VB.2020.00168
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00168
20. August 2020Deutsch15 min
(URT.2020.21985)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2020.00168
Urteil
der 1. Kammer
vom 20. August 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
A SA,
vertreten durch
RA B,
und/oder RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch die Baudirektion des Kantons Zürich,
diese vertreten
durch das Hochbauamt des Kantons Zürich
Beschwerdegegner,
und
D AG,
Mitbeteiligte,
betreffend Submission,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Baudirektion des Kantons Zürich eröffnete mit Publikation
vom 25. November 2019 ein offenes Submissionsverfahren für die Lieferung
von Unterrichtsmobiliar für das Haus Adeline Favre der Zürcher Hochschule für
angewandte Wissenschaften (ZHAW) in Winterthur. Es erfolgten sieben Angebote
von sechs verschiedenen Anbieterinnen mit Eingabesummen zwischen Fr. 296'065.15
und Fr. 440'286.20. Mit Verfügung vom 28. Februar 2020 erfolgte der
Zuschlag zum Preis von Fr. 335'767.65 (bzw. zu Fr. 340'000.00 unter
Berücksichtigung von Unvorhergesehenem) an die D AG.
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 13. März 2020 gelangte die A SA
an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Zuschlagsverfügung aufzuheben und
der Zuschlag ihr zu erteilen; eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an
die Beschaffungsstelle zurückzuweisen, subeventualiter zur Durchführung eines
neuen öffentlichen Beschaffungsverfahrens. Zudem verlangte sie die Zusprechung
einer Parteientschädigung. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der
Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihr Akteneinsicht zu gewähren.
Mit Präsidialverfügung vom 16. März 2020 wurde der Vergabebehörde
(Beschwerdegegner) ein Vertragsschluss einstweilen untersagt. Mit
Beschwerdeantwort vom 26. März 2020 beantragte der Beschwerdegegner,
sowohl die Beschwerde als auch das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung abzuweisen. Die D AG liess sich nicht vernehmen. In der Replik vom
16.
April 2020 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Mit
Präsidialverfügung vom 21. April 2020 wurde das Gesuch um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Am 6. Mai 2020 duplizierte der Beschwerdegegner
und teilte den Vertragsschluss mit der D AG mit. Weitere Eingaben ergingen
vonseiten der Beschwerdeführerin am 20. Mai und 24. Juni 2020 sowie
vonseiten des Beschwerdegegners am 3. Juni und 1. Juli 2020.
Gegen die Präsidialverfügung vom 21. April 2020, mit
welcher die Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen worden war, erhob
die A SA Beschwerde an das Bundesgericht. Dieses wies das Gesuch um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren mit
Präsidialverfügung vom 10. Juli 2020 ab, soweit es nicht gegenstandslos
geworden war.
Die Kammer erwägt:
1.
Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggebender
können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen
werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372).
Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der
Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März
2001.
(IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt zur
revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
vom 15. September 2003 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.
2.
2.1
Nicht
berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid
legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit
dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues
Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse
an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21
Abs. 1 in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]). Ob eine solche reelle Chance besteht, ist aufgrund
der gestellten Anträge und Parteivorbringen zu prüfen (vgl. BGE 141 II 14
E. 4.9).
2.2
Prozessgegenstand
ist der Zuschlagsentscheid in der Submission zur Beschaffung von
Unterrichtsmobiliar. In den Submissionsunterlagen führte die Beschwerdegegnerin
fünf Zuschlagskriterien auf, die sie im Rahmen der Bewertung entsprechend der Reihenfolge
gewichtete, nämlich 1. Preis (50 %), 2. Qualität der Produkte
(30 %), 3. Qualität des Anbieters (10 %), 4. Serviceorganisation
(5 %), 5. Lernende (5 %). Die zweitplatzierte
Beschwerdeführerin, welche das preisgünstigste Angebot eingereicht hatte, liegt
mit einer Gesamtbewertung von 7,69 Punkten um 0,10 Punkte hinter der
mitbeteiligten Zuschlagsempfängerin mit 7,79 Punkten.
In ihrer Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin die
Bewertung der Angebote, namentlich in den drei Zuschlagskriterien
"Qualität der Produkte", "Qualität des Anbieters" und
"Serviceorganisation". Würde die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen
durchdringen und damit eine bessere Bewertung als die Mitbeteiligte erreichen,
hätte sie eine realistische Aussicht auf den Zuschlag gehabt.
Vorliegend hat die Vergabestelle
den Vertrag mit der Mitbeteiligten zwar bereits abgeschlossen und eine
Zuschlagserteilung an die Beschwerdeführerin ist mithin nicht mehr möglich, zumal
das Bundesgericht der Beschwerde gegen den Zwischenentscheid betreffend
aufschiebende Wirkung seinerseits keine solche gewährt hat. Dies ändert jedoch
nichts an deren Legitimation, zumal die Submissionsbeschwerde auch dafür zur
Verfügung steht, nach Vertragsschluss die Rechtswidrigkeit einer
Zuschlagsverfügung feststellen zu lassen (Art. 18 Abs. 2 IVöB in
Verbindung mit § 3 Abs. 1 IVöB-BeitrittsG). Auch gilt der Antrag auf
Feststellung der Rechtswidrigkeit als im Begehren um Aufhebung des Zuschlags
sinngemäss mitenthalten (BGE 132 I 86 E. 3.2; VGr, 28. September
2011, VB.2011.00321, E. 2.2).
Die Legitimation ist daher zu bejahen. Die weiteren
Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.
3.
Zuschlagskriterien dienen zur Bewertung des
Preis-Leistungs-Verhältnisses im Hinblick auf die Ermittlung des wirtschaftlich
günstigsten Angebots (§ 33 der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003
[SubmV]). Zur nachfolgenden Überprüfung der Bewertung der Angebote ist vorab
festzuhalten, dass der Behörde beim Urteil darüber, welches Angebot anhand der
Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste sei, ein erheblicher
Beurteilungsspielraum zusteht (VGr, 7. Mai 2015, VB.2014.00521,
E. 3.5; 28. August 2014, VB.2014.00300, E. 6.4). Die
Vergabebehörde verfügt bei der Festlegung der Zuschlagskriterien sowie beim
Urteil darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das
wirtschaftlich günstigste sei, über einen erheblichen Beurteilungsspielraum
(VGr, 20. April 2017, VB.2017.00132, E. 3.4 mit weiteren Hinweisen).
In dieses Ermessen greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der
Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; § 50 Abs. 2 VRG), nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige
Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a
IVöB; vgl. § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG). Ferner kann vor Verwaltungsgericht eine unrichtige oder ungenügende
Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 16 Abs. 1 lit. b
IVöB; § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG).
4.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst die Bewertung der
Angebote im Zuschlagskriterium "Serviceorganisation".
4.1
Im ersten
Unterkriterium (Standort Serviceorganisation) erzielte das Angebot der Beschwerdeführerin
0.
Punkte und das Angebot der Mitbeteiligten 6 Punkte. Der
Beschwerdegegner hat das Angebot der Mitbeteiligten hier wegen deren grösseren
Nähe zu Winterthur deutlich besser bewertet als dasjenige der
Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin rügt dieses Vorgehen als Diskriminierung
im Sinn von Art. 11 lit. a IVöB. Zudem sei bei der Beurteilung der örtlichen
Nähe unberücksichtigt geblieben, dass sich ein Aussendienstmitarbeiter der Beschwerdeführerin
jede Woche im Raum Zürich aufhalte.
Die Beurteilung dieser Rügen kann allerdings offenbleiben:
Angesichts der Gewichtung dieses Unterkriteriums mit 20 % und der
Gewichtung des Zuschlagskriteriums "Serviceorganisation" mit bloss 5 %
beträgt der Unterschied in der Bewertung der beiden Angebote im Gesamtergebnis
lediglich 0,06 Punkte. Mit der entsprechenden Korrektur könnte die
Beschwerdeführerin damit den Gesamtrückstand von 0,10 Punkten nicht
wettmachen. Es verbliebe ein Rückstand von 0,04 Punkten. Anhaltspunkte
dafür, dass das Angebot der Beschwerdeführerin in diesem Unterkriterium hätte
höher bewertet werden müssen als dasjenige der Mitbeteiligten, bestehen keine.
4.2
Weiter
beanstandet die Beschwerdeführerin, dass ihr Angebot im Unterkriterium
Interventionszeit nur 7 Punkte erhalten habe im Vergleich zum Angebot der Mitbeteiligten
mit 8 Punkten.
Zur Begründung dieser Differenzierung wurde in der
Bewertung darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin eine Interventionszeit
von 48 Stunden und die Mitbeteiligte eine solche von 24–48 Stunden
angegeben habe. Da die maximale Interventionszeit anzugeben war, lässt sich
rein formal entsprechend der Beschwerdeführerin die Auffassung vertreten, dass
letztlich auch die Mitbeteiligte eine maximale Interventionszeit von 48 Stunden
offeriert hat. Nach Treu und Glauben lässt sich die Angabe der Mitbeteiligten
aber auch dahingehend interpretieren, dass sie für den Regelfall mit einer
maximalen Interventionszeit von deutlich weniger als 48 Stunden rechnet.
Es erscheint als vertretbar, wenn die Vergabebehörde die Angabe der Mitbeteiligten
geringfügig besser bewertet hat. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass eine höhere
Bewertung des Angebots der Beschwerdeführerin um einen Punkt im Gesamtergebnis
lediglich 0,01 Punkte ausmachen würde, was – wie oben gesehen – keine
Rangverschiebung bedeuten würde.
4.3
Die Beschwerdeführerin
rügt auch, dass ihr Angebot im Unterkriterium Verfügbarkeit von Ersatzteilen
nur 7 Punkte erhalten habe im Vergleich zum Angebot der Mitbeteiligten mit
10.
Punkten. Zur Begründung dieser Differenzierung wurde in der Bewertung
darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin die Verfügbarkeit von
Ersatzteilen für 10 Jahre und die Mitbeteiligte für 15 Jahre
angegeben habe.
Dass eine längere garantierte Dauer für das Vorhandensein
von Ersatzteilen besser zu bewerten ist als eine kürzere, ist ohne Weiteres
nachvollziehbar. Nicht ersichtlich ist hingegen, weshalb die Beschwerdeführerin
annimmt, der Beschwerdegegner habe nur bei einer Garantiedauer von 20 Jahren
das Maximum von 10 Punkten vergeben wollen. Wenn dies dennoch der Fall
wäre, so würde das Angebot der Beschwerdeführerin bei linearer Auswertung 5 Punkte
erhalten und dasjenige der Mitbeteiligten 7,5 Punkte. Mit anderen Worten:
Der Rückstand der Beschwerdeführerin würde sich von 3 auf 2,5 Punkte (d. h. um 0,5 Punkte) reduzieren,
was in der Gesamtabrechnung gewichtet 0,005 Punkte ausmachen und wiederum
nichts an der Gesamtplatzierung ändern würde. Nicht nachvollziehbar bleibt
schliesslich die unbelegte Behauptung der Beschwerdeführerin, sie selbst sei
Herstellerin der angebotenen Produkte, zumal sie im Folgenden etwa ausführt,
bei einem der angebotenen Produkte handle es sich um einen Unterrichtstisch der
Firma E AG.
5.
5.1
Im Zuschlagskriterium
"Qualität des Anbieters" beurteilte der Beschwerdegegner jeweils zwei
Referenzobjekte der Offerenten. Der Beschwerdeführerin erteilte er pro Referenz
15.
Punkte und der Mitbeteiligten 17,5 Punkte.
Die Beschwerdeführerin beanstandet den Abzug von fünf Punkten
und weist namentlich darauf hin, dass sie mit ihren Referenzobjekten die
Eignungskriterien erfüllt habe. Weiter macht sie eine hohe Qualität und
Vergleichbarkeit ihrer Referenzobjekte geltend.
5.2
Die
Vergabestelle durfte im Rahmen der Zuschlagserteilung in zulässiger Weise den
Grad der Vergleichbarkeit mit dem hier infrage stehenden Objekt prüfen, zumal
die Referenzen in den Ausschreibungsunterlagen explizit als
Beurteilungsgrundlage für das Zuschlagskriterium "Qualität des Anbieters"
aufgeführt war.
Aus den Offerten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin als
Referenzobjekte die Volksschulen zweier Gemeinden genannt hat. Die
Mitbeteiligte nannte als erste Referenz die Allgemeine Berufsschule F und
als zweite das G-Zentrum. Das zweite Referenzobjekt liegt damit näher beim
vorliegenden Auftrag der Unterrichtsmöblierung für die ZHAW Dep. Gesundheit;
auch lässt sich argumentieren, dass eine Berufsschule ein treffenderes
Referenzobjekt ist als eine Volksschule. Angesichts dieser Umstände lag es im
pflichtgemässen Ermessen der Vergabebehörde, die Referenzen der Mitbeteiligten aufgrund
einer grösseren Ähnlichkeit der Schulen mit der hier infrage stehenden ZHAW leicht
höher zu werten als diejenigen der Beschwerdeführerin. Die unterschiedliche
Punktevergabe ist nicht zu beanstanden.
6.
6.1
Die
Beschwerdeführerin rügt schliesslich die Bewertung der Angebote im
Zuschlagskriterium "Qualität der Produkte". Mit der Beschwerde machte
sie geltend, für drei der angebotenen Unterrichtsmöbel habe sie eine sehr
schlechte, missbräuchliche Bewertung erhalten. Dies lasse die Vermutung
aufkommen, dass die Vergabestelle bei der Beschwerdeführerin unsachliche Gründe
gesucht habe, um eine geringere Punktzahl zu erteilen. Mit der Replik erneuerte
sie diese Rügen und vermisste zudem ein System oder eine Formel bei der
Punktevergabe.
6.1.1
Im Zuschlagskriterium "Qualität der Produkte" erteilte der
Beschwerdegegner Noten für sechs verschiedene Muster. Dazu nahm er eine
Bemusterung durch mehrere Bewerter vor, wobei jeweils bis zu 10 Punkte
vergeben wurden. In Zeile 2 der Bemusterungsblätter ist jeweils vorne die
Mobiliarbezeichnung vermerkt, gefolgt von der Angebotsnummer und der
Bezeichnung des Mobiliars in Worten. Dabei hat das Angebot der Beschwerdeführerin
jeweils die Nummer 1 und das Angebot der Mitbeteiligten die Nummer 3.
Schliesslich ist oben rechts eine Nummer für den Bewerter vermerkt.
Gemäss den Ausführungen des Beschwerdegegners hat er für die
Benotung jedes Angebots jeweils die Durchschnittswerte pro Muster berechnet.
Das unter allen Anbietern am besten bewertete Muster habe jeweils 10 Punkte
erhalten und das am tiefsten bewertete Muster keine Punkte; dazwischen sei die
Abstufung linear erfolgt.
6.1.2
Ausgehend vom dargelegten Bewertungssystem des Beschwerdegegners ist es entgegen
der Beschwerdeführerin folgerichtig, dass für ein im Durchschnitt
bestbewertetes Muster die Note 10 vergeben wird, auch wenn dieses Muster
bei der Bemusterung nicht stets 10 Punkte erhielt; denn wie gesehen wurde
die Note 10 nach Darstellung des Beschwerdegegners jeweils an denjenigen Anbieter
vergeben, dessen Muster den höchsten Punktedurchschnitt erhalten hat. Analoges
gilt für die Punktzahl 0 für den Anbieter mit dem schlechtesten
Punktedurchschnitt für ein Muster. Es macht auch erklärbar, warum der
Durchschnitt der vergebenen Einzelbewertungen keineswegs der Punktevergabe pro
Muster entspricht; die Punktevergabe pro Muster erfolgte wie gesehen im linearen
Vergleich zu den anderen Anbietern.
Eine solche lineare Bewertung ist nach der geltenden
Praxis zwar nur im Preiskriterium Pflicht (vgl. VGr, 18. September 2019,
VB.2019.00450, E. 5.2.1 mit weiterem Hinweis), macht aber grundsätzlich
auch bei den Qualitätskriterien Sinn und erweist sich als zulässig. Die Beschwerdeführerin
substanziiert denn auch ihre Kritik am System der Punktevergabe nicht. Wie
gesehen vermögen die einzelnen Ausführungen zur Punktvergabe keine Unlogik im
Bewertungssystem aufzuzeigen.
6.2
Weiter
macht die Beschwerdeführerin bezüglich des Musters 01 geltend, ihr Muster sei
dreimal bewertet worden, dasjenige der Mitbeteiligten hingegen nur zweimal.
Dies führe zu unterschiedlichen Ergebnissen. Der Beschwerdegegner führte dazu
duplicando aus, auch das Muster der Mitbeteiligten (Anbieter 3) sei
dreimal bewertet worden. Dies wird durch die eingereichten Unterlagen bestätigt:
Die Bewertung des Anbieters 5 durch den "Bewerter 5" bezog
sich gemäss handschriftlicher Ergänzung auch auf den Anbieter 3, also auf
die Mitbeteiligte.
6.3
6.3.1
Bezüglich des Musters 02 beanstandet die Beschwerdeführerin zunächst, dass
die Bewerter jeweils nicht bei allen Anbietenden gleich viele Kriterien
bewertet haben. Dies führe zu einer ungleichen Behandlung.
Aus einer unterbliebenen Wertung ist nach allgemeiner
Erfahrung zu schliessen, dass sich der betroffene Bewerter nicht in der Lage
sah, eine zuverlässige Bewertung abzugeben. Aus dem beanstandeten Vorgehen ist
deshalb nicht auf eine Ungleichbehandlung der Anbietenden zu schliessen, zumal
die Beschwerdeführerin auch nicht näher geltend macht, das Vorgehen habe sich
in der Bewertung zu ihrem Nachteil ausgewirkt.
6.3.2
Weiter rügt die Beschwerdeführerin, dass bezüglich des von ihr angebotenen
Unterrichtstisches überhaupt eine Bemusterung stattgefunden habe. Es habe sich
dabei um das in den Ausschreibungsunterlagen angegebene Referenzprodukt
gehandelt, für welches keine Bemusterung vorgesehen worden sei. Folglich hätte
sie das Maximum von 10 Punkten erreichen müssen.
Der Hinweis auf Ziffer 1 des Leistungsverzeichnisses
geht allerdings am Kern der Sache vorbei. Darin wurde festgehalten, dass die
von den Referenzprodukten abweichenden Produkte "vor der Auftragsvergabe
von Anbietenden zu bemustern …" sind; die bestplatzierten Anbietenden
würden zur Bemusterung eingeladen. Diese Formulierung bedeutet bloss, dass
solche Anbietenden ihr Produkt zur Bemusterung (und Benotung) vorzuführen
hatten. Dies schloss aber keineswegs aus, dass die Vergabestelle auch das
Referenzmobiliar bemusterte und benotete. Es wäre vielmehr eine Unterschreitung
des Ermessens gewesen, wenn die Vergabebehörde den Referenzprodukten unbesehen
das Punktemaximum vergeben hätte und so eine bessere Qualität von alternativen
Produkten nicht berücksichtigt hätte. Im Vorgehen der Vergabebehörde liegt
daher keine Abweichung von den Ausschreibungsunterlagen.
6.4
6.4.1
Bezüglich des Musters 03 rügt die Beschwerdeführerin wiederum das
Punktesystem sowie das Vorhandensein einiger Fragezeichen in den
Bemusterungsblättern. Diese Rüge findet in den Akten, soweit ersichtlich, keine
Stütze. Im Übrigen vermag die Beschwerdeführerin mit der Erwähnung der mehrfach
vergebenen Note 10 – wie bereits dargelegt (vgl. E. 6.1.2) – ohnehin
nicht aufzuzeigen, dass die angesprochene Punktevergabe (im Vergleich mit den
anderen Anbietenden) rechtswidrig wäre. Allfällige einzelne Fragezeichen
schliesslich lassen zwar eine gewisse Unsicherheit des Bewerters erkennen;
daraus liesse sich im Gesamtkontext der vorliegenden aufwändigen Bemusterung
durch mehrere Personen jedoch nicht auf eine mangelhafte Bewertung schliessen.
6.4.2
Ferner rügt die Beschwerdeführerin, die Vergabebehörde habe das Muster 03 zu
Unrecht als zu unstabil bewertet. Weder die diesbezüglichen Ausführungen noch
die eingelegte Beilage 7 sind allerdings geeignet, eine unrichtige
Beurteilung durch die Vergabebehörde aufzuzeigen.
6.5
Zusammenfassend
ergibt sich damit, dass die Rügen der Beschwerdeführerin zur Bewertung der
Angebote in den Qualitätskriterien im Wesentlichen unbegründet sind. Soweit die
Rügen (allenfalls) erfolgreich wären, ändert die Punkteveränderung zudem nichts
an der Gesamtrangierung; die Beschwerdeführerin könnte von ihrem Rückstand von
0,1 Punkten lediglich 0,075 Punkte wettmachen (vgl. oben E. 4). Dies
führt zur Abweisung der Beschwerde.
7.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in
Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Bei diesem Ergebnis steht ihr keine
Parteientschädigung zu.
8.
Der Auftragswert von Fr. 340'000.- übersteigt den im
Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert für Lieferungen (Art. 1 lit. a
der Verordnung des WBF vom 19. November 2019 über die Anpassung der
Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2020 und 2021
[SR 172.056.12]). Gegen diesen Entscheid ist daher die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 lit. f
BGG); andernfalls steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 305.-- Zustellkosten,
Fr. 3'805.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist,
kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an: …