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Entscheid

VB.2020.00166

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00166

11. Dezember 2020Deutsch46 min

(URT.2020.22336)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00166

Urteil

des Einzelrichters

vom 11. Dezember 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A, vertreten

durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Justizvollzug

und Wiedereingliederung,

Rechtsdienst der Amtsleitung,

2. Oberstaatsanwaltschaft

des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend bedingte

Entlassung aus der Verwahrung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1946, wurde mit Urteil des Obergerichts Zürich vom 4. Juli 2003

der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinn von Art. 187 Ziff. 1

Abs. 1 sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinn von Art. 189

des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (in der bis 2006 geltenden

Fassung aStGB) schuldig gesprochen und mit 4 Jahren und 4 Monaten

Zuchthaus bestraft, dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Gerichts K vom 16. Juni

1995. Ferner ordnete das Obergericht gestützt auf Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2

aStGB (heute: Art. 64 Abs. 1 StGB) die Verwahrung an. Die gegen

dieses Urteil gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde wies das Bundesgericht mit

Urteil vom 1. Dezember 2004 ab (Verfahren 6S.379/2003). Das Amt für

Justizvollzug (heute und fortan: Justizvollzug und Wiedereingliederung JUWE)

setzte am 23. Mai 2005 die Verwahrung in der Justizvollzugsanstalt (JVA) C

in Vollzug. Hintergrund der Verurteilung As bildeten im Wesentlichen sexuelle

Handlungen bis hin zu Oral- und Analverkehr mit Knaben im vorpubertären Alter,

darunter zwei seiner Stiefsöhne, was er bis heute teilweise bestreitet.

B. Mit

Beschluss vom 1. März 2010 ordnete das Obergericht die Weiterführung der

Verwahrung nach neuem Recht an (Art. 64 StGB; Ziff. 2 Abs. 2 der

Schlussbestimmungen der Änderung [des StGB] vom 13. Dezember 2002). Mit

Urteil des Obergerichts vom 6. Februar 2017 wurde A der Pornographie im

Sinn von Art. 197 Ziff. 3bis StGB schuldig gesprochen und

mit einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 10.- bestraft, weil er

sich in der JVA mittels eines in der Computertastatur versteckten Modems und

eines Speichersticks Bildaufnahmen hatte zugänglich machen können, die als

harte Pornographie qualifiziert wurden (pornographische Comicdarstellungen mit

schwerwiegendem sexuellem Missbrauch von Kindern). Mit Beschluss vom 29. Juni

2017 trat das Obergericht auf ein Gesuch des Beschwerdeführers um Revision des

Strafurteils vom 4. Juli 2003 nicht ein, das dieser deswegen gestellt

hatte, weil aufgrund der (angeblich nachträglich festgestellten) Grösse seines

Geschlechtsteils Analverkehr mit einem Kind – wofür er unter anderem bestraft

worden war – nicht oder nicht ohne erhebliche Verletzungen desselben möglich gewesen

wäre, solche in der Strafuntersuchung aber nicht festgestellt worden seien

(bestätigt vom Bundesgericht mit Urteil vom 14. Februar 2018). Ausserdem

war im Oktober 2019 ein weiteres Verfahren betreffend Kinderpornographie

hängig, das mit Strafbefehl erledigt werden sollte. Per 10. Dezember 2019

wurde A auf seinen Wunsch von der Justizvollzugsanstalt C in die Abteilung 60

plus des Zentralgefängnisses D versetzt.

C. Mit

Verfügung vom 18. November 2019 wies das JUWE das Gesuch As vom 4. Oktober

2019, er sei sofort aus der Verwahrung zu entlassen, eventualiter sei sein

Haftentlassungsgesuch an ein Gericht weiterzuleiten und für die Dauer des

Verfahrens seien ihm begleitete und unbegleitete Urlaube zu gewähren, ab.

Bewilligt wurde ihm die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Verfahren

(Dispositiv-Ziffer VI).

Erwägungen

II.

Dagegen liess A am 23. Dezember 2019 bei der

Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) Rekurs einlegen

und beantragen, es sei die Verfügung des JUWE vom 18. November 2019 –

unter Ausnahme von Ziff. VI betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung

– vollumfänglich aufzuheben und er sei im Sinn der vorinstanzlich gestellten

Anträge unverzüglich bedingt aus der Verwahrung zu entlassen. Eventualiter –

falls die Justizdirektion seine Entlassung verweigern sollte – sei (a) die

Angelegenheit möglichst rasch an ein Gericht im Sinn von Art. 5 Ziff. 4

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) weiterzuleiten und (b) seien

ihm bis zum Entscheid über die (bedingte) Entlassung aus der Verwahrung

umgehend in angemessenem Umfang begleitete Ausgänge zu gewähren; bei klaglos

verlaufenden begleiteten Ausgängen seien anschliessend zusätzlich in

angemessenem Umfang stufenweise unbegleitete Ausgänge und Urlaube zu gewähren.

Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, diese Vollzugslockerungen zu

gewähren. A sei auch im Fall des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung

durch seinen Vertreter zu gewähren. Mit Verfügung vom 6. Februar 2020 wies

die Justizdirektion den Rekurs As betreffend bedingte Entlassung aus der

Verwahrung etc. ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer I.). Sie

gewährte ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung für das

Rekursverfahren.

III.

Gegen den Rekursentscheid vom 6. Februar 2020 liess A

am 12. März 2020 Beschwerde am Verwaltungsgericht einlegen und beantragen,

(1.) es seien die Ziffer I. des Rekursentscheids der Justizdirektion vom 6. Februar

2020.

sowie die Ziffern I. bis III. der Verfügung des JUWE vom 18. November

2019.

vollumfänglich aufzuheben, und er sei im Sinn der vorinstanzlich

gestellten Anträge unverzüglich bedingt – gegebenenfalls unter gleichzeitiger

Anordnung von Auflagen und Weisungen – aus der Verwahrung zu entlassen. (2.)

Bis zum Entscheid über die (bedingte) Entlassung aus der Verwahrung seien ihm

umgehend in angemessenem Umfang begleitete Ausgänge zu gewähren; bei klaglos

verlaufenden begleiteten Ausgängen seien anschliessend zusätzlich in

angemessenem Umfang stufenweise unbegleitete Ausgänge und Urlaube zu gewähren.

Eventualiter sei die Vor­instanz resp. das Amt für Justizvollzug gerichtlich

anzuweisen, die beantragten Vollzugslockerungen durchzuführen. Schliesslich sei

(3.) festzustellen, dass die angefochtenen Verfügungen bzw. das vorliegende

verwaltungsgerichtliche Verfahren in Verletzung von Art. 5 Ziff. 4

EMRK ergangen sei[en], und es sei im Grundsatz festzustellen, dass A dafür

angemessen zu entschädigen sei. (4.) Auch im Fall seines Unterliegens sei ihm

die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Beschwerdeverfahren zu

gewähren. Mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung verzichtete die

Justizdirektion mit Eingabe vom 31. März 2020 auf eine einlässliche

Vernehmlassung und verwies dazu auf den angefochtenen Entscheid. Das JUWE

verwies in der Eingabe vom 6. April 2020 auf die Ausführungen in der

angefochtenen Verfügung und beantragte ebenfalls, die Beschwerde sei abzuweisen.

Die Oberstaatsanwaltschaft verlangte mit einlässlicher Eingabe vom 5. Mai

2020.

desgleichen die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 11. Juni

2020.

liess A an seiner Beschwerde und deren Begründung festhalten. Die

Oberstaatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme dazu. Weitere

Vernehmlassungen gingen nicht ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Beschwerden betreffend den

Straf- und Massnahmenvollzug werden vom Einzelrichter beurteilt, sofern dem

Fall nicht grundsätzliche Bedeutung zukommt; mangels grundsätzlicher Bedeutung

ist vorliegend der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 2 und § 38b Abs. 2 VRG).

1.1.1

Der Beschwerdeführer bestreitet die sachliche und funktionelle Zuständigkeit

des Verwaltungsgerichts unter Berufung auf zwei Urteile des Europäischen

Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 13. Juli 2006 in Sachen Fuchser

und vom 10. Mai 2016 in Sachen Derungs je gegen die Schweiz. Darin hatte

der EGMR unter anderem die Dauer des Verfahrens bis zu einem gerichtlichen

Entscheid über die bedingte Entlassung aus der Verwahrung auf höchstens 3–4

Monate festgelegt, solange besondere Umstände nicht eine längere

Verfahrensdauer rechtfertigen könnten, wozu interne Verfahrensabläufe bis zur

möglichen Anrufung eines Gerichts im Sinn der EMRK jedoch nicht zählten (BGr, 8. Oktober

2020, 6B_850/2020, E. 3.2; 18. Dezember 2017, 6B_790/2017, E. 2.3;

23.

Mai 2017, 6B_1070/2017, E. 4.2). Da diese Frist im vorliegenden

Verfahren nicht eingehalten werden könne und aufgrund der eingeschränkten

Kognition des Verwaltungsgerichts (§ 50 VRG; unten E. 1.6) verlangt

der Beschwerdeführer wie schon im Rekurs die direkte Überweisung der Sache an

das Obergericht Zürich (als ein Gericht im Sinn von Art. 5 Abs. 4

EMRK), das die Verwahrung angeordnet hatte.

1.1.2

Der Beschwerdeführer beruft sich dazu auf Art. 64 Abs. 3 StGB,

wonach das – die Verwahrung anordnende – Gericht die bedingte Entlassung aus

der Freiheitsstrafe auf den frühest möglichen Zeitpunkt verfügt, wenn schon

während des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu erwarten ist, dass der Täter sich

in Freiheit bewährt. Diese Konstellation trifft auf den Beschwerdeführer jedoch

nicht zu. Daraus lässt sich auch eine Zuständigkeit des Strafgerichts anstelle

des Verwaltungsgerichts nicht herleiten, ist diese Regelung doch Teil der

strafgesetzlich geregelten Anordnung der Verwahrung und nicht der

(bedingten) Entlassung aus derselben. Nach geltendem kantonalen Recht obliegt

die Beurteilung eines Begehrens um bedingte Entlassung in erster Instanz der

(zuständigen) Vollzugsbehörde (§ 14 Abs. 1 des kantonalen Straf- und

Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 [StJVG] in Verbindung mit § 5

lit. a und b, § 8 Abs. 1 lit. a, § 10 Abs. 2 lit. b

und § 67 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember

2006.

[JVV]). Die Anordnungen der Vollzugsbehörde bzw. des Beschwerdegegners und

seiner Hauptabteilungen können mit Rekurs angefochten werden (§ 167 JVV; § 19 ff.

VRG), wogegen wiederum die Beschwerde an das Verwaltungsgericht möglich ist (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG).

1.1.3

Es ist zutreffend, dass der beschriebene Rechtsmittelweg mehr Zeit als die

vom EGMR festgelegten 3–4 Monate beanspruchen kann. Ob dies dazu führt, dass

als "zuständige Behörde" in erster Instanz nach Art. 64b Abs. 1

StGB ausschliesslich ein Gericht nach Art. 5 Ziff. 4 EMRK angerufen

werden müsste, wie der Beschwerdeführer vorbringt, kann offenbleiben. Es

obliegt jedenfalls nicht dem (Verwaltungs-)Gericht, von den gesetzlich

vorgesehenen Zuständigkeiten abzuweichen und nach Gutdünken ein erst- oder

zweitinstanzliches Gericht zu bestimmen, das über die bedingte Entlassung zu

entscheiden hätte. Es bleibt vielmehr dem Gesetzgeber überlassen, sich um eine

gesetzliche Regelung zu kümmern, die den Vorgaben des EGMR genügen kann. Denn

es ist nicht Sache der kantonalen Behörden bzw. Gerichtsinstanzen oder des

Bundesgerichts, entgegen der geltenden gesetzlichen Regelung andere

Zuständigkeiten oder Rechtsmittelwege zu schaffen (BGr, 5. November 2020,

6B_1166/2020, E. 3.4; 10. Juni 2015, 6B_509/2015, E. 2.4; VGr,

29.

Mai 2017, VB.2016.00813, E. 1.2; ebenso: Urteil des Obergerichts,

I. Strafkammer, vom 20. Dezember 2019, E. 2.3.1 f., act. 8/5/324).

Eine Überweisung der Sache an ein anderes Gericht hat daher zu unterbleiben.

Das Verwaltungsgericht erweist sich vorliegend sachlich und funktional

zuständig.

1.2

Für diesen

Fall erkennt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 4

EMRK (Nichteinhalten der kurzen Frist beim Entscheid über die Rechtmässigkeit

des Freiheitsentzugs) und verlangt, es sei dem Grundsatz nach entsprechend Art. 5

Ziff. 5 EMRK ein Anspruch auf Schadenersatz insoweit festzustellen, als er

angemessen zu entschädigen sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Dem

Beschwerdeführer wäre einzig jene Rechtswohltat zuzugestehen, welche die

schweizerische Rechtsordnung für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots

vorsieht, soweit eine solche vorliegt, nämlich die ausdrückliche Feststellung

der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Urteilsdispositiv (BGr, 8. Oktober

2020, 6B_850/2020, E. 3.3; 18. Dezember 2017, 6B_790/2017, E. 2.4;

BGE 137 I 86 E. 3.1). Der Entscheid des Beschwerdegegners erging am 23. Dezember

2019, der Rekursentscheid bereits am 6. Februar 2020, und mit Eingang der

Beschwerde war die Sache am 13. März 2020 an einem Gericht hängig. Darin

liegt keine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Im Übrigen wäre das

Verwaltungsgericht für die Frage der beantragten Entschädigung – auch wenn eine

solche bloss dem Grundsatz nach festgelegt werden sollte – nicht zuständig,

entscheiden über Ansprüche Dritter gegen den Kanton in aller Regel die

Zivilgerichte nach § 2 Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (VGr, 13. Dezember

2018, VB.2018.00461, E. 1.3; VGr, 29. Mai 2017, VB.2016.00813, E. 1.2).

Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dies gilt auch für den Fall,

dass der Beschwerdeführer – gleichsam im Voraus – eine Verletzung des

Beschleunigungsgebots seitens des Verwaltungsgerichts rügen wollte. Solches

hätte er beim Bundesgericht geltend zu machen.

1.3

Für den

Fall, dass das Verwaltungsgericht in der Sache selber entscheiden sollte,

verlangt der Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung mit seiner Anhörung vor

dem zuständigen Spruchkörper, wobei nicht klar wird, ob er damit die

Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinn von Art. 6 Ziff. 1

EMRK oder eine mündliche Verhandlung im Sinn von § 59 Abs. 1 VRG

verlangt. Auf beides besteht kein Anspruch.

1.3.1

Verfahren, welche in einem weiteren Sinn zwar auch strafrechtlicher Natur

sind, jedoch die Merkmale einer strafrechtlichen, auf Feststellung der Schuld

oder Nichtschuld einer Person gerichteten Anklage im Sinn von Art. 6 Ziff. 1

EMRK nicht erfüllen, unterstehen dem Geltungsbereich von Art. 6 EMRK

nicht. Im Verwaltungsrecht betrifft dies insbesondere sämtliche Verfahren im

Bereich der Vollstreckung rechtskräftiger Strafurteile. Beim angefochtenen

Entscheid geht es nicht mehr um eine gegen den Beschwerdeführer erhobene

Anklage im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, sondern um die bedingte

Entlassung aus der Verwahrung, somit einzig um Fragen des Massnahmenvollzugs.

Die Garantie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK gelangt damit nicht zur

Anwendung. Auch aus Art. 5 Ziff. 4 ERMK ergäbe sich kein zwingender

Anspruch auf eine mündliche Anhörung durch den (Haft-)Richter, ebenso wenig ein

solcher aus der nicht über Art. 6 Abs. 1 EMRK hinausgehenden Bundesverfassung

(Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999; BGr, 18. Mai

2017, 6B_147/2017, E. 7.4 mit weiteren Hinweisen; 22. Juni 2017,

6B_131/2017, E. 2; 25. Januar 2010, 6B_796/2009, E. 3.5; VGr, 7. Februar

2019, VB.2018.00555, E. 2.2 f.). Der Beschwerdeführer brachte ferner

nicht zum Ausdruck, dass ihm an der Darlegung seines persönlichen Standpunkts

vor einem unabhängigen Gericht gelegen sei bzw. ein persönlicher Eindruck des

Gerichts für die Frage der bedingten Entlassung entscheidwesentlich wäre. Das

ist angesichts des reichlich dokumentierten Verlaufs des Straf- und

Verwahrungsvollzugs denn auch nicht ersichtlich.

1.3.2

§ 59 Abs. 1 VRG räumt den Verfahrensbeteiligten keinen Anspruch

auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ein. Nach ständiger Praxis liegt

es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung

durchführen will. Liefern die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel – wie

vorliegend – eine hinreichende Entscheidungsgrundlage, liegen keine Gründe für

eine mündliche Anhörung vor (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 59 N. 5; vgl. VGr, 14. Dezember 2016,

VB.2016.00298, E. 1.2). Der Beschwerdeführer wurde bereits am 30. Oktober

2019.

vom Beschwerdegegner zur beantragten bedingten Entlassung aus der

Verwahrung angehört. Im damaligen Zeitpunkt lag das private Gutachten von E vom

18.

Juni 2019, das der Beschwerdeführer über sich hatte erstellen lassen,

längst vor (fortan: Gutachten E). Neue Tatsachen, welche eine mündliche

Anhörung auch im Rechtsmittelverfahren erfordert hätten, bringt der

Beschwerdeführer nicht vor (dazu BGr, 23. Mai 2017, 6B_1070/2016, E. 3.2).

Das Gesuch um Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist damit abzuweisen.

1.4

Der

Beschwerdeführer stört sich daran, dass die Vorinstanz das von ihm eingelegte

Privatgutachten als blosse Parteiaussage erachtete, die allein nicht Grundlage

für einen Entlassungsentscheid bilden könne. Er geht jedoch darüber hinweg,

dass die Vorinstanz das Privatgutachten dennoch ausführlich würdigte – wenn im

Ergebnis auch nicht im von ihm erwarteten Sinn –, insbesondere im Hinblick

darauf, ob es das Gutachten von F vom 19. September 2014 infrage zu

stellen vermöge. Die in beiden Gutachten enthaltenen Feststellungen wurden nach

ihrer Wesentlichkeit sorgfältig gegeneinander abgewogen und gewürdigt. Damit

befindet sich die Vorinstanz in Einklang mit der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung, wonach Privatgutachten nicht derselbe Stellenwert wie

Gutachten, die von einer Untersuchungsbehörde oder von einem Gericht eingeholt

werden, zukommt. Privatgutachten würden erfahrungsgemäss eingereicht, wenn sie

für den Auftraggeber günstig lauteten und seien mit Zurückhaltung zu würdigen.

Es handle sich um Parteivorbringen, die nach den üblichen beweisrechtlichen

Kriterien zu prüfen seien (BGr, 1. Dezember 2017, 6B_1155/2017, E. 2.4;

BGE 141 IV 369, E. 6.2). Ihnen kommt nur der Beweiswert einer

Parteiaussage zu, und sie können für sich alleine betrachtet keine zureichende

Grundlage im Sinn von Art. 56 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 64b Abs. 2

lit. b StGB darstellen (Donatsch, § 60 N. 7; Marianne Heer in:

Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum

Strafrecht, Bd. I, 4. A., Basel 2019, Art. 56 N. 49; VGr, 21. August

2017, VB.2017.00160, E. 3.1-3.3, worin es um einen privat eingeholten

Behandlungsbericht ging). Allerdings müssen solche Unterlagen vom Gericht

entgegengenommen werden und ist das Gericht wie bei jeder substanziiert

vorgebrachten Einwendung verpflichtet zu prüfen, ob das Privatgutachten die

Schlussfolgerungen des behördlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern

vermag, dass davon abzuweichen ist (Heer, Art. 56 N. 49). Dem ist die

Vorinstanz wie erwähnt nachgekommen.

1.5

Mit dem

vorliegenden Urteil braucht nicht mehr über die vom Beschwerdeführer

ausdrücklich nur bis zum Entscheid über die bedingte Entlassung bzw. für die

Dauer des Beschwerdeverfahrens zu gewährenden Ausgänge und Urlaube befunden zu

werden, kommt doch dieser Antrag, den er bereits in derselben Form gegenüber

dem Beschwerdegegner und der Vorinstanz stellte, einem Gesuch um Anordnung

vorsorglicher Massnahmen gleich.

1.6

Mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können nur Rechtsverletzungen, worunter

Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und Ermessensunterschreitung fallen,

geltend gemacht werden, sofern – wie hier – kein Gesetz die Rüge der

Unangemessenheit für zulässig erklärt (§ 50 Abs. 1 und 2 VRG).

2.

2.1

Gemäss Art. 64

Abs. 1 StGB ordnet das Gericht die Verwahrung an, wenn der Täter

einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine

Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine

Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder

mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische

oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder

beeinträchtigen wollte, und wenn a) aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale

des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft

zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht, oder b) aufgrund

einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher

Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist,

dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer

Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht.

2.2

Gestützt

auf Art. 64a Abs. 1 StGB wird der Täter aus der Verwahrung nach Art. 64

Abs. 1 StGB bedingt entlassen, sobald zu erwarten ist, dass er sich in

Freiheit bewährt. Die Probezeit beträgt zwei bis fünf Jahre.

"Bewährung" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Gefahr von

weiteren Delikten gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB (vorn E. 2.1) zu verneinen

ist (BGr, 22. Juni 2017, 6B_1312/2016, E. 3.1, mit Hinweis auf BGE 135 V 49 E. 1.1.2.2; VGr, 29. August 2017, VB.2017.00178, E. 4.2,

auch zum Folgenden) und sich nicht ausschliesslich auf solche bezieht, die der

Verurteilung zugrunde lagen und zur Anordnung der Verwahrung führten (BGr, 18. Mai

2016, 6B_90/2016, E. 3.2; 25. März 2019, 6B/1147/2018, E. 1.4).

Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen mindestens

einmal jährlich, ob und wann der Täter aus der Verwahrung

bedingt

entlassen werden kann (Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB). Sie trifft

die Entscheide gestützt auf einen Bericht der Anstaltsleitung, eine unabhängige

sachverständige Begutachtung im Sinn von Art. 56 Abs. 4 StGB, die

Anhörung einer Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB und die Anhörung

des Täters (Art. 64b Abs. 2 lit. a–d StGB). Die Fachkommission

nach Art. 75a Abs. 1 StGB ist (nur) dann beizuziehen, wenn der Täter

ein Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat und (kumulativ)

die Vollzugsbehörde die Frage seiner Gemeingefährlichkeit nicht eindeutig

beantworten kann. Entlassungsentscheide sind dagegen immer auf ein Gutachten zu

stützen, denn es stehen gewichtige Interessen des Betroffenen einerseits und

der Öffentlichkeit andererseits auf dem Spiel, die umfassend zu würdigen sind

(Heer, Art. 64b N. 12).

2.3

Zu prüfen

ist, ob die Verwahrung weiterhin erforderlich ist. Der Massstab für die

Beurteilung einer Entlassung ist sehr streng. Es muss eine hohe

Wahrscheinlichkeit gegeben sein, dass sich der Betroffene in Freiheit bewähren

wird (BBl 1999, 2098; BGE 135 IV 49 E. 1.1; vorn E. 2.2). Eine

absolute Sicherheit kann indes nie bestehen (BGE 136 IV 165 E. 2.1.1;

Heer, Art. 64a N. 13). Der Richter oder die Richterin kann eine

Entlassung nur verantworten, wenn er/sie von der Tatsache der Erwartung

künftigen Wohlverhaltens überzeugt ist. Verbleibende Zweifel wirken nicht

zugunsten des Täters. Der Grundsatz "in dubio pro reo" kommt bei der

Prognoseentscheidung nicht zum Tragen (BGE 127 IV 1 E. 2a). Es besteht

vielmehr eine Vermutung für ein Fortbestehen der Gefährlichkeit. Die Entlassung

unmittelbar aus einer Verwahrung in die Freiheit ist praktisch kaum denkbar. Zu

berücksichtigen sind für den Entscheid darüber Erfahrungen aus der Behandlung

des Betroffenen und aus gewährten Vollzugslockerungen, Auffälligkeiten während

des Vollzugs, die Verarbeitung der Straftat sowie die zukünftige

Lebenssituation (BGr, 25. März 2019, 6B_1174/2018, E. 1.3.1; 22. Juni

2017, 6B_1312/2016, E. 3.3.1; 18. Mai 2017, 6B_147/2017, E. 3.1;

Heer, Art. 64a N. 12 ff.).

2.4

Nach Art. 56

Abs. 2 StGB darf der mit der Verwahrung verbundene Eingriff in die

Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und

Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein. Gemäss Art. 56 Abs. 6

StGB ist eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen weggefallen sind,

aufzuheben. Die mögliche weitere Tat des Beschwerdeführers muss nicht bloss

geeignet sein, die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen

Person schwer zu beeinträchtigen. Zusätzlich muss sie das Interesse des

Beschwerdeführers, seine ihm seit Jahren genommene Freiheit wieder zu erlangen

und bedingt entlassen zu werden, vor dem Anspruch potenzieller Opfer auf Schutz

zurücktreten lassen (BGr, 25. März 2019, 6B_1147/2018, E. 2.4; 19. Juni

2018, 6B_582/2017, E. 4.3.1). Ergibt die Verhältnismässigkeitsprüfung,

dass eine Verwahrung auch unter dem Aspekt der Dauer des bisherigen

Freiheitsentzugs gerechtfertigt ist, spielt das Zeitelement jedoch eine

untergeordnete Rolle, sofern eine unveränderte Rechtsgutgefährdung weiterhin

besteht (BGr, 19. Juni 2018, 6B_582/2017, E. 4.3.3).

2.5

Das

(Prognose-)Gutachten erfordert eine umfassende und in sich nachvollziehbare

Darstellung des Erkenntnis- und Wertungsprozesses. Dazu gehören namentlich die

herangezogenen und ausgewerteten Erkenntnismittel sowie die

Untersuchungsmethode. Die Wahl der Methode liegt im Ermessen des oder der

Sachverständigen. Sie muss aber begründet werden. Weiter soll der Gutachter

nachvollziehbar darlegen, wie er zu seinen Ergebnissen gelangt ist.

Standardisierte Prognoseinstrumente (wie PCL-R, Static-99, FOTRES etc.) beruhen

auf verallgemeinerten statistisch-empirischen Befunden. Jedes dieser

Instrumente kann nur ein Hilfsmittel sein, eines von mehreren Werkzeugen, mit denen

der Gutachter die Prognose erarbeitet. Für eine fundierte individuelle

Gefährlichkeitsprognose bedarf es jedoch einer differenzierten

Einzelfallanalyse durch den Sachverständigen. Ausgehend von den gestellten

Fragen muss der Gutachter begründen, inwiefern die Ergebnisse aus der Anwendung

von Prognoseinstrumenten zur Einzelfallbeurteilung beitragen (BGr, 4. Dezember

2015, 6B_424, E.2.3, 3.3 f.; 19. Juni 2018, 6B_582/2017, E. 2.2.3).

Standardisierte Instrumente der Risikoprognose decken nur die typischen

Merkmale eines bestimmten Täterkollektivs ab. Damit genügen sie der Vorgabe,

dass die Gefährlichkeitsprognose aus sämtlichen relevanten Aspekten des

Einzelfalls hergeleitet werden muss, von vornherein nur unvollständig. Damit

bleibt der Punktwert aus standardisierten Prognoseinstrumenten ein

Beurteilungselement, das nicht als eigenständige oder gar abschliessende

Grundlage für die Gefährlichkeitsbeurteilung des Gerichts dienen kann. Zentrale

Aufgabe des Gutachters ist eine umfassende Risikobewertung anhand sämtlicher

individueller Fallelemente (BGr, 19. Juni 2018, 6B_582/2017, E. 2.2.6).

2.6

Gemäss Rechtsprechung ist bezüglich der

Aktualität eines früheren Gutachtens nicht primär auf das formelle Alter des

Gutachtens abzustellen. Massgeblich ist vielmehr die materielle Frage, ob

Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des

Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der

Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind

neue Abklärungen unabdingbar. Nach neuerer forensisch-psychiatrischer Lehre

können Gefährlichkeitsprognosen für einen längeren Zeitraum nicht zuverlässig

gestellt werden (Heer, Art. 64b N. 13; BGr, 10. August 2017,

6B_755/2017, E. 1.2; 29. Juni 2017, 6B_1198/ 2016, E. 1.3.1; BGE 134 IV 246 E. 4.2; VGr, 5. September 2013, VB.2013.00406, E. 4.1).

3.

3.1

Die

Vorinstanz stützte sich in ihrem Entscheid vom 6. Februar 2020 wesentlich

auf das Gutachten F vom 19. September 2014 (vorn E. 1.4). Das

Gutachten E vermöge dieses nicht infrage zu stellen, unter anderem, da

Gutachter E nicht über alle Akten verfügt habe, über die Disziplinierungen des

Beschwerdeführers im Jahr 2019 nicht informiert gewesen sei und – anders als

das Gutachten F – dessen Alter in hohem Grad als rückfallmindernd erachtet

habe. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid

verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2

VRG). Die Aktualität des Gutachtens F war für die Vorinstanz gegeben angesichts

einer fehlenden Verbesserung der Legalprognose des Beschwerdeführers, wozu die

fehlenden Veränderungen in seiner schweren Persönlichkeitsproblematik, die

Bagatellisierung der Straftaten, mangelnde Reflexionsbereitschaft mit

Verleugnung der zuletzt abgeurteilten Delikte und seine im Kern verfestigte

pädophile Verhaltensbereitschaft mit einem statistisch überdurchschnittlichen

Risiko beitrugen. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich der

Beschwerdeführer in Freiheit nicht wie gefordert mit hoher Wahrscheinlichkeit

bewähren würde (vorn E. 2.2).

3.2

Demgegenüber

lässt der Beschwerdeführer ausführen, sein Verhalten im Vollzug sei für die

Beurteilung der Rückfallgefahr nur von untergeordneter Bedeutung, ebenso seine

Verurteilung wegen Besitzes von harter Pornographie im Hinblick auf einen

Rückfall im Bereich der Delikte nach Art. 64 Abs. 1 StGB (vorn E. 2.2).

Dagegen seien die Vollzugsberichte über ihn durchwegs positiv. Das Gutachten E

sei – im Unterschied zum Gutachten F – aktuell und befürworte nicht zuletzt

gestützt auf das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers eine Entlassung

aus der Verwahrung unter gleichzeitiger Etablierung eines belastbaren

Risikomanagements (Kontaktverbot zu Kindern, Anordnung von Bewährungshilfe,

Fortführung der ambulanten Therapie, Anordnung von Electronic Monitoring).

Wichtig sei die Sicherstellung einer engmaschigen Betreuung des

Beschwerdeführers. Dieser sei seit Jahren im Rahmen seiner Therapie bei G in

ein therapeutisches Setting eingebunden, und die laufende Therapie würde auch

nach Etablierung eines ambulanten Nachsorgesettings weitergeführt werden.

Schliesslich erweise sich die Aufrechterhaltung der Verwahrung des

Beschwerdeführers als klar unverhältnismässig. Er befinde sich seit über 20

Jahren ununterbrochen im Verwahrungsvollzug. Dabei seien schwere

Gewaltstraftaten oder Sexualdelikte, die eine Gewaltkomponente enthielten,

nicht zu befürchten; die bisher verübten und künftig zu erwartenden Straftaten

seien nicht besonders schwer. Sie vermöchten die Fortdauer der Verwahrung über 20

Jahre hinaus nicht zu rechtfertigen. Zudem benötigte der Beschwerdeführer eine

gewisse Zeitspanne, um wieder Kontakte bzw. eine enge Beziehung zu

vorpubertären Kindern aufzubauen und zu pflegen, was bei einer engmaschigen

Überwachung ein rechtzeitiges Eingreifen ermöglichen würde.

3.3

Der

Beschwerdegegner verwies zur Beschwerdeantwort auf die Ausführungen der

Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 30. März 2020. Gemäss deren Bericht

seien die Disziplinierungen des Beschwerdeführers sehr wohl massgebend für die

Legalprognose. Der Beschwerdeführer zeige ein intransparentes Verhalten

hinsichtlich deliktrelevanter Ereignisse und keine Fortschritte in der

Deliktaufarbeitung, weshalb ihm auch jegliche Coping-Strategien fehlten.

Schliesslich erweise sich angesichts der nicht massgeblich veränderten

Ausgangslage das Gutachten F als aktuell und bestehe kein Anlass, ein neues

Gutachten einzuholen.

3.4

Diesen

Standpunkt stützte im Wesentlichen auch die Oberstaatsanwaltschaft mit Eingabe

vom 5. Mai 2020. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei sein

Vollzugsverhalten durchaus zu berücksichtigen. Angesichts der häufigen

Disziplinierungen habe gewiss keine Überanpassung im Gefängnis stattgefunden;

vielmehr stelle sein Verhalten im Vollzug einen Ausblick auf sein künftiges

Verhalten ohne umfassende Kontrolle dar: Wenn sich der Beschwerdeführer schon

im intramuralen streng überwachten Setting nicht an die Vorgaben und Kontrollen

halte, werde er es auch nach erfolgter Entlassung nicht tun. Eine Überwachung

des Beschwerdeführers in Freiheit werde sich zudem als sehr schwierig erweisen.

Er sei sehr versiert im Umgang mit technischen Geräten, Programmen,

Datenträgern und Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen. Es

dürfte ihm ein Leichtes sein, im Chat mit frühpubertären Knaben Kontakte zu

knüpfen, zu ihnen eine Beziehung aufzubauen und sie dann zu missbrauchen oder

im Darknet Kontakte zu knüpfen, die ihm Kinder zuhalten könnten, ohne dass das

wirklich überwacht werden könnte. Da der Beschwerdeführer nicht zur Kooperation

bereit sei, müsste er gar von einer computertechnisch sehr versierten Person

begleitet und überwacht werden, was nicht möglich sei. Ein Electronic

Monitoring sei nicht geeignet, da damit keine permanente Überwachung

einhergehe. Schliesslich habe die psychiatrische Behandlung über einen bereits

sehr langen Zeitraum nicht zu einer Besserung betreffend Einsicht und Verhalten

des Beschwerdeführers geführt, weshalb keine Veränderungen zu erwarten seien.

Mit Bezug auf die Verhältnismässigkeit sei die Verwahrung angesichts der zu

erwartenden schweren Straftaten wie Oral- und Analverkehr noch immer

gerechtfertigt.

3.5

Dagegen

hielt der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 11. Juni 2020 fest,

kleineren Disziplinierungen komme gerade im langjährigen Strafvollzug keine

wirkliche Bedeutung mehr zu, umso weniger bei einem 74-jährigen, durch

Haftschäden gezeichneten Menschen. Auch die Gefahr der Konsumation von harter Pornographie

könnte eine bedingte Entlassung nicht verhindern. Gemäss dem Gutachten E sei

ein erneuter körperlicher Übergriff auf ein Kind ohnehin sehr unwahrscheinlich

und könnte ein allfälliges Restrisiko durch engmaschige Betreuung

ausgeschlossen werden. Klar sei, dass Electronic Monitoring eine allfällige

Delinquenz oder Flucht des Beschwerdeführers nicht verhindern könnte, im

Zusammenhang mit seiner Gebrechlichkeit aber durchaus wirksam wäre.

4.

4.1

4.1.1

Gemäss den Ausführungen im Gutachten F verneint der Beschwerdeführer jede

sexuelle Interaktion mit Kindern im Sinn von sexuellen Handlungen. Er wolle

vielmehr beweisen, dass Pädophile auch mit Kindern umgehen könnten, ohne

übergriffig zu werden. Pädophile Übergriffe auf seine Stiefsöhne bestreite er;

andere Übergriffe gestehe er zwar zu, bezeichne die eigene Rolle aber als

marginal, passiv, weise den Kindern eine sexuell aktive Haltung zu oder

bagatellisiere die Übergriffe. Er wirke kaum in der Lage, die Sichtweise

anderer Personen nachzuvollziehen bzw. eigene Handlungen selbstkritisch zu

betrachten, und es sei nicht gelungen, seinen Umgang mit minderjährigen Jungen

kritisch zu erörtern. Er wisse aber, dass er sich niemals in Gesellschaft von

Kindern begeben dürfe. In Anwendung einzelner standardisierter

Prognoseinstrumente kam der Gutachter bei der PCL-R (Psychopathy Checklist,

revidiert [R] 1990), die 20 Kriterien umfasst, auf einen Wert von 22 Punkten,

der über dem Durchschnittswert deutschsprachiger Häftlingspopulationen sei,

wobei die Auffälligkeit im Bereich ausbeuterisch-manipulativer Merkmale liege.

Im Sex Offender Risk Appraisal Guide (SORAG), der in 14 Items verschiedene

Risikofaktoren für sexuelle Übergriffe erfasst, ergaben sich 16 Punkte bzw. die

Einordnung in Risikokategorie 6 (von 9 möglichen); Sexualdelinquenten in der

SORAG-Kategorie 6 gehörten zur Hochrisikoklientel. Im Static-99, der 10 Items

enthält und der Abschätzung eines zukünftigen Risikos auf Basis von

Risikofaktoren bei einem Individuum dient, kam der Beschwerdeführer auf 6

Punkte, womit er auch diesbezüglich zu den Hochrisikofällen gehört. Insgesamt

müsse beim Beschwerdeführer von einem überdurchschnittlichen statistischen

Rückfallrisiko ausgegangen werden.

4.1.2

Als Diagnose stellte der Gutachter eine homosexuell ausgerichtete

Pädophilie (ICD-10: F65.4) sowie eine kombinierte (narzisstisch-histrionische)

Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) fest. Der Beschwerdeführer erlebe sich

seit Kindheit und Jugend als Opfer von Widrigkeiten und Ungerechtigkeiten;

seine Tendenz, sich als Opfer wahrzunehmen und mit der Opferrolle zu

identifizieren, sei ausgesprochen stabil (S. 96). Die

Persönlichkeitsproblematik sei gravierend: Der Beschwerdeführer zeige einen

ausgesprochen fragilen Selbstwert und ein starkes Bedürfnis, sich seiner

eigenen Identität und Bedeutung durch andere Personen zu versichern. Dies sei

Zeichen einer narzisstischen Problematik, kennzeichne aber auch einen

histrionischen Menschen. Mit beiden Persönlichkeitsmerkmalen in Verbindung

stehen dürfte die Fortführung von Kontakten zu Knaben trotz diverser Ermittlungsverfahren

in den 80er-Jahren. Diese seien für den Beschwerdeführer zur Bestätigung seines

Selbstwerts bedeutsam gewesen; erkennbar sei darin aber auch der von ihm im

gleichberechtigten Kontakt zu Kindern idealisierte Umgang mit der Pädophilie (S. 97,

101). Die jahrelange (private) Therapie habe dabei nicht zu einer Abschwächung

deliktrelevanter Problembereiche geführt.

4.1.3

Der Gutachter verkannte die Wirkungen des Alters des im Zeitpunkt der

Untersuchung 68 Jahre alten Beschwerdeführers auf das Rückfallrisiko nicht,

reduziere sich doch das Rückfallrisiko betreffend Sexualstraftaten in diesem

Altersbereich statistisch erheblich. Allerdings sei der Beschwerdeführer auch

in diesem Alter in der Lage, Kontakte zu Minderjährigen herzustellen und

nachfolgend zu sexualisieren. Zudem werde er mangels therapeutischer

Fortschritte weiterhin auf situative Faktoren, die eine Sexualisierung der

Kontakte nahelegen, ansprechen. Abseits von allgemeinen Bekundungen, Kontakte

zu Kindern zu meiden, liege kein tragfähiges Verständnis für die pädophile

Problematik und Risikosituationen vor, sondern würden die Kontakte zu

minderjährigen Knaben in den 80er-Jahren idealisiert. Alterseinflüsse seien

beim Beschwerdeführer nicht der für die Kriminalprognose entscheidende Faktor.

Die manipulativ-ausbeuterischen Tendenzen seien altersstabil und legten auch

bei älteren Personen ein hohes Risiko für Rückfälle in problematische

Verhaltensmuster nahe. Die Tendenz des Beschwerdeführers, Regeln zu umgehen

bzw. in seinem eigenen Sinn auszulegen, sei als potenziell deliktrelevant anzusehen.

Bei Kontakten mit prä- bzw. frühpubertären Knaben sei mit weiteren Übergriffen

zu rechnen, da der Beschwerdeführer bis heute nicht in der Lage sei, die

sexuelle Komponente seiner Suche nach Nähe und Intimität zu erkennen. Folglich

könne er auch Risiko- bzw. Versuchssituationen nicht als solche wahrnehmen und

sein Verhalten danach ausrichten. Überhaupt sei er kaum in der Lage, sein

Verhalten eigenständig zu modifizieren. Es bedürfte zur deliktfreien

Lebensführung einer hohen Strukturierung bzw. engmaschigen Überwachung des

Beschwerdeführers, ohne dass er aber – als aus seiner Sicht Justizopfer –

verlässlich kooperieren würde (S. 103 ff.).

4.1.4

Insgesamt hielt der Gutachter fest, dass die abgeurteilten Delikte als

Folge einer in der Persönlichkeit des Beschwerdeführers verankerten Disposition

anzusehen seien. Im Verlauf der Verwahrungsmassnahme seien keine prognostisch

relevanten Fortschritte erzielt worden. Die aufgrund des Alters eingetretene

Befundberuhigung sei für sich genommen nicht geeignet, eine günstige

Kriminalprognose zu begründen. Der Beschwerdeführer sei nicht bereit und in der

Lage, Risikosituationen zu erkennen und konsequent auf Kontakte zu Kindern zu

verzichten. Die Rückfallgefahr werde als moderat eingeschätzt; von einem hohen

Risiko für einschlägige Sexualdelikte sei allerdings auszugehen, wenn er wieder

Kontakte zu minderjährigen vorpubertären Knaben aufbaue und eine enge Beziehung

zu ihnen pflege. Eine stationäre therapeutische Massnahme würde mangels Therapiefähigkeit,

aber auch, weil der Beschwerdeführer eine solche ablehne, nicht durchgeführt

werden können.

4.2

Entgegen

der Ansicht des Beschwerdeführers ist auch sein Verhalten im Vollzug für den

Entscheid über die bedingte Entlassung zu berücksichtigen (vorn E. 2.3,

3.2).

4.2.1

Im Vollzugsbericht der JVA C vom 18. November 2014 wurden unter

anderem die fehlende Problemeinsicht des Beschwerdeführers, die nicht

vorhandene Auseinandersetzungsbereitschaft, die anhaltende Bagatellisierung

seiner Taten, die Externalisierung der Verantwortung sowie das projektive

Abwehrverhalten als Gründe dafür angeführt, dass der PPD

(Psychiatrisch-Psychologischer Dienst) eine erfolgreiche Behandelbarkeit des

Beschwerdeführers infrage stellte und nicht bereit war, mit diesem therapeutisch

zu arbeiten. Es sei weder eine nachvollziehbare Arbeit am Delikt noch eine

Behandlung der diagnostizierten Persönlichkeits- und Verhaltensstörung erfolgt.

Legalprognostisch positive Veränderungen der Vollzugssituation hätten sich seit

der letzten Berichterstattung keine ergeben. Immerhin habe sich das

Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers hinsichtlich Regelverstössen und

Disziplinierungen gebessert, auch wenn er gelegentlich noch Mühe habe, geltende

Regelungen und Weisungen zu akzeptieren. Ausserdem erbringe er im Rahmen seiner

Möglichkeiten eine gute bis sehr gute Arbeitsleistung (Pensum 50 %). Zudem

verfüge er über ein grosses Beziehungsnetz, das seiner Isolation entgegenwirke.

Wie im Gutachten F bestätigt, müsse die Legalprognose als deutlich belastet und

die Rückfallgefahr für erneute einschlägige Tathandlungen gegen die sexuelle

Integrität als hoch eingeschätzt werden.

4.2.2

Im Vollzugsbericht vom 20. Oktober 2015 wurde die Situation als im

Wesentlichen unverändert eingestuft. Der Beschwerdeführer verhalte sich

gegenüber dem Personal grundsätzlich korrekt und freundlich, neige aber noch

immer dazu, Entscheide, die ihm Mühe bereiteten, zu diskutieren und infrage zu

stellen. Termine nehme er zuverlässig war, und er halte seine Zelle in guter

Ordnung. Seit der letzten Berichterstattung sei keine Aufarbeitung der Delikte

erfolgt und auch keine erfolgreiche Behandlung der Persönlichkeitsstörung. Es

fehle an der Krankheits- und Problemeinsicht und der Bereitschaft zu einer

deliktorientierten Behandlung. Ähnlich äussert sich der Vollzugsbericht vom 18. Oktober

2016.

Neu war der Beschwerdeführer nicht mehr als Hausarbeiter, sondern als

geschickter Kreateur von Produkten für den Verkauf im Gefängnisladen I der JVA C

tätig. Bezüglich Tataufarbeitung und Therapie ergaben sich keine Änderungen.

4.2.3

Auch der Vollzugsbericht vom 24. Oktober 2017 ergab keine wesentlichen

Veränderungen gegenüber den Vorberichten. Die Arbeitsleistung des

Beschwerdeführers für den Gefängnisladen I sei gut bis sehr gut, er sei

hilfsbereit und durchwegs vertrags- und absprachefähig. Er zeige nach wie vor

keine Bereitschaft zur bedingungslosen Teilnahme an einer deliktorientierten

Therapie. Der Vollzugsbericht vom 16. Oktober 2018 fiel ähnlich aus.

Immerhin schien der Beschwerdeführer an einer freiwilligen deliktorientierten

Behandlung interessiert zu sein, nachdem bis dahin keine nachvollziehbare

Delikt-bearbeitung erfolgt war. Allerdings erkannte der PPD per 28. Februar

2019.

beim Beschwerdeführer keine Indikation für die Aufnahme einer freiwilligen

Therapie. Der Vollzugsbericht vom 23. Oktober 2019 erwähnt, dass der

Beschwerdeführer guten Kontakt zu den meisten Gefangenen seiner Gruppe habe und

sich Neueintretenden in die Gruppe J gerne als Helfer anbiete, um ihre Gunst zu

gewinnen. Er zeige weiterhin Schwierigkeiten, abschlägige Entscheide oder

andere Meinungen anzunehmen oder Fehler einzugestehen. Im Vollzugsbericht vom 1. November

2019.

wurde zudem die Gewährung von Vollzugslockerungen – Ausgang oder Urlaub,

auch in Begleitung – nicht unterstützt.

4.3

Das

Gutachten F enthält neben der Auswertung standardisierter Prognoseinstrumente

eine umfassende Risikobewertung anhand sämtlicher individueller Fall‑Elemente,

die auf eigenen Untersuchungen durch den Gutachter beruht (vorn E. 2.5).

Mangels Einsicht des Beschwerdeführers in mögliche, durch sein idealisierendes

Verhalten entstehende Risikosituationen und mangels der Möglichkeit, eine

deliktorientierte Therapie durchzuführen, wie sie sich auch aus den

Vollzugsberichten unverändert ergibt, ist nicht von massgebenden Veränderungen

bis heute auszugehen. Zwar mag es bei oberflächlicher Betrachtung vorerst als

einleuchtend erscheinen, dass der Beschwerdeführer eine deliktorientierte

Therapie verweigert, nachdem er einen Teil seiner Delikte, für die er

verurteilt wurde, bestreitet. Jedoch stellen die Konfrontation und

Auseinandersetzung des Täters mit der Tat im Hinblick auf den

Veränderungsprozess in Richtung eines deliktfreien Lebens ein wesentliches

Element dar. Die fehlende Tataufarbeitung ist nicht nur prognoserelevant; ohne

Tataufarbeitung und Einsicht ist eine Verhaltensänderung grundsätzlich nicht zu

erwarten (BGr, 27. Januar 2015, 6B_715/2014, E. 8.5; BGr, 19. Juli

2011, 6B_375/2011, E. 3.3; BGr, 26. November 2010, 6B_912/2010 E. 3).

Dabei setzen Resozialisierungsmassnahmen kein Schuldeingeständnis des

Beschwerdeführers hinsichtlich der Anlasstat voraus. Eine Auseinandersetzung

mit seinen übrigen Straftaten und Persönlichkeitsmerkmalen genügt (BGr, 19. Mai

2015, 6B_93/2015, E. 5.6). Daran fehlt es nach wie vor, woran die

jahrelange private Therapie offenkundig nichts zu ändern vermochte. Allerdings

hatte das Bundesgericht schon in seinem Urteil vom 1. Dezember 2004

festgehalten, die (private) Therapeutin verfüge nach einhelliger Auffassung

nicht über die für die Arbeit mit Sexualstraftätern als notwendig erachteten

forensisch-psychiatrischen Fachkenntnisse (BGr, 1. Dezember 2004,

Dispositiv

6S.379/2003, E. 4.4.2). Demnach erweist sich das Gutachten F noch immer

als aktuell und ist darauf abzustellen.

4.4 Der

Beschwerdegegner erstellte am 17. Februar 2017 im Rahmen des

risikoorientierten Sanktionenvollzugs (ROS) eine Risikoabklärung über den

Beschwerdeführer. Die Diagnosen einer Pädophilie mit gleichgeschlechtlicher

Ausrichtung sowie der kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen

und histrionischen Merkmalen wurden übernommen (S. 5 f.), ebenso wurde

die fehlende Problemeinsicht, Veränderungsbereitschaft, deliktorientierte

Auseinandersetzungsbereitschaft sowie die Opferhaltung mit Bagatellisierungs-

und Externalisierungstendenz festgestellt. Der Bericht ergab ein aufgrund des

Deliktverhaltens und der personenbezogenen problematischen Aspekte sehr hohes

Risikopotenzial.

5.

5.1 Diesen

Befunden hält der Beschwerdeführer nunmehr das Privatgutachten E vom 18. Juni

2019 entgegen. Es ist zu prüfen, ob die darin enthaltene Beurteilung geeignet

ist, das Gutachten F in wesentlichen Aspekten infrage zu stellen (vorn E. 1.4).

5.1.1

Wie schon im Gutachten F stellte auch der private Gutachter fest, dass der

Beschwerdeführer versuchte, die Themen der Exploration zu bestimmen und Mühe

bekundete, sich auf das Wesentliche zu beschränken. Ebenso sichtbar war die

egozentrische Sichtweise, wonach sich der Beschwerdeführer vorwiegend als Opfer

sah, auch wenn er auf Vorhalt gewisse eigene Defizite einräumen konnte.

Festgestellt wurde weiter die Neigung zur Rechtfertigung und Externalisierung

von Verantwortung, gleichzeitig ein Bedürfnis nach Anerkennung sowie eine nur

begrenzte Bereitschaft, die Perspektive anderer Menschen zu übernehmen und in

Bezug auf das eigene Verhalten zu berücksichtigen (vorn E. 4.1, 4.1.1).

5.1.2

In der Diagnose einer pädophilen Störung, ausgerichtet auf Knaben im

vorpubertären Alter, geht Gutachter E mit dem Gutachten F zwar einig (vorn E. 4.1.1),

ist aber der Meinung, Pädophilie sei Schicksal und nicht eine behandelbare

Störung. Pädophile könne man nicht durch Umgewöhnung, Therapie oder Umerziehung

zu heterosexuellen und normkonformen Bedürfnisträgern formen, sondern man müsse

ihnen vermitteln, wie es gelinge, auf Sexualität mit Kindern zu verzichten und

sich von Kindern fernzuhalten. Diesen Punkt habe der Beschwerdeführer jedoch

noch nicht verinnerlicht, da er der Meinung sei, dass man

liebevoll-fürsorgliche Beziehungen zu Kindern pflegen könne, wenn man auf

Sexualität verzichte und sexuelle Wünsche nicht erkennbar würden. So kommt auch

der private Gutachter zum Schluss, dass eine wirkliche Änderung der vom

Beschwerdeführer nach aussen getragenen Anschauungen über den Umgang mit

Pädophilie trotz der langjährigen privaten Therapie nicht erkennbar sei.

Pädophilie sei nach dem heutigen Wissensstand nicht heilbar. Aufgabe der

Therapie sei es, Risikosignale weit im Vorfeld von Übergriffen zu erkennen und

erkennbar zu machen, um so eine weitere Progression sexuell devianten

Fantasierens und der Möglichkeit des Übergangs von Fantasien in Handlungen zu

verhindern.

5.1.3

Im Unterschied zu einer Mehrheit der bisherigen Gutachterinnen und

Gutachter vermochte der private Gutachter eine narzisstische oder histrionische

Persönlichkeitsstörung nicht festzustellen. Der Beschwerdeführer habe während

der gesamten Haftzeit weder ein dissoziales Verhalten im engeren Sinn, noch

eine übermässige Abgehobenheit gegenüber anderen Mitgefangenen noch eine

übertriebene Selbstdarstellung oder ein schillerndes affektives Gehabe gezeigt.

Auch in Bezug auf das PCL-R-Instrument seien entgegen dem Gutachten F die

beschriebenen Auffälligkeiten während der langjährigen Unterbringung nicht

erkennbar, so etwa ein vordergründig angepasstes Verhalten, um Vergünstigungen

manipulativ zu erhalten, Mitgefangene zu dominieren oder parasitär von ihnen zu

profitieren. Wenn der PCL-R zur Anwendung gelangte, erhielte der

Beschwerdeführer derzeit 12 Punkte wie viele nicht straffällige Menschen auch.

Allerdings könne der PCL-R ab einem Alter von 50 Jahren nicht mehr zu

signifikanten Einschätzungen der Rückfälligkeit führen. Daten für Menschen über

70 Jahre gebe es nicht mehr, was auch für SORAG und Static-99 gelte. Der

Privatgutachter ging sodann davon aus, dass der Beschwerdeführer seit Mitte 2012

nicht mehr habe diszipliniert werden müssen und auch mit dem Gefängnispersonal

kooperativ und ohne Konflikte zusammenarbeite (S. 123), was so nicht

zutrifft (hinten E. 5.2).

5.1.4

Der private Gutachter geht sodann davon aus, dass die Rückfallhäufigkeit

bei Straftätern mit Sexualdelikten ab einem Alter von 60 Jahren deutlich

nachlasse. Allerdings gelte dieser Rückgang weniger für pädosexuelle

Straftäter, die in der Vergangenheit wie der Beschwerdeführer gewaltfrei agiert

und ihre Opfer lediglich verführt oder bedrängt hätten. Für diese Tätergruppe

könne das Alter nicht im gleichen Umfang als protektiver Faktor gewichtet

werden wie für die Gesamtgruppe der Sexualstraftäter. Ab einem Alter von 70

Jahren sei aber auch bei Pädophilen die praktizierte Sexualität eher die

Ausnahme als die Regel (S. 118 f.). Der Gutachter wandte deshalb zur

Erstellung eines Risikoprofils ein Instrument des "structured professional

judgements" auf den Beschwerdeführer an. Insbesondere das Merkmal

"emotionale Identifikation mit Kindern" sah er als vorhanden an und

als das Ausschlaggebende in dessen Risikoprofil (S. 120 ff.).

5.1.5

Bezüglich des Risikomanagements komme dem Beschwerdeführer zugute, dass die

Zeitspanne zwischen einem Kontakt mit einem Kind, der emotionalen Zuwendung zu

diesem Kind und dem befürchteten sexuellen Übergriff einen längeren Zeitraum

von Wochen bis Monaten einnehmen werde, sollte es überhaupt zu einem Übergriff

kommen. Diese Zeit sei lang genug, damit Therapeuten und Betreuungspersonen,

die mit dem Beschwerdeführer zusammenarbeiteten, ein eventuelles Risiko zu

erkennen und entsprechend zu reagieren vermöchten. Der Beschwerdeführer sollte

jeglichen Kontakt zu Kindern, der über ein Anschauen und ein flüchtiges

Ansprechen hinausgehe, vermeiden (S. 125). Demgemäss sei ihm die Auflage

zu erteilen, den Kontakt zu Kindern gänzlich zu meiden, die Therapie bei der

ihm vertrauten Therapeutin weiterzuführen mit der Auflage, dass diese

regelmässig Berichte an die Bewährungshilfe sende, dass er regelmässig Kontakt

zur Bewährungshilfe halte und – zur Vermeidung von Aufenthalten an ihm

untersagten Orten und einer allfälligen Fluchtgefahr – dass er mindestens zwei

Jahre lang mit einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung belegt werde.

5.2 Neben

allfälligen Erfahrungen mit Vollzugslockerungen sind für die

Entlassungsprognose auch das Vollzugsverhalten, die Verarbeitung der Straftaten

und die zukünftige Lebenssituation zu berücksichtigen (vorn E. 2.3; BGr,

22. Juni 2017, 6B_1312/2016, E. 3.3.1; BGr, 10. August 2017,

6B_755/2017, E. 1.3). Mit Bezug auf das Vollzugsverhalten fällt auf, dass

der Beschwerdeführer seit Mitte 2012 nicht mehr, seit Januar 2019 dagegen

mehrfach diszipliniert werden musste, was dem privaten Gutachter anscheinend

nicht bekannt war (vorn E. 5.1.3). Der Disziplinierung vom 9. Januar

2019 lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer anderen Gefangenen Gegenstände

(ein Buch, eine Armbanduhr) ausgeliehen hatte, was als Abschluss unerlaubter

Rechtsgeschäfte mit einer Busse von Fr. 40.- bestraft wurde. Ähnliche

Sachverhalte lagen den Disziplinierungen vom 30. April 2019 (diverse, bei

einer Zellkontrolle gefundene Gegenstände) und vom 30. September 2019

(Übergabe einer Stange Zigaretten an den Beschwerdeführer) zugrunde. Schwerer

ins Gewicht fiel der Fund eines eingeschalteten Mobiltelefons mit zwei

integrierten SIM-Karten und einer Speicherkarte am 27. April 2019, was zu

5 Tagen Arrest führte. Am 10. September 2019 kam es zu einer

Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und der Werkmeisterin, weil er

im Hinblick auf den bevorstehenden Anwaltsbesuch die Arbeit 30 Minuten – statt

der üblichen 15 Minuten – früher verliess. Die Werkmeisterin wies ihn auf

die geltende Regel hin und warf ihm Arbeitsverweigerung vor, worauf der

Beschwerdeführer sie beschimpfte, was zu 10 Tagen Zellenein- und leichtem

Gruppenausschluss führte sowie zu TV-, Mediennetz- und Spielkonsolenverbot. Am

6. November 2019 schliesslich wurden in der Zelle des Beschwerdeführers

wiederum verschiedene Gegenstände, darunter eine Atemschutzmaske und diverse gelagerte

Lebensmittel entdeckt, obwohl dem Beschwerdeführer bekannt war, dass

Lebensmittel in der Zelle nicht gelagert werden dürfen. Gerade aufgrund der

Häufung der Verstösse wird ersichtlich, dass die Absprachefähigkeit und

Kooperation des Beschwerdeführers mit dem Anstaltspersonal nicht derart

reibungslos besteht, wie das Gutachten E schildert, und gewisse Verstösse von

erheblichem Gewicht sind (Nutzung eines Mobiltelefons, Beschimpfung der

Werkmeisterin). Insofern sind entgegen der Meinung des Beschwerdeführers die

neuerlichen Disziplinierungen durchaus von Bedeutung.

5.3 Aus der

Würdigung beider Gutachten ergibt sich, dass es bis heute offensichtlich nicht

gelungen ist, dem Beschwerdeführer die Einsicht zu vermitteln, jegliche

Kontakte zu Knaben im vorpubertären Alter zu vermeiden, weil in den Kontakten

ein Risiko für einschlägige Sexualdelikte liegt. Nach übereinstimmenden Angaben

beider Gutachter ist der Beschwerdeführer noch immer der Meinung, dass

Pädophile mit Kindern in Form einer liebevoll-fürsorglichen Beziehung umgehen

könnten, ohne übergriffig zu werden; auch das Gutachten E sieht die emotionale

Identifikation des Beschwerdeführers mit Kindern als Problem (vorn E. 4.1,

5.1.2). Beide Gutachter gehen ebenso davon aus, dass der Beschwerdeführer

künftig Kontakte zu Kindern vermeiden müsse und dies zwar auch wisse,

dieses Wissen allerdings nicht verinnerlicht habe und nur oberflächlich

bekunde. Er sei auch nicht in der Lage, Risikosituationen zu erkennen und

konsequent auf Kontakte zu Kindern zu verzichten (vorn E. 4.1.2, 4.1.3,

5.1.2, 5.1.5). Dies hat zur Folge, dass dem Beschwerdeführer – wie der

Beschwerdegegner zu Recht ausführt (vorn E. 3.3) – die entsprechenden

Coping-Strategien fehlen, um Kontakten mit der von ihm bevorzugten Kindergruppe

aus dem Weg zu gehen oder diese auf höchstens flüchtige Begegnungen zu

begrenzen (vorn E. 5.1.5). Davon geht sinngemäss auch der private

Gutachter aus, indem er nach dessen bedingter Entlassung das Umfeld des

Beschwerdeführers dazu einsetzen will, die längere Vorlaufzeit bis zu einem

allfälligen Übergriff (vorn E. 5.1.5) zu nutzen, um Risikosignale beim

Beschwerdeführer zu erkennen und einen Übergriff zu verhindern (vorn E. 5.1.2,

5.1.5). Insofern erweist sich der Beschwerdeführer daher als nicht

absprachefähig.

5.4 Einig sind

sich die Gutachter weiter darin, dass die langjährige Therapie am zu

erwartenden Verhalten des Beschwerdeführers nichts geändert hat (vorn E. 4.1.1,

5.1.2), ebenso wenig daran, dass sich der Beschwerdeführer überwiegend in einer

Opferrolle sieht, seine Verantwortung rechtfertigt und externalisiert und nur

begrenzt die Perspektive anderer übernehmen und in Bezug auf das eigene

Verhalten berücksichtigen kann (vorn E. 4.1, 5.1.1). Aufgrund seiner

anhaltenden Weigerung, sich einer deliktorientierten Behandlung zu unterziehen,

was auch ohne Schuldanerkennung der Anlasstat möglich wäre, ist eine

Verhaltensänderung grundsätzlich nicht zu erwarten (vorn E. 4.3). Fehl

geht daher der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz verhalte sich

widersprüchlich, indem sie eine bedingte Entlassung von Vollzugslockerungen

abhängig mache, solche aber gerade verweigere (vorn E. 4.3.3). Die

Legalprognose des Beschwerdeführers bleibt damit erheblich belastet.

5.5 Ob das

gezeigte Verhalten des Beschwerdeführers nur auf die diagnostizierte Pädophilie

oder auch auf eine Persönlichkeitsstörung zurückzuführen ist, ist dabei von

untergeordneter Bedeutung. Massgebend ist, dass es – nach übereinstimmender

Meinung der Gutachter – an der Einsicht des Beschwerdeführers in seine

risikobehaftete Einstellung zur von ihm bevorzugten Kindergruppe fehlt und eine

Veränderung nicht absehbar ist. Es fällt zudem auf, dass der private Gutachter

das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung anhand des Verhaltens des

Beschwerdeführers vorwiegend in der Haft beurteilte (vorn E. 5.1.4),

während das Gutachten F teilweise das (frühere) strafbare, aber auch das

aktuelle Verhalten und die Eindrücke aus der Abklärung in die Anwendung der

Prognoseinstrumente einfliessen lässt. Das Gutachten E erkennt allerdings auch

die Opferrolle, welche der Beschwerdeführer einnimmt; im Widerspruch dazu wird

ein "übersteigertes Selbstwertgefühl" (Item im PCL-R) verneint,

obwohl das Einnehmen einer Opferrolle unter dieses Item fällt (vorn E. 5.1.1,

5.1.3). Insgesamt ist die Beurteilung im Gutachten F demnach umfassender

abgestützt. Dazu trägt im Übrigen auch der Umstand bei, dass der private

Gutachter nicht über sämtliche Akten verfügte (vgl. vorn E. 5.2).

5.6 Allerdings

ist der private Gutachter der Meinung, die vom Gutachter F angewandten

Prognoseinstrumente enthielten ab einem Alter von 70 Jahre keine statistischen

Daten mehr, und ab 70 Jahren sei auch bei Pädophilen die praktizierte

Sexualität eher die Ausnahme (vorn E. 5.1.4). Auch das Bundesgericht ging

schon davon aus, das Alter könne als protektiver Faktor etwa ab dem 50.

Lebensjahr zunehmend bedeutsamer werden und ab dem 70. Lebensjahr insbesondere

bei Gewalt- und Sexualdelikten vermutlich ein so ausschlaggebendes Gewicht

erhalten, dass alle anderen Risikofaktoren zu vernachlässigen seien (BGr, 4. Dezember

2015, 6B_424/2015, E. 3.7). Dies gilt allerdings nicht absolut,

insbesondere dann nicht, wenn sich ein Gutachten vertieft mit dem Faktor Alter

auseinandersetzt (BGr, 19. Juni 2018, 6B_582/2017, E. 4.3.5; vgl.

BGr, 19. Juli 2013, 6B_109/2013, E. 4.1.2). Das Gutachten F liess das

Alter des Beschwerdeführers keinesfalls unberücksichtigt, was allerdings nicht

für eine günstige Kriminalprognose reichte (vorn E. 4.1.2). Auch das

private Gutachten E relativiert den Einfluss des Alters auf die Rückfallgefahr

beim Beschwerdeführer, weil er seine Opfer ohne Gewalt verführt oder bedrängt

habe (vorn E. 5.1.5). Es mag zwar zutreffen, dass aufgrund des Alters des

Beschwerdeführers eine prozentgenaue Bezifferung des Rückfallrisikos im

Vergleich zur je nach Prognoseinstrument untersuchten Tätergruppe nicht mehr

ohne Weiteres möglich ist. Da aber Prognoseinstrumente nur Hilfsmittel zur

Erarbeitung einer Legalprognose darstellen (vorn E. 2.5), ist es die

zentrale Aufgabe des Gutachters, eine umfassende Risikobewertung anhand

sämtlicher individuellen Fallelemente über eine differenzierte verbale

Darlegung der Erkenntnisse über den individuellen Einzelfall zu liefern (BGr,

19. Juni 2018, 6B_582/2017, E. 2.2.6). Diese Vorgaben erfüllt das

Gutachten F überzeugend, ohne dass das private Gutachten diese Ausführungen infrage

stellen könnte.

5.7 Beide

Gutachten gehen sodann davon aus, dass eine bedingte Entlassung des

Beschwerdeführers nur unter Etablierung eines belastbaren Risikomanagements

überhaupt denkbar wäre (vorn E. 4.1.2, 5.1.6). Soweit das Privatgutachten

der Therapeutin des Beschwerdeführers mit der monatlichen

Berichterstattungspflicht eine aktive kontrollierende Rolle zuweist (vorn E. 5.1.6),

ist allerdings zweifelhaft, ob das genügt. Einerseits fehlen der Therapeutin

die nötigen Fachkenntnisse (vorn E. 4.3). Anderseits ist aufgrund ihrer

Nähe zum Beschwerdeführer fraglich, ob sie ein eventuelles Risiko zu erkennen

und insbesondere entsprechend zu reagieren vermöchte (vorn E. 5.1.6).

Hinzu kommt, worauf die Oberstaatsanwaltschaft hinweist, dass der

Beschwerdeführer computermässig sehr versiert ist und damit nicht nur pornographische

Bilder herunterladen, sondern im Geheimen – Chatrooms, Darknet – Aktivitäten

gerade im Hinblick auf den Aufbau einer Beziehung zu vorpubertären Knaben

unternehmen könnte, die kaum kontrollierbar wären (vorn E. 3.4). Ausserdem

ist der Einsatz von Electronic Monitoring gesetzlich für den Vollzug einer

Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu 12

Monaten oder anstelle des Arbeitsexternates oder des Arbeits- und

Wohnexternates für die Dauer von 3–12 Monaten, nicht aber für zwei Jahre oder

für den Vollzug schwerer Delikte vorgesehen (Art. 79b Abs. 1 StGB;

VGr, 23. März 2020, VB.2019.00726, E. 3.1, 3.2.3). Ausserdem müsste

der Betroffene neben anderem einer geregelten Arbeit oder Beschäftigung

nachgehen (vgl. JUWE, Strafen & Vollzug, Electronic Monitoring, www.zh.ch,

besucht am 24. November 2020). Selbst die Anwendung eines Electronic

Monitoring könnte jedoch den ihm zugedachten Zweck nicht oder nur unzureichend

erfüllen, zeigt es lediglich an, wo sich jemand aufhält, aber nicht mit wem.

Ferner erfolgt die Überwachung wegen des hohen Aufwands kaum je in Echtzeit,

sondern werden die Aufenthalte erst am nächsten Tag abgerufen, was ein

unmittelbares Eingreifen erschwert.

5.8 Schliesslich

beanstandet der Beschwerdeführer die Dauer der Verwahrung als mittlerweile

unverhältnismässig lang. Er ist zwar nicht seit 20 Jahren, sondern seit Mai

2005 in der Verwahrung, aber schon weit länger in Haft. Für die Frage, ob eine

Massnahme aufzuheben ist, muss sein Interesse an einer bedingten Entlassung dem

Schutzbedürfnis möglicher Opfer vorgehen (vorn E. 2.4). In diesem

Zusammenhang kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wonach seine

bisher verübten und künftig zu erwartenden Straftaten nicht besonders schwer

wogen (vorn E 3.2), führten doch unter anderem Oral- und Analverkehr des

Beschwerdeführers mit präpubertären Knaben als massive Eingriffe in deren

sexuelle Unversehrtheit zu seiner Verurteilung. Mit Bezug auf das Knüpfen von

Kontakten zu minderjährigen vorpubertären Knaben mit Ziel auf eine enge

Beziehung zu ihnen ist das Rückfallrisiko hoch (vorn E. 4.1.3) und nicht

mit einer baldigen Veränderung zu rechnen. Nachdem das vom privaten Gutachter

vorgeschlagene belastbare Risikomanagement eine künftige Tat des

Beschwerdeführers kaum zu verhindern vermöchte und sich der Beschwerdeführer

diesbezüglich als nicht absprachefähig erweist (vorn E. 5.3, 5.7), könnte

die Rückfallgefahr auch mit geeigneten Vorkehrungen im Sinn von Art. 64a Abs. 1

StGB nicht derart reduziert werden, dass die Verübung einer Straftat nicht mehr

als wahrscheinlich erscheint (vgl. dazu BGr, 19. Juli 2013, 6B_109/2013, E. 4.4.7).

Entsprechend ist der Schutz der Opfer gegenüber dem Interesse des

Beschwerdeführers an der bedingten Entlassung noch immer höher zu gewichten

(vorn E. 2.4 in fine). Es läge am Beschwerdeführer, dies zu ändern.

6.

6.1 Demnach

ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem

Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und

steht ihm eine Parteientschädigung nicht zu (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

6.2 Für diesen

Fall verlangt der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsvertretung. Privaten, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf

entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und

Kostenvorschüssen zu erlassen. Unter denselben Voraussetzungen haben sie

Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selber zu wahren. Eine Partei,

der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung

verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons

verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (§ 16 Abs. 1, 2 und

4 VRG).

6.3 Vorliegend

ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, der sich seit

Jahren im Verwahrungsvollzug befindet. Die Begehren des Beschwerdeführers

erwiesen sich überwiegend nicht als aussichtslos. Ausserdem ist dem Verfahren

eine gewisse Komplexität – gerade etwa im Hinblick auf die Würdigung der

Gutachten – nicht abzusprechen, weshalb dem Beschwerdeführer die unentgeltliche

Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren ist.

6.4 Der

Vertreter des Beschwerdeführers legte seine Abrechnung vom 26. November

2020 für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren ein. Allerdings brachte er einen

Stundenansatz von Fr. 300.- und Fr. 280.- zur Anwendung. Dem

unentgeltlichen Rechtsbeistand wird der notwendige Zeitaufwand gemäss der

Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV)

entschädigt (§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGR); § 3 AnwGebV sieht

dafür einen Stundenansatz von Fr. 220.- vor. Der Aufwand von 13,5 Stunden

erscheint angesichts der Komplexität des Verfahrens angemessen; ergänzend ist

für die Durchsicht des verwaltungsgerichtlichen Entscheids eine Stunde

einzusetzen. Dies ergibt für insgesamt 14,5 Stunden einen Betrag von Fr. 3'190.-;

hinzu kommen Kosten für Kopien (Fr. 155.-) und Porto (Fr. 36.20). Zum

Total von Fr. 3'381.20 sind 7,7 % Mehrwertsteuer (Fr. 260.35)

hinzuzuzählen, womit sich die Entschädigung auf insgesamt Fr. 3'641.55

beläuft. Schliesslich ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach

eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung

verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons

verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 305.-- Zustellkosten,

Fr. 1'805.-- Total der Kosten.

3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren

die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer

auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren

die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihm in der Person seines

derzeitigen Vertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

6. Rechtsanwalt lic. iur. B wird für seinen Aufwand und die Auslagen im

Beschwerdeverfahren mit insgesamt Fr. 3'641.55 (inkl. Mehrwertsteuer von Fr. 260.35)

entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8. Mitteilung an …