VB.2020.00162
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00162
16. September 2020Deutsch26 min
Zusatzleistungen von monatlich Fr. 2'882.- (Mai bis Dezember 2019 je Fr. 2'834.-)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2020.00162
Urteil
der 2. Kammer
vom 16. September 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A, geboren am … 1956, Staatsangehöriger von Deutschland, reiste am
14. September 2006 in die Schweiz ein. Am 1. Oktober 2013 zog er aus
dem Kanton C in den Kanton Zürich, wo ihm am 9. Oktober 2013 die
Niederlassungsbewilligung erteilt wurde.
B. Im Juni
2014 verlor A seine Arbeitsstelle und war bis am 18. August 2014
arbeitsunfähig. Da er bereits zuvor Arbeitslosengelder bezogen hatte, verblieb
ihm kein entsprechender Anspruch mehr in der noch laufenden Rahmenfrist. A
musste von August bis Oktober 2014 und anschliessend ab Februar 2015 von der
Sozialhilfe unterstützt werden, wobei sich die bezogenen Sozialhilfeleistungen
per 28. Mai 2019 auf Fr. 179'814.80 beliefen. Per Mai 2019 wurde A
frühpensioniert. Er bezieht seither eine infolge Vorbezugs um Fr. 57.-
gekürzte AHV-Rente von Fr. 359.- monatlich und wird ergänzend mit
Zusatzleistungen von monatlich Fr. 2'882.- (Mai bis Dezember 2019 je Fr. 2'834.-)
unterstützt.
C. Am 25. Januar
2017 wies das Migrationsamt A darauf hin, dass es den Widerruf der Niederlassungsbewilligung
prüfen werde, falls er weiterhin nicht in der Lage sein sollte, seinen
Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und ohne Sozialhilfe zu bestreiten. Nachdem
der Sozialhilfebezug fortdauerte, widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom
22. Mai 2019 die Niederlassungsbewilligung und wies A aus der Schweiz weg.
Am 24. Mai 2019 widerrief es die Verfügung und erliess eine neue Verfügung
mit erweiterter Begründung, aber gleichem Resultat.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion
am 6. Februar 2020 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 11. März 2020 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben
und dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu belassen,
eventualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Die dem
Beschwerdeführer angesetzte Frist zum Verlassen der Schweiz sei aufzuheben und
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, falls diese Wirkung nicht
schon von Gesetzes wegen gelte. Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer
die unentgeltliche Prozessführung und Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsvertretung, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des
Beschwerdegegners.
Am 13. März 2020 merkte der Abteilungspräsident an,
dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben
haben, weshalb es nicht erforderlich sei, die Ausreisefrist abzunehmen. Mit
Präsidialverfügung vom 5. Mai 2020 wurde dem Beschwerdeführer die
Möglichkeit eingeräumt, seinen behaupteten Saisonnieraufenthalt ab 1996 zu
substanziieren sowie weitere Beweismittel dazu und zu seinen Sprachkenntnissen
einzureichen. Dies tat er mit Eingabe vom 14. Juli 2020.
Die Vorinstanz verzichtete am 25. März 2020 auf eine
Vernehmlassung und liess sich zur Eingabe vom 14. Juli 2020 nicht
vernehmen; ebenso wenig äusserte sich das Migrationsamt.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit
der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen
einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung, und die unrichtige
oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
2.
Sofern das Freizügigkeitsabkommen
keine abweichende oder günstigere Bestimmung enthält, kann die
Niederlassungsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers unter den
Voraussetzungen von Art. 63 AIG widerrufen werden (vgl. Art. 2 Abs. 2
des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG;
vormals AuG] in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 der Verordnung vom 22. Mai
2002.
über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und deren
Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen
Freihandelsassoziation [Verordnung über die Einführung des freien
Personenverkehrs, VEP]; BGr, 7. Dezember 2017, 2C_882/2017, E. 2.3).
Vorliegend wird also zunächst zu prüfen sein, ob dem Beschwerdeführer ein
freizügigkeitsrechtlicher Aufenthaltsanspruch zusteht; ist dies nicht der Fall,
wird zu prüfen sein, ob der verfügte Widerruf gestützt auf Art. 63 AIG
rechtmässig war.
2.1
Arbeitnehmende,
die Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats sind und mit einer arbeitgebenden
Person in der Schweiz ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem
Jahr eingehen, erhalten eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer
von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis (Art. 6 Abs. 1
Anhang I des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999
[Personenfreizügigkeitsabkommen, FZA] auch zum Folgenden). Die Bewilligung wird
grundsätzlich automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert und darf der
arbeitnehmenden Person nicht allein deshalb entzogen werden, weil diese infolge
von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig oder unfreiwillig
arbeitslos geworden ist und deshalb keine Beschäftigung mehr hat, falls das
zuständige Arbeitsamt dies ordnungsgemäss bestätigt (Art. 6 Abs. 6
Anhang I FZA).
Ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig
erwerbstätige Person verlieren kann eine arbeitnehmende Person dagegen, wenn
sie freiwillig arbeitslos geworden ist oder aufgrund ihres Verhaltens feststeht,
dass für sie keinerlei (ernsthafte) Aussichten mehr darauf bestehen, in
absehbarer Zeit eine andere feste Arbeit zu finden, oder ihr Verhalten
gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss (BGE 141 II 1 E. 2.2.1).
Dispositiv
Bei unfreiwillig arbeitslos gewordenen Personen dauert demnach der
Arbeitnehmerstatus fort, bis keinerlei ernsthafte Aussichten auf eine neue
Stelle mehr bestehen. Nach Beendigung eines Dienstverhältnisses mit einer Dauer
von weniger als einem Jahr besteht in diesem Sinn während eines angemessenen
Zeitraums von bis zu sechs Monaten ein Aufenthaltsanspruch, um von Stellenangeboten
Kenntnis zu nehmen und "die erforderlichen Massnahmen für eine Einstellung
zu treffen" (BGE 141 II 1 E. 2.2.2); hatte die vorangegangene
Beschäftigung länger gedauert, kann auch eine längere Frist für die
Stellensuche geboten sein. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht hierbei
davon aus, dass die Arbeitnehmereigenschaft spätestens nach 18 Monaten (BGr, 10. April
2014, 2C_390/2013, E. 4.3) bzw. zwei Jahren (BGr, 25. November 2013,
2C_1060/2013, E. 3.2) unfreiwilliger Arbeitslosigkeit verloren geht (vgl.
auch Benedikt Pirker, Zum Verlust der Arbeitnehmereigenschaft im
Freizügigkeitsabkommen, AJP 2014 S. 1217 ff., S. 1221 f.
mit Hinweisen).
2.2 Wird die (unselbständige)
Erwerbstätigkeit zufolge dauernder Arbeitsunfähigkeit aufgegeben, kann sich die
betroffene arbeitnehmende Person darüber hinaus auf ein Verbleiberecht nach Art. 4
Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b
der Verordnung Nr. 1251/70/EWG vom 30. Juni 1970 berufen, wenn sie
sich "seit mindestens zwei Jahren im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats
ständig aufgehalten hat" (Satz 1) oder "die dauernde
Arbeitsunfähigkeit durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit eintritt, auf Grund
derer ein Anspruch auf Rente entsteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines
Trägers dieses Mitgliedstaats geht" (Satz 2). Diesfalls behält die
betroffene ausländische Person ihre als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer
erworbenen Rechte und hat insbesondere auch weiterhin einen Anspruch auf
Sozialhilfe sowie Ergänzungsleistungen (BGE 141 II 1 E. 4.1). Dahinter
steht die Überlegung, dass aus dem Erwerbsleben tretende Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer in ihrem gewohnten Lebensumfeld bleiben können sollen. Die Berufung
auf Art. 4 Anhang I FZA setzt daher eine vorgängige
Arbeitnehmereigenschaft voraus (vgl. zum Ganzen BGr, 13. November 2017,
2C_1034/2016, E. 2.2 mit Hinweisen). Zudem ist erforderlich, dass die
arbeitnehmende Person die Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis gerade
aufgrund der dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgegeben hat (BGr, 12. November
2019, 2C_134/2019, E. 3.3). Als dauerhaft arbeitsunfähig einzustufen ist
eine ausländische Person allerdings erst, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen
nicht nur an der (weiteren) Ausübung ihrer bisherigen Beschäftigung gehindert
ist, sondern auch keiner (zumutbaren) angepassten Tätigkeit mehr nachgehen
kann; beschränkt sich die Arbeitsunfähigkeit lediglich auf den angestammten
Beruf, besteht mit anderen Worten kein Anspruch auf weiteren Aufenthalt (BGr,
12. November 2019, 2C_134/2019, E. 4.6).
2.3 Besteht
kein freizügigkeitsrechtlicher Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, steht
dem Widerruf einer Niederlassungsbewilligung auch Art. 5 Anhang I FZA
nicht entgegen. Die Zulässigkeit des Bewilligungswiderrufs richtet sich nach
dem innerstaatlichen Recht (BGr, 7. Dezember 2017, 2C_882/2017, E. 2.3.3;
vgl. Art. 2 Abs. 1 AIG).
2.3.1
Beim Widerruf einer ausländerrechtlichen Bewilligung ist auf den Zeitpunkt abzustellen,
in welchem der betroffene Ausländer von der Einleitung des zum
Bewilligungswiderruf führenden Verfahrens in Kenntnis gesetzt wurde (VGr, 19. Dezember
2018, VB.2018.00653, E. 2.1). Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 28. September 2018 Gelegenheit zur Stellungnahme zum
Bewilligungswiderruf angesetzt, womit er spätestens dann Kenntnis vom
Widerrufsverfahren erhielt. Entsprechend ist das AIG (vormals Ausländergesetz
bzw. AuG) in der bis Ende 2018 geltenden Fassung mass-
geblich.
2.3.2
Nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG kann eine
Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist.
Praxisgemäss rechtfertigt sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen
dauerhafter und erheblicher Fürsorgeabhängigkeit bei einem Sozialhilfebezug von
mehr als Fr. 80'000.- während mindestens zwei bis drei Jahren, sofern der
Widerruf auch verhältnismässig erscheint, wobei vor allem das Verschulden an
der Situation und die bisherige Verweildauer im Land zu berücksichtigen sind.
Zudem ist eine konkrete Gefahr der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit
erforderlich. Dazu ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere
Sicht abzuwägen (BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019, E. 3.2; BGE 123 II 529 E. 4; BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.3; BGr,
18. Februar 2013, 2C_958/2011, E. 2.3).
2.3.3
Entfällt im Lauf des Widerrufsverfahrens die Sozialhilfeabhängigkeit, weil
aufgrund eines invalidisierenden Leidens oder Erreichens des Rentenalters ein Anspruch
auf eine Invaliden- bzw. Altersrente sowie entsprechende Ergänzungs- bzw.
Zusatzleistungen entstanden ist, muss differenziert werden:
2.3.3.1
Grundsätzlich stellen weder AHV- und IV-Renten noch Ergänzungsleistungen
Sozialhilfe im ausländerrechtlichen Sinn dar. Ergänzungsleistungen belasten
aber als beitragsunabhängige Sonderleistungen die öffentlichen Finanzen,
weshalb ihr Bezug zwar keinen Widerrufsgrund begründet, gleichwohl aber im
Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist (BGr, 14. Dezember
2016, 2C_562/2016, E. 3.1.2).
2.3.3.2
In seiner jüngsten Praxis deutet das Bundesgericht überdies an, dass selbst
eine absehbare (respektive in casu allenfalls bereits erfolgte) Loslösung von
der Sozialhilfe durch eine Frühpensionierung den einmal gesetzten
Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nicht entfallen lässt, wenn der
betroffene Ausländer danach auf Ergänzungsleistungen angewiesen ist und damit
die öffentliche Hand weiterhin belastet (BGr, 1. Februar 2019, 2C_83/2018,
E. 4.2.4 mit Hinweisen). Das Zürcher Verwaltungsgericht erachtet
Ergänzungsleistungen zudem zumindest dann als Fürsorgeleistungen im Sinn des
ausländerrechtlichen Widerrufsgrundes, wenn diese lediglich eine vorbestehende
Sozialhilfeabhängigkeit ablösen und den zukünftigen Lebensunterhalt zur
Hauptsache decken, während die IV- bzw. AHV-Rente nur in ganz untergeordneter
Weise zur Bedarfsdeckung beiträgt (VGr, 21. Dezember 2016, VB.2016.00579, E. 5.5).
2.3.3.3
Somit entfällt lediglich in denjenigen Konstellationen der Widerrufsgrund
der erheblichen und dauerhaften Sozialhilfeabhängigkeit, in welchen eine zuvor
während Jahren erwerbstätige Person nach Erreichen des ordentlichen
Rentenalters oder der Zusprechung einer vollen Invalidenrente auf
Ergänzungsleistungen angewiesen ist oder höchstens noch in untergeordneter
Weise Ergänzungsleistungen bezieht (vgl. auch – neben den bereits zitierten
Entscheiden – VGr, 20. Dezember 2017, VB.2017.00519, E. 2.3.2 "zuvor
während Jahren arbeitstätige Person"). In den übrigen Fällen schliesst die
Ablösung von der Sozialhilfe durch Bezug einer AHV- oder IV-Rente samt
Ergänzungsleistungen (bzw. kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüssen) nach
zitierter Praxis einen Widerruf nicht zwingend aus, kann einen solchen aber als
unverhältnismässig erscheinen lassen. Gerade bei der Zusprechung einer
Invalidenrente kann ein früherer Sozialhilfebezug aufgrund einer bereits zuvor
bestehenden (invaliditätsbedingten) Erwerbsunfähigkeit unverschuldet und ein
Widerruf deshalb unverhältnismässig erscheinen.
3.
3.1 Die
Vorinstanz prüfte zunächst, ob dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsanspruch
gestützt auf das FZA zukomme. Sie kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer
seit Juli 2014 keine Anstellung mehr gehabt habe und mit seiner
Frühpensionierung per 1. Mai 2019 nicht absehbar sei, dass er jemals
wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen werde, weshalb er keinen
Anwesenheitsanspruch mehr als Arbeitnehmer aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 6
Anhang I FZA ableiten könne. Ebenso wenig habe er einen Aufenthaltsanspruch
als Stellensuchender (Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA) oder als
Nichterwerbstätiger (Art. 24 Anhang I FZA), weil beide Bestimmungen
für den Unterhalt ausreichende finanzielle Mittel voraussetzten, was beim
Beschwerdeführer angesichts seines Sozialhilfe- resp. Ergänzungsleistungsbezugs
nicht der Fall sei. Ein Aufenthaltsrecht nach Eintritt ins Rentenalter gemäss Art. 4
Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. a der
Verordnung Nr. 1251/70/EWG sei ebenso wenig gegeben, denn dafür müsse dem
Eintritt ins Rentenalter eine Arbeitnehmertätigkeit von mindestens einem Jahr
vorangehen, was angesichts der längeren Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers
ebenfalls nicht erfüllt sei. Schliesslich habe beim Beschwerdeführer auch keine
dauernde Arbeitsunfähigkeit vorgelegen, weshalb auch kein Verbleiberecht
infolge Aufgabe einer Beschäftigung aufgrund dauernder Arbeitsunfähigkeit im
Sinn von Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2
Abs. 1 lit. b der Verordnung Nr. 1251/70/EWG vorliege.
Anschliessend prüfte die Vorinstanz die Zulässigkeit des
Widerrufs der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers nach
innerstaatlichen Bestimmungen. Sie kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die
Voraussetzungen für den Widerruf der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 63
Abs. 1 lit. c und Abs. 2 AIG erfülle. Dieser sei ihm überdies
teilweise vorwerfbar, da er nach seiner Abmeldung bei der Arbeitslosenkasse per
30. April 2015 keine konkreten Stellensuchbemühungen vorweisen könne und
insbesondere auch keine Anstrengungen bezüglich Verbesserung seiner
Sprachkenntnisse vorgenommen habe. Die einzigen ärztlichen Belege würden ihm
erst im Jahr 2018 eine beschränkte Arbeits(un)fähigkeit attestieren. Nachdem
auch keine Anhaltspunkte für vertiefte soziale Bindungen in der Schweiz
bestehen würden und eine Rückkehr nach Deutschland zumutbar erscheine, sei der
Widerruf auch verhältnismässig.
3.2 Der
Beschwerdeführer rügt, er halte sich schon seit 23 Jahren in der Schweiz
auf, weil er seit 1996 regelmässig als Saisonnier in der Schweiz gearbeitet
habe. Die Vorinstanz habe die entsprechenden Unterlagen in Verletzung des
rechtlichen Gehörs nicht beigezogen. Entsprechend sei ein Widerruf
gesetzeswidrig, sei doch vorliegend das alte AIG anwendbar, wonach die Niederlassungsbewilligung
nach 15 Jahren ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalts wegen
Sozialhilfeabhängigkeit nicht mehr widerrufen werden könne. Darüber hinaus sei der Widerruf auch nicht
verhältnismässig: Der Beschwerdeführer sei hier bestens integriert und spreche
die Landessprache Deutsch perfekt. Letzteres relativierte er mit Eingabe vom 14. Juli
2020 dahingehend, dass er gut Hochdeutsch spreche. Er habe die letzten Jahre
aus gesundheitlichen Gründen nur eingeschränkt bzw. gar nicht mehr arbeiten
können, und nicht aus Faulheit, weshalb auch kein Selbstverschulden vorliege.
Auch im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sei seine längere
Aufenthaltsdauer zu beachten. Zum Nachweis seiner sozialen Integration reicht
er eine Liste mit Freunden ins Recht.
Überdies liege auch ein schwerwiegender persönlicher
Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vor, wenn der
ältere Beschwerdeführer aus seinem gewohnten sozialen Umfeld herausgerissen
würde.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch ein Verbleiberecht
gestützt auf Art. 4 Anhang I FZA, sei er doch aufgrund seines
desolaten Gesundheitszustandes dauernd arbeitsunfähig geworden. Bezüglich
seines Gesundheitszustandes beantragt er den Bezug der Arztunterlagen und der
Unterlagen der RAV sowie eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers.
4.
4.1 Zunächst ist die
Rüge des Beschwerdeführers bezüglich seines Aufenthaltsanspruchs nach FZA zu
prüfen:
4.1.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beendigung seiner Erwerbstätigkeit sei
durch eine dauernde Arbeitsunfähigkeit bedingt gewesen, weshalb er als
EU-Bürger ein bedingungsloses Bleiberecht habe. Dem kann nicht zugestimmt
werden: Zwar wurde dem Beschwerdeführer im Juni 2014 während einer
Arbeitsunfähigkeit gekündigt. Diese war aber nur vorübergehend. Aus dem Eintrag
vom 20. August 2014 im Beratungsprotokoll des Amtes für Wirtschaft und
Arbeit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ab 18. August 2014 wieder
voll arbeitsfähig war. Demselben Beratungsprotokoll ist auch zu entnehmen, dass
sich der Beschwerdeführer in der Folge verschiedentlich bewarb. Ebenso ist
beispielsweise am 27. Februar 2015 vermerkt, dass es dem Beschwerdeführer
gesundheitlich sehr gut gehe und er sich fit fühle für eine neue Anstellung. Am
10. März 2018 hielt das Spital D Zürich fest, der Patient berichte,
seit ungefähr sieben Jahren in unregelmässigen Abständen unter Schmerzen im
Brustraum zu leiden; seit zwei bis drei Jahren kämen die Episoden gehäuft vor.
Dies vermag aber noch keine vollständige Arbeitsunfähigkeit zu belegen. Auch
der Hausarzt, welcher gemäss eigenen Angaben den Beschwerdeführer seit mehr als
10 Jahren betreut, hielt in seinem Bericht vom 20. Dezember 2018
lediglich fest, die körperliche Belastbarkeit des Beschwerdeführers sei seit
mehreren Monaten deutlich beeinträchtigt. In aktuellem Zustand sei er für
eine körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeit voll arbeitsunfähig, für
eine körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit ohne Heben und Stossen
von schweren Lasten über 8–12 kg ohne repetitive Bewegungen hingegen voll
arbeitsfähig.
4.1.2
Vor diesem Hintergrund ist davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer seine
Tätigkeit nicht aufgrund einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgegeben hat,
sondern ab August 2014 erneut arbeitsfähig gewesen ist. Entsprechend sind die
Voraussetzungen für ein Verbleiberecht zufolge dauernder Arbeitsunfähigkeit
gestützt auf Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2
Abs. 1 lit. b der Verordnung Nr. 1251/70/EWG nicht erfüllt.
4.1.3
Was die Beweisanträge zu seinem Gesundheitszustand betrifft, so ist eine
persönliche Befragung des Beschwerdeführers von vornherein nicht geeignet, eine
allfällige dauernde Arbeitsunfähigkeit seit 2014 zu beweisen. Ebenso wenig ist
ersichtlich, inwiefern die RAV-Akten, deren Beizug verlangt wird, Aufschluss
über eine solche Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers geben könnten, zumal
sich das Beratungsprotokoll bereits positiv zur Arbeitsfähigkeit äussert.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Ausländerinnen und Ausländer nach Art. 90
AIG verpflichtet sind, an der Feststellung des für die Anwendung des Gesetzes
massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Insbesondere erstreckt sich die
Mitwirkungspflicht dabei auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die
Behörden und die diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit
vernünftigem Aufwand erheben können (BGr, 16. September 2019, 2C_186/2019,
E. 4.5; BGr, 5. September 2019, 2C_403/2019, E. 4.2.2).
Anwendbar ist dieser GrundSatz auch dann, wenn aufgrund der gesamten
Sachlage die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand sich so
verdichtet haben, dass ohne Not davon ausgegangen werden kann, der strittige
Tatbestand liege vor. Insofern besteht quasi eine Tatsachenvermutung. In
solchen Konstellationen ist es an der betroffenen Person, den entsprechenden
Gegenbeweis zu erbringen (vgl. BGr, 16. Januar 2019, 2C_138/2018, E. 3.2).
Dem Beschwerdeführer selbst gelang es bereits im Rahmen der Gewährung des
rechtlichen Gehörs vor der ersten Instanz nicht, eine (angeblich) seit 2014
bestehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nachzuweisen. So bestätigte sein
Hausarzt Ende 2018 lediglich, dass seine körperliche Belastbarkeit seit
mehreren Monaten deutlich beeinträchtigt sei. Entsprechend sowie angesichts
der übrigen Hinweise bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
(siehe vorne, E. 4.1.1) wäre es am Beschwerdeführer gewesen, allfällige
Beweismittel für eine seit 2014 bestehende volle Arbeitsunfähigkeit in das
vorliegende Verfahren einzubringen. Somit sind auch die Beweisanträge bezüglich
Beizug der RAV-Akten und der Arztakten abzuweisen.
5.
Nachdem
der Beschwerdeführer mit seiner Rüge bezüglich des Aufenthaltsanspruchs aus dem
Freizügigkeitsabkommen nicht durchzudringen vermag, ist nachfolgend zu prüfen,
ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Landesrecht rechtmässig ist:
5.1 Vorweg
rügt der Beschwerdeführer, dass der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung
gestützt auf die bis Ende 2018 gültige Version von Art. 63 Abs. 2
AIG, welche vorliegend anwendbar ist (siehe vorne, E. 2.3.1), rechtswidrig
sei.
5.1.1
Nach Art. 63 Abs. 2 AIG (in der bis Ende 2018 geltenden Fassung)
kann die Niederlassungsbewilligung von Ausländerinnen und Ausländern, die sich
seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz
aufhalten, nur widerrufen werden 1) wegen schwerwiegenden Verstosses gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland oder Gefährdung
derselben oder Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit, oder 2) wegen
einer längerfristigen Freiheitsstrafe, aber nicht mehr wegen
Sozialhilfeabhängigkeit. Als ordnungsgemäss gilt der Aufenthalt, der
ausdrücklich bewilligt ist (VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1).
5.1.2
Der Beschwerdeführer bringt vor, bereits ab 1996 regelmässig als Saisonnier
in der Schweiz gearbeitet zu haben, weshalb die 15-Jahresfrist erreicht sei. Da
aber die Saisonnierbewilligung für maximal neun Monate pro Jahr zum Aufenthalt
berechtigte (Art. 18 Abs. 2 lit. c des damals in Kraft stehenden
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer [ANAG]) und Art. 63 Abs. 2 AIG (in der bis Ende 2018
geltenden Fassung) einen ununterbrochenen Aufenthalt von 15 Jahren
verlangte, können die Jahre als Saisonnier gemäss Rechtsprechung nicht an diese
Frist angerechnet werden. Aus demselben Grund fällt gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung auch die Addierung der verschiedenen, nicht fortlaufenden
Aufenthaltszeiten als Saisonnier ausser Betracht. Ein allfälliger früherer
Aufenthalt als Saisonnier ist jedoch gemäss Bundesgericht bei der Prüfung der
Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen (BGer, 10. Juni 2010, 2C_74/2010, E. 3.2).
Selbst wenn der Beschwerdeführer also bereits ab 1996 regelmässig als
Saisonnier in der Schweiz gearbeitet hätte (wovon nur sehr zurückhaltend
auszugehen ist, siehe hinten E. 5.3.2), könnte er sich im Zeitpunkt der
Widerrufsverfügung am 24. Mai 2019 noch nicht auf einen mehr als 15-jährigen
ununterbrochenen und ordnungsgemässen Aufenthalt in der Schweiz berufen.
Demnach steht Art. 63 Abs. 2 AIG (in der bis Ende 2018 geltenden
Fassung) dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht grundsätzlich
entgegen.
5.2 Dieser
setzt zunächst einen dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezug voraus (vorne,
E. 2.3.2). Der Beschwerdeführer wurde von August bis Oktober 2014 und
nachher ab Februar 2015 von der Sozialhilfe unterstützt. Diese Leistungen
beliefen sich am 28. Mai 2019 auf Fr. 179'814.80, was gemäss der
zitierten Praxis dem gemäss Art. 63 Abs 1 lit. c AIG
erforderlichen Umfang und Dauer entspricht. Der Beschwerdeführer vermochte sich
zwar zwischenzeitlich insofern von der Sozialhilfe zu lösen, als ihm per Mai
2019 eine AHV-Rente von Fr. 359.- monatlich und mit Verfügung vom 18. Februar
2020 Zusatzleistungen von monatlich Fr. 2'882.- (Mai bis Dezember 2019 je Fr. 2'834.-)
zugesprochen wurden. Damit bestreitet der Beschwerdeführer seinen
Lebensunterhalt aber nur sehr untergeordnet aus der AHV-Rente; seine
Lebenshaltungskosten werden überwiegend mit den Ergänzungsleistungen gedeckt.
Nachdem AHV und Ergänzungsleistungen überdies die jahrelangen
Sozialhilfeleistungen ablösten, sind die Ergänzungsleistungen gemäss der
zitierten Rechtsprechung als Fürsorgeleistungen im Sinne des Widerrufsgrundes
gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG zu qualifizieren.
5.3 Liegt ein
Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob die Massnahme auch verhältnismässig sei
(vgl. Art. 96 AIG; BGr, 14. Dezember 2016, 2C_562/2016, E. 2.2).
Dabei sind vor allem die Hintergründe, warum die ausländische Person
sozialhilfeabhängig wurde, ihre bisherige Verweildauer, der Grad ihrer
Integration in der Schweiz sowie die konkreten Verhältnisse im Land, in das die
betroffene Person auszureisen hätte, zu berücksichtigen (BGr, 27. September
2019, 2C_458/2019, E. 4.3; BGr, 20. Juli 2015, 2C_1109/2014, E. 2.1).
5.3.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, der Widerruf sei nicht verhältnismässig:
Er sei hier bestens integriert und spreche gut Hochdeutsch. Zum Nachweis seiner
sozialen Integration reicht er eine Liste mit fünf Personen, welche seine
Freunde seien, ins Recht. Er habe die letzten Jahre aus gesundheitlichen
Gründen nur eingeschränkt bzw. gar nicht mehr arbeiten können, und nicht aus
Faulheit, weshalb auch kein Selbstverschulden am Sozialhilfebezug vorliege.
Schliesslich seien auch im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung seine
früheren Saisonnieraufenthalte mit zu beachten.
5.3.2
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz bezüglich seiner bisherigen
Anwesenheitsdauer willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor und verlangt den
Beizug "entsprechender Unterlagen" zu seinen angeblich regelmässigen
Saisonnieraufenthalten ab 1996. Mit Verfügung vom 5. Mai 2020 wurde der
Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er gemäss der AHV-Verfügung vom 12. April
2019 in der Schweiz vor 2006 lediglich 2001 während vier Monaten und 2003
während drei Monaten ein AHV-versichertes Einkommen erzielte. Er wurde deshalb
aufgefordert, eine genaue Aufstellung, während welchen Jahren er welche Monate
in welchem Kanton der Schweiz verbrachte, sowie allfällige dazugehörige
Beweismittel einzureichen. Am 14. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer
einen Kontoauszug der Pensionskasse E vom 24. Februar 2016 ein,
welcher ebenfalls lediglich vier Arbeitsmonate im Jahr 2001 und drei
Arbeitsmonate im Jahr 2003 bestätigt. Mit dem Hinweis, dass der
Beschwerdeführer nicht wisse, ob seine damaligen Arbeitgeber die Sozialabgaben
richtig bezahlt hätten, wurde ohne weitere Konkretisierung daran festgehalten,
dass der Beschwerdeführer seit 1996 hier regelmässig, zunächst vor allem in der
Westschweiz, gearbeitet habe. Die Angaben bezüglich angeblicher früherer
Saisonnieraufenthalte bleiben somit trotz Aufforderung zur Konkretisierung und
in Verletzung der Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG) derart unsubstanziiert,
dass von weiteren Sachverhaltsabklärungen abzusehen ist, zumal selbst unklar
bleibt, wo genau nach den beizuziehenden "entsprechenden Unterlagen"
geforscht werden müsste. Es ist davon auszugehen, dass sich der
Beschwerdeführer vor 2006 lediglich 2001 während vier Monaten und 2003 während
drei Monaten in der Schweiz aufgehalten hat.
5.3.3
Der im Land F geborene Beschwerdeführer lebte gemäss eigenen Angaben
jahrelang in Deutschland, bevor er im Alter von 50 Jahren definitiv in die
Schweiz kam, wo er sich seit inzwischen 14 Jahren dauerhaft aufhält und
bereits zuvor zweimal Arbeitseinsätze von vier resp. drei Monaten geleistet
hatte. Nach einer rechtmässigen Anwesenheit von zehn Jahren bedarf die Beendigung
des Aufenthalts besonderer Gründe, da nach dieser Zeitspanne regelmässig eine
gute Integration vorausgesetzt werden kann (BGE 144 I 266 E. 3.9).
Vorliegend ist aber die wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers
ungenügend: Seit 2014, mithin seit sechs Jahren, vermochte er sich nicht mehr
auf dem ersten Arbeitsmarkt zu integrieren, und musste ab August 2014 von der
Sozialhilfe unterstützt werden, welche per Mai 2019 von einer AHV-Frührente und
Ergänzungsleistungen abgelöst wurde (siehe vorne, Sachverhalt Ziff. I.B).
Dem Beschwerdeführer ist zugutezuhalten, dass er bis zu seiner
Frühpensionierung im Mai 2019 auf dem zweiten Arbeitsmarkt im Teillohnprogramm
tätig war. Zweifelsohne dürften auch sein fortgeschrittenes Alter und ab 2018
überdies die körperliche Beeinträchtigung (siehe vorne, E. 4.1.1 ff.)
eine erfolgreiche Stellensuche massgeblich erschwert haben. Auch wenn man von
guten Deutschkenntnissen ausgeht, welche dem sozioprofessionellen Umfeld eines …
genügen, so ist dem Beschwerdeführer seine Sozialhilfeabhängigkeit insofern
teilweise vorzuwerfen, als er ab April 2015 keine Bewerbungen mehr für eine
Anstellung im ersten Arbeitsmarkt vorweisen kann. Entsprechend erübrigt sich
eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers zwecks Beurteilung seiner
Sprachkenntnisse, wie am 14. Juli 2020 von ihm beantragt wurde.
Der Beschwerdeführer lebte gemäss eigenen Angaben vor
seinem Umzug in die Schweiz jahrelang im benachbarten Deutschland, dessen
Staatsbürgerschaft er besitzt. Was seine Verwurzelung in der Schweiz betrifft,
so vermag die Liste mit fünf Freunden keine über das übliche Mass
hinausgehenden sozialen Bindungen nachzuweisen. Soweit ersichtlich, befinden
sich auch keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers in der Schweiz. Vor
diesem Hintergrund erscheint eine Rückkehr in das benachbarte Deutschland trotz
des bereits fortgeschrittenen Alters zumutbar und angesichts des nicht
unerheblichen öffentlichen Interesses auch verhältnismässig.
5.4 Schliesslich
macht der Beschwerdeführer einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinn
von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG geltend, weil er als ältere Person
aus seinem gewohnten sozialen Umfeld herausgerissen würde.
5.4.1
Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG zu erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, in der bis 31. Dezember
2018 gültigen Fassung) namentlich die Integration der gesuchstellenden Person,
die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen
Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb
von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand
und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu
berücksichtigen. Für die Bejahung eines Härtefalls müssen die Kriterien nach Art. 31
VZAE nicht kumulativ erfüllt sein, vielmehr ist eine Gesamtwürdigung aller
Umstände vorzunehmen. Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es
sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer
persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen
gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in
gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer
Aufenthaltsbewilligung einen schweren Nachteil zur Folge haben. Die Anerkennung
eines persönlichen Härtefalls setzt jedoch nicht voraus, dass die Anwesenheit
in der Schweiz der einzige mögliche Ausweg aus der Notlage darstellt. Umgekehrt
begründet allein die Tatsache, dass die ausländische Person sich seit längerer
Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial und beruflich gut integriert ist und
ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, für sich allein keinen
schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die Beziehung der Gesuchstellenden zur
Schweiz muss darüber hinaus vielmehr so eng sein, dass man von ihnen nicht
verlangen kann, in einem anderen Land – insbesondere im Heimatland – zu leben
(VGr, 11. März 2020, VB.2019.00770, E. 5.1, mit Hinweis auf BGE 130 II 39 E. 3 = Pra 93 [2004] Nr. 140).
5.4.2
Wie bereits ausgeführt, lebte der Beschwerdeführer vor seinem Zuzug
jahrelang im benachbarten Deutschland. Eine besonders tiefe Verwurzelung in der
Schweiz ist nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer erst im Alter von
50 Jahren definitiv in die Schweiz kam und soweit ersichtlich hier auch
keine Familienangehörigen hat. Auch wenn ihm die Wiedereingliederung in
Deutschland angesichts seines fortgeschritteneren Alters etwas weniger leichtfallen
dürfte als einer jüngeren Person, so stellt seine Situation doch keine
persönliche Notlage im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG dar.
Daran vermag auch seine gesundheitliche Beeinträchtigung (vgl. vorne, E. 4.1.1)
nichts zu ändern.
5.5 Vollzugshindernisse
im Sinn von Art. 83 AIG sind weder ersichtlich noch werden solche geltend
gemacht.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
6.
6.1 Da der
Beschwerdeführer unterliegt, sind ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.2 Der
Beschwerdeführer beantragt für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die
unentgeltliche Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands gestützt auf § 16 Abs. 1 und Abs. 2 VRG. Nach § 16 Abs. 2 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre
Rechte selbst zu wahren. Der Beschwerdeführer ist zur Bestreitung seines
Lebensunterhalts auf Ergänzungsleistungen zu seiner Altersrente angewiesen und
erscheint damit prozessbedürftig (VGr, 11. Dezember 2019, VB.2019.00620, E. 4.2).
Auch ist sein Begehren nicht aussichtslos und es stellen sich kompliziertere
Sach- und Rechtsfragen, weshalb ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen ist.
6.3 Rechtsanwalt B
hat trotz Aufforderung des Gerichts keine Kostennote eingereicht. Die
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist daher zu schätzen und
wird auf Fr. 1'500.- festgesetzt (Barauslagen und 7,7 %
Mehrwertsteuer inklusive). Der Beschwerdeführer ist gestützt auf § 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG darauf aufmerksam zu machen, dass
er Nachzahlung leisten muss, sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig (BGr, 2. November
2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten und im Wegweisungspunkt steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe
Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel
ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt.
2. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 2'140.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen
zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse
genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Rechtsanwalt B
wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-
(Mehrwertsteuer inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten.
6. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an …