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Entscheid

VB.2020.00169

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00169

25. Juni 2020Deutsch14 min

(URT.2020.21845)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00169

Urteil

des Einzelrichters

vom 25. Juni 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiberin

Nicole Bürgin.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt E, vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A wurde

von Januar 2012 bis November 2015 zusammen mit ihrem Ehemann durch die Sozialen

Dienste der Stadt E mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Entscheid der

Stellenleitung des Sozialzentrums B vom 23. Dezember 2015 wurde A verpflichtet,

die in der Zeit vom 1. Juli 2011 bis 30. November 2014 [recte 2015]

zu Unrecht bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 22'924.40 den Sozialen

Diensten Zürich zurückzuerstatten.

B. Gegen

diesen Entscheid erhob A am 16. Januar 2016 Einsprache bei der Sonderfall-

und Einsprachekommission der Stadt E (SEK) und beantragte die Aufhebung der

Rückerstattungsverpflichtung. Sodann beantragte sie die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands. Mit Entscheid vom 3. November 2016 hiess

die Sonderfall- und Einsprachekommission die Einsprache teilweise gut, soweit

sie darauf eintrat. Sie reduzierte die Rückerstattungspflicht auf Fr. 20'595.-.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wies sie ab.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Entscheid erhob A am 8. Dezember 2016 "Einsprache"

bei der SEK, welche diese [als Rekurs] zuständigkeitshalber dem Bezirksrat C

weiterleitete. A beantragte sinngemäss den angefochtenen Entscheid aufzuheben.

Mit Beschluss vom 23. Januar 2020 wies der Bezirksrat C den Rekurs ab,

soweit er darauf eintrat.

III.

Hierauf erhob A am 4. März 2020 (Postaufgabe am 6. März

2020) "Einsprache" beim Bezirksrat C, welcher die Beschwerde

zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht überwies. Sie beantragte der Sache

nach die Reduktion der Rückerstattungsforderung in dem Umfang, als die

Vorinstanzen von einem Wohnsitz ausserhalb des Kantons Zürich ausgegangen

seien, überdies wird die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

beanstandet.

Der Bezirksrat C verwies in seinem Überweisungsschreiben

vom 11. März 2020 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und

verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Mit Präsidialverfügung vom 31. März

2020.

wurde einstweilen von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde ausgegangen. Die

Sozialbehörde der Stadt E beantragte am 16. April 2020 die Abweisung der

Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gestützt auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Unbestrittenermassen

war bereits vor Vorinstanz der grösste Teil der Rückerstattungsforderung

unbestritten geblieben, hauptsächlich streitig war jener Anteil der

Rückforderung, welcher sich aufgrund der Annahme eines ausserkantonalen

Wohnsitzes ergab. Angesichts des diesbezüglichen Streitwerts von Fr. 11'513.90

fällt der Entscheid in die Zuständigkeit des Einzelrichters, zumal kein Fall

von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38 Abs. 1 und § 38 b Abs. 1

lit. c und Abs. 2 VRG).

1.2

Bezüglich

der Rechtzeitigkeit der Beschwerde kann auf die Ausführungen der

Präsidialverfügung vom 31. März 2020 verwiesen werden. Die Beschwerde ist

unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben als rechtzeitig

erfolgt zu behandeln. Die weiteren Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls

erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen

kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981

Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese bemisst sich grundsätzlich nach den

Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; § 17

Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Sozialhilfe

ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der

Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden

(VGr, 13. August 2018, VB.2017.00684/VB.2018.00030, E. 2.1). Die

Unterstützung der Schweizer Bürger obliegt dem Wohnkanton (Art. 12 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die

Unterstützung Bedürftiger [ZUG]). Der Bedürftige hat seinen Wohnsitz in dem

Kanton, in dem er sich mit der Absicht dauernden Verbleibs aufhält. Dieser

Kanton wird als Wohnkanton bezeichnet (Art. 4 Abs. 1 ZUG). Wer aus

dem Wohnkanton wegzieht, verliert den bisherigen Unterstützungswohnsitz (Art. 9

Abs. 1 ZUG). Ist der Zeitpunkt des Wegzugs zweifelhaft, so gilt derjenige

der polizeilichen Abmeldung (Abs. 2).

2.2

Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet,

wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Dieser

Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des

Leistungsbezugs infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne

aufseiten der hilfeempfangenden Person ein schuldhaftes Verhalten

vorauszusetzen. Ein unrechtmässiges Verhalten im Sinn der genannten Bestimmung liegt

vor, wenn die betreffende Person gegen ihre Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst oder eine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt (VGr, 17. Mai

2018, VB.2017.00595, E. 3.2).

Gestützt auf § 18 Abs. 1 SHG hat die

hilfeempfangende Person vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben über

ihre finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland, namentlich auch über

Ansprüche gegenüber Dritten (lit. a), die finanziellen Verhältnisse von

Angehörigen, die mit ihr zusammenleben oder ihr gegenüber unterhalts- oder

unterstützungspflichtig sind (lit. b), die finanziellen Verhältnisse von

anderen Personen, die mit ihr zusammenleben, soweit die Auskunft für die

Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich

ist (lit. c), sowie über ihre persönlichen Verhältnisse und diejenigen der

in lit. b und c genannten Personen, soweit die Auskunft für die Erfüllung

der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist (lit. d).

Nach § 18 Abs. 3 SHG hat sie Veränderungen der

unterstützungsrelevanten Sachverhalte unaufgefordert zu melden. Eine

Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen

ist, dass die Verletzung der Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht

zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. Steht fest,

dass die hilfeempfangende Person ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt

hat, ist die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich von ihr zu

beweisen, andernfalls an der Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (statt

vieler VGr, 23. Juli 2018, VB.2018.00186, E. 3.3).

2.3

Strittig

ist, ob die Beschwerdeführerin im Zeitraum von Juli 2014 bis November 2015 –

ohne dies der Beschwerdegegnerin gemeldet zu haben – nicht mehr im Kanton Zürich

wohnhaft war und damit unrechtmässig von der Beschwerdegegnerin wirtschaftliche

Hilfe bezog. Die Beschwerdeführerin gibt an, die Vermutung, sie sei vor dem 30. November

2015.

nach F gezogen, sei rechtswidrig. Sie sei bis zum 30. November 2015

in E gemeldet gewesen und habe auch einen Mietvertrag für eine Wohnung in der

Stadt E gehabt.

3.

3.1

Die

Sozialbehörde hat gemäss § 7 VRG und § 27 SHV den Sachverhalt bzw.

die Anspruchsvoraussetzung der Bedürftigkeit von Amtes wegen durch Befragen der

hilfesuchenden Person, durch Beizug von Amtsberichten, Urkunden und

Sachverständigen umfassend abzuklären. Die behördliche Untersuchungspflicht wird

jedoch insoweit relativiert, als die Verfahrensbeteiligten im Rahmen von § 7 Abs. 2 VRG einer Mitwirkungspflicht unterliegen (Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 10).

Zudem obliegt der hilfesuchenden Person auch nach § 28 SHV eine

Mitwirkungs- und Auskunftspflicht bei der Abklärung des Sachverhalts (vgl. BGE 138 I 331 E. 7.3; VGr, 21. September 2017, VB.2016.00683 E. 2).

3.2

Einer

korrekten Sachverhaltsabklärung kommt im Sozialhilferecht eine grosse Bedeutung

zu (BGE 138 I 331 E. 7.4.3.1; VGr, 21. September 2017, VB.2016.00683 E. 2.2).

Von einem Sozialhilfeempfänger kann erwartet werden, dass er über Sachverhalte,

die die Voraussetzungen der Sozialhilfegewährung betreffen, Aufschluss gibt

(Rudolf Ursprung/ Dorothea Riedi Hunold, Verfahrensgrundsätze und

Grundrechtsbeschränkungen in der Sozialhilfe, ZBl 116/2015, S. 410; Felix

Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., 1999, S. 105 ff.).

Dies gilt auch in Verfahren, die der Überprüfung einer bereits gesprochenen

Sozialhilfeleistung dienen und daher zu einer Kürzung oder Einstellung der

Sozialhilfeleistungen führen können (vgl. VGr, 21. September 2017,

VB.2016.00683, E. 2). Das Gleiche hat auch zu gelten, wo es um die

nachträgliche Überprüfung geht, ob bereits ausgerichtete Sozialhilfeleistungen

zurückzufordern sind. Diese Grundsätze über die Untersuchung von Amtes wegen

und die Mitwirkungspflicht der Parteien treten im Verwaltungsverfahren an die

Stelle der sonst im Allgemeinen aus Art. 8 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) abgeleiteten

Beweisführungslast (vgl. BGE 138 V 218 E. 6).

Der Untersuchungsgrundsatz und die Mitwirkungspflichten

bleiben hingegen ohne Einfluss auf die Beweisausfalllast (objektive Beweislast)

also auf die Frage, wer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Diese

richtet sich nach dem materiellen Recht und der in Art. 8 ZGB zum Ausdruck

Dispositiv

kommenden allgemeinen Regel. Für eine belastende Verfügung trägt demnach

grundsätzlich die Verwaltung die Beweisausfalllast.

3.3 Liegen für

unterstützungsrelevante Sachverhalte keine direkten Beweise vor, kann von

bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge)

geschlossen werden. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen Bereichen der

Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich

dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung

gezogen werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche

Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende

Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach

entlastenden, das heisst die Vermutung erschütternden Elementen sucht.

Namentlich soweit allfällig entlastende Beweise für die Behörde nur schwer

zugänglich sind, darf die Behörde im erwähnten Sinn auf eine tatsächliche

Vermutung abstellen, wobei ihre Pflicht zu weiteren Untersuchungen erheblich

relativiert wird oder dahinfällt. Die beweisbelastete Partei hat folglich die

für die Vermutung benötigten Indizien (Vermutungsbasis) darzutun. Gelingt ihr

dies, liegt es an der Gegenpartei, hier der Beschwerdeführerin, die natürliche

Vermutung umzustossen; es kommt also zu einer Beweislastumkehr. Zur Erbringung

des Gegenbeweises genügt das Erwecken von erheblichen Zweifeln an der

Richtigkeit der Vermutungsbasis oder der daraus gezogenen Schlussfolgerung,

soweit das Gesetz oder die Rechtsprechung nicht ein anderes Beweismass

vorschreiben. Ist aus Umständen, die der Sozialbehörde bekannt sind, nach der

Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass ein Sozialhilfeempfänger zu viel

Sozialhilfe bezog, obliegt es diesem, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw.

erhebliche Zweifel umzustürzen. Gelingt es dem Sozialhilfeempfänger dabei

nicht, mit substanziierten Sachdarstellungen die Vermutungsbasis zu widerlegen,

ist vom Sachverhalt auszugehen, wie er sich als Vermutungsfolge ergibt (vgl.

BGE 130 II 482 E. 3.2; VGr, 25. Januar 2018, VB.2017.00263, E. 3.8;

5. November 2015, VB.2015.00267 E. 5.2; 1. Oktober 2015,

VB.2015.00265, E. 5.4; Plüss, VRG Kommentar, § 7 N. 140).

3.4 Ist der

Zeitpunkt des Wegzugs zweifelhaft, so gilt gemäss Art. 9 Abs. 2 ZUG derjenige

der polizeilichen Abmeldung. Der Eintrag im Einwohnerregister stellt im

Sozialhilferecht ein gewichtiges Indiz dar (vgl. auch VGr, 17. Oktober

2018, VB.2018.00068, E. 4). Die Beschwerdeführerin war bis November 2015

in E gemeldet. Allerdings wird nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung

eine Bindung an ein Strafurteil zu Ungunsten des strafrechtlich verurteilten

Sozialhilfeempfängers grundsätzlich bejaht, da es mit dem Grundsatz von Treu

und Glauben nicht vereinbar ist, die strafrechtliche Verurteilung zu

akzeptieren und gegen deren tatsächlichen Grundlagen im anschliessenden

Administrativverfahren Einwände zu erheben (VGr, 17. Mai 2018,

VB.2017.00595, E. 5.4; 23. Juni 2016, VB.2016.00026, E. 5.4, je

mit Verweis auf BGr, 29. Mai 2015, 1C_476/2014, E. 2.3 und E. 2.6;

BGE 123 II 97 E. 3c/aa; BGE 121 II 214 E. 3a; VGr, 18. Januar

2016, VB.2015.00278, E. 3.1). Die Beschwerdeführerin wurde mit Strafbefehl

vom 12. November 2015 des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 des

Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 schuldig

gesprochen, da sie es unterliess, der Beschwerdegegnerin anzugeben, dass sie sich

im Jahr 2013 oder 2014 faktisch getrennt und ihren Lebensmittelpunkt und ihre

Wohnverhältnisse in den Kanton H verlegt hatte. In der Einvernahme vor der

Staatsanwaltschaft vom 12. November 2015 gab die Beschwerdeführerin zu

Protokoll, sie sei im letzten Jahr [2014] im Juni von der D-Strasse [E]

ausgezogen. Sie wisse, dass sie sich hätte abmelden und in F anmelden sollen.

Sie könne sich aber im Moment nicht abmelden, da der Mietvertrag auf beide [auf

sie und den damaligen Ehemann] laute und er sich nicht darum kümmere. Er wolle

in der Wohnung bleiben. Der Strafbefehl sowie die Aussagen der Beschwerdeführerin

belegen, dass der Eintrag im Einwohnerregister der Stadt E im fraglichen

Zeitpunkt nicht der Realität entsprach, da die Beschwerdeführerin bereits im

Juni 2014 aus ihrer Wohnung in E ausgezogen war und ihren dortigen

Lebensmittelpunkt aufgegeben hatte. Dies entgegen der Aussage gegenüber der

zuständigen Sachbearbeiterin Ende Mai 2015, als die Beschwerdeführerin noch

angab, bei ihrem damaligen Ehemann zu wohnen. Allerdings gab die

Beschwerdeführerin bereits im April 2014 wohl versehentlich gegenüber der Sachbearbeiterin

an: Frau G [die zuständige Sachbearbeiterin] wisse nichts davon, dass sie und

ihr Ehemann getrennt lebten. Angaben zu den veränderten Wohnverhältnissen

machte sie indessen auch damals nicht. Es ist aufgrund des Vorstehenden davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab Juli 2014 nicht mehr in E wohnte.

Diese Vermutung vermag die Beschwerdeführerin nicht zu entkräften. Sie hat es

daher unterlassen, die Beschwerdegegnerin darauf aufmerksam zu machen, dass

sich ihr Unterstützungswohnsitz nicht mehr in E und auch nicht mehr im Kanton Zürich

befand und hat damit ihre Meldepflichten verletzt.

Aufgrund des Strafbefehls vom 12. November 2015 sowie

den Aussagen der Beschwerdeführerin vor der Staatsanwaltschaft ging die

Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin entgegen dem Eintrag

im Einwohnerregister ihren Lebensmittelpunkt bereits im Juli 2014 nicht mehr in

E gehabt hatte und es unterlassen habe, dies der Beschwerdegegnerin zu melden.

Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin daher, obwohl ihr

Unterstützungswohnsitz nicht mehr im Kanton Zürich lag und sie nicht mehr zur

Unterstützung der Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen war, wirtschaftliche

Hilfe ausgerichtet. Die Rückerstattung für den Zeitraum Juli 2014 bis November

2015 erfolgt somit zu Recht.

4.

4.1 Die

Beschwerdeführerin beantragte im Verfahren vor der SEK die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands und rügt die Verweigerung desselben.

4.2 Art. 29

Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April

1999 gewährleistet den Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, falls

eine Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren nicht

aussichtslos erscheint und es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Gemäss § 16 Abs. 2 VRG haben Private, welche nicht über die nötigen Mittel verfügen

und deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf die

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtbeistandes, wenn sie nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Hinsichtlich der Notwendigkeit

der Verbeiständung sind im Rahmen der Einzelfallprüfung die Eigenheiten der

anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen

Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der

Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person

des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im

Verfahren zurechtzufinden (BGer, 22. November 2008, 8C_139/2008, E. 10.1).

Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre

Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug

eines Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 130 I 180 E. 2.2; 128 I

225 E. 2.5.2). Im Bereich der Sozialhilfe, in welchem es vorab um die

Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit der

anwaltlichen Verbeiständung regelmässig nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Zur

relativen Schwere des Falls müssen besondere rechtliche oder tatsächliche

Schwierigkeiten hinzukommen, welche die ansprechende Person alleine nicht zu

meistern vermöchte (BGr, 16. April 2013, 8C_140/2013, E. 3; VGr, 21. September

2017, VB.2017.00241, E. 4.3.2; 13. Oktober 2016, VB.2016.00449, E. 2).

Die Interessen der Beschwerdeführerin sind aufgrund des Streitwerts zwar in

schwerwiegender Weise betroffen (vgl. BGer, 22. November 2008,

8C_139/2008, E. 10.3), es stellen sich jedoch keine tatsächlichen und

rechtlichen Schwierigkeiten. Vielmehr ging es im Verfahren vor der SEK um die

Darlegung der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, indem sie zu

belegen hatte, woher die strittigen Geldmittel stammten und wie sie verwendet

wurden sowie wo sie zwischen Juli 2014 und November 2015 ihren

Lebensmittelpunkt hatte. Demgemäss kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss,

dass die SEK das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands zulässigerweise abgewiesen hat. In gleicher Weise

war auch eine Verbeiständung im Rekursverfahren nicht erforderlich, zumal hier –

wie die Vorinstanz zu Recht betont – nur noch ein kleiner Teil der

Rückforderung streitig war. Aus denselben Gründen wäre ein Gesuch um

unentgeltliche Rechtsverbeiständung auch vorliegend abzuweisen, sollte die

Beschwerdeführerin mit der "Erneuerung" ihres Antrags eine solche auch

für das Beschwerdeverfahren verlangen wollen.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'595.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

5. Mitteilung an …