Lexipedia

Entscheid

VB.2020.00162

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00162

16. September 2020Deutsch26 min

Zusatzleistungen von monatlich Fr. 2'882.- (Mai bis Dezember 2019 je Fr. 2'834.-)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2020.00162

Urteil

der 2. Kammer

vom 16. September 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

A, geboren am … 1956, Staatsangehöriger von Deutschland, reiste am

14. September 2006 in die Schweiz ein. Am 1. Oktober 2013 zog er aus

dem Kanton C in den Kanton Zürich, wo ihm am 9. Oktober 2013 die

Niederlassungsbewilligung erteilt wurde.

B. Im Juni

2014 verlor A seine Arbeitsstelle und war bis am 18. August 2014

arbeitsunfähig. Da er bereits zuvor Arbeitslosengelder bezogen hatte, verblieb

ihm kein entsprechender Anspruch mehr in der noch laufenden Rahmenfrist. A

musste von August bis Oktober 2014 und anschliessend ab Februar 2015 von der

Sozialhilfe unterstützt werden, wobei sich die bezogenen Sozialhilfeleistungen

per 28. Mai 2019 auf Fr. 179'814.80 beliefen. Per Mai 2019 wurde A

frühpensioniert. Er bezieht seither eine infolge Vorbezugs um Fr. 57.-

gekürzte AHV-Rente von Fr. 359.- monatlich und wird ergänzend mit

Zusatzleistungen von monatlich Fr. 2'882.- (Mai bis Dezember 2019 je Fr. 2'834.-)

unterstützt.

C. Am 25. Januar

2017 wies das Migrationsamt A darauf hin, dass es den Widerruf der Niederlassungsbewilligung

prüfen werde, falls er weiterhin nicht in der Lage sein sollte, seinen

Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und ohne Sozialhilfe zu bestreiten. Nachdem

der Sozialhilfebezug fortdauerte, widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom

22. Mai 2019 die Niederlassungsbewilligung und wies A aus der Schweiz weg.

Am 24. Mai 2019 widerrief es die Verfügung und erliess eine neue Verfügung

mit erweiterter Begründung, aber gleichem Resultat.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion

am 6. Februar 2020 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 11. März 2020 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben

und dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu belassen,

eventualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Die dem

Beschwerdeführer angesetzte Frist zum Verlassen der Schweiz sei aufzuheben und

der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, falls diese Wirkung nicht

schon von Gesetzes wegen gelte. Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer

die unentgeltliche Prozessführung und Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsvertretung, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des

Beschwerdegegners.

Am 13. März 2020 merkte der Abteilungspräsident an,

dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben

haben, weshalb es nicht erforderlich sei, die Ausreisefrist abzunehmen. Mit

Präsidialverfügung vom 5. Mai 2020 wurde dem Beschwerdeführer die

Möglichkeit eingeräumt, seinen behaupteten Saisonnieraufenthalt ab 1996 zu

substanziieren sowie weitere Beweismittel dazu und zu seinen Sprachkenntnissen

einzureichen. Dies tat er mit Eingabe vom 14. Juli 2020.

Die Vorinstanz verzichtete am 25. März 2020 auf eine

Vernehmlassung und liess sich zur Eingabe vom 14. Juli 2020 nicht

vernehmen; ebenso wenig äusserte sich das Migrationsamt.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit

der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen

einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung, und die unrichtige

oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20

Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

Sofern das Freizügigkeitsabkommen

keine abweichende oder günstigere Bestimmung enthält, kann die

Niederlassungsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers unter den

Voraussetzungen von Art. 63 AIG widerrufen werden (vgl. Art. 2 Abs. 2

des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG;

vormals AuG] in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 der Verordnung vom 22. Mai

2002.

über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und deren

Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen

Freihandelsassoziation [Verordnung über die Einführung des freien

Personenverkehrs, VEP]; BGr, 7. Dezember 2017, 2C_882/2017, E. 2.3).

Vorliegend wird also zunächst zu prüfen sein, ob dem Beschwerdeführer ein

freizügigkeitsrechtlicher Aufenthaltsanspruch zusteht; ist dies nicht der Fall,

wird zu prüfen sein, ob der verfügte Widerruf gestützt auf Art. 63 AIG

rechtmässig war.

2.1

Arbeitnehmende,

die Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats sind und mit einer arbeitgebenden

Person in der Schweiz ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem

Jahr eingehen, erhalten eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer

von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis (Art. 6 Abs. 1

Anhang I des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft

einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten

andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999

[Personenfreizügigkeitsabkommen, FZA] auch zum Folgenden). Die Bewilligung wird

grundsätzlich automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert und darf der

arbeitnehmenden Person nicht allein deshalb entzogen werden, weil diese infolge

von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig oder unfreiwillig

arbeitslos geworden ist und deshalb keine Beschäftigung mehr hat, falls das

zuständige Arbeitsamt dies ordnungsgemäss bestätigt (Art. 6 Abs. 6

Anhang I FZA).

Ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig

erwerbstätige Person verlieren kann eine arbeitnehmende Person dagegen, wenn

sie freiwillig arbeitslos geworden ist oder aufgrund ihres Verhaltens feststeht,

dass für sie keinerlei (ernsthafte) Aussichten mehr darauf bestehen, in

absehbarer Zeit eine andere feste Arbeit zu finden, oder ihr Verhalten

gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss (BGE 141 II 1 E. 2.2.1).

Dispositiv

Bei unfreiwillig arbeitslos gewordenen Personen dauert demnach der

Arbeitnehmerstatus fort, bis keinerlei ernsthafte Aussichten auf eine neue

Stelle mehr bestehen. Nach Beendigung eines Dienstverhältnisses mit einer Dauer

von weniger als einem Jahr besteht in diesem Sinn während eines angemessenen

Zeitraums von bis zu sechs Monaten ein Aufenthaltsanspruch, um von Stellenangeboten

Kenntnis zu nehmen und "die erforderlichen Massnahmen für eine Einstellung

zu treffen" (BGE 141 II 1 E. 2.2.2); hatte die vorangegangene

Beschäftigung länger gedauert, kann auch eine längere Frist für die

Stellensuche geboten sein. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht hierbei

davon aus, dass die Arbeitnehmereigenschaft spätestens nach 18 Monaten (BGr, 10. April

2014, 2C_390/2013, E. 4.3) bzw. zwei Jahren (BGr, 25. November 2013,

2C_1060/2013, E. 3.2) unfreiwilliger Arbeitslosigkeit verloren geht (vgl.

auch Benedikt Pirker, Zum Verlust der Arbeitnehmereigenschaft im

Freizügigkeitsabkommen, AJP 2014 S. 1217 ff., S. 1221 f.

mit Hinweisen).

2.2 Wird die (unselbständige)

Erwerbstätigkeit zufolge dauernder Arbeitsunfähigkeit aufgegeben, kann sich die

betroffene arbeitnehmende Person darüber hinaus auf ein Verbleiberecht nach Art. 4

Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b

der Verordnung Nr. 1251/70/EWG vom 30. Juni 1970 berufen, wenn sie

sich "seit mindestens zwei Jahren im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats

ständig aufgehalten hat" (Satz 1) oder "die dauernde

Arbeitsunfähigkeit durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit eintritt, auf Grund

derer ein Anspruch auf Rente entsteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines

Trägers dieses Mitgliedstaats geht" (Satz 2). Diesfalls behält die

betroffene ausländische Person ihre als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer

erworbenen Rechte und hat insbesondere auch weiterhin einen Anspruch auf

Sozialhilfe sowie Ergänzungsleistungen (BGE 141 II 1 E. 4.1). Dahinter

steht die Überlegung, dass aus dem Erwerbsleben tretende Arbeitnehmerinnen und

Arbeitnehmer in ihrem gewohnten Lebensumfeld bleiben können sollen. Die Berufung

auf Art. 4 Anhang I FZA setzt daher eine vorgängige

Arbeitnehmereigenschaft voraus (vgl. zum Ganzen BGr, 13. November 2017,

2C_1034/2016, E. 2.2 mit Hinweisen). Zudem ist erforderlich, dass die

arbeitnehmende Person die Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis gerade

aufgrund der dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgegeben hat (BGr, 12. November

2019, 2C_134/2019, E. 3.3). Als dauerhaft arbeitsunfähig einzustufen ist

eine ausländische Person allerdings erst, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen

nicht nur an der (weiteren) Ausübung ihrer bisherigen Beschäftigung gehindert

ist, sondern auch keiner (zumutbaren) angepassten Tätigkeit mehr nachgehen

kann; beschränkt sich die Arbeitsunfähigkeit lediglich auf den angestammten

Beruf, besteht mit anderen Worten kein Anspruch auf weiteren Aufenthalt (BGr,

12. November 2019, 2C_134/2019, E. 4.6).

2.3 Besteht

kein freizügigkeitsrechtlicher Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, steht

dem Widerruf einer Niederlassungsbewilligung auch Art. 5 Anhang I FZA

nicht entgegen. Die Zulässigkeit des Bewilligungswiderrufs richtet sich nach

dem innerstaatlichen Recht (BGr, 7. Dezember 2017, 2C_882/2017, E. 2.3.3;

vgl. Art. 2 Abs. 1 AIG).

2.3.1

Beim Widerruf einer ausländerrechtlichen Bewilligung ist auf den Zeitpunkt abzustellen,

in welchem der betroffene Ausländer von der Einleitung des zum

Bewilligungswiderruf führenden Verfahrens in Kenntnis gesetzt wurde (VGr, 19. Dezember

2018, VB.2018.00653, E. 2.1). Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer mit

Schreiben vom 28. September 2018 Gelegenheit zur Stellungnahme zum

Bewilligungswiderruf angesetzt, womit er spätestens dann Kenntnis vom

Widerrufsverfahren erhielt. Entsprechend ist das AIG (vormals Ausländergesetz

bzw. AuG) in der bis Ende 2018 geltenden Fassung mass-

geblich.

2.3.2

Nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG kann eine

Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der

Ausländer dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist.

Praxisgemäss rechtfertigt sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen

dauerhafter und erheblicher Fürsorgeabhängigkeit bei einem Sozialhilfebezug von

mehr als Fr. 80'000.- während mindestens zwei bis drei Jahren, sofern der

Widerruf auch verhältnismässig erscheint, wobei vor allem das Verschulden an

der Situation und die bisherige Verweildauer im Land zu berücksichtigen sind.

Zudem ist eine konkrete Gefahr der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit

erforderlich. Dazu ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere

Sicht abzuwägen (BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019, E. 3.2; BGE 123 II 529 E. 4; BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.3; BGr,

18. Februar 2013, 2C_958/2011, E. 2.3).

2.3.3

Entfällt im Lauf des Widerrufsverfahrens die Sozialhilfeabhängigkeit, weil

aufgrund eines invalidisierenden Leidens oder Erreichens des Rentenalters ein Anspruch

auf eine Invaliden- bzw. Altersrente sowie entsprechende Ergänzungs- bzw.

Zusatzleistungen entstanden ist, muss differenziert werden:

2.3.3.1

Grundsätzlich stellen weder AHV- und IV-Renten noch Ergänzungsleistungen

Sozialhilfe im ausländerrechtlichen Sinn dar. Ergänzungsleistungen belasten

aber als beitragsunabhängige Sonderleistungen die öffentlichen Finanzen,

weshalb ihr Bezug zwar keinen Widerrufsgrund begründet, gleichwohl aber im

Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist (BGr, 14. Dezember

2016, 2C_562/2016, E. 3.1.2).

2.3.3.2

In seiner jüngsten Praxis deutet das Bundesgericht überdies an, dass selbst

eine absehbare (respektive in casu allenfalls bereits erfolgte) Loslösung von

der Sozialhilfe durch eine Frühpensionierung den einmal gesetzten

Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nicht entfallen lässt, wenn der

betroffene Ausländer danach auf Ergänzungsleistungen angewiesen ist und damit

die öffentliche Hand weiterhin belastet (BGr, 1. Februar 2019, 2C_83/2018,

E. 4.2.4 mit Hinweisen). Das Zürcher Verwaltungsgericht erachtet

Ergänzungsleistungen zudem zumindest dann als Fürsorgeleistungen im Sinn des

ausländerrechtlichen Widerrufsgrundes, wenn diese lediglich eine vorbestehende

Sozialhilfeabhängigkeit ablösen und den zukünftigen Lebensunterhalt zur

Hauptsache decken, während die IV- bzw. AHV-Rente nur in ganz untergeordneter

Weise zur Bedarfsdeckung beiträgt (VGr, 21. Dezember 2016, VB.2016.00579, E. 5.5).

2.3.3.3

Somit entfällt lediglich in denjenigen Konstellationen der Widerrufsgrund

der erheblichen und dauerhaften Sozialhilfeabhängigkeit, in welchen eine zuvor

während Jahren erwerbstätige Person nach Erreichen des ordentlichen

Rentenalters oder der Zusprechung einer vollen Invalidenrente auf

Ergänzungsleistungen angewiesen ist oder höchstens noch in untergeordneter

Weise Ergänzungsleistungen bezieht (vgl. auch – neben den bereits zitierten

Entscheiden – VGr, 20. Dezember 2017, VB.2017.00519, E. 2.3.2 "zuvor

während Jahren arbeitstätige Person"). In den übrigen Fällen schliesst die

Ablösung von der Sozialhilfe durch Bezug einer AHV- oder IV-Rente samt

Ergänzungsleistungen (bzw. kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüssen) nach

zitierter Praxis einen Widerruf nicht zwingend aus, kann einen solchen aber als

unverhältnismässig erscheinen lassen. Gerade bei der Zusprechung einer

Invalidenrente kann ein früherer Sozialhilfebezug aufgrund einer bereits zuvor

bestehenden (invaliditätsbedingten) Erwerbsunfähigkeit unverschuldet und ein

Widerruf deshalb unverhältnismässig erscheinen.

3.

3.1 Die

Vorinstanz prüfte zunächst, ob dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsanspruch

gestützt auf das FZA zukomme. Sie kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer

seit Juli 2014 keine Anstellung mehr gehabt habe und mit seiner

Frühpensionierung per 1. Mai 2019 nicht absehbar sei, dass er jemals

wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen werde, weshalb er keinen

Anwesenheitsanspruch mehr als Arbeitnehmer aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 6

Anhang I FZA ableiten könne. Ebenso wenig habe er einen Aufenthaltsanspruch

als Stellensuchender (Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA) oder als

Nichterwerbstätiger (Art. 24 Anhang I FZA), weil beide Bestimmungen

für den Unterhalt ausreichende finanzielle Mittel voraussetzten, was beim

Beschwerdeführer angesichts seines Sozialhilfe- resp. Ergänzungsleistungsbezugs

nicht der Fall sei. Ein Aufenthaltsrecht nach Eintritt ins Rentenalter gemäss Art. 4

Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. a der

Verordnung Nr. 1251/70/EWG sei ebenso wenig gegeben, denn dafür müsse dem

Eintritt ins Rentenalter eine Arbeitnehmertätigkeit von mindestens einem Jahr

vorangehen, was angesichts der längeren Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers

ebenfalls nicht erfüllt sei. Schliesslich habe beim Beschwerdeführer auch keine

dauernde Arbeitsunfähigkeit vorgelegen, weshalb auch kein Verbleiberecht

infolge Aufgabe einer Beschäftigung aufgrund dauernder Arbeitsunfähigkeit im

Sinn von Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2

Abs. 1 lit. b der Verordnung Nr. 1251/70/EWG vorliege.

Anschliessend prüfte die Vorinstanz die Zulässigkeit des

Widerrufs der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers nach

innerstaatlichen Bestimmungen. Sie kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die

Voraussetzungen für den Widerruf der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 63

Abs. 1 lit. c und Abs. 2 AIG erfülle. Dieser sei ihm überdies

teilweise vorwerfbar, da er nach seiner Abmeldung bei der Arbeitslosenkasse per

30. April 2015 keine konkreten Stellensuchbemühungen vorweisen könne und

insbesondere auch keine Anstrengungen bezüglich Verbesserung seiner

Sprachkenntnisse vorgenommen habe. Die einzigen ärztlichen Belege würden ihm

erst im Jahr 2018 eine beschränkte Arbeits(un)fähigkeit attestieren. Nachdem

auch keine Anhaltspunkte für vertiefte soziale Bindungen in der Schweiz

bestehen würden und eine Rückkehr nach Deutschland zumutbar erscheine, sei der

Widerruf auch verhältnismässig.

3.2 Der

Beschwerdeführer rügt, er halte sich schon seit 23 Jahren in der Schweiz

auf, weil er seit 1996 regelmässig als Saisonnier in der Schweiz gearbeitet

habe. Die Vorinstanz habe die entsprechenden Unterlagen in Verletzung des

rechtlichen Gehörs nicht beigezogen. Entsprechend sei ein Widerruf

gesetzeswidrig, sei doch vorliegend das alte AIG anwendbar, wonach die Niederlassungsbewilligung

nach 15 Jahren ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalts wegen

Sozialhilfeabhängigkeit nicht mehr widerrufen werden könne. Darüber hinaus sei der Widerruf auch nicht

verhältnismässig: Der Beschwerdeführer sei hier bestens integriert und spreche

die Landessprache Deutsch perfekt. Letzteres relativierte er mit Eingabe vom 14. Juli

2020 dahingehend, dass er gut Hochdeutsch spreche. Er habe die letzten Jahre

aus gesundheitlichen Gründen nur eingeschränkt bzw. gar nicht mehr arbeiten

können, und nicht aus Faulheit, weshalb auch kein Selbstverschulden vorliege.

Auch im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sei seine längere

Aufenthaltsdauer zu beachten. Zum Nachweis seiner sozialen Integration reicht

er eine Liste mit Freunden ins Recht.

Überdies liege auch ein schwerwiegender persönlicher

Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vor, wenn der

ältere Beschwerdeführer aus seinem gewohnten sozialen Umfeld herausgerissen

würde.

Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch ein Verbleiberecht

gestützt auf Art. 4 Anhang I FZA, sei er doch aufgrund seines

desolaten Gesundheitszustandes dauernd arbeitsunfähig geworden. Bezüglich

seines Gesundheitszustandes beantragt er den Bezug der Arztunterlagen und der

Unterlagen der RAV sowie eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers.

4.

4.1 Zunächst ist die

Rüge des Beschwerdeführers bezüglich seines Aufenthaltsanspruchs nach FZA zu

prüfen:

4.1.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beendigung seiner Erwerbstätigkeit sei

durch eine dauernde Arbeitsunfähigkeit bedingt gewesen, weshalb er als

EU-Bürger ein bedingungsloses Bleiberecht habe. Dem kann nicht zugestimmt

werden: Zwar wurde dem Beschwerdeführer im Juni 2014 während einer

Arbeitsunfähigkeit gekündigt. Diese war aber nur vorübergehend. Aus dem Eintrag

vom 20. August 2014 im Beratungsprotokoll des Amtes für Wirtschaft und

Arbeit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ab 18. August 2014 wieder

voll arbeitsfähig war. Demselben Beratungsprotokoll ist auch zu entnehmen, dass

sich der Beschwerdeführer in der Folge verschiedentlich bewarb. Ebenso ist

beispielsweise am 27. Februar 2015 vermerkt, dass es dem Beschwerdeführer

gesundheitlich sehr gut gehe und er sich fit fühle für eine neue Anstellung. Am

10. März 2018 hielt das Spital D Zürich fest, der Patient berichte,

seit ungefähr sieben Jahren in unregelmässigen Abständen unter Schmerzen im

Brustraum zu leiden; seit zwei bis drei Jahren kämen die Episoden gehäuft vor.

Dies vermag aber noch keine vollständige Arbeitsunfähigkeit zu belegen. Auch

der Hausarzt, welcher gemäss eigenen Angaben den Beschwerdeführer seit mehr als

10 Jahren betreut, hielt in seinem Bericht vom 20. Dezember 2018

lediglich fest, die körperliche Belastbarkeit des Beschwerdeführers sei seit

mehreren Monaten deutlich beeinträchtigt. In aktuellem Zustand sei er für

eine körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeit voll arbeitsunfähig, für

eine körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit ohne Heben und Stossen

von schweren Lasten über 8–12 kg ohne repetitive Bewegungen hingegen voll

arbeitsfähig.

4.1.2

Vor diesem Hintergrund ist davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer seine

Tätigkeit nicht aufgrund einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgegeben hat,

sondern ab August 2014 erneut arbeitsfähig gewesen ist. Entsprechend sind die

Voraussetzungen für ein Verbleiberecht zufolge dauernder Arbeitsunfähigkeit

gestützt auf Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2

Abs. 1 lit. b der Verordnung Nr. 1251/70/EWG nicht erfüllt.

4.1.3

Was die Beweisanträge zu seinem Gesundheitszustand betrifft, so ist eine

persönliche Befragung des Beschwerdeführers von vornherein nicht geeignet, eine

allfällige dauernde Arbeitsunfähigkeit seit 2014 zu beweisen. Ebenso wenig ist

ersichtlich, inwiefern die RAV-Akten, deren Beizug verlangt wird, Aufschluss

über eine solche Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers geben könnten, zumal

sich das Beratungsprotokoll bereits positiv zur Arbeitsfähigkeit äussert.

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Ausländerinnen und Ausländer nach Art. 90

AIG verpflichtet sind, an der Feststellung des für die Anwendung des Gesetzes

massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Insbesondere erstreckt sich die

Mitwirkungspflicht dabei auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die

Behörden und die diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit

vernünftigem Aufwand erheben können (BGr, 16. September 2019, 2C_186/2019,

E. 4.5; BGr, 5. September 2019, 2C_403/2019, E. 4.2.2).

Anwendbar ist dieser GrundSatz auch dann, wenn aufgrund der gesamten

Sachlage die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand sich so

verdichtet haben, dass ohne Not davon ausgegangen werden kann, der strittige

Tatbestand liege vor. Insofern besteht quasi eine Tatsachenvermutung. In

solchen Konstellationen ist es an der betroffenen Person, den entsprechenden

Gegenbeweis zu erbringen (vgl. BGr, 16. Januar 2019, 2C_138/2018, E. 3.2).

Dem Beschwerdeführer selbst gelang es bereits im Rahmen der Gewährung des

rechtlichen Gehörs vor der ersten Instanz nicht, eine (angeblich) seit 2014

bestehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nachzuweisen. So bestätigte sein

Hausarzt Ende 2018 lediglich, dass seine körperliche Belastbarkeit seit

mehreren Monaten deutlich beeinträchtigt sei. Entsprechend sowie angesichts

der übrigen Hinweise bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

(siehe vorne, E. 4.1.1) wäre es am Beschwerdeführer gewesen, allfällige

Beweismittel für eine seit 2014 bestehende volle Arbeitsunfähigkeit in das

vorliegende Verfahren einzubringen. Somit sind auch die Beweisanträge bezüglich

Beizug der RAV-Akten und der Arztakten abzuweisen.

5.

Nachdem

der Beschwerdeführer mit seiner Rüge bezüglich des Aufenthaltsanspruchs aus dem

Freizügigkeitsabkommen nicht durchzudringen vermag, ist nachfolgend zu prüfen,

ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Landesrecht rechtmässig ist:

5.1 Vorweg

rügt der Beschwerdeführer, dass der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung

gestützt auf die bis Ende 2018 gültige Version von Art. 63 Abs. 2

AIG, welche vorliegend anwendbar ist (siehe vorne, E. 2.3.1), rechtswidrig

sei.

5.1.1

Nach Art. 63 Abs. 2 AIG (in der bis Ende 2018 geltenden Fassung)

kann die Niederlassungsbewilligung von Ausländerinnen und Ausländern, die sich

seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz

aufhalten, nur widerrufen werden 1) wegen schwerwiegenden Verstosses gegen

die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland oder Gefährdung

derselben oder Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit, oder 2) wegen

einer längerfristigen Freiheitsstrafe, aber nicht mehr wegen

Sozialhilfeabhängigkeit. Als ordnungsgemäss gilt der Aufenthalt, der

ausdrücklich bewilligt ist (VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1).

5.1.2

Der Beschwerdeführer bringt vor, bereits ab 1996 regelmässig als Saisonnier

in der Schweiz gearbeitet zu haben, weshalb die 15-Jahresfrist erreicht sei. Da

aber die Saisonnierbewilligung für maximal neun Monate pro Jahr zum Aufenthalt

berechtigte (Art. 18 Abs. 2 lit. c des damals in Kraft stehenden

Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der

Ausländer [ANAG]) und Art. 63 Abs. 2 AIG (in der bis Ende 2018

geltenden Fassung) einen ununterbrochenen Aufenthalt von 15 Jahren

verlangte, können die Jahre als Saisonnier gemäss Rechtsprechung nicht an diese

Frist angerechnet werden. Aus demselben Grund fällt gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung auch die Addierung der verschiedenen, nicht fortlaufenden

Aufenthaltszeiten als Saisonnier ausser Betracht. Ein allfälliger früherer

Aufenthalt als Saisonnier ist jedoch gemäss Bundesgericht bei der Prüfung der

Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen (BGer, 10. Juni 2010, 2C_74/2010, E. 3.2).

Selbst wenn der Beschwerdeführer also bereits ab 1996 regelmässig als

Saisonnier in der Schweiz gearbeitet hätte (wovon nur sehr zurückhaltend

auszugehen ist, siehe hinten E. 5.3.2), könnte er sich im Zeitpunkt der

Widerrufsverfügung am 24. Mai 2019 noch nicht auf einen mehr als 15-jährigen

ununterbrochenen und ordnungsgemässen Aufenthalt in der Schweiz berufen.

Demnach steht Art. 63 Abs. 2 AIG (in der bis Ende 2018 geltenden

Fassung) dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht grundsätzlich

entgegen.

5.2 Dieser

setzt zunächst einen dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezug voraus (vorne,

E. 2.3.2). Der Beschwerdeführer wurde von August bis Oktober 2014 und

nachher ab Februar 2015 von der Sozialhilfe unterstützt. Diese Leistungen

beliefen sich am 28. Mai 2019 auf Fr. 179'814.80, was gemäss der

zitierten Praxis dem gemäss Art. 63 Abs 1 lit. c AIG

erforderlichen Umfang und Dauer entspricht. Der Beschwerdeführer vermochte sich

zwar zwischenzeitlich insofern von der Sozialhilfe zu lösen, als ihm per Mai

2019 eine AHV-Rente von Fr. 359.- monatlich und mit Verfügung vom 18. Februar

2020 Zusatzleistungen von monatlich Fr. 2'882.- (Mai bis Dezember 2019 je Fr. 2'834.-)

zugesprochen wurden. Damit bestreitet der Beschwerdeführer seinen

Lebensunterhalt aber nur sehr untergeordnet aus der AHV-Rente; seine

Lebenshaltungskosten werden überwiegend mit den Ergänzungsleistungen gedeckt.

Nachdem AHV und Ergänzungsleistungen überdies die jahrelangen

Sozialhilfeleistungen ablösten, sind die Ergänzungsleistungen gemäss der

zitierten Rechtsprechung als Fürsorgeleistungen im Sinne des Widerrufsgrundes

gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG zu qualifizieren.

5.3 Liegt ein

Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob die Massnahme auch verhältnismässig sei

(vgl. Art. 96 AIG; BGr, 14. Dezember 2016, 2C_562/2016, E. 2.2).

Dabei sind vor allem die Hintergründe, warum die ausländische Person

sozialhilfeabhängig wurde, ihre bisherige Verweildauer, der Grad ihrer

Integration in der Schweiz sowie die konkreten Verhältnisse im Land, in das die

betroffene Person auszureisen hätte, zu berücksichtigen (BGr, 27. September

2019, 2C_458/2019, E. 4.3; BGr, 20. Juli 2015, 2C_1109/2014, E. 2.1).

5.3.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, der Widerruf sei nicht verhältnismässig:

Er sei hier bestens integriert und spreche gut Hochdeutsch. Zum Nachweis seiner

sozialen Integration reicht er eine Liste mit fünf Personen, welche seine

Freunde seien, ins Recht. Er habe die letzten Jahre aus gesundheitlichen

Gründen nur eingeschränkt bzw. gar nicht mehr arbeiten können, und nicht aus

Faulheit, weshalb auch kein Selbstverschulden am Sozialhilfebezug vorliege.

Schliesslich seien auch im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung seine

früheren Saisonnieraufenthalte mit zu beachten.

5.3.2

Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz bezüglich seiner bisherigen

Anwesenheitsdauer willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor und verlangt den

Beizug "entsprechender Unterlagen" zu seinen angeblich regelmässigen

Saisonnieraufenthalten ab 1996. Mit Verfügung vom 5. Mai 2020 wurde der

Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er gemäss der AHV-Verfügung vom 12. April

2019 in der Schweiz vor 2006 lediglich 2001 während vier Monaten und 2003

während drei Monaten ein AHV-versichertes Einkommen erzielte. Er wurde deshalb

aufgefordert, eine genaue Aufstellung, während welchen Jahren er welche Monate

in welchem Kanton der Schweiz verbrachte, sowie allfällige dazugehörige

Beweismittel einzureichen. Am 14. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer

einen Kontoauszug der Pensionskasse E vom 24. Februar 2016 ein,

welcher ebenfalls lediglich vier Arbeitsmonate im Jahr 2001 und drei

Arbeitsmonate im Jahr 2003 bestätigt. Mit dem Hinweis, dass der

Beschwerdeführer nicht wisse, ob seine damaligen Arbeitgeber die Sozialabgaben

richtig bezahlt hätten, wurde ohne weitere Konkretisierung daran festgehalten,

dass der Beschwerdeführer seit 1996 hier regelmässig, zunächst vor allem in der

Westschweiz, gearbeitet habe. Die Angaben bezüglich angeblicher früherer

Saisonnieraufenthalte bleiben somit trotz Aufforderung zur Konkretisierung und

in Verletzung der Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG) derart unsubstanziiert,

dass von weiteren Sachverhaltsabklärungen abzusehen ist, zumal selbst unklar

bleibt, wo genau nach den beizuziehenden "entsprechenden Unterlagen"

geforscht werden müsste. Es ist davon auszugehen, dass sich der

Beschwerdeführer vor 2006 lediglich 2001 während vier Monaten und 2003 während

drei Monaten in der Schweiz aufgehalten hat.

5.3.3

Der im Land F geborene Beschwerdeführer lebte gemäss eigenen Angaben

jahrelang in Deutschland, bevor er im Alter von 50 Jahren definitiv in die

Schweiz kam, wo er sich seit inzwischen 14 Jahren dauerhaft aufhält und

bereits zuvor zweimal Arbeitseinsätze von vier resp. drei Monaten geleistet

hatte. Nach einer rechtmässigen Anwesenheit von zehn Jahren bedarf die Beendigung

des Aufenthalts besonderer Gründe, da nach dieser Zeitspanne regelmässig eine

gute Integration vorausgesetzt werden kann (BGE 144 I 266 E. 3.9).

Vorliegend ist aber die wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers

ungenügend: Seit 2014, mithin seit sechs Jahren, vermochte er sich nicht mehr

auf dem ersten Arbeitsmarkt zu integrieren, und musste ab August 2014 von der

Sozialhilfe unterstützt werden, welche per Mai 2019 von einer AHV-Frührente und

Ergänzungsleistungen abgelöst wurde (siehe vorne, Sachverhalt Ziff. I.B).

Dem Beschwerdeführer ist zugutezuhalten, dass er bis zu seiner

Frühpensionierung im Mai 2019 auf dem zweiten Arbeitsmarkt im Teillohnprogramm

tätig war. Zweifelsohne dürften auch sein fortgeschrittenes Alter und ab 2018

überdies die körperliche Beeinträchtigung (siehe vorne, E. 4.1.1 ff.)

eine erfolgreiche Stellensuche massgeblich erschwert haben. Auch wenn man von

guten Deutschkenntnissen ausgeht, welche dem sozioprofessionellen Umfeld eines …

genügen, so ist dem Beschwerdeführer seine Sozialhilfeabhängigkeit insofern

teilweise vorzuwerfen, als er ab April 2015 keine Bewerbungen mehr für eine

Anstellung im ersten Arbeitsmarkt vorweisen kann. Entsprechend erübrigt sich

eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers zwecks Beurteilung seiner

Sprachkenntnisse, wie am 14. Juli 2020 von ihm beantragt wurde.

Der Beschwerdeführer lebte gemäss eigenen Angaben vor

seinem Umzug in die Schweiz jahrelang im benachbarten Deutschland, dessen

Staatsbürgerschaft er besitzt. Was seine Verwurzelung in der Schweiz betrifft,

so vermag die Liste mit fünf Freunden keine über das übliche Mass

hinausgehenden sozialen Bindungen nachzuweisen. Soweit ersichtlich, befinden

sich auch keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers in der Schweiz. Vor

diesem Hintergrund erscheint eine Rückkehr in das benachbarte Deutschland trotz

des bereits fortgeschrittenen Alters zumutbar und angesichts des nicht

unerheblichen öffentlichen Interesses auch verhältnismässig.

5.4 Schliesslich

macht der Beschwerdeführer einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinn

von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG geltend, weil er als ältere Person

aus seinem gewohnten sozialen Umfeld herausgerissen würde.

5.4.1

Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines

schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b

AIG zu erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober

2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, in der bis 31. Dezember

2018 gültigen Fassung) namentlich die Integration der gesuchstellenden Person,

die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen

Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb

von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand

und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu

berücksichtigen. Für die Bejahung eines Härtefalls müssen die Kriterien nach Art. 31

VZAE nicht kumulativ erfüllt sein, vielmehr ist eine Gesamtwürdigung aller

Umstände vorzunehmen. Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es

sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer

persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen

gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in

gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer

Aufenthaltsbewilligung einen schweren Nachteil zur Folge haben. Die Anerkennung

eines persönlichen Härtefalls setzt jedoch nicht voraus, dass die Anwesenheit

in der Schweiz der einzige mögliche Ausweg aus der Notlage darstellt. Umgekehrt

begründet allein die Tatsache, dass die ausländische Person sich seit längerer

Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial und beruflich gut integriert ist und

ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, für sich allein keinen

schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die Beziehung der Gesuchstellenden zur

Schweiz muss darüber hinaus vielmehr so eng sein, dass man von ihnen nicht

verlangen kann, in einem anderen Land – insbesondere im Heimatland – zu leben

(VGr, 11. März 2020, VB.2019.00770, E. 5.1, mit Hinweis auf BGE 130 II 39 E. 3 = Pra 93 [2004] Nr. 140).

5.4.2

Wie bereits ausgeführt, lebte der Beschwerdeführer vor seinem Zuzug

jahrelang im benachbarten Deutschland. Eine besonders tiefe Verwurzelung in der

Schweiz ist nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer erst im Alter von

50 Jahren definitiv in die Schweiz kam und soweit ersichtlich hier auch

keine Familienangehörigen hat. Auch wenn ihm die Wiedereingliederung in

Deutschland angesichts seines fortgeschritteneren Alters etwas weniger leichtfallen

dürfte als einer jüngeren Person, so stellt seine Situation doch keine

persönliche Notlage im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG dar.

Daran vermag auch seine gesundheitliche Beeinträchtigung (vgl. vorne, E. 4.1.1)

nichts zu ändern.

5.5 Vollzugshindernisse

im Sinn von Art. 83 AIG sind weder ersichtlich noch werden solche geltend

gemacht.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

6.

6.1 Da der

Beschwerdeführer unterliegt, sind ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2 Der

Beschwerdeführer beantragt für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die

unentgeltliche Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands gestützt auf § 16 Abs. 1 und Abs. 2 VRG. Nach § 16 Abs. 2 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre

Rechte selbst zu wahren. Der Beschwerdeführer ist zur Bestreitung seines

Lebensunterhalts auf Ergänzungsleistungen zu seiner Altersrente angewiesen und

erscheint damit prozessbedürftig (VGr, 11. Dezember 2019, VB.2019.00620, E. 4.2).

Auch ist sein Begehren nicht aussichtslos und es stellen sich kompliziertere

Sach- und Rechtsfragen, weshalb ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen ist.

6.3 Rechtsanwalt B

hat trotz Aufforderung des Gerichts keine Kostennote eingereicht. Die

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist daher zu schätzen und

wird auf Fr. 1'500.- festgesetzt (Barauslagen und 7,7 %

Mehrwertsteuer inklusive). Der Beschwerdeführer ist gestützt auf § 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG darauf aufmerksam zu machen, dass

er Nachzahlung leisten muss, sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des

Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig (BGr, 2. November

2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten und im Wegweisungspunkt steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe

Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel

ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt.

2. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 2'140.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen

zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse

genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5. Rechtsanwalt B

wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-

(Mehrwertsteuer inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt

vorbehalten.

6. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8. Mitteilung an …