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Entscheid

VB.2020.00170

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00170

23. Juli 2020Deutsch17 min

(URT.2020.21930)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00170

Urteil

der 4. Kammer

vom 23. Juli 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Volksschulamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Einsatz

als Vikar,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A

verfügt seit Februar 1998 über ein Mittelschullehrdiplom im Fach Geografie,

seit Juli 2009 über ein Diplom als Stufenlehrkraft für die Sekundarstufe I

in den Fächern Geografie, Mathematik und Biologie sowie seit März 2011 über ein

Diplom für das höhere Lehramt in den Handelsfächern. Nachdem er ab Mai 2005

regelmässig an der Zürcher Volksschule vikarisiert hatte, verfügte das

Volksschulamt aufgrund negativer Rückmeldungen zu seinen Einsätzen am

24. April 2017, dass A bis auf Weiteres nicht mehr als Vikar an der

Zürcher Volksschule eingesetzt und sein Profil auf der Stellenbörse des Volksschulamts

dauerhaft gesperrt werde. Der dagegen erhobene Rekurs an die Bildungsdirektion

blieb erfolglos; das Verwaltungsgericht wies mit Urteil vom 3. Oktober

2018 die dagegen erhobene Beschwerde von A ab (VB.2018.00349), was in der Folge

auch das Bundesgericht mit Urteil vom 5. Juli 2019 tat (8C_763/2018).

B.

Nachdem das Volksschulamt von der Schulleiterin der

Schule B im Schulkreis C der Stadt Zürich erfahren hatte, dass A dort vom 5. bis

7. November 2019 die Stellvertretung für eine abwesende Lehrperson

übernommen hatte, wurde Letzterem mit Schreiben vom 11. November 2019 eine

Frist zur Stellungnahme bezüglich Missachtung des rechtskräftigen Entscheids

des Volksschulamts vom 24. April 2017 eingeräumt und ihm mitgeteilt, dass

für diesen Einsatz kein Lohn ausgerichtet werden würde. Nach Eingang der

Stellungnahme von A lehnte das Volksschulamt mit Verfügung vom

12. Dezember 2019 dessen Antrag ab, es sei eine Vikariatsabordnung zu

erteilen (Dispositiv-Ziff. I); für die von ihm

geleisteten Lektionen erfolge keine Lohnzahlung (Dispositiv-Ziff. II). Ausserdem untersagte das Volksschulamt A die Annahme von Vikariaten

an der Zürcher Volksschule bis auf Weiteres und unter Androhung der Bestrafung

wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 des

Strafgesetzbuchs (Dispositiv-Ziff. III).

Erwägungen

II.

Hiergegen rekurrierte A am 13. Januar 2020 an die

Bildungsdirektion, welche das Rechtsmittel mit Verfügung vom 3. März 2020 abwies,

soweit sie darauf eintrat.

III.

Mit Eingaben vom 13. März 2020 sowie vom

17.

März 2020 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte im

Wesentlichen, die Verfügung vom 3. März 2020 sei aufzuheben, ihm sei für

das Vikariat vom 5. bis 7. November 2019 der Lohn zuzüglich Zins von

5.

% ab 1. Januar 2020 zu bezahlen, es sei die Strafandrohung nach

Art. 292 StGB aufzuheben und es sei ihm "eine Entschädigung wegen

Verweigerung der Lohnzahlung (…) von mindestens 3 Monatslöhnen zu

gewähren". Ausserdem beantragte A, es sei das Volksschulamt anzuweisen,

"[s]ein Profil dauerhaft und ohne Einschränkungen – mindestens aber für

Dauerstellen – freizuschalten". In prozessualer Hinsicht beantragte er die

Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid im bei der Bildungsdirektion

pendenten Verfahren bezüglich "missbräuchliche Kündigung in D" und

ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege; ausserdem sei ihm eine "Umtriebsentschädigung

von 775 Franken nach § 17 Absatz 2 VRG" zuzusprechen. Als

"dringende vorsorgliche Massnahmen" beantragte A ausserdem, das

Volksschulamt sei zu verpflichten, sein Profil auf der Stellenbörse während der

Dauer des Verfahrens zu entsperren bzw. – falls das nicht möglich sein sollte –

sein Profil auf der Stellenbörse für den Mail-Service für Dauerstellen zu

entsperren.

Die Bildungsdirektion

schloss mit Vernehmlassung vom 21. April 2020 auf Abweisung der

Beschwerde. Das Volksschulamt beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai

2020.

die Abweisung des Rechtsmittels, soweit darauf einzutreten sei. Hierzu

äusserte sich A am 28. Mai 2020. Mit Präsidialverfügung vom 23. Juni

2020.

wurde das Volksschulamt aufgefordert, dem Verwaltungsgericht sämtliche

sich bei ihm befindlichen Akten zum Verfahren VB.2018.00349 sowie insbesondere

die Verfügung von 24. April 2017 einzureichen; dieser Aufforderung kam das

Volksschulamt am 1. Juli 2020 nach.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amtes

auf dem Gebiet des Lehrpersonalrechts nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist grundsätzlich

auf die Beschwerde einzutreten (vgl. E. 5.2).

2.

Der Beschwerdeführer beantragt die Sistierung des

vorliegenden Verfahrens "bis zum Entscheid im pendenten Verfahren

R 2019-0212 bei der Bildungsdirektion Zürich (missbräuchliche Kündigung in

D)". Da vorliegend über die Konsequenzen einer vom Bundesgericht mit

Urteil vom 5. Juli 2019 (8C_763/2018) für rechtmässig befundenen Verfügung

des Beschwerdegegners zu entscheiden ist, ist nicht ersichtlich, weshalb der

Verfahrensausgang von demjenigen im Verfahren vor der Bildungsdirektion

abhängig sein oder von diesem beeinflusst werden soll. Die diesbezüglichen

Ausführungen in der Beschwerdeschrift und die dazu eingereichten Belege

vermögen nichts daran zu ändern, zumal das Verwaltungsgericht bereits in seinem

Urteil vom 3. Oktober 2018 auf die Vorkommnisse in D einging und diese in

seine Beurteilung miteinbezog (VGr, 3. Oktober 2018, VB.2018.00349,

E. 5.2.4 [nicht publiziert]). Somit ist eine

Sistierung nicht zweckmässig und dem entsprechenden Antrag nicht stattzugeben

(vgl. zum Ganzen Martin Bertschi/Kaspar Plüss, in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu

§§ 4–31 N. 39 f.).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer beantragt im Sinn von "dringende[n] vorsorgliche[n]

Massnahmen" die (vollständige) Entsperrung seines Profils auf der

Stellenbörse des Beschwerdegegners, zumindest "für den Mail-Service für

Dauerstellen". Darauf zielt auch sein Rechtsbegehren Ziff. 5 ab. Zur

Begründung bezieht er sich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom

3.

Oktober 2018, wo in E. 7.2 erwogen wird, der Beschwerdeführer

könne "als Interessent für 'Dauerstellen' auch künftig in der 'Stellenbörse

Regelschulen' des Beschwerdegegners eingetragen bleiben und den kostenlosen

Mail-Service nutzen".

3.2

In seiner

Beschwerdeantwort führte der Beschwerdegegner diesbezüglich aus, was folgt: "[D]ie

Suche nach Dauerstellen und Vikariaten erfolgt im Stellenportal (…) über das

gleiche Bewerberprofil. Es ist technisch deshalb nicht möglich, ein Bewerberprofil

nur für die Suche nach Dauerstellen freizuschalten". Dies wurde dem Beschwerdeführer

auch bereits mit E-Mails vom 22. und 23. August 2019 mitgeteilt.

3.3

Die der

Sperrung zugrunde liegende Dispositiv-Ziff. II der Verfügung des

Volksschulamts vom 24. April 2017 hält fest, dass das Profil des

Beschwerdeführers auf der Stellenbörse des Volksschulsamtes dauerhaft gesperrt

werde. Weder aus der Begründung noch aus dem Dispositiv der Verfügung ergibt

sich, dass die Stellenbörse technisch in Dauerstellen und Vikariate bzw.

Stellvertretungen getrennt oder der E-Mail-Service auf eine dieser beiden

Stellenarten beschränkt werden könnte. Die vorzitierte Erwägung des

Verwaltungsgerichts stellte somit auf einen unvollständig erstellen Sachverhalt

ab. Daraus kann der Beschwerdeführer vorliegend nichts zu seinen Gunsten

ableiten. Denn die Erwägungen des Verwaltungsgerichts vermögen das Dispositiv

der Verfügung vom 24. April 2017 nicht abzuändern, zumal das Gericht die

damalige Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat. Ebenfalls ist zu

berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner das Profil des Beschwerdeführers auf

der Stellenbörse offenbar kurzzeitig wieder entsperrte, woraufhin dieser sich

sowohl für Dauerstellen als auch für Stellvertretungen für den E-Mail-Service

anmeldete. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer auch ohne Profil ungehinderten

Zugriff auf die Stellenbörse und kann sich somit auf dort ausgeschriebene

Dauerstellen bewerben. Insgesamt ist somit das Rechtsbegehren Ziff. 5

abzuweisen und war dem entsprechenden Gesuch um vorsorgliche Massnahmen nicht

stattzugeben.

4.

4.1

Gemäss

§ 25 des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 (LPG, LS 412.31)

ordnet in der Regel die für das Bildungswesen zuständige Direktion die

Vikarinnen und Vikare ab (Abs. 1); sie setzt dabei nach Möglichkeit

Personen ein, welche gemäss den gesetzlichen Bestimmungen über die

Lehrerbildung zum Schuldienst zugelassen sind (Abs. 3). Das

Volksschulamt ist gemäss § 38 Abs. 2 des Gesetzes über die

Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni

2005.

(LS 172.1) in Verbindung mit § 66 Abs. 1 lit. b und

Anhang 3 Ziff. 6.3 lit. a der Verordnung über die Organisation

des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 (LS 172.11)

für die Abordnung der Vikarinnen und Vikare kompetent (vgl. auch BGr, 5. Juli

2019, 8C_763/2018, E. 2). Vikariate für

voraussichtlich mehr als drei Tage werden durch das Volksschulamt errichtet. Für Abwesenheiten bis zu drei

Tagen kann die Gemeinde auf eigene Kosten ein Vikariat errichten. Die Vikarin

oder der Vikar meldet dem Volksschulamt die Beendigung des Vikariats innert

einer Woche unter Angabe des letzten Schultags (§ 30 Abs. 1

Satz 1, Abs. 2 und 3 der Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli

2000.

[LPVO, LS 412.311]).

4.2

Vorab

ist festzuhalten, dass – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – die

Verfügung vom 24. April 2017 durch die von ihm "erduldete Sperrzeit

von 6 Monaten" nicht "hinfällig" geworden ist. Wenn das

Bundesgericht erwog, es stehe dem Beschwerdeführer frei, sich später wieder um

eine Zulassung zum Vikariat zu bemühen (BGr, 5. Juli 2019, 8C_763/2018, E. 4.5),

so bedeutet dies nicht, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf einer gewissen

Zeit und ohne diesbezüglich weitere Schritte zu unternehmen, wieder vom

Beschwerdegegner als Vikar eingesetzt werden würde. Vielmehr hätte der

Beschwerdeführer dafür nachzuweisen, dass er nunmehr in der Lage ist, die

Qualitätsanforderungen an einen Vikar in der Zürcher Volksschule zu erfüllen und zu einem funktionierenden

Schulbetrieb beitragen zu können (vgl. Art. 116 der Verfassung des Kantons

Zürich vom 27. Februar 2005 [LS 101]; § 50 Abs. 1

des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [LS 412.100]; VGr,

24.

Februar 2016, VB.2015.00737, E. 2.2). In diesem

Fall könnte der Beschwerdegegner auf seine Verfügung vom 24. April 2017

zurückkommen; darauf wurde der Beschwerdeführer denn auch bereits ausdrücklich

hingewiesen. Des Weiteren ist festzuhalten, dass weder durch einzelne

(kommunale) Vikariatseinsätze noch den daraus resultierenden Lohn eine Aufhebung

der Verfügung angenommen werden kann. Wenn sich der Beschwerdeführer in diesem

Kontext auf den Grundsatz von Treu und Glauben beruft, verfängt er damit nicht

(vgl. dazu und zu den Strukturmerkmalen des Vertrauensschutzes Pierre

Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,

4.

A., Bern 2014, § 22 N. 10 ff.).

4.3

4.3.1

Dispositiv-Ziff. I der Verfügung des Beschwerdegegners vom 24. April 2017 lautet wie folgt: "A, geb. …, wird bis auf

weiteres nicht mehr als Vikar an der Zürcher Volksschule eingesetzt."

Darauf gestützt gingen sowohl der Beschwerdegegner wie auch die Vorinstanz

davon aus, dass sich dieses "Verbot" bzw. dieser

"Ausschluss" sowohl auf kommunale wie auch auf kantonale Vikariate

bezieht.

4.3.2

Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, die Verfügung vom 24. April

2017.

sei für ihn "nicht ganz klar betreffend kommunale Vikariate", so

dringt er damit nicht durch. Wie er selbst ausführt, "war und ist [die

Verfügung] (…) in diesem Punkt unklar, wenn auch die zum Dispositiv führenden

Ausführungen miteinbezogen werden". Die Dispositiv-Ziff. I der

Verfügung vom 24. April 2017 erweist sich dagegen als klar. Von diesem

Verständnis ging sodann auch das Verwaltungsgericht aus, wenn es erwog, der

"Ausschluss des Beschwerdeführers von weiteren Einsätzen als Vikar erweist

sich (…) als verhältnismässig (…)" (VGr, 3. Oktober

2018, VB.2018.00349, E. 7.3 [nicht publiziert]).

Dieses Urteil wurde sodann vom Bundesgericht geschützt; auch darin ist vom

"Ausschluss von künftigen Vikariatseinsätzen" (BGr, 5. Juli

2019, 8C_763/2018, E. 4.3 f.) die Rede. Eine Ausnahme betreffend

kommunaler Vikariate lässt sich somit weder aus der Verfügung vom

24.

April 2017 noch aus den diesbezüglichen Urteilen des Verwaltungs- bzw.

des Bundesgerichts ableiten. Der Beschwerdeführer kann sich somit nicht auf

eine "[u]nklare Ausgangsverfügung" berufen. Hinzu kommt, dass auch

Sinn und Zweck des Ausschlusses, insbesondere die Vermeidung erneuter Beeinträchtigungen des Schulbetriebs durch den Beschwerdeführer

(VGr, 3. Oktober 2018, VB.2018.00349, E. 7.1

[nicht publiziert]), einzig darauf schliessen lassen, dass von der Verfügung

vom 24. April 2017 alle Vikariatseinsätze erfasst werden, unabhängig von

deren Dauer.

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen das "faktische

Berufsverbot" gemäss der Verfügung vom 24. April 2017 richtet und

vorbringt, "dass weder eine genügende Rechtsgrundlage vorliegt, welche

einen unbefristeten Ausschluss von Vikariatseinsätzen rechtfertigen würde, noch

wurden die entsprechenden Grundlagen sachlich eindeutig geprüft", so ist

ihm entgegenzuhalten, dass er sämtliche Rechtsmittel gegen diese Verfügung

bereits ausgeschöpft hat und Letztere (auch) vom Bundesgericht für rechtmässig

erachtet wurde. Im vorliegenden Verfahren kann er sich deshalb nicht mehr

dagegen zur Wehr setzen.

4.3.3

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es dem Beschwerdeführer

untersagt war und auch weiterhin untersagt ist, an der Zürcher Volksschule zu

vikarisieren. Dabei ist unerheblich, wie lange das Vikariat dauert und über wen

die Anstellung im konkreten Fall erfolgt.

4.4

4.4.1

Es bleibt somit zu prüfen, wie es sich mit der Entlöhnung für den Einsatz

vom 5. bis 7. November 2019 verhält. Für die Ausstellung der

entsprechenden Vikariatsabordnung und die Zustellung eines Rapportformulars ist

der Beschwerdegegner zuständig (vgl. vorn, E. 4.1). Letzterer verweigerte

dies und die Lohnzahlung, da der Beschwerdeführer im Wissen um das bestehende

Verbot eine Vikariatstätigkeit ausgeübt habe und deshalb nicht mit einer

Lohnzahlung habe rechnen können.

4.4.2

Der Beschwerdeführer hat an den drei genannten Tagen insgesamt 17 Lektionen

erteilt, was vom Beschwerdegegner nicht in

Abrede gestellt wird. Es käme somit die Annahme eines faktischen

Dienstverhältnisses im Sinn von Art. 320 Abs. 2 des Obligationenrechts

vom 30. März 1911 (OR, SR 220) (analog) in Betracht (vgl. VGr,

15.

Mai 2019, VB.2018.00567, E. 3.1.1 ff. [nicht publiziert],

auch zum Folgenden). Diese Bestimmung sieht für den

(privatrechtlichen) Arbeitsvertrag vor, dass ein solcher auch dann als

abgeschlossen gilt, wenn ein Arbeitgeber Arbeit in seinem Dienst entgegennimmt,

deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist. Somit kann

ein Arbeitsvertrag entstehen, selbst wenn die Parteien dies eigentlich gar

nicht gewollt haben (BGr, 4. Februar 2000, 4C.346/1999

[= Pra 89/2000 Nr. 138], E. 2). Die Bestimmungen

des Obligationenrechts finden ausserhalb des Privatrechts keine direkte

Anwendung, doch ist auf sie als Ausdruck allgemeiner Rechtsgrundsätze insoweit

abzustellen, als sich die Regelung auch auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts

als sachgerecht erweist (BGE 105 Ia 207 E. 2c; vgl. BGr, 3. April

2014, 8C_22/2014, E. 6.2 – 2. Mai 2013, 9C_90/2013, E. 4.1.1; zum Ganzen Martin

Bertschi, Auf der Suche nach dem einschlägigen Recht im öffentlichen

Personalrecht: Das Heranziehen ergänzend anwendbarer Normen, besonders des

Obligationenrechts, ZBl 105/2004, S. 617 ff., 625 ff.).

Schliesslich ist bei Fehlen sachdienlicher Bestimmungen im öffentlichen Recht

die Berufung auf ähnliche Regeln des Privatrechts zulässig, welche analog und

als ergänzendes Recht angewendet werden. Angesichts der Unterschiede in der

Ausgestaltung privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Arbeitsverhältnisse

können obligationenrechtliche Bestimmungen jedoch nicht unbesehen ins

öffentliche Recht übertragen werden (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix

Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich etc. 2016,

Rz. 248 ff.).

4.4.3

Wie aufgezeigt, hätte dem

Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass er an der Zürcher Volksschule nicht

als Vikar tätig sein darf. Seine unzutreffende Rechtsauffassung diesbezüglich

ändert daran nichts. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer der Schulleiterin seinen Ausschluss von Vikariaten an der

Zürcher Volksschule offenbar verschwiegen hatte; seine

diesbezüglichen Vorbringen, er habe Letztere über die

"Vikariatssperre" informiert und diese hätte ihn trotzdem angestellt,

wirken wenig glaubhaft. Es gilt aber ebenfalls zu berücksichtigen, dass

der Beschwerdeführer an drei Tagen Unterricht erteilt hat und dass diese Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist.

Dispositiv

Demnach kann es nicht angehen, die erteilten Lektionen nicht abzugelten. In

Anbetracht der gesamten Umstände ist dem Beschwerdeführer demnach für die vom

5. bis 7. November 2019 geleisteten Lektionen Lohn zu bezahlen. Des

Weiteren ist sein Zinsanspruch ausgewiesen, zumal er den Lohn auch bereits im

vorinstanzlichen Verfahren beantragte (vgl. § 29a Abs. 2 VRG;

BGE 143 II 37 E. 5.2.1; VGr, 22. Februar 2017, VB.2016.00516, E. 6.2). Die Beschwerde ist in diesen Punkten

gutzuheissen.

Nach dem Gesagten ist unerheblich, ob der Unterricht des

Beschwerdeführers während des hier strittigen Einsatzes als "gut"

eingeschätzt wurde; auf die Befragung der Eltern von E als Zeugen kann deshalb verzichtet

werden.

5.

5.1 Der

Beschwerdegegner hat seine Verfügung vom 12. Dezember 2019 mit

der Strafandrohung nach Art. 292

des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) verbunden. Die Androhung einer Bestrafung im Sinne der genannten Bestimmung muss

verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom

18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie rechtfertigt sich nur, wenn eine

gewisse Gefahr besteht, dass den Anordnungen in der Verfügung nicht

nachgekommen wird und in diesem Fall ein nicht leicht wiedergutzumachender

Nachteil droht, wobei an diesen keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind

(zum Ganzen Tschannen/Zimmerli/Müller, § 35 N. 63 ff.; Christof

Riedo/Barbara Boner, Basler Kommentar, 4. A., Basel 2019, Art. 292

StGB N. 57 ff.).

5.2 Die blosse

Androhung eines Zwangsmittels, welche inhaltlich nichts Neues regelt – hier die

Androhung, den Verfügungsadressaten bei Nichtbefolgung einer rechtskräftigen

Verfügung deswegen zur Anzeige zu bringen –, ist nicht anfechtbar (so

ausdrücklich § 31 Abs. 2 Satz 2 VRG; BGE 88 I 260 E. 2,

97 IV 68 E. 2; vgl. Tobias Jaag, Kommentar VRG, § 30

N. 54 ff. und N. 80 ff.; zum Ganzen VGr, 18. Dezember

2013, VB.2013.00803, E. 3.3). Die Strafandrohung wegen Ungehorsams dient

im Ergebnis dem Vollzug der rechtskräftig bestätigten Verfügung vom 24. April

2017 und ist deshalb nicht anfechtbar. Auf den Antrag auf Aufhebung der

Strafandrohung ist deshalb nicht einzutreten; auf den entsprechenden Antrag

hätte somit auch die Vorinstanz nicht eintreten dürfen. Des Weiteren ist

festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wiederholt gegen die

rechtskräftige Verfügung vom 24. April 2017 verstiess, indem er an der

Zürcher Volksschule Vikariatseinsätze wahrnahm. Das Vorgehen des

Beschwerdegegners erweist sich demnach als zulässig. Hinzu kommt, dass der

Beschwerdeführer sich auch im vorliegenden Verfahren uneinsichtig zeigt und

weiterhin darauf beharrt, der Ausschluss von Vikariaten an der Zürcher

Volksschule sei unzulässig. Was der Beschwerdeführer gegen die

Ungehorsamsstrafe vorbringt, verfängt sodann nicht; insbesondere wird er mit

der Androhung der Ungehorsamsstrafe "nicht zweimal für die gleichen Fehler

bestraft".

6.

Der Beschwerdeführer verlangt eine Entschädigung von

"mindestens 3 Monatslöhnen", wobei er sich auf Genugtuung wegen

"beschämend[en], persönlichkeitsverletzend[en] und asozial[en]"

Verhaltens des Beschwerdegegners beruft. Entgegen seinen Ausführungen hat er

jedoch weder unter diesem noch unter einem anderen Titel Anspruch auf eine Entschädigung.

Das kantonale Personalrecht sieht eine Entschädigung nur für den Fall von

missbräuchlichen oder sachlich nicht gerechtfertigten Kündigungen vor (vgl.

§ 18 Abs. 3 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 [PG,

LS 177.10] in Verbindung mit § 2 LPG). Vorliegend ist aber keine

Kündigung strittig, was der Beschwerdeführer auch zu Recht nicht behauptet.

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen. Das Volksschulamt ist anzuweisen, dem

Beschwerdeführer für die vom 5. bis 7. November 2019 geleisteten Lektionen

im Schulkreis Zürich-C, Schule B, den Lohn zuzüglich Zins von 5 % seit dem

1. Januar 2020 zu bezahlen.

8.

Gemäss § 65a Abs. 3 Satz 1 VRG werden in

personalrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.-

keine Gerichtskosten auferlegt. Dieser Streitwert wird vorliegend nicht

erreicht, weshalb die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse

zu nehmen sind (vgl. VGr, 3. September 2014, VB.2014.00354, E. 8.1 – 31. Juli

2013, VB.2013.00180, E. 3.2). Das Gesuch des Beschwerdeführers um

unentgeltliche Rechtspflege ist somit gegenstandslos. Ausserdem hat der

Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang keinen Anspruch auf die

beantragte "Umtriebsentschädigung von 775 Franken nach § 17

Absatz 2 VRG".

9.

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der

öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005 (BGG, SR 173.110) nur zulässig, wenn es sich um eine vermögensrechtliche

Angelegenheit handelt (Art. 83 lit. g e contrario BGG). Nach

Art. 85 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG ist die Beschwerde auf

dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse darüber hinaus nur

zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder sich

eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt. Beträgt der Streitwert

weniger als Fr. 15'000.- und stellt sich keine Rechtsfrage grundsätzlicher

Bedeutung, steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, so hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I der Verfügung

der Bildungsdirektion vom 3. März 2020 und Dispositiv-Ziff. II der

Verfügung des Volksschulamts vom 12. Dezember 2019 werden aufgehoben.

Das

Volksschulamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für die vom

5. November bis 7. November 2019 geleisteten Lektionen im Schulkreis

Zürich-C, Schule B, den Lohn zuzüglich Zins von 5 % seit dem

1. Januar 2020 zu bezahlen.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'120.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Eine

Parteienschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 9 Beschwerde erhoben werden. Sie

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

7. Mitteilung an …