VB.2020.00165
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00165
2. Oktober 2020Deutsch15 min
(URT.2020.22126)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00165
Urteil
der 4. Kammer
vom 2. Oktober 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Wiedererwägungsgesuch),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A, ein 1988 in der Schweiz geborener Staatsangehöriger
Serbiens, war im Besitz der Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich
(vgl. hierzu sowie zum Folgenden die Schilderungen des Sachverhalts in VGr,
24. Oktober 2018, VB.2018.00287 [nicht publiziert]). Nachdem er in der
Schweiz wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten war, widerrief das
Migrationsamt des Kantons Zürich diese Bewilligung mit Verfügung vom 9. April
2015 und wies A aus der Schweiz weg. Einem gegen diese Verfügung erhobenen
Rekurs bei der Sicherheitsdirektion war kein Erfolg beschieden, und A wurde
Anfang Februar 2016 aus der Schweiz ausgeschafft.
Trotz einem ihm gegenüber verhängten, bis
Februar 2029 gültigen Einreiseverbot reiste A Ende Oktober 2017 erneut in die
Schweiz ein und ersuchte das Migrationsamt am 15. Dezember 2017 darum, ihm
aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls "die
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen" bzw. eventualiter festzustellen, dass
der Vollzug seiner Wegweisung unzulässig und/oder unzumutbar sei, weil er
psychisch schwer krank sei und seit dem Tod des Vaters im Jahr 2016 in der
Heimat über keine Bezugspersonen mehr verfüge. Mit Verfügung vom 22. Dezember
2017 wies das Migrationsamt das Gesuch ab und verpflichtete A, die Schweiz
umgehend zu verlassen. Während die Sicherheitsdirektion diese Verfügung mit
Rekursentscheid vom 16. März 2018 schützte, hiess das Verwaltungsgericht
eine dagegen gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 24. Oktober 2018
teilweise gut (VB.2018.00287 [auch zum Folgenden]). Es hob den Rekursentscheid
auf und wies die Angelegenheit zur Sachverhaltsergänzung und zum Entscheid in
der Sache an die Sicherheitsdirektion zurück. Diese nahm das Verfahren am
12. Dezember 2018 wieder auf und wies die Angelegenheit ihrerseits ans
Migrationsamt zurück.
Das Migrationsamt gab dem Gesuch von A vom
15. Dezember 2017 nach Vornahme weiterer Abklärungen und Gewährung des
rechtlichen Gehörs am 14. Oktober 2019 erneut keine Folge
(Dispositiv-Ziff. 1), hielt den Genannten zum Verlassen der Schweiz an
(Dispositiv-Ziff. 3) und verweigerte ihm in Dispositiv-Ziff. 2 die
unentgeltliche Rechtsvertretung für das Verwaltungsverfahren.
Erwägungen
II.
Dagegen liess A am 11. November 2019 bei der
Sicherheitsdirektion rekurrieren, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom
5.
Februar 2020 im Sinn der Erwägungen insofern guthiess, als es
Dispositiv-Ziff. 1 und 3 der Verfügung des Migrationsamts vom 14. Oktober 2019 aufhob und dieses anwies, A unter
Vorbehalt der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM) eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (Dispositiv-Ziff. I); "[d]as Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung im Verfahren vor dem Migrationsamt" wies die
Direktion dagegen ab (Dispositiv-Ziff. III). Die Kosten des
Rekursverfahrens wurden auf die Staatskasse genommen (Dispositiv-Ziff. II),
einem Gesuch von A um unentgeltliche Rechtsvertretung für das Rekursverfahren wurde
stattgegeben, diesem (faktisch) eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
gewährt (vgl. Dispositiv-Ziff. IV f.) und der ihm als unentgeltlicher
Rechtsbeistand beigeordnete Rechtsanwalt B in Dispositiv-Ziff. IV mit
Fr. 1'949.40 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der
Staatskasse entschädigt.
III.
Am 11. März 2020 liess A durch seinen Vertretungsbeistand
Rechtsanwalt B Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei in Abänderung der Dispositiv-Ziff. I, III und IV
des Rekursentscheids vom 5. Februar 2020 das Migrationsamt anzuweisen, ihm
die Niederlassungsbewilligung zu erteilen, ihm die unentgeltliche
Rechtsvertretung im Verfahren vor dem Migrationsamt zu gewähren und sein
Rechtsbeistand für seine Bemühungen im Rekursverfahren angemessen mit
Fr. 3'278.70 aus der Staatskasse zu entschädigen; darüber hinaus ersuchte
er um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung auch für das Beschwerdeverfahren.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete
am 1. April 2020 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete
keine Beschwerdeantwort, gab jedoch am 28. Mai, 2. Juli und
25.
August 2020 polizeiliche Ermittlungsberichte an die Akten, welche sich
namentlich zum Verbleib und Gefährdungspotenzial von A äussern. Am
25.
September 2020 reichte dessen Rechtsvertreter schliesslich eine Honorarnote
ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
der Vorinstanz über Anordnungen des Beschwerdegegners etwa betreffend das
Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Dies
gilt allerdings mit einer Einschränkung:
Soweit mit der Beschwerde nämlich eine höhere Entschädigung
für die unentgeltliche Rechtsvertretung im vorinstanzlichen Verfahren gefordert
wird, hätte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dies nach ständiger
Praxis nicht im Namen seiner Klientschaft, sondern in eigenem Namen tun müssen
(Kaspar Plüss, in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 111; BGr,
14.
Oktober 2014, 4D_24/2014, E. 4.1 – 12. Juni 2013,
9C_574/2012, E. 1.2 – 28. Februar 2013, 2C_189/2013, E. 2.2 [jeweils
mit Hinweisen]; VGr, 1. November 2017, VB.2017.00557, E. 6.2).
Diesbezüglich fehlt es dem Beschwerdeführer mithin an einem schutzwürdigen
Interesse und ist auf die Beschwerde deshalb insofern nicht einzutreten.
2.
2.1
Eine rechtskräftig
weggewiesene ausländische Person kann grundsätzlich jederzeit ein neues
Bewilligungsgesuch bei der ersten Instanz einreichen (vgl. Peter Uebersax,
Einreise und Anwesenheit, in: derselbe et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A.,
Basel 2009, S. 221 ff., Rz. 7.316). Ein solches Vorgehen darf
allerdings nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu
stellen (BGE 136 II 177 E. 2.1). Die Verwaltungsbehörden müssen
entsprechende Gesuche deshalb nur materiell behandeln, wenn sich die Rechtslage
oder die tatsächlichen Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert
haben (zum Ganzen VGr, 24. September 2020, VB.2020.00332, E. 4.2 mit
Hinweisen, auch zum Folgenden).
Vermag die ausländische Person erhebliche Tatsachen und
Beweismittel namhaft zu machen, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt
waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder
tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand, kann sie zudem bei
derjenigen Instanz, welche die Sache zuletzt materiell beurteilt hat, eine
Revision von deren rechtskräftigem Entscheid gemäss §§ 86a ff. VRG verlangen.
2.2
Das
Verwaltungsgericht erwog hier in dem in der Sache bereits ergangenen Urteil vom
24.
Oktober 2018, dass mit dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers eine
wesentliche Veränderung des Sachverhalts eingetreten sei, welche eine
materielle Prüfung des Gesuchs vom 15. Dezember 2017 angezeigt
erscheinen lasse, und wies die Angelegenheit zum Entscheid in der Sache an die
Vorinstanz zurück. Es hielt die Vorinstanz zudem dazu an, vorab insbesondere
näher abzuklären, ob in Serbien alternative (staatliche)
Strukturen vorhanden seien, welche gewährleisten könnten, dass der psychisch
kranke Beschwerdeführer die notwendige medizinische Behandlung erhalte und
seine Belange (Unterkunft, Grundversorgung, Finanzen usw.) geregelt würden (zum
Ganzen VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00287, E. 7 [nicht publiziert]).
In Kenntnis des entsprechend ergänzten Sachverhalts gelangt die Vorinstanz in
ihrem (Rekurs-)Entscheid vom 5. Februar 2020 zum Schluss, dass dem
Beschwerdeführer "ein Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung" gestützt auf Art. 8 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) zukomme und seine
privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen
an einer Wegweisung überwögen, weil davon auszugehen sei, dass sich sein
Gesundheitszustand bei einer Rückkehr ins Heimatland erheblich verschlechterte.
Sie weist den Beschwerdegegner deshalb an, dem Beschwerdeführer – unter
Vorbehalt der Zustimmung des SEM nach Art. 3 lit. b und lit. f
der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden
ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide vom 13. August 2015
(SR 142.201.1) – eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Dagegen wendet der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht
ein, dass ihm infolge Gutheissung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht nur eine
neue Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sondern "die
Niederlassungsbewilligung zurückzugeben" sei, werde die Ausgangsverfügung
vom 9. April 2015 damit doch aufgehoben. Er habe zudem ausdrücklich
um eine Niederlassungsbewilligung ersucht, und die Behörden hätten
"ohnehin" von Amtes wegen prüfen müssen, ob er einen Anspruch auf
eine solche Bewilligung habe.
2.3
Mit
Verfügung vom 9. April 2015 widerrief der Beschwerdegegner
die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der
Schweiz weg. Diese Verfügung bestätigte die Vorinstanz am 15. Juli 2015,
welcher Entscheid unangefochten blieb. Damit steht rechtskräftig fest, dass die
Niederlassungsbewilligung, welche der Beschwerdeführer einst hatte, widerrufen ist.
Diese ausländerrechtliche Massnahme könnte nur durch eine Revision des Entscheids
der Sicherheitsdirektion aufgehoben werden (§§ 86a ff. VRG), was der
Beschwerdeführer indes mit Eingabe vom 15. Dezember 2017 (an den hierfür
ohnehin nicht zuständigen Beschwerdegegner) nicht beantragte. Mit dem
betreffenden Gesuch machte er vielmehr einzig geltend, dass sich die Umstände
seit dem Entscheid der Sicherheitsdirektion wesentlich geändert hätten und ihm
deshalb der Aufenthalt in der Schweiz wieder zu gestatten bzw. ihm eine Aufenthaltsbewilligung
zu erteilen sei. Ungeachtet dessen, wie dieses Begehren terminologisch
bezeichnet wird, das heisst, ob als Wiedererwägungsgesuch im weiteren Sinn oder
– so die übliche Terminologie des Verwaltungsgerichts – als (Quasi-)Anpassung
(vgl. dazu VGr,
14.
November 2015, VB.2015.00543, E. 3.2),
handelt es sich hierbei faktisch um ein neues Bewilligungsgesuch. Wird ein
solches Gesuch gutgeheissen, lebt damit folglich nicht die frühere,
rechtskräftig aufgehobene Bewilligung wieder auf, sondern der gesuchstellenden
Person wird diejenige (neue) Bewilligung erteilt, deren Voraussetzungen sie im
Zeitpunkt des neuen Gesuchs erfüllt (zum Ganzen BGr, 21. März 2019,
2C_883/2018, E. 4.1 – 6. März 2018, 2C_254/2017, E. 3.1 –
6.
Juni 2018, 2C_977/2017, E. 2.2 f. – 30. Mai 2017,
2C_253/2017, E. 4.3 – 9. Februar 2015, 2C_644/2014, E. 1.3
[jeweils mit Hinweisen]).
Mit dem Rekursentscheid vom 5. Februar
2020.
bzw. der Gutheissung seines Gesuchs vom 15. Dezember 2017 gelangte
der Beschwerdeführer daher nicht automatisch wieder in den Besitz der
bisherigen Niederlassungsbewilligung (in diese Richtung bereits VGr, 24. Oktober
2018, VB.2018.00287, E. 4.6 ff. [nicht publiziert]). Nachdem die
Voraussetzungen des Art. 34 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(SR 142.20) beim Beschwerdeführer allein schon wegen
seines von Februar 2016 bis Oktober 2017 dauernden Auslandsaufenthalts nicht
gegeben waren, musste ihm die Vorinstanz sodann auch keine neue
Niederlassungsbewilligung erteilen (vgl. auch BGr, 4. Mai 2017,
2C_634/2016, E. 1.1.2). Solches hat der Beschwerdeführer – entgegen seiner
Behauptung im vorliegenden Verfahren – mit dem verfahrensauslösenden Gesuch vom
15.
Dezember 2017 denn auch gar nicht verlangt (erstmals gestellt wurde
der betreffende Antrag mit Beschwerde vom 4. Mai 2018 vor
Verwaltungsgericht). Es ist folglich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz
auf den erst nachträglich gestellten Antrag des Beschwerdeführers um Erteilung
einer (neuen) Niederlassungsbewilligung gar nicht erst eintrat, weil er nicht
vom Streitgegenstand erfasst werde.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer beanstandet im Weiteren, dass sein Gesuch vom 25. Juli 2019
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Verwaltungsverfahren
abgewiesen wurde. So seien Vorinstanz und Beschwerdegegner zu Unrecht davon
ausgegangen, dass er seine Rechte in dem vom Untersuchungsgrundsatz
beherrschten erstinstanzlichen Verfahren auch ohne anwaltliche Vertretung hätte
wahren können bzw. diese nicht notwendig gewesen sei.
3.2
§ 16 Abs. 2 VRG setzt für einen Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung – neben der hier unstreitig gegebenen Mittellosigkeit und der
fehlenden Aussichtslosigkeit – voraus, dass die gesuchstellende Person nicht in
der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung muss somit sachlich notwendig sein. Bei der Klärung der
Frage, ob eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung sachlich notwendig ist, sind
die konkreten Umstände des Einzelfalls und die Eigenheiten der anwendbaren
Verfahrensvorschriften zu berücksichtigen. Fehlt es an der Voraussetzung der Notwendigkeit,
so ist ein auf § 16 Abs. 2 VRG gestützter Anspruch auf unentgeltliche
Rechtsverbeiständung ausgeschlossen.
Die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsvertretung setzt
gemäss der Rechtsprechung als Erstes voraus, dass das Verfahren die Interessen
der bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise betrifft, das heisst, dass es
finanzielle, persönliche oder familiäre Interessen der gesuchstellenden Person
relativ stark tangiert. Als Zweites wird (kumulativ) verlangt, dass das
Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die
den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Die tatsächliche und
rechtliche Schwierigkeit eines Verfahrens muss vor dem Hintergrund der
Komplexität der im konkreten Fall relevanten Rechtsfragen und der
Übersichtlichkeit des Sachverhalts beurteilt werden. Daneben sind auch in der
betroffenen Person liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die
Gesundheit, die soziale Situation, Sprachkenntnisse, Schulbildung,
Rechtskenntnisse und allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren
zurechtzufinden. Die sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung
wird schliesslich nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das infrage
stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz (vgl.
§ 7 Abs. 1 VRG) beherrscht wird. Die Geltung dieser
Verfahrensgrundsätze rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter
denen eine rechtsanwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen
strengen Massstab anzulegen (zum Ganzen Plüss, § 16 N. 77 ff.;
ferner BGr, 9. Mai 2017, 5A_511/2016, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
3.3
Entgegen
dem Beschwerdegegner und der Vorinstanz lässt sich hier nicht sagen, dass der
Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren keiner anwaltlichen
Unterstützung bedurft hätte. So steht ausser Frage, dass er aufgrund seiner
schizophrenen Grunderkrankung und Minderintelligenz nicht in der Lage war,
seine (gewichtigen) Interessen auf sich allein gestellt wirksam wahrzunehmen.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdegegner im Jahr 2019 nicht zum ersten Mal mit
der Sache befasst war, sondern sich die jedenfalls in sachverhaltlicher
Hinsicht äusserst komplexe Angelegenheit damals bereits im zweiten Rechtsgang
bei ihm befand. Schon im ersten Rechtsgang hatte Rechtsanwalt B dem
Beschwerdeführer dabei ab dem Rekursverfahren als unentgeltlicher
Rechtsbeistand zur Seite gestanden, weshalb es nahelag bzw. aus
Effizienzgründen sinnvoll erscheint, dass der Beschwerdeführer sich nach dem
Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2018 und
demjenigen der Vorinstanz vom 12. Dezember 2018 auch
im Verfahren vor dem Beschwerdegegner weiterhin durch jenen vertreten liess und
nicht etwa durch die ihm seit Juli 2018 (allein) für die Erledigung
administrativer Angelegenheiten beigegebene Beiständin, welche sich mit dem
Sachverhalt erst hätte vertraut machen müssen (vgl. auch BGr, 21. Dezember
2018, 9C_307/2018, E. 5). Hiervon ging offenbar auch die (zuständige)
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks C aus, ernannte sie
Rechtsanwalt B doch mit Beschluss vom 7. Juni 2019 ausdrücklich zum
Beistand des Beschwerdeführers "im Ausweisungsverfahren vor dem
Migrationsamt sowie allfälligen Rechtsmittelverfahren" und hielt ihn dazu
an, in dessen Namen ein Armenrechtsgesuch zu stellen (vgl. auch § 16 Abs. 2 VRG bereits VGr, 24. September 2020, VB.2020.00374, E. 6.2).
Damit waren die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 2 VRG für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das
Verwaltungsverfahren im konkreten Fall gegeben und hätte das betreffende Gesuch
des Beschwerdeführers gutgeheissen werden müssen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen,
soweit darauf einzutreten ist. Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids
vom 5. Februar 2020 und Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung des
Beschwerdegegners vom 14. Oktober 2019 sind insofern
abzuändern, als das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtsvertretung für das Verwaltungsverfahren gutzuheissen und Rechtsanwalt B
als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Verwaltungsverfahren zu bestellen
ist. Der Beschwerdegegner ist sodann einzuladen, eine Entschädigung für den
unentgeltlichen Rechtsbeistand festzusetzen.
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten zu 1/4 dem Beschwerdegegner und zu 3/4 dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und ist Letzterem mangels überwiegenden Obsiegens keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG).
5.2
Was
das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung
nach § 16 Abs. 1 f. VRG für das Beschwerdeverfahren anbelangt,
erweisen sich seine Begehren in der Mehrheit als aussichtslos; einzig bezüglich
der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren
Dispositiv
verhält sich dies nach dem Gesagten anders. Demnach ist dem Beschwerdeführer in
diesem Umfang die unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung zu
gewähren und ihm für das Beschwerdeverfahren in der Person seines
Rechtsvertreters und Beistands im ausländerrechtlichen Verfahren, Rechtsanwalt B,
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nach § 16 Abs. 2 VRG zu bestellen
(vgl. Plüss, § 16 N. 55 mit Hinweisen; siehe zur Zulässigkeit der
teilweisen Gewährung des Armenrechts auch BGr, 14. Dezember 2010,
9C_843/2010, E. 3.2 mit Hinweis; ferner VGr, 24. September 2020,
VB.2020.00311, E. 7.2). Der Rechtsanwalt ist für das Beschwerdeverfahren
mit insgesamt Fr. 600.- (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse
zu entschädigen.
Es gilt den Beschwerdeführer auf § 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen,
wonach eine Partei, der eine unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde,
Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Soweit im Hintergrund ein Anwesenheitsanspruch des
Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGr, 11. März 2020,
2C_314/2019, E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c
Ziff. 2 und Ziff. 4 BGG; vgl. BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018,
E. 1). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift
zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Dispositiv-Ziff. III des
Rekursentscheids vom 5. Februar 2020 und Dispositiv-Ziff. 2 der
Verfügung des Beschwerdegegners vom 14. Oktober 2019 werden insofern
abgeändert, als das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtsvertretung für das Verwaltungsverfahren gutgeheissen und Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das
Verwaltungsverfahren bestellt wird. Der Beschwerdegegner wird eingeladen, eine Entschädigung für den unentgeltlichen
Rechtsbeistand festzusetzen.
Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und -vertretung für das Beschwerdeverfahren wird im Sinn der
Erwägungen teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen. Rechtsanwalt B
wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten
werden zu 1/4 dem Beschwerdegegner und zu 3/4 dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
6. Rechtsanwalt B wird
mit Fr. 600.- (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse
entschädigt.
7. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
8. Mitteilung an …