VB.2020.00170
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00170
23. Juli 2020Deutsch17 min
(URT.2020.21930)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00170
Urteil
der 4. Kammer
vom 23. Juli 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Volksschulamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Einsatz
als Vikar,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
verfügt seit Februar 1998 über ein Mittelschullehrdiplom im Fach Geografie,
seit Juli 2009 über ein Diplom als Stufenlehrkraft für die Sekundarstufe I
in den Fächern Geografie, Mathematik und Biologie sowie seit März 2011 über ein
Diplom für das höhere Lehramt in den Handelsfächern. Nachdem er ab Mai 2005
regelmässig an der Zürcher Volksschule vikarisiert hatte, verfügte das
Volksschulamt aufgrund negativer Rückmeldungen zu seinen Einsätzen am
24. April 2017, dass A bis auf Weiteres nicht mehr als Vikar an der
Zürcher Volksschule eingesetzt und sein Profil auf der Stellenbörse des Volksschulamts
dauerhaft gesperrt werde. Der dagegen erhobene Rekurs an die Bildungsdirektion
blieb erfolglos; das Verwaltungsgericht wies mit Urteil vom 3. Oktober
2018 die dagegen erhobene Beschwerde von A ab (VB.2018.00349), was in der Folge
auch das Bundesgericht mit Urteil vom 5. Juli 2019 tat (8C_763/2018).
B.
Nachdem das Volksschulamt von der Schulleiterin der
Schule B im Schulkreis C der Stadt Zürich erfahren hatte, dass A dort vom 5. bis
7. November 2019 die Stellvertretung für eine abwesende Lehrperson
übernommen hatte, wurde Letzterem mit Schreiben vom 11. November 2019 eine
Frist zur Stellungnahme bezüglich Missachtung des rechtskräftigen Entscheids
des Volksschulamts vom 24. April 2017 eingeräumt und ihm mitgeteilt, dass
für diesen Einsatz kein Lohn ausgerichtet werden würde. Nach Eingang der
Stellungnahme von A lehnte das Volksschulamt mit Verfügung vom
12. Dezember 2019 dessen Antrag ab, es sei eine Vikariatsabordnung zu
erteilen (Dispositiv-Ziff. I); für die von ihm
geleisteten Lektionen erfolge keine Lohnzahlung (Dispositiv-Ziff. II). Ausserdem untersagte das Volksschulamt A die Annahme von Vikariaten
an der Zürcher Volksschule bis auf Weiteres und unter Androhung der Bestrafung
wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 des
Strafgesetzbuchs (Dispositiv-Ziff. III).
Erwägungen
II.
Hiergegen rekurrierte A am 13. Januar 2020 an die
Bildungsdirektion, welche das Rechtsmittel mit Verfügung vom 3. März 2020 abwies,
soweit sie darauf eintrat.
III.
Mit Eingaben vom 13. März 2020 sowie vom
17.
März 2020 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte im
Wesentlichen, die Verfügung vom 3. März 2020 sei aufzuheben, ihm sei für
das Vikariat vom 5. bis 7. November 2019 der Lohn zuzüglich Zins von
5.
% ab 1. Januar 2020 zu bezahlen, es sei die Strafandrohung nach
Art. 292 StGB aufzuheben und es sei ihm "eine Entschädigung wegen
Verweigerung der Lohnzahlung (…) von mindestens 3 Monatslöhnen zu
gewähren". Ausserdem beantragte A, es sei das Volksschulamt anzuweisen,
"[s]ein Profil dauerhaft und ohne Einschränkungen – mindestens aber für
Dauerstellen – freizuschalten". In prozessualer Hinsicht beantragte er die
Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid im bei der Bildungsdirektion
pendenten Verfahren bezüglich "missbräuchliche Kündigung in D" und
ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege; ausserdem sei ihm eine "Umtriebsentschädigung
von 775 Franken nach § 17 Absatz 2 VRG" zuzusprechen. Als
"dringende vorsorgliche Massnahmen" beantragte A ausserdem, das
Volksschulamt sei zu verpflichten, sein Profil auf der Stellenbörse während der
Dauer des Verfahrens zu entsperren bzw. – falls das nicht möglich sein sollte –
sein Profil auf der Stellenbörse für den Mail-Service für Dauerstellen zu
entsperren.
Die Bildungsdirektion
schloss mit Vernehmlassung vom 21. April 2020 auf Abweisung der
Beschwerde. Das Volksschulamt beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai
2020.
die Abweisung des Rechtsmittels, soweit darauf einzutreten sei. Hierzu
äusserte sich A am 28. Mai 2020. Mit Präsidialverfügung vom 23. Juni
2020.
wurde das Volksschulamt aufgefordert, dem Verwaltungsgericht sämtliche
sich bei ihm befindlichen Akten zum Verfahren VB.2018.00349 sowie insbesondere
die Verfügung von 24. April 2017 einzureichen; dieser Aufforderung kam das
Volksschulamt am 1. Juli 2020 nach.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amtes
auf dem Gebiet des Lehrpersonalrechts nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist grundsätzlich
auf die Beschwerde einzutreten (vgl. E. 5.2).
2.
Der Beschwerdeführer beantragt die Sistierung des
vorliegenden Verfahrens "bis zum Entscheid im pendenten Verfahren
R 2019-0212 bei der Bildungsdirektion Zürich (missbräuchliche Kündigung in
D)". Da vorliegend über die Konsequenzen einer vom Bundesgericht mit
Urteil vom 5. Juli 2019 (8C_763/2018) für rechtmässig befundenen Verfügung
des Beschwerdegegners zu entscheiden ist, ist nicht ersichtlich, weshalb der
Verfahrensausgang von demjenigen im Verfahren vor der Bildungsdirektion
abhängig sein oder von diesem beeinflusst werden soll. Die diesbezüglichen
Ausführungen in der Beschwerdeschrift und die dazu eingereichten Belege
vermögen nichts daran zu ändern, zumal das Verwaltungsgericht bereits in seinem
Urteil vom 3. Oktober 2018 auf die Vorkommnisse in D einging und diese in
seine Beurteilung miteinbezog (VGr, 3. Oktober 2018, VB.2018.00349,
E. 5.2.4 [nicht publiziert]). Somit ist eine
Sistierung nicht zweckmässig und dem entsprechenden Antrag nicht stattzugeben
(vgl. zum Ganzen Martin Bertschi/Kaspar Plüss, in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu
§§ 4–31 N. 39 f.).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer beantragt im Sinn von "dringende[n] vorsorgliche[n]
Massnahmen" die (vollständige) Entsperrung seines Profils auf der
Stellenbörse des Beschwerdegegners, zumindest "für den Mail-Service für
Dauerstellen". Darauf zielt auch sein Rechtsbegehren Ziff. 5 ab. Zur
Begründung bezieht er sich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom
3.
Oktober 2018, wo in E. 7.2 erwogen wird, der Beschwerdeführer
könne "als Interessent für 'Dauerstellen' auch künftig in der 'Stellenbörse
Regelschulen' des Beschwerdegegners eingetragen bleiben und den kostenlosen
Mail-Service nutzen".
3.2
In seiner
Beschwerdeantwort führte der Beschwerdegegner diesbezüglich aus, was folgt: "[D]ie
Suche nach Dauerstellen und Vikariaten erfolgt im Stellenportal (…) über das
gleiche Bewerberprofil. Es ist technisch deshalb nicht möglich, ein Bewerberprofil
nur für die Suche nach Dauerstellen freizuschalten". Dies wurde dem Beschwerdeführer
auch bereits mit E-Mails vom 22. und 23. August 2019 mitgeteilt.
3.3
Die der
Sperrung zugrunde liegende Dispositiv-Ziff. II der Verfügung des
Volksschulamts vom 24. April 2017 hält fest, dass das Profil des
Beschwerdeführers auf der Stellenbörse des Volksschulsamtes dauerhaft gesperrt
werde. Weder aus der Begründung noch aus dem Dispositiv der Verfügung ergibt
sich, dass die Stellenbörse technisch in Dauerstellen und Vikariate bzw.
Stellvertretungen getrennt oder der E-Mail-Service auf eine dieser beiden
Stellenarten beschränkt werden könnte. Die vorzitierte Erwägung des
Verwaltungsgerichts stellte somit auf einen unvollständig erstellen Sachverhalt
ab. Daraus kann der Beschwerdeführer vorliegend nichts zu seinen Gunsten
ableiten. Denn die Erwägungen des Verwaltungsgerichts vermögen das Dispositiv
der Verfügung vom 24. April 2017 nicht abzuändern, zumal das Gericht die
damalige Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat. Ebenfalls ist zu
berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner das Profil des Beschwerdeführers auf
der Stellenbörse offenbar kurzzeitig wieder entsperrte, woraufhin dieser sich
sowohl für Dauerstellen als auch für Stellvertretungen für den E-Mail-Service
anmeldete. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer auch ohne Profil ungehinderten
Zugriff auf die Stellenbörse und kann sich somit auf dort ausgeschriebene
Dauerstellen bewerben. Insgesamt ist somit das Rechtsbegehren Ziff. 5
abzuweisen und war dem entsprechenden Gesuch um vorsorgliche Massnahmen nicht
stattzugeben.
4.
4.1
Gemäss
§ 25 des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 (LPG, LS 412.31)
ordnet in der Regel die für das Bildungswesen zuständige Direktion die
Vikarinnen und Vikare ab (Abs. 1); sie setzt dabei nach Möglichkeit
Personen ein, welche gemäss den gesetzlichen Bestimmungen über die
Lehrerbildung zum Schuldienst zugelassen sind (Abs. 3). Das
Volksschulamt ist gemäss § 38 Abs. 2 des Gesetzes über die
Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni
2005.
(LS 172.1) in Verbindung mit § 66 Abs. 1 lit. b und
Anhang 3 Ziff. 6.3 lit. a der Verordnung über die Organisation
des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 (LS 172.11)
für die Abordnung der Vikarinnen und Vikare kompetent (vgl. auch BGr, 5. Juli
2019, 8C_763/2018, E. 2). Vikariate für
voraussichtlich mehr als drei Tage werden durch das Volksschulamt errichtet. Für Abwesenheiten bis zu drei
Tagen kann die Gemeinde auf eigene Kosten ein Vikariat errichten. Die Vikarin
oder der Vikar meldet dem Volksschulamt die Beendigung des Vikariats innert
einer Woche unter Angabe des letzten Schultags (§ 30 Abs. 1
Satz 1, Abs. 2 und 3 der Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli
2000.
[LPVO, LS 412.311]).
4.2
Vorab
ist festzuhalten, dass – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – die
Verfügung vom 24. April 2017 durch die von ihm "erduldete Sperrzeit
von 6 Monaten" nicht "hinfällig" geworden ist. Wenn das
Bundesgericht erwog, es stehe dem Beschwerdeführer frei, sich später wieder um
eine Zulassung zum Vikariat zu bemühen (BGr, 5. Juli 2019, 8C_763/2018, E. 4.5),
so bedeutet dies nicht, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf einer gewissen
Zeit und ohne diesbezüglich weitere Schritte zu unternehmen, wieder vom
Beschwerdegegner als Vikar eingesetzt werden würde. Vielmehr hätte der
Beschwerdeführer dafür nachzuweisen, dass er nunmehr in der Lage ist, die
Qualitätsanforderungen an einen Vikar in der Zürcher Volksschule zu erfüllen und zu einem funktionierenden
Schulbetrieb beitragen zu können (vgl. Art. 116 der Verfassung des Kantons
Zürich vom 27. Februar 2005 [LS 101]; § 50 Abs. 1
des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [LS 412.100]; VGr,
24.
Februar 2016, VB.2015.00737, E. 2.2). In diesem
Fall könnte der Beschwerdegegner auf seine Verfügung vom 24. April 2017
zurückkommen; darauf wurde der Beschwerdeführer denn auch bereits ausdrücklich
hingewiesen. Des Weiteren ist festzuhalten, dass weder durch einzelne
(kommunale) Vikariatseinsätze noch den daraus resultierenden Lohn eine Aufhebung
der Verfügung angenommen werden kann. Wenn sich der Beschwerdeführer in diesem
Kontext auf den Grundsatz von Treu und Glauben beruft, verfängt er damit nicht
(vgl. dazu und zu den Strukturmerkmalen des Vertrauensschutzes Pierre
Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,
4.
A., Bern 2014, § 22 N. 10 ff.).
4.3
4.3.1
Dispositiv-Ziff. I der Verfügung des Beschwerdegegners vom 24. April 2017 lautet wie folgt: "A, geb. …, wird bis auf
weiteres nicht mehr als Vikar an der Zürcher Volksschule eingesetzt."
Darauf gestützt gingen sowohl der Beschwerdegegner wie auch die Vorinstanz
davon aus, dass sich dieses "Verbot" bzw. dieser
"Ausschluss" sowohl auf kommunale wie auch auf kantonale Vikariate
bezieht.
4.3.2
Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, die Verfügung vom 24. April
2017.
sei für ihn "nicht ganz klar betreffend kommunale Vikariate", so
dringt er damit nicht durch. Wie er selbst ausführt, "war und ist [die
Verfügung] (…) in diesem Punkt unklar, wenn auch die zum Dispositiv führenden
Ausführungen miteinbezogen werden". Die Dispositiv-Ziff. I der
Verfügung vom 24. April 2017 erweist sich dagegen als klar. Von diesem
Verständnis ging sodann auch das Verwaltungsgericht aus, wenn es erwog, der
"Ausschluss des Beschwerdeführers von weiteren Einsätzen als Vikar erweist
sich (…) als verhältnismässig (…)" (VGr, 3. Oktober
2018, VB.2018.00349, E. 7.3 [nicht publiziert]).
Dieses Urteil wurde sodann vom Bundesgericht geschützt; auch darin ist vom
"Ausschluss von künftigen Vikariatseinsätzen" (BGr, 5. Juli
2019, 8C_763/2018, E. 4.3 f.) die Rede. Eine Ausnahme betreffend
kommunaler Vikariate lässt sich somit weder aus der Verfügung vom
24.
April 2017 noch aus den diesbezüglichen Urteilen des Verwaltungs- bzw.
des Bundesgerichts ableiten. Der Beschwerdeführer kann sich somit nicht auf
eine "[u]nklare Ausgangsverfügung" berufen. Hinzu kommt, dass auch
Sinn und Zweck des Ausschlusses, insbesondere die Vermeidung erneuter Beeinträchtigungen des Schulbetriebs durch den Beschwerdeführer
(VGr, 3. Oktober 2018, VB.2018.00349, E. 7.1
[nicht publiziert]), einzig darauf schliessen lassen, dass von der Verfügung
vom 24. April 2017 alle Vikariatseinsätze erfasst werden, unabhängig von
deren Dauer.
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen das "faktische
Berufsverbot" gemäss der Verfügung vom 24. April 2017 richtet und
vorbringt, "dass weder eine genügende Rechtsgrundlage vorliegt, welche
einen unbefristeten Ausschluss von Vikariatseinsätzen rechtfertigen würde, noch
wurden die entsprechenden Grundlagen sachlich eindeutig geprüft", so ist
ihm entgegenzuhalten, dass er sämtliche Rechtsmittel gegen diese Verfügung
bereits ausgeschöpft hat und Letztere (auch) vom Bundesgericht für rechtmässig
erachtet wurde. Im vorliegenden Verfahren kann er sich deshalb nicht mehr
dagegen zur Wehr setzen.
4.3.3
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es dem Beschwerdeführer
untersagt war und auch weiterhin untersagt ist, an der Zürcher Volksschule zu
vikarisieren. Dabei ist unerheblich, wie lange das Vikariat dauert und über wen
die Anstellung im konkreten Fall erfolgt.
4.4
4.4.1
Es bleibt somit zu prüfen, wie es sich mit der Entlöhnung für den Einsatz
vom 5. bis 7. November 2019 verhält. Für die Ausstellung der
entsprechenden Vikariatsabordnung und die Zustellung eines Rapportformulars ist
der Beschwerdegegner zuständig (vgl. vorn, E. 4.1). Letzterer verweigerte
dies und die Lohnzahlung, da der Beschwerdeführer im Wissen um das bestehende
Verbot eine Vikariatstätigkeit ausgeübt habe und deshalb nicht mit einer
Lohnzahlung habe rechnen können.
4.4.2
Der Beschwerdeführer hat an den drei genannten Tagen insgesamt 17 Lektionen
erteilt, was vom Beschwerdegegner nicht in
Abrede gestellt wird. Es käme somit die Annahme eines faktischen
Dienstverhältnisses im Sinn von Art. 320 Abs. 2 des Obligationenrechts
vom 30. März 1911 (OR, SR 220) (analog) in Betracht (vgl. VGr,
15.
Mai 2019, VB.2018.00567, E. 3.1.1 ff. [nicht publiziert],
auch zum Folgenden). Diese Bestimmung sieht für den
(privatrechtlichen) Arbeitsvertrag vor, dass ein solcher auch dann als
abgeschlossen gilt, wenn ein Arbeitgeber Arbeit in seinem Dienst entgegennimmt,
deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist. Somit kann
ein Arbeitsvertrag entstehen, selbst wenn die Parteien dies eigentlich gar
nicht gewollt haben (BGr, 4. Februar 2000, 4C.346/1999
[= Pra 89/2000 Nr. 138], E. 2). Die Bestimmungen
des Obligationenrechts finden ausserhalb des Privatrechts keine direkte
Anwendung, doch ist auf sie als Ausdruck allgemeiner Rechtsgrundsätze insoweit
abzustellen, als sich die Regelung auch auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
als sachgerecht erweist (BGE 105 Ia 207 E. 2c; vgl. BGr, 3. April
2014, 8C_22/2014, E. 6.2 – 2. Mai 2013, 9C_90/2013, E. 4.1.1; zum Ganzen Martin
Bertschi, Auf der Suche nach dem einschlägigen Recht im öffentlichen
Personalrecht: Das Heranziehen ergänzend anwendbarer Normen, besonders des
Obligationenrechts, ZBl 105/2004, S. 617 ff., 625 ff.).
Schliesslich ist bei Fehlen sachdienlicher Bestimmungen im öffentlichen Recht
die Berufung auf ähnliche Regeln des Privatrechts zulässig, welche analog und
als ergänzendes Recht angewendet werden. Angesichts der Unterschiede in der
Ausgestaltung privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Arbeitsverhältnisse
können obligationenrechtliche Bestimmungen jedoch nicht unbesehen ins
öffentliche Recht übertragen werden (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix
Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich etc. 2016,
Rz. 248 ff.).
4.4.3
Wie aufgezeigt, hätte dem
Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass er an der Zürcher Volksschule nicht
als Vikar tätig sein darf. Seine unzutreffende Rechtsauffassung diesbezüglich
ändert daran nichts. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer der Schulleiterin seinen Ausschluss von Vikariaten an der
Zürcher Volksschule offenbar verschwiegen hatte; seine
diesbezüglichen Vorbringen, er habe Letztere über die
"Vikariatssperre" informiert und diese hätte ihn trotzdem angestellt,
wirken wenig glaubhaft. Es gilt aber ebenfalls zu berücksichtigen, dass
der Beschwerdeführer an drei Tagen Unterricht erteilt hat und dass diese Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist.
Dispositiv
Demnach kann es nicht angehen, die erteilten Lektionen nicht abzugelten. In
Anbetracht der gesamten Umstände ist dem Beschwerdeführer demnach für die vom
5. bis 7. November 2019 geleisteten Lektionen Lohn zu bezahlen. Des
Weiteren ist sein Zinsanspruch ausgewiesen, zumal er den Lohn auch bereits im
vorinstanzlichen Verfahren beantragte (vgl. § 29a Abs. 2 VRG;
BGE 143 II 37 E. 5.2.1; VGr, 22. Februar 2017, VB.2016.00516, E. 6.2). Die Beschwerde ist in diesen Punkten
gutzuheissen.
Nach dem Gesagten ist unerheblich, ob der Unterricht des
Beschwerdeführers während des hier strittigen Einsatzes als "gut"
eingeschätzt wurde; auf die Befragung der Eltern von E als Zeugen kann deshalb verzichtet
werden.
5.
5.1 Der
Beschwerdegegner hat seine Verfügung vom 12. Dezember 2019 mit
der Strafandrohung nach Art. 292
des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) verbunden. Die Androhung einer Bestrafung im Sinne der genannten Bestimmung muss
verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie rechtfertigt sich nur, wenn eine
gewisse Gefahr besteht, dass den Anordnungen in der Verfügung nicht
nachgekommen wird und in diesem Fall ein nicht leicht wiedergutzumachender
Nachteil droht, wobei an diesen keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind
(zum Ganzen Tschannen/Zimmerli/Müller, § 35 N. 63 ff.; Christof
Riedo/Barbara Boner, Basler Kommentar, 4. A., Basel 2019, Art. 292
StGB N. 57 ff.).
5.2 Die blosse
Androhung eines Zwangsmittels, welche inhaltlich nichts Neues regelt – hier die
Androhung, den Verfügungsadressaten bei Nichtbefolgung einer rechtskräftigen
Verfügung deswegen zur Anzeige zu bringen –, ist nicht anfechtbar (so
ausdrücklich § 31 Abs. 2 Satz 2 VRG; BGE 88 I 260 E. 2,
97 IV 68 E. 2; vgl. Tobias Jaag, Kommentar VRG, § 30
N. 54 ff. und N. 80 ff.; zum Ganzen VGr, 18. Dezember
2013, VB.2013.00803, E. 3.3). Die Strafandrohung wegen Ungehorsams dient
im Ergebnis dem Vollzug der rechtskräftig bestätigten Verfügung vom 24. April
2017 und ist deshalb nicht anfechtbar. Auf den Antrag auf Aufhebung der
Strafandrohung ist deshalb nicht einzutreten; auf den entsprechenden Antrag
hätte somit auch die Vorinstanz nicht eintreten dürfen. Des Weiteren ist
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wiederholt gegen die
rechtskräftige Verfügung vom 24. April 2017 verstiess, indem er an der
Zürcher Volksschule Vikariatseinsätze wahrnahm. Das Vorgehen des
Beschwerdegegners erweist sich demnach als zulässig. Hinzu kommt, dass der
Beschwerdeführer sich auch im vorliegenden Verfahren uneinsichtig zeigt und
weiterhin darauf beharrt, der Ausschluss von Vikariaten an der Zürcher
Volksschule sei unzulässig. Was der Beschwerdeführer gegen die
Ungehorsamsstrafe vorbringt, verfängt sodann nicht; insbesondere wird er mit
der Androhung der Ungehorsamsstrafe "nicht zweimal für die gleichen Fehler
bestraft".
6.
Der Beschwerdeführer verlangt eine Entschädigung von
"mindestens 3 Monatslöhnen", wobei er sich auf Genugtuung wegen
"beschämend[en], persönlichkeitsverletzend[en] und asozial[en]"
Verhaltens des Beschwerdegegners beruft. Entgegen seinen Ausführungen hat er
jedoch weder unter diesem noch unter einem anderen Titel Anspruch auf eine Entschädigung.
Das kantonale Personalrecht sieht eine Entschädigung nur für den Fall von
missbräuchlichen oder sachlich nicht gerechtfertigten Kündigungen vor (vgl.
§ 18 Abs. 3 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 [PG,
LS 177.10] in Verbindung mit § 2 LPG). Vorliegend ist aber keine
Kündigung strittig, was der Beschwerdeführer auch zu Recht nicht behauptet.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen. Das Volksschulamt ist anzuweisen, dem
Beschwerdeführer für die vom 5. bis 7. November 2019 geleisteten Lektionen
im Schulkreis Zürich-C, Schule B, den Lohn zuzüglich Zins von 5 % seit dem
1. Januar 2020 zu bezahlen.
8.
Gemäss § 65a Abs. 3 Satz 1 VRG werden in
personalrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.-
keine Gerichtskosten auferlegt. Dieser Streitwert wird vorliegend nicht
erreicht, weshalb die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse
zu nehmen sind (vgl. VGr, 3. September 2014, VB.2014.00354, E. 8.1 – 31. Juli
2013, VB.2013.00180, E. 3.2). Das Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Rechtspflege ist somit gegenstandslos. Ausserdem hat der
Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang keinen Anspruch auf die
beantragte "Umtriebsentschädigung von 775 Franken nach § 17
Absatz 2 VRG".
9.
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der
öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) nur zulässig, wenn es sich um eine vermögensrechtliche
Angelegenheit handelt (Art. 83 lit. g e contrario BGG). Nach
Art. 85 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG ist die Beschwerde auf
dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse darüber hinaus nur
zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder sich
eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt. Beträgt der Streitwert
weniger als Fr. 15'000.- und stellt sich keine Rechtsfrage grundsätzlicher
Bedeutung, steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, so hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I der Verfügung
der Bildungsdirektion vom 3. März 2020 und Dispositiv-Ziff. II der
Verfügung des Volksschulamts vom 12. Dezember 2019 werden aufgehoben.
Das
Volksschulamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für die vom
5. November bis 7. November 2019 geleisteten Lektionen im Schulkreis
Zürich-C, Schule B, den Lohn zuzüglich Zins von 5 % seit dem
1. Januar 2020 zu bezahlen.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
5. Eine
Parteienschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 9 Beschwerde erhoben werden. Sie
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.
7. Mitteilung an …