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Entscheid

VB.2020.00168

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00168

20. August 2020Deutsch15 min

(URT.2020.21985)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2020.00168

Urteil

der 1. Kammer

vom 20. August 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter

André Moser, Gerichtsschreiberin

Laura Diener.

In Sachen

A SA,

vertreten durch

RA B,

und/oder RA C,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch die Baudirektion des Kantons Zürich,

diese vertreten

durch das Hochbauamt des Kantons Zürich

Beschwerdegegner,

und

D AG,

Mitbeteiligte,

betreffend Submission,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die Baudirektion des Kantons Zürich eröffnete mit Publikation

vom 25. November 2019 ein offenes Submissionsverfahren für die Lieferung

von Unterrichtsmobiliar für das Haus Adeline Favre der Zürcher Hochschule für

angewandte Wissenschaften (ZHAW) in Winterthur. Es erfolgten sieben Angebote

von sechs verschiedenen Anbieterinnen mit Eingabesummen zwischen Fr. 296'065.15

und Fr. 440'286.20. Mit Verfügung vom 28. Februar 2020 erfolgte der

Zuschlag zum Preis von Fr. 335'767.65 (bzw. zu Fr. 340'000.00 unter

Berücksichtigung von Unvorhergesehenem) an die D AG.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 13. März 2020 gelangte die A SA

an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Zuschlagsverfügung aufzuheben und

der Zuschlag ihr zu erteilen; eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an

die Beschaffungsstelle zurückzuweisen, subeventualiter zur Durchführung eines

neuen öffentlichen Beschaffungsverfahrens. Zudem verlangte sie die Zusprechung

einer Parteientschädigung. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der

Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihr Akteneinsicht zu gewähren.

Mit Präsidialverfügung vom 16. März 2020 wurde der Vergabebehörde

(Beschwerdegegner) ein Vertragsschluss einstweilen untersagt. Mit

Beschwerdeantwort vom 26. März 2020 beantragte der Beschwerdegegner,

sowohl die Beschwerde als auch das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden

Wirkung abzuweisen. Die D AG liess sich nicht vernehmen. In der Replik vom

16.

April 2020 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Mit

Präsidialverfügung vom 21. April 2020 wurde das Gesuch um Erteilung der

aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Am 6. Mai 2020 duplizierte der Beschwerdegegner

und teilte den Vertragsschluss mit der D AG mit. Weitere Eingaben ergingen

vonseiten der Beschwerdeführerin am 20. Mai und 24. Juni 2020 sowie

vonseiten des Beschwerdegegners am 3. Juni und 1. Juli 2020.

Gegen die Präsidialverfügung vom 21. April 2020, mit

welcher die Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen worden war, erhob

die A SA Beschwerde an das Bundesgericht. Dieses wies das Gesuch um

Gewährung der aufschiebenden Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren mit

Präsidialverfügung vom 10. Juli 2020 ab, soweit es nicht gegenstandslos

geworden war.

Die Kammer erwägt:

1.

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggebender

können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen

werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372).

Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der

Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März

2001.

(IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt zur

revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

vom 15. September 2003 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.

2.

2.1

Nicht

berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid

legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit

dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues

Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse

an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21

Abs. 1 in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]). Ob eine solche reelle Chance besteht, ist aufgrund

der gestellten Anträge und Parteivorbringen zu prüfen (vgl. BGE 141 II 14

E. 4.9).

2.2

Prozessgegenstand

ist der Zuschlagsentscheid in der Submission zur Beschaffung von

Unterrichtsmobiliar. In den Submissionsunterlagen führte die Beschwerdegegnerin

fünf Zuschlagskriterien auf, die sie im Rahmen der Bewertung entsprechend der Reihenfolge

gewichtete, nämlich 1. Preis (50 %), 2. Qualität der Produkte

(30 %), 3. Qualität des Anbieters (10 %), 4. Serviceorganisation

(5 %), 5. Lernende (5 %). Die zweitplatzierte

Beschwerdeführerin, welche das preisgünstigste Angebot eingereicht hatte, liegt

mit einer Gesamtbewertung von 7,69 Punkten um 0,10 Punkte hinter der

mitbeteiligten Zuschlagsempfängerin mit 7,79 Punkten.

In ihrer Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin die

Bewertung der Angebote, namentlich in den drei Zuschlagskriterien

"Qualität der Produkte", "Qualität des Anbieters" und

"Serviceorganisation". Würde die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen

durchdringen und damit eine bessere Bewertung als die Mitbeteiligte erreichen,

hätte sie eine realistische Aussicht auf den Zuschlag gehabt.

Vorliegend hat die Vergabestelle

den Vertrag mit der Mitbeteiligten zwar bereits abgeschlossen und eine

Zuschlagserteilung an die Beschwerdeführerin ist mithin nicht mehr möglich, zumal

das Bundesgericht der Beschwerde gegen den Zwischenentscheid betreffend

aufschiebende Wirkung seinerseits keine solche gewährt hat. Dies ändert jedoch

nichts an deren Legitimation, zumal die Submissionsbeschwerde auch dafür zur

Verfügung steht, nach Vertragsschluss die Rechtswidrigkeit einer

Zuschlagsverfügung feststellen zu lassen (Art. 18 Abs. 2 IVöB in

Verbindung mit § 3 Abs. 1 IVöB-BeitrittsG). Auch gilt der Antrag auf

Feststellung der Rechtswidrigkeit als im Begehren um Aufhebung des Zuschlags

sinngemäss mitenthalten (BGE 132 I 86 E. 3.2; VGr, 28. September

2011, VB.2011.00321, E. 2.2).

Die Legitimation ist daher zu bejahen. Die weiteren

Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.

3.

Zuschlagskriterien dienen zur Bewertung des

Preis-Leistungs-Verhältnisses im Hinblick auf die Ermittlung des wirtschaftlich

günstigsten Angebots (§ 33 der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003

[SubmV]). Zur nachfolgenden Überprüfung der Bewertung der Angebote ist vorab

festzuhalten, dass der Behörde beim Urteil darüber, welches Angebot anhand der

Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste sei, ein erheblicher

Beurteilungsspielraum zusteht (VGr, 7. Mai 2015, VB.2014.00521,

E. 3.5; 28. August 2014, VB.2014.00300, E. 6.4). Die

Vergabebehörde verfügt bei der Festlegung der Zuschlagskriterien sowie beim

Urteil darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das

wirtschaftlich günstigste sei, über einen erheblichen Beurteilungsspielraum

(VGr, 20. April 2017, VB.2017.00132, E. 3.4 mit weiteren Hinweisen).

In dieses Ermessen greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der

Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; § 50 Abs. 2 VRG), nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige

Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a

IVöB; vgl. § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG). Ferner kann vor Verwaltungsgericht eine unrichtige oder ungenügende

Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 16 Abs. 1 lit. b

IVöB; § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG).

4.

Die Beschwerdeführerin rügt zunächst die Bewertung der

Angebote im Zuschlagskriterium "Serviceorganisation".

4.1

Im ersten

Unterkriterium (Standort Serviceorganisation) erzielte das Angebot der Beschwerdeführerin

0.

Punkte und das Angebot der Mitbeteiligten 6 Punkte. Der

Beschwerdegegner hat das Angebot der Mitbeteiligten hier wegen deren grösseren

Nähe zu Winterthur deutlich besser bewertet als dasjenige der

Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin rügt dieses Vorgehen als Diskriminierung

im Sinn von Art. 11 lit. a IVöB. Zudem sei bei der Beurteilung der örtlichen

Nähe unberücksichtigt geblieben, dass sich ein Aussendienstmitarbeiter der Beschwerdeführerin

jede Woche im Raum Zürich aufhalte.

Die Beurteilung dieser Rügen kann allerdings offenbleiben:

Angesichts der Gewichtung dieses Unterkriteriums mit 20 % und der

Gewichtung des Zuschlagskriteriums "Serviceorganisation" mit bloss 5 %

beträgt der Unterschied in der Bewertung der beiden Angebote im Gesamtergebnis

lediglich 0,06 Punkte. Mit der entsprechenden Korrektur könnte die

Beschwerdeführerin damit den Gesamtrückstand von 0,10 Punkten nicht

wettmachen. Es verbliebe ein Rückstand von 0,04 Punkten. Anhaltspunkte

dafür, dass das Angebot der Beschwerdeführerin in diesem Unterkriterium hätte

höher bewertet werden müssen als dasjenige der Mitbeteiligten, bestehen keine.

4.2

Weiter

beanstandet die Beschwerdeführerin, dass ihr Angebot im Unterkriterium

Interventionszeit nur 7 Punkte erhalten habe im Vergleich zum Angebot der Mitbeteiligten

mit 8 Punkten.

Zur Begründung dieser Differenzierung wurde in der

Bewertung darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin eine Interventionszeit

von 48 Stunden und die Mitbeteiligte eine solche von 24–48 Stunden

angegeben habe. Da die maximale Interventionszeit anzugeben war, lässt sich

rein formal entsprechend der Beschwerdeführerin die Auffassung vertreten, dass

letztlich auch die Mitbeteiligte eine maximale Interventionszeit von 48 Stunden

offeriert hat. Nach Treu und Glauben lässt sich die Angabe der Mitbeteiligten

aber auch dahingehend interpretieren, dass sie für den Regelfall mit einer

maximalen Interventionszeit von deutlich weniger als 48 Stunden rechnet.

Es erscheint als vertretbar, wenn die Vergabebehörde die Angabe der Mitbeteiligten

geringfügig besser bewertet hat. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass eine höhere

Bewertung des Angebots der Beschwerdeführerin um einen Punkt im Gesamtergebnis

lediglich 0,01 Punkte ausmachen würde, was – wie oben gesehen – keine

Rangverschiebung bedeuten würde.

4.3

Die Beschwerdeführerin

rügt auch, dass ihr Angebot im Unterkriterium Verfügbarkeit von Ersatzteilen

nur 7 Punkte erhalten habe im Vergleich zum Angebot der Mitbeteiligten mit

10.

Punkten. Zur Begründung dieser Differenzierung wurde in der Bewertung

darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin die Verfügbarkeit von

Ersatzteilen für 10 Jahre und die Mitbeteiligte für 15 Jahre

angegeben habe.

Dass eine längere garantierte Dauer für das Vorhandensein

von Ersatzteilen besser zu bewerten ist als eine kürzere, ist ohne Weiteres

nachvollziehbar. Nicht ersichtlich ist hingegen, weshalb die Beschwerdeführerin

annimmt, der Beschwerdegegner habe nur bei einer Garantiedauer von 20 Jahren

das Maximum von 10 Punkten vergeben wollen. Wenn dies dennoch der Fall

wäre, so würde das Angebot der Beschwerdeführerin bei linearer Auswertung 5 Punkte

erhalten und dasjenige der Mitbeteiligten 7,5 Punkte. Mit anderen Worten:

Der Rückstand der Beschwerdeführerin würde sich von 3 auf 2,5 Punkte (d. h. um 0,5 Punkte) reduzieren,

was in der Gesamtabrechnung gewichtet 0,005 Punkte ausmachen und wiederum

nichts an der Gesamtplatzierung ändern würde. Nicht nachvollziehbar bleibt

schliesslich die unbelegte Behauptung der Beschwerdeführerin, sie selbst sei

Herstellerin der angebotenen Produkte, zumal sie im Folgenden etwa ausführt,

bei einem der angebotenen Produkte handle es sich um einen Unterrichtstisch der

Firma E AG.

5.

5.1

Im Zuschlagskriterium

"Qualität des Anbieters" beurteilte der Beschwerdegegner jeweils zwei

Referenzobjekte der Offerenten. Der Beschwerdeführerin erteilte er pro Referenz

15.

Punkte und der Mitbeteiligten 17,5 Punkte.

Die Beschwerdeführerin beanstandet den Abzug von fünf Punkten

und weist namentlich darauf hin, dass sie mit ihren Referenzobjekten die

Eignungskriterien erfüllt habe. Weiter macht sie eine hohe Qualität und

Vergleichbarkeit ihrer Referenzobjekte geltend.

5.2

Die

Vergabestelle durfte im Rahmen der Zuschlagserteilung in zulässiger Weise den

Grad der Vergleichbarkeit mit dem hier infrage stehenden Objekt prüfen, zumal

die Referenzen in den Ausschreibungsunterlagen explizit als

Beurteilungsgrundlage für das Zuschlagskriterium "Qualität des Anbieters"

aufgeführt war.

Aus den Offerten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin als

Referenzobjekte die Volksschulen zweier Gemeinden genannt hat. Die

Mitbeteiligte nannte als erste Referenz die Allgemeine Berufsschule F und

als zweite das G-Zentrum. Das zweite Referenzobjekt liegt damit näher beim

vorliegenden Auftrag der Unterrichtsmöblierung für die ZHAW Dep. Gesundheit;

auch lässt sich argumentieren, dass eine Berufsschule ein treffenderes

Referenzobjekt ist als eine Volksschule. Angesichts dieser Umstände lag es im

pflichtgemässen Ermessen der Vergabebehörde, die Referenzen der Mitbeteiligten aufgrund

einer grösseren Ähnlichkeit der Schulen mit der hier infrage stehenden ZHAW leicht

höher zu werten als diejenigen der Beschwerdeführerin. Die unterschiedliche

Punktevergabe ist nicht zu beanstanden.

6.

6.1

Die

Beschwerdeführerin rügt schliesslich die Bewertung der Angebote im

Zuschlagskriterium "Qualität der Produkte". Mit der Beschwerde machte

sie geltend, für drei der angebotenen Unterrichtsmöbel habe sie eine sehr

schlechte, missbräuchliche Bewertung erhalten. Dies lasse die Vermutung

aufkommen, dass die Vergabestelle bei der Beschwerdeführerin unsachliche Gründe

gesucht habe, um eine geringere Punktzahl zu erteilen. Mit der Replik erneuerte

sie diese Rügen und vermisste zudem ein System oder eine Formel bei der

Punktevergabe.

6.1.1

Im Zuschlagskriterium "Qualität der Produkte" erteilte der

Beschwerdegegner Noten für sechs verschiedene Muster. Dazu nahm er eine

Bemusterung durch mehrere Bewerter vor, wobei jeweils bis zu 10 Punkte

vergeben wurden. In Zeile 2 der Bemusterungsblätter ist jeweils vorne die

Mobiliarbezeichnung vermerkt, gefolgt von der Angebotsnummer und der

Bezeichnung des Mobiliars in Worten. Dabei hat das Angebot der Beschwerdeführerin

jeweils die Nummer 1 und das Angebot der Mitbeteiligten die Nummer 3.

Schliesslich ist oben rechts eine Nummer für den Bewerter vermerkt.

Gemäss den Ausführungen des Beschwerdegegners hat er für die

Benotung jedes Angebots jeweils die Durchschnittswerte pro Muster berechnet.

Das unter allen Anbietern am besten bewertete Muster habe jeweils 10 Punkte

erhalten und das am tiefsten bewertete Muster keine Punkte; dazwischen sei die

Abstufung linear erfolgt.

6.1.2

Ausgehend vom dargelegten Bewertungssystem des Beschwerdegegners ist es entgegen

der Beschwerdeführerin folgerichtig, dass für ein im Durchschnitt

bestbewertetes Muster die Note 10 vergeben wird, auch wenn dieses Muster

bei der Bemusterung nicht stets 10 Punkte erhielt; denn wie gesehen wurde

die Note 10 nach Darstellung des Beschwerdegegners jeweils an denjenigen Anbieter

vergeben, dessen Muster den höchsten Punktedurchschnitt erhalten hat. Analoges

gilt für die Punktzahl 0 für den Anbieter mit dem schlechtesten

Punktedurchschnitt für ein Muster. Es macht auch erklärbar, warum der

Durchschnitt der vergebenen Einzelbewertungen keineswegs der Punktevergabe pro

Muster entspricht; die Punktevergabe pro Muster erfolgte wie gesehen im linearen

Vergleich zu den anderen Anbietern.

Eine solche lineare Bewertung ist nach der geltenden

Praxis zwar nur im Preiskriterium Pflicht (vgl. VGr, 18. September 2019,

VB.2019.00450, E. 5.2.1 mit weiterem Hinweis), macht aber grundsätzlich

auch bei den Qualitätskriterien Sinn und erweist sich als zulässig. Die Beschwerdeführerin

substanziiert denn auch ihre Kritik am System der Punktevergabe nicht. Wie

gesehen vermögen die einzelnen Ausführungen zur Punktvergabe keine Unlogik im

Bewertungssystem aufzuzeigen.

6.2

Weiter

macht die Beschwerdeführerin bezüglich des Musters 01 geltend, ihr Muster sei

dreimal bewertet worden, dasjenige der Mitbeteiligten hingegen nur zweimal.

Dies führe zu unterschiedlichen Ergebnissen. Der Beschwerdegegner führte dazu

duplicando aus, auch das Muster der Mitbeteiligten (Anbieter 3) sei

dreimal bewertet worden. Dies wird durch die eingereichten Unterlagen bestätigt:

Die Bewertung des Anbieters 5 durch den "Bewerter 5" bezog

sich gemäss handschriftlicher Ergänzung auch auf den Anbieter 3, also auf

die Mitbeteiligte.

6.3

6.3.1

Bezüglich des Musters 02 beanstandet die Beschwerdeführerin zunächst, dass

die Bewerter jeweils nicht bei allen Anbietenden gleich viele Kriterien

bewertet haben. Dies führe zu einer ungleichen Behandlung.

Aus einer unterbliebenen Wertung ist nach allgemeiner

Erfahrung zu schliessen, dass sich der betroffene Bewerter nicht in der Lage

sah, eine zuverlässige Bewertung abzugeben. Aus dem beanstandeten Vorgehen ist

deshalb nicht auf eine Ungleichbehandlung der Anbietenden zu schliessen, zumal

die Beschwerdeführerin auch nicht näher geltend macht, das Vorgehen habe sich

in der Bewertung zu ihrem Nachteil ausgewirkt.

6.3.2

Weiter rügt die Beschwerdeführerin, dass bezüglich des von ihr angebotenen

Unterrichtstisches überhaupt eine Bemusterung stattgefunden habe. Es habe sich

dabei um das in den Ausschreibungsunterlagen angegebene Referenzprodukt

gehandelt, für welches keine Bemusterung vorgesehen worden sei. Folglich hätte

sie das Maximum von 10 Punkten erreichen müssen.

Der Hinweis auf Ziffer 1 des Leistungsverzeichnisses

geht allerdings am Kern der Sache vorbei. Darin wurde festgehalten, dass die

von den Referenzprodukten abweichenden Produkte "vor der Auftragsvergabe

von Anbietenden zu bemustern …" sind; die bestplatzierten Anbietenden

würden zur Bemusterung eingeladen. Diese Formulierung bedeutet bloss, dass

solche Anbietenden ihr Produkt zur Bemusterung (und Benotung) vorzuführen

hatten. Dies schloss aber keineswegs aus, dass die Vergabestelle auch das

Referenzmobiliar bemusterte und benotete. Es wäre vielmehr eine Unterschreitung

des Ermessens gewesen, wenn die Vergabebehörde den Referenzprodukten unbesehen

das Punktemaximum vergeben hätte und so eine bessere Qualität von alternativen

Produkten nicht berücksichtigt hätte. Im Vorgehen der Vergabebehörde liegt

daher keine Abweichung von den Ausschreibungsunterlagen.

6.4

6.4.1

Bezüglich des Musters 03 rügt die Beschwerdeführerin wiederum das

Punktesystem sowie das Vorhandensein einiger Fragezeichen in den

Bemusterungsblättern. Diese Rüge findet in den Akten, soweit ersichtlich, keine

Stütze. Im Übrigen vermag die Beschwerdeführerin mit der Erwähnung der mehrfach

vergebenen Note 10 – wie bereits dargelegt (vgl. E. 6.1.2) – ohnehin

nicht aufzuzeigen, dass die angesprochene Punktevergabe (im Vergleich mit den

anderen Anbietenden) rechtswidrig wäre. Allfällige einzelne Fragezeichen

schliesslich lassen zwar eine gewisse Unsicherheit des Bewerters erkennen;

daraus liesse sich im Gesamtkontext der vorliegenden aufwändigen Bemusterung

durch mehrere Personen jedoch nicht auf eine mangelhafte Bewertung schliessen.

6.4.2

Ferner rügt die Beschwerdeführerin, die Vergabebehörde habe das Muster 03 zu

Unrecht als zu unstabil bewertet. Weder die diesbezüglichen Ausführungen noch

die eingelegte Beilage 7 sind allerdings geeignet, eine unrichtige

Beurteilung durch die Vergabebehörde aufzuzeigen.

6.5

Zusammenfassend

ergibt sich damit, dass die Rügen der Beschwerdeführerin zur Bewertung der

Angebote in den Qualitätskriterien im Wesentlichen unbegründet sind. Soweit die

Rügen (allenfalls) erfolgreich wären, ändert die Punkteveränderung zudem nichts

an der Gesamtrangierung; die Beschwerdeführerin könnte von ihrem Rückstand von

0,1 Punkten lediglich 0,075 Punkte wettmachen (vgl. oben E. 4). Dies

führt zur Abweisung der Beschwerde.

7.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in

Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Bei diesem Ergebnis steht ihr keine

Parteientschädigung zu.

8.

Der Auftragswert von Fr. 340'000.- übersteigt den im

Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert für Lieferungen (Art. 1 lit. a

der Verordnung des WBF vom 19. November 2019 über die Anpassung der

Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2020 und 2021

[SR 172.056.12]). Gegen diesen Entscheid ist daher die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich eine

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 lit. f

BGG); andernfalls steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 305.-- Zustellkosten,

Fr. 3'805.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist,

kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an: …