VB.2020.00169
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00169
25. Juni 2020Deutsch14 min
(URT.2020.21845)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00169
Urteil
des Einzelrichters
vom 25. Juni 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt E, vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wurde
von Januar 2012 bis November 2015 zusammen mit ihrem Ehemann durch die Sozialen
Dienste der Stadt E mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Entscheid der
Stellenleitung des Sozialzentrums B vom 23. Dezember 2015 wurde A verpflichtet,
die in der Zeit vom 1. Juli 2011 bis 30. November 2014 [recte 2015]
zu Unrecht bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 22'924.40 den Sozialen
Diensten Zürich zurückzuerstatten.
B. Gegen
diesen Entscheid erhob A am 16. Januar 2016 Einsprache bei der Sonderfall-
und Einsprachekommission der Stadt E (SEK) und beantragte die Aufhebung der
Rückerstattungsverpflichtung. Sodann beantragte sie die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands. Mit Entscheid vom 3. November 2016 hiess
die Sonderfall- und Einsprachekommission die Einsprache teilweise gut, soweit
sie darauf eintrat. Sie reduzierte die Rückerstattungspflicht auf Fr. 20'595.-.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wies sie ab.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Entscheid erhob A am 8. Dezember 2016 "Einsprache"
bei der SEK, welche diese [als Rekurs] zuständigkeitshalber dem Bezirksrat C
weiterleitete. A beantragte sinngemäss den angefochtenen Entscheid aufzuheben.
Mit Beschluss vom 23. Januar 2020 wies der Bezirksrat C den Rekurs ab,
soweit er darauf eintrat.
III.
Hierauf erhob A am 4. März 2020 (Postaufgabe am 6. März
2020) "Einsprache" beim Bezirksrat C, welcher die Beschwerde
zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht überwies. Sie beantragte der Sache
nach die Reduktion der Rückerstattungsforderung in dem Umfang, als die
Vorinstanzen von einem Wohnsitz ausserhalb des Kantons Zürich ausgegangen
seien, überdies wird die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
beanstandet.
Der Bezirksrat C verwies in seinem Überweisungsschreiben
vom 11. März 2020 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und
verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Mit Präsidialverfügung vom 31. März
2020.
wurde einstweilen von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde ausgegangen. Die
Sozialbehörde der Stadt E beantragte am 16. April 2020 die Abweisung der
Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gestützt auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Unbestrittenermassen
war bereits vor Vorinstanz der grösste Teil der Rückerstattungsforderung
unbestritten geblieben, hauptsächlich streitig war jener Anteil der
Rückforderung, welcher sich aufgrund der Annahme eines ausserkantonalen
Wohnsitzes ergab. Angesichts des diesbezüglichen Streitwerts von Fr. 11'513.90
fällt der Entscheid in die Zuständigkeit des Einzelrichters, zumal kein Fall
von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38 Abs. 1 und § 38 b Abs. 1
lit. c und Abs. 2 VRG).
1.2
Bezüglich
der Rechtzeitigkeit der Beschwerde kann auf die Ausführungen der
Präsidialverfügung vom 31. März 2020 verwiesen werden. Die Beschwerde ist
unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben als rechtzeitig
erfolgt zu behandeln. Die weiteren Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls
erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen
kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981
Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese bemisst sich grundsätzlich nach den
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; § 17
Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Sozialhilfe
ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der
Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden
(VGr, 13. August 2018, VB.2017.00684/VB.2018.00030, E. 2.1). Die
Unterstützung der Schweizer Bürger obliegt dem Wohnkanton (Art. 12 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die
Unterstützung Bedürftiger [ZUG]). Der Bedürftige hat seinen Wohnsitz in dem
Kanton, in dem er sich mit der Absicht dauernden Verbleibs aufhält. Dieser
Kanton wird als Wohnkanton bezeichnet (Art. 4 Abs. 1 ZUG). Wer aus
dem Wohnkanton wegzieht, verliert den bisherigen Unterstützungswohnsitz (Art. 9
Abs. 1 ZUG). Ist der Zeitpunkt des Wegzugs zweifelhaft, so gilt derjenige
der polizeilichen Abmeldung (Abs. 2).
2.2
Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet,
wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Dieser
Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des
Leistungsbezugs infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne
aufseiten der hilfeempfangenden Person ein schuldhaftes Verhalten
vorauszusetzen. Ein unrechtmässiges Verhalten im Sinn der genannten Bestimmung liegt
vor, wenn die betreffende Person gegen ihre Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst oder eine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt (VGr, 17. Mai
2018, VB.2017.00595, E. 3.2).
Gestützt auf § 18 Abs. 1 SHG hat die
hilfeempfangende Person vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben über
ihre finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland, namentlich auch über
Ansprüche gegenüber Dritten (lit. a), die finanziellen Verhältnisse von
Angehörigen, die mit ihr zusammenleben oder ihr gegenüber unterhalts- oder
unterstützungspflichtig sind (lit. b), die finanziellen Verhältnisse von
anderen Personen, die mit ihr zusammenleben, soweit die Auskunft für die
Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich
ist (lit. c), sowie über ihre persönlichen Verhältnisse und diejenigen der
in lit. b und c genannten Personen, soweit die Auskunft für die Erfüllung
der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist (lit. d).
Nach § 18 Abs. 3 SHG hat sie Veränderungen der
unterstützungsrelevanten Sachverhalte unaufgefordert zu melden. Eine
Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen
ist, dass die Verletzung der Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht
zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. Steht fest,
dass die hilfeempfangende Person ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt
hat, ist die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich von ihr zu
beweisen, andernfalls an der Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (statt
vieler VGr, 23. Juli 2018, VB.2018.00186, E. 3.3).
2.3
Strittig
ist, ob die Beschwerdeführerin im Zeitraum von Juli 2014 bis November 2015 –
ohne dies der Beschwerdegegnerin gemeldet zu haben – nicht mehr im Kanton Zürich
wohnhaft war und damit unrechtmässig von der Beschwerdegegnerin wirtschaftliche
Hilfe bezog. Die Beschwerdeführerin gibt an, die Vermutung, sie sei vor dem 30. November
2015.
nach F gezogen, sei rechtswidrig. Sie sei bis zum 30. November 2015
in E gemeldet gewesen und habe auch einen Mietvertrag für eine Wohnung in der
Stadt E gehabt.
3.
3.1
Die
Sozialbehörde hat gemäss § 7 VRG und § 27 SHV den Sachverhalt bzw.
die Anspruchsvoraussetzung der Bedürftigkeit von Amtes wegen durch Befragen der
hilfesuchenden Person, durch Beizug von Amtsberichten, Urkunden und
Sachverständigen umfassend abzuklären. Die behördliche Untersuchungspflicht wird
jedoch insoweit relativiert, als die Verfahrensbeteiligten im Rahmen von § 7 Abs. 2 VRG einer Mitwirkungspflicht unterliegen (Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 10).
Zudem obliegt der hilfesuchenden Person auch nach § 28 SHV eine
Mitwirkungs- und Auskunftspflicht bei der Abklärung des Sachverhalts (vgl. BGE 138 I 331 E. 7.3; VGr, 21. September 2017, VB.2016.00683 E. 2).
3.2
Einer
korrekten Sachverhaltsabklärung kommt im Sozialhilferecht eine grosse Bedeutung
zu (BGE 138 I 331 E. 7.4.3.1; VGr, 21. September 2017, VB.2016.00683 E. 2.2).
Von einem Sozialhilfeempfänger kann erwartet werden, dass er über Sachverhalte,
die die Voraussetzungen der Sozialhilfegewährung betreffen, Aufschluss gibt
(Rudolf Ursprung/ Dorothea Riedi Hunold, Verfahrensgrundsätze und
Grundrechtsbeschränkungen in der Sozialhilfe, ZBl 116/2015, S. 410; Felix
Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., 1999, S. 105 ff.).
Dies gilt auch in Verfahren, die der Überprüfung einer bereits gesprochenen
Sozialhilfeleistung dienen und daher zu einer Kürzung oder Einstellung der
Sozialhilfeleistungen führen können (vgl. VGr, 21. September 2017,
VB.2016.00683, E. 2). Das Gleiche hat auch zu gelten, wo es um die
nachträgliche Überprüfung geht, ob bereits ausgerichtete Sozialhilfeleistungen
zurückzufordern sind. Diese Grundsätze über die Untersuchung von Amtes wegen
und die Mitwirkungspflicht der Parteien treten im Verwaltungsverfahren an die
Stelle der sonst im Allgemeinen aus Art. 8 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) abgeleiteten
Beweisführungslast (vgl. BGE 138 V 218 E. 6).
Der Untersuchungsgrundsatz und die Mitwirkungspflichten
bleiben hingegen ohne Einfluss auf die Beweisausfalllast (objektive Beweislast)
also auf die Frage, wer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Diese
richtet sich nach dem materiellen Recht und der in Art. 8 ZGB zum Ausdruck
Dispositiv
kommenden allgemeinen Regel. Für eine belastende Verfügung trägt demnach
grundsätzlich die Verwaltung die Beweisausfalllast.
3.3 Liegen für
unterstützungsrelevante Sachverhalte keine direkten Beweise vor, kann von
bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge)
geschlossen werden. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen Bereichen der
Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich
dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung
gezogen werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche
Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende
Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach
entlastenden, das heisst die Vermutung erschütternden Elementen sucht.
Namentlich soweit allfällig entlastende Beweise für die Behörde nur schwer
zugänglich sind, darf die Behörde im erwähnten Sinn auf eine tatsächliche
Vermutung abstellen, wobei ihre Pflicht zu weiteren Untersuchungen erheblich
relativiert wird oder dahinfällt. Die beweisbelastete Partei hat folglich die
für die Vermutung benötigten Indizien (Vermutungsbasis) darzutun. Gelingt ihr
dies, liegt es an der Gegenpartei, hier der Beschwerdeführerin, die natürliche
Vermutung umzustossen; es kommt also zu einer Beweislastumkehr. Zur Erbringung
des Gegenbeweises genügt das Erwecken von erheblichen Zweifeln an der
Richtigkeit der Vermutungsbasis oder der daraus gezogenen Schlussfolgerung,
soweit das Gesetz oder die Rechtsprechung nicht ein anderes Beweismass
vorschreiben. Ist aus Umständen, die der Sozialbehörde bekannt sind, nach der
Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass ein Sozialhilfeempfänger zu viel
Sozialhilfe bezog, obliegt es diesem, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw.
erhebliche Zweifel umzustürzen. Gelingt es dem Sozialhilfeempfänger dabei
nicht, mit substanziierten Sachdarstellungen die Vermutungsbasis zu widerlegen,
ist vom Sachverhalt auszugehen, wie er sich als Vermutungsfolge ergibt (vgl.
BGE 130 II 482 E. 3.2; VGr, 25. Januar 2018, VB.2017.00263, E. 3.8;
5. November 2015, VB.2015.00267 E. 5.2; 1. Oktober 2015,
VB.2015.00265, E. 5.4; Plüss, VRG Kommentar, § 7 N. 140).
3.4 Ist der
Zeitpunkt des Wegzugs zweifelhaft, so gilt gemäss Art. 9 Abs. 2 ZUG derjenige
der polizeilichen Abmeldung. Der Eintrag im Einwohnerregister stellt im
Sozialhilferecht ein gewichtiges Indiz dar (vgl. auch VGr, 17. Oktober
2018, VB.2018.00068, E. 4). Die Beschwerdeführerin war bis November 2015
in E gemeldet. Allerdings wird nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung
eine Bindung an ein Strafurteil zu Ungunsten des strafrechtlich verurteilten
Sozialhilfeempfängers grundsätzlich bejaht, da es mit dem Grundsatz von Treu
und Glauben nicht vereinbar ist, die strafrechtliche Verurteilung zu
akzeptieren und gegen deren tatsächlichen Grundlagen im anschliessenden
Administrativverfahren Einwände zu erheben (VGr, 17. Mai 2018,
VB.2017.00595, E. 5.4; 23. Juni 2016, VB.2016.00026, E. 5.4, je
mit Verweis auf BGr, 29. Mai 2015, 1C_476/2014, E. 2.3 und E. 2.6;
BGE 123 II 97 E. 3c/aa; BGE 121 II 214 E. 3a; VGr, 18. Januar
2016, VB.2015.00278, E. 3.1). Die Beschwerdeführerin wurde mit Strafbefehl
vom 12. November 2015 des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 schuldig
gesprochen, da sie es unterliess, der Beschwerdegegnerin anzugeben, dass sie sich
im Jahr 2013 oder 2014 faktisch getrennt und ihren Lebensmittelpunkt und ihre
Wohnverhältnisse in den Kanton H verlegt hatte. In der Einvernahme vor der
Staatsanwaltschaft vom 12. November 2015 gab die Beschwerdeführerin zu
Protokoll, sie sei im letzten Jahr [2014] im Juni von der D-Strasse [E]
ausgezogen. Sie wisse, dass sie sich hätte abmelden und in F anmelden sollen.
Sie könne sich aber im Moment nicht abmelden, da der Mietvertrag auf beide [auf
sie und den damaligen Ehemann] laute und er sich nicht darum kümmere. Er wolle
in der Wohnung bleiben. Der Strafbefehl sowie die Aussagen der Beschwerdeführerin
belegen, dass der Eintrag im Einwohnerregister der Stadt E im fraglichen
Zeitpunkt nicht der Realität entsprach, da die Beschwerdeführerin bereits im
Juni 2014 aus ihrer Wohnung in E ausgezogen war und ihren dortigen
Lebensmittelpunkt aufgegeben hatte. Dies entgegen der Aussage gegenüber der
zuständigen Sachbearbeiterin Ende Mai 2015, als die Beschwerdeführerin noch
angab, bei ihrem damaligen Ehemann zu wohnen. Allerdings gab die
Beschwerdeführerin bereits im April 2014 wohl versehentlich gegenüber der Sachbearbeiterin
an: Frau G [die zuständige Sachbearbeiterin] wisse nichts davon, dass sie und
ihr Ehemann getrennt lebten. Angaben zu den veränderten Wohnverhältnissen
machte sie indessen auch damals nicht. Es ist aufgrund des Vorstehenden davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab Juli 2014 nicht mehr in E wohnte.
Diese Vermutung vermag die Beschwerdeführerin nicht zu entkräften. Sie hat es
daher unterlassen, die Beschwerdegegnerin darauf aufmerksam zu machen, dass
sich ihr Unterstützungswohnsitz nicht mehr in E und auch nicht mehr im Kanton Zürich
befand und hat damit ihre Meldepflichten verletzt.
Aufgrund des Strafbefehls vom 12. November 2015 sowie
den Aussagen der Beschwerdeführerin vor der Staatsanwaltschaft ging die
Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin entgegen dem Eintrag
im Einwohnerregister ihren Lebensmittelpunkt bereits im Juli 2014 nicht mehr in
E gehabt hatte und es unterlassen habe, dies der Beschwerdegegnerin zu melden.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin daher, obwohl ihr
Unterstützungswohnsitz nicht mehr im Kanton Zürich lag und sie nicht mehr zur
Unterstützung der Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen war, wirtschaftliche
Hilfe ausgerichtet. Die Rückerstattung für den Zeitraum Juli 2014 bis November
2015 erfolgt somit zu Recht.
4.
4.1 Die
Beschwerdeführerin beantragte im Verfahren vor der SEK die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands und rügt die Verweigerung desselben.
4.2 Art. 29
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 gewährleistet den Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, falls
eine Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren nicht
aussichtslos erscheint und es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Gemäss § 16 Abs. 2 VRG haben Private, welche nicht über die nötigen Mittel verfügen
und deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtbeistandes, wenn sie nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Hinsichtlich der Notwendigkeit
der Verbeiständung sind im Rahmen der Einzelfallprüfung die Eigenheiten der
anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen
Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der
Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person
des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im
Verfahren zurechtzufinden (BGer, 22. November 2008, 8C_139/2008, E. 10.1).
Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre
Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug
eines Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 130 I 180 E. 2.2; 128 I
225 E. 2.5.2). Im Bereich der Sozialhilfe, in welchem es vorab um die
Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit der
anwaltlichen Verbeiständung regelmässig nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Zur
relativen Schwere des Falls müssen besondere rechtliche oder tatsächliche
Schwierigkeiten hinzukommen, welche die ansprechende Person alleine nicht zu
meistern vermöchte (BGr, 16. April 2013, 8C_140/2013, E. 3; VGr, 21. September
2017, VB.2017.00241, E. 4.3.2; 13. Oktober 2016, VB.2016.00449, E. 2).
Die Interessen der Beschwerdeführerin sind aufgrund des Streitwerts zwar in
schwerwiegender Weise betroffen (vgl. BGer, 22. November 2008,
8C_139/2008, E. 10.3), es stellen sich jedoch keine tatsächlichen und
rechtlichen Schwierigkeiten. Vielmehr ging es im Verfahren vor der SEK um die
Darlegung der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, indem sie zu
belegen hatte, woher die strittigen Geldmittel stammten und wie sie verwendet
wurden sowie wo sie zwischen Juli 2014 und November 2015 ihren
Lebensmittelpunkt hatte. Demgemäss kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss,
dass die SEK das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands zulässigerweise abgewiesen hat. In gleicher Weise
war auch eine Verbeiständung im Rekursverfahren nicht erforderlich, zumal hier –
wie die Vorinstanz zu Recht betont – nur noch ein kleiner Teil der
Rückforderung streitig war. Aus denselben Gründen wäre ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung auch vorliegend abzuweisen, sollte die
Beschwerdeführerin mit der "Erneuerung" ihres Antrags eine solche auch
für das Beschwerdeverfahren verlangen wollen.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'595.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
5. Mitteilung an …