VB.2020.00159
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00159
20. August 2020Deutsch25 min
(URT.2020.21984)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2020.00159
Urteil
der 1. Kammer
vom 20. August 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
A AG,
vertreten durch RA B,
und/oder RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich
vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
und
E AG,
Mitbeteiligte,
betreffend Submission,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die
Städtischen Gesundheitsdienste der Stadt Zürich eröffneten mit Publikation vom
19. September 2019 ein offenes Submissionsverfahren für die medizinische
Betreuung von berauschten Personen in der Zürcher Ausnüchterungs- und
Betreuungsstelle (ZAB). Gemäss Offertöffnungsprotokoll erfolgten zwei gültige
Angebote mit bereinigten Eingabesummen (Jahresvolumen) von Fr. 441'708.56
(Angebot der E AG) und Fr. 547'320.- (Angebot der A AG). Mit Beschluss des Stadtrats der Stadt
Zürich vom 26. Februar 2020 wurde die Dienstleistung mit einem
Auftragswert von Fr. 2'650'251.36 (drei Jahre Grundauftrag und Option auf
dreimalige Verlängerung für jeweils ein Jahr) an die E AG vergeben. Die
Zuschlagsverfügung erging am 28. Februar 2020 und wurde gleichentags den
beiden Anbietenden mitgeteilt.
Erwägungen
II.
Dagegen gelangte die A AG mit Beschwerde vom 11. März
2020.
an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Zuschlagsverfügung
aufzuheben und den Zuschlag ihr zu erteilen. Eventuell sei die Sache mit
verbindlichen Anweisungen zur Neudurchführung der Evaluation an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Subeventuell sei die Rechtswidrigkeit der
angefochtenen Verfügung festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie,
der Beschwerde – zunächst superprovisorisch – aufschiebende Wirkung zu erteilen
und der Beschwerdegegnerin den Abschluss und Vollzug des Vertrags mit der
Zuschlagsempfängerin einstweilen zu untersagen. Vor dem Entscheid über die
aufschiebende Wirkung sei ihr Einsicht in die Vergabeakten zu gewähren und
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sodann machte sie gegenüber der
mitbeteiligten Zuschlagsempfängerin Geheimhaltungsinteressen geltend und
verlangte eine Parteientschädigung (zuzüglich MWST) zulasten der
Beschwerdegegnerin.
Mit Präsidialverfügung vom 12. März 2020 ist der
Stadt Zürich ein Vertragsschluss einstweilen, bis zum Entscheid über das Gesuch
um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, untersagt worden. Am 19. März
2020.
stellte Letztere ein Akteneinsichtsgesuch bezüglich Beschwerdebeilagen.
Mit Präsidialverfügung vom 23. März 2020 wurde die Beschwerdegegnerin
ermächtigt, die medizinische Betreuung einstweilen weiterhin, bis zum Entscheid
über die aufschiebende Wirkung, unter Beizug der Beschwerdeführerin, der
Mitbeteiligten oder anderweitig sicherzustellen. Der Vertragsabschluss mit der
Mitbeteiligten blieb ihr weiterhin untersagt. Ihrem Akteneinsichtsgesuch wurde
entsprochen.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 2. April 2020
beantragte die Stadt Zürich, die Beschwerde abzuweisen und der
Beschwerdeführerin lediglich beschränkte Akteneinsicht zu gewähren, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten der
Beschwerdeführerin. Gegen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung opponierte
sie vorerst nicht. Die Zuschlagsempfängerin E AG hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Akteneinsichtsbegehren der A AG wurde am 14. April
2020.
teilweise gutgeheissen. In ihrer Replik vom 30. April 2020 hielt Letztere
an ihren Anträgen vollumfänglich fest. Ebenso die Stadt Zürich mit Duplik vom
18.
Mai 2020. Die A AG reichte am 3. Juni 2020 unter Festhalten
an den gestellten Anträgen eine weitere Stellungnahme ein. Am 10. Juni
2020.
verzichtete die Stadt Zürich mit unveränderten Anträgen auf eine weitere
Stellungnahme. Die Stadt Zürich machte am 4. Juli 2020 eine weitere
Eingabe, wozu die A AG am 21. Juli 2020 Stellung nahm.
Die Kammer erwägt:
1.
Vergabeentscheide
kantonaler und kommunaler Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an
das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 =
BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372). Auf das
Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen
Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001
(IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons
Zürich zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 15. September 2003 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.
2.
2.1
Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur
Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren
Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu
kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des
Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen
können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der
Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11;
§ 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Ob eine solche
reelle Chance besteht, ist aufgrund der gestellten Anträge und Parteivorbringen
zu prüfen (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.9).
2.2
Die zweitplatzierte Beschwerdeführerin
macht geltend, die mitbeteiligte Zuschlagsempfängerin erfülle mehrere
Eignungskriterien nicht und wäre deshalb vom Verfahren auszuschliessen gewesen.
Sie verfüge erstens nicht über die notwendige Erfahrung und geforderten
Referenzen, zweitens nicht über die erforderlichen Mitarbeiter und drittens
nicht über die notwendige Betriebsbewilligung. Des Weiteren beanstandet die
Beschwerdeführerin die Bewertung der Zuschlagskriterien. Würde sie mit ihren Rügen durchdringen,
hätte sie als einzige weitere Anbieterin eine realistische Chance auf den
Zuschlag. Ihre Legitimation ist daher zu bejahen. Die weiteren
Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.
3.
3.1
Gemäss § 4a Abs. 1 IVöB-BeitrittsG werden Anbietende aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn
sie die Voraussetzungen für die Teilnahme nicht oder nicht mehr erfüllen. Dies
ist unter anderem der Fall bei fehlender Erfüllung der durch die Vergabestelle
festgelegten Eignungskriterien (§ 4a Abs. 1 lit. a IVöB-BeitrittsG) oder bei Nichterfüllung der Anforderungen der Vergabestelle an
die Angaben und Nachweise (lit. c). Bei der Beurteilung solcher Mängel ist
im Interesse der Vergleichbarkeit der Angebote und des
Gleichbehandlungsgrundsatzes ein strenger Massstab anzulegen. Die Rechtsfolge
des Ausschlusses ist allerdings nur dann adäquat, wenn es sich um einen
wesentlichen Mangel handelt; einen überspitzten Formalismus gilt es zu
vermeiden (RB 1999 Nr. 61 = BEZ 1999 Nr. 25 E. 6 =
ZBl 101/2000, S. 265; Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc
Steiner, Praxis des öffentlichen Vergaberechts, 3. A., Zürich etc. 2013,
Rz. 456 f.). Des Weiteren muss das verfassungsmässige Gebot der
Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999) berücksichtigt werden: Wegen unbedeutender Mängel in der
Offerte dürfen Anbietende nicht ausgeschlossen werden. (BGr, 26. Januar
2016, 2C_665/2015, E. 1.3.3; Galli et al., Rz. 444 f.).
3.2
Die
Eignungskriterien umschreiben die Anforderungen, welche an die Anbietenden
gestellt werden, um zu gewährleisten, dass sie zur Ausführung des geplanten
Auftrags in der Lage sind (VGr, 17. Februar 2000, VB.1999.00015,
E. 6a = RB 2000 Nr. 70 = BEZ 2000 Nr. 25, auch zum
Folgenden; Galli et al., Rz. 555). Die Vergabebehörde legt die für die
jeweilige Beschaffung erforderlichen Eignungskriterien im Hinblick auf deren
Besonderheiten fest, bestimmt die zu erbringenden Nachweise und gibt diese in
den Ausschreibungsunterlagen bekannt (vgl. § 22 der
Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 [SubmV]). Bei deren Festlegung und
Anwendung steht ihr ein weiter Ermessensspielraum zu, in den das
Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids
zusteht, nicht eingreift (Art. 16 Abs. 2 IVöB; § 50 Abs. 2 VRG). Dies gilt insbesondere auch beim Entscheid darüber, ob sie eine
Referenzarbeit als mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar erachtet (BGE 141 II 14 E. 8.3; Galli et al., Rz. 564). Zu prüfen ist dagegen eine
allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens (Art. 16
Abs. 1 lit. a IVöB; vgl. § 50 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 20 Abs. 1 lit. a VRG).
3.3
Gemäss den Grundsätzen des Vergaberechts
ist der Sachverhalt im Moment der Erteilung des Zuschlags ausschlaggebend und
nicht derjenige bei der Beurteilung einer allfälligen Beschwerde gegen den
Vergabeentscheid (BGE 143 I 177 E. 2.5.3, auch zum Folgenden). Ein
Eignungsnachweis, welcher erst im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides erbracht wird,
ist somit verspätet. Bei der Frage, ob ein bestimmter Anbietender geeignet ist,
dürfen (für diesen positive) Tatsachen, welche sich nach Ablauf des
Eingabetermins ereignet haben, grundsätzlich nicht berücksichtigt werden, denn
dies hätte eine Diskriminierung der Mitanbieter zur Folge (vgl. Galli et al.,
S. 302). Für die Beurteilung der Eignung massgebend sind folglich die
Angaben und Unterlagen der Anbietenden im Zeitpunkt der Offerteinreichung (VGr,
17.
Januar 2019, VB.2018.00603, E. 4.3.1 m. w. H.)
4.
4.1
Ausgeschrieben
wurde die medizinische Betreuung in der ZAB, wobei die nachgefragte
Dienstleistung konkret das Sicherstellen der medizinischen Betreuung von
berauschten Personen in polizeilichem Gewahrsam beinhaltet. Dem
Leistungsbeschrieb lässt sich sodann entnehmen, dass die Gewährleistung der
medizinischen Betreuung der Klientschaft während deren Aufenthalts in der ZAB
im Wesentlichen folgende Aufträge und Pflichten beinhaltet:
·
Erstbeurteilung des gesundheitlichen Zustands, Feststellen von
allfälligen medizinischen Risiken und Triagierung in Absprache mit dem
ärztlichen Hintergrunddienst. Entscheid über die Aufnahme in der ZAB nach
vorgegebenen Kriterien und in Absprache mit der Stadtpolizei.
·
Überwachung der Klientschaft und angemessene Überprüfung der
Vitalparameter sowie teilweise Übernahme der Videoüberwachung.
·
Bei Bedarf: Vornahme pflegerischer Handlungen und Ausführung
ärztlicher Verordnungen. Einleitung von Sofortmassnahmen in Notfallsituationen,
Sicherstellung von Vitalfunktionen bis zum Eintreffen von Schutz und Rettung
Zürich. Leitung und Koordination von Notfalleinsätzen sowie fachlich korrekte
Übergabe an die nächste Institution.
4.1.1
In den
massgeblichen Ausschreibungsunterlagen hatte die Beschwerdegegnerin unter dem
Titel Eignungskriterien sodann ausgeführt, es würden nur Angebote von
Anbietenden zugelassen, welche die folgenden drei Nachweise zur Beurteilung der
Eignung erbringen würden:
·
Erfahrung (zwei Referenzaufträge ähnlicher Art und Komplexität in
den letzten drei Jahren – z. B.
medizinische Betreuung von berauschten Personen an Anlässen)
·
Finanzielle Leistungsfähigkeit (Selbstdeklarationsformular)
·
Organisatorische Leistungsfähigkeit (Gewährleistung eines
genügend grossen Pools von Mitarbeitenden mit entsprechenden fachlichen Qualifikationen
zur Abdeckung des 24h-Einsatzes an 7 Tagen in der Woche –
Selbstdeklarationsformular)
4.1.2
Sodann wies die
Beschwerdegegnerin darauf hin, dass ungeeignete Anbietende nach Massgabe der
Bestimmungen von § 4a Abs. 1 IVöB-BeitrittsG vom Verfahren ausgeschlossen
werden können. Sollte sie im Rahmen der Eignungsprüfung feststellen, dass die
Nachweise nicht ausreichen würden, um die Eignung stichhaltig zu prüfen, so
könne sie weitere Unterlagen verlangen oder Auskünfte einholen.
4.1.3
Beschwerdegegenstand
sind das erste und das dritte Eignungskriterium, deren Erfüllung durch die
Mitbeteiligte im Streit steht. Ferner ist die Bewertung der Zuschlagskriterien
strittig (vgl. E. 2.2).
4.2
Hinsichtlich
des ersten Eignungskriteriums (Erfahrung) macht die Beschwerdeführerin geltend,
die Mitbeteiligte verfüge über keinerlei Erfahrung mit ähnlichen Aufträgen und
könne keinen Referenzauftrag ähnlicher Art und Komplexität vorweisen. So
beschreibe sie den Auftrag in Stelleninseraten selber als "neues
Tätigkeitsfeld".
4.2.1
Die
Mitbeteiligte hat in ihrer Referenzliste als Erstes einen seit 2012 bestehenden
Auftrag der Institution F genannt. Als zweite Referenz gab sie einen Auftrag
der Institution G an, den sie seit 2017 ausführt.
4.2.2
Die
Beschwerdegegnerin hält den Einwänden der Beschwerdeführerin entgegen, die
Mitbeteiligte habe als Erfahrung die medizinische Betreuung im Auftrag der
Institution F zur medizinischen Begleitung von Rückführungen und die
Beurteilung der Flugtauglichkeit sowie den Auftrag der Institution G zur
Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit beziehungsweise die medizinische Betreuung
entsprechender Personen genannt. Sie habe dem Referenzformular zudem wie
verlangt detaillierte Beschreibungen beigelegt, insbesondere auch eine
Bestätigung der Institution G, dass teilweise die Betreuung von psychisch
auffälligen und berauschten Personen zum Auftragsumfang gehörten. Es
handle sich dabei um mit dem ausgeschriebenen Auftrag vergleichbare
medizinische Betreuungstätigkeiten, insbesondere betreffend Umgang und
Betreuung von Personen in psychischen Ausnahmezuständen und mit berauschten
Personen. So bestehe beim Auftrag der Institution G eine
7/24-Einsatzbereitschaft, es kämen ebenfalls Fachärzte zum Einsatz und die
medizinische Betreuung sei vergleichbar, auch wenn deren längere Dauer eher die
Ausnahme bilde. Beim Auftrag der Institution F seien ein 24h-Pikettdienst zu
gewährleisten und somatisch und psychisch erkrankte Personen zu beurteilen und
zu betreuen.
4.2.3
Als Erstes ist festzuhalten, dass die von
der Beschwerdegegnerin genannten Angaben mit denjenigen in den
Referenzbeschrieben übereinstimmen. Zutreffend ist,
dass beim Auftrag der Institution F grundsätzlich keine berauschten Personen zu
betreuen sind. Doch beinhaltet der Auftrag die medizinische Beurteilung und Betreuung von sowohl somatisch als auch psychisch
erkrankten Personen sowie auch von solchen mit Suchtmittelabhängigkeiten. Zudem
befinden sich diese Personen ebenfalls in polizeilichem Gewahrsam. Die
medizinische Dienstleistung muss an 365 Tagen im Jahr 24/7 auf Abruf
gewährleistet werden und es stehen dabei sowohl Medizinalpersonen als auch
Fachärzte im Einsatz. Der Auftrag zeichnet sich sodann durch stark schwankendes
Arbeitsaufkommen aus und mussten den Angaben zufolge bis zu zehn Einsätze pro
Tag geleistet werden. Dass beim Referenzauftrag während 365 Tagen im Jahr
ein 24h-Einsatz vor Ort geleistet werden müsste, wurde nicht als
Erfordernis genannt und ist daher entgegen dem Dafürhalten der
Beschwerdeführerin nicht Voraussetzung für die Vergleichbarkeit. Die Vergabebehörde durfte daher diesen Referenzauftrag als in
seiner Art und Komplexität vergleichbar erachten.
4.2.4
Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin umfasst der Auftrag der Institution
G neben der Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit und allfälliger fürsorgerischer
Unterbringung auch Blut-/Urinentnahmen. Die medizinische Beurteilung und die
Begleitung von Interventionen betrifft gemäss Bestätigung der Institution G
auch berauschte und/oder psychisch auffällige Personen. Zur Erfüllung des
Auftrags stehen an 365 Tagen im Jahr ständig zwei Fachärzte/-innen im
Einsatz. Diese sind dem Schreiben der Auftraggeberin zufolge mit der
polizeilichen Arbeit und den damit verbundenen Belastungsfaktoren vertraut. Auch
wenn die Betreuungsaufgabe nicht Hauptbestandteil des Auftrags ist und deren
Dauer in der Regel kürzer sein mag, erfüllt
diese Referenz der Mitbeteiligten die Anforderungen an das Eignungskriterium
Referenzen. Dass neben der Fachärzteschaft keine weiteren
Medizinalpersonen eingesetzt werden, steht der Vergleichbarkeit des Auftrags
nicht entgegen. Dass die identischen Personen wie bei den Referenzaufträgen zum
Einsatz gelangten, war – ausser bezüglich der leitenden Fachärzte, deren
Qualifikation anhand der Referenzen nachzuweisen war – nicht erforderlich.
4.2.5
Die
ausführliche Darstellung der Referenzaufträge in der Offerte lassen keine
begründeten Zweifel an den Angaben einer Anbieterin aufkommen, weshalb die
Vergabebehörde nicht verpflichtet war, die Richtigkeit der Referenzangaben zu
überprüfen oder sich bei den Referenzgebern nach der Leistung zu erkundigen
(VGr, 15. November 2018, VB.2018.00450, E. 7.1; 28. Juni 2016,
VB.2016.000164, E. 3.3, mit Hinweisen). Gestützt auf die eingereichten Unterlagen durfte die
Vergabebehörde davon ausgehen, dass die beiden Referenzaufträge der
Mitbeteiligte die gestellten Anforderungen erfüllt. Sie erachtete
diese Referenzaufträge zulässigerweise als solche ähnlicher Art und Komplexität
und den Nachweis der erforderlichen Erfahrung als erbracht. Insgesamt hat die Vergabebehörde damit das ihr zustehende
Ermessen nicht überschritten, indem sie anhand der angeführten Referenzaufträge
das Eignungskriterium "Erfahrung" als erfüllt beurteilte.
4.3
Bezüglich
des dritten Eignungskriteriums, der organisatorischen Leistungsfähigkeit,
moniert die Beschwerdeführerin, die Mitbeteiligte verfüge nicht über eine
genügende Anzahl an fachlich qualifizierten Mitarbeitenden, um die geforderte
Präsenz abzudecken. Sie müsse diese den Stelleninseraten zufolge für den
strittigen Auftrag erst rekrutieren und ausbilden.
4.3.1
Bei der
Beurteilung der organisatorischen Leistungsfähigkeit wurde insbesondere Wert
daraufgelegt, dass die Anbietenden einen genügend grossen Pool an
qualifizierten Mitarbeitenden zur Abdeckung des 24h-Einsatzes an sieben Tagen
die Woche gewährleisten können. Als Grundlage für die Beurteilung dieses
Kriteriums diente gemäss Ausschreibungsunterlagen das
Selbstdeklarationsformular. Auf dessen erster Seite war unter anderem die Zahl
der Beschäftigten zu nennen, welche für die Erfüllung des ausgeschriebenen
Auftrags eingesetzt beziehungsweise zur Verfügung stehen würden.
4.3.2
In ihrem
Selbstdeklarationsformular gab die Mitbeteiligte insgesamt 82 Mitarbeitende
(inklusive Freelancer) an. Für den vorliegenden Auftrag hat sie
25.
Rettungssanitäter, 9 Pflegefachpersonen mit Zusatzausbildung in
Not- oder Intensivpflege und 0 Studierende der
Medizin aufgeführt. Sodann hat die Mitbeteiligte ihrem Angebot eine
Mitarbeiterliste dieser 34 Medizinalpersonen samt den entsprechenden
Qualifikationsnachweisen beigelegt. Ebenfalls beigelegt findet sich eine
Mitarbeiterliste der ärztlichen Leitung inklusiv deren Stellvertretung sowie
eine solche über 10 Fachärzte samt Qualifikationsnachweisen.
4.3.3
Die Beschwerdegegnerin führte aus, sie
gehe davon aus, dass pro Einsatzwoche grundsätzlich ein Pool von sieben bis
acht Personen ausreichen würde und dieser für Grossanlässe verdoppelt werden
können müsse. Gestützt auf die eingereichte Mitarbeiterliste habe sie die
organisatorische Leistungsfähigkeit der Mitbeteiligten als nachgewiesen
beurteilt. Diese verfüge über einen ausreichenden Mitarbeiterpool, um sowohl
die Präsenzzeiten als auch die zusätzlichen Einsätze abdecken zu können. Unter Hinweis auf das Angebot der Mitbeteiligten führte die
Beschwerdegegnerin ferner aus, diese hätte ihre Organisation für das ZAB in
einem umfassenden Betriebskonzept dargelegt. Darin habe sie sich unter anderem
zur Organisationsstruktur (Personelle Ressourcen, Kompetenzen, Beschreibung
Pool-Lösung), zur Aus- und Weiterbildung, zum Betreuungskonzept und zur
Qualitätssicherung inklusiv Datenschutz geäussert.
4.3.4
Die genannte erforderliche Kapazität von sieben bis acht Personen pro Woche
sowie deren Verdoppelung für Grossanlässe erscheint plausibel und wurde auch
nicht substanziiert infrage gestellt. Dass die Beschwerdegegnerin den genannten
Pool von 34 Mitarbeitenden und 48 Freelancern als dafür ausreichend
beurteilte, ist nicht zu beanstanden. Genauso wenig lassen die eingereichten
Unterlagen Zweifel an deren Fachkompetenz aufkommen; diese wurde im Gegenteil
belegt.
4.3.5
Als Grundlage
zur Beurteilung diente in erster Linie, wie ausgeführt (E. 4.3.1), das
Selbstdeklarationsformular und nicht das Betriebskonzept, welchem lediglich
unter dem Kapitel "Organisationsstruktur" lediglich ergänzende
Informationen für die Beurteilung der Mitbeteiligten entnommen werden können. So
wurde dort unter anderem ausgeführt, Letztere habe per 1. Oktober 2019
40.
Medizinalpersonen unter Vertrag, wovon vorliegend 34 eingesetzt würden.
Zudem bestehe eine Warteliste für Interessenten, weshalb bei einem Zuschlag bis
im April 2020 zusätzlich 16 Personen rekrutiert werden könnten. Dass die
Mitbeteiligte nach Zuschlagserteilung Stelleninserate aufschaltete, vermag
daher nicht infrage zu stellen, dass sie im Zeitpunkt der Angebotseinreichung
über für den Auftrag ausreichendes (Fach-)Personal verfügte. Damit erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin auch
bezüglich des Eignungskriteriums "organisatorische Leistungsfähigkeit"
als unbegründet. Die Beschwerdegegnerin durfte die Eignung der Mitbeteiligten
gestützt auf die Angaben in der Offerte bejahen. Letztere boten auch in diesem
Punkt keinen Anlass für Erkundigungen.
4.4
Soweit die
Beschwerdeführerin das Angebot der Mitbeteiligten als
"Dumpingangebot" bezeichnet, ist darauf hinzuweisen, dass die
Anbietenden bei der Kalkulation ihrer Angebotspreise, insbesondere auch bei der
Berechnung und Einrechnung des Personalaufwands grundsätzlich frei sind (vgl. VGr,
15.
Dezember 2010, VB.2010.00402, E. 2.2.2). Die Anbietenden sind
nicht verpflichtet, die tatsächlich anfallenden Kosten vollständig im
Offertpreis einzurechnen. Es steht ihnen offen, nicht kostendeckend zu
offerieren, sofern das Angebot den gestellten Anforderungen genügt (VGr, 8. August
2012, VB.2012.00257, E. 3.5 mit Hinweisen). Da die Dienstleistungen vom
Angebotspreis gedeckt sein müssen, hätte die Mitbeteiligte die Folgen einer
allfälligen Fehlkalkulation des Aufwands selber zu tragen (VGr, 4. August
2016, VB.2016.00180, E. 4.3). Eine fehlende Eignung oder eine Pflicht,
Erkundigungen im Sinn von § 32 SubmV einzuziehen, kann daher aus dem
ca. 25 % tieferen Angebotspreis der Mitbeteiligten nicht abgeleitet
werden.
5.
5.1
Die
Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die Zuschlagsempfängerin verfüge nicht
über die notwendige Betriebsbewilligung und wäre auch aus diesem Grund vom
Vergabeverfahren auszuschliessen gewesen.
5.2
Unter den
einzureichenden Unterlagen hatte die Beschwerdegegnerin in den Ausschreibungsunterlagen
als Fünftes eine kantonale Betriebsbewilligung als ambulante ärztliche
Institution genannt.
5.3
Eine
gültige kantonale Betriebsbewilligung als ambulante ärztliche Institution lag
dem Angebot der Mitbeteiligten bei, was die Beschwerdeführerin auch nicht
bestreitet. Dass darüber hinaus eine spezifische Bewilligung für die Führung
der ZAB hätte eingereicht werden müssen, war nicht verlangt. Dazu führt die
Beschwerdegegnerin überzeugend aus, dass eine solche erst nach rechtskräftiger
Auftragserteilung beziehungsweise Vertragsschluss erteilt werde, was unwidersprochen
blieb. Demzufolge erweist sich auch diese Rüge als
unbehelflich.
5.4
Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin die Eignung der Mitbeteiligten bejaht und sie nicht vom
Verfahren ausgeschlossen hat. Es ist im Übrigen nicht unzulässig, als
Eignungskriterium eine gewisse Mindestanforderung zu verlangen und darüber hinaus
die (weitere) Erfüllung als Zuschlagskriterium zu bewerten (vgl. BGE 139 II 489
E. 2).
6.
Damit bleiben die Rügen
betreffend die Bewertung der Zuschlagskriterien zu prüfen.
6.1
Als
Zuschlagskriterien wurden der Gesamtpreis (50 %), die fachliche Kompetenz
(30 %) sowie die organisatorische Kompetenz (20 %) geprüft. Die
Bewertung der fachlichen Kompetenz wurde anhand des einzureichenden
Betriebskonzepts vorgenommen. Ebenso diejenige der organisatorischen Kompetenz
(Nachweis über betriebsinterne Ausbildung, Qualitätsmanagement, Führung
Patientenakten, Einhaltung Datenschutz). Für die Bewertung wurden die Zuschlagskriterien 2
und 3 in Unterkriterien gegliedert.
6.1.1
Um als
Beurteilungsgrundlage für die Zuschlagskriterien 2 und 3 dienen zu können,
musste das Betriebskonzept zusammengefasst Folgendes beinhalten:
·
Liste aller zum Einsatz vorgesehenen Mitarbeitenden samt
Ausbildungsnachweisen. Nachweis über den Umgang mit berauschten und/oder
psychisch auffälligen, aggressiven, renitenten und sozial desintegrierten
Personen sowie fundiertes Fachwissen in Überwachung von berauschten Personen
und ausgewiesene Kenntnisse für Suchtmittelerkrankungen und psychischen
Störungen.
·
Sicherstellung der Reaktionszeit bei Piketteinsätzen.
Organisation und Sicherstellung des Telefonpikettdienstes. Beschrieb der
Pool-Lösung.
·
Betriebsinterne Ausbildung des medizinischen Überwachungspersonals.
Eigenes Qualitätsmanagement. Führung der Patientenakten samt Massnahmen zur
Einhaltung der Datenschutzbestimmungen.
6.1.2
Die Auswertung
der beiden Offerten anhand der gewählten (Unter-)Kriterien führte zu folgendem,
gewichtetem Gesamtergebnis:
BF
MB
1.
Preis
130.
250.
2.
Fachliche Kompetenz
100.
140.
Fachl.
Qualifikation Betreuungspersonal
50.
50.
Fachl.
Qualifikation med. Leitung und Stv.
Qualifikation
Leitung
(Facharzttitel)
25.
25.
Qualifikation
Stv.
(Facharzttitel)
0.
15.
Angaben
über Qualifikation aus Referenzen
0.
10.
Fachl.
Qualifikation Telefonpikett und Regelung Stv.
Qualifikation
Telefonpikett
25.
25.
Qualifikation
Stv.
0.
15.
Regelung
Stv.
0.
0.
3.
Organisatorische Kompetenz
74.
82.
Beschrieb
Erfahrung Überwachung berauschte Pers. und ausgewiesene Kenntnisse bei
Suchtmittelerkrankungen und psych. Störungen
Überzeugender
Beschrieb
5.
5.
Erfahrungswerte
und Kenntnisse gem. Betriebskonzept
25.
15.
Beschrieb
Pool-Lösung
6.
6.
Betriebsinterne
Ausbildung
6.
8.
Qualitätsmanagement
6.
10.
Datenschutzrichtlinien
6.
10.
Führung
Patientenakten
6.
10.
Sicherstellung
Reaktionszeit Piketteinsätze
8.
10.
Organisation
und Sicherstellung Telefonpikett
6.
8.
Total
304.
472.
6.2
Bei der Überprüfung dieser Bewertung durch
das Verwaltungsgericht ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Vergabestelle bei
der Bewertung der Zuschlagskriterien – wie bereits bei den Eignungskriterien
(vgl. E. 3.2) – nach ständiger Rechtsprechung ein erheblicher Spielraum
zusteht (VGr, 27. Oktober 2016, VB.2016.00505, E. 3.1 mit Hinweisen).
In dieses Ermessen greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der
Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; § 50 Abs. 2 VRG), nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige
Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1
lit. a IVöB; § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG).
6.3
Die
Beschwerdeführerin rügt als Erstes die Bewertung des Preiskriteriums als nicht
nachvollziehbar. Insbesondere beanstandet sie, dass die Preise für Festanlässe
dabei nicht berücksichtigt worden seien.
6.3.1
Die Beschwerdegegnerin führt zur Begründung aus, die Angaben in den
Offerten bei der Position "Festanlässe" seien – insbesondere auch
wegen fehlender Mengenangaben in der Vorlage – unklar gewesen und die
getätigten Nachfragen hätten ebenfalls kein klares Bild gegeben. Um die
Bewertung nicht gestützt auf Annahmen vorzunehmen und da es sich dabei im
Vergleich zum Gesamtpreis um eine untergeordnete Preisposition handle, habe sie
diese nicht in den Preisvergleich mit einbezogen.
Aus den Antworten der beiden Anbieterinnen erschliesst sich,
dass beide bei ihrer Kalkulation dieser Preisposition Annahmen bezüglich
Personalaufwand treffen mussten. Um die Vergleichbarkeit der beiden Angebote zu
gewährleisten, ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden,
zumal diese Preisposition deutlich unter 5 % (was in der Gesamtbewertung
12,5 Punkten entspricht) des Gesamtpreises ausmacht. Mit Blick auf die
unbedeutende Auswirkung auf das Preis-Leistungs-Verhältnis sowie das
vergaberechtliche Gleichbehandlungsgebot durfte die Beschwerdegegnerin diese
Position unberücksichtigt lassen, ohne gegen das Vergaberecht zu verstossen.
6.3.2
Nach
Bereinigung und ohne die erwähnte Preisposition "Festanlässe" betrug
das Angebot der Mitbeteiligten Fr. 2'650'251.36 und dasjenige der
Beschwerdeführerin Fr. 3'283'920.00. Die Beschwerdegegnerin ging von einer
Preisspanne von 50 % aus, was zu einer Bewertung des Angebots der Beschwerdeführerin
mit 130,45 (gerundet 130) und desjenigen der Mitbeteiligten mit
250.
Punkten führte.
Die Wahl der Preisspanne von 50 % wurde zu Recht
nicht beanstandet. Bei Anwendung der
gängigen Bewertungsformel (vgl. dazu etwa VGr, 4. Mai 2017, VB.2016.00615,
E. 3.5) erweisen sich die genannten Punktzahlen sodann als korrekt und die
Rügen betreffend die Preisbewertung damit insgesamt als unbegründet.
6.4
Bezüglich
des Zuschlagskriteriums "Fachliche Qualifikation" beanstandet die
Beschwerdeführerin als Erstes die Bewertung des Angebots der Mitbeteiligten im
Unterkriterium "Fachliche Qualifikation Betreuungspersonal" mit der
Maximalpunktzahl. Sie leitet aus dem tiefen Angebotspreis ab, dass die
aufgeführten Rettungssanitäter nicht oder nur ausnahmsweise eingesetzt würden.
Diese würden in der Regel einer Anstellung bei einem Rettungsdienst nachgehen
und nur in geringen Umfang solche Einsätze leisten wollen.
6.4.1
Diese
Vorbringen der Beschwerdeführerin beruhen auf Mutmassungen und finden in den
Akten keine Stütze. Zwar lässt sich dem Angebot der Mitbeteiligten nichts über
den Umfang der Anstellungsverhältnisse mit den 25 Rettungssanitäter/-innen
entnehmen, welche zum Einsatz gelangen sollen, doch handelt es sich dabei um
Festanstellungen und liegen sämtliche 25 Fähigkeitszeugnisse der Offerte
bei. Dafür, dass diese Personen für den vorliegenden Auftrag nicht eingesetzt
würden, bestehen keine Anhaltspunkte. Die nachgefragte Dienstleistung muss mit
dem erforderlichen Personal zum Angebotspreis erbracht werden. Die Mitbeteiligte
hätte daher die Folgen einer allfälligen Fehlkalkulation des Aufwands – wie
ausgeführt (vgl. E. 4.4) – selber zu tragen.
6.4.2
Abgesehen
davon stehen der Mitbeteiligten daneben 9 Pflegefachpersonen mit
Zusatzausbildung in Not- oder Intensivpflege, deren Diplome ebenfalls
beiliegen, für die Betreuung zur Verfügung. Die Bewertung dieses
Unterkriteriums mit der Maximalpunktzahl ist daher nicht zu beanstanden, zumal
sämtliche Ausbildungsnachweise für das einzusetzende Betreuungspersonal
beiliegen und deren fachliche Qualifikation damit belegt ist. Wie es sich
darüber hinaus mit den Freelancern im Einzelnen verhält, ist nicht relevant, da
34.
Betreuungspersonen nach dem Gesagten (E. 4.3.4) zur Erfüllung des
Auftrags ausreichen.
6.5
Weiter
rügt die Beschwerdeführerin die Bewertung ihres Angebots in Bezug auf die
Qualifikation der Stellvertretung der medizinischen Leitung sowie des
Telefonpiketts mit jeweils 0 Punkten wegen deren fehlenden Nennung als
überspitzt formalistisch. Sie macht geltend, diese sei der Vergabebehörde aus
dem bisherigen Auftragsverhältnis bekannt und sie hätte auch nachfragen können.
6.5.1
Nach der verwaltungsgerichtlichen
Rechtsprechung kann die vergebende
Amtsstelle zwar Erfahrungen aus früheren Aufträgen in die Bewertung
miteinbeziehen (VGr, 23. März 2017, VB.2017.00098, E. 3.6 mit
weiteren Hinweisen und auch zum Folgenden). Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin war sie indessen nicht dazu verpflichtet. Dass sich die
Beschwerdegegnerin nicht erkundigt hat, kann ihr sodann nicht als Verstoss
gegen das Verbot des überspitzten Formalismus vorgehalten werden. Wenn im
Betriebskonzept sowohl für die medizinische Leitung als auch für den
Telefonpikettdienst Angaben zur Stellvertretung fehlten, handelt es sich dabei
auch nicht um ein offensichtliches Versehen (vgl. VGr, 23. November 2001,
VB.2001.00215, E. 7).
6.5.2
Wie die Beschwerdeführerin
selber ausführt, sind für die Bewertung die Angaben und Unterlagen der
Anbietenden im Zeitpunkt der Offerteinreichung massgebend (vgl. E. 3.3).
Danach sind nur noch Berichtigungen und Erläuterungen im Rahmen der
Vorschriften von § 29 und § 30 SubmV zulässig (VGr, 9. Februar
2017, VB.2016.00312, E. 3.4; 7. Mai 2015, VB.2015.00081, E. 4.1).
Hätte die Beschwerdeführerin nachträglich Gelegenheit zur Ergänzung erhalten,
wäre dies mit Blick auf das vergaberechtliche Gleichbehandlungsgebot
problematisch gewesen. Bei den Angaben zur Stellvertretung der medizinischen
Leitung sowie des ärztlichen Telefonpiketts handelt es sich nicht um
untergeordnete Nebenpunkte, deren Ergänzung allenfalls noch infrage käme
(RB 2000 Nr. 69 = BEZ 2000 Nr. 25, VGr, 13. April
2000, VB.1999.00348 E. 5c/bb; Galli et. al, N. 710 ff.). Die
Gewährleistung der Stellvertretung war in den Ausschreibungsunterlagen unter
dem Kriterium "Fachliche Kompetenz" ausdrücklich verlangt.
6.5.3
Im
Übrigen ist jeder Bieter selbst für den Inhalt und die sorgfältige Ausarbeitung
der Offerte verantwortlich (VGr, 7. Mai 2015, VB.2015.00081, E. 4.1;
Galli et al., S. 320 N. 729). Im Betriebskonzept werden drei
Fachärzte als Projektverantwortliche für die ZAB sowie ein Facharzt als
Mitwirkender im Fachsupport bezeichnet. Sodann lässt sich der Hinweis entnehmen,
die Verfügbarkeit sei "7/24 sichergestellt". Die Bewertung des
Angebots der Beschwerdeführerin bezüglich Stellvertretung mit 0 Punkten
mangels konkreter Angaben ist daher nicht zu beanstanden. Daran vermag auch das
Vorbringen, der gewährleistete 24/7-Telefonpikett würde eine Stellvertretung
obsolet machen, nichts zu ändern, zumal deren Erfordernis auch zu Recht nicht
als unsachliches Kriterium bemängelt wurde.
6.6
Sodann
moniert die Beschwerdeführerin die Vergabe von 10 Punkten an die
Mitbeteiligte im Unterkriterium "Angaben über Qualifikation aus Referenzen",
während ihr Angebot 0 Punkte erhielt, als völlig unverständlich, zumal
ihre Referenz die Vergabestelle selber sei. Sie befürworte die umgekehrte
Punktevergabe und hält daran fest, dass die Referenzen der Mitbeteiligten nicht
vergleichbar seien.
6.6.1
Vorab ist anzumerken,
dass die Fachkompetenz der medizinisch verantwortlichen Person gemäss den
Ausschreibungsunterlagen sowohl aufgrund ihrer Fähigkeitsausweise als auch
aufgrund der Angaben aus der Referenzliste über gelieferte Ergebnisse,
wahrgenommene Rollen und durchgeführte Arbeiten beurteilt wurde.
6.6.2
Die Mitbeteiligte belegte die
Fachkompetenz ihrer medizinischen Leitung einerseits mittels aktuellem Auszug
aus dem amtlichen Gesundheitsregister (Medreg). Daraus geht hervor, dass diese
Person über den erforderlichen Facharzttitel in Anästhesie verfügt.
Andererseits machte sie in ihren Referenzbeschrieben ausführliche Angaben zu
deren wahrgenommenen Rollen, durchgeführten Arbeiten, gelieferten Ergebnissen
und geleisteten Arbeitstage.
6.6.3
Demgegenüber füllte die Beschwerdeführerin
lediglich die Referenzliste aus, ohne die genannten Referenzen näher zu
beschreiben und ohne die von der medizinisch verantwortlichen Person
ausgeführten Arbeiten, gelieferten Ergebnisse, etc. zu nennen. Demzufolge ist
die Bewertung des Angebots der Beschwerdeführerin in diesem Unterkriterium mit
0.
Punkten zulässig.
6.7
Die
Überprüfung der – ohnehin nicht substanziiert gerügten – Bewertung der
organisatorischen Kompetenz erübrigt sich damit: Auch, wenn das Angebot der
Beschwerdeführerin in sämtlichen Unterkriterien mindestens gleich bewertet
würde wie dasjenige der Zuschlagsempfängerin, das heisst insgesamt mindestens
18.
Punkte höher, könnte sie den Punkterückstand bei Weitem nicht aufholen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
7.
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13
Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Da die
Beschwerdeführerin unterliegt, steht ihr keine Parteientschädigung zu. Hingegen
hat sie die Beschwerdegegnerin als obsiegende Partei angemessen zu entschädigen
(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Bei der Bemessung der Entschädigung an
die Beschwerdegegnerin ist allerdings zu beachten, dass diese mit der
Beschwerdeantwort im Wesentlichen lediglich ihrer Begründungspflicht
nachgekommen ist.
8.
Der
Auftragswert übersteigt den im Staatsvertragsbereich massgeblichen
Schwellenwert für Dienstleistungen (Art. 1 lit. b der Verordnung des
WBF vom 19. November 2019 über die Anpassung der Schwellenwerte im
öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2020 und 2021 [SR 172.056.12]).
Gegen diesen Entscheid ist daher die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 lit. f BGG); andernfalls steht
nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 255.-- Zustellkosten,
Fr. 10'255.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden der
Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet,
der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zu
bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist,
kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …