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Entscheid

VB.2020.00165

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00165

2. Oktober 2020Deutsch15 min

(URT.2020.22126)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00165

Urteil

der 4. Kammer

vom 2. Oktober 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Wiedererwägungsgesuch),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

A, ein 1988 in der Schweiz geborener Staatsangehöriger

Serbiens, war im Besitz der Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich

(vgl. hierzu sowie zum Folgenden die Schilderungen des Sachverhalts in VGr,

24. Oktober 2018, VB.2018.00287 [nicht publiziert]). Nachdem er in der

Schweiz wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten war, widerrief das

Migrationsamt des Kantons Zürich diese Bewilligung mit Verfügung vom 9. April

2015 und wies A aus der Schweiz weg. Einem gegen diese Verfügung erhobenen

Rekurs bei der Sicherheitsdirektion war kein Erfolg beschieden, und A wurde

Anfang Februar 2016 aus der Schweiz ausgeschafft.

Trotz einem ihm gegenüber verhängten, bis

Februar 2029 gültigen Einreiseverbot reiste A Ende Oktober 2017 erneut in die

Schweiz ein und ersuchte das Migrationsamt am 15. Dezember 2017 darum, ihm

aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls "die

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen" bzw. eventualiter festzustellen, dass

der Vollzug seiner Wegweisung unzulässig und/oder unzumutbar sei, weil er

psychisch schwer krank sei und seit dem Tod des Vaters im Jahr 2016 in der

Heimat über keine Bezugspersonen mehr verfüge. Mit Verfügung vom 22. Dezember

2017 wies das Migrationsamt das Gesuch ab und verpflichtete A, die Schweiz

umgehend zu verlassen. Während die Sicherheitsdirektion diese Verfügung mit

Rekursentscheid vom 16. März 2018 schützte, hiess das Verwaltungsgericht

eine dagegen gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 24. Oktober 2018

teilweise gut (VB.2018.00287 [auch zum Folgenden]). Es hob den Rekursentscheid

auf und wies die Angelegenheit zur Sachverhaltsergänzung und zum Entscheid in

der Sache an die Sicherheitsdirektion zurück. Diese nahm das Verfahren am

12. Dezember 2018 wieder auf und wies die Angelegenheit ihrerseits ans

Migrationsamt zurück.

Das Migrationsamt gab dem Gesuch von A vom

15. Dezember 2017 nach Vornahme weiterer Abklärungen und Gewährung des

rechtlichen Gehörs am 14. Oktober 2019 erneut keine Folge

(Dispositiv-Ziff. 1), hielt den Genannten zum Verlassen der Schweiz an

(Dispositiv-Ziff. 3) und verweigerte ihm in Dispositiv-Ziff. 2 die

unentgeltliche Rechtsvertretung für das Verwaltungsverfahren.

Erwägungen

II.

Dagegen liess A am 11. November 2019 bei der

Sicherheitsdirektion rekurrieren, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom

5.

Februar 2020 im Sinn der Erwägungen insofern guthiess, als es

Dispositiv-Ziff. 1 und 3 der Verfügung des Migrationsamts vom 14. Oktober 2019 aufhob und dieses anwies, A unter

Vorbehalt der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM) eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (Dispositiv-Ziff. I); "[d]as Gesuch um

unentgeltliche Verbeiständung im Verfahren vor dem Migrationsamt" wies die

Direktion dagegen ab (Dispositiv-Ziff. III). Die Kosten des

Rekursverfahrens wurden auf die Staatskasse genommen (Dispositiv-Ziff. II),

einem Gesuch von A um unentgeltliche Rechtsvertretung für das Rekursverfahren wurde

stattgegeben, diesem (faktisch) eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-

gewährt (vgl. Dispositiv-Ziff. IV f.) und der ihm als unentgeltlicher

Rechtsbeistand beigeordnete Rechtsanwalt B in Dispositiv-Ziff. IV mit

Fr. 1'949.40 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der

Staatskasse entschädigt.

III.

Am 11. März 2020 liess A durch seinen Vertretungsbeistand

Rechtsanwalt B Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter

Entschädigungsfolge sei in Abänderung der Dispositiv-Ziff. I, III und IV

des Rekursentscheids vom 5. Februar 2020 das Migrationsamt anzuweisen, ihm

die Niederlassungsbewilligung zu erteilen, ihm die unentgeltliche

Rechtsvertretung im Verfahren vor dem Migrationsamt zu gewähren und sein

Rechtsbeistand für seine Bemühungen im Rekursverfahren angemessen mit

Fr. 3'278.70 aus der Staatskasse zu entschädigen; darüber hinaus ersuchte

er um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung auch für das Beschwerdeverfahren.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete

am 1. April 2020 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete

keine Beschwerdeantwort, gab jedoch am 28. Mai, 2. Juli und

25.

August 2020 polizeiliche Ermittlungsberichte an die Akten, welche sich

namentlich zum Verbleib und Gefährdungspotenzial von A äussern. Am

25.

September 2020 reichte dessen Rechtsvertreter schliesslich eine Honorarnote

ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide

der Vorinstanz über Anordnungen des Beschwerdegegners etwa betreffend das

Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Dies

gilt allerdings mit einer Einschränkung:

Soweit mit der Beschwerde nämlich eine höhere Entschädigung

für die unentgeltliche Rechtsvertretung im vorinstanzlichen Verfahren gefordert

wird, hätte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dies nach ständiger

Praxis nicht im Namen seiner Klientschaft, sondern in eigenem Namen tun müssen

(Kaspar Plüss, in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 111; BGr,

14.

Oktober 2014, 4D_24/2014, E. 4.1 – 12. Juni 2013,

9C_574/2012, E. 1.2 – 28. Februar 2013, 2C_189/2013, E. 2.2 [jeweils

mit Hinweisen]; VGr, 1. November 2017, VB.2017.00557, E. 6.2).

Diesbezüglich fehlt es dem Beschwerdeführer mithin an einem schutzwürdigen

Interesse und ist auf die Beschwerde deshalb insofern nicht einzutreten.

2.

2.1

Eine rechtskräftig

weggewiesene ausländische Person kann grundsätzlich jederzeit ein neues

Bewilligungsgesuch bei der ersten Instanz einreichen (vgl. Peter Uebersax,

Einreise und Anwesenheit, in: derselbe et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A.,

Basel 2009, S. 221 ff., Rz. 7.316). Ein solches Vorgehen darf

allerdings nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu

stellen (BGE 136 II 177 E. 2.1). Die Verwaltungsbehörden müssen

entsprechende Gesuche deshalb nur materiell behandeln, wenn sich die Rechtslage

oder die tatsächlichen Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert

haben (zum Ganzen VGr, 24. September 2020, VB.2020.00332, E. 4.2 mit

Hinweisen, auch zum Folgenden).

Vermag die ausländische Person erhebliche Tatsachen und

Beweismittel namhaft zu machen, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt

waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder

tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand, kann sie zudem bei

derjenigen Instanz, welche die Sache zuletzt materiell beurteilt hat, eine

Revision von deren rechtskräftigem Entscheid gemäss §§ 86a ff. VRG verlangen.

2.2

Das

Verwaltungsgericht erwog hier in dem in der Sache bereits ergangenen Urteil vom

24.

Oktober 2018, dass mit dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers eine

wesentliche Veränderung des Sachverhalts eingetreten sei, welche eine

materielle Prüfung des Gesuchs vom 15. Dezember 2017 angezeigt

erscheinen lasse, und wies die Angelegenheit zum Entscheid in der Sache an die

Vorinstanz zurück. Es hielt die Vorinstanz zudem dazu an, vorab insbesondere

näher abzuklären, ob in Serbien alternative (staatliche)

Strukturen vorhanden seien, welche gewährleisten könnten, dass der psychisch

kranke Beschwerdeführer die notwendige medizinische Behandlung erhalte und

seine Belange (Unterkunft, Grundversorgung, Finanzen usw.) geregelt würden (zum

Ganzen VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00287, E. 7 [nicht publiziert]).

In Kenntnis des entsprechend ergänzten Sachverhalts gelangt die Vorinstanz in

ihrem (Rekurs-)Entscheid vom 5. Februar 2020 zum Schluss, dass dem

Beschwerdeführer "ein Anspruch auf Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung" gestützt auf Art. 8 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) zukomme und seine

privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen

an einer Wegweisung überwögen, weil davon auszugehen sei, dass sich sein

Gesundheitszustand bei einer Rückkehr ins Heimatland erheblich verschlechterte.

Sie weist den Beschwerdegegner deshalb an, dem Beschwerdeführer – unter

Vorbehalt der Zustimmung des SEM nach Art. 3 lit. b und lit. f

der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden

ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide vom 13. August 2015

(SR 142.201.1) – eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Dagegen wendet der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht

ein, dass ihm infolge Gutheissung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht nur eine

neue Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sondern "die

Niederlassungsbewilligung zurückzugeben" sei, werde die Ausgangsverfügung

vom 9. April 2015 damit doch aufgehoben. Er habe zudem ausdrücklich

um eine Niederlassungsbewilligung ersucht, und die Behörden hätten

"ohnehin" von Amtes wegen prüfen müssen, ob er einen Anspruch auf

eine solche Bewilligung habe.

2.3

Mit

Verfügung vom 9. April 2015 widerrief der Beschwerdegegner

die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der

Schweiz weg. Diese Verfügung bestätigte die Vorinstanz am 15. Juli 2015,

welcher Entscheid unangefochten blieb. Damit steht rechtskräftig fest, dass die

Niederlassungsbewilligung, welche der Beschwerdeführer einst hatte, widerrufen ist.

Diese ausländerrechtliche Massnahme könnte nur durch eine Revision des Entscheids

der Sicherheitsdirektion aufgehoben werden (§§ 86a ff. VRG), was der

Beschwerdeführer indes mit Eingabe vom 15. Dezember 2017 (an den hierfür

ohnehin nicht zuständigen Beschwerdegegner) nicht beantragte. Mit dem

betreffenden Gesuch machte er vielmehr einzig geltend, dass sich die Umstände

seit dem Entscheid der Sicherheitsdirektion wesentlich geändert hätten und ihm

deshalb der Aufenthalt in der Schweiz wieder zu gestatten bzw. ihm eine Aufenthaltsbewilligung

zu erteilen sei. Ungeachtet dessen, wie dieses Begehren terminologisch

bezeichnet wird, das heisst, ob als Wiedererwägungsgesuch im weiteren Sinn oder

– so die übliche Terminologie des Verwaltungsgerichts – als (Quasi-)Anpassung

(vgl. dazu VGr,

14.

November 2015, VB.2015.00543, E. 3.2),

handelt es sich hierbei faktisch um ein neues Bewilligungsgesuch. Wird ein

solches Gesuch gutgeheissen, lebt damit folglich nicht die frühere,

rechtskräftig aufgehobene Bewilligung wieder auf, sondern der gesuchstellenden

Person wird diejenige (neue) Bewilligung erteilt, deren Voraussetzungen sie im

Zeitpunkt des neuen Gesuchs erfüllt (zum Ganzen BGr, 21. März 2019,

2C_883/2018, E. 4.1 – 6. März 2018, 2C_254/2017, E. 3.1 –

6.

Juni 2018, 2C_977/2017, E. 2.2 f. – 30. Mai 2017,

2C_253/2017, E. 4.3 – 9. Februar 2015, 2C_644/2014, E. 1.3

[jeweils mit Hinweisen]).

Mit dem Rekursentscheid vom 5. Februar

2020.

bzw. der Gutheissung seines Gesuchs vom 15. Dezember 2017 gelangte

der Beschwerdeführer daher nicht automatisch wieder in den Besitz der

bisherigen Niederlassungsbewilligung (in diese Richtung bereits VGr, 24. Oktober

2018, VB.2018.00287, E. 4.6 ff. [nicht publiziert]). Nachdem die

Voraussetzungen des Art. 34 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(SR 142.20) beim Beschwerdeführer allein schon wegen

seines von Februar 2016 bis Oktober 2017 dauernden Auslandsaufenthalts nicht

gegeben waren, musste ihm die Vorinstanz sodann auch keine neue

Niederlassungsbewilligung erteilen (vgl. auch BGr, 4. Mai 2017,

2C_634/2016, E. 1.1.2). Solches hat der Beschwerdeführer – entgegen seiner

Behauptung im vorliegenden Verfahren – mit dem verfahrensauslösenden Gesuch vom

15.

Dezember 2017 denn auch gar nicht verlangt (erstmals gestellt wurde

der betreffende Antrag mit Beschwerde vom 4. Mai 2018 vor

Verwaltungsgericht). Es ist folglich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz

auf den erst nachträglich gestellten Antrag des Beschwerdeführers um Erteilung

einer (neuen) Niederlassungsbewilligung gar nicht erst eintrat, weil er nicht

vom Streitgegenstand erfasst werde.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer beanstandet im Weiteren, dass sein Gesuch vom 25. Juli 2019

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Verwaltungsverfahren

abgewiesen wurde. So seien Vorinstanz und Beschwerdegegner zu Unrecht davon

ausgegangen, dass er seine Rechte in dem vom Untersuchungsgrundsatz

beherrschten erstinstanzlichen Verfahren auch ohne anwaltliche Vertretung hätte

wahren können bzw. diese nicht notwendig gewesen sei.

3.2

§ 16 Abs. 2 VRG setzt für einen Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsvertretung – neben der hier unstreitig gegebenen Mittellosigkeit und der

fehlenden Aussichtslosigkeit – voraus, dass die gesuchstellende Person nicht in

der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung muss somit sachlich notwendig sein. Bei der Klärung der

Frage, ob eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung sachlich notwendig ist, sind

die konkreten Umstände des Einzelfalls und die Eigenheiten der anwendbaren

Verfahrensvorschriften zu berücksichtigen. Fehlt es an der Voraussetzung der Notwendigkeit,

so ist ein auf § 16 Abs. 2 VRG gestützter Anspruch auf unentgeltliche

Rechtsverbeiständung ausgeschlossen.

Die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsvertretung setzt

gemäss der Rechtsprechung als Erstes voraus, dass das Verfahren die Interessen

der bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise betrifft, das heisst, dass es

finanzielle, persönliche oder familiäre Interessen der gesuchstellenden Person

relativ stark tangiert. Als Zweites wird (kumulativ) verlangt, dass das

Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die

den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Die tatsächliche und

rechtliche Schwierigkeit eines Verfahrens muss vor dem Hintergrund der

Komplexität der im konkreten Fall relevanten Rechtsfragen und der

Übersichtlichkeit des Sachverhalts beurteilt werden. Daneben sind auch in der

betroffenen Person liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die

Gesundheit, die soziale Situation, Sprachkenntnisse, Schulbildung,

Rechtskenntnisse und allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren

zurechtzufinden. Die sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung

wird schliesslich nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das infrage

stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz (vgl.

§ 7 Abs. 1 VRG) beherrscht wird. Die Geltung dieser

Verfahrensgrundsätze rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter

denen eine rechtsanwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen

strengen Massstab anzulegen (zum Ganzen Plüss, § 16 N. 77 ff.;

ferner BGr, 9. Mai 2017, 5A_511/2016, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

3.3

Entgegen

dem Beschwerdegegner und der Vorinstanz lässt sich hier nicht sagen, dass der

Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren keiner anwaltlichen

Unterstützung bedurft hätte. So steht ausser Frage, dass er aufgrund seiner

schizophrenen Grunderkrankung und Minderintelligenz nicht in der Lage war,

seine (gewichtigen) Interessen auf sich allein gestellt wirksam wahrzunehmen.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdegegner im Jahr 2019 nicht zum ersten Mal mit

der Sache befasst war, sondern sich die jedenfalls in sachverhaltlicher

Hinsicht äusserst komplexe Angelegenheit damals bereits im zweiten Rechtsgang

bei ihm befand. Schon im ersten Rechtsgang hatte Rechtsanwalt B dem

Beschwerdeführer dabei ab dem Rekursverfahren als unentgeltlicher

Rechtsbeistand zur Seite gestanden, weshalb es nahelag bzw. aus

Effizienzgründen sinnvoll erscheint, dass der Beschwerdeführer sich nach dem

Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2018 und

demjenigen der Vorinstanz vom 12. Dezember 2018 auch

im Verfahren vor dem Beschwerdegegner weiterhin durch jenen vertreten liess und

nicht etwa durch die ihm seit Juli 2018 (allein) für die Erledigung

administrativer Angelegenheiten beigegebene Beiständin, welche sich mit dem

Sachverhalt erst hätte vertraut machen müssen (vgl. auch BGr, 21. Dezember

2018, 9C_307/2018, E. 5). Hiervon ging offenbar auch die (zuständige)

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks C aus, ernannte sie

Rechtsanwalt B doch mit Beschluss vom 7. Juni 2019 ausdrücklich zum

Beistand des Beschwerdeführers "im Ausweisungsverfahren vor dem

Migrationsamt sowie allfälligen Rechtsmittelverfahren" und hielt ihn dazu

an, in dessen Namen ein Armenrechtsgesuch zu stellen (vgl. auch § 16 Abs. 2 VRG bereits VGr, 24. September 2020, VB.2020.00374, E. 6.2).

Damit waren die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 2 VRG für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das

Verwaltungsverfahren im konkreten Fall gegeben und hätte das betreffende Gesuch

des Beschwerdeführers gutgeheissen werden müssen.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen,

soweit darauf einzutreten ist. Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids

vom 5. Februar 2020 und Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung des

Beschwerdegegners vom 14. Oktober 2019 sind insofern

abzuändern, als das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche

Rechtsvertretung für das Verwaltungsverfahren gutzuheissen und Rechtsanwalt B

als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Verwaltungsverfahren zu bestellen

ist. Der Beschwerdegegner ist sodann einzuladen, eine Entschädigung für den

unentgeltlichen Rechtsbeistand festzusetzen.

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten zu 1/4 dem Beschwerdegegner und zu 3/4 dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen und ist Letzterem mangels überwiegenden Obsiegens keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG).

5.2

Was

das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung

nach § 16 Abs. 1 f. VRG für das Beschwerdeverfahren anbelangt,

erweisen sich seine Begehren in der Mehrheit als aussichtslos; einzig bezüglich

der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren

Dispositiv

verhält sich dies nach dem Gesagten anders. Demnach ist dem Beschwerdeführer in

diesem Umfang die unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung zu

gewähren und ihm für das Beschwerdeverfahren in der Person seines

Rechtsvertreters und Beistands im ausländerrechtlichen Verfahren, Rechtsanwalt B,

ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nach § 16 Abs. 2 VRG zu bestellen

(vgl. Plüss, § 16 N. 55 mit Hinweisen; siehe zur Zulässigkeit der

teilweisen Gewährung des Armenrechts auch BGr, 14. Dezember 2010,

9C_843/2010, E. 3.2 mit Hinweis; ferner VGr, 24. September 2020,

VB.2020.00311, E. 7.2). Der Rechtsanwalt ist für das Beschwerdeverfahren

mit insgesamt Fr. 600.- (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse

zu entschädigen.

Es gilt den Beschwerdeführer auf § 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen,

wonach eine Partei, der eine unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde,

Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des

Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Soweit im Hintergrund ein Anwesenheitsanspruch des

Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGr, 11. März 2020,

2C_314/2019, E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c

Ziff. 2 und Ziff. 4 BGG; vgl. BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018,

E. 1). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift

zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss

erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Dispositiv-Ziff. III des

Rekursentscheids vom 5. Februar 2020 und Dispositiv-Ziff. 2 der

Verfügung des Beschwerdegegners vom 14. Oktober 2019 werden insofern

abgeändert, als das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche

Rechtsvertretung für das Verwaltungsverfahren gutgeheissen und Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das

Verwaltungsverfahren bestellt wird. Der Beschwerdegegner wird eingeladen, eine Entschädigung für den unentgeltlichen

Rechtsbeistand festzusetzen.

Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege und -vertretung für das Beschwerdeverfahren wird im Sinn der

Erwägungen teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen. Rechtsanwalt B

wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

4. Die Gerichtskosten

werden zu 1/4 dem Beschwerdegegner und zu 3/4 dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

6. Rechtsanwalt B wird

mit Fr. 600.- (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse

entschädigt.

7. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden. Sie ist binnen

30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14.

8. Mitteilung an …