.-

plus Fr. 31.90) zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (Fr. 116.80),

insgesamt mit Fr. 1'633.70, zu entschädigen, wobei die Parteientschädigung

daran anzurechnen ist (unten, E. 3.5).

3.4

3.4.1

Die Mitbeteiligte begründet ihre Mittellosigkeit damit, dass sie alleinerziehend

sei und der Beschwerdeführer die Unterhaltszahlungen inzwischen gänzlich

eingestellt habe. Sie erhalte eine Rente der IV inkl. Kinderrente sowie eine

Rente aus dem BVG, womit ihre monatlichen Fixkosten aber nicht gedeckt seien.

Damit scheint auch die Mitbeteiligte bedürftig zu sein. Das Kriterium der offensichtlichen Aussichtslosigkeit ist angesichts

ihrer Parteistellung nicht zu prüfen (vgl. Plüss, § 16 N. 44).

3.4.2

Aufgrund der Waffengleichheit ist die Notwendigkeit der Vertretung auch bei

der Mitbeteiligten als gegeben zu erachten. Demnach ist ihr in der Person von

Rechtsanwalt D ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.

3.4.3 Rechtsanwalt D macht in seiner Honorarnote

vom 29. September 2020 einen Aufwand von 7,51 Stunden und Barauslagen

von Fr. 130.30 geltend. Die Barauslagen umfassen unter anderem 120 Kopien

à Fr. 1.-. Die Erstellung einer erforderlichen

Fotokopie wird im Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren im Kanton

Zürich praxisgemäss mit Fr. -.50 entschädigt (VGr, 18. April 2018,

VB.2016.00642, E. 2.3 m. w. H.). Damit sind die Barauslagen im Umfang von Fr. 70.30

zu entschädigen. Betreffend den geltend gemachten Aufwand gilt dasselbe wie für

die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers; der geltend gemachte Aufwand

erscheint angesichts des Ausmasses und Umfang des vorliegenden Verfahrens als

zu hoch. Kommt hinzu, dass der Rechtsvertreter der Mitbeteiligten bereits vor

Vorinstanz mandatiert und damit mit der Sache bereits vertraut war. Angemessen

für die Ausarbeitung der Vernehmlassung und einer weiteren Stellungnahme und

den damit weiteren mit dem Verfahren zusammenhängenden Arbeiten ist ein Aufwand

von insgesamt 6 Stunden. Bei einem Stundenansatz von Fr. 220.- ist

Rechtsanwalt D damit für seinen Aufwand mit Fr. 1'320.- und für die

Barauslagen mit Fr. 70.30, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (Fr. 107.05),

insgesamt mit Fr. 1'497.35 zu entschädigen.

3.5 Der

Beschwerdeführer sowie die Mitbeteiligte beantragen die Zusprechung einer

Parteientschädigung. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entbindet eine

Partei im Unterliegensfall nicht von der Bezahlung einer allfälligen

Parteientschädigung an die obsiegende Gegenpartei, soweit letztere nicht selbst

unentgeltlich verbeiständet ist (Plüss, § 16 N. 57; VGr, 10. Juni

2020, VB.2020.00258, E. 2.1). Da sowohl der Beschwerdeführer als auch die

Mitbeteiligte unentgeltlich verbeiständet sind, rechtfertigt es sich nicht, der

unterliegenden Mitbeteiligten zugunsten des obsiegenden Beschwerdeführers eine

Parteientschädigung aufzuerlegen.

Deshalb ist alleine die Beschwerdegegnerin zu

verpflichten, dem obsiegenden Beschwerdeführer eine angemessene

Parteientschädigung zu bezahlen. Diese ist direkt an

die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auszuzahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG; Plüss, § 16 N. 104, § 17 N. 45). Der

unterliegenden Mitbeteiligten steht keine Parteientschädigung zu.

3.6 Abschliessend

sind der Beschwerdeführer sowie die Mitbeteiligte auf § 16 Abs. 4 VRG

aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung

und Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu

in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss

des Verfahrens.

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind

als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2,

133 V 477 E. 4.2). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar,

wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a)

oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen

und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats I vom

31. Januar 2020 wird aufgehoben und die Sache zur materiellen Beurteilung

an den Bezirksrat I zurückgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 330.-- Zustellkosten,

Fr. 1'130.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin und der Mitbeteiligten je zur

Hälfte auferlegt.

4. Die

Beschwerdegegnerin wird zur Leistung einer Parteientschädigung von Fr. 1'000.-,

zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer, an die Rechtsvertreterin des

Beschwerdeführers verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des

vorliegenden Urteils.

5. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben. Sein Gesuch um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und ihm in der Person von Rechtsanwältin

B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Die

Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt

vorbehalten. Die Parteientschädigung gemäss Dispositiv-Ziffer 4

hiervor wird an die Entschädigung durch das Verwaltungsgericht angerechnet.

6. Rechtsanwältin

B wird für Ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren unter Anrechnung der

Parteientschädigung mit insgesamt Fr. 556.70 aus der Gerichtskasse

entschädigt.

7. Das

Gesuch der Mitbeteiligten um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.

Die ihr auferlegten Gerichtskosten gemäss Dispositiv-Ziffer 4 werden

einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss

§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

Das

Gesuch der Mitbeteiligten um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird

gutgeheissen und ihr in der Person von Rechtsanwalt D ein unentgeltlicher

Rechtsvertreter bestellt. Die Nachzahlungspflicht

gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8. Rechtsanwalt D wird für seinen Aufwand im

Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'497.35 aus der Gerichtskasse entschädigt.

9. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

10. Mitteilung an …